Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG
Ettlingen (pta034/27.04.2021/16:00) –
VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Ettlingen
Aktie: Wertpapier-Kenn-Nummer 760 010 / ISIN DE0007600108
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur 33. ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 20. Mai 2021 um 11.00 Uhr ein. Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Am Hardtwald 7 in 76275 Ettlingen, statt und wird für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten live im Internet über ein passwortgeschütztes Internetportal übertragen.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 nebst Lagebericht des Vorstands mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Der Jahresabschluss ist durch den Aufsichtsrat bereits gebilligt und damit festgestellt worden. Die Vorlage der vorgenannten Unterlagen dient der Information. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt keinen Beschluss zu fassen.
2.
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Zahlung einer Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, als Vergütung an die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 insgesamt EUR 18.000,00 zuzüglich eventuell anfallender Umsatzsteuer zu zahlen.
5.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: Zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 wird die BANSBACH GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Ulmenstr. 22, 60325 Frankfurt a.M., gewählt.
6.
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Gemäß dem durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) neu gefassten § 120a Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands zu beschließen. Die erstmalige Beschlussfassung über das Vergütungssystem hat gem. § 26j Abs. 1 S. 1 EGAktG spätestens in der ordentlichen Hauptversammlung 2021 zu erfolgen.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat das Vergütungssystem mit Unterstützung unabhängiger Berater überprüft, insbesondere auch mit Blick auf die Vorgaben des neuen § 87a AktG. Er hat ein neues Vergütungssystem gemäß den gesetzlichen Vorgaben sowie unter Berücksichtigung der Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner aktuellen Fassung vom 16. Dezember 2019 erarbeitet. Das neue Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur erstmaligen Beschlussfassung gemäß § 120a AktG vorgelegt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat am 1. April 2021 gebilligte Vergütungssystem für den Vorstand zu billigen:
„I.
Grundsätze des Vergütungssystems
Das nachfolgend beschriebene Vergütungssystem beinhaltet die Grundsätze für die Festlegung der Vergütung des Vorstands der VALORA EFFEKTEN HANDEL AG (im Folgenden „VALORA“).
Das Vorstandsvergütungssystem leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung und Umsetzung der Geschäftsstrategie der VALORA. Die Leistungskriterien, anhand derer sich die Vorstandsvergütung bemisst, sind Ausdruck dieser Strategie und setzen insbesondere Anreize für ein langfristiges und nachhaltiges Unternehmenswachstum.
Ziel dieses Vergütungssystems ist es, den Vorstand hinsichtlich seines Tätigkeits- und Verantwortungsbereichs sowie seinen Leistungen im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 („DCGK“) angemessen zu vergüten und ihn im Sinne einer erfolgreichen Unternehmensentwicklung am Erfolg der VALORA partizipieren zu lassen.
Der Aufsichtsrat hat sich bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems für den Vorstand insbesondere an den folgenden Grundsätzen orientiert (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG):
*
Förderung der Geschäftsstrategie
Das Vergütungssystem leistet in seiner Gesamtheit einen wesentlichen Beitrag zur Förderung und Umsetzung der Geschäftsstrategie, indem auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogene nachhaltige Leistungskriterien definiert werden.
*
Angemessenheit der Vergütung
Die Vergütung des Vorstands steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Aufgaben und Leistungen. Sie trägt der Komplexität der Tätigkeit sowie der wirtschaftlichen Lage der VALORA Rechnung und berücksichtigt die herausgehobene Stellung des Vorstands für die Gesellschaft. Gegenüber vergleichbaren Unternehmen ist die Vergütung marktüblich und zugleich wettbewerbsfähig.
*
Verknüpfung von Leistung und Vergütung
Die Vergütung des Vorstands wird an seine Leistung gekoppelt, indem variable Vergütungsbestandteil von der Erreichung bestimmter Zielkriterien abhängig gemacht werden. Damit werden besondere Leistungen angemessen vergütet, während eine Verfehlung der vorgegebenen Ziele zu einer spürbar geringeren Vergütung führt. Variable Vergütungsbestandteile können insbesondere bei erheblichen Pflicht- und Compliance-Verstößen einbehalten oder zurückgefordert werden.
*
Ausrichtung auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung
Die Vergütung des Vorstands ist auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Die variable Vergütung hat daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage.
*
Harmonisierung mit Aktionärs- und Stakeholderinteressen
Das Vergütungssystem leistet einen zentralen Beitrag zur Verknüpfung der Interessen des Vorstands mit den Interessen der Aktionäre und weiterer Stakeholder. Die variable Vergütung knüpft an das Jahresergebnis und somit die Performance der Gesellschaft an.
II.
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems, erstmalige Anwendung, Interessenkonflikte (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 10 AktG)
Der Aufsichtsrat beschließt das System der Vorstandsvergütung im Einklang mit den Vorgaben der §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG. Die Vorstandsvergütung legt er in Übereinstimmung mit dem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegten Vergütungssystem fest. Er legt gemäß den Vorgaben des Vergütungssystems die Parameter für die Zielerreichung der erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile und die Höhe der Zielgesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied vor dem jeweiligen Geschäftsjahr fest.
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das Vorstandsvergütungssystems. Sollten wesentliche Änderungen am Vergütungssystem vorgenommen werden, wird dieses der Hauptversammlung zur erneuten Billigung vorgelegt. Gleiches erfolgt auch ohne wesentliche Änderungen mindestens alle vier Jahre.
Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird gem. § 120a Abs. 3 AktG spätestens der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt.
Das vorliegende Vorstandsvergütungssystem gilt ab dem 1. April 2021 für den Vorstand und kommt bei Neubestellungen und Vertragsverlängerung zur Anwendung. Vergütungsansprüche richten sich weiterhin nach den bestehenden vertraglichen Regelungen.
Wie bei allen Entscheidungen des Aufsichtsrats gelten auch bei der Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems für den Vorstand die allgemeinen gesetzlichen Regeln unter Berücksichtigung der Empfehlungen des DCGK zur Behandlung von Interessenkonflikten. Über etwaige während eines Geschäftsjahres aufgetretene Interessenkonflikte und ihre Behandlung informiert der Aufsichtsrat im Rahmen seines Berichts an die Hauptversammlung.
Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen, wobei er auf deren Unabhängigkeit vom Vorstand und von der VALORA achtet (Ziff. G.5 DCGK).
III.
Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung durch den Aufsichtsrat, Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Den Vorgaben des Aktiengesetzes folgend und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des DCGK achtet der Aufsichtsrat bei der Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung des Vorstands darauf, dass diese jeweils in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstands sowie zur Lage der Gesellschaft steht, auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der VALORA ausgerichtet ist und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt (Ziff. G.1 DCGK).
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütungshöhen findet das Vergleichsumfeld der VALORA (horizontaler, externer Vergleich) Berücksichtigung (Ziff. G.3 DCGK). Die unternehmensinterne Vergütungsstruktur (vertikaler, interner Vergleich) wird nur hinsichtlich des Verhältnisses zur Vergütung der Belegschaft berücksichtigt, da kein weiterer oberer Führungskreis unterhalb des Vorstands existiert (Ziff. G.4 DCGK).
1.
Horizontaler Vergleich
Im horizontalen, externen Vergleich wird zur Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der Höhe und Struktur der Ziel-Gesamtvergütung eine aus Sicht des Aufsichtsrats im Hinblick auf die Marktstellung der VALORA geeignete Gruppe von Unternehmen herangezogen (Peer Group). Das Vergleichsumfeld wird bestimmt durch die Größe des Unternehmens, die Branche sowie die geographische Lage, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats in ihrer Marktstellung und strategischen Entwicklung vergleichbar sind.
2.
Vertikaler Vergleich
Der vertikale Vergleich nimmt Bezug auf das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung der Mitarbeiter der VALORA. Der Aufsichtsrat berücksichtigt die Entwicklung der Vergütungen der Mitarbeiter und wie sich das Verhältnis zur Vorstandsvergütung entwickelt hat. Die Berücksichtigung der Vergütung des oberen Führungskreises ist nicht möglich, da es einen solchen bei der VALORA nicht gibt.
3.
Die Komponenten des Vergütungssystems, Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung
a.
Komponenten des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem setzt sich aus festen, erfolgsunabhängigen und variablen, erfolgsabhängigen Komponenten zusammen, deren Summe die Gesamtvergütung des Vorstands bildet.
Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung (im Folgenden „Grundvergütung“) kann aus einer Festvergütung, einer etwaigen Altersversorgung sowie Sachbezügen und sonstigen Nebenleistungen bestehen. Die Festvergütung ist eine auf das Geschäftsjahr bezogene Vergütung, die in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt wird. Zu den Sachbezügen und sonstigen Nebenleistungen zählen insbesondere die private Dienstwagennutzung sowie Zuschüsse zu Versicherungen.
Die variable, erfolgsabhängige Vergütung besteht aus einer langfristig orientierten Komponente. Kurzfristige variable Bestandteile sind derzeit nicht vorgesehen. Der Aufsichtsrat stellt sicher, dass die Zielsetzung für die variable Vergütung anspruchsvoll und ambitioniert ist.
Erreicht der Vorstand bei der variablen Vergütung einen Zielerreichungsgrad von 100 %, ergibt die Summe aus diesem variablen Vergütungsbestandteil gemeinsam mit der Festvergütung und den Nebenleistungen die Ziel-Gesamtvergütung (Ziff. G.1 und G.3 DCGK).
b.
Relativer Anteil der Vergütungskomponenten an der Ziel-Gesamtvergütung
Die einzelnen Vergütungskomponenten werden in der Ziel-Gesamtvergütung unterschiedlich stark gewichtet.
Im relativen Vergleich zwischen den festen Vergütungskomponenten und variablen Vergütungskomponenten macht die variable Vergütung bei jeweils 100-prozentiger Zielerreichung einen Anteil in der Größenordnung von bis zu 30 % der Ziel-Gesamtvergütung aus. Auf die erfolgsunabhängige Vergütung entfallen demnach mindestens 70 % der Ziel-Gesamtvergütung.
c.
Betragsmäßige Höchstgrenze und Maximalvergütung
Die variable Vergütung soll ein ausgeglichenes Chancen-Risiko-Profil gewährleisten. Werden die gesetzten Ziele nicht erreicht, kann die variable Vergütung vollständig ausfallen. Werden die Ziele deutlich übertroffen, so ist die Höhe bei der variablen Vergütung begrenzt auf 300 % des variablen Vergütungsbestandteils der Ziel-Gesamtvergütung. Weitere Obergrenze der variablen Vergütung ist die Höhe der Festvergütung.
Der Aufsichtsrat legt gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine betragsmäßige Obergrenze für die Summe aller Vergütungselemente für ein Geschäftsjahr, wozu die Festvergütung, Nebenleistungen, eine etwaige Altersversorgung und variable Vergütungskomponenten zählen, fest („Maximalvergütung“). Die Maximalvergütung beträgt für den Vorstand 350.000 Eur brutto p.a. Nebenleistungen werden mit dem steuerlichen geldwerten Vorteil angesetzt.
4.
Die Komponenten des Vergütungssystems im Einzelnen (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG)
a.
Grundvergütung
aa.
Festvergütung
Der Vorstand erhält für seine Vorstandstätigkeit eine feste, auf das Gesamtjahr bezogene Festvergütung, die in zwölf gleichen Monatsraten ausgezahlt wird. Die Höhe der Festvergütung spiegelt die Rolle im Vorstand, die Erfahrung und den Verantwortungsbereich sowie die Marktverhältnisse wider.
bb.
Nebenleistungen
Der Vorstand kann Sach- und Nebenleistungen erhalten. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Dienstfahrzeugs zur dienstlichen und privaten Nutzung sowie Zuschüsse zu Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherung. Der Aufsichtsrat kann andere oder zusätzliche marktübliche Nebenleistungen gewähren.
cc.
Betriebliche Altersversorgung
Das Vergütungssystem sieht im Grundsatz keine betriebliche Altersvorsorge für die Mitglieder des Vorstands vor.
b.
Variable Vergütung
Der Vorstand erhält als variable Vergütung als Ziel-Vergütung eine Tantieme i.H.v. bis zu 30 % der Bemessungsgrundlage. Werden die Ziele übertroffen, ist die variable Vergütung auf das Dreifache der variablen Vergütung bei Zielerreichung begrenzt. Zudem ist die Maximalhöhe der variablen Vergütung durch die Höhe der Festvergütung begrenzt. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Jahresergebnissen mehrerer, mindestens jedoch der letzte drei Geschäftsjahre, jedoch unter Außerachtlassung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag, der Veränderung der Differenz zwischen Anschaffungskosten und beizulegendem Zeitwert i.S.v. § 340e Abs. 3 HGB, soweit es sich nicht um realisierte stille Reserven handelt, wie Zuführungen/Auflösungen des Fonds für allgemeine Bankrisiken. In Verlustjahren wird keine Tantieme bezahlt.
c.
Clawback
Der Aufsichtsrat hat in bestimmten Fällen die Möglichkeit, noch nicht ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile zu reduzieren oder bereits ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AktG).
Bei einem erheblichen Pflicht- oder Compliance-Verstoß eines Vorstandsmitglieds kann der Aufsichtsrat variable Vergütungsbestandteile nach pflichtgemäßem Ermessen teilweise oder vollständig reduzieren (Malus). Wurden variable Vergütungsbestandteile bereits ausgezahlt, kann der Aufsichtsrat unter den vorstehend genannten Voraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen auch ausgezahlte Beträge der variablen Vergütung teilweise oder vollständig zurückfordern (Clawback). Im Falle der Festsetzung oder Auszahlung der variablen Vergütung auf der Basis fehlerhafter Daten, z.B. eines fehlerhaften Jahresabschlusses, kann der Aufsichtsrat die Festsetzung korrigieren bzw. bereits ausgezahlte variable Vergütung zurückfordern. Die Rückforderung kann auch dann noch erfolgen, wenn das Amt oder der Anstellungsvertrag mit dem Vorstandsmitglied bereits beendet ist. Einzelheiten der Reduzierungs- und Rückforderungsregelungen kann der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen individualvertraglich mit dem Vorstand in dem Anstellungsvertrag vereinbaren.
Eine etwaige Schadensersatzpflicht des Vorstandsmitglieds gegenüber der Gesellschaft bleibt durch die Reduzierung oder Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile unberührt.
5.
Beendigung der Vorstandstätigkeit
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder regelt auch die Vergütung im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vorstandsamts bzw. Anstellungsvertrages.
a.
Vertragslaufzeiten, Kündigungsmöglichkeiten
Vorstands-Anstellungsverträge werden jeweils für die Dauer der Bestellungsperiode geschlossen und enden grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, mit dem die Bestellung zum Vorstand endet.
Die Bestellungsperiode beträgt maximal fünf Jahre und im Falle einer Erstbestellung in der Regel drei Jahre. Eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit wird im Einklang mit dem Aktiengesetz in den Anstellungsverträgen nicht vorgesehen; das beiderseitige Recht zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Vorstandsanstellungsverträge enden vorzeitig mit Ablauf der nach § 622 Abs. 2 BGB geltenden Auslauffrist, wenn die Bestellung des Vorstands gemäß § 84 Abs. 3 AktG widerrufen wird und die Gesellschaft zur Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) berechtigt ist. Sie enden ebenfalls vorzeitig, wenn der Vorstand sein Vorstandsamt vorzeitig und einseitig niederlegt oder bei einvernehmlicher Beendigung der Vorstandsbestellung.
b.
Beendigung / Vorzeitige Beendigung
Scheidet der Vorstand während eines Geschäftsjahres aus der Gesellschaft aus, so erhält er nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen im Anstellungsvertrag die Tantieme auf Grundlage der Bemessungsgrundlage pro rata temporis. Der Höchstbetrag für die variable Vergütung reduziert sich entsprechend.
Der Vorstand erhält zudem bei einem Ausscheiden aus der Gesellschaft, das nicht durch den Tod verursacht ist, eine Abfindung nach Maßgabe der Regelungen im Anstellungsvertrag, deren Höhe auf eine Jahresfestvergütung begrenzt ist.
Der Anspruch auf die Tantieme für das zum Zeitpunkt des Ausscheidens laufende Geschäftsjahr und die Abfindung entfallen, wenn der Dienstvertrag infolge einer von dem Vorstand begangenen Dienstverfehlung aufgelöst wird oder aus Gründen, die die Gesellschaft zur Kündigung des Dienstvertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen würde.
6.
Nebentätigkeiten des Vorstands
Mit der Festvergütung sind grundsätzlich alle Tätigkeiten des Vorstands für die VALORA abgegolten. Bei Vergütungen für die Wahrnehmung konzernfremder Aufsichtsratsmandate entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall, ob und inwieweit diese auf die Festvergütung anzurechnen sind.
7.
Vorübergehende Abweichungen
Der Aufsichtsrat kann in außergewöhnlichen Fällen vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen stellen ausdrücklich keine außergewöhnlichen Fälle in diesem Sinne dar. Weitreichende und außergewöhnliche Änderungen der Wirtschaftssituation, zum Beispiel durch eine schwere Wirtschaftskrise, können außergewöhnliche Fälle im Sinne der Regelung sein. Ferner kann hierzu die Angleichung des Vergütungssystems bei einer signifikant veränderten Unternehmensstrategie zur Sicherstellung einer passenden Anreizsetzung gehören. Auch im Fall einer Abweichung von dem bestehenden Vergütungssystem muss die Vergütung weiterhin auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet sein und darf deren finanzielle Leistungsfähigkeit nicht überfordern. Eine Abweichung von dem Vergütungssystem ist nur durch einen entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss möglich, der die außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit einer Abweichung feststellt.“
7.
Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats ab dem Geschäftsjahr 2021
Gemäß dem durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) neu gefassten § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen. Hierbei kann der Beschluss auch eine bestehende Vergütung bestätigen. Diese Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft hat nach Maßgabe der gesetzlichen Übergangsregelungen in der ordentlichen Hauptversammlung 2021 zu erfolgen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das nachfolgend wiedergegebene Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft zu billigen:
Vergütungssystem für den Aufsichtsrat
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird gem. § 11 der Satzung der Gesellschaft von der Hauptversammlung festgelegt. § 11 der Satzung lautet wie folgt:
„Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine von der Hauptversammlung zu beschließende Vergütung.“
Den Aufsichtsratsmitgliedern soll insgesamt maximal eine Vergütung von 18.000 Eur p.a. gewährt werden, wobei der Aufsichtsratsvorsitzenden maximal eine Vergütung von 8.000 Eur p.a., der stellvertretende Vorsitzende eine Vergütung von 6.000 Eur p.a. und das weitere Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung von 4.000 Eur p.a. erhalten sollen.
Dem liegen nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat folgende Erwägungen zugrunde:
Durch die feste Vergütung wird der unabhängigen Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung getragen, die nicht auf den kurzfristigen Unternehmenserfolg, sondern auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist. Die Vergütung des Aufsichtsrats besteht ausschließlich aus der Festvergütung. Eine erfolgsorientierte Vergütung sowie finanzielle oder nicht-finanzielle Leistungskriterien sind nicht vorgesehen.
Die Vergütung orientiert sich an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019: Dieser empfiehlt, dass die Vergütung den höheren zeitlichen Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats berücksichtigen soll (Empfehlung G. 17). Es wird zudem ausdrücklich angeregt, dass die Vergütung des Aufsichtsrats aus einer Festvergütung bestehen sollte (Anregung G. 18).
Die für die Behandlung von Interessenkonflikten geltenden Regelungen werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. Im Falle einer Mandatierung externer Vergütungsexperten wird auf deren Unabhängigkeit geachtet, insbesondere wird eine Bestätigung ihrer Unabhängigkeit verlangt. Die Organmitglieder werden sich bei der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nach § 113 Abs. 3 AktG enthalten. Gleiches gilt im Fall einer künftigen Änderung des § 11 der Satzung der Gesellschaft zur Vergütung des Aufsichtsrats.
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft werden die Vergütung des Aufsichtsrats regelmäßig überprüfen. Im Falle von Änderungen, mindestens jedoch alle 4 Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt.
Bestätigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte System nicht, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptsatzung eine überprüftes Vergütungssystem vorgelegt.
Weitere Angaben und Hinweise:
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (COVID-19-Gesetz), zuletzt mit Wirkung zum 28. Februar 2021 geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020, hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionäre ihre Stimmen in der Hauptversammlung insbesondere auch im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben können. Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats als Versammlungsleiter, des Vorstands, des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft, der mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notarin sowie der zur Durchführung der Hauptversammlung erforderlichen Mitarbeiter (Back Office) in den Geschäftsräumen der Gesellschaft Am Hardtwald 7 in 76275 Ettlingen statt.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung hat die Gesellschaft ein passwortgeschütztes Internetportal zur Hauptversammlung eingerichtet (im Folgenden „Aktionärsportal“), das unter der Internetadresse
https://veh.de/investor-relations/hauptversammlung
aufgerufen werden kann.
Über das Aktionärsportal kann sich der zur virtuellen Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldete Aktionär oder sein Bevollmächtigter unter Angabe seiner Zugangsnummer sowie der dazugehörigen individuellen PIN einloggen. Die Hauptversammlung wird vollständig in Bild und Ton im Internet übertragen, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung werden ermöglicht, den Aktionären wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben.
Wir bitten die Aktionäre um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut der sich auf den Beginn (0:00 Uhr Ortszeit) des 12. Tages vor der Hauptversammlung, also den 8. Mai 2021 bezieht, ausreichend. Die Anmeldung muss in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft unter der nachstehend bestimmten Adresse spätestens am Donnerstag, 13. Mai 2021 (24:00 Uhr Ortszeit), zugehen, wobei der Nachweis des Anteilsbesitzes in gleicher Form unter der nachstehend bestimmten Adresse bis Samstag, 15. Mai 2021 (24:00 Uhr Ortszeit), zugehen muss.
VALORA EFFEKTEN HANDEL AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: 040/63785423
E-Mail: hv@ubj.de
Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären wird anstelle der herkömmlichen Eintrittskarte für die Hauptversammlung eine Zugangskarte zur Rechtsausübung zugeschickt.
Die Zugangskarte enthält unter anderem eine Zugangsnummer, die der Identifikation dient, und den PIN-Code, mit dem die Aktionäre das unter der Internetadresse
https://veh.de/investor-relations/hauptversammlung
zugängliche internetgestützte Aktionärsportal der Gesellschaft nutzen können. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarte sicherzustellen, bitten wir, diese möglichst frühzeitig anzufordern.
Es erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft über das unter
https://veh.de/investor-relations/hauptversammlung
erreichbare passwortgeschützte Aktionärsportal der Gesellschaft. Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können an der Hauptversammlung nicht physisch, sondern nur im Wege elektronischer Zuschaltung über dieses Aktionärsportal teilnehmen und ihr Stimmrecht nur im Wege der Briefwahl, durch elektronische Kommunikation mittels elektronischer Briefwahl über das Aktionärsportal oder über Vollmachtserteilung (einschließlich der Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ausüben. Sie müssen sich hierzu ordnungsgemäß unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft angemeldet haben. Am Tag der Hauptversammlung können Sie sich dann mit den auf der ihnen zugesandten Zugangskarte angegebenen Zugangsdaten elektronisch über das Aktionärsportal zuschalten und ab Beginn der Hauptversammlung um 11:00 Uhr bis zu deren Beendigung der Hauptversammlung folgen. Aktionäre oder Aktionärsvertreter, die sich nicht rechtzeitig ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung angemeldet haben, können sich nicht über das Aktionärsportal zuschalten.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 1.732.500,00 Eur und ist eingeteilt in 1.732.500 teilnahme- und stimmberechtigte Stückaktien, die je eine Stimme gewähren.
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht selbst oder nach Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut, durch eine Vereinigung von Aktionären, durch sonstige Intermediäre oder nach § 135 AktG Gleichgestellte, durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder Dritte, auszuüben. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bedingungen erforderlich. Hierbei ist zu beachten, dass nicht nur Aktionäre, sondern auch zur Bevollmächtigung berechtigte Intermediäre und sonstige Bevollmächtigte mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft nicht physisch an der präsenzlosen Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz teilnehmen, sondern die von ihnen zu vertretenden Stimmen entsprechend den nachfolgend beschriebenen Verfahren zur Stimmabgabe abgeben.
Die Vollmacht kann schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) an die oben unter „Teilnahme an der Hauptversammlung“ angegebene Postanschrift, per Fax (040-63785423) oder durch elektronische Datenübermittlung (E-Mail an: hv@ubj.de) erteilt werden. Die Aktionäre erhalten mit Zusendung der Zugangskarte ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Bevollmächtigten verwendet werden kann. Das Formular wird den Aktionären zudem auf der Internetseite
https://veh.de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Das Aktionärsportal bietet zudem die Möglichkeit, eine Vollmacht an Dritte sowie eine Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu erteilen bzw. zu widerrufen. Vollmachten oder deren Widerruf, die postalisch, per Fax oder E-Mail übertragen werden, müssen der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zum 18. Mai 2021, 24:00 Uhr Ortszeit, zugehen; über das Aktionärsportal ist eine Vollmachtserteilung oder deren Widerruf auch noch während der Hauptversammlung bis zur Schließung der Abstimmung möglich.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediäre oder nach § 135 AktG Gleichgestellter können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihr Stimmrecht durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach Maßgabe Ihrer Weisungen ausüben zu lassen. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Stimmrechte von Aktionären nur zu denjenigen Tagesordnungspunkten ausüben kann, zu denen er neben einer Vollmacht von den Aktionären auch eine entsprechende Weisung erhalten hat. Sollte zu TOP 3 „Entlastung des Aufsichtsrats“ eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, dann gelten die entsprechenden Weisungen zu diesem Tagesordnungspunkt entsprechend für die Einzelabstimmungen. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird Ihre Stimmrechte entsprechend Ihren Weisungen vertreten. Ein Formular für die Vollmacht und Weisungen für den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird mit der Zugangskarte übersandt bzw. steht im Internet unter
https://veh.de/investor-relations/hauptversammlung
zum Download bereit.
Die Erteilung der Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ggf. deren Widerruf müssen der Gesellschaft auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 18. Mai 2021, 24.00 Uhr, zugehen:
VALORA EFFEKTEN HANDEL AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: 040/63785423
E-Mail: hv@ubj.de
Unbeschadet der notwendigen ordnungsgemäßen Anmeldung ist die Erteilung von Vollmachten an Dritte und deren Widerruf über das Aktionärsportal bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Versammlungsleiter die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte schließt; dies wird er vorher ankündigen. Vollmachten oder deren Widerruf, die postalisch, per Fax oder E-Mail übertragen werden, müssen hingegen bereits bis zum 18. Mai 2021, 24:00 Uhr Ortszeit, zugehen. Bei mehreren Bevollmächtigungen gilt die zeitlich letzte Bevollmächtigung, sollte sich deren Zeitpunkt nicht eindeutig aus der Bevollmächtigung ergeben, dann ist der zeitlich letzte Zugang bei der Gesellschaft nach Maßgabe der vorstehenden Angaben ausschlaggebend.
Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmen auch schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben („Briefwahl“). Auch hierzu sind eine rechtzeitige Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie oben unter „Teilnahme an der Hauptversammlung“ beschrieben erforderlich. Die schriftliche Briefwahl sowie die Stimmabgabe per Telefax oder per E-Mail muss der Gesellschaft unter Angabe der in der Zugangskarte genannten Zugangsnummer aus organisatorischen Gründen bis Dienstag, 18. Mai 2021, 24:00 Uhr (Eingang), unter der obigen unter „Teilnahme an der Hauptversammlung“ genannten postalischen Anschrift bzw. der dort genannten Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugegangen sein. Die elektronische Stimmabgabe über das Aktionärsportal (siehe oben unter „Teilnahme an der Hauptversammlung“) kann hingegen auch noch während der Hauptversammlung erfolgen. Unbeschadet der notwendigen ordnungsgemäßen Anmeldung (siehe oben unter „Teilnahme an der Hauptversammlung“) ist die Stimmabgabe über den „Aktionärsportal HV-Service“ jeweils bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Versammlungsleiter die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte schließt; dies wird er vorher ankündigen. Für einen Widerruf der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend. Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen.
Bei mehreren voneinander abweichenden Stimmabgaben eines Aktionärs oder seines Bevollmächtigten für ein und denselben Aktienbestand wird grundsätzlich die zuletzt abgegebene Stimmabgabe berücksichtigt. Sofern dieser Zeitpunkt nicht eindeutig erkennbar ist, wird die zuletzt bei der Gesellschaft nach Maßgabe der vorstehenden Angaben eingegangene Stimmabgabe berücksichtigt.
Gegenanträge, Geschäftsordnungsanträge und Wahlvorschläge
Die Aktionäre haben die Möglichkeit, gem. §§ 126, 127 AktG Gegenanträge, Geschäftsordnungsanträge sowie Wahlvorschläge im Vorfeld der Hauptversammlung nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu übermitteln:
Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung entsprechend § 126 Abs. 1 AktG, Geschäftsordnungsanträge oder Wahlvorschläge entsprechend § 127 AktG sind ausschließlich an die folgende Anschrift zu richten:
VALORA EFFEKTEN HANDEL AG
Am Hardtwald 7
76275 Ettlingen
Telefax: 07243/90004
E-Mail: info@valora.de
Gegenanträge, Geschäftsordnungsanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die bis zum 5. Mai 2021, 24:00 Uhr, eingehen, sowie eventuelle Stellungnahmen der Gesellschaft werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://veh.de/investor-relations/hauptversammlung
unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Veröffentlichung entsprechend § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge, Geschäftsordnungsanträge und Wahlvorschläge oder nach dem genannten Termin eingehende Gegenanträge, Geschäftsordnungsanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Gem. § 1 Abs. 2 S. 3 COVID-19-Gesetz gelten entsprechend §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachte Gegenanträge, Geschäftsordnungsanträge oder Wahlvorschläge als im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der antragstellende bzw. den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens (entscheidend ist also der Zugang bei der Gesellschaft) Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 3 S. 4 COVID-19-Gesetz mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 5. Mai 2021, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse oder bei Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126 a BGB) unter folgender E-Mail-Adresse zugehen:
VALORA EFFEKTEN HANDEL AG
Am Hardtwald 7
76275 Ettlingen
E-Mail: info@valora.de
Fragerecht der Aktionäre
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgegeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Der Vorstand wird gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 COVID-19-Gesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, wie er die Fragen beantwortet. Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen bis Dienstag, 18. Mai 2021, 24:00 Uhr, der Gesellschaft an die E-Mail-Adresse
HVFragen@valora.de
übermitteln.
Mit der Frage bzw. den Fragen ist der Nachweis der Aktionärseigenschaft zu übermitteln, indem der vollständige Name bzw. die Firma und die Adresse des Aktionärs angegeben werden; wurde die Zugangskarte bereits zugestellt, ist die darin enthaltene Zugangsnummer anzugeben.
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation (also als Briefwahl oder über das Aktionärsportal) oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind der protokollierenden Notarin über die E-Mail-Adresse
HVWiderspruch@valora.de
zu übermitteln und sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. Mit der Erklärung ist als Nachweis der Aktionärseigenschaft die in der Zugangskarte angegebene Zugangsnummer anzugeben.
Mitteilungspflicht nach WpHG
Auf die nach §§ 33 ff. WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die in § 44 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.
Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG
Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen werden von der Einberufung an auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich übermittelt. Sämtliche vorgenannten Unterlagen sowie die weiteren Informationen nach § 124a AktG sind über die Internetadresse
https://veh.de/investor-relations/hauptversammlung
auch während der Hauptversammlung zugänglich.
Hinweise zum Datenschutz
Im Rahmen der Hauptversammlung werden personenbezogene Daten verarbeitet. Einzelheiten dazu können unseren Datenschutzinformationen unter
https://veh.de/investor-relations/hauptversammlung
entnommen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Datenschutzinformationen zu informieren.
Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
Die Aktionäre können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung im Internet verfolgen. Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des Aktionärsportals und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.
Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Internet-Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer.
Für den Zugang zum internetgestützten Aktionärsportal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre Zugangskarte, welche Sie nach ordnungsgemäßer Anmeldung unaufgefordert übersendet bekommen. Auf dieser Zugangskarte finden sich Ihre individuellen Zugangsdaten, mit denen Sie sich im Aktionärsportal anmelden können.
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben. Im Aktionärsportal ist die Ausübung des Stimmrechts voraussichtlich ab dem 8. Mai 2021 möglich.
Ettlingen, im April 2021
VALORA EFFEKTEN HANDEL AG
– Vorstand –
(Ende)
Aussender: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG
Adresse: Am Hardtwald 7, 76275 Ettlingen
Land: Deutschland
Ansprechpartner: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG
E-Mail: info@valora.de
Website: veh.de
ISIN(s): DE0007600108 (Aktie)
Börsen: Regulierter Markt in Stuttgart; Open Market (Freiverkehr) in Frankfurt, Freiverkehr in München, Freiverkehr in Hamburg; Freiverkehr in Berlin
[ Quelle: http://www.pressetext.com/news/20210427034 ]