Schadensersatz wegen Prospektfehlern bei UDI-Nachrangdarlehen

UDI Darlehen

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat den ehemaligen Geschäftsführer der UDI-Gruppe zu Schadensersatz wegen Prospektfehlern bei UDI-Nachrangdarlehen verurteilt.

„UDI versteht sich als Partner für Menschen, die ökologisch sinnvolle Kapitalanlagen und solide Renditen in verantwortungsvoller Form kombinieren wollen“, heißt es auf der Homepage der UDI-Gruppe. In den letzten Jahren mussten zahlreiche Emittenten von durch UDI vermittelten Nachrangdarlehen den Gang in die Insolvenz antreten, was für Anleger teils herbe Verluste bedeuten dürfte.

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Die Klägerin in dem am 23.11.2023 vom OLG Dresden entschiedenen Fall (Aktenzeichen 8 U 493/23) ist Alleinerbin von zwei UDI-Nachrangdarlehen mit Anlagesummen von 10.000 Euro und 20.000 Euro. Sie begehrte vom Beklagten Schadensersatz, weil er als Geschäftsführer die Betreibung unerlaubter Einlagengeschäfte zu verantworten habe sowie als Gründungsgesellschafter und Prospektverantwortlicher gegen Prospektpflichten verstoßen habe.

Berufung erfolgreich

Das Landgericht Leipzig hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingereichte Berufung für weitgehend begründet gehalten und ist der Auffassung der Klägerin gefolgt. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ergebe sich aus den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn.

Der Prospekt erläutere die Bedeutung der Nachrangigkeit des Darlehens nicht ausreichend, denn er wiege den Leser in dem Glauben, dass die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung eines Nachrangdarlehens mit der eines Darlehens gleichzusetzen sei, und suggeriere so wiederum ein Risikoniveau, das den wirklichen Gefahren nicht entspricht. Der Prospekt vermeide es weitgehend, den Begriff des Nachrangdarlehens zu verwenden und spreche an nahezu allen Stellen von „Darlehen“ anstatt „Nachrangdarlehen“.

Sicherheitsniveau überschätzt

Der Eindruck eines normalen Darlehens werde zudem unterstützt durch die Verwendung des Begriffes „Festzins“, der sich nicht nur im Titel des Prospekts und – in Großbuchstaben geschrieben und daher besonders einprägsam – im Namen der Emittentin findet, sondern auch in dem vielfach wiederholten Begriff der „Festzinsanlage“. Diesen Begriff könne der durchschnittliche Anleger nicht nur entsprechend dem Wortsinn des Ausdrucks als Angabe dazu verstehen, ob ihm Zinsen in variabler oder feststehender Höhe zufließen werden, sondern er könnte den Begriff ebenso mit den gerade bei Kleinanlegern gebräuchlichen Geldanlagen bei Banken oder Sparkassen und daher auch mit der Solidität und dem Sicherheitsniveau assoziieren, die ein solches Geldinstitut bei Festzinsanlagen bieten.

Damit bestehe die Gefahr, dass der Anleger das Sicherheitsniveau der streitgegenständlichen Anlageform überschätzt und übersieht, dass es sich nicht um einen festen, also einen über die Laufzeit – vorbehaltlich der Zahlungsfähigkeit des Darlehensnehmers – unverändert gezahlten Zins handelt, sondern um einen solchen, der von der wirtschaftlichen Situation und Ertragslage des Darlehensnehmers abhängt und daher nachträglichen Veränderungen unterworfen sein kann.

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