Steuerhilfen in Coronazeiten

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Ein bunter Strauß an steuerlichen Hilfen zur Abfederung der Coronakrise entlastet die Steuerpflichtigen unterschiedlich. Im Zentrum der Unterstützungsmaßnahmen stehen vor allem Unternehmen sowie besonders von der Pandemie betroffene Branchen. Selbst die Helfer können mit staatlicher Unterstützung rechnen.

Breite Wirkung bei der Liquiditätssicherung dürfte zunächst die Möglichkeit zu Stundungen und Herabsetzung der Steuervorauszahlungen (steuerliche Hilfsmaßnahmen) haben, die der Fiskus Unternehmen als Unterstützung in der Coronakrise gewährt. Sie können – je nach Branche und Unternehmensform – im Rahmen der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer sowie der Gewerbesteuer in Anspruch genommen werden. An die Kraftfahrzeug- und Biersteuer wurde ebenfalls gedacht.

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Flüssig bleiben

Sind für 2020 die Steuervorauszahlungen bereits auf null Euro reduziert worden, kann darüber hinaus bereits für das Jahr 2019 ein vorläufiger Verlustrücktrag aus 2020 nach § 111 EStG auf Antrag von den Einkünften 2019 abgezogen werden. Dazu werden zunächst 30 % vom Gesamtbetrag der Einkünfte aus 2019 (ohne Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) als absehbarer Verlust pauschal angesetzt. Auf dieser Basis können bereits die Vorauszahlungen für 2019 nach § 110 EStG neu berechnet und zu viel gezahlte Beträge erstattet werden. Die Obergrenzen für den Verlustrücktrag wurden für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro bzw. von 2. Mio. Euro auf 10 Mio. Euro (Zusammenveranlagung) erhöht.

Frühestens im Laufe des Jahres 2021 kann dann im Rahmen der Veranlagung für 2020 der tatsächliche Verlustrücktrag festgestellt und der 2019 angesetzte vorläufige Verlustrücktrag für 2020 überprüft werden. Sollte dieser geringer als der pauschal ermittelte ausfallen, muss nachgezahlt werden. Der Steuerbescheid für das Jahr 2019 wird dann geändert und die auf Antrag gestundete Nachzahlung ist innerhalb eines Monats nach der Veranlagung 2020 fällig. Stundungszinsen werden dann nicht erhoben.

Können übrigens höhere Verluste als die pauschalen 30 % nachgewiesen werden, z. B. mittels betriebswirtschaftlicher Auswertungen, werden diese angesetzt.

Vermieter oder Verpächter dürfen ebenfalls von dem pauschalen Verlustrücktrag Gebrauch machen, um ihre Liquidität sicherzustellen. Denn Mieter, die durch Corona in Zahlungsschwierigkeiten geraten, können Mietstundungen beantragen. Diese Regelung trat bereits am 1. April in Kraft und galt vorerst bis Ende Juni 2020.

Für die von den Coronabeschränkungen schwer getroffene Gastronomiebranche senkte die Bundesregierung – ab dem 1.7.2020 befristet für eine Jahr – den Mehrwertsteuersatz für Speisen auf 7 %, Getränke müssen weiterhin mit dem Regelsteuersatz besteuert werden. Inzwischen wurde aber auch ein Konjunkturpaket geschnürt, dass für alle Branchen die Umsatzsteuersätze in der zweiten Jahreshälfte 2020 senkt. Damit werden Speisen im Restaurant für ein halbes Jahr nun nur noch mit 5 % Umsatzsteuer belegt. Dieser ermäßigte Steuersatz steigt dann jedoch im ersten Halbjahr 2021 auf 7 %, um anschließend wieder bei 19 % zu landen.

Sweet Home

Weiter werden befristet Sonderregelungen für Spenden an durch die Coronakrise Betroffene eingeführt. Zum Nachweis der Spende genügt dann in der Regel ein Bareinzahlungsbeleg oder ein Buchungsnachweis der Bank. Die Sonderregelungen erleichtern die Arbeit gemeinnütziger Vereine. Denn diese dürfen ihre Mittel nur für steuerbegünstigte Zwecke verwenden, die sie nach ihrer Satzung fördern. Unterstützt nun beispielsweise ein Sportverein durch Hilfe beim Einkauf Personen mit Vorerkrankungen oder in Quarantäne, ist durch diese Sonderregelung die Steuerbegünstigung des Vereins nicht mehr bedroht.

Gleichfalls können zur Bekämpfung von Corona entgeltlich Personal, Räumlichkeiten oder Ausstattung zur Verfügung gestellt werden, ohne steuerlich schädlich zu sein. Entsprechend dürfen Unternehmen etwa Masken und Desinfektionsmittel, die sie aus ihrem Betriebsvermögen an ein Krankenhaus, eine Arztpraxis oder ein Pflegeheim spenden, als Betriebsausgabe behandeln. Für diese Schutzausrüstung braucht dann auch keine Umsatzsteuer abgeführt werden.

Viele Arbeitnehmer wurden während der Hochzeit der Viruspandemie von ihrem Arbeitgeber ins Homeoffice geschickt und viele arbeiten immer noch von dort aus. Da stellt sich nun die Frage, welche Kosten hierfür möglicherweise von der Steuer absetzbar sind? Schließlich wurde für den Arbeitsplatz oft eine Zimmerecke freigeräumt, das private Notebook, der Internetzugang und die Kommunikationsmittel (Handy und Telefon) waren und sind im Dauereinsatz.

Doch weiterhin können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer – also die anteiligen Raumkosten wie Miete, Strom und Heizung – nur dann unbeschränkt steuerlich berücksichtigt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Und, das wird das häufigste Nadelöhr sein, der Raum in der Wohnung darf nahezu ausschließlich nur für berufliche Zwecke genutzt werden.

Allerdings sind die Kosten für die Arbeitsmittel im Homeoffice – wie Computer oder Schreibtisch, die der Arbeitnehmer mindestens zu 10 % beruflich nutzt – dagegen immer anteilig als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig. Und übrigens, Kosten für Telefon, Internet und Büroartikel kann der Arbeitgeber seinen Beschäftigten – ganz unabhängig von der steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers – in Höhe von 20 % der jeweiligen Monatsrechnung oder pauschal maximal 20 Euro pro Monat steuerfrei erstatten.

Minijobber – kein Schattendasein

Arbeitgeber können zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Coronapandemie bis maximal 1.500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei an ihre Beschäftigten auszahlen. Auch Minijobbern darf diese Sonderzahlung zusätzlich zu den monatlich 450 Euro gewährt werden. Ebenso wenig wird der Minijob zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, wenn durch Mehrarbeit in der Coronakrise diese monatliche Verdienstgrenze in der Zeit zwischen März und Oktober 2020 nicht mehr als fünf Mal (innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums) gerissen wird. Zuvor wurden bereits die Zeitgrenzen entsprechend angehoben.

Ab November 2020 gilt dann allerdings wieder die alte Regelung – es sei denn, die „Saison“ wird verlängert. Aber anschließend soll ja das Konjunkturpaket der Bunderegierung der Wirtschaft wieder zur alter oder „mit Wumms“ zu neuer Blüte verhelfen.

Foto: © Stadtratte – istockphoto.com

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