Rund um Homeoffice und Gesundheit

Foto von einer glücklichen Frau im Homeoffice
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Homeoffice und Gesundheit werden ihren hohen Stellenwert behalten, auch nach Corona. Hierfür bieten immer mehr Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Unterstützung an.

Homeoffice ist weit mehr als ein „Coronatrend“ und wird sich in der Arbeitswelt möglicherweise als Hybrid in Kombination mit Präsenzpflichten abwechseln.

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Hybrides Arbeiten

Für diese Hybridmodelle kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern PC, Laptop und Smartphone für das Arbeiten im Homeoffice überlassen. Wenn die Geräte Eigentum des Unternehmens bleiben, ist der Vorteil aus ihrer Nutzung steuer- und sozialversicherungsfrei. Außerdem dürfen auch System- und Anwendungsprogramme, die im Unternehmen eingesetzt werden, dem Arbeitnehmer auf dessen eigenen PC steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.

Das gilt übrigens auch für die Verbindungsentgelte, die der Arbeitgeber für die überlassenen Geräte trägt. Der Anteil der Privatnutzung ist dabei unerheblich und diese Extras müssen auch nicht zusätzlich zum Gehalt gewährt werden, um steuerfrei zu sein.

Für gewöhnlich weist allerdings der Fiskus Nettolohnoptimierungen in die Schranken. 2020 wurde im Detail nochmals festgehalten, siehe hierzu § 8 Abs. 4 EstG, was unter einem „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ zu verstehen ist, nachdem der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung dazu gelockert hatte.

Gesundheit!

So müssen etwa alle Maßnahmen der Prävention und betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG dieses Zusätzlichkeitskriterium erfüllen, um steuer- und beitragsfrei zu sein – allerdings begrenzt auf jährlich 600 Euro pro Mitarbeiter. Arbeitgeber haben dabei die Wahl, Zuschüsse an ihre Mitarbeiter zu zahlen oder selbst die Maßnahmen durchzuführen.

Gesundheitsvorsorge, die der Arbeitgeber im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse (z. B. Corona-Schutzimpfungen, betriebseigener Fitnessraum) anbietet, ist ohnehin abgabenbefreit. Mit seinem Schreiben vom 20.4.2021 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nochmals ausführlich erläutert, welche Kurse begünstigt sind. Neben zertifizierten Präventionskursen (z. B. Rückenfit) können auch nicht zertifizierte Kurskonzepte die Steuervorteile genießen. Letztere müssen allerdings inhaltlich identisch mit den zertifizierten Kursen sein.

Darüber hinaus können im Rahmen eines innerbetrieblichen Prozesses Leistungsangebote zum gesundheitsförderlichen Arbeits- und Lebensstil erarbeitet und durchgeführt werden. Im BMF-Schreiben sind dazu zahlreiche Beispiele – wie etwa Zeitmanagement, Ausgleichsgymnastik, Angebote zur gesunden Ernährung – genannt, welche für die Mitarbeiter steuerfrei sind.

Zu den Leistungen, die aber generell nicht unter die Steuerfreiheit fallen, werden unter anderem aufgezählt:

– Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen oder Fitnessstudios,

– Trainingsprogramme mit einseitigen Belastungen (z. B. Spinning),

– physiotherapeutische Behandlungen, Massagen,

– Eintrittsgelder in Schwimmbäder, Saunen,

– Teilnahme an Tanzschulen.

Der Arbeitgeber kann allerdings die monatliche Freigrenze von 44 Euro (ab 2022: 50 Euro) für derartige Leistungen nutzen. Sie wurde zur Vereinfachung für Sachbezüge – also Arbeitslohn, der nicht in Geld besteht – eingeführt, die dann bis zu dieser Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Wird die Freigrenze in einem Monat nicht in Anspruch genommen, kann sie jedoch nicht auf andere Monate übertragen werden.

Außerdem muss im Gegensatz zu einer Freibetragsregelung bei Überschreiten der Freigrenze der gesamte Betrag und damit ab dem ersten Cent versteuert werden.

Um dies zu vermeiden, sind Zuzahlungen durch den Arbeitnehmer möglich. Schließt also ein Arbeitgeber eine Mitgliedschaftsvereinbarung mit Trainingslizenzen für seine Mitarbeiter mit Fitnessstudios ab, kann unter bestimmten Voraussetzungen sowie unter Berücksichtigung der Zuzahlungen die Freigrenze in Anspruch genommen werden (BFH-Urteil vom 7.7.2020).

Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, gehören übrigens nicht zu den Sachbezügen. Für Gutscheine und Geldkarten gibt es Sonderregelungen.

Foto: © stockfour – istockphoto.com

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