Die Kurse von Kryptowährungen sind extrem volatil. Wer in Bitcoin & Co. in den letzten Jahren investierte, konnte damit hohe Gewinne (oder Verluste) erzielen. Die müssen natürlich versteuert werden. Nur welche Steuern für welche Transaktionen anfallen, war lange unklar. Inzwsichen haben das Bundesfinanzministerium und der Bundesfinanzhof Licht ins Dunkel gebracht. Bei Kryptowährungen soll es sich um „andere Wirtschaftsgüter“ handeln.
Grundlage für die steuerliche Behandlung von Krptowährungen ist ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) mit dem Titel „Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token“ aus dem Jahr 2022. Diese Regelungen gelten für in Deutschland steuerpflichtige Privatanleger und wurden 2023 in einem Urteil vom Bundesfinanzhof bestätigt.
Inhalt
- Private Veräußerungsgeschäfte mit Bitcoin
- Mining und Forging
- Nutzung als Einkunftsquelle und Zahlungsmittel
- Krypto-Wertpapiere
- FAQ
Private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen
Dem Schreiben zufolge gilt es zu unterscheiden, ob die Kryptowährungen zum Privat- oder Betriebsvermögen gehören. Selbst wer häufig kauft und verkauft, ist der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Wertpapier- und Devisenhandel zufolge nicht unbedingt gewerblich tätig. Denn dies setze voraus, dass sich der Steuerpflichtige „wie ein Händler“ bzw. „bankentypisch“ verhalte und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nutze.
Für Privatanleger dürften Transaktionen mit Kryptowährungen in der Regel aus steuerlicher Sicht zum Privatvermögen zählen. Bei wiederholten Transaktionen sollen für die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeiten die Kriterien zum gewerblichen Wertpapier- und Devisenhandel herangezogen werden.
Einheiten virtueller Währungen sind laut dem BMF-Schreiben als „anderes Wirtschaftsgut“ anzusehen. Damit hätten sie denselben Status wie etwa klassische Fremdwährungen, Kunstwerke oder Oldtimer.
Gewinne aus dem Verkauf von Krypto-Assets gelten folglich als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und unterliegen der Einkommensteuer. Jedoch nur, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt. Es greift also eine Spekulationsfrist. Zur Berechnung der Haltedauer und der Transaktionsgewinne und -verluste soll grundsätzlich die Einzelwertbetrachtung herangezogen werden. Bei verschiedenen Kauf- und Verkaufszeitpunkten ein- und derselben Kryptowährung kann zur Vereinfachung die First-in-First-out-Methode für die Berechnung der Haltedauer zur Anwendung kommen. In diesem Fall geht man davon aus, dass die am frühesten gekauften Krypto-Einheiten zuerst veräußert werden.
In der Steuererklärung für 2023 gehören steuerpflichtige Transaktionen mit Kryptowährungen in die Zeilen 41 ff. der Anlage SO. Transaktionsgebühren gelten als Werbungskosten und wirken steuermindernd.
Mining und Forging
Wenn ein Anleger dabei mitwirkt, neue Einheiten für Kryptowährungen zu „schürfen“ (Mining bei Bitcoin, Forging bei Ethereum), wird er dafür in der Regel vergütet. Diese Einnahmen sind als Leistungen zum persönlichen Steuersatz zu versteuern. Dafür gilt eine Freigrenze von 256 Euro im Jahr.
Nutzung als Einkunftsquelle und Zahlungsmittel
Werden Kryptowährungen als Zahlungsmittel eingesetzt, sind die steuerlichen Gesichtspunkte ebenfalls zu beachten. Wer also beispielsweise sein neues Fahrrad mit Bitcoin bezahlt, ist für etwaige Gewinne aus der Kryptowährung innerhalb der Spekulationsfrist einkommensteuerpflichtig. Bis zu einer Summe von 1.000 Euro an Gewinnen aus allen privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb eines Kalenderjahres fällt grundsätzlich keine Steuer an. Die Grenze von 1.000 Euro gilt ab 2024, bis 2023 lag sie bei 600 Euro.
Regelungen für Krypto-Wertpapiere
Für Zertifikate oder Exchange Traded Products (ETPs) auf Kryptowährungen gelten andere Vorschriften als beim direkten Handel (Krypto-ETFs sind bislang nur in den USA zugelassen). Wie bei Aktien und Fonds wird bei Gewinnen aus Verkäufen automatisch die Abgeltungssteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgezogen. Ist ein Freistellungsauftrag erteilt, wird zunächst der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Person und Jahr ausgeschöpft. Eine Spekulationsfrist existiert hier nicht.
Steuern auf Kryptowährungen FAQ
Werden Kryptowährungen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Kauf wieder verkauft, sind Gewinne bis zu 1.000 Euro (bis 2023: 600 Euro) aus allen privaten Veräußerungsgeschäften steuerfrei. Liegt der Betrag über dieser Grenze, muss der Gewinn in voller Höhe versteuert werden.
Nach Hinweisen vom Bundesfinanzministerium sollen Kryptowährungen als „andere Wirtschaftsgüter“ behandelt werden.
Für Privatanleger dürften Transaktionen mit Kryptowährungen in der Regel aus steuerlicher Sicht zum Privatvermögen gerechnet werden.
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