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Alexanderwerk AG: Alexanderwerk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.07.2026 in Remscheid mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Alexanderwerk Aktiengesellschaft

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

Alexanderwerk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.07.2026 in Remscheid mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

12.06.2026 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
– ein Service der EQS Group.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Alexanderwerk Aktiengesellschaft
Remscheid
ISIN: DE000A37FTW0 / WKN: A37FTW

EINLADUNG
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am
Donnerstag, den 23. Juli 2026, um 10:00 Uhr (MESZ)
in dem Schützenhaus, Schützenplatz 1, 42853 Remscheid,
ein.
I. TAGESORDNUNG

1.

Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG

Der Vorstand macht der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen sowie den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuchs zugänglich:

den festgestellten Jahresabschluss der Alexanderwerk AG zum 31. Dezember 2025;

den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2025;

den zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht;

den Bericht des Aufsichtsrats und

den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns.

Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter www.alexanderwerk.com über den Menüpunkt „Investoren“ / „Hauptversammlung“ zugänglich und dort auch während der Hauptversammlung abrufbar.

Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist eine Beschlussfassung nicht vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2025 am 1. Juni 2026 gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

 

„Der Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2025 in Höhe von EUR 2.253.276,05 wird wie folgt verwendet:

Es wird eine Dividende in Höhe von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. insgesamt ein Betrag in Höhe von EUR 1.800.000,00 ausgeschüttet. Der verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von EUR 453.276,05 wird auf neue Rechnung vorgetragen.“

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, das heißt am 28. Juli 2026.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für die Geschäftsjahre 2024 und 2025

a)

Entlastung für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

 

„Den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Herrn Bekim Bunjaku und Herrn Dr. Thomas Paul wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.“

b)

Entlastung für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

 

„Die Entlastung des im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitglieds des Vorstands Herrn Andreas Ridder wird weiterhin zurückgestellt.“

Über die vorstehenden Punkte 3 a) und 3 b) soll jeweils gesondert abgestimmt werden.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für die Geschäftsjahre 2024 und 2025

a)

Entlastung für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

 

„Den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Herrn Thomas Mariotti, Herrn Francisco Carlon Clemente und Herrn Jürgen Göller wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. Die Entlastung des im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitglieds des Aufsichtsrates Herrn Nirfan Abes wird zurückgestellt.“

b)

Entlastung für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

 

„Die Entlastung der im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats Herrn Franz-Bernd-Daum, Herrn Nirfan Abes und Herrn Jürgen Kullmann wird weiterhin zurückgestellt.“

Über die vorstehenden Punkte 4 a) und 4 b) soll jeweils gesondert abgestimmt werden.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026

a)

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026

Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:

 

„Die Rödl Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kranhaus 1, Im Zollhafen 18, 50678 Köln, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 gewählt.“

b)

Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026

Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:

 

„Die Rödl Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kranhaus 1, Im Zollhafen 18, 50678 Köln, wird zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 gewählt.“

Die Wahl zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 („CSRD“) hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen eine Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung vorsehen sollte und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.

Über die vorstehenden Punkte 5 a) und 5 b) soll jeweils gesondert abgestimmt werden.

6.

Beschlussfassung über das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder

Die Hauptversammlung hat am 28. Juli 2022 das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Alexanderwerk AG gebilligt. Nach § 120a AktG muss die Hauptversammlung spätestens alle vier Jahre über das Vergütungssystem einen Beschluss fassen. Dieser Zeitraum ist nunmehr abgelaufen, sodass eine erneute Beschlussfassung über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder erforderlich ist.

Der Aufsichtsrat hat am 29. Januar 2026 gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 AktG das geänderte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen. Das geänderte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter www.alexanderwerk.com über den Menüpunkt „Investoren“ / „Hauptversammlung“ unter „Anlage TOP 6“ zugänglich und dort auch während der Hauptversammlung abrufbar.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:

 

„Das vom Aufsichtsrat am 29. Januar 2026 beschlossene geänderte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wird gebilligt.“

7.

Erörterung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2025 erstellt, der vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter www.alexanderwerk.com über den Menüpunkt „Investoren“ / „Hauptversammlung“ unter „Anlage TOP 7“ zugänglich und dort auch während der Hauptversammlung abrufbar ist.

Der Vergütungsbericht ist nach § 120a Abs. 5 AktG in der Hauptversammlung zu erörtern, da die Alexanderwerk AG eine börsennotierte, mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 2 HGB ist.

8.

Bestätigung der Aufsichtsratsvergütung gemäß § 113 Abs. 3 AktG

Bei börsennotierten Gesellschaften ist nach § 113 Abs. 3 AktG mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung Beschluss zu fassen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig. In dem Beschluss sind die nach § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG (Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder) erforderlichen Angaben sinngemäß und in klarer und verständlicher Form zu machen oder in Bezug zu nehmen. Die weiteren Angaben nach § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG sind vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter www.alexanderwerk.com über den Menüpunkt „Investoren“ / „Hauptversammlung“ unter „Anlage TOP 8“ zugänglich und dort auch während der Hauptversammlung abrufbar.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, wie folgt zu beschließen:

 

„Die Vergütung des Aufsichtsrats gemäß § 17 der Satzung der Gesellschaft wird gemäß § 113 Abs. 3 S. 2 AktG bestätigt.“

9.

Beschlussfassung über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Durch gerichtlichen Abberufungs- und Ergänzungsbeschluss vom 18. September 2025 wurde Herr Nirfan Abes als Mitglied des Aufsichtsrats abberufen und Herr Jürgen Göller im Wege der gerichtlichen Ergänzungsbestellung zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Die Amtszeit des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds endet mit Wegfall des Grundes seiner Bestellung – mithin der Beseitigung der Beschlussunfähigkeit durch die Wahl eines dritten Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung.

Der Aufsichtsrat besteht nach §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 10 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Um eine rechtmäßige Besetzung des Aufsichtsrats zu gewährleisten, hat die Hauptversammlung über die Nachfolge des zurzeit lediglich gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds Herrn Jürgen Göller zu beschließen. Durch den nachfolgend vorgeschlagenen Bestellungszeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, wird ein Gleichlauf der Amtszeit der Nachfolger mit der Amtszeit der weiter amtierenden Aufsichtsratsmitglieder angestrebt, wie es in § 10 Satz 8 der Satzung vorgesehen ist.

Der Beschlussvorschlag des nachfolgend zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten beruht insbesondere auf aktienrechtlichen Regelungen sowie der Satzung. Bei dem zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten liegen keine Bestellungshindernisse im Sinne des § 100 AktG vor. Der Aufsichtsrat wird bei einer Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten die Vorgaben des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen.

Herr Jürgen Göller verfügt über eine 35-jährige Berufserfahrung mit Führungsverantwortung im Maschinenbau. Er verfügt über Kenntnisse im strategischen und operativen Geschäft in den Bereichen Marketing, Entwicklung, Konstruktion, Produktion, Nachhaltigkeit und Regulative Angelegenheiten. Herr Jürgen Göller hat keine weiteren Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen inne. Ein Kurz-Lebenslauf ist vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter www.alexanderwerk.com über den Menüpunkt „Investoren“ / „Hauptversammlung“ unter „Anlage TOP 9“ zugänglich und dort auch während der Hauptversammlung abrufbar.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:

 

„Herr Jürgen Göller, wohnhaft in Wermelskirchen, von Beruf Ingenieur und Kaufmann, wird für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, zum Aufsichtsratsmitglied gewählt.“

II. TEILNAHMEBEDINGUNGEN UND WEITERE ANGABEN

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 4.680.000,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 3.600.000 auf den Inhaber lautende, nennwertlose Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, so dass im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 3.600.000 Stimmrechte bestehen. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung der Aktionärsrechte, einschließlich des Stimmrechts und des Fragerechts, sind gemäß § 20 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich (i) vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und (ii) der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen.

Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft unter der unten genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) zugehen.

Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG erforderlich.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den

Geschäftsschluss des 1. Juli 2026
 

zu beziehen. Die Bedeutung des Stichtags für den Nachweis des Anteilsbesitzes („Record Date“) wird unten gesondert erläutert.

Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft spätestens zum

Ablauf des 16. Juli 2026
 

unter der Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse:

Alexanderwerk AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 (0) 40 6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de
 

zugegangen sein. Die UBJ. GmbH ist für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.

Nach fristgerechter Anmeldung einschließlich Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts.

Bedeutung des Nachweisstichtags („Record Date“)

Der Nachweisstichtag („Record Date“) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.

Verfahren der Stimmabgabe einschließlich der Stimmrechtsvertretung

Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionärinnen und Aktionäre können ihre Stimmen schriftlich abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen („Briefwahl“). Für die Stimmrechtsausübung ist eine rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich, d.h. bis zum 16. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (siehe oben unter „Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts“).

Erfolgt die Stimmabgabe durch schriftliche Briefwahl, muss diese bis zum Ablauf des 22. Juli 2026 bei der folgenden Anschrift zugegangen sein:

Alexanderwerk AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 (0) 40 6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de
 

Für einen Widerruf der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe durch Briefwahl sein Stimmrecht in der Hauptversammlung über einen Vertreter ausüben, so ist dies möglich, gilt aber als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten Stimmabgabe.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten – z.B. einen Intermediär oder geschäftsmäßig Handelnden oder eine Vereinigung von Aktionären – ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe oben „Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts“). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).

Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Institution besteht ein Formerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen ein zu Bevollmächtigender eine besondere Form der Vollmacht, da er diese gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Abs. 8 AktG) nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis an folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z.B. als eingescannte Datei z.B. im pdf-Format) übermittelt werden:

Alexanderwerk AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 (0) 40 6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de
 

Ein Formular gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 WpHG, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Das Formular steht zum Download auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.alexanderwerk.com über den Menüpunkt „Investoren“ / „Hauptversammlung“ zur Verfügung. Die Benutzung dieses Formulars ist nicht zwingend.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich entsprechend ihren Weisungen durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte. Diese stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.alexanderwerk.com über den Menüpunkt „Investoren“ / „Hauptversammlung“ zum Download zur Verfügung.

Der Nachweis der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft mit den Weisungen soll aus organisatorischen Gründen spätestens mit Ablauf des 22. Juli 2026 bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.

Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre und Aktionärsvertreter auch während der Hauptversammlung die Möglichkeit, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Anfragen, Anträge, Auskunftsverlangen (Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG)

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 180.000 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 384.616 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Alexanderwerk AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum

Ablauf des 22. Juni 2026
 

zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

Alexanderwerk AG
Investor Relations
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid, Deutschland
 

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag das Verlangen halten (§ 122 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie § 121 Abs. 7 und § 70 AktG).

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.alexanderwerk.com über den Menüpunkt „Investoren“ / „Hauptversammlung“ veröffentlicht.

Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers oder von Aufsichtsratsmitgliedern übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an

Alexanderwerk AG
Investor Relations
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid, Deutschland
Fax: +49 (0)2191 / 795 – 202
E-Mail: ir@alexanderwerk.com
 

zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG wird die Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.alexanderwerk.com über den Menüpunkt „Investoren“ / „Hauptversammlung“ veröffentlichen. Dabei werden alle bis spätestens zum

Ablauf des 8. Juli 2026
 

bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Der Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern muss gemäß § 127 Satz 2 AktG nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (sofern diese Wahl Gegenstand der Tagesordnung ist) müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.

Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. Wahlvorschläge zur Wahl des Aufsichtsrats (sofern diese Wahl Gegenstand der Tagesordnung ist) sowie zur Wahl des Abschlussprüfers auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und nicht ein gesetzliches Recht zur Verweigerung der Auskunft besteht.

Fragen haben sich auf Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu beziehen, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Nach § 21 Satz 5 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsablaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.alexanderwerk.com über den Menüpunkt „Investoren“ / „Hauptversammlung“.

Sonstige Hinweise

Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG können auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.alexanderwerk.com über den Menüpunkt „Investoren“ / „Hauptversammlung“ eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der vorgenannten Internetadresse bekannt gegeben.

Die Einladung zur Hauptversammlung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten, und sie ist im Bundesanzeiger veröffentlicht.

 

Remscheid, im Juni 2026

Alexanderwerk AG

Der Vorstand


12.06.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Alexanderwerk Aktiengesellschaft
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
Deutschland
E-Mail: ir@alexanderwerk.com
Internet: https://www.alexanderwerk.com
ISIN: DE000A37FTW0

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2345342  12.06.2026 CET/CEST

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