So sind Kryptowährungen in 2022 zu versteuern

Kryptowährungen
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Die Kurse von Kryptowährungen sind extrem volatil. Wer in Bitcoin & Co. in den letzten Jahren investierte, konnte damit hohe Gewinne (oder Verluste) erzielen. Die müssen natürlich versteuert werden. Nur wie genau das in Deutschland geschehen soll, war lange unklar. Immerhin gibt es diesbezüglich nun inzwischen erste Hinweise aus dem Bundesfinanzministerium. Bei Kryptowährungen soll es sich um „andere Wirtschaftsgüter“ handeln.

Noch aus der vergangenen Legislaturperiode stammt der Entwurf eines Schreibens, in dem das Bundesfinanzministerium (BMF) „Einzelfragen zur ertragssteuerlichen Belastung von virtuellen Währungen und von Token“ behandelte. Ein finales Schreiben, das dann für die Finanzämter (nicht aber für Finanzgerichte) verbindlich wäre, ist allerdings noch nicht veröffentlicht.

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Inhalt

  1. Private Veräußerungsgeschäfte mit Bitcoin
  2. Nutzung als Einkunftsquelle und Zahlungsmittel
  3. FAQ

Private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen

Dem Entwurf zufolge gilt es zu unterscheiden, ob die Kryptowährungen zum Privat- oder Betriebsvermögen gehören. Selbst wer häufig kauft und verkauft, ist der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Wertpapier- und Devisenhandel zufolge nicht unbedingt gewerblich tätig. Denn dies setze voraus, dass sich der Steuerpflichtige „wie ein Händler“ bzw. „bankentypisch“ verhalte und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nutze. Beim sogenannten Mining, also der Schaffung neuer Einheiten virtueller Währungen, geht das Finanzministerium allerdings grundsätzlich von einer gewerblichen Tätigkeit aus.

Für Privatanleger dürften daher Transaktionen mit Kryptowährungen mit Ausnahme des Minings in der Regel aus steuerlicher Sicht zum Privatvermögen gerechnet werden. „Beim Mining wird – unabhängig von der Höhe der Aufwendungen für Hardware und Strom – widerlegbar vermutet, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt“, heißt es im Ministeriumsentwurf. Dabei sei allerdings zu prüfen, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliege.

Einheiten virtueller Währungen sind laut dem BMF-Schreiben als „anderes Wirtschaftsgut“ anzusehen. Damit hätten sie denselben Status wie etwa klassische Fremdwährungen, Kunstwerke oder Oldtimer.

Gewinne aus dem Verkauf von Krypto-Assets gelten folglich als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und unterliegen der Einkommensteuer. Jedoch nur, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt. Es greift also quasi eine Spekulationsfrist. Bei verschiedenen Kauf- und Verkaufszeitpunkten kann zur Vereinfachung die First-in-First-out-Methode für die Berechnung der Haltedauer angewendet werden. Man geht also davon aus, dass die am frühesten gekauften Krypto-Einheiten zuerst veräußert werden.

Nutzung als Einkunftsquelle und Zahlungsmittel

Die Spekulationsfrist kann sich auf zehn Jahre verlängern, „wenn Einheiten einer virtuellen Währung oder Token als Einkunftsquelle genutzt werden und zumindest in einem Kalenderjahr hieraus Einkünfte erzielt worden sind. Eine Nutzung als Einkunftsquelle liegt beispielsweise vor, wenn Einheiten einer virtuellen Währung im Wege des sogenannten Lending gegen Entgelt überlassen werden“, heißt es im Entwurf des Finanzministeriums.

Wenn Kryptowährungen als Zahlungsmittel eingesetzt werden, sind die steuerlichen Gesichtspunkte ebenfalls zu beachten. Wer also beispielsweise sein neues Fahrrad mit Bitcoin bezahlt, ist für etwaige Gewinne aus der Kryptowährung innerhalb der Spekulationsfrist einkommensteuerpflichtig. Bis zu einer Summe von 600 Euro an Gewinnen aus allen privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb eines Kalenderjahres fällt grundsätzlich keine Steuer an.

Steuern auf Kryptowährungen FAQ

Wann fallen bei Kryptowährungen Steuern an?

Werden Kryptowährungen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Kauf wieder verkauft, sind Gewinne bis zu 600 Euro aus allen privaten Veräußerungsgeschäften steuerfrei. Liegt der Betrag über 600 Euro muss der Gewinn in voller Höhe versteuert werden. 

Wie werden Kryptowährungen versteuert?

Nach Hinweisen vom Bundesfinanzministerium sollen Kryptowährungen als “andere Wirtschaftsgüter” behandelt werden.

Wie werden Kryptowährungen steuerlich in Deutschland betrachtet?

Für Privatanleger dürften Transaktionen mit Kryptowährungen, mit Ausnahme des Minings, in der Regel aus steuerlicher Sicht zum Privatvermögen gerechnet werden. Betreibt man allerdings Mining, ist davon auszugehen, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

Foto: © Pixabay

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