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Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.11.2026 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

12.10.2026

23–34 Minuten

EQS News

Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.11.2026 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

12.10.2026 / 15:00 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
– ein Service der EQS Group.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Borussia Dortmund GmbH & Co.
Kommanditgesellschaft auf Aktien
Dortmund
ISIN: DE0005493092

WKN: 549309

Eindeutige Kennung der Versammlung: 5ca5ee872a75f111b55cfe84dc16f165

Hiermit laden wir unsere Kommanditaktionäre* ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Montag, den 23. November 2026, um 11:00 Uhr
(Einlass ab 10:00 Uhr)
in der Messe Dortmund (Westfalenhallen),
Halle 3 (Eingang 2), Rheinlanddamm 200, 44139 Dortmund.


* Allein zwecks besserer Lesbarkeit wird hierin auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle hierin verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe gelten stets gleichermaßen für natürliche Personen jedes Geschlechts sowie jegliche juristischen Personen und sind geschlechtsneutral zu verstehen.


INHALT

I.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum 30. Juni 2026, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB und des Berichts des Aufsichtsrates, jeweils für das Geschäftsjahr 2025/2026; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses zum 30. Juni 2026

2.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025/2026

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2025/2026

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2025/2026

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026/2027 sowie des Abschlussprüfers für eine etwaige Prüfung oder prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2026/2027

6.

Beschlussfassung über Änderungen der Satzung in Ziffer 5 und Ziffer 6 von § 1 (Firma, Sitz und Geschäftsjahr), in Ziffer 1 bis Ziffer 4 von § 2 (Gegenstand des Unternehmens) sowie in Ziffer 1 und Ziffer 4 von § 20 (Inkompatibilität)

7.

Beschlussfassung über die Änderung von Ziffer 9 in § 14 der Satzung (Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung) zur weiteren Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin, die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen vorzusehen

II.

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

2.

Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals

3.

Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl)

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

5.

Ausübung von Aktionärsrechten durch Bevollmächtigte, Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

6.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

7.

Information für Intermediäre

8.

Rechte der Kommanditaktionäre

8.1

Rechte der Kommanditaktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Abs. 2 und Abs. 1 AktG)

8.2

Rechte der Kommanditaktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§ 126 Abs. 1 und § 127 Sätze 1 bis 3 AktG)

8.3

Auskunftsrecht des Kommanditaktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1 AktG)

9.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung

10.

Unterlagen, Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

11.

Sonstige Hinweise

12.

Zeitangaben

13.

Hinweis zum Datenschutz

14.

Öffentliche Übertragung von Reden der Geschäftsführer im Internet

I.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum 30. Juni 2026, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB und des Berichts des Aufsichtsrates, jeweils für das Geschäftsjahr 2025/2026; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses zum 30. Juni 2026

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin

 

den Jahresabschluss der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA zum 30. Juni 2026 in der vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn/-verlust in Höhe von EUR 0,00 ausweist, festzustellen.

2.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025/2026

Nach § 120a Abs. 4 AktG beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des von ihrem Vorstand und Aufsichtsrat nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Weil die Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien rechtsformbedingt keinen Vorstand hat, wirkte stattdessen unter Berücksichtigung von § 278 Abs. 3 AktG ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH, bei der Erstellung des Vergütungsberichts mit und wurde hierbei wiederum von ihren Geschäftsführern vertreten.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 (Geschäftsjahr 2025/2026) gemäß §§ 278 Abs. 3, 162 AktG erstellt.

Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer gemäß §§ 278 Abs. 3, 162 Abs. 3 AktG daraufhin geprüft, ob die Angaben nach § 278 Abs.3 in Verbindung mit § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden; über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

 

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 wird gebilligt.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2025/2026

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor,

 

der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH, für das Geschäftsjahr 2025/2026 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2025/2026

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor,

 

den Mitgliedern des Aufsichtsrates, die im Geschäftsjahr 2025/2026 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026/2027 sowie des Abschlussprüfers für eine etwaige Prüfung oder prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2026/2027

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor,

 
a)

die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026/2027 zu wählen,

b)

die Deloitte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zudem zum Abschlussprüfer für den verkürzten Abschluss und den Zwischenlagebericht im Geschäftsjahr 2026/2027 zu wählen, sofern dieser einer prüferischen Durchsicht gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG oder einer Prüfung entsprechend § 317 HGB unterzogen wird.

Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über Änderungen der Satzung in Ziffer 5 und Ziffer 6 von § 1 (Firma, Sitz und Geschäftsjahr), in Ziffer 1 bis Ziffer 4 von § 2 (Gegenstand des Unternehmens) sowie in Ziffer 1 und Ziffer 4 von § 20 (Inkompatibilität)

Die Satzung der Gesellschaft soll in § 1, § 2 und § 20 im Hinblick auf aktuelle Entwicklungen in der Verbandsorganisation sowie im Vereins- und Handelsregister geführte Bezeichnungen angepasst und redaktionelle Folgeänderungen vorgenommen werden. Alle insoweit vorgeschlagenen Änderungen dienen nur der Aktualisierung, Klarstellung und redaktionellen Vereinheitlichung; inhaltliche Änderungen, namentlich des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft und der bestehenden Inkompatibilitätsregelungen, sind hiermit hingegen nicht verbunden.

§ 1 der Satzung soll in Ziffer 5 und in Ziffer 6 Satz 1 an die kürzlich erfolgte Umbenennung des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. in den Bundesliga e.V. und in Ziffer 6 Satz 1 an die im Vereinsregister geführte Bezeichnung des Deutscher Fußball-Bund (DFB) angepasst und damit einhergehend in Ziffer 5 sowie in Ziffer 6 durch Einfügung von Registerangaben (Registergericht, Vereins- bzw. Handelsregister und Registernummer) eine eindeutige Identifizierbarkeit der vorgenannten Verbände und der DFB GmbH & Co. KG sichergestellt werden.

§ 2 der Satzung soll in Ziffer 1 und in Ziffer 2 an den im Vereinsregister eingetragenen vollständigen Namen des Ballspielverein Borussia 09 e.V. Dortmund („Ballspielverein“ statt „BV.“) angepasst und in Ziffer 1 eine Einfügung seiner Registerangaben vorgenommen werden, außerdem soll in Ziffer 2 Satz 1 eine Gliederungsbezeichnung („Ziffer“ statt „Ziff.“) angepasst werden und es sollen Anpassungen in Ziffer 3 (wie in § 1 Ziffer 6 Satz 1) zur im Vereinsregister geführten Bezeichnung des Deutscher Fußball-Bund (DFB) und in Ziffer 4 Satz 2 (wie in § 1 Ziffer 5) zur Umbenennung des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. in den Bundesliga e.V. vorgenommen werden.

In § 20 Ziffer 1 und Ziffer 4 der Satzung schließlich sollen Anpassungen (wie in § 1 Ziffer 5 und Ziffer 6 Satz 1 sowie § 2 Satz 1) mit Rücksicht auf die geänderten Verbandsbezeichnungen bzw. Registereintragungen des Deutscher Fußball-Bund (DFB) und des Bundesliga e.V. sowie zur Bezeichnung des Ballspielverein Borussia 09 e.V. Dortmund erfolgen.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin zu beschließen:

a.)

§ 1 der Satzung (Firma, Sitz und Geschäftsjahr) wird wie folgt geändert:

aa)

In Ziffer 5 werden die Wörter „DFL Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL)“ durch die Wörter „Bundesliga e.V. (eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter VR 12031)“ ersetzt.

bb)

In Ziffer 6 werden in Satz 1 die Wörter „der DFL“ durch die Wörter „des Bundesliga e.V.“ und die Wörter „Deutscher Fußball Bund e.V. (DFB)“ durch die Wörter „Deutscher Fußball-Bund (DFB) (eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter VR 7007)“ ersetzt und in Satz 2 nach der Firma „DFB GmbH & Co. KG“ die Wörter „(eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRA 52430)“ eingefügt.

b.)

§ 2 der Satzung (Gegenstand des Unternehmens) wird wie folgt geändert:

aa)

In Ziffer 1 wird die Abkürzung „BV.“ durch das Wort „Ballspielverein“ ersetzt und nach den Wörtern „mit dem Sitz in Dortmund“ werden die Wörter „(eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund unter VR 1425)“ eingefügt.

bb)

In Ziffer 2 werden in Satz 1 die Abkürzung „Ziff.“ durch das Wort „Ziffer“ sowie in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Abkürzung „BV.“ durch das Wort „Ballspielverein“ ersetzt.

cc)

In Ziffer 3 wird die Abkürzung „DFB“ durch die Wörter „Deutscher Fußball-Bund (DFB)“ ersetzt.

dd)

In Ziffer 4 Satz 2 werden die Wörter „von der DFL“ durch die Wörter „vom Bundesliga e.V.“ ersetzt.

c.)

§ 20 der Satzung (Inkompatibilität) wird wie folgt geändert:

aa)

In Ziffer 1 werden die Abkürzung „DFB“ durch die Wörter „Deutscher Fußball-Bund (DFB)“, die Abkürzung „DFL“ durch die Wörter „Bundesliga e.V.“ und die Abkürzung „BV.“ durch das Wort „Ballspielverein“ ersetzt.

bb)

In Ziffer 4 werden die Wörter „DFB (Deutscher Fußball Bund e.V.)“ durch die Wörter „Deutscher Fußball-Bund (DFB)“ und die Wörter „die DFL (DFL Deutsche Fußball Liga e.V.)“ durch die Wörter „der Bundesliga e.V.“ ersetzt.

7.

Beschlussfassung über die Änderung von Ziffer 9 in § 14 der Satzung (Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung) zur weiteren Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin, die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen vorzusehen

Die Satzung kann auf der Grundlage von § 118a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 in Verbindung mit § 278 Abs. 3 AktG vorsehen oder die persönlich haftende Gesellschafterin dazu ermächtigen, für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren nach Eintragung der entsprechenden Satzungsregelung in das Handelsregister vorzusehen, dass die Versammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Derzeit ist die persönlich haftende Gesellschafterin dem entsprechend durch Beschluss der Hauptversammlung am 21. November 2022 in § 14 Ziffer 9 der Satzung für den Zeitraum bis zum 20. November 2027 (einschließlich) dazu ermächtigt, die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen vorzusehen. Die Satzungsänderung hierzu wurde am 6. Dezember 2022 in das Handelsregister unserer Gesellschaft eingetragen.

Mit der Neufassung von § 14 Ziffer 9 der Satzung soll die Ermächtigung vorsorgend jetzt bereits erneuert, jedoch auf einen kürzeren Zeitraum von zwei Jahren ab Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister befristet werden. Damit behält die Hauptversammlung die Möglichkeit, in einem überschaubaren Zeitraum über eine solche Ermächtigung erneut zu entscheiden.

Ungeachtet dieses Vorschlags stehen die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat nach wie vor hinter dem Präsenzformat für Hauptversammlungen unserer Gesellschaft. Von der bestehenden Ermächtigung, sich gegebenenfalls für eine virtuelle Versammlung zu entscheiden, ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Auch derzeit bestehen keine konkreten Überlegungen, die vorgeschlagene neue Ermächtigung bei einer der nächsten Versammlungen zu nutzen. Selbst in den Jahren der COVID-19-Pandemie wurden bei unserer Gesellschaft auf der Grundlage der hierfür seinerzeit geschaffenen Sondergesetzgebung und eben pandemiebedingt (in 2020 und 2021) nur zwei Hauptversammlungen virtuell durchgeführt, ansonsten wurden bisher alle Versammlungen im Präsenzformat abgehalten.

Im Rahmen der mit der Ermächtigung weiterhin angestrebten und auch für erforderlich gehaltenen Flexibilität beabsichtigt die persönlich haftende Gesellschafterin, ihre Entscheidung zu einem virtuellen Versammlungsformat im Rahmen bestehender gesetzlicher und satzungsgemäßer Vorgaben nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen und dabei, in vorheriger Beratung auch mit dem Aufsichtsrat, einschlägige Kriterien zu berücksichtigen. Zu diesen gehören insbesondere die Interessen der Gesellschaft und ihrer Kommanditaktionäre, die konkrete Tagesordnung der jeweiligen Hauptversammlung, Sicherheitsbelange und Gesundheitsschutz, Aufwand und Kosten, Nachhaltigkeitsgesichtspunkte und weitere Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin zu beschließen:

 

§ 14 Ziffer 9 der Satzung wird wie folgt gefasst:

„9.

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist dazu ermächtigt, vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Kommanditaktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die vorstehende Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Eintragung der von der Hauptversammlung am 23. November 2026 beschlossenen Änderung dieser Bestimmung der Satzung in das Handelsregister der Gesellschaft.“

II.

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 14 Ziffer 3 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit § 123 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes („AktG“) diejenigen Kommanditaktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und einen Berechtigungsnachweis erbringen. Als Berechtigungsnachweis reicht ein gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz aus. Der Nachweis muss sich auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung

– mithin auf Sonntag, den 1. November 2026, 24:00 Uhr –

beziehen. Auch Kommanditaktionäre, die effektive Aktienurkunden in Eigenverwahrung halten, müssen den Nachweis des Aktienbesitzes auf den vorgenannten Zeitpunkt führen.

Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in Textform (§ 126b BGB) erstellt sein, in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft

bis spätestens Montag, den 16. November 2026, 24:00 Uhr,

unter folgender Anschrift oder E-Mail-Adresse zugehen:

 

Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA
Computershare c/o Operations Center
80249 München
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen werden den teilnahmeberechtigten Kommanditaktionären bzw. ihren Bevollmächtigten Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt, wobei die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts sind. Die Eintrittskarten enthalten auch die persönlichen Daten für den Zugang zum InvestorPortal der Gesellschaft, wie nachstehend in Ziffer 2 dieses Abschnitts II. erläutert. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen und die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern, bitten wir die Kommanditaktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises an die Gesellschaft unter der vorgenannten Anschrift oder E-Mail-Adresse Sorge zu tragen.

2.

Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals

Als besonderen Service bieten wir ordnungsgemäß angemeldeten Kommanditaktionären oder ihren Bevollmächtigten die Nutzung unseres InvestorPortals, das voraussichtlich ab dem 2. November 2026 über die Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse

https://aktie.bvb.de/Hauptversammlung/Hauptversammlung-2026

zugänglich ist, dazu an,

–

um die gesamte Hauptversammlung am 23. November 2026 ab deren Eröffnung in Bild und Ton zu verfolgen,

–

um jeweils spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter während der Hauptversammlung im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, im Wege der elektronischen Kommunikation (per Briefwahl auf elektronischem Weg) abzugeben (wie nachstehend in Ziffer 3 dieses Abschnitts II. erläutert) oder Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu erteilen, zu ändern oder zu widerrufen (wie nachstehend in Ziffer 4 dieses Abschnitts II. erläutert) und

–

um Vollmachten an weitere Personen durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft zu erteilen oder zu widerrufen (wie nachstehend in Ziffer 5 dieses Abschnitts II. erläutert).

Andere Nutzungsmöglichkeiten als die Vorgenannten bestehen im InvestorPortal nicht, insbesondere wird hierüber keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 14 Ziffer 6 der Satzung ermöglicht. Für den Zugang zum InvestorPortal bedarf es der Eintrittskarte, auf der die persönlichen Zugangsdaten aufgedruckt sind. Außerdem benötigen Sie ein internetfähiges Endgerät und eine Internetverbindung. Bei der Nutzung des InvestorPortals sind die Hinweise und Nutzungsbedingungen zu beachten, die über die vorgenannte Internetseite zugänglich sind. Um das Risiko von Einschränkungen bei der Nutzung des InvestorPortals durch technische Probleme zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich – Erklärungen betreffend die Stimmrechtsausübung im Wege der Briefwahl sowie die Erteilung von Vollmachten und/oder Weisungen bereits frühzeitig vor Beginn der Hauptversammlung abzugeben.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl)

Kommanditaktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, im Wege elektronischer Kommunikation abzugeben („Briefwahl“). Auch im Fall der Briefwahl ist eine fristgerechte Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Berechtigungsnachweis, wie vorstehend in Ziffer 1 dieses Abschnitts II. erläutert, erforderlich.

Briefwahlstimmen können nur elektronisch im InvestorPortal der Gesellschaft

spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter während der Hauptversammlung

im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt

abgegeben (auch geändert oder widerrufen) werden. Für den Zugang zum InvestorPortal bedarf es der Eintrittskarte, auf der die persönlichen Zugangsdaten aufgedruckt sind. Weitere Hinweise betreffend die Briefwahl stehen im InvestorPortal, das über die Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse

https://aktie.bvb.de/Hauptversammlung/Hauptversammlung-2026

zugänglich ist, zur Verfügung.

Briefwahlstimmen können ausschließlich zu den von der Gesellschaft bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrates sowie zu den von der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Kommanditaktionären abgegeben werden. Sollte es unter einem Tagesordnungspunkt zu Einzelabstimmungen über zusammengefasste Beschlussvorschläge kommen, so gilt eine hierzu abgegebene Briefwahlstimme jeweils entsprechend für die einzelnen Beschlussvorschläge.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Wir bieten unseren Kommanditaktionären an, sich bei der Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter („Stimmrechtsvertreter“) vertreten zu lassen. Auch im Fall der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter ist eine fristgerechte Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Berechtigungsnachweis, wie vorstehend in Ziffer 1 dieses Abschnitts II. erläutert, erforderlich.

Wenn ein Kommanditaktionär die Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchte, muss er diesen zu jedem Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt wird, Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen.

Die Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen in Textform (§ 126b BGB) erteilt (auch geändert oder widerrufen) werden. Aus organisatorischen Gründen sollten für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter ein dafür bereitgestelltes Formular oder das InvestorPortal genutzt werden, wobei das InvestorPortal eine vorgegebene Dialog-Führung mit Online-Formularen enthält.

Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter sowie weitere Hinweise betreffend die Stimmrechtsvertreter stehen auch im Internet unter der Adresse

https://aktie.bvb.de/Hauptversammlung/Hauptversammlung-2026

zur Verfügung.

Es wird gebeten, der Gesellschaft Vollmachten und Weisungen postalisch oder per E-Mail aus organisatorischen Gründen bei ihr zugehend

bis spätestens Freitag, den 20. November 2026, 24:00 Uhr,

unter folgender Anschrift oder E-Mail-Adresse zuzusenden:

 

Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können auch elektronisch im InvestorPortal der Gesellschaft erteilt, geändert oder widerrufen werden. Dies muss auf diesem Weg

spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter während der Hauptversammlung

im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt

vollständig erfolgt sein. Für den Zugang zum InvestorPortal bedarf es der Eintrittskarte, auf der die persönlichen Zugangsdaten aufgedruckt sind.

Die Erteilung von Weisungen an Stimmrechtsvertreter kann elektronisch im InvestorPortal der Gesellschaft ausschließlich zu den von der Gesellschaft bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrates und auch zu den von der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Kommanditaktionären erfolgen. Postalisch oder per E-Mail können Weisungen an Stimmrechtsvertreter hingegen ausschließlich nur zu den von der Gesellschaft bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrates erteilt werden. Sollte es unter einem Tagesordnungspunkt zu Einzelabstimmungen über zusammengefasste Beschlussvorschläge kommen, so gilt eine hierzu erteilte Weisung an Stimmrechtsvertreter jeweils entsprechend für die einzelnen Beschlussvorschläge.

Wir bieten außerdem den in der Hauptversammlung erschienenen Kommanditaktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Bei nicht ordnungsgemäß erteilten Vollmachten werden die Stimmrechtsvertreter die Stimmrechte in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit Weisungen nicht korrekt ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt werden, werden in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen.

Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung anderer Aktionärsrechte, z.B. zur Stellung von Anträgen und zur Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, entgegennehmen und sich bei Abstimmungen, für die keine Weisung erteilt wurde, in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren stets der Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen werden.

5.

Ausübung von Aktionärsrechten durch Bevollmächtigte, Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Kommanditaktionäre haben die Möglichkeit, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, z.B. auch durch einen Intermediär oder eine Aktionärsvereinigung. Bevollmächtigt ein Kommanditaktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall der Bestellung eines Bevollmächtigten ist eine fristgerechte Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Berechtigungsnachweis, wie vorstehend in Ziffer 1 dieses Abschnitts II. erläutert, erforderlich.

Die Vollmacht kann durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt (auch widerrufen) werden. Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, hat die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen.

Der Anwendungsbereich des § 135 AktG betrifft die Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder anderen, mit diesen nach aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Personen oder Institutionen, für die in der Regel Besonderheiten gelten. Wenn die Absicht besteht, einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere, mit diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution zu bevollmächtigen, erscheint es mithin empfehlenswert, dass sich Vollmachtgeber und Bevollmächtigte rechtzeitig abstimmen.

Für die Erteilung einer Vollmacht und die Übermittlung des Nachweises der Bestellung eines Bevollmächtigten sowie für den Widerruf einer Vollmacht bietet die Gesellschaft als Kontaktdaten folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse an:

 

Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Ein Formular zur Vollmachtserteilung, von dem hierfür Gebrauch gemacht werden kann, ist auf der Eintrittskarte abgedruckt und steht auch im Internet unter der Adresse

https://aktie.bvb.de/Hauptversammlung/Hauptversammlung-2026

zur Verfügung.

Die Erteilung einer Vollmacht oder deren Widerruf kann gegenüber der Gesellschaft auch elektronisch in deren InvestorPortal im Internet unter der Adresse

https://aktie.bvb.de/Hauptversammlung/Hauptversammlung-2026

erklärt werden. Für den Zugang zum InvestorPortal bedarf es der Eintrittskarte, auf der die persönlichen Zugangsdaten aufgedruckt sind.

Die Nutzung des InvestorPortals durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass er vom Vollmachtgeber die mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurden.

6.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Wird das Stimmrecht von einem Kommanditaktionär im Wege der Briefwahl ausgeübt und gehen von ihm auch Vollmacht/Weisungen an Stimmrechtsvertreter ein oder erhalten die Stimmrechtsvertreter mehrere Vollmachten und/oder Weisungen desselben Kommanditaktionärs, so werden diese Erklärungen unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (1.) elektronisch über das InvestorPortal, (2.) über den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 sowie Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, (3.) per E-Mail und (4.) postalisch. Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Erklärungen zu, so wird die zuletzt zugegangene Erklärung als verbindlich erachtet. Der zuletzt fristgerecht zugegangene Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 1 und 3 bis 7 haben verbindlichen Charakter, die vorgesehene Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 2 hat empfehlenden Charakter. Bei sämtlichen Abstimmungen besteht die Möglichkeit, jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abzustimmen oder sich der Stimme zu enthalten (Stimmenthaltung).

7.

Information für Intermediäre

Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Berechtigungsnachweis sowie Informationen über Vollmachten und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und zur Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre gemäß SRD II in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für die Nutzung von SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

8.

Rechte der Kommanditaktionäre

8.1

Rechte der Kommanditaktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Abs. 2 und Abs. 1 AktG)

Kommanditaktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können nach § 122 Abs. 2 und Abs. 1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung einer Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Vorliegend genügt das Erreichen des anteiligen Betrages von EUR 500.000,00, weil dieser bei unserer Gesellschaft niedriger ist als der zwanzigste Teil des Grundkapitals. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben außerdem nachzuweisen, dass sie seit mindestens neunzig Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit steht dem Eigentum ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein Wertpapierinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich; die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Kommanditaktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG).

Ein solches Verlangen ist schriftlich und ausschließlich an die persönlich haftende Gesellschafterin zu richten. Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also

bis spätestens Freitag, den 23. Oktober 2026, 24:00 Uhr,

zugehen. Es wird gebeten, entsprechende Verlangen an die folgende Anschrift zu übersenden:

 

Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA
– Geschäftsführung –
Rheinlanddamm 207 – 209
44137 Dortmund

8.2

Rechte der Kommanditaktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§ 126 Abs. 1 und § 127 Sätze 1 bis 3 AktG)

Wenn ein Kommanditaktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag mit Begründung gegen einen Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrates zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung (wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind) an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat, sind solche Anträge nach Maßgabe von § 126 Abs. 1 AktG unter Angabe des Namens des Kommanditaktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 und Abs. 3 AktG genannten Berechtigten zugänglich zu machen. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt.

Nach § 127 Sätze 1 bis 3 AktG gilt für den Vorschlag eines Kommanditaktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern die Vorschrift des § 126 AktG sinngemäß, wobei der Wahlvorschlag jedoch nicht begründet zu werden braucht. Die persönlich haftende Gesellschafterin muss den Wahlvorschlag, abgesehen von den Fällen in § 126 Abs. 2 AktG, auch dann nicht zugänglich machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Angabe des Namens, des ausgeübten Berufs und des Wohnorts des Vorgeschlagenen) und – bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern – nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält (Angaben zur Mitgliedschaft des Vorgeschlagenen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten müssen und solche zur Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen gemacht werden).

Anträge und Wahlvorschläge von Kommanditaktionären gemäß § 126 Abs. 1 bzw. § 127 Sätze 1 bis 3 AktG sind an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse zu übersenden:

 

Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA
Investor Relations
Rheinlanddamm 207 – 209
44137 Dortmund
oder per E-Mail: hauptversammlung@bvb.de

Rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge, d.h. solche, die der Gesellschaft

bis spätestens Sonntag, den 8. November 2026, 24:00 Uhr,

zugehen, werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften im Internet unter der Adresse

https://aktie.bvb.de/Hauptversammlung/Hauptversammlung-2026

zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls auf dieser Internetseite veröffentlicht.

Auch ein der Gesellschaft bereits zuvor übersandter Gegenantrag oder Wahlvorschlag muss in der Hauptversammlung ausdrücklich gestellt werden, selbst wenn er vorher zugänglich gemacht wurde. Ein Gegenantrag oder Wahlvorschlag zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten kann im Übrigen in der Hauptversammlung auch dann noch gestellt werden, wenn er der Gesellschaft nicht zuvor innerhalb der Frist nach § 126 Abs. 1 AktG zugesandt worden war.

8.3

Auskunftsrecht des Kommanditaktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1 AktG)

In der Hauptversammlung hat die persönlich haftende Gesellschafterin nach § 131 Abs. 1 AktG jedem Kommanditaktionär auf Verlangen Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht der persönlich haftenden Gesellschafterin eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Voraussetzungen darf die persönlich haftende Gesellschafterin die Auskunft verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 15 Ziffer 5 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht von Kommanditaktionären zeitlich angemessen zu beschränken.

9.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 110.396.220 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien), von denen jede Stückaktie in der Hauptversammlung eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich mithin auf 110.396.220 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 18.900 Stück eigene Aktien, aus denen ihr gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen. Diese Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung im Bundesanzeiger.

10.

Unterlagen, Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die zu den Punkten 1 und 2 der Tagesordnung genannten Unterlagen sowie sonstige Veröffentlichungen im Sinne von § 124a AktG und weitere Informationen (z.B. der aktuelle Wortlaut der Satzung der Gesellschaft mit Gegenüberstellungen zu dem sich nach den Beschlussvorschlägen zu den Punkten 6 und 7 der Tagesordnung in einschlägigen Satzungsbestimmungen ergebenden Wortlaut, zur Briefwahl sowie zur Erteilung von Vollmachten an Stimmrechtsvertreter und andere Bevollmächtigte) sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung im Internet unter der Adresse

https://aktie.bvb.de/Hauptversammlung/Hauptversammlung-2026

zugänglich. Die Unterlagen zu den Punkten 1 und 2 der Tagesordnung werden auch in der Hauptversammlung und die in der Hauptversammlung festgestellten Abstimmungsergebnisse im Sinne von § 130 Abs. 6 AktG im Anschluss an diese zugänglich sein.

Der aktuelle Wortlaut der Satzung der Gesellschaft steht im Internet unter der Adresse

https://aktie.bvb.de/Corporate-Governance/Satzung

zum Download bzw. zur Einsichtnahme bereit.

11.

Sonstige Hinweise

Zu Punkt 1 der Tagesordnung soll nur der Beschluss der Hauptversammlung mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Feststellung des Jahresabschlusses gefasst werden (§ 16 Ziffer 2 der Satzung, § 286 Abs. 1 AktG). Ansonsten soll zu den insoweit vorgelegten Unterlagen kein Beschluss gefasst werden. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung den Konzernabschluss zu billigen hätte, liegen nicht vor. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung beschränkt sich im Übrigen nach § 283 Nrn. 9 und 10 in Verbindung mit § 175 Abs. 1 AktG auf die Entgegennahme des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern sowie des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses. Zum erläuternden Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB (§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG) und zum Bericht des Aufsichtsrates (§ 171 Abs. 2 AktG) bedarf es ebenfalls keiner Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. Ein Beschluss über die Gewinnverwendung steht auf der Grundlage des Jahresabschlusses zum 30. Juni 2026 nicht an.

Der oben angegebene Nachweisstichtag (Record Date) im Sinne von § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat die Bedeutung, dass nur diejenigen Personen, die zu diesem Zeitpunkt Kommanditaktionäre der Gesellschaft sind, bei Erfüllung der weiteren satzungsmäßigen und gesetzlichen Voraussetzungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind. Der Nachweisstichtag hat hingegen keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Kommanditaktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Kommanditaktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Die in diesem Abschnitt II. vorgenannten, im Ersten Buch des Aktiengesetzes über die Aktiengesellschaft stehenden Vorschriften sind jeweils über § 278 Abs. 3 AktG auch auf die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien und damit auf unsere Gesellschaft anwendbar.

12.

Zeitangaben

In dieser Einladung erfolgte Zeitangaben beziehen sich auf die zum jeweiligen Datum am Sitz der Gesellschaft geltende Zeit, mithin bis zu der am 25. Oktober 2026 erfolgenden Zeitumstellung von Sommerzeit auf Winterzeit auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) und nach dieser Zeitumstellung auf die mitteleuropäische Zeit (MEZ). Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden bzw. UTC = MEZ minus eine Stunde.

13.

Hinweis zum Datenschutz

Die

 

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44137 Dortmund
Tel.: +49 231-90 20 0
E-Mail: datenschutz@bvb.de
Internet: www.bvb.de

erhebt, verarbeitet und nutzt Ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke der ordnungsgemäßen Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung, einschließlich des Anmeldeprozesses zur Hauptversammlung sowie der anderen stattfindenden Erfassungs- und Auswertungsprozesse.

Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt an die Computershare Deutschland GmbH & Co. KG, die von der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten im Wege einer Auftragsverarbeitung beauftragt wurde.

Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten aus Ihrer Anmeldung ist notwendig, um die Hauptversammlung ordnungsgemäß vorbereiten, durchführen und nachbereiten zu können. Ohne diese Bereitstellung können Sie nicht an der Hauptversammlung teilnehmen oder Rechte zu dieser ausüben.

Weitergehende Informationen zum Datenschutz können Sie unter der Adresse

https://aktie.bvb.de/Hauptversammlung/Hauptversammlung-2026

abrufen oder kostenlos bei der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA unter der vorstehenden Adresse anfordern.

14.

Öffentliche Übertragung von Reden der Geschäftsführer im Internet

Es ist beabsichtigt, der interessierten Öffentlichkeit vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit die Möglichkeit zu geben, die Reden der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin in dieser Hauptversammlung im Internet unter der Adresse

https://aktie.bvb.de/Hauptversammlung/Hauptversammlung-2026

in Bild und Ton zu verfolgen.

Eine Übertragung der gesamten Hauptversammlung in Bild und Ton ist ansonsten (wie vorstehend in Ziffer 2 dieses Abschnitts II. erläutert) im InvestorPortal vorgesehen.


Dortmund, im Oktober 2026

Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH

als persönlich haftende Gesellschafterin

Carsten Cramer Thomas Treß Lars Ricken Svenja Schlenker
– Geschäftsführer –

 




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