Blackstone begibt auf Euro lautende vorrangige Anleihen

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NEW YORK–(BUSINESS WIRE)–Blackstone (NYSE: BX) gab heute seine Absicht bekannt, vorbehaltlich der Markt- und anderer Bedingungen, auf Euro lautende vorrangige Anleihen seiner indirekten Tochtergesellschaft Blackstone Holdings Finance Co. L.L.C. anzubieten. Die Anleihen werden vollständig und bedingungslos von Blackstone Inc. und seinen indirekten Tochtergesellschaften Blackstone Holdings I L.P., Blackstone Holdings AI L.P., Blackstone Holdings II L.P., Blackstone Holdings III L.P. und Blackstone Holdings IV L.P. besichert. Blackstone beabsichtigt, die Erlöse aus dem Anleiheangebot für allgemeine Unternehmenszwecke zu verwenden.

Die Anleihen werden in den Vereinigten Staaten gemäß Rule 144A und außerhalb der Vereinigten Staaten gemäß Regulation S des Securities Act von 1933 qualifizierten institutionellen Käufern angeboten und verkauft.

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Die Anleihen wurden weder nach dem Securities Act von 1933 noch nach bundesstaatlichen Wertpapiergesetzen registriert und dürfen in den Vereinigten Staaten ohne Registrierung oder eine anwendbare Befreiung von den Registrierungsanforderungen des Securities Act von 1933 und der anwendbaren bundesstaatlichen Gesetze weder angeboten noch veräußert werden.

Im Vereinigten Königreich (“UK”) wird diese Pressemitteilung nur an Personen verteilt, die “qualifizierte Anleger” (gemäß der Definition in der Prospektverordnung (wie unten definiert)) sind, die (i) Personen sind, die über berufliche Erfahrung in Investitionsangelegenheiten verfügen und als professionelle Anleger unter Artikel 19(5) des Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 (die “Order”) fallen, oder (ii) vermögende Privatpersonen sind, und richtet sich auch nur an diese, sowie an andere Personen, an die die Informationen rechtmäßig weitergegeben werden dürfen und die unter Artikel 49(2)(a) bis (d) der Order fallen (alle diese Personen werden zusammen als “relevante Personen” bezeichnet). Jedes Anleiheangebot im Vereinigten Königreich wird nur relevanten Personen zur Verfügung gestellt, und jede Aufforderung, jedes Angebot oder jede Vereinbarung zur Zeichnung, zum Kauf oder zum anderweitigen Erwerb solcher Anleihen wird nur mit diesen Personen geschlossen.

Im Vereinigten Königreich sind die in dieser Pressemitteilung beschriebenen Anleihen nicht dafür bestimmt, Kleinanlegern angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt zu werden, und sollten diesen auch nicht angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Im Sinne dieser Mitteilung bezeichnet der Begriff “Kleinanleger” eine Person, die eine (oder mehrere) der folgenden Personen ist: (i) ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 2 Nummer (8) der Verordnung (EU) Nr. 2017/565 in der Fassung des European Union (Withdrawal) Act 2018 (in seiner jeweils gültigen Fassung, das “EUWA”) als Teil des inländischen Rechts; (ii) ein Kunde im Sinne der Bestimmungen des britischen Financial Services and Markets Act 2000 (in seiner jeweils gültigen Fassung, das “FSMA”) und aller Vorschriften oder Verordnungen, die im Rahmen des FSMA zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 (in ihrer jeweils gültigen Fassung, die “Versicherungsvertriebsrichtlinie”) erlassen wurden, wenn dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die aufgrund des EUWA Teil des inländischen Rechts ist, gelten würde; oder (iii) kein qualifizierter Anleger im Sinne von Artikel 2 der Prospektverordnung (wie unten definiert), die aufgrund des EUWA Teil des inländischen Rechts ist (die “UK-Prospektverordnung”). Infolgedessen wurde kein Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen erstellt, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (in ihrer jeweils gültigen Fassung), die aufgrund des EUWA Teil des inländischen Rechts ist, erforderlich ist (der “britischen PRIIPs-Verordnung”), um die in dieser Pressemitteilung beschriebenen Anleihen anzubieten oder zu verkaufen oder sie Kleinanlegern im Vereinigten Königreich anderweitig zur Verfügung zu stellen, und daher können das Angebot oder der Verkauf der Anleihen oder ihre anderweitige Bereitstellung an Kleinanleger im Vereinigten Königreich gemäß der britischen PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein.

Die in dieser Pressemitteilung beschriebenen Anleihen sind nicht dafür bestimmt, Kleinanlegern im Europäischen Wirtschaftsraum (“EWR”) angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt zu werden, und sollten ihnen auch nicht angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Im Sinne dieser Mitteilung bezeichnet der Begriff “Kleinanleger” eine Person, die eine (oder mehrere) der folgenden Personen ist: (i) ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU (in ihrer jeweils gültigen Fassung, “MiFID II”); (ii) ein Kunde im Sinne der Versicherungsvertriebsrichtlinie, sofern dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 der MiFID II gilt; oder (iii) kein qualifizierter Anleger im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 (in ihrer jeweils gültigen Fassung, der “Prospektverordnung”). Infolgedessen wurde kein Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen erstellt, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (in ihrer jeweils gültigen Fassung, der “PRIIPs-Verordnung”) für das Anbieten oder Verkaufen der in dieser Pressemitteilung beschriebenen Anleihen oder deren anderweitige Bereitstellung an Kleinanleger im EWR erforderlich ist, und daher können das Anbieten oder Verkaufen der Anleihen oder deren anderweitige Bereitstellung an Kleinanleger im EWR gemäß der PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein.

Produktüberwachung nach UK MiFIR / Ausschließlicher Zielmarkt geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden – Ausschließlich für die Zwecke des Produktgenehmigungsverfahrens des jeweiligen Herstellers hat die Zielmarktbewertung in Bezug auf die Anleihen zu dem Schluss geführt, dass: (a) der Zielmarkt für die Anleihen ausschließlich geeignete Gegenparteien gemäß der Definition im FCA Handbook Conduct of Business Sourcebook (“COBS”) sowie professionelle Kunden gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist, die aufgrund des European Union (Withdrawal) Act 2018 in seiner jeweils gültigen Fassung (“UK MiFIR”) Teil des inländischen Rechts ist; und (b) dass alle Kanäle für den Vertrieb der Anleihen an geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden angemessen sind. Jede Person, die die Anleihen später anbietet, verkauft oder empfiehlt (ein “britischer Vertriebshändler”), sollte die Zielmarktbewertung des Herstellers berücksichtigen, wobei jedoch ein britischer Vertriebshändler, der dem FCA Handbook Product Intervention and Product Governance Sourcebook (den “britischen MiFIR-Produktüberwachungs-Regeln”) unterliegt, dafür verantwortlich ist, seine eigene Zielmarktbewertung in Bezug auf die Anleihen vorzunehmen (indem er entweder die Zielmarktbewertung des Herstellers übernimmt oder verfeinert) und geeignete Vertriebskanäle festzulegen.

Diese Pressemitteilung stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf der Anleihen oder anderer Wertpapiere dar und stellt auch kein Angebot, keine Aufforderung und keinen Verkauf in einem Staat oder Rechtssystem dar, in dem ein solches Angebot, eine solche Aufforderung oder ein solcher Verkauf rechtswidrig wäre. Diese Pressemitteilung wird gemäß und in Übereinstimmung mit Rule 135c des Securities Act von 1933 veröffentlicht. Die Verbreitung dieser Pressemitteilung kann in bestimmten Rechtssystemen gesetzlich eingeschränkt sein, und Personen, die in den Besitz dieser Mitteilung oder anderer darin erwähnter Informationen gelangen, sollten sich über solche Einschränkungen informieren und diese beachten.

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