Das Gesetz zur Investmentsteuerreform beschäftigt weiterhin die Finanzgerichte. In einem von der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. begleiteten Musterverfahren hat das Niedersächsische Finanzgericht nun die Klage eines betroffenen Ehepaars abgewiesen, jedoch die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen.
Das Ehepaar hatte im November 2018 Anteile eines DAX-ETFs verkauft, die es zwischen 2015 und 2016 in mehreren Transaktionen erworben hatte. Der rechnerische Gewinn des Investments betrug 516 Euro. Die Bank behielt jedoch beim Verkauf Steuern in Höhe von insgesamt 712 Euro ein. Der Grund dafür ist, dass laut Investmentsteuerreformgesetz alle Aktienfonds zum 31.12.2017 als zum Kurswert veräußert gelten. Besteuert wird jedoch erst zum tatsächlichen Verkaufszeitpunkt.
Im vorliegenden Fall lag der Kurs des ETF Ende 2017, also zum fiktiven Verkaufszeitpunkt, deutlich höher als zum tatsächlichen Verkaufszeitpunkt. Das führte schließlich dazu, dass die Steuerlast höher war als der tatsächlich erzielte Gewinn.
Das Niedersächsische Finanzgericht sah darin jedoch keinen Grund, der Klage stattzugeben. Die durch die Reform notwendige steuerliche Übergangsregelung könne sich – wie im vorliegenden Fall – zu Lasten, aber auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ließ das Gericht eine Revision zu, welche die Kläger nun anstreben. Damit wird ein zweites Musterverfahren im Zusammenhang mit dem Investmentsteuergesetz beim Bundesfinanzhof landen.
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Bundesfinanzhof, Foto: Andreas Focke