Ist die Abgeltungsteuer verfassungswidrig?

Bundesfinanzhof Investmentsteuerreform
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Seit 2009 wird auf Kapitaleinkünfte die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % erhoben. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen sei die Steuer verfassungswidrig, weil sie nicht dem Gleichheitsgrundsatz entspräche. Nun soll das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Das Finanzgericht hatte über den Fall eines selbständigen Versicherungsmaklers zu entscheiden, der sowohl gewerbliche als auch Kapitaleinkünfte zu versteuern hatte. Dass der persönliche Einkommensteuersatz des Maklers über den 25 % der Abgeltungsteuer liegt, widerspricht nach Ansicht des Finanzgerichts dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Denn durch die Abgeltungsteuer würden die Bezieher privater Kapitaleinkünfte und die übrigen Steuerzahler, deren Einkommensteuersatz bei bis zu 45 % liegen kann, ungleich behandelt.

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Um festzustellen, ob die geltenden Regelungen tatsächlich verfassungswidrig sind, musste das Finanzgericht Niedersachsen das Bundesverfassungsgericht anrufen. Bis dieses entschieden hat, ist das Klageverfahren des Versicherungsmaklers ausgesetzt. Eine ausführliche Darstellung des Falls finden Sie hier.

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