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LTG AG / Schlagwort(e): Anleihe LTG AG: Beschlussfassung der Gläubigerversammlung vom 18.12.2025 18.12.2025 / 13:48 CET/CEST Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
LTG AG Hindenburgstraße 13b, 23879 Mölln ISIN DE000A3E5FD9 – WKN A3E5FD Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Art.17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MMVO) Börsenplatz: Freiverkehr Hamburg Beschlussfassung der Gläubigerversammlung vom 18.12.2025 Folgender Beschluss wurde gesamthaft duch die Gläubigerversammlung gefasst: „§ 3 Laufzeit, Rückzahlung, Rückerwerb wird in Absatz 1 wie folgt geändert und neu gefasst: „(1) Die Laufzeit der Schuldverschreibungen beginnt am 22. März 2021 (einschließlich) (der „Begebungstag“) und endet am 21. März 2028 (einschließlich) (das „Laufzeitende“). Das Laufzeitende ist abweichend von Satz 1 jeder andere Tag, zu dem eine Schuldverschreibung wirksam gekündigt wird. Die Emittentin ist berechtigt, die Laufzeit der Schuldverschreibungen zwei Mal, um jeweils zwölf Monate zu verlängern, ohne dass es der Zustimmung der Anleihegläubiger bedarf. Im Fall der ersten Verlängerung der Laufzeit ist das Lauf-zeitende gemäß Satz 1 der 21. März 2029 und im Fall der zweiten Verlängerung der 21. März 2030. Eine Verlängerung der Laufzeit ist spätestens 3 Monate vor dem jeweiligen Laufzeitende gemäß § 17 bekannt zu machen.“ § 4 Verzinsung wird insgesamt wie folgt neu gefasst: „§ 4 Verzinsung (1) Die Schuldverschreibungen werden während der gesamten Laufzeit gemäß § 3 Abs. 1 mit 5,75 % p.a. bezogen auf ihren Nennbetrag jeweils für eine Zinsperiode nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze verzinst. (2) Die am 22. September 2025 (einschließlich) beginnende Zinsperiode endet am 31. Dezember 2026 (ein-schließlich) („Zinsperiode 25/26“). Die nachfolgenden Zinsperioden beginnen jeweils am 1. Januar (ein-schließlich) eines Jahres und enden am 31. Dezember (einschließlich) desselben Jahres (jede Zinsperiode, einschließlich der Zinsperiode 25/26, jeweils eine „Zinsperiode“). Die letzte Zinsperiode endet am Laufzeit-ende („letzte Zinsperiode“). (3) Zinsen für eine Zinsperiode sind vorbehaltlich des nachfolgenden Abs. 4 spätestens am 1. August des der Zinsperiode folgenden Jahres zu Zahlung fällig, es sei denn, der im Bericht des Wirtschaftsprüfers zum testierten Jahresabschluss des Geschäftsjahres, das der jeweiligen Zinsperiode entspricht, weist in der nach den Grundsätzen des Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr. 21 (DRS 21) erstellten Kapitalflussrechnung einen Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit aus, der kleiner oder gleich EUR 0,00 beträgt, wobei die Zinsperiode 25/26 der Zinsperiode für das Geschäftsjahr 2025 zugerechnet wird. Soweit die Zinsen für eine Zinsperiode nach Satz 1 nicht zur Zahlung fällig werden, werden diese aufgelaufenen Zinsen („fortgeschriebene Zinsen“) unverzinst den Zinsen für die nachfolgende Zinsperiode zugeschrieben und bilden somit die Zinsen für die nachfolgende Zinsperiode. Die Emittentin ist berechtigt, fortgeschriebene Zinsen auch abweichend von der Fälligkeitsregel nach Satz 1 zu zahlen, wodurch die Zinsen der Zinsperiode, in der die Emittentin fortgeschrieben Zinsen zahlt, entsprechend reduziert werden. (4) Die Zinsen der letzten Zinsperiode sowie der Zinsperiode, die der letzten Zinsperiode vorausgeht, einschließlich etwaigen fortgeschriebenen Zinses, sind am Fälligkeitstag zur Zahlung fällig. (5) Die Verzinsung der Schuldverschreibungen endet mit Beginn des Fälligkeitstags, oder, sollte die Emittentin eine Zahlung aus diesen Schuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht leisten („Verzug“), mit dem Beginn des Tages der tatsächlichen Zahlung. Der Zinssatz erhöht sich vom ersten Tag des Verzugs bis zur tatsächlichen Zahlung um 3,00% per annum. (6) Zinsen für die Zinsperiode 25/26 und Zinsen für die letzte Zinsperiode, d.h. Zinsen im Hinblick auf einen Zeitraum, der kürzer als eine Zinsperiode für ein volles Geschäftsjahr ist („verkürzte Zinsperiode“), werden berechnet auf der Grundlage der Anzahl der tatsächlichen verstrichenen Tage im relevanten Zeitraum (gerechnet vom ersten Tag der verkürzten Zinsperiode (einschließlich) dividiert durch die tatsächliche Anzahl der Kalendertage des Geschäftsjahres, in das die jeweilige verkürzte Zinsperiode fällt (365 Tage bzw. 366 Tage im Falle eines Schaltjahres) (ICMA-Regel 251).“ Ende der Insiderinformation 18.12.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
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