Deutsche Beteiligungs AG: Deutsche Beteiligungs AG plant Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 100 Millionen Euro fällig 2030

Deutsche Beteiligungs AG / Schlagwort(e): Anleiheemission/Kapitalmaßnahme
Deutsche Beteiligungs AG: Deutsche Beteiligungs AG plant Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 100 Millionen Euro fällig 2030

28.06.2024 / 08:00 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group AG.
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Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung – MMVO)

Deutsche Beteiligungs AG (ISIN: DE000A1TNUT7 / WKN: A1TNUT): Deutsche Beteiligungs AG plant Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 100 Millionen Euro fällig 2030
 

NICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER BEKANNTGABE IN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, AUSTRALIEN, KANADA, JAPAN ODER SÜDAFRIKA ODER EINER ANDEREN RECHTSORDNUNG, IN DER DAS ANGEBOT ODER DER VERKAUF VON WERTPAPIEREN NACH ANWENDBAREM RECHT UNTERSAGT WÄRE. ES GELTEN WEITERE BESCHRÄNKUNGEN.

Der Vorstand der Deutschen Beteiligungs AG (die „Gesellschaft“) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Ausgabe nicht nachrangiger und unbesicherter Wandelschuldverschreibungen in einem Gesamtnennbetrag von 100 Millionen Euro beschlossen (die „Wandelschuldverschreibungen“). Die Wandelschuldverschreibungen werden in neue und/oder bestehende nennbetragslose Namensstückaktien der Gesellschaft (ISIN: DE000A1TNUT7) wandelbar sein (die „Aktien“).

Die Wandelschuldverschreibungen werden ausschließlich institutionellen Investoren in bestimmten Jurisdiktionen außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika im Wege eines beschleunigten Platzierungsverfahrens (accelerated bookbuilding) zum Kauf angeboten (das „Angebot“). Das Bezugsrecht der bestehenden Aktionäre der Gesellschaft wurde ausgeschlossen.

Die Wandelschuldverschreibungen in einer Stückelung von jeweils 100.000,00 Euro und einer Laufzeit von 5,5 Jahren werden zu 100 Prozent ihres Nennbetrags ausgegeben. Sofern die Wandelschuldverschreibungen nicht zuvor gewandelt, zurückgekauft und gekündigt oder zurückgezahlt wurden, werden die Wandelschuldverschreibungen bei Endfälligkeit zum Nennbetrag zurückgezahlt. Der jährliche Kupon soll zwischen 5,0 Prozent und 5,5 Prozent liegen. Die Wandlungsprämie soll zwischen 22,5 Prozent und 27,5 Prozent des Referenzaktienkurses festgelegt werden.

Die Abwicklung wird voraussichtlich am oder um den 5. Juli 2024 (der „Valutierungstag“) erfolgen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Wandelschuldverschreibungen (insgesamt, jedoch nicht nur teilweise) jederzeit zu ihrem Nennbetrag zuzüglich aufgelaufener, aber nicht gezahlter Zinsen zurückzuzahlen (i) ab dem Datum, das drei Jahre und 21 Geschäftstage nach dem Valutierungstag liegt, sofern der Börsenkurs der Aktien über eine bestimmte Periode hinweg mindestens 150 Prozent des dann geltenden Wandlungspreises beträgt, oder (ii) wenn nur noch höchstens 20 Prozent des ursprünglichen Gesamtnennbetrags der Wandelschuldverschreibungen ausstehen.

Die Rossmann Beteiligungs GmbH, Aktionärin der Gesellschaft, und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft haben ihr Interesse bekundet, sich an der Platzierung zu beteiligen.

Die Preisfestsetzung für das Angebot wird voraussichtlich im Laufe des heutigen Tages durch eine separate Pressemitteilung bekannt gegeben. Die Gesellschaft beabsichtigt, die Einbeziehung der Wandelschuldverschreibungen in den Handel im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse zu veranlassen. Der Vollzug der Transaktion ist jedoch hiervon unabhängig.

Die Gesellschaft hat sich im Rahmen der Transaktion zu einem marktüblichen Lock-up von 90 Tagen nach dem Valutierungstag verpflichtet.

Die Gesellschaft beabsichtigt, den Nettoemissionserlös aus der Begebung der Wandelschuldverschreibungen für Co-Investitionen an der Seite der von der DBAG und ELF Capital Group beratenen Fonds sowie für allgemeine Unternehmenszwecke zu verwenden.

Der Vorstand

Frankfurt am Main, 28. Juni 2024

 

Mitteilende Person: Roland Rapelius, Leiter Unternehmenskommunikation & Investor Relations

 

Wichtige Hinweise

Diese Mitteilung dient der Information und stellt keinen Prospekt und kein Angebot von Wertpapieren zum Verkauf innerhalb oder in einer Rechtsordnung, einschließlich der Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Kanada, Japan oder Südafrika oder jeder anderen Rechtsordnung dar, in der das Angebot oder der Verkauf der Wertpapiere nach anwendbarem Recht untersagt wäre. Weder diese Mitteilung noch ihr Inhalt dienen in irgendeiner Rechtsordnung als Grundlage irgendeines Angebotes oder rechtlicher Verpflichtungen jeglicher Art, und es darf im Zusammenhang mit einem solchen Angebot oder einer solchen rechtlichen Verpflichtung nicht darauf vertraut werden.

Die in dieser Mitteilung enthaltenen Informationen dienen lediglich als Hintergrundinformationen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es darf nicht auf die in dieser Mitteilung enthaltenen Informationen oder deren Richtigkeit und Vollständigkeit vertraut werden. Im Zusammenhang mit dem in dieser Mitteilung genannten Angebot der Wertpapiere wird kein Prospekt erstellt. Die in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere dürfen in keiner Rechtsordnung in Fällen öffentlich angeboten werden, in denen dies dazu führen würde, dass in der betreffenden Rechtsordnung ein Prospekt oder eine Angebotsunterlage für die in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere erstellt oder eingereicht werden müsste.

Diese Mitteilung ist weder unmittelbar noch mittelbar für die Veröffentlichung oder die Verbreitung innerhalb oder in den Vereinigten Staaten (einschließlich ihrer Territorien und Besitzungen), Australien, Kanada, Japan oder Südafrika oder einer anderen Rechtsordnung bestimmt, in der eine solche Mitteilung rechtswidrig sein könnte. Die Verbreitung dieser Mitteilung sowie das Angebot und der Verkauf der darin genannten Wertpapiere in bestimmten Rechtsordnungen kann gesetzlich beschränkt sein, und Personen, die in den Besitz von in dieser Mitteilung genannten Dokumenten oder anderen Informationen gelangen, sollten sich über diese Beschränkungen selbst informieren und diese einhalten. Die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen kann einen Verstoß gegen die Wertpapiergesetze der jeweiligen Rechtsordnung darstellen.

Diese Mitteilung enthält weder ein Angebot noch eine Aufforderung zum Verkauf oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren an Personen in den Vereinigten Staaten, Australien, Kanada, Japan oder Südafrika oder in einer sonstigen Rechtsordnung, an die bzw. in der ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung rechtswidrig ist, sie stellt kein solches Angebot und keine solche Aufforderung dar, ist nicht Bestandteil davon und ist auch nicht dahingehend auszulegen. Die in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere sind und werden auch in Zukunft nicht nach den Vorschriften des US-Wertpapiergesetzes von 1933 (US Securities Act of 1933) in der jeweils geltenden Fassung (das „US-Wertpapiergesetz“) oder den Gesetzen eines Bundesstaats innerhalb der Vereinigten Staaten oder den anwendbaren Wertpapiergesetzen von Australien, Kanada, Japan oder Südafrika registriert und dürfen nicht in den Vereinigten Staaten angeboten oder verkauft werden, sofern sie nicht gemäß dem US-Wertpapiergesetz registriert werden oder im Rahmen einer Transaktion angeboten und verkauft werden, die von den Registrierungspflichten des US-Wertpapiergesetzes befreit ist oder diesen nicht unterliegt. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, dürfen die in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere nicht in Australien, Kanada, Japan oder Südafrika angeboten oder verkauft werden bzw. an oder für Rechnung von oder zugunsten von Staatsangehörigen, Gebietsansässigen oder Bürgern von Australien, Kanada, Japan oder Südafrika angeboten oder verkauft werden. Es erfolgt kein öffentliches Angebot der in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere in den Vereinigten Staaten, Australien, Kanada, Japan oder Südafrika.

Soweit das in dieser Mitteilung genannte Angebot in Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“ und jeder Mitgliedstaat ein „maßgeblicher Mitgliedstaat“) erfolgt, richtet es sich ausschließlich an Personen, bei denen es sich um qualifizierte Anleger handelt („Qualifizierte Anleger“) wie in der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates von 14. Juni 2017 (die „Prospektverordnung“) definiert.

Im Vereinigten Königreich richtet sich diese Mitteilung ausschließlich an qualifizierte Anleger im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Form, in der diese kraft des britischen Gesetzes über den Austritt aus der Europäischen Union von 2018 (European Union (Withdrawal) Act 2018; das „EUWA“) Bestandteil des inländischen Rechts des Vereinigten Königreichs geworden ist, (i) die über professionelle Erfahrung im Hinblick auf Anlagegeschäfte im Sinne von Artikel 19(5) der Verordnung über die Werbung für Finanzprodukte von 2005 gemäß dem Gesetz über Finanzdienstleistungen und -Märkte von 2000 (Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 (in der jeweils geltenden Fassung (die „Verordnung“) verfügen oder (ii) die Artikel 49(2)(a) bis (d) der Verordnung unterfallen, oder (iii) an die die Mitteilung auf sonstige Weise rechtmäßig übermittelt werden darf (wobei alle genannten Personen gemeinsam als „maßgebliche Personen“ bezeichnet werden). Personen (i) im Vereinigten Königreich, bei denen es sich nicht um relevante Personen handelt, und (ii) in einem Mitgliedstaat des EWR, bei denen es sich nicht um Qualifizierte Anleger handelt, dürfen nicht auf Grundlage dieser Mitteilung handeln und nicht darauf vertrauen.

Ausschließlich für die Zwecke der Produktüberwachungsanforderungen in: (a) der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung („MiFID II“); (b) Artikel 9 und 10 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission zur Ergänzung der MiFID II; und (c) lokaler Durchführungsbestimmungen (zusammen die „MiFID II-Produktüberwachungsanforderungen“) und unter Ausschluss jedweder Haftung, gleich ob eine solche aus unerlaubter Handlung, Vertragsverletzung oder anderweitig entsteht, die einem „Konzepteur“ (für die Zwecke der MiFID II-Produktüberwachungsanforderungen) ansonsten in Bezug darauf entstehen könnte, wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Wandelschuldverschreibungen ein Produktgenehmigungsverfahren durchgeführt wurde, bei dem festgestellt wurde, dass: (i) der Zielmarkt für die Wandelschuldverschreibungen ausschließlich geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden sind, wie jeweils in der MiFID II definiert; und (ii) alle Kanäle für den Vertrieb der Wandelschuldverschreibungen an geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden geeignet sind. Jede Person, die die Wandelschuldverschreibungen später anbietet, verkauft oder empfiehlt, (ein „Vertreiber“) sollte die Zielmarktbewertung des Konzepteurs berücksichtigen, wobei ein der MiFID II unterliegender Vertreiber jedoch dafür verantwortlich ist, eine eigene Zielmarktbewertung in Bezug auf die Wandelschuldverschreibungen vorzunehmen (entweder durch Übernahme oder durch weitergehende Spezifizierung der Zielmarktbewertung des Konzepteurs) und geeignete Vertriebskanäle festzulegen. Die Zielmarktbewertung erfolgt unbeschadet der Anforderungen etwaiger vertraglicher oder gesetzlicher Verkaufsbeschränkungen in Bezug auf ein Angebot der Wandelschuldverschreibungen und/oder der zugrunde liegenden Aktien. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass die Zielmarktbewertung weder (a) eine Bewertung der Eignung oder Zweckmäßigkeit für die Zwecke der MiFID II noch (b) eine Empfehlung an einen Anleger oder eine Gruppe von Anlegern zur Anlage in die Wandelschuldverschreibungen oder zum Erwerb der Wandelschuldverschreibungen oder zur Vornahme sonstiger Handlungen in Bezug auf die Wandelschuldverschreibungen darstellt.

Die Wandelschuldverschreibungen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im EWR oder im Vereinigten Königreich bestimmt und sollten Kleinanlegern im EWR oder im Vereinigten Königreich nicht angeboten, nicht an diese verkauft und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff Kleinanleger (a) im EWR eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11 MiFID II; (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 (in der jeweils geltenden Fassung, die „Versicherungsvertriebsrichtlinie“), soweit dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10 MiFID II gilt; oder (iii) sie ist kein Qualifizierter Anleger im Sinne der Prospektverordnung und (b) im Vereinigten Königreich eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein Kleinanleger im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2017/565 in der Form, in der diese kraft des EUWA Bestandteil des Rechts des Vereinigten Königreichs geworden ist, oder (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Bestimmungen des britischen Gesetzes über Finanzdienstleistungen und Märkte von 2000 (Financial Services and Markets Act 2000; „FSMA“) sowie von zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 gemäß dem FSMA erlassenen Vorschriften und Bestimmungen, soweit dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, in der Form gilt, in der diese kraft des EUWA Bestandteil des Rechts des Vereinigten Königreichs geworden ist. Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (die „PRIIPs-Verordnung der EU“) oder der PRIIPs-Verordnung der EU in der Form, in der diese kraft des EUWA Bestandteil des Rechts des Vereinigten Königreichs geworden ist (die „PRIIPs-Verordnung des Vereinigten Königreichs“), erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot oder den Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Wandelschuldverschreibungen an Kleinanleger im EWR oder im Vereinigen Königreich erstellt; daher kann das Angebot oder der Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Wandelschuldverschreibungen an Kleinanleger im EWR oder im Vereinigten Königreich nach der PRIIPs-Verordnung der EU und/oder der PRIIPs-Verordnung des Vereinigten Königreichs rechtswidrig sein.

Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, die ein Angebot oder einen Erwerb der Wertpapiere oder eine Verbreitung dieser Mitteilung in irgendeiner Rechtsordnung gestatten würden, in der solche Maßnahmen unzulässig wären. Personen, die in den Besitz dieser Mitteilung gelangen, müssen sich über diese Beschränkungen selbst informieren und diese einhalten.

Diese Mitteilung kann zukunftsgerichtete Aussagen oder Aussagen, die als zukunftsgerichtet angesehen werden können, enthalten. Zukunftsgerichtete Aussagen sind durch den Gebrauch von zukunftsgerichteten Formulierungen zu erkennen, einschließlich Begriffen wie „glaubt“, „nimmt an“, „schätzt“, „plant“, „rechnet mit“, „erwartet“, „beabsichtigt“, „kann“, „wird“ oder „sollte“ oder durch die im jeweiligen Fall entsprechenden Verneinungen oder andere Varianten oder vergleichbare Formulierungen, oder durch die Erörterung von Strategien, Plänen, Zielen, Zielsetzungen, zukünftigen Ereignissen oder Absichten. Zukunftsgerichtete Aussagen können wesentlich von den tatsächlichen Ergebnissen abweichen und tun dies auch häufig. Alle zukunftsgerichteten Aussagen spiegeln die aktuelle Betrachtungsweise der Gesellschaft im Hinblick auf zukünftige Ereignisse wider und unterliegen Risiken in Bezug auf zukünftige Ereignisse und anderen Risiken, Unsicherheiten und Auffassungen in Bezug auf das Geschäft der Gesellschaft, auf die Ertrags- oder Finanzlage, die Liquidität, die Perspektiven, das Wachstum oder Strategien. Zukunftsgerichtete Aussagen sind nur zu dem Datum gültig, an dem sie gemacht werden.

Die Gesellschaft und ihre verbundenen Unternehmen lehnen ausdrücklich jegliche Verpflichtung oder Absicht zur Aktualisierung, Überprüfung oder Überarbeitung der in dieser Mitteilung enthaltenen zukunftsgerichteten Aussagen aufgrund neuer Informationen, neuer Ereignisse oder Umstände, zukünftiger Entwicklungen oder anderer Gründe ab.

Keine Person soll und kann sich, aus welchem Grund auch immer, auf die in dieser Mitteilung enthaltenen Informationen und deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Billigkeit verlassen. Die Informationen in dieser Mitteilung können sich ändern. Es wird keinerlei Haftung dafür übernommen, dass diese zukunftsgerichteten Aussagen und Annahmen tatsächlich eintreffen.

Kontakt:
Roland Rapelius
Leiter Unternehmenskommunikation & Investor Relations
E-Mail: Roland.Rapelius@dbag.de
Telefon: +49 69 95787 365

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