Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – Tipps für Arbeitgeber

Bombe

Niedrigzinsen und Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz setzen die Bilanzen vieler Unternehmen mit Pensionszusagen erheblich unter Druck. Wie kann eine GmbH mit bestehenden Pensionsverpflichtungen die Lage verbessern?

Vor allem in kleineren und mittelgroßen Unternehmen, häufig inhabergeführt, bestehen zahlreiche Versorgungsversprechen in Form klassischer Pensionszusagen. Die Pensionszusage war über viele Jahre eine attraktive Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Durch die Bildung von Pensionsrückstellungen nutzten Unternehmen Steuerstundungseffekte, die ihnen zusätzliches Eigenkapital bescherten.

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Inhalt

  1. Pensionszusagen werden zum Hemmschuh
  2. Verzicht auf Future Service
  3. Umstellung der Pensionszusage von einer Renten- in eine Kapitalzusage
  4. Auslagerung des Past Service in einen Pensionsfonds
  5. Fazit

Pensionszusagen werden zum Hemmschuh

Der einstige Königsweg der bAV stellt sich jedoch inzwischen oft als Hemmschuh dar, z. B. bei Fremdkapitalbeschaffung, Nachfolgeplanung oder Investorengewinnung. Dies ist u. a. auf den Umstand zurückzuführen, dass die Handelsbilanz der Unternehmen im Zuge kontinuierlich fallender Zinsen mit extrem hohen Zuführungen zu den für die Erfüllung der Zusagen zurückzustellenden Beträgen belastet wird.

Damit nicht genug: Pensionszusagen bescheren den Unternehmen überhöhte Steuerlasten durch Scheingewinne, die durch eklatante Bewertungsdifferenzen des Handels- und Einkommensteuerrechts entstehen (siehe Grafik unten). Während der für die HGB-Bilanz maßgebliche Zins von Jahr zu Jahr sinkt, bleibt der für die Steuerbilanz anzuwendende Zins statisch bei unrealistischen 6 %.

Für die betroffenen Unternehmen können diese „Scheingewinne“ infolge unterbewerteter Pensionsverpflichtungen in der Steuerbilanz, möglicherweise bei gleichzeitigem handelsrechtlichem Verlust, zu erheblich sinkenden Eigenkapitalquoten bzw. steigendem Verschuldungsgrad führen. Dies reduziert (im besten Fall) nicht nur den ausschüttungsfähigen Unternehmensgewinn und gewinnabhängige Vergütungen, sondern es zieht im Extremfall auch eine bilanzielle Überschuldung mit allen nachfolgenden Konsequenzen mit sich.

Nun stellt sich für viele Unternehmen die Frage:

Wie lassen sich Bilanzen von den unerwünschten Nebeneffekten der Pensionszusagen entlasten?

Es gibt verschiedene Ansätze, die hier kurz skizziert werden sollen.

Verzicht auf Future Service

Seit einigen Jahren können Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) ohne negative steuerliche Konsequenzen auf den sogenannten „Future Service“, d. h. den Teil ihrer Pensionszusage verzichten, der während künftiger Dienstzeiten noch erdient werden kann.

Im Zuge des Verzichts wird die Pensionsrückstellung in Höhe des Teils aufgelöst, der auf den Future Service entfällt. Die hiermit einhergehende einmalige steuerliche Belastung durch die Gewinnerhöhung im Jahr der Auflösung ist in der Regel wesentlich weniger kostenintensiv als die mit der Beibehaltung verbundenen Alternativen. Bei Weiterführung des Future Service als Pensionszusage müssten innerhalb der Restlaufzeit bis zum Rentenbeginn Leistungen für eine Lebenserwartung von mehreren Jahrzehnten vorfinanziert werden. Der Aufwand geht je nach Leistungshöhe und Lösung (Abfindung mit Heubeck-Barwert, Auslagerung auf externen Versorgungsträger) schnell in die Hunderttausende (siehe Grafik rechts).

Umstellung der Pensionszusage von einer Renten- in eine Kapitalzusage

In den meisten Fällen sehen Pensionszusagen an GGF lebenslange Alters- und Hinterbliebenenrenten vor. Die Pensionsrückstellungen beziehen sich dementsprechend auf einen ungewissen, mit jedem Jahr steigenden Zeitraum und werden mit einem stetig sinkenden Zins bewertet.

Dieses Langlebigkeitsrisiko und auch das Zinsrisiko in der Rentenphase kann man durch wertgleiche Umstellung der Rentenzusage in eine Kapitalzusage mit festem Auszahlungszeitpunkt – zum Pensionierungstermin und damit dem Ende der Zusage – ausschalten. Das macht sich durch deutlich geringere HGB-Rückstellungen bezahlt und führt zu einer Annäherung von HGB- und Steuerbilanz, d. h. zu einer Reduzierung der Scheingewinne.

Auslagerung des Past Service in einen Pensionsfonds

Mit einer Auslagerung des Past Service in einen Pensionsfonds lassen sich Handels- und Steuerbilanz von Pensionsrückstellungen befreien und Scheingewinne auflösen. Darüber hinaus trägt diese Maßnahme zur Verbesserung von Bilanzkennzahlen, zur Kostenreduktion durch Verwaltungsauslagerung und ggf. Reduktion des Beitrags zur gesetzlichen Insolvenzsicherung um bis zu 80 % bei. Mit differenzierten und bedarfsgerechten Konzepten lassen sich Auslagerungen mit tragbarem Aufwand gestalten und die bilanzielle und finanzielle Situation im Unternehmen optimieren. Außerdem bieten viele Pensionsfonds interessante Möglichkeiten, die für die Finanzierung der Pensionszusagen bestehenden Rückdeckungsversicherungen quasi als Kapitalanlage in den Pensionsfonds zu übernehmen und den Wert der Versicherung auf den Auslagerungsbeitrag anzurechnen. Dadurch wird ein Teil der Zusage mit einem bereits vorhandenen Finanzierungsmittel mit verhältnismäßig hohen Garantien unterlegt und aus dem Unternehmen ausgelagert.

Es lohnt also durchaus, eine Auslagerung auch bei Unternehmen in Betracht zu ziehen, die sich evtl. mangels ausreichender Liquidität schon einmal gegen diesen Schritt entschieden haben.

Fazit

Die Auswirkungen der dauerhaften Tiefzinsphase auf die Handelsbilanz setzen viele Unternehmen unter Zugzwang. Neben Verzicht auf Future Service und Umstellung von Renten- auf Kapitalzusagen ist es sinnvoll, auch die Auslagerung der Pensionszusagen in den Pensionsfonds als Lösung ins Auge zu fassen. Denn die Entkopplung der Pensionsverpflichtungen von der HGB-Bilanz entlastet das Unternehmen von betriebsfremden Risiken und erhöht damit die Planungssicherheit und die Bilanzstabilität.

Für die Umsetzung sollten in jedem Fall kompetente Experten mit entsprechender Expertise ausgewählt werden, die der komplexen Materie gerecht werden können.

Foto: © FARBAI – istockphoto.com

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