Steuern: Homeoffice-Pauschale & Inflationsausgleich

Homeoffice-Pauschale

Mit dem neuen Jahr wird der Inflationsausgleich vom Chef steuerlich begünstigt. Außerdem gewinnt die Homeoffice-Pauschale an Bedeutung und einigen Steuerurteilen wird Tribut gezollt.

Befristet bis 2024 ist zunächst die Inflationsausgleichsprämie in Höhe von maximal 3.000 Euro, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ab Oktober 2022 ihren Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren können. Sie muss allerdings, um begünstigt zu sein, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen wird sie zudem nicht als Einkommen angerechnet. 

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Homeoffice vs. Arbeitszimmer

Dauerhaft etabliert wird die Homeoffice-Pauschale. Bislang auf jährlich 600 Euro begrenzt, soll sie außerdem ab 2023 bis zu einem Betrag von 1.260 Euro geltend gemacht werden können. Steuerpflichtige dürfen somit künftig 6 Euro pro Tag ansetzen und die Pauschale wird für maximal 210 Tage – anstatt bisher 120 Tage – gewährt. Die Homeoffice-Pauschale wird quasi den Normalfall darstellen. Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer hingegen können künftig nur noch abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. In diesem Fall können die Kosten in voller Höhe abgezogen werden.  

BFH weist Richtung

In voller Höhe abgesetzt werden können ab 2023 auch die Rentenbeiträge. Hintergrund ist, dass seit dem Alterseinkünftegesetz 2005 nicht nur Pensionen, sondern auch Rentenbezüge voll einkommensteuerpflichtig sind. Im Gegenzug können die Steuerpflichtigen ihre Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abziehen. Die Umstellung erfolgte bislang schrittweise, indem einerseits Aufwendungen für die Altersvorsorge zunehmend steuerfrei gestellt wurden, andererseits der steuerpflichtige Anteil der Renten entsprechend zunahm. Die Altersvorsorgeaufwendungen sollten folglich ab 2025 komplett steuerfrei sein, die Renten ab 2040 voll versteuert werden. 

Klagen, dass dadurch Renten doppelt besteuert werden würden, landeten in der Folge vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Dieser hat mit Urteil vom 19.5.2021 – X R 33/19 erstmals genaue Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Auf deren Basis steigt die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Doppelbesteuerung und der Gesetzgeber reagierte, indem er in einem ersten Schritt die Rentenbeiträge zwei Jahre früher als vorgesehen steuerfrei stellte. 

In einem weiteren Urteil vom 23.11.2021 stellte der BFH klar, dass bei Anwendung der Abgeltungssteuer (§ 32 d Abs. 1 EStG) nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden können, denn es fehlte bislang die Rechtsgrundlage. Im Gegensatz dazu ist eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung zulässig, wenn ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorliegt. Dann erfolgt die Verrechnung zwischen allen für die Ehegatten geführten Konten und Depots bereits beim Kreditinstitut, wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung vorliegen. Nun wurde § 20 Abs. 6 S. 3 EStG entsprechend ergänzt und ermöglicht, dass auch ein verbleibender nicht ausgeglichener Verlust gesondert festgestellt und mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden kann.

Immobilien – lieb und teuer

Ab 2023 können mitunter auch höhere Erbschafts- und Schenkungssteuern fällig werden, obwohl die entsprechenden Steuersätze unverändert bleiben. Ursache ist eine Anpassung des im Bewertungsgesetz (BewG) geregelten Ertrags- und Sachwertverfahrens (siehe Tabelle), um einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Rechnung zu tragen. Wird der Wert der Immobilie dagegen anhand vergleichbarer Objekte in der Umgebung ermittelt, handelt es sich um das Vergleichswertverfahren. Die geänderten Regelungen spielen hierbei keine Rolle. Unverändert bleiben aber die Freibeträge, welche nach Verwandtschaftsverhältnissen gestaffelt sind. Für Schenkungen gelten die gleichen Freibeträge, die übrigens alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden können. 

Eine weitere steuerliche Änderung betrifft den Neubau. Zur Unterstützung einer klimagerechten Neubauoffensive dürfen künftig neugebaute Wohnimmobilien schneller abgeschrieben werden. Die lineare Abschreibung (AfA) steigt daher von 2 auf 3 % pro Jahr. Damit kann ein Gebäude bereits nach 33 Jahren abgeschrieben werden – ein kleiner Trost bei den gestiegenen Baupreisen und Zinsen.

Dieser Artikel stammt aus der AnlegerPlus-Ausgabe 2/23.

Bild: © unsplash.com, Towfiqu barbhuiya

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