Wer bei der Veräußerung von Kryptowährungen Gewinne erzielt, muss dafür Steuern bezahlen. Zu dieser Entscheidung kam das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil.
In einer Einkommensteuererklärung wurden Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen ausgewiesen. Das zuständige Finanzamt bewertete diese Gewinne als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Dagegen legte der Steuerpflichtige Einspruch ein, da aus seiner Sicht kein „anderes Wirtschaftsgut“ und somit auch kein Veräußerungsgeschäft vorgelegen habe.
Nach Auffassung des Finanzgerichts handelt es sich bei solchen Gewinnen jedoch um sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Kryptowährungen zählen demnach zu den immateriellen Wirtschaftsgütern. Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts umfasse laut Gericht „sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt“, „die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind“ und der „Erwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde“.
Das letzte Wort zur Besteuerung von Kryptowährungen ist damit noch nicht gesprochen. Die Revision zum Bundesfinanzhof (Az. IX R 27/21) wurde zugelassen.
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