18. Februar 2021 Investment
Lücke in der Depotabsicherung

Falls die Hausbank pleitegeht, greift die deutsche Einlagensicherung bei Sparguthaben bis zu 100.000 Euro. Wertpapierdepots zählen dagegen zum Sondervermögen und sollten eigentlich von einer Bankpleite nicht betroffen sein. Doch das gilt nicht immer.
Es kann vorkommen, dass Aktien, die sich im Depot des Privatanlegern befinden sollten, von der Bank im Insolvenzfall nicht zurückgegeben werden können, weil sie beispielsweise an Leerverkäufer verliehen wurden. Anders als das Sparkonto ist das Wertpapierdepot in solchen Fällen nur bis zu einer Summe von 20.000 Euro gesetzlich abgesichert. Die entsprechende Regelung stammt noch aus dem Jahr 1998.
Die Deutsche Bank weist Kunden bei Kundeneröffnung schriftlich auf diese Grenze von 20.000 Euro hin, für die „im Entschädigungsfall“ die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH einstehen müsste. Bei Sparkassen und Volksbanken sei ein solcher Fall ausgeschlossen, wie die jeweiligen Verbände gegenüber der FAZ betonen.
Anders könnte es bei Direktbanken aussehen. Teilweise geben sie in ihren Kontobedingungen an, dass die Aktien in den Depots der Kunden für Leihgeschäfte genutzt werden könnten, während andere Direktbanken diese Möglichkeit explizit ausschließen.
Laut Bankenverband ist ein Entschädigungsfall, bei dem die Regelung zur Depotabsicherung greifen würde, seit Einführung des entsprechenden Gesetzes 1998 noch nicht eingetreten. Anleger, die auf Nummer sicher gehen wollen, sollte diese Möglichkeit jedoch im Hinterkopf behalten.
Redaktion AnlegerPlus