Green Deal & Klimaschutz: umweltbezogene Steuern

Klimaschutz Steuern Green Deal

Der europäische Green Deal will den Klimaschutz auch mit Steuern vorantreiben. Eine klima- und umweltfreundliche Besteuerung aus einem Guss ist jedoch noch in weiter Ferne.

Bereits bei der Vorstellung ihres Green Deals kündigte die EU die Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems an. Damit sollte eine Verlagerung von CO2-Emissionen verhindert werden. Schließlich drohen den Produzenten in der EU durch eine strengere Klimapolitik Kostennachteile gegenüber ihren Wettbewerbern außerhalb der EU. Aber anstelle einer CO2-Steuer auf ausgewählte Produkte, die in Form einer indirekten Verbrauchsteuer beim Export aus der EU erstattet wird, hat man sich vorläufig auf eine Ausweitung des Zertifikatehandels geeinigt.

Steuerreformen im Rahmen des Green Deals

Dennoch sieht die EU in der Steuerpolitik ein wichtiges Instrument, um Klimaneutralität zu erreichen. Daher soll die Energiebesteuerungsrichtlinie überarbeitet werden. Kraft- und Brennstoffe sowie elektrischer Strom werden demnach nicht mehr nach Volumen, sondern nach Energiegehalt und damit nach Klimaschädlichkeit besteuert und dafür in Kategorien eingeteilt. Umweltschädlichste Kraftstoffe – wie etwa Kohle und Öl – sollen am höchsten besteuert werden. 

Außerdem soll bei Kerosin (Luftfahrt) und Schweröl (Seeschifffahrt) künftig für Reisen innerhalb der EU die Energiesteuerbefreiung entfallen. Geplant ist, die Mindeststeuersätze für diese Kraftstoffe über einen Zeitraum von zehn Jahren schrittweise anzuheben. 

Mit der sogenannten Plastiksteuer wurde 2021 ein weiteres Instrument zum Umweltschutz geschaffen. Jedes EU-Land muss seitdem pro Kilo Plastikmüll, das nicht recycelt wurde, eine Gebühr nach Brüssel überweisen. Mit Ausnahme von Spanien, Frankreich und Italien zahlen bisher alle EU-Länder diesen Betrag aus ihren allgemeinen Steuereinnahmen. 

Nachhaltigkeit hält ebenfalls Einzug in das MehrwertsteuerrechtSpätestens ab dem Jahr 2030 müssen die EU-Mitgliedstaaten auf fossile Brennstoffe, Erdgas, Brennholz etc. den Normalsteuersatz erheben. Und nicht später als 2032 sollen zudem ermäßigte Steuersätze auf chemische Schädlingsbekämpfungs- und Düngemittel entfallen. Im Gegenzug werden Steuersatzermäßigungen und/oder -befreiungen unter anderem auf ökologische Heizsysteme und Solarpaneele ermöglicht.

Steuern & Klimaschutz: nationale Umsetzung

Die Bundesregierung nutzte bereits diesen Spielraum, als sie ab 2023 einen Nullsteuersatz für bestimmte Fotovoltaikanlagen und dazugehörige Speicher einführte. Der Betreiber der Anlage wird seither nicht nur von Bürokratie entlastet. Er muss auch keine Umsatzsteuer mehr auf Strom, den er privat entnommen hat, bezahlen. Zugleich unterliegen bereits 2022 kleine Fotovoltaikanlagen nicht mehr der Einkommensteuer.Fotovoltaikanlagen, die schon vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, werden ebenfalls ab dem 1.1.2022 steuerfrei gestellt. Das rechnet sich vor allem für ältere Fotovoltaikanlagen, da sie noch hohe Einspeisevergütungen erhalten und somit Gewinne erzielen.

Angesichts der wachsenden Anzahl an strombetriebenen Wärmepumpen und Elektroautos könnte diese steuerliche Entlastung durchaus den Anteil erneuerbarer Energien steigern. Grundsätzlich sind die Energiesteuer, die Stromsteuer und die Kraftfahrzeugsteuer die wichtigsten umweltbezogenen Steuern. Ihr Anteil an den gesamten Steuern und Sozialabgaben ist aber in Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern in Europa gering. Immerhin wurde die Kraftfahrzeugsteuer entsprechend modernisiert. Sie orientiert sich seit 2021 an den CO2-Emissionen. Und Elektroautos sind noch steuerbefreit. 

Steuerbonus auf Einkommensteuer

Das verschärfte Klimaschutzgesetz der Bundesregierung schlug sich unter anderem in der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG nieder. Es werden folgende energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert: 1. die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, 2. die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen, 3. die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage, 4. der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, 5. die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind. Die Förderung von Gasheizungen ist ab 2023 jedoch entfallen. 

Liegen die Voraussetzungen vor, können im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im Folgejahr jeweils 7 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 14.000 Euro, und im übernächsten Kalenderjahr 6 % der Aufwendungen, höchstens 12.000 Euro, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt 40.000 Euro je begünstigtes Objekt. 

Anders als beim Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen umfasst die Förderung nicht nur die Lohn-, sondern auch die Materialkosten. Gefördert werden energetische Sanierungsmaßnahmen ab 2020 für einen Zeitraum von zehn Jahren. Damit ist der Steuerbonus eine Alternative zur KfW- oder BAFA-Förderung. 

Inzwischen plant auch die EU, dass alle Neubauten ab 2028 emissionsfrei und mit Solaranlagen ausgestattet sein sollen. Denn nach Angaben der EU‑Kommission sind Gebäude für 40 % des Energieverbrauchs und 36 % der Treibhausgasemissionen in den Mitgliedstaaten verantwortlich. 

Widersprüche

Eine klima- und umweltfreundliche Steuerpolitik aus einem Guss ist allerdings noch weit entfernt. Die Vorsitzende der Wirtschaftsweisen kritisierte daher jüngst klimaschädliche Subventionen, wie z. B. Vergünstigungen für Diesel, die einerseits den Staatshaushalt belasteten, andererseits die Transformation in eine klimaneutrale Wirtschaft verzögerten. 

Allerdings bietet sich künftig die Chance, die Bepreisung des Kohlendioxids mit der Einkommensteuer zu kombinieren. Dies hätte den Charme, relativ einfach und widerspruchsfrei zu sein. Die Einnahmen aus dem Emissionshandel sollten anschließend zurückgegeben werden, um unerwünschte Verteilungswirkungen zu vermeiden. In Form einer einheitlichen Klimaprämie pro Kopf, die der Einkommensteuer unterliegen würde, könnte auch der Verwaltungsaufwand gering gehalten werden. Da der Steuertarif progressiv ausgestaltet ist, würden ärmere Haushalte auf diese Prämie zudem keine oder nur sehr geringe Steuern entrichten müssen.Gewissermaßen eine nachhaltige Wirtschaftspolitik mit sozialem Ausgleich.

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