Bundesfinanzhof hält Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß

Bundesfinanzhof Solidaritätszuschlag

Der Bundesfinanzhof hat jüngst entschieden, dass der Solidaritätszuschlag, den längst nicht mehr alle Steuerzahler begleichen müssen, weiterhin rechtmäßig ist. Ein endgültiges Urteil über den sogenannten „Soli“ wird wohl das Bundesverfassungsgericht fällen. Ein Überblick.

Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 eingeführt, betrug damals 3,75 % p. a. der Einkommen-/Körperschaftsteuer und war ursprünglich auf ein Jahr befristet. Tatsächlich mussten ihn bis 2020 nahezu alle Einkommensteuerpflichtigen bezahlen. Seit 2021 wird der Soli, wie er umgangssprachlich auch genannt wird, nur noch von Besserverdienenden und Kapitalanlegern erhoben und beträgt 5,5 %.

Inhalt

  1. Was ist der Solidaritätszuschlag?
  2. Für was ist der Bundesfinanzhof zuständig?
  3. Um was ging es in dem Urteil zum Solidaritätszuschlag?

Der Solidaritätszuschlag

Der Soli ist nicht nur eine Folge der Deutschen Einheit von 1990. Zunächst auf ein Jahr angelegt, sollte die Abgabe 1991 auch zur Finanzierung von Mehrbelastungen durch den damaligen Golfkrieg und zur Unterstützung osteuropäischer Länder dienen. 1993 und 1994 wurde der Solidaritätszuschlag nicht erhoben. 1995 wurde er schließlich wieder eingeführt und seitdem unbefristet zur Finanzierung der Deutschen Einheit erhoben.

Beim Solidaritätszuschlag handelt es sich um eine Ergänzungsabgabe in Höhe von 5,5 % zur Einkommen- und Körperschaftssteuer. Seit 2021 fällt er erst ab einer Einkommensteuerlast von 16.596 Euro im Jahr (bzw. dem doppelten Betrag bei gemeinsamer Veranlagung an). Diese Beschränkung soll ein erster Schritt zum Auslaufen der Abgabe sein, wie aus dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags hervorgeht.

Bis 2020 lag die Grenze bei einer Einkommensteuerlast von 972 Euro im Jahr. Kapitalanleger müssen den Soli (nach Ausschöpfung des Freibetrags) weiterhin grundsätzlich berappen. Es werden also 5,5 % auf die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge fällig.

Der Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof mit Sitz in München ist in Deutschland die höchste Instanz der Finanzgerichtsbarkeit, also auf dem Gebiet des Steuer- und Zollrechts. Im Rahmen der abschließenden Entscheidung von Einzelfällen ist es seine Aufgabe, allgemeine Grundsätze zur Auslegung und Anwendung des Gesetzes herauszuarbeiten, um so für die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu sorgen.

Gemeinsam mit dem Bundesgerichtshof, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesarbeits- und dem Bundessozialgericht gehört der Bundesfinanzhof gemäß Art. 95 Grundgesetz zu den fünf obersten Gerichtshöfen in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Klage

Ein Ehepaar hatte mit Unterstützung durch den Bund der Steuerzahler gegen den Soli in seiner heutigen Form geklagt (Az. IX R 15/20). Sie argumentierten, dass der ursprüngliche Zweck der Abgabe, nämlich die Finanzierung der Wiedervereinigung, weggefallen sei. Zudem sei der Solidaritätszuschlag nun ungerecht, da er nur noch von einem Teil der Steuerzahler eingezogen werde. Der Bundesfinanzhof folgte wie bereits das erstinstanzliche Finanzgericht Nürnberg beiden Argumenten nicht. Nach wie vor bestehe ein Finanzierungsbedarf der „Generationenaufgabe“ Deutsche Einheit. Und dass die Abgabe nur noch bei höheren Einkünften erhoben wird, sei aus sozialen Gesichtspunkten gerechtfertigt, so die Begründung des Bundesfinanzhofes.

Ob die Kläger vor das Bundesverfassungsgericht ziehen, ist noch nicht bekannt. Das höchste deutsche Gericht wird sich im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde jedoch ohnehin mit dem Solidaritätszuschlag befassen.

© Bundesfinanzhof, Foto: Andreas Focke

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