Frankfurt am Main (pts023/16.07.2019/14:00) – Der Name mag ein wenig sperrig und bürokratisch klingen, aber hinter dem Begriff „EU-Güterrechtsverordnung“ verbirgt sich Brisanz. Denn die seit dem 29. Januar 2019 geltende Vorgabe beinhaltet neue grenzüberschreitende Bestimmungen bei Ehen und eingetragenen Partnerschaften in der Europäischen Union.
„Das neue Recht sollte binationalen Paaren oder solchen, die dauerhaft im Ausland leben, Anlass dazu geben, über eine Rechtswahl nachzudenken oder bereits bestehende Regelungen zu überprüfen. Haben Ehegatten zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten oder leben sie gemeinsam in einem Staat, dem sie nicht angehören, stellt sich häufig die Frage, welches Recht auf ihre güterrechtlichen Beziehungen anwendbar, welches Gericht für eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zuständig ist und wie die Vollstreckung von Entscheidungen erfolgt“, erläutert Professor Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland).
„Besonders im Fokus stehen dabei Themen wie Ehe und Ehevertrag, Güteraufteilung bei Trennung und ähnliche strittige Punkte.“ Professionelle Unterstützung bei diesem komplexen Thema bieten die vom FPSB Deutschland zertifizierten CERTIFIED FINANCIAL PLANNER® und CERTIFIED FOUNDATION AND ESTATE PLANNER-Professionals.
Die Fachleute sind sich einig. Die EU-Güterrechtsverordnung ist wichtig, um künftig Streitfälle beim Ehegüterrecht und beim Güterrecht eingetragener Partnerschaften zwischen Menschen aus verschiedenen Ländern zu regeln. Denn bislang gab es häufig Streitigkeiten, wenn bei unterschiedlichen Nationalitäten unterschiedliches Recht angewandt werden konnte. „Internationale Paare in allen Eheformen werden von mehr Rechtssicherheit profitieren“, sagt Prof. Tilmes. Und der Bedarf einer klaren Regelung ist da. Nach Schätzungen der EU-Kommission leben in der EU immerhin rund 16 Millionen Paare mit grenzüberschreitendem Bezug.
Rechtssicherheit für Ehepaare mit internationalem Bezug
Bislang musste in solchen Fällen immer geklärt werden, ob deutsches oder anderes nationales Recht anzuwenden ist. Das ändert sich nun. Die europäischen Güterrechtsverordnungen regelt somit Fragen des ehelichen Güterstands (gedanklich angelehnt an die EU-Erbverordnung, die seit dem 17.08.2015 gilt). An den europäischen Güterrechtsverordnungen nehmen alle EU-Staaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands, Dänemarks, Estlands, Lettlands, Litauens, Polens, Rumäniens, der Slowakei und Ungarns teil.
Die Verordnung gilt dabei ausschließlich für Fragen des ehelichen Güterrechts, also für vermögensrechtliche Regelungen zwischen den Ehegatten. Die neue Verordnung klärt, welche Rechtsordnung für das sogenannte eheliche Güterrecht greift und welches Gericht zuständig ist. Diese Klärung, nach welcher nationalen Rechtsordnung sich das Ehegüterrecht richtet, ist deshalb von erheblicher Bedeutung. Die Verordnung ersetzt nationale Bestimmungen und führt zu einer (Teil-)Vereinheitlichung hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit, dem anwendbaren Recht und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im internationalen Kontext.
Die neue EU-Güterrechtsverordnung gilt jedoch nur für Ehen und eingetragene Partnerschaften, die nach dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden oder werden. Hinzu kommt: Die Regelungen beziehen sich ausschließlich auf den Güterstand, also das Vermögen. Fragen zu Trennung, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Ehegattenerbrecht oder das Sorgerecht für die Kinder sind nicht Gegenstand der EU-Vorgabe.
Gilt als Beispiel deutsches Recht für die Ehe, lebt ein Ehepaar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, falls in einem Ehevertrag nichts anderes geregelt wurde. Bei einer grenzüberschreitenden Ehe oder bei einer Eheschließung im Ausland muss jedoch festgestellt werden, ob überhaupt deutsches Recht oder das eines anderen Staates anzuwenden ist und ob ein deutsches oder ausländisches Gericht zuständig ist.
Haben als Beispiel zwei Deutsche vor dem 29. Januar 2019 geheiratet und zum Zeitpunkt der Eheschließung und danach gemeinsam in Madrid gelebt, so gilt aus deutscher Sicht für ihre Ehe aufgrund der gleichen Staatsangehörigkeit grundsätzlich deutsches Güterrecht. Haben die beiden stattdessen am 29. Januar 2019 oder später geheiratet und ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung in Spanien begründet, gilt für die Ehe spanisches Güterrecht. Wenn jedoch die Eheleute stattdessen deutsches Güterrecht für ihre Ehe wünschen, besteht die Möglichkeit des Wahlrechtes. Dann muss das Paar einen Ehevertrag machen und deutsches Güterrecht wählen.
Somit sieht die EU-Güterrechtsverordnung eine weitgehende Rechtswahlmöglichkeit der Ehegatten für das Güterrecht vor. Die Rechtswahl kann vor, aber auch noch nach der Eheschließung erfolgen und geändert werden. Die Mindestanforderung ist grundsätzlich die Schriftform, orientiert an den jeweiligen rechtlichen Begebenheiten eines jeden Landes.
Schon länger verheiratete Paare sind, wie oben beschrieben, von der Rechtsänderung im Hinblick auf die Bestimmungen zum anwendbaren Recht nur dann betroffen, wenn sie nach dem 29. Januar 2019 eine neue Rechtswahl treffen. Wurde somit früher für das anwendbare Güterrecht primär auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit bei Eheschließung abgestellt, so knüpften die Verordnungen nun vorrangig an den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten nach Eheschließung an.
Unterstützung durch Finanz- und Nachfolgeplaner
„Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, wie wichtig es ist, bei einer Trennung rechtzeitig die Beratungsleistung eines professionellen Finanz- und Nachfolgeplaners in Anspruch zu nehmen“, sagt FPSB-Vorstand Tilmes, der neben seiner Vorstandstätigkeit auch Wissenschaftlicher Leiter des PFI Private Finance Institute / EBS Finanzakademie der EBS Business School, Oestrich-Winkel ist. „Das gilt umso mehr, wenn europäisches Recht betroffen ist.“
Mit Hilfe eines professionellen und auch mediativ tätigen Finanz- und Nachfolgeplaners können die künftigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse überschaubarer dargestellt werden. Und die Zertifikatsträger fungieren als Schnittstelle zwischen den Vermögensinhabern sowie potenziellen weiteren Beratern wie Rechtsanwälten oder Steuerberatern.
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Über den FPSB Deutschland e.V.
Das Financial Planning Standards Board Ltd. – FPSB ist ein globales Netzwerk mit derzeit 27 Mitgliedsländern und mehr als 181.000 Zertifikatsträgern. Das Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland) mit Sitz in Frankfurt am Main gehört seit 1997 als Vollmitglied dieser Organisation an. Ziel ist es, den weltweiten Berufsstandard für Financial Planning zu verbreiten und das öffentliche Vertrauen in Financial Planner zu fördern.
Aufgabe des FPSB Deutschland ist die Zertifizierung von Finanz- und Nachfolgeplanern nach international einheitlich definierten Regeln zu Ausbildung, unabhängigen Prüfungen, Erfahrungs-nachweisen und Ethik. Für die Verbraucher ist die Zertifizierung zum CERTIFIED FINANCIAL PLANNER®-Professional, zum CERTIFIED FOUNDATION AND ESTATE PLANNER-Professional und zum European Financial Advisor EFA® ein wichtiges Gütesiegel. Als Prüf- und Begutachtungsstelle für DIN CERTCO und Austrian Standards Plus hat der Verband zusätzlich 1.400 Personen seiner rund 1.800 Zertifikatsträger nach DIN ISO 22222 (Geprüfter Privater Finanzplaner) zertifiziert.
Der FPSB Deutschland hat den Anspruch, Standards zur Methodik der ganzheitlichen Finanzberatung zu setzen. Die Definitionen und Standards der Methodik sind Grundlage für deren Weiterentwicklung, Ausbildung und Regulierung. Um seine Ziele zu erreichen, arbeitet der FPSB Deutschland eng mit Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, Wissenschaft und Forschung, Verbraucherschützern sowie Presse und interessierter Öffentlichkeit zusammen.
Ein wichtiges Anliegen des FPSB ist außerdem die Verbesserung der finanziellen Allgemeinbildung. Zu diesem Zweck hat der FPSB Deutschland einen Verbraucher-Blog lanciert, der neutral, anbieterunabhängig und werbefrei über alle relevanten finanziellen Themen informiert. Unter http://www.frueher-planen.de können sich Verbraucher regelmäßig über die Themen Vermögensaufbau und Altersvorsorge informieren, aufgeteilt in sechs verschiedene Lebensphasen.
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