So wirkt sich die Rentenversicherung auf die Steuer aus

Rentenversicherung Steuern

Die hohe Inflation rückt aktuell bei vielen Bundesbürgern das Thema Rentenlücke wieder in den Vordergrund. Ein Baustein zur Absicherung im Rentenalter können verschiedene Versicherungslösungen sein. Jede Rentenversicherung wirkt sich aber auf die Steuer aus. Dieser Artikel liefert eine erste Übersicht zu den unterschiedlichen Regelungen einzelner Lösungen. 

Die Altersvorsorgelösungen der Versicherungswirtschaft werden in 3 Schichten unterteilt. Bei der ersten Schicht handelt es sich um die „geförderte Basisvorsorge Basis-Rente“, bei der zweiten um die die „geförderte Zusatzvorsorge Betriebliche Altersvorsorge (BAV) und Riester-Rente“. Die dritte Schicht bildet die „private Zusatzvorsorge Private Rentenversicherungen“

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Inhaltsverzeichnis

1. Schicht: Basis-Rente

Beitragsphase

Die Beiträge zur Basis-Rente sind seit 1. Januar dieses Jahres voll steuerlich absetzbar. 100 % der Beiträge bis maximal 26.528 Euro jährlich (Stand 2023) können steuermindernd als Sonderausgaben abgesetzt werden. Ehepaaren steht der doppelte Betrag (53.056 Euro) zu. Seit 2015 sind die förderfähigen Beiträge an die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt. Diese wird in der Regel jährlich erhöht. 

Es gilt jedoch zu beachten, dass der maximal absetzbare Freibetrag für Angestellte um die Ausgaben zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) gekürzt wird. Für Beamte sowie nicht sozialversicherungspflichtige AG-Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer mit betrieblicher Altersvorsorge (BAV) – unabhängig von deren Höhe – wird der steuerliche Freibetrag um einen fiktiven Beitrag zur GRV gekürzt. Bei freien Berufen werden die Beiträge zum Versorgungswerk angerechnet. 

Entsprechend reduziert sich der maximal steuermindernd absetzbare Beitrag für diese Personengruppen. Die Absetzbarkeit an sich bleibt bei 100 %.

Rentenphase

Die Basis-Rente wird nur als lebenslange Rente ausbezahlt und unterliegt voll der nachgelagerten Besteuerung. Rentenzahlungen sind dann mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz zu versteuern. 

In diesem Zusammenhang fällt häufig der Kritikpunkt, die Basis-Rente würde bestenfalls eine Steuerverschiebung anstatt einer Steuerersparnis bieten. Das trifft im Einzelfall bei Personen mit hohen und höchsten Einkünften im Alter zwar zu. Aber die breite Masse der „wohlhabenderen“ Rentner zahlt einen deutlich niedrigeren Steuersatz als im Erwerbsleben. Und tatsächlich bezahlen außerdem 70 % der Deutschen gar keine Steuern im Alter.

Bis zum Jahr 2040 muss auch nicht die gesamte Rentenleistung aus der Basis-Rente versteuert werden. Liegt der Rentenbeginn im Jahr 2023, sind nur auf 83 % der Rente Steuern zu zahlen. Dieser Prozentsatz steigt von 2023 bis 2040 jährlich um einen Prozentpunkt an. Dieser Besteuerungsanteil ist im Einkommensteuergesetz (EstG) verankert und bietet entsprechend für Personen, die in den nächsten 17 Jahren in Rente gehen, noch einen zusätzlichen Steuervorteil. 

Der Besteuerungsanteil aus dem Jahr, in dem man in Rente geht, bleibt übrigens dauerhaft bestehen, was dann auch wieder für rentennahe Bestverdiener einen echten Steuervorteil bietet. 

2. Schicht: Betriebliche Altersvorsorge

Beitragsphase

Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung können nicht als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer abgesetzt werden. Dafür ist die Beitragszahlung bis zu den festgelegten Höchstbeträgen von der Steuer befreit und wird direkt aus dem Bruttogehalt erbracht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beiträge der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer oder beide zusammen erbringen. 

Der steuerfreie Höchstbeitrag (nach § 3.63 EstG) beträgt für das Jahr 2023 584 Euro pro Monat bzw. 7.008 Euro pro Jahr. Das entspricht 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der GRV West.2[HR2] 

Rentenphase

Bei der Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge (nach § 3 Nr. 63 EstG) kann aus zwei Varianten ausgewählt werden: 

Entweder man wählt eine lebenslange Rente oder man lässt sich alternativ das gesamte angesparte Kapital auf einmal auszahlen.

Unabhängig davon, ob man sich für die lebenslange Rente oder die Einmalzahlung entscheidet, unterliegen die Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge voll der nachgelagerten Besteuerung. Gerade bei einer Einmalauszahlung kann dies aufgrund der Steuerprogression dazu führen, dass der Rentenempfänger in einen deutlich höheren Steuertarif rutscht.

2. Schicht: Riester-Rente 

Beitragsphase

Bei einer Riester-Rente sind 4 % des jährlichen Bruttoeinkommens, maximal 2.100 Euro jährlich inklusive der staatlichen Zulagen steuerlich absetzbar. Der zusätzlich bestehende Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Riester­Rente ist von den übrigen Abzugsmöglichkeiten unabhängig. Allerdings gibt es einen eingeschränkten Personenkreis, der förderberechtigt ist. Nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige und Freiberufler sind nicht förderberechtigt! Ergänzend zur steuerlichen Förderung gibt es eine staatliche Zulage.

Rentenphase

Die Riester-Rente muss als lebenslange Rente ausbezahlt werden, eine Einmalzahlung in Höhe von 30 % des Kapitals ist allerdings bei Rentenbeginn zulässig. Die Riester-Rente unterliegt ebenfalls voll der nachgelagerten Besteuerung mit dem dann gültigen individuellen Steuersatz. Die Alterseinkünfte sind, zusammen mit allen anderen Einkünften, voll zu versteuern. 

Sonderfall „Wohn-Riester“

Wenn man eine Immobilie zur Eigennutzung kauft oder baut, kann man sein Riester-Kapital schon vor Rentenbeginn zur Finanzierung verwenden. Man behält die volle staatliche Förderung und muss die Auszahlung erst ab Rentenbeginn versteuern. 

Für die Versteuerung gibt es zwei Varianten. Es besteht die Möglichkeit, die Gesamtsumme auf einmal zu versteuern. Hier gewährt der Staat einen „Freibetrag“ von 30 % auf das zum Rentenzeitpunkt im Wohnförderkonto angesammelte Kapital. Allerdings wird dann auf einen Schlag eine hohe Steuersumme fällig, der zu diesem Zeitpunkt keine Einnahme entgegensteht. 

Alternativ kann eine ratierliche Versteuerung gewählt werden. In dieser Variante wird das gesamte Kapital auf die Jahre zwischen Rentenbeginn und dem 85. Lebensjahr aufgeteilt und jährlich die entsprechende Summe versteuert. Ein Beispiel soll das verdeutlichen: Man löst das Wohnförderkonto mit 65 Jahren auf. Dann versteuert man 20 Jahre lang (65. bis 85. Geburtstag) je ein Zwanzigstel der aufgelaufenen Summe mit dem individuellen Steuersatz.

3. Schicht: Private Rentenversicherungen

Beitragsphase

Beiträge zu privaten Rentenversicherungen der 3. Schicht sind grundsätzlich nicht (mehr) steuerlich absetzbar. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Verträge, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, können unter Umständen noch in den sonstigen Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden. 

Rentenphase

Wie in der betrieblichen Altersvorsorge hat der Versicherungsnehmer auch hier in der Regel die Wahl zwischen einer lebenslangen Rente oder einer Einmalzahlung. Die Auszahlungen aus diesen Verträgen müssen ebenfalls versteuert werden. Da allerdings die Beiträge in der Ansparphase nicht steuerlich abgesetzt werden können, gibt es hier einen Steuervorteil in der Rentenphase. 

Bei lebenslangen Renten unterliegt später nur der sogenannte Ertragsanteil der Steuer (sog. vorgelagerte Besteuerung). Wie hoch der steuerpflichtige Ertragsanteil ausfällt, richtet sich nach dem Alter bei Rentenbeginn: je älter der Versicherte, desto niedriger sein steuerpflichtiger Anteil.

Das Ertragsanteilsverfahren in der Privaten Rentenversicherung

Alter bei RentenbeginnZu versteuernder Ertragsanteil der Rente
6022 %
6221 %
6518 %
6717 %
7015 %

Bei Einmalzahlungen aus derartigen Verträgen, die ab dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, wird der Ertrag nach dem sogenannten Halbeinkünfteverfahren besteuert. Hier müssen nur auf 50 % der Erträge bei Vertragsablauf Steuern bezahlt werden. Allerdings gilt dann wieder der persönliche Steuersatz und nicht der Steuersatz nach Ertragsanteilsverfahren.  

Das Halbeinkünfteverfahren ist zudem an folgende Voraussetzungen geknüpft: Das Renteneintrittsalter ist nicht vor dem 62. Lebensjahr (bei Verträgen vor 2012 das 60. Lebensjahr). Und die Laufzeit der Rentenpolice muss mindestens zwölf Jahre betragen haben.

Fazit

Die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeverträgen im Versicherungsbereich ist höchst unterschiedlich und komplex. Bei der Suche nach dem passenden Produkt sollten neben der Tarifauswahl unbedingt auch die steuerlichen Aspekte individuell berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich die Inanspruchnahme spezialisierter Berater. Gerade bei höheren Einkommen/Vermögen sollte auch immer der Steuerberater im Hinblick auf die steuerlichen Aspekte hinzugezogen werden.

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