PV Anlagen & Steuer: Die wichtigsten Infos auf einen Blick

Fotovoltaikanlage
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Wer Strom auf seinem eigenen Hausdach erzeugt, muss unter Umständen Einkommensteuer und Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Es existieren jedoch Vereinfachungsregeln, die eine Befreiung zulassen – und weitere sind geplant. In diesem Artikel finden Sie einige nützliche Informationen über PV-anlagen und die Steuer.

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Versiegende Einnahmequelle
  3. Umsatzsteuer versus Vorsteuer 
  4. Der Steuerbooster

Einleitung

Die Energiewende mit der eigenen Solaranlage auf dem Hausdach selbst in die Hand nehmen, das wünschen sich viele. Verbunden ist damit die Hoffnung, wieder ein Stück Autonomie zurückzugewinnen. Zudem könnte der Teil, der nicht für den Eigenbedarf benötigt wird, verkauft werden.

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Versiegende Einnahmequelle

Wer allerdings den Strom verkauft, wird unternehmerisch tätig. Der Gewinn unterliegt dann der Einkommensteuer. Es ist jedoch möglich, sich auf Antrag davon befreien zu lassen. Seit 2021 erkennt die Finanzbehörde kleinere Fotovoltaikanlagen als „Liebhaberei“ an, wenn die Leistung der Anlage maximal 10 Kilowatt (kW) – mehrere Anlagen werden dabei addiert – beträgt und sie nach 2003 in Betrieb ging. Zudem darf der produzierte Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich für eigene Wohnzwecke verbraucht oder unentgeltlich für Wohnzwecke überlassen werden. Ein häusliches Arbeitszimmer ist dabei unschädlich, ebenso die gelegentliche Vermietung mit Einnahmen von maximal 520 Euro im Jahr. 

Da etwa 60 % aller Fotovoltaikanlagen in Deutschland Kleinanlagen mit Leistungen unter 10 kW sind, bedeutet dies eine große Erleichterung für viele private Anlagenbetreiberinnen und -betreiber. Die Einspeisevergütung ins öffentliche Netz, die sie erhalten, wird beim Kauf einer Fotovoltaikanlage für 20 Jahre garantiert. Die garantierte Vergütung sinkt kontinuierlich, je später die Anlage in Betrieb genommen wird/wurde (vgl. Tabelle). Die jeweils aktuelle Einspeisevergütung gibt die Bundesnetzagentur bekannt. 

Bislang durfte man bei kleineren Anlagen maximal 70 % des produzierten Stroms einspeisen. Der Rest musste selbst verbraucht werden. Diese Vorschrift soll 2023 für neue Anlagen fallen. Übrigens besteht auch für Fotovoltaikanlagen, die vor 2004 in Betrieb gingen, nach 20 Betriebsjahren die Möglichkeit, zur „Liebhaberei“ überzugehen. Betreiber von Solaranlagen bis 10 kW Leistung sind von der Gewerbesteuer befreit.

Umsatzsteuer versus Vorsteuer 

Unabhängig davon, ob nun die Vereinfachungsregel genutzt wird oder nicht, unterliegen die Umsätze aus Solarstrom der Umsatzsteuer. Allerdings gibt es hier mit der Kleinunternehmerregelung ebenfalls eine Ausnahme. Diese kann in Anspruch genommen werden, wenn die geschätzten Umsätze maximal 22.000 Euro brutto im letzten und höchstens 50.000 Euro im laufenden Jahr betragen. 

Dies trifft auf die Mehrzahl aller privaten Fotovoltaikanlagen zu, solange keine weiteren Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt werden. Denn es werden alle Umsätze aus unternehmerischer Tätigkeit addiert. 

Der Status als Kleinunternehmer hat zwar den Vorteil, keine Umsatzsteuer auf die Erlöse abführen zu müssen. Andererseits ist auch kein Abzug der Vorsteuer möglich. Da für Planung, Kauf und Installation ebenfalls Umsatzsteuer fällig wird, kann es sich jedoch lohnen, zunächst auf den Status als Kleinunternehmer zu verzichten, um sich diese als Vorsteuer zurückzuholen. 

Der Verzicht bedeutet allerdings, dass Umsatzsteuer nicht nur auf den verkauften Strom, sondern auch auf den Eigenverbrauch abzuführen ist. Wer aber mehr als 90 % selbst verbraucht, ist ohnehin nicht umsatzsteuerpflichtig. 

Frühestens nach fünf Jahren ist dann der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung wieder möglich. Das kann sinnvoll sein, denn in den Folgejahren fallen beim Betrieb einer Solaranlage meist nur Ausgaben an, um diese am Laufen zu halten. Die Vorsteuer sinkt entsprechend. Wird ein Batteriespeicher zusammen mit der Fotovoltaikanlage gekauft, bilden beide steuerrechtlich eine Einheit. Es reicht also aus, mindestens 10 % des erzeugten Stroms an den Netzbetreiber zu verkaufen, um die Anlage unternehmerisch zu nutzen.

Anders verhält es sich, wenn ein Batteriespeicher nachgerüstet wird. Dann müssen mindestens 10 % des gespeicherten Stroms in den Verkauf gehen. Ist dies nicht der Fall, darf auch keine Vorsteuer abgezogen werden. Meist dient der Batteriespeicher jedoch für den Eigenverbrauch. Zumal bislang die Einspeisevergütungen sanken und die Stromkosten stiegen.

Der Steuerbooster

Für Anlagen, die ab dem 30. Juli dieses Jahres in Betrieb genommen werden, gelten künftig höhere Vergütungssätze, die allerdings von der EU noch genehmigt werden müssen. Fotovoltaikanlagen bis 10 kW sollen 8,2 Cent pro kWh erhalten. Wird der Strom vollständig ins öffentliche Netz eingespeist, gibt es außerdem einen Zuschlag von 4,8 Cent pro kWh. 

Mit Wirkung zum 1. Januar kommenden Jahres sind weitere Steuererleichterungen geplant. U. a. soll die Ertragssteuerbefreiung für Anlagen bis 30 kW auf Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien ausgeweitet werden. Auch bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Immobilien ist für Betreiber bis zu einer Leistung von 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit diese Steuerbefreiung vorgesehen. 

Bei der Lieferung und Installation von Fotovoltaikanlagen und Stromspeichern soll außerdem die Umsatzsteuer auf null gesenkt werden, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da die Betreiber von Fotovoltaikanlagen bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden sollen, müssen sie auch nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Fehlt dann nur noch der Handwerker, der die Anlage installiert.

Dieser Artikel stammt aus der AnlegerPlus-Ausgabe 10/2022.

Foto: © unsplash.com

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