adidas AG: adidas AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

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/ Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR)

adidas AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

02.02.2026 / 08:30 CET/CEST

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Herzogenaurach, den 2. Februar 2026

 

 

Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU)

Nr. 2016/1052 der Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014

(MAR)

 

Erwerb eigener Aktien

 

Der von der adidas AG (die „Gesellschaft“) mit Ad-Hoc-Mitteilung vom 29. Januar 2026 angekündigte Aktienrückkauf wird ab dem 2. Februar 2026 durchgeführt. Im Zeitraum bis längstens zum 31. Dezember 2026 sollen eigene Aktien der Gesellschaft zu Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt bis zu EUR 1.000.000.000 (in Worten: eine Milliarde Euro) (ohne Erwerbsnebenkosten), höchstens jedoch 16.665.018 (in Worten: sechzehn Millionen sechshundertfünfundsechzigtausendachtzehn) Aktien, über die Frankfurter Wertpapierbörse und/oder multilaterale Handelssysteme im Sinne von § 2 Abs. 6 Börsengesetz zurückgekauft werden.

Der Aktienrückkauf wird in einer ersten Tranche im Volumen von bis zu EUR 500.000.000 (in Worten: fünfhundert Millionen Euro) (ohne Erwerbsnebenkosten) im Zeitraum vom 2. Februar 2026 bis 18. März 2026 durchgeführt.

Die Gesellschaft darf die zurückerworbenen Aktien für sämtliche zulässigen Zwecke gemäß der ihr durch die Hauptversammlung vom 11. Mai 2023 erteilten Ermächtigung verwenden, insbesondere zur Einziehung. Die Gesellschaft beabsichtigt, jedenfalls den weit überwiegenden Teil der zurückerworbenen Aktien einzuziehen.

Der Rückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft durch eine unabhängige Bank durchgeführt. Diese trifft ihre Entscheidung über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft. Das Recht der Gesellschaft, das Mandat der Bank vorzeitig zu beenden und/oder den Auftrag auf andere Banken zu übertragen, bleibt unberührt.

Der Aktienrückkauf kann vom Vorstand im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt, unterbrochen und gegebenenfalls wiederaufgenommen werden.

Darüber hinaus ist die mandatierte Bank verpflichtet, die Handelsbedingungen des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 („Rückkauf-VO“) zu beachten. Entsprechend darf u.a. kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses bzw. über dem des höchsten unabhängigen Angebots zum Zeitpunkt des Kaufs liegt und zwar jeweils auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Zudem dürfen an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.

Sämtliche Transaktionen unter dem Aktienrückkauf werden am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben. Ferner wird die Gesellschaft die Geschäfte auf ihrer Internetseite unter www.adidas-group.de veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe dort mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

adidas AG

Der Vorstand

 

 


02.02.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: adidas AG
Adi-Dassler-Straße 1
91074 Herzogenaurach
Deutschland
Internet: www.adidas-group.com

 
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