20. Dezember 2018 Steuern
Steuern und Geldanlage

Für Steuerzahler lohnt es sich immer, bei der Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Laufenden zu bleiben. Wir geben einen Überblick zu aktuellen Entwicklungen bei ausgewählten Steuerthemen. Welche Anträge sollten gestellt, welche Fallstricke vermieden werden?
Steuerliche Berücksichtigung von Aktienverlusten
Eine Veräußerung von Aktien liegt auch vor, wenn wertlose Anteile zwischen fremden Dritten ohne Gegenleistung oder gegen einen lediglich symbolischen Kaufpreis übertragen werden. Steuerlich wirksam ist eine solche Veräußerung nach Auffassung der Finanzverwaltung jedoch nicht, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Ist also der Verkaufspreis niedriger als die Transaktionskosten, erkennt die Finanzverwaltung den Verlust nicht an. Das trifft insbesondere auf Aktien zu, die zu einem hohen Kurs gekauft wurden und inzwischen nur noch einen geringen Wert haben.
Beispiel: Kaufpreis eines Aktienpakets in Höhe von 10.000 €, Veräußerungspreis 50 €, Transaktionskosten 90 €. Nachdem der Veräußerungspreis geringer ist als die Transaktionskosten, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Gesamtverlust von 10.040 € steuerlich nicht abzugsfähig.
Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun widersprochen. Demzufolge ist die Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der Veräußerungskosten abhängig. Auch ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liege nicht vor. Durch den Verkauf der (wertlosen) Aktien nutzt der Steuerpflichtige die ihm gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, den Verlust steuerlich geltend zu machen.
Fondsetablierungskosten bei geschlossenen gewerblichen Fonds steuerlich abziehbar
Geschlossene Personengesellschaftsfonds wie z. B. Schiffsfonds, Filmfonds, Windkraftfonds waren in der Vergangenheit meist so angelegt, dass sich in der Anfangsphase aus einer Vielzahl von Verträgen Kosten ergaben, die den Anlegern regelmäßig hohe Verluste brachten. Dabei handelte es sich z. B. um Provisionen für die Eigenkapitalvermittlung, um Kosten für die Fondskonzeption oder um Prospektkosten. Der BFH sah hierin einen Gestaltungsmissbrauch und behandelte die Aufwendungen als Anschaffungskosten, die nur im Wege der Abschreibung verteilt über die Nutzungsdauer abgezogen werden konnten.
In einem aktuellen Urteil entschied BFH, dass Kosten bei der Auflegung eines geschlossenen Fonds mit gewerblichen Einkünften grundsätzlich sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Nach Auffassung des Gerichts stehen jedoch dabei anfallende Verluste nur zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen aus dem Fonds zur Verfügung. Derartige Verluste dürfen also auch nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Damit gibt der BFH seine bisherige Rechtsprechung, die von Anschaffungskosten ausging, als überholt auf.
Der Gesetzgeber erkennt nach dem Urteil nun Steuerstundungsmodelle an, die aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit bieten, in der Anfangsphase der Investition seine Steuerlast zu senken. Derartige Vorteile sind damit auch bei modellhafter Gestaltung nicht mehr als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten anzusehen.