PTA-HV: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG: Ergänzung der Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung am 20. Mai 2021

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Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG

Ettlingen (pta032/12.05.2021/15:55) –
VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Ettlingen

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Aktie: Wertpapier-Kenn-Nummer 760 010, ISIN DE0007600108

Ergänzung der Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung am 20. Mai 2021

Nach Einberufung unserer ordentlichen Hauptversammlung für Donnerstag, den 20. Mai 2021 um 11.00 Uhr als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Ettlingen (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 27.04.2021) hat die Beteiligungen im Baltikum AG, Rostock, gem. § 122 Abs. 2 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung um weitere Gegenstände und die Bekanntmachung dieser Ergänzung unter Angabe der nachfolgend wiedergegebenen Begründung verlangt.

Die Tagesordnung wird deshalb um folgende Punkte erweitert:

8.
Beschlussfassung über die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder und der Ersatzmitglieder

Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann, schlägt vor, die amtierenden Aufsichtsratsmitglieder Herrn Prof. Dr. Claus Becker, Herrn Ralf Bake und Herrn Claudius Lang sowie das Ersatzmitglieder Herr Michael Düren gemäß § 103 Abs. 1 AktG mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung als Aufsichtsratsmitglieder abzuberufen.

Begründung:

Die aktuelle Besetzung des Aufsichtsrats spiegelt in keiner Weise die Aktionärsstruktur der Valora Effekten Handel AG wider. Von den Aufsichtsratsmitgliedern hält lediglich Herr Prof. Dr. Becker Aktien mit Volumen von 9,09 %. Weitere Großaktionäre sind nicht im Aufsichtsrat repräsentiert vertreten.

Seit Jahren ist ein „dahin dümpeln“ der Gesellschaft zu beobachten, der Vorstand ist offensichtlich nicht in der Lage, die Gesellschaft operativ auszubauen. Es gibt keine großartigen Neuerungen, kein neues operatives Geschäft und insbesondere keine Visionen für die Aktionäre, und der Abnickverein Aufsichtsrat schaut diesem Trauerspiel seit Jahren zu, ohne etwas zu unternehmen. Mit den vorhandenen Mitteln und Lizenzen, die die Valora Effekten Handel AG besitzt, kann definitiv deutlich mehr erreicht und deutlich mehr Geld verdient werden als bisher, nicht aber in der aktuellen Konstellation und schon gar nicht mit einem Ralf Bake an der Spitze des Aufsichtsrats. Auch die beiden anderen Aufsichtsratsmitglieder Claudius Lang und Prof. Dr. Claus Becker machen nicht gerade den Eindruck, als ob ihnen etwas an der Weiterentwicklung der Gesellschaft liegen würde. Des Weiteren sind seit dem Amtsantritt von Ralf Bake der Gesellschaft mehrere Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse zugegangen. Zudem ist die Außendarstellung der Valora Effekten Handel AG seit der Wahl von Herrn Bake zum Aufsichtsratsmitglied katastrophal.

Bereits seit Jahren fordert die Beteiligungen im Baltikum AG, dass Aktionäre entsprechend ihrem prozentualen Anteilsbesitz im Aufsichtsrat auch vertreten sein sollten und dass Veränderungen im Aufsichtsrat vorgenommen werden sollten.

Seit der Neuwahl der Aufsichtsräte am 28.05.2018 ist der Kurs um ca. 43 % gefallen.

Dies ist unserer Meinung nach insbesondere auf die Wahl von Herrn Ralf Bake in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zurückzuführen.

Die Anleger fühlen sich offensichtlich durch die Wahl von Herrn Ralf Bake und dessen Handlungen, insbesondere auch in Verbindung mit der Kremlin AG, verunsichert. Die Kremlin AG hatte kurze Zeit nachdem Herr Bake in den Aufsichtsrat bestellt wurde einen Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht gestellt. Es kann davon ausgegangen werden, dass Anleger sich von dieser Tatsache verunsichert fühlen und deshalb der Kurs massiv abgestürzt ist. Auch trägt Herr Ralf Bake als Aufsichtsratsvorsitzender die Hauptverantwortung für die horrenden Rechtsberatungskosten.

Aufgrund der unterlassenen Handlungen des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn Bake, bei der Kremlin AG hat die BaFin ein Zwangsgeld i.H.v. 140.000 Eur verfügt. Hierfür trägt nach Auffassung der Beteiligungen im Baltikum AG Herr Bake die Verantwortung.

Nach unserem Informationsstand laufen oder liefen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen Herrn Bake. Der Reputationsschaden, der der Valora Effekten Handel AG entsteht, wird durch die Handlungen des Herrn Bake jeden Tag vergrößert und schadet der Valora Effekten Handel AG massiv.

Bereits in der letztjährigen Hauptversammlung haben wir die Abwahl der Aufsichtsratsmitglieder, insbesondere von Herrn Ralf Bake, gefordert.

Die Valora Effekten Handel AG ist offensichtlich ebenfalls der Ansicht, dass ein massives rechtliches Defizit ihrerseits besteht und somit erhöhte Kosten für Rechtsberatung notwendig sind. Anders kann der im Geschäftsbericht genannte Sachverhalt nicht verstanden werden. Dies ist insbesondere erstaunlich, da mit Herrn Claudius Lang ein Rechtsanwalt im Aufsichtsrat vertreten ist.

Somit ist dringender Handlungsbedarf gegeben, um weiteren Schaden von der Gesellschaft fernzuhalten. Ein Zuwarten bis zur nächsten Hauptversammlung würde womöglich einen noch größeren Schaden entstehen lassen und der Aktienkurs würde noch weiter fallen.

9.
Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG betreffend der Vertragsverlängerung des amtierenden Vorstands Klaus Helffenstein durch den Aufsichtsrat

Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann, schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls in modifizierter Form zu stellen:

Im Lagebericht zum Geschäftsbericht zum 31.12.2017 wird unter 6.) das Vergütungssystem beschrieben.

Laut Geschäftsbericht erhält der Vorstand neben einem monatlichen Festgehalt von 12.500 Eur eine Tantieme in Höhe von 25 % der Bemessungsgrundlage, höchstens aber 150.000 Eur pro Geschäftsjahr.

Laut Geschäftsbericht zum 31.12.2020 hat der Vorstand im Geschäftsjahr 2020 eine Vergütung von 190.377,73 Eur erhalten. Ein Jahresüberschuss für die Aktionäre wurde einmal mehr nicht erwirtschaftet.

Es stellt sich die Frage, wenn kein positives Jahresergebnis erwirtschaftet wird, wie Herr Helffenstein trotzdem mehr als 150.000,00 Eur (mehr als die Fixvergütung) als Vergütung erhalten konnte.

„Die Bemessungsgrundlage ist ein Viertel des Jahresergebnisses in den letzten vier Geschäftsjahren, jedoch unter Außerachtlassung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag der Veränderung der Differenz zwischen Anschaffungskosten und beizulegendem Wert i.S.v. § 340e Abs. 3 HGB, soweit es sich um nicht realisierte stille Reserven handelt, sowie Zuführungen/Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken. In Verlustjahren wird keine Tantieme bezahlt. Im Gegenzug erhöht sich hierdurch der Tantiemenbetrag der Folgejahre auch über TEUR 150 hinaus, jedoch mit der Begrenzung, dass hierdurch kein Verlust entstehen darf.“

Wir haben bereits auf den letzten 4 Hauptversammlungen das Vergütungssystem kritisiert. Trotzdem hat der Aufsichtsrat eine Vertragsverlängerung für den Vorstand zu unveränderten Bedingungen bis zum 30.06.2023 beschlossen. Dieser wichtige Sachverhalt wurde nicht per Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht.

Der Aufsichtsrat ist offensichtlich nicht in der Lage, dem Vorstand Einhalt zu gebieten bezüglich seiner Vergütungsansprüche. Weshalb soll ein Vorstand 25 % des Jahresüberschusses erhalten? Gewinne werden bei Herrn Helffenstein privatisiert, die Verluste tragen die Aktionäre. Stellt sich so der Aufsichtsrat die Verteilung vor?

Seit 2011 hat die Gesellschaft lediglich einmal eine Dividende in Höhe von 0,10 Eur ausgeschüttet und der Vorstand Verluste in Höhe von über 1.000.000,00 Eur erwirtschaftet.

Trotz dieser Erfolglosigkeit des Vorstands hat der Aufsichtsrat dem Vorstand ein Fixgehalt in Höhe von 150.000 Eur im Jahr genehmigt zusätzlich noch Tantiemenansprüche.

Wir halten dieses Vergütungssystem für massiv überzogen, möglicherweise ist sogar der Straftatbestand der Untreue verwirklicht, insbesondere deshalb, weil 25 % des Jahresüberschusses als Tantieme an den Vorstand ausgeschüttet wird.

Der Vorstand ist an der Gesellschaft nicht beteiligt, bekommt aber 25 % des Jahresüberschusses, falls ein solcher mal entstehen sollte!

Da bekanntlich auch jedes blinde Huhn mal ein Korn findet, besteht aufgrund dieses desaströsen Vertrags das Risiko, dass die Gesellschaft jahrelang keinen Jahresüberschuss ausweisen kann und die Aktionäre keine Dividende erhalten werden, obwohl der Vorstand über die aufgelaufenen Tantiemenansprüche in Höhe bis zu 600.000 Eur immens profitiert.

Wir kritisieren die unfähigen Aufsichtsräte, die einen solchen Vertrag beschließen und die Aktionäre massiv schädigen.

Aus diesem Grund sind die genauen Hintergründe einer solchen Vertragsgestaltung aufzuklären.

Es soll eine Sonderprüfung gem. § 142 Abs. 1 AktG stattfinden, zur Untersuchung folgender Vorgänge:

– Vertragsverlängerung für den Vorstand durch Aufsichtsratsbeschluss bis zum 30.06.2018.

– Vertragsverlängerung für den Vorstand durch Aufsichtsratsbeschluss bis zum 30.06.2023.

– Welche Personalkosten entstehen für die Gesellschaft im Extremfall in Euro und in Prozent des Jahresüberschusses pro Jahr?

– In welcher Konstellation verdient der Vorstand am meisten?

– In welcher Konstellation wird der Jahresüberschuss fast vollständig von der Tantieme vom Vorjahr aufgezehrt?

– Wer hat diesen Vertrag für den Aufsichtsrat ausgehandelt? Wer hat wann, mit wem, was verhandelt?

– Welche Vertrags-Forderungen gab es seitens des Vorstands?

– Wurden Alternativen im Aufsichtsrat besprochen, wenn ja, mit wem wurden Gespräche geführt?

– Gab es Überlegungen, den Dienstvertrag mit Herrn Helffenstein zu beenden und einen anderen Kandidaten zum Vorstand zu bestellen?

– Wenn ja, warum wurde dies nicht umgesetzt?

– Warum wurde der Vertrag um 5 Jahre verlängert, obwohl in den Vorjahren der Vertrag jährlich verlängert wurde?

– Entsteht der Gesellschaft durch den abgeschlossenen Dienstvertrag ggf. ein Schaden, wenn ja, in welcher Höhe?

– Ist der Dienstvertrag drittüblich?

Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.

10.
Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG

Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann, schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls in modifizierter Form zu stellen:

Es soll eine Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG stattfinden zur Untersuchung folgender Vorgänge:

a) Erwerb von 400 KG Feinsilber

Die Valora Effekten Handel AG, vertreten durch Ihren Vorstand Klaus Helffenstein, hat im Berichtsjahr 2016 400 KG Feinsilber erworben.

Grundsätzlich halten wir den Erwerb von physischem Silber für wichtig und richtig, deren Umsetzung verlief und verläuft allerdings offensichtlich absolut dilettantisch.

Die Schäden und Verantwortlichkeiten müssen aufgeklärt werden.

– Die Satzung der Valora Effekten Handel AG sah zum damaligen Zeitpunkt keinen Eigenhandel und keine Anlage in Edelmetalle vor. War die Valora Effekten Handel AG aufgrund ihrer Satzung überhaupt berechtigt, Feinsilber zu erwerben und liegt hier ggf. ein Satzungsverstoß vor?

– Hat der Vorstand Klaus Helffenstein den Kauf von 400 KG Feinsilber mit Zustimmung des Aufsichtsrats getätigt und hat der Aufsichtsrat dem Kauf einstimmig zugestimmt?

– Welcher Schaden bzw. Schäden, z.B. Rechtsanwaltskosten, Prüfungskosten, Steuerberaterkosten, sind der Valora Effekten Handel AG aufgrund des Kaufvertrag entstanden bzw. welcher Schaden wird der Valora Effekten Handel AG hierdurch entstehen?

– War dem Vorstand Klaus Helffenstein vor Abschluss des Kaufvertrages bekannt, dass gemäß § 312 d Abs. 4 Ziffer 6 BGB kein Widerrufsrecht besteht, da der Fernabsatzvertrag die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegen?

– War der Erwerb von der Geschäftsordnung für den Vorstand gedeckt?

– War der Aufsichtsrat im Vorfeld des Erwerbs von Silber informiert worden, wenn ja, wann und wie genau wurde er informiert?

– Hat der Aufsichtsrat dem Vorstand Ratschläge zum Erwerb von Silber gegeben, wenn ja, welche?

– Wurde das Thema Vorsteuer/Umsatzsteuer im Vorfeld des Erwerbs durch Vorstand und Aufsichtsrat besprochen? Mit welchem Ergebnis?

– Wer hat den Vorstand und den Aufsichtsrat bezüglich des Silberkaufs beraten?

– In welcher Höhe sind Rechts- und Beratungskosten im Vorfeld des Erwerbs entstanden, in welcher Höhe nach dem Erwerb, insbesondere für den Rechtsstreit mit dem Finanzamt, und in welcher Höhe entstehen noch Kosten?

Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.

11.
Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG sowie über die Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 AktG Abs. 2 Satz 1.

Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann, schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls in modifizierter Form zu stellen:

Es werden Ersatzansprüche im Sinne des § 147 Abs. 1 AktG gegen den Vorstand Herrn Klaus Helffenstein und die Aufsichtsratsmitglieder Herrn Prof. Dr. Claus und Herrn Claudius Lang geltend gemacht aufgrund des entstandenen bzw. noch entstehenden Schadens betreffend des Erwerbs und des Rücktritts von dem Kaufvertrag über den Kauf von 400 KG Feinsilber.

Dies beinhaltet auch den Schaden, der durch umsatzsteuerrechtliche Versäumnisse oder deren falsche Gestaltung oder deren falschen Beratung der Gesellschaft entstanden ist.

Zum besonderen Vertreter zur Geltendmachung dieses Ersatzanspruchs wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der besondere Vertreter kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.

12.
Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 Abs. 1 AktG betreffend der rechtswidrigen Entfernung von Aktionären aus der laufenden Hauptversammlung am 28.05.2019, die anschließende Beschlussfassung in dieser Hauptversammlung, die daraufhin entstandenen Kosten der Anfechtungsklage 2019 sowie Kosten im Zusammenhang mit dem Auskunftserzwingungsverfahren 2019

Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand Marcel Biedermann, schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung ggfs. in modifizierter Form zu stellen.

Es soll eine Sonderprüfung gem. § 142 Abs. 1 AktG stattfinden, zur Untersuchung folgender Vorgänge:

Laut Geschäftsbericht 2019 wurde im Bericht des Aufsichtsrats wie folgt ausgeführt:

„Am 28. Mai 2019 wurden – in Vorbereitung der Hauptversammlung vom selben Tag – die eingegangenen Fragen und Anträge von Aktionären behandelt und die Antworten darauf gemeinsam mit dem Vorstand abgestimmt. Möglichkeiten und Maßnahmen gegen eine exzessive, missbräuchliche Anwendung des Fragerechts wurden besprochen. Der Vorstand berichtete über die aktuelle Lage der Gesellschaft und es wurde der aktuelle Stand der Klagen der Reich-Gruppe gegen die Gesellschaft behandelt.“

* Was wurde in dieser Aufsichtsratssitzung konkret besprochen?

Wie bekannt ist, wurden mehrere Aktionäre in der Hauptversammlung am 28.05.2019 des Versammlungsraums verwiesen.

* Wurde bereits im Vorfeld, also in dieser Aufsichtsratssitzung Maßnahmen besprochen, Aktionäre von der Versammlung auszuschließen?

In der Hauptversammlung hat der Rechtsberater der Gesellschaft Dr. Lochner einen Aktionär des Versammlungsraums verwiesen.

Herr Dr. Lochner als rechtlicher Berater der Gesellschaft war zu keinem Zeitpunkt in dieser Hauptversammlung Versammlungsleiter. Erst nach Aufforderung von Herrn Dr. Lochner an den Versammlungsleiter Herrn Ralf Bake bestätigte der Versammlungsleiter Herr Ralf Bake, der an diesem Tage offensichtlich komplett überfordert war, den Rauswurf eines Aktionärs den Herrn Dr. Lochner durchgeführt hat. Der Sonderprüfer hat Folgendes zu ermitteln:

* Wurden in einer Aufsichtsratssitzung Gespräche oder Vereinbarungen dahingehend geschlossen, dass Herr Dr. Lochner Aktionäre, obwohl er kein Versammlungsleiter ist, des Saals verweisen darf?

* Welche Kosten sind der Gesellschaft bisher aufgrund des Rauswurfs von Aktionären durch den überforderten Versammlungsleiter Herrn Raif Bake durch das Auskunftserzwingungsverfahren oder die Anfechtungsklage entstanden?

* Welche Kosten werden der Gesellschaft zukünftig diesbezüglich noch entstehen?

* Welche Vereinbarung hat der Vorstand mit dem Aufsichtsrat diesbezüglich getroffen? Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Vorstand den Aufsichtsrat oder der Aufsichtsrat als Organ das Aufsichtsratsmitglied Herr Ralf Bake von Schadensersatzansprüchen aus den gesetzeswidrigen Maßnahmen bisher bereits freigestellt hat.

* Was hat der Vorstand bisher unternommen, um Schadensersatzansprüche von der Gesellschaft gegen Herrn Bake zu sichern, insbesondere Schäden, die durch Herrn Bake im Zuge des unberechtigten Rauswurfs von Aktionären der Gesellschaft entstanden sind durch Herrn Dr. Lochner?

* Wie viel hat Herr Dr. Lochner für die Rechtsberatung der Hauptversammlung (Begleitung des unfähigen Herrn Ralf Bake) in Rechnung gestellt?

* Hat der Vorstand diese Rechnung bezahlt, obwohl Herr Dr. Lochner diese Schäden durch falsche Rechtsberatung mitverursacht hat, z.B. durch das Rauswerfen von Aktionären in der Hauptversammlung?

* Welche Ansprüche hat die Gesellschaft in welcher Höhe gegen Herrn Rechtsanwalt Dr. Lochner wegen Falschberatung?

Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.

Begründung:

Ein unfähiger Versammlungsleiter fügt der Gesellschaft durch rechtswidrige Maßnahmen, wie dem Ausschluss von Aktionären von der Hauptversammlung, Schäden zu und Vorstand und Aufsichtsrat unternehmen nichts gegen Herrn Ralf Bake, um diese Schäden ersetzt zu bekommen.

Daher muss der Sonderprüfer die Schäden ermitteln, die ein überforderter Versammlungsleiter Ralf Bake der Gesellschaft zugefügt hat.

13.
Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 Abs. 1 AktG betreffend der Veröffentlichung eines falschen Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 durch den Vorstand Klaus Helffenstein und durch den Aufsichtsrat

Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand Marcel Biedermann, schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung ggfs. in modifizierter Form zu stellen.

Es soll eine Sonderprüfung gem. § 142 Abs. 1 AktG stattfinden, zur Untersuchung folgender Vorgänge:

a) Veröffentlichung eines „Geschäftsberichts zum 31.12.2018 mit Datum 15.03.2018“.

Zur Hauptversammlung am 28.05.2019 hat die Gesellschaft einen Geschäftsbericht zum 31.12.2018 veröffentlicht.

Den Geschäftsbericht zum 31.12.2018 hat der Vorstand mit Datum 15.03.2018 unterschrieben.

Folglich kann der Jahresabschluss zum 31.12.2018 am 15.03.2018 nicht aufgestellt worden sein.

In der Hauptversammlung am 28.05.2019 hat dann der Vorstand eingestehen müssen, dass der Geschäftsbericht zum 31.12.2018 ein falsches Datum trägt.

Anstatt die Hauptversammlung daraufhin abzusagen bzw. die Beschlussfassungen zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat von der Tagesordnung abzusetzen, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat beschlossen, die Hauptversammlung durchzuführen.

Daraufhin gab es mehrere Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 28.05.2019.

Der Sonderprüfer soll daher folgende Sachverhalte aufklären.

Den Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 unterschrieb Herr Ralf Bake mit „im März 2019“.

Wann wurde der Jahresabschluss zum 31.12.2018 vom Vorstand aufgestellt?

Wann wurde der aufgestellte Jahresabschluss zum 31.12.2018 dem Abschlussprüfer vorgelegt?

Wurde der Jahresabschluss zum 31.12.2018 nach Übersendung an den Abschlussprüfer nochmals geändert? Wann wurde der Jahresabschluss zum 31.12.2018 dem Aufsichtsrat übersandt?

Wann hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss zum 31.12.2018 geprüft?

Wann hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss zum 31.12.2018 gebilligt und somit festgestellt?

Welche Absprachen und Überlegungen, ggfls. Beschlüsse, gab es im Aufsichtsrat oder Vorstand anlässlich der Hauptversammlung am 28.05.2019 als der Antrag von Aktionären in der Hauptversammlung gestellt wurde, die Hauptversammlung abzusagen bzw. zu beenden bzw. die entsprechenden Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung zu nehmen?

Warum hat der Vorstand die Tagesordnungspunkte nicht von der Hauptversammlung abgesetzt, nachdem feststand, dass eine Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 am 15.03.2018 nicht erfolgt sein konnte?

Wer trägt die Verantwortung dafür, dass ein Jahresabschluss zum 31.12.2018 mit Datum 15.03.2018 veröffentlicht wird, obwohl dies zeitlich schon gar nicht sein kann?

Welche Kosten bzw. Schäden sind der Gesellschaft bisher aus dem verschiedensten Verfahren betreffend der Hauptversammlungsbeschlüsse vom 28.05.2019 (Anfechtungsverfahren, Auskunftserzwingungsverfahren, Verfahren nach § 407 AktG) entstanden? Wer hat die Aufträge an die Rechtsanwälte vergeben?

Wird nach Rechtsanwaltsgebührenverordnung abgerechnet oder nach Stundensätzen und wenn ja, in welcher Höhe? Wer hat die Verträge wann mit den Anwälten nach Stundensätzen verhandelt und vereinbart? Wurde eine Nutzen-/Kostenanalyse vorgenommen bezüglich der horrenden Kosten, die für die Rechtsverteidigung entstanden sind? Welchen Nutzen hat die Rechtsverteidigung bis heute gebracht und stehen die Kosten im angemessenen Verhältnis zum „Ertrag“? Wie ist hierzu die Meinung von Vorstands und Aufsichtsrat?

Welche Maßnahmen hat der Aufsichtsrat bisher ergriffen gegen den Vorstand, um Schadenersatzansprüche gegen den Vorstand durchzusetzen aufgrund der Verfehlungen?

Warum verteidigt sich Vorstand und der Aufsichtsrat gegen eine aussichtslose Klage und welche Kosten sind der Gesellschaft bisher entstanden und werden zukünftig noch entstehen?

Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.

Begründung:

Offensichtlich sind Vorstand und Aufsichtsrat unfähig, einfache Fehler zu erkennen und Schäden von der Gesellschaft fernzuhalten bzw. zu minimieren.

Sowohl Vorstand und Aufsichtsrat sind unfähig, Organmitglieder einer börsennotierten Gesellschaft zu sein.

14.
Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 Abs. 1 AktG betreffend der Ermittlung der Aufwandspositionen und Verantwortlichkeiten für das Führen von Prozessen, Ermittlung der Vorgänge zur Beauftragung von Anwälten und Prüfung eines möglichen Prozessbetrugs

Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann, schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls in modifizierter Form zu stellen:

Es soll eine Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG stattfinden zur Untersuchung folgender Vorgänge:

Gegen die Valora Effekten Handel AG sind diverse Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen/Auskunftserzwingungsverfahren und Verfahren nach § 407 AktG anhängig bzw. waren anhängig, die großteils seit dem Amtsantritt von dem Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Ralf Bake entstanden sind.

Die Gesellschaft weist in ihrem Lagebericht 2020 Rechtsberatungskosten in Höhe von rund 185.000 Eur aus.

Die Verantwortlichkeiten für die massive Geldverschwendung (unserer Meinung nach Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen) zwischen Vorstand und Aufsichtsrat müssen aufgeklärt und zugeordnet werden.

Die Beteiligungen im Baltikum AG kann sich nicht vorstellen, wie derartig hohe Kosten für Rechtsberatung anfallen können, wenn nach der Rechtsanwaltsgebührenverordnung abgerechnet wird. Es besteht der dringende Verdacht, dass bzgl. der Führung von kostenintensiven Prozessen das Aktionärsvermögen veruntreut wird.

Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2017 für Rechts- und Beratungskosten entstanden?

Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2017 für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlungen von Rechts- und Beratungskosten entstanden?

Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2018 für Rechts- und Beratungskosten entstanden?

Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2018 für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlungen von Rechts- und Beratungskosten entstanden?

Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2019 für Rechts- und Beratungskosten entstanden?

Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2019 für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlungen von Rechts- und Beratungskosten entstanden?

Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2020 für Rechts- und Beratungskosten entstanden?

Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2020 für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlungen von Rechts- und Beratungskosten entstanden?

Welche Kosten sind für registergerichtliche Verfahren in dem jeweiligen Jahr entstanden?

Welche Kosten sind für Auskunftserzwingungsverfahren in dem jeweiligen Jahr entstanden?

Welche Kosten sind für das jeweilige Anfechtungsverfahren insgesamt in dem jeweiligen Jahr entstanden?

Welche Kosten sind für welche Auskunftserzwingungsverfahren entstanden?

Wie hoch waren die Rechtsberatungskosten im jeweiligen Jahr für reine Beratungsleistungen?

Im Rechtsstreit um Hauptversammlungsbeschlüsse gibt es insbesondere im Verfahren 24 O 28/19 schriftliche Äußerungen seitens der Valora Effekten Handel AG von Vorstand und Aufsichtsrat, wann diese erstmalig Kenntnis von der Anfechtungsklage bezüglich der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 22.05.2017 erhalten haben. In diesem Verfahren wurden widersprüchliche Angaben seitens der Valora Effekten Handel AG gemacht. Nach Auffassung der Beteiligungen im Baltikum AG liegt der Verdacht des Prozessbetrugs sehr nahe.

Ein Vorstand und ein Aufsichtsrat, die möglicherweise Aufsichtsratsbeschlüsse rückdatieren und falsche Angaben bei Gericht machen, sind im rechtlichen Sinne unzuverlässig und können keine Gesellschaft im regulierten Markt beaufsichtigen bzw. vertreten, insbesondere, wenn diese BaFin reguliert ist.

Darüber hinaus stehen auch erhebliche Schadensersatzansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrat aus diesem Verfahren im Raum, sollte sich ein Prozessbetrug nachweisen lassen.

In diesem Zusammenhang soll der Sonderprüfer Einsicht nehmen in sämtliche Aufsichtsratsbeschlüsse bezüglich der Mandatierung von einer Rechtsanwaltskanzlei und insbesondere, wann welcher Aufsichtsrat wie von der entsprechenden Klage Kenntnis erlangt hat, insbesondere durch Einsichtnahme in E-Mailverkehr und Schriftverkehr und durch Einvernahme der entsprechenden Vorstände und Aufsichtsräte.

Es ist davon auszugehen, dass sich im Zuge dieser Maßnahmen herausstellen wird, dass Vorstand und Aufsichtsrat falsche Angaben in dem Gerichtsverfahren gemacht haben.

In diesem Zusammenhang stellt sich folgende Frage: Wann hat der Vorstand erstmalig Kenntnis von der Anfechtungsklage bezüglich der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 22.05.2017 erlangt und wie? Wann hat jedes Aufsichtsratsmitglied einzeln erstmalig Kenntnis von der Anfechtungsklage erhalten und wie und insbesondere welche Unterlagen wurden zugesandt?

Wer hat diese Unterlagen/Klage den Aufsichtsräten zugesandt?

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Dritte juristische oder natürliche Person die Anfechtungsklagen wann von welchem Verantwortlichen der Valora Effekten Handel AG erhalten hat?

Welchem Mitarbeiter war der Inhalt der Anfechtungsklage wann bekannt? Haben Mitarbeiter der Valora Effekten Handel AG Aufsichtsratsmitgliedern die Anfechtungsklage übermittelt und wenn ja, wann?

Im Zuge eines mündlichen Termins vor dem Landgericht in Mannheim hat Herr Ralf Bake, Aufsichtsratsvorsitzender der Valora Effekten Handel AG, erklärt, er würde als Aufsichtsratsmitglied zurücktreten, wenn damit die Verfahren insgesamt beendet werden könnten.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, weshalb Herr Ralf Bake, der hauptverantwortlich ist für die ungeheure Kostenentwicklung bezüglich Rechts- und Beratungskosten, nicht tatsächlich als Aufsichtsratsmitglied zurückgetreten ist.

Hier stellen sich folgende Fragen, die der Sonderprüfer zu ermitteln hat:

* Warum ist Herr Ralf Bake nicht als Aufsichtsratsmitglied zurückgetreten, wenn dadurch sämtliche Prozesse hätten einvernehmlich beendet werden können?

* Ist es richtig, dass Herr Dr. Lochner als Rechtsanwalt der Valora Effekten Handel AG, Herrn Ralf Bake dahingehend beraten hat, nicht zurückzutreten, um weiterhin horrende Kostenrechnungen an die Beklagte schreiben zu können?

* Wie hat Herr Rechtsanwalt Dr. Lochner die Beklagte diesbezüglich beraten?

* Welche Beschlüsse wurden diesbezüglich von Vorstand und Aufsichtsrat gefasst und welchen Inhalt hatten die entsprechenden Aufsichtsratssitzungen und Beschlüsse diesbezüglich?

* Welche Gespräche bezüglich einem möglichen Rücktritt von Herrn Ralf Bake und Beendigung sämtlicher Rechtsstreitigkeiten wurden außerhalb von Aufsichtsratssitzungen zwischen Vorstandsmitgliedern und Aufsichtsratsmitgliedern besprochen und/oder vereinbart?

* Weshalb ist es nach Ansicht von Herr Ralf Bake notwendig, horrende Kosten bezüglich der Rechtsberatung entstehen zu lassen, anstatt die Klagen anzuerkennen? Welchen Nutzen und welchen Vorteil hat es für die Valora Effekten Handel AG, diese horrenden Kosten entstehen zu lassen?

Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.

Begründung:

In den Jahren 2017 bis 2020 sind laut Geschäftsbericht somit insgesamt 528 TEUR für Rechts- und Beratungskosten entstanden. Dies sind 25 % des Eigenkapitals der Gesellschaft zum 31.12.2020. Dies stellt eine ungeheuerliche Verschwendung von Geschäftsvermögen dar und es dürfte der Straftatbestand der Untreue erfüllt sein.

Laut Geschäftsbericht 2017 sind 90 TEUR für Rechts und Beratungskosten angefallen.

Laut Geschäftsbericht 2018 sind 140 TEUR für Rechts und Beratungskosten angefallen.

Laut Geschäftsbericht 2019 sind 113 TEUR für Rechts und Beratungskosten angefallen.

Laut Geschäftsbericht 2020 sind 185 TEUR für Rechts und Beratungskosten angefallen.

Die Verantwortlichkeiten und die Hintergründe für diese ungeheuerliche Verschwendung müssen aufgeklärt werden, um im nächsten Schritt Schadensersatz bei den Verantwortlichen geltend zu machen.

15.
Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft

Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann, schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls in modifizierter Form zu stellen:

Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand Marcel Biedermann, schlägt vor zu beschließen:

Die Gesellschaft wird mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2021 aufgelöst.

Begründung:

Die Gesellschaft weist seit Jahren keine Gewinne aus, der Vorstand kassiert trotz Verlusten ein unangemessenes und deutlich überhöhtes Gehalt, die Aktionäre sehen seit Jahren keine Dividende. Bevor das Kapital der Gesellschaft restlos durch überzogene Gehaltszahlungen an den Vorstand aufgebraucht ist, ist eine Auflösung der Gesellschaft sinnvoll und erforderlich, damit die Aktionäre zumindest einen Teil ihrer Investition aus dem Liquidationserlös erhalten.

Beschlussvorschlag der Verwaltung zu dem Ergänzungsverlangen der Beteiligungen im Baltikum AG:

Vorstand und Aufsichtsrat haben das Tagesordnungsergänzungsverlangen der Aktionärin Beteiligungen im Baltikum AG eingehend geprüft und halten die von ihr zur Begründung des Verlangens vorgetragenen Einschätzungen für falsch:

Dieses Tagesordnungsergänzungsverlangen ist ein weiterer Baustein in der Kampagne zur Schädigung der Valora Effekten Handel AG durch die sog. Reich-Gruppe, der die Beteiligungen im Baltikum AG zuzurechnen ist. Die Reich-Gruppe überzieht die Gesellschaft seit 2017 mit einer Vielzahl von Rechtsbehelfen, von denen keiner erfolgreich war. Die Valora Effekten Handel AG hat u.a. in sechs von der Reich-Gruppe initiierten Verfahren vor dem LG Mannheim obsiegt. Das LG Mannheim stellte dabei in den Verfahren 24 O 36/19 (Nichtigkeitsklage bzgl. Hauptversammlungsbeschlüsse 2018), 24 O 92/19 (Nichtigkeitsklage bzgl. Hauptversammlungsbeschlüsse 2019), 23 O 39/18 (Auskunftserzwingungsverfahren zu Hauptversammlung 2018) und 24 O 95/19 (Auskunftserzwingungsverfahren zu Hauptversammlung 2019) fest, dass die Reich-Gruppe aufgrund von Verstößen gegen Meldepflichten nach dem WpHG einem Rechtsverlust unterliegt und darüber hinaus jeweils rechtsmissbräuchlich ihre Aktionärsrechte ausgeübt hat.

Die fortgesetzte Schädigungsabsicht der Reich-Gruppe wird schon dadurch belegt, dass die den Tagesordnungspunkten 8-12 zugrunde liegenden Ergänzungsverlangen mit nahezu identischem Wortlaut und Begründung schon mehrfach gestellt und 2019 von der überwältigenden Mehrheit des Aktionariats abgelehnt wurden. Zu fast allen Sachverhalten, die Gegenstand der ergänzten Sonderprüfungsanträge sind, wurden dem Aktionariat bereits auf den Hauptversammlungen der letzten Jahre wiederholt ausführliche Auskünfte erteilt, so dass die Sachverhalte bekannt und nicht aufzuklären sind. Hinsichtlich des korrigierten Unterschriftendatums beim Geschäftsbericht 2018 (TOP 13) hat das OLG Karlsruhe bereits in einem von der Reich-Gruppe betriebenen Zwangsgeldverfahren festgestellt, dass entgegen den unter TOP 13 wiederholten Behauptungen die Hauptversammlung 2019 nicht hätte verlegt werden müssen und hat auch diesen Antrag der Reich-Gruppe zurückgewiesen (11 W 152/19 (Wx)). Vorstand und Aufsichtsrat haben die den Tagesordnungspunkten zugrunde liegenden Sachverhalte eingehend geprüft. Dabei traten keine Aspekte zu Tage, die den Verdacht rechtfertigen, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind; solche haben auch die Gerichte in den bereits betriebenen Verfahren nicht festgestellt.

Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat zu den Tagesordnungspunkten 8, 11 und 15 sowie der Aufsichtsrat zu den Tagesordnungspunkten 9, 10, 12-14 vor, zu beschließen, die von der Beteiligungen im Baltikum AG gestellten Beschlussvorschläge abzulehnen.

Ettlingen, im Mai 2021

Der Vorstand

(Ende)

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[ Quelle: http://www.pressetext.com/news/20210512032 ]

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