Wie Sie die neue Grundsteuer 2025 berechnen

Grundsteuer
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Ab Juli 2022 beginnt für alle Grundstückseigentümer der „Papierkram“. Sie müssen Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte abgeben. Die neu berechnete Grundsteuer wird ab 2025 erhoben. Der Einheitswert als Berechnungsgrundlage verliert dann seine Gültigkeit. In diesem Artikel verraten wir Ihnen, wie Sie die neue Grundsteuer 2025 berechnen.

Im April 2018 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die Einheitsbewertung für Grundbesitz, die bislang der Berechnung der Grundsteuer zugrunde lag, verfassungswidrig ist.

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Inhalt

  1. Wie Sie die neue Grundsteuer 2025 berechnen
  2. Der Zeitplan
  3. Öffnungsklausel für Länder
  4. Grundsteuer 2025 berechnen FAQ

Wie Sie die neue Grundsteuer 2025 berechnen

Mit der somit notwendigen Neuregelung führt der Gesetzgeber zusätzlich zur Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) sowie zur Grundsteuer B (Grundstücke) die Grundsteuer C ein. Sie gibt den Gemeinden die Möglichkeit, für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz festzulegen, wenn keine Bebauung erfolgt.

Der Hebesatz ist weiterhin Bestandteil der Formel zur Berechnung der Grundsteuer:

Wert des Grundbesitzes x Steuermesszahl x Hebesatz.

Die Bewertung im Bundesmodell orientiert sich künftig am Wert der Immobilie. Grundstücksfläche, Grundstücksart, Baujahr, Bodenrichtwert und statistische Nettokaltmiete sind für Wohngrundstücke wesentliche Größen. Um nun die Reform umzusetzen, benötigt das Finanzamt vom Grundstückseigentümer einige Angaben.

Der Zeitplan

Voraussichtlich ab 1.7.2022 können die Eigentümer die Angaben als Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Wer bereits ein Benutzerkonto für die Steuer-Onlineplattform ELSTER besitzt, kann dieses für die Abgabe der Grundsteuererklärung verwenden übernehmen. Stößt das Wohngebäude weniger als 12 kg pro Quadratmeter im Jahr aus, muss der Mieter wie bisher die gesamte CO2-Abgabe bezahlen. Insgesamt wird der Ausstoß in zehn Klassen eingestuft und entsprechend zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Bis 2025 wird der CO2-Preis pro Tonne jährlich um 10 Euro steigen. Mietobjekte mit Denkmalschutz sind zunächst von der Regelung ausgenommen. Für gewerbliche Immobilien gilt vorerst eine 50/50-Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter.

Privatpersonen können jedoch bei einfachen Eigentumsverhältnissen auch den Online-Service „Grundsteuererklärung für Privateigentum“ des Finanzministeriums nutzen. Nur in Ausnahmefällen ist eine Abgabe auf Papier möglich.

Stichtag für alle Angaben ist der 1.1.2022. Was danach noch verändert wurde, muss nicht berücksichtigt werden. Alle sieben Jahre wird jedoch neu bewertet. Die Frist zur ersten Abgabe endet am 31.10.2022. Wird die Feststellungserklärung nicht oder verspätet abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag verlangen. Außerdem kann es die Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn keine Abgabe erfolgt.

Anhand der Feststellungserklärung ermittelt das Finanzamt anschließend den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet es mittels der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und erlässt einen Grundsteuermessbescheid. Dann stellt die Finanzbehörde die notwendigen Daten aus dem Steuermessbescheid der Gemeinde zur Verfügung.

Die Kommune multipliziert den Grundsteuermessbetrag mit dem von ihr festgelegten Hebesatz. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer. Bis Ende 2024 wird die Grundsteuer aber noch auf Grundlage der bisherigen Einheitswerte erhoben.

Öffnungsklausel für Länder

Die Bundesländer erhielten jedoch mit einer Öffnungsklausel die Möglichkeit, von den Regelungen auf Bundesebene abzuweichen. Sachsen und Saarland übernehmen das Bewertungsmodell des Bundes, wollen aber von den Steuermesszahlen abweichen. Und Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen sowie Niedersachsen haben sich für eigene Modelle entschieden.

Baden-Württemberg wendet ein modifiziertes Bodenwertmodell an, das insbesondere vom Bodenrichtwert und der Grundstücksfläche abhängt, die miteinander multipliziert werden.

Bayern entschied sich für ein wertunabhängiges Flächenmodell. Ausschlaggebend sind dabei die Flächen des Grundstücks und Gebäudes sowie die Gebäudenutzung.

Das Wohnlagenmodell in Hamburg differenziert darüber hinaus zwischen normaler und guter Wohnlage. Ebenso orientiert sich Hessen mit seinem Flächen-Faktor-Verfahren an dem Bodenrichtwert für das Grundstück im Vergleich zu einer durchschnittlichen Lage in der Gemeinde. Das Fläche-Lage-Modell von Niedersachsen ähnelt dem hessischen Modell.

Die bundesgesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer A allerdings übernehmen weitgehend alle Bundesländer.

Die Reform soll insgesamt aufkommensneutral ausfallen, indem Steuermesszahlen gesenkt und Hebesätze angepasst werden. Dennoch werden einige Eigentümer mehr und andere weniger Grundsteuer zahlen müssen.

Hier geht’s zum Online-Service „Grundsteuererklärung für Privateigentum“ des Bundesministeriums der Finanzen.

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Foto: © U. J. Alexander – istockphoto.com

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