25.04.2024 | ENCAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2024 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
ENCAVIS AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
ENCAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2024 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
25.04.2024 / 15:06 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
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ENCAVIS AG
Hamburg
- ISIN DE0006095003 // WKN 609 500 - - ISIN DE000A4BGGQ8 - - ISIN DE000A409617 // WKN A40 961 -
Eindeutige Kennung des Ereignisses: ECV062024oHV
Einladung zur Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung der Encavis AG
ein, die am
Mittwoch, den 5. Juni 2024, um 11:00 Uhr
im Privathotel Lindtner, Heimfelder Straße 123, 21075 Hamburg,
als Präsenzveranstaltung stattfindet.
Es ist beabsichtigt, dass die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats während der gesamten Dauer der Hauptversammlung persönlich anwesend sind.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
für die Encavis AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2023 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben gemäß §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlung/
abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung ausliegen und näher erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 172 Aktiengesetz
(„AktG“) gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ist somit zu Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Aktionäre durch die „Beschleunigte Wachstumsstrategie 2027“ deutlich
stärker von den enormen Wachstumschancen, die sich für die Encavis AG durch Wachstumsinvestitionen in völlig neuen Dimensionen
und Größenordnungen ergeben, profitieren können als von der Ausschüttung einer Dividende, deren Ausschüttung diese Investitionen
reduzieren würde. Vorstand und Aufsichtsrat sind davon überzeugt, dass dies angesichts des historisch einmaligen Wachstums,
das vor uns liegt und an dem wir tatkräftig mitwirken möchten, der beste Vorschlag zugunsten aller Aktionärinnen und Aktionäre
ist und somit auch keine Mindestdividende vorgeschlagen wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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„Der Bilanzgewinn der Encavis AG des Geschäftsjahrs 2023 in Höhe von EUR 185.532.675,46 wird vollständig auf neue Rechnung
vorgetragen.“
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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„Den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2023 amtiert haben, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.“
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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„Den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2023 amtiert haben, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.“
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Die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 erfolgt im Wege der Einzelentlastung.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers
für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungs- und ESG-Ausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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„Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Hamburg, wird als
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 und als Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2024 bestellt. Ergänzend wird die PricewaterhouseCoopers
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Hamburg, zum Abschlussprüfer bestellt, sofern
der Vorstand die prüferische Durchsicht etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen für den Zeitraum bis zur nächsten
ordentlichen Hauptversammlung beschließt.“
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Der Prüfungs- und ESG-Ausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte
ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde (Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Hamburg, hat gegenüber
dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren
Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel
an ihrer Unabhängigkeit begründen können.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2023
Vorstand und Aufsichtsrat legen der Hauptversammlung den unter Ziffer II.1 wiedergegebenen, gemäß § 162 Aktiengesetz für das
Geschäftsjahr 2023 erstellten und von dem Abschlussprüfer PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt
am Main, Zweigstelle Hamburg, gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz geprüften sowie mit dem Prüfungsvermerk versehenen Vergütungsbericht
der Encavis AG vor und schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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„Der nach § 162 Aktiengesetz erstellte und geprüfte Vergütungsbericht der Encavis AG für das Geschäftsjahr 2023 wird gebilligt.“
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
§ 120a Absatz 1 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung,
mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
beschließt. Über das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Encavis AG hat die Hauptversammlung zuletzt am 1. Juni
2023 mit einer Zustimmungsquote von 86,50 % Beschluss gefasst.
Der Aufsichtsrat hat, gestützt auf die Empfehlung des Personal- und Nominierungsausschusses, das von der Hauptversammlung
2023 gebilligte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder im Zuge der Vorstandsdienstvertragsverlängerung, vorbehaltlich
der Billigung durch die Hauptversammlung, in folgendem Punkt angepasst: Die neuen Vorstandsdienstverträge enthalten keine
Möglichkeit der Anpassung der kurzfristigen variablen Vergütung bei außergewöhnlichen Entwicklungen (Streichung unter h) bb)
(i) des bisherigen Vergütungssystems).
Das entsprechend angepasste abstrakte Vergütungssystem ist nachfolgend unter Ziffer II.2 wiedergegeben. Das geänderte Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder soll daher der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Personal- und Nominierungsausschusses - vor, das vom Aufsichtsrat
beschlossene, geänderte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, wie unter Ziffer II.2 bekanntgemacht, zu billigen.
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8. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Beendigung dieser Hauptversammlung endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Herr Albert Büll und Herr Dr. Marcus
Schenck. Herr Dr. Schenck steht für eine Wiederwahl zur Verfügung. Für Herrn Albert Büll soll Frau Ayleen Oehmen-Görisch in
den Aufsichtsrat gewählt werden.
Gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG und § 10 Abs. 1 der Satzung setzt sich der Aufsichtsrat
der Encavis AG aus neun von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl
der Aufsichtsratsmitglieder an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„a) |
Herr Dr. Marcus Schenck wohnhaft in München, Lazard Asset Management (Deutschland) GmbH, München, Head of DACH, Mitglied des Global Management Committee Financial Advisory
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b) |
Frau Ayleen Oehmen-Görisch wohnhaft in Frankfurt am Main, Rechtsanwältin, CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB
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werden zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt.
Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 5. Juni 2024 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt.“
Die vorgenannten Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlung des Personal- und Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats
und berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele sowie das vom Aufsichtsrat erarbeitete
Kompetenzprofil für das Gesamtgremium; und steht zudem im Einklang mit dem von der Gesellschaft verfolgten Diversitätskonzept.
Das Kompetenzprofil finden Sie unter
https://www.encavis.com/Dokumente/Governance/ Encavis-Zielsetzungen-fuer-das-Kompetenzprofil-des-Aufsichtsrats-der-Encavis-AG.pdf
Der Aufsichtsrat hat sich gemäß des Grundsatz 12 des DCGK und den eigenen im Kompetenzprofil des Aufsichtsrats definierten
Anforderungen vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Dem Aufsichtsrat
wird nach Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten weiterhin eine nach Einschätzung des Aufsichtsrats angemessene Zahl unabhängiger
Mitglieder angehören. Sowohl Herr Dr. Schenck als auch Frau Oehmen-Görisch sind nach der Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahlen durchzuführen.
Die Lebensläufe der Kandidaten sind vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich.
Weitere Angaben
a) Herr Dr. Marcus Schenck
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Nachfolgend ist unter (1) angegeben, in welchen Unternehmen Herr Dr. Marcus Schenck Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsrats und unter (2), in welchen Unternehmen er Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums
ist:
(1) Mitglied des Aufsichtsrats, Uniper SE
(2) Mitglied im Independent Advisory Council, EQT Infrastructure
Angaben gemäß Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex
Herr Dr. Schenck steht als Head of DACH, Member of Global Management Committee Financial Advisory von Lazard Asset Management
(Deutschland) GmbH in einer geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft. Die Lazard Asset Management (Deutschland) GmbH hat
im Rahmen des Übernahmeangebots der Elbe BidCo GmbH an die Aktionäre der Gesellschaft den Aufsichtsrat umfassend beraten.
Die Beratung wurde vom Aufsichtsrat nach § 114 Abs. 1 AktG genehmigt.
Darüber hinaus bestehen keine weiteren persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. Schenck und der Gesellschaft,
den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die einen wesentlichen und nicht
nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen können.
b) Wahl von Frau Ayleen Oehmen-Görisch
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Frau Ayleen Oehmen-Görisch ist in keinem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder einem vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremium Mitglied.
Angaben gemäß Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex
Frau Oehmen-Görisch steht als angestellte Rechtsanwältin bei CMS Hasche Sigle in einer geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft.
CMS Hasche Sigle berät die Gesellschaft laufend in rechtlichen Fragen. Die Anforderungen des § 114 Abs. 1 AktG werden beachtet.
Darüber hinaus bestehen keine weiteren persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Oehmen-Görisch und der Gesellschaft,
den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die einen wesentlichen und nicht
nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen können.
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9. |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen (Unternehmenszweck und virtuelle Hauptversammlung)
Aufgrund der stetigen Weiterentwicklung unseres Geschäftsmodells soll der Unternehmenszweck weiter gefasst werden, so dass
künftig auch das Betreiben von Anlagen zur Speicherung von Energie, der Vermarktung von Energie, die Versorgung und der Handel
mit Energie sowie die Erbringungen von Dienstleistungen auf den vorgenannten Gebieten umfasst sind.
Die von der Hauptversammlung am 1. Juni 2023 geschaffene Ermächtigung zur Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen gemäß
§ 17a der Satzung läuft am 7. Juni 2025 aus. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor die Möglichkeit der Abhaltung virtueller
Hauptversammlungen für weitere zwei Jahre aufrecht zu halten. Vorstand und Aufsichtsrat werden vor jeder Hauptversammlung
erneut, auch unter Berücksichtigung des Austauschs mit Aktionären, abwägen und über das Format der Hauptversammlung im besten
Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre entscheiden. Der Vorstand wird hierbei seine Entscheidung unter Berücksichtigung
der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte, ebenso
wie Aspekte von Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick nehmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
„a) |
§ 2 Nr. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: |
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„a) |
das Betreiben von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Energieträgern im In- und Ausland durch die Gesellschaft
selbst oder durch ihre Tochtergesellschaften als freier Stromproduzent;
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b) |
das Betreiben von Anlagen zur Speicherung von Energie; |
|
c) |
die Vermarktung von Energie; |
|
d) |
Versorgung und Handel mit Energie; |
|
e) |
das Erbringen kaufmännischer, technischer oder sonstiger nicht genehmigungspflichtiger oder zustimmungsbedürftiger Dienstleistungen
in Zusammenhang mit dem Erwerb, der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Energieträgern
im In- und Ausland durch die Gesellschaft selbst oder durch ihre Tochtergesellschaften;
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f) |
der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen; |
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g) |
die Erbringung von Dienstleistungen auf den vorgenannten Gebieten.“ |
b) |
§ 17a der Satzung wird wie folgt neu gefasst: |
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„§ 17a Virtuelle Hauptversammlung
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Der Vorstand ist bis 31. August 2026 ermächtigt, vorzusehen, eine Hauptversammlung der Gesellschaft ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung).
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Die Regelungen in dieser Satzung betreffend die Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung der Gesellschaft gelten
entsprechend im Fall einer virtuellen Hauptversammlung.
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Den Mitgliedern des Aufsichtsrats, mit Ausnahme des Versammlungsleiters, ist eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet.“
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10. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der von der Hauptversammlung vom 13. Mai 2020 erteilten Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. einer Kombination dieser Instrumente)
Die Hauptversammlung vom 13. Mai 2020 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, in der Zeit vom 13. Mai
2020 bis 12. Mai 2025 bis zu 300.000.000 Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. eine Kombination dieser Instrumente) (die „Schuldverschreibungen“) mit Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft mit
der Maßgabe auszugeben, dass jede Schuldverschreibung das Recht zum Bezug von einer Aktie der Gesellschaft gewährt. Das Grundkapital
der Gesellschaft war dementsprechend ursprünglich um bis zu EUR 14.000.000,00 bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2020“).
Die Gesellschaft hat die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 13. Mai 2020 zur Ausgabe von Schuldverschreibungen unter vereinfachtem
Bezugsrechtsausschluss durch die Begebung einer Hybrid-Wandelanleihe im Gesamtnennbetrag von EUR 250.000.000,00 am 17. November
2021 ausgenutzt. Das Bedingte Kapital 2020 ist vollumfänglich zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Hybrid-Wandelanleihe
reserviert.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Die in der Hauptversammlung vom 13. Mai 2020 beschlossene Ermächtigung des Vorstands bis zum 12. Mai 2025 einmalig oder mehrmals
Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. einer Kombination dieser Instrumente)
im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 300.000.000,00 zu begeben und in diesem Zusammenhang Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechte
und Wandlungspflichten für auf Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital
von insgesamt bis zu EUR 14.000.000,00 zu gewähren, wird, soweit von dieser kein Gebrauch gemacht wurde, aufgehoben. Das Bedingte
Kapital 2020 gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung bleibt bestehen.“
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11. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung
Das gemäß § 6 der Satzung bestehende genehmigte Kapital („Genehmigtes Kapital 2021“) ist bis zum 26. Mai 2026 (einschließlich)
befristet. Nach teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 beträgt das Volumen noch EUR 25.197.269,00. Die Hauptversammlung
wird um Zustimmung zu einem neuen genehmigten Kapital („Genehmigtes Kapital 2024“) gebeten, da die bestehende Ermächtigung
des Vorstandes teilweise ausgenutzt wurde und aufgrund der freiwilligen Selbstbeschränkung des Vorstands hinsichtlich des
Gesamtvolumens der unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien und Schuldverschreibungen, nur noch wenige Aktien
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden können.
Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, auch zukünftig flexibel auf Finanzierungserfordernisse zu reagieren und die
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen bei Bedarf anpassen zu können, soll das bestehende
Genehmigte Kapital 2021 durch ein neues Genehmigtes Kapital 2024 ersetzt werden. Das Volumen des neuen Genehmigten Kapitals
2024 soll EUR 32.206.035,00 (entspricht 20 % des aktuellen Grundkapitals) betragen. Die Laufzeit soll drei Jahre betragen
und somit deutlich unterhalb der gemäß dem Aktiengesetz zulässigen fünfjährigen Laufzeit.
Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt werden, indem
die Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe von Aktien
gegen Bareinlagen in Höhe von bis zu 10% des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls
dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung auszuschließen. Bei einem solchen Ausschluss
des Bezugsrechts darf der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten (§ 186 Abs. 3 Satz
4 AktG). Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Aktienausgabe
gegen Sacheinlagen auszuschließen. Weiter wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom
Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern
von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht
auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandel- oder Optionsrechts bzw. im Falle der Pflichtwandlung
zustehen würde.
Der Umfang der Ermächtigung zum Genehmigten Kapital 2024 und die Gesamtbetrachtung mit dem weiterhin bestehenden Bedingten
Kapital 2020 ist nachfolgend im Überblick dargestellt:
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Betrag des Grundkapitals
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Anzahl der
Aktien
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% des Grundkapitals am
Tag der Einberufung
der Hauptversammlung
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Ermächtigungsbeschlüsse
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1. |
Maximal zulässiger Umfang einer Aktienausgabe unter dem Genehmigten Kapital 2024 |
32.206.035 |
32.206.035 |
20 % (Genehmigtes Kapital 2024)
|
2. |
Maximal zulässiger Umfang der Aktienausgabe unter dem Genehmigten Kapital 2024 zusammen mit allen nach der ordentlichen Hauptversammlung
noch ausnutzbaren Ermächtigungen zur Ausgabe neuer Aktien (Bedingtes Kapital 2020)
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46.206.035 |
46.206.035 |
28,69 % (20 % Genehmigtes Kapital 2024 und 8,69 % Bedingtes Kapital 2020)
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Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (Genehmigtes Kapital 2024)
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1. |
Begrenzung bei Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen ohne Bezugsrecht |
16.103.017 |
16.103.017 |
10 % (insgesamt stehen nur 20 % des Grundkapitals am Tag der Einberufung der Hauptversammlung zur Verfügung)
|
2. |
Begrenzung bei Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen ohne Bezugsrecht |
32.206.035 |
32.206.035 |
20% (insgesamt stehen nur 20 % des Grundkapitals am Tag der Einberufung der Hauptversammlung zur Verfügung)
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Die in § 6 der Satzung bestehende Ermächtigung der Hauptversammlung vom 27. Mai 2021, das Grundkapital der Gesellschaft zu
erhöhen, wird aufschiebend bedingt auf die Eintragung der unter lit. c) vorgeschlagenen Änderung der Satzung ins Handelsregister
aufgehoben.
|
b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 4. Juni 2027 (einschließlich) das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu EUR 32.206.035,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 32.206.035 neuen, auf den Inhaber
lautende Stückaktien gegen Bareinlage und/oder Sacheinlage zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2024“). Den Aktionären steht grundsätzlich
ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
• |
Für Spitzenbeträge;
|
• |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung des Anteilsbesitzes) erfolgt;
|
• |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt
weder 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals noch 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe
der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags
durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Auf den vorgenannten Höchstbetrag sind sämtliche Aktien anzurechnen, die
unter Ausschluss des Bezugsrechts nach oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem Zeitpunkt der
Eintragung dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert werden; oder
|
• |
wenn es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern der Wandlungs- und Optionsrechte, die von der Gesellschaft oder
von ihren Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- und Optionsrechts zustünde.
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital 2024 festzusetzen.
|
c) |
Satzungsänderung
§ 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 4. Juni 2027 (einschließlich) das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu EUR 32.206.035,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 32.206.035 neuen, auf den Inhaber
lautende Stückaktien gegen Bareinlage und/oder Sacheinlagen zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2024“). Den Aktionären steht
grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
• |
Für Spitzenbeträge;
|
• |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung des Anteilsbesitzes) erfolgt;
|
• |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt
weder 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals noch 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe
der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags
durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Auf den vorgenannten Höchstbetrag sind sämtliche Aktien anzurechnen, die
unter Ausschluss des Bezugsrechts nach oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem Zeitpunkt der
Eintragung dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert werden; oder
|
• |
wenn es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern der Wandlungs- und Optionsrechte, die von der Gesellschaft oder
von ihren Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- und Optionsrecht zustünde.
|
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital 2024 festzusetzen.“
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d) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der §§ 4 Abs. 1, 6 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024 und, falls das Genehmigte
Kapital 2024 bis zum 4. Juni 2027 (einschließlich) nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.
|
Zu diesem Tagesordnungspunkt hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
verfasst. Dieser Bericht ist im Internet unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich.
|
II. |
Berichte an die Hauptversammlung
|
1. |
Angaben zu Tagesordnungspunkt 6: Vergütungsbericht
Vergütungsbericht 2023
Vorstand und Aufsichtsrat der Encavis AG („Encavis“ oder „Gesellschaft“) haben die gesetzlichen Anforderungen zur Erstellung
des Vergütungsberichts nach § 162 AktG gemeinsam in nachfolgendem Vergütungsbericht umgesetzt.
Der Vergütungsbericht beschreibt die Grundzüge des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
und gibt für die gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und die gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Aufsichtsrats
individualisiert über die im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung Auskunft.
Die Gesellschaft hat sich dazu entschieden, den Vergütungsbericht durch den Abschlussprüfer auch materiell über die Anforderungen
des § 162 Abs. 3 S. 1 AktG hinaus prüfen zu lassen.
Die aktuellen Vergütungssysteme für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates der Gesellschaft wurden vom Aufsichtsrat
- nach Vorbereitung durch den Personal- und Nominierungsausschuss - in Übereinstimmung mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG beschlossen
und auf der ordentlichen Hauptversammlung am 01. Juni 2023 gebilligt. Ausführliche Informationen dazu finden sich auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/governance
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das vorangegangene Geschäftsjahr 2022
Auf der ordentlichen Hauptversammlung am 01. Juni 2023 waren für die Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022 (TOP 6) insgesamt 107.761.785 Stückaktien mit ebenso
vielen Stimmen vertreten. Das sind 66,92 % des Grundkapitals. Die Beschlussfassung wurde von 60.031.460 Stimmen (55.71%) angenommen,
47.730.325 Stimmen (44,29 %) votierten gegen die Beschlussfassung. Somit wurde der erstellte und geprüfte Vergütungsberichts
für das Geschäftsjahr 2022 mehrheitlich gebilligt. Die Gesellschaft reagiert auf die Fragen und Stellungnahmen der Aktionäre
und Aktionärsvertreter der vergangenen Hauptversammlungen. In der Hoffnung einer Steigerung der Zustimmungsquote hat die Gesellschaft
die Vergütungssysteme für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 1. Januar 2023 weiterentwickelt.
An der Struktur des Vergütungsberichts, welche sich aus den Vergütungssystemen ergibt, hält die Gesellschaft fest,
Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
Der Aufsichtsrat hat, gestützt auf die Empfehlung des Personal- und Nominierungsausschusses, das von der Hauptversammlung
2021 gebilligte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder mit Wirkung zum 1. Januar 2023 weiterentwickelt. Das entsprechend
angepasste abstrakte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wurde auf der ordentlichen Hauptversammlung am 01. Juni
2023 rückwirkend zum 01. Januar 2023 mit einer Zustimmungsquote von 86,50 % gebilligt.
Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat, gestützt auf die Empfehlung des Personal- und Nominierungsausschusses, das von der Hauptversammlung
2021 gebilligte System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder aufgrund stetig steigender Anforderungen an die Kontroll-
und Beratungstätigkeit des Aufsichtsrats bedingt durch die kontinuierlich wachsenden gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen
mit Wirkung zum 1. Januar 2023 weiterentwickelt. Das entsprechend angepasste abstrakte Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
wurde auf der ordentlichen Hauptversammlung am 01. Juni 2023 rückwirkend zum 01. Januar 2023 mit einer Zustimmungsquote von
98,85 % gebilligt.
Vorbemerkung
Aufgrund des in § 162 Abs. 1 AktG nicht näher bestimmten Gesetzeswortlauts ist es notwendig, den Begriff „gewährt“ vorab zu
erläutern und zu konkretisieren.
Demnach ist eine Vergütung gewährt, wenn sie dem Organmitglied tatsächlich zufließt und damit in sein Vermögen übergeht (zahlungsorientierte
Sichtweise). Alternativ ist es zulässig, eine Vergütung (bereits) im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr anzugeben, in
dem die der Vergütung zugrunde liegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit vollständig erbracht worden ist (erdienungsorientierte
Sichtweise). Diese Sichtweise ermöglicht aus Sicht von Encavis einen sinnvollen Vergleich, da zum Beispiel die variable kurzfristige
Vergütung für das Jahr 2023 der Ertragslage des Geschäftsjahres 2023 gegenübersteht. Aus diesem Grund verwendet die Gesellschaft
für die „gewährte Vergütung“ die erdienungsorientierte Sichtweise. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft halten weiterhin
an der erdienungsorientierten Sichtweise fest.
A) |
Die Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023
|
1. |
Grundsätze des Vergütungssystems
|
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wurde von der Hauptversammlung am 01. Juni 2023 mit einer Mehrheit von 86,50
% des vertretenen Kapitals gebilligt.
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder leistet einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Unternehmensstrategie und
zur langfristigen, nachhaltigen und wertschaffenden Entwicklung der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat hat sich bei der Ausgestaltung
des Vergütungssystems und der konkreten Festlegung der Vorstandsvergütung an den folgenden Grundsätzen orientiert:
Außergewöhnliche Entwicklungen, deren Effekte in der Zielerreichung nicht hinreichend erfasst sind, kann der Aufsichtsrat
im Rahmen der Zielfeststellung in begründeten seltenen Ausnahmen angemessen berücksichtigen.
Das Vergütungssystem ist mit dem Ziel festgelegt worden, einfach, klar und verständlich zu sein.
Die Vergütung des Vorstands orientiert sich dabei maßgeblich an der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft sowie an der Leistung
des Gesamtvorstands. Die im Rahmen der Strategie bis 2027 kommunizierten langfristigen, strategischen Wachstumsziele der Gesellschaft
bilden dabei wichtige Leistungsgrößen, insbesondere für die kurzfristige, aber auch für die langfristige variable Vergütung.
Hinsichtlich der langfristigen variablen Vergütung hat sich der Aufsichtsrat auf Empfehlung des Personal- und Nominierungsausschusses
dazu entschlossen, eine weitere langfristige erfolgsabhängige Vergütungskomponente einzuführen. Die Vorstandsmitglieder erhalten
jährlich einen erfolgsabhängigen, langfristig variablen Bonus zur Erreichung von ESG-Zielen ("ESG-Bonus"). Der Aufsichtsrat
kann - unter Berücksichtigung der unternehmens-spezifischen Verhältnisse und der Geschäftsstrategie der Gesellschaft - im
Rahmen seines Ermessens ESG-Ziele aus den Bereichen Umwelt, Soziales und guter Unternehmensführung grundsätzlich frei auswählen
und/oder miteinander kombinieren, die unter Berücksichtigung der Belange der Gesellschaft geeignet sind, eine sinnvolle, ESG-orientierte
Incentivierung der Vorstandsmitglieder zu gewährleisten. Die Laufzeit des ESG-Bonus beträgt drei (3) Jahre. Für die Zielerreichung
werden bei Ausgabe des ESG-Ziels bzw. der ESG-Ziele Multiplikatoren festgelegt, um die Zielerreichung zu bemessen. Die erste
langfristige variable Vergütung auf Grundlage von ESG-Zielen ist bei Zielerreichung zum Abschluss des Geschäftsjahres 2025
fällig.
Dementsprechend haben die Vergütungsbestandteile der erfolgsabhängigen Vergütung einen wesentlichen Anteil an der Gesamtstruktur:
2. |
Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
|
Das Vergütungssystem gilt für alle Vorstandsmitglieder ab dem 01. Januar 2023 sowie für alle neu abzuschließenden oder zu
verlängernden Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern und im Falle einer Wiederbestellung.
Der Personal- und Nominierungsausschuss überprüft regelmäßig die Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung der Vorstandsmitglieder
und schlägt dem Aufsichtsrat bei Bedarf Anpassungen vor, um innerhalb des geltenden Rahmens ein marktübliches und zugleich
wettbewerbsfähiges Vergütungspaket für die Vorstandsmitglieder sicherzustellen. In Übereinstimmung mit dem geltenden Vergütungssystem
hat der Aufsichtsrat konkrete Zielvergütungen für jedes Vorstandsmitglied festgelegt.
Ferner hat der Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied die Leistungskriterien in Bezug auf die erfolgsabhängigen, variablen
Vergütungsbestandteile im Geschäftsjahr 2023 festgelegt, sofern sich diese nicht bereits direkt aus dem geltenden Vergütungssystem
ergeben.
Von den im Vergütungssystem gemäß den rechtlichen Vorgaben verankerten Möglichkeiten, vorübergehend vom Vergütungssystem abzuweichen
oder bei Vorliegen bestimmter Umstände Anpassungen bei der Zielerreichung vorzunehmen, hat der Aufsichtsrat im Geschäftsjahr
2023 keinen Gebrauch gemacht. Auch wurden keine variablen Vergütungsbestandteile im Geschäftsjahr 2023 zurückgefordert.
Der Aufsichtsrat legt auf Basis des Vergütungssystems für das bevorstehende Geschäftsjahr die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung
für jedes Vorstandsmitglied fest. Die Ziel-Gesamtvergütung ist jeweils die Summe aus der Festvergütung und der variablen Vergütung.
Zielgesamtvergütung (alle Beträge in TEUR)
|
|
Dr. Christoph Husmann Vorstandssprecher Eintritt: 01.10.2014
|
Mario Schirru Vorstand Eintritt: 01.08.2022
|
|
2023
|
2023
|
Festvergütung |
500 |
390 |
Einjährige variable Vergütung |
290 |
220 |
Summe
|
790
|
610
|
Mehrjährige variable Vergütung |
280 |
210 |
Langfristig variable ESG-Komponente |
30 |
30 |
Regelmäßige Nebenleistungen* |
27 |
24 |
Gesamtvergütung
|
1.127
|
874
|
*Für die regelmäßigen Nebenleistungen wurde im Geschäftsjahr 2023 kein Zielwert festgelegt. Es werden daher die gewährten Ist-Werte
angeführt.
Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung festgelegt, die die zu gewährende Gesamtvergütung
(Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich Jahresfestgehalt, Nebenleistungen
und variabler Vergütungsbestandteile) der Vorstandsmitglieder einschließt. Die Maximalvergütung für ein Geschäftsjahr wurde
wie folgt festgelegt:
Maximalvergütung nach
§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
|
Vorstandssprecher |
Ordentliches Vorstandsmitglied |
EUR 3,2 Mio. |
EUR 3,2 Mio. |
Der Aufsichtsrat weist darauf hin, dass als maßgeblich für die Maximalvergütung die gesamte Vergütung, die einem Vorstandsmitglied
für ein Geschäftsjahr gewährt wird - unabhängig von den exakten Auszahlungszeitpunkten der einzelnen Vergütungselemente (insbesondere
einjährige variable Vergütung und mehrjährige variable Vergütung) - angesehen wird und diesem Wert zu Grunde gelegt ist. Daher
kann die Einhaltung der Maximalvergütung für das jeweils berichtete Geschäftsjahr erst in den zukünftigen Berichtsperioden
überprüft werden.
Gemäß dem aktuellen Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder erfolgt die Überprüfung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr
2023, sobald die langfristigen variablen Vergütungen zur Auszahlung kommen.
5. |
Anwendung des Vergütungssystems im Detail
|
a) |
Feste Vergütungsbestandteile
|
Das Jahresfestgehalt ist eine fixe, auf das Jahr bezogene Barvergütung, welche in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt wird.
Für jedes Vorstandsmitglied wird für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr die maximale Höhe der Nebenleistungen festgelegt.
Hierfür bestimmt der Aufsichtsrat einen Betrag in Relation zur Grundvergütung. Als Nebenleistung steht den Vorstandsmitgliedern
jeweils ein Dienstfahrzeug bzw. ein Mietwagen, auch zur privaten Nutzung, sowie ein Mobiltelefon, ebenfalls auch zur privaten
Nutzung, zur Verfügung. Die Vorstandsmitglieder erhalten einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Insgesamt hat Herr Dr. Husmann im Berichtszeitraum Nebenleistungen in Höhe von 27 TEUR erhalten. Herr Mario Schirru hat im
Berichtszeitraum Nebenleistungen in Höhe von 24 TEUR erhalten. Versorgungszusagen existieren nicht.
Im Geschäftsjahr 2023 wurde von der Möglichkeit, den Vorstandsmitgliedern zusätzliche Vergütungsleistungen im Rahmen der Nebenleistungen
zu gewähren, kein Gebrauch gemacht.
Festvergütung (alle Beträge in TEUR)
|
|
|
|
Dr. Christoph Husmann
Vorstandssprecher
Eintritt: 01.10.2014
|
Mario Schirru
Vorstand
Eintritt: 01.08.2022
|
|
2023
|
2023
|
Festvergütung |
500 |
390 |
Nebenleistungen |
27 |
24 |
Summe Festvergütung
|
527
|
414
|
b) |
Variable Vergütungsbestandteile
aa) |
Kurzfristig variable Vergütung (Jahresbonus)
|
|
Die Vorstandsmitglieder erhalten für jedes Geschäftsjahr einen erfolgsabhängigen, variablen Jahresbonus. Der Jahresbonus incentiviert
den Beitrag zur Umsetzung der Geschäftsstrategie während eines Geschäftsjahres. Der Jahresbonus ist in den Vorstandsanstellungsverträgen
von Herrn Dr. Christoph Husmann auf 290 TEUR und von Herrn Mario Schirru auf 220 TEUR festgelegt.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird die Zielerreichung für die einzelnen Leistungsziele ermittelt und zu einem gewichteten
Durchschnitt zusammengefasst. Der Prozentsatz der gewichteten Zielerreichung multipliziert mit dem individuellen Zielbetrag
ergibt rechnerisch den Bonus-Auszahlungsbetrag für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr.
Die Leistungsziele setzten sich nach verschiedenen Leistungskriterien zusammen. Die Auswahl und Gewichtung der einzelnen Leistungskriterien
legt der Aufsichtsrat, gestützt auf die Empfehlung des Personal- und Nominierungsausschusses, für das jeweils bevorstehende
Geschäftsjahr fest. Werden die Ziele nicht erreicht, kann die variable Vergütung bis auf null sinken (Malus); werden die Ziele
deutlich übertroffen, so ist die Zielerreichung auf 200% begrenzt (Cap).
Für die Ermittlung der Zielerreichung im Geschäftsjahr 2023 wurden fünf strategische Ziele sowie jeweils ein individuelles
Ziel mit den Vorstandsmitgliedern vereinbart.
Zielerreichung der Vorstandsmitglieder
|
Strategische Kennzahl
|
Umsetzung und Zielerreichungsgrad
|
Gewichtung der Kennzahl
|
Zielerreichung der Kennzahl
|
Dr. Christoph Husmann Mario Schirru
|
Wachstumsziel: Bei Realisierung von ca. 750 GWh an Wachstum durch neue Solar- und oder Windprojekte liegt Zielerreichung bei 100%. Werden
900 GWh oder mehr erreicht, liegt die Zielerreichung bei 200%
|
Im Geschäftsjahr wurden 1.000 GWh an Wachstum durch neue Solar- und oder Windprojekte realisiert. Die Zielerreichung liegt bei 200%
|
25%
|
50%
|
EPS-Ziel: Erhöhung des operativen EPS für den Konzern auf über 0,60 Euro im Jahr 2023,
|
Im Geschäftsjahr wurde ein EPS von 0,60 Euro erreicht. Die Zielerreichung liegt bei 100%
|
20%
|
20%
|
ESG-Ziel: Konzeption und Durchführung von Mitarbeiterschulungen im Bereich Code of Conduct, Korruptionsprävention und AGG mit einer Abdeckungsquote von mindestens 95% der Belegschaft
|
Im Geschäftsjahr lag die Abdeckungsquote im Bereich Korruptionsprävention bei 92%, hinsichtlich Code of Conduct bei 95% und
im Bereich bei AGG 91%. Die Zielerreichung liegt bei 50%
|
10%
|
5%
|
Strategieziel: Umsetzung der Strategie / Konzeption und Aufbau der Organisation für eine Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Client
Solutions und Vermarktung sowie des Beteiligungsmodells für Stadtwerke.
|
Im Geschäftsjahr wurde ein Beteiligungsmodell mit der Badenova AG & Co. KG gegründet und drei Projekte erworben. Im Bereich Client Solutions ist die Beteiligung an der TokWise Ltd. erfolgt. Zudem ist die Gesellschaft in den Bereich der
Direktvermarktung eingestiegen. Die Zielerreichung liegt bei 200%
|
25%
|
50%
|
Zusammenarbeit: Fortführung und Ausbau des Teamgedankens im Vorstand zur Festigung des einheitlichen Auftritts (Tone from the top)
|
Die Bewertung der Gesamtperformance obliegt dem Aufsichtsrat der Gesellschaft. Die Zielerreichung liegt bei 150%
|
10%
|
15%
|
|
Individuelle Kennzahl
|
Umsetzung und Zielerreichungsgrad
|
Gewichtung der Kennzahl
|
Zielerreichung der Kennzahl
|
Dr. Christoph Husmann |
Inhaltliche Integration von Equity-, Corporate Debt-, Project Financing- und Asset Management-Story |
Die Zielerreichung liegt bei 115% |
10%
|
11,5%
|
Mario Schirru |
Aufrechterhaltung der hohen technischen Performance der PV-Anlagen (97,5%) |
Die technische Performance lag im Geschäftsjahr bei 98,6%. Die Zielerreichung liegt bei 144%
|
7%
|
10,1%
|
Aufrechterhaltung der hohen technischen Verfügbarkeit der Windparks (95,5%) |
Die technische Performance lag im Geschäftsjahr bei 94,7%. Die Zielerreichung liegt bei 47%
|
3%
|
1,4%
|
Insgesamt haben die Vorstandsmitglieder Dr. Christoph Husmann und Mario Schirru ihre Ziele erfüllt. Zusammenfassend hat der
Aufsichtsrat einer Zielerreichung von 151,5 % je Vorstandsmitglied beschlossen. Die Auszahlung erfolgt im Jahr 2024.
Kurzfristig variable Vergütung (alle Beträge in TEUR)
|
|
|
|
Dr. Christoph Husmann
Vorstandssprecher
Eintritt: 01.10.2014
|
Mario Schirru
Vorstand
Eintritt: 01.08.2022
|
|
2023
|
2023
|
Jahresbonus |
440 |
334 |
Summe kurzfristig variable Vergütung
|
440
|
334
|
|
bb) |
Langfristig variable Vergütung
(i) |
Das virtuelle Aktienoptionsprogramm
|
|
|
Die langfristige variable aktienoptionenbasierte Vergütung wird in Form eines virtuellen Aktienoptionsprogramms („AOP“) gewährt.
Das AOP ist ein Programm, das vom Rahmen und von der Zielsetzung her als eine jährlich wiederkehrende, langfristige Vergütungskomponente,
die auf die Gesamtperformance der Encavis-Aktie bezogen ist, angelegt ist. Ein vom Aufsichtsrat festgelegter Zuteilungsbetrag
wird in virtuelle Aktienoptionen, sogenannte Share Appreciation Rights („SAR“), umgerechnet.
Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied einen Zuteilungsbetrag fest, der sich prozentual am Fixgehalt und dem Jahresbonus
(bei 100%-iger Zielerreichung) als Zielwert orientiert (ca. 30%). Der Zuteilungsbetrag wird für das jeweilige Vorstandsmitglied
nach Ablauf des Geschäftsjahres in eine entsprechende Anzahl von SAR umgerechnet. Die Zuteilung erfolgt jeweils zum 1. Juli
für das jeweils laufende Geschäftsjahr.
Voraussetzung für die Ausübung der SAR ist die Erreichung des finanziellen Erfolgsziels, dies bedingt auch die konkrete Höhe
der Vergütung. Die SAR können erstmals nach einer Wartezeit von drei Jahren des jeweiligen Ausgabejahres ausgeübt werden.
Danach können sie zu halbjährlichen Ausübungszeitpunkten (30. Juni und 31. Dezember) innerhalb von zwei Jahren nach der dreijährigen
Wartezeit ausgeübt werden. Es gibt somit insgesamt fünf Ausübungszeitpunkte
Voraussetzung für die Ausübung eines SAR ist, dass ein bestimmtes Erfolgsziel erreicht wurde. Zur Erreichung dieses Erfolgsziels
muss die Gesamtperformance der Encavis-Aktie im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse am Tag der Ausübung des SAR, gemessen in Form des zwischenzeitlichen Kursanstiegs sowie der seit Ausgabe der
SAR gezahlten Dividenden, den Basispreis um mindestens 30 % übersteigen (Strike-Price). Der Basispreis entspricht dem arithmetischen
Mittel der Tagesschlusskurse der Encavis-Aktie im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) im Halbjahr vor dem Zuteilungszeitpunkt der jeweiligen SAR-Tranche.
Der Auszahlungsbetrag bemisst sich am Optionswert im Ausübungszeitpunkt und beträgt maximal das Dreifache der Differenz zwischen
Strike-Price und Basispreis. Endet das Anstellungsverhältnis auf eigenen Wunsch oder aus einem wichtigen Grund, verfallen
die zugeteilten SAR gemäß den Planregeln ganz oder teilweise.
Die Voraussetzungen für die Ausübung und die dadurch gewährte Vergütung im Überblick:
*Mit Auslaufen des Vorstandanstellungsvertrags bleiben zugeteilte SAR bestehen. Nach Ablauf der Wartezeit können die SAR im
Ausübungszeitraum zu den jeweiligen Bedingungen der Zuteilung ausgeübt werden.
|
|
(iii) |
Anwendung im Geschäftsjahr 2023
|
|
|
Die Vergütung wird entsprechend der erdienungsorientierten Sichtweise dann als gewährt angesehen, wenn alle mit dieser Vergütungskomponente
verbundenen aufschiebenden oder auflösenden Ausübungsbedingungen (z.B. Erreichung des Erfolgsziels, Haltebedingungen, Erklärung
der Ausübung) erfüllt sind.
Herr Dr. Christoph Husmann hat im Geschäftsjahr 2023 die ihm im Jahr 2020 zugeteilten SAR teilweise ausgeübt; Erfolgsziel
(Strike-Preis in Höhe von 14,26 EUR zum 30. Juni 2023) und Haltebedingung waren erfüllt. Die im Geschäftsjahr 2020 zugeteilten
SAR hatten einen Optionswert in Höhe von 3,52 EUR je SAR, der Zielwert betrug 240 TEUR. Herrn Dr. Christoph Husmann wurde
im Jahr 2020 die Ausgabemenge von 68.181 SAR zugeteilt. Am Ausübungszeitpunkt (30. Juni 2023) lag der Optionswert bei 6,67
EUR) je SAR. Herr Dr. Christoph Husmann hat zum Ausübungszeitpunkt 34.090 SAR veräußert. Die verbleibenden 34.091 SAR wurden
im Geschäftsjahr 2023 nicht veräußert. Die langfristig variable aktienoptionenbasierte Vergütung für Herr Dr. Christoph Husmann
beträgt im Geschäftsjahr 2023 somit 228 TEUR.

Herr Mario Schirru hat im Geschäftsjahr 2023 die ihm im Jahr 2020, also noch vor seiner Vorstandsanstellung, zugeteilten SAR
vollständig ausgeübt. Erfolgsziel (Strike-Preis in Höhe von 14,26 EUR zum 30. Juni 2023) und Haltebedingung waren erfüllt.
Die im Geschäftsjahr 2020 zugeteilten 14.205 SAR hatten einen Optionswert in Höhe von 3,52 EUR je SAR, der Zielwert betrug
50 TEUR. Am Ausübungszeitpunkt (30. Juni 2023) lag der Optionswert bei 6,67 EUR) je SAR. Die langfristig variable aktienoptionenbasierte
Vergütung für Herr Mario Schirru beträgt im Geschäftsjahr 2023 somit 95 TEUR.
Variable Vergütung insgesamt (alle Beträge in TEUR) |
|
|
|
Dr. Christoph Husmann Vorstandssprecher Eintritt: 01.10.2014
|
Mario Schirru Vorstand Eintritt: 01.08.2022
|
|
2023 |
2023 |
Jahresbonus |
440 |
334 |
Langfristig variable aktienbasierte Vergütung
|
228 |
95 |
Summe variable Vergütung |
668 |
429 |
6. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
|
a) |
Laufzeiten und die Voraussetzungen ihrer Beendigung, einschließlich der jeweiligen Kündigungsfristen
|
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder haben folgende Restlaufzeiten und Beendigungsregelungen:
|
• |
Der Dienstvertrag mit Herrn Dr. Christoph Husmann hat eine Laufzeit bis zum 24. Januar 2029.
|
• |
Der Dienstvertrag mit Herrn Mario Schirru hat eine Laufzeit bis zum 24. Januar 2029.
|
|
Die Dienstverträge verlängern sich für den Zeitraum, für den der Aufsichtsrat mit Zustimmung des Vorstandsmitglieds seine
Wiederbestellung zum Vorstandsmitglied beschließt. Der Dienstvertrag endet im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus
wichtigem Grund oder vorzeitiger einseitiger Amtsniederlegung aus wichtigem Grund.
Ein Sonderkündigungsrecht im Falle des Kontrollwechsels (Change of Control) oder eine Zusage für Leistungen aus Anlass der
vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels bestehen nicht.
c) |
Vorzeitige Beendigung des Vorstandsdienstvertrags auf Wunsch des Vorstandsmitglieds oder wichtiger Grund für eine Kündigung
durch die Gesellschaft
|
Die Dienstverträge enthalten Regelungen über eine Abfindung bei einer vorzeitigen Beendigung.
Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund dürfen die Zahlungen an das Vorstandsmitglied einschließlich
Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrags
vergüten (Abfindungs-Cap). Für die Berechnung des Abfindungs-Caps wird auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres
und unter Umständen auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung des laufenden Geschäftsjahres abgestellt.
Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden Grund hat das Vorstandsmitglied
keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung der Vergütung für die Restlaufzeit. Zudem verfallen sämtliche noch nicht ausgeübte
SAR.
Die Vorstandsmitglieder unterliegen nach Beendigung des Dienstverhältnisses jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren einem
nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Während dieses Zeitraums haben sie Anspruch auf eine Karenzentschädigung in Höhe von
50 % des zuletzt gezahlten Jahresfestgehalts zuzüglich 50 % des Jahresbonus bei unterstellter Erfüllung von 100% der Ziele.
Neben den gesetzlichen Regelungen zur nachträglichen Herabsetzung der Vergütung, enthalten die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder
Regelungen, die dem Aufsichtsrat das Recht einräumen, nach billigem Ermessen noch nicht ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile
in bestimmten Fällen ganz oder teilweise einzubehalten ("Malus") oder zurückfordern ("Clawback").
Bei vorsätzlichen Verstößen gegen wesentliche Regelungen des Encavis Code of Conduct und/oder wesentliche dienstvertragliche
Pflichten und erhebliche Verletzungen der Sorgfaltspflicht im Sinne des § 93 AktG kann der Aufsichtsrat noch nicht ausgezahlte
variable Vergütung, in deren Bemessungszeitraum der Verstoß stattfand, nach seinem billigen Ermessen teilweise oder vollständig
auf null reduzieren. Erlangt der Aufsichtsrat Kenntnis von einem der zuvor genannten Verstöße kann er bereits ausgezahlte
variable Vergütungsbestandteile entsprechend zurückfordern (Compliance-Clawback).
Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat eine bereits ausgezahlte oder festgesetzte variable Vergütung zurückfordern, soweit die
Auszahlung bzw. Festsetzung auf Grundlage eines fehlerhaften Konzernabschlusses oder Nachhaltigkeitsberichts beruhte. Die
Rückzahlung hat in Höhe des in der korrigierten Festsetzung festgestellten Differenzbetrags zu erfolgen (Performance-Clawback).
Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn die Auszahlung mehr als drei Jahre zurückliegt.
Ansprüche der Gesellschaft auf Schadenersatz, insbesondere aus § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG, das Recht der Gesellschaft zum Widerruf
der Bestellung sowie das Recht zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrags bleiben unberührt.
Eine nachträgliche Herabsetzung der Vergütung kam im Geschäftsjahr 2023 nicht zum Tragen.
e) |
Übernahme von Organfunktionen bei konsolidierten Unternehmen
|
Die Vorstandsmitglieder sind vertraglich verpflichtet etwaige Vergütungen für die Ausübung von Organfunktionen bei konzerninternen
bzw. konsolidierten Unternehmen an die Gesellschaft abzuführen. Ferner wurden den Vorstandsmitgliedern seitens Dritter keine
Vergütungen gewährt.
7. |
Im Geschäftsjahr 2023 gewährte Vergütung der Vorstandsmitglieder nach § 162 AktG
|
Gewährte Vergütung
(alle Beträge in TEUR)
|
|
|
Dr. Christoph Husmann Vorstandssprecher Eintritt: 01.10.2014
|
|
2023
|
Relativer
Anteil in %
|
Festvergütung |
500 |
42 % |
Nebenleistungen |
27 |
2 % |
Summe Festvergütung
|
527
|
44 %
|
Einjährige variable Vergütung |
440 |
37 % |
Mehrjährige variable Vergütung |
228 |
19 % |
Summe variable Vergütung
|
668
|
56 %
|
Gesamtvergütung
|
1195
|
100 %
|
Gewährte Vergütung
(alle Beträge in TEUR)
|
|
|
|
Mario Schirru Vorstand Eintritt: 01.08.2022
|
|
2023
|
Relativer
Anteil in %
|
Festvergütung |
390 |
46 % |
Nebenleistungen |
24 |
3 % |
Summe Festvergütung
|
414
|
49 %
|
Einjährige variable Vergütung |
334 |
40 % |
Mehrjährige variable Vergütung |
95 |
11 % |
Summe variable Vergütung
|
429
|
51 %
|
Gesamtvergütung
|
843
|
100 %
|
B) |
Die Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023
|
1. |
Im Geschäftsjahr 2023 gewährte Vergütung der Vorstandsmitglieder nach § 162 AktG
|
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde rückwirkend zum 01. Januar 2023 von der Hauptversammlung am 01. Juni 2023
mit einer Mehrheit von 98,85 % des vertretenen Kapitals gebilligt.
Das Vergütungssystem ist in § 15 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Die Vergütung stellt die Gewinnung von Kompetenz und
die Unabhängigkeit im Aufsichtsrat in der Überwachung sicher, was der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft zugutekommt.
2. |
Das Vergütungssystem im Überblick
|
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten die in der Satzung festgelegte Festvergütung in Höhe von 45 TEUR. Der Aufsichtsratsvorsitzende
erhält eine Vergütung in Höhe von 90 TEUR. Der Stellvertreter erhält 67,5 TEUR.
Für die Mitgliedschaft in Ausschüssen wird eine zusätzliche Vergütung gewährt. Die Vorsitzende des ESG- und Prüfungsausschusses
und der Vorsitzende des Personal- und Nominierungsausschusses erhalten jeweils 30 TEUR. Jedes weitere Mitglied der Ausschüsse
erhält 22,5 TEUR. Darüber hinaus erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für die Teilnahme an jeder Sitzung das in der Satzung
festgelegte Sitzungsgeld in Höhe von 1,5 TEUR. Für mehrere Sitzungen des Aufsichtsrates und/oder seiner Ausschüsse an einem
Kalendertag wird das Sitzungsgeld nur einmal fällig.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden gemäß der Satzung in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Gesellschaft einbezogen.
Die Vergütung enthält weder variable Anteile, noch aktienbasierte Bestandteile. Die Vergütung ist an die Dauer der Bestellung
gekoppelt. Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen nicht.
3. |
Im Geschäftsjahr 2023 gewährte Vergütung der gegenwärtigen und früheren Aufsichtsratsmitglieder nach § 162 AktG
|
Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen und früheren Aufsichtsratsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährte
Festvergütung nach § 162 AktG dar. Gemäß § 15 der Satzung der Gesellschaft ist die Aufsichtsratsvergütung insgesamt nach Ablauf
des Geschäftsjahres fällig. Die Auszahlung erfolgt im Jahr 2024.
in TEUR |
|
|
|
|
Aufsichtsratsvergütung |
Vergütung für Ausschusstätigkeiten |
Summe |
|
2023
|
2023
|
2023
|
Dr. Rolf Martin Schmitz |
88 |
48 |
136 |
Dr. Manfred Krüper |
84,5 |
42 |
126,5 |
Albert Büll |
52,5 |
0 |
52,5 |
Prof. Dr. Fritz Vahrenholt |
52,5 |
38 |
90,5 |
Christine Scheel |
52,5 |
0 |
52.5 |
Isabella Pfaller |
52,5 |
33 |
85.5 |
Thorsten Testorp |
52,5 |
28 |
80,5 |
Dr. Henning Kreke |
52,5 |
0 |
52,5 |
Dr. Marcus Schenck |
52,5 |
42 |
94,5 |
Summe
|
540
|
231
|
771
|
C. |
Vergleichende Darstellung der Vergütungsentwicklung der Vorstandsmitglieder, der Aufsichtsratsmitglieder sowie der übrigen
Belegschaft und der Ertragsentwicklung der Gesellschaft
|
Um den Anforderungen des § 162 Abs. 1 S.2 Nr. 2 AktG nachzukommen, stellt die folgende Tabelle die Vergütungsentwicklung der
Vorstandsmitglieder, der Aufsichtsratsmitglieder sowie der übrigen Belegschaft (auf Vollzeitäquivalenzbasis) ebenso wie die
Ertragsentwicklung der Gesellschaft dar.
Geschäftsjahr
|
2019
|
2020
|
2021
|
2022
|
2023
|
Ertragsentwicklung
|
|
|
in %* |
|
in % |
|
in % |
|
in % |
Operativer Jahresumsatz
Encavis Konzern
(in Mio.)
|
274 |
293 |
7% |
333 |
14% |
487 |
46% |
461 |
-5% |
Jahresumsatz Encavis AG
(in TEUR.)
|
6.506 |
5.552 |
-15% |
6.383 |
15% |
6.549 |
3% |
5.070 |
-23% |
Vorstandsvergütung (in TEUR)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Dr. Christoph Husmann
(seit 01.10.2014)
|
1.325 |
2.943 |
122% |
2.020 |
-31% |
1.571 |
-22% |
1195 |
-24% |
Mario Schirru
(seit 01.08.2022)
|
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
292 |
100% |
843 |
189% |
Aufsichtsratsvergütung (in TEUR)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Dr. Rolf Martin Schmitz
|
0 |
0 |
0% |
22 |
100% |
63 |
186% |
136 |
116% |
Dr. Manfred Krüper
|
82 |
102 |
24% |
104 |
2% |
104 |
0% |
126,5 |
22% |
Isabella Pfaller
|
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
37 |
100% |
85,5 |
131% |
Albert Büll
|
41 |
50 |
22% |
52 |
4% |
43 |
-17% |
52,5 |
22% |
Thorsten Testorp
|
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
35 |
100% |
80,5 |
130% |
Prof. Dr. Fritz Vahrenholt
|
51 |
67 |
31% |
69 |
3% |
69 |
0% |
90,5 |
31% |
Christine Scheel
|
29 |
34 |
17% |
35 |
3% |
36 |
3% |
52,5 |
46% |
Dr. Henning Kreke
|
29 |
34 |
17% |
35 |
3% |
36 |
3% |
52,5 |
46% |
Dr. Marcus Schenck
|
19 |
34 |
79% |
35 |
3% |
46 |
31% |
94,5 |
105% |
Durchschnittliche Arbeitnehmervergütung (in TEUR)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Belegschaft Encavis Konzern
|
88 |
100 |
14% |
103 |
3% |
105 |
2% |
78 |
-26% |
* Die Angabe „in %“ stellt die prozentuale Veränderung zum jeweiligen Vorjahr dar.
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die Encavis AG, Hamburg
Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Encavis AG, Hamburg, für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Encavis AG sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und
der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten
oder unbeabsichtigten - falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter
- falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit, der von den gesetzlichen
Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt - Formelle Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Verwendungsbeschränkung
Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage des mit der Encavis AG geschlossenen Auftrags. Die Prüfung wurde für Zwecke
der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis der Prüfung
bestimmt. Unsere Verantwortung für die Prüfung und für unseren Prüfungsvermerk besteht gemäß diesem Auftrag allein der Gesellschaft
gegenüber. Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Anlage und/oder Vermögens-)Entscheidungen
treffen. Dritten gegenüber übernehmen wir demzufolge keine Verantwortung, Sorgfaltspflicht oder Haftung; insbesondere sind
keine Dritten in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen. § 334 BGB, wonach Einwendungen aus einem Vertrag auch Dritten
entgegengehalten werden können, ist nicht abbedungen.
Hamburg, den 26. März 2024
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
|
Christoph Fehling
Wirtschaftsprüfer
|
ppa. Christian Eden
Wirtschaftsprüfer
|
|
|
|
|
|
|
2. |
Angaben zu Tagesordnungspunkt 7: Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Encavis AG
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Encavis AG
a) Grundsätze des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder leistet einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Unternehmensstrategie und
zur langfristigen, nachhaltigen und wertschaffenden Entwicklung der Encavis AG („Encavis“ oder „Gesellschaft“).
Die Vergütung des Vorstands orientiert sich dabei maßgeblich an der Größe, Komplexität und wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft
sowie an der Leistung des Gesamtvorstands. Durch ihre Ausgestaltung soll sie einen Beitrag für einen nachhaltigen Unternehmenserfolg
und die Erreichung strategisch wichtiger Unternehmensziele leisten. Die bis zum Ende des Jahres 2027 kommunizierten langfristigen,
strategischen Wachstumsziele der Gesellschaft bilden dabei wichtige Leistungsgrößen, insbesondere für die kurzfristige, aber
auch langfristige variable Vergütung.
Der Aufsichtsrat hat sich bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems und der konkreten Festlegung der Vorstandsvergütung
an den folgenden Grundsätzen orientiert:
Grundsätze des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem ist mit dem Ziel festgelegt worden, einfach, klar und verständlich zu sein und entspricht den Vorgaben
des AktG und den Empfehlungen des DCGK, soweit keine Abweichung von diesen Empfehlungen erklärt wurde. Die aktuellen Vorstandsverträge
entsprechen bereits dem zur Billigung vorliegenden Vergütungssystem.
b) Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem und die Höhe der Vorstandsvergütung, einschließlich einer Maximalvergütung, legt der Aufsichtsrat fest.
Dabei wird der Aufsichtsrat von seinem Personal- und Nominierungsausschuss unterstützt. Der Personal- und Nominierungsausschuss
entwickelt entsprechende Empfehlungen zum Vergütungssystem, über die der Aufsichtsrat eingehend berät und als Gesamtorgan
beschließt. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen. Bei Mandatierung externer Vergütungsexperten wird
auf deren Unabhängigkeit geachtet, insbesondere wird eine Bestätigung ihrer Unabhängigkeit verlangt. Die für die Behandlung
von Interessenkonflikten geltenden Regelungen werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des
Vergütungssystems beachtet.
Der Aufsichtsrat legt das von ihm beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vor. Der Aufsichtsrat überprüft
das Vergütungssystem sowie die Höhe der Vorstandsvergütung regelmäßig auf ihre Angemessenheit.
Die Vorstandsmitglieder sind nach der Geschäftsordnung verpflichtet, Interessenkonflikte offenzulegen.
Im Falle von wesentlichen Änderungen des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der
Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt.
Billigt die Hauptversammlung das zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, legt der Aufsichtsrat spätestens in der
darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes und überarbeitetes Vergütungssystem vor.
c) Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem
Der Aufsichtsrat kann auf Vorschlag des Personal- und Nominierungsausschusses in außergewöhnlichen Fällen (insbesondere bei
unvorhersehbaren Entwicklungen wie z.B. bei einer schweren Wirtschaftskrise, Kriegen oder Pandemien) vorübergehend von den
Bestandteilen des Vergütungssystems (Verfahren und Regelungen zur Vergütungsstruktur und -höhe sowie bezüglich der einzelnen
Vergütungsbestandteile) abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft ist.
Das vorliegende Vergütungssystem gilt für alle Vorstandsmitglieder rückwirkend für sämtliche Vergütungskomponenten ab dem
25. Januar 2024 - vorbehaltlich der Zustimmung durch die Hauptversammlung - sowie für alle neu abzuschließenden oder zu verlängernden
Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern und im Falle einer Wiederbestellung, bis ein neues Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
gebilligt wird.
d) Das Vergütungssystem im Überblick
Das Vergütungssystem der Encavis AG stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Vergütungsbestandteile der Vorstandsvergütung
e) Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung durch den Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat legt auf Basis des Vergütungssystems für das bevorstehende Geschäftsjahr die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung
für jedes Vorstandsmitglied fest. Die Ziel-Gesamtvergütung ist jeweils die Summe aus der Festvergütung und der variablen Vergütung.
Die konkrete Ziel-Gesamtvergütung steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds
sowie zur wirtschaftlichen Lage und zum Erfolg der Encavis. Darüber hinaus trägt der Aufsichtsrat dafür Sorge, dass die Vergütung
marktüblich und angemessen ist. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Höhe der Vergütung findet das Vergleichsumfeld
der Encavis (horizontaler Vergleich) sowie die unternehmensinterne Vergütungsstruktur (vertikaler Vergleich) Berücksichtigung.
Dem Aufsichtsrat ist bewusst, dass der externe und interne Vergleich mit Bedacht zu nutzen ist, damit es nicht zu einer automatischen
Aufwärtsentwicklung kommt.
aa) Horizontalvergleich - Externe Angemessenheit
Zur Beurteilung der Angemessenheit auf horizontaler Ebene zieht der Aufsichtsrat Unternehmen als Vergleichsgruppe aus dem
MDAX heran, die im Hinblick auf die Kriterien Land, Größe und Branche mit Encavis vergleichbar sind. Bei der Betrachtung werden
sowohl die Positionierung der Encavis in der Vergleichsgruppe als auch die jeweiligen Vergütungsbestandteile berücksichtigt.
bb) Vertikalvergleich - interne Angemessenheit
Zur Beurteilung der Angemessenheit auf vertikaler Ebene berücksichtigt der Aufsichtsrat das Verhältnis der Vergütung der Vorstandsmitglieder
zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Mitarbeiter der Encavis, auch in der zeitlichen Entwicklung.
f) Vergütungsbestandteile und ihr relativer Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung, Struktur der Ziel-Gesamtvergütung sowie weitere
Bestandteile des Vergütungssystems
Die Vergütung des Vorstands der Encavis setzt sich aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen zusammen. Die festen Bestandteile
bestehen aus dem erfolgsunabhängigen Jahresfestgehalt und Nebenleistungen. Die variablen, erfolgsabhängigen Bestandteile setzen
sich aus einer kurzfristigen variablen Vergütung (Jahresbonus) und zwei langfristigen variablen Vergütungskomponenten, der
aktienoptionsbasierten Vergütung (virtuelles Aktienoptionsprogramm „AOP“) und einer ESG-Komponente (Bonus), zusammen. Die
Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe aller für die Gesamtvergütung maßgeblichen Vergütungsbestandteile bei Zugrundelegung
einer Zielerreichung von 100 % für die variablen Vergütungskomponenten zusammen. Aufgrund von jährlichen Schwankungen bezüglich
der gewährten Nebenleistungen sowie für etwaige Neubestellungen kann der Aufsichtsrat eine Ziel-Gesamtvergütung festlegen,
deren Bestandteile innerhalb der folgenden prozentualen Bandbreite liegen:
Relative Anteile der Vergütungsstruktur an der jährlichen Ziel-Gesamtvergütung
Im Einzelfall können sich durch Rundungen leichte Abweichungen ergeben.
Höchstgrenzen der Vergütung
Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung festgelegt, die die zu gewährende Gesamtvergütung
(Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich Jahresfestgehalt, Nebenleistungen
und variabler Vergütungsbestandteile) der Vorstandsmitglieder - unabhängig davon, ob sie im betreffenden Geschäftsjahr oder
zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird - einschließt. Die Maximalvergütung für ein Geschäftsjahr beträgt für den Vorstandssprecher
EUR 3,2 Mio. und für die übrigen ordentlichen Vorstandsmitglieder EUR 3,2 Mio.
Der Aufsichtsrat weist darauf hin, dass als maßgeblich für die Maximalvergütung die gesamte Vergütung, die einem Vorstandsmitglied
für ein Geschäftsjahr gewährt wird - unabhängig von den exakten Auszahlungszeitpunkten der einzelnen Vergütungskomponenten
(insbesondere kurzfristige variable Vergütung und langfristige variable Vergütung) - angesehen wird und diesem Wert zu Grunde
gelegt ist.
g) Anwendung des Vergütungssystems im Detail
aa) Feste Vergütungsbestandteile
(i) Jahresfestgehalt
Das Jahresfestgehalt ist eine fixe, auf das Jahr bezogene Barvergütung, welche in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt wird.
(ii) Nebenleistungen
Für jedes Vorstandsmitglied wird für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr die maximale Höhe der Nebenleistungen festgelegt.
Hierfür bestimmt der Aufsichtsrat einen Betrag in Relation zur Grundvergütung. Als Nebenleistung steht den Vorstandsmitgliedern
jeweils ein Dienstfahrzeug bzw. ein Mietwagen, auch zur privaten Nutzung, sowie ein Mobiltelefon, ebenfalls auch zur privaten
Nutzung, zur Verfügung. Darüber hinaus besteht eine D&O Versicherung mit einem Selbstbehalt entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben nach § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG. Die Vorstandsmitglieder erhalten einen marktüblichen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Versorgungszusagen existieren nicht.
Bei erstmaliger Bestellung zum Mitglied des Vorstands bzw. nachträglicher Änderung des Dienstsitzes auf Wunsch der Gesellschaft
entscheidet der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Personal- und Nominierungsausschusses, ob und in welchem Umfang folgende zusätzliche
Vergütungsleistungen individualvertraglich zugesagt werden:
• |
Ausgleich für den Verfall von Leistungen des Vorarbeitgebers: z.B. Zusagen langfristiger variabler Vergütungen oder Versorgungszusagen:
Als Ausgleich kann der Aufsichtsrat hier z.B. im Rahmen des AOP zusagen oder Barzahlungen (in Form einer „Antrittsprämie“)
vereinbaren.
|
• |
Umzugskosten: Soweit durch die Bestellung zum Mitglied des Vorstands oder durch die Änderung des Dienstsitzes auf Wunsch der
Gesellschaft ein Wohnsitzwechsel erforderlich ist, werden Umzugskostenerstattungen bis zur Höhe eines individualvertraglich
festzulegenden, angemessenen Maximalbetrages gewährt.
|
bb) Variable Vergütungsbestandteile Die variable Vergütung ist auf die kurz- und langfristige Entwicklung der Gesellschaft
ausgerichtet.
Die variable Vergütung ist auf die kurz- und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet.
(i) Kurzfristig variable Vergütung (Jahresbonus)
Die Vorstandsmitglieder erhalten für jedes Geschäftsjahr einen erfolgsabhängigen, variablen Jahresbonus. Der Jahresbonus incentiviert
den Beitrag zur Umsetzung der Geschäftsstrategie während eines Geschäftsjahrs. Der Jahresbonus setzt sich aus in der Regel
drei individuellen, überwiegend gleichgewichteten Leistungszielen zusammen sowie aus für den Gesamtvorstand definierten Zielen,
die sowohl an finanzielle und nicht-finanzielle Ziele als auch an die strategische und operative Entwicklung der Gesellschaft
anknüpfen. Die Leistungsziele setzten sich nach verschiedenen Leistungskriterien zusammen. Die Auswahl und Gewichtung der
einzelnen Leistungskriterien legt der Aufsichtsrat, gestützt auf die Empfehlung des Personal- und Nominierungsausschusses,
für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr fest. Der Aufsichtsrat stellt sicher, dass die Zielsetzung anspruchsvoll und ambitioniert
ist. Werden die Ziele nicht erreicht, kann die variable Vergütung bis auf Null sinken (Malus); werden die Ziele deutlich übertroffen,
so ist die Zielerreichung auf 200 % begrenzt (Cap). Für den Jahresbonus können, je nach konkreter Festsetzung des Aufsichtsrats,
insbesondere die folgenden Leistungskriterien herangezogen werden:
Leistungsziele | Leistungskriterien
Die Leistungsziele und -kriterien ändern sich während des Geschäftsjahres nicht.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird die Zielerreichung für die einzelnen Leistungsziele ermittelt und zu einem gewichteten
Durchschnitt zusammengefasst. Der Prozentsatz der gewichteten Zielerreichung multipliziert mit dem individuellen Zielbetrag
ergibt rechnerisch den Bonus-Auszahlungsbetrag für das abgelaufene Geschäftsjahr. Der Auszahlungsbetrag des Jahresbonus ist
bei Erreichung von 200 % gecapt.
Jahresbonus
Der zur Abrechnung kommende Jahresbonus wird in bar ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt im jeweils folgenden Geschäftsjahr.
Bei Ausscheiden aus dem Vorstand wird der Bonus nach dem Ende des Geschäftsjahres (zeitanteilig) ermittelt und zu dem üblichen
Auszahlungstermin gewährt. Die konkreten Ziele für das jeweilige Geschäftsjahr sowie die erreichten Ziele werden im Vergütungsbericht
für das zurückliegende Geschäftsjahr veröffentlicht.
(ii) Langfristig variable aktienoptionsbasierte Vergütung (AOP)
Die langfristige variable Vergütung wird aktienbasiert in Form von virtuellen Aktienoptionen, sogenannte Share Appreciation
Rights („SAR“) gewährt. In jährlichen Tranchen wird den Vorstandsmitgliedern eine bestimmte Anzahl an SAR gewährt, die nach
einem mehrjährigen Bemessungszeitraum auf Wunsch des Vorstandsmitglieds in Bar zur Auszahlung kommen.
Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied einen Zuteilungsbetrag fest, der sich prozentual am Fixgehalt und dem Jahresbonus
(bei 100 %-iger Zielerreichung) als Zielwert orientiert (ca. 30 %). Der Zuteilungsbetrag wird für das jeweilige Vorstandsmitglied
nach Ablauf des Geschäftsjahres in eine entsprechende Anzahl von SAR umgerechnet. Die Zuteilung erfolgt jeweils zum 1. Juli
für das jeweils laufende Geschäftsjahr.
Voraussetzung für die Ausübung der SAR ist die Erreichung des finanziellen Erfolgsziels, dies bedingt auch die konkrete Höhe
der Vergütung. Die SAR können erstmals nach einer Wartezeit von drei Jahren des jeweiligen Ausgabejahres ausgeübt werden.
Danach können sie zu halbjährlichen Ausübungszeitpunkten (30. Juni und 31. Dezember) innerhalb von zwei Jahren nach der dreijährigen
Wartezeit ausgeübt werden. Es gibt somit insgesamt fünf Ausübungszeitpunkte. Eine automatische Auszahlung der langfristigen
variablen Vergütung durch die Gesellschaft erfolgt zu keinem Zeitpunkt. Voraussetzung für die Ausübung eines SAR ist, dass
ein bestimmtes Erfolgsziel erreicht wurde. Zur Erreichung des Erfolgsziels muss die Gesamtperformance der Encavis-Aktie im
XETRA-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Ausübung der SAR,
gemessen in Form des zwischenzeitlichen Kursanstiegs sowie der seit Ausgabe der SAR gezahlten Dividenden, den Ausgabepreis
um mindestens 30 % übersteigen („Ausübungspreis“). Der Ausgabepreis entspricht dem arithmetischen Mittel der Tagesschlusskurse
der Encavis-Aktie im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) im Halbjahr
vor dem Zuteilungszeitpunkt der jeweiligen SAR-Tranche.
Jedes zugeteilte SAR gewährt Anspruch auf die Zahlung der Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem Ausgabepreis. wobei
beide auf Basis des 6-Monatsdurchschnittskurses ermittelt werden. Der Auszahlungsbetrag beträgt maximal das Dreifache der
Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem Ausgabepreis.
(iii) langfristig variable ESG-Komponente (Bonus)
Die Vorstandsmitglieder erhalten jährlich einen erfolgsabhängigen, langfristig variablen Bonus zur Erreichung von ESG-Zielen
(„ESG-Bonus“). Der Aufsichtsrat kann - unter Berücksichtigung der unternehmensspezifischen Verhältnisse und der Geschäftsstrategie der
Gesellschaft - im Rahmen seines Ermessens ESG-Ziele aus den Bereichen Umwelt, Soziales und guter Unternehmensführung grundsätzlich
frei auswählen und/oder miteinander kombinieren, die unter Berücksichtigung der Belange der Gesellschaft geeignet sind, eine
sinnvolle, ESG-orientierte Incentivierung der Vorstandsmitglieder zu gewährleisten. Beispielsweise können sich ESG-Ziele auf
folgende Aspekte beziehen:
• |
Umwelt (Environmental): Reduktion von CO2-Emissionen, der Energieeffizienz, Verbesserung der Abfallwirtschaft
|
• |
Soziales (Social): Mitarbeiter- und Klientenzufriedenheit, Diversität, Inklusion, Arbeitssicherheit und Gesundheit, Mitarbeiterfluktuation,
Aus- und Weiterbildung;
|
• |
Unternehmensführung (Governance): Compliance, Vorbeugung gegen Korruption und Bestechung, Risikomanagement, Berichterstattung
und Kommunikation;
|
• |
Bereichsübergreifend: Verbesserung in bestimmten ESG-Ratings (z.B. MSCI).
|
Die Laufzeit des ESG-Bonus beträgt drei (3) Jahre. Für die Zielerreichung werden bei Ausgabe des ESG-Ziels bzw. der ESG-Ziele
Multiplikatoren festgelegt, um die Zielerreichung zu bemessen.
h) Clawback
Neben den gesetzlichen Regelungen zur nachträglichen Herabsetzung der Vergütung, enthalten die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder
Regelungen, die dem Aufsichtsrat das Recht einräumen, nach billigem Ermessen noch nicht ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile
in bestimmten Fällen ganz oder teilweise einzubehalten („Malus“) oder zurückfordern („Clawback“).
Bei vorsätzlichen Verstößen gegen wesentliche Regelungen des Encavis Code of Conduct und/oder wesentliche dienstvertragliche
Pflichten und erhebliche Verletzungen der Sorgfaltspflicht im Sinne des § 93 AktG kann der Aufsichtsrat noch nicht ausgezahlte
variable Vergütung, in deren Bemessungszeitraum der Verstoß stattfand, nach seinem billigen Ermessen teilweise oder vollständig
auf null reduzieren. Erlangt der Aufsichtsrat Kenntnis von einem der zuvor genannten Verstöße kann er bereits ausgezahlte
variable Vergütungsbestandteile entsprechend zurückfordern (Compliance-Clawback).
Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat eine bereits ausgezahlte oder festgesetzte variable Vergütung zurückfordern, soweit die
Auszahlung bzw. Festsetzung auf Grundlage eines fehlerhaften Konzernabschlusses oder Nachhaltigkeitsberichts beruhte. Die
Rückzahlung hat in Höhe des in der korrigierten Festsetzung festgestellten Differenzbetrags zu erfolgen (Performance-Clawback).
Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn die Auszahlung mehr als drei Jahre zurückliegt.
Ansprüche der Gesellschaft auf Schadenersatz, insbesondere aus § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG, das Recht der Gesellschaft zum Widerruf
der Bestellung sowie das Recht zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrags bleiben unberührt.
i) Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
aa) Laufzeiten und die Voraussetzungen ihrer Beendigung, einschließlich der jeweiligen Kündigungsfristen
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder haben folgende Restlaufzeiten und Beendigungsregelungen.
Der Dienstvertrag mit Herrn Dr. Husmann hat eine Laufzeit bis Januar 2029. Der Dienstvertrag mit Herrn Mario Schirru hat eine
Laufzeit bis Januar 2029.
Die Dienstverträge verlängern sich für den Zeitraum, für den der Aufsichtsrat mit Zustimmung des Vorstandsmitglieds seine
Wiederbestellung zum Vorstandsmitglied beschließt. Der Dienstvertrag endet im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus
wichtigem Grund oder vorzeitiger einseitiger Amtsniederlegung aus wichtigem Grund.
bb) Kontrollwechsel
Ein Sonderkündigungsrecht im Falle des Kontrollwechsels (Change of Control) oder eine Zusage für Leistungen aus Anlass der
vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels bestehen nicht.
cc) Vorzeitige Beendigung des Vorstandsdienstvertrags auf Wunsch des Vorstandsmitglieds oder wichtiger Grund für eine Kündigung
durch die Gesellschaft
Die Dienstverträge enthalten Regelungen über eine Abfindung bei einer vorzeitigen Beendigung.
Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund dürfen die Zahlungen an das Vorstandsmitglied einschließlich
Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrags
vergüten (Abfindungs-Cap). Für die Berechnung des Abfindungs-Caps wird auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres
und unter Umständen auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung des laufenden Geschäftsjahres abgestellt.
Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden Grund hat das Vorstandsmitglied
keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung der Vergütung für die Restlaufzeit. Zudem verfallen sämtliche noch nicht ausgeübte
SAR.
Die Vorstandsmitglieder unterliegen nach Beendigung des Dienstverhältnisses jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren einem
nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Während dieses Zeitraums haben sie Anspruch auf eine Karenzentschädigung in Höhe von
50 % des zuletzt gezahlten Jahresfestgehalts zuzüglich 50 % des Jahresbonus bei unterstellter Erfüllung von 100% der Ziele.
dd) Regelung zur Vergütung für die Übernahme von Organfunktionen bei konsolidierten Unternehmen
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet etwaige Vergütungen für die Ausübung von Organfunktionen bei konzerninternen bzw.
konsolidierten Unternehmen an Encavis abzuführen.
ee) Transparenz
Vorstand und Aufsichtsrat werden gemäß § 162 AktG jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr
jedem einzeln gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstandes und Aufsichtsrats von der Gesellschaft oder von Unternehmen
desselben Konzerns gewährte und geschuldete Vergütung erstellen (Vergütungsbericht).
|
III. |
Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
|
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
|
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und
Stimmrechte 161.030.176. Bei den Aktien handelt es sich um auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Gesellschaft hält zum
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
|
Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG
|
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere nach
§ 124a AktG zu veröffentlichende Informationen sind auf der Internetadresse
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlung/
veröffentlicht und dort zugänglich. Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie der Vorschlag des Vorstands
für die Verwendung des Bilanzgewinns werden auch während der Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme ausliegen.
Sie sind außerdem auf der Internetseite unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlung/
veröffentlicht und dort zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
|
Teilnahme an der Hauptversammlung
|
Die Teilnahmebedingungen richten sich nach §§ 121 ff. AktG und § 17 der Satzung der Gesellschaft. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach den folgenden
Maßgaben bei der Gesellschaft anmelden und ihren Aktienbesitz gegenüber der Gesellschaft nachweisen. Hierfür reicht ein Nachweis
des Anteilsbesitzes in Textform (§126b BGB) durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag),
also auf Dienstag, den 14. Mai 2024, 24:00 Uhr, beziehen und Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse oder E-Mail-Adresse spätestens sechs Tage
vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Mittwoch, den 29. Mai 2024, 24:00 Uhr, (Anmeldeschlusstag) zugehen:
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Encavis AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
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Die Better Orange IR & HV AG ist für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.
Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel
und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt
der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Die Gesellschaft stellt auf ihrer Internetseite unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlung/
einen passwortgeschützten Internetservice zur Verfügung. Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises
des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft erhalten angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte Eintrittskarten, auf denen
Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) zum passwortgeschützten Internetservice abgedruckt sind. Mit diesen Zugangsdaten
(Zugangskennung und Passwort) können sich die Aktionäre oder deren Bevollmächtigte im passwortgeschützten Internetservice
anmelden und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen ihr Stimmrecht durch die Erteilung von Vollmachten und Weisungen
an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben sowie eine Vollmacht erteilen. Eine Teilnahme an der
Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist über den passwortgeschützten
Internetservice nicht möglich.
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Bedeutung des Nachweisstichtags
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Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich;
d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen
sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
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Stimmrechtsvertretung
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Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B.
durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen.
Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis
des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe oben im Abschnitt „Teilnahme an der Hauptversammlung“). Bevollmächtigt der Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), es sei denn, der Bevollmächtigte ist ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder ein Stimmrechtsberater
oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution; hier können Besonderheiten gelten, die jeweils
bei diesen zu erfragen sind.
Die den angemeldeten Aktionären übersandten Eintrittskarten enthalten ein Vollmachtsformular. Als zusätzlichen Service für
ihre Aktionäre hat die Gesellschaft das Vollmachtsformular ebenfalls auf der Internetseite der Encavis AG unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlung/
eingestellt. Das Formular muss ausgedruckt und vollständig ausgefüllt werden.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Er kann der Gesellschaft ferner an die folgende Adresse oder E-Mail-Adresse
übermittelt werden:
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Encavis AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München E-Mail: encavis@linkmarketservices.eu
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Die Better Orange IR & HV AG ist für den Nachweis der Bevollmächtigung die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; in diesem Fall erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung. Der Widerruf
einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft
erklärt werden oder - ohne dass es insoweit der Wahrung der Textform bedarf - durch persönliches Erscheinen auf der Hauptversammlung
erfolgen.
Die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, deren Änderung oder ihr Widerruf ist ab dem 15.
Mai 2024 spätestens bis zum 4. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), auch auf elektronischem Weg unter Nutzung des passwortgeschützten
Internetservices der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlung/
gemäß dem dafür im passwortgeschützten Internetservice festgelegten Verfahren möglich; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung
der Bevollmächtigung, deren Änderung oder deren Widerruf erübrigt sich in diesem Fall.
Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte
die entsprechenden Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) erhält.
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Weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
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Zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, sich durch einen von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die diesen Service
nutzen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung, die sie wie oben unter „Teilnahme an der Hauptversammlung“
dargestellt erhalten. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig
eingehen.
Der Stimmrechtsvertreter nimmt keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse,
zum Stellen von Fragen oder von Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen zu Protokoll entgegen.
Die Abstimmung durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nur möglich, soweit diesem innerhalb der
- per Textform oder auf elektronischem Wege erteilten - Vollmacht Weisungen zu den einzelnen Beschlussvorschlägen erteilt
wurden, dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Der Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage
der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit zu einzelnen Beschlussvorschlägen keine Weisung erteilt wird, muss sich der
Stimmrechtsvertreter bei diesen Punkten der Stimme enthalten. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt
insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann,
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche ihnen nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten
Anmeldung zugeschickt wird; es steht ebenfalls im Internet unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlung/
zur Verfügung.
Wir bitten darum, die Vollmacht mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des
4. Juni 2024 (Eingang) an die zuvor im Abschnitt „Stimmrechtsvertretung“ genannte Adresse oder E-Mail-Adresse zurückzusenden.
Alternativ können die Erteilung oder der Widerruf einer Vollmacht oder die Erteilung, die Änderung oder der Widerruf von Weisungen
an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ab dem 15. Mai 2024 spätestens bis zum 4. Juni 2024, 24:00 Uhr
(MESZ), auch auf elektronischem Weg unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservices der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlung/
gemäß dem dafür im passwortgeschützten Internetservice festgelegten Verfahren erfolgen. Ein zusätzlicher Nachweis einer Bevollmächtigung
ist nicht erforderlich.
Nach Ablauf des 4. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), können an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre oder deren Bevollmächtigte
vor Ort Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum Ende der Generaldebatte
an der Zu- bzw. Abgangskontrolle erteilen, ändern oder widerrufen.
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Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und § 131 Absatz 1 AktG
Anfragen und Anträge von Aktionären
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Aktionäre, die Anfragen oder Anträge zur Hauptversammlung haben, bitten wir, diese an die folgende Adresse oder E-Mail-Adresse
zu richten:
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Encavis AG Hauptversammlung Große Elbstraße 59 22767 Hamburg E-Mail: HV2024@encavis.com.
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Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 127 AktG
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Gegenanträge samt Begründung und Wahlvorschläge von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß §§ 126 Abs. 1,
127 AktG werden unter der Internetadresse
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlung/
veröffentlicht.
Voraussetzung dafür ist, dass sie der Encavis AG spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (wobei wegen der gesetzlichen
Bestimmungen der Tag der Hauptversammlung selbst nicht mitgezählt wird), also bis Dienstag, den 21. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse oder E-Mail-Adresse zugegangen sind:
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Encavis AG Hauptversammlung Große Elbstraße 59 22767 Hamburg E-Mail: HV2024@encavis.com.
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Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlung/
veröffentlichen.
Ein Gegenantrag und seine Begründung oder ein Wahlvorschlag brauchen in den Fällen des § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 AktG
nicht zugänglich gemacht werden, die Begründung eines Gegenantrags braucht gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht zugänglich
gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Ein Wahlvorschlag braucht auch in den Fällen des § 127
Satz 3 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden.
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Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG
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Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die Antragsteller haben gemäß §
122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber
der erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten.
Auf die Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. Das Verlangen muss schriftlich an die Gesellschaft
unter der folgenden Anschrift:
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Encavis AG Vorstand Große Elbstraße 59 22767 Hamburg
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gerichtet werden und muss der Gesellschaft spätestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis Sonntag, den 5. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlung/
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 AktG mitgeteilt.
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Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG
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In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft gibt, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht
zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen
sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft aus
den in § 131 Abs. 3 Satz 1 AktG genannten Gründen verweigern.
Nach § 18 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sind
im Internet unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlung/
abrufbar.
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Hinweis auf §§ 33 ff. WpHG
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Auf die nach §§ 33 ff. Wertpapierhandelsgesetz („WpHG“) bestehenden Mitteilungspflichten und die in § 44 WpHG vorgesehene
Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.
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Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
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Zur Vorbereitung und Durchführung unserer Hauptversammlung werden ihre personenbezogenen Daten verarbeitet. Darüber hinaus
werden Ihre Daten für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis-
oder Aufbewahrungspflichten) verwendet. Nähere Informationen zum Datenschutz sind unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlung/
abrufbar. Die Gesellschaft sendet Ihnen diese Informationen auf Anforderung auch in gedruckter Form zu.
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Hamburg, im April 2024
Encavis AG
Der Vorstand
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25.04.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: |
Deutsch |
Unternehmen: |
ENCAVIS AG |
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Große Elbstraße 59 |
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22767 Hamburg |
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Deutschland |
E-Mail: |
info@encavis.com |
Internet: |
https://www.encavis.com/de |
ISIN: |
DE0006095003, DE000A4BGGQ8, DE000A409617 |
Börsen: |
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Hamburg, Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart, Tradegate Exchange |
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Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1889763 25.04.2024 CET/CEST
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24.04.2023 | ENCAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.06.2023 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
ENCAVIS AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
ENCAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.06.2023 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
24.04.2023 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Encavis AG
Hamburg
– ISIN DE0006095003 // WKN 609 500 – – ISIN DE000A30VLJ6 // WKN A30VLJ –
Eindeutige Kennung des Ereignisses: ECV062023oHV
Einladung zur Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung
der Encavis AG ein, die
am Donnerstag, dem 1. Juni 2023, um 11:00 Uhr
in der Handelskammer Hamburg, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg,
stattfindet.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
für die Encavis AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2022 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben gemäß §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung ausliegen und näher erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 172 Aktiengesetz
(“AktG”) gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ist somit zu Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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“Der Bilanzgewinn der Encavis AG des Geschäftsjahrs 2022 in Höhe von EUR 74.419.062,36 wird vollständig auf neue Rechnung
vorgetragen.”
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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“Den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2022 amtiert haben, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.”
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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“Den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2022 amtiert haben, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.”
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Die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 erfolgt im Wege der Einzelentlastung.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Prüfers
für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungs- und ESG-Ausschusses – vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
“Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Hamburg, wird als
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 und als Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2023 bestellt. Ergänzend wird die PricewaterhouseCoopers
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Hamburg, zum Abschlussprüfer bestellt, sofern
der Vorstand die prüferische Durchsicht etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen für den Zeitraum bis zur nächsten
ordentlichen Hauptversammlung beschließt.”
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Der Prüfungs- und ESG-Ausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte
ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde (Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Hamburg, hat gegenüber
dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren
Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel
an ihrer Unabhängigkeit begründen können.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2022
Vorstand und Aufsichtsrat legen der Hauptversammlung den unter Ziffer II.1 wiedergegebenen, gemäß § 162 Aktiengesetz für das
Geschäftsjahr 2022 erstellten und von dem Abschlussprüfer PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt
am Main, Zweigstelle Hamburg, gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz geprüften sowie mit dem Prüfungsvermerk versehenen Vergütungsbericht
der Encavis AG vor und schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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“Der nach § 162 Aktiengesetz erstellte und geprüfte Vergütungsbericht der Encavis AG für das Geschäftsjahr 2022 wird gebilligt.”
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
§ 120a Absatz 1 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung,
mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
beschließt. Über das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Encavis AG hat die Hauptversammlung zuletzt am 27. Mai
2021 mit einer Zustimmungsquote von 86,14 % Beschluss gefasst.
Der Aufsichtsrat hat, gestützt auf die Empfehlung des Personal- und Nominierungsausschusses, das von der Hauptversammlung
2021 gebilligte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder, vorbehaltlich der Billigung durch die Hauptversammlung, mit
Wirkung zum 1. Januar 2023 weiterentwickelt. Die Anpassungen betreffen insbesondere:
• |
Die langfristige variable Vergütung übersteigt die kurzfristige variable Vergütung bereits im Zeitpunkt der Zuteilung.
|
• |
Die langfristige Vergütungskomponente wird um eine eigene ESG-Komponente ergänzt.
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• |
Die Vorstandsdienstverträge enthalten eine Clawback Klausel.
|
• |
Die Vorstandsdienstverträge enthalten ein Abfindungs-Cap.
|
Das entsprechend angepasste abstrakte Vergütungssystem ist nachfolgend unter Ziffer II.2 wiedergegeben. Das geänderte Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder soll daher der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Personal- und Nominierungsausschusses – vor, das vom Aufsichtsrat
mit Wirkung zum 1. Januar 2023 beschlossene, geänderte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, wie unter Ziffer II.2
bekanntgemacht, zu billigen.
|
8. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats nebst entsprechender Neufassung von § 15 der Satzung sowie
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Vergütung des Aufsichtsrats und das von der Hauptversammlung am 27. Mai 2021 mit einer Zustimmungsquote von 99,01 % beschlossene
Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats soll mit Wirkung zum 1. Januar 2023 geändert werden. Vor dem Hintergrund
stetig steigender Anforderungen an die Kontroll- und Beratungstätigkeit des Aufsichtsrats bedingt durch die kontinuierlich
wachsenden gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen und im Hinblick auf die Aufsichtsratsvergütung vergleichbarer Unternehmen
soll die Vergütung des Aufsichtsrats, deren letzte reguläre Anpassung 2020 erfolgte, angepasst werden. Demnach soll die jährliche
Festvergütung für Aufsichtsratsmitglieder auf EUR 45.000,00, für den Aufsichtsratsvorsitzenden auf EUR 90.000,00 und für seinen
Stellvertreter auf EUR 67.500,00 angehoben werden. Die zusätzliche Vergütung für den Vorsitzenden des Prüfungs- und ESG- bzw.
des Personal- und Nominierungsausschusses beträgt jeweils EUR 30.000,00 und für jedes andere Mitglied des Prüfungs- und ESG-
bzw. des Personal- und Nominierungsausschusses EUR 22.500,00. Schließlich soll das Sitzungsgeld auf EUR 1.500,00 angehoben
werden. In allen übrigen Aspekten soll das bestehende abstrakte Vergütungssystem für den Aufsichtsrat unverändert bleiben.
Das entsprechend angepasste abstrakte Vergütungssystem mit den Angaben nach §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 AktG ist nachfolgend
unter Ziffer II.3 wiedergegeben.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Höhe der Vergütung und die Struktur des Vergütungssystems für den
Aufsichtsrat im Hinblick auf die Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und die Lage der Gesellschaft angemessen sind und der
Aufsichtsrat eine marktübliche Vergütung erhält. Zudem ist eine angemessene und marktübliche Vergütung erforderlich um hochqualifizierte
Kandidaten, die den Anforderungen des Kompetenzprofils des Aufsichtsrats entsprechen, zu gewinnen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) |
§ 15 Abs. 1 – 5 der Satzung werden geändert und wie folgt neu gefasst:
“1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare, Vergütung von
EUR 45.000,00. Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine zusätzliche
jährliche Vergütung.
2. Anstelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vergütung erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine jährliche feste Vergütung
von EUR 90.000,00, sein Stellvertreter eine jährlich feste Vergütung von EUR 67.500,00.
3. Die zusätzliche Vergütung gemäß Absatz 1 Satz 2 beträgt für den Vorsitzenden des Prüfungs- und ESG-Ausschusses und den
Vorsitzenden des Personal- und Nominierungsausschusses jeweils EUR 30.000,00 und für jedes andere Mitglied des Prüfungs- und
ESG- oder Personal- und Nominierungsausschusses EUR 22.500,00.
4. Die Vergütung der Ausschusstätigkeiten für ein Geschäftsjahr setzt voraus, dass der betreffende Ausschuss in diesem Zeitraum
zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat.
5. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erhalten für jede Aufsichtsrats- oder Ausschusssitzung, an der sie
als Mitglieder teilnehmen, ein Sitzungsgeld i.H.v. EUR 1.500,00. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mitglieder des Aufsichtsrats
am Sitzungsort physisch anwesend oder lediglich per Telefon oder auf andere Weise zugeschaltet sind oder ob die Sitzung als
Telefon- oder Videokonferenz abgehalten wird. Für mehrere Sitzungen des Aufsichtsrats und/oder seiner Ausschüsse an einem
Kalendertag wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt.”
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b) |
Die in § 15 Abs. 1 bis 5 der Satzung in der Fassung des vorstehenden Beschlussvorschlags konkretisierten Vergütungsregelungen
für die Mitglieder des Aufsichtsrats, die auf den nachfolgend unter Ziffer II.3 dargestellten abstrakten Vergütungssystem
beruhen, werden gebilligt.
|
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9. |
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Schaffung einer Ermächtigung für die Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen
und weitere Anpassungen
Gemäß einer gesetzlichen Neuregelung kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).
Hierbei soll das Format der virtuellen Hauptversammlung als Option für die Encavis AG nur in Ausnahmefällen (Pandemie, etc.)
vorgeschlagen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft stimmen darin überein, dass sich das virtuelle Hauptversammlungsformat in den vergangenen
Hauptversammlungen bewährt hat und der Gesetzgeber mit den neuen Regelungen die Aktionärsrechte in der virtuellen Hauptversammlung
der Präsenzhauptversammlung angeglichen hat. Folglich soll die Möglichkeit, Hauptversammlungen virtuell abzuhalten, auch künftig
erhalten bleiben. Wobei Vorstand und Aufsichtsrat der Auffassung sind, die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung nicht
unmittelbar durch Satzungsregelung anzuordnen, sondern den Vorstand durch die nachstehende Satzungsregelung zu ermächtigen,
bei der Einberufung einer Hauptversammlung jeweils neu zu entscheiden, ob die Hauptversammlung virtuell oder in Präsenz stattfinden
soll. Vorstand und Aufsichtsrat werden vor jeder Hauptversammlung erneut, auch unter Berücksichtigung des Austauschs mit Aktionären,
abwägen und über das Format der Hauptversammlung im besten Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre entscheiden. Der Vorstand
wird hierbei seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen und hierbei
insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte, ebenso wie Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, Aufwand und Kosten
sowie Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick nehmen. Sofern der Vorstand sich für die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung
entscheiden sollte und dabei auch von der Option einer teilweisen Verlagerung des Fragerechts in das Vorfeld der Versammlung
Gebrauch machen sollte, wird er im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen bei der konkreten Ausgestaltung der Aktionärsrechte
gewährleisten, dass das Fragerecht weder im Vorfeld noch in der Hauptversammlung unangemessen beschränkt wird.
Die Satzungsregelung soll abweichend von der gesetzlichen Höchstfrist von fünf Jahren, auf zwei Jahre nach Eintragung der
Satzungsänderung in das Handelsregister beschränkt werden. Somit erhalten die Aktionäre die Gelegenheit, früher als gesetzlich
vorgesehen über eine erneute Ermächtigung zu beschließen.
§ 3 Abs. 3 (Bekanntmachungen und Übermittlung von Informationen) und § 17 Abs. 2 (Teilnahmerecht) der Satzung sind entsprechend
der Neufassung des Aktiengesetzes anzupassen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) |
Ҥ 17a wird neu in die Satzung aufgenommen:
§ 17a Virtuelle Hauptversammlung
Der Vorstand ist in einem Zeitraum von zwei Jahren ab Eintragung dieser am 1. Juni 2023 von der Hauptversammlung beschlossenen
Satzungsregelung in das Handelsregister ermächtigt, vorzusehen, eine Hauptversammlung der Gesellschaft ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung).
Die Regelungen in dieser Satzung betreffend die Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung der Gesellschaft gelten
entsprechend im Fall einer virtuellen Hauptversammlung.
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats, mit Ausnahme des Versammlungsleiters, ist eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet.
|
b) |
§ 3 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 AktG, werden, soweit die hierfür bestehenden weiteren gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind, ausschließlich elektronisch übermittelt. Der Vorstand ist, ohne dass hierauf ein Anspruch der Aktionäre besteht,
berechtigt, Mitteilungen zusätzlich zur oder anstelle der elektronischen Übermittlung in Papierform zu versenden.
|
c) |
§ 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Der Nachweis der Berechtigung hat durch einen in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut zu erfolgen; hierzu reicht in jedem
Fall ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus.”
|
|
10. |
Beschlussfassung über Aufhebung der von der Hauptversammlung vom 13. Mai 2020 erteilten Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. einer Kombination dieser Instrumente) mit gleichzeitiger Neuerteilung
einer Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. einer Kombination dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und die Schaffung eines neuen
bedingten Kapitals 2023 sowie die entsprechende Satzungsänderung
Die Hauptversammlung vom 13. Mai 2020 hatte den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, in der Zeit vom 13.
Mai 2020 bis 12. Mai 2025 bis zu 300.000.000 Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. eine Kombination dieser Instrumente) (die “Schuldverschreibungen”) mit Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft mit
der Maßgabe auszugeben, dass jede Schuldverschreibung das Recht zum Bezug von einer Aktie der Gesellschaft gewährt. Das Grundkapital
der Gesellschaft war dementsprechend ursprünglich um bis zu EUR 14.000.000,00 bedingt erhöht (“Bedingtes Kapital 2020”).
Die Gesellschaft hat die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 13. Mai 2020 zur Ausgabe von Schuldverschreibungen unter vereinfachtem
Bezugsrechtsausschluss durch die Begebung einer Hybrid-Wandelanleihe im Gesamtnennbetrag von EUR 250.000.000,00 am 17. November
2021 ausgenutzt. Das Bedingte Kapital 2020 ist vollumfänglich zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Hybrid-Wandelanleihe
reserviert.
Der massive Ausbau der Erzeugungskapazitäten Erneuerbarer Energien ist die einzig nachhaltige, umweltfreundliche und kostengünstigste
Form der Energieerzeugung. Erneuerbare Energien sind nicht die Ursache des aktuell sehr hohen Energiepreisniveaus, sondern
die Lösung. Je mehr Erneuerbare-Energien-Parks am Netz sind, desto eher kann die bestehende Nachfrage nach Strom durch eine
nachhaltige Produktion gedeckt und infolgedessen teure konventionelle Kraftwerke ausgemustert werden. Zusammen werden Wind-
und Solarenergie über 90 % der in den nächsten fünf Jahren zugebauten Kapazität an Erneuerbarer Energie ausmachen. Solaranlagen
und Onshore-Windparks bleiben in den meisten Ländern die günstigsten Optionen bei der Stromerzeugung. Die Energiekrise markiert
einen historischen Wendepunkt hin zu einer sauberen und sicheren Energieversorgung. Der Plan zur raschen Verringerung der
Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland und zur Beschleunigung des ökologischen Wandels, kurz REPowerEU, der Europäischen
Kommission vom 18. Mai 2022 beinhaltet eine spezielle Solarstrategie der EU zur Verdopplung der Photovoltaik-Leistung bis
2025 durch die Neuinstallation von PV-Anlagen bis 2025 in Höhe von 320 GW sowie von insgesamt 600 GW bis 2030. Das bedeutet
mehr als das 4-fache Volumen an Neuinstallationen pro Jahr im Vergleich zu den im Durchschnitt der vergangenen zehn Jahre
jeweils pro Jahr installierten Kapazitäten. Im Jahr 2030 sollen 45 % des gesamten Endenergieverbrauchs aus Erneuerbaren Energien
gedeckt werden. Das hat das EU-Parlament im Rahmen der Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED) im September
2022 beschlossen. Die Abgeordneten gehen mit dem 45-Prozent-Ziel über die im Juni 2022 von den Mitgliedsstaaten beschlossene
Marke von 40 % hinaus.
Die Encavis AG beschleunigt mit ihrer neuen Wachstumsstrategie bis 2027 ihr profitables Wachstum und zielt auf einen Ausbau
der eigenen Erzeugungskapazität auf 8 Gigawatt (GW). Das bedeutet eine deutliche Beschleunigung des Wachstums der vergangenen
Jahre. Mit rund 5,8 Gigawatt (GW) sollen bis Ende 2027 mehr als das 2,5-fache der heutigen Erzeugungskapazität ans Netz angeschlossenen
sein. Darüber hinaus sollen dann 2,2 GW in der Errichtung sein. Die direkte Nachfrage von Industriekunden nach grünem Strom
nimmt verstärkt zu. Gewerbliche Immobilienbesitzer und andere Investorengruppen suchen zunehmend nach grünen Investments.
Die Encavis AG wird künftig beim Ausbau ihres Portfolios die Bedürfnisse dieser Marktteilnehmer verstärkt aufnehmen und damit
einen noch bedeutenderen Beitrag zur Verwirklichung der Energiewende leisten. Hierbei soll zur Finanzierung der massiven Investitionen
wie bisher vor allem auf die eigene Bilanzstärke gesetzt werden und Investitionen aus dem eigenen Cashflow sowie auf unterschiedlichen
Ebenen im Konzern aufgenommenes Fremdkapital zurückgegriffen werden. Auch sollen Parks zum Teil zusammen mit Minderheitsanteilseignern
erworben werden. Angesichts der jüngsten Turbulenzen an den globalen Finanzmärkten kann die Encavis AG sich jedoch nicht auf
ausschließlich auf diese Optionen verlassen, um das starke Wachstum der Gesellschaft zu beschleunigen.
Um der Gesellschaft auch künftig die Möglichkeiten zur Herstellung einer optimalen Finanzierungsstruktur und die erforderliche
Flexibilität zur Ausgabe von Schuldverschreibungen unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss entsprechend §§ 221 Abs. 4 Satz
2 i.V.m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu geben, soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss
des Bezugsrechts geschaffen werden. Der maximale Gesamtnennbetrag der unter der neu zu schaffenden Ermächtigung auszugebenden
Schuldverschreibungen soll EUR 500.000.000,00 betragen und das Volumen des zur Bedienung der Schuldverschreibungen zu schaffenden
neuen bedingten Kapitals 2023 EUR 18.000.000,00 (entspricht rund 11 % des aktuellen Grundkapitals) betragen. Das Gesamtvolumen
des Bedingten Kapitals 2020 und des vorgeschlagenen neuen Bedingten Kapitals 2023 beträgt weniger als 20 % des aktuellen Grundkapitals.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen:
aa) |
Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienzahl
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Mai 2028 (einschließlich) einmalig oder mehrmals
auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachfolgend zusammen auch “Schuldverschreibungen”) im Gesamtnennbetrag von bis zu
EUR 500.000.000,00 auszugeben und den Gläubigern (nachfolgend die “Inhaber”) der jeweiligen, unter sich gleichberechtigten
Teilschuldverschreibungen, Options- bzw. Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft mit einem
anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 18.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen
zu gewähren.
|
bb) |
Währung, Ausgabe durch Gesellschaften, an denen die Gesellschaft mit Mehrheit beteiligt ist
Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert in der gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die Schuldverschreibungen können auch durch eine hundertprozentige unmittelbare
oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben werden; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern
von Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu
gewähren.
|
cc) |
Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss
Die Schuldverschreibungen sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Sie können auch von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium
von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Kreditinstituten gleichgestellt
sind nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige Unternehmen. Werden
Schuldverschreibungen von einer hundertprozentigen mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben, hat
die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe der vorstehenden
Sätze sicherzustellen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der
Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
- |
Für Spitzenbeträge;
|
- |
wenn und soweit die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Bareinlage erfolgt und der Ausgabepreis ihren nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags
durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet und die so ausgegebenen Schuldverschreibungen nur Umtausch- und/oder Optionsrechte
auf Aktien von bis zu 10 % des Grundkapitals gewähren; auf den vorgenannten Höchstbetrag sind sämtliche Aktien anzurechnen,
die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem Zeitpunkt
der Eintragung dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert werden;
|
- |
soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem
Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung eines Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options-
oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde; oder
|
- |
soweit die Schuldverschreibungen in Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen
gegen Bar- und/oder Sachgegenleistungen ausgegeben werden.
|
|
dd) |
Options- und Wandlungsrecht
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Bedingungen der Schuldverschreibung zum Bezug
von neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass
der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden
kann. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf
den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das unentziehbare Recht, ihre Teilschuldverschreibungen
gemäß den festgelegten Bedingungen der Schuldverschreibungen in neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden
Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft und kann
auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis variabel ist und der
Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während der
Laufzeit oder während eines bestimmten Zeitraums innerhalb der Laufzeit festgesetzt wird. Ferner können eine in bar zu leistende
Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Der anteilige Betrag
des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen
nicht übersteigen.
|
ee) |
Gewährung bestehender Aktien
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung
nicht neue Aktien zu gewähren, sondern deren Gegenwert in Geld zu zahlen. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können
auch vorsehen, dass die Schuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits
existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden können bzw. das Optionsrecht oder die Optionspflicht durch Lieferung
solcher Aktien erfüllt werden kann.
|
ff) |
Options- und Wandlungspflicht
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem
anderen Zeitpunkt (jeweils auch “Fälligkeit”) oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen
den Anleihegläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu gewähren.
In letztgenanntem Fall kann der Options- bzw. Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Anleihebedingungen dem
Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an mindestens fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der Ermittlung
des Wandlungs- bzw. Optionspreises nach näherer Maßgabe der Emissionsbedingungen entsprechen, auch wenn dieser unterhalb des
in lit. gg) genannten Mindestbetrags liegt. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 2 AktG ist zu beachten.
|
gg) |
Optionspreis, Wandlungspreis, wertwahrende Anpassung des Options- oder Wandlungspreises
Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle,
in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine Wandlungspflicht vorgesehen ist (oben lit. ff )), mindestens 80 % des durchschnittlichen
Schlussauktionspreises der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen
funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an den zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über
die Begebung der Schuldverschreibungen betragen oder – für den Fall der Einräumung des Bezugsrechts – mindestens 80 % des
durchschnittlichen Schlussauktionspreises der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems
getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) während der Tage, an denen die Bezugsrechte an der Wertpapierbörse Frankfurt
am Main gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels, entsprechen. Diese vorstehenden
Vorgaben gelten auch im Fall eines variablen Umtauschverhältnisses bzw. Wandlungspreises.
Soweit sich Bruchteile von neuen Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Bedingungen
der Schuldverschreibungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können.
Der Wandlungs- bzw. Optionspreis wird unbeschadet der § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 2 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel
nach näherer Bestimmung der Bedingungen der Schuldverschreibungen durch Zahlung eines entsprechenden Betrages in Geld bei
Ausnutzung des Wandlungsrechts ermäßigt, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung des
Bezugsrechts an ihre Aktionäre entweder das Grundkapital erhöht oder sonstige Wertpapiere begibt und den Inhabern von Schuldverschreibungen
kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts zustehen würde.
Statt einer Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch – soweit möglich –Wandlungspreis ermäßigt werden.
Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung, sowie für sonstige Maßnahmen, die zu einer wirtschaftlichen
Verwässerung der Options- bzw. Wandlungsrechte führen können, eine wertwahrende Anpassung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte
vorsehen.
|
hh) |
Verzinsung
Die Verzinsung der Schuldverschreibungen kann variabel sein. Sie kann ferner von Gewinnkennzahlen der Gesellschaft und/oder
des Konzerns (unter Einschluss des Bilanzgewinns oder der durch Gewinnverwendungsbeschluss festgesetzten Dividende für Aktien
der Gesellschaft) abhängig sein. In diesem Fall müssen die Schuldverschreibungen nicht mit einem Umtausch- und/oder Optionsrecht
versehen werden. Es kann ferner eine Nachzahlung für in Vorjahren ausgefallene Leistungen vorgesehen werden.
|
ii) |
Ermächtigung zur Festlegung weiterer Einzelheiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. Wandlungszeitraum
sowie den Options- und Wandlungspreis zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden
Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft festzulegen.
|
|
b) |
Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 2023:
Es wird ein neues Bedingtes Kapital 2023 geschaffen, mit folgendem Inhalt:
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 18.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 18.000.000 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023). Die bedingte Kapitalerhöhung
dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. bei Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten
an die Inhaber bzw. Gläubiger der aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses ausgegebenen Optionsschuld-, Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen die “Schuldverschreibungen”).
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung jeweils festzulegenden Options- bzw.
Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Schuldverschreibungen, die
von der Gesellschaft oder von einer hundertprozentigen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft
aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses bis zum 31. Mai 2028 ausgegeben oder von der Gesellschaft garantiert werden, von
ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur
Wandlung erfüllen, oder, soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen
Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht jeweils ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung
eingesetzt werden. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer
Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festlegen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung dieser bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 1 der Satzung und den neu zu fassenden § 4 Abs. 3 der Satzung entsprechend der
jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf sämtlicher Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern sowie
alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.
|
c) |
Aufhebung der Ermächtigung vom 13. Mai 2020
Die in der Hauptversammlung vom 13. Mai 2020 beschlossene Ermächtigung des Vorstands bis zum 12. Mai 2025 einmalig oder mehrmals
Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. einer Kombination dieser Instrumente)
im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 300.000.000,00 zu begeben und in diesem Zusammenhang Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechte
und Wandlungspflichten für auf Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital
von insgesamt bis zu EUR 14.000.000,00 zu gewähren, wird, soweit von dieser kein Gebrauch gemacht wurde, aufgehoben. Diese
Aufhebung wird erst wirksam, sobald die neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. einer Kombination dieser Instrumente) gemäß dem zu lit. a) gefassten Beschluss
sowie das neue Bedingte Kapital 2023 gemäß dem zu lit. b) gefassten Beschluss wirksam geworden sind. Das Bedingte Kapital
2020 gemäß §4 Abs. 6 der Satzung bleibt bestehen.
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d) |
Satzungsänderung
§ 4 Abs. 3 der Satzung lautet wie folgt:
“Das Grundkapital ist um bis zu EUR 18.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 18.000.000 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie
- |
die Inhaber von Wandlungsrechten oder Optionsrechten, die den von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren
hundertprozentigen Beteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 1. Juni 2023
bis zum 31. Mai 2028 auszugebenden Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen die “Schuldverschreibungen”) beigefügt sind, von ihrem Wandlungs- bzw. Optionsrechten
Gebrauch machen oder
|
- |
die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger der von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren
hundertprozentigen Beteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 1. Juni 2023
bis zum 31. Mai 2028 auszugebenden Schuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung oder Optionsausübung erfüllen.
|
Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend
von § 60 Abs. 2 AktG festlegen.
Der Vorstand ist auch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1 und
Abs. 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.”
|
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 10 der Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand hat zu Punkt 10 der Tagesordnung zur Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den möglichen
Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, welcher in dieser Einladung zur Hauptversammlung
nachfolgend unter Ziffer II.4 bekanntgemacht ist.
Der Vorstand gibt eine freiwillige Selbstverpflichtung zur Beschränkung des Ausschlusses von Bezugsrechten ab. Die freiwillige
Selbstbeschränkung ist nachfolgend unter Ziffer II.6 abgedruckt.
|
11. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung
Die Satzung der Encavis AG regelt in § 6 das genehmigte Kapital. Die darin enthaltene Ermächtigung des Vorstands ist bis zum
26. Mai 2026 (einschließlich) befristet. Nach teilweiser Ausnutzung dieses genehmigten Kapitals (“Genehmigtes Kapital 2021”)
beläuft sich das verbleibende genehmigte Kapital noch auf EUR 25.197.269,00.
Der massive Ausbau der Erzeugungskapazitäten Erneuerbarer Energien ist die einzig nachhaltige, umweltfreundliche und kostengünstigste
Form der Energieerzeugung. Erneuerbare Energien sind nicht die Ursache des aktuell sehr hohen Energiepreisniveaus, sondern
die Lösung. Je mehr Erneuerbare-Energien-Parks am Netz sind, desto eher kann die bestehende Nachfrage nach Strom durch eine
nachhaltige Produktion gedeckt und infolgedessen teure konventionelle Kraftwerke ausgemustert werden. Zusammen werden Wind-
und Solarenergie über 90 % der in den nächsten fünf Jahren zugebauten Kapazität an Erneuerbarer Energie ausmachen. Solaranlagen
und Onshore-Windparks bleiben in den meisten Ländern die günstigsten Optionen bei der Stromerzeugung. Die Energiekrise markiert
einen historischen Wendepunkt hin zu einer sauberen und sicheren Energieversorgung. Der Plan zur raschen Verringerung der
Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland und zur Beschleunigung des ökologischen Wandels, kurz REPowerEU, der Europäischen
Kommission vom 18. Mai 2022 beinhaltet eine spezielle Solarstrategie der EU zur Verdopplung der Photovoltaik-Leistung bis
2025 durch die Neuinstallation von PV-Anlagen bis 2025 in Höhe von 320 GW sowie von insgesamt 600 GW bis 2030. Das bedeutet
mehr als das 4-fache Volumen an Neuinstallationen pro Jahr im Vergleich zu den im Durchschnitt der vergangenen zehn Jahre
jeweils pro Jahr installierten Kapazitäten. Im Jahr 2030 sollen 45 % des gesamten Endenergieverbrauchs aus Erneuerbaren Energien
gedeckt werden. Das hat das EU-Parlament im Rahmen der Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED) im September
2022 beschlossen. Die Abgeordneten gehen mit dem 45-Prozent-Ziel über die im Juni 2022 von den Mitgliedsstaaten beschlossene
Marke von 40 % hinaus.
Die Encavis AG beschleunigt mit ihrer neuen Wachstumsstrategie bis 2027 ihr profitables Wachstum und zielt auf einen Ausbau
der eigenen Erzeugungskapazität auf 8 Gigawatt (GW). Das bedeutet eine deutliche Beschleunigung des Wachstums der vergangenen
Jahre. Mit rund 5,8 Gigawatt (GW) sollen bis Ende 2027 mehr als das 2,5-fache der heutigen Erzeugungskapazität ans Netz angeschlossenen
sein. Darüber hinaus sollen dann 2,2 GW in der Errichtung sein. Die direkte Nachfrage von Industriekunden nach grünem Strom
nimmt verstärkt zu. Gewerbliche Immobilienbesitzer und andere Investorengruppen suchen zunehmend nach grünen Investments.
Encavis wird künftig beim Ausbau ihres Portfolios die Bedürfnisse dieser Marktteilnehmer verstärkt aufnehmen und damit einen
noch bedeutenderen Beitrag zur Verwirklichung der Energiewende leisten. Hierbei soll zur Finanzierung der massiven Investitionen
wie bisher vor allem auf die eigene Bilanzstärke gesetzt werden und Investitionen aus dem eigenen Cashflow sowie auf unterschiedlichen
Ebenen im Konzern aufgenommenes Fremdkapital zurückgegriffen werden. Auch sollen Parks zum Teil zusammen mit Minderheitsanteilseignern
erworben werden. Angesichts der jüngsten Turbulenzen an den globalen Finanzmärkten kann die Encavis AG sich jedoch nicht auf
ausschließlich auf diese Optionen verlassen, um das starke Wachstum der Gesellschaft zu beschleunigen. Aktuell ist keine Kapitalerhöhung
geplant. Es kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass unter bestimmten Gegebenheiten eine Kapitalerhöhung sinnvoll
und hilfreich wäre wie beispielsweise bei nachfolgend nicht allumfassenden potenziellen Opportunitäten:
+ Akquisition eines Wettbewerbsunternehmen
+ Akquisition eines Portfolios an Wind- und/oder Solarparks in enormer Größe
+ Markteintritt in neue regionale Märkte
+ Markteintritt in neue Technologiesegmente
+ Banken ggf. zukünftig ihre Kreditvergaben einschränken
Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, auch zukünftig flexibel auf Finanzierungserfordernisse zu reagieren und die
Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig stärken zu können, soll das bestehende Genehmigte Kapital 2021 durch ein neues genehmigtes
Kapital ersetzt werden, dass wiederum die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten Fällen – insbesondere
unter den (erleichterten) Voraussetzungen gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG – vorsieht. Aufgrund der freiwilligen
Selbstbeschränkung des Vorstands hinsichtlich des Gesamtvolumens der unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien,
können unter dem bestehenden Genehmigten Kapital 2021 nur noch wenige Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
werden. Das Volumen des neuen Genehmigten Kapitals 2023 soll sich auf EUR 32.206.035,00 (entspricht 20 % des aktuellen Grundkapitals)
belaufen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Die in § 6 der Satzung bestehende Ermächtigung der Hauptversammlung vom 27. Mai 2021, das Grundkapital der Gesellschaft zu
erhöhen, wird aufschiebend bedingt auf die Eintragung der unter lit. c) vorgeschlagenen Änderung der Satzung ins Handelsregister
aufgehoben.
|
b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Mai 2028 (einschließlich) das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu EUR 32.206.035,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 32.206.035 neuen, auf den Inhaber
lautende Stückaktien gegen Bareinlage und/oder Sacheinlage zu erhöhen (“Genehmigtes Kapital 2023”). Den Aktionären steht grundsätzlich
ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch an ein oder mehrere Kreditinstitute oder andere in § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG
genannte Unternehmen mit der Verpflichtung ausgegeben werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht) oder
auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts (etwa an bezugsberechtigte Aktionäre, die vorab eine Festbezugsvereinbarung
abgegeben haben), oder im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
Für Spitzenbeträge;
• |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung des Anteilsbesitzes) erfolgt;
|
• |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt
weder 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals noch 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe
der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags
durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Auf den vorgenannten Höchstbetrag sind sämtliche Aktien anzurechnen, die
unter Ausschluss des Bezugsrechts nach oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem Zeitpunkt der
Eintragung dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert werden; oder
|
• |
wenn es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern der Wandlungs- und Optionsrechte, die von der Gesellschaft oder
von ihren Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- und Optionsrechts zustünde.
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital 2023 festzusetzen.
|
c) |
Satzungsänderung
§ 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
“Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Mai 2028 (einschließlich) das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu EUR 32.206.035,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 32.206.035 neuen, auf den Inhaber
lautende Stückaktien gegen Bareinlage und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (“Genehmigtes Kapital 2023”). Den Aktionären steht
grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch an ein oder mehrere Kreditinstitute oder andere in § 186 Abs.
5 Satz 1 des AktG genannte Unternehmen mit der Verpflichtung ausgegeben werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht) oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts (etwa an bezugsberechtigte Aktionäre, die vorab
eine Festbezugsvereinbarung abgegeben haben), oder im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG
gewährt werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
Für Spitzenbeträge;
• |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung des Anteilsbesitzes) erfolgt;
|
• |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt
weder 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals noch 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe
der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags
durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Auf den vorgenannten Höchstbetrag sind sämtliche Aktien anzurechnen, die
unter Ausschluss des Bezugsrechts nach oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem Zeitpunkt der
Eintragung dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert werden; oder
|
• |
wenn es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern der Wandlungs- und Optionsrechte, die von der Gesellschaft oder
von ihren Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- und Optionsrecht zustünde.
|
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital 2023 festzusetzen.”
|
d) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der §§ 4 Abs. 1, 6 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 und, falls das Genehmigte
Kapital 2023 bis zum 31. Mai 2028 (einschließlich) nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.
|
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 11 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand hat zu Punkt 11 der Tagesordnung zur Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den möglichen
Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, welcher in dieser Einladung zur Hauptversammlung
nachfolgend unter Ziffer II.5 bekanntgemacht ist.
Der Vorstand erneuert seine freiwillige Selbstverpflichtung zur Beschränkung des Ausschlusses von Bezugsrechten. Die freiwillige
Selbstbeschränkung ist nachfolgend unter Ziffer II.6 abgedruckt.
|
II. |
Berichte an die Hauptversammlung
|
1. Angaben zu Tagesordnungspunkt 6: Vergütungsbericht
Vergütungsbericht 2022
Vorstand und Aufsichtsrat der Encavis AG („Encavis“ oder „Gesellschaft“) haben die gesetzlichen Anforderungen zur Erstellung
des Vergütungsberichts nach § 162 AktG gemeinsam in nachfolgendem Vergütungsbericht umgesetzt.
Der Vergütungsbericht beschreibt die Grundzüge des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
und gibt für die gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und die gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Aufsichtsrats
individualisiert über die im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung Auskunft.
Die Gesellschaft hat sich dazu entschieden, den Vergütungsbericht durch den Abschlussprüfer auch materiell über die Anforderungen
des § 162 Abs. 3 S. 1 AktG hinaus prüfen zu lassen.
Die aktuellen Vergütungssysteme für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates der Gesellschaft wurden vom Aufsichtsrat
– nach Vorbereitung durch den Personalausschuss – in Übereinstimmung mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG beschlossen und auf
der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Mai 2021 gebilligt. Ausführliche Informationen dazu finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.encavis.com
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das vorangegangene Geschäftsjahr 2021
Auf der ordentlichen Hauptversammlung am 19. Mai 2022 waren für die Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021 (TOP 6) insgesamt 109.159.855 Stückaktien mit ebenso
vielen Stimmen vertreten. Das sind 68,03 % des Grundkapitals. Die Beschlussfassung wurde von 66.126.234 Stimmen (60.58 %)
angenommen, 43.033.621 Stimmen (39,42 %) votierten gegen die Beschlussfassung. Somit wurde der erstellte und geprüfte Vergütungsberichts
für das Geschäftsjahr 2021 mehrheitlich gebilligt. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft sehen das Votum für den Vergütungsbericht
2021 als Bestätigung hinsichtlich der Umsetzung der auf der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Mai 2021 gebilligten Vergütungssysteme.
Die Gesellschaft hält daher auch am gebilligten Berichtsformat für den Vergütungsbericht 2022 fest.
Der Personalausschuss der Gesellschaft hat im Juni 2022 die Bestandteile der Vergütungssysteme überprüft. Alle wesentlichen
Bestandteile wurden im Geschäftsjahr 2021 eingehalten. Demzufolge gab es an den Vergütungssystemen im Geschäftsjahr 2022 keine
Änderungen.
Vorbemerkung
Aufgrund des in § 162 Abs. 1 AktG nicht näher bestimmten Gesetzeswortlauts ist es notwendig, den Begriff „gewährt“ vorab zu
erläutern und zu konkretisieren.
Demnach ist eine Vergütung gewährt, wenn sie dem Organmitglied tatsächlich zufließt und damit in sein Vermögen übergeht (zahlungsorientierte
Sichtweise). Alternativ ist es zulässig, eine Vergütung (bereits) im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr anzugeben, in
dem die der Vergütung zugrunde liegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit vollständig erbracht worden ist (erdienungsorientierte
Sichtweise). Diese Sichtweise ermöglicht aus Sicht von Encavis einen sinnvollen Vergleich, da zum Beispiel die variable kurzfristige
Vergütung für das Jahr 2022 der Ertragslage des Geschäftsjahres 2022 gegenübersteht. Aus diesem Grund verwendet die Gesellschaft
für die „gewährte Vergütung“ die erdienungsorientierte Sichtweise. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft halten weiterhin
an der erdienungsorientierten Sichtweise fest.
Der Personalausschuss der Gesellschaft hat in seiner Sitzung am 04. Juli 2022 über Veränderungen in der Geschäftsführung der
Gesellschaft beraten. In der am gleichen Tag folgenden Sitzung hat der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Personalausschusses
beschlossen, dass mit Wirkung zum 01. August 2022 Herr Mario Schirru zum Mitglied der Geschäftsführung der Gesellschaft bestellt
wird.
Ferner wurde beschlossen, dass Herr Dr. Dierk Paskert zum 31. Dezember 2022 vorzeitig aus der Geschäftsführung ausscheiden
und die Gesellschaft verlassen wird. Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde Dr. Christoph Husmann zum Sprecher des Vorstands
ernannt.
A. Die Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2022
1. Grundsätze des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wurde von der Hauptversammlung am 27. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 86,14
% des vertretenen Kapitals gebilligt.
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder leistet einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Unternehmensstrategie und
zur langfristigen, nachhaltigen und wertschaffenden Entwicklung der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat hat sich bei der Ausgestaltung
des Vergütungssystems und der konkreten Festlegung der Vorstandsvergütung an den folgenden Grundsätzen orientiert:
Außergewöhnliche Entwicklungen, deren Effekte in der Zielerreichung nicht hinreichend erfasst sind, kann der Aufsichtsrat
im Rahmen der Zielfeststellung in begründeten seltenen Ausnahmen angemessen berücksichtigen.
Das Vergütungssystem ist mit dem Ziel festgelegt worden, einfach, klar und verständlich zu sein.
Die Vergütung des Vorstands orientiert sich dabei maßgeblich an der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft sowie an der Leistung
des Gesamtvorstands. Die im Rahmen der Fast Forward 2025 kommunizierten langfristigen, strategischen Wachstumsziele der Gesellschaft
bilden dabei wichtige Leistungsgrößen, insbesondere für die kurzfristige, aber auch für die langfristige variable Vergütung.
Dementsprechend haben die Vergütungsbestandteile der erfolgsabhängigen Vergütung einen wesentlichen Anteil an der Gesamtstruktur:
2. Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem gilt für alle Vorstandsmitglieder ab dem 1. Januar 2021 sowie für alle neu abzuschließenden oder zu verlängernden
Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern und im Falle einer Wiederbestellung.
Der Personalausschuss überprüft regelmäßig die Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung der Vorstandsmitglieder und schlägt
dem Aufsichtsrat bei Bedarf Anpassungen vor, um innerhalb des geltenden Rahmens ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges
Vergütungspaket für die Vorstandsmitglieder sicherzustellen. In Übereinstimmung mit dem geltenden Vergütungssystem hat der
Aufsichtsrat konkrete Zielvergütungen für jedes Vorstandsmitglied festgelegt.
Ferner hat der Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied die Leistungskriterien in Bezug auf die erfolgsabhängigen, variablen
Vergütungsbestandteile im Geschäftsjahr 2022 festgelegt, sofern sich diese nicht bereits direkt aus dem geltenden Vergütungssystem
ergeben.
Von den im Vergütungssystem gemäß den rechtlichen Vorgaben verankerten Möglichkeiten, vorübergehend vom Vergütungssystem abzuweichen
oder bei Vorliegen bestimmter Umstände Anpassungen bei der Zielerreichung vorzunehmen, hat der Aufsichtsrat im Geschäftsjahr
2022 keinen Gebrauch gemacht. Auch wurden keine variablen Vergütungsbestandteile im Geschäftsjahr 2022 zurückgefordert.
3. Ziel-Gesamtvergütung
Der Aufsichtsrat legt auf Basis des Vergütungssystems für das bevorstehende Geschäftsjahr die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung
für jedes Vorstandsmitglied fest. Die Ziel-Gesamtvergütung ist jeweils die Summe aus der Festvergütung und der variablen Vergütung.
Zielgesamtvergütung
(alle Beträge in TEUR)
|
|
|
|
|
Dr. Dierk Paskert***
Vorstandsvorsitzender
Eintritt: 01.09.2017
|
Dr. Christoph Husmann
Vorstand
Eintritt: 01.10.2014
|
Mario Schirru**
Vorstand
Eintritt: 01.08.2022
|
|
2022
|
2022
|
2022
|
Festvergütung |
550 |
500 |
157 |
Einjährige variable Vergütung |
250 |
250 |
83 |
Summe
|
800
|
750
|
240
|
Mehrjährige variable Vergütung |
240 |
240 |
173 |
Regelmäßige Nebenleistungen* |
35 |
25 |
10 |
Gesamtvergütung
|
1.075
|
1.015
|
423
|
* Für die regelmäßigen Nebenleistungen wurde im Geschäftsjahr 2022 kein Zielwert festgelegt. Es werden daher die gewährten
Ist-Werte angeführt. ** Für Herrn Mario Schirru erfolgt die Darstellung der Zielgesamtvergütung zeitanteilig. *** Aufgrund des Ausscheidens von Herrn Dr. Dierk Paskert hat die Ziel-Gesamtvergütung 2022 nur eine begrenzte Aussagekraft.
4. Maximalvergütung
Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung festgelegt, die die zu gewährende Gesamtvergütung
(Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich Jahresfestgehalt, Nebenleistungen
und variabler Vergütungsbestandteile) der Vorstandsmitglieder einschließt. Die Maximalvergütung für ein Geschäftsjahr wurde
wie folgt festgelegt:
|
Vorstandsvorsitzender |
Ordentliches Vorstandsmitglied |
Maximalvergütung nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
|
EUR 3,2 Mio. |
EUR 3,2 Mio. |
Der Aufsichtsrat weist darauf hin, dass als maßgeblich für die Maximalvergütung die gesamte Vergütung, die einem Vorstandsmitglied
für ein Geschäftsjahr gewährt wird – unabhängig von den exakten Auszahlungszeitpunkten der einzelnen Vergütungselemente (insbesondere
einjährige variable Vergütung und mehrjährige variable Vergütung) – angesehen wird und diesem Wert zu Grunde gelegt ist. Daher
kann die Einhaltung der Maximalvergütung für das jeweils berichtete Geschäftsjahr erst in den zukünftigen Berichtsperioden
überprüft werden.
Gemäß dem aktuellen Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder erfolgt die Überprüfung der Maximalvergütung für 2022 im
Berichtsjahr 2025.
5. Anwendung des Vergütungssystems im Detail
a) Feste Vergütungsbestandteile
aa) Jahresfestgehalt
Das Jahresfestgehalt ist eine fixe, auf das Jahr bezogene Barvergütung, welche in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt wird.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat mit Herrn Mario Schirru ein Jahresfestgehalt in Höhe von 375 TEUR vereinbart. Nach einem
Jahr wird der Aufsichtsrat durch den Personalausschuss überprüfen lassen, ob die vorgesehene Anhebung des Jahresfestgehalts
gemäß dem Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder angemessen ist.
bb) Nebenleistungen
Für jedes Vorstandsmitglied wird für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr die maximale Höhe der Nebenleistungen festgelegt.
Hierfür bestimmt der Aufsichtsrat einen Betrag in Relation zur Grundvergütung. Als Nebenleistung steht den Vorstandsmitgliedern
jeweils ein Dienstfahrzeug bzw. ein Mietwagen, auch zur privaten Nutzung, sowie ein Mobiltelefon, ebenfalls auch zur privaten
Nutzung, zur Verfügung. Die Vorstandsmitglieder erhalten einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Insgesamt hat Herr Dr. Paskert im Berichtszeitraum Nebenleistungen in Höhe von 35 TEUR erhalten. Herr Dr. Husmann hat im Berichtszeitraum
Nebenleistungen in Höhe von 25 TEUR erhalten. Herr Mario Schirru hat im Berichtszeitraum Nebenleistungen in Höhe von 10 TEUR
erhalten. Versorgungszusagen existieren nicht.
Im Geschäftsjahr 2022 wurde von der Möglichkeit, den Vorstandsmitgliedern zusätzliche Vergütungsleistungen im Rahmen der Nebenleistungen
zu gewähren, kein Gebrauch gemacht.
Festvergütung (alle Beträge in TEUR) |
|
|
|
|
Dr. Dierk Paskert Vorstandsvorsitzender Eintritt: 01.09.2017
|
Dr. Christoph Husmann Vorstand Eintritt: 01.10.2014
|
Mario Schirru Vorstand Eintritt: 01.08.2022
|
|
2022
|
2022
|
2022
|
Festvergütung |
550 |
500 |
157 |
Nebenleistungen |
35 |
25 |
10 |
Summe Festvergütung
|
585
|
525
|
167
|
b) Variable Vergütungsbestandteile
aa) Kurzfristig variable Vergütung (Jahresbonus)
Die Vorstandsmitglieder erhalten für jedes Geschäftsjahr einen erfolgsabhängigen, variablen Jahresbonus. Der Jahresbonus incentiviert
den Beitrag zur Umsetzung der Geschäftsstrategie während eines Geschäftsjahres. Der Jahresbonus ist in den Vorstandsanstellungsverträgen
von Herrn Dr. Dierk Paskert und Herrn Dr. Christoph Husmann auf 250 TEUR festgelegt. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat
mit Herrn Mario Schirru einen Jahresbonus in Höhe von 200 TEUR vereinbart.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird die Zielerreichung für die einzelnen Leistungsziele ermittelt und zu einem gewichteten
Durchschnitt zusammengefasst. Der Prozentsatz der gewichteten Zielerreichung multipliziert mit dem individuellen Zielbetrag
ergibt rechnerisch den Bonus-Auszahlungsbetrag für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr.
Die Leistungsziele setzten sich nach verschiedenen Leistungskriterien zusammen. Die Auswahl und Gewichtung der einzelnen Leistungskriterien
legt der Aufsichtsrat, gestützt auf die Empfehlung des Personalausschusses, für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr fest.
Werden die Ziele nicht erreicht, kann die variable Vergütung bis auf null sinken (Malus); werden die Ziele deutlich übertroffen,
so ist die Zielerreichung auf 200 % begrenzt (Cap).
Für die Ermittlung der Zielerreichung im Geschäftsjahr 2022 wurden drei strategische sowie jeweils zwei individuelle Ziele
mit den Vorstandsmitgliedern vereinbart. Durch die im Rahmen des Ausscheidens von Herrn Dr. Dierk Paskert mit ihm getroffene
Vereinbarung erhielt Herr Dr. Dierk Paskert einen pauschalen Betrag, so dass eine konkrete Zielerreichung nicht mehr gemessen
wurde. Aufgrund dessen wurde Herr Dr. Dierk Paskert in folgender Aufstellung nicht mehr aufgenommen.
Zielerreichung der Vorstandsmitglieder |
Strategische Kennzahl
|
Umsetzung
|
Gewichtung
|
Ziel-
erreichung
|
Dr. Christoph Husmann Mario Schirru |
Wachstumsziel |
Akquisition von ca. 500 MW Solar- und oder Windparks im Berichtsjahr |
25 %
|
125 %
|
EPS-Ziel |
Erhöhung des operativen EPS für den Konzern auf 0,52 Euro im Jahr 2022, erreicht wurden 0,597 Euro |
25 %
|
170 %
|
ESG |
Entwicklung und Einführung eines Business Partner Code of Conduct für Encavis im März 2022, um Nachhaltigkeit bei Dienstleistern
und Finanzpartnern zu verankern
|
10 %
|
125 %
|
FiT-Kürzung in Frankreich |
Eingrenzung der französischen FiT-Kürzung für die Parks Avon-le-Roches (-76 %) und LCEO (-65 %), um die Insolvenz der Parks
zu vermeiden. Das oberste Verwaltungsgericht Frankreichs hat die FiT-Kürzung gestoppt.
|
15 %
|
175 %
|
|
Individuelle Kennzahl
|
Umsetzung
|
Gewichtung
|
Zielerreichung
|
Dr. Christoph Husmann |
Optimierung der Finanzierung im Projekterwerb |
Konzeptionierung und Umsetzung einer Kreditlinie mit einem Volumen von 100 Mio. € für SPV-Finanzierungen. Erreicht wurde ein
Volumen in Höhe von 180 Mio.€
|
15 %
|
180 %
|
Weiterentwicklung des Asset Managementgeschäfts |
Steigerung des EBIT von rd. 7,5 Mio. Euro auf 10,2 Mio. € im Berichtsjahr und Einwerbung von min. 235 Mio. Euro Investitionsmittel,
erreicht wurden 155 Mio. €
|
10 %
|
97 %
|
Mario Schirru |
Stromvermarktung |
Entwicklung einer neuen Steuerungssystematik für das Hedging von Energiepositionen < 3 Jahre |
15 %
|
125 %
|
Weiterentwicklung des Innovation Hub |
Organisatorischer Aufbau des Innovation Hub und erste Umsetzung von Projekten |
10 %
|
150 %
|
Insgesamt haben die Vorstandsmitglieder Dr. Christoph Husmann und Mario Schirru ihre Ziele erfüllt. Zusammenfassend hat der
Aufsichtsrat einer Zielerreichung von 150 % je Vorstandsmitglied beschlossen. Für Herrn Mario Schirru wird der Jahresbonus
zeitanteilig gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Jahr 2023.
Kurzfristig variable Vergütung (alle Beträge in TEUR) |
|
|
|
Dr. Christoph Husmann Vorstand Eintritt: 01.10.2014
|
Mario Schirru Vorstand Eintritt: 01.08.2022
|
|
2022
|
2022
|
Jahresbonus |
375 |
125 |
Summe kurzfristig variable Vergütung
|
375
|
125
|
bb) Langfristig variable Vergütung
(i) |
Das virtuelle Aktienoptionsprogramm
|
Die langfristige variable aktienoptionenbasierte Vergütung wird in Form eines virtuellen Aktienoptionsprogramms („AOP“) gewährt.
Das AOP ist ein Programm, das vom Rahmen und von der Zielsetzung her als eine jährlich wiederkehrende, langfristige Vergütungskomponente,
die auf die Gesamtperformance der Encavis-Aktie bezogen ist, angelegt ist. Ein vom Aufsichtsrat festgelegter Zuteilungsbetrag
wird in virtuelle Aktienoptionen, sogenannte Share Appreciation Rights („SAR“), umgerechnet.
Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied einen Zuteilungsbetrag fest, der sich prozentual am Fixgehalt und dem Jahresbonus
(bei 100 %-iger Zielerreichung) als Zielwert orientiert (ca. 30 %). Der Zuteilungsbetrag wird für das jeweilige Vorstandsmitglied
nach Ablauf des Geschäftsjahres in eine entsprechende Anzahl von SAR umgerechnet. Die Zuteilung erfolgt jeweils zum 1. Juli
für das jeweils laufende Geschäftsjahr.
Voraussetzung für die Ausübung der SAR ist die Erreichung des finanziellen Erfolgsziels, dies bedingt auch die konkrete Höhe
der Vergütung. Die SAR können erstmals nach einer Wartezeit von drei Jahren des jeweiligen Ausgabejahres ausgeübt werden.
Danach können sie zu halbjährlichen Ausübungszeitpunkten (30. Juni und 31. Dezember) innerhalb von zwei Jahren nach der dreijährigen
Wartezeit ausgeübt werden. Es gibt somit insgesamt fünf Ausübungszeitpunkte
Voraussetzung für die Ausübung eines SAR ist, dass ein bestimmtes Erfolgsziel erreicht wurde. Zur Erreichung dieses Erfolgsziels
muss die Gesamtperformance der Encavis-Aktie im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse am Tag der Ausübung des SAR, gemessen in Form des zwischenzeitlichen Kursanstiegs sowie der seit Ausgabe der
SAR gezahlten Dividenden, den Basispreis um mindestens 30 % übersteigen (Strike-Price). Der Basispreis entspricht dem arithmetischen
Mittel der Tagesschlusskurse der Encavis-Aktie im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) im Halbjahr vor dem Zuteilungszeitpunkt der jeweiligen SAR-Tranche.
Der Auszahlungsbetrag bemisst sich am Optionswert im Ausübungszeitpunkt und beträgt maximal das Dreifache der Differenz zwischen
Strike-Price und Basispreis. Endet das Anstellungsverhältnis auf eigenen Wunsch oder aus einem wichtigen Grund, verfallen
die zugeteilten SAR gemäß den Planregeln ganz oder teilweise.
Die Voraussetzungen für die Ausübung und die dadurch gewährte Vergütung im Überblick:
* Mit Auslaufen des Vorstandanstellungsvertrags bleiben zugeteilte SAR bestehen. Nach Ablauf der Wartezeit können die SAR im
Ausübungszeitraum zu den jeweiligen Bedingungen der Zuteilung ausgeübt werden.
(iii) |
Anwendung im Geschäftsjahr
|
Die Vergütung wird entsprechend der erdienungsorientierten Sichtweise dann als gewährt angesehen, wenn alle mit dieser Vergütungskomponente
verbundenen aufschiebenden oder auflösenden Ausübungsbedingungen (z.B. Erreichung des Erfolgsziels, Haltebedingungen, Erklärung
der Ausübung) erfüllt sind.
Die Vorstandsmitglieder Dr. Dierk Paskert und Dr. Christoph Husmann haben im Geschäftsjahr 2022 die ihnen im Jahr 2019 zugeteilten
SAR vollständig ausgeübt; Erfolgsziel (Strike-Preis in Höhe von 8,64 EUR zum 30. Juni 2022) und Haltebedingung waren erfüllt.
Die im Geschäftsjahr 2019 zugeteilten SAR hatten einen Optionswert in Höhe von 2,82 EUR je SAR, der Zielwert betrug 317 TEUR.
Jedem Vorstandsmitglied wurde im Jahr 2019 die Ausgabemenge von 112.070 SAR zugeteilt. Am Ausübungszeitpunkt (30. Juni 2022)
lag der Optionswert bei 5,99 EUR (gerundet) je SAR. Die langfristig variable aktienoptionenbasierte Vergütung beträgt im Geschäftsjahr
2022 somit je Vorstandmitglied 671 TEUR.

Variable Vergütung insgesamt (alle Beträge in TEUR) |
|
|
|
|
Dr. Dierk Paskert Vorstands- vorsitzender Eintritt: 01.09.2017
|
Dr. Christoph Husmann Vorstand Eintritt: 01.10.2014
|
Mario Schirru Vorstand Eintritt: 01.08.2022
|
|
2022
|
2022
|
2022
|
Jahresbonus |
0 |
375 |
125 |
Langfristig variable aktienbasierte Vergütung |
671 |
671 |
0 |
Summe variable Vergütung
|
671
|
1.046
|
125
|
6. Vergütung im Hinblick auf vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses mit Herrn Dr. Dierk Paskert
Die zwischen dem Aufsichtsrat der Gesellschaft und Herrn Dr. Dierk Paskert getroffene Aufhebung des Dienstverhältnisses sieht
neben der ordnungsgemäßen Abrechnung weitere Zahlungen durch die Gesellschaft vor. Wie unter Punkt 7 c) erläutert, ist in
den Dienstverträgen der Vorstandsmitglieder kein Abfindungscap vorgesehen. Jedoch hat sich der Aufsichtsrat an den Grundsätzen
des Deutschen Corporate Governance Kodex orientiert und nicht mehr als zwei Jahresvergütungen bezahlt. Ferner hat zwar ein
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bestanden, jedoch ist eine Karenzentschädigung mit der Abfindung abgegolten und nicht
zusätzlich entstanden.
Herr Dr. Dierk Paskert erhält eine Abfindung in Höhe von 1.995 TEUR für die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses.
Darüber hinaus wird Herrn Dr. Dierk Paskert ein Jahresbonus in Höhe von 275 TEUR für das Geschäftsjahr 2022 gewährt. Ferner
zahlt die Gesellschaft eine einmalige Abgeltungssumme in Höhe von 760 TEUR für zugeteilte SAR aus den Jahren 2020, 2021 und
2022. Bei Ausübung der SAR zu den unter Punkt 5 b) bb) dargestellten Bedingungen, hätte die Abgeltungssumme maximal 2.507
TEUR betragen.
7. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
a) |
Laufzeiten und die Voraussetzungen ihrer Beendigung, einschließlich der jeweiligen Kündigungsfristen
|
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder haben folgende Restlaufzeiten und Beendigungsregelungen: Der Dienstvertrag mit
Herrn Dr. Husmann hat eine Laufzeit bis zum 30. September 2025. Der Dienstvertrag mit Herrn Mario Schirru hat eine Laufzeit
bis zum 31. Juli 2025. Der Dienstvertrag mit Herrn Dr. Dierk Paskert wurde zum 31. Dezember 2022 beendet. Die Dienstverträge
verlängern sich für den Zeitraum, für den der Aufsichtsrat mit Zustimmung des Vorstandsmitglieds seine Wiederbestellung zum
Vorstandsmitglied beschließt.
Der Dienstvertrag endet im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund oder vorzeitiger einseitiger Amtsniederlegung
aus wichtigem Grund.
Ein Sonderkündigungsrecht im Falle des Kontrollwechsels (Change of Control) oder eine Zusage für Leistungen aus Anlass der
vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels bestehen nicht.
c) |
Vorzeitige Beendigung des Vorstandsdienstvertrags auf Wunsch des Vorstandsmitglieds oder wichtiger Grund für eine Kündigung
durch die Gesellschaft
|
Die Dienstverträge enthalten keine Regelungen über eine Abfindung bei einer vorzeitigen Beendigung. Ein Abfindungscap ist
in den Vorstandsdienstverträgen nicht vertraglich vereinbart.
Die Vorstandsmitglieder unterliegen nach Beendigung des Dienstverhältnisses jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren einem
nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Während dieses Zeitraums haben sie Anspruch auf eine Karenzentschädigung in Höhe von
50 % des zuletzt gezahlten Jahresfestgehalts zuzüglich 50 % des Jahresbonus bei unterstellter Erfüllung von 100 % der Ziele.
Neben den gesetzlichen Regelungen zur nachträglichen Herabsetzung der Vergütung, enthalten die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder
derzeit keine expliziten Clawbackregelungen. Der Aufsichtsrat wird beim Abschluss künftiger Dienstverträge mit Vorstandsdienstmitgliedern
auf marktübliche Clawbackregelungen, die in bestimmten Fällen (z.B. Performance oder Compliance) eine Rückforderung (Clawback)
variabler Vergütungsbestandteile ermöglichen, hinwirken. Eine nachträgliche Herabsetzung der Vergütung kam im Geschäftsjahr
2022 nicht zum Tragen.
e) |
Übernahme von Organfunktionen bei konsolidierten Unternehmen
|
Die Vorstandsmitglieder sind vertraglich verpflichtet etwaige Vergütungen für die Ausübung von Organfunktionen bei konzerninternen
bzw. konsolidierten Unternehmen an die Gesellschaft abzuführen. Ferner wurden den Vorstandsmitgliedern seitens Dritter keine
Vergütungen gewährt.
8. Im Geschäftsjahr 2022 gewährte Vergütung der Vorstandsmitglieder nach § 162 AktG
Gewährte Vergütung (alle Beträge in TEUR)
|
|
|
Dr. Dierk Paskert Vorstandsvorsitzender Eintritt: 01.09.2017
|
|
2022
|
Relativer Anteil in %
|
Festvergütung |
550 |
13 % |
Nebenleistungen |
35 |
1 % |
Abfindung |
3.030 |
71 % |
Summe Festvergütung
|
3.615
|
85 %
|
Mehrjährige variable Vergütung |
671 |
15 % |
Summe variable Vergütung
|
671
|
15 %
|
Gesamtvergütung
|
4.286
|
100 %
|
Gewährte Vergütung (alle Beträge in TEUR)
|
|
|
Dr. Christoph Husmann Vorstand Eintritt: 01.10.2014
|
|
2022
|
Relativer Anteil in %
|
Festvergütung |
500 |
32 % |
Nebenleistungen |
25 |
2 % |
Summe Festvergütung
|
525
|
34 %
|
Einjährige variable Vergütung |
375 |
23 % |
Mehrjährige variable Vergütung |
671 |
43 % |
Summe variable Vergütung
|
1.046
|
66 %
|
Gesamtvergütung
|
1.571
|
100 %
|
Gewährte Vergütung (alle Beträge in TEUR)
|
|
|
Mario Schirru Vorstand Eintritt: 01.08.2022
|
|
2022
|
Relativer Anteil in %
|
Festvergütung |
157 |
54 % |
Nebenleistungen |
10 |
3 % |
Summe Festvergütung
|
167
|
57 %
|
Einjährige variable Vergütung |
125 |
43 % |
Mehrjährige variable Vergütung |
0 |
0 % |
Summe variable Vergütung
|
125
|
43 %
|
Gesamtvergütung
|
292
|
100 %
|
B. Die Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022
1. |
Grundsätze des Vergütungssystems
|
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde von der Hauptversammlung am 27. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 99,01 % des
vertretenen Kapitals gebilligt.
Das Vergütungssystem ist in § 15 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Die Vergütung stellt die Gewinnung von Kompetenz und
die Unabhängigkeit im Aufsichtsrat in der Überwachung sicher, was der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft zugutekommt.
2. |
Das Vergütungssystem im Überblick
|
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten die in der Satzung festgelegte Festvergütung in Höhe von 30 TEUR. Der Aufsichtsratsvorsitzende
erhält eine Vergütung in Höhe von 60 TEUR. Der Stellvertreter erhält 45 TEUR.
Für die Mitgliedschaft in Ausschüssen wird eine zusätzliche Vergütung gewährt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und
der Vorsitzende des Personalausschusses erhalten jeweils 20 TEUR. Jedes weitere Mitglied des Prüfungs- oder Personalausschusses
erhält 15 TEUR. Darüber hinaus erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für die Teilnahme an jeder Sitzung das in der Satzung
festgelegte Sitzungsgeld in Höhe von 1 TEUR. Für mehrere Sitzungen des Aufsichtsrates und/oder seiner Ausschüsse an einem
Kalendertag wird das Sitzungsgeld nur einmal fällig.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden gemäß der Satzung in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Gesellschaft einbezogen.
Die Vergütung enthält weder variable Anteile, noch aktienbasierte Bestandteile. Die Vergütung ist an die Dauer der Bestellung
gekoppelt. Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen nicht.
3. |
Im Geschäftsjahr 2022 gewährte Vergütung der gegenwärtigen und früheren Aufsichtsratsmitglieder nach § 162 AktG
|
Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen und früheren Aufsichtsratsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährte
Festvergütung nach § 162 AktG dar. Gemäß § 15 der Satzung der Gesellschaft ist die Aufsichtsratsvergütung insgesamt nach Ablauf
des Geschäftsjahres fällig. Die Auszahlung erfolgt im Jahr 2023.
in TEUR |
|
|
|
|
Aufsichtsratsvergütung |
Vergütung für Ausschusstätigkeiten |
Summe |
|
2022
|
2022
|
2022
|
Dr. Manfred Krüper |
66 |
38 |
104 |
Dr. Rolf Martin Schmitz |
46 |
17 |
63 |
Alexander Stuhlmann* |
18 |
16 |
34 |
Dr. Cornelius Liedtke* |
13 |
- |
13 |
Albert Büll |
36 |
7 |
43 |
Prof. Dr. Fritz Vahrenholt |
36 |
33 |
69 |
Christine Scheel |
36 |
- |
36 |
Isabella Pfaller |
24 |
13 |
37 |
Thorsten Testorp* |
24 |
11 |
35 |
Dr. Henning Kreke |
36 |
- |
36 |
Dr. Marcus Schenck |
36 |
10 |
46 |
Summe
|
371
|
145
|
516
|
* Dr. Cornelius Liedtke und Alexander Stuhlmann haben ihr Aufsichtsratsmandat mit Ende der ordentlichen Hauptversammlung am
19. Mai 2022 niedergelegt. Isabella Pfaller und Thorsten Testorp wurden auf der ordentlichen Hauptversammlung am 19. Mai 2022
in den Aufsichtsrat gewählt.
C. Vergleichende Darstellung der Vergütungsentwicklung der Vorstandsmitglieder, der Aufsichtsratsmitglieder sowie der übrigen
Belegschaft und der Ertragsentwicklung der Gesellschaft
Um den Anforderungen des § 162 Abs. 1 S.2 Nr. 2 AktG nachzukommen, stellt die folgende Tabelle die Vergütungsentwicklung der
Vorstandsmitglieder, der Aufsichtsratsmitglieder sowie der übrigen Belegschaft (auf Vollzeitäquivalenzbasis) ebenso wie die
Ertragsentwicklung der Gesellschaft dar.
Geschäftsjahr
|
2018
|
2019
|
2020
|
2021
|
2022
|
Ertragsentwicklung
|
|
|
in %* |
|
in % |
|
in % |
|
in % |
Jahresumsatz Encavis Konzern (in Mio.)
|
249 |
274 |
10 % |
293 |
7 % |
333 |
14 % |
487 |
46 % |
Jahresumsatz Encavis AG
(in TEUR.)
|
2.436 |
6.506 |
167 % |
5.552 |
-15 % |
6.383 |
15 % |
6.549 |
3 % |
Vorstandsvergütung
(in TEUR)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Dr. Dierk Paskert
(seit 01.09.2017)
|
579 |
810 |
40 % |
1.910 |
136 % |
2.030 |
6 % |
4.286 |
111 % |
Dr. Christoph Husmann
(seit 01.10.2014)
|
767 |
1.325 |
73 % |
2.943 |
122 % |
2.020 |
-31 % |
1.571 |
-22 % |
Mario Schirru
(seit 01.08.2022)
|
0 |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
292 |
100 % |
Aufsichtsratsvergütung
(in TEUR)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Dr. Manfred Krüper
|
83 |
82 |
-1 % |
102 |
24 % |
104 |
2 % |
104 |
0 % |
Dr. Rolf Martin Schmitz
|
0 |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
22 |
100 % |
63 |
186 % |
Alexander Stuhlmann
|
71 |
70 |
-1 % |
87 |
24 % |
89 |
2 % |
34 |
-62 % |
Isabella Pfaller
|
0 |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
37 |
100 % |
Dr. Cornelius Liedtke
|
29 |
29 |
0 % |
34 |
17 % |
35 |
3 % |
13 |
-63 % |
Albert Büll
|
41 |
41 |
0 % |
50 |
22 % |
52 |
4 % |
43 |
-17 % |
Thorsten Testorp
|
0 |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
35 |
100 % |
Prof. Dr. Fritz Vahrenholt
|
53 |
51 |
-4 % |
67 |
31 % |
69 |
3 % |
69 |
0 % |
Christine Scheel
|
29 |
29 |
0 % |
34 |
17 % |
35 |
3 % |
36 |
3 % |
Dr. Henning Kreke
|
28 |
29 |
4 % |
34 |
17 % |
35 |
3 % |
36 |
3 % |
Dr. Marcus Schenck
|
0 |
19 |
100 % |
34 |
79 % |
35 |
3 % |
46 |
31 % |
Durchschnittliche Arbeitnehmervergütung
(in TEUR)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Belegschaft Encavis Konzern
|
72 |
88 |
22 % |
100 |
14 % |
103 |
3 % |
105 |
2 % |
* Die Angabe „in %“ stellt die prozentuale Veränderung zum jeweiligen Vorjahr dar.
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die Encavis AG, Hamburg
Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Encavis AG, Hamburg für das Geschäftsjahr vom
1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Encavis AG sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und
der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter
– falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Verwendungsbeschränkung
Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage des mit der Encavis AG geschlossenen Auftrags. Die Prüfung wurde für Zwecke
der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis der Prüfung
bestimmt. Unsere Verantwortung für die Prüfung und für unseren Prüfungsvermerk besteht gemäß diesem Auftrag allein der Gesellschaft
gegenüber. Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Anlage und/oder Vermögens-)Entscheidungen
treffen. Dritten gegenüber übernehmen wir demzufolge keine Verantwortung, Sorgfaltspflicht oder Haftung; insbesondere sind
keine Dritten in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen. § 334 BGB, wonach Einwendungen aus einem Vertrag auch Dritten
entgegengehalten werden können, ist nicht abbedungen.
Hamburg, den 28. März 2023
|
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
|
|
Christoph Fehling
Wirtschaftsprüfer
|
ppa. Christian Eden
Wirtschaftsprüfer
|
|
|
|
|
|
2. |
Angaben zu Tagesordnungspunkt 7: Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder Encavis AG
|
a) Grundsätze des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder leistet einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Unternehmensstrategie und
zur langfristigen, nachhaltigen und wertschaffenden Entwicklung der Encavis AG ("Encavis" oder "Gesellschaft").
Die Vergütung des Vorstands orientiert sich dabei maßgeblich an der Größe, Komplexität und wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft
sowie an der Leistung des Gesamtvorstands. Durch ihre Ausgestaltung soll sie einen Beitrag für einen nachhaltigen Unternehmenserfolg
und die Erreichung strategisch wichtiger Unternehmensziele leisten. Die bis zum Ende des Jahres 2027 kommunizierten langfristigen,
strategischen Wachstumsziele der Gesellschaft bilden dabei wichtige Leistungsgrößen, insbesondere für die kurzfristige, aber
auch langfristige variable Vergütung.
Der Aufsichtsrat hat sich bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems und der konkreten Festlegung der Vorstandsvergütung
an den folgenden Grundsätzen orientiert:
Grundsätze des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem ist mit dem Ziel festgelegt worden, einfach, klar und verständlich zu sein und entspricht den Vorgaben
des AktG und den Empfehlungen des DCGK, soweit keine Abweichung von diesen Empfehlungen erklärt wurde. Die aktuellen Vorstandsverträge
entsprechen bereits dem zur Billigung vorliegenden Vergütungssystem.
b) Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem und die Höhe der Vorstandsvergütung, einschließlich einer Maximalvergütung, legt der Aufsichtsrat fest.
Dabei wird der Aufsichtsrat von seinem Personal- und Nominierungsausschuss unterstützt. Der Personal- und Nominierungsausschuss
entwickelt entsprechende Empfehlungen zum Vergütungssystem, über die der Aufsichtsrat eingehend berät und als Gesamtorgan
beschließt. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen. Bei Mandatierung externer Vergütungsexperten wird
auf deren Unabhängigkeit geachtet, insbesondere wird eine Bestätigung ihrer Unabhängigkeit verlangt. Die für die Behandlung
von Interessenkonflikten geltenden Regelungen werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des
Vergütungssystems beachtet.
Der Aufsichtsrat legt das von ihm beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vor. Der Aufsichtsrat überprüft
das Vergütungssystem sowie die Höhe der Vorstandsvergütung regelmäßig auf ihre Angemessenheit.
Die Vorstandsmitglieder sind nach der Geschäftsordnung verpflichtet, Interessenkonflikte offenzulegen.
Im Falle von wesentlichen Änderungen des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der
Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt.
Billigt die Hauptversammlung das zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, legt der Aufsichtsrat spätestens in der
darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes und überarbeitetes Vergütungssystem vor.
c) Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem
Der Aufsichtsrat kann auf Vorschlag des Personal- und Nominierungsausschusses in außergewöhnlichen Fällen (insbesondere bei
unvorhersehbaren Entwicklungen wie z.B. bei einer schweren Wirtschaftskrise, Kriegen oder Pandemien) vorübergehend von den
Bestandteilen des Vergütungssystems (Verfahren und Regelungen zur Vergütungsstruktur und -höhe sowie bezüglich der einzelnen
Vergütungsbestandteile) abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft ist.
Das vorliegende Vergütungssystem gilt für alle Vorstandsmitglieder rückwirkend für sämtliche Vergütungskomponenten ab dem
1. Januar 2023 sowie für alle neu abzuschließenden oder zu verlängernden Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern und im Falle
einer Wiederbestellung, bis ein neues Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder gebilligt wird.
d) Das Vergütungssystem im Überblick
Das Vergütungssystem der Encavis AG stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Vergütungsbestandteile der Vorstandsvergütung
e) Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung durch den Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat legt auf Basis des Vergütungssystems für das bevorstehende Geschäftsjahr die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung
für jedes Vorstandsmitglied fest. Die Ziel-Gesamtvergütung ist jeweils die Summe aus der Festvergütung und der variablen Vergütung.
Die konkrete Ziel-Gesamtvergütung steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds
sowie zur wirtschaftlichen Lage und zum Erfolg der Encavis. Darüber hinaus trägt der Aufsichtsrat dafür Sorge, dass die Vergütung
marktüblich und angemessen ist. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Höhe der Vergütung findet das Vergleichsumfeld
der Encavis (horizontaler Vergleich) sowie die unternehmensinterne Vergütungsstruktur (vertikaler Vergleich) Berücksichtigung.
Dem Aufsichtsrat ist bewusst, dass der externe und interne Vergleich mit Bedacht zu nutzen ist, damit es nicht zu einer automatischen
Aufwärtsentwicklung kommt.
|
aa) Horizontalvergleich – Externe Angemessenheit
|
|
Zur Beurteilung der Angemessenheit auf horizontaler Ebene zieht der Aufsichtsrat Unternehmen als Vergleichsgruppe aus dem
MDAX heran, die im Hinblick auf die Kriterien Land, Größe und Branche mit Encavis vergleichbar sind. Bei der Betrachtung werden
sowohl die Positionierung der Encavis in der Vergleichsgruppe als auch die jeweiligen Vergütungsbestandteile berücksichtigt.
|
|
bb) Vertikalvergleich – interne Angemessenheit
|
|
Zur Beurteilung der Angemessenheit auf vertikaler Ebene berücksichtigt der Aufsichtsrat das Verhältnis der Vergütung der Vorstandsmitglieder
zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Mitarbeiter der Encavis, auch in der zeitlichen Entwicklung.
|
f) Vergütungsbestandteile und ihr relativer Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung, Struktur der Ziel-Gesamtvergütung sowie weitere
Bestandteile des Vergütungssystems
Die Vergütung des Vorstands der Encavis setzt sich aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen zusammen. Die festen Bestandteile
bestehen aus dem erfolgsunabhängigen Jahresfestgehalt und Nebenleistungen. Die variablen, erfolgsabhängigen Bestandteile setzen
sich aus einer kurzfristigen variablen Vergütung (Jahresbonus) und zwei langfristigen variablen Vergütungskomponenten, der
aktienoptionsbasierten Vergütung (virtuelles Aktienoptionsprogramm "AOP") und einer ESG-Komponente (Bonus), zusammen. Die
Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe aller für die Gesamtvergütung maßgeblichen Vergütungsbestandteile bei Zugrundelegung
einer Zielerreichung von 100 % für die variablen Vergütungskomponenten zusammen. Aufgrund von jährlichen Schwankungen bezüglich
der gewährten Nebenleistungen sowie für etwaige Neubestellungen kann der Aufsichtsrat eine Ziel-Gesamtvergütung festlegen,
deren Bestandteile innerhalb der folgenden prozentualen Bandbreite liegen:
Relative Anteile der Vergütungsstruktur an der jährlichen Ziel-Gesamtvergütung
Im Einzelfall können sich durch Rundungen leichte Abweichungen ergeben.
Höchstgrenzen der Vergütung
Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung festgelegt, die die zu gewährende Gesamtvergütung
(Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich Jahresfestgehalt, Nebenleistungen
und variabler Vergütungsbestandteile) der Vorstandsmitglieder – unabhängig davon, ob sie im betreffenden Geschäftsjahr oder
zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird – einschließt. Die Maximalvergütung für ein Geschäftsjahr beträgt für den Vorstandssprecher
EUR 3,2 Mio. und für die übrigen ordentlichen Vorstandsmitglieder EUR 3,2 Mio.
Der Aufsichtsrat weist darauf hin, dass als maßgeblich für die Maximalvergütung die gesamte Vergütung, die einem Vorstandsmitglied
für ein Geschäftsjahr gewährt wird – unabhängig von den exakten Auszahlungszeitpunkten der einzelnen Vergütungskomponenten
(insbesondere kurzfristige variable Vergütung und langfristige variable Vergütung) – angesehen wird und diesem Wert zu Grunde
gelegt ist.
g) Anwendung des Vergütungssystems im Detail
|
aa) |
Feste Vergütungsbestandteile
(i) Jahresfestgehalt
Das Jahresfestgehalt ist eine fixe, auf das Jahr bezogene Barvergütung, welche in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt wird.
(ii) Nebenleistungen
Für jedes Vorstandsmitglied wird für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr die maximale Höhe der Nebenleistungen festgelegt.
Hierfür bestimmt der Aufsichtsrat einen Betrag in Relation zur Grundvergütung. Als Nebenleistung steht den Vorstandsmitgliedern
jeweils ein Dienstfahrzeug bzw. ein Mietwagen, auch zur privaten Nutzung, sowie ein Mobiltelefon, ebenfalls auch zur privaten
Nutzung, zur Verfügung. Darüber hinaus besteht eine D&O Versicherung mit einem Selbstbehalt entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben nach § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG. Die Vorstandsmitglieder erhalten einen marktüblichen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Versorgungszusagen existieren nicht.
Bei erstmaliger Bestellung zum Mitglied des Vorstands bzw. nachträglicher Änderung des Dienstsitzes auf Wunsch der Gesellschaft
entscheidet der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Personal- und Nominierungsausschusses, ob und in welchem Umfang folgende zusätzliche
Vergütungsleistungen individualvertraglich zugesagt werden:
• |
Ausgleich für den Verfall von Leistungen des Vorarbeitgebers: z.B. Zusagen langfristiger variabler Vergütungen oder Versorgungszusagen:
Als Ausgleich kann der Aufsichtsrat hier z.B. im Rahmen des AOP zusagen oder Barzahlungen (in Form einer "Antrittsprämie")
vereinbaren.
|
• |
Umzugskosten: Soweit durch die Bestellung zum Mitglied des Vorstands oder durch die Änderung des Dienstsitzes auf Wunsch der
Gesellschaft ein Wohnsitzwechsel erforderlich ist, werden Umzugskostenerstattungen bis zur Höhe eines individualvertraglich
festzulegenden, angemessenen Maximalbetrages gewährt.
|
|
bb) |
Variable Vergütungsbestandteile Die variable Vergütung ist auf die kurz- und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet.
|
Die variable Vergütung ist auf die kurz- und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet.
|
(i) Kurzfristig variable Vergütung (Jahresbonus)
|
|
Die Vorstandsmitglieder erhalten für jedes Geschäftsjahr einen erfolgsabhängigen, variablen Jahresbonus. Der Jahresbonus incentiviert
den Beitrag zur Umsetzung der Geschäftsstrategie während eines Geschäftsjahrs. Der Jahresbonus setzt sich aus in der Regel
drei individuellen, überwiegend gleichgewichteten Leistungszielen zusammen sowie aus für den Gesamtvorstand definierten Zielen,
die sowohl an finanzielle und nicht-finanzielle Ziele als auch an die strategische und operative Entwicklung der Gesellschaft
anknüpfen. Die Leistungsziele setzten sich nach verschiedenen Leistungskriterien zusammen. Die Auswahl und Gewichtung der
einzelnen Leistungskriterien legt der Aufsichtsrat, gestützt auf die Empfehlung des Personal- und Nominierungsausschusses,
für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr fest. Der Aufsichtsrat stellt sicher, dass die Zielsetzung anspruchsvoll und ambitioniert
ist. Werden die Ziele nicht erreicht, kann die variable Vergütung bis auf Null sinken (Malus); werden die Ziele deutlich übertroffen,
so ist die Zielerreichung auf 200 % begrenzt (Cap). Für den Jahresbonus können, je nach konkreter Festsetzung des Aufsichtsrats,
insbesondere die folgenden Leistungskriterien herangezogen werden:
|
|
Leistungsziele | Leistungskriterien
Die Leistungsziele und -kriterien ändern sich während des Geschäftsjahres nicht. Außergewöhnliche Entwicklungen, deren Effekte
in der Zielerreichung nicht hinreichend erfasst sind, kann der Aufsichtsrat im Rahmen der Zielfeststellung in begründeten
seltenen Ausnahmen angemessen berücksichtigen. Sofern es zu außergewöhnlichen Entwicklungen kommt, die eine Anpassung erforderlich
machen, wird darüber im jährlichen Vergütungsbericht ausführlich und transparent berichtet.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird die Zielerreichung für die einzelnen Leistungsziele ermittelt und zu einem gewichteten
Durchschnitt zusammengefasst. Der Prozentsatz der gewichteten Zielerreichung multipliziert mit dem individuellen Zielbetrag
ergibt rechnerisch den Bonus-Auszahlungsbetrag für das abgelaufene Geschäftsjahr. Der Auszahlungsbetrag des Jahresbonus ist
bei Erreichung von 200 % gecapt.
Jahresbonus
Der zur Abrechnung kommende Jahresbonus wird in bar ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt im jeweils folgenden Geschäftsjahr.
Bei Ausscheiden aus dem Vorstand wird der Bonus nach dem Ende des Geschäftsjahres (zeitanteilig) ermittelt und zu dem üblichen
Auszahlungstermin gewährt. Die konkreten Ziele für das jeweilige Geschäftsjahr sowie die erreichten Ziele werden im Vergütungsbericht
für das zurückliegende Geschäftsjahr veröffentlicht.
(ii) Langfristig variable aktienoptionsbasierte Vergütung (AOP)
Die langfristige variable Vergütung wird aktienbasiert in Form von virtuellen Aktienoptionen, sogenannte Share Appreciation
Rights („SAR“) gewährt. In jährlichen Tranchen wird den Vorstandsmitgliedern eine bestimmte Anzahl an SAR gewährt, die nach
einem mehrjährigen Bemessungszeitraum auf Wunsch des Vorstandsmitglieds in Bar zur Auszahlung kommen.
Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied einen Zuteilungsbetrag fest, der sich prozentual am Fixgehalt und dem Jahresbonus
(bei 100 %-iger Zielerreichung) als Zielwert orientiert (ca. 30 %). Der Zuteilungsbetrag wird für das jeweilige Vorstandsmitglied
nach Ablauf des Geschäftsjahres in eine entsprechende Anzahl von SAR umgerechnet. Die Zuteilung erfolgt jeweils zum 1. Juli
für das jeweils laufende Geschäftsjahr.
Voraussetzung für die Ausübung der SAR ist die Erreichung des finanziellen Erfolgsziels, dies bedingt auch die konkrete Höhe
der Vergütung. Die SAR können erstmals nach einer Wartezeit von drei Jahren des jeweiligen Ausgabejahres ausgeübt werden.
Danach können sie zu halbjährlichen Ausübungszeitpunkten (30. Juni und 31. Dezember) innerhalb von zwei Jahren nach der dreijährigen
Wartezeit ausgeübt werden. Es gibt somit insgesamt fünf Ausübungszeitpunkte. Eine automatische Auszahlung der langfristigen
variablen Vergütung durch die Gesellschaft erfolgt zu keinem Zeitpunkt. Voraussetzung für die Ausübung eines SAR ist, dass
ein bestimmtes Erfolgsziel erreicht wurde. Zur Erreichung des Erfolgsziels muss die Gesamtperformance der Encavis-Aktie im
XETRA-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Ausübung der SAR,
gemessen in Form des zwischenzeitlichen Kursanstiegs sowie der seit Ausgabe der SAR gezahlten Dividenden, den Ausgabepreis
um mindestens 30 % übersteigen ("Ausübungspreis"). Der Ausgabepreis entspricht dem arithmetischen Mittel der Tagesschlusskurse
der Encavis-Aktie im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) im Halbjahr
vor dem Zuteilungszeitpunkt der jeweiligen SAR-Tranche.
Jedes zugeteilte SAR gewährt Anspruch auf die Zahlung der Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem Ausgabepreis. wobei
beide auf Basis des 6-Monatsdurchschnittskurses ermittelt werden. Der Auszahlungsbetrag beträgt maximal das Dreifache der
Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem Ausgabepreis.
(iii) langfristig variable ESG-Komponente (Bonus)
Die Vorstandsmitglieder erhalten jährlich einen erfolgsabhängigen, langfristig variablen Bonus zur Erreichung von ESG-Zielen
("ESG-Bonus"). Der Aufsichtsrat kann - unter Berücksichtigung der unternehmensspezifischen Verhältnisse und der Geschäftsstrategie
der Gesellschaft - im Rahmen seines Ermessens ESG-Ziele aus den Bereichen Umwelt, Soziales und guter Unternehmensführung grundsätzlich
frei auswählen und/oder miteinander kombinieren, die unter Berücksichtigung der Belange der Gesellschaft geeignet sind, eine
sinnvolle, ESG-orientierte Incentivierung der Vorstandsmitglieder zu gewährleisten. Beispielsweise können sich ESG-Ziele auf
folgende Aspekte beziehen:
• |
Umwelt (Environmental): Reduktion von CO2-Emissionen, der Energieeffizienz, Verbesserung der Abfallwirtschaft;
|
• |
Soziales (Social): Mitarbeiter- und Klientenzufriedenheit, Diversität, Inklusion, Arbeitssicherheit und Gesundheit, Mitarbeiterfluktuation,
Aus- und Weiterbildung;
|
• |
Unternehmensführung (Governance): Compliance, Vorbeugung gegen Korruption und Bestechung, Risikomanagement, Berichterstattung
und Kommunikation;
|
• |
Bereichsübergreifend: Verbesserung in bestimmten ESG-Ratings (z.B. MSCI).
|
Die Laufzeit des ESG-Bonus beträgt drei (3) Jahre. Für die Zielerreichung werden bei Ausgabe des ESG-Ziels bzw. der ESG-Ziele
Multiplikatoren festgelegt, um die Zielerreichung zu bemessen.
|
|
h) Clawback
Neben den gesetzlichen Regelungen zur nachträglichen Herabsetzung der Vergütung, enthalten die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder
Regelungen, die dem Aufsichtsrat das Recht einräumen, nach billigem Ermessen noch nicht ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile
in bestimmten Fällen ganz oder teilweise einzubehalten ("Malus") oder zurückfordern ("Clawback").
Bei vorsätzlichen Verstößen gegen wesentliche Regelungen des Encavis Code of Conduct und/oder wesentliche dienstvertragliche
Pflichten und erhebliche Verletzungen der Sorgfaltspflicht im Sinne des § 93 AktG kann der Aufsichtsrat noch nicht ausgezahlte
variable Vergütung, in deren Bemessungszeitraum der Verstoß stattfand, nach seinem billigen Ermessen teilweise oder vollständig
auf null reduzieren. Erlangt der Aufsichtsrat Kenntnis von einem der zuvor genannten Verstöße kann er bereits ausgezahlte
variable Vergütungsbestandteile entsprechend zurückfordern (Compliance-Clawback).
Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat eine bereits ausgezahlte oder festgesetzte variable Vergütung zurückfordern, soweit die
Auszahlung bzw. Festsetzung auf Grundlage eines fehlerhaften Konzernabschlusses oder Nachhaltigkeitsberichts beruhte. Die
Rückzahlung hat in Höhe des in der korrigierten Festsetzung festgestellten Differenzbetrags zu erfolgen (Performance-Clawback).
Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, nach Ablauf des dritten Jahres, das auf die Auszahlung der jeweils betroffenen variablen
Vergütungsbestandteile folgt.
Ansprüche der Gesellschaft auf Schadenersatz, insbesondere aus § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG, das Recht der Gesellschaft zum Widerruf
der Bestellung sowie das Recht zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrags bleiben unberührt.
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(i) |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
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aa) |
Laufzeiten und die Voraussetzungen ihrer Beendigung, einschließlich der jeweiligen Kündigungsfristen
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Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder haben folgende Restlaufzeiten und Beendigungsregelungen.
Der Dienstvertrag mit Herrn Dr. Husmann hat eine Laufzeit bis zum 30. September 2025. Der Dienstvertrag mit Herrn Mario Schirru
hat eine Laufzeit bis zum 31. Juli 2025.
Die Dienstverträge verlängern sich für den Zeitraum, für den der Aufsichtsrat mit Zustimmung des Vorstandsmitglieds seine
Wiederbestellung zum Vorstandsmitglied beschließt. Der Dienstvertrag endet im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus
wichtigem Grund oder vorzeitiger einseitiger Amtsniederlegung aus wichtigem Grund.
Ein Sonderkündigungsrecht im Falle des Kontrollwechsels (Change of Control) oder eine Zusage für Leistungen aus Anlass der
vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels bestehen nicht.
cc) |
Vorzeitige Beendigung des Vorstandsdienstvertrags auf Wunsch des Vorstandsmitglieds oder wichtiger Grund für eine Kündigung
durch die Gesellschaft
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Die Dienstverträge enthalten Regelungen über eine Abfindung bei einer vorzeitigen Beendigung.
Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund dürfen die Zahlungen an das Vorstandsmitglied einschließlich
Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrags
vergüten (Abfindungs-Cap). Für die Berechnung des Abfindungs-Caps wird auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres
und unter Umständen auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung des laufenden Geschäftsjahres abgestellt.
Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden Grund hat das Vorstandsmitglied
keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung der Vergütung für die Restlaufzeit. Zudem verfallen sämtliche noch nicht ausgeübte
SAR.
Die Vorstandsmitglieder unterliegen nach Beendigung des Dienstverhältnisses jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren einem
nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Während dieses Zeitraums haben sie Anspruch auf eine Karenzentschädigung in Höhe von
50 % des zuletzt gezahlten Jahresfestgehalts zuzüglich 50 % des Jahresbonus bei unterstellter Erfüllung von 100% der Ziele.
dd) |
Regelung zur Vergütung für die Übernahme von Organfunktionen bei konsolidierten Unternehmen
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Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet etwaige Vergütungen für die Ausübung von Organfunktionen bei konzerninternen bzw.
konsolidierten Unternehmen an Encavis abzuführen.
Vorstand und Aufsichtsrat werden gemäß § 162 AktG jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr
jedem einzeln gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstandes und Aufsichtsrats von der Gesellschaft oder von Unternehmen
desselben Konzerns gewährte und geschuldete Vergütung erstellen (Vergütungsbericht).
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3. |
Angaben zu Tagesordnungspunkt 8: Vergütungssystem Aufsichtsrat
Unter Tagesordnungspunkt 8 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wie sie in §
15 der Satzung festgelegt ist, sowie das ihr zugrundeliegenden System zu bestätigen.
Auszug aus der Satzung der Encavis AG
§ 15 Vergütung des Aufsichtsrats
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“1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare, Vergütung von
EUR 45.000,00. Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine zusätzliche
jährliche Vergütung.
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2. Anstelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vergütung erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine jährliche feste Vergütung
von EUR 90.000,00, sein Stellvertreter eine jährlich feste Vergütung von EUR 67.500,00.
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3. Die zusätzliche Vergütung gemäß Absatz 1 Satz 2 beträgt für den Vorsitzenden des Prüfungs- und ESG-Ausschusses und den
Vorsitzenden des Personal- und Nominierungsausschusses jeweils EUR 30.000,00 und für jedes andere Mitglied des Prüfungs- und
ESG- oder Personal- und Nominierungsausschusses EUR 22.500,00.
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4. Die Vergütung der Ausschusstätigkeiten für ein Geschäftsjahr setzt voraus, dass der betreffende Ausschuss in diesem Zeitraum
zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat.
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5. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erhalten für jede Aufsichtsrats- oder Ausschusssitzung, an der sie
als Mitglieder teilnehmen, ein Sitzungsgeld i.H.v. EUR 1.500,00. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mitglieder des Aufsichtsrats
am Sitzungsort physisch anwesend oder lediglich per Telefon oder auf andere Weise zugeschaltet sind oder ob die Sitzung als
Telefon- oder Videokonferenz abgehalten wird. Für mehrere Sitzungen des Aufsichtsrats und/oder seiner Ausschüsse an einem
Kalendertag wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt.
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6. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder dem Prüfungs- und ESG- oder
dem Personal- und Nominierungsausschuss angehörten oder das jeweilige Amt als Vorsitzender oder Stellvertreter ausübten, erhalten
die Vergütung entsprechend zeitanteilig. Eine zeitanteilige Vergütung für Ausschusstätigkeiten setzt voraus, dass der betreffende
Ausschuss im entsprechenden Zeitraum zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat.
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7. Den Aufsichtsratsmitgliedern werden die durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen – einschließlich einer etwaigen
auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer – erstattet. Des Weiteren haben die Aufsichtsratsmitglieder
Anspruch darauf, dass die Gesellschaft eine angemessene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für sie abschließt.”
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Vergütungssystem für den Aufsichtsrat mit den Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG
Der vorstehend abgedruckten Satzungsregelung zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder liegt das nachfolgende Vergütungssystem
zugrunde:
Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sowohl ihrer Struktur, als auch ihrer Höhe
nach die Anforderungen an das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds und der Lage der Gesellschaft berücksichtigt. Durch die Angemessenheit
der Aufsichtsratsvergütung wird sichergestellt, dass die Gesellschaft auch weiterhin in der Lage sein wird, qualifizierte
Kandidaten und/oder Kandidatinnen für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft zu gewinnen. Damit trägt auch die
Aufsichtsratsvergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei. Der Aufsichtsrat
ist anders als der Vorstand nicht operativ tätig. Vielmehr leistet der Aufsichtsrat durch seine Überwachungstätigkeit einen
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.
Das Vergütungssystem ist einfach, klar und verständlich ausgestaltet. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten die in der Satzung
festgelegte Festvergütung. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das 1,5-fache dieser Vergütung.
Für die Mitgliedschaft in Ausschüssen wird eine zusätzliche Vergütung gewährt. Darüber hinaus erhalten die Aufsichtsratsmitglieder
für die Teilnahme an Sitzungen ein in der Satzung festgelegtes Sitzungsgeld.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden gemäß der Satzung in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Gesellschaft einbezogen.
Die Vergütung enthält weder variable Anteile, noch aktienbasierte Bestandteile. Die Vergütung und das Sitzungsgeld werden
zum Ablauf des Geschäftsjahres fällig und ausgezahlt.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in der Satzung geregelt. Die Vergütung ist an die Dauer der Bestellung
gekoppelt. Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen nicht.
Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats beschlossen.
Die Höhe der Vergütung und das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat werden von der Verwaltung regelmäßig, spätestens alle
vier Jahre, überprüft. Maßgeblich sind dabei insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder, ihre
Verantwortung sowie die von anderen, vergleichbaren Gesellschaften gewährten Aufsichtsratsvergütungen. Zudem wird die bestehende
Vergütung mit der Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung von vergleichbaren Unternehmen, wie z.B. MDAX-Unternehmen, Unternehmen
aus einer ähnlichen Branche, verglichen. Dabei kann sich der Aufsichtsrat von einem externen unabhängigen Experten beraten
lassen. Sofern Anlass besteht das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat zu ändern, spätestens jedoch alle vier Jahre, werden
Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung erneut die Vergütung für den Aufsichtsrat einschließlich des Vergütungssystems
zur Beschlussfassung nach § 113 Abs. 3 AktG vorlegen.
Etwaigen Interessenkonflikten bei der Prüfung des Vergütungssystems wirkt die gesetzliche Kompetenzordnung entgegen, da die
letztendliche Entscheidungsbefugnis über die Aufsichtsratsvergütung der Hauptversammlung zugewiesen ist und dieser ein Beschlussvorschlag
sowohl von Vorstand als auch Aufsichtsrat unterbreitet wird. Folglich ist bereits in den gesetzlichen Regelungen ein System
der gegenseitigen Kontrolle vorgesehen ist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln für Interessenkonflikte, wonach die Mitglieder
des Aufsichtsrats nach der Geschäftsordnung verpflichtet sind, Interessenkonflikte offenzulegen.
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4. |
Bericht des Vorstands zu Punkt 10 der Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand hat zu Punkt 10 der Tagesordnung zur Hauptversammlung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen
schriftlichen Bericht erstattet, weshalb er ermächtigt werden möchte, über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entscheiden
zu können. Der Bericht hat folgenden Inhalt:
Der massive Ausbau der Erzeugungskapazitäten Erneuerbarer Energien ist die einzig nachhaltige, umweltfreundliche und kostengünstigste
Form der Energieerzeugung. Erneuerbare Energien sind nicht die Ursache des aktuell sehr hohen Energiepreisniveaus, sondern
die Lösung. Je mehr Erneuerbare-Energien-Parks am Netz sind, desto eher kann die bestehende Nachfrage nach Strom durch eine
nachhaltige Produktion gedeckt und infolgedessen teure konventionelle Kraftwerke ausgemustert werden. Zusammen werden Wind-
und Solarenergie über 90 % der in den nächsten fünf Jahren zugebauten Kapazität an Erneuerbarer Energie ausmachen. Solaranlagen
und Onshore-Windparks bleiben in den meisten Ländern die günstigsten Optionen bei der Stromerzeugung. Die Energiekrise markiert
einen historischen Wendepunkt hin zu einer sauberen und sicheren Energieversorgung. Der Plan zur raschen Verringerung der
Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland und zur Beschleunigung des ökologischen Wandels, kurz REPowerEU, der Europäischen
Kommission vom 18. Mai 2022 beinhaltet eine spezielle Solarstrategie der EU zur Verdopplung der Photovoltaik-Leistung bis
2025 durch die Neuinstallation von PV-Anlagen bis 2025 in Höhe von 320 GW sowie von insgesamt 600 GW bis 2030. Das bedeutet
mehr als das 4-fache Volumen an Neuinstallationen pro Jahr im Vergleich zu den im Durchschnitt der vergangenen zehn Jahre
jeweils pro Jahr installierten Kapazitäten. Im Jahr 2030 sollen 45 % des gesamten Endenergieverbrauchs aus Erneuerbaren Energien
gedeckt werden. Das hat das EU-Parlament im Rahmen der Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED) im September
2022 beschlossen. Die Abgeordneten gehen mit dem 45-Prozent-Ziel über die im Juni 2022 von den Mitgliedsstaaten beschlossene
Marke von 40 % hinaus.
Die Encavis AG beschleunigt mit ihrer neuen Wachstumsstrategie bis 2027 ihr profitables Wachstum und zielt auf einen Ausbau
der eigenen Erzeugungskapazität auf 8 Gigawatt (GW). Das bedeutet eine deutliche Beschleunigung des Wachstums der vergangenen
Jahre. Mit rund 5,8 Gigawatt (GW) sollen bis Ende 2027 mehr als das 2,5-fache der heutigen Erzeugungskapazität ans Netz angeschlossenen
sein. Darüber hinaus sollen dann 2,2 GW in der Errichtung sein. Die direkte Nachfrage von Industriekunden nach grünem Strom
nimmt verstärkt zu. Gewerbliche Immobilienbesitzer und andere Investorengruppen suchen zunehmend nach grünen Investments.
Encavis wird künftig beim Ausbau ihres Portfolios die Bedürfnisse dieser Marktteilnehmer verstärkt aufnehmen und damit einen
noch bedeutenderen Beitrag zur Verwirklichung der Energiewende leisten. Hierbei soll zur Finanzierung der massiven Investitionen
wie bisher vor allem auf die eigene Bilanzstärke gesetzt werden und Investitionen aus dem eigenen Cashflow sowie auf unterschiedlichen
Ebenen im Konzern aufgenommenes Fremdkapital zurückgegriffen werden. Auch sollen Parks zum Teil zusammen mit Minderheitsanteilseignern
erworben werden. Angesichts der jüngsten Turbulenzen an den globalen Finanzmärkten kann die Encavis AG sich jedoch nicht auf
ausschließlich auf diese Optionen verlassen, um das starke Wachstum der Gesellschaft zu beschleunigen.
Mit dem Vorschlag zu Punkt 10 der Tagesordnung, einer Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachfolgend zusammen auch “Schuldverschreibungen”)
im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 500.000.000,00 sowie zur Schaffung eines dazugehörigen Bedingten Kapitals 2023 von bis
zu EUR 18.000.000,00, sollen die Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitert werden, um dem
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im
Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung weiterhin zu eröffnen. Mit der vorgeschlagenen Fassung
soll sowohl eine Anpassung an die aktuelle Marktpraxis als auch eine weitere Flexibilisierung erreicht werden. Insgesamt sollen
Schuldverschreibungen bis zu einem Gesamtnennbetrag von EUR 500.000.000,00, die zum Bezug von bis zu 18.000.000 auf den Inhaber
lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen, begeben werden können. Wegen der Einzelheiten der Ermächtigung wird auf
den zu Tagesordnungspunkt 10 abgedruckten Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat verwiesen.
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186
Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, kann entsprechend der üblichen Praxis bei der Unternehmensfinanzierung von
der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten
auszugeben mit der Verpflichtung, den Aktionären die Anleihen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht
i.S.v. § 186 Abs. 5 AktG).
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses im Hinblick
auf den Gesamtbetrag der jeweils ausgegebenen Schuldverschreibungen. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
würden insbesondere bei der Ausgabe von Anleihen in runden Beträgen die technische Durchführung der Emission und die Ausübung
des Bezugsrechts erheblich erschwert. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen
hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte nicht ermäßigt
zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses
liegen daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen,
wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss
nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 AktG erfüllt. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Marktwert der Anleihen wird
voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % liegen. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit,
günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere
Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Schuldverschreibungen zu erreichen.
Eine marktnahe Konditionsfestsetzung und reibungslose Platzierung wären bei Wahrung des Bezugsrechts nur eingeschränkt möglich.
Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit bei Schuldverschreibungen der Konditionen
der Anleihe) erst am drittletzten Tag der Bezugsfrist. Insbesondere im Hinblick auf die gestiegene Volatilität an den Aktienmärkten
besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen
und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch führt die Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit, ob dieses
ausgeübt wird, zu einer Gefährdung der erfolgreichen Platzierung bei Dritten bzw. zu zusätzlichen Aufwendungen. Schließlich
besteht bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist keine Möglichkeit, kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse
zu reagieren.
Für diesen Fall eines Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG sinngemäß. Auf die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals wird im Beschluss Bezug
genommen. Auf den Höchstbetrag sind sämtliche Aktien anzurechnen, die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach oder in entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert werden.
Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Werts der Aktien nicht eintritt.
Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt werden,
indem der hypothetische Börsenpreis der Schuldverschreibungen nach anerkannten finanzmathematischen Methoden errechnet und
mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt dieser Ausgabepreis nicht wesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum
Zeitpunkt der Begebung der Wandel- oder Optionsanleihen, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Damit würde der rechnerische Marktwert eines
Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher
Nachteil entstehen kann. Soweit es der Vorstand in der jeweiligen Situation für angemessen hält, sachkundigen Rat einzuholen,
kann er sich der Unterstützung durch Dritte bedienen. So können die die Emission begleitenden Konsortialbanken dem Vorstand
in geeigneter Form versichern, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien nicht zu erwarten ist. Auch durch
eine unabhängige Bank oder einen Sachverständigen kann dies bestätigt werden. Unabhängig von dieser Prüfung durch den Vorstand
ist eine marktgerechte Konditionenfestsetzung und damit die Vermeidung einer nennenswerten Verwässerung im Falle der Durchführung
eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Bei diesem Verfahren werden die Schuldverschreibungen nicht zu einem festen Ausgabepreis
angeboten; vielmehr wird der Ausgabepreis bzw. werden einzelne Bedingungen der Schuldverschreibungen (z.B. Zinssatz und Wandlungs-
bzw. Optionspreis) auf der Grundlage der von Investoren abgegebenen Kaufanträge festgelegt. Die Verwaltung wird bei der Ausnutzung
dieser Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts einen etwaigen Abschlag auf die Ausgabekonditionen gegenüber dem ermittelten
Marktwert möglichst gering halten und auf maximal 5 % beschränken. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung
des Werts der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt.
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern
von Inhabern von Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht zu geben, sofern die Bedingungen des jeweiligen Wandlungs- und Optionsrechts
dies vorsehen. Solche Wandlungs- und Optionsrechte haben zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz,
der vorsieht, dass den Inhabern oder Gläubigern bei nachfolgenden Emissionen ein Bezugsrecht eingeräumt werden kann, wie es
Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Wandlungs- und Optionsrechte mit
einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden. Dies dient
der erleichterten Platzierung der Wandlungs- und Optionsrechten und damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen
Finanzstruktur der Gesellschaft.
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs-
oder Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten.
Die Gesellschaft soll ferner die Möglichkeit erhalten, Schuldverschreibungen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder
beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehenden
Anteilsbesitzes) an Stelle von Geldleistungen als Gegenleistung anbieten zu können. Die Ermächtigung soll der Gesellschaft
den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von anderen Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen
oder von Teilen von Unternehmen sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt
der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Options- oder Umtauschbedingungen wird der
Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. In der Regel wird er sich dabei am Börsenkurs
der Aktien der Gesellschaft orientieren und die Vorgaben der Ermächtigung zur Bestimmung des Ausgabebetrages der Options-
oder Wandelanleihen beachten. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um
einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen.
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5. |
Bericht des Vorstands zu Punkt 11 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand hat zu Punkt 11 der Tagesordnung zur Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss
des Bezugsrechts nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet. Der Bericht hat folgenden Inhalt:
Der massive Ausbau der Erzeugungskapazitäten Erneuerbarer Energien ist die einzig nachhaltige, umweltfreundliche und kostengünstigste
Form der Energieerzeugung. Erneuerbare Energien sind nicht die Ursache des aktuell sehr hohen Energiepreisniveaus, sondern
die Lösung. Je mehr Erneuerbare-Energien-Parks am Netz sind, desto eher kann die bestehende Nachfrage nach Strom durch eine
nachhaltige Produktion gedeckt und infolgedessen teure konventionelle Kraftwerke ausgemustert werden. Zusammen werden Wind-
und Solarenergie über 90 % der in den nächsten fünf Jahren zugebauten Kapazität an Erneuerbarer Energie ausmachen. Solaranlagen
und Onshore-Windparks bleiben in den meisten Ländern die günstigsten Optionen bei der Stromerzeugung. Die Energiekrise markiert
einen historischen Wendepunkt hin zu einer sauberen und sicheren Energieversorgung. Der Plan zur raschen Verringerung der
Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland und zur Beschleunigung des ökologischen Wandels, kurz REPowerEU, der Europäischen
Kommission vom 18. Mai 2022 beinhaltet eine spezielle Solarstrategie der EU zur Verdopplung der Photovoltaik-Leistung bis
2025 durch die Neuinstallation von PV-Anlagen bis 2025 in Höhe von 320 GW sowie von insgesamt 600 GW bis 2030. Das bedeutet
mehr als das 4-fache Volumen an Neuinstallationen pro Jahr im Vergleich zu den im Durchschnitt der vergangenen zehn Jahre
jeweils pro Jahr installierten Kapazitäten. Im Jahr 2030 sollen 45 % des gesamten Endenergieverbrauchs aus Erneuerbaren Energien
gedeckt werden. Das hat das EU-Parlament im Rahmen der Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED) im September
2022 beschlossen. Die Abgeordneten gehen mit dem 45-Prozent-Ziel über die im Juni 2022 von den Mitgliedsstaaten beschlossene
Marke von 40 % hinaus.
Die Encavis AG beschleunigt mit ihrer neuen Wachstumsstrategie bis 2027 ihr profitables Wachstum und zielt auf einen Ausbau
der eigenen Erzeugungskapazität auf 8 Gigawatt (GW). Das bedeutet eine deutliche Beschleunigung des Wachstums der vergangenen
Jahre. Mit rund 5,8 Gigawatt (GW) sollen bis Ende 2027 mehr als das 2,5-fache der heutigen Erzeugungskapazität ans Netz angeschlossenen
sein. Darüber hinaus sollen dann 2,2 GW in der Errichtung sein. Die direkte Nachfrage von Industriekunden nach grünem Strom
nimmt verstärkt zu. Gewerbliche Immobilienbesitzer und andere Investorengruppen suchen zunehmend nach grünen Investments.
Encavis wird künftig beim Ausbau ihres Portfolios die Bedürfnisse dieser Marktteilnehmer verstärkt aufnehmen und damit einen
noch bedeutenderen Beitrag zur Verwirklichung der Energiewende leisten. Hierbei soll zur Finanzierung der massiven Investitionen
wie bisher vor allem auf die eigene Bilanzstärke gesetzt werden und Investitionen aus dem eigenen Cashflow sowie auf unterschiedlichen
Ebenen im Konzern aufgenommenes Fremdkapital zurückgegriffen werden. Auch sollen Parks zum Teil zusammen mit Minderheitsanteilseignern
erworben werden. Angesichts der jüngsten Turbulenzen an den globalen Finanzmärkten kann die Encavis AG sich jedoch nicht auf
ausschließlich auf diese Optionen verlassen, um das starke Wachstum der Gesellschaft zu beschleunigen. Aktuell ist keine Kapitalerhöhung
geplant. Es kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass unter bestimmten Gegebenheiten eine Kapitalerhöhung sinnvoll
und hilfreich wäre wie beispielsweise bei nachfolgend nicht allumfassenden potenziellen Opportunitäten:
+ Akquisition eines Wettbewerbsunternehmen
+ Akquisition eines Portfolios an Wind- und/oder Solarparks in enormer Größe
+ Markteintritt in neue regionale Märkte
+ Markteintritt in neue Technologiesegmente
+ Banken ggf. zukünftig ihre Kreditvergaben einschränken
Um im Rahmen der weiteren Geschäftsentwicklung flexibel und schnell ohne erneute Einberufung der Hauptversammlung handeln
zu können, insbesondere um neue Akquisitionsmöglichkeiten zu nutzen oder um das Eigenkapital der Gesellschaft zu stärken,
schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals vor. Das Genehmigte Kapital 2023 soll sowohl
für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen und es der Gesellschaft unter anderem ermöglichen, Akquisitionen
– sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien – zu finanzieren. Es ersetzt das von der Hauptversammlung 2021 beschlossene
genehmigte Kapital.
Bei den anderen in § 186 Abs. 5 Satz 1 des AktG genannten Unternehmen handelt es sich um Unternehmen, die nach § 53 Abs. 1
Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätig sind.
Grundsätzlich steht den Aktionären bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 ein Bezugsrecht zu. Es kann jedoch wie
folgt ausgeschlossen werden:
Die beantragte Ermächtigung sieht erstens vor, dass die Verwaltung berechtigt sein soll, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
wenn infolge des Bezugsverhältnisses Spitzen entstehen. Der Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich der etwaigen Spitzenbeträge
dient nur dazu, die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge zu ermöglichen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Zweitens soll die Verwaltung ermächtigt werden, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn das Kapital gegen Sacheinlagen erhöht
werden soll. Diese Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
in geeigneten Fällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien
der Encavis AG zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen – insbesondere im Wege der Verschmelzung – zusammenzuschließen.
Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten schnell und flexibel
auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen,
die in verwandten Geschäftsbereichen tätig sind, zu reagieren. Nicht selten ergibt sich die Notwendigkeit, als Gegenleistung
nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Die Verwaltung wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage unter
Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital 2023 für Akquisitionen nur dann auszunutzen, wenn der Wert der neu
ausgegebenen Aktien und der Wert der Gegenleistung, d.h. des zu erwerbenden Unternehmens bzw. der zu erwerbenden Beteiligung
oder sonstiger Wirtschaftsgüter, in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Drittens soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen ausschließen können,
wenn die Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Diese von § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG vorgesehene Möglichkeit soll es der Gesellschaft ermöglichen, Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und
einen Kapitalbedarf kurzfristig zu decken. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts wird eine Platzierung nahe am Börsenkurs
ermöglicht, so dass der bei Bezugsemissionen übliche Abschlag entfällt. Bei einem solchen Bezugsrechtsausschluss nahe am Börsenkurs
darf die Barkapitalerhöhung im Zeitpunkt ihrer Ausübung 10 % des bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Dies trägt den
Bedürfnissen der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung. Jeder Aktionär kann zur Aufrechterhaltung
seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben.
Viertens soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- und
Optionsrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, sofern die Bedingungen des jeweiligen Wandlungs- und Optionsrechts
dies vorsehen. Solche Wandlungs- und Optionsrechte haben zu erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz,
der vorsieht, dass den Inhabern bei nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann,
wie es Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Wandlungs- und Optionsrechte
mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen
werden. Dies dient der erleichterten Platzierung der Wandlungs- und Optionsrechte und damit den Interessen der Aktionäre an
einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft.
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2023
Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats
im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
Der Ausgabebetrag kann naturgemäß derzeit nicht festgesetzt werden, da es an einer konkreten Verwendungsabsicht fehlt. Die
Festsetzung des jeweiligen Ausgabebetrags obliegt daher kraft Gesetzes dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
Bei Abwägung alle genannten Umstände hält der Vorstand – wie auch der Aufsichtsrat der Encavis AG – den Ausschluss des Bezugsrechts
in den genannten Fällen, auch unter Berücksichtigung des Verwässerungseffekts zu Lasten der Aktionäre, für sachlich gerechtfertigt
und angemessen.
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6. |
Freiwillige Selbstverpflichtung des Vorstands hinsichtlich der Beschränkung des Ausschlusses des Bezugsrechts
Der Hauptversammlung werden in den Tagesordnungspunkten 10 und 11 eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente einschließlich eines korrespondierenden
Bedingten Kapitals 2023 sowie ein neues Genehmigtes Kapital 2023 vorgeschlagen. Beide Beschlussvorschläge enthalten eine Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre.
Der Vorstand erklärt, unter Aufhebung der freiwilligen Selbstverpflichtung zu Tagesordnungspunkt 10 (Genehmigtes Kapital 2021)
der Hauptversammlung vom 27. Mai 2021, dass die aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen Aktien bzw. Rechte, die zum Bezug von Aktien berechtigen oder verpflichten in Summe einen anteiligen Betrag von
20 % des Grundkapitals nicht übersteigen dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch – falls dieser Wert
geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigungen. Soweit während der Laufzeit dieser Ermächtigungen von anderen
Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die 20
%-Begrenzung anzurechnen. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts aus anderen Ermächtigungen begebenen Rechten, die zum Bezug von Aktien berechtigen oder
verpflichten, ausgegeben werden oder auszugeben sind. Die gemäß den beiden vorstehenden Sätzen verminderte Obergrenze zum
Bezugsrechtsausschluss wird durch eine von der Hauptversammlung neu beschlossene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre wieder erhöht, soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 20 % entsprechend Satz 1 dieses Absatzes.
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III. |
Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
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Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und
Stimmrechte 161.030.176. Bei den Aktien handelt es sich um auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Gesellschaft hält zum
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
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Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG
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Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere nach
§ 124a AktG zu veröffentlichende Informationen sind auf der Internetadresse
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
veröffentlicht und dort zugänglich. Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie der Vorschlag des Vorstands
für die Verwendung des Bilanzgewinns und werden auch während der Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme ausliegen.
Sie sind außerdem auf der Internetseite unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
veröffentlicht und dort zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
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Teilnahme an der Hauptversammlung
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Die Teilnahmebedingungen richten sich nach §§ 121 ff. AktG und § 17 der Satzung der Gesellschaft. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach den folgenden
Maßgaben bei der Gesellschaft anmelden und ihren Aktienbesitz gegenüber der Gesellschaft nachweisen. Hierfür reicht ein Nachweis
des Anteilsbesitzes in Textform (§126b BGB) durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus.
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Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag),
also auf Donnerstag, den 11. Mai 2023, 00:00 Uhr, beziehen und Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein.
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Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse oder E-Mail-Adresse spätestens sechs Tage
vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Donnerstag, den 25. Mai 2023, 24:00 Uhr, (Anmeldeschlusstag) zugehen:
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Encavis AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland E-Mail: anmeldung@better-orange.de
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Die Better Orange IR & HV AG ist für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.
Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel
und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt
der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
Die Gesellschaft stellt auf ihrer Internetseite unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
einen passwortgeschützten Internetservice zur Verfügung. Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises
des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft erhalten angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte Eintrittskarten, auf denen
Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) zum passwortgeschützten Internetservice abgedruckt sind. Mit diesen Zugangsdaten
(Zugangskennung und Passwort) können sich die Aktionäre oder deren Bevollmächtigte im passwortgeschützten Internetservice
anmelden und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen ihr Stimmrecht durch die Erteilung von Vollmachten und Weisungen
an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben sowie eine Vollmacht erteilen. Eine Teilnahme an der
Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist über den passwortgeschützten
Internetservice nicht möglich.
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Bedeutung des Nachweisstichtags
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Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich;
d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen
sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
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Stimmrechtsvertretung
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Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B.
durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen.
Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis
des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe oben im Abschnitt “Teilnahme an der Hauptversammlung”). Bevollmächtigt der Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
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Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), es sei denn, der Bevollmächtigte ist ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder ein Stimmrechtsberater
oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution; hier können Besonderheiten gelten, die jeweils
bei diesen zu erfragen sind.
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Die den angemeldeten Aktionären übersandten Eintrittskarten enthalten ein Vollmachtsformular. Als zusätzlichen Service für
ihre Aktionäre hat die Gesellschaft das Vollmachtsformular ebenfalls auf der Internetseite der Encavis AG unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
eingestellt. Das Formular muss ausgedruckt und vollständig ausgefüllt werden.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Er kann der Gesellschaft ferner an die folgende Adresse oder E-Mail-Adresse
übermittelt werden:
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Encavis AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München E-Mail: encavis@better-orange.de
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Die Better Orange IR & HV AG ist für den Nachweis der Bevollmächtigung die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; in diesem Fall erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung. Der Widerruf
einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft
erklärt werden oder – ohne dass es insoweit der Wahrung der Textform bedarf – durch persönliches Erscheinen auf der Hauptversammlung
erfolgen.
Die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, deren Änderung oder ihr Widerruf ist ab dem 11.
Mai 2023 spätestens bis zum 31. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), auch auf elektronischem Weg unter Nutzung des passwortgeschützten
Internetservices der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
gemäß dem dafür im passwortgeschützten Internetservice festgelegten Verfahren möglich; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung
der Bevollmächtigung, deren Änderung oder deren Widerruf erübrigt sich in diesem Fall.
Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte
die entsprechenden Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) erhält.
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Weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
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Zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, sich durch einen von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die diesen Service
nutzen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung, die sie wie oben unter “Teilnahme an der Hauptversammlung”
dargestellt erhalten. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig
eingehen.
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Der Stimmrechtsvertreter nimmt keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse,
zum Stellen von Fragen oder von Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen zu Protokoll entgegen.
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Die Abstimmung durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nur möglich, soweit diesem innerhalb der
- per Textform oder auf elektronischem Wege erteilten - Vollmacht Weisungen zu den einzelnen Beschlussvorschlägen erteilt
wurden, dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Der Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage
der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit zu einzelnen Beschlussvorschlägen keine Weisung erteilt wird, muss sich der
Stimmrechtsvertreter bei diesen Punkten der Stimme enthalten. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt
insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
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Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann,
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche ihnen nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten
Anmeldung zugeschickt wird; es steht ebenfalls im Internet unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
zur Verfügung.
Wir bitten darum, die Vollmacht mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des
31. Mai 2023 (Eingang) an die zuvor im Abschnitt “Stimmrechtsvertretung” genannte Adresse oder E-Mail-Adresse zurückzusenden.
Alternativ können die Erteilung oder der Widerruf einer Vollmacht oder die Erteilung, die Änderung oder der Widerruf von Weisungen
an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ab dem 11. Mai 2023 spätestens bis zum 31. Mai 2023, 24:00 Uhr
(MESZ), auch auf elektronischem Weg unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservices der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
gemäß dem dafür im passwortgeschützten Internetservice festgelegten Verfahren erfolgen. Ein zusätzlicher Nachweis einer Bevollmächtigung
ist nicht erforderlich.
Nach Ablauf des 31. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), können an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre oder deren Bevollmächtigte
vor Ort Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum Ende der Generaldebatte
an der Zu- bzw. Abgangskontrolle erteilen, ändern oder widerrufen.
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Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und § 131 Absatz 1 AktG
Anfragen und Anträge von Aktionären
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Aktionäre, die Anfragen oder Anträge zur Hauptversammlung haben, bitten wir, diese an die folgende Adresse oder E-Mail-Adresse
zu richten:
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Encavis AG Hauptversammlung Große Elbstraße 59 22767 Hamburg E-Mail: HV2023@encavis.com.
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Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 127 AktG
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Gegenanträge samt Begründung und Wahlvorschläge von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß §§ 126 Abs. 1,
127 AktG werden unter der Internetadresse
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
veröffentlicht.
Voraussetzung dafür ist, dass sie der Encavis AG spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (wobei wegen der gesetzlichen
Bestimmungen der Tag der Hauptversammlung selbst nicht mitgezählt wird), also bis Mittwoch, den 17. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse oder E-Mail-Adresse zugegangen sind:
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Encavis AG Hauptversammlung Große Elbstraße 59 22767 Hamburg E-Mail: HV2023@encavis.com.
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Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
veröffentlichen.
Ein Gegenantrag und seine Begründung oder ein Wahlvorschlag brauchen in den Fällen des § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 AktG
nicht zugänglich gemacht werden, die Begründung eines Gegenantrags braucht gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht zugänglich
gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Ein Wahlvorschlag braucht auch in den Fällen des § 127
Satz 3 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden.
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Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG
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Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die Antragsteller haben gemäß §
122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber
der erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten.
Auf die Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. Das Verlangen muss schriftlich an die Gesellschaft
unter der folgenden Anschrift:
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Encavis AG Vorstand Große Elbstraße 59 22767 Hamburg
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gerichtet werden und muss der Gesellschaft spätestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis Montag, den 1. Mai 2023 (24:00 Uhr (MESZ)) zugehen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 AktG mitgeteilt.
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Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG
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In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft gibt, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht
zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen
sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft aus
den in § 131 Abs. 3 Satz 1 AktG genannten Gründen verweigern.
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Nach § 18 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken.
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Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sind
im Internet unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
abrufbar.
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Hinweis auf §§ 33 ff. WpHG
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Auf die nach §§ 33 ff. Wertpapierhandelsgesetz (“WpHG”) bestehenden Mitteilungspflichten und die in § 44 WpHG vorgesehene
Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.
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Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
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Zur Vorbereitung und Durchführung unserer Hauptversammlung werden ihre personenbezogenen Daten verarbeitet. Darüber hinaus
werden Ihre Daten für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis-
oder Aufbewahrungspflichten) verwendet. Nähere Informationen zum Datenschutz sind unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
abrufbar. Die Gesellschaft sendet Ihnen diese Informationen auf Anforderung auch in gedruckter Form zu.
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Hamburg, im April 2023
Encavis AG
Der Vorstand
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24.04.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: |
Deutsch |
Unternehmen: |
ENCAVIS AG |
|
Große Elbstraße 59 |
|
22767 Hamburg |
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Deutschland |
E-Mail: |
ir@encavis.com |
Internet: |
https://www.encavis.com/investor-relations |
ISIN: |
DE0006095003, DE000A30VLJ6 |
Börsen: |
Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Hamburg, Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart, Tradegate Exchange |
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Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1615471 24.04.2023 CET/CEST
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11.04.2022 | ENCAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2022 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
ENCAVIS AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
11.04.2022 / 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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ENCAVIS AG
Hamburg
- ISIN DE0006095003 // WKN 609 500 - - ISIN DE000A3MQCW3 // WKN A3MQCW -
Einladung zur Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre
zur ordentlichen Hauptversammlung der ENCAVIS AG ein, die am
Donnerstag, dem 19. Mai 2022, um 11:00 Uhr, am Sitz der Gesellschaft in der Großen Elbstraße 59, 22767 Hamburg,
in Form einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und deren Bevollmächtigten
stattfindet.
Die Hauptversammlung wird am 19. Mai 2022 ab 11:00 Uhr live in Bild und Ton für die Aktionäre übertragen. Weitere Hinweise
hierzu finden Sie unter Ziffer III. dieser Einladung.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
für die ENCAVIS AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2021 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben gemäß §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
abrufbar. Sie werden in der Hauptversammlung näher erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 172 AktG gebilligt
und den Jahresabschluss damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ist somit zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
'Der Bilanzgewinn der ENCAVIS AG des Geschäftsjahrs 2021 in Höhe von EUR 87.070.815,33 ist wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,30, je dividendenberechtigter Stückaktie mit Fälligkeit am 23. Juni 2022:
|
EUR
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48.140.784,60
|
Vortrag auf neue Rechnung: |
EUR |
38.930.030,73' |
Die Dividende wird nach Wahl des Aktionärs entweder (i) ausschließlich in bar oder (ii) für einen Teil der Dividende zur Begleichung
der Steuerschuld in bar und für den verbleibenden Teil der Dividende in Form von Aktien der Gesellschaft (die Leistung der
Dividende in Form von Aktien der Gesellschaft (die 'Aktiendividende')) geleistet werden.
Die Einzelheiten der Barausschüttung und die Möglichkeit der Aktionäre zur Wahl der Aktiendividende werden in einem Dokument
erläutert, das den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
zur Verfügung gestellt wird. Das Dokument enthält insbesondere Informationen über die Anzahl und die Ausstattung der Aktien
und legt die Gründe und die Einzelheiten des Angebots dar.
Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung
basieren auf dem zum Zeitpunkt der Einberufung bestehendem dividendenberechtigtem Grundkapital in Höhe von EUR 160.469.282,00,
eingeteilt in 160.469.282 Stückaktien.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,30, je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht;
das Angebot, die Dividende in Form von Aktien statt in bar zu erhalten, bleibt unberührt. Die Anpassung erfolgt dabei wie
folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindern, erhöht sich der
auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die
Dividendensumme erhöhen, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend.
Bitte beachten Sie, dass die diesjährige Dividende nur aus dem zu versteuernden Gewinn ausgezahlt wird und somit die Dividendenauszahlung,
unabhängig davon, welches Wahlrecht der Aktionär ausübt, grundsätzlich der Besteuerung unterliegt.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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'Den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2021 amtiert haben, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2021 amtiert haben, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'
|
Die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 erfolgt im Wege der Einzelentlastung.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Prüfers
für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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'Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Hamburg, wird als
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 und als Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2022 bestellt. Ergänzend wird die PricewaterhouseCoopers
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Hamburg, zum Prüfer bestellt, sofern der Vorstand
die prüferische Durchsicht etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung beschließt.'
|
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Hamburg, hat gegenüber
dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren
Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel
an ihrer Unabhängigkeit begründen können.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2021
Vorstand und Aufsichtsrat legen der Hauptversammlung den unter Ziffer II.3 wiedergegebenen, gemäß § 162 Aktiengesetz für das
Geschäftsjahr 2021 erstellten und von dem Abschlussprüfer PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt
am Main, Zweigstelle Hamburg, gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz geprüften sowie mit dem Prüfungsvermerk versehenen Vergütungsbericht
der Encavis AG vor und schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
'Der nach § 162 Aktiengesetz erstellte und geprüfte Vergütungsbericht der Encavis AG für das Geschäftsjahr 2021 wird gebilligt.'
|
7. |
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats
In § 10 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist vorgesehen, dass Aufsichtsratsmitglieder für die gesetzliche Höchstdauer nach
§ 102 Abs. 1 AktG gewählt werden, also bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr
nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.
Im Lichte der aktuellen Diskussionen um die Dauer der Amtszeit von Aufsichtsräten und auf Basis einer Analyse zur Praxis in
Deutschland und Europa wurde beschlossen, der Hauptversammlung eine Verkürzung der regelmäßigen Amtszeit auf zwei Jahre vorzuschlagen,
wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird . Daneben soll der Hauptversammlung das Recht
eingeräumt sein, bei der Wahl eine kürzere Amtszeit zu bestimmen. Die Satzung ist entsprechend anzupassen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
§ 10 Abs. 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
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'Vorbehaltlich einer abweichenden Festlegung der Amtszeit bei der Wahl, werden die Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis
zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit
beschließt. Hier ist das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitzurechnen. Die Hauptversammlung kann bei der
Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen.'
|
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8. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Beendigung dieser Hauptversammlung endet die reguläre Amtszeit von Herrn Dr. Manfred Krüper, Herrn Alexander Stuhlmann,
Herrn Albert Büll, Herrn Dr. Cornelius Liedtke, Herrn Dr. Henning Kreke und Herrn Prof. Dr. Fritz Vahrenholt als Aufsichtsratsmitglieder
der Gesellschaft. Bis auf Herrn Dr. Cornelius Liedtke und Herrn Alexander Stuhlmann stehen alle Personen für eine Wiederwahl
zur Verfügung. Für Herrn Alexander Stuhlmann soll Frau Isabella Pfaller und für Herrn Dr. Cornelius Liedtke soll Herr Thorsten
Testorp in den Aufsichtsrat gewählt werden.
Der Aufsichtsrat der ENCAVIS AG setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG und § 10 Abs.
1 der Satzung aus neun von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat gemäß Empfehlung C.1 des DCGK für seine Zusammensetzung beschlossenen
Zielsetzung für das Kompetenzprofil. Der Aufsichtsrat hat ein neues umfangreiches Kompetenzprofil aufgestellt. Der Aufsichtsrat
soll in seiner Gesamtheit über Kompetenzen verfügen, die angesichts der Aktivitäten der Gesellschaft als wesentlich erachtet
werden. Hierzu wurden 7 Kompetenzfelder definiert. Weitere Informationen zum Kompetenzprofil finden Sie unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
Der Aufsichtsrat, gestützt auf die Empfehlung des Personalausschusses, schlägt die Wiederwahl von Herrn Dr. Manfred Krüper,
Herrn Albert Büll und Herrn Prof. Dr. Fritz Vahrenholt lediglich für eine begrenzte Amtsdauer vor, da Herr Dr. Manfred Krüper
und Herr Albert Büll die in den Zielen zur Zusammensetzung genannte Regelaltersgrenze überschreiten und Herr Prof. Dr. Fritz
Vahrenholt in absehbarer Zeit überschreiten wird. Die erneute Wiederwahl der genannten Kandidaten für einen begrenzten Zeitraum
wird zur Sicherstellung einer nachhaltigen Nachfolgeplanung vorgeschlagen. In diesem Zeitraum sollen aktiv Kandidaten gesucht
werden, die das Kompetenzprofil erfüllen und den Zusammensetzungszielen entsprechen. Herr Dr. Manfred Krüper deckt als Aufsichtsratsvorsitzender
alle in den Zielen zur Zusammensetzung definierten Kompetenzfelder ab. Herr Albert Büll deckt nahezu vollständig die definierten
Kompetenzfelder ab. Herr Prof. Dr. Fritz Vahrenholt deckt sechs der definierten sieben Kompetenzfelder ab. Eine erneute Wiederwahl
für eine begrenzte Dauer gewährleistet eine Zusammensetzung des Aufsichtsrats entsprechend seiner Zielsetzung.
Der Aufsichtsrat hat sich gemäß des Grundsatz 12 des DCGK und den eigenen im Kompetenzprofil des Aufsichtsrats definierten
Anforderungen vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Dem Aufsichtsrat
wird nach der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten eine nach Einschätzung des Aufsichtsrats angemessene Zahl unabhängiger Mitglieder
angehören. Die Aufsichtsratsmitglieder Herr Dr. Manfred Krüper, Herr Albert Büll, Frau Christine Scheel, Herr Prof. Dr. Fritz
Vahrenholt, Herr Dr. Marcus Schenck und Herr Dr. Rolf Martin Schmitz weisen darüber hinaus eine besondere energiewirtschaftliche
Kompetenz auf.
Die Mitglieder des amtierenden Aufsichtsrats stimmen darin überein, dass dem Aufsichtsrat vorgeschlagen werden soll, Herrn
Dr. Manfred Krüper (weiterhin) zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der Satzungsänderung gemäß Tagesordnungspunkt 7,
die nachfolgend unter lit. c) vorgeschlagene Person mit Wirkung ab dem Wirksamwerden der Satzungsänderung gemäß Tagesordnungspunkt
7 bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt,
wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Amtszeit
beginnt erst nach Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Satzungsänderung.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der Satzungsänderung gemäß Tagesordnungspunkt 7,
die nachfolgend unter litt. a), b), d), e) und lit. f) vorgeschlagenen Personen mit Wirkung ab dem Wirksamwerden der Satzungsänderung
gemäß Tagesordnungspunkt 7 bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach
dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, in den
Aufsichtsrat zu wählen. Die Amtszeit beginnt jeweils erst nach Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Satzungsänderung.
a) |
Wahl von Herrn Dr. Manfred Krüper, selbstständiger Unternehmensberater, Essen, als Mitglied des Aufsichtsrats
|
Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:
Nachfolgend ist unter (1) angegeben, in welchen Unternehmen Herr Dr. Manfred Krüper Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsrats und unter (2), in welchen Unternehmen er Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums
ist:
(1) |
keine
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(2) |
- Power Plus Communication GmbH, Mannheim, Vorsitzender des Aufsichtsrats;
- EEW Energy from Waste GmbH, Helmstedt, Mitglied des Aufsichtsrats;
- EQT Partners Beteiligungsberatung GmbH, München, Senior Advisor.
|
Angaben gemäß der Empfehlung C.13 des DCGK:
Es bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. Manfred Krüper und der Gesellschaft, den
Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die einen wesentlichen und nicht nur
vorübergehenden Interessenkonflikt begründen können.
b) |
Wahl von Frau Isabella Pfaller, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin, München, als Mitglied des Aufsichtsrats
|
Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:
Nachfolgend ist unter (1) angegeben, in welchen Unternehmen Frau Isabella Pfaller Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsrats und unter (2), in welchen Unternehmen sie Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums
ist:
(1) |
- INDUS Holding AG (börsennotiert), Bergisch Gladbach, Mitglied des Aufsichtsrats;
|
(2) |
- Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung Bayern, München, Mitglied des Beirats;
- Goethe-Universität Frankfurt, Frankfurt a.M., Mitglied des Adcisory Board International Center of Insurance Regulation (ICIR).
|
Angaben gemäß der Empfehlung C.13 des DCGK:
|
Es bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Isabella Pfaller und der Gesellschaft, den Organen
der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden
Interessenkonflikt begründen können.
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c) |
Wahl von Herrn Albert Büll, Unternehmer und Gesellschafter der Büll & Liedtke Gruppe, Hamburg, als Mitglied des Aufsichtsrats
|
Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:
Nachfolgend ist unter (1) angegeben, in welchen Unternehmen Herr Albert Büll Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsrats und unter (2), in welchen Unternehmen er Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums
ist:
(1) |
- keine
|
(2) |
- noventic GmbH, Hamburg, Vorsitzender des Beirats
|
Angaben gemäß der Empfehlung C.13 des DCGK:
Die Büll & Liedtke Gruppe ist Vermieterin der Büroräume der Gesellschaft. Es bestehen jedoch keine persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen zwischen Herrn Albert Büll und der Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen können.
d) |
Wahl von Herrn Thorsten Testorp, geschäftsführender Gesellschafter der B & L Real Estate GmbH, Hamburg, als Mitglied des Aufsichtsrats
|
Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:
Nachfolgend ist unter (1) angegeben, in welchen Unternehmen Herr Thorsten Testorp Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsrats und unter (2), in welchen Unternehmen er Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums
ist:
(1) |
keine
|
(2) |
- Mitglied des Aufsichtsrates der PPC - Power Plus Communications AG, Mannheim;
- Mitglied des Beirates (Vertreter des Vorsitzenden) der noventic GmbH, Hamburg.
|
Angaben gemäß der Empfehlung C.13 des DCGK:
Es bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Thorsten Testorp und der Gesellschaft, den Organen
der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden
Interessenkonflikt begründen können.
e) |
Wahl von Herrn Dr. Henning Kreke, selbstständiger Unternehmer, Hagen, als Mitglied des Aufsichtsrats
|
Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:
Nachfolgend ist unter (1) angegeben, in welchen Unternehmen Herr Dr. Henning Kreke Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsrats und unter (2), in welchen Unternehmen er Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums
ist:
(1) |
- Deutsche EuroShop AG (börsennotiert), Hamburg, Mitglied des Aufsichtsrats.
|
(2) |
- Douglas GmbH, Düsseldorf, Vorsitzender des Aufsichtsrats;
- Thalia Bücher GmbH, Hagen, Mitglied des Aufsichtsrats;
- Perma-Tec GmbH & Co. KG, Euerdorf, Mitglied des Beirats;
- Püschmann GmbH & Co. KG, Wuppertal, Mitglied des Beirats;
- Con-Pro Industrie-Service GmbH & Co. KG, Peine, Mitglied des Beirats;
- noventic GmbH, Hamburg, Mitglied des Beirats;
- Slyrs Destillerie GmbH & Co. KG, Schliersee, Mitglied des Beirats.
|
Angaben gemäß der Empfehlung C.13 des DCGK:
Es bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. Henning Kreke und der Gesellschaft, den
Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die einen wesentlichen und nicht nur
vorübergehenden Interessenkonflikt begründen können.
f) |
Wahl von Herrn Prof. Dr. Fritz Vahrenholt, promovierter Chemiker, Hamburg, als Mitglied des Aufsichtsrats
|
Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:
Nachfolgend ist unter (1) angegeben, in welchen Unternehmen Herr Prof. Dr. Fritz Vahrenholt Mitglied eines anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsrats und unter (2), in welchen Unternehmen er Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums
ist:
(1) |
- Aurubis AG (börsennotiert), Hamburg, Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
(2) |
- Innogy Venture Capital GmbH, Essen, Vorsitzender des Investitionskomitees
|
Angaben gemäß der Empfehlung C.13 des DCGK:
Es bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Prof. Dr. Fritz Vahrenholt und der Gesellschaft,
den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die einen wesentlichen und nicht
nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen können.
Ausführliche Informationen zu den Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft (Lebenslauf) finden sich auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
Es ist beabsichtigt, in Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der
Einzelwahl vorzunehmen.
|
9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2017 und entsprechende Satzungsänderung
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. Mai 2017 hatte den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in
der Zeit vom 18. Mai 2017 bis zum 17. Mai 2022 (einschließlich) bis zu 500.000.000,00 Options-/Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. eine Kombination dieser Instrumente) (die 'Schuldverschreibungen')
mit Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft mit der Maßgabe auszugeben dass jede Schuldverschreibung das Recht zum Bezug
von einer Aktie der Gesellschaft gewährt. Das Grundkapital der Gesellschaft war dementsprechend ursprünglich um bis zu EUR
62.621.830,00 bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital III'). Das Bedingte Kapital 2017 wurde vollständig ausgenutzt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
'Die in § 4 Abs. 3 der Satzung bestehende Ermächtigung der Hauptversammlung vom 18. Mai 2017 wird aufgehoben und ersatzlos
gestrichen.'
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10. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2018 und entsprechende Satzungsänderung
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 8. Mai 2018 hatte den Vorstand ermäch-tigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in
der Zeit vom 8. Mai 2018 bis zum 7. Mai 2023 (einschließlich) bis zu 300.000.000,00 Options-/Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. eine Kombination dieser Instrumente) (die 'Schuldverschreibungen')
mit Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft mit der Maßgabe auszugeben dass jede Schuldverschreibung das Recht zum Bezug
von einer Aktie der Gesellschaft gewährt. Das Grundkapital der Gesellschaft war dementsprechend ursprünglich um bis zu EUR
38.181.377,00 bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital III'). Das Bedingte Kapital 2018 wurde bis auf EUR 4.655,00 vollständig ausgenutzt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
'Die in § 4 Abs. 5 der Satzung bestehende Ermächtigung der Hauptversammlung vom 8. Mai 2018 wird aufgehoben und ersatzlos
gestrichen.'
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II. |
Berichte an die Hauptversammlung
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1. |
Schriftlicher Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 im
Oktober 2021 unter Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand hat folgenden schriftlichen Bericht über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 im Oktober 2021
unter Ausschluss des Bezugsrechts erstattet: Auf Grundlage von Beschlüssen des Vorstands und des Aufsichtsrats vom 1. Oktober 2021 wurde das Genehmigte Kapital 2021 (§
6 der Satzung) im Oktober 2021 in Höhe von EUR 1.115.252,00 teilweise ausgenutzt. Dabei wurde das Bezugsrecht der Aktionäre
im Rahmen der Erhöhung des Grundkapitals, die mit Eintragung der Durchführung im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg
am 4. Oktober 2021 wirksam wurde, ausgeschlossen. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung wurde das Grundkapital der Gesellschaft
von EUR 147.862.698,00 um EUR 1.115.252,00 auf EUR 148.977.950,00 durch Ausgabe von 1.115.520 neuen, auf den Inhaber lautende
Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 und mit Gewinnanteilsberechtigung ab dem 1. Januar
2021 (die 'Neuen Aktien') gegen Sacheinlage erhöht (die 'Sachkapitalerhöhung'). Der auf die Neuen Aktien entfallende Anteil
am Grundkapital beträgt ca. 0,8 % des zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung, also am 4. Juni 2021, bestehenden Grundkapitals
und ca. 0,75 % des im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft.
Die Encavis Finance B.V., eine Tochtergesellschaft der Encavis AG mit Sitz in Rotterdam, emittierte in den Jahren 2017 und
2019 Schuldverschreibungen (WKN: A19NPE / ISIN: DE000A19NPE8) ('Anleihe'). Die Anleihe wurde im Freiverkehr der Börse Frankfurt
gehandelt. Die Pflichtwandlung der Anleihe wurde am 28. August 2021 bekannt gemacht. Aufgrund der Erklärung der Pflichtwandlung
wandelte sich der Anspruch der Anleihegläubiger auf Rückzahlung der Anleihe nebst Zinsen am 4. Oktober 2022 (der 'Pflichtwandlungstag')
in einen Lieferanspruch auf Aktien der Gesellschaft (der 'Lieferanspruch'). Gemäß den Anleihebedingungen erhält ein Anleihegläubiger
für eine Anleihe im Wert von EUR 100.000 einen Lieferanspruch auf 14.117,12 Aktien der Gesellschaft. Die überwiegende Anzahl
der erforderlichen Aktien zur Erfüllung der Lieferansprüche wurde aus dem Bedingten Kapital 2017 und dem Bedingten Kapital
2018 geschaffen. Aufgrund einer Unterdeckung des Bedingten Kapitals 2017 und des Bedingten Kapitals 2018 wurde ein sehr kleiner
Teil der Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2021 geschaffen.
Ein Anleihegläubiger trat 79 Ansprüche auf Rückzahlung der Anleihe, die entsprechend den Anleihebedingungen mit Wirkung zum
Pflichtwandlungstag am 4. Oktober 2021 zum Bezug von 1.115.252 Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
in Höhe von insgesamt EUR 1.115.252,00 berechtigen, an die DZ BANK AG Deutsche Zentral Genossenschaftsbank ab (die 'Anteiligen
Ansprüche'). Die Neuen Aktien dienten zur Erfüllung der Anteiligen Ansprüche. Die Neuen Aktien wurden durch die DZ BANK AG
Deutsche Zentral Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main ('DZ BANK') zum geringsten Ausgabebetrag in Höhe von EUR 1,00 ohne
Aufgeld je Neuer Aktie gezeichnet. Die DZ BANK übernahm die Neuen Aktien mit der Verpflichtung zur Weiterleitung an die Wandlungsstelle
gemäß den Bedingungen der Anleihe ('Emisionsbedingungen') zur Sicherstellung der Abwicklung der Pflichtwandlung am Pflichtwandlungstag.
Die Ausgabe der Neuen Aktien erfolgte mit Gewinnbezugsrecht ab dem 1. Januar 2021.
Nach § 6 der Satzung war der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen,
insbesondere zum Verwässerungsschutz, um Inhabern der Wandlungs- und Optionsrechte, die von der Gesellschaft oder von ihren
Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gwähren,
wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- und Optionsrechts zustünde. Das Bezugsrecht der Aktionäre wurde ausgeschlossen.
Vorstand und Aufsichtsrat machten hierbei von der Ermächtigung aus § 6 der Satzung Gebrauch, das Bezugsrecht der Aktionäre
nach § 221 Abs. 4 AktG i.V.m. § 186 AktG in Bezug auf die Neuen Aktien auszuschließen.
Der Bezugsrechtsausschluss war geeignet und erforderlich, um den Anleihegläubigern die Lieferung von Neuen Aktien in dem Umfang
zu gewähren, wie es ihnen nach der Pflichtwandlung gemäß den Emissionsbedingungen zustand. Eine Sachkapitalerhöhung mittels
eines Bezugsrechtsausschlusses ist generell geeignet, die Sacheinlagegenstände durch den Inferenten zu erwerben. Der Bezugsrechtsausschluss
war erforderlich, da eine Pflichtwandlung ohne die Einlage der Anteiligen Lieferansprüche im Wege der Sacheinlage nicht ohne
Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre möglich. Eine Durchführung einer Bezugsrechtsemission im Wege einer Sacheinlage erfordert,
dass sämtliche Aktionäre über den Sacheinlagegenstand verfügen können, um ihr Bezugsrecht auszuüben. Dies ist allerdings bei
der Sacheinlage von Lieferansprüchen von Anleihegläubigern nicht möglich.
Die vorzeitige Pflichtwandlung der Anleihe ermöglichte die Wandlung in einer Transaktion anstatt in mehreren individuellen
Wandlungen. Hierdurch wurde die Effizienz des Wandlungsprozesses erheblich gesteigert. Der hierzu erforderliche Bezugsrechtsausschluss
zur Schaffung der erforderlichen Anzahl der Aktien zur Erfüllung der Lieferansprüche der Anleihegläubiger lag damit auch im
Interesse der Aktionäre.
Der Umfang der Kapitalerhöhung unterschritt deutlich die vom Vorstand auferlegte freiwillige Selbstbeschränkung unter Ausschluss
des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen ausgegebenen Aktien einen anteiligen Betrag von 20 % des Grundkapitals - weder im Zeitpunkt
der Beschlussfassung noch, falls dieser Wert geringer ist, im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung - nicht zu übersteigen.
|
2. |
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zur Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Die international gebräuchliche Bezugsgröße zur Kalkulation der Ausschüttungsquote der Dividende je Aktie in Relation zum
Ergebnis je Aktie der Encavis AG ist seit 2014 das 'Operative Ergebnis je Aktie (EPS)' des Encavis-Konzerns.
Dieses 'Operative Ergebnis je Aktie (EPS)' orientiert sich an den tatsächlich cash-wirksamen Einnahmen und Ausgaben. Die für
den Konzern vorgegebene Bilanzierung nach den Internationalen Finanziellen Reporting Standards (IFRS) beinhaltet jedoch nicht
zahlungswirksame Bewertungseffekte und daraus resultierende Abschreibungen. Zusätzlich beeinträchtigen nicht zahlungswirksame
Zinseffekte und latente Steuern einen transparenten Blick auf die operative Ertragslage des Konzerns.
Zur Herleitung der operativen Ergebniskennzahlen des Encavis-Konzerns, den sogenanten Key Performance Indikatoren (KPIs),
Umsatz, operatives EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Amortisationen), operatives EBIT (Ergebnis vor
Zinsen und Steuern) und operatives Ergebnis je Aktie bereinigen wir die nach IFRS erstellte Gewinn- und Verlustrechnung seit
2014, um die jeweiligen nicht cash-wirksamen, rein kalkulatorischen Bewertungseffekte. Die Herleitung der operativen Ergebniskennzahlen
des Encavis-Konzerns ist integraler Bestandteil des Konzernlageberichts und somit auch des testierten Konzernjahresabschlusses
2021 (vgl. bitte Seite 38 des Konzernjahresabschlusses 2021 / (Encavis_Geschaeftsbericht_2021_DE_geschuetzt.pdf)):
|
3. |
Angaben zu Punkt 6 der Tagesordnung:
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die Encavis AG, Hamburg
Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Encavis AG, Hamburg für das Geschäftsjahr vom
1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Encavis AG sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und
der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten
oder unbeabsichtigten - falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter
- falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt - Formelle Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Verwendungsbeschränkung
Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage des mit der Encavis AG geschlossenen Auftrags. Die Prüfung wurde für Zwecke
der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis der Prüfung
bestimmt. Unsere Verantwortung für die Prüfung und für unseren Prüfungsvermerk besteht gemäß diesem Auftrag allein der Gesellschaft
gegenüber. Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Anlage und/oder Vermögens-)Entscheidungen
treffen. Dritten gegenüber übernehmen wir demzufolge keine Verantwortung, Sorgfaltspflicht oder Haftung; insbesondere sind
keine Dritten in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen. § 334 BGB, wonach Einwendungen aus einem Vertrag auch Dritten
entgegengehalten werden können, ist nicht abbedungen.
Hamburg, den 29. März 2022
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Christoph Fehling
Wirtschaftsprüfer
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ppa. Martin Zucker
Wirtschaftsprüfer
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Vergütungsbericht 2021
Vorstand und Aufsichtsrat der Encavis AG ('Encavis' oder 'Gesellschaft') haben die neuen gesetzlichen Anforderungen zur Erstellung
des Vergütungsberichts nach § 162 AktG gemeinsam in nachfolgendem Vergütungsbericht umgesetzt.
Der Vergütungsbericht beschreibt die Grundzüge des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
und gibt für die gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands und die gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Aufsichtsrats individualisiert
über die im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung Auskunft.
Die Gesellschaft hat sich dazu entschieden, den Vergütungsbericht durch den Abschlussprüfer auch materiell über die Anforderungen
des § 162 Abs. 3 S. 1 und § 2 AktG hinaus prüfen zu lassen.
Die aktuellen Vergütungssysteme für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates der Gesellschaft wurden vom Aufsichtsrat
- nach Vorbereitung durch den Personalausschuss - in Übereinstimmung mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG beschlossen und auf
der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Mai 2021 gebilligt. Ausführliche Informationen dazu finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder sowie das Vergütungssystem der Aufsichtsratsmitglieder können direkt eingesehen
werden.
Vorbemerkung
Aufgrund des in § 162 Abs. 1 AktG nicht näher bestimmten Gesetzeswortlauts ist es notwendig, den Begriff 'gewährt' vorab zu
erläutern und zu konkretisieren.
Demnach ist eine Vergütung gewährt, wenn sie dem Organmitglied tatsächlich zufließt und damit in sein Vermögen übergeht (zahlungsorientierte
Sichtweise). Alternativ ist es zulässig, eine Vergütung (bereits) im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr anzugeben, in
dem die der Vergütung zugrunde liegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit vollständig erbracht worden ist (erdienungsorientierte
Sichtweise). Diese Sichtweise ermöglicht einen sinnvollen Vergleich, da zum Beispiel die variable kurzfristige Vergütung für
das Jahr 2021 der Ertragslage des Geschäftsjahres 2021 gegenübersteht. Aus diesem Grund verwendet die Gesellschaft für die
'gewährte Vergütung' die erdienungsorientierte Sichtweise.
A. Die Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2021
1. Grundsätze des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wurde von der Hauptversammlung am 27. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 86,14
% des vertretenen Kapitals gebilligt.
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder leistet einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Unternehmensstrategie und
zur langfristigen, nachhaltigen und wertschaffenden Entwicklung der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat hat sich bei der Ausgestaltung
des Vergütungssystems und der konkreten Festlegung der Vorstandsvergütung an den folgenden Grundsätzen orientiert:
Außergewöhnliche Entwicklungen, deren Effekte in der Zielerreichung nicht hinreichend erfasst sind, kann der Aufsichtsrat
im Rahmen der Zielfeststellung in begründeten seltenen Ausnahmen angemessen berücksichtigen.
Das Vergütungssystem ist mit dem Ziel festgelegt worden, einfach, klar und verständlich zu sein.
Die Vergütung des Vorstands orientiert sich dabei maßgeblich an der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft sowie an der Leistung
des Gesamtvorstands. Durch ihre Ausgestaltung soll. Die im Rahmen der Fast Forward 2025 kommunizierten langfristigen, strategischen
Wachstumsziele der Gesellschaft bilden dabei wichtige Leistungsgrößen, insbesondere für die kurzfristige, aber auch für die
langfristige variable Vergütung.
Dementsprechend haben die Vergütungsbestandteile der erfolgsabhängigen Vergütung einen wesentlichen Anteil an der Gesamtstruktur:
2. Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem gilt für alle Vorstandsmitglieder ab dem 1. Januar 2021 sowie für alle neu abzuschließenden oder zu verlängernden
Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern und im Falle einer Wiederbestellung.
Der Personalausschuss überprüft regelmäßig die Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung der Vorstandsmitglieder und schlägt
dem Aufsichtsrat bei Bedarf Anpassungen vor, um innerhalb des geltenden Rahmens ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges
Vergütungspaket für die Vorstandsmitglieder sicherzustellen. In Übereinstimmung mit dem geltenden Vergütungssystem hat der
Aufsichtsrat konkrete Zielvergütungen für jedes Vorstandsmitglied festgelegt.
Ferner hat der Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied die Leistungskriterien in Bezug auf die erfolgsabhängigen, variablen
Vergütungsbestandteile im Geschäftsjahr 2021 festgelegt, sofern sich diese nicht bereits direkt aus dem geltenden Vergütungssystem
ergeben.
Von den im Vergütungssystem gemäß den rechtlichen Vorgaben verankerten Möglichkeiten, vorübergehend vom Vergütungssystem abzuweichen
oder bei Vorliegen bestimmter Umstände Anpassungen bei der Zielerreichung vorzunehmen, hat der Aufsichtsrat im Geschäftsjahr
2021 keinen Gebrauch gemacht. Auch wurden keine variablen Vergütungsbestandteile im Geschäftsjahr 2021 zurückgefordert.
3. Ziel-Gesamtvergütung
Der Aufsichtsrat legt auf Basis des Vergütungssystems für das bevorstehende Geschäftsjahr die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung
für jedes Vorstandsmitglied fest. Die Ziel-Gesamtvergütung ist jeweils die Summe aus der Festvergütung und der variablen Vergütung.
Die konkrete Ziel-Gesamtvergütung für den Vorstandsvorsitzenden liegt für das Geschäftsjahr 2021 bei 1.075 TEUR, für das weitere
Vorstandmitglied liegt die Ziel-Gesamtvergütung bei 1.015 TEUR.
* Für die regelmäßigen Nebenleistungen wurde im Geschäftsjahr 2021 kein Zielwert festgelegt. Es werden daher die gewährten
Ist-Werte angeführt.
4. Maximalvergütung
Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung festgelegt, die die zu gewährende Gesamtvergütung
(Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich Jahresfestgehalt, Nebenleistungen
und variabler Vergütungsbestandteile) der Vorstandsmitglieder einschließt. Die Maximalvergütung für ein Geschäftsjahr wurde
wie folgt festgelegt:
Der Aufsichtsrat weist darauf hin, dass als maßgeblich für die Maximalvergütung die gesamte Vergütung, die einem Vorstandsmitglied
für ein Geschäftsjahr gewährt wird - unabhängig von den exakten Auszahlungszeitpunkten der einzelnen Vergütungselemente (insbesondere
einjährige variable Vergütung und mehrjährige variable Vergütung) - angesehen wird und diesem Wert zu Grunde gelegt ist. Daher
kann die Einhaltung der Maximalvergütung erst in den zukünftigen Berichtsperioden überprüft werden.
5. Anwendung des Vergütungssystems im Detail
a) Feste Vergütungsbestandteile
aa) Jahresfestgehalt
Das Jahresfestgehalt ist eine fixe, auf das Jahr bezogene Barvergütung, welche in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt wird.
Die aktuelle jährliche Festvergütung beträgt 550 TEUR für den Vorstandsvorsitzenden und 500 TEUR für ordentliche Vorstandsmitglieder.
bb) Nebenleistungen
Für jedes Vorstandsmitglied wird für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr die maximale Höhe der Nebenleistungen festgelegt.
Hierfür bestimmt der Aufsichtsrat einen Betrag in Relation zur Grundvergütung. Als Nebenleistung steht den Vorstandsmitgliedern
jeweils ein Dienstfahrzeug bzw. ein Mietwagen, auch zur privaten Nutzung, sowie ein Mobiltelefon, ebenfalls auch zur privaten
Nutzung, zur Verfügung. Die Vorstandsmitglieder erhalten einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Insgesamt hat Herr Dr. Paskert im Berichtszeitraum Nebenleistungen in Höhe von 35 TEUR erhalten. Herr Dr. Husmann hat im Berichtszeitraum
Nebenleistungen in Höhe von 25 TEUR erhalten. Versorgungszusagen existieren nicht.
Im Geschäftsjahr 2021 wurde von der Möglichkeit, den Vorstandsmitgliedern zusätzliche Vergütungsleistungen im Rahmen der Nebenleistungen
zu gewähren, kein Gebrauch gemacht.
b) Variable Vergütungsbestandteile
aa) Kurzfristig variable Vergütung (Jahresbonus)
Die Vorstandsmitglieder erhalten für jedes Geschäftsjahr einen erfolgsabhängigen, variablen Jahresbonus. Der Jahresbonus incentiviert
den Beitrag zur Umsetzung der Geschäftsstrategie während eines Geschäftsjahres. Der Jahresbonus ist in den Vorstandsanstellungsverträgen
auf 250 TEUR festgelegt.
Die Leistungsziele setzten sich nach verschiedenen Leistungskriterien zusammen. Die Auswahl und Gewichtung der einzelnen Leistungskriterien
legt der Aufsichtsrat, gestützt auf die Empfehlung des Personalausschusses, für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr fest.
Werden die Ziele nicht erreicht, kann die variable Vergütung bis auf null sinken (Malus); werden die Ziele deutlich übertroffen,
so ist die Zielerreichung auf 200% begrenzt (Cap).
Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird die Zielerreichung für die einzelnen Leistungsziele ermittelt und zu einem gewichteten
Durchschnitt zusammengefasst. Der Prozentsatz der gewichteten Zielerreichung multipliziert mit dem individuellen Zielbetrag
ergibt rechnerisch den Bonus-Auszahlungsbetrag für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr.
Für die Ermittlung der Zielerreichung im Geschäftsjahr 2021 wurden drei strategische sowie jeweils drei individuelle Ziele
mit den Vorstandsmitgliedern vereinbart.
Insgesamt haben die Vorstandsmitglieder ihre Ziele erfüllt. Obwohl das Wachstumsziel nicht vollständig mit Abschluss des Geschäftsjahres
2021 realisiert werden konnte, wurden die finanziellen Kennzahlen als äußerst positiv bewertet. Zusammenfassend hat der Aufsichtsrat
einer Zielerreichung von 111 % je Vorstandsmitglied beschlossen. Die Auszahlung erfolgt im Jahr 2022.
Im Geschäftsjahr 2021 ist es der Gesellschaft gelungen, durch mehrere Maßnahmen erfolgreich neues Kapital (insgesamt über
460 Mio. Euro) zur Finanzierung des Wachstums des Konzerns aufzunehmen. Für diese außergewöhnliche Leistung im Geschäftsjahr
2021 erhält das Vorstandsmitglied Dr. Christoph Husmann einen Sonderbonus in Höhe von 50 TEUR. Die Auszahlung erfolgt im Jahr
2022.
bb) Langfristig variable Vergütung
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(i) Das virtuelle Aktienoptionsprogramm
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Die langfristige variable aktienoptionenbasierte Vergütung wird in Form eines virtuellen Aktienoptionsprogramms ('AOP') gewährt.
Das AOP ist ein Programm, das vom Rahmen und von der Zielsetzung her als eine jährlich wiederkehrende, langfristige Vergütungskomponente,
die auf die Gesamtperformance der Encavis-Aktie bezogen ist, angelegt ist. Ein vom Aufsichtsrat festgelegter Zuteilungsbetrag
wird in virtuelle Aktienoptionen, sogenannte Share Appreciation Rights ('SAR'), umgerechnet.
Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied einen Zuteilungsbetrag fest, der sich prozentual am Fixgehalt und dem Jahresbonus
(bei 100%-iger Zielerreichung) als Zielwert orientiert (ca. 30%). Der Zuteilungsbetrag wird für das jeweilige Vorstandsmitglied
nach Ablauf des Geschäftsjahres in eine entsprechende Anzahl von SAR umgerechnet. Die Zuteilung erfolgt jeweils zum 1. Juli
für das jeweils laufende Geschäftsjahr.
Voraussetzung für die Ausübung der SAR ist die Erreichung des finanziellen Erfolgsziels, dies bedingt auch die konkrete Höhe
der Vergütung. Die SAR können erstmals nach einer Wartezeit von drei Jahren des jeweiligen Ausgabejahres ausgeübt werden.
Danach können sie zu halbjährlichen Ausübungszeitpunkten (30. Juni und 31. Dezember) innerhalb von zwei Jahren nach der dreijährigen
Wartezeit ausgeübt werden. Es gibt somit insgesamt fünf Ausübungszeitpunkte
Voraussetzung für die Ausübung eines SAR ist, dass ein bestimmtes Erfolgsziel erreicht wurde. Zur Erreichung dieses Erfolgsziels
muss die Gesamtperformance der Encavis-Aktie im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse am Tag der Ausübung des SAR, gemessen in Form des zwischenzeitlichen Kursanstiegs sowie der seit Ausgabe der
SAR gezahlten Dividenden, den Basispreis um mindestens 30 % übersteigen (Strike-Price). Der Basispreis entspricht dem arithmetischen
Mittel der Tagesschlusskurse der Encavis-Aktie im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) im Halbjahr vor dem Zuteilungszeitpunkt der jeweiligen SAR-Tranche.
Der Auszahlungsbetrag beträgt maximal das Dreifache der Differenz zwischen Strike-Price und Basispreis. Endet das Anstellungsverhältnis
auf eigenen Wunsch oder aus einem wichtigen Grund, verfallen die zugeteilten SAR gemäß den Planregeln ganz oder teilweise.
Die Voraussetzungen für die Ausübung und die dadurch gewährte Vergütung im Überblick:
* Mit Auslaufen des Vorstandanstellungsvertrags bleiben zugeteilte SAR bestehen. Nach Ablauf der Wartezeit können die SAR im
Ausübungszeitraum zu den jeweiligen Bedingungen der Zuteilung ausgeübt werden.
|
(iii) Anwendung im Geschäftsjahr
|
Die Vergütung wird entsprechend der erdienungsorientierten Sichtweise dann als gewährt angesehen, wenn alle mit dieser Vergütungskomponente
verbundenen aufschiebenden oder auflösenden Ausübungsbedingungen (z.B. Erreichung des Erfolgsziels, Haltebedingungen, Erklärung
der Ausübung) erfüllt sind.
Die Vorstandsmitglieder haben im Geschäftsjahr 2021 die ihnen im Jahr 2018 zugeteilten SAR vollständig ausgeübt; Erfolgsziel
und Haltebedingung waren erfüllt. Die im Geschäftsjahr 2018 zugeteilten SAR hatten einen Optionswert in Höhe von 0,73 EUR
je SAR, der Zielwert betrug 257 TEUR. Jedem Vorstandsmitglied wurde im Jahr 2018 die Ausgabemenge von 187.500 SAR zugeteilt.
Am Ausübungszeitpunkt (30. Juni 2021) lag der Optionswert bei 6,22 EUR je SAR. Die langfristig variable aktienoptionenbasierte
Vergütung beträgt im Geschäftsjahr 2021 somit je Vorstandmitglied 1.167 TEUR.
6. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
a) |
Laufzeiten und die Voraussetzungen ihrer Beendigung, einschließlich der jeweiligen Kündigungsfristen
|
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder haben folgende Restlaufzeiten und Beendigungsregelungen: Der Dienstvertrag mit
Herrn Dr. Paskert hat eine Laufzeit bis zum 30. August 2025. Der Dienstvertrag mit Herrn Dr. Husmann hat eine Laufzeit bis
zum 30. September 2025. Die Dienstverträge verlängern sich für den Zeitraum, für den der Aufsichtsrat mit Zustimmung des Vorstandsmitglieds
seine Wiederbestellung zum Vorstandsmitglied beschließt.
Der Dienstvertrag endet im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund oder vorzeitiger einseitiger Amtsniederlegung
aus wichtigem Grund.
Ein Sonderkündigungsrecht im Falle des Kontrollwechsels (Change of Control) oder eine Zusage für Leistungen aus Anlass der
vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels bestehen nicht.
c) |
Vorzeitige Beendigung des Vorstandsdienstvertrags auf Wunsch des Vorstandsmitglieds oder wichtiger Grund für eine Kündigung
durch die Gesellschaft
|
Die Dienstverträge enthalten keine Regelungen über eine Abfindung bei einer vorzeitigen Beendigung. Ein Abfindungscap ist
in den Vorstandsdienstverträgen nicht vertraglich vereinbart.
Die Vorstandsmitglieder unterliegen nach Beendigung des Dienstverhältnisses jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren einem
nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Während dieses Zeitraums haben sie Anspruch auf eine Karenzentschädigung in Höhe von
50% des zuletzt gezahlten Jahresfestgehalts zuzüglich 50% des Jahresbonus bei unterstellter Erfüllung von 100% der Ziele.
Neben den gesetzlichen Regelungen zur nachträglichen Herabsetzung der Vergütung, enthalten die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder
derzeit keine expliziten Clawbackregelungen. Der Aufsichtsrat wird beim Abschluss künftiger Dienstverträge mit Vorstandsdienstmitgliedern
auf marktübliche Clawbackregelungen, die in bestimmten Fällen (z.B. Performance oder Compliance) eine Rückforderung (Clawback)
variabler Vergütungsbestandteile ermöglichen, hinwirken. Eine nachträgliche Herabsetzung der Vergütung kam im Geschäftsjahr
2021 nicht zum Tragen.
e) |
Übernahme von Organfunktionen bei konsolidierten Unternehmen
|
Die Vorstandsmitglieder sind vertraglich verpflichtet etwaige Vergütungen für die Ausübung von Organfunktionen bei konzerninternen
bzw. konsolidierten Unternehmen an die Gesellschaft abzuführen. Ferner wurden den Vorstandsmitgliedern seitens Dritter keine
Vergütungen gewährt.
Im Geschäftsjahr gewährte Vergütung der Vorstandsmitglieder nach § 162 AktG
B. Die Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021
1. Grundsätze des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde von der Hauptversammlung am 27. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 99,01 % des
vertretenen Kapitals gebilligt.
Das Vergütungssystem ist in § 15 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Die Vergütung stellt die Gewinnung von Kompetenz und
die Unabhängigkeit im Aufsichtsrat in der Überwachung sicher, was der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft zugutekommt.
2. Das Vergütungssystem im Überblick
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten die in der Satzung festgelegte Festvergütung in Höhe von 30 TEUR. Der Aufsichtsratsvorsitzende
erhält eine Vergütung in Höhe von 60 TEUR. Der Stellvertreter erhält 45 TEUR.
Für die Mitgliedschaft in Ausschüssen wird eine zusätzliche Vergütung gewährt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und
der Vorsitzende des Personalausschusses erhalten jeweils 20 TEUR. Jedes weitere Mitglied des Prüfungs- oder Personalausschusses
erhält 15 TEUR. Darüber hinaus erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für die Teilnahme an jeder Sitzung das in der Satzung
festgelegte Sitzungsgeld in Höhe von 1 TEUR. Für mehrere Sitzungen des Aufsichtsrates und/oder seiner Ausschüsse an einem
Kalendertag wird das Sitzungsgeld nur einmal fällig.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden gemäß der Satzung in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Gesellschaft einbezogen.
Die Vergütung enthält weder variable Anteile, noch aktienbasierte Bestandteile. Die Vergütung ist an die Dauer der Bestellung
gekoppelt. Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen nicht.
3. Im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährte Vergütung der gegenwärtigen und früheren Aufsichtsratsmitglieder nach § 162 AktG
Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen und früheren Aufsichtsratsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährte
Festvergütung nach § 162 AktG dar. Gemäß § 15 der Satzung der Gesellschaft ist die Aufsichtsratsvergütung insgesamt nach Ablauf
des Geschäftsjahres fällig. Die Auszahlung erfolgt im Jahr 2022.
* Peter Heidecker hat sein Aufsichtsratsmandat mit Ende der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Mai 2021 niedergelegt. Dr. Rolf Martin Schmitz wurde auf der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Mai 2021 in den Aufsichtsrat gewählt.
C. Vergleichende Darstellung der Vergütungsentwicklung der Vorstandsmitglieder, der Aufsichtsratsmitglieder sowie der übrigen
Belegschaft und der Ertragsentwicklung der Gesellschaft
Um den Anforderungen des § 162 Abs. 1 S.2 Nr. 2 AktG nachzukommen, stellt die folgende Tabelle die Vergütungsentwicklung der
Vorstandsmitglieder, der Aufsichtsratsmitglieder sowie der übrigen Belegschaft (auf Vollzeitäquivalenzbasis) ebenso wie die
Ertragsentwicklung der Gesellschaft dar.
III. |
Weitere Angaben und Hinweise zur virtuellen, präsenzlosen Hauptversammlung
|
1. |
Hinweise zur Durchführung der virtuellen, präsenzlosen Hauptversammlung
Vor dem Hintergrund der andauernden COVID-19-Pandemie hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche
Hauptversammlung der Gesellschaft am 19. Mai 2022 gemäß § 1 Abs. 1, 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in
seiner derzeit geltenden Fassung, zuletzt geändert durch das Änderungsgesetz vom 10. September 2021 (BGBl. I 2021, S. 4147)
(nachfolgend 'PandemieG'), als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten abzuhalten.
Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen am 19. Mai 2022 ab 11:00 Uhr live in Bild und Ton auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
im passwortgeschützten Internetservice übertragen.
Aktionäre, die an der virtuellen, präsenzlosen Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zuvor anmelden (siehe hierzu
oben im Abschnitt 'Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung').
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt daher ausschließlich im Wege
der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (Hinweise
zur Ausübung des Stimmrechts finden Sie nachstehend im Abschnitt 'Verfahren für die Stimmrechtsausübung').
|
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen, präsenzlosen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Die Bedingungen der Anmeldung an der virtuellen Hauptversammlung richten sich nach §§ 121 ff. AktG und § 17 der Satzung der
Gesellschaft. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich nach den folgenden Maßgaben bei der Gesellschaft anmelden und ihren Aktienbesitz gegenüber
der Gesellschaft nachweisen. Hierfür reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform (§126b BGB) durch den Letztintermediär
gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag),
also auf Donnerstag, den 28. April 2022, 00:00 Uhr, beziehen und in Textform (§ 126b BGB) ausgestellt sein.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis
spätestens Donnerstag, den 12. Mai 2022, 24:00 Uhr (Anmeldeschlusstag) zugehen:
|
ENCAVIS AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 88 96 906 33 E-Mail: anmeldung@better-orange.de
|
Die Better Orange IR & HV AG ist für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären
Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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übersandt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der
Anmeldung und des Nachweises ihres Aktienbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen
|
3. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer den Nachweis ordnungsgemäß erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts
bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung
nicht blockiert; Aktionäre können insoweit über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht stimmberechtigt,
es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung
für die Dividendenberechtigung.
|
4. |
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im Internet
Angemeldete Aktionäre der Encavis AG sowie ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung am 19. Mai 2022 ab 11.00
Uhr live im Internet in Bild und Ton im passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
verfolgen. Für die Freischaltung der Internetübertragung über den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung
ist die fristgemäße Anmeldung zur virtuellen, präsenzlosen Hauptversammlung entsprechend den oben im Abschnitt 'Voraussetzungen
für die Teilnahme an der virtuellen, präsenzlosen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' genannten Bestimmungen
erforderlich.
|
5. |
Veröffentlichung der Rede des Vorstands
Über die Konzeption des § Abs. 1, 2 COVID-19-Gesetz hinaus werden die wesentlichen Inhalte der Rede des Vorstands spätestens
am 12. Mai 2022 auf der Internetseite zugänglich sein. Im Nachgang zur Hauptversammlung wird die Präsentation des Vorstands
sowie ein Transkript der gestellten Fragen und deren Beantwortung auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.
|
6. |
Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Aktionäre können ab dem 28. April 2022 ihre Stimmen per Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation, auch ohne an der virtuellen
Hauptversammlung teilzunehmen, unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren abgeben. Diese Möglichkeit der Briefwahl steht bis zum Beginn der Abstimmungen in der
virtuellen Hauptversammlung am 19. Mai 2022 zur Verfügung. Entsprechendes gilt für einen Widerruf oder eine Änderung der Stimmabgabe
durch Briefwahl. Zur Ausübung des Stimmrechts ist eine fristgemäße Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung entsprechend
den oben im Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen, präsenzlosen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts' genannten Bestimmungen erforderlich.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung
bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat, über mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung
gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären sowie über etwaige vor der Hauptversammlung gemäß
§§ 126, 127 AktG zugänglich gemachte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären beschränkt.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme insgesamt auch als Briefwahlstimme
für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Personen können sich der elektronischen Briefwahl bedienen.
|
7. |
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder einen sonstigen Dritten aus-üben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung
und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe hierzu oben im Abschnitt 'Voraussetzungen für die
Teilnahme an der virtuellen, präsenzlosen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts').
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), es sei denn, der Bevollmächtigte ist ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder ein Stimmrechtsberater
oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution; hier können Besonderheiten gelten.
Der Nachweis der Vollmacht sowie Änderungen und der Widerruf können bis spätestens Mittwoch, den 18. Mai 2022, 24:00 Uhr, (Zeitpunkt des Zugangs) postalisch, per Telefax oder per E-Mail an
|
ENCAVIS AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 88 96 906 55 E-Mail: encavis@better-orange.de
|
erfolgen oder ab dem 28. April 2022 über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren vor und während der virtuellen Hauptversammlung am 19. Mai 2022 übermittelt, geändert
oder widerrufen werden.
Am Tag der virtuellen Hauptversammlung am 19. Mai 2022 können Vollmachten aus-schließlich über den passwortgeschützten Internetserviceerteilt,
geändert oder widerrufen werden, der auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
zugänglich ist.
Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden,
das nach fristgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung und dem fristgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes zugesandt wird. Ein
entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
zum Download zur Verfügung.
Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung
der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung
erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten
Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können ihr Stimmrecht für von ihnen
vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an den von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
Die Nutzung des Internetservices durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten
zum passwortgeschützten Internetservice erhält.
|
8. |
Weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären und deren Bevollmächtigten an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung der weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter sind eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich (siehe hierzu oben im Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen, präsenzlosen Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts'). Die Stimmrechtsvertreter nehmen weder vor noch während der virtuellen Hauptversammlung
Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder
von Anträgen entgegen.
Vollmachten und Weisungen an die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie Änderungen und der Widerruf
können bis spätestens Mittwoch, den 18. Mai 2022, 24:00 Uhr, (Zeitpunkt des Zugangs) postalisch, per Telefax oder per E-Mail an
|
ENCAVIS AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 88 96 906 55 E-Mail: encavis@better-orange.de
|
erfolgen oder ab 28. April 2022 über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt,
geändert oder widerrufen werden.
Aktionäre, die die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigen und Weisungen erteilen möchten,
können für die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen das Formular verwenden, das nach fristgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung
und dem fristgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes zugesandt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
zum Download zur Verfügung.
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen; sie sind auch bei erteilter
Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den in der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung
bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat, zu mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung
gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären sowie zu etwaigen vor der Hauptversammlung gemäß
§§ 126, 127 AktG zugänglich gemachten Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären vorliegt. Soweit zu einzelnen Abstimmungspunkten
keine Weisung erteilt wird, müssen sich die Stimmrechtsvertreter bei diesen Punkten der Stimme enthalten. Bei mehrfach eingehenden
Erklärungen hat die zuletzt eingegangene Erklärung Vorrang.
|
9. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und § 131 Absatz 1 AktG i.V.m. § 1 PandemieG
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 127 AktG i.V.m § 1 Abs. 2 Satz 3 PandemieG
Gegenanträge samt Begründung und Wahlvorschläge von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß §§ 126 Abs. 1,
127 AktG werden unter der Internetadresse
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
veröffentlicht.
Voraussetzung dafür ist, dass sie der Gesellschaft spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (wobei wegen der gesetzlichen
Bestimmungen der Tag der Hauptversammlung selbst nicht mitgezählt wird), also bis Mittwoch, den 4. Mai 2022, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugegangen sind:
|
ENCAVIS AG Hauptversammlung Große Elbstraße 59 22767 Hamburg Telefax: +49 (0)40 37 85 62 129 E-Mail: HV2022@encavis.com.
|
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
veröffentlichen.
Ein Gegenantrag und seine Begründung oder ein Wahlvorschlag brauchen in den Fällen des § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 AktG
nicht zugänglich gemacht werden, die Begründung eines Gegenantrags braucht gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht zugänglich
gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Ein Wahlvorschlag braucht auch in den Fällen des § 127
Satz 3 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach §§ 126, 127 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3 PandemieG zugänglich zu machen
sind, gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär
ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die Antragsteller haben gemäß §
122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber
der erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten.
Auf die Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. Das Verlangen muss schriftlich (§ 122 Abs. 1 Satz 1
AktG i.V.m. § 126 BGB) an die Gesellschaft unter der folgenden Anschrift:
|
ENCAVIS AG Vorstand Große Elbstraße 59 22767 Hamburg
|
gerichtet werden und muss der Gesellschaft spätestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis Montag, den 18. April 2022 (24:00 Uhr) zugehen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet
werden, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie
werden außerdem unter der Internetadresse
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 AktG mitgeteilt.
Fragerecht der Aktionäre nach § 131 Absatz 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 PandemieG
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 PandemieG wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation eingeräumt.
Das Fragerecht besteht nur für Aktionäre, die sich entsprechend den oben im Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an
der virtuellen, präsenzlosen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' genannten Bestimmungen fristgemäß zur virtuellen
Hauptversammlung angemeldet haben.
Der Vorstand entscheidet abweichend von § 131 AktG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die Fragen beantwortet. Der
Vorstand kann dabei Antworten zusammenfassen.
Fragen sind bis spätestens 17. Mai 2022, 24:00 Uhr (Zeitpunkt des Zugangs), unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen.
Hinsichtlich der für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung erforderlichen individuellen
Zugangsdaten siehe oben Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen, präsenzlosen Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts'.
Möglichkeit von Nachfragen der Aktionäre während der Hauptversammlung
Über das vorstehend beschriebene Fragerecht hinaus beabsichtigt die Gesellschaft, den Aktionären auf freiwilliger Basis während
der virtuellen Hauptversammlung in einem vom Versammlungsleiter dafür festgelegten Zeitraum in begrenztem Umfang eine Nachfragemöglichkeit
einzuräumen. Nachfragen können ausschließlich über den passwortgeschützen Internetservice zur Hauptversammlung eingereicht
werden. Aktionäre können Nachfragen nur zu den von der Verwaltung erteilten Antworten auf Fragen stellen. Der Vorstand entscheidet
nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, ob und wie er Nachfragen beantwortet. Die Gesellschaft behält sich vor, Nachfragen nicht
zuzulassen, wenn die Zeit, die für die Beantwortung der ordnungsgemäß vor der Hauptversammlung eingereichten Fragen benötigt
wird, dies nicht zulässt.
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 PandemieG kann von Aktionären oder Bevollmächtigen, die das Stimmrecht ausgeübt haben, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung
bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation über den passwortgeschützten Internetservice
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erklärt werden.
|
10. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und
Stimmrechte 160.469.282. Bei den Aktien handelt es sich um auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Gesellschaft hält zum
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
|
11. |
Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere nach
§ 124a AktG zu veröffentlichende Informationen sind unter der Internetadresse
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
veröffentlicht und dort zugänglich. Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie der Vorschlag des Vorstands
für die Verwendung des Bilanzgewinns sind auf der Internetseite unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
veröffentlicht und dort zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
|
12. |
Hinweis auf §§ 33 ff. WpHG
Auf die nach §§ 33 ff. Wertpapierhandelsgesetz ('WpHG') bestehenden Mitteilungspflichten und die in § 44 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei
Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.
|
13. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Zur Vorbereitung und Durchführung unserer Hauptversammlung werden ihre personenbezogenen Daten verarbeitet. Darüber hinaus
werden Ihre Daten für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis-
oder Aufbewahrungspflichten) verwendet. Nähere Informationen zum Datenschutz sind unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
abrufbar. Die Gesellschaft sendet Ihnen diese Informationen auf Anforderung auch in gedruckter Form zu.
|
Hamburg, im April 2022
ENCAVIS AG
Der Vorstand
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11.04.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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Börsen: |
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Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1325457 11.04.2022
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20.04.2021 | ENCAVIS AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2021 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
ENCAVIS AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
ENCAVIS AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2021 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
20.04.2021 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
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ENCAVIS AG
Hamburg
- ISIN DE0006095003 // WKN 609 500 - - ISIN DE000A3H23Y1 // WKN A3H 23Y -
Korrektur der am 19. April 2021 im Bundesanzeiger veröffentlichten Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Mai 2021
In der am 19. April 2021 im Bundesanzeiger veröffentlichten Einberufung der am 27. Mai 2021 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
(HV) der Encavis AG ist in dem Bericht des Vorstands an die HV zu Punkt 10 der Tagesordnung eine Streichung erfolgt. Anbei
wird der Bericht daher innerhalb der gesetzlichen Einberufungsfristen erneut wie folgt veröffentlicht:
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 10 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand erstattet zu Punkt 10 der Tagesordnung zur Hauptversammlung am 27. Mai 2021 folgenden schriftlichen Bericht über
die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:
Zur Beibehaltung des Handlungsspielraums und um im Rahmen der weiteren Geschäftsentwicklung flexibel und schnell ohne erneute
Einberufung der Hauptversammlung handeln zu können, insbesondere um neue Akquisitionsmöglichkeiten zu nutzen oder um das Eigenkapital
der Gesellschaft zu stärken, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals vor. Das Genehmigte
Kapital 2021 soll sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen und es der Gesellschaft unter anderem
ermöglichen, Akquisitionen - sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien - zu finanzieren. Es ersetzt das von der Hauptversammlung
2017 beschlossene Genehmigte Kapital 2017.
Bei den anderen in § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG genannten Unternehmen handelt es sich um Unternehmen, die nach § 53 Abs. 1 Satz
1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätig sind.
Grundsätzlich steht den Aktionären bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 ein Bezugsrecht zu. Es kann jedoch wie
folgt ausgeschlossen werden:
Die beantragte Ermächtigung sieht erstens vor, dass die Verwaltung berechtigt sein soll, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
wenn infolge des Bezugsverhältnisses Spitzen entstehen. Der Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich der etwaigen Spitzenbeträge
dient nur dazu, die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge zu ermöglichen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Zweitens soll die Verwaltung ermächtigt werden, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn das Kapital gegen Sacheinlagen erhöht
werden soll. Diese Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
in geeigneten Fällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien
der Encavis AG zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen - insbesondere im Wege der Verschmelzung - zusammenzuschließen.
Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten schnell und flexibel
auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen,
die in verwandten Geschäftsbereichen tätig sind, zu reagieren. Nicht selten ergibt sich die Notwendigkeit, als Gegenleistung
nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Die Verwaltung wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage unter
Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital 2021 für Akquisitionen nur dann ausnutzen, wenn der Wert der neu ausgegebenen
Aktien und der Wert der Gegenleistung, d.h. des zu erwerbenden Unternehmens bzw. der zu erwerbenden Beteiligung oder sonstiger
Wirtschaftsgüter, in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Drittens soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen ausschließen können,
wenn die Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Diese von § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG vorgesehene Möglichkeit soll es der Gesellschaft ermöglichen, Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und
einen Kapitalbedarf kurzfristig zu decken. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts wird eine Platzierung nahe am Börsenkurs
ermöglicht, so dass der bei Bezugsemissionen übliche Abschlag entfällt. Bei einem solchen Bezugsrechtsausschluss nahe am Börsenkurs
darf die Barkapitalerhöhung im Zeitpunkt ihrer Ausübung 10 % des bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Dies trägt den
Bedürfnissen der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung. Jeder Aktionär kann zur Aufrechterhaltung
seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben.
Viertens soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- und
Optionsrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, sofern die Bedingungen des jeweiligen Wandlungs- und Optionsrechts
dies vorsehen. Solche Wandlungs- und Optionsrechte haben zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz,
der vorsieht, dass den Inhabern bei nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann,
wie es Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Wandlungs- und Optionsrechte
mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen
werden. Dies dient der erleichterten Platzierung der Wandlungs- und Optionsrechte und damit den Interessen der Aktionäre an
einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft.
In Summe dürfen die aufgrund der vorstehend erläuterten Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen
ausgegebenen Aktien einen anteiligen Betrag von 20 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt der
Beschlussfassung noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigungen. Auf die Höchstgrenze
von 20 % sind Aktien anzurechnen, (i) die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals aus anderen Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss
ausgegeben werden oder (ii) die zur Bedienung von während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts
aus anderen Ermächtigungen begebenen Rechten, die zum Bezug von Aktien berechtigen oder verpflichten, ausgegeben werden oder
auszugeben sind. Durch diese Begrenzung des Gesamtumfangs einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten
Kapital unter Anrechnung etwaiger anderer bezugsrechtsfreier Ausgaben von Aktien oder Begebungen von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
aus anderen Ermächtigungen werden potentielle Verwässerungen der Beteiligungen der Aktionäre zusätzlich beschränkt.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats
im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
Der Ausgabebetrag kann naturgemäß derzeit nicht festgesetzt werden. Die Festsetzung des jeweiligen Ausgabebetrags obliegt
daher kraft Gesetzes dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand - wie auch der Aufsichtsrat der Encavis AG - den Ausschluss des Bezugsrechts
in den genannten Fällen, auch unter Berücksichtigung des Verwässerungseffekts zu Lasten der Aktionäre, für sachlich gerechtfertigt
und angemessen.
Im Übrigen bleibt die am 19. April 2021 im Bundesanzegier veröffentlichte Einberufung unverändert.
Hamburg, im April 2021
ENCAVIS AG
Der Vorstand
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20.04.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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19.04.2021 | ENCAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2021 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
ENCAVIS AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
ENCAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2021 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
19.04.2021 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
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ENCAVIS AG
Hamburg
- ISIN DE0006095003 // WKN 609 500 - - ISIN DE000A3H23Y1 // WKN A3H 23Y -
Einladung zur Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung der ENCAVIS AG
ein, die am
Donnerstag, dem 27. Mai 2021, um 11:00 Uhr,
am Sitz der Gesellschaft in der
Großen Elbstraße 59, 22767 Hamburg,
in Form einer
virtuellen Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre und deren Bevollmächtigten
stattfindet.
Die Hauptversammlung wird am 27. Mai 2021 ab 11:00 Uhr live in Bild und Ton für die Aktionäre übertragen. Weitere Hinweise
hierzu finden Sie unter Ziffer III. dieser Einladung.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
für die ENCAVIS AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2020 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben gemäß §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
abrufbar. Sie werden in der Hauptversammlung näher erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 172 AktG gebilligt
und den Jahresabschluss damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ist somit zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
"Der Bilanzgewinn der ENCAVIS AG des Geschäftsjahrs 2020 in Höhe von EUR 55.064.839,71 ist wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,28 je dividendenberechtigter Stückaktie mit Fälligkeit am 30. Juni 2021:
|
EUR
|
35.993.680,84
|
Vortrag auf neue Rechnung: |
EUR |
19.071.158,87" |
Die Dividende wird nach Wahl des Aktionärs entweder (i) ausschließlich in bar oder (ii) für einen Teil der Dividende zur Begleichung
der Steuerschuld in bar und für den verbleibenden Teil der Dividende in Form von Aktien der Gesellschaft (die Leistung der
Dividende in Form von Aktien der Gesellschaft (die "Aktiendividende")) geleistet werden.
Die Einzelheiten der Barausschüttung und die Möglichkeit der Aktionäre zur Wahl der Aktiendividende werden in einem Dokument
erläutert, das den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
zur Verfügung gestellt wird. Das Dokument enthält insbesondere Informationen über die Anzahl und die Ausstattung der Aktien
und legt die Gründe und die Einzelheiten des Angebots dar.
Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung
basieren auf dem zum Zeitpunkt der Einberufung bestehendem dividendenberechtigtem Grundkapital in Höhe von EUR 138.437.234,00,
eingeteilt in 138.437.234 Stückaktien.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,28 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht;
das Angebot, die Dividende in Form von Aktien statt in bar zu erhalten, bleibt unberührt. Die Anpassung erfolgt dabei wie
folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindern, erhöht sich der
auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die
Dividendensumme erhöhen, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend.
Bitte beachten Sie, dass die diesjährige Dividende nur aus dem zu versteuernden Gewinn ausgezahlt wird und somit die Dividendenauszahlung,
unabhängig davon, welches Wahlrecht der Aktionär ausübt, grundsätzlich der Besteuerung unterliegt.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
"Den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2020 amtiert haben, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt."
|
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
"Den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2020 amtiert haben, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt."
|
Die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 erfolgt im Wege der Einzelentlastung.
|
5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Prüfers
für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
"Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Hamburg, wird als
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 und als Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2021 bestellt. Ergänzend wird die PricewaterhouseCoopers
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Hamburg, zum Prüfer bestellt, sofern der Vorstand
die prüferische Durchsicht etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung beschließt."
|
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Hamburg, hat gegenüber
dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren
Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel
an ihrer Unabhängigkeit begründen können.
|
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat
vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Systems, mindestens jedoch alle
vier Jahre.
Unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG, hat der Aufsichtsrat das nachfolgend unter Ziffer II.1 wiedergegebene
Vergütungssystem für den Vorstand am 23. März 2021 beschlossen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
|
7. |
Beschlussfassung über die Bestätigung der Aufsichtsratsvergütung und Beschlussfassung über das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über
die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wobei ein die bestehende Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist gemäß der Anregung in G.18 Satz 1 Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung
vom 16. Dezember 2019, veröffentlicht am 20. März 2020 ("DCGK"), eine reine Festvergütung zuzüglich Sitzungsgeld und wird vollständig in bar ausgezahlt.
Vor dem Hintergrund stetig steigender Anforderungen an die Kontroll- und Beratungstätigkeit des Aufsichtsrats und im Hinblick
auf die Aufsichtsratsvergütung vergleichbarer Unternehmen wurde die derzeitige Vergütung des Aufsichtsrats durch Beschluss
der ordentlichen Hauptversammlung vom 13. Mai 2020 beschlossen und die Vergütung in § 15 der Satzung entsprechend neu gefasst.
Das zugrundeliegende abstrakte Vergütungssystem mit den Angaben nach §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 AktG ist nachfolgend
unter Ziffer II.2 wiedergegeben.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Höhe der Vergütung und die Ausgestaltung des Vergütungssystems für
den Aufsichtsrat im Hinblick auf die Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und die Lage des Unternehmens angemessen sind und
der Aufsichtsrat eine an der Marktüblichkeit orientierte, gleichsam maßvolle Vergütung erhält.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die bestehende Vergütungsregelung für die Mitglieder des Aufsichtsrats, die
in § 15 der Satzung konkret festgesetzt ist und der das nachfolgend unter Ziffer II.2 wiedergegebene abstrakte Vergütungssystem
zugrunde liegt, zu bestätigen.
|
8. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Beendigung dieser Hauptversammlung endet die reguläre Amtszeit von Frau Christine Scheel und Herrn Peter Heidecker. Frau
Christine Scheel steht für eine Wiederwahl zur Verfügung. Für Herrn Peter Heidecker soll Herr Dr. Rolf Martin Schmitz in den
Aufsichtsrat gewählt werden.
Der Aufsichtsrat der ENCAVIS AG setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG und § 10 Abs.
1 der Satzung aus neun von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
a) |
Frau Christine Scheel, selbstständige Unternehmensberaterin, Hösbach, und
|
b) |
Herrn Dr. Rolf Martin Schmitz, Vorstandsvorsitzender der RWE AG (bis zum 30. April 2021, bis dahin scheidet er auch aus sämtlichen
Konzernmandaten aus), Mönchengladbach,
|
mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet
wird, in den Aufsichtsrat zu wählen.
aa) Weitere Angaben zu Frau Christine Scheel
Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:
Nachfolgend ist unter (1) angegeben, in welchen Unternehmen Frau Christine Scheel Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsrats und unter (2), in welchen Unternehmen sie Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums
ist:
(1) |
kein Unternehmen
|
(2) |
Barmenia Versicherungsgruppe, Wuppertal, Mitglied des Beirats
|
Angaben gemäß der Empfehlung C.13 des DCGK:
Es bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Christine Scheel und der Gesellschaft, den Organen
der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden
Interessenkonflikt begründen können.
bb) Weitere Angaben zu Herrn Dr. Rolf Martin Schmitz
Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:
Nachfolgend ist unter (1) angegeben, in welchen Unternehmen Herr Dr. Rolf Martin Schmitz Mitglied eines anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsrats und unter (2), in welchen Unternehmen er Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums
ist:
(1) |
- E.ON SE, Essen, Mitglied des Aufsichtsrats (börsennotiert)
- TÜV Rheinland AG, Köln, Mitglied des Aufsichtsrats
|
(2) |
- KELAG-Kärntner Elektrizitäts-AG, Klagenfurt, Österreich, Mitglied des Beirats
|
Angaben gemäß der Empfehlung C.13 des DCGK:
Es bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. Rolf Martin Schmitz und der Gesellschaft,
den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die einen wesentlichen und nicht
nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen können.
Ausführliche Informationen zu den Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft (Lebenslauf) finden sich auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat gemäß Empfehlung C.1 des DCGK für seine Zusammensetzung beschlossenen
Ziele.
Der Aufsichtsrat hat sich gemäß des Grundsatz 12 des DCGK vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten den zu erwartenden
Zeitaufwand aufbringen können. Dem Aufsichtsrat wird nach der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten eine nach Einschätzung des
Aufsichtsrats angemessene Zahl unabhängiger Mitglieder angehören. Herr Dr. Rolf Martin Schmitz und Frau Christine Scheel sind
mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut.
|
9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals III und entsprechende Satzungsänderung
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Juni 2012 hatte den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im
Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2012 in der Zeit vom 20. Juni 2012 bis zum 19. Juni 2017 (einschließlich) bis zu 2.320.000
Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft mit der Maßgabe auszugeben dass jede Aktienoption das Recht zum
Bezug von einer Aktie der Gesellschaft gewährt. Das Grundkapital der Gesellschaft war dementsprechend ursprünglich um bis
zu EUR 2.320.000,00 bedingt erhöht ("Bedingtes Kapital III"). Insgesamt wurden 1.910.000 Aktienoptionen ausgegeben. Am heutigen Tage sind keine Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf
Aktien der Gesellschaft mehr ausstehend.
Die Hauptversammlungen vom 18. Mai 2017 und 13. Mai 2020 haben bereits die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Aktienoptionen
im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2012 aufgehoben und das Bedingte Kapital III entsprechend herabgesetzt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
"Die in § 4 Abs. 4 der Satzung bestehende Ermächtigung der Hauptversammlung vom 20. Juni 2012 wird aufgehoben und ersatzlos
gestrichen."
|
10. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung
Die Satzung der Encavis AG regelt in § 6 das genehmigte Kapital. Die darin enthaltene Ermächtigung des Vorstands ist bis zum
17. Mai 2022 (einschließlich) befristet. Nach teilweiser Ausnutzung dieses genehmigten Kapitals ("Genehmigtes Kapital 2017") - zuletzt durch Teilausnutzung am 19. Juni 2020 - beläuft sich das verbleibende Genehmigte Kapital 2017 noch auf EUR 53.126.810,00.
Zur Beibehaltung des Handlungsspielraums und um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, auch zukünftig flexibel auf Finanzierungserfordernisse
zu reagieren und die Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig stärken zu können, soll das bestehende Genehmigte Kapital 2017
durch ein neues Genehmigtes Kapital 2021 ersetzt werden, das wiederum die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten
Fällen - insbesondere unter den (erleichterten) Voraussetzungen gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG - vorsieht.
Dabei soll das Volumen des neuen Genehmigten Kapitals 2021 an die aktuellen Verhältnisse angepasst werden und sich nur noch
auf EUR 27.687.446,00 (entspricht weniger als 20 % des aktuellen Grundkapitals) belaufen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Die in § 6 der Satzung bestehende Ermächtigung der Hauptversammlung vom 18. Mai 2017, das Grundkapital der Gesellschaft zu
erhöhen, wird aufschiebend bedingt auf die Eintragung der unter lit. c) vorgeschlagenen Änderung der Satzung ins Handelsregister
aufgehoben.
|
b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. Mai 2026 (einschließlich) das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu EUR 27.687.446,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 27.687.446 neuen, auf den Inhaber
lautende Stückaktien gegen Bareinlage und/oder Sacheinlage zu erhöhen ("Genehmigtes Kapital 2021"). Den Aktionären steht grundsätzlich
ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch an ein oder mehrere Kreditinstitute oder andere in § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG
genannte Unternehmen mit der Verpflichtung ausgegeben werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht) oder
auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts (etwa an bezugsberechtigte Aktionäre, die vorab eine Festbezugsvereinbarung
abgegeben haben), oder im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
* |
für Spitzenbeträge;
|
* |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung des Anteilsbesitzes) erfolgt;
|
* |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt
weder 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals noch 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe
der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags
durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Auf den vorgenannten Höchstbetrag sind sämtliche Aktien anzurechnen, die
unter Ausschluss des Bezugsrechts nach oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem Zeitpunkt der
Eintragung dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert werden; oder
|
* |
wenn es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern der Wandlungs- und Optionsrechte, die von der Gesellschaft oder
von ihren Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- und Optionsrechts zustünde.
|
Die aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien dürfen in Summe einen anteiligen
Betrag von 20 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch - falls dieser
Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigungen. Soweit während der Laufzeit dieser Ermächtigungen von
anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf
die 20 %-Begrenzung anzurechnen. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts aus anderen Ermächtigungen begebenen Rechten, die zum Bezug von Aktien berechtigen oder
verpflichten, ausgegeben werden oder auszugeben sind.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital 2021 festzusetzen.
|
c) |
Satzungsänderung
§ 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
"Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. Mai 2026 (einschließlich) das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu EUR 27.687.446,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 27.687.446 neuen, auf den Inhaber
lautende Stückaktien gegen Bareinlage und/oder Sacheinlagen zu erhöhen ("Genehmigtes Kapital 2021"). Den Aktionären steht
grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch an ein oder mehrere Kreditinstitute oder andere in § 186 Abs.
5 Satz 1 des AktG genannte Unternehmen mit der Verpflichtung ausgegeben werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht) oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts (etwa an bezugsberechtigte Aktionäre, die vorab
eine Festbezugsvereinbarung abgegeben haben), oder im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG
gewährt werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
* |
für Spitzenbeträge;
|
* |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung des Anteilsbesitzes) erfolgt;
|
* |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt
weder 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals noch 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe
der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags
durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Auf den vorgenannten Höchstbetrag sind sämtliche Aktien anzurechnen, die
unter Ausschluss des Bezugsrechts nach oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem Zeitpunkt der
Eintragung dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert werden; oder
|
* |
wenn es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern der Wandlungs- und Optionsrechte, die von der Gesellschaft oder
von ihren Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- und Optionsrecht zustünde.
|
Die aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien dürfen in Summe einen anteiligen
Betrag von 20 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch - falls dieser
Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigungen. Soweit während der Laufzeit dieser Ermächtigungen von
anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf
die 20 %-Begrenzung anzurechnen. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts aus anderen Ermächtigungen begebenen Rechten, die zum Bezug von Aktien berechtigen oder
verpflichten, ausgegeben werden oder auszugeben sind. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2021 festzusetzen."
|
d) |
Vor dem Wirksamwerden der Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017 und der Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2021 ist
beabsichtigt, das bestehende Genehmigte Kapital 2017 noch in dem Umfang unter Gewährung eines Bezugsrechts an die Aktionäre
auszunutzen, in dem es zur Gewährung einer Aktiendividende nach Maßgabe des zu Tagesordnungspunkt 2 zu fassenden Beschlusses
benötigt wird. Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2017 nur zusammen mit der
beschlossenen Schaffung des Genehmigten Kapitals 2021 mit Änderung des § 6 der Satzung zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
|
e) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der §§ 4 Abs. 1, 6 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 und, falls das Genehmigte
Kapital 2021 bis zum 26. Mai 2026 (einschließlich) nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.
|
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 10 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand hat zu Punkt 10 der Tagesordnung zur Hauptversammlung am 27. Mai 2021 einen schriftlichen Bericht über die Gründe
für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, welcher in dieser Einladung
zur Hauptversammlung nachfolgend unter Ziffer II.3 bekanntgemacht und von der Einberufung der Hauptversammlung an über die
Internetseite
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
zugänglich ist. Der Bericht wird auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
|
11. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre
Die dem Vorstand durch die ordentliche Hauptversammlung am 18. Mai 2017 erteilte Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien läuft am 17. Mai 2022 aus. Eine neue bis zum 26. Mai 2023 befristete Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
soll geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
"a) |
Die von der Hauptversammlung am 18. Mai 2017 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird aufgehoben.
|
b) |
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Die Encavis AG wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. Mai 2023 (einschließlich) eigene Aktien der Gesellschaft
in einem Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - des
zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung
erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Encavis AG befinden oder ihr nach den
§§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweils bestehenden Grundkapitals übersteigen.
Die Ermächtigung kann vollständig oder in Teilen, ein- oder mehrmalig, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft, aber auch durch von ihr abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen oder für ihre oder deren
Rechnung durch Dritte durchgeführt werden.
|
c) |
Arten des Erwerbs
Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse, (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots,
oder (3) mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten erfolgen. Hierfür gelten die folgenden Bestimmungen:
(1) |
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den Börsenkurs um nicht mehr als 10 % über- beziehungsweise unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei der am
jeweiligen Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelte Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) bzw. - wenn keine Eröffnungsauktion stattfindet - der am jeweiligen Handelstag erste
bezahlte Kurs der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem).
|
(2) |
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs um nicht mehr als 10 % über- beziehungsweise unterschreiten. Als maßgeblicher
Börsenkurs gilt dabei das arithmetische Mittel der Schlusskurse (bzw. - wenn ein Schlusskurs am betreffenden Tag nicht festgestellt
wird - des letzten bezahlten Kurses) für die Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an den letzten drei Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots.
|
(3) |
Erfolgt der Erwerb über eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten, darf der Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den Börsenkurs um nicht mehr als 10 % über- beziehungsweise unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei das arithmetische
Mittel der Schlusskurse (bzw. - wenn ein Schlusskurs am betreffenden Tag nicht festgestellt wird - des letzten bezahlten Kurses)
für die Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei Handelstagen
der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Annahme der Verkaufsofferten.
|
Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsofferten erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder von den Grenzwerten einer etwaigen
Kauf- oder Verkaufspreisspanne, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten angepasst werden.
In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der drei letzten Handelstage vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen
Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten können weitere Bedingungen vorsehen.
Das Volumen eines öffentlichen Kaufangebots oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten der zu erwerbenden
Aktien kann begrenzt werden. Sofern ein öffentliches Kaufangebot oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten
überzeichnet ist, kann der Erwerb im Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre,
ihre Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer
Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien können vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.
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d) |
Verwendung der eigenen Aktien
Der Erwerb zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ist ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich zulässigen
Zweck, insbesondere in Verfolgung eines oder mehrerer der nachstehend genannten Zwecke, ausgeübt werden:
(1) |
Eigene Aktien können in anderer Weise als über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot veräußert werden,
sofern der bar zu zahlende Verkaufspreis je Aktie den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet
(§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Hierbei darf der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien, die
aufgrund dieser Ermächtigung veräußert werden, insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt der Erteilung noch im Zeitpunkt
der Ausnutzung dieser Ermächtigung übersteigen. Auf diese Volumenbegrenzung in Höhe von 10 % des Grundkapitals sind auch sonstige
Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien der Gesellschaft
anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten
aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderweitiger Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden.
|
(2) |
Eigene Aktien können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen
oder bei Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich von Rechten und
Forderungen.
|
(3) |
Eigene Aktien können zur Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft
oder durch von ihr abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen ausgegeben werden, verwendet werden.
|
(4) |
Eigene Aktien können zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend) durch Veräußerung gegen vollständige
oder teilweise Übertragung des Dividendenanspruchs des Aktionärs verwendet werden.
|
(5) |
Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz
oder teilweise einzuziehen. Die Einziehung erfolgt im Wege der Einziehung im vereinfachten Verfahren durch Kapitalherabsetzung
oder derart, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich gemäß § 8 Abs. 3 AktG der rechnerische Anteil der übrigen Aktien
am Grundkapital erhöht. Der Vorstand wird gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3, 2. Halbsatz AktG ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien
in der Satzung entsprechend anzupassen. Die Einziehung kann auch mit einer Kapitalherabsetzung verbunden werden; in diesem
Fall ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals
herabzusetzen, und der Aufsichtsrat, die Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend anzupassen.
|
|
e) |
Erfolgt mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Verwendung eigener Aktien zu einem oder mehreren der in lit. d) Ziffern (1)
- (4) genannten Zwecke, ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen, soweit von der Verwaltung bei der Entscheidung über
eine solche Verwendung nichts anderes bestimmt wird.
|
f) |
Die Ermächtigungen unter lit. d) können einmalig oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen
in lit. d) Ziffern (1) bis (4) auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Encavis AG stehende Unternehmen oder auf deren
Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelenden Dritte, ausgenutzt werden."
|
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 11 der Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand hat zu Punkt 11 der Tagesordnung zur Hauptversammlung am 27. Mai 2021 einen schriftlichen Bericht über die Gründe
für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, welcher nachfolgend unter Ziffer II.4
wiedergegeben ist und von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
zugänglich ist. Der Bericht wird auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
|
12. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Encavis GmbH
Die Encavis AG und die Encavis GmbH mit Sitz in Neubiberg schlossen am 7. April 2021 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
("Vertrag"). Die Encavis GmbH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Encavis AG ohne außenstehende Gesellschafter. Der
Vertrag dient der Begründung eines Organschaftsverhältnisses im Sinne von §§ 14 ff. Körperschaftsteuergesetz (KStG) zwischen
der Encavis AG und der Encavis GmbH. Der Inhalt des Vertrages ist in dieser Einladung zur Hauptversammlung nachfolgend unter
Ziffer III am Ende bekanntgemacht.
Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Encavis GmbH und der Zustimmung
der Hauptversammlung der Encavis AG.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
'Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Encavis AG, als herrschender Gesellschaft, und
der Encavis GmbH mit Sitz in Neubiberg, als abhängiger Gesellschaft, vom 7. April 2021 wird zugestimmt.'
|
Die folgenden Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
abrufbar. Sie sind auch vor und während der Hauptversammlung im passwortgeschützen Internetservice abrufbar (Hinweis zur Nutzung
des Internetservice unter Ziffer III.2):
- |
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Encavis AG und der Encavis GmbH
|
- |
der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Encavis AG und der Geschäftsführung der Encavis GmbH
über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
|
- |
die Jahres- und Konzernabschlüsse der Encavis AG sowie die zusammengefassten Lageberichte für die Encavis AG und den Konzern
für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020
|
- |
die Jahresabschlüsse der Encavis GmbH für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019; der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr
2020 wird noch erstellt, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung liegen vor.
|
|
II. |
Berichte an die Hauptversammlung
|
1. |
Angaben zu Punkt 6 der Tagesordnung: Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Encavis AG
|
a) |
Grundsätze des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder leistet einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Unternehmensstrategie und
zur langfristigen, nachhaltigen und wertschaffenden Entwicklung der Encavis AG ('Encavis' oder 'Gesellschaft').
Die Vergütung des Vorstands orientiert sich dabei maßgeblich an der Größe, Komplexität und wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft
sowie an der Leistung des Gesamtvorstands. Durch ihre Ausgestaltung soll sie einen Beitrag für einen nachhaltigen Unternehmenserfolg
und die Erreichung strategisch wichtiger Unternehmensziele leisten. Die im Rahmen der Fast Forward 2025 kommunizierten langfristigen,
strategischen Wachstumsziele der Gesellschaft bilden dabei wichtige Leistungsgrößen insbesondere für die kurzfristige, aber
auch langfristige variable Vergütung.
Der Aufsichtsrat hat sich bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems und der konkreten Festlegung der Vorstandsvergütung
an den folgenden Grundsätzen orientiert:
Das Vergütungssystem ist mit dem Ziel festgelegt worden, einfach, klar und verständlich zu sein. Das Vergütungssystem entspricht
den Vorgaben des AktG und der Empfehlungen des DCGK, soweit keine Abweichung von diesen Empfehlungen erklärt wurde. Die aktuellen
Vorstandsverträge entsprechen bereits dem zur Billigung vorliegenden Vergütungssystem.
|
b) |
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem und die Höhe der Vorstandsvergütung, einschließlich einer Maximalvergütung, legt der Aufsichtsrat fest.
Dabei wird der Aufsichtsrat von seinem Personalausschuss unterstützt. Der Personalausschuss entwickelt entsprechende Empfehlungen
zum Vergütungssystem, über die der Aufsichtsrat eingehend berät und als Gesamtorgan beschließt. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat
externe Berater hinzuziehen. Bei Mandatierung externer Vergütungsexperten wird auf deren Unabhängigkeit geachtet, insbesondere
wird eine Bestätigung ihrer Unabhängigkeit verlangt. Die für die Behandlung von Interessenkonflikten geltenden Regelungen
werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet.
Der Aufsichtsrat legt das von ihm beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vor. Der Aufsichtsrat überprüft
das Vergütungssystem sowie die Höhe der Vorstandsvergütung regelmäßig auf ihre Angemessenheit.
Die Vorstandsmitglieder sind nach der Geschäftsordnung verpflichtet Interessenkonflikte offenzulegen.
Im Falle von wesentlichen Änderungen des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der
Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt.
Billigt die Hauptversammlung das zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, legt der Aufsichtsrat spätestens in der
darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes und überarbeitetes Vergütungssystem vor.
|
c) |
Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem
Der Aufsichtsrat kann auf Vorschlag des Personalausschusses in außergewöhnlichen Fällen (insbesondere bei unvorhersehbaren
Entwicklungen wie z.B. bei einer schweren Wirtschaftskrise, Kriegen oder Pandemien) vorübergehend von den Bestandteilen des
Vergütungssystems (Verfahren und Regelungen zur Vergütungsstruktur und -höhe sowie bezüglich der einzelnen Vergütungsbestandteile)
abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft ist.
Das vorliegende Vergütungssystem gilt für alle Vorstandsmitglieder rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 sowie für alle neu abzuschließenden
oder zu verlängernden Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern und im Falle einer Wiederbestellung.
|
d) |
Das Vergütungssystem im Überblick
Das Vergütungssystem der Encavis AG stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
|
e) |
Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung durch den Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat legt auf Basis des Vergütungssystems für das bevorstehende Geschäftsjahr die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung
für jedes Vorstandsmitglied fest. Die Ziel-Gesamtvergütung ist jeweils die Summe aus der Festvergütung und der variablen Vergütung.
Die konkrete Ziel-Gesamtvergütung steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds
sowie zur wirtschaftlichen Lage und zum Erfolg der Encavis. Darüber hinaus trägt der Aufsichtsrat dafür Sorge, dass die Vergütung
marktüblich und angemessen ist. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Höhe der Vergütung findet das Vergleichsumfeld
der Encavis (horizontaler Vergleich) sowie die unternehmensinterne Vergütungsstruktur (vertikaler Vergleich) Berücksichtigung.
Dem Aufsichtsrat ist bewusst, dass der externe und interne Vergleich mit Bedacht zu nutzen ist, damit es nicht zu einer automatischen
Aufwärtsentwicklung kommt.
|
aa) |
Horizontalvergleich - Externe Angemessenheit
Zur Beurteilung der Angemessenheit auf horizontaler Ebene zieht der Aufsichtsrat Unternehmen als Vergleichsgruppe aus dem
SDAX und MDAX heran, die im Hinblick auf die Kriterien Land, Größe und Branche mit Encavis vergleichbar sind. Bei der Betrachtung
werden sowohl die Positionierung der Encavis in der Vergleichsgruppe als auch die jeweiligen Vergütungsbestandteile berücksichtigt.
|
bb) |
Vertikalvergleich - Interne Angemessenheit
Zur Beurteilung der Angemessenheit auf vertikaler Ebene berücksichtigt der Aufsichtsrat das Verhältnis der Vergütung der Vorstandsmitglieder
zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Mitarbeiter der Encavis, auch in der zeitlichen Entwicklung.
|
f) |
Vergütungsbestandteile und ihr relativer Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung, Struktur der Ziel-Gesamtvergütung sowie weitere
Bestandteile des Vergütungssystems
Die Vergütung des Vorstands der Encavis setzt sich aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen zusammen. Die festen Bestandteile
bestehen aus dem erfolgsunabhängigen Jahresfestgehalt und Nebenleistungen. Die variablen, erfolgsabhängigen Bestandteile setzen
sich aus einer kurzfristigen variablen Vergütung (Jahresbonus) und einer langfristigen variablen aktienbasierten Vergütung
(virtuelles Aktienoptionsprogramm 'AOP') zusammen.
Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe aller für die Gesamtvergütung maßgeblichen Vergütungsbestandteile bei Zugrundelegung
einer Zielerreichung von 100 % für die variablen Vergütungskomponenten zusammen.
Aufgrund von jährlichen Schwankungen bezüglich der gewährten Nebenleistungen sowie für etwaige Neubestellungen kann der Aufsichtsrat
eine Ziel-Gesamtvergütung festlegen, deren Bestandteile innerhalb der folgenden prozentualen Bandbreite liegen:
Beim Vergleich der Komponenten der Ziel-Gesamtvergütung können die kurzfristige und langfristige variable Vergütung den gleichen
Anteilen haben, im Einzelfall kann der Anteil der kurzfristigen variablen Vergütung leicht höher sein als der Anteil der langfristigen
variablen Vergütung. Je nach konkreter Zielerreichung kann jedoch im Einzelfall der Anteil der langfristigen variablen Vergütung
höher als die kurzfristige variable Vergütung sein. Bei künftigen Zuteilungen wird der Aufsichtsrat darauf hinwirken, dass
mittelfristig die langfristige variable Vergütung die kurzfristige variable Vergütung übersteigen wird.
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g) |
Höchstgrenzen der Vergütung
Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung festgelegt, die die zu gewährende Gesamtvergütung
(Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich Jahresfestgehalt, Nebenleistungen
und variabler Vergütungsbestandteile) der Vorstandsmitglieder - unabhängig davon, ob sie im betreffenden Geschäftsjahr oder
zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird - einschließt. Die Maximalvergütung für ein Geschäftsjahr wurde wie folgt festgelegt:
|
Vorstandsvorsitzender
|
Ordentliches Vorstandsmitglied
|
Maximalvergütung
nach § 87a Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 AktG
|
EUR 3,2 Mio. |
EUR 3,2 Mio. |
Der Aufsichtsrat weist darauf hin, dass als maßgeblich für die Maximalvergütung die gesamte Vergütung, die einem Vorstandsmitglied
in einem Geschäftsjahr gewährt wird - unabhängig von den exakten Auszahlungszeitpunkten der einzelnen Vergütungselemente (insbesondere
einjährige variable Vergütung und mehrjährige variable Vergütung) - angesehen wird und diesem Wert zu Grunde gelegt ist.
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h) |
Bestandteile des Vergütungssystems im Detail
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aa) |
Feste Vergütungsbestandteile
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(i) |
Jahresfestgehalt
Das Jahresfestgehalt ist eine fixe, auf das Jahr bezogene Barvergütung, welche in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt wird.
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(ii) |
Nebenleistungen
Für jedes Vorstandsmitglied wird für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr die maximale Höhe der Nebenleistungen festgelegt.
Hierfür bestimmt der Aufsichtsrat einen Betrag in Relation zur Grundvergütung. Als Nebenleistung steht den Vorstandsmitgliedern
jeweils ein Dienstfahrzeug bzw. ein Mietwagen, auch zur privaten Nutzung, sowie ein Mobiltelefon, ebenfalls auch zur privaten
Nutzung, zur Verfügung. Darüber hinaus besteht eine D&O Versicherung mit einem Selbstbehalt entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben nach § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG. Die Vorstandsmitglieder erhalten einen marktüblichen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Versorgungszusagen existieren nicht.
Bei erstmaliger Bestellung zum Mitglied des Vorstands bzw. nachträglicher Änderung des Dienstsitzes auf Wunsch der Gesellschaft
entscheidet der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Personalausschusses, ob und in welchem Umfang folgende zusätzliche Vergütungsleistungen
individualvertraglich zugesagt werden:
* |
Ausgleich für den Verfall von Leistungen des Vorarbeitgebers: z.B. Zusagen langfristiger variabler Vergütungen oder Versorgungszusagen:
Als Ausgleich kann der Aufsichtsrat hier z.B. im Rahmen des AOP zusagen oder Barzahlungen (in Form einer 'Antrittsprämie')
vereinbaren.
|
* |
Umzugskosten: Soweit durch die Bestellung zum Mitglied des Vorstands oder durch die Änderung des Dienstsitzes auf Wunsch der
Gesellschaft ein Wohnsitzwechsel erforderlich ist, werden Umzugskostenerstattungen bis zur Höhe eines individualvertraglich
festzulegenden, angemessenen Maximalbetrages gewährt.
|
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bb) |
Variable Vergütungsbestandteile
Die variable Vergütung ist auf die kurz- und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet.
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(i) |
Kurzfristig variable Vergütung (Jahresbonus)
Die Vorstandsmitglieder erhalten für jedes Geschäftsjahr einen erfolgsabhängigen, variablen Jahresbonus. Der Jahresbonus incentiviert
den Beitrag zur Umsetzung der Geschäftsstrategie während eines Geschäftsjahrs.
Der Jahresbonus setzt sich aus in der Regel drei individuellen, überwiegend gleichgewichteten Leistungszielen zusammen sowie
aus für den Gesamtvorstand definierten Zielen, die sowohl an finanzielle und nicht-finanzielle Ziele als auch an die strategische
und operative Entwicklung der Gesellschaft anknüpfen.
Die Leistungsziele setzten sich nach verschiedenen Leistungskriterien zusammen. Die Auswahl und Gewichtung der einzelnen Leistungskriterien
legt der Aufsichtsrat, gestützt auf die Empfehlung des Personalausschusses, für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr fest.
Der Aufsichtsrat stellt sicher, dass die Zielsetzung anspruchsvoll und ambitioniert ist. Werden die Ziele nicht erreicht,
kann die variable Vergütung bis auf Null sinken (Malus); werden die Ziele deutlich übertroffen, so ist die Zielerreichung
auf 200% begrenzt (Cap).
Für den Jahresbonus können, je nach konkreter Festsetzung des Aufsichtsrats, insbesondere die folgenden Leistungskriterien
herangezogen werden:
Die Leistungsziele und -kriterien ändern sich während des Geschäftsjahres nicht. Außergewöhnliche Entwicklungen, deren Effekte
in der Zielerreichung nicht hinreichend erfasst sind, kann der Aufsichtsrat im Rahmen der Zielfeststellung in begründeten
seltenen Ausnahmen angemessen berücksichtigen. Sofern es zu außergewöhnlichen Entwicklungen kommt, die eine Anpassung erforderlich
machen, wird darüber im jährlichen Vergütungsbericht ausführlich und transparent berichtet.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird die Zielerreichung für die einzelnen Leistungsziele ermittelt und zu einem gewichteten
Durchschnitt zusammengefasst. Der Prozentsatz der gewichteten Zielerreichung multipliziert mit dem individuellen Zielbetrag
ergibt rechnerisch den Bonus-Auszahlungsbetrag für das abgelaufene Geschäftsjahr. Der Auszahlungsbetrag des Jahresbonus ist
bei Erreichung von 200% gecapt.
Der zur Abrechnung kommende Jahresbonus wird in bar ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt im folgenden Geschäftsjahr. Bei Ausscheiden
aus dem Vorstand wird der Bonus nach dem Ende des Geschäftsjahres (zeitanteilig) ermittelt und zu dem üblichen Auszahlungstermin
gewährt.
Die konkreten Ziele für das jeweilige Geschäftsjahr sowie die erreichten Ziele werden im Vergütungsbericht für das zurückliegende
Geschäftsjahr veröffentlicht.
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(ii) |
Langfristig variable aktienbasierte Vergütung (AOP)
Die langfristige variable Vergütung wird aktienbasiert in Form von virtuellen Aktienoptionen, sogenannte Share Appreciation
Rights (SAR) gewährt. In jährlichen Tranchen wird den Vorstandsmitgliedern eine bestimmte Anzahl an SAR gewährt, die nach
einem mehrjährigen Bemessungszeitraum auf Wunsch des Vorstandsmitglieds in Bar zur Auszahlung kommen.
Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied einen Zuteilungsbetrag an AOP fest, der sich prozentual am Fixgehalt und
dem STI (bei 100%-iger Zielerreichung) als Zielwert orientiert (ca. 30%). Der Zuteilungsbetrag wird für das jeweilige Vorstandsmitglied
nach Ablauf des Geschäftsjahres in eine entsprechende Anzahl von SAR umgerechnet. Die Zuteilung erfolgt jeweils zum 1.7. für
das jeweils laufende Geschäftsjahr.
Die SAR sind ausschließlich auf Barausgleich gerichtet; es erfolgt keine Lieferung von Aktien an die Vorstandsmitglieder.
Voraussetzung für die Ausübung der SAR ist die Erreichung des finanziellen Erfolgsziel, dies bedingt auch die konkrete Höhe
des Barausgleichs. Zur Erreichung des Erfolgsziels muss die Gesamtperformance der Encavis-Aktie im XETRA-Handel (oder in einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Ausübung der SAR, gemessen in Form des zwischenzeitlichen
Kursanstiegs sowie der seit Ausgabe der SAR gezahlten Dividenden, den Ausgabepreis um mindestens 30% übersteigen ("Ausübungspreis",
bzw. der "Mindestausübungswert"). Der relevante Ausgangspreis der SAR für das finanzielle Erfolgsziel errechnet sich aus dem
arithmetischen Mittel der Tagesschlusskurse des Performanceindex der Encavis-Aktie im XETRA-Handel (oder in einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse im ersten Geschäftshalbjahr der Zuteilung der SAR. Jedes zugeteilte SAR
gewährt Anspruch auf die Zahlung der Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem Ausgabepreis. wobei beide auf Basis des
6-Monatsdurchschnittskurses ermittelt werden. Der Auszahlungsbetrag beträgt maximal das Dreifache der Differenz zwischen dem
Mindestausübungspreis und dem Ausgabepreis.
Die SAR können erstmalig nach einer Wartezeit von mindestens drei Jahren durch die Vorstandsmitglieder ausgeübt werden. Danach
können sie zu halbjährlichen Ausübungszeitpunkten innerhalb von zwei Jahren nach der dreijährigen Wartezeit ausgeübt werden.
Eine automatische Auszahlung der langfristigen variablen Vergütung durch die Gesellschaft erfolgt zu keinem Zeitpunkt.
Der Aufsichtsrat ist bestrebt die Nachhaltigkeitsziele der Gesellschaft noch stärker im Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
zu verankern und zukünftig um nicht-finanzielle Ziele zu ergänzen.
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i) |
Clawback
Neben den gesetzlichen Regelungen zur nachträglichen Herabsetzung der Vergütung gelten, enthalten die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder
derzeit keine expliziten Clawbackregelungen. Der Aufsichtsrat wird beim Abschluss künftiger Dienstverträge mit Vorstandsdienstmitgliedern
auf marktübliche Clawbackregelungen, die in bestimmten Fällen (z.B. Performance oder Compliance) eine Rückforderung (Clawback)
variabler Vergütungsbestandteile ermöglichen, hinwirken.
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j) |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
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aa) |
Laufzeiten und die Voraussetzungen ihrer Beendigung, einschließlich der jeweiligen Kündigungsfristen
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder haben folgende Restlaufzeiten und Beendigungsregelungen. Der Dienstvertrag mit
Herrn Dr. Paskert hat eine Laufzeit bis zum 30. August 2025. Der Dienstvertrag mit Herrn Dr. Husmann hat eine Laufzeit bis
zum 30. September 2025. Die Dienstverträge verlängern sich für den Zeitraum, für den der Aufsichtsrat mit Zustimmung des Vorstandsmitglieds
seine Wiederbestellung zum Vorstandsmitglied beschließt.
Der Dienstvertrag endet im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund oder vorzeitiger einseitiger Amtsniederlegung
aus wichtigem Grund.
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bb) |
Kontrollwechsel
Ein Sonderkündigungsrecht im Falle des Kontrollwechsels (Change of Control) oder eine Zusage für Leistungen aus Anlass der
vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels bestehen nicht.
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cc) |
Vorzeitige Beendigung des Vorstandsdienstvertrags auf Wunsch des Vorstandsmitglieds oder wichtiger Grund für eine Kündigung
durch die Gesellschaft
Die Dienstverträge enthalten keine Regelungen über eine Abfindung bei einer vorzeitigen Beendigung. Ein Abfindungscap ist
in den Vorstandsdienstverträgen nicht vertraglich vereinbart.
Die Vorstandsmitglieder unterliegen nach Beendigung des Dienstverhältnisses jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren einem
nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Während dieses Zeitraums haben sie Anspruch auf eine Karenzentschädigung in Höhe von
50 % des zuletzt gezahlten Jahresfestgehalts zuzüglich 50 % des Jahresbonus bei unterstellter Erfüllung von 100% der Ziele.
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dd) |
Regelung zur Vergütung für die Übernahme von Organfunktionen bei konsolidierten Unternehmen
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet etwaige Vergütungen für die Ausübung von Organfunktionen bei konzerninternen bzw.
konsolidierten Unternehmen an Encavis abzuführen.
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ee) |
Transparenz
Vorstand und Aufsichtsrat werden gemäß § 162 AktG jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr
jedem einzeln gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstandes und Aufsichtsrats von der Gesellschaft oder von Unternehmen
desselben Konzerns gewährte und geschuldete Vergütung erstellen (Vergütungsbericht).
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2. |
Angaben zu Punkt 7 der Tagesordnung: Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
Unter Tagesordnungspunkt 7 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wie sie in §
15 der Satzung festgelegt ist, sowie das ihr zugrundeliegenden System zu bestätigen.
Auszug aus der Satzung der Encavis AG
"§ 15 Vergütung des Aufsichtsrats
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1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von EUR
30.000,00. Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine zusätzliche
jährliche Vergütung.
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2. Anstelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vergütung erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine jährliche feste Vergütung
von EUR 60.000,00, sein Stellvertreter eine jährlich feste Vergütung von EUR 45.000,00.
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3. Die zusätzliche Vergütung gemäß Absatz 1 Satz 2 beträgt für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Vorsitzenden
des Personalausschusses jeweils EUR 20.000,00 und für jedes andere Mitglied des Prüfungs- oder Personalausschusses EUR 15.000,00.
Die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss bleibt unberücksichtigt.
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4. Die Vergütung der Ausschusstätigkeiten für ein Geschäftsjahr setzt voraus, dass der betreffende Ausschuss in diesem Zeitraum
zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat.
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5. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erhalten für jede Aufsichtsrats- oder Ausschusssitzung, an der sie
als Mitglieder teilnehmen, ein Sitzungsgeld i.H.v. EUR 1.000,00. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mitglieder des Aufsichtsrats
am Sitzungsort physisch anwesend oder lediglich per Telefon oder auf andere Weise zugeschaltet sind oder ob die Sitzung als
Telefon- oder Videokonferenz abgehalten wird. Für mehrere Sitzungen des Aufsichtsrats und/oder seiner Ausschüsse an einem
Kalendertag wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt.
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6. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder dem Prüfungs- oder dem Personalausschuss
angehörten oder das jeweilige Amt als Vorsitzender oder Stellvertreter ausübten, erhalten die Vergütung entsprechend zeitanteilig.
Eine zeitanteilige Vergütung für Ausschusstätigkeiten setzt voraus, dass der betreffende Ausschuss im entsprechenden Zeitraum
zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat.
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7. Den Aufsichtsratsmitgliedern werden die durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen - einschließlich einer etwaigen
auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer - erstattet. Des Weiteren haben die Aufsichtsratsmitglieder
Anspruch darauf, dass die Gesellschaft eine angemessene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für sie abschließt."
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Vergütungssystem für den Aufsichtsrat mit den Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG
Der vorstehend abgedruckten Satzungsregelung zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder liegt das nachfolgende Vergütungssystem
zugrunde:
Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sowohl ihrer Struktur, als auch ihrer Höhe
nach die Anforderungen an das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds und der Lage der Gesellschaft berücksichtigt. Durch die Angemessenheit
der Aufsichtsratsvergütung wird sichergestellt, dass die Gesellschaft auch weiterhin in der Lage sein wird, qualifizierte
Kandidaten und/oder Kandidatinnen für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft zu gewinnen. Damit trägt auch die
Aufsichtsratsvergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei. Der Aufsichtsrat
ist anders als der Vorstand nicht operativ tätig. Vielmehr leistet der Aufsichtsrat durch seine Überwachungstätigkeit einen
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.
Das Vergütungssystem ist einfach, klar und verständlich ausgestaltet. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten die in der Satzung
festgelegte Festvergütung. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das 1,5 fache dieser Vergütung.
Für die Mitgliedschaft in Ausschüssen wird eine zusätzliche Vergütung gewährt. Darüber hinaus erhalten die Aufsichtsratsmitglieder
für die Teilnahme an Sitzungen ein in der Satzung festgelegtes Sitzungsgeld.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden gemäß der Satzung in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Gesellschaft einbezogen.
Die Vergütung enthält weder variable Anteile, noch aktienbasierte Bestandteile. Die Vergütung und das Sitzungsgeld werden
zum Ablauf des Geschäftsjahres fällig und ausgezahlt.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in der Satzung geregelt. Die Vergütung ist an die Dauer der Bestellung
gekoppelt. Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen nicht.
Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats beschlossen.
Die Höhe der Vergütung und das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat werden von der Verwaltung regelmäßig, spätestens alle
vier Jahre, überprüft. Maßgeblich sind dabei insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder, ihre
Verantwortung sowie die von anderen, vergleichbaren Gesellschaften gewährten Aufsichtsratsvergütungen. Zudem wird die bestehende
Vergütung mit der Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung von vergleichbaren Unternehmen, wie z.B. MDAX-Unternehmen, Unternehmen
aus einer ähnlichen Branche, verglichen. Dabei kann sich der Aufsichtsrat von einem externen unabhängigen Experten beraten
lassen. Sofern Anlass besteht das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat zu ändern, spätestens jedoch alle vier Jahre, werden
Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung erneut die Vergütung für den Aufsichtsrat einschließlich des Vergütungssystems
zur Beschlussfassung nach § 113 Abs. 3 AktG vorlegen.
Etwaigen Interessenkonflikten bei der Prüfung des Vergütungssystems wirkt die gesetzliche Kompetenzordnung entgegen, da die
letztendliche Entscheidungsbefugnis über die Aufsichtsratsvergütung der Hauptversammlung zugewiesen ist und dieser ein Beschlussvorschlag
sowohl von Vorstand als auch Aufsichtsrat unterbreitet wird. Folglich ist bereits in den gesetzlichen Regelungen ein System
der gegenseitigen Kontrolle vorgesehen ist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln für Interessenkonflikte, wonach die Mitglieder
des Aufsichtsrats nach der Geschäftsordnung verpflichtet sind, Interessenkonflikte offenzulegen.
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3. |
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 10 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand hat zu Punkt 10 der Tagesordnung zur Hauptversammlung am 27. Mai 2021 einen schriftlichen Bericht über die Gründe
für den Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet. Der Bericht hat folgenden Inhalt:
Zur Beibehaltung des Handlungsspielraums und um im Rahmen der weiteren Geschäftsentwicklung flexibel und schnell ohne erneute
Einberufung der Hauptversammlung handeln zu können, insbesondere um neue Akquisitionsmöglichkeiten zu nutzen oder um das Eigenkapital
der Gesellschaft zu stärken, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals vor. Das Genehmigte
Kapital 2021 soll sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen und es der Gesellschaft unter anderem
ermöglichen, Akquisitionen - sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien - zu finanzieren. Es ersetzt das von der Hauptversammlung
2017 beschlossene Genehmigte Kapital 2017.
Bei den anderen in § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG genannten Unternehmen handelt es sich um Unternehmen, die nach § 53 Abs. 1 Satz
1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätig sind.
Grundsätzlich steht den Aktionären bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 ein Bezugsrecht zu. Es kann jedoch wie
folgt ausgeschlossen werden:
Die beantragte Ermächtigung sieht erstens vor, dass die Verwaltung berechtigt sein soll, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
wenn infolge des Bezugsverhältnisses Spitzen entstehen. Der Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich der etwaigen Spitzenbeträge
dient nur dazu, die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge zu ermöglichen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Zweitens soll die Verwaltung ermächtigt werden, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn das Kapital gegen Sacheinlagen erhöht
werden soll. Diese Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
in geeigneten Fällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien
der Encavis AG zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen - insbesondere im Wege der Verschmelzung - zusammenzuschließen.
Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten schnell und flexibel
auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen,
die in verwandten Geschäftsbereichen tätig sind, zu reagieren. Nicht selten ergibt sich die Notwendigkeit, als Gegenleistung
nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Die Verwaltung wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage unter
Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital 2021 für Akquisitionen nur dann ausnutzen, wenn der Wert der neu ausgegebenen
Aktien und der Wert der Gegenleistung, d.h. des zu erwerbenden Unternehmens bzw. der zu erwerbenden Beteiligung oder sonstiger
Wirtschaftsgüter, in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Drittens soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen ausschließen können,
wenn die Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Diese von § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG vorgesehene Möglichkeit soll es der Gesellschaft ermöglichen, Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und
einen Kapitalbedarf kurzfristig zu decken. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts wird eine Platzierung nahe am Börsenkurs
ermöglicht, so dass der bei Bezugsemissionen übliche Abschlag entfällt. Bei einem solchen Bezugsrechtsausschluss nahe am Börsenkurs
darf die Barkapitalerhöhung im Zeitpunkt ihrer Ausübung 10 % des bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Dies trägt den
Bedürfnissen der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung. Jeder Aktionär kann zur Aufrechterhaltung
seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben.
Viertens soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- und
Optionsrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, sofern die Bedingungen des jeweiligen Wandlungs- und Optionsrechts
dies vorsehen. Solche Wandlungs- und Optionsrechte haben zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz,
der vorsieht, dass den Inhabern bei nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann,
wie es Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Wandlungs- und Optionsrechte
mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen
werden. Dies dient der erleichterten Platzierung der Wandlungs- und Optionsrechte und damit den Interessen der Aktionäre an
einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft.
In Summe dürfen die aufgrund der vorstehend erläuterten Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen
ausgegebenen Aktien einen anteiligen Betrag von 20 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt der
Beschlussfassung noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigungen. Auf die Höchstgrenze
von 20 % sind Aktien anzurechnen, (i) die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals aus anderen Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss
ausgegeben werden oder (ii) die zur Bedienung von während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts
aus anderen Ermächtigungen begebenen Rechten, die zum Bezug von Aktien berechtigen oder verpflichten, ausgegeben werden oder
auszugeben sind. Durch diese Begrenzung des Gesamtumfangs einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten
Kapital unter Anrechnung etwaiger anderer bezugsrechtsfreier Ausgaben von Aktien oder Begebungen von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
aus anderen Ermächtigungen werden potentielle Verwässerungen der Beteiligungen der Aktionäre zusätzlich beschränkt.
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021
Gebrauch gemacht werden sollen, bestehen zurzeit nicht.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats
im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
Der Ausgabebetrag kann naturgemäß derzeit nicht festgesetzt werden, da es an einer konkreten Verwendungsabsicht fehlt. Die
Festsetzung des jeweiligen Ausgabebetrags obliegt daher kraft Gesetzes dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand - wie auch der Aufsichtsrat der Encavis AG - den Ausschluss des Bezugsrechts
in den genannten Fällen, auch unter Berücksichtigung des Verwässerungseffekts zu Lasten der Aktionäre, für sachlich gerechtfertigt
und angemessen.
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4. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 11 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Tagesordnungspunkt 11 enthält den Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs.1 Nr. 8 AktG zu
ermächtigen, selbst oder über abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder über für ihre oder
deren Rechnung handelnde Dritte eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder - falls dieser
Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben.
Der Vorstand erstattet hierzu gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht, der nachstehend
bekannt gemacht wird:
Die dem Vorstand durch die ordentliche Hauptversammlung am 18. Mai 2017 erteilte Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien läuft am 17. Mai 2022 aus. Zur Beibehaltung des Handlungsspielraums soll die befristete Ermächtigung für einen
Zeitraum von zwei Jahren erneuert werden.
Arten des Erwerbs
Der Beschlussvorschlag zu Punkt 11 der Tagesordnung sieht vor, den Vorstand mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats zum
Erwerb eigener Aktien zu ermächtigen, die maximal 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer
ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausmachen dürfen. Dabei hat der Erwerb über
die Börse, mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder aufgrund einer an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten zu erfolgen. Der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist
jeweils zu beachten. Bei der an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten können
die Adressaten dieser Aufforderung entscheiden, wie viele Aktien sie der Gesellschaft zu welchem Preis (bei Festlegung einer
Preisspanne) anbieten möchten.
Erfolgt der Erwerb mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsofferten, kann das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten begrenzt
werden. Dabei kann es dazu kommen, dass die von den Aktionären angebotene Menge an Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft
nachgefragte Menge an Aktien übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich
sein, eine Repartierung nach dem Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach
Beteiligungsquoten vorzunehmen, weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch besser
abwickeln lässt. Außerdem soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter
Aktien je Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten
und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine faktische
Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden werden. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen
zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl
der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb
ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Vorstand und Aufsichtsrat halten den hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen
weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt.
Der jeweils gebotene Preis bzw. die Grenzwerte der von der Gesellschaft festgelegten Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
dürfen das arithmetische Mittel der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung
des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten um nicht mehr als 10 % überschreiten. Ergeben
sich nach der Veröffentlichung eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Angebots bzw. einer an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Kaufangebot
bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten angepasst werden. In diesem Fall wird auf das arithmetische Mittel der
Schlusskurse der drei letzten Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt. Das an alle Aktionäre
gerichtete Kaufangebot bzw. die an alle Aktionäre gerichtete Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten kann weitere Bedingungen
vorsehen.
Verwendung der eigenen Aktien
Die vorgeschlagene Möglichkeit der Veräußerung bzw. Verwendung eigener Aktien dienen der vereinfachten Mittelbeschaffung.
Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG kann die Hauptversammlung den Vorstand auch zu einer anderen Form der Veräußerung als
über die Börse oder aufgrund eines Angebots an alle Aktionäre ermächtigen. Der Vorstand bedarf nach dem Beschlussvorschlag
auch zur Verwendung der eigenen Aktien der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats.
Voraussetzung ist dabei in der hier unter Tagesordnungspunkt 11 lit. d) Ziffer (1) vorgeschlagenen Alternative, dass die eigenen
Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich
ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Hiermit wird von der gesetzlich zulässigen und in der Praxis üblichen Möglichkeit eines erleichterten Bezugsrechtsausschlusses
Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur
zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung
des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird - mit Zustimmung des
Aufsichtsrats - den Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden
Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag auf den Börsenpreis wird keinesfalls mehr als 5 % des Börsenpreises betragen. Die
Möglichkeit der Veräußerung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss und in einer anderen Form als über die Börse oder
durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt angesichts des starken Wettbewerbs an den Kapitalmärkten im Interesse der Gesellschaft.
Für die Gesellschaft eröffnet sich damit die Chance, nationalen und internationalen Investoren eigene Aktien schnell und flexibel
anzubieten, den Aktionärskreis zu erweitern und den Wert der Aktie zu stabilisieren. Mit der Veräußerung zu einem den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitenden Kaufpreises sowie mit der Begrenzung des Anteils der unter dieser Art des Bezugsrechtsausschlusses
veräußerbaren eigenen Aktien auf insgesamt maximal 10 % des Grundkapitals (bei Wirksamwerden und bei Ausübung der Ermächtigung)
werden die Vermögensinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind andere
Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung
von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder -genussrechten
auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Da die eigenen Aktien nahe am
Börsenpreis platziert werden, kann grundsätzlich jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd
gleichen Bedingungen am Markt erwerben.
Nach dem zu Tagesordnungspunkt 11 lit. d) Ziffer (2) vorgeschlagenen Beschluss hat die Gesellschaft darüber hinaus die Möglichkeit,
eigene Aktien zur Verfügung zu haben beim Erwerb von Sachleistungen, insbesondere im Rahmen vom Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Unternehmensbeteiligungen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen, anderen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb
von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen gegen die Gesellschaft als Gegenleistung anbieten
zu können, wenn diese Gegenleistung verlangt wird. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen
Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zu solchen Erwerben bzw. Zusammenschlüssen schnell und flexibel ausnutzen
zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungswertrelationen werden
Vorstand und Aufsichtsrat darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Sie werden sich insbesondere
bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten eigenen Aktien am Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft orientieren.
Um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch etwaige Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen, ist eine
systematische Anknüpfung an einen Börsenpreis allerdings nicht vorgesehen.
Ferner sieht die Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 11 lit. d) Ziffer (3) vor, dass die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre genutzt werden können, um Wandlungs- und/oder Optionsrechte
bzw. Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder
mittelbar zu 100 % beteiligt ist, ausgegebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen zu erfüllen. Durch die vorgeschlagene
Beschlussfassung wird keine neue Ermächtigung zur Einräumung weiterer Wandlungs- und/oder Optionsrechte geschaffen. Sie dient
lediglich dem Zweck, der Verwaltung die Möglichkeit einzuräumen, anstelle der Nutzung bedingten Kapitals ganz oder teilweise
eigene Aktien zur Erfüllung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten einzusetzen, die bereits aufgrund
anderweitiger Ermächtigungen begründet wurden. Es entstehen keine Belastungen für die Aktionäre, die über die mit einem Bezugsrechtsausschluss
bei der Ausgabe von Wandel und/oder Optionsschuldverschreibungen ggf. verbundenen Verwässerungseffekte hinausgehen. Vielmehr
wird lediglich die Flexibilität des Vorstands erhöht, indem er Wandelschuldverschreibungen und andere Instrumente nicht zwingend
aus bedingtem Kapital bedienen muss, sondern auch eigene Aktien dazu verwenden kann, wenn das in der konkreten Situation im
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre günstiger erscheint. Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten,
die für eine Bedienung durch eigene Aktien in Betracht kommen, bestehen derzeit noch nicht, könnten jedoch beispielsweise
auf der Grundlage der Ermächtigungen der Hauptversammlung vom 18. Mai 2017, 8. Mai 2018 sowie 13. Mai 2020 zur Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen und anderen Instrumenten begründet werden.
Darüber hinaus soll der Vorstand zu Tagesordnungspunkt 11 lit. d) Ziffer (4) ermächtigt werden, die eigenen Aktien auch in
anderer Weise als durch Angebot an alle Aktionäre zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend) verwenden
zu können. Bei der Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien wird den Aktionären angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss
der Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Bardividende an die Gesellschaft abzutreten, um im Gegenzug
eigene Aktien zu beziehen. Die Durchführung einer Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien kann als ein an alle Aktionäre
gerichtetes Angebot unter Wahrung des Bezugsrechts und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen. In der praktischen
Abwicklung der Aktiendividende werden den Aktionären jeweils nur ganze Aktien zum Bezug angeboten; hinsichtlich des Teils
des Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für eine ganze Aktie nicht erreicht bzw. diesen übersteigt, sind die Aktionäre
auf den Bezug der Bardividende verwiesen und können insoweit keine Aktien erhalten. Ein Angebot von Teilrechten oder die Einrichtung
eines Handels von Bezugsrechten oder Bruchteilen davon erfolgt üblicherweise nicht, weil die Aktionäre anstelle des Bezugs
eigener Aktien anteilig eine Bardividende erhalten. Der Vorstand soll aber auch ermächtigt werden, im Rahmen der Durchführung
einer Aktiendividende das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um die Aktiendividende zu optimalen Bedingungen durchführen
zu können. Es kann je nach Kapitalmarktsituation vorteilhaft sein, die Durchführung der Aktiendividende unter Verwendung eigener
Aktien so zu gestalten, dass der Vorstand zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) eigene Aktien zum Bezug gegen Abtretung ihres Dividendenanspruchs anbietet und damit
wirtschaftlich den Aktionären ein Bezugsrecht gewährt, jedoch das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien rechtlich ausschließt.
Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der Aktiendividende zu flexiblen Bedingungen. Angesichts
des Umstands, dass allen Aktionären die eigenen Aktien angeboten werden und überschießende Dividendenbeträge durch Barzahlung
der Dividende abgegolten werden, erscheint ein Bezugsrechtsausschluss in diesem Fall als gerechtfertigt und angemessen.
Schließlich können die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien nach dem zu Tagesordnungspunkt 11
lit. d) Ziffer (5) vorgeschlagenen Beschluss von der Gesellschaft eingezogen werden, ohne dass hierfür eine erneute Beschlussfassung
der Hauptversammlung erforderlich wäre. Gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung einer Gesellschaft die Einziehung
ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen, ohne dass hierdurch eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft
erforderlich wird. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative
ausdrücklich vor. Durch die Einziehung eigener Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil
der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die erforderlich
werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen.
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß Tagesordnungspunkt
11 lit. d) Ziffern (1) bis (4) in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre
verwendet werden. Darüber soll im Fall der Veräußerung der eigenen Aktien über ein Veräußerungsangebot an alle Aktionäre das
Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
ist notwendig, um die Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines Angebots an die Aktionäre technisch durchführen zu können.
Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse
oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
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III. |
Weitere Angaben und Hinweise zur virtuellen, präsenzlosen Hauptversammlung
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1. |
Hinweise zur Durchführung der virtuellen, präsenzlosen Hauptversammlung
Vor dem Hintergrund der andauernden COVID-19-Pandemie hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche
Hauptversammlung der Gesellschaft am 27. Mai 2021 gemäß § 1 Abs. 1, 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020, zuletzt
geändert durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften
im Gesellschafts-, Genossenschafts- Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (nachfolgend
"PandemieG"), als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Die Geltung
des PandemieG wurde durch die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember
2021 verlängert.
Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen am 27. Mai 2021 ab 11:00 Uhr live in Bild und Ton auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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im passwortgeschützten Internetservice übertragen. Im Nachgang zur Hauptversammlung wird die Präsentation des Vorstands auf
der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.
Aktionäre, die an der virtuellen, präsenzlosen Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zuvor anmelden (siehe hierzu
oben im Abschnitt "Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung").
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt daher ausschließlich im Wege
der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (Hinweise
zur Ausübung des Stimmrechts finden Sie nachstehend im Abschnitt "Verfahren für die Stimmrechtsausübung").
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2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen, präsenzlosen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Die Bedingungen der Anmeldung an der virtuellen Hauptversammlung richten sich nach §§ 121 ff. AktG und § 17 der Satzung der
Gesellschaft. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich nach den folgenden Maßgaben bei der Gesellschaft anmelden und ihren Aktienbesitz gegenüber
der Gesellschaft nachweisen. Hierfür reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform (§126b BGB) durch den Letztintermediär
gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag),
also auf Donnerstag, den 6. Mai 2021, 00:00 Uhr, beziehen und in Textform (§ 126b BGB) ausgestellt sein.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis
spätestens Donnerstag, den 20. Mai 2021, 24:00 Uhr, (Anmeldeschlusstag) zugehen:
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ENCAVIS AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 88 96 906 33 E-Mail: anmeldung@better-orange.de
|
Die Better Orange IR & HV AG ist für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären
Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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übersandt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der
Anmeldung und des Nachweises ihres Aktienbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen
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3. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer den Nachweis ordnungsgemäß erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts
bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung
nicht blockiert; Aktionäre können insoweit über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht stimmberechtigt,
es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung
für die Dividendenberechtigung.
|
4. |
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im Internet
Angemeldete Aktionäre der Encavis AG sowie ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung am 27. Mai 2021 ab 11.00
Uhr live im Internet in Bild und Ton im passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
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verfolgen. Für die Freischaltung der Internetübertragung über den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung
ist die fristgemäße Anmeldung zur virtuellen, präsenzlosen Hauptversammlung entsprechend den oben im Abschnitt "Voraussetzungen
für die Teilnahme an der virtuellen, präsenzlosen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" genannten Bestimmungen
erforderlich. Hinsichtlich der für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung erforderlichen
individuellen Zugangsdaten siehe oben Abschnitt "Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen, präsenzlosen Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts".
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5. |
Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmen per Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation, auch ohne an der virtuellen Hauptversammlung
teilzunehmen, unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
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gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren abgeben. Diese Möglichkeit der Briefwahl steht bis zum Beginn der Abstimmungen in der
virtuellen Hauptversammlung am 27. Mai 2021 zur Verfügung. Entsprechendes gilt für einen Widerruf oder eine Änderung der Stimmabgabe
durch Briefwahl. Zur Ausübung des Stimmrechts ist eine fristgemäße Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung entsprechend
den oben im Abschnitt "Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen, präsenzlosen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts" genannten Bestimmungen erforderlich.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung
bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat, über mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung
gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären sowie über etwaige vor der Hauptversammlung gemäß
§§ 126, 127 AktG zugänglich gemachte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären beschränkt.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme insgesamt auch als Briefwahlstimme
für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Personen können sich der elektronischen Briefwahl bedienen.
|
6. |
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung
und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe hierzu oben im Abschnitt "Voraussetzungen für die
Teilnahme an der virtuellen, präsenzlosen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts").
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), es sei denn, der Bevollmächtigte ist ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder ein Stimmrechtsberater
oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution; hier können Besonderheiten gelten.
Der Nachweis der Vollmacht sowie Änderungen und der Widerruf können bis spätestens Mittwoch, den 26. Mai 2021, 24:00 Uhr (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an
|
ENCAVIS AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 88 96 906 55 E-Mail: encavis@better-orange.de
|
erfolgen oder über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 27.
Mai 2021 übermittelt, geändert oder widerrufen werden.
Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden,
das nach fristgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung und dem fristgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes zugesandt wird. Ein
entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
zum Download zur Verfügung.
Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung
der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung
erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten
Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können ihr Stimmrecht für von ihnen
vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an den von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
Die Nutzung des Internetservices durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten
zum passwortgeschützten Internetservice erhält.
|
7. |
Weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären und deren Bevollmächtigten an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung der weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter sind eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich (siehe hierzu oben im Abschnitt "Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen, präsenzlosen Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts"). Die Stimmrechtsvertreter nehmen weder vor noch während der virtuellen Hauptversammlung
Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder
von Anträgen entgegen.
Vollmachten und Weisungen an die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie Änderungen und der Widerruf
können bis spätestens Mittwoch, den 26. Mai 2021, 24:00 Uhr (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an
|
ENCAVIS AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 88 96 906 55 E-Mail: encavis@better-orange.de
|
erfolgen oder über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 27.
Mai 2021 übermittelt, geändert oder widerrufen werden.
Aktionäre, die die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigen und Weisungen erteilen möchten,
können für die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen das Formular verwenden, das nach fristgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung
und dem fristgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes zugesandt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
zum Download zur Verfügung.
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen; sie sind auch bei erteilter
Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den in der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung
bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat, zu mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung
gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären sowie zu etwaigen vor der Hauptversammlung gemäß
§§ 126, 127 AktG zugänglich gemachten Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären vorliegt. Soweit zu einzelnen Abstimmungspunkten
keine Weisung erteilt wird, müssen sich die Stimmrechtsvertreter bei diesen Punkten der Stimme enthalten. Bei mehrfach eingehenden
Erklärungen hat die zuletzt eingegangene Erklärung Vorrang.
|
8. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und § 131 Absatz 1 AktG i.V.m. § 1 PandemieG
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 127 AktG i.V.m § 1 Abs. 2 Satz 3 PandemieG
Gegenanträge samt Begründung und Wahlvorschläge von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß §§ 126 Abs. 1,
127 AktG werden unter der Internetadresse
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veröffentlicht.
Voraussetzung dafür ist, dass sie der Gesellschaft spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (wobei wegen der gesetzlichen
Bestimmungen der Tag der Hauptversammlung selbst nicht mitgezählt wird), also bis Mittwoch, den 12. Mai 2021, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugegangen sind:
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ENCAVIS AG Hauptversammlung Große Elbstraße 59 22767 Hamburg Telefax: +49 (0)40 37 85 62 129 E-Mail: HV2021@encavis.com.
|
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir unter
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veröffentlichen.
Ein Gegenantrag und seine Begründung oder ein Wahlvorschlag brauchen in den Fällen des § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 AktG
nicht zugänglich gemacht werden, die Begründung eines Gegenantrags braucht gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht zugänglich
gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Ein Wahlvorschlag braucht auch in den Fällen des § 127
Satz 3 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach §§ 126, 127 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3 PandemieG zugänglich zu machen
sind, gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär
ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die Antragsteller haben gemäß §
122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber
der erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten.
Auf die Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. Das Verlangen muss schriftlich (§ 122 Abs. 1 Satz 1
AktG i.V.m. § 126 BGB) an die Gesellschaft unter der folgenden Anschrift:
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ENCAVIS AG Vorstand Große Elbstraße 59 22767 Hamburg
|
gerichtet werden und muss der Gesellschaft spätestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis Montag, den 26. April 2021 (24:00 Uhr) zugehen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet
werden, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie
werden außerdem unter der Internetadresse
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 AktG mitgeteilt.
Fragerecht der Aktionäre nach § 131 Absatz 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 PandemieG
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 PandemieG wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation eingeräumt.
Das Fragerecht besteht nur für Aktionäre, die sich entsprechend den oben im Abschnitt "Voraussetzungen für die Teilnahme an
der virtuellen, präsenzlosen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" genannten Bestimmungen fristgemäß zur virtuellen
Hauptversammlung angemeldet haben.
Der Vorstand entscheidet abweichend von § 131 AktG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die Fragen beantwortet. Der
Vorstand kann dabei Antworten zusammenfassen.
Fragen sind bis spätestens 25. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
einzureichen.
Hinsichtlich der für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung erforderlichen individuellen
Zugangsdaten siehe oben Abschnitt "Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen, präsenzlosen Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts".
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 PandemieG kann von Aktionären oder Bevollmächtigen, die das Stimmrecht ausgeübt haben, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung
bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation über den passwortgeschützten Internetservice
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erklärt werden.
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9. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und
Stimmrechte 138.437.234. Bei den Aktien handelt es sich um auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Gesellschaft hält zum
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
|
10. |
Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere nach
§ 124a AktG zu veröffentlichende Informationen sind unter der Internetadresse
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
veröffentlicht und dort zugänglich. Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie der Vorschlag des Vorstands
für die Verwendung des Bilanzgewinns und die zu den Tagesordnungspunkten 6 bis 8, 10 bis 12 genannten Unterlagen bzw. Vorstandsberichte
sind auf der Internetseite unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
veröffentlicht und dort zugänglich. Die Unterlagen für den Tagesordnungspunkt 12 sind ebenfalls während der Hauptversammlung
im passwortgeschützten Internetservice zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
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11. |
Hinweis auf §§ 33 ff. WpHG
Auf die nach §§ 33 ff. Wertpapierhandelsgesetz ("WpHG") bestehenden Mitteilungspflichten und die in § 44 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei
Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.
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12. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Zur Vorbereitung und Durchführung unserer Hauptversammlung werden ihre personenbezogenen Daten verarbeitet. Darüber hinaus
werden Ihre Daten für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis-
oder Aufbewahrungspflichten) verwendet. Nähere Informationen zum Datenschutz sind unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
abrufbar. Die Gesellschaft sendet Ihnen diese Informationen auf Anforderung auch in gedruckter Form zu.
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der
Encavis AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 63197
nachfolgend 'Organträger' genannt
und der
Encavis GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 246726
nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt
§ 1 Vorbemerkung
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Der Organträger hält sämtliche Geschäftsanteile der Organgesellschaft. Die Organgesellschaft bleibt rechtlich selbständig.
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Zur Herstellung eines Organschaftsverhältnisses i.S.d. §§ 14, 17 Körperschaftsteuergesetz ("KStG") wird der nachfolgende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend auch 'Vertrag' genannt) geschlossen.
|
§ 2 Leitung
(1) |
Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihres Unternehmens dem Organträger.
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(2) |
Der Organträger ist berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft allgemeine oder auf den Einzelfall bezogene Weisungen
für die Leitung der Organgesellschaft zu erteilen. Die Geschäftsführung und die Vertretung der Organgesellschaft obliegen
weiterhin der Geschäftsführung der Organgesellschaft. Ihre Eigenverantwortlichkeit wird durch den Abschluss dieses Vertrages
nicht berührt.
|
(3) |
Die Organgesellschaft ist verpflichtet, den Weisungen des Organträgers in jeder Hinsicht Folge zu leisten, soweit dem nicht
zwingendes Gesellschafts-, Handels- oder Bilanzrecht entgegensteht. Die Änderung, Aufrechterhaltung oder Beendigung dieses
Vertrages ist vom Weisungsrecht nicht umfasst.
|
(4) |
Der Organträger ist laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten der Organgesellschaft und die Geschäftsentwicklung zu informieren.
Die Organgesellschaft ist den Vertretungsorganen des Organträgers und deren Beauftragten über die Gesellschafterrechte hinaus
zu umfassender Auskunft und zur Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen Unterlagen der Gesellschaft verpflichtet.
|
§ 3 Gewinnabführung und Verlustübernahme
(1) |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn ab dem in § 4 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt an den Organträger
abzuführen. Abzuführen ist, vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2, der ohne die Gewinnabführung
entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um gegebenenfalls einen nach §
300 AktG in die gesetzlichen Rücklagen einzustellenden Betrag und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag.
Der Betrag der Abführung darf den sich aus § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung ergebenden Betrag nicht überschreiten.
Auf die Vorschriften der §§ 300 ff. AktG wird verwiesen.
|
(2) |
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen
nach § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies gesetzlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen
des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
|
(3) |
Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, welche vor Beginn dieses Vertrags
gebildet wurden, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für einen vorvertraglichen
Gewinnvortrag.
|
(4) |
Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Der Zahlungsanspruch ist 6 Wochen
nach Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft fällig.
|
(5) |
Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.
|
§ 4 Wirksamwerden und Vertragsdauer
(1) |
Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der Organgesellschaft geschlossen. Er wird mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt -
mit Ausnahme der Beherrschung nach § 2 - rückwirkend von Beginn des bei der Eintragung laufenden Geschäftsjahres.
|
(2) |
Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei (2) Monaten zum jeweiligen
Geschäftsjahresende gekündigt werden, erstmals jedoch nach Ablauf von 5 Zeitjahren (5 x 12 Monate) ab der Wirksamkeit dieses
Vertrages. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Jahr. Die Kündigung
hat schriftlich zu erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist deren Zugang bei dem jeweils anderen Vertragsteil.
|
(3) |
Die Wirksamkeit dieses Vertrages wird von einer formwechselnden oder übertragenden Änderung der Vertragsteile oder des Unternehmens
der Vertragsteile nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes oder des Umwandlungssteuergesetzes nicht berührt (z.B. Verschmelzung,
Rechtsformwechsel etc.).
|
(4) |
Im Falle der außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund durch einen Vertragsteil gilt dieser Vertrag für
das Geschäftsjahr, in dessen Verlauf die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, nicht mehr, soweit dies rechtlich
zulässig vereinbart werden kann. Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Wegfall der zur Anerkennung der Organschaft steuerlich
erforderlichen finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger durch
a) |
die Veräußerung von Anteilen an der Organgesellschaft im Wege des Verkaufs oder der Einbringung oder
|
b) |
die Verschmelzung, Spaltung oder Auflösung von Organträger oder Organgesellschaft oder wenn ein anderer in den jeweils geltenden
Körperschaftsteuerrichtlinien ("KStR"; derzeit: Abschnitt R 14.5 Abs. 6 KStR 2015) als wichtiger Grund anerkannter Umstand
eintritt. Abschnitt R 14.5 Abs. 6 Satz 3 und 4 KStR 2015 (oder entsprechende Nachfolgeregelungen) bleiben unberührt.
|
|
(5) |
Bei Vertragsende ist der Organträger entsprechend der Vorschriften des § 303 AktG, die in ihrer jeweils geltenden Fassung
auf diesen Vertrag anzuwenden sind, verpflichtet, den Gläubigern der Organgesellschaft Sicherheit zu leisten.
|
§ 5 Salvatorische Klausel
(1) |
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das vorbenannte Schriftformerfordernis.
|
(2) |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die
übrigen Vertragsbestimmungen wirksam. Die Vertragsteile sind verpflichtet, anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung zu treffen, die dem mit der ganz oder teilweise
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Ziel und Zweck in zulässiger Weise am nächsten kommt.
Gleiches gilt für Vertragslücken; in diesem Fall sind die Vertragsteile zur Einführung die jeweilige Lücke schließender Bestimmungen
in den Vertrag verpflichtet.
|
Hamburg, im April 2021
ENCAVIS AG
Der Vorstand
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19.04.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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Sprache: |
Deutsch |
Unternehmen: |
ENCAVIS AG |
|
Große Elbstraße 59 |
|
22767 Hamburg |
|
Deutschland |
E-Mail: |
info@encavis.com |
Internet: |
https://www.encavis.com |
ISIN: |
DE0006095003, DE000A3H23Y1 |
Börsen: |
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Hamburg, Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart, Tradegate Exchange |
|
Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1186286 19.04.2021
|
15.04.2020 | ENCAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: ENCAVIS AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
15.04.2020 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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ENCAVIS AG
Hamburg
- ISIN DE0006095003 // WKN 609 500 - - ISIN DE000A254047 // WKN A25404 -
Einladung zur Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre
zur ordentlichen Hauptversammlung der ENCAVIS AG ein, die am Mittwoch, dem 13. Mai 2020, um 11:00 Uhr, am Sitz der Gesellschaft in der Großen Elbstraße 59, 22767 Hamburg, in Form einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
stattfindet.
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Die Hauptversammlung wird am 13. Mai 2020 ab 11:00 Uhr live in Bild und Ton für die Aktionäre übertragen. Weitere Hinweise
hierzu finden Sie unter III. dieser Einladung.
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
für die ENCAVIS AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben gemäß §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2019
Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
abrufbar. Sie werden in der Hauptversammlung näher erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 172 AktG gebilligt
und den Jahresabschluss damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ist somit zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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'Der Bilanzgewinn der ENCAVIS AG des Geschäftsjahrs 2019 in Höhe von EUR 50.207.308,20 ist wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,26 je dividendenberechtigter Stückaktie mit Fälligkeit am 16. Juni 2020:
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EUR
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35.630.178,22
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Vortrag auf neue Rechnung: |
EUR |
14.577.129,98' |
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Die Dividende wird nach Wahl des Aktionärs entweder (i) ausschließlich in bar oder (ii) für einen Teil der Dividende zur Begleichung
der Steuerschuld in bar und für den verbleibenden Teil der Dividende in Form von Aktien der Gesellschaft (die Leistung der
Dividende in Form von Aktien der Gesellschaft (die 'Aktiendividende')) geleistet werden.
Die Einzelheiten der Barausschüttung und die Möglichkeit der Aktionäre zur Wahl der Aktiendividende werden in einem Dokument
erläutert, das den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
zur Verfügung gestellt wird. Das Dokument enthält insbesondere Informationen über die Anzahl und die Ausstattung der Aktien
und legt die Gründe und die Einzelheiten des Angebots dar.
Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung
basieren auf dem zum Zeitpunkt der Einberufung bestehenden dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 137.039.147,00,
eingeteilt in 137.039.147 Stückaktien.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,26 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht;
das Angebot, die Dividende in Form von Aktien statt in bar zu erhalten, bleibt unberührt. Die Anpassung erfolgt dabei wie
folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindern, erhöht sich der
auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die
Dividendensumme erhöhen, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend.
Bitte beachten Sie, dass die diesjährige Dividende nur aus dem zu versteuernden Gewinn ausgezahlt wird und somit die Dividendenauszahlung,
unabhängig davon, welches Wahlrecht der Aktionär ausübt, grundsätzlich der Besteuerung unterliegt.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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'Den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers
für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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'Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Hamburg, wird als
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 und als Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 bestellt. Ergänzend wird die PricewaterhouseCoopers
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Hamburg, zum Prüfer bestellt, sofern der Vorstand
die prüferische Durchsicht etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung beschließt.'
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Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Hamburg, hat gegenüber
dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren
Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel
an ihrer Unabhängigkeit begründen können.
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6. |
Beschlussfassung über die Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung und entsprechende Satzungsänderung
Vor dem Hintergrund stetig steigender Anforderungen an die Kontrolltätigkeit des Aufsichtsrats, verschärfter regulatorischer
Anforderungen und des zunehmenden zeitlichen Umfangs der Mandatsausübung soll die Aufsichtsratsvergütung, die zuletzt 2018
geändert wurde, angepasst werden. Im Geschäftsjahr 2019 hat der Aufsichtsrat außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen ordentlichen
Präsenzsitzungen sowie seiner Ausschusssitzungen diverse zusätzliche Maßnahmen des Vorstands (12 insgesamt) im Umlaufverfahren
beschlossen. Die im Umlaufverfahren zu treffenden Beschlussfassungen bedeuten für jedes Aufsichtsratsmitglied einen nicht
unerheblichen Vor- und Nachbereitungsaufwand über die Sitzungsvorbereitungen hinaus. Insbesondere inhaltliche Fragestellungen
innerhalb des Gremiums und/oder an den Vorstand in darüber hinausgehenden Telefonkonferenzen sowie Rückfragen per E-Mail müssen
als Arbeitsaufwand mit einkalkuliert werden, um eine adäquate und informierte Entscheidungsbasis für die Beschlussfassung
zu gewährleisten. Die Einbindung von Aufsichtsratsmitgliedern zwischen den Sitzungen in Form von Umlaufbeschlussfassungen
nimmt eher zu, um mit der nötigen Flexibilität auch außerhalb der quartalsweisen Sitzungen Maßnahmen des Vorstands umzusetzen,
so dass eine Anhebung der Vergütung als sachgerecht erscheint. Die Anpassung der Vergütung soll für das laufende Geschäftsjahr
2020 gelten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
§ 15 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
'1. |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare, Vergütung von EUR
30.000,00. Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine zusätzliche
jährliche Vergütung.
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2. |
Anstelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vergütung erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine jährliche feste Vergütung
von EUR 60.000,00, sein Stellvertreter eine jährlich feste Vergütung von EUR 45.000,00.
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3. |
Die zusätzliche Vergütung gemäß Absatz 1 Satz 2 beträgt für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Vorsitzenden
des Personalausschusses jeweils EUR 20.000,00 und für jedes andere Mitglied des Prüfungs- oder Personalausschusses EUR 15.000,00.
Die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss bleibt unberücksichtigt.
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4. |
Die Vergütung der Ausschusstätigkeiten für ein Geschäftsjahr setzt voraus, dass der betreffende Ausschuss in diesem Zeitraum
zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat.
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5. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erhalten für jede Aufsichtsrats- oder Ausschusssitzung, an der sie
als Mitglieder teilnehmen, ein Sitzungsgeld i.H.v. EUR 1.000,00. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mitglieder des Aufsichtsrats
am Sitzungsort physisch anwesend oder lediglich per Telefon oder auf andere Weise zugeschaltet sind oder ob die Sitzung als
Telefon- oder Videokonferenz abgehalten wird. Für mehrere Sitzungen des Aufsichtsrats und/oder seiner Ausschüsse an einem
Kalendertag wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt.
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6. |
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder dem Prüfungs- oder dem Personalausschuss
angehörten oder das jeweilige Amt als Vorsitzender oder Stellvertreter ausübten, erhalten die Vergütung entsprechend zeitanteilig.
Eine zeitanteilige Vergütung für Ausschusstätigkeiten setzt voraus, dass der betreffende Ausschuss im entsprechenden Zeitraum
zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat.
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7. |
Den Aufsichtsratsmitgliedern werden die durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen - einschließlich einer etwaigen
auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer - erstattet. Des Weiteren haben die Aufsichtsratsmitglieder
Anspruch darauf, dass die Gesellschaft eine angemessene Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung für sie abschließt."
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b) |
Mit Wirksamwerden der Änderung von § 15 der Satzung durch Eintragung der Satzungsänderung unter vorstehender Ziffer a) findet
die Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung für das am 1. Januar 2020 begonnene Geschäftsjahr erstmals Anwendung.
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Wir weisen darauf hin, dass eine Beschlussfassung nach § 113 Abs. 3 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2021 vorbehalten bleibt.
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7. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 17 Abs. 2 der Satzung (Teilnahmerecht)
Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis
werden durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie ("ARUG II") geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften genügt künftig nach § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG für die Teilnahme
an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß § 67c Abs. 3 AktG. Nach
dem derzeit gültigen § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden Fassung
des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein Nachweis des Aktienbesitzes
eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts in Textform in deutscher oder englischer Sprache zu erbringen.
Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu vorgesehene
§ 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020
einberufen werden.
Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der Regelungen zum Nachweis des Anteilsbesitzes für die Teilnahme an der Hauptversammlung
der Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt eine entsprechende
Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch zeitlich aufgeschobene Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen,
dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
§ 17 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den gesetzlich vorgesehenen Tag (record date) vor der Hauptversammlung beziehen.
Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen.
Hierfür reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform (§126b BGB) durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG
aus.'
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b) |
Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
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8. |
Beschlussfassung über die Herabsetzung des bestehenden Bedingten Kapitals III und entsprechende Satzungsänderung
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Juni 2012 hatte den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im
Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2012 in der Zeit vom 20. Juni 2012 bis zum 19. Juni 2017 (einschließlich) bis zu 2.320.000
Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft mit der Maßgabe auszugeben, dass jede Aktienoption das Recht
zum Bezug von einer Aktie der Gesellschaft gewährt. Das Grundkapital der Gesellschaft war dementsprechend ursprünglich um
bis zu EUR 2.320.000,00 bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital III'). Insgesamt wurden 1.910.000 Aktienoptionen ausgegeben, wovon
50.000 ausgeübt wurden und 1.710.000 verfallen sind. Am heutigen Tage sind noch 150.000 Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf
Aktien der Gesellschaft ausstehend.
Die Hauptversammlung vom 18. Mai 2017 hat bereits die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen
des Aktienoptionsprogramms 2012 aufgehoben und das Bedingte Kapital III auf die zum 18. Mai 2017 noch ausstehenden Aktienoptionen
angepasst.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
Das Bedingte Kapital III wird von EUR 590.000,00 auf EUR 150.000,00 herabgesetzt.
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b) |
Satzungsänderung:
§ 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 150.000,00 durch Ausgabe von bis zu 150.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt
erhöht ('Bedingtes Kapital III').'
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9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der von der Hauptversammlung am 18. Mai 2017 erteilten Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss
des Bezugsrechts, die Herabsetzung des bestehenden Bedingten Kapitals 2017 und die entsprechende Satzungsänderung
Die von der Hauptversammlung am 18. Mai 2017 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
ist bis zum 17. Mai 2022 befristet. Die Gesellschaft hat diese Ermächtigung zu der mit Ad-hoc Mitteilungen vom 6. September
2017 bekannt gegebenen Begebung einer Hybrid-Wandelanleihe im Gesamtnennbetrag von EUR 97,3 Millionen ausgenutzt. Zur Erfüllung
der Verpflichtungen aus dieser Hybrid-Wandelanleihe werden insgesamt 12.825.220 Aktien benötigt, die aus dem Bedingten Kapital
2017 bedient werden.
Die Gesellschaft wird unter der vorstehenden Ermächtigung keine weiteren Schuldverschreibungen begeben. Die Ermächtigung soll
deshalb aufgehoben und das Bedingte Kapital 2017 entsprechend seinem noch benötigten Umfang von EUR 25.234.730,00 auf EUR
12.825.220,00 herabgesetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Die durch die Hauptversammlung vom 18. Mai 2017 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss
des Bezugsrechts wird aufgehoben.
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b) |
Das Bedingte Kapital 2017 wird von EUR 25.304.730,00 auf EUR 12.825.220,00 herabgesetzt.
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c) |
Satzungsänderung:
§ 4 Abs. 3 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 12.825.220,00 durch Ausgabe von bis zu 12.825.220 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017).'
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d) |
Der Vorstand wird angewiesen, die Herabsetzung des Bedingten Kapitals 2017, die Herabsetzung des Bedingten Kapitals 2018 und
die Schaffung des neuen Bedingten Kapitals 2020 gemeinsam zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
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10. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der von der Hauptversammlung am 8. Mai 2018 erteilten Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss
des Bezugsrechts, die Herabsetzung des bestehenden Bedingten Kapitals 2018 und die entsprechende Satzungsänderung
Die von der Hauptversammlung am 8. Mai 2018 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
ist bis zum 7. Mai 2023 befristet. Die Gesellschaft hat diese Ermächtigung zu der mit Ad-hoc Mitteilung vom 5. September 2019
bekannt gegebenen Aufstockung der im Jahr 2017 begebenen Hybrid-Wandelanleihe durch die Begebung neuer Schuldverschreibungen
- unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre - im Gesamtnennbetrag von EUR 53 Millionen ausgenutzt und damit die Möglichkeit
des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses teilweise verbraucht. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesen neuen Schuldverschreibungen
werden insgesamt 7.282.000 Aktien benötigt, die aus dem Bedingten Kapital 2018 bedient werden.
Die Gesellschaft wird unter der vorstehenden Ermächtigung keine weiteren Schuldverschreibungen begeben. Die Ermächtigung soll
deshalb aufgehoben und das Bedingte Kapital 2018 entsprechend seinem noch benötigten Umfang von EUR 19.000.000,00 auf EUR
7.282.200,00 herabgesetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Die durch die Hauptversammlung vom 8. Mai 2018 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss
des Bezugsrechts wird aufgehoben.
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b) |
Das Bedingte Kapital 2018 wird von EUR 19.000.000,00 auf EUR 7.282.200,00 herabgesetzt.
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c) |
Satzungsänderung:
§ 4 Abs. 5 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 7.282.200,00 durch Ausgabe von bis zu 7.282.200 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2018).'
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11. |
Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 2020 sowie die entsprechende Satzungsänderung
Um der Gesellschaft auch künftig die Möglichkeiten zur Herstellung einer optimalen Finanzierungsstruktur und die erforderliche
Flexibilität zur Ausgabe von Schuldverschreibungen unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss entsprechend §§ 221 Abs. 4 Satz
2 i.V.m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu geben, soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss
des Bezugsrechts geschaffen werden. Dabei soll der maximale Gesamtnennbetrag der unter der neu zu schaffenden Ermächtigung
auszugebenden Schuldverschreibungen unverändert EUR 300.000.000,00 betragen (so wie bei den von der Hauptversammlung am 18.
Mai 2017 unter damaligen Tagesordnungspunkt 13 und am 8. Mai 2018 unter damaligen Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigungen)
und das Volumen des zur Bedienung der Schuldverschreibungen zu schaffenden neuen bedingten Kapitals 2020 EUR 14.000.000,00
(entspricht rund 10 % des aktuellen Grundkapitals) betragen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen:
aa) |
Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienzahl
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. Mai 2025 (einschließlich) einmalig oder mehrmals
auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachfolgend zusammen auch 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu
EUR 300.000.000,00 auszugeben und den Gläubigern (nachfolgend die 'Inhaber') der jeweiligen, unter sich gleichberechtigten
Teilschuldverschreibungen, Options- bzw. Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft mit einem
anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 14.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen
zu gewähren.
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bb) |
Währung, Ausgabe durch Gesellschaften, an denen die Gesellschaft mit Mehrheit beteiligt ist
Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert in der gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die Schuldverschreibungen können auch durch eine hundertprozentige unmittelbare
oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben werden; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern
von Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu
gewähren.
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cc) |
Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss
Die Schuldverschreibungen sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Sie können auch von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium
von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Kreditinstituten gleichgestellt
sind nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige Unternehmen. Werden
Schuldverschreibungen von einer hundertprozentigen mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben, hat
die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe der vorstehenden
Sätze sicherzustellen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der
Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
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- |
Für Spitzenbeträge;
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- |
wenn und soweit die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Bareinlage erfolgt und der Ausgabepreis ihren nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags
durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet und die so ausgegebenen Schuldverschreibungen nur Umtausch- und/oder Optionsrechte
auf Aktien von bis zu 10 % des Grundkapitals gewähren; auf den vorgenannten Höchstbetrag sind sämtliche Aktien anzurechnen,
die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem Zeitpunkt
der Eintragung dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert werden;
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- |
soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem
Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung eines Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options-
oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde; oder
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- |
soweit die Schuldverschreibungen in Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen
gegen Bar- und/oder Sachgegenleistungen ausgegeben werden.
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dd) |
Options- und Wandlungsrecht
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Bedingungen der Schuldverschreibung zum Bezug
von neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass
der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden
kann. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf
den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das unentziehbare Recht, ihre Teilschuldverschreibungen
gemäß den festgelegten Bedingungen der Schuldverschreibungen in neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden
Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft und kann
auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis variabel ist und der
Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während der
Laufzeit oder während eines bestimmten Zeitraums innerhalb der Laufzeit festgesetzt wird. Ferner können eine in bar zu leistende
Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Der anteilige Betrag
des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen
nicht übersteigen.
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ee) |
Gewährung bestehender Aktien
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung
nicht neue Aktien zu gewähren, sondern deren Gegenwert in Geld zu zahlen. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können
auch vorsehen, dass die Schuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits
existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden können bzw. das Optionsrecht oder die Optionspflicht durch Lieferung
solcher Aktien erfüllt werden kann.
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ff) |
Options- und Wandlungspflicht
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem
anderen Zeitpunkt (jeweils auch 'Fälligkeit') oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen
den Anleihegläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu gewähren.
In letztgenanntem Fall kann der Options- bzw. Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Anleihebedingungen dem
Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an mindestens fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der Ermittlung
des Wandlungs- bzw. Optionspreises nach näherer Maßgabe der Emissionsbedingungen entsprechen, auch wenn dieser unterhalb des
in lit. gg) genannten Mindestbetrags liegt. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 2 AktG ist zu beachten.
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gg) |
Optionspreis, Wandlungspreis, wertwahrende Anpassung des Options- oder Wandlungspreises
Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle,
in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine Wandlungspflicht vorgesehen ist (oben lit. ff )), mindestens 80 % des durchschnittlichen
Schlussauktionspreises der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen
funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an den zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über
die Begebung der Schuldverschreibungen betragen oder - für den Fall der Einräumung des Bezugsrechts - mindestens 80 % des
durchschnittlichen Schlussauktionspreises der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems
getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) während der Tage, an denen die Bezugsrechte an der Wertpapierbörse Frankfurt
am Main gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels, entsprechen. Diese vorstehenden
Vorgaben gelten auch im Fall eines variablen Umtauschverhältnisses bzw. Wandlungspreises.
Soweit sich Bruchteile von neuen Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Bedingungen
der Schuldverschreibungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können.
Der Wandlungs- bzw. Optionspreis wird unbeschadet der § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 2 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel
nach näherer Bestimmung der Bedingungen der Schuldverschreibungen durch Zahlung eines entsprechenden Betrages in Geld bei
Ausnutzung des Wandlungsrechts ermäßigt, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung des
Bezugsrechts an ihre Aktionäre entweder das Grundkapital erhöht oder sonstige Wertpapiere begibt und den Inhabern von Schuldverschreibungen
kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts zustehen würde.
Statt einer Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch - soweit möglich -Wandlungspreis ermäßigt werden.
Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung, sowie für sonstige Maßnahmen, die zu einer wirtschaftlichen
Verwässerung der Options- bzw. Wandlungsrechte führen können, eine wertwahrende Anpassung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte
vorsehen.
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hh) |
Verzinsung
Die Verzinsung der Schuldverschreibungen kann variabel sein. Sie kann ferner von Gewinnkennzahlen der Gesellschaft und/oder
des Konzerns (unter Einschluss des Bilanzgewinns oder der durch Gewinnverwendungsbeschluss festgesetzten Dividende für Aktien
der Gesellschaft) abhängig sein. In diesem Fall müssen die Schuldverschreibungen nicht mit einem Umtausch- und/oder Optionsrecht
versehen werden. Es kann ferner eine Nachzahlung für in Vorjahren ausgefallene Leistungen vorgesehen werden.
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ii) |
Ermächtigung zur Festlegung weiterer Einzelheiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. Wandlungszeitraum
sowie den Options- und Wandlungspreis zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden
Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft festzulegen.
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b) |
Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 2020:
Es wird ein neues Bedingtes Kapital 2020 geschaffen mit folgendem Inhalt:
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 14.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 14.000.000 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte Kapitalerhöhung
dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. bei Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten
an die Inhaber bzw. Gläubiger der aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses ausgegebenen Optionsschuld-, Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen die 'Schuldverschreibungen').
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung jeweils festzulegenden Options- bzw.
Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Schuldverschreibungen, die
von der Gesellschaft oder von einer hundertprozentigen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft
aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses bis zum 12. Mai 2025 ausgegeben oder von der Gesellschaft garantiert werden, von
ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur
Wandlung erfüllen, oder, soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen
Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht jeweils ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung
eingesetzt werden. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer
Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festlegen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung dieser bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 1 der Satzung und den neu zu fassenden § 4 Abs. 6 der Satzung entsprechend der
jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf sämtlicher Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern sowie
alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.
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c) |
Satzungsänderung
§ 4 Abs. 6 der Satzung lautet wie folgt:
'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 14.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 14.000.000 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie
- |
die Inhaber von Wandlungsrechten oder Optionsrechten, die den von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren
hundertprozentigen Beteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 13. Mai 2020
bis zum 12. Mai 2025 auszugebenden Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen die 'Schuldverschreibungen') beigefügt sind, von ihrem Wandlungs- bzw. Optionsrechten
Gebrauch machen oder
|
- |
die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger der von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren
hundertprozentigen Beteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 13. Mai 2020
bis zum 12. Mai 2025 auszugebenden Schuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung oder Optionsausübung erfüllen.
|
Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend
von § 60 Abs. 2 AktG festlegen.
Der Vorstand ist auch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1 und
Abs. 6 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.'
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 11 der Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand hat zu Punkt 11 der Tagesordnung zur Hauptversammlung am 13. Mai 2020 einen schriftlichen Bericht über die Gründe
für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, welcher in dieser
Einladung zur Hauptversammlung nachfolgend unter Ziffer II bekanntgemacht ist.
|
12. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung
Die Satzung der Encavis AG regelt in § 6 das genehmigte Kapital. Die darin enthaltene Ermächtigung des Vorstands ist bis zum
17. Mai 2022 (einschließlich) befristet. Nach teilweiser Ausnutzung dieses genehmigten Kapitals ("Genehmigtes Kapital 2017")
- zuletzt durch die von Vorstand und Aufsichtsrat am 11. Dezember 2019 beschlossene Kapitalerhöhung unter vereinfachten Bezugsrechtsausschluss
(siehe hierzu den in dieser Einladung zur Hauptversammlung nachfolgend unter Ziffer II bekanntgemachten Vorstandsbericht)
- beläuft sich das verbleibende genehmigte Kapital noch auf EUR 54.524.897,00.
Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, auch zukünftig flexibel auf Finanzierungserfordernisse zu reagieren und die
Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig stärken zu können, soll das bestehende genehmigte Kapital durch ein neues genehmigtes
Kapital ersetzt werden, das wiederum die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten Fällen - insbesondere unter
den (erleichterten) Voraussetzungen gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG - vorsieht. Dabei soll das Volumen
des neuen Genehmigten Kapitals 2020 an die aktuellen Verhältnisse angepasst werden und sich nur noch auf EUR 34.000.000,00
(entspricht weniger 25 % des aktuellen Grundkapitals) belaufen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Die in § 6 der Satzung bestehende Ermächtigung der Hauptversammlung vom 18. Mai 2017, das Grundkapital der Gesellschaft zu
erhöhen, wird aufschiebend bedingt auf die Eintragung der unter lit. c) vorgeschlagenen Änderung der Satzung ins Handelsregister
aufgehoben.
|
b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. Mai 2025 (einschließlich) das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu EUR 34.000.000,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 34.000.000 neuen, auf den Inhaber
lautende Stückaktien gegen Bareinlage und/oder Sacheinlage zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2020'). Den Aktionären steht grundsätzlich
ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch an ein oder mehrere Kreditinstitute oder andere in § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG
genannte Unternehmen mit der Verpflichtung ausgegeben werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht) oder
auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts (etwa an bezugsberechtigte Aktionäre, die vorab eine Festbezugsvereinbarung
abgegeben haben), oder im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
* |
Für Spitzenbeträge;
|
* |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung des Anteilsbesitzes) erfolgt;
|
* |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt
weder 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals noch 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe
der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags
durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Auf den vorgenannten Höchstbetrag sind sämtliche Aktien anzurechnen, die
unter Ausschluss des Bezugsrechts nach oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem Zeitpunkt der
Eintragung dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert werden; oder
|
* |
wenn es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern der Wandlungs- und Optionsrechte, die von der Gesellschaft oder
von ihren Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- und Optionsrechts zustünde.
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital 2020 festzusetzen.
|
c) |
Satzungsänderung
§ 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. Mai 2025 (einschließlich) das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu EUR 34.000.000,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 34.000.000 neuen, auf den Inhaber
lautende Stückaktien gegen Bareinlage und/oder Sacheinlagen zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2020'). Den Aktionären steht
grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch an ein oder mehrere Kreditinstitute oder andere in § 186 Abs.
5 Satz 1 des AktG genannte Unternehmen mit der Verpflichtung ausgegeben werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht) oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts (etwa an bezugsberechtigte Aktionäre, die vorab
eine Festbezugsvereinbarung abgegeben haben), oder im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG
gewährt werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
* |
Für Spitzenbeträge;
|
* |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung des Anteilsbesitzes) erfolgt;
|
* |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt
weder 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals noch 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe
der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags
durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Auf den vorgenannten Höchstbetrag sind sämtliche Aktien anzurechnen, die
unter Ausschluss des Bezugsrechts nach oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem Zeitpunkt der
Eintragung dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert werden; oder
|
* |
wenn es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern der Wandlungs- und Optionsrechte, die von der Gesellschaft oder
von ihren Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- und Optionsrecht zustünde.
|
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital 2020 festzusetzen.'
|
d) |
Vor dem Wirksamwerden der Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017 und der Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2020 ist
beabsichtigt, das bestehende Genehmigte Kapital 2017 noch in dem Umfang unter Gewährung eines Bezugsrechts an die Aktionäre
auszunutzen, in dem es zur Gewährung einer Aktiendividende nach Maßgabe des zu Tagesordnungspunkt 2 zu fassenden Beschlusses
benötigt wird. Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2017 nur zusammen mit der
beschlossenen Schaffung des Genehmigten Kapitals 2020 mit Änderung des § 6 der Satzung zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
|
e) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der §§ 4 Abs. 1, 6 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 und, falls das Genehmigte
Kapital 2020 bis zum 12. Mai 2025 (einschließlich) nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.
|
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 12 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand hat zu Punkt 12 der Tagesordnung zur Hauptversammlung am 13. Mai 2020 einen schriftlichen Bericht über die Gründe
für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, welcher in dieser Einladung
zur Hauptversammlung nachfolgend unter Ziffer II bekanntgemacht ist.
|
13. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Capital Stage Solar IPP GmbH
Die Encavis AG und die Capital Stage Solar IPP GmbH mit Sitz in Hamburg schlossen am 12. März 2020 einen Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag ("Vertrag"). Die Capital Stage Solar IPP GmbH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Encavis AG ohne außenstehende Gesellschafter.
Der Vertrag dient der Begründung eines Organschaftsverhältnisses im Sinne von §§ 14 ff. Körperschaftsteuergesetz (KStG) zwischen
der Encavis AG und der Capital Stage Solar IPP GmbH. Der Inhalt des Vertrages ist in dieser Einladung zur Hauptversammlung
nachfolgend unter Ziffer III am Ende bekanntgemacht.
Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Capital Stage Solar IPP GmbH und
der Zustimmung der Hauptversammlung der Encavis AG.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
'Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Encavis AG, als herrschender Gesellschaft, und
der Capital Stage Solar IPP GmbH mit Sitz in Hamburg, als abhängiger Gesellschaft, vom 12. März 2020 wird zugestimmt.'
|
Die folgenden Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung ausliegen:
- |
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Encavis AG und der Capital Stage Solar IPP GmbH
|
- |
der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Encavis AG und der Geschäftsführung der Capital Stage
Solar IPP GmbH über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
|
- |
die Jahres- und Konzernabschlüsse der Encavis AG sowie die zusammengefassten Lageberichte für die Encavis AG und den Konzern
für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019
|
- |
die Jahresabschlüsse der Capital Stage Solar IPP GmbH für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019
|
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14. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der SOLARPARK NEUHAUSEN GMBH
Die Encavis AG und die SOLARPARK NEUHAUSEN GMBH mit Sitz in Halle (Saale) schlossen am 12. März 2020 einen Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag ("Vertrag"). Die SOLARPARK NEUHAUSEN GMBH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Encavis AG ohne außenstehende Gesellschafter.
Der Vertrag dient der Begründung eines Organschaftsverhältnisses im Sinne von §§ 14 ff. Körperschaftsteuergesetz (KStG) zwischen
der Encavis AG und der SOLARPARK NEUHAUSEN GMBH. Der Inhalt des Vertrages ist in dieser Einladung zur Hauptversammlung nachfolgend
unter Ziffer III am Ende bekanntgemacht.
Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der SOLARPARK NEUHAUSEN GMBH und der
Zustimmung der Hauptversammlung der Encavis AG.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
'Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Encavis AG, als herrschende Gesellschaft, und
der SOLARPARK NEUHAUSEN GMBH mit Sitz in Halle (Saale), als abhängige Gesellschaft, vom 12. März 2020 wird zugestimmt.'
|
Die folgenden Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung ausliegen:
- |
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Encavis AG und der SOLARPARK NEUHAUSEN GMBH
|
- |
der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Encavis AG und der Geschäftsführung der SOLARPARK NEUHAUSEN
GMBH über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
|
- |
die Jahres- und Konzernabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte der Encavis AG und den Konzern für die Geschäftsjahre
2017, 2018 und 2019
|
- |
die Jahresabschlüsse der SOLARPARK NEUHAUSEN GMBH für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019
|
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II. |
Berichte an die Hauptversammlung
|
1. |
Bericht des Vorstands zu Punkt 11 der Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand hat zu Punkt 11 der Tagesordnung zur Hauptversammlung am 13. Mai 2020 gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4
Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht erstattet, weshalb er ermächtigt werden möchte, über den Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre entscheiden zu können. Der Bericht hat folgenden Inhalt:
Mit dem Vorschlag zu Punkt 11 der Tagesordnung, einer Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachfolgend zusammen auch 'Schuldverschreibungen')
im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 300.000.000,00 sowie zur Schaffung eines dazugehörigen Bedingten Kapitals 2020 von bis
zu EUR 14.000.000,00, sollen die Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitert werden, um dem
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im
Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung weiterhin zu eröffnen. Mit der vorgeschlagenen Fassung
soll sowohl eine Anpassung an die aktuelle Marktpraxis als auch eine weitere Flexibilisierung erreicht werden. Insgesamt sollen
Schuldverschreibungen bis zu einem Gesamtnennbetrag von EUR 300.000.000,00, die zum Bezug von bis zu 14.000.000 auf den Inhaber
lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen, begeben werden können. Wegen der Einzelheiten der Ermächtigung wird auf
den zu Tagesordnungspunkt 11 abgedruckten Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat verwiesen.
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186
Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, kann entsprechend der üblichen Praxis bei der Unternehmensfinanzierung von
der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten
auszugeben mit der Verpflichtung, den Aktionären die Anleihen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht
i.S.v. § 186 Abs. 5 AktG).
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses im Hinblick
auf den Gesamtbetrag der jeweils ausgegebenen Schuldverschreibungen. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
würden insbesondere bei der Ausgabe von Anleihen in runden Beträgen die technische Durchführung der Emission und die Ausübung
des Bezugsrechts erheblich erschwert. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen
hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte nicht ermäßigt
zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses
liegen daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen,
wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss
nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 AktG erfüllt. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Marktwert der Anleihen wird
voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % liegen. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit,
günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere
Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Schuldverschreibungen zu erreichen.
Eine marktnahe Konditionsfestsetzung und reibungslose Platzierung wären bei Wahrung des Bezugsrechts nur eingeschränkt möglich.
Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit bei Schuldverschreibungen der Konditionen
der Anleihe) erst am drittletzten Tag der Bezugsfrist. Insbesondere im Hinblick auf die gestiegene Volatilität an den Aktienmärkten
besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen
und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch führt die Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit, ob dieses
ausgeübt wird, zu einer Gefährdung der erfolgreichen Platzierung bei Dritten bzw. zu zusätzlichen Aufwendungen. Schließlich
besteht bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist keine Möglichkeit, kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse
zu reagieren.
Für diesen Fall eines Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG sinngemäß. Auf die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals wird im Beschluss Bezug
genommen. Auf den Höchstbetrag sind sämtliche Aktien anzurechnen, die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach oder in entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert werden.
Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Werts der Aktien nicht eintritt.
Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt werden,
indem der hypothetische Börsenpreis der Schuldverschreibungen nach anerkannten finanzmathematischen Methoden errechnet und
mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt dieser Ausgabepreis nicht wesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum
Zeitpunkt der Begebung der Wandel- oder Optionsanleihen, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Damit würde der rechnerische Marktwert eines
Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher
Nachteil entstehen kann. Soweit es der Vorstand in der jeweiligen Situation für angemessen hält, sachkundigen Rat einzuholen,
kann er sich der Unterstützung durch Dritte bedienen. So können die die Emission begleitenden Konsortialbanken dem Vorstand
in geeigneter Form versichern, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien nicht zu erwarten ist. Auch durch
eine unabhängige Bank oder einen Sachverständigen kann dies bestätigt werden. Unabhängig von dieser Prüfung durch den Vorstand
ist eine marktgerechte Konditionenfestsetzung und damit die Vermeidung einer nennenswerten Verwässerung im Falle der Durchführung
eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Bei diesem Verfahren werden die Schuldverschreibungen nicht zu einem festen Ausgabepreis
angeboten; vielmehr wird der Ausgabepreis bzw. werden einzelne Bedingungen der Schuldverschreibungen (z.B. Zinssatz und Wandlungs-
bzw. Optionspreis) auf der Grundlage der von Investoren abgegebenen Kaufanträge festgelegt. Die Verwaltung wird bei der Ausnutzung
dieser Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts einen etwaigen Abschlag auf die Ausgabekonditionen gegenüber dem ermittelten
Marktwert möglichst gering halten und auf maximal 5 % beschränken. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung
des Werts der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt.
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern
von Inhabern von Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht zu geben, sofern die Bedingungen des jeweiligen Wandlungs- und Optionsrechts
dies vorsehen. Solche Wandlungs- und Optionsrechte haben zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz,
der vorsieht, dass den Inhabern oder Gläubigern bei nachfolgenden Emissionen ein Bezugsrecht eingeräumt werden kann, wie es
Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Wandlungs- und Optionsrechte mit
einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden. Dies dient
der erleichterten Platzierung der Wandlungs- und Optionsrechten und damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen
Finanzstruktur der Gesellschaft.
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs-
oder Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten.
Die Gesellschaft soll ferner die Möglichkeit erhalten, Schuldverschreibungen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder
beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehenden
Anteilsbesitzes) an Stelle von Geldleistungen als Gegenleistung anbieten zu können. Die Ermächtigung soll der Gesellschaft
den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von anderen Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen
oder von Teilen von Unternehmen sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt
der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Options- oder Umtauschbedingungen wird der
Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. In der Regel wird er sich dabei am Börsenkurs
der Aktien der Gesellschaft orientieren und die Vorgaben der Ermächtigung zur Bestimmung des Ausgabebetrages der Options-
oder Wandelanleihen beachten. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um
einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen.
|
2. |
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 12 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand hat zu Punkt 12 der Tagesordnung zur Hauptversammlung am 13. Mai 2020 einen schriftlichen Bericht über die Gründe
für den Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet. Der Bericht hat folgenden
Inhalt:
Um im Rahmen der weiteren Geschäftsentwicklung flexibel und schnell ohne erneute Einberufung der Hauptversammlung handeln
zu können, insbesondere um neue Akquisitionsmöglichkeiten zu nutzen oder um das Eigenkapital der Gesellschaft zu stärken,
schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals vor. Das Genehmigte Kapital 2020 soll sowohl
für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen und es der Gesellschaft unter anderem ermöglichen, Akquisitionen
- sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien - zu finanzieren. Es ersetzt das von der Hauptversammlung 2017 beschlossene
genehmigte Kapital.
Bei den anderen in § 186 Abs. 5 Satz 1 des AktG genannten Unternehmen handelt es sich um Unternehmen, die nach § 53 Abs. 1
Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätig sind.
Grundsätzlich steht den Aktionären bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 ein Bezugsrecht zu. Es kann jedoch wie
folgt ausgeschlossen werden:
Die beantragte Ermächtigung sieht erstens vor, dass die Verwaltung berechtigt sein soll, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
wenn infolge des Bezugsverhältnisses Spitzen entstehen. Der Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich der etwaigen Spitzenbeträge
dient nur dazu, die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge zu ermöglichen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Zweitens soll die Verwaltung ermächtigt werden, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn das Kapital gegen Sacheinlagen erhöht
werden soll. Diese Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
in geeigneten Fällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien
der Encavis AG zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen - insbesondere im Wege der Verschmelzung - zusammenzuschließen.
Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten schnell und flexibel
auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen,
die in verwandten Geschäftsbereichen tätig sind, zu reagieren. Nicht selten ergibt sich die Notwendigkeit, als Gegenleistung
nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Die Verwaltung wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage unter
Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital 2020 für Akquisitionen nur dann auszunutzen, wenn der Wert der neu
ausgegebenen Aktien und der Wert der Gegenleistung, d.h. des zu erwerbenden Unternehmens bzw. der zu erwerbenden Beteiligung
oder sonstiger Wirtschaftsgüter, in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Drittens soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen ausschließen können,
wenn die Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Diese von § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG vorgesehene Möglichkeit soll es der Gesellschaft ermöglichen, Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und
einen Kapitalbedarf kurzfristig zu decken. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts wird eine Platzierung nahe am Börsenkurs
ermöglicht, so dass der bei Bezugsemissionen übliche Abschlag entfällt. Bei einem solchen Bezugsrechtsausschluss nahe am Börsenkurs
darf die Barkapitalerhöhung im Zeitpunkt ihrer Ausübung 10 % des bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Dies trägt den
Bedürfnissen der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung. Jeder Aktionär kann zur Aufrechterhaltung
seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben.
Viertens soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- und
Optionsrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, sofern die Bedingungen des jeweiligen Wandlungs- und Optionsrechts
dies vorsehen. Solche Wandlungs- und Optionsrechte haben zu erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz,
der vorsieht, dass den Inhabern bei nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann,
wie es Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Wandlungs- und Optionsrechte
mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen
werden. Dies dient der erleichterten Platzierung der Wandlungs- und Optionsrechte und damit den Interessen der Aktionäre an
einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft.
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2020
Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats
im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
Der Ausgabebetrag kann naturgemäß derzeit nicht festgesetzt werden, da es an einer konkreten Verwendungsabsicht fehlt. Die
Festsetzung des jeweiligen Ausgabebetrags obliegt daher kraft Gesetzes dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
Bei Abwägung alle genannten Umstände hält der Vorstand - wie auch der Aufsichtsrat der Encavis AG - den Ausschluss des Bezugsrechts
in den genannten Fällen, auch unter Berücksichtigung des Verwässerungseffekts zu Lasten der Aktionäre, für sachlich gerechtfertigt
und angemessen.
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3. |
Schriftlicher Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 im
Dezember 2019 unter Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand hat folgenden schriftlichen Bericht über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 im Dezember 2019
unter Ausschluss des Bezugsrechts erstattet:
Auf Grundlage von Beschlüssen des Vorstands und des Aufsichtsrats vom 11. Dezember 2019 wurde das Genehmigte Kapital 2017
(§ 6 der Satzung) im Dezember 2019 in Höhe von EUR 5.541.000,00 teilweise ausgenutzt. Dabei wurde das Bezugsrecht der Aktionäre
im Rahmen der Erhöhung des Grundkapitals, die mit Eintragung der Durchführung im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg
am 13. Dezember 2019 wirksam wurde, ausgeschlossen. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung wurde das Grundkapital der Gesellschaft
von EUR 131.498.147,00 um EUR 5.541.000,00 auf EUR 137.039.147,00 durch Ausgabe von 5.541.000 neuen, auf den Inhaber lautende
Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 und mit Gewinnanteilsberechtigung ab dem 1. Januar
2019 (die 'Neuen Aktien') gegen Bareinlage erhöht. Der auf die Neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital beträgt ca. 4,32 % des zum Zeitpunkt
der Eintragung der Ermächtigung, also am 6. Juli 2017, bestehenden Grundkapitals und ca. 4,21 % des im Zeitpunkt der Ausnutzung
der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft; der Umfang der Kapitalerhöhung unterschreitet somit deutlich
die Grenze von 10 % gemäß § 6 der Satzung und § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG.
Die Neuen Aktien wurden durch die Bankhaus Lampe KG, Bielefeld ('BHL') gezeichnet. Gemäß einer vorab übernommenen Verpflichtung wurden sämtliche Neue Aktien an die BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft
mbH, München ("BayernInvest"), handelnd für und auf Rechnung des BayernInvest BWA-Fonds, einem Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch der Versicherungskammer
Bayern Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts veräußert. Die Neuen Aktien wurden zu einem Platzierungspreis von EUR
8,72 je Neuer Aktie ausgegeben.
Die Neuen Aktien wurden am 16. Dezember 2019 prospektfrei zum Handel im regulierten Markt sowie gleichzeitig zum Teilbereich
des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse sowie am regulierten
Markt an der Börse Hamburg zugelassen und am 17. Dezember 2019 in die jeweils bestehende Notierung einbezogen. Erster Handelstag
der Neuen Aktien war der 17. Dezember 2019. Der Bruttoemissionserlös aus der Kapitalerhöhung betrug rund EUR 48 Millionen.
Der Nettoerlös aus der Kapitalerhöhung dient der Gesellschaft zu ihrer weiteren Wachstumsfinanzierung.
Bei der Preisfestsetzung wurden die Vorgaben der §§ 203 Absatz 1, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG beachtet, deren Einhaltung das
Genehmigte Kapital 2017 für den (vereinfachten) Ausschluss des Bezugsrechts bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen im
Umfang von bis zu 10% des Grundkapitals vorschreibt. Danach darf der Preis für die neuen Aktien den Börsenpreis der Aktie
der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreiten. Der festgesetzte Platzierungspreis je Neuer Aktie in Höhe von EUR 8,72 entspricht
einem Abschlag von 3% auf den volumengewichteten Durchschnittskurs (volume-weighted-average-price) der letzten fünf Handelstage im XETRA Handel vor dem Tag der Preisfestsetzung, der bei EUR 8,99 lag. Demnach bewegte sich
der Abschlag in dem allgemein als zulässig anerkannten Rahmen für ein nicht wesentliches Unterschreiten des Börsenpreises.
Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre hat die Gesellschaft von einer in §§ 203 Absatz 1, 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz
gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei Barkapitalerhöhungen von Gesellschaften, deren Aktien
an einer Börse gehandelt werden, Gebrauch gemacht. Ein solcher Bezugsrechtsausschluss war vorliegend erforderlich, um die
zum Zeitpunkt der teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 aus Sicht des Vorstands und des Aufsichtsrats günstige
Marktsituation für eine solche Kapitalmaßnahme kurzfristig und flexibel sowie kostengünstig ausnutzen und durch marktnahe
Preisfestsetzung einen möglichst hohen Emissionserlös erzielen zu können. Die bei Einräumung eines Bezugsrechts erforderliche
mindestens zweiwöchige Bezugsfrist (§ 186 Absatz 1 Satz 2 Aktiengesetz) hätte eine kurzfristige Reaktion auf die aktuellen
Marktverhältnisse demgegenüber nicht zugelassen.
Hinzu kommt, dass bei Einräumung eines Bezugsrechts der endgültige Bezugspreis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist
bekannt zu geben ist (§ 186 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz). Wegen des längeren Zeitraums zwischen Preisfestsetzung und Abwicklung
der Kapitalerhöhung und der Volatilität der Aktienmärkte besteht somit ein höheres Markt- und insbesondere Kursänderungsrisiko
als bei einer bezugsrechtsfreien Zuteilung. Eine erfolgreiche Platzierung im Rahmen einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht
hätte daher bei der Preisfestsetzung einen entsprechenden Sicherheitsabschlag auf den aktuellen Börsenkurs erforderlich gemacht
und dadurch voraussichtlich zu nicht marktnahen Konditionen geführt. Aus den vorstehenden Gründen lag ein Ausschluss des Bezugsrechts
im Interesse der Gesellschaft.
Durch die Preisfestsetzung nahe am aktuellen Börsenkurs und den auf rund 4,21 % des bisherigen Grundkapitals beschränkten
Umfang der unter Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Neuen Aktien wurden andererseits auch die Interessen der Aktionäre angemessen
gewahrt. Denn im Hinblick auf den liquiden Börsenhandel haben die Aktionäre hierdurch grundsätzlich die Möglichkeit, ihre
relative Beteiligung an der Gesellschaft über einen Zukauf über die Börse zu vergleichbaren Bedingungen aufrechtzuerhalten.
Durch die Ausgabe der Neuen Aktien nahe am aktuellen Börsenkurs wurde ferner sichergestellt, dass mit der Kapitalerhöhung
keine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Anteilsbesitzes der Aktionäre verbunden war.
Aus den vorstehenden Erwägungen war der unter Beachtung der Vorgaben des Genehmigten Kapitals 2017 bei dessen teilweiser Ausnutzung
vorgenommene Bezugsrechtsausschluss insgesamt sachlich gerechtfertigt. Die Ausgabe der Neuen Aktien erfolgte mit Gewinnbezugsrecht
ab dem 1. Januar 2019. Dementsprechend waren die Neuen Aktien bereits bei Ausgabe mit denselben Gewinnbezugsrechten ausgestattet
wie die bestehenden Aktien. Dies machte es entbehrlich, den Neuen Aktien für den Zeitraum bis zur diesjährigen ordentlichen
Hauptversammlung eine gesonderte Wertpapierkennnummer zuzuweisen. Dadurch konnte eine bei einem Börsenhandel unter gesonderter
Wertpapierkennnummer zu erwartende geringe Handelsliquidität der Neuen Aktien vermieden werden, die andernfalls die Vermarktung
der Neuen Aktien erschwert und gegebenenfalls zu Preisabschlägen und damit einem geringeren Bruttoemissionserlös geführt hätte.
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III. |
Weitere Angaben und Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
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Hinweise zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
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Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Bundesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Teil I, vom 27. März 2020, S. 570f.; nachfolgend "PandemieG") als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.
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Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen am 13. Mai 2020 ab 11:00 Uhr live in Bild und Ton auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
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im passwortgeschützten Internetservice übertragen. Im Nachgang zur Hauptversammlung wird die Präsentation des Vorstands auf
der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.
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Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zuvor anmelden (siehe hierzu oben im Abschnitt
'Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung').
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Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt daher ausschließlich im Wege
der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (Hinweise zur Ausübung
des Stimmrechts finden Sie nachstehend im Abschnitt "Verfahren für die Stimmrechtsausübung").
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Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung
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Die Bedingungen der Anmeldung an der virtuellen Hauptversammlung richten sich nach §§ 121 ff. AktG i.V.m. § 1 PandemieG und
§ 17 der Satzung der Gesellschaft. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach den folgenden Maßgaben bei der Gesellschaft anmelden und ihren Anteilsbesitz
durch das depotführende Institut gegenüber der Gesellschaft nachweisen.
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Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 12. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag),
also auf Freitag, den 1. Mai 2020, 00:00 Uhr, beziehen und in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein.
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Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis
spätestens Sonntag, den 10. Mai 2020, 24:00 Uhr, (Anmeldeschlusstag) zugehen:
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ENCAVIS AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 88 96 906 33 E-Mail: anmeldung@better-orange.de
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Die Better Orange IR & HV AG ist für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.
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Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären
Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
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übersandt.
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Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der
Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Aktien werden durch eine Anmeldung
zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können insoweit über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei
verfügen.
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Bedeutung des Nachweisstichtags
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Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer den Nachweis ordnungsgemäß erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts
bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf den
Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
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Stimmabgabe durch Briefwahl per Post, Telefax, E-Mail oder Internetservice
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Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Briefwahl ausüben, unter der Voraussetzung einer fristgemäßen Anmeldung zur Hauptversammlung
und eines fristgerechten Nachweises des Anteilsbesitzes (siehe hierzu oben im Abschnitt 'Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung').
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Die Stimmabgabe per Briefwahl sowie Änderungen und der Widerruf können bis spätestens Dienstag, den 12. Mai, 24:00 Uhr (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an
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ENCAVIS AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 88 96 906 55 E-Mail: encavis@better-orange.de
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erfolgen oder über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
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gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt,
geändert oder widerrufen werden.
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Ein entsprechendes Briefwahl-Formular wird nach fristgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung und dem fristgerechten Nachweis
des Anteilsbesitzes zugesandt. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
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zum Download zur Verfügung. Bei mehrfach eingehenden Stimmabgaben hat die zuletzt eingegangene Stimmabgabe Vorrang.
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Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung
bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung
gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt.
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Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
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Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung
und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe hierzu oben im Abschnitt 'Anmeldung zur virtuellen
Hauptversammlung'). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
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Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), es sei denn, der Bevollmächtigte ist ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder ein Stimmrechtsberater
oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution; hier können Besonderheiten gelten.
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Der Nachweis der Vollmacht sowie Änderungen und der Widerruf können bis spätestens Dienstag, den 12. Mai, 24:00 Uhr (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an
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ENCAVIS AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 88 96 906 55 E-Mail: encavis@better-orange.de
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erfolgen oder über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
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gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt,
geändert oder widerrufen werden.
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Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden,
das nach fristgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung und dem fristgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes zugesandt wird. Ein
entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
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zum Download zur Verfügung.
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Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung
der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung
erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten
Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
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Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können ihr Stimmrecht für von ihnen
vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an den von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
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Weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
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Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären und deren Bevollmächtigten an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung der weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter sind eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich (siehe hierzu oben im Abschnitt 'Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung'). Der Stimmrechtsvertreter nimmt
weder vor noch während der virtuellen Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen.
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Vollmachten und Weisungen an die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie Änderungen und der Widerruf
können bis spätestens Dienstag, den 12. Mai, 24:00 Uhr (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an
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ENCAVIS AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 88 96 906 55 E-Mail: encavis@better-orange.de
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erfolgen oder über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
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gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt,
geändert oder widerrufen werden.
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Aktionäre, die die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigen und Weisungen erteilen möchten,
können für die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen das Formular verwenden, das nach fristgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung
und dem fristgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes zugesandt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
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zum Download zur Verfügung.
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Der Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär oder Bevollmächtigten erteilten
Weisungen zu den in der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschläge
von Aktionären aus. Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt wird, muss sich der Stimmrechtsvertreter
bei diesen Punkten der Stimme enthalten. Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene Erklärung Vorrang.
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Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und § 131 Absatz 1 AktG i.V.m. § 1 PandemieG
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 127 AktG
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Gegenanträge samt Begründung und Wahlvorschläge von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß §§ 126 Abs. 1,
127 AktG werden unter der Internetadresse
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
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veröffentlicht.
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Voraussetzung dafür ist, dass sie der Gesellschaft spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (wobei wegen der gesetzlichen
Bestimmungen der Tag der Hauptversammlung selbst nicht mitgezählt wird), also bis Dienstag, den 28. April 2020, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugegangen sind:
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ENCAVIS AG Hauptversammlung Große Elbstraße 59 22767 Hamburg Telefax: +49 (0)40 37 85 62 129 E-Mail: HV2020@encavis.com
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Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
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veröffentlichen.
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Ein Gegenantrag und seine Begründung oder ein Wahlvorschlag brauchen in den Fällen des § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 AktG
nicht zugänglich gemacht werden, die Begründung eines Gegenantrags braucht gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht zugänglich
gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Ein Wahlvorschlag braucht auch in den Fällen des § 127
Satz 3 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden.
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Entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschlage werden in der Hauptversammlung allerdings in Übereinstimmung mit der Konzeption
des PandemieG nicht zur Abstimmung gestellt und auch nicht anderweitig behandelt.
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Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 4 PandemieG
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Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die Antragsteller haben gemäß §
122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber
der erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten.
Auf die Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. Das Verlangen muss schriftlich (§ 122 Abs. 1 Satz 1
AktG i.V.m. § 126 BGB) an die Gesellschaft unter der folgenden Anschrift:
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ENCAVIS AG Vorstand Große Elbstraße 59 22767 Hamburg
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gerichtet werden und muss der Gesellschaft spätestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis Dienstag, den 28. April 2020 (24:00 Uhr) zugehen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
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Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
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bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 AktG mitgeteilt.
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Fragemöglichkeiten der Aktionäre nach § 131 Absatz 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 PandemieG
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Ein Auskunftsrecht für Aktionäre besteht nicht. Aktionäre haben ausschließlich die Möglichkeit, Fragen im Vorfeld der virtuellen
Hauptversammlung zu stellen. Hierfür müssen sich Aktionäre zuvor anmelden (siehe hierzu oben im Abschnitt 'Anmeldung zur virtuellen
Hauptversammlung'). Fragen der Aktionäre sind bis spätestens Montag, den 11. Mai 2020, 24:00 Uhr (Zeitpunkt des Zugangs), im Wege elektronischer Kommunikation per E-Mail unter
|
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unter Beifügung eines Nachweises der Aktionärseigenschaft und Angabe des Namens oder über den passwortgeschützten Internetservice
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
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gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 PandemieG entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist der Vorstand nicht gehalten, alle
Fragen zu beantworten; er kann vielmehr Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen.
Er kann dabei Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. Fragen in Fremdsprachen
werden nicht berücksichtigt. Es ist vorgesehen, dass die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich
zu nennen. Der Vorstand behält sich vor, Fragen vorab auf der Internetseite der Gesellschaft zu beantworten.
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Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG und
§ 1 PandemieG sind im Internet unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/
abrufbar.
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
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Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 PandemieG kann von Aktionären oder Bevollmächtigen, die das Stimmrecht ausgeübt haben, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung
bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation per E-Mail unter
unter Beifügung eines Nachweises der Aktionärseigenschaft und Angabe des Namens oder über den passwortgeschützten Internetservice
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
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gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erklärt werden.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
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Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und
Stimmrechte 137.039.147. Bei den Aktien handelt es sich um auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Gesellschaft hält zum
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
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Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG
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Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere nach
§ 124a AktG zu veröffentlichende Informationen sind unter der Internetadresse
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
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veröffentlicht und dort zugänglich. Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie der Vorschlag des Vorstands
für die Verwendung des Bilanzgewinns und die zu den Tagesordnungspunkten 11 bis 14 genannten Unterlagen bzw. Vorstandsberichte
sind auf der Internetseite unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ |
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veröffentlicht und dort zugänglich.
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Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
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Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
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Hinweis auf §§ 33 ff. WpHG
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Auf die nach §§ 33 ff. Wertpapierhandelsgesetz ('WpHG') bestehenden Mitteilungspflichten und die in § 44 WpHG vorgesehene
Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.
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Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
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Zur Vorbereitung und Durchführung unserer Hauptversammlung werden ihre personenbezogenen Daten verarbeitet. Darüber hinaus
werden Ihre Daten für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis-
oder Aufbewahrungspflichten) verwendet. Nähere Informationen zum Datenschutz sind unter
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Encavis AG und der Capital Stage Solar IPP vom 12. März 2020
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der
Encavis AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 63197
nachfolgend 'Organträger' genannt
und der
Capital Stage Solar IPP GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 83271
nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt
§ 1 Vorbemerkung
Der Organträger hält sämtliche Geschäftsanteile der Organgesellschaft. Die Organgesellschaft bleibt rechtlich selbständig.
Zur Herstellung eines Organschaftsverhältnisses i.S.d. §§ 14, 17 Körperschaftsteuergesetz ("KStG") wird der nachfolgende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend auch 'Vertrag' genannt) geschlossen.
§ 2 Leitung
(1) |
Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihres Unternehmens dem Organträger.
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(2) |
Der Organträger ist berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft allgemeine oder auf den Einzelfall bezogene Weisungen
für die Leitung der Organgesellschaft zu erteilen. Die Geschäftsführung und die Vertretung der Organgesellschaft obliegen
weiterhin der Geschäftsführung der Organgesellschaft. Ihre Eigenverantwortlichkeit wird durch den Abschluss dieses Vertrages
nicht berührt.
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(3) |
Die Organgesellschaft ist verpflichtet, den Weisungen des Organträgers in jeder Hinsicht Folge zu leisten, soweit dem nicht
zwingendes Gesellschafts-, Handels- oder Bilanzrecht entgegensteht. Die Änderung, Aufrechterhaltung oder Beendigung dieses
Vertrages ist vom Weisungsrecht nicht umfasst.
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(4) |
Der Organträger ist laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten der Organgesellschaft und die Geschäftsentwicklung zu informieren.
Die Organgesellschaft ist den Vertretungsorganen des Organträgers und deren Beauftragten über die Gesellschafterrechte hinaus
zu umfassender Auskunft und zur Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen Unterlagen der Gesellschaft verpflichtet.
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§ 3 Gewinnabführung und Verlustübernahme
(1) |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn ab dem in § 4 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt an den Organträger
abzuführen. Abzuführen ist, vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2, der ohne die Gewinnabführung
entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um gegebenenfalls einen nach §
300 AktG in die gesetzlichen Rücklagen einzustellenden Betrag und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag.
Der Betrag der Abführung darf den sich aus § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung ergebenden Betrag nicht überschreiten.
Auf die Vorschriften der §§ 300 ff. AktG wird verwiesen.
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(2) |
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen
nach § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies gesetzlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen
des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
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(3) |
Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, welche vor Beginn dieses Vertrags
gebildet wurden, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für einen vorvertraglichen
Gewinnvortrag.
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(4) |
Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Der Zahlungsanspruch ist 6 Wochen
nach Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft fällig.
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(5) |
Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.
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§ 4 Wirksamwerden und Vertragsdauer
(1) |
Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der Organgesellschaft geschlossen. Er wird mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt -
mit Ausnahme der Beherrschung nach § 2 - rückwirkend von Beginn des bei der Eintragung laufenden Geschäftsjahres.
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(2) |
Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei (2) Monaten zum jeweiligen
Geschäftsjahresende gekündigt werden, erstmals jedoch nach Ablauf von 5 Zeitjahren (5 x 12 Monate) ab der Wirksamkeit dieses
Vertrages. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Jahr. Die Kündigung
hat schriftlich zu erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist deren Zugang bei dem jeweils anderen Vertragsteil.
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(3) |
Die Wirksamkeit dieses Vertrages wird von einer formwechselnden oder übertragenden Änderung der Vertragsteile oder des Unternehmens
der Vertragsteile nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes oder des Umwandlungssteuergesetzes nicht berührt (z.B. Verschmelzung,
Rechtsformwechsel etc.).
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(4) |
Im Falle der außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund durch einen Vertragsteil gilt dieser Vertrag für
das Geschäftsjahr, in dessen Verlauf die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, nicht mehr, soweit dies rechtlich
zulässig vereinbart werden kann. Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Wegfall der zur Anerkennung der Organschaft steuerlich
erforderlichen finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger durch
a) die Veräußerung von Anteilen an der Organgesellschaft im Wege des Verkaufs oder der Einbringung oder
b) die Verschmelzung, Spaltung oder Auflösung von Organträger oder Organgesellschaft oder wenn ein anderer in den jeweils
geltenden Körperschaftsteuerrichtlinien ("KStR"; derzeit: Abschnitt R 14.5 Abs. 6 KStR 2015) als wichtiger Grund anerkannter
Umstand eintritt. Abschnitt R 14.5 Abs. 6 Satz 3 und 4 KStR 2015 (oder entsprechende Nachfolgeregelungen) bleiben unberührt.
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(5) |
Bei Vertragsende ist der Organträger entsprechend der Vorschriften des § 303 AktG, die in ihrer jeweils geltenden Fassung
auf diesen Vertrag anzuwenden sind, verpflichtet, den Gläubigern der Organgesellschaft Sicherheit zu leisten.
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§ 5 Salvatorische Klausel
(1) |
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das vorbenannte Schriftformerfordernis.
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(2) |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die
übrigen Vertragsbestimmungen wirksam. Die Vertragsteile sind verpflichtet, anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung zu treffen, die dem mit der ganz oder teilweise
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Ziel und Zweck in zulässiger Weise am nächsten kommt.
Gleiches gilt für Vertragslücken; in diesem Fall sind die Vertragsteile zur Einführung die jeweilige Lücke schließender Bestimmungen
in den Vertrag verpflichtet.
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Encavis AG und der SOLARPARK NEUHAUSEN GmbH vom 12. März 2020
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der
Encavis AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 63197
nachfolgend 'Organträger' genannt
und der
SOLARPARK NEUHAUSEN GMBH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 19007
nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt
§ 1 Vorbemerkung
Der Organträger hält sämtliche Geschäftsanteile der Organgesellschaft. Die Organgesellschaft bleibt rechtlich selbständig.
Zur Herstellung eines Organschaftsverhältnisses i.S.d. §§ 14, 17 Körperschaftsteuergesetz ("KStG") wird der nachfolgende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend auch 'Vertrag' genannt) geschlossen.
§ 2 Leitung
(1) |
Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihres Unternehmens dem Organträger.
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(2) |
Der Organträger ist berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft allgemeine oder auf den Einzelfall bezogene Weisungen
für die Leitung der Organgesellschaft zu erteilen. Die Geschäftsführung und die Vertretung der Organgesellschaft obliegen
weiterhin der Geschäftsführung der Organgesellschaft. Ihre Eigenverantwortlichkeit wird durch den Abschluss dieses Vertrages
nicht berührt.
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(3) |
Die Organgesellschaft ist verpflichtet, den Weisungen des Organträgers in jeder Hinsicht Folge zu leisten, soweit dem nicht
zwingendes Gesellschafts-, Handels- oder Bilanzrecht entgegensteht. Die Änderung, Aufrechterhaltung oder Beendigung dieses
Vertrages ist vom Weisungsrecht nicht umfasst.
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(4) |
Der Organträger ist laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten der Organgesellschaft und die Geschäftsentwicklung zu informieren.
Die Organgesellschaft ist den Vertretungsorganen des Organträgers und deren Beauftragten über die Gesellschafterrechte hinaus
zu umfassender Auskunft und zur Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen Unterlagen der Gesellschaft verpflichtet.
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§ 3 Gewinnabführung und Verlustübernahme
(1) |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn ab dem in § 4 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt an den Organträger
abzuführen. Abzuführen ist, vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2, der ohne die Gewinnabführung
entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um gegebenenfalls einen nach §
300 AktG in die gesetzlichen Rücklagen einzustellenden Betrag und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag.
Der Betrag der Abführung darf den sich aus § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung ergebenden Betrag nicht überschreiten.
Auf die Vorschriften der §§ 300 ff. AktG wird verwiesen.
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(2) |
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen
nach § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies gesetzlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen
des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
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(3) |
Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, welche vor Beginn dieses Vertrags
gebildet wurden, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für einen vorvertraglichen
Gewinnvortrag.
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(4) |
Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Der Zahlungsanspruch ist 6 Wochen
nach Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft fällig.
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(5) |
Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.
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§ 4 Wirksamwerden und Vertragsdauer
(1) |
Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der Organgesellschaft geschlossen. Er wird mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt -
mit Ausnahme der Beherrschung nach § 2 - rückwirkend von Beginn des bei der Eintragung laufenden Geschäftsjahres.
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(2) |
Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei (2) Monaten zum jeweiligen
Geschäftsjahresende gekündigt werden, erstmals jedoch nach Ablauf von 5 Zeitjahren (5 x 12 Monate) ab der Wirksamkeit dieses
Vertrages. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Jahr. Die Kündigung
hat schriftlich zu erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist deren Zugang bei dem jeweils anderen Vertragsteil.
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(3) |
Die Wirksamkeit dieses Vertrages wird von einer formwechselnden oder übertragenden Änderung der Vertragsteile oder des Unternehmens
der Vertragsteile nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes oder des Umwandlungssteuergesetzes nicht berührt (z.B. Verschmelzung,
Rechtsformwechsel etc.).
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(4) |
Im Falle der außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund durch einen Vertragsteil gilt dieser Vertrag für
das Geschäftsjahr, in dessen Verlauf die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, nicht mehr, soweit dies rechtlich
zulässig vereinbart werden kann. Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Wegfall der zur Anerkennung der Organschaft steuerlich
erforderlichen finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger durch
a) die Veräußerung von Anteilen an der Organgesellschaft im Wege des Verkaufs oder der Einbringung oder
b) die Verschmelzung, Spaltung oder Auflösung von Organträger oder Organgesellschaft oder wenn ein anderer in den jeweils
geltenden Körperschaftsteuerrichtlinien ("KStR"; derzeit: Abschnitt R 14.5 Abs. 6 KStR 2015) als wichtiger Grund anerkannter
Umstand eintritt. Abschnitt R 14.5 Abs. 6 Satz 3 und 4 KStR 2015 (oder entsprechende Nachfolgeregelungen) bleiben unberührt.
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(5) |
Bei Vertragsende ist der Organträger entsprechend der Vorschriften des § 303 AktG, die in ihrer jeweils geltenden Fassung
auf diesen Vertrag anzuwenden sind, verpflichtet, den Gläubigern der Organgesellschaft Sicherheit zu leisten.
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§ 5 Salvatorische Klausel
(1) |
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das vorbenannte Schriftformerfordernis.
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(2) |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die
übrigen Vertragsbestimmungen wirksam. Die Vertragsteile sind verpflichtet, anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung zu treffen, die dem mit der ganz oder teilweise
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Ziel und Zweck in zulässiger Weise am nächsten kommt.
Gleiches gilt für Vertragslücken; in diesem Fall sind die Vertragsteile zur Einführung die jeweilige Lücke schließender Bestimmungen
in den Vertrag verpflichtet.
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Hamburg, im April 2020
ENCAVIS AG
Der Vorstand
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