ADVA Optical Networking SE: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertag zwischen der ADVA Optical Networking SE und der ADTRAN Holdings, Inc. im Handelsregister eingetragen

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ADVA Optical Networking SE: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertag zwischen der ADVA Optical Networking SE und der ADTRAN Holdings, Inc. im Handelsregister eingetragen

17.01.2023 / 23:30 CET/CEST

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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertag zwischen der ADVA Optical Networking SE und der ADTRAN Holdings, Inc. im Handelsregister eingetragen
 

München, Deutschland. 17. Januar 2023. Der zwischen der ADVA Optical Networking SE („ADVA“) als abhängiger Gesellschaft und der ADTRAN Holdings, Inc. („ADTRAN Holdings“) als herrschender Gesellschaft am 1. Dezember 2022 geschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertag („Vertrag“) ist am 16. Januar 2023 in das Handelsregister des Amtsgerichts Jena eingetragen und damit wirksam geworden. Die außerordentliche Hauptversammlung der ADVA hatte dem Vertragsabschluss am 30. November 2022 zugestimmt. Die Wirksamkeit des Vertrags ermöglicht ADTRAN Holdings nach deutschem Recht weitere Integrationsmaßnahmen und gewährt ADTRAN Holdings das Recht, dem Vorstand von ADVA verbindliche Weisungen zu erteilen.

Die ADTRAN Holdings hat sich im Rahmen des Vertrags verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der ADVA dessen Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von € 17,21 je ADVA-Aktie zu erwerben. Die außenstehenden Aktionäre haben nunmehr die Möglichkeit, ihre Aktien an der ADVA gegen Erhalt einer entsprechenden Barabfindung über ihre depotführende Bank anzudienen. Die Annahmefrist dieses Angebots endet – vorbehaltlich einer Verlängerung der Frist wegen Einleitung eines Spruchverfahrens – zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Vertrags im Handelsregister nach § 10 HGB bekanntgemacht worden ist. Alle Einzelheiten zum Barabfindungsangebot sowie dessen Durchführung werden durch die ADTRAN Holdings in Kürze im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Diejenigen außenstehenden Aktionäre der ADVA, die das Abfindungsangebot nicht annehmen wollen, bleiben Aktionäre der ADVA. Diese haben für die Dauer des Vertrags gegenüber der ADTRAN Holdings Anspruch auf Leistung einer jährlichen festen Ausgleichszahlung. Die Ausgleichszahlung beträgt  € 0,59 je Aktie und volles Geschäftsjahr der ADVA, abzüglich der von der ADVA darauf zu entrichtenden Körperschaftssteuer (inklusive Solidaritätszuschlag). Auf Basis des derzeit gültigen Körperschaftssteuersatzes (inklusive Solidaritätszuschlag) ergibt sich daraus eine Ausgleichszahlung von € 0,52 je Aktie und volles Geschäftsjahr der ADVA. Die Ausgleichszahlung wird erstmals für das Geschäftsjahr der ADVA gewährt, in dem der Vertrag durch Eintragung in das Handelsregister wirksam wird.

 

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Veröffentlicht von:

ADVA Optical Networking SE, München, Deutschland

www.adva.com

 

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