Mitarbeiterkapitalbeteiligung – neue Steueranreize

Mitarbeiterkapitalbeteiligung
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Mit dem Fondsstandortgesetz soll unter anderem die Beteiligung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an ihrem Unternehmen attraktiver werden. Speziell für Start-ups sind diese Beteiligungen bedeutsam, um qualifiziertes Personal gewinnen und halten zu können.

Im internationalen Vergleich führt die Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Deutschland bislang ein Schattendasein. Mit dem Fondsstandortgesetz, das am 1.7.2021 in Kraft trat, soll sich das ändern. Deshalb wurde der Freibetrag für diese Programme erhöht. Und für Start-ups wurde zusätzlich die Möglichkeit eines Steueraufschubs geschaffen. 

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Mehr als Belegschaftsaktien

Eine Mitarbeiterbeteiligung etwa in Form von Aktien, GmbH-Anteilen oder Genussscheinen (siehe Grafik) wird dem Arbeitslohn zugerechnet und ist mit dem persönlichen Steuersatz lohnsteuerpflichtig, wenn dadurch ein geldwerter Vorteil gewährt wird. Dieser ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert der Vermögensbeteiligung und dem Preis, zu dem die Vermögensbeteiligung dem Arbeitnehmer überlassen wird. 

Der Arbeitslohn ist aber erst dann zugeflossen, wenn der Mitarbeiter wirtschaftlich darüber verfügen kann. Bei Aktien ist das der Fall, wenn sie ins Depot des Arbeitnehmers gebucht wurden. 

Seit 2021 gilt ein jährlicher Freibetrag von 1.440 Euro (vorher: 360 Euro) pro Dienstverhältnis. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die Beteiligung allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen (siehe § 3 Nr. 39 EstG).

Das Beteiligungsangebot ist im Übrigen auch an geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte, Auszubildende und weiterbeschäftigte Rentner zu richten. Die Steuerfreiheit bis zur Höhe des Freibetrags besteht auch, wenn die Kapitalbeteiligung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Allerdings ist sie dann nicht mehr sozialversicherungsfrei. 

Zudem sind Vermögensbeteiligungen an Unternehmen desselben Konzerns (§ 18 AktG) einer Vermögensbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers gleichgestellt. Soll aber der mögliche Steueraufschub für Start-ups in Anspruch genommen werden, greift die Konzernklausel nicht. Ebenfalls muss in diesem Fall die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. 

Fokus auf Start-ups

Vielen Start-ups fehlt in der Wachstumsphase meist das Geld, um die für qualifiziertes Personal üblichen hohen Gehälter zahlen zu können. Um den Beschäftigten dennoch attraktive Konditionen bieten zu können, gewähren Start-ups zusätzlich zum Grundgehalt oftmals Anteile am Unternehmen.

Mit dem neuen § 19 a EStG wird nun vermieden, dass bereits zum Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung auf die Mitarbeiter der geldwerte Vorteil versteuert werden muss. Die Steuer wird quasi zinslos gestundet. Stimmt der Arbeitnehmer dem Steueraufschub zu, erfolgt die Besteuerung erst bei Veräußerung der Anteile, spätestens jedoch nach zwölf Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel.

Sind seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung mindestens drei Jahre vergangen, ist nach der sogenannten Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG) ermäßigt zu besteuern. Damit soll die Steuerprogression abgemildert werden. Der Aufschub gilt hingegen nicht bei der Sozialversicherung. 

Gefördert werden Beschäftigte von kleinen und mittleren Unternehmen, deren Gründung nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt. Die Schwellenwerte für diese Unternehmen betragen derzeit weniger als 250 Mitarbeiter und ein Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro. 

Bislang sind allerdings in Deutschland Mitarbeiterkapitalbeteiligungen vorwiegend in Großkonzernen verbreitet, denn die rechtliche Übertragung von Anteilen nicht börsennotierter Gesellschaften ist meist mit hohem Aufwand verbunden. 

Dieser Artikel stammt aus der AnlegerPlus-Ausgabe 4/2022.

Foto: © unsplash.com

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