Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG
Leverkusen (pta030/15.06.2018/17:05) –
Biofrontera AG
Leverkusen
– ISIN: DE0006046113 / WKN: 604611 –
– ISIN: DE000A2LQ1W2 / WKN: A2LQ1W –
Bekanntmachung
Die ordentliche Hauptversammlung der Biofrontera Aktiengesellschaft wurde für Mittwoch, den 11. Juli 2018 um 10:00 Uhr im Forum Leverkusen, Agam-Saal, Am Büchelter Hof 9, 51373 Leverkusen, mit den Tagesordnungspunkten 1 bis 6 einberufen (Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 4. Juni 2018). Am 09. Juni 2018 hat die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung um die nachfolgenden Tagesordnungspunkte 7 bis 20 und die unverzügliche Bekanntmachung dieser Ergänzung verlangt (Ergänzungsverlangen).
Dem Ergänzungsverlangen kommt die Biofrontera Aktiengesellschaft hiermit nach.
Die Biofrontera Aktiengesellschaft stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Bekanntgabe der nachfolgenden Tagesordnungspunkte 7 bis 20 nebst Beschlussvorschlägen der Deutsche Balaton AG und den von der Deutsche Balaton AG vorgetragenen Begründungen allein in Erfüllung der aktienrechtlichen Verpflichtungen der Biofrontera Aktiengesellschaft erfolgt. Die Biofrontera Aktiengesellschaft macht sich aber die nachfolgenden Inhalte, insb. soweit sie Tatsachenbehauptungen sind, durch diese Bekanntmachung nicht zu Eigen.
7. Aufhebung des Beschlusses zu TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 (Schaffung eines Genehmigten Kapitals in Höhe von 4.000.000,00 EUR mit der Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen), Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018 und Änderung der Satzung
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„a) „Die dem Vorstand durch die Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 (dort TOP 6) erteilte Ermächtigung, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 4.000.000 EUR durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II) und dabei in näher beschriebenen Einzelfällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wird aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Juli 2023 einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu nominal 4.000.000,00 EUR durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien im Nennbetrag mit einem Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von je 1,00 EUR gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Die neuen Aktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen.
Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist lediglich für Spitzenbeträge zulässig.
Der Vorstand ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass ein börsenmäßiger Handel der Bezugsrechte möglich ist und erfolgt. Der Vorstand ist weiter verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass Aktionären, die ihre Bezugsrechte ausüben, ein Mehrbezug möglich ist und dass im Rahmen des Mehrbezugs nicht von Aktionären gezeichnete Aktien zum bestmöglichen Ausgabebetrag platziert werden.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend dem Umfang der Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen.
c) § 7 Abs. 3b) wird vollständig neu gefasst wie folgt:
„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Juli 2023 einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu nominal 4.000.000,00 EUR durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von je 1,00 EUR gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Die neuen Aktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist lediglich für Spitzenbeträge zulässig.““
Begründung
Die Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 hat dem Vorstand die Ermächtigung erteilt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 4,0 Mio. EUR zu erhöhen und dabei in durch den Beschluss näher definierten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (Genehmigtes Kapital II).
Gegen diesen Beschluss hat die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft Anfechtungsklage erhoben. Die Klage wurde vom LG Köln zunächst abgewiesen. Gegen das klageabweisende Urteil hat die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft vor dem OLG Köln Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist noch nicht entschieden, eine mündliche Verhandlung beim OLG hat noch nicht stattgefunden. Die Biofrontera AG hat zur Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister ein Freigabeverfahren angestrengt, über das zum Zeitpunkt dieses Ergänzungsverlangens ebenfalls noch nicht entschieden ist.
Aufgrund der laufenden Anfechtungsklage wurde die Ermächtigung zur Kapitalerhöhung aus diesem Genehmigten Kapital II noch nicht ins Handelsregister eingetragen und damit auch nicht wirksam.
Dieser Umstand hat es verhindert, dass der Vorstand der Gesellschaft das US-Listing, wie schon zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 2017 von Prof. Lübbert geplant (allerdings nicht kommuniziert) mittels einer Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital II unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durchführen konnte. Stattdessen war der Vorstand gezwungen, eine Bezugsrechtskapitalerhöhung durchzuführen und – notgedrungen aus Sicht der Verwaltung – auch die Aktionäre der Gesellschaft partizipieren zu lassen.
Hätte der Vorstand die Möglichkeit zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II gehabt, wären die Aktionäre der Gesellschaft bei der Kapitalerhöhung Anfang 2018 vollständig leer ausgegangen. Stattdessen wäre vermutlich der vollständige Betrag des Genehmigten Kapitals II zu günstigen Preisen handverlesenen und dem Vorstand genehmen Investoren aus dem Umfeld der Firma das Aufsichtsratsmitgliedes John Borer zugeschanzt worden. Die Aktionäre hätten hilflos mit ansehen müssen, wie sie verwässert und damit ihres Einflusses auf die Gesellschaft beraubt werden.
Sollte die Biofrontera AG die Anfechtungsklage bzw. das Freigabeverfahren gewinnen und sollte die Ermächtigung aus 2017 ins Handelsregister eingetragen und damit wirksam werden, ist unweigerlich damit zu rechnen, dass der Vorstand erneut versuchen wird, Kapitalerhöhungen unter Bezugsrechtsausschluss an den Aktionären vorbei durchzuführen. Deshalb darf dem Vorstand dieses Instrument nicht länger zur Verfügung stehen.
Gleichwohl soll die Gesellschaft nicht die Flexibilität des Genehmigten Kapitals als Finanzierungsinstrument verlieren. Deshalb schlagen wir die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018 in gleicher Höhe vor, allerdings mit der Verpflichtung des Vorstandes, allen Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen, einen Bezugsrechtshandel zu organisieren, den Aktionären einen Mehrbezug zu ermöglichen sowie auch nach Berücksichtigung des Mehrbezuges nicht bezogene Aktien zum bestmöglichen Ausgabepreis und nicht wie in der Vergangenheit geschehen auf Basis sachfremder Erwägungen zu platzieren.
Bericht an die Hauptversammlung zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Ein Bezugsrechtsausschluss soll lediglich für Spitzenbeträge möglich sein, um die Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital praktikabel zu halten.
8.
Durchführung einer Sonderprüfung zu den Umständen der Zusammenarbeit mit dem (mittelbaren) Großaktionär Maruho Co. Ltd. und den mit diesem verbundenen Unternehmen
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, wird gemäß § 142 Abs. 1 AktG zum Sonderprüfer bzgl. der Kooperation zwischen der Gesellschaft und der (mittelbaren) Großaktionärin Maruho Co. Ltd. bzw. mit dieser verbundener Unternehmen (nachfolgend zusammen bezeichnet als „Maruho“) in den Jahren 2016 und 2017 bestellt.
Der Sonderprüfer soll folgende Vorgänge untersuchen:
– Auf wessen Initiative kam das „Cooperation and Partnership Agreement“ zustande? Wurde Biofrontera von Maruho mit der Bitte um Zusammenarbeit angesprochen oder hat umgekehrt Biofrontera Maruho gebeten, eine Forschungszusammenarbeit aufzunehmen?
– Wurde zwischenzeitlich die auf der Hauptversammlung 2017 geschilderte Phase 1 der Kooperation (Machbarkeitsstudie) abgeschlossen? Wenn ja, was sind die Ergebnisse dieser Phase 1? Wie beurteilt Vorstand die Ergebnisse der Phase 1? Soll die Kooperation fortgeführt werden?
– Wie ist die Wahrscheinlichkeit, dass künftig ein marktreifes Produkt vorliegen wird?
– Welche Kosten sind in 2016 und 2017 für die Kooperation mit Maruho genau angefallen und wie wurden diese Kosten zwischen Biofrontera und Maruho verteilt? Decken die von Maruho gezahlten Vergütungen die angefallenen Kosten und halten die von Biofrontera berechneten Kosten einem Fremdvergleich stand? Welche Schritte der Machbarkeitsstudie wurden vereinbart? Wie lange haben diese gedauert? Wie viel Personalaufwand ist Biofrontera entstanden?
– Welche zukünftige Kostenplanung besteht und wie sollen die zukünftigen Kosten zwischen Biofrontera und Maruho aufgeteilt werden?
– Wie ist die erstmals im SEC-Prospekt beschriebene Höchstgrenze von 2,3 Mio. EUR für die von Maruho zu erstattenden Forschungs- und Entwicklungskosten genau ausgestaltet? Warum wurde diese Höchstgrenze vereinbart und auf welche Zeiträume bezieht sich diese? Warum wurde den Aktionären in den Veröffentlichungen seit 2016 und insbesondere auf der Hauptversammlung in 2017 diese Deckelung verschwiegen und stattdessen stets behauptet, Maruho trage alle Kosten der Kooperation?
– Wie lässt sich die Höhe der mit Maruho vereinbarte Kostendeckelung auf eine Höchstgrenze von 2,3 Mio. EUR für die von Maruho zu erstattenden Forschungs- und Entwicklungskosten damit in Einklang bringen, dass wesentliche Rechte an den Entwicklungsergebnissen und den neu entwickelten Produkten Maruho gehören sollen?
– Warum wurden keine Upfront-Zahlungen für zukünftige Lizenzen seitens Maruho geleistet, obwohl Biofrontera den Zugang zu einer patentgestützten Technologieplattform gewährt? Warum wurden keine Meilensteinzahlungen oder Royalty-Zahlungen bereits im „Cooperation and Partnership Agreement“ vereinbart, obwohl die Zielindikationen definiert sind und somit mögliche Umsatzgrößenordnungen festgelegt werden können?
– Wurden im Hinblick auf das „Cooperation and Partnership Agreement“ aus dem Juli 2016 Nachtragsvereinbarungen geschlossen? Wenn ja, was ist deren Inhalt?
– Gibt es laufende Verhandlungen bzw. Vertragsabschlüsse zu den Stufen II und III? Werden die Entwicklungsprojekte fortgeführt?
– Wurden zwischen Biofrontera und Maruho seither weitere Kooperationsvereinbarungen geschlossen? Wenn ja, welchen Inhalts? Wenn ja, warum wurde hierzu nichts veröffentlicht?
– Wie ist der aktuelle Stand des Projekts und welchen Zeitplan haben Biofrontera und Maruho für die weitere Produktentwicklung? Werden die Entwicklungsprojekte auch für eine Vermarktung außerhalb Europas entwickelt?
– Wenn ja, erhält Biofrontera Vertriebsrechte irgendwelcher Art (und von wem) in den USA bzw. weiteren Vertriebsmärkten außerhalb Europas? Wenn nein, warum verzichtet Biofrontera auf Vertriebsrechte irgendwelcher Art in den USA, obwohl ein eigener Vertrieb für dermatologische Produkte aufgebaut wurde? Ist die Zusammenlegung des US Vertriebs der Biofrontera mit der US Tochter der Maruho geplant?
– Gibt es für die in Entwicklung befindlichen Produkte konkrete Zeitpläne im Hinblick auf klinische Studien und Zulassungen? Welche Umsatzpotentiale bestehen für die unterschiedlichen regionalen Märkte (Europa, Amerika, Asien etc.)
– Werden Patente aus den Entwicklungsprojekten eingereicht? Wenn ja, werden diese weltweit eingereicht? Welcher Vertragspartner hat die operative Verantwortung für die Patente der Entwicklungsprojekte? Wer bestimmt die Patentstrategie und den Umfang der Schutzrechte? Wer trägt die Patentkosten der Entwicklungsprojekte? Wer ist für die Aufrechterhaltung und die Verteidigung der Patentrechte zuständig? Gibt es Regelungen zur Nutzung der Patente/zur Übertragung der Patente wenn einer der beiden Vertragspartner die vollständigen Eigentumsrechte an den Patenten erhalten möchte? Wie wird mit den gemeinsamen Patentrechte im Falle einer Kündigung oder Nicht-Fortführung der Kooperation verfahren?
– Wie genau ist das zulasten von Biofrontera in dem „Cooperation and Partnership Agreement“ vereinbarte Wettbewerbsverbot ausgestaltet? Wurde das Wettbewerbsverbot ausschließlich auf die vier konkreten Substanzen beschränkt? Wenn nein, warum nicht? Gilt die vereinbarte Wettbewerbsklausel im Falle einer Kündigung oder eines Auslaufens des Vertrages weiter oder sind die Partner nach einer Kündigung frei, Produkte in den Zielindikationen und mit den gewählten Wirkstoffen zu entwickeln?
– Gibt es Regelungen zur ordentlichen Kündigung der Forschungskooperation? Wenn ja, wie sind diese konkret ausgestaltet? Gibt es Regelungen zur außerordentlichen Kündigung durch wesentliche Pflichtverletzungen („material breach“)? Wenn ja, wie sind diese konkret ausgestaltet? Welche wechselseitigen Verpflichtungen zwischen Maruho und Biofrontera bleiben nach einer Kündigung oder einem Auslaufen der Forschungskooperation bestehen?
– Ist die Maruho Deutschland GmbH, die unter derselben Adresse wie Biofrontera sitzt, Untermieterin von Biofrontera? Wenn ja, hält der Mietzins einem Fremdvergleich stand?
– Warum wurde der Geschäftsführer der Maruho Deutschland GmbH, Herr Junichi Hamada, im Januar 2017 zum Geschäftsführer der Biofrontera Bioscience GmbH bestellt? Gibt es hierzu vertragliche Regelungen innerhalb der Forschungskooperation mit Maruho?
– Welchen Zugang hat Herr Hamada in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Biofrontera Bioscience GmbH auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Biofrontera-Gruppe?
– Welche Vergütung bezieht Herr Hamada als Geschäftsführer der Biofrontera Bioscience GmbH?
– Gibt es einen Geschäftsführerdienstvertrag zwischen der Biofrontera Bioscience GmbH und Herrn Hamada und wenn ja, enthält dieser Dienstvertrag spezifische Regelungen zur Vertraulichkeit, die die Doppelrolle des Herrn Hamada als Geschäftsführer des größten Aktionärs von Biofrontera einerseits und als Geschäftsführer der Konzerngesellschaft, die das IP von Biofrontera verwaltet andererseits reflektieren?
– Erbringt Biofrontera für Maruho über die Forschungskooperation hinaus weitere Dienstleistungen? Berät Biofrontera beispielsweise die Maruho Deutschland GmbH bei der Durchführung von Stimmrechtsmitteilungen?
Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft, heranziehen.“
Begründung
Die Forschungskooperation mit Maruho war bereits Gegenstand eines Sonderprüfungsantrages auf der Hauptversammlung vom 24. Mai 2017, auf der der Vorstand trotz intensiver Nachfragen keinerlei sachgerechte Auskünfte zu den Details dieser Forschungskooperation erteilt hat. Der damalige Sonderprüfungsantrag wurde von der Hauptversammlung mit den Stimmen von Maruho mehrheitlich abgelehnt.
Die Aktionäre Deutsche Balaton Aktiengesellschaft und DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft haben diesen Sonderprüfungsantrag seither in Form von Anträgen auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers weiterverfolgt. Über diese Anträge auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers ist zum Zeitpunkt dieses Ergänzungsverlangens nicht entschieden.
Die damals aufgeworfenen Fragen sind nach wie vor nicht beantwortet. Nach wie vor ist unklar, wie eigentlich der Widerspruch zwischen den Angaben
– die Resultate gehören Maruho,
– aus der Forschungskooperation entwickeltes IP gehört beiden Partnern gemeinsam,
– Biofrontera erhält eine exklusive Vertriebslizenz für Europa und
– für andere Regionen als Europa wurde noch keine Vereinbarung getroffen.
auflösen lassen. Auch wurde von der Gesellschaft bis auf die dürren Informationen im Geschäftsbericht nichts veröffentlicht, was auf das weitere Schicksal der Forschungskooperation hindeutet. Es wäre für die Aktionäre durchaus von Interesse, welchen Stand die Verhandlungen zu Phase II und III des Projekts zwischenzeitlich haben und wie die Perspektive zur Fortsetzung der „Kooperation“ ist.
Stattdessen haben sich rund um die Forschungskooperation mit Maruho weitere Fragen ergeben, die das Vertrauen in die Richtigkeit der vom Vorstand erteilten Auskünfte nicht gerade steigern.
So hatte der Vorstand in allen seinen bisherigen Veröffentlichungen stets die Aussage getätigt, Maruho werde Eigentümer aller Ergebnisse aus der Forschungskooperation, trage dafür aber auch alle Kosten. Erst aus dem anlässlich des US-Listings veröffentlichten SEC-Prospekt durften die US-Investoren erfahren, dass die Kostenerstattungsverpflichtung von Maruho „subject to a cap of 2,3 Mio. EUR“ war – also gedeckelt auf einen Höchstbetrag von 2,3 Mio. EUR, was die Beteiligung von Maruho an den Ergebnissen der sogenannten Forschungskooperation endgültig zum absoluten Schnäppchen für Maruho machen würde. Bezeichnend ist es, dass in dem von Biofrontera in Deutschland veröffentlichten Prospekt vom 29. Januar 2018 diese Information nicht enthalten war. Dort wurde erneut behauptet, Maruho trage alle Kosten. Der Vorstand hat damit die Aktionäre erneut unzutreffend über die Forschungskooperation mit Maruho informiert.
Angesichts der zeitgleich in den USA erfolgten anderslautenden Information kann man hier nur von einer gezielten Desinformation der (Alt-)Aktionäre durch den Vorstand sprechen.
Bemerkenswert und bezeichnend für die enge Verflechtung zwischen Maruho und Biofrontera ist weiterhin der jüngst zutage getretene und von der Verwaltung der Gesellschaft bisher verschwiegene Umstand, dass Herr Junichi Hamada, seines Zeichens Geschäftsführer der Maruho Deutschland GmbH, seit dem 24. Januar 2017 zugleich auch Geschäftsführer der Biofrontera Bioscience GmbH ist, einer 100%-Tochtergesellschaft der Biofrontera AG.
Die Biofrontera Bioscience GmbH übernimmt nach den Ausführungen auf der Homepage innerhalb der Unternehmensgruppe Biofrontera die Forschungs- und Entwicklungsaufgaben für die Gruppe und ist Inhaber von Patenten und der Zulassung von Ameluz®.
Mit anderen Worten: Ausgerechnet bei der Gesellschaft, in der alle Patente und Zulassungen von Biofrontera liegen und in der Forschung und Entwicklung betrieben werden, hat Maruho bereits einen Geschäftsführer platziert, der Zugriff auf sämtliche Informationen hat. Es ist äußerst befremdlich, einen Vertreter eines Geschäftspartners zum Geschäftsführer seiner eigenen Tochtergesellschaft zu bestellen, dazu noch einer überragend bedeutenden Tochtergesellschaft.
Dieser Umstand zeigt erneut, dass es sich bei der so genannten Kooperation zwischen Maruho und Biofrontera um nichts anderes handelt als um die Verschleuderung des wirtschaftlichen Wertes des von Biofrontera geschaffenen Know-Hows an die Großaktionärin Maruho und eben nicht um eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe zum Wohle von Biofrontera.
Vor diesem Hintergrund erlangt auch die Tatsache, dass die Geschäftsanschrift der Maruho Deutschland GmbH seit 2015 identisch mit dem Sitz von Biofrontera ist, neues Gewicht. Konnte man bisher noch an eine zufällige oder aus pragmatischen Gründen gewählte Adressengleichheit glauben, ist dies nunmehr wohl ein weiteres Indiz für die unzulässig enge Verflechtung von Biofrontera und Maruho auf Kosten der übrigen Aktionäre.
Die Forschungskooperation, möglicherweise sogar die gesamte Beziehung mit Maruho bedarf daher dringend einer unabhängigen Aufarbeitung durch einen Sonderprüfer.
Die Gesellschaft soll durch die Sonderprüfung nicht unverhältnismäßig mit Kosten belastet werden. Daher sagt die Antragstellerin zu, sämtliche externe Kosten der Gesellschaft für die Überprüfung der Fragestellungen aus den Sonderprüfungsanträgen zu übernehmen, sofern diese einen Betrag von 310.000 EUR übersteigen bei Anrechnung von Ansprüchen gegenüber Organen, Mitarbeitern oder Aktionären oder sonstigen Personen.
Beispiel:
Kostet die Sonderprüfung 500.000 EUR und es können keine Ansprüche gegen Dritte geltend gemacht werden, trägt die Deutsche Balaton AG Kosten im Umfang von 190.000 EUR (500.000 EUR – 310.000 EUR).
Kostet die Sonderprüfung hingegen 500.000 EUR und können hieraus Ansprüche gegen die Organe von 1.200.000 EUR geltend gemacht werden, so werden keine Kosten durch die Deutsche Balaton AG übernommen (500.000 EUR – 1.200.000 EUR ist kleiner als 310.000 EUR).
9.
Entscheidung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Vorstandsmitglieder Prof. Dr. Lübbert und Schaffer sowie gegen die Maruho Deutschland GmbH und die Maruho Co. Ltd. nach § 147 Abs. 1 AktG sowie Bestellung eines Besonderen Vertreters für die Geltendmachung dieser Ansprüche nach § 147 Abs. 2 AktG
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Die Hauptversammlung der Biofrontera AG beschließt gemäß § 147 Abs. 1 AktG, Ansprüche auf Ersatz der der Gesellschaft durch den Kooperationsvertrag mit der Maruho Co. Ltd., 1-5-22 Nakatsu, Kita-ku, Osaka, Japan, entstandenen Schäden gegen die Vorstandsmitglieder Prof. Dr. Herrmann Lübbert und Thomas Schaffer, gegen die Maruho Deutschland GmbH sowie gegen die Maruho Co. Ltd. geltend zu machen.
Als Besonderer Vertreter der Gesellschaft für die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche im Sinne von § 147 Abs. 2 AktG wird Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn bestellt.
Die Schadenersatzansprüche ergeben sich aus folgendem Sachverhalt:
Zwischen der Biofrontera AG und der Maruho Co. Ltd. wurde am 13. Juli 2016 ausweislich einer von der Biofrontera AG am gleichen Tag veröffentlichten Adhoc-Mitteilung eine Vereinbarung unterzeichnet, nach der Möglichkeiten zur gemeinsamen Entwicklung von pharmazeutischen Produkten basierend auf Biofrontera’s proprietärer Nanoemulsions-Technologie erarbeitet werden sollen.
Nach den Ausführungen in der Adhoc-Mitteilung sollte Maruho
alle Kosten im Zusammenhang mit der explorativen Erforschung neuer Produktkandidaten tragen. Weiter hieß es: „Es ist geplant, dass Maruho Eigentümer aller neuen, erfolgreich entwickelten Produkte sein soll und Biofrontera lediglich die Lizenz zur Vermarktung in Europa erhalten wird.“
Im Geschäftsbericht 2016 heißt es hierzu: „Wir haben mit der Entwicklung von vier neuen Produkten begonnen, die alle auf unserer patentierten Nanoemulsionstechnologie basieren. Maruho übernimmt alle Kosten des Projekts, trägt also das Hauptrisiko, da die Durchführung der Forschungsarbeiten uns dieses Jahr bereits relevante Umsätze eingebracht hat. Zwar bleibt Maruho auch Eigentümer der neuen Produkte, wir haben aber die kostenlose Lizenz zur Vermarktung in Europa. … Nach den Bestimmungen der Vereinbarung führt Biofrontera im Rahmen einer Forschungsdienstleistung die erforderlichen Arbeiten zur explorativen Erforschung dieser Produktkandidaten durch. Die damit verbundenen Kosten trägt Maruho.“ Damit ist offensichtlich, dass es – anders als ursprünglich in der Adhoc-Mitteilung dargestellt – bei der Kooperation weniger um eine „gemeinsame Entwicklung“ ging als vielmehr um eine Tätigkeit von Biofrontera „im Rahmen einer Forschungsdienstleistung“ zugunsten von Maruho.
Die Information, dass Maruho alle Kosten der sogenannten Forschungskooperation tragen soll, erwies sich im Nachhinein als falsch: Aus dem bei der SEC im Rahmen des US-Listings eingereichten Prospekt geht hervor, dass dies nur bis zu einem Kostendeckel von 2,3 Mio. EUR gelten soll: „Maruho will bear all costs connected with the development of these pharmaceutical product candidates (subject to a cap of Eur 2.3 million). Außerdem offenbart der SEC-Prospekt weitere neue Einzelheiten zu den Entwicklungsprojekten: „In July 2016, we entered into a collaboration and partnership agreement with Maruho, a pharmaceutical company based in Japan, specializing in dermatology that is also an affiliate of Maruho Deutschland GmbH, a major shareholder of our company. This agreement provides for the joint development of up to four branded generic pharmaceutical product candidates using our proprietary formulation technology. Our planned indications for all four development projects with Maruho are atopic dermatitis and psoriasis.“ Bei beiden Indikationen, der Atopischen Dermatitis und der Schuppenflechte (Psoriasis) handelt es sich um sehr umsatzstarke Indikationen, von denen jede einzelne ein Potential mindestens in der Höhe von des bisherigen Alleinprodukts von Biofrontera, Ameluz, hat.
Sollten die Rechte für die von Biofrontara im Rahmen der Entwicklungskooperation mit Maruho entwickelten Medikamente für diese beiden Indikationen tatsächlich (außer den Vertriebsrechten für Europa) an Maruho gehen, würde für Biofrontera ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von mindestens 200 Mio. EUR entstehen (Börsenbewertung Biofrontera zur Zeit ca. 250 Mio. EUR, davon entfällt mindestens 75% auf Ameluz, somit rd. 185 Mio. EUR. Die Medikamente zur Behandlung von Atopischer Dermatitis und der Schuppenflechte wären, da größere Märkte als für Ameluz, mit ebenfalls jeweils mindestens 150 Mio. EUR je Indikation zu bewerten, wovon noch anfallende Entwicklungskosten in Abzug zu bringen wären).
Wirtschaftlich entscheidend ist weiter, dass die relativ kleine Biofrontera auf Basis des Kooperationsvertrages einem wesentlich größeren Wettbewerber – Maruho – zuarbeitet, der mit einem weiteren sehr großen Wettbewerber – Galderma (gehört zum Nestlé-Konzern) – in Europa zusammenarbeitet und in Japan eine strategische Allianz begründet hat, sowie dass mit Hilfe der Technologie von Biofrontera diesen beiden Wettbewerbern erhebliche Geschäftschancen eröffnet werden, ohne dass Biofrontera auch nur ansatzweise eine angemessene Gegenleistung zufließt.
Das Umsatzpotential der vier Produkte, auf die die Nanotechnologie von Biofrontera angewandt werden soll, weist für die USA einen Wert von über 1 Mrd. Euro aus, für Europa hingegen nur bis zu 150 Mio. Euro – so jedenfalls die Aussage des Vorstandes auf der Hauptversammlung am 24. Mai 2017.
Der amerikanische Markt und das Eigentum an den entwickelten Produkten steht aber wohl Maruho zu, während Biofrontera mit einer europäischen Lizenz abgespeist wird. Dies ist deshalb absurd, weil das gesamte Vorhaben mit der von Biofrontera entwickelten Nanotechnologie steht und fällt und weil Maruho gegen die Zahlung überschaubarer Forschungskosten ein Umsatz- und Ertragspotential generiert, dass es ohne Biofrontera nie erzielen könnte, und zwar auch noch ohne dieses Ertragspotenzial dann adäquat mit Biofrontera teilen zu müssen.
Der Vertrag weist insoweit ein offensichtlich eklatantes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zulasten von Biofrontera auf, das ein im Rahmen der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelnder Vorstand bei sorgfältiger Abwägung von Chancen und Risiken des Vertrages so niemals akzeptiert hätte.
Der Vertrag mit Maruho passt auch nicht in die sonstige Strategie der Gesellschaft: Biofrontera baut für ihr Produkt „Ameluz“ in den USA unter erheblichen Kosten und unter Inkaufnahme von sehr hohen Anlaufverlusten einen Vertrieb auf. Wenn nach den Inhalten der Forschungskooperation mit Maruho Biofrontera bei zukünftigen Produkten möglicherweise lediglich eine Vertriebslizenz für Europa erhalten wird, war diese Maßnahme sinnlos. Der Vertrieb von Biofrontera hätte dann nämlich keinen Zugriff auf zukünftig entwickelte Produkte, die Gegenstand des Vertrages mit Maruho sind.
Der Abschluss des Vertrages durch den Vorstand stellt eine Pflichtverletzung nach § 93 AktG dar, weil er nicht dem Wohle der Gesellschaft dient, sondern deren Vermögensinteresse zu Gunsten einer maßgeblichen Aktionärin verletzt und damit nicht nur die Gesellschaft, sondern auch alle anderen Aktionäre schädigt.
Damit ist zugleich der Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr, §§ 57, 62 AktG, gegeben, denn der Aktionärin Maruho werden Vermögenspositionen von Biofrontera eingeräumt, auf die sie nach kaufmännischen Gepflogenheiten keinen Anspruch hätte und für die nicht einmal ansatzweise eine angemessene Gegenleistung fließt. Die Erstattung der Kosten für die Forschung und Entwicklung – noch dazu gedeckelt auf einen eher geringen Teilbetrag – stellt angesichts des geschilderten Umsatzpotentials der zu entwickelnden Produkte eine solche angemessene Gegenleistung nicht dar. Ob eine steuerlich relevante verdeckte Ausschüttung vorliegt ist ebenfalls zu klären.
Kein ordentlicher Kaufmann in der Person des Vorstands der Beklagten hätte eine Kooperationsvereinbarung in dieser Form geschlossen.
Der Vorstand kam hier seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Hauptverpflichtung nicht nach, nämlich sein gesamtes Handeln ausschließlich am Interesse der Gesellschaft zu orientieren.
Verstärkt wird dieser Verdacht eines pflichtwidrigen Handelns zulasten der Gesellschaft und der übrigen Aktionäre durch den engen zeitlichen Zusammenhang, in dem der Abschluss der Forschungskooperation mit der einseitigen Begünstigung von Maruho durch die Verwaltung von Biofrontera bei der Durchführung der Kapitalerhöhung und der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im November 2016 steht. Dies gilt umso mehr, als zwischen der Veröffentlichung des Beschlusses über die Kapitalerhöhung am 31.Oktober 2016 und der Mitteilung einer fast vollständigen Zeichnung durch namentlich nicht genannte Investoren, die sich später als Maruho Deutschland entpuppten, gerade einmal 9 Stunden lagen. Da sich innerhalb von 9 Stunden vernünftigerweise kein Aktionär zur Investition von 14,8 Mio. EUR entschlossen haben wird, steht fest, dass diese Vorgehensweise mit Maruho vorbesprochen war, höchstwahrscheinlich bereits vor oder spätestens ab dem Abschluss der Kooperationsvereinbarung.
Das Zusammenspiel zwischen dem Abschluss des wirtschaftlich für Biofrontera nachteiligen Kooperationsvertrages mit Maruho und der überproportionalen Begünstigung von Maruho Deutschland bei der Kapitalerhöhung im Herbst 2016 legt nahe, dass die Verwaltung der Gesellschaft, insbesondere der Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. Lübbert, aus egoistischen Motiven – um der Absicherung ihrer Position gegenüber den übrigen, zunehmend kritischeren Aktionären willen – dem Großaktionär Maruho für dessen geheim gehaltene Garantie einer vollständigen Zeichnung der Kapitalerhöhung und der Wandelanleihe und für die damit verbundene Herstellung einer dem Vorstand willkommenen Aktionärsstruktur eine Gegenleistung in Form der für Maruho äußerst vorteilhaften und für die Gesellschaft äußerst nachteiligen Forschungskooperation gewährt hat.
Die Ansprüche gegen die Vorstände Prof. Dr. Lübbert und Schaffer ergeben sich aus § 93 AktG, weil diese pflichtwidrig den Großaktionär Maruho zum Schnäppchenpreis am Know-How der Gesellschaft beteiligen und die eigene Gesellschaft zum unselbständigen Forschungsdienstleister für Maruho degradiert haben, der aufgrund des in dem Vertrag bestehenden, den Aktionären jedoch trotz intensiver Nachfrage nicht hinreichend offen gelegten Wettbewerbsverbotes (lt. SEC-Prospekt: „The collaboration and partnership agreement prohibits us from manufacturing, selling or otherwise dealing in any products similar to and competitive with the product candidates developed under the agreement without Maruho’s consent.“) nur noch eingeschränkt eigenständig agieren kann und damit für eine extrem geringe und nicht marktangemessene Gegenleistung wertvolles Know-How offengelegt hat.
Die Ansprüche gegen die Maruho Co. Ltd. und die Maruho Deutschland GmbH ergeben sich aus § 117 AktG. Die Maruho Co. Ltd. ist Alleingesellschafterin der Maruho Deutschland GmbH und gegenüber dieser weisungsbefugt. Die Maruho Deutschland GmbH ist mit einem Anteil von über 20% größter Einzelaktionär der Biofrontera AG. Bezogen auf die Präsenz auf der Hauptversammlung kam die Maruho Deutschland GmbH in den letzten Jahren einer eigenen Hauptversammlungsmehrheit sehr nahe. In jedem Fall verfügt die Maruho Deutschland GmbH auf Hauptversammlungen über eine Sperrminorität. Die Maruho Co. Ltd. hat sich durch den mittelbar über die Maruho Deutschland GmbH auf die Biofrontera AG ausgeübten Einfluss Zugriff auf die wesentlichen Forschungsergebnisse der Biofrontera AG gesichert und dieser durch die über ihre Einflussnahme veranlasste Vereinbarung einer völlig marktunangemessenen Gegenleistung erheblichen Schaden zugefügt. Dieser Schaden ist nach § 117 AktG zu erstatten.“
Begründung
Angesichts des vorstehend dargestellten Sachverhaltes ist es notwendig, einen besonderen Vertreter zu bestellen, da aufgrund der engen Verflechtung der Interessen zwischen Vorstand, Aufsichtsrat und dem Großaktionär Maruho Deutschland GmbH nicht damit zu rechnen ist, dass die Gesellschaft die Ansprüche von sich aus geltend macht.
10.
Durchführung einer Sonderprüfung zu den Umständen der Kapitalerhöhung Anfang 2018 sowie zum damit einhergehenden US-Listing
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, wird gemäß § 142 Abs. 1 AktG zum Sonderprüfer bzgl. der Umstände der Anfang 2018 durchgeführten Kapitalerhöhung sowie des damit einhergehenden Listings sogenannter American Depositary Shares (“
ADS „) in den USA bestellt.
Der Sonderprüfer soll folgende Vorgänge untersuchen:
a) Vorbereitung der Kapitalerhöhung und des US-Listings
Ausweislich der öffentlich zugänglichen Prospektentwürfe war der erstmals am 4. Oktober 2017 bei der SEC eingereichte Prospekt bereits im Anfang Oktober 2017 im Wesentlichen fertiggestellt. Dies legt nahe, dass die Entscheidung über die Durchführung der Kapitalerhöhung und insbesondere des US-Listings unter entsprechender Kostenverursachung bereits Monate vorher gefallen sein muss. Auch wurde bereits am 15./ 16. Juni 2017, also kurz nach der Hauptversammlung, eine Kapitalkonferenz in New York (USA) (Marcum Micro Cap Conference) besucht, um US-Investoren „anzulocken“. Konkreter kann doch ein Plan für einen Börsengang nicht sein und daher ist es unverständlich, was auf der Hauptversammlung 2017 diesbezüglich berichtet wurde.
Daraus ergeben sich folgende Fragen:
– Wer hat wann Herrn John Borer als Kandidaten für den Aufsichtsrat der Biofrontera AG kontaktiert?
– Welche Bedingungen hat Herr Borer für die Annahme seiner Wahl als Aufsichtsratsmitglied, sei es schriftlich oder mündlich, an die Gesellschaft gestellt?
– Inwieweit wurden mit dem Aufsichtsratskandidaten Borer vor dessen Wahl die Absichten eines US-Listings besprochen?
– Wann wurde von wem dem Aufsichtsratsmitglied Borer erstmals die Beteiligung seines Arbeitgebers The Benchmark Company, LLC bei dem US-Listing in Aussicht gestellt?
– Wann genau wurde mit der Vorbereitung der Kapitalerhöhung begonnen?
– Wann wurde ein Vorstandsbeschluss gefasst, das US-Listing vorbereiten zu lassen?
– Am 16. Februar 2017 hat der Aufsichtsrat laut Bericht des Aufsichtsrats vom 25. April 2018 bereits den Börsengang an die US-Börse NASDAQ abgesegnet. Warum wurde dies nicht in der ordentlichen Hauptversammlung am 24. Mai 2017 kommuniziert, wenn die Pläne bereits derart konkret waren?
– Wann gab es hierzu den ersten Mailverkehr, wer hat dies initiiert, wann erfolgten erste Beauftragungen, wann wurden erste Gespräche mit Investoren in den USA geführt?
– Wann wurden erste Gespräche mit Anwälten hinsichtlich des US-Listings geführt? Wer hat beraten, d.h. welche Anwaltskanzleien und welche sonstigen Berater? Welches Ziel haben die Berater umsetzen sollen?
– Inwieweit und wann war der Aufsichtsrat bei der Entscheidung, die Kapitalerhöhung vorbereiten und durchführen zu lassen, beteiligt? Welche Beschlüsse des Aufsichtsrates existieren hierzu?
– Hat der Vorstand das US-Listing als kursrelevant eingestuft und eine Selbstbefreiung von der Adhoc-Pflicht vorgenommen? Wenn ja, wann?
– Wie erfolgte der Auswahlprozess für die Dienstleister der Kapitalerhöhungen in Deutschland und den USA? Wie viele Angebote wurden für die verschiedenen Dienstleistungen eingeholt, welche Kriterien wurden bei der Auswahl zu Grunde gelegt? Erfolgten die Angebote schriftlich? Inwieweit war das Aufsichtsratsmitglied Borer im Rahmen der Ausschreibung von den Konditionen der Mitbewerber informiert? Wann mussten die einzelnen Bieter ihre Angebote jeweils abgeben? Wann hat The Benchmark Company, LLC ihr Angebot abgegeben?
– Wer hat wegen der Wertpapierleihe wann Maruho kontaktiert? Welchen Anreiz hatte Maruho für die unentgeltliche Leihe? Inwieweit wurde dies steuerlich geprüft? Was bedeutet „zweite Tranche“ bei der Wertpapierleihe durch Maruho? Wer hat die Verhandlungen mit der Lang & Schwarz Broker GmbH hinsichtlich der Wertpapierleihe durch Maruho geführt? Welcher Vertreter von Maruho und welcher Vertreter von Biofrontera war wann bei welchen Gesprächen dabei?
– Wurde durch die Wertpapierleihe die Möglichkeit zum Verkauf von Aktien an der Börse und zur Kursmanipulation geschaffen?
b) Durchführung der Kapitalerhöhung
Die Art der Durchführung der Kapitalerhöhung und der Preisfestsetzung dienten offensichtlich dazu, die Aktionäre von der Ausübung des Bezugsrechts abzuhalten, um möglichst viele Aktien in Form von ADS in den USA platzieren zu können. Hieraus ergeben sich folgende Fragen:
– Wann wurde durch wen aufgrund wessen Empfehlung über die Bezugsfrist und den Zeitpunkt der Festsetzung des Bezugspreises sowie die technischen Spezifikationen des Angebots entschieden? Wie war der Aufsichtsrat in diese Entscheidung einbezogen?
– Wurde die Bezugsfrist bewusst so festgelegt, dass das Ende der Bezugsfrist auf einen Montag fällt, damit möglichst viele Aktionäre bereits im Zeitraum Mittwoch – Freitag der Vorwoche ihre Zeichnungsentscheidung treffen mussten? Wer hat hier wie beraten, welche Zielsetzungen wurden dem Berater, sei es schriftlich oder mündlich, vorgegeben?
– Wurde der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bezugspreises bewusst so spät gesetzt, dass viele Aktionäre ihre Zeichnungsentscheidung ohne Kenntnis des genauen Bezugspreises treffen mussten? Wurde diskutiert, die Bezugsfrist und/oder den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bezugspreises an anderen Zeitpunkten stattfinden zu lassen, als es tatsächlich der Fall war? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche Gründe gaben den Ausschlag für die tatsächlich gewählten Zeitpunkte und Zeiträume?
– Welche Anweisungen gab es an Depotbanken oder die Gesellschaft bei der Durchführung der Kapitalerhöhung beratende Banken, Bezugsrechte auszubuchen oder Zeichnungen nicht mehr anzunehmen, gegebenenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt? Welche anderen Anweisungen, Bitten oder Forderungen an Depotbanken gab es oder wurden von welchem Organ oder Mitarbeiter der Gesellschaft der begleitenden Bank, einem Berater oder einer Depotbank gemacht? Was waren die Gründe für solche Anweisungen, Bitten oder Forderungen?
– Welcher Grund lag vor, die Spanne für die Festsetzung des Bezugspreises nach Veröffentlichung des Bezugsangebots noch einmal anzupassen? Sollten damit die zur Ausübung des Bezugsrechtes entschlossenen Aktionäre noch weiter verunsichert werden?
– Warum wurde die Bezugsfrist nicht verlängert, als deutlich wurde, dass die Gestaltung der Fristen im Kreis der Aktionäre heftiger Kritik unterliegt?
– Warum wurde versucht, aktiv einen Bezugsrechtshandel zu verhindern?
– Wann genau wurde über den endgültigen Bezugspreis entschieden?
– Nach welchen Kriterien wurde über den finalen Bezugspreis je Aktie entschieden? Inwieweit wurde der Bezugspreis beeinflusst von bestehenden Vereinbarungen z.B. mit potentiellen Investoren in den USA oder aber auch mit Gesellschaftern wie Maruho etc.?
– Wie war der Aufsichtsrat in die Preisfestsetzung einbezogen?
– Wer hat wann von dem Bezugspreis von 4,00 EUR je Aktie erfahren?
– Wann wurde der Auftrag zur Veröffentlichung des Preises an den Bundesanzeiger gegeben (adhoc exakt um 15 Uhr mit Bundesanzeigerveröffentlichung)?
– Warum wurden die diversen Angebote der Deutsche Balaton AG, die Aktienspitzen und die Überbezugsaktien zu einem deutlich über dem Bezugspreis liegenden Ausgabepreis zu übernehmen, nicht angenommen?
– Wurden die Angebote der Deutsche Balaton AG im Vorstand und Aufsichtsrat besprochen? Gibt es hierzu Beschlüsse? Welche Organe der Gesellschaft haben sich mit dieser Thematik beschäftigt und welche Beschlüsse haben sie dazu gefasst? Welche Dokumentation liegt gesellschaftsintern zu dieser Thematik, auch unter Berücksichtigung von Stellungnahmen durch interne oder externe Berater, vor?
– Wieso hat der Vorstand seine Bezugsrechte nicht bzw. nur teilweise ausgeübt? Was hat der Vorstand hierfür an Gegenleistungen von wem erhalten? Wurden durch den Vorstand Bezugsrechte verkauft?
– Welche anderweitigen Zusagen hat der Vorstand erhalten?
– Warum wurden die Directors-Dealings-Meldungen der Organmitglieder verspätet veröffentlicht?
– Welche Gegenleistung hat Maruho dafür erhalten, seine Bezugsrechte nicht auszuüben, obwohl der Kurs stark gestiegen war und der Bezugspreis weit unter dem Aktienkurs lag? Welche weiteren Absprachen mit Maruho bestehen hierzu im Hintergrund? Wurden die Bezugsrechte von Maruho (mit einem Wert von rund 2 Mio. EUR) an die Gesellschaft oder Dritte übertragen? Wenn ja, zu welchem Preis? Wurde der Wert der von Maruho verschenkten Bezugsrechte schenkungssteuerrechtlich bewertet? Ist der Gesellschaft hierdurch ein schenkungssteuerrechtliches Risiko entstanden?
– Hatten der Vorstand und/oder Maruho Insiderinformationen, die sie von einem (vollständigen) Bezug abhielten?
c) Verteilung der ADS
Das große Interesse des Vorstandes, möglichst viele ADS in den USA zu platzieren, wirft Fragen auf:
– Nach welchen Kriterien erfolgte die Zuteilung der ADS? Wer hat die Entscheidung getroffen? Inwieweit waren der Gesellschaft im Rahmen der Zuteilung die Namen der Zeichnungsinteressierten bekannt?
– Wann wurde wie über die Verteilung der nicht durch Bezugsrechte bezogenen Aktien und der Spitzen in Form von ADS entschieden? Wann hat der Vorstand diesbezüglich eine Entscheidung getroffen, inwieweit hat der Aufsichtsrat hierüber abgestimmt?
– Welche Vereinbarungen wurden vor dem 12. Februar 2018 hinsichtlich der Verteilung mit Banken, Aktionären, Investoren etc. getroffen?
– Wurden ADS an Gesellschaften oder Privatpersonen zugeteilt, die mit Vorständen oder Aufsichtsräten oder mit diesen verbundenen Unternehmen oder diesen nahestehenden Personen in Verbindung stehen?
– Welche Verbindungen bestehen zwischen den in den USA zur Abwicklung eingesetzten Dienstleistern und Aufsichtsratsmitgliedern von Biofrontera? Insbesondere: Welche Verbindungen bestehen zwischen den ausgewählten Investmentbanken/-beratern und dem Aufsichtsrat Borer? Warum wurden für das US-Listing vergleichsweise unbekannte, eher kleine Investmentbanken/-berater ausgewählt, die über wenig Erfahrung und Renommee verfügen?
– Wurde die Deutsche Balaton AG bewusst vom Bezug von ADS in den USA ausgeschlossen?
– Warum wurden Greenshoe-Aktien hinterhergeschoben?
– Wurden in den USA mit Investoren Haltefristen vereinbart?
– Inwieweit hat Herr Borer persönlich von der Beauftragung seines Arbeitgebers The Benchmark Company, LLC durch monetäre Zuflüsse profitiert?
– Wann wurden in welchem Personenkreis (Organe, Mitarbeiter, Berater, Dienstleister etc.) die jeweiligen Angebote der Deutsche Balaton AG diskutiert und wann wurde durch wen auf wessen Empfehlung beschlossen, die wirtschaftlich attraktiven Angebote nicht anzunehmen? Inwieweit wurde dies wann und durch wen wie dokumentiert? Welche Kosten entstanden der Gesellschaft hinsichtlich der Beratung durch externe Dienstleister bezüglich der diversen Angebote auf der Deutsche Balaton AG zum Erwerb von Aktienspitzen bzw. „Überbezugsaktien“?
d) Kosten der Kapitalerhöhung
Der Vorstand hat stets betont, ein US-Listing nur zu überschaubaren Kosten durchführen zu wollen. Die im SEC-Prospekt veröffentlichten Zahlen von bis zu 1,73 Mio. USD sowie der bei der Kapitalmaßnahme tatsächlich realisierte Nettoerlös von 21,6 Mio. EUR sprechen eine völlig andere Sprache – allein die Mehrkosten des US-Listings und der US-Platzierung haben ca. 8% (!) des Nettoerlöses der Kapitalmaßnahme verschlungen. Die Kosten der Kapitalerhöhung bedürfen deshalb einer Untersuchung:
– Wurden die Aufträge an Berater (z.B. Anwälte, Investmentbanken, Investmentberater) im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung in Deutschland bzw. dem Listing von ADS in den USA ausgeschrieben bzw. wenigstens mehrere Angebote verschiedener Anbieter eingeholt?
– Wie teuer war die Kapitalerhöhung wirklich? Der Sonderprüfer möge eine Kostenaufstellung nach folgenden Kriterien aufstellen (jeweils unter Nennung des Empfängers von Zahlungen):
* Kosten Deutschland / Kosten USA
* Kosten Anwälte / Kosten Berater / Kosten Investmentbanken / Gebühren
* Fixkosten / Variable Kosten (z.B. in Form von Provisionen)
– Wer hat erfolgsabhängige Vergütungen erhalten und wie wurden diese berechnet? Inwieweit wurde neben einer erfolgsabhängigen Vergütung zusätzlich ein (ggf. anrechenbares) „Fixum“ vereinbart?
– Wie hoch war der Nettoausgabepreis je Aktie unter Berücksichtigung sämtlicher angefallener Kosten in Deutschland?
– Wie hoch war der Nettoausgabepreis je Aktie unter Berücksichtigung sämtlicher angefallener Kosten in den USA?
– Wie hoch waren die gesamten Reisekosten des Unternehmens zum „Bellringing“ in den USA (Wie viele Personen haben teilgenommen? Wie viele Tage waren diese unterwegs? Wie hoch waren die Hotelkosten pro Person? Wie hoch waren die Bewirtungskosten? etc.)
– Bis zu welchem Zeitpunkt hätte das US-Listing noch abgesagt werden können und welche Kosten und Gebühren hätte man dabei eingespart?
– Bis zu welchem Zeitpunkt hätten das US-Bookbuilding und die US-Platzierung noch abgesagt werden können und welche Kosten und Gebühren hätte man dabei eingespart?
e) Sonstiges
– Die dem Aufsichtsrat Borer zuzurechnende The Benchmark Company, LLC ist ebenfalls als Analyst für die Gesellschaft tätig. Inwieweit werden hier Vergütungen geleistet, warum sind diese im Bericht zu nahestehenden Personen nicht erwähnt? Inwieweit hat der Aufsichtsrat dem Abschluss der entsprechenden Vereinbarung zugestimmt?
Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft, heranziehen.“
Begründung
Die Umstände, unter denen die Kapitalerhöhung Anfang 2018 einhergehend mit dem US-Listing, dem US-Bookbuilding und der US-Platzierung abgelaufen ist, legen die Annahme nahe, dass Vorstand und Aufsichtsrat bereits im Laufe des Jahres 2017 die Aktionäre über ihre Absichten zur Durchführung von Kapitalerhöhungen und eines US-Listings getäuscht haben. Vorstand und Aufsichtsrat haben diese Maßnahme nicht im Interesse der Aktionäre und auch nicht im Interesse der Gesellschaft durchgeführt, sondern dabei überwiegend eigene Interessen und die Interessen an einem billigen Einstieg bei Biofrontera für vermeintlich wohlwollende, dem Aufsichtsrat Borer zugewandte US-Investoren verfolgt.
Hierdurch ist der Gesellschaft allein durch die nutzlos aufgewandten Mehrkosten des US-Listings im Vergleich zu den Kosten einer regulären Bezugsrechtskapitalerhöhung ein erheblicher Schaden in Höhe von rund 1,8 Mio. EUR entstanden.
Im Einzelnen:
– Der Vorstand der Gesellschaft hat die Aktionäre falsch über seine Absichten bzgl. eines US-Listings informiert. Sowohl auf der Hauptversammlung des Jahres 2017 als auch im Nachgang zu dieser wurde das US-Listing als eine in ferner Zukunft liegende Option dargestellt, für die keine konkreten Absichten bestünden (so jedenfalls auch die Präsentation zur Hauptversammlung am 24. Mai 2017, dort Folie 8: „… es gibt keine konkreten Pläne zur unmittelbaren Ausnutzung des Kapitals.“). Diese Aussage war offensichtlich falsch: Schließlich wurde bereits am 15./16. Juni 2017, also kurz nach der Hauptversammlung, eine Kapitalkonferenz in New York (USA) (Marcum Micro Cap Conference) besucht, um US-Investoren „anzulocken“. Konkreter kann doch ein Plan für einen Börsengang nicht sein, und daher ist es unverständlich, was auf der Hauptversammlung 2017 diesbezüglich berichtet wurde. Zudem wurde bereits am 4. Oktober 2017 der erste Prospektentwurf bei der SEC in New York eingereicht. Angesichts der Vorbereitungszeit, die derartige Prospekte – auch unter Einschaltung zahlreicher Berater – erfordern, muss dem Vorstand der Plan zu einem US-Listing bereits zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung Ende Mai 2017 klar gewesen sein.
– Offensichtlich ist, dass Vorstand und Aufsichtsrat ursprünglich überhaupt nicht die Absicht hatten, eine Kapitalerhöhung unter Einräumung des Bezugsrechts der Aktionäre durchzuführen:
* Die Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 hat dem Vorstand die Ermächtigung erteilt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 4,0 Mio. EUR zu erhöhen und dabei in durch den Beschluss näher definierten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (Genehmigtes Kapital II).
* Gegen diesen Beschluss hat die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft Anfechtungsklage erhoben. Die Klage wurde in erster Instanz vom LG Köln abgewiesen. Gegen das klageabweisende Urteil hat die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft vor dem OLG Köln Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist noch nicht entschieden, eine mündliche Verhandlung beim OLG Köln hat noch nicht stattgefunden. Die Biofrontera AG hat zur Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister ein Freigabeverfahren angestrengt, über das zum Zeitpunkt dieses Ergänzungsverlangens ebenfalls noch nicht entschieden ist. Aufgrund der laufenden Anfechtungsklage wurde die Ermächtigung zur Kapitalerhöhung aus diesem Genehmigten Kapital II noch nicht ins Handelsregister eingetragen und damit auch nicht wirksam.
* Allein dieser Umstand hat es verhindert, dass der Vorstand der Gesellschaft das US-Listing wie insgeheim schon zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 2017 geplant mittels einer Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital II unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durchführen konnte. Stattdessen war der Vorstand gezwungen, eine Bezugsrechtskapitalerhöhung durchzuführen und notgedrungen auch die Aktionäre der Gesellschaft partizipieren zu lassen. Hätte der Vorstand die Möglichkeit zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II ohne Einräumung eines Bezugsrechts für die Aktionäre gehabt, wären die Aktionäre der Gesellschaft bei der Kapitalerhöhung Anfang 2018 vollständig leer ausgegangen. Stattdessen wäre vermutlich der vollständige Betrag des Genehmigten Kapitals II zu günstigen Preisen handverlesenen und dem Vorstand genehmen Investoren aus dem Umfeld der Firma das Aufsichtsratsmitgliedes John Borer zugeschanzt worden. Die Aktionäre hätten hilflos mit ansehen müssen, wie sie verwässert und damit ihres Einflusses auf die Gesellschaft beraubt werden.
* Aus Sicht der Aktionäre sind keine Umstände ersichtlich, durch die sich eine solche Vorgehensweise als im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre liegend begründen ließe. Erklärbar ist diese Vorgehensweise von Vorstand und Aufsichtsrat nur mit dem Eigeninteresse, sich einerseits mit den Lorbeeren eines vermeintlich erfolgreichen US-Börsengangs zu schmücken und andererseits, wie bereits durch die Kapitalerhöhungsbedingungen in 2016 geschehen, den Aktionärskreis im eigenen Sinne durch die Vergabe der ADS an handverlesene, dem Vorstand wohlgesonnene Aktionäre zu „gestalten“.
– Nachdem die Benachteiligung der Aktionäre durch eine unmittelbare Verwässerung zugunsten von US-Investoren aus dem Genehmigten Kapital II aufgrund der laufenden Anfechtungsklage nicht möglich war, musste das Genehmigte Kapital I, welches ein Bezugsrecht für die Aktionäre vorsah, für das Vorhaben von Vorstand und Aufsichtsrat herhalten:
* Die Einzelheiten der Bezugsrechtsausübung für die Altaktionäre der Gesellschaft wurden dabei in rechtswidriger Art und Weise bewusst so ausgestaltet, dass die Altaktionäre ihr Bezugsrecht nur unter größten Hindernissen bzw. gar nicht wahrnehmen konnten.
* Beispielsweise hat die Gesellschaft aktiv versucht, einen Handel mit Bezugsrechten zu unterbinden. Es waren Interventionen von Aktionären und Hinweise an zuständige Behörden, die am Ende einen Bezugsrechtshandel ermöglichten.
* Darüber hinaus wurde der Bezugspreis erst so spät veröffentlicht, dass zahlreiche Aktionäre ihre Zeichnungsentscheidung aufgrund bankinterner Fristen treffen mussten, ohne den Bezugspreis zu kennen.
* Die vom Vorstand beabsichtigte Verwirrung der Aktionäre wurde noch gesteigert durch eine zwischenzeitliche Anpassung der ursprünglichen Preisspanne von 3,50 EUR – 4,50 EUR auf 4,00 EUR – 6,00 EUR je Aktie, nur um im Anschluss den Bezugspreis – trotz angeblich dreifacher Überzeichnung im Rahmen des US-Bookbuildings – in der Mitte der ursprünglichen Preisspanne mit 4,00 EUR je Aktie festzulegen.
– Der Vorstand verfolgte hier das Ziel, über das US-Listing den Aktionärskreis in seinem Sinne zu „gestalten“, indem die Aktionäre vom Zeichnen des Überbezugs ferngehalten werden, um so möglichst viele Aktien wohlgesonnenen Investoren aus den USA zukommen zu lassen. Für dieses Ziel hat der Vorstand rechtswidrig erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Gesellschaft und die Aktionäre in Kauf genommen:
* Obwohl das US-Bookbuilding nach eigener Aussage des Vorstandes – siehe hierzu das Rechtfertigungsschreiben vom März 2018 – dreifach überzeichnet gewesen sein soll, verzichtete der Vorstand darauf, die angeblich aufgrund der Kurssteigerungen im Vorfeld der Kapitalerhöhung erfolgte Anpassung der Preisspanne für den Ausgabepreis der neuen Aktien dann auch auszunutzen und den Bezugspreis auf 4,50 EUR, 5,00 EUR oder gar 6,00 EUR festzusetzen. War der Vorstand hier vorrangig von dem Bestreben gesteuert, bestimmten Investoren einen preiswerten Einstieg zu ermöglichen, statt für die Gesellschaft maximale Einnahmen aus der Kapitalerhöhung zu generieren?
* Obwohl der Gesellschaft nachweislich mehrere bindende Angebote vorlagen, den Shortfall zu einem Preis von bis zu 4,40 EUR je Aktie zu übernehmen, wurden diese Aktien zu 4,00 EUR je Aktie in die USA gegeben. Hierdurch ist der Gesellschaft ohne Berücksichtigung von Folgekosten ein Schaden in Höhe von rund 1,1 Mio. EUR entstanden.
* Hinzu kommen die unnötig gewährten „Underwriting Discounts“ im Zuge des US-Listings in Höhe von rund 0,8 Mio. EUR, die sich die Gesellschaft bei Annahme des Angebots hätte sparen können, sowie gegebenenfalls weitere vermeidbare Kosten, die bei Absage des US-Listings nicht angefallen wären.
Insgesamt ergibt das US-Listing und insbesondere die US-Platzierung nach einem völlig unzureichenden Ergebnis des US-Bookbuildings für die Gesellschaft gar keinen Sinn. Weder werden an der Nasdaq nennenswerte Handelsumsätze generiert noch ist davon auszugehen, dass das US-Listing den Bekanntheitsgrad der Biofrontera-Produkte erhöht. Es droht hier eine Wiederholung des Desasters „AIM-Listing“. Die Parallelen hierzu sind überdeutlich, insbesondere im Hinblick auf das Handelsvolumen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Biofrontera das einzige deutsche Unternehmen mit einem ADS-Listing in der von Biofrontera gewählten Form ist.
Letztlich werfen die Vorgänge rund um die Kapitalerhöhung zahlreiche Fragen auf, deren Beantwortung Vorstand und Aufsichtsrat bisher verweigert haben. Aufgrund dessen ist die Durchführung der beantragten Sonderprüfung erforderlich.
Die Gesellschaft soll durch die Sonderprüfung nicht unverhältnismäßig mit Kosten belastet werden. Daher sagt die Antragstellerin zu, sämtliche externe Kosten der Gesellschaft für die Überprüfung der Fragestellungen aus den Sonderprüfungsanträgen zu übernehmen, sofern diese einen Betrag von 310.000 EUR übersteigen bei Anrechnung von Ansprüchen gegenüber Organen, Mitarbeitern oder Aktionären oder sonstigen Personen.
Beispiel:
Kostet die Sonderprüfung 500.000 EUR und es können keine Ansprüche gegen Dritte geltend gemacht werden, trägt die Deutsche Balaton AG Kosten im Umfang von 190.000 EUR (500.000 EUR – 310.000 EUR).
Kostet die Sonderprüfung hingegen 500.000 EUR und können hieraus Ansprüche gegen die Organe von 1.200.000 EUR geltend gemacht werden, so werden keine Kosten durch die Deutsche Balaton AG übernommen (500.000 EUR – 1.200.000 EUR ist kleiner als 310.000 EUR).
11.
Entscheidung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Vorstandsmitglieder Prof. Dr. Lübbert und Schaffer, gegen das Aufsichtsratsmitglied Dr. John Borer sowie gegen die Maruho Deutschland GmbH und die Maruho Co., Ltd nach § 147 Abs. 1 AktG sowie Bestellung eines Besonderen Vertreters für die Geltendmachung dieser Ansprüche nach § 147 Abs. 2 AktG wegen der Umstände der Kapitalerhöhung im Februar 2018 einhergehend mit dem US-Listing und der US-Aktienplatzierung.
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Die Hauptversammlung der Biofrontera AG beschließt gemäß § 147 Abs. 1 AktG, Ansprüche auf Ersatz der der Gesellschaft durch die pflichtwidrige und unsachgemäße Durchführung der Kapitalerhöhung gemäß Beschluss vom 29. Januar 2018 sowie des damit einhergehenden US-Listings entstandenen Schäden gegen die Vorstandsmitglieder Prof. Dr. Herrmann Lübbert und Thomas Schaffer, das Aufsichtsratsmitglied Dr. John Borer sowie die Maruho Deutschland GmbH geltend zu machen.
Als Besonderer Vertreter der Gesellschaft für die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche im Sinne von § 147 Abs. 2 AktG wird Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn bestellt.
Die Schadenersatzansprüche ergeben sich aus folgendem Sachverhalt:
Der Gesellschaft ist durch die unsachgemäße und pflichtwidrige Durchführung der Kapitalerhöhung im Februar 2018 durch Vorstand und Aufsichtsrat auf Basis der Beschlüsse vom 29. Januar 2018 ein erheblicher Schaden entstanden. Dieser lässt sich anhand der nachfolgenden Tabelle auf eine Spanne zwischen 1,9 Mio. EUR und 7,8 Mio. EUR wie folgt beziffern:
in Mio. EUR | Durchgeführte Kapitalerhöhung | Alternativszenario 1 | Alternativszenario 2 | |
Bezugsrechtskapitalerhöhung zu 4,00 EUR mit US-Listing und US-Platzierung | Bezugsrechtskapitalerhöhung zu 4,00 EUR mit US-Listing ohne US-Platzierung; Annahme Angebot für nicht bezogene Aktien zu 4,40 EUR | Bezugsrechtskapitalerhöhung zu 5,00 EUR planmäßig ohne US-Listing und US-Platzierung | ||
1. Bruttoerlös | ||||
Deutschland | 13,60 | 25,04 | 30,00 | |
USA | 10,41 1) | 0,00 1) | 0,00 | |
Zwischensumme | 24,00 | 25,04 | 30,00 | |
– Underwriting Discounts | -0,83 1) | 0,00 1) | 0,00 | |
Gesamt | 23,17 | 25,04 | 30,00 | |
2. Kosten | -1,57 2) | -1,57 2) | -0,60 3) | |
3. Nettoerlös | 21,60 | 23,47 | 29,40 | |
Mehrerlös | – | 1,87 | 7,80 | |
dabei eingesparte Kosten und Discounts | – | 0,83 | 1,80 |
1) Umrechnungskurs 1,2348 USD/EUR (EZB-Referenzkurs vom 14.02.2018)
2) tatsächliche Kosten KE und Listing ermittelt aus Nettoerlös der Kapitalmaßnahme laut Q1-Bericht
3) 2% vom Bruttoerlös, vgl. auch Kostenschätzung gem. Prospekt der Kapitalerhöhung Okt./Nov. 2016, S. 41
Angesichts dessen, dass der Gesellschaft ein konkretes Angebot der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft über die Abnahme sämtlicher Überbezugsaktien zu einem Ausgabepreis von 4,40 EUR je Aktie vorlag, waren das US-Listing und insbesondere die Platzierung von ADS in den USA über ein Bookbuilding überflüssig. Die gewährten „Underwriting Discounts“ in Höhe von 0,8 Mio. EUR hätten damit vollständig eingespart werden können. Hinzu kommt der Mindererlös, der dadurch entstanden ist, dass es Vorstand und Aufsichtsrat pflichtwidrig unterlassen haben, das Angebot der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft über die Abnahme sämtlicher Überbezugsaktien anzunehmen. Dieser Mindererlös beträgt gerundet mindestens 1,1 Mio. EUR (2,6 Mio. Überbezugsaktien mal 0,40 EUR als Differenz zwischen dem tatsächlichen Ausgabepreis von 4,00 EUR und dem von der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft angebotenen Preis von 4,40 EUR je Aktie).
Die Summe aus den vorgenannten Beträgen definiert die Mindesthöhe des Schadens in Höhe von 1,9 Mio. EUR.
Wäre dagegen von vornherein eine reguläre Bezugsrechtskapitalerhöhung ohne US-Listing geplant worden, so hätte diese aufgrund der positiven Kursentwicklung der Biofrontera-Aktie im Vorfeld der Kapitalmaßnahme zu einem höheren Platzierungspreis nahe dem Börsenkurs in Höhe von ca. 5,00 EUR pro Aktie stattfinden können. Hierbei wäre dem Unternehmen ein Mehrerlös in Höhe von EUR 6,8 Mio. zugeflossen (6 Mio. Aktien x 1,00 EUR pro Aktie höherer Bezugspreis und Wegfall der gewährten „Underwriting Discounts“ in Höhe von 0,8 Mio. EUR). Der marktgerechte Ausgabepreis wird im Verfahren durch entsprechende Sachverständigengutachten festzustellen sein. Darüber hinaus wären anstatt 1,6 Mio. EUR nur ca. 0,6 Mio. EUR an Kosten angefallen, was einer Kostenersparnis von 1,0 Mio. EUR entspricht.
Die Summe aus den vorgenannten Beträgen definiert die mutmaßliche Maximalhöhe des Schadens in Höhe von 7,8 Mio. EUR.
In Bezug auf die Vorstandsmitglieder ergibt sich der Schadenersatzanspruch aus § 93 AktG, weil es die Mitglieder des Vorstandes vorsätzlich und pflichtwidrig unterlassen haben, im Rahmen der Kapitalerhöhung im Februar 2018 die bestmöglichen Erträge für die Gesellschaft zu erzielen. In Bezug auf das Mitglied des Aufsichtsrates Dr. John Borer ergibt sich dessen Haftung aus §§ 116, 93 AktG aus denselben Gründen, wobei im Falle von Herrn Dr. John Borer erschwerend hinzu kommt, dass Herr Borer selbst über seinen Arbeitgeber The Benchmark Company, LLC, der das US-Listing als Berater und Underwriter begleitet hat, über die damit verbundenen Honorare zu den Hauptnutznießern des US-Listings gehört.
Die Ansprüche gegen die Maruho Deutschland GmbH ergeben sich aus § 117 AktG. Die Maruho Deutschland GmbH hat vorsätzlich unter Ausnutzung ihres erheblichen Einflusses auf die Gesellschaft – beruhend auf der Position als größter Aktionär mit ca. 20% der Stimmrechte, was einer faktischen Hauptversammlungsmehrheit nahekommt, sowie auf der durch das „Cooperation and Partnership Agreement“ mit der Muttergesellschaft Maruho Co. Ltd. hergestellten Abhängigkeit der Biofrontera AG – die rechts- und pflichtwidrige Durchführung der Kapitalerhöhung im Februar 2018 durch die Organe veranlasst und damit den dargestellten Schaden für die Gesellschaft verursacht. Ohne maßgebliche Einflussnahme der Maruho Deutschland GmbH wäre die Kapitalerhöhung im Februar 2018 einhergehend mit dem US-Listing gar nicht durchführbar gewesen. Maruho hat im Interesse einer Beteiligung von dem Vorstand wohlgesonnenen US-Investoren aus dem Umfeld des Aufsichtsratsmitgliedes Dr. John Borer selbst auf eine Zeichnung von Aktien verzichtet und zusätzlich sogar eine erhebliche Anzahl von Aktien zur Durchführung der Kapitalerhöhung im Wege einer Wertpapierleihe zur Verfügung gestellt, was den erheblichen Einfluss der Maruho Deutschland GmbH auf die pflichtwidrige Durchführung der Kapitalerhöhung Anfang 2018 auch nach außen sichtbar macht. Die Maruho Deutschland GmbH versucht durch die beschriebene Vorgehensweise vor allem, ihren Einfluss auf die Gesellschaft zu sichern, um hierdurch unter anderem die für sie vorteilhafte Forschungskooperation weiterzuführen, und sich eine spätere preiswerte Übernahme der Gesellschaft offen zu halten und nimmt damit wissentlich auch einen erheblichen Schaden für die Gesellschaft und deren Aktionäre in Kauf. Die Ansprüche gegen die Maruho Co., Ltd ergeben sich insbesondere aus deren Interesse an der Forschungskooperation und dem damit verbundenen Know how, verbunden mit dem beherrschenden Einfluss auf die 100%-Tochtergesellschaft Maruho Deutschland GmbH.“
Begründung
Angesichts des vorstehend dargestellten Sachverhaltes ist es notwendig, einen besonderen Vertreter zu bestellen, da aufgrund der engen Verflechtung der Interessen zwischen Vorstand, Aufsichtsrat und dem Großaktionär Maruho Deutschland GmbH nicht damit zu rechnen ist, dass die Gesellschaft die Ansprüche von sich aus geltend macht.
12.
Entzug des Vertrauens in das Vorstandsmitglied Schaffer
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Die Hauptversammlung entzieht dem Vorstandsmitglied Thomas Schaffer das Vertrauen.“
Begründung
Die Verwaltung hat ein extrem gestörtes Verhältnis zu den Aktionären der Biofrontera AG. Dies ist nicht neu, sondern hat leider Tradition bei Biofrontera und liegt an der Einstellung der Verwaltung zu den Eigentümern des Unternehmens, welche die Aktionäre zum Leidwesen der Verwaltung nun einmal sind. Frühere Großaktionäre haben daher ihren Anteil veräußert (siehe z.B.
http://www.dasinvestment.com/hautkrebs-spezialist-maschmeyer-verkauft-biofrontera-aktien/). Der Vorstand beschimpft wesentliche Aktionäre in Telefonkonferenzen bzw. schließt diese von Fragen aus, diskriminiert unliebsame, weil kritische Aktionäre oder begünstigt neue, vermeintlich wohlgesonnene Investoren damit, dass diese bei zeitgleichen Börsenkursen von ca. 6,00 EUR pro Aktie diese zu 4,00 EUR brutto (ca. 3,60 EUR netto für die Gesellschaft) erwerben können, statt diese Aktien zu deutlich höheren Preisen im Sinne der Gesellschaft zu verwerten.
Die Informationspolitik des Vorstands gegenüber den Aktionären erfolgt widersprüchlich bzw. dadurch, dass wesentliche Informationen nur über die Presse (z.B. durch Vorstandsinterviews) oder durch Angaben im SEC-Prospekt bekannt werden.
Als Hohn muss in diesem Zusammenhang jeder Aktionär die Ausführungen der Gesellschaft im Geschäftsbericht 2017 unter der Überschrift „Investors-Relations-Arbeit“ empfinden: „Biofrontera legt großen Wert auf den aktiven, umfassenden und kontinuierlichen Austausch mit Investoren und Analysten. Ziel ist es, zu jeder Zeit verlässlich, offen und zeitnah über das Unternehmen zu informieren.“
In hohem Maße mitverantwortlich hierfür ist Herr Schaffer, seit Juni 2013 Finanzvorstand und damit auch für Investor Relations zuständig. Herr Schaffer hat nicht die für sein Amt als Finanzvorstand erforderliche Kompetenz.
Er trägt insbesondere die Verantwortung für folgende Vorgänge:
– Nutzloses und kostenintensives AIM-Listing:
* Am 3. Juni 2014 wurden die Aktien der Biofrontera erstmals zum Handel am Alternative Investment Market (AIM) der Londoner Wertpapierbörse zugelassen. Ziel des Listings war es laut Biofrontera „die Internationalität durch ein Listing am Alternative Investment Market (AIM) der Londoner Börse“ zu stärken (Quelle: Geschäftsbericht 2014) „um einen besseren Zugang zum internationalen Kapitalmarkt zu ermöglichen“. Ein solches Listing sei „vielfach von in Großbritannien (UK) ansässigen institutionellen Investoren als Voraussetzung für eine Beteiligung an der Biofrontera angeführt“ worden (Quelle:
https://www.pressebox.de/pressemitteilung/biofrontera-ag/Ad-hoc-Biofrontera-AG-Biofrontera-AG-wechselt-in-den-Prime-Standard-und-listet-ihre-Aktien-zusaetzlich-an-der-Londoner-Boerse/boxid/678942).
* Bereits am 20. Januar 2016 gab die Gesellschaft jedoch bekannt, dass das AIM-Listing mit Wirkung zum 18. Februar 2016 wieder aufgehoben wird, da im Hinblick auf die Aktionärsstruktur und das geringe Handelsvolumen am AIM die Kosten des Listings den resultierenden Nutzen übersteigen. („This decision has been made following a review of the Company’s AIM listing by the Board. Given the composition of the Company’s shareholder base, as well as the very low volume of trading in shares on AIM, the Board has concluded that the costs incurred in maintaining a secondary listing on AIM, exceeds the benefits obtained from the listing. On this basis, the Board considers it in the best interests of the Company and all shareholders to seek a cancellation of its shares from trading on AIM“, Quelle:
https://uk.advfn.com/stock-market/london/biofrontera-B8F/share-news/Biofrontera-AG-Notice-of-Cancellation-from-Trading/70057064).
* Es ist davon auszugehen, dass bei der Vorbereitung und Umsetzung des sinnlosen Listings ein deutlich sechsstelliger Euro-Betrag verschwendet wurde.
– Keine erfolgreiche Durchführung der Kapitalerhöhung zu 1,90 EUR je Aktie Ende 2015:
* Am 27. Oktober 2015 wurde eine Bezugsrechts-Kapitalerhöhung gegen Bareinlage um bis zu 5.893.460 EUR auf bis zu 29.467.302 EUR durch Ausgabe von bis zu 5.893.460 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bekanntgegeben. Für die Festlegung des Bezugspreises galt hierbei Folgendes:
„Der Bezugspreis wird voraussichtlich am 5. November 2015 festgelegt werden. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung des volumengewichteten Durchschnittskurses der Aktien der Gesellschaft im elektronischen Handelssystem XETRA der Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum zwischen dem Beginn der Bezugsfrist am 28. Oktober 2015 bis zum Handelsschluss am 4. November 2015, abzüglich eines vom Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft festzusetzenden Abschlags. Der Bezugspreis wird 2,50 EUR nicht überschreiten.“
* Damit mussten die Aktionäre bis zur Bekanntgabe des Bezugspreises am 5. November von 1,90 EUR warten und hatten damit lediglich 2 Börsentage Zeit zur Ausübung ihrer Bezugsrechte, oder aber sie mussten das Risiko eingehen, ohne Kenntnis des Bezugspreises zu zeichnen. Hierzu waren verständlicherweise wohl nur wenige Aktionäre bereit.
* Diese äußerst ungewöhnliche Vorgehensweise bei der Festlegung des Bezugspreises hat massiv zur Verunsicherung der Aktionäre während der verbleibenden Bezugsfrist geführt mit dem Ergebnis, dass der Kurs der Biofrontera-Aktie bis auf 1,60 EUR am 9. November 2015 fiel und unter bestehenden Aktionären auch nach Bekanntgabe des Bezugspreises nur eine sehr geringe Zeichnungsbereitschaft bestand.
* Selbst eine Meldung der Gesellschaft am 11. November 2015 „angesichts der überdurchschnittlichen Volatilität des Aktienkurses und der erhöhten Handelsvolumina der Aktie in den letzten Tagen“, dass „Biofrontera operativ im Plan“ sei, konnte den Aktienkurs zunächst nicht stabilisieren.
* Im Ergebnis konnten laut Meldung vom 23. November 2015 trotz des niedrigen Bezugspreises lediglich 1.916.588 der bis zu 5.893.460 (32,5 %) neuen Aktien platziert werden. Zwar sah Biofrontera die Kursentwicklung als Hauptgrund für die geringe Zeichnungsbereitschaft: „Hauptgrund für die enttäuschende Anzahl an bezogenen Aktien ist nach Einschätzung von Biofrontera die hohe Volatilität des Aktienkurses in den vergangenen Wochen, die nicht durch Entwicklungen innerhalb der Gesellschaft oder durch den Fortgang der Zulassungsprozesse in Europa und den USA bedingt war, wie in der Veröffentlichung vom 11. November mitgeteilt.“ (Quelle:
https://www.pressetext.com/news/20151123017). Dass Biofrontera jedoch selbst und im besonderen Maße der verantwortliche Vorstand Herr Schaffer mit der aktionärsunfreundlichen Bezugspreisfestlegung hauptverantwortlich für das schlechte Platzierungsergebnis war, ist angesichts der gewählten Vorgehensweise bei der Kapitalerhöhung unübersehbar.
– Einseitige Bevorzugung des Großaktionärs Maruho bei der Durchführung der Kapitalerhöhung Herbst 2016:
* Der Vorstand von Biofrontera hat – mutmaßlich in enger Abstimmung mit Maruho – am 31. Oktober 2016 beschlossen, unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 5.012.950,00 EUR durch Ausgabe der entsprechenden Anzahl von Aktien gegen Bareinlagen zu erhöhen. Der Ausgabepreis betrug 3,00 EUR je Aktie. Gleichzeitig wurde die Ausgabe einer Wandelschuldverschreibung mit sofortiger Wandlungsmöglichkeit bei einem anfänglichen Wandlungspreis von ebenfalls 3,00 EUR je Aktie im Gesamtvolumen von bis zu 4.999.000,00 EUR beschlossen.
* Bereits am Folgetag – dem 1. November 2016 – erfolgte eine weitere Adhoc-Mitteilung – nach der die Gesellschaft bindende Zusagen von nicht namentlich genannten „Investoren“ erhalten habe, neue Aktien oder Teilschuldverschreibungen im Umfang von 14,8 Mio. EUR zu erwerben. Zwischen den beiden Meldungen lagen also gerade einmal 9 Stunden, was belegt, dass die Teilnahme der von Biofrontera nicht namentlich genannten „Investoren“ an der Kapitalerhöhung zwischen der Gesellschaft und den Investoren bereits seit längerem vorbesprochen gewesen sein muss. Jedenfalls fällt kein vernünftiger Aktionär innerhalb von 9 Stunden, noch dazu buchstäblich „über Nacht“, die Entscheidung, 14,8 Mio. EUR zu investieren. Mit den Adhoc-Mitteilungen vom 17. November und 24. November teilte Biofrontera dann mit, dass sowohl die Kapitalerhöhung als auch die Wandelschuldverschreibung vollständig platziert werden konnten.
* Dass es sich bei den vom Vorstand der Gesellschaft in den Adhoc-Mitteilungen nicht namentlich genannten „Investoren“ schlicht und einfach um Maruho handelte, teilte Biofrontera nicht mit, obwohl dies für die übrigen Aktionäre im Hinblick auf ihre eigene Zeichnungsentscheidung eine extrem wichtige Information gewesen wäre, da Maruho an den vorausgegangenen Kapitalerhöhungen mit Ausgabekursen von 1,90 EUR und 2,00 EUR je Aktie nicht teilgenommen hatte.
* Maruho hat bei Durchführung der Kapitalerhöhung nicht nur sein Bezugsrecht vollständig ausgeübt, sondern sich darüber hinaus gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, einen Großteil der nicht bezogenen Aktien bzw. Anleihen zu übernehmen. Auf diese Weise wurde der Anteil von Maruho an Biofrontera erheblich ausgebaut. Dies war jedoch für die übrigen Aktionäre nur nachträglich aus der von Maruho am 21. November 2017 übermittelten Stimmrechtsmitteilung herleitbar, obwohl die Kenntnis der Anlageentscheidung von Maruho eine für die Zeichnungsentscheidung aller Aktionäre eine wesentliche Information gewesen wäre, da Maruho an den vorausgegangenen Kapitalerhöhungen mit Ausgabekursen von 1,90 EUR und 2,00 EUR je Aktie nicht teilgenommen hatte.
* Zusammenfassend ist in Bezug auf die Entwicklung der Beteiligungsverhältnisse bei Biofrontera deshalb festzuhalten, dass die Verwaltung der Gesellschaft sehr offensichtlich den Großaktionär Maruho bzw. Maruho Deutschland einseitig zulasten der übrigen Aktionäre bevorzugt und diesem ungeachtet der bestehenden Konkurrenzsituation sowohl zu Maruho als auch zu dessen strategischem Partner Galderma so die Möglichkeit geschaffen hat, seine Beteiligung stark auszubauen.
Benachteiligung der Bestandsaktionäre im Rahmen der mit 4,00 EUR Ausgabekurs weit unter Börsenkurs durchgeführten Kapitalerhöhung Anfang 2018, einhergehend mit dem ebenso kostenintensiven und ebenfalls nutzlosen US-Listing:
* Die Kapitalerhöhung wurde von vornherein so gestaltet, dass über die Festlegung der Fristen und der damit für viele Aktionäre verbundenen Unmöglichkeit der Ausübung des Bezugsrechts vor Bekanntgabe des Bezugspreises möglichst wenige Altaktionäre von ihren Bezugsrechten Gebrauch machen konnten (ebenso wie bei der letzten Kapitalerhöhung im Herbst 2016 zu 3,00 EUR, bei der der Vorstand dem Hauptaktionär Maruho als heimlichem Garanten der Kapitalerhöhung den gesamten „short fall“ trotz höherer Mehrbezugswünsche von anderen Aktionären zugeschanzt hat), damit dann genügend Aktien für das US-Listing zur Verfügung stehen und diese Aktien zu mehrfach höheren Kosten und Provisionen (zusammen wohl nahe 20 % !!) als im deutschen Kapitalmarkt üblich, u.a. an Kunden der Firma des Mitglieds des Aufsichtsrats Borer verteilt werden können. Hinzu kommt, dass auch in diesem Fall ein Aktionär, die Deutsche Balaton AG, den kompletten Überbezug zu Preisen übernommen hätte, die weit über dem Nettoerlös aus der „US-Verteilung“ gelegen hätten.
* Völlig unklar ist, wie der Bezugspreis bei zeitgleichen Börsenkursen von rd. 6,00 EUR je Aktie bei bekanntem Zeichnungsinteresse auf Basis des Börsenkurses auf nur 4,00 EUR je Aktie festgelegt werden konnte, nachdem zunächst während der Bezugsfrist die zuvor genannte Spanne des Ausgabepreises erhöht wurde, um dann schließlich doch in der Mitte der ursprünglichen Spanne neue Aktien auszugeben.
* Der rechtswidrige Versuch, durch vermeintlich „clevere“ technische Anweisungen an die Zahlstelle Bankhaus Gebrüder Martin AG einen Bezugsrechtshandel von vornherein auszuschließen, macht Herrn Schaffer für die Aktionäre unzumutbar. Nur durch Interventionen der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft wurde ein eingeschränkter Bezugsrechtshandel erzwungen.
* Die Vorbereitung des nicht notwendigen US-Listings hat Mehrkosten in Höhe von ca. 1,0 Mio. EUR verursacht (siehe nachfolgende Tabelle), ohne dass aufgrund des Bezugsrechts der Aktionäre mit ausreichender Sicherheit überhaupt Aktien in sinnvoller und erforderlicher Stückzahl zur Verfügung standen und ohne dass ein entsprechendes Finanzierungsinteresse der Gesellschaft, welches nicht durch eine Bezugsrechtskapitalerhöhung an die bestehenden Aktionäre hätte befriedigt werden können, vorhanden gewesen ist. Hierzu addieren sich „Underwriting Discounts“ in Höhe von rund 0,8 Mio. EUR, die den Platzierungserlös zusätzlich schmälern. Eine reguläre Bezugsrechtskapitalerhöhung ohne US-Listing hätte dagegen aufgrund der positiven Kursentwicklung der Biofrontera-Aktie im Vorfeld der Kapitalmaßnahme zu einem höheren Platzierungspreis näher zum Börsenkurs von ca. 5,00 EUR pro Aktie und zu Kosten von ca. 0,6 Mio. EUR durchgeführt werden können (der Kurs der Biofrontera-Aktie lag vor Bekanntgabe der Kapitalerhöhung bei 6,10 EUR, Xetra-Eröffnungskurs vom 29. Januar 2018). Zumindest jedoch hätte das verbindliche Angebot der Deutsche Balaton AG, bis zu 3 Mio. nicht bezogene Aktien zu einem Preis von 4,40 EUR zu erwerben, berücksichtigt werden müssen. Dies hätte neben dem Mehrerlös von rund 1,1 Mio. EUR zusätzlich „Underwriting Discounts“ in Höhe von 0,8 Mio. EUR eingespart. Daraus ergibt sich ein geschätzter Mindererlös der Kapitalmaßnahme infolge der Nichtannahme des Angebots der Deutsche Balaton AG in Höhe von 1,9 Mio. EUR bzw. im Vergleich zu einer regulären Bezugsrechtskapitalerhöhung zu 5,00 EUR ohne US-Listing in Höhe von 7,8 Mio. EUR. Darin enthalten sind Mehrkosten (inkl. gewährter Discounts) in Höhe von 0,8 Mio. EUR bzw. 1,8 Mio. EUR gemäß nachfolgender Aufstellung:
in Mio. EUR | Durchgeführte Kapitalerhöhung | Alternativszenario 1 | Alternativszenario 2 | |
Bezugsrechtskapitalerhöhung zu 4,00 EUR mit US-Listing und US-Platzierung | Bezugsrechtskapitalerhöhung zu 4,00 EUR mit US-Listing ohne US-Platzierung; Annahme Angebot für nicht bezogene Aktien zu 4,40 EUR | Bezugsrechtskapitalerhöhung zu 5,00 EUR planmäßig ohne US-Listing und US-Platzierung | ||
1. Bruttoerlös | ||||
Deutschland | 13,60 | 25,04 | 30,00 | |
USA | 10,41 1) | 0,00 1) | 0,00 | |
Zwischensumme | 24,00 | 25,04 | 30,00 | |
– Underwriting Discounts | -0,83 1) | 0,00 1) | 0,00 | |
Gesamt | 23,17 | 25,04 | 30,00 | |
2. Kosten | -1,57 2) | -1,57 2) | -0,60 3) | |
3. Nettoerlös | 21,60 | 23,47 | 29,40 | |
Mehrerlös | – | 1,87 | 7,80 | |
dabei eingesparte Kosten und Discounts | – | 0,83 | 1,80 |
1) Umrechnungskurs 1,2348 USD/EUR (EZB-Referenzkurs vom 14.02.2018)
2) tatsächliche Kosten KE und Listing ermittelt aus Nettoerlös der Kapitalmaßnahme laut Q1-Bericht
3) 2% vom Bruttoerlös, vgl. auch Kostenschätzung gem. Prospekt der Kapitalerhöhung Okt./Nov. 2016, S. 41
* Hinzu kommt, dass Biofrontera zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung keinen Kapitalbedarf hatte. Es wäre viel vorteilhafter gewesen, erst die hoffentlich anstehenden Vertriebserfolge in den USA zu verkünden und dann im Herbst eine (stückzahlmäßig kleinere) Kapitalerhöhung mit einem höheren Aktienausgabekurs vorzunehmen. Stattdessen wurde durch die Ausgabe der vollen 6 Mio. Aktien zu einem zu niedrigen Ausgabekurs das vorhandene genehmigte Kapital vollständig verbraucht, und auch bei deutlich höheren Aktienkursen kann die Gesellschaft zukünftig ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss nicht mehr kurzfristig auf ein genehmigtes Kapital zurückgreifen. Hintergrund der voreiligen Kapitalerhöhung könnte das Interesse der Organe gewesen sein, sich die Hauptversammlungsmehrheit „zu zementieren“ und gleichzeitig dem Aufsichtsrat Borer „seine provisionsschaffende Kapitalerhöhung“ zu ermöglichen.
– Fehlinformation der Aktionäre zum Wert des Bezugsrechts: Im Schreiben der Biofrontera AG an die Aktionäre vom 4. Februar 2018 wurde bei der Beispielrechnung zur Ermittlung des rechnerischen Werts des Bezugsrechts eine falsche Formel verwendet:
Aktueller Kurs – Bezugspreis
(13/2)+1
Diese Formel stellt die in der Literatur und Praxis übliche Berechnungsmethode zur Ermittlung des rechnerischen Bezugsrechtswerts vor Abtrennung der Bezugsrechte, also vor Bezugsrechtsabschlag, dar.
Da jedoch die Aktien der Biofrontera AG zum Zeitpunkt der Erstellung des Briefes bzw. des Zugangs bei den Aktionären bereits ex Bezugsrecht gehandelt wurden und ein Bezugsrechtsabschlag bereits im Kurs berücksichtigt war, lautet die korrekte Formel:
Aktueller Kurs – Bezugspreis
(13/2)
In dem im Schreiben der Gesellschaft genannten Beispiel (aktueller Kurs 7,00 EUR, Bezugspreis 6,00 EUR) beträgt der richtige rechnerische Wert des Bezugsrechts 0,15 EUR und nicht, wie von Herrn Schaffer angegeben, 0,13 EUR. Offenbar scheinen dem verantwortlichen Vorstand Herrn Schaffer die der Berechnungsformel zugrundeliegenden wirtschaftlichen Zusammenhänge nicht klar zu sein, andernfalls wäre ihm die Fehlerhaftigkeit der verwendeten Formel sicher aufgefallen. Die Aktionäre wurden entweder absichtlich oder aus selbst zu verantwortender Unkenntnis über den Wert des Bezugsrechts getäuscht und in die Irre geführt.
– Über die Konditionen des EIB-Darlehens – vom Vorstand als marktüblich dargestellt – wurden von Herrn Schaffer, auch auf der letzten Hauptversammlung, falsche und unvollständige Angaben gemacht. Der Zinssatz z.B. ist mit bis zu knapp 14 % alles andere als marktüblich und belastet die Gesellschaft über Gebühr. Dagegen hat die Pressemitteilung der Gesellschaft vom 19. Mai 2017 den Eindruck erweckt, es handle sich um ein vergünstigtes Darlehen der EIB als Einrichtung der Europäischen Union mit dem Ziel der „Unterstützung junger europäischer Unternehmen“, damit diese „über ausreichende Mittel für ihre FuE-Vorhaben verfügen“.
Diese Beispiele und Vorgehensweisen zeigen, dass Herr Schaffer für seine Position fachlich ungeeignet ist. Der Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung soll den Aufsichtsrat zum Handeln auffordern, Herrn Schaffer zu entlassen.
13.
Entzug des Vertrauens in das Vorstandsmitglied Prof. Dr. Lübbert
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Die Hauptversammlung entzieht dem Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Hermann Lübbert das Vertrauen.“
Begründung
Herr Prof. Dr. Lübbert hat sich als Gründer der Gesellschaft sowie aufgrund seiner Tätigkeit im Bereich Forschung, Entwicklung und Zulassungen unbestreitbar in erheblichem Maße für die Gesellschaft eingesetzt und Verdienste für diese erworben.
Andererseits ist aber auch nicht verborgen geblieben, dass Herr Prof. Dr. Lübbert die Verantwortung für zahlreiche Fehlentscheidungen der Vergangenheit trägt und maßgeblich verantwortlich für den unsäglichen Umgang der Gesellschaft mit ihren Aktionären ist. Insbesondere kann Herr Prof. Dr. Lübbert offensichtlich nicht mit kritischen Aktionären und auch nicht mit kritischen Aufsichtsratsmitgliedern umgehen.
Als Hohn empfinden wir in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Gesellschaft im Geschäftsbericht 2017 unter der Überschrift „Investors-Relations-Arbeit“: „Biofrontera legt großen Wert auf den aktiven, umfassenden und kontinuierlichen Austausch mit Investoren und Analysten. Ziel ist es, zu jeder Zeit verlässlich, offen und zeitnah über das Unternehmen zu informieren.“
Es ist wahrscheinlich, dass Herr Prof. Dr. Lübbert Gesellschafts-Interna an den Großaktionär Maruho weitergeleitet hat. Jedenfalls ist die Nicht-Entlastung des Aufsichtsratsmitgliedes Mark D. Reeth durch Maruho auf der letzten Hauptversammlung anders nicht erklärlich. Dies führte letztlich zum Rücktritt des Aufsichtsrats Reeth.
Die Aktionäre werden durch die Gesellschaft kaum über wesentliche Entwicklungen informiert, ja im Gegenteil, es werden wesentliche Informationen zurückgehalten. Beispiele hierfür sind
– der nicht bzw. nur scheibchenweise preisgegebene Inhalt des Kooperationsvertrages mit Maruho,
– die vom Vorstand verschwiegene Tatsache, dass es sich bei dem Garanten der Kapitalerhöhung im Herbst 2016 ebenfalls um Maruho handelte,
– die der Hauptversammlung verschwiegenen Konditionen des EIB-Darlehens sowie
– das drastische Informationsgefälle zwischen dem, was den Altaktionären in dem Anfang 2018 zur Kapitalerhöhung veröffentlichten Prospekt mitgeteilt wurde und dem, was an Informationen in dem SEC-Prospekt enthalten war.
Diese Informationspolitik hat Herr Prof. Dr. Lübbert als Vorstandsvorsitzender zu verantworten.
Des Weiteren ist das Verhalten von Herrn Prof. Dr. Lübbert in Bezug auf Kapitalmaßnahmen eindeutig von dem Bestreben geprägt, den Aktionärskreis handverlesen selbst zu bestimmen. Insbesondere die Zuteilung des kompletten Mehrbezugs an Maruho anlässlich der Kapitalerhöhung im Herbst 2016 sowie die Umstände der Kapitalerhöhung Anfang 2018, bei der die Gesellschaft aktiv versucht hat, einen Handel mit Bezugsrechten zu verhindern und bei der zahlreiche Aktionäre lediglich die Wahl zwischen einer Zeichnung ohne Kenntnis des Ausgabepreises und einem Verzicht auf die Zeichnung hatten, belegen, dass Herrn Prof. Dr. Lübbert an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Aktionären – mit Ausnahme des Großaktionärs Maruho – nicht gelegen ist.
Herr Lübbert als Unternehmensgründer verhält sich noch immer so, als wäre er Allein- oder Mehrheitseigentümer von Biofrontera. Tatsächlich aber besitzt er nur noch rund 2% des Unternehmens. Um seine Macht zu sichern hat er den Konkurrenten Maruho als Großaktionär ins Haus geholt und, gestützt auf die Stimmen von Maruho, in den Aufsichtsrat nicht unabhängige Kontrolleure seiner Entscheidungen und seiner Arbeit wählen lassen, sondern hat im Aufsichtsrat eine Günstlingswirtschaft eingeführt. Herr Borer wird mit der Einführung und Platzierung der Biofrontera-Aktien beauftragt und darf rd. 2 Mio. Biofrontera Aktien zu 4 Euro je Aktie verteilen, Herr Dr. Granzer erhält Beratungsaufträge von Biofrontera, RA Eyring, (dies kann jedenfalls vermutet werden) wird die Biofrontera juristisch beraten, der amerikanische Rechtsanwalt Mark Reeth war sicherlich für juristische Beratung in den USA vorgesehen, hat sich dann aber offensichtlich als nicht „nett“ genug herausgestellt, konnte deshalb auf der letzten Hauptversammlung vom Großaktionär Maruho leider nicht entlastet werden und hat dann, sicherlich völlig „freiwillig“, den Aufsichtsrat verlassen. Der Grund, weshalb Herr Kevin Weber dem Aufsichtsrat angehört, ist noch unklar.
Inwieweit US-Aktionäre im Vorfeld der Kapitalerhöhung Anfang 2018 gezielt mit besonderen Informationen zu einem günstigen Einstieg zulasten der bisherigen Aktionäre gelockt wurden, wird im Rahmen einer Sonderprüfung zu klären sein.
Hinzu kommt der Umstand, dass Herr Prof. Dr. Lübbert zahlreiche Fehlentscheidungen mindestens mit zu verantworten hat, die der Gesellschaft erheblichen Schaden zugefügt haben:
– Die Gesellschaft ist im Jahr 2016 eine „Forschungskooperation“ mit dem Großaktionär Maruho eingegangen, die im Jahr 2017 fortgeführt wurde. Durch diese Forschungskooperation wird der Gesellschaft potentiell sehr großer Schaden zugefügt, da enorme Zukunftspotentiale quasi verschenkt werden. Die Gesellschaft wird damit als Entwicklungsdienstleister für Maruho tätig. Maruho sollen gegen Erstattung von Entwicklungskosten von lediglich bis zu 2,3 Mio. EUR Rechte an den auf Basis der Biofrontera gehörenden Nanoemulsionstechnologie entwickelten Produkten zustehen. Biofrontera soll möglicherweise mit einer Vertriebslizenz nur für Europa abgespeist werden. Die Zusammenarbeit mit Maruho war schon auf der Hauptversammlung 2017 Gegenstand eines Sonderprüfungsantrages. Mittlerweile sind diesbezüglich Anträge auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers anhängig.
– Durch die in 2017 vorbereitete und Anfang 2018 durchgeführte Kapitalerhöhung, einhergehend mit dem US-Listing, ist der Gesellschaft und den Aktionären erheblicher Schaden entstanden. Die Bezugsrechte für die Altaktionäre der Gesellschaft wurden in unseres Erachtens rechtswidriger Art und Weise bewusst so ausgestaltet, dass die Altaktionäre ihr Bezugsrecht nur unter größten Hindernissen wahrnehmen oder veräußern konnten. Beispielsweise hat die Gesellschaft aktiv versucht, einen Handel mit Bezugsrechten zu unterbinden. Darüber hinaus wurde der Bezugspreis erst so spät festgelegt, dass zahlreiche Aktionäre ihre Zeichnungsentscheidung aufgrund bankinterner Fristen treffen mussten, ohne den Bezugspreis zu kennen. Der Vorstand verfolgte hier das Ziel, über das US-Listing den Aktionärskreis in seinem Sinne zu „gestalten“, indem kritische Aktionäre vom Zeichnen des Überbezugs ausgeschlossen wurden. Für dieses Ziel hat der Vorstand rechtswidrig erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Gesellschaft und die Aktionäre in Kauf genommen. Obwohl der Gesellschaft nachweislich bindende Angebote der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft vorlagen, den Shortfall zu einem Preis von 4,40 EUR je Aktie zu übernehmen, wurden diese Aktien zu 4,00 EUR je Aktie in die USA gegeben. Hierdurch ist der Gesellschaft ein Schaden in Höhe von ca. 1,0 Mio. EUR entstanden. Hinzu kommen die unnötigerweise gewährten „Underwriting Discounts“ für das US-Listing in Höhe von ca. 0,8 Mio. EUR, die sich die Gesellschaft bei Annahme des Angebots hätte sparen können.
Zudem bezieht Herr Prof. Dr. Lübbert ein zu hohes Gehalt, das in 2017 unter Berücksichtigung der variablen Anteile mindestens 442.000,00 EUR betrug. Dieses ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich bei der Vorstandstätigkeit von Herrn Prof. Dr. Lübbert eigentlich um eine Tätigkeit neben dessen Professur für Tierphysiologie an der Ruhr-Universität Bochum handelt und angesichts dessen, dass die Gesellschaft bisher über 130 Mio. EUR Verluste gemacht hat, vollkommen unangemessen.
Zudem legt die Tatsache, dass Herr Prof. Dr. Lübbert sein Amt als Vorstandsvorsitzender als Nebentätigkeit neben einer Universitätsprofessur ausüben kann, nahe, dass es hier allein schon im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeiten zu Kollisionen zwischen der hauptberuflich ausgeübten Professur und der Nebentätigkeit als Vorstandsvorsitzender eines börsennotierten Unternehmens kommen muss.
Biofrontera hat aber einen Vorstandsvorsitzenden verdient, der sich dem Unternehmen voll und ganz widmen kann!
Das vorstehend dargestellte Gesamtbild, welches die Tätigkeit von Herrn Prof. Dr. Lübbert in den vergangenen beiden Jahren abgibt, legt nahe, dass dieser nicht länger für eine Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft geeignet ist. Aus diesem Grund sollte die Hauptversammlung Herrn Prof. Dr. Lübbert das Vertrauen entziehen und damit den Aufsichtsrat auffordern zu handeln und Herrn Prof. Dr. Lübbert das Vorstandsressort Forschung/Entwicklung/Zulassungen zuzuweisen.
14.
Beschlussfassung über die Missbilligung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, gemäß § 120 Abs. 4 AktG folgenden Beschluss zu fassen:
„Die Hauptversammlung missbilligt die im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2017 (dort S. 86) dargestellte Vergütungsstruktur des Vorstandes.“
Begründung
Ausweislich des Geschäftsberichts 2017 setzt sich die Vergütung des Vorstands wie folgt zusammen:
Prof. Dr. Hermann Lübbert | Thomas Schäfer | Christoph Dünwald | |
Erfolgsunabhängiger Gehaltsbestandteil 2017 | 366 TEUR | 241 TEUR | 242 TEUR |
Erfolgsunabhängiger Gehaltsbestandteil 2016 | 363 TEUR | 213 TEUR | 236 TEUR |
Erfolgsunabhängiger Gehaltsbestandteil 2017 | 76 TEUR | 67 TEUR | 48 TEUR |
Erfolgsunabhängiger Gehaltsbestandteil 2016 | 72 TEUR | 63 TEUR | 6 TEUR |
Aktienoptionen (31.12.2017) | 236.850 | 125.000 | 90.000 |
Beizulegender Zeitwert bei Gewährung (2017) | 299 TEUR | 145 TEUR | 112 TEUR |
Aktienoptionen (31.12.2016) | 196.850 | 85.000 | 50.000 |
Beizulegender Zeitwert bei Gewährung (2016) | 227 TEUR | 83 TEUR | 50 TEUR |
Davon in 2017 gewährt | 70.000 | 40.000 | 40.000 |
Davon in 2016 gewährt | 80.000 | 50.000 | 50.000 |
Es ist offensichtlich, dass diese Gehaltsstruktur in der Höhe weder der Unternehmensgröße, dem aktuellen Entwicklungsstand der Gesellschaft, der Ergebnissituation noch den Leistungen der Geschäftsführungsorgane angemessen ist. Alleine die Festvergütungen in Höhe einer Summe von 849.000 EUR sind völlig unangemessen.
Insbesondere trifft dies für Herrn Schaffer aufgrund der vorstehend unter Ergänzungspunkt 6 vorgebrachten Fehlleistungen und auch auf Herrn Prof. Dr. Lübbert aufgrund der vorstehend unter Ergänzungspunkt 7 vorgebrachten Fehlleistungen zu.
Herr Lübbert arbeitet nur als „Teilzeitvorstand“, da er den Lehrstuhl für Tierphysiologie an der Ruhr-Universität Bochum mit Lehr- und Forschungsverpflichtungen sowie Betriebsausflugsteilnahmen inne hat (siehe auch
http://www.ruhr-uni-bochum.de/tierphys/sites/team.html) und somit nur eingeschränkt für die Biofrontera AG arbeiten kann.
Ganz nebenbei sei bemerkt, dass auch die Ehefrau von Herrn Lübbert bei Biofrontera angestellt ist. Die Höhe der Bezüge wird bei „Beziehungen zu nahestehenden Personen“ verschwiegen. Durch den SEC-Prospekt wurde bekannt, dass auch der Sohn von Herrn Prof. Dr. Lübbert bei Biofrontera angestellt ist.
Die hohen Vorstandsgehälter lassen jegliches unternehmerische Risiko der Vorstände entfallen, gleichzeitig profitieren diese aber zusätzlich auch noch über eine hohe erfolgsabhängige Vergütung. Letztendlich wird damit das komplette unternehmerische Risiko von den Aktionären getragen, die immer wieder das Unternehmen mit seiner hohen Kostenstruktur finanzieren müssen.
Neben der erfolgsabhängigen Komponente profitieren die Vorstände darüber hinaus noch über das Optionsprogramm. Herr Lübbert hat die aus dem Aktienoptionsprogramm 2010 im Februar 2018 zu 3,02 Euro bezogenen 40.000 Aktien am Markt zu einem großen Teil gleich wieder zu 6,78 Euro verkauft.
Nach der Missbilligung durch die Hauptversammlung ist der Aufsichtsrat verpflichtet, die Vergütungsstruktur der Vorstände entsprechend anzupassen.
15.
Abwahl des Aufsichtsratsmitgliedes Dr. John Borer, Neuwahl eines Aufsichtsratsmitgliedes sowie Neuwahl eines Ersatzmitgliedes für das neugewählte Aufsichtsratsmitglied
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
„a) Das Mitglied des Aufsichtsrates Dr. John Borer wird abgewählt.
b) Anstelle des abgewählten Mitgliedes des Aufsichtsrates wird für die Restdauer der Amtszeit des bisherigen Aufsichtsrates in den Aufsichtsrat gewählt:
* Herr Dr. Christoper Missling, President & Chief Executive Officer sowie Chairman of the Board der Anavex Life Science Corp.
c) Als Ersatzmitglied für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des nach vorstehendem lit. b) gewählten Aufsichtsratsmitgliedes wird für die Restdauer der Amtszeit des bisherigen Aufsichtsrates gewählt:
* Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, Professorin für Marketing und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Rhein-Main.“
Begründung
Das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abwahl vorliegend beantragt wird, hat in der Vergangenheit seine Amtspflichten nicht wahrgenommen bzw. mit dem Aufsichtsratsmandat anstelle der Interessen der Gesellschaft in erster Linie Eigeninteressen verfolgt:
– Herr Borer ist, wie von uns bereits anlässlich seiner Wahl kritisiert, als Investmentbanker ausschließlich ein Vertreter in eigener Sache, der möglichst viel Provision für ein US-Listing und eine US-Aktienplatzierung abgreifen will und das auch geschafft hat. Der Verlauf der Kapitalerhöhung Anfang 2018 und die im Zusammenhang mit dem US-Listing offenbar gewordenen Provisionen in Höhe von rd. 1 Mio. USD zugunsten von dessen Arbeitgeber The Benchmark Company, LLC (siehe
https://www.benchmarkcompany.com/investment-banking-team/ sowie
https://www.benchmarkcompany.com/news-events/) belegen diese Sichtweise eindeutig. Herr Borer übt seine Tätigkeit nicht im Interesse der Gesellschaft und auch nicht im Interesse der Aktionäre aus. Er folgt überwiegend Eigeninteressen. Inwieweit Herr Borer persönlich von der Beauftragung seines Arbeitgebers mit dem Börsengang profitiert hat, muss im Rahmen der Sonderprüfung geklärt werden. Herr Borer ist in jedem Fall in erheblichem Maße mitverantwortlich für die Vernichtung von Vermögenswerten der Gesellschaft und damit auch neben den Vorständen hauptverantwortlich für die Kapitalerhöhung nebst NASDAQ-Listing.
Herr Dr. Borer ist daher nicht mehr länger als Aufsichtsrat der Gesellschaft geeignet. Er wurde bereits mit Schreiben vom 28. Mai 2018 zum Rücktritt aufgefordert (siehe
http://www.deutsche-balaton.de/wp-content/uploads/2018/05/2018-05-28_Open-letter-to-Mr.-Borer.pdf).
Die Abwahl des Aufsichtsrates ist mit einfacher Mehrheit zulässig. Zwar sieht § 103 AktG für die Abwahl des Aufsichtsrates eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben Stimmen vor. Die Satzung kann jedoch andere Mehrheiten vorsehen. Von dieser Ausnahme hat Biofrontera in § 22 Abs. 2 der Satzung Gebrauch gemacht. Dort heißt es:
(2) Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz zwingend etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Schreibt das Gesetz neben der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vor, so genügt, soweit gesetzlich zulässig, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals; dies gilt insbesondere für Beschlussfassungen gem. § 103 AktG (Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder), § 179 AktG (Satzungsänderungen), § 182 AktG (Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen), § 207 AktG (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln) und § 221 AktG (insbesondere Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen).
Im Hinblick auf die für die Neuwahl nach Ziffer b) des Beschlussvorschlages vorgeschlagenen Kandidaten erklären wir was folgt:
– Herr Dr. Christopher Missling ist President & Chief Executive Officer sowie Chairman of the Board der Anavex Life Science Corp., eines an der NASDAQ in New York notierten Biotech-Unternehmens. Herr Dr. Missling ist Deutscher und hat an der Ludwig-Maximilians-Universität München Chemie studiert und promoviert sowie einen MBA an der J. L. Kellogg Graduate School of Management an der Northwestern University und WHU Otto Beisheim School of Management erworben. Er verfügt aus langjähriger beruflicher Tätigkeit in der Pharma- und Biotech-Branche, u. a. bei Aventis SA und Curis Inc., über umfassende Erfahrungen auf diesem Gebiet.
Die Wahl eines Ersatzmitgliedes gemäß lit. c) des Beschlussvorschlages ist notwendig, damit der Vorstand sich zukünftig im Fall eines Ausscheidens von Aufsichtsratsmitgliedern nicht mehr willkürlich Kandidaten des eigenen Vertrauens für den Aufsichtsrat selbst aussuchen und diese gerichtlich bestellen lassen kann.
Zur Person des Ersatzmitgliedes erklären wir, was folgt:
– Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller war nach beruflichen Stationen in der Unternehmensberatungsbranche, unter anderem bei Andersen Consulting und Gemini Consulting, bei der Deutsche Bank AG beschäftigt. Von 1996 bis 1998 war sie Mitglied der Geschäftsleitung der Joas & Comp., Bad Homburg. Seit 1999 ist Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller Professorin für Marketing und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Rhein-Main, Wiesbaden.
Die vorgeschlagenen Personen sind in fachlicher Hinsicht für eine Tätigkeit als Aufsichtsrat in jeder Hinsicht qualifiziert. Persönliche oder geschäftliche Beziehungen der vorstehend vorgestellten Kandidaten zur Biofrontera AG bestehen nicht. Die vorgeschlagenen Personen sind deshalb besser als die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrats geeignet, den Vorstand im Sinne der Aktionäre der Gesellschaft zu überwachen, weil sie ohne Rücksicht auf bisherige oder zukünftige wirtschaftliche Verflechtungen agieren können.
Alle vorgeschlagenen Kandidaten haben mitgeteilt, dass sie für eine Aufsichtsratstätigkeit bei der Gesellschaft zur Verfügung stehen.
16.
Abwahl des Aufsichtsratsmitgliedes Dr. Ulrich Granzer, Neuwahl eines Aufsichtsratsmitgliedes sowie Neuwahl eines Ersatzmitgliedes für das neugewählte Aufsichtsratsmitglied
Die Deutsche Balaton AG, folgende Beschlüsse zu fassen:
„a) Das Mitglied des Aufsichtsrates Dr. Ulrich Granzer wird abgewählt.
b) Anstelle des abgewählten Mitgliedes des Aufsichtsrates wird für die Restdauer der Amtszeit des bisherigen Aufsichtsrates in den Aufsichtsrat gewählt:
* Herr Dr. Heikki Lanckriet, Chief Executive Officer der Sygnis AG.
c) Als Ersatzmitglied für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des nach vorstehendem lit. b) gewählten Aufsichtsratsmitgliedes wird für die Restdauer der Amtszeit des bisherigen Aufsichtsrates gewählt:
* Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, Professorin für Marketing und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Rhein-Main.“
Begründung
Das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abwahl vorliegend beantragt wird, hat in der Vergangenheit seine Amtspflichten schlecht wahrgenommen bzw. mit dem Aufsichtsratsmandat anstelle der Interessen der Gesellschaft auch Eigeninteressen verfolgt:
– Herr Granzer ist bereits seit 2006 Aufsichtsrat der Gesellschaft und damit alleine aufgrund der langen Zugehörigkeit und der damit verbundenen persönlichen Nähe zu Prof. Dr. Lübbert nicht mehr in der Lage, seine Kontrollfunktion wahrzunehmen. Als Aufsichtsratsvorsitzender war er auch maßgeblich an den Entscheidungen zu den vergangenen Kapitalerhöhungen sowie der Forschungskooperation mit Maruho beteiligt.
– Herr Dr. Granzer ist auch aufgrund seines im Geschäftsbericht dargestellten Interessenkonfliktes nicht mehr als Aufsichtsrat haltbar: „Herr Dr. Granzer hat die Gesellschaft im Jahr 2017 über seine Tätigkeit als Aufsichtsrat hinaus beraten. Herr Dr. Granzer betreut die Gesellschaft bei der Abwicklung der regulatorischen Prozesse der europäischen und der US-Zulassung, insbesondere bei der Vorbereitung von Terminen mit der FDA und der Erstellung der Zulassungsdossiers. Bei der Entscheidung über die zu Grunde liegenden Beauftragungen hat sich Herr Dr. Granzer jeweils der Stimme enthalten, um bereits jeden Anschein eines Interessenkonflikts zu vermeiden.“ Aufgrund der immensen Bedeutung des von Dr. Granzer beratenen Bereiches der regulatorischen Prozesse ist es notwendig, dass hier eine Kontrolle durch einen unabhängigen Aufsichtsrat erfolgt. Die Doppelfunktion ist nicht tragbar.
Herr Dr. Granzer ist daher nicht mehr länger als Aufsichtsrat der Gesellschaft geeignet.
Die Abwahl des Aufsichtsrates ist mit einfacher Mehrheit zulässig. Zwar sieht § 103 AktG für die Abwahl des Aufsichtsrates eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben Stimmen vor. Die Satzung kann jedoch andere Mehrheiten vorsehen. Von dieser Ausnahme hat Biofrontera in § 22 Abs. 2 der Satzung Gebrauch gemacht. Dort heißt es:
(2) Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz zwingend etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Schreibt das Gesetz neben der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vor, so genügt, soweit gesetzlich zulässig, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals; dies gilt insbesondere für Beschlussfassungen gem. § 103 AktG (Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder), § 179 AktG (Satzungsänderungen), § 182 AktG (Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen), § 207 AktG (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln) und § 221 AktG (insbesondere Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen).
Im Hinblick auf die für die Neuwahl nach Ziffer b) des Beschlussvorschlages vorgeschlagenen Kandidaten erklären wir was folgt:
– Herr Dr. Heikki Lanckriet ist Chief Executive Officer der Sygnis AG. Dr. Heikki Lanckriet hat eine breite Expertise und kommerzielle Erfahrung auf dem Gebiet der Life Sciences-Instrumente und -Reagenzien entwickelt. Im Jahr 2003, während seines Studiums an der Universität Cambridge, hat Dr. Heikki Lanckriet das Unternehmen Expedeon mitbegründet.
Die Wahl eines Ersatzmitgliedes gemäß lit. c) des Beschlussvorschlages ist notwendig, damit der Vorstand sich zukünftig im Fall eines Ausscheidens von Aufsichtsratsmitgliedern nicht mehr willkürlich Kandidaten des eigenen Vertrauens für den Aufsichtsrat selbst aussuchen und diese gerichtlich bestellen lassen kann.
Zur Person des Ersatzmitgliedes erklären wir, was folgt:
– Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller war nach beruflichen Stationen in der Unternehmensberatungsbranche, unter anderem bei Andersen Consulting und Gemini Consulting, bei der Deutsche Bank AG beschäftigt. Von 1996 bis 1998 war sie Mitglied der Geschäftsleitung der Joas & Comp., Bad Homburg. Seit 1999 ist Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller Professorin für Marketing und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Rhein-Main, Wiesbaden.
Die vorgeschlagenen Personen sind in fachlicher Hinsicht für eine Tätigkeit als Aufsichtsrat in jeder Hinsicht qualifiziert. Persönliche oder geschäftliche Beziehungen der vorstehend vorgestellten Kandidaten zur Biofrontera AG bestehen nicht. Die vorgeschlagenen Personen sind deshalb besser als die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrats geeignet, den Vorstand im Sinne der Aktionäre der Gesellschaft zu überwachen, weil sie ohne Rücksicht auf bisherige oder zukünftige wirtschaftliche Verflechtungen agieren können.
Alle vorgeschlagenen Kandidaten haben mitgeteilt, dass sie für eine Aufsichtsratstätigkeit bei der Gesellschaft zur Verfügung stehen.
17.
Abwahl des Aufsichtsratsmitgliedes Jürgen Baumann, Neuwahl eines Aufsichtsratsmitgliedes sowie Neuwahl eines Ersatzmitgliedes für das neugewählte Aufsichtsratsmitglied
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
„a) Das Mitglied des Aufsichtsrates Jürgen Baumann wird abgewählt.
b) Anstelle des abgewählten Mitgliedes des Aufsichtsrates wird für die Restdauer der Amtszeit des bisherigen Aufsichtsrates in den Aufsichtsrat gewählt:
* Herr Reinhard Eyring, Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Ashurst LLP in Frankfurt am Main.
c) Als Ersatzmitglied für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des nach vorstehendem lit. b) gewählten Aufsichtsratsmitgliedes wird für die Restdauer der Amtszeit des bisherigen Aufsichtsrates gewählt:
* Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, Professorin für Marketing und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Rhein-Main.“
Begründung
Das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abwahl vorliegend beantragt wird, hat in der Vergangenheit seine Amtspflichten schlecht wahrgenommen:
– Herr Baumann, Aufsichtsrat der Gesellschaft seit 2007, ist zu lange zu eng mit Herrn Lübbert verbunden, als dass er aufgrund seines Verhältnisses zu Prof. Lübbert seiner Aufgabe, den Vorstand zu kontrollieren, sachgerecht nachkommen könnte. Als Aufsichtsratsmitglied war er auch maßgeblich an den Entscheidungen zu den vergangenen Kapitalerhöhungen sowie der Forschungskooperation mit Maruho beteiligt.
Herr Baumann ist daher nicht mehr länger als Aufsichtsrat der Gesellschaft geeignet.
Die Abwahl des Aufsichtsrates ist mit einfacher Mehrheit zulässig. Zwar sieht § 103 AktG für die Abwahl des Aufsichtsrates eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben Stimmen vor. Die Satzung kann jedoch andere Mehrheiten vorsehen. Von dieser Ausnahme hat Biofrontera in § 22 Abs. 2 der Satzung Gebrauch gemacht. Dort heißt es:
(2) Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz zwingend etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Schreibt das Gesetz neben der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vor, so genügt, soweit gesetzlich zulässig, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals; dies gilt insbesondere für Beschlussfassungen gem. § 103 AktG (Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder), § 179 AktG (Satzungsänderungen), § 182 AktG (Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen), § 207 AktG (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln) und § 221 AktG (insbesondere Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen).
Im Hinblick auf die für die Neuwahl nach Ziffer b) des Beschlussvorschlages vorgeschlagenen Kandidaten erklären wir was folgt:
– Herr Eyring wird von der Verwaltung der Gesellschaft selbst als Aufsichtsratsmitglied vorgeschlagen. Auf dessen Vorstellung in der Einladung zur Hauptversammlung, dort TOP 4, wird verwiesen.
Die Wahl eines Ersatzmitgliedes gemäß lit. c) des Beschlussvorschlages ist notwendig, damit der Vorstand sich zukünftig im Fall eines Ausscheidens von Aufsichtsratsmitgliedern nicht mehr willkürlich Kandidaten des eigenen Vertrauens für den Aufsichtsrat selbst aussuchen und diese gerichtlich bestellen lassen kann.
Zur Person des Ersatzmitgliedes erklären wir, was folgt:
– Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller war nach beruflichen Stationen in der Unternehmensberatungsbranche, unter anderem bei Andersen Consulting und Gemini Consulting, bei der Deutsche Bank AG beschäftigt. Von 1996 bis 1998 war sie Mitglied der Geschäftsleitung der Joas & Comp., Bad Homburg. Seit 1999 ist Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller Professorin für Marketing und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Rhein-Main, Wiesbaden.
Die vorgeschlagenen Personen sind in fachlicher Hinsicht für eine Tätigkeit als Aufsichtsrat qualifiziert. Persönliche oder geschäftliche Beziehungen der vorstehend vorgestellten Kandidaten zur Biofrontera AG bestehen nach unserer Kenntnis zur Zeit nicht. Die vorgeschlagenen Personen sind deshalb geeignet, den Vorstand im Sinne der Aktionäre der Gesellschaft zu überwachen.
Alle vorgeschlagenen Kandidaten haben mitgeteilt, dass sie für eine Aufsichtsratstätigkeit bei der Gesellschaft zur Verfügung stehen.
18.
Änderung der Satzung in § 3 (Gegenstand des Unternehmens)
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„§ 3 der Satzung (Gegenstand des Unternehmens) wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:
„Die Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften, an denen die Gesellschaft zu mindestens 25% beteiligt ist, dürfen Forschung und Entwicklung nur für sich selbst betreiben. Forschung oder Entwicklung für Dritte ist nicht Gegenstand der Gesellschaft.“
Begründung
Mit der vorgeschlagenen Satzungsänderung soll sichergestellt werden, dass das von der Gesellschaft mit den von den Aktionären seit Gründung der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Mitteln nur im eigenen Interesse forscht und nicht das mühsam aufgebaute Know-How im Rahmen sogenannter „Forschungskooperationen“ an Dritte abgibt.
19.
Änderung der Satzung in § 8 (Aktien)
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„a) § 8 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Aktien lauten auf den Inhaber.“
b) § 8 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Enthält ein Kapitalerhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Namen oder auf den Inhaber lauten, so lauten sie auf den Inhaber.“
c) § 8 wird ein neuer Absatz 4 hinzugefügt, der lautet wie folgt:
„Im Fall von Kapitalmaßnahmen mit Bezugsrecht für die Aktionäre hat der Vorstand grundsätzlich einen Bezugsrechtshandel zu organisieren an einem organisierten Wertpapiermarkt.“
Begründung
Die Umstellung von Namensaktien auf Inhaberaktien erspart der Gesellschaft die Führung des Aktienregisters und die damit verbundenen Kosten. Zudem kann die Verwaltung der Gesellschaft nach der Umstellung nicht mehr die Kenntnis des Aktienregisters dazu missbrauchen, externen Dritten Bestandsveränderungen mitzuteilen.
Die Einrichtung des Bezugsrechtshandels ermöglicht es Aktionären, die ihr Bezugsrecht nicht wahrnehmen wollen oder können, dieses zu veräußern statt das Bezugsrecht verfallen lassen zu müssen. Hierdurch erhalten diese Aktionäre einen wirtschaftlichen Ausgleich für die ansonsten ohne Ausgleich hinzunehmende Verwässerung ihres Anteilswertes, sobald der Ausgabepreis unter dem Börsenkurs liegt.
20.
Änderung der Satzung in § 11 (Geschäftsführung)
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„§ 11 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung.
(2) Sämtliche Rechtsgeschäfte der Gesellschaft sowie Gesellschaften, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mindestens 25 % des Kapitals und/oder der Stimmrechte hält, mit Aktionären der Gesellschaft, die direkt oder indirekt einen Anteil von mindestens 10 % am Grundkapital und/oder den Stimmrechten der Gesellschaft halten, müssen einem Drittvergleich standhalten.“
Begründung:
Steuerliche Risiken für die Gesellschaft wie beispielsweise verdeckte Einlagen, verdeckte Ausschüttungen oder auch schenkungssteuerliche Risiken können hierdurch minimiert werden. Weiter entstehen keine Interessenskonflikte mehr zwischen Gesellschaft, deren Organen sowie Gesellschaftern. Die Kontrollfunktion des Aufsichtsrates gegenüber dem Vorstand wird gestärkt.
Leverkusen, im Juni 2018
Der Vorstand
(Ende)
Aussender: Biofrontera AG
Adresse: Hemmelrather Weg 201, 51377 Leverkusen
Land: Deutschland
Ansprechpartner: Investor & public relations
Tel.: +49 (0) 214 87 63 20
E-Mail: press@biofrontera.com
Website: www.biofrontera.com
ISIN(s): DE0006046113 (Aktie)
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