Sind Ausschreibungen für NetApp-Support aktuell in Deutschland rechtswidrig?

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München (pts006/12.08.2019/09:30) – Öffentliche Ämter und Institutionen sind in den meisten Fällen dazu gezwungen, Wartungsleistungen, die eine gewissen Summe überschreiten, öffentlich auszuschreiben. Gerade im Storage-Umfeld ist das notwendig, weil die Wartungsverträge für Speichersystemen beim Hersteller sehr teuer sind. Vor allem, wenn das Storage schon älter als fünf Jahre ist.

Wettbewerbswidrige Ausschreibungen

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Seit zirka zwei Jahren setzt NetApp die beliebte NetApp-FAS-Serie “End of Life”. Das bedeutet, dass die Datenspeichersysteme vom Hersteller nicht mehr verkauft werden, aber noch einige Jahre supportet werden. So haben die Kunden Zeit, einen Hardware-Lifecycle durchzuführen, sprich, sich ein neues Storage von NetApp zu kaufen.

Um die Datenspeicher so lange wie möglich zu nutzen, wollen gerade öffentliche Unternehmungen diese Hardware möglichst lange betreiben und warten. Denn Migrationsprojekte und die Neuanschaffung sind nicht nur ein sehr teures Unterfangen, sondern bergen auch ein hohes Ausfallrisiko.

So folgen die Prokuristen den Regeln und erstellen eine Ausschreibung nach den Grundlagen der Vergabevorschriften VOL/A. Soweit, so gut, sollte man meinen – aber genau hier passiert systematische Ausgrenzung von fast allen Hersteller unabhängigen Wartungsanbietern in ganz Europa.

Was läuft schief?

Oft holen sich die Vergabestelle oder der Prokurist Unterstützung bei der IT-Abteilung für die Leistungsbeschreibung, die nach den Grundlagen des VOL/A §7 erstellt werden muss. Der IT-Fachbereich leitet darauf hin den alten Wartungsvertrag an die Vergabestelle weiter und möchten den selben Support wie damals beim Einkauf der Hardware bestellen. Als “Nicht-IT-Fachmann” kopiert der Einkäufer die Leistungsbeschreibung des Herstellers einfach in die Vergabe und verletzt hier meist schon die Vergaberichtlinie unter VOL/A§7 Absatz 4.

“Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z. B. Markennamen) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz “oder gleichwertiger Art” verwendet werden.

Die Texte in den Ausschreibungen sehen dann zum Beispiel so aus: “Service für NetApp Storage FAS8020A – NetApp SupportEdge Premium 4hr Onsite”.

Weiters gibt es detaillierte Beschreibungen für weitere Ausschlüsse, wie zum Beispiel: “Es wird ausschließlich fabrikneue Originalware akzeptiert. Der Auftraggeber verlangt bei Lieferung einen Nachweis der Beschaffung über die offiziellen und zertifizierten deutschen Distributionskanäle des Herstellers.”

Was ist daran illegal?

Auf den ersten Blick scheint hier nichts illegal zu sein, aber sieht man genauer hin, ist es eine systematische Ausgrenzung von sogenannten Third Party Maintenance (TPM)-Unternehmen. Ein TPM ist ein Hersteller unabhängiger Wartungsspezialist, der ausschließlich Wartungsleistungen erbringt.

Aus folgenden Gründen:

1. Es wird ein Markenname und dezidiertes Produkt genannt, das nur von einem Anbieter geliefert werden kann, und zwar ohne Hinweis auf “oder gleichwertiges Service”, wie es unter VOL/A §7 Absatz 4 verlangt wird.

2. In der Detailbeschreibung wird nochmal darauf hingewiesen, dass die Beschaffung ausschließlich über die offiziellen Distributionskanäle des Herstellers bezogen werden müssen. D.h., es darf nur das Wartungsprodukt des Herstellers gekauft werden – was bei einer allgemeinen Dienstleistung wie einer Hardwarewartung eindeutig Wettbewerbswidrig ist.

Um klar zu machen, dass es hier um systematische Ausgrenzung geht, brauchen Sie nur zu prüfen ob in diesen Ausschreibungen sogenannte “Nebengebote” erlaubt sind. Sie werden feststellen, dass diese ausgeschlossen sind. Somit ist es für einen unabhängigen Wartungsspezialist leider nicht möglich ein Angebot abzugeben, und das, obwohl die Kostenersparnisse bei weit mehr als 60 bis 70 Prozent liegen würden.

Warum gibt es diese systematische Ausgrenzung?

Die Frage ist schnell beantwortet. Der Hersteller möchte nicht die Kontrolle über das Wartungsgeschäft verlieren und übt subtil Druck auf die Fachabteilung aus. Denn das Wartungsgeschäft ist nicht nur sehr lukrativ für NetApp, sondern auch ein sehr beliebtes Mittel zur Kundenpflege, bis der neue Hardware-Lifecycle wieder von vorne startet.

Doch wie übt NetApp Druck auf die Fachabteilungen aus?

Auch diese Frage können wir einfach beantworten. Durch Software und Firmware. In den Supportpaketen “NetApp SupportEdge” sind nicht nur das Hardware-Reparaturservice und der Austausch von Komponenten enthalten, sondern auch das Software-Upgrade-Service. Mit diesem Zusatz erlaubt NetApp den Zugang zu Bugfixes und Feature-Updates der Software und Firmware für das Storage. Nachdem NetApp der IP-Owner (Intelectual Property Owner) der Software ist, sprich der Besitzer der Software, darf auch nur der Hersteller die Updates verkaufen oder anbieten. Und diese gibt es nur im Bundle mit dem Hardwarewartungsvertrag.

Stimmt das denn wirklich?

Jein, NetApp ist laut EU-Gesetzt dazu verpflichtet, Bugfixes kostenlos anzubieten, wenn diese den Betrieb der Hardware verhindern. Nachdem die Hardware nur in Zusammenhang mit der Software bzw. Firmware funktionieren, muss der Hersteller ohne Zusatzkosten oder Vertrag Bugfixes anbieten. Für Feature-Updates darf er extra Kosten verrechnen, muss diese aber auch getrennt vom Hardware-Support anbieten. Zu diesem Thema gibt es auch ein EU-Urteil aus 2011 gegen IBM unter Fallnummer 39692, dass auch für alle anderen Hersteller wie NetApp gilt, aber selten gelebt wird.

Aber soweit müssen wir nicht einmal gehen, denn die meisten NetApp Systeme der Serie NetApp FAS, die heute ausgeschrieben werden, sind bereits “End of Life”. Das bedeutet, dass der Hersteller die Storage-Produkte nicht mehr verkauft. Somit wird die Software für diese Speichersysteme auch vom Hersteller nicht mehr weiterentwickelt. Das heißt, es gibt keine Updates mehr, außer es stellt sich heraus, dass eine Sicherheitslücke im Ausmaß eines “Meltdown oder Spectre” entdeckt wird. In diesem Fall würde aber selbst NetApp die Updates kostenfrei aus Reputationsgründen herausgeben.

Fazit

Bei fast allen Unternehmen und öffentlichen Institutionen sind die IT-Fachabteilungen abhängig vom Hersteller, denn die sind verantwortlich für den reibungslosen Betrieb der Speichersysteme. NetApp sagt klar, dass es keinen Software-Support leisten wird, wenn Sie keinen Wartungsvertrag direkt beim Hersteller kaufen, obwohl das EU-Rechtlich fraglich ist. Ebenso baut NetApp Druck auf die Fachabteilungen mit Bedrohungsszenarien auf, die ein fehlender Software-Service mit sich bringen würde. Und das, obwohl selbst NetApp die Software nicht mehr weiterentwickelt.

Der Ausweg aus diesem Dilemma

Als Wartungsspezialist ist es immer schwer, bei solchen Ausschreibungen Widerspruch einzulegen, weil die Zeit für die Vergabe recht eng ist und der rechtliche Einspruch Monate in Anspruch nehmen würde. Ebenso ist das ein Kampf gegen Windmühlen, den die TPMs nicht gewinnen können. Also können wir nur an die Prokuristen und Vergabestellen appellieren, sich dieser systematischen Abgrenzung zu widersetzen, denn der Lohn sind Kosteneinsparungen von 60 bis 70 Prozent. Das einzige, was Sie tun müssen ist, entweder “Nebengebote” zuzulassen oder bei “End of Life”-Hardware den Zusatz “oder gleichwertiges Service” einzufügen. Mit diesen Ausschreibungen können Sie dann auch Drittwartungsunternehmen, wie hardwarewartung.com einladen. Damit sind Sie nicht nur auf der rechtlich sicheren Seite. Bei einigen kommunalen Rechenzentren können diese Einsparungen sogar Platz für mehrere neue Arbeitsplätze schaffen.

Wenn Sie mehr Informationen zum Thema NetApp-Support durch Drittwartung und dessen Leistungen erfahren wollen, gehen Sie bitte auf: https://www.hardwarewartung.com/netapp-support/

(Ende)

Aussender: Change-IT e.U.

Ansprechpartner: Yusuf Sar

Tel.: +43 720 775089

E-Mail: office@hardwarewartung.com

Website: www.hardwarewartung.com

[ Quelle: http://www.pressetext.com/news/20190812006 ]

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