bet-at-home.com AG: Gesellschaft bildet Rückstellung auf Grund des Urteils des Schweizer Bundesgericht in erster Instanz im Streit über die Umsatzsteuerpflicht von Sportwetten

bet-at-home.com AG / Schlagwort(e): Rechtssache

bet-at-home.com AG: Gesellschaft bildet Rückstellung auf Grund des Urteils des Schweizer Bundesgericht in erster Instanz im Streit über die Umsatzsteuerpflicht von Sportwetten

05.09.2024 / 15:32 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


VERÖFFENTLICHUNG EINER INSIDERINFORMATION GEMÄSS ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG (EU) NR. 596/2014

 

Gesellschaft bildet Rückstellung auf Grund des Urteils des Schweizer Bundesgericht in erster Instanz im Streit über die Umsatzsteuerpflicht von Sportwetten

Die bet-at-home.com AG (nachfolgend „Gesellschaft“) hatte am 11.07.2024 bekannt gegeben, dass das Bundesverwaltungsgericht der Schweiz entschieden hat, dass es davon ausgeht, dass das Angebot von Sportwetten in der Schweiz durch die Tochtergesellschaft der Gesellschaft, die bet-at-home.com Internet Ltd., Malta, der Umsatzsteuer unterliegt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es werden Rechtsmittel eingelegt. Die durchgeführte und heute abgeschlossene Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsmittel führt unter Aufgabe der bisherigen Risikobewertung gleichwohl zur Bildung von Rückstellungen in einem Betrag von rund 4,8 Mio. EUR (inkl. Zinsen). Eine bilanzielle Abbildung in der Kapitalmarktberichterstattung erfolgt auf Grund der inzwischen abgeschlossenen Aufstellung des Zwischenabschlusses zum 30.06.2024 mit Wirkung zum 30.09.2024.

Es wird weiterhin erwartet, dass der bet-at-home.com AG Konzern im laufenden Geschäftsjahr einem Brutto-Wett- und Gamingertrag zwischen 45 Mio. EUR und 53 Mio. EUR und ein EBITDA vor Sondereinflüssen (wie im Konzernabschluss zum 31.12.2023 definiert) von -1 Mio. EUR bis 2,5 Mio. EUR erreicht. Der vorgenannte Rückstellungsbetrag wird im EBITDA vor Sondereinflüssen nur insoweit berücksichtigt, wie er in Bezug auf Geschäftsaktivitäten des Geschäftsjahres 2024 gebildet wird.

Ende der Insiderinformation


05.09.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com


show this

Eine Speicherung der Nachrichten in Datenbanken sowie jegliche Weiterleitung der Nachrichten an Dritte im Rahmen gewerblicher Nutzung oder zur gewerblichen Nutzung sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch die EQS Group AG gestattet.
Originalversion auf eqs-news.com ansehen.

AnlegerPlus