Alexanderwerk AG: Einberufung der Hauptversammlung auf Verlangen der HWT invest AG, Bad Brückenau

Alexanderwerk AG / Schlagwort(e): Hauptversammlung

Alexanderwerk AG: Einberufung der Hauptversammlung auf Verlangen der HWT invest AG, Bad Brückenau

Anzeige

01.07.2024 / 14:57 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Insiderinformation gem. Art. 17 MAR

 Alexanderwerk AG, Remscheid

ISIN DE000A37FTW0

 

Einberufung der Hauptversammlung auf Verlangen der HWT invest AG, Bad Brückenau
 

Der Vorstand der Alexanderwerk AG hat durch Ad hoc-Mitteilung vom 24. Juni 2024 mitgeteilt, dass die ordentliche Hauptversammlung 2024 bislang nicht einberufen werden konnte, weil ein Aufsichtsratsmitglied sich derzeit nicht an Sitzungen des Aufsichtsrats oder Beschlussfassungen des Aufsichtsrats im Umlaufverfahren beteiligt und der dreiköpfige Aufsichtsrat deshalb nach § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG gegenwärtig nicht beschlussfähig ist.

Daraufhin hat die HWT invest AG, Bad Brückenau, gemäß § 122 Abs. 1 AktG die Einberufung der Hauptversammlung der Alexanderwerk AG zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit folgenden Tagesordnungspunkten verlangt:

  • TOP 1: Vorlagen des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG
  • TOP 2: Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2023
  • TOP 3: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
  • TOP 4: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
  • TOP 5: Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
  • TOP 6: Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
  • TOP 7: Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Die HWT invest AG hat das Verlangen damit begründet, dass die ordentliche Hauptversammlung 2024 der Alexanderwerk AG innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres stattzufinden habe und dass diese bislang nicht einberufen worden sei. Mit Blick auf die gesetzlichen Einberufungsfristen sei die ordentliche Hauptversammlung 2024 spätestens bis Mitte Juli 2024 einzuberufen, damit sie noch innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres stattfinden könne. Dies sei bislang nicht geschehen und ein weiteres Zuwarten sei den Aktionären – insbesondere aufgrund der gegenwärtigen Beschussunfähigkeit des Aufsichtsrats – nicht zuzumuten.

Als Nachfolger für die zurückgetretenen Aufsichtsratsmitglieder, die Herren Franz-Bernd Daum und Jürgen F. Kullmann (siehe hierzu die Ad hoc-Mitteilungen der Gesellschaft vom 29. Februar 2024 sowie vom 11. Juni 2024), schlägt die HWT invest AG den Herrn Dr. Olaf Stiller, Marburg, und den Herrn Francisco José Carlon Clemente, Remscheid, zur Wahl vor.

Der Vorstand ist nach sorgfältiger Prüfung des Einberufungsverlangens der HWT invest AG zu dem Schluss gelangt, dass es die Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 AktG erfüllt und dass er verpflichtet ist, dem Einberufungsverlangen der HWT invest AG Folge zu leisten.

Der Vorstand wird die Hauptversammlung zum nächstmöglichen Termin einberufen. Der Termin, der genaue Inhalt der Beschlussvorschläge der HWT invest AG, der genaue Ort und der genaue Zeitpunkt der Hauptversammlung sowie weitere Informationen für die Aktionäre werden der Einladung zu der Hauptversammlung zu entnehmen sein, die der Vorstand zeitnah bekanntmachen wird.

Alexanderwerk AG
Der Vorstand

 

 

Kontakt:
Andreas Ridder, Vorstand der Alexanderwerk AG, Kippdorfstrasse 6-24, 42857 Remscheid,
Tel. (0) 2191 795-205, Email: IR@alexanderwerk.com

Ende der Insiderinformation


01.07.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com


show this

Eine Speicherung der Nachrichten in Datenbanken sowie jegliche Weiterleitung der Nachrichten an Dritte im Rahmen gewerblicher Nutzung oder zur gewerblichen Nutzung sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch die EQS Group AG gestattet.
Originalversion auf eqs-news.com ansehen.

AnlegerPlus