Erwerb und/oder Veräußerung eigener Aktien gemäß § 119 Abs. 9 BörseG
Klagenfurt (pta032/30.03.2021/17:40) – .
Teilnehmer:
Vorstandsvorsitzende Dr. Herta Stockbauer, geb. 02. Juli 1960
Vorstand Mag. Dieter Kraßnitzer, geb. 20. Februar 1959
Vorstand Mag. Alexander Novak, geb. 28. September 1971
In der Hauptversammlung der BKS Bank AG vom 09. Mai 2018 wurden unter anderem folgende Beschlüsse gefasst:
„Der Vorstand der BKS Bank AG wird ermächtigt, eigene Aktien bis zum gesetzlich jeweils zulässigen Höchstausmaß zum Zweck des Angebotes an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 AktG zu erwerben. Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf jeweils den Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für die Aktien der BKS Bank AG an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen nicht um mehr als 20% unterschreiten oder übersteigen. Diese Ermächtigung gilt auf die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung und endet somit am 08. November 2020.“
„Die Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien. Der Handel in eigenen Aktien als Erwerbszweck wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Anteil der zu erwerbenden Aktien darf 10% des Grundkapitals nicht übersteigen. Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf den Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für die Aktien der BKS Bank AG an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen um nicht mehr als 20% unterschreiten oder übersteigen. Der Vorstand ist ermächtigt, aufgrund dieses Beschlusses erworbene eigene Aktien wieder zu veräußern. Der Vorstand ist verpflichtet, das jeweilige Rückkaufprogramm sowie dessen Dauer und ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm unmittelbar vor Durchführung entsprechend den Bestimmungen des Börsegesetzes zu veröffentlichen. Jedes Rückkauf- und gegebenenfalls Wiederverkaufsprogramm muss dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 47a AktG entsprechen. Der mit den von der Gesellschaft gemäß § 65 Abs. 1 Z 1, 4, 7 und 8 AktG erworbenen eigenen Aktien verbundene Anteil am Grundkapital darf zusammen mit den anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10 von 100 des Grundkapitals nicht übersteigen. Diese Ermächtigung gilt bis zum 08. November 2020.“
In Ausnützung dieser Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 4 u. Z 8 AktG hat der Vorstand der BKS Bank AG am 20. Februar 2019 ein Aktienrückkaufprogramm für BKS-Stammaktien beschlossen. Zweck dieses Aktienrückkaufprogramms war in erster Linie, diese BKS-Stammaktien zur Deckung der BKS-Mitarbeiterprogramme und BKS-Führungskräfteprogramme 2019 – 2021 zu verwenden, wobei sich der Vorstand jedoch vorbehalten hat, die zurückgekauften Aktien auch für künftige Mitarbeiteraktionen zu verwenden.
Dieses Aktienrückkaufprogramm wurde im Zeitraum vom 25. Februar 2019 bis 01. März 2019 durchgeführt. Insgesamt wurden dabei 100.000 BKS-Stamm Stückaktien, die 0,291% des damaligen Grundkapitals entsprachen, börslich und außerbörslich zurückgekauft.
Unter Bezugnahme auf die genannten Aktienrückkaufprogramme fasst der Vorstand der BKS Bank AG nunmehr folgenden Beschluss:
Es soll ein BKS-Mitarbeiterprogramm mit folgenden Parametern durchgeführt werden:
– Beginn des Mitarbeiterprogramms: 2. April 2021
– Ende des Mitarbeiterprogramms: 16. April 2021
– Volumen des Mitarbeiterprogramms: Im Rahmen des Mitarbeiterprogramms sollen bis zu 50.000 Stück BKS-Stammaktien, das entspricht einem Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von 0,116%, angeboten werden.
– Anzahl und Aufteilung der auszugebenden Aktien: Je Erwerber ist für den freiwilligen Bezug keine Mindest-Stückanzahl vorgesehen. Die relevante Stückzahl an BKS-Stammaktien, die ein Mitarbeiter freiwillig zeichnen kann, ist einerseits mit der vereinbarten Höhe der Bilanzremuneration (inklusive der Aktienzuteilung aus der Bilanzremuneration ) begrenzt. Andererseits ist die Obergrenze für den steuerlich begünstigten Erwerb in Höhe von EUR 3.000,– zu berücksichtigen. Maßgeblich ist der jeweils niedrigere Betrag.
Führungskräfte erhalten einen variablen Gehaltsbestandteil, der durch BKS Stammaktien bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 3.000,– im Rahmen dieses Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes steuerbegünstigt abgegolten wird.
– Eingeräumte Optionen für Mitarbeiter und Führungskräfte: Das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm 2021 richtet sich an Mitarbeiter und Führungskräfte der BKS Bank AG, die in Österreich beschäftigt sind bzw. von der BKS Bank AG in eine österreichische Tochtergesellschaft der BKS Bank AG entsandt wurden, und ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben.
– Ausgabepreis: Der Ausgabepreis der BKS-Stammaktien entspricht dem Schlusskurs der BKS-Stammaktien an der Wiener Börse am letzten Tag der Zeichnungsfrist.
– Zuteilungsverfahren: Bei einer Überzeichnung des Angebots, dh wenn insgesamt mehr als die angebotenen 50.000 Stück BKS-Stammaktien gezeichnet werden, erfolgt die Zuteilung prozentuell entsprechend dem Verhältnis der Überzeichnung zur Gesamtzahl der angebotenen BKS-Stammaktien, das heißt jeder Zeichner erhält im Ausmaß der Überzeichnung eine prozentuell niedrigere Zuteilung (Beispiel: bei einer Überzeichnung von 5% erhalten alle Mitarbeiter eine um 5% geringere Zuteilung). Dabei behält sich die BKS Bank AG notwendige Kürzungen bei der Zuteilung vor.
– Modus: Die Zuteilung der BKS-Stammaktien erfolgt außerhalb der Börse und zu dem Zweck, diese Aktien Mitarbeitern der BKS im Rahmen des Mitarbeiterprogramms 2021 zuzuteilen.
Klagenfurt, am 30. März 2021
Der Vorstand
(Ende)
Aussender: BKS Bank AG
Adresse: St. Veiter Ring 43, 9020 Klagenfurt
Land: Österreich
Ansprechpartner: Dr. Dieter Kohl
Tel.: 0463-5858-139
E-Mail: dieter.kohl@bks.at
Website: www.bks.at
ISIN(s): AT0000624705 (Aktie)
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