PTA-HV: BKS Bank AG: Ergänzung der Tagesordnung der 81. ordentlichen Hauptversammlung der BKS Bank AG am 29. Mai 2020

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Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

Klagenfurt (pta016/14.05.2020/11:23) – BKS Bank AG

Klagenfurt am Wörthersee

FN 91810 s

ISIN AT0000624705 (Stammaktien)

ISIN AT0000624739 (Vorzugsaktien)

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Ergänzung der Tagesordnung der 81. ordentlichen Hauptversammlung der BKS Bank AG

am Freitag, dem 29. Mai 2020, um 10.00 Uhr MESZ als virtuelle Hautversammlung

Die Einberufung der kommenden 81. ordentlichen Hauptversammlung der BKS Bank AG für Freitag, dem 29. Mai 2020, um 10:00 Uhr, als virtuelle Hauptversammlung, wurde am 29. April 2020 bekannt gemacht. Aufgrund eines am 08. Mai 2020 eingelangten, gemeinsamen Verlangens gemäß §109 AktG der UniCredit Bank Austria AG, FN 150714 p, 1020 Wien, Rothschildplatz 1, die an der Gesellschaft seit mehr als drei Monaten 2.846.760 Stückaktien hält und damit über einen Anteil, der fünf von Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigt, verfügt sowie der Aktionärin CABO Beteiligungsgesellschaft m.b.H., FN 230033 i, 1020 Wien, Rothschildplatz 1,die an der Gesellschaft seit mehr als drei Monaten 9.941.977 Stückaktien hält und damit über einen Anteil, der fünf von Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigt, verfügt, wird die am 29. April 2020 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.bks.at/investor-relations/hauptversammlung-2020 veröffentlichte Tagesordnung der eingangs genannten ordentlichen Hauptversammlung der BKS Bank AG um neun Tagesordnungspunkte, welche wie folgt lauten, ergänzt:

13. “Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 4 Abs 1, § 20 und § 25 Abs 4 dahingehend, dass sämtliche bestehenden Vorzugsaktien durch Aufhebung des Vorzugs gemäß § 129 AktG in Stammaktien umgewandelt werden.”

14. “Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung der Geschäftsführung gemäß § 130 AktG dahingehend, ob durch das bei den 3 Banken (Oberbank AG, BKS Bank AG und Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft) bestehende Konstrukt der ALPENLÄNDISCHE GARANTIE-GESELLSCHAFT m.b.H. (FN 83648 m; im Folgenden “ALGAR”), die Ausgestaltung der Konditionen der Garantievereinbarungen zwischen der ALGAR und den 3 Banken, insbesondere die Gesellschaftervereinbarungen und deren Adaptierungen, ein risikoadäquates, ,,state-of-the-art” Kreditrisikosystem für die BKS gewährleistet ist. Insbesondere soll im Rahmen der Sonderprüfung geprüft werden, wie ein Kredit-Obligio der BKS, wann, zu welchen Konditionen und unter welchen Bedingungen durch die ALGAR garantiert wird, wann welche Prämien gezahlt werden und welche Liquiditätsflüsse dahinterstehen.

Die Durchführung dieser Sonderprüfung der Geschäftsführung gemäß § 130 AktG soll auch die Beantwortung nachstehender Fragestellungen umfassen:

(i) Wie wird sichergestellt, dass die 3 Banken Gruppe über die ALGAR nicht bereits zu einem Konzern zusammengewachsen ist?

(ii) Wie kann trotz Bestehen der Konstruktion der ALGAR noch von der Unabhängigkeit der 3 Banken gesprochen werden?

(iii) Wieviel des Kreditportfolios jeder einzelnen Bank wird durch den Deckungsstock in der ALGAR abgedeckt?

(iv) Welche Kredite der Gesellschafterbanken werden von der ALGAR besichert?

(v) Was sind die generellen Voraussetzungen (Höhe des Kreditengagements, Art der Kreditfinanzierung, Selbstbehalt, etc.) um vom

Deckungsstock der ALGAR zu profitieren? Welches Portfolio wird abgesichert?

(vi) Ab welcher Höhe der Kreditsumme gilt ein Kredit als Großkredit?

(vii) Wie setzt sich die besicherte Risikoprämie zusammen?

(viii) Wie wird die Versicherungsprämie berechnet? Welche Bezugsgröße wird je Bank zur Berechnung des Mindestentgelts in Höhe von 0,01

% herangezogen?

(ix) Weshalb wurde der Mindestprovisionssatz mit 1.1.2016 von 0,05 % auf 0,01 % herabgesetzt?

(x) Wie werden die Garantieentgelte der versicherten Kredit- und Leasingobligi berechnet? Werden die Selbstbehalte bereits abgezogen?

(xi) Wie errechnet sich das tatsächliche Garantieentgelt?

(xii) In welcher Höhe fallen Zinsen an? Von welcher Bemessungsgrundlage werden diese berechnet?

(xiii) Entspricht die Risikoprämie dem “at arm’ s length”-Prinzip?

(xiv) Wie werden die in den Garantieentgelten enthaltenen Maluszahlungen berechnet? Von welcher Bemessungsgrundlage werden die

30%-igen Maluszahlungen berechnet?

(xv) Warum wurden die Maluszahlungen mit Gesellschafterübereinkommen vom 1.1.2016 “etwas verursacherbezogener” ausgestaltet? Was

bedeutet “etwas” verursacherbezogen? Waren die Maluszahlungen bis dahin nicht verursachergerecht? Wenn ja, wie wird dies

begründet? Erfolgte ein Ausgleich, wenn ja in welcher Höhe?

(xvi) Weshalb ist die BTV ab 2007 nicht maluspflichtig?

(xvii) Wie wird das unterschiedliche Risikoprofil der einzelnen Banken in diesen Zahlungen abgebildet?

(xviii) Mit welcher Regelmäßigkeit erfolgt eine Anpassung der Zahlungsmodalitäten der 3 Banken an das aktuelle Risikoprofil? Mit welchen Daten

werden die Zahlungsmodalitäten angepasst?

(xix) Worum handelt es sich bei den Werthaltigkeitserklärungen? Wie sind die Werthaltigkeitserklärungen ausgestaltet? Aufgrund welcher

Kriterien werden die Anträge auf Ausstellung einer Werthaltigkeitserklärung überprüft?

(xx) Werden Garantien nur vergeben, wenn Drittsicherheiten bestellt wurden? Bejahendenfalls, müssen diese Drittsicherheiten eine gewisse

Höhe der Kreditsumme haben? Wenn ja, welche Höhe?

(xxi) Werden die Rückforderungsansprüche von der ALGAR stets geltend gemacht?

(xxii) Welche Voraussetzungen müssen im Falle eines Forderungsausfalles für die Geltendmachung der Auszahlung durch die ALGAR erfüllt

sein?

(xxiii) Wie erfolgt der Regress der ALGAR in Folge der Auszahlung an eine Gesellschafterbank?

(xxiv) In welchem Rangverhältnis stehen Drittsicherheiten und Garantien der ALGAR?

(xxv) Ist es möglich, dass eine Bank durch einige wenige Risikoengagements die gesamten freien Rückstellungen nutzen kann (zu Lasten der

beiden anderen Banken)?

(xxvi) Weshalb wurde keine Kreditausfallsversicherung zur Sicherstellung der “Unabhängigkeit” der einzelnen Banken gewählt? Worin liegt der

Vorteil des ALGAR-Modells versus einer Kreditausfallsversicherung? Wäre eine Kreditausfallsversicherung nicht insgesamt günstiger und

würde die “Unabhängigkeit” der einzelnen Banken unterstützen?

(xxvii) Wie und in welchem Ausmaß werden durch die Besicherungen der ALGAR risikogewichtete Vermögenswerte (risk weighted assets,

RWA) gespart?

(xxviii) Wie wird das Gesellschaftsvermögen im Falle einer Liquidation der Gesellschaft aufgeteilt?

(xxix) Wie wird die ALGAR in der jeweiligen Bilanz ihrer drei Gesellschafterbanken konsolidiert?

(xxx) Wie entwickeln sich die Kreditportfolios der einzelnen Banken im Vergleich zum eher gleichbleibenden Deckungsstock der ALGAR (seit

2010)?

(xxxi) Wurden im Hinblick auf den durch COVID-19 ausgelösten Mehrbedarf an Großkrediten und dem mit COVID-19 einhergehenden

erhöhten Kreditausfallsrisiko gesonderte Vorkehrungen bei der ALGAR und/oder der BKS getroffen und, wenn ja, welche?

(xxxii) Werden Maßnahmen und Vorsorgen dahingehend getroffen, dass anderen direkten oder indirekten Aktionären der 3 Banken keine

Nachteile durch die Konstruktion und den Betrieb der ALGAR und der Konditionen zwischen der ALGAR und den 3 Banken,

insbesondere des Bonus-/Malussystems, entstehen und, wenn ja, welche?

Zum Sonderprüfer wird die EKWP Wirtschaftsprüfungs GmbH (FN 411099 h) bestellt. Herr Magister Martin Breuner und Herr Magister Arnold Krassnitzer werden beauftragt und bevollmächtigt, für die BKS mit dem Sonderprüfer auf Grundlage des vom Prüfer vorgelegten indikativen Angebots einen Prüfungsauftrag nach österreichischem Recht abzuschließen, wobei das Honorar mit einem Höchstbetrag zu begrenzen und ein Zeitraum bis längstens fünf Monate nach Auftragserteilung zu bestimmen ist, bis zu dem spätestens ein schriftlicher Bericht vorzulegen ist.”

15. “Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung der Geschäftsführung gemäß § 130 AktG dahingehend, in welcher Weise die BKS bei der Gründung der G3B mitgewirkt hat, welche Zahlungen von der BKS oder einer Tochtergesellschaft der BKS an die G3B im Jahr 2003 (Jahr der Gründung der G3B) erfolgten, zu welchem Zeitpunkt, in welcher Höhe und mit welcher Widmung diese Zahlungen erfolgten und welche vertraglichen Grundlagen sowie Gremialbeschlüsse bei der BKS diesen Zahlungen zu Grunde lagen.

Die Durchführung dieser Sonderprüfung der Geschäftsführung gemäߧ 130 AktG soll auch die Beantwortung nachstehender Fragestellungen umfassen:

(i) Wofür wurden die von der BKS bzw deren Tochtergesellschaft der G3B im Jahr 2003 geleisteten Zahlungen verwendet?

(ii) Wie hat sich der Preis für den Erwerb der Aktien der BKS, der BTV und der Oberbank durch die G3B zusammengesetzt?

(iii) Welche Vereinbarungen (Preis, sonstige Konditionen, Vorkaufsrechte, Rückkaufrechte, Wiederkaufsrechte etc.) und Nebenabreden

wurden hinsichtlich des Ankaufs und Verkaufs der 3 Banken-Aktien zwischen der Generali und den 3 Banken 1997 getroffen?

(iv) Wie wurde der Kaufpreis vom 15.5.2003 für den Verkauf der 3 Banken­ Aktien an die G3B ermittelt? Warum lag der Kaufpreis für die

3 Banken Aktien, den die G3B gezahlt hat, weit unter dem Börsekurs zum 15.5.2003 (teilweise mehr als 50 % darunter)? Gab es neben

der Kaufpreiszahlung weitere Gegenleistungen oder Nebenvereinbarungen?

Zum Sonderprüfer wird die EKWP Wirtschaftsprüfungs GmbH (FN 411099 h) bestellt. Herr Magister Martin Breuner und Herr Magister Arnold Krassnitzer werden beauftragt und bevollmächtigt, für die BKS mit dem Sonderprüfer auf Grundlage des vom Prüfer vorgelegten indikativen Angebots einen Prüfungsauftrag nach österreichischem Recht abzuschließen, wobei das Honorar mit einem Höchstbetrag zu begrenzen und ein Zeit raum bis längstens fünf Monate nach Auftragserteilung zu bestimmen ist, bis zu dem spätestens ein schriftlicher Bericht vorzulegen ist.”

16. “Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung der Geschäftsführung gemäß § 130 AktG dahingehend, wie und nach welchen Kriterien die Zuteilung der jungen Aktien aus der Kapitalerhöhung der BKS im Jahr 2018, für welche die Bezugsrechte nicht ausgeübt wurden, erfolgt ist.

Die Durchführung dieser Sonderprüfung der Geschäftsführung gemäß § 130 AktG soll auch die Beantwortung nachstehender Fragestellungen umfassen:

(i) Wie erfolgte die Suche nach potentiellen Zeichnern hinsichtlich der jungen Aktien der BKS, die nicht in Ausübung des Bezugsrechtes erworben wurden? Wie war das Verfahren ausgestaltet? Gibt es Aufzeichnungen über das Verfahren und wenn ja, was ist deren Inhalt? Nach welchen Ermessenskriterien erfolgte die Zuteilung dieser Aktien?

(ii) Auf welcher Beschlussgrundlage der Organe der BKS wurden die durch unterproportionale Bezugsrechtsausübung der Oberbank und BTV frei gewordenen Aktien an Dritte zugeteilt?

(iii) Warum wurde kein Nachtrag zum Kapitalmarktprospekt vom 26.1.2018 hinsichtlich der Nichtausübung der Bezugsrechte der Oberbank und der BTV veröffentlicht, sodass alle interessierten Investoren Angebote bezüglich dieser Aktien abgeben konnten?

Zum Sonderprüfer wird die EKWP Wirtschaftsprüfungs GmbH (FN 411099 h) bestellt. Herr Magister Martin Breuner und Herr Magister Arnold Krassnitzer werden beauftragt und bevollmächtigt, für die BKS mit dem Sonderprüfer auf Grundlage des vom Prüfer vorgelegten indikativen Angebots einen Prüfungsauftrag nach österreichischem Recht abzuschließen, wobei das Honorar mit einem Höchstbetrag zu begrenzen und ein Zeitraum bis längstens fünf Monate nach Auftragserteilung zu bestimmen ist, bis zu dem spätestens ein schriftlicher Bericht vorzulegen ist.”

17. “Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung der Geschäftsführung gemäß § 130 AktG dahingehend, wie und zu welchen Konditionen der Erwerb von Aktien der BTV anlässlich bzw im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung der BTV im Jahr 2018 erfolgte.

Die Durchführung dieser Sonderprüfung der Geschäftsführung gemäß § 130 AktG soll auch die Beantwortung nachstehender Fragestellungen umfassen:

(i) Auf welcher Genehmigungslage hat der Vorstand der BKS im Zuge der Kapitalerhöhung der BTV 2018 BTV-Aktien von der Beteiligungsverwaltung GmbH (FN 81137 w; im Folgenden “BVG”) erworben?

(ii) Wann und in welcher Form wurde der Gesamtaufsichtsrat über den Erwerb der BTV-Aktien von der BVG durch die BKS informiert? Wurde der Gesamtaufsichtsrat darüber informiert, dass es sich bei der BVG um eine im Eigentum der 3 Banken stehende Gesellschaft handelt und damit einhergehend ein Interessenkonflikt vorliegt?

(iii) Warum erfolgte der Erwerb von Aktien der BTV entgegen den Angaben im Kapitalmarktprospekt, wonach die Bezugsrechte voll ausgeschöpft werden sollten?

(iv) Welcher Steuereffekt wurde bei der BVG und bei der BKS ausgelöst?

(v) Welche Gewinne wurden realisiert? Gibt es verrechenbare Verluste?

(vi) Wie war der Bezugspreis im Verhältnis zum Börsekurs zum Zeitpunkt des Erwerbs? Wir bitten um Bekanntgabe der Differenzen und Erklärung, warum zu unterschiedlichen Preisen, wenn ja, gekauft wurde?

(vii) Wie ist der Preis für den Erwerb der BTV-Aktien durch die BKS von BVG berechnet worden? Gibt es Paketzuschläge oder -abschläge? Wurde das über die Börse gehandelte Börsevolumen berücksichtigt? Wurde der Verzicht auf die Ausübung des Bezugsrechtes der BKS abgegolten und, wenn ja, in welcher Höhe?

(viii) Wurde der Erwerb von BTV-Aktien in einem Monitoring-System für Creeping in bei der BKS erfasst? Von wem und in welcher Weise wird dieses Monitoring-System geführt?

Zum Sonderprüfer wird die EKWP Wirtschaftsprüfungs GmbH (FN 411099 h) bestellt. Herr Magister Martin Breuner und Herr Magister Arnold Krassnitzer werden beauftragt und bevollmächtigt, für die BKS mit dem Sonderprüfer auf Grundlage des vom Prüfer vorgelegten indikativen Angebots einen Prüfungsauftrag nach österreichischem Recht abzuschließen, wobei das Honorar mit einem Höchstbetrag zu begrenzen und ein Zeitraum bis längstens fünf Monate nach Auftragserteilung zu bestimmen ist, bis zu dem spätestens ein schriftlicher Bericht vorzulegen ist.”

18. “Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung der Geschäftsführung gemäß § 130 AktG dahingehend, ob seit Bestehen der Beteiligung der BKS an der Beteiligungsverwaltung GmbH (FN 81137 w; im Folgenden “BVG”) Dividenden an die BVG ausgezahlt wurden und, wenn ja, wann, auf welcher Grundlage und in welcher Höhe, und, ob Aktionärsrechte durch die BVG bei der BKS ausgeübt wurden.

Die Durchführung dieser Sonderprüfung der Geschäftsführung gemäß § 130 AktG soll auch die Beantwortung nachstehender Fragestellungen umfassen:

(i) Wurden bei Kapitalerhöhungen Bezugsrechte der BVG ausgeübt und, wenn ja, bei welchen Kapitalerhöhungen und in welchem Ausmaß?

(ii) Wurden die Stimmrechte der BVG in den Hauptversammlungen seit Bestehen der Beteiligung an der BVG ausgeübt und, wenn ja, bei welchen Hauptversammlungen?

(iii) Hat die BVG seit Bestehen der Beteiligung an der BVG an einer Hauptversammlung der BKS teilgenommen und, wenn ja, bei welchen Hauptversammlungen?

(iv) Hat die BKS von der BVG Aktien der 3 Banken erworben? Wenn ja, wann und in welchem Ausmaß in den letzten 30 Jahren? Wie viele Aktien der BKS hält die BVG derzeit noch?

(v) Bestehen zwischen BKS und BVG Abreden, Vereinbarungen in Bezug auf die Aktien der BKS über die Ausübung der Aktionärsrechte, Vorkaufsrechte, oder sonstige Rechte, die die Ausübung der Rechte an diesen Aktien berühren?

(vi) Gab es im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der 3 Banken von der BVG durch die BKS seit Bestehen dieser Gesellschaften und jedenfalls seit 2003 Meldungen durch die BKS nach den börserechtlichen Bestimmungen und was war deren Inhalt?

(vii) Hat die BKS Aktien der Oberbank, BTV oder BKS von Gesellschaften erworben, an denen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Oberbank, BTV oder BKS bestand oder besteht?

(viii) Gab es einen Gesellschafterbeschluss der Gesellschafter der BVG im Sinne des § 237 AktG im Zusammenhang mit der Veräußerung von Aktien der BKS und BTV im Zuge der Kapitalerhöhungen bei BKS und BTV 2018 und wie war der genaue Inhalt dieses Beschlusses?

Zum Sonderprüfer wird die EKWP Wirtschaftsprüfungs GmbH (FN 411099 h) bestellt. Herr Magister Martin Breuner und Herr Magister Arnold Krassnitzer werden beauftragt und bevollmächtigt, für die BKS mit dem Sonderprüfer auf Grundlage des vom Prüfer vorgelegten indikativen Angebots einen Prüfungsauftrag nach österreichischem Recht abzuschließen, wobei das Honorar mit einem Höchstbetrag zu begrenzen und ein Zeitraum bis längstens fünf Monate nach Auftragserteilung zu bestimmen ist, bis zu dem spätestens ein schriftlicher Bericht vorzulegen ist.”

19. “Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung der Geschäftsführung gemäß § 130 AktG dahingehend, ob

(i) es Zahlungen oder sonstige Leistungen zwischen der BKS und (i) Oberbank, (ii) BTV und / oder (iii) Generali 3Banken Holding AG (FN 234231 h; im Folgenden “G3B”) gab und, wenn ja, welche, aufgegliedert nach Gesellschaften, Datum, Rechtsgrund, Betrag und einer allfälligen Widmung; diese fremdvergleichsüblich ausgestaltet wurden; Sonderkonditionen gewährt wurden und, wenn ja, mit welcher Begründung und, ob sichergestellt wurde, dass dem “at arm’s length”-Prinzip immer und ausnahmslos entsprochen wurde;

(ii) es Finanzierungen zwischen zwischen der BKS und (i) Oberbank, (ii) BTV und/ oder (iii) G3B gab und, wenn ja, welche aufgegliedert nach Gesellschaften, Datum, Rechtsgrund und Betrag; diese fremdvergleichsüblich ausgestaltet wurden; Sonderkonditionen gewährt wurden und, wenn ja, mit welcher Begründung; sichergestellt wurde, dass dem “at arm’s length”­ Prinzip immer und ausnahmslos entsprochen wurde; für vergleichbare Fälle vergleichbare Konditionen und keine abweichenden Konditionen bei Laufzeit, Zinsen und Sicherheiten gewährt wurden.

Zum Sonderprüfer wird die EKWP Wirtschaftsprüfungs GmbH (FN 411099 h) bestellt. Herr Magister Martin Breuner und Herr Magister Arnold Krassnitzer werden beauftragt und bevollmächtigt, für die BKS mit dem Sonderprüfer auf Grundlage des vom Prüfer vorgelegten indikativen Angebots einen Prüfungsauftrag nach österreichischem Recht abzuschließen, wobei das Honorar mit einem Höchstbetrag zu begrenzen und ein Zeitraum bis längstens fünf Monate nach Auftragserteilung zu bestimmen ist, bis zu dem spätestens ein schriftlicher Bericht vorzulegen ist.”

20. “Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung der Geschäftsführung gemäß § 130 AktG dahingehend, ob

(i) es Zahlungen oder sonstige Leistungen zwischen (i) der BKS und Gesellschaften/Personen, die direkt oder indirekt an der BKS beteiligt sind, oder (ii) zwischen der BKS und Gesellschaften/Personen, an denen die BKS direkt oder indirekt beteiligt ist, oder (iii) der BKS und direkten oder indirekten Aktionären, an denen die BKS direkt oder indirekt beteiligt ist, gab und, wenn ja, welche, aufgegliedert nach Gesellschaften/Personen, Datum, Rechtsgrund, Betrag und einer allfälligen Widmung; diese fremdvergleichsüblich ausgestaltet wurden; Sonderkonditionen gewährt wurden und, wenn ja, mit welcher Begründung und, ob sichergestellt wurde, dass dem ,,at arm ‘s length”-Prinzip entsprochen wurde;

(ii) es Finanzierungen zwischen (i) der BKS und Gesellschaften/Personen, die direkt oder indirekt an der BKS beteiligt sind, oder (ii) zwischen der BKS und Gesellschaften/Personen, an denen die BKS direkt oder indirekt beteiligt ist, oder (iii) der BKS und direkten oder indirekten Aktionären, an denen die BKS direkt oder indirekt beteiligt ist, gab und, wenn ja, welche, anonymisiert aufgegliedert nach Gesellschaften/Personen, Datum, Rechtsgrund und Betrag; diese fremdvergleichsüblich ausgestaltet wurden; Sonderkonditionen gewährt wurden und, wenn ja, mit welcher Begründung; sichergestellt wurde, dass dem “at arm’s length”-Prinzip entsprochen wurde; für vergleichbare Fälle vergleichbare Konditionen und keine abweichenden Konditionen bei Laufzeit, Zinsen und Sicherheiten gewährt wurden.

Die Durchführung dieser Sonderprüfung der Geschäftsführung gemäߧ 130 AktG soll auch die Beantwortung nachstehender Fragestellungen umfassen:

(i) Wer sind die “befreundeten Investoren” der BKS im Sinne der Festschrift 150 Jahre Oberbank (Seite 93)?

(ii) Gab es abgesehen von Dividendenzahlungen Zahlungen oder sonstige Leistungen von der BKS an “befreundete Investoren” (siehe Festschrift 150 Jahre Oberbank, Seite 93) und, wenn ja, welche, aufgegliedert nach “befreundeten Investoren”, Datum, Rechtsgrund, Betrag und einer allfälligen Widmung? Sind diese fremdvergleichsüblich ausgestaltet? Wurden Sonderkonditionen gewährt und, wenn ja, mit welcher Begründung? Wie wurde sichergestellt, dass dem “at arm’s length”-Prinzip immer und ausnahmslos entsprochen wurde?

Zum Sonderprüfer wird die EKWP Wirtschaftsprüfungs GmbH (FN 411099 h) bestellt. Herr Magister Martin Breuner und Herr Magister Arnold Krassnitzer werden beauftragt und bevollmächtigt, für die BKS mit dem Sonderprüfer auf Grundlage des vom Prüfer vorgelegten indikativen Angebots einen Prüfungsauftrag nach österreichischem Recht abzuschließen, wobei das Honorar mit einem Höchstbetrag zu begrenzen und ein Zeitraum bis längstens fünf Monate nach Auftragserteilung zu bestimmen ist, bis zu dem spätestens ein schriftlicher Bericht vorzulegen ist.”

21. “Minderheitsverlangen gemäß § 134 Abs 1 Satz 2 AktG auf Geltendmachung von

(i) Rückforderungsansprüchen der Gesellschaft gegen die Generali 3Banken Holding AG (G3B) in der Höhe von bis zu EUR 15.259.281,33 zuzüglich unternehmerischer Zinsen wegen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 52 AktG sowie wegen Verstoß gegen das Verbot der Finanzierung des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 66a AktG in der Zeit von 2003 bis 2018;

(ii) Rückforderungsansprüche der Gesellschaft gegen Beteiligungsgesellschaften, die wiederum an der BKS rückbeteiligt sind, in Höhe der von der BKS an diese seit 1990 geleisteten Dividenden zuzüglich unternehmerischer Zinsen wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 52 AktG sowie Verstoßes gegen das Verbot der Dividendenzahlung auf eigene Aktien gemäß § 65 AktG;

(iii) Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft gegen Frau Mag. Dr. Herta Stockbauer, Herrn Mag. Dieter Kraßnitzer sowie Herrn Mag. Alexander Novak in der Höhe von bis zu EUR 15.259.281,33 zuzüglich unternehmerischer Zinsen wegen pflichtwidriger Ausübung ihrer Funktionen als Mitglieder des Vorstandes in der Zeit von 2003 bis 2018, soweit diese in diesem Zeitraum Mitglieder des Vorstandes waren; sowie

(iv) Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft gegen Frau Mag. Dr. Herta Stockbauer, Herrn Mag. Dieter Kraßnitzer sowie Herrn Mag. Alexander Novak in der Höhe der von der BKS an Beteiligungsgesellschaften, die wiederum an der BKS rückbeteiligt sind, seit 1990 geleisteten Dividenden zuzüglich unternehmerischer Zinsen wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 52 AktG sowie Verstoßes gegen das Verbot der Dividendenzahlung auf eigene Aktien gemäß § 65 AktG und wegen pflichtwidriger Ausübung ihrer Funktionen als Mitglieder des Vorstandes, soweit diese in diesem Zeitraum Mitglieder des Vorstandes waren;

vor den staatlichen Gerichten. Die Bestellung des Vertreters zur Führung des Rechtsstreites erfolgt durch das zuständige Gericht auf Antrag der UCBA / CABO.”

Weitere Unterlagen zur Hauptversammlung

Folgende Unterlagen gemäß § 108 Abs 3, 4 iVm § 109 Abs 2 AktG sind ab sofort im Internet unter www.bks.at zugänglich:

Klagenfurt, im Mai 2020

Der Vorstand

(Ende)

Aussender: BKS Bank AG

Adresse: St. Veiter Ring 43, 9020 Klagenfurt

Land: Österreich

Ansprechpartner: Mag. Herbert Titze

Tel.: 0463-5858-120

E-Mail: herbert.titze@bks.at

Website: www.bks.at

ISIN(s): AT0000624705 (Aktie), AT0000624739 (Aktie)

Börsen: Amtlicher Handel in Wien

[ Quelle: http://www.pressetext.com/news/20200514016 ]

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