Deutsche Post AG: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2026 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Deutsche Post AG

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

Deutsche Post AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2026 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

23.03.2026 / 15:05 CET/CEST

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Deutsche Post AG
Bonn
WKN 555200
ISIN DE0005552004

Kennung des Ereignisses: GMETDHL120260505RSDE0005552004
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung


Wir berufen hiermit die

ordentliche Hauptversammlung der Deutsche Post AG

ein, die am Dienstag, den 5. Mai 2026, 10.00 Uhr, im World Conference Center Bonn, Eingang Hauptgebäude, Platz der Vereinten Nationen 2, 53113 Bonn, stattfindet.

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Zu TOP 1 ist eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Die vorgelegten Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft sowie des Konzerns. Der Lagebericht enthält die zusammengefasste nichtfinanzielle Erklärung (§§ 289b, 315b HGB).

2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2025 in Höhe von Euro 7.904.761.406,25 wie folgt zu verwenden:

Verteilung an die Aktionäre durch Ausschüttung einer Dividende von Euro 1,90 je dividendenberechtigter
Stückaktie

Euro 2.122.520.943,40
Einstellung in andere Gewinnrücklagen Euro 1.000.000.000,00
Gewinnvortrag Euro 4.782.240.462,85

Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien ändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet, der eine unveränderte Dividende pro dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht.

3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Finanz- und Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern und zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2026 sowie für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2027 erstellt werden, zu wählen.

Die Wahl zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts steht auch in diesem Jahr unter dem Vorbehalt, dass das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 in das deutsche Recht der Hauptversammlung die Zuständigkeit für die Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts zuweist.

6.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit von Herrn Stefan B. Wintels endet planmäßig mit Ablauf der Hauptversammlung. Nach Ausscheiden von Frau Prof. Dr. Luise Hölscher aus dem Aufsichtsrat hat das Amtsgericht Bonn im Juli 2025 Herrn Dr. Rolf Bösinger gerichtlich zum Aufsichtsratsmitglied bestellt. Die gerichtliche Bestellung endet mit Ablauf der Hauptversammlung. Herr Dr. Rolf Bösinger und Herr Stefan B. Wintels stehen für die Wahl bzw. Wiederwahl zur Verfügung. Es ist beabsichtigt, die Wahlen im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung (Kompetenzprofil) schlägt der Aufsichtsrat vor,

a)

Herrn Dr. Rolf Bösinger, Hamburg, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, und

b)

Herrn Stefan B. Wintels, Frankfurt am Main, Vorsitzender des Vorstands der KfW Bankengruppe,

für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen.

Der Aufsichtsrat der Deutsche Post AG setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 sowie nach § 10 Abs. 1 der Satzung aus je zehn Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer und zu jeweils mindestens 30% aus Frauen und Männern zusammen. Im Aufsichtsrat der Gesellschaft müssen jeweils mindestens sechs Sitze von Frauen und von Männern besetzt sein, um die gesetzliche Mindestquote (§ 96 Abs. 2 Satz 1 AktG) zu erfüllen. Die gesetzliche Mindestquote von 30% ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, da weder die Anteilseignervertreter noch die Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung widersprochen haben. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats entspricht den gesetzlichen Vorgaben zur Mindestquote von Frauen und Männern bereits ohne Berücksichtigung der in der Hauptversammlung zur Wahl stehenden Kandidaten. Weitere Informationen zu den Kandidaten erhalten Sie im Anschluss an die weiteren Angaben zur Einberufung.

7.

Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts, Schaffung eines bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2026) sowie Satzungsänderung

Die derzeit bestehende Ermächtigung des Vorstands vom 6. Mai 2022, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechte (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) auszugeben, läuft am 5. Mai 2027 aus. Sie soll durch eine neue Ermächtigung in vergleichbarem Umfang ersetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten, Ausschluss des Bezugsrechts

(1)

Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 4. Mai 2031 (Ermächtigungszeitraum) einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechte unter Einschluss von Kombinationen der vorgenannten Instrumente (nachfolgend zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 2.000.000.000 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf bis zu 60.000.000 auf den Namen lautende Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu Euro 60.000.000 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren. Die Schuldverschreibungen können auch gegen Sacheinlage begeben werden.

Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie können durch von der Deutsche Post AG abhängige Unternehmen ausgegeben werden; für diesen Fall ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen neue, auf den Namen lautende Aktien der Deutsche Post AG zu gewähren.

Wenn die unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene Satzungsänderung zur Änderung der Firma der Deutsche Post AG beschlossen wird, tritt ab Wirksamwerden der Satzungsänderung an die Stelle der Deutsche Post AG die DHL AG.

(2)

Bezugsrecht und Ausschluss des Bezugsrechts

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Werden die Schuldverschreibungen von einem von der Deutsche Post AG abhängigen Unternehmen ausgegeben, hat die Deutsche Post AG sicherzustellen, dass die Schuldverschreibungen den Aktionären der Deutsche Post AG zum Bezug angeboten werden oder das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre nach Maßgabe dieser Ermächtigung ausgeschlossen wird.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen auszuschließen, insbesondere:

für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde;

wenn die Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen oder den durch ein anerkanntes marktorientiertes Verfahren ermittelten Marktwert der Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet; in diesem Fall dürfen auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebenen Schuldverschreibungen nur Options- oder Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten auf Aktien von bis zu 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – soweit niedriger – bei Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals gewährt werden; auf den vorgenannten Höchstbetrag sind Aktien und Bezugsrechte auf Aktien anzurechnen, die seit Beschlussfassung über diese Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben, veräußert bzw. begründet worden sind; ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten ausgegeben worden oder auszugeben sind, sofern die vorgenannten Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind;

wenn und soweit die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich Aufstockungen) oder anderen Wirtschaftsgütern ausgegeben werden;

wenn und soweit der Vorstand den Aktionären anbietet, nach ihrer Wahl einen fälligen und zahlbaren Dividendenanspruch gegen die Gesellschaft (ganz oder teilweise) auf der Grundlage dieser Ermächtigung nicht in bar, sondern durch Ausgabe von Schuldverschreibungen der Deutsche Post AG oder einem von ihr abhängigen Unternehmen zu erfüllen.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte zusätzlich zu den vorstehenden Möglichkeiten des Bezugsrechtsausschlusses auch dann auszuschließen, wenn diese (i) keine Options- oder Wandlungsrechte gewähren und keine Wandlungspflichten begründen, (ii) obligationsähnlich ausgestaltet sind und (iii) die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Obligationsähnlich sind Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte ausgestaltet, wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös und keine gewinnorientierte Verzinsung gewähren. Die Verzinsung ist nicht gewinnorientiert, wenn sie lediglich davon abhängig ist, dass ein Jahresfehlbetrag oder Bilanzverlust durch die Verzinsung nicht entsteht oder dass die Verzinsung die Höhe der an die Aktionäre zu zahlenden Dividende oder eines festgelegten Teils der Dividende nicht überschreitet.

Der Vorstand wird von der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nur Gebrauch machen, wenn und soweit der auf die auszugebenden Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% nicht überschreitet. Wird während der Laufzeit der unter diesem TOP 7 vorgeschlagenen Ermächtigung bis zu ihrer vollständigen Ausnutzung von anderen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung bereits bestehenden Ermächtigungen zur Ausgabe von neuen Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von neuen Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen, sind die ausgegebenen Aktien oder Rechte zum Bezug von Aktien auf die genannte Grenze anzurechnen, soweit die Ausgabe der Aktien oder Rechte zum Bezug von Aktien nicht der Bedienung aktienbasierter Vergütungsprogramme dient. Angerechnet werden überdies Aktien, die aufgrund bereits begebener Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden, wenn die Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden sind.

Die vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts werden unabhängig voneinander erteilt. Sie berühren auch nicht die Ermächtigung, die Schuldverschreibungen unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre an ein oder mehrere Kreditinstitute oder anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung zu begeben, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

(3)

Optionsrecht

Bei Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Optionsrechten werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsrechte beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Namen lautenden Stückaktien der Deutsche Post AG berechtigen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Schuldverschreibungen, die unter dieser Ermächtigung ausgegeben wurden, und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Soweit sich Bruchteile von neuen Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- bzw. Schuldverschreibungsbedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können.

(4)

Wandlungsrecht

Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht erhalten die Inhaber das Recht, ihre Schuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festzulegenden Schuldverschreibungsbedingungen in auf den Namen lautende Stückaktien der Deutsche Post AG umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des Ausgabebetrags einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden.

(5)

Wandlungspflicht, Recht zur Aktienlieferung

Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können die Verpflichtung begründen, eine Wandelschuldverschreibung in Aktien umzutauschen, und ferner das Recht der Deutsche Post AG oder eines von ihr abhängigen Unternehmens vorsehen, den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der Zahlung eines geschuldeten Geldbetrags Aktien der Deutsche Post AG zu gewähren oder anzudienen.

(6)

Options- bzw. Wandlungspreis

Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können einen festen, aber auch einen variablen Options- oder Wandlungspreis vorsehen. Der Options- bzw. Wandlungspreis kann den Aktienkurs bei Beschlussfassung des Vorstands über die Ausgabe der Schuldverschreibungen um bis zu 20% unterschreiten. Der maßgebliche Aktienkurs ist der nicht volumengewichtete Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf Börsenhandelstagen vor Beschlussfassung des Vorstands über die Ausgabe der Schuldverschreibungen.

(7)

Verwässerungsschutz

Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können Bestimmungen zum Schutz der Gesellschaft und/oder der Gläubiger bzw. Inhaber der Schuldverschreibungen und/oder Optionsrechte gegen Wertverwässerung vorsehen, etwa für den Fall, dass die Gesellschaft (i) das Grundkapital unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre erhöht oder weitere Wandelanleihen, Optionsanleihen oder Wandelgenussrechte begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang einräumt, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde, (ii) das Grundkapital herabsetzt, (iii) Umstrukturierungen vornimmt oder (iv) eine wertverwässernde Dividendenausschüttung beschließt. Der Verwässerungsschutz zum Ausgleich der Wertverwässerung kann insbesondere durch eine wertwahrende Anpassung des Wandlungs- bzw. Optionspreises oder des Optionsverhältnisses oder Barzahlungen zum Ausgleich des Verwässerungsnachteils oder eine Ermäßigung von Zuzahlungskomponenten gewährt werden, ferner durch die Einräumung von Bezugsrechten entsprechend den Bezugsrechten, die Aktionären angeboten werden. Für den Fall der Kontrollerlangung durch Dritte kann eine Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten vorgesehen werden.

(8)

Weitere Bedingungen der Schuldverschreibungen

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibung begebenden Gesellschaft festzulegen, insbesondere (i) den Options- bzw. Wandlungszeitraum, (ii) den Options- bzw. Wandlungspreis, (iii) die Verzinsung, (iv) den Ausgabekurs, (v) die Laufzeit, (vi) das Rangverhältnis zu anderen Schuldverschreibungen, (vii) die Stückelung, (viii) Nachzahlungspflichten für in Vorjahren ausgefallene Leistungen, (ix) das Recht der Gesellschaft und/oder des von ihr abhängigen Unternehmens, bei Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder bei Entstehen einer Wandlungspflicht nicht neue Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu zahlen, (x) die Bestimmung, dass bei Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder bei Entstehen einer Wandlungspflicht nicht neue, sondern bereits bestehende Aktien der Gesellschaft geliefert werden können. Die Verzinsung der Schuldverschreibungen kann ganz oder teilweise variabel sein und sich auch an Gewinnkennzahlen der Gesellschaft und/oder des Konzerns (unter Einschluss des Bilanzgewinns oder der durch Gewinnverwendungsbeschluss festgesetzten Dividende für Aktien der Deutsche Post AG) orientieren oder von solchen abhängig sein (Gewinnschuldverschreibungen). In diesem Fall können die Schuldverschreibungen auch ohne Options- oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden. Die Vorschriften der §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind in jedem Fall zu beachten.

b)

Bedingtes Kapital

Das Grundkapital wird um bis zu Euro 60.000.000 durch die Ausgabe von bis zu 60.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2026). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Options- oder Wandlungsrechten oder der Bedienung von Wandlungspflichten sowie der Gewährung von Aktien anstelle von Geldzahlungen an die Inhaber von Schuldverschreibungen, die die Gesellschaft oder ein von ihr abhängiges Unternehmen in Übereinstimmung mit dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 5. Mai 2026 ausgeben. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem Options- bzw. Wandlungspreis, der in Übereinstimmung mit dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 5. Mai 2026 jeweils bestimmt wird. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, wenn und soweit die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die auf der Grundlage des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 5. Mai 2026 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen, ihren Wandlungspflichten nachkommen oder an die Inhaber bzw. Gläubiger dieser Schuldverschreibungen anstelle von Geldzahlungen die Gewährung von Aktien erfolgt und nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzusetzen.

c)

Satzungsänderung

Nach § 5 Abs. 5 der Satzung wird folgender neuer Abs. 6 eingefügt; die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden zu den Absätzen 7 bis 10:

„Das Grundkapital ist um bis zu Euro 60.000.000 durch die Ausgabe von bis zu 60.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2026). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Options- oder Wandlungsrechten oder der Bedienung von Wandlungspflichten sowie der Gewährung von Aktien anstelle von Geldzahlungen an die Inhaber von Schuldverschreibungen, die die Gesellschaft oder ein von ihr abhängiges Unternehmen in Übereinstimmung mit dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 5. Mai 2026 ausgeben. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem Options- bzw. Wandlungspreis, der in Übereinstimmung mit dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 5. Mai 2026 jeweils bestimmt wird. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, wenn und soweit die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die auf der Grundlage des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 5. Mai 2026 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen, ihren Wandlungspflichten nachkommen oder an die Inhaber bzw. Gläubiger dieser Schuldverschreibungen anstelle von Geldzahlungen die Gewährung von Aktien erfolgt und nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzusetzen.“

d)

Ermächtigung zur Fassungsänderung

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 5 Abs. 1 und 6 der Satzung jeweils entsprechend der Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen. Dasselbe gilt, wenn und soweit die Bezugsrechte nicht mehr bedient werden können.

e)

Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) vom 6. Mai 2022

Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 6. Mai 2022 unter TOP 9 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) wird mit Wirkung ab Wirksamwerden der unter Buchstabe c) beschlossenen Satzungsänderung aufgehoben.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu TOP 7 gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten unter Einschluss von Kombinationen der vorgenannten Instrumente (nachfolgend zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 2.000.000.000 und die Schaffung eines bedingten Kapitals von Euro 60.000.000 bieten der Gesellschaft in den folgenden fünf Jahren die Möglichkeit, sich durch Ausgabe der genannten Instrumente schnell und flexibel im Kapitalmarkt zu finanzieren. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll die Ermächtigung vom 6. Mai 2022 ersetzen. Wegen der Einzelheiten der Ermächtigung wird auf den Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat verwiesen.

Den Aktionären steht bei Ausgabe der Schuldverschreibungen grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht zu (§ 221 Abs. 4 in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Der Vorstand soll aber die Möglichkeit haben, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, insbesondere in den ausdrücklich genannten Fällen. Das Bedingte Kapital 2026 entspricht mit dem von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Umfang von Euro 60.000.000 5,22%* des Grundkapitals. Es schöpft den gesetzlichen Rahmen von 50% des Grundkapitals – auch bei Zusammenrechnung mit anderen bereits bestehenden bedingten Kapitalia – bei Weitem nicht aus.

Der Vorstand wird von der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nur Gebrauch machen, wenn und soweit der auf die auszugebenden Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% nicht überschreitet. Wird während der Laufzeit der unter TOP 7 vorgeschlagenen Ermächtigung bis zu ihrer vollständigen Ausnutzung von anderen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung bereits bestehenden Ermächtigungen zur Ausgabe von neuen Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von neuen Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen, sind die ausgegebenen Aktien oder Rechte zum Bezug von Aktien auf die genannte Grenze anzurechnen, soweit die Ausgabe der Aktien oder Rechte zum Bezug von Aktien nicht der Bedienung aktienbasierter Vergütungsprogramme dient. Angerechnet werden überdies Aktien, die aufgrund bereits begebener Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden, wenn die Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden sind.

Für den Ausschluss des Bezugsrechts bedarf der Vorstand in jedem Fall der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts ist insbesondere für fünf Fallgruppen und bei Ausgabe von obligationsähnlichen Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten vorgesehen.

Die erste Fallgruppe betrifft Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben können. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf die sogenannten freien Spitzen erleichtert die Abwicklung einer Bezugsrechtsemission, wenn sich aufgrund des Emissionsvolumens oder zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge ergeben. Die Gesellschaft wird die vom Bezugsrecht ausgenommenen Schuldverschreibungen zu marktüblichen Konditionen kursschonend verwerten.

Die zweite Fallgruppe sieht die Möglichkeit vor, die Schuldverschreibungen nicht nur den Aktionären der Gesellschaft, sondern auch den Inhabern (oder Gläubigern) von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen der Deutsche Post AG oder eines von ihr abhängigen Unternehmens in dem Umfang zum Bezug anbieten zu können, wie sie ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würden. Dadurch wird der Gesellschaft die Möglichkeit gegeben, den vom Kapitalmarkt erwarteten und in der Regel in den Anleihe- oder Optionsbedingungen geregelten Verwässerungsschutz zugunsten der Inhaber (oder Gläubiger) der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bei Ausgabe von Schuldverschreibungen unter der zu TOP 7 vorgeschlagenen Ermächtigung auch ohne in bar zu erbringende Ausgleichszahlung oder Herabsetzung des Wandlungs- oder Optionspreises zu gewähren.

Die dritte Fallgruppe eröffnet die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss, wenn die Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen oder den durch ein anerkanntes marktorientiertes Verfahren ermittelten Marktwert der Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Als ein anerkanntes marktorientiertes Verfahren zur Ermittlung des Marktwerts ist etwa ein Accelerated Bookbuilding anzusehen. Mit der Ermächtigung wird von der in §§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Die Gesellschaft kann damit Marktchancen an den Finanz- und Kapitalmärkten schnell und flexibel nutzen. Sie erspart zudem den Zeit- und Kostenaufwand aus der Abwicklung des Bezugsrechts. Die marktnahe Festsetzung der Ausgabekonditionen führt zu einem hohen Mittelzufluss. Die Gesellschaft erhält im Interesse einer Erweiterung der Aktionärsbasis zudem die Möglichkeit, Anlegern, insbesondere institutionellen Investoren im In- und Ausland, die Schuldverschreibungen anzubieten. Wegen der gesetzlichen Mindestdauer der Bezugsfrist von zwei Wochen sind bei einer Emission mit Bezugsrunde die Möglichkeiten beschränkt, kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse zu reagieren. Darüber hinaus ist bei einer Emission mit Bezugsrunde die erfolgreiche Platzierung wegen der Ungewissheit, in welchem Umfang die Bezugsrechte ausgeübt werden, mit zusätzlichen Risiken verbunden. Die Ausgabe der Schuldverschreibungen zu einem eng am Börsenpreis der Aktien orientierten Ausgabekurs dient dem Schutz der Aktionäre vor Verwässerung, denn jeder Aktionär hat die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd vergleichbaren Bedingungen über die Börse zu erwerben. Der Vorstand wird sich unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Marktwert niedrig zu halten. Aus den unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebenen Schuldverschreibungen dürfen nur Options- oder Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten auf Aktien von bis zu 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – soweit niedriger – bei Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals gewährt werden. Dass diese Beschränkung eingehalten wird, ergibt sich im Regelfall schon daraus, dass der Betrag des bedingten Kapitals von Euro 60.000.000 nur 5,22%* des Grundkapitals der Gesellschaft entspricht. Der Höchstbetrag von 10% des Grundkapitals ist aber auch unter Einbeziehung der Aktien und Bezugsrechte auf Aktien einzuhalten, die seit Beschlussfassung über diese Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben, veräußert bzw. begründet worden sind; ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten ausgegeben worden oder auszugeben sind, sofern die vorgenannten Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind.

Die vierte Fallgruppe betrifft den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, wenn die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage ausgegeben werden sollen. Die Gesellschaft soll damit die Möglichkeit erhalten, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich Aufstockungen) oder anderen Wirtschaftsgütern ganz oder teilweise an Stelle von Geldleistungen Schuldverschreibungen als Gegenleistung anbieten zu können. Die Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen und anderen Wirtschaftsgütern sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen im internationalen Wettbewerb schnell und flexibel ausnutzen zu können. Die Nutzung der Möglichkeit, als Gegenleistung Schuldverschreibungen anbieten zu können, kann beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen sinnvoll sein. Aber auch beim Erwerb von anderen Wirtschaftsgütern kann es im Interesse der Gesellschaft liegen, wenn sie Schuldverschreibungen als Gegenleistung anbieten kann. Die Ermächtigung soll ferner die Möglichkeit bieten, den Inhabern von verbrieften oder unverbrieften Geldforderungen anstelle der Geldzahlung Schuldverschreibungen zu gewähren, etwa wenn sich die Gesellschaft bei Erwerb eines Unternehmens zunächst zur Zahlung eines Geldbetrags verpflichtet hat und im Nachhinein anstelle von Geld Schuldverschreibungen gewährt werden sollen. Die Gewährung von Schuldverschreibungen entlastet die Liquiditätssituation der Gesellschaft und kann der Optimierung der Finanzstruktur dienen. Gegenwärtig bestehen keine Pläne für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern gegen Ausgabe von Schuldverschreibungen. Der Vorstand wird im Einzelfall unter Abwägung der in Betracht kommenden Alternativen entscheiden, ob er – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – bei einem etwaigen Unternehmenszusammenschluss oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern von der Möglichkeit zur Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch macht. Der Gesellschaft erwächst daraus kein Nachteil, denn die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage setzt voraus, dass der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der dafür ausgegebenen neuen Schuldverschreibungen steht. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung hingegebenen Schuldverschreibungen in der Regel an dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen, abgeleitet von dem Börsenkurs der Aktien der Deutsche Post AG, oder dem durch ein anerkanntes marktorientiertes Verfahren ermittelten Marktwert der Schuldverschreibungen orientieren. Eine schematische Anknüpfung an den gegebenenfalls so ermittelten theoretischen Marktwert ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen.

Die fünfte Fallgruppe soll die Möglichkeit eröffnen, einen fälligen und zahlbaren Dividendenanspruch gegen die Gesellschaft nach Wahl der Aktionäre (ganz oder teilweise) nicht in bar, sondern durch Ausgabe von Schuldverschreibungen der Deutsche Post AG oder eines von ihr abhängigen Unternehmens zu erfüllen. Technisch kann dies dadurch erfolgen, dass die Aktionäre ihren Dividendenanspruch als Sacheinlage in die Gesellschaft einlegen. Im Gegenzug erhalten sie Schuldverschreibungen der Deutsche Post AG oder eines von ihr abhängigen Unternehmens. Das Angebot zur Leistung der Dividende in Schuldverschreibungen kann als förmliches Bezugsangebot nach den §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 1 und 2 AktG durchgeführt werden. Wenn dieser Weg gewählt wird, bedarf es eines Ausschlusses des gesetzlichen Bezugsrechts nicht. Es kann aber im Interesse der Gesellschaft und der Gesamtheit der Aktionäre liegen, von den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 1 und 2 AktG für Bezugsangebote (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen, Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) unter strikter Gleichbehandlung der Aktionäre abzuweichen und ein anderes Verfahren zur Auszahlung einer Dividende in Schuldverschreibungen zu wählen. Dazu kann es erforderlich sein, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre – ungeachtet der Gleichbehandlung aller Aktionäre – vorsorglich auszuschließen, etwa um eine zeitnahe Dividendenzahlung zu gewährleisten. Der Vorstand stellt sicher, dass die Aktionäre in Anlehnung an § 186 Abs. 1 und 2 AktG genügend Zeit haben, zwischen einer Dividende in bar oder in Schuldverschreibungen zu entscheiden. Übersteigt der Dividendenanspruch eines Aktionärs den Bezugspreis für eine ganze Zahl Schuldverschreibungen, wird der übersteigende Betrag bar ausgezahlt. Eine Barzahlung findet ebenfalls statt, wenn der Dividendenanspruch den Bezugspreis für eine Schuldverschreibung nicht erreicht. Die Gesellschaft behält sich vor, den Aktionären anstelle der Auszahlung des bar zu zahlenden Betrags den Bezug einer weiteren Schuldverschreibung gegen bare Zuzahlung anzubieten. Die Gesellschaft plant nicht, einen Handel in Bezugs- und/oder Teilrechten einzurichten.

Wegen des viel geringeren Verwässerungseffekts wird ein Ausschluss des Bezugsrechts auch bei Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten zugelassen, wenn diese (i) keine Options- oder Wandlungsrechte gewähren und keine Wandlungspflichten begründen, (ii) obligationsähnlich ausgestaltet sind und (iii) die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Obligationsähnlich sind Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte ausgestaltet, wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös und keine gewinnorientierte Verzinsung gewähren. Die Verzinsung ist nicht gewinnorientiert, wenn sie lediglich davon abhängig ist, dass ein Jahresfehlbetrag oder Bilanzverlust durch die Verzinsung nicht entsteht oder dass die Verzinsung die Höhe der an die Aktionäre zu zahlenden Dividende oder eines festgelegten Teils der Dividende nicht überschreitet. Der Ausschluss des Bezugsrechts führt in diesen Fällen nicht zu einem relevanten Eingriff in die Rechte der Aktionäre. Obligationsähnliche Gewinnschuldverschreibungen und obligationsähnliche Genussrechte sind weitgehend regulären Unternehmensanleihen angenähert, bei deren Ausgabe ein gesetzliches Bezugsrecht der Aktionäre nicht besteht.

Um die Abwicklung zu erleichtern, können die Schuldverschreibungen entsprechend der üblichen Praxis bei der Unternehmensfinanzierung auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG). In diesem Fall wird das gesetzliche Bezugsrecht nicht materiell beschränkt, sondern nur zur Erleichterung der Abwicklung von dem oder den Kreditinstituten und nicht von der Gesellschaft bedient.

Die Gesellschaft verfügt derzeit über ein genehmigtes Kapital in Höhe von Euro 150 Mio. (Genehmigtes Kapital 2025) und drei bedingte Kapitalia (Bedingtes Kapital 2022/1, 2022/2 und 2025). Das Bedingte Kapital 2022/2 soll nicht genutzt und durch das unter diesem TOP 7 vorgeschlagene neue Bedingte Kapital 2026 ersetzt werden. Die bedingten Kapitalia wurden zur Ausgabe von Schuldverschreibungen zur Finanzierung der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften und zur Bedienung von aktienbasierten Vergütungsrechten geschaffen. Bislang sind Vergütungsansprüche der Führungskräfte mit einem RCS Grade B bis F entstanden, die zu einer Inanspruchnahme der bedingten Kapitalia (Bedingtes Kapital 2022/1 bzw. 2025) in Höhe von max. Euro 13,92 Mio. führen werden; dies entspricht einer Quote von 1,21% des Grundkapitals. Das vorgeschlagene neue Bedingte Kapital 2026 in Höhe von Euro 60 Mio. für die Bedienung von Wandelschuldverschreibungen entspricht einer Quote von 5,22% des Grundkapitals. Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen maximalen Inanspruchnahme aller bestehenden Kapitalia ermöglichen bestehende und vorgeschlagene Kapitalia insgesamt eine Ausgabe von Aktien in Höhe von bis zu Euro 243,05 Mio.; dies entspricht einer Quote von 21,13% des Grundkapitals.

* Soweit nicht anders gekennzeichnet, beziehen sich Angaben zum Grundkapital der Gesellschaft jeweils auf den 17. Februar 2026.

8.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Deutsche Post AG und der Deutsche Post AG neu

Der Vorstand der Deutsche Post AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Unternehmensstruktur des Konzerns DHL Group durch eine rechtliche Verselbstständigung des historischen Unternehmensbereichs Post & Paket Deutschland nebst diesem nahestehenden Bereichen nach Maßgabe des nachfolgend beschriebenen Ausgliederungs- und Übernahmevertrags („Geschäftsfeld P&P“) zu verändern. Die Deutsche Post AG neu, Bonn, soll als neue Unternehmensträgerin für das Geschäftsfeld P&P fungieren. Alleinige Aktionärin der Deutsche Post AG neu ist die Deutsche Post AG.

Zur Umsetzung der neuen Unternehmensstruktur ist beabsichtigt, das Geschäftsfeld P&P im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 Umwandlungsgesetz („UmwG“) von der Deutsche Post AG als übertragendem Rechtsträger auf die Deutsche Post AG neu als übernehmenden Rechtsträger zu übertragen (die „Ausgliederung“). Im Zusammenhang mit der Ausgliederung ist zudem eine Umfirmierung der Deutsche Post AG neu in „Deutsche Post AG“ vorgesehen.

Das Geschäftsfeld P&P umfasst dabei (i) das nationale Brief- und Paketgeschäft der Deutsche Post AG als Kerngeschäft des Unternehmensbereichs Post & Paket Deutschland und (ii) mit diesem historisch in engem Zusammenhang stehende sonstige Bereiche und Ressourcen.

Im Geschäftsfeld P&P waren am 31. Dezember 2025 rund 182.000 Mitarbeitende beschäftigt. Die Arbeitnehmer des Geschäftsfelds P&P, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Deutsche Post AG stehen, gehen mit Wirksamwerden der Ausgliederung im Wege eines Betriebsübergangs auf die Deutsche Post AG neu über. Die bislang bei der Deutsche Post AG beschäftigten Beamten sollen – unabhängig davon, ob sie dem Geschäftsfeld P&P zugeordnet sind – kraft Rechtsverordnung der Deutsche Post AG neu zugeordnet werden. Beamte, die nach der Ausgliederung außerhalb des Geschäftsfelds P&P tätig werden, sollen im Rahmen der beamtenrechtlichen Möglichkeiten bei anderen Gesellschaften inner- und außerhalb des Konzerns DHL Group, einschließlich der Deutsche Post AG, und anderen Behörden eingesetzt werden.

Mit den Sozialpartnern wurden im Vorfeld vertrauensvolle und umfassende Gespräche geführt. Gemäß Vereinbarung mit dem Konzernbetriebsrat werden die bestehenden Arbeitsverhältnisse und -bedingungen mit der Deutsche Post AG von der Deutsche Post AG neu unverändert fortgeführt. Die materiellen Beschäftigungsbedingungen wie die Vergütung, der Arbeitsort und die Arbeitszeiten der betroffenen Arbeitnehmer und Beamten ändern sich durch die Ausgliederung nicht. Auch die örtlichen Betriebsstrukturen ändern sich durch die Ausgliederung nicht und alle örtlichen Betriebsräte bleiben im Amt. Alle Firmentarifverträge, die bei der Deutsche Post AG vor der Ausgliederung in Kraft getreten sind, gelten bei der Deutsche Post AG neu weiter. Nach der Ausgliederung werden sowohl bei der Deutsche Post AG als auch bei der Deutsche Post AG neu paritätisch mitbestimmte Aufsichtsräte gebildet sein bzw. im Fall der Deutsche Post AG neu nach Durchführung eines Statusverfahrens gebildet werden.

Nach Wirksamwerden der Ausgliederung wird die heutige Deutsche Post AG künftig als börsennotierte Muttergesellschaft vorrangig Aufgaben der strategischen Steuerung sowie der konzernübergreifenden Unterstützung der Divisionen wahrnehmen. Um dies auch im Außenverhältnis sichtbar zu machen, soll die Deutsche Post AG in „DHL AG“ umfirmiert werden. Die hierfür erforderliche Änderung der Satzung der Deutsche Post AG ist Gegenstand von Tagesordnungspunkt 9. Auch nach Wirksamwerden der Ausgliederung wird zwischen der Deutsche Post AG als herrschender Gesellschaft und der Deutsche Post AG neu als abhängiger Gesellschaft weiterhin ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag bestehen.

Als Gegenleistung für die Übertragung des Geschäftsfelds P&P erhält die Deutsche Post AG 199.950.000 neue, auf den Namen lautende Stückaktien der Deutsche Post AG neu. Als Wirksamkeitszeitpunkt der Ausgliederung soll im Verhältnis zwischen der Deutsche Post AG und der Deutsche Post AG neu der 1. Januar 2026, 0:00 Uhr, gelten (der „Ausgliederungsstichtag“).

Zum Zwecke der Ausgliederung haben die Deutsche Post AG und die Deutsche Post AG neu mit notarieller Urkunde des Notars Dr. Peter Kolb mit Amtssitz in Bonn (UVZ-Nr. 1687/2026, 9. März 2026; mit einer Korrektur betreffend Anlage 6.1: UVZ-Nr. 1802/2026, 12. März 2026) einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag abgeschlossen (nachfolgend der „Ausgliederungsvertrag“). Der Ausgliederungsvertrag einschließlich seiner Anlagen ist vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter group.dhl.com/hauptversammlung zugänglich.

Der Ausgliederungsvertrag wird erst wirksam, wenn die jeweiligen Hauptversammlungen der Deutsche Post AG und der Deutsche Post AG neu diesem zugestimmt haben. Die Hauptversammlung der Deutsche Post AG neu wird voraussichtlich im Juli 2026 abgehalten werden.

Die Ausgliederung wird wirksam mit ihrer Eintragung in das Handelsregister der Deutsche Post AG. Diese kann wiederum erst erfolgen, nachdem die Ausgliederung in das Handelsregister der Deutsche Post AG neu eingetragen wurde.

Eine Umsetzung der Ausgliederung und damit die Begründung der neuen Unternehmensstruktur, wie sie von der Deutsche Post AG und der Deutsche Post AG neu als Parteien des Ausgliederungsvertrages vorgesehen ist, setzt weiter voraus, dass, wie bereits oben ausgeführt, die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bei der Deutsche Post AG neu gebündelt werden und dieser die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse für alle Beamten zugeordnet wird, für die bislang die Deutsche Post AG die Dienstherrnbefugnisse wahrnimmt, was im Wege der Bestimmung der Deutsche Post AG neu als Postnachfolgeunternehmen im Sinne des Postpersonalrechtsgesetzes und Zuordnung der Beamten zu der Deutsche Post AG neu erfolgen soll. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes auf die Deutsche Post AG neu übertragen werden. Rechtstechnisch erfordern diese Maßnahmen, also (i) die Bestimmung der Deutsche Post AG neu als Postnachfolgeunternehmen und die Zuordnung der Beamten sowie (ii) die Übertragung der öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes, den Erlass zweier Rechtsverordnungen durch die Bundesregierung. Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, den Vorstand anzuweisen, dafür Sorge zu tragen, dass die Ausgliederung erst in das Handelsregister eingetragen wird, wenn diese beiden Rechtsverordnungen erlassen wurden.

Der Ausgliederungsvertrag ohne Anlagen ist unter II. Weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung der Einladung abgedruckt. Die Anlagen zum Ausgliederungsvertrag sind vom Zeitpunkt der Einberufung an im Internet unter group.dhl.com/hauptversammlung zugänglich. Der Ausgliederungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:

Die Deutsche Post AG überträgt mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 2026, 0:00 Uhr, (Ausgliederungsstichtag) im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG alle materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände der Deutsche Post AG, die dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnen und insbesondere in den Ziffern 4 bis 18 des Ausgliederungsvertrags bezeichnet sind, soweit sie nicht ausdrücklich von der Übertragung ausgenommen sind (das „Auszugliedernde Vermögen“), auf die Deutsche Post AG neu als übernehmenden Rechtsträger. Vermögensgegenstände in diesem Sinne sind – vorbehaltlich abweichender Regelungen im Ausgliederungsvertrag – Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG der Deutsche Post AG mit allen Rechten und Pflichten, einschließlich Vertragsverhältnissen und sonstigen Rechtsverhältnissen und Rechtspositionen aller Art, Forderungen und Verbindlichkeiten, ungewissen Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten und künftigen, bedingten Forderungen und Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund bereits gelegt ist, und zwar unabhängig davon, ob diese bilanzierungspflichtig oder bilanzierungsfähig oder tatsächlich bilanziert sind oder nicht.

Zum Geschäftsfeld P&P zählen aufgrund ihres historisch engen Bezugs zum Unternehmensbereich Post & Paket Deutschland auch alle Beamten, für die die Deutsche Post AG bislang die sog. Dienstherrnbefugnis ausübt, der Renten Service, die personellen Ressourcen der Niederlassung Telelog, das über diese betriebene Zentrallager Nohra sowie das Sondervermögen Postkantine.

Nicht zum Auszugliedernden Vermögen gehören diejenigen Vermögensgegenstände, die (a) zum Geschäftsbereich eCommerce gehören, (b) den Group Functions (d.h. Corporate Center, Global Business Services und Customer Solutions & Innovation) zuzuordnen sind, (c) alle der Deutsche Post AG eingeräumten Einzugsermächtigungen, und (d) eine nach § 39 Abs. 2 Postpersonalrechtsgesetz gegenüber der Deutsche Post AG durch das Bundesministerium der Finanzen angeordnete Sicherheitsleistung und die Rechtsfolgen aus einem die Sicherheitsleistung anordnenden Bescheid.

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören nach Ziffer 3.5 des Ausgliederungsvertrags jedenfalls alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des steuerlichen Teilbetriebs P&P der Deutsche Post AG und die nach wirtschaftlichen Zusammenhängen dem steuerlichen Teilbetrieb P&P zuordenbaren Vermögensgegenstände, einschließlich des dem steuerlichen Teilbetrieb P&P zuzurechnenden Geschäfts- und Firmenwerts („goodwill“). Dies gilt, wie in Ziffer 3.5 des Ausgliederungsvertrags näher ausgeführt, unter anderem auch dann, wenn die Vermögensgegenstände in den Ziffern 4 bis 18 des Ausgliederungsvertrags und den zugehörigen Anlagen, im SAP Buchungskreis 1000 (SAP R3 System), d.h. im P&P-Buchungskreis, oder in der Ausgliederungsbilanz nicht ausdrücklich aufgeführt oder ausdrücklich ausgenommen sind. Es wird klargestellt, dass eine vom Bundesministerium der Finanzen nach § 39 Abs. 2 Postpersonalrechtsgesetz angeordnete Sicherheitsleistung in jedem Fall bei der Deutsche Post AG als übertragendem Rechtsträger verbleibt.

Das Auszugliedernde Vermögen umfasst die in Ziffer 4 des Ausgliederungsvertrags näher beschriebenen Immaterialgüterrechte. Vom Auszugliedernden Vermögen ausgenommen sind bestimmte in Ziffer 4.4 des Ausgliederungsvertrags aufgeführte Schutzrechte, auch wenn diese ausschließlich im Geschäftsfeld P&P genutzt werden. Die Deutsche Post AG gewährt der Deutsche Post AG neu an diesen exklusive Nutzungsrechte über eine separat bestehende Lizenzvereinbarung. Ferner vom Auszugliedernden Vermögen ausgenommen ist die Marke „DHL“ in Wort und Bild, allen Variationen, Ausprägungen und Abwandlungen, einschließlich laufender Anmeldungen und geschützter Designs der DHL Berufskleidung. Soweit diese von der Deutsche Post AG neu im Rahmen der Geschäftsaktivitäten des Geschäftsfelds P&P benötigt wird, gewährt die Deutsche Post AG der Deutsche Post AG neu auf Basis separat abzuschließender Lizenzvereinbarungen nicht-exklusive Nutzungsrechte.

Als Gegenleistung für die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens erhält die Deutsche Post AG als alleinige Aktionärin der Deutsche Post AG neu 199.950.000 neue, auf den Namen lautende Stückaktien der Deutsche Post AG neu (jeweils eine „neue Deutsche Post-Aktie“). Zur Durchführung der Ausgliederung wird die Deutsche Post AG neu ihr Grundkapital um EUR 199.950.000,00 auf insgesamt EUR 200.000.000,00 gegen Sacheinlage erhöhen. Auf jede neue Deutsche Post-Aktie entfällt damit ein Anteil von EUR 1,00 am erhöhten Grundkapital. Die Deutsche Post AG neu gewährt im Rahmen der Ausgliederung keine weiteren sonstigen Gegenleistungen an die Deutsche Post AG.

Die neuen Deutsche Post-Aktien werden jeweils mit Gewinnbezugsrecht für die Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2026 (einschließlich) gewährt. Falls sich der Ausgliederungsstichtag auf Basis der Regelung in Ziffer 2.6 des Ausgliederungsvertrags verschiebt, verschiebt sich der Beginn der Gewinnberechtigung aus den neuen Deutsche Post-Aktien entsprechend.

Die Einlage auf die neuen Deutsche Post-Aktien wird durch die Deutsche Post AG als Sacheinlage mittels Übertragung des Auszugliedernden Vermögens erbracht. In der Handelsbilanz der Deutsche Post AG neu wird das Auszugliedernde Vermögen, soweit dies gesetzlich zulässig ist, mit dem handelsrechtlichen Buchwert aus der Schlussbilanz der Deutsche Post AG angesetzt. Soweit der Wert, zu dem die Sacheinlage in der Handelsbilanz der Deutsche Post AG neu angesetzt wird, den Betrag der Erhöhung des Grundkapitals übersteigt, wird dieser Betrag in die Kapitalrücklage der Deutsche Post AG neu gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 Handelsgesetzbuch („HGB“) eingestellt.

Die Ausgliederung wird mit ihrer Eintragung in das Handelsregister der Deutsche Post AG wirksam. Der Zeitpunkt der wirksamkeitsbegründenden Eintragung wird definiert als „Vollzugszeitpunkt“. Der Vollzugszeitpunkt unterscheidet sich damit vom Ausgliederungsstichtag (1. Januar 2026, 0:00 Uhr).

Wenn und soweit eine Vertragspartei aufgrund der Bestimmungen in § 133 UmwG oder anderer in- oder ausländischer Bestimmungen von Gläubigern für Verpflichtungen in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe der Bestimmungen des Ausgliederungsvertrags die jeweils andere Partei tragen sollte, hat die jeweils andere Partei die in Anspruch genommene Partei auf erste Anforderung von der jeweiligen Verpflichtung freizustellen. Gleiches gilt für den Fall, dass eine Partei auf Sicherheitsleistung für derartige Verpflichtungen in Anspruch genommen wird.

Die Deutsche Post AG und die Deutsche Post AG neu haben gemäß § 25 Abs. 2 HGB die nach § 25 Abs. 1 HGB vorgesehenen Rechtsfolgen wegen Firmenfortführung im Ausgliederungsvertrag insgesamt ausgeschlossen.

Ansprüche und Rechte der Deutsche Post AG neu gegen die Deutsche Post AG wegen der Beschaffenheit und des Bestands der nach Maßgabe des Ausgliederungsvertrags übertragenen Vermögensgegenstände sowie des Auszugliedernden Vermögens im Ganzen, gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, werden – soweit gesetzlich zulässig – ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus vorvertraglichen oder vertraglichen Pflichtverletzungen und der Verletzung gesetzlicher Verpflichtungen.

Die Deutsche Post AG und die Deutsche Post AG neu haben sich verpflichtet, alle Erklärungen abzugeben, alle Urkunden auszustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Auszugliedernden Vermögens erforderlich oder zweckdienlich sind. Im Hinblick auf bestimmte Vermögensgegenstände sind spezielle Mitwirkungspflichten festgelegt, um dem Fall vorzubeugen, dass bestimmte Vermögensgegenstände nicht oder nicht in dem vorgesehenen Umfang schon kraft Gesetzes übergehen.

Bei behördlichen Verfahren, insbesondere steuerlichen Außenprüfungen und steuerlichen und sonstigen Rechtsstreitigkeiten, die das Auszugliedernde Vermögen betreffen, werden sich die Deutsche Post AG und die Deutsche Post AG neu gegenseitig unterstützen.

Die durch den Abschluss des Ausgliederungsvertrags und seine Ausführung entstehenden Kosten (einschließlich der Kosten der Vorbereitung des Ausgliederungsvertrags, insbesondere Beratungs- und Notarkosten, der im Zusammenhang mit der Ausgliederung und Übernahme erfolgten Wirtschaftsprüferdienstleistungen sowie der diesbezüglichen verbindlichen Auskünfte) trägt die Deutsche Post AG. Die Kosten der Kapitalerhöhung bei der Deutsche Post AG neu werden von der Deutsche Post AG neu getragen. Die Kosten der jeweiligen Hauptversammlung und die Kosten der jeweiligen Anmeldung zum und der Eintragung in das Handelsregister tragen die Deutsche Post AG und die Deutsche Post AG neu jeweils selbst.

Der Ausgliederungsvertrag wird erst wirksam, wenn die jeweiligen Hauptversammlungen der Deutsche Post AG und der Deutsche Post AG neu diesem zugestimmt haben.

Die Deutsche Post AG und die Deutsche Post AG neu werden durch Abschluss entsprechender Verträge sicherstellen, dass die bislang innerhalb der Deutsche Post AG oder von Tochtergesellschaften der Deutsche Post AG für das Geschäftsfeld P&P erbrachten Leistungen sowie die vom Geschäftsfeld P&P innerhalb der Deutsche Post AG gegenüber anderen Geschäftsfeldern oder Funktionsbereichen oder Tochtergesellschaften der Deutsche Post AG erbrachten Leistungen – soweit sie nicht im gegenseitigen Einvernehmen eingestellt werden – mit rechtlicher Wirkung ab dem Vollzugszeitpunkt und wirtschaftlicher Wirkung ab dem Ausgliederungsstichtag für die und von der Deutsche Post AG neu erbracht werden.

Von der Ausgliederung sind neben den übergehenden Versorgungsverpflichtungen gegenüber den aktiven Arbeitnehmern, die dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnen sind, zum Teil auch Versorgungsverpflichtungen gegenüber Betriebsrentnern und mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Versorgungsanwärtern erfasst. Die Parteien haben Regelungen getroffen, damit auch Vermögensgegenstände zur Sicherung der übergehenden Versorgungsverpflichtungen, wie insbesondere unter Treuhandverträgen gehaltenes anteiliges Treuhandvermögen, wirtschaftlich auf die Deutsche Post AG neu übertragen werden.

Die Anlagen zum Ausgliederungsvertrag haben den folgenden wesentlichen Inhalt:

Anlage D enthält eine Auflistung der Betriebe bzw. Betriebsteile, die zum Geschäftsfeld P&P gehören und mit Wirkung zum Vollzugszeitpunkt auf die Deutsche Post AG neu übertragen werden.

Anlage 3.2 enthält die Ausgliederungsbilanz für das Geschäftsfeld P&P zum 1. Januar 2026, 0:00 Uhr, entwickelt aus der geprüften und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Schlussbilanz der Deutsche Post AG zum 31. Dezember 2025, 24:00 Uhr.

Anlage 4.1(a) enthält eine Auflistung der zum Auszugliedernden Vermögen gehörenden Marken (insbesondere aller, die die Wortmarke „Deutsche Post“ und das Posthornlogo beinhalten) unter Angabe der Marke bzw. Abbildung des Logos, des geografischen Schutzgebiets, der Nummer der Anmeldung sowie der Registrierungsnummer.

Anlage 4.1(b) enthält eine Auflistung der zum Auszugliedernden Vermögen gehörenden Designs und Geschmacksmuster (insbesondere Berufskleidung ohne DHL-Bezug mit der Wortmarke „Deutsche Post“ und dem Posthornlogo, sowie das Design der Packstationen) unter Angabe und Abbildung des Designs, des geografischen Schutzgebiets, der Nummer der Anmeldung sowie der Registrierungsnummer.

Anlage 4.1(c) enthält eine Auflistung der zum Auszugliedernden Vermögen gehörenden Domainnamen (insbesondere solcher mit den Wortbestandteilen „Deutsche Post“).

Anlage 4.2(a) enthält eine Auflistung selbst geschaffener Computerprogramme und vergleichbarer Werke (vor allem im Bereich Logistik und Transaktionsabwicklung), die zum Auszugliedernden Vermögen gehören, mit einer Kurzbeschreibung und Angabe von Anlagennummer und Bilanzposition.

Anlage 4.4(a) enthält eine Auflistung von Schutzrechten (insbesondere im Bereich Sortiertechnik und technische Transporteinrichtungen), die bei der Deutsche Post AG verbleiben, auch wenn sie ausschließlich im Geschäftsfeld P&P genutzt werden. Eine Bestimmung erfolgt über eine Kurzbeschreibung, das geografische Schutzgebiet und die jeweilige Patentnummer.

Anlage 5.1(a) enthält eine Auflistung zum Auszugliedernden Vermögen gehörender Grundstücke und Erbbaurechte der Deutsche Post AG als Erbbauberechtigtem sowie Anwartschaftsrechte und Ansprüche auf Grundstücksübertragungen/Erbbaurechtsbestellungen, jeweils unter Angabe von u.a. Grundbuchblatt, Gemarkung, Amtsgericht, Flur, Flurstück. Die in dieser Anlage aufgeführten Grundstücksrechte betreffen vor allem Niederlassungen, Verteilstützpunkte, Brief- und Paketzentren.

Anlage 5.1(b) enthält eine Auflistung der bei der Deutsche Post AG verbleibenden Grundstücksrechte, jeweils unter Angabe von Grundbuchblatt, Gemarkung, Amtsgericht, Flur, Flurstück. Bei diesen Grundstücksrechten handelt es sich vor allem um Schulungs- und Akademiestützpunkte und das Innovation Center in Troisdorf.

Anlage 5.2 enthält eine Auflistung zum Auszugliedernden Vermögen gehörender Erbbaurechte mit der Deutsche Post AG als Erbbaurechtsgeberin, jeweils unter Angabe von u.a. Grundbuchblatt, Gemarkung, Amtsgericht, Flur, Flurstück.

Anlage 5.5 enthält eine schlagwortartige Bezeichnung der Position 112300 des P&P Buchungskreises und der dieser direkt zuzuordnenden Konten 1123000013 bis 1123106503. Die Position 112300 des P&P Buchungskreises erfasst technische Anlagen und Maschinen sowie Werkzeuge, Vorrichtungen und Lehren, die dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnen sind und zum Auszugliedernden Vermögen gehören.

Anlage 5.6(b) enthält eine Auflistung von Packstationen in Deutschland unter Angabe von Standort (Straße, Hausnummer) und Postleitzahl, die dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnen sind und daher zum Auszugliedernden Vermögen gehören.

Anlage 5.6(c) enthält eine Auflistung von Briefkästen in Deutschland unter Angabe von Standort (Straße, Hausnummer) und Postleitzahl, die dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnen sind und daher zum Auszugliedernden Vermögen gehören.

Anlage 5.6(d) enthält eine Auflistung von Postverteilkästen in Deutschland unter Angabe von Standort (Straße, Hausnummer) und Postleitzahl, die dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnen sind und daher zum Auszugliedernden Vermögen gehören.

Anlage 6.1 (korrigiert durch UVZ-Nr. 1802/2026, 12. März 2026, des Notars Dr. Peter Kolb mit Amtssitz in Bonn) enthält eine Auflistung der Gesellschaften oder anderweitigen Rechtsformen, an denen die Deutsche Post AG unmittelbare und mittelbare Beteiligungen hält, die zum Auszugliedernden Vermögen gehören.

Anlage 8.1(a) enthält eine schlagwortartige Bezeichnung der Positionen 122100, 122200 und 122500 des P&P Buchungskreises und der diesen direkt zuzuordnenden Konten. Die Positionen 122100, 122200 und 122500 des P&P Buchungskreises erfassen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die zum Auszugliedernden Vermögen gehören, einschließlich solcher Forderungen gegen verbundene Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

Anlage 10.1(a) enthält eine schlagwortartige Bezeichnung der Positionen 242100, 242200 und 242300 des P&P Buchungskreises und der diesen direkt zuzuordnenden Konten. Die Positionen 242100, 242200 und 242300 des P&P Buchungskreises erfassen Verbindlichkeiten des Geschäftsfelds P&P aus Lieferungen und Leistungen, die zum Auszugliedernden Vermögen gehören, einschließlich solcher Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen oder Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

Anlage 10.1(j) enthält eine Auflistung von Objekten (insbesondere Posttunnel), im Zusammenhang mit denen sich Pflichten ergeben, die zum Auszugliedernden Vermögen gehören.

Anlage 11.1a) enthält den Treuhandvertrag DPPT 2009 zwischen der Deutsche Post AG als Treugeberin und der Deutsche Post Pensions-Treuhand GmbH & Co. KG als Treuhänderin, wie zuletzt am 22. September 2025 neu gefasst. Der Vertrag regelt die treuhänderische Verwaltung von Vermögen zur insolvenzsicheren Erfüllung von Versorgungsverpflichtungen der Deutsche Post AG. Der Treuhandvertrag DPPT 2009 ist das Vertragsverhältnis, unter dem Treuhandvermögen zur Besicherung von Versorgungsverpflichtungen gehalten wird, und ist insofern Aufsatzpunkt für die Aufteilung des Treuhandvermögens und daher als Anlage beigefügt.

Anlage 11.1b) enthält den Treuhandvertrag DPPT 2021 zwischen der Deutsche Post AG als Treugeberin und der Deutsche Post Pensions-Treuhand GmbH & Co. KG als Treuhänderin vom 29. März 2021. Der Vertrag regelt die treuhänderische Verwaltung und Absicherung von Versorgungsverpflichtungen nach dem Altersversorgungskonzept „Deferred Compensation“ („VersO DC Post 2021“), bei dem Mitarbeiter auf Entgeltansprüche ab 2021 zugunsten einer Altersversorgung verzichten, die am Kapitalmarkt angelegt wird. Der Treuhandvertrag DPPT 2021 wird nicht auf die Deutsche Post AG neu ausgegliedert, ist aber zur Konkretisierung des nicht zu übertragenden Treuhandvermögens als Anlage beigefügt. Zu den unter diesem Treuhandvertrag gesicherten Versorgungsverpflichtungen nach der VersO DC Post 2021 erklärt die Deutsche Post AG einen Schuldbeitritt (siehe Anlage 11.3.)

Anlage 11.2 enthält den Entwurf der Übertragungsvereinbarung zum Treuhandvermögen DPPT 2009 zwischen der Deutsche Post AG, der Deutsche Post AG neu und der Deutsche Post Pension-Treuhand GmbH & Co. KG. Die Vereinbarung dient der Dokumentation und Umsetzung der in Ziffer 11.2 des Ausgliederungsvertrags angeordneten und im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge zum Vollzugszeitpunkt mit Wirkung zum Ausgliederungsstichtag vorgesehenen Aufteilung und Übertragung von Treuhandvermögen unter dem Treuhandvertrag DPPT 2009.

Anlage 11.3 enthält den Schuldbeitritt zum Treuhandvertrag DPPT 2021 zwischen der Deutsche Post AG und der Deutsche Post AG neu vom 18. Dezember 2025. Der Schuldbeitritt regelt die Absicherung von Pensionsverpflichtungen aus der Entgeltumwandlung ab 2021 (VersO DC Post 2021). Im Zuge der Ausgliederung des Geschäftsfeldes P&P tritt die Deutsche Post AG diesen Pensionsverpflichtungen, die als Teil des Auszugliedernden Vermögens auf die Deutsche Post AG neu übertragen werden, als Gesamtschuldnerin mit Erfüllungsübernahme im Innenverhältnis bei, da der Treuhandvertrag DPPT 2021 nicht auf die Deutsche Post AG neu ausgegliedert und das anteilige Treuhandvermögen DPPT 2021 zur Sicherung der übergehenden Versorgungsverpflichtungen nicht übertragen wird.

Anlage 11.6 enthält den Entwurf der Übertragungsvereinbarung Treuhandvermögen Zeitwertkonten zwischen der Deutsche Post AG, der Deutsche Post AG neu und dem Deutsche Post Generationenvertrag e.V. Die Vereinbarung dient der Dokumentation und Umsetzung der in Ziffer 11.6 des Ausgliederungsvertrags angeordneten und im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge zum Vollzugszeitpunkt mit Wirkung zum Ausgliederungsstichtag vorgesehenen Aufteilung und Übertragung von Treuhandvermögen, das zur Absicherung von Wertguthaben aus Zeitwertkonten dient.

Anlage 11.8 enthält den Entwurf der Übertragungsvereinbarung Treuhandvermögen Demografiefonds zwischen der Deutsche Post AG, der Deutsche Post AG neu und dem Deutsche Post Generationenvertrag e.V. als Treuhänder. Die Vereinbarung dient der Dokumentation und Umsetzung der in Ziffer 11.8 des Ausgliederungsvertrags angeordneten und im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge zum Vollzugszeitpunkt mit Wirkung zum Ausgliederungsstichtag vorgesehenen Aufteilung und Übertragung von Treuhandvermögen, das zur Absicherung von Aufstockungsbeträgen für die Altersteilzeit aus dem „Demografiefonds“ dient.

Anlage 12.1 enthält eine Auflistung von Vertragspartnern, die nicht verbundene Unternehmen i.S.d, §§ 15 ff. AktG sind, mit denen Verträge abgeschlossen wurden, die sich ausschließlich auf das Geschäftsfeld P&P beziehen und zum Auszugliedernden Vermögen gehören. Zur Identifikation der Vertragspartner werden überwiegend Datenbanknummern oder -kennziffern verwendet.

Anlage 12.1(a)(vii)iii enthält eine Auflistung zum Auszugliedernden Vermögen zählender Bankkonten. Diese werden identifiziert über die jeweilige International Bank Account Number (IBAN).

Anlage 12.4 enthält eine Auflistung von Vertragspartnern, mit denen globale Rahmenverträge geschlossen wurden, die sich ihrem Gegenstand nach neben anderen Divisionen der DHL Group zumindest auch auf das Geschäftsfeld P&P beziehen und daher bei der Deutsche Post AG verbleiben.

Anlage 13.4 enthält eine Auflistung konkreter öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen, die zum Auszugliedernden Vermögen gehören. Die aufgeführten öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen sind vor allem sach- und anlagenbezogen, ergeben sich aus öffentlich-rechtlichen Verträgen oder beziehen sich auf Postdienstleistungen, Verkehr, Transport, Energieversorgung, arbeitsrechtliche Genehmigungen und das POSTIDENT Verfahren. Die Konkretisierung erfolgt u.a. mittels Beschreibung des Genehmigungsgegenstands, Angabe der Behörde und, wenn vorhanden, des Aktenzeichens.

Anlage 14 enthält eine Auflistung konkreter hoheitlicher Zuwendungen und Förderungen, vor allem im Bereich Energieeffizienz, die zum Auszugliedernden Vermögen gehören. Die Beschreibung erfolgt durch Angabe der zuständigen Behörde und des Aktenzeichens.

Anlage 15 enthält eine Auflistung von im Geschäftsfeld P&P anhängigen Prozess- und Verfahrensverhältnissen, einschließlich vergaberechtlicher, verwaltungsbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Prozess- und Verfahrensverhältnisse, die Teil des Auszugliedernden Vermögens sind. Die Beschreibung erfolgt durch Angabe des Gerichts und des Aktenzeichens.

Anlage 17.1 enthält eine Auflistung von Mitgliedschaften der Deutsche Post AG, die sich ausschließlich auf das Geschäftsfeld P&P beziehen und zum Auszugliedernden Vermögen gehören, unter Angabe des jeweiligen Vereins, Verbands bzw. sonstiger Institution und ggf. des Gegenstands der Mitgliedschaft.

Der Ausgliederungsvertrag wurde vor der Einberufung der Hauptversammlung fristgerecht zu den Handelsregistern der Deutsche Post AG und der Deutsche Post AG neu eingereicht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Deutsche Post AG und der Deutsche Post AG neu, UVZ-Nr. 1687/2026 und UVZ-Nr. 1802/2026 des Notars Dr. Peter Kolb mit Amtssitz in Bonn, wird zugestimmt.

b)

Der Vorstand wird angewiesen, dafür Sorge zu tragen, dass die Ausgliederung erst in das Handelsregister eingetragen wird, wenn die Bundesregierung zuvor die folgenden Rechtsverordnungen erlassen hat:

(1)

eine Rechtsverordnung gemäß § 38 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes, mit der die Deutsche Post AG neu als Postnachfolgeunternehmen im Sinne des Postpersonalrechtsgesetzes bestimmt wird und in der geregelt ist, dass die bislang bei der Deutsche Post AG beschäftigten Beamten bei der Deutsche Post AG neu beschäftigt werden, sowie

(2)

eine Rechtsverordnung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes zur Übertragung der öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten der Deutsche Post AG im Sinne von § 1 Abs. 2 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes auf die Deutsche Post AG neu.

Die Ausgliederung ist im sog. Gemeinsamen Ausgliederungsbericht des Vorstands der Deutsche Post AG und des Vorstands der Deutsche Post AG neu vom 17. März 2026 ausführlich rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet.

Folgende Unterlagen sind vom Zeitpunkt der Einberufung an im Internet unter group.dhl.com/hauptversammlung zugänglich:

der Ausgliederungsvertrag einschließlich seiner Anlagen,

der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss sowie der zusammengefasste Lagebericht für die Deutsche Post AG und den Konzern jeweils für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025,

der festgestellte Jahresabschluss für die Deutsche Post AG neu (bis 1. Oktober 2025 firmierend unter Betreibergesellschaft Verteilzentrum GmbH) jeweils für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025, sowie

der Gemeinsame Ausgliederungsbericht des Vorstands der Deutsche Post AG und des Vorstands der Deutsche Post AG neu.

Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

9.

Satzungsänderung (Umfirmierung)

Seit Juli 2023 führt der Konzern der Deutsche Post AG den Namen „DHL Group“. Der Name trägt dem internationalen Geschäftsportfolio und der globalen Sichtbarkeit der Marke DHL Rechnung. Mit der Ausgliederung des Unternehmensbereichs Post & Paket Deutschland auf eine Konzerngesellschaft soll nun auch die Firma der Konzernobergesellschaft, der heutigen Deutsche Post AG, in „DHL AG“ geändert werden. Die Führungsgesellschaft des ausgegliederten Unternehmensbereichs Post & Paket Deutschland soll künftig als „Deutsche Post AG“ firmieren.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

 

„Die Gesellschaft führt die Firma DHL AG.“

Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehend beschlossene Satzungsänderung erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn zuvor oder zugleich der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag wirksam geworden ist oder wirksam wird, der der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 zur Zustimmung vorgelegt wird.

10.

Billigung des Vergütungsberichts

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 162 AktG erstellten und unter der Internetadresse group.dhl.com/hauptversammlung zugänglich gemachten Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.

11.

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und über die Änderung von § 17 Abs. 1 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Die Grundvergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 von jährlich 100.000 Euro auf 115.000 Euro erhöht. Im Übrigen wird die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wie in § 17 der Satzung bestimmt, bestätigt.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist zuletzt 2022 angepasst worden. Die Erhöhung soll den inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an die Aufsichtsratstätigkeit und der Entwicklung des Vergütungsniveaus bei vergleichbaren Unternehmen Rechnung tragen. Sie liegt nur unwesentlich über der Inflationsrate seit 2022. Die übrigen Regelungen zur Aufsichtsratsvergütung in § 17 der Satzung bleiben unverändert: Die Grundvergütung erhöht sich für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats um 100 %, den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats um 50 %, den Vorsitzenden eines Ausschusses um 100 %, ein Ausschussmitglied um 50 %. Das Sitzungsgeld beträgt 1.000 Euro je Sitzung und wird nur insoweit geschuldet, als die Summe der in einem Geschäftsjahr anfallenden Sitzungsgelder 10% der gesamten Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, nicht erreicht.

b)

§ 17 Abs. 1 der Satzung, der die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats regelt, wird wie folgt geändert; im Übrigen bleibt § 17 der Satzung unverändert:

„(1)

Ab dem 1. Januar 2026 erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats neben der Erstattung ihrer baren Auslagen eine feste jährliche Vergütung in Höhe von 115.000 Euro.“

II. Weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung

Zu Tagesordnungspunkt 8: Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Deutsche Post AG und der Deutsche Post AG neu

Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag hat folgenden Wortlaut:

AUSGLIEDERUNGS- UND ÜBERNAHMEVERTRAG
zwischen
der

Deutsche Post AG

(künftig firmierend unter DHL AG),

Bonn,
als übertragendem Rechtsträger
und
der

Deutsche Post AG neu

(künftig firmierend unter Deutsche Post AG),

Bonn,
als übernehmendem Rechtsträger
vom 9. März 2026
– nachfolgend gemeinsam auch die Vertragsparteien
oder einzeln die Vertragspartei genannt –
Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Verzeichnis der definierten Begriffe

Anlagenverzeichnis

Präambel

I.

Ausgliederung, Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz

1.

Ausgliederung

2.

Ausgliederungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag und Schlussbilanz

II.

Auszugliederndes Vermögen

3.

Gegenstand der Ausgliederung

4.

Immaterielle Vermögensgegenstände

5.

Gegenstände des Sachanlagevermögens

6.

Beteiligungen

7.

Bar- und Finanzmittel, Inhouse Bank Salden

8.

Ansprüche und Forderungen

9.

Vorräte und sonstige Gegenstände des Umlaufvermögens sowie aktive Rechnungsabgrenzungsposten

10.

Pflichten, Verbindlichkeiten, Risiken und Lasten

11.

Verbindlichkeiten aus betrieblicher Altersversorgung, Altersteilzeit- und Langzeitkonten, Insolvenzsicherung

12.

Verträge und sonstige Rechtsverhältnisse

13.

Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen

14.

Zuwendungen

15.

Prozess- und Verfahrensverhältnisse

16.

Personenbezogenes Vermögen

17.

Mitgliedschaften

18.

Sonstige Vermögensgegenstände des Geschäftsfelds P&P

III.

Modalitäten sowie weitere Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Übertragung des Auszugliedernden Vermögens

19.

Vollzug

20.

Zu- und Abgänge vor dem Vollzugszeitpunkt

21.

Anwartschaftsrechte, Herausgabeansprüche und Miteigentum

22.

Hindernisse bei der Übertragung und Auffangbestimmungen

23.

Spezifische Übertragungsmodalitäten bei Grundstücksrechten und Sonstigen Grundbuchlichen Rechten

24.

Spezifische Übertragungsmodalitäten bei Verträgen

25.

Spezifische Übertragungsmodalitäten bei Öffentlich-Rechtlichen Rechtspositionen

26.

Spezifische Übertragungsmodalitäten bei Zuwendungen

27.

Spezifische Übertragungsmodalitäten bei Prozess- und Verfahrensverhältnissen

28.

Spezifische Übertragungsmodalitäten bei Mitgliedschaften

29.

Allgemeine Mitwirkungspflichten

30.

Künftige konzerninterne Beziehungen

31.

Gläubigerschutz und Innenausgleich

32.

Wirtschaftlicher Ausgleich bei Widersprechenden Arbeitnehmern

33.

Anspruchsausschluss

IV.

Gegenleistung und Kapitalerhöhung

34.

Gewährung von Stückaktien und Kapitalerhöhung

35.

Besondere Rechte und Vorteile

V.

Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

36.

Allgemeines

37.

Individualrechtliche Folgen der Ausgliederung für die Übergehenden Arbeitnehmer

38.

Haftung

39.

Folgen der Ausgliederung für die betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen der Arbeitnehmer

40.

Auswirkungen der Ausgliederung auf bestehende Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Vereinbarungen mit den Sprecherausschüssen

41.

Folgen der Ausgliederung für die Unternehmensmitbestimmung und den Aufsichtsrat

42.

Sonstige hinsichtlich der Arbeitnehmer und ihrer Vertretungen vorgesehene Maßnahmen

VI.

Folgen der Ausgliederung für die Beamten

43.

Übergang der Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnis kraft Beleihung

44.

Fortbestand von Verwaltungsakten zum Einsatz von Beamten

45.

Folgen der Ausgliederung für die betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen der Beamten

VII.

Sonstiges

46.

Kosten

47.

Umsatzsteuer

48.

Rücktritt

49.

Schlussbestimmungen

Verzeichnis der definierten Begriffe
 

Aktienprogramme Selbst Geschaffene Software
Arbeitnehmer SMS
Arbeitnehmer P&P Sonstige Grundbuchliche Rechte
Arbeitsverhältnisse steuerliche Übertragungsstichtag
Ausgeschiedene Arbeitnehmer P&P THV ATZ
Ausgliederungsbilanz THV Demografie
Ausgliederungsstichtag THV ZWK AT
Ausgliederungsvertrag THV ZWK Tarif
Ausschließlichen Verträge THVs ZWK
Auszugliedernde Anteil Treuhandvermögen Demografie
Auszugliedernde Vermögen Treuhandvermögen DPPT 2009
Beteiligungen P&P Treuhandvermögen DPPT 2021
Bezugsrecht Treuhandvermögen ZWK
Datenbankinhalte P&P Treuhandvertrag DPPT 2009
DP Generationen Treuhandvertrag DPPT 2021
DPPT Treuhandvertrag Übernehmender Rechtsträger Demografie
Ehemalige Arbeitnehmer mit Wiedereinstellungsanspruch
Treuhandvertrag Übernehmender Rechtsträger DPPT 2009
Einzelverträge Treuhandverträge ATZ und ZWK
ESP Treuhandverträge Übernehmender Rechtsträger ZWK
Gemischten Verträge Übergehende Verpflichtungen ATZ
Geschäftsfeld P&P Übergehende Verpflichtungen Demografiefonds
Geschäftsunterlagen Übergehende Verpflichtungen ZWK
Globale Rahmenverträge Übergehenden Arbeitnehmer P&P
Grundstücksrechte Übergehenden Versorgungsverpflichtungen P&P
Inaktive Neu Übernehmender Rechtsträger
Interessenausgleich und Sozialplan Übertragender Rechtsträger
Mitgliedschaften Urheberrechte
myShares VAP
neue Deutsche Post-Aktie VAP Inaktive
Neuen Arbeitnehmer P&P VAP Parallelverpflichtungserklärung
neuen Deutsche Post-Aktien ver.di
Öffentlich-Rechtlichen Rechtspositionen Vermögensgegenstand
Orderrecht Vermögensgegenstände
P&P Anteil Verteilungsschlüssel Demografiefonds Abrechnungsverband II
P&P Buchungskreis Verträge
P&P Inaktiven Vertragsmanagement
P&P-Betriebe Vertragsteilung
PostAufgÜberlG Vollzugszeitpunkt
PSP Widersprechende Arbeitnehmer
Rechtliche Vertragsübertragung Zu Übertragenden Vertrag
Rechtshandlungen Zuordnungstarifvertrag Deutsche Post AG
Registrierten IP-Rechte Zuordnungstarifvertrag DHL AG
Schlussbilanz Zuwendungen
Schuldbeitritt THV 2021

Anlagenverzeichnis

Anlage Titel
Anlage D P&P-Betriebe
Anlage 3.2 Ausgliederungsbilanz
Anlage 4.1(a) Marken
Anlage 4.1(b) Designs und Geschmacksmuster
Anlage 4.1(c) Domainnamen
Anlage 4.2(a) Selbst geschaffene Computerprogramme und vergleichbare Werke
Anlage 4.4(a) Nicht übertragene Schutzrechte
Anlage 5.1(a) Grundstücke und Erbbaurechte der Deutsche Post AG als Erbbauberechtigtem sowie Anwartschaftsrechte und Ansprüche auf Grundstücksübertragungen/ Erbbaurechtsbestellungen
Anlage 5.1(b) Nicht übertragene Grundstücksrechte
Anlage 5.2 Erbbaurechte mit der Deutsche Post AG als Erbbaurechtsgeberin
Anlage 5.5 Schlagwortartige Bezeichnung der Position 112300 des P&P Buchungskreises und der dieser direkt zuzuordnenden Konten 1123000013 bis 1123106503
Anlage 5.6(b) Packstationen
Anlage 5.6(c) Briefkästen
Anlage 5.6(d) Postverteilkästen
Anlage 6.1 Gesellschaften oder anderweitige Rechtsformen, an denen die Deutsche Post AG unmittelbare und mittelbare Beteiligungen hält
Anlage 8.1(a) Schlagwortartige Bezeichnung der Positionen 122100, 122200 und 122500 des P&P Buchungskreises und der diesen direkt zuzuordnenden Konten
Anlage 10.1(a) Schlagwortartige Bezeichnung der Positionen 242100, 242200 und 242300 des P&P Buchungskreises und der diesen direkt zuzuordnenden Konten
Anlage 10.1(j) Altobjekte
Anlage 11.1a) Treuhandvertrag DPPT 2009
Anlage 11.1b) Treuhandvertrag DPPT 2021
Anlage 11.2 Entwurf der Übertragungsvereinbarung zum Treuhandvermögen DPPT 2009
Anlage 11.3 Schuldbeitritt zum Treuhandvertrag DPPT 2021
Anlage 11.6 Entwurf der Übertragungsvereinbarung Treuhandvermögen Zeitwertkonten
Anlage 11.8 Entwurf der Übertragungsvereinbarung Treuhandvermögen Demografiefonds
Anlage 12.1 Vertragspartner Geschäftsfeld P&P
Anlage 12.1(a)(vii)iii Bankkonten
Anlage 12.4 Vertragspartner Gemischte Verträge und Globale Rahmenverträge
Anlage 13.4 Öffentlich-rechtliche Rechtspositionen
Anlage 14 Hoheitliche Zuwendungen und Förderungen
Anlage 15 Prozess- und Verfahrensverhältnisse Geschäftsfeld P&P
Anlage 17.1 Mitgliedschaften Geschäftsfeld P&P


Präambel

A.

Die Deutsche Post AG ist eine nach deutschem Recht errichtete börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Bonn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 6792 und mit eingetragener Geschäftsanschrift Charles-de-Gaulle-Str. 20, 53113 Bonn (nachfolgend auch „Übertragender Rechtsträger“ genannt). Es ist beabsichtigt, dass die Hauptversammlung des Übertragenden Rechtsträgers am 5. Mai 2026 Beschluss über die Änderung der Firma des Übertragenden Rechtsträgers fasst und der Übertragende Rechtsträger ab Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister unter DHL AG firmiert.

Das Grundkapital des Übertragenden Rechtsträgers bei Abschluss dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrags („Ausgliederungsvertrag“) beträgt EUR 1.150.000.000,00 (in Worten: eine Milliarde einhundert und fünfzig Millionen Euro), eingeteilt in 1.150.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 (in Worten: ein Euro). Die Einlagen auf die Aktien sind voll erbracht.

B.

Die Deutsche Post AG neu (vormals firmierend unter Betreibergesellschaft Verteilzentrum GmbH), künftig nach Wirksamwerden der Umfirmierung des Übertragenden Rechtsträgers wie unter Präambel A beschrieben firmierend unter Deutsche Post AG, ist eine nach deutschem Recht errichtete Aktiengesellschaft mit Sitz in Bonn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 30085 und mit eingetragener Geschäftsanschrift Charles-de-Gaulle-Straße 20, 53113 Bonn (nachfolgend auch „Übernehmender Rechtsträger“ genannt). Der Übernehmende Rechtsträger ist entstanden durch Formwechsel der Betreibergesellschaft Verteilzentrum GmbH, einer nach deutschem Recht errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Bonn und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 22126, in eine Aktiengesellschaft.

Das Grundkapital des Übernehmenden Rechtsträgers bei Abschluss dieses Ausgliederungsvertrags beträgt EUR 50.000,00 (in Worten: fünfzigtausend Euro), eingeteilt in 50.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 (in Worten: ein Euro). Die Einlagen auf die Aktien sind voll erbracht. Alleiniger Aktionär des Übernehmenden Rechtsträgers ist der Übertragende Rechtsträger. Zwischen dem Übertragenden Rechtsträger als herrschender Gesellschaft und dem Übernehmenden Rechtsträger als abhängiger Gesellschaft besteht ein – durch Konzernverschmelzung der Deutsche Post & Paket Beteiligungsgesellschaft 1 GmbH auf den Übertragenden Rechtsträger, die mit Eintragung im Handelsregister der beteiligten Rechtsträger am 16. Juni 2025 wirksam geworden ist, übergegangener – Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag.

C.

Der Übertragende Rechtsträger ist die Muttergesellschaft des DHL-Konzerns. Der DHL-Konzern bietet unter den Marken DHL und Deutsche Post ein umfangreiches Serviceportfolio aus internationalem Expressversand, Frachttransport, Supply-Chain-Management, eCommerce sowie Post- und Paketdienstleistungen. Gegliedert ist das Unternehmen in fünf operative Unternehmensbereiche: (i) Express; (ii) Global Forwarding, Freight; (iii) Supply Chain; (iv) eCommerce und (v) Post & Paket Deutschland. Die Unternehmensbereiche verfügen jeweils über eine eigene Führung, die den jeweiligen Bereich steuert. Für die Berichtsstruktur sind die Unternehmensbereiche in Funktionen, Geschäftsfelder oder Regionen gegliedert.

D.

Der Übertragende Rechtsträger beabsichtigt, den im Folgenden näher beschriebenen Unternehmensbereich Post & Paket Deutschland (das „Geschäftsfeld P&P“) auf den Übernehmenden Rechtsträger zu übertragen. Mit rund 182.000 Mitarbeitenden liefert das Geschäftsfeld P&P pro Arbeitstag in Deutschland rund 48 Millionen Briefe und 6,2 Millionen Pakete aus. Das Geschäftsfeld P&P tritt unter der Marke „Deutsche Post“ für das nationale Briefgeschäft und der Marke „DHL“ für das nationale Paketgeschäft auf und teilt sich in die drei Bereiche (i) Dokumentenversand und Werbung per Post, (ii) Versand von Waren und (iii) grenzüberschreitender Versand von Dokumenten und Waren auf, die sich primär durch das angebotene Produktportfolio unterscheiden.

Im Rahmen des Bereichs Dokumentenversand und Werbung per Post erbringt das Geschäftsfeld P&P Leistungen im Bereich der Bearbeitung und Zustellung physischer Dokumente und bietet digitale Leistungen in den Marktsegmenten Brief Kommunikation, Dialog Marketing und Presse Services. Im Bereich Brief Kommunikation erstreckt sich das Angebot für Privat- und Geschäftskunden von physischen und hybriden Briefzustellungen über spezielle Produkte für den Warenversand bis hin zu Zusatzleistungen wie Einschreiben oder Wertbriefe. Identifizierungen von Privatpersonen bietet das Geschäftsfeld P&P in diesem Zusammenhang in Filialen oder über digitale Verfahren an (Postident). Im Bereich Dialog Marketing können Werbetreibende sowohl reine Versandprodukte (Dialogpost, Dialogpost schwer, Postaktuell, Postwurfspezial) als auch Zusatzleistungen (z.B. Premiumadress, Response Plus) oder weitere Einzelservices (z.B. Software zur Zielgruppenplanung oder Sendungsvorbereitung) beziehen und im Rahmen eines Komplettservices die gesamte Dialogmarketing-Kette (u.a. Zielgruppen planen, Adressmiete/Adressen optimieren, Versandvorbereitung, Werbemittelproduktion, Frankierung, Einlieferung samt notwendiger Dokumente) entweder online im Rahmen eines Self-Service-Angebots oder über einen persönlichen Vertriebskontakt über die Deutsche Post Direkt GmbH, die Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG oder die Deutsche Post Dialog Solutions GmbH abrufen. Über den Bereich Presse Services bietet das Geschäftsfeld P&P Verlagen passende Versandlösungen für Zeitungen oder Zeitschriften mit individuellen Lösungen für Aktualitätsanspruch (Versandrhythmus) der einzelnen Produkte, wobei auf Wunsch auch Zusatzleistungen (z.B. Premiumadress) oder weitere Einzelservices (z.B. Presse Sortier Service oder Abholfahrten) bezogen werden können.

Im Bereich Versand von Waren bietet das Geschäftsfeld P&P den Paketversand für Privat- und Geschäftskunden, wobei der Paketversand für Geschäftskunden in Deutschland durch die DHL Paket GmbH angeboten wird. Zum Zwecke des Paketversands und -transports unterhält das Geschäftsfeld P&P ein dichtes Netz von Paketannahme- und -abgabestellen und betreibt mit den DHL Packstationen das größte Paketautomatennetz in Deutschland. Die DHL Paket GmbH betreibt ihr Geschäft weitestgehend über einen Einkauf von Ressourcen (Produktionsleistungseinkauf), die ganz überwiegend vom Geschäftsfeld P&P stammen.

Im Bereich des grenzüberschreitenden Versands von Dokumenten und Waren übernimmt das Geschäftsfeld P&P den Versand von Briefen und warentragenden Sendungen aus Deutschland in über 220 Länder und Territorien sowie individuelle Angebote für Dialoglösungen und Geschäftskommunikation. Der internationale Brief- und Paketversand basiert sowohl auf dem Weltpostvertrag als auch der direkten Zusammenarbeit mit ausländischen Postunternehmen (z.B.: La Poste in Frankreich, Royal Mail in Großbritannien, Correos in Spanien etc.). Umgekehrt übernimmt das Geschäftsfeld P&P auf gleicher Basis die Zustellung bei ausländischen Postunternehmen aufgegebener Briefe und Pakete in Deutschland.

Die Kundenstruktur des Geschäftsfelds P&P ist sehr breit aufgestellt und setzt sich sowohl aus Privat- als auch Geschäftskunden zusammen. Die Geschäftskunden stammen insbesondere aus den Branchen Versandhandel, Handel, Finanzdienstleister, Dienstleister, Transport / Verkehr, Öffentlicher Sektor (u.a. Landesverwaltungen, Landkreise und Stadtverwaltungen, aber auch öffentliche Institutionen wie die Bundesagentur für Arbeit oder die Bundespolizei), gemeinnütziger Sektor, Verlagsgewerbe, produzierendes Gewerbe, Konsumgüter und werden aus einer Hand durch den Vertrieb des Geschäftsfelds P&P für alle postalischen und warentragenden Produkte, national wie auch international (Import/Export), betreut. Paket-Produkte werden innerhalb des Geschäftsfelds P&P über die DHL Paket GmbH vertrieben. Zum Geschäftsfeld P&P zählt auch der Renten Service, der als Business-Process-Outsourcing Dienstleister für die Abrechnung und Zahlung von Renten an Bezugsberechtigte im In- und Ausland sowie für die Administration von betrieblicher Altersversorgung und von Lebensarbeitszeitmodellen in Deutschland zuständig ist. Das Geschäftsfeld P&P umfasst ebenso das Zentrallager Nohra, das Sondervermögen Postkantine, alle dem Übertragenden Rechtsträger zugeordneten Beamte und die personellen Ressourcen der Niederlassung Telelog. Organisatorisch unterteilt sich das Geschäftsfeld P&P in sieben Funktionsbereiche, die (i) den Vertrieb, (ii) den Kundenservice und die Strategie, (iii) den Betrieb, (iv) die IT, (v) das Produktmanagement, (vi) das Personal und (vii) die Finanzen, jeweils des Geschäftsfelds P&P verantworten, sowie eine Stabsabteilung. Das Geschäftsfeld P&P stellt einen selbständigen Teilbetrieb dar und umfasst insbesondere die in Anlage D. aufgeführten Einzelbetriebe bzw. Betriebsteile (nachfolgend die „P&P-Betriebe“).

E.

Das Geschäftsfeld P&P besteht aus mehreren rechtlichen Einheiten, wobei der Hauptteil des operativen Geschäfts des Geschäftsfelds P&P im Übertragenden Rechtsträger verortet ist. Darüber hinaus gehören dem Geschäftsfeld P&P eine Vielzahl von (mittelbaren) Tochtergesellschaften an, die sich in Beteiligungsgesellschaften, operative Gesellschaften und Immobiliengesellschaften aufteilen und die ausschließlich für das Geschäftsfeld P&P tätig sind. Insbesondere die zum steuerlichen Teilbetrieb gehörenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Geschäftsfelds P&P sowie weitere Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die zum Geschäftsfeld P&P gehören, sollen nach Maßgabe dieses Ausgliederungsvertrags auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen werden.

F.

Die nach § 126 Abs. 1 UmwG vorgeschriebenen Angaben befinden sich in den folgenden Ziffern des Vertrags:

Vorgabe § 126 Abs. 1 UmwG Vertragsziffer(n)
§ 126 Abs. 1 Nr. 1 UmwG
Namen oder die Firma und den Sitz der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger Präambel A und B
§ 126 Abs. 1 Nr. 2 UmwG
Vereinbarung über die Übertragung der Teile des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers jeweils als Gesamtheit gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an den übernehmenden Rechtsträgern Ziffer 1.1
§ 126 Abs. 1 Nr. 3 UmwG
Bei Aufspaltung und Abspaltung das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei den übernehmenden Rechtsträgern Ziffer 34
§ 126 Abs. 1 Nr. 4 UmwG
Bei Aufspaltung und Abspaltung die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile der übernehmenden Rechtsträger oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei den übernehmenden Rechtsträgern Ziffer 34
§ 126 Abs. 1 Nr. 5 UmwG
Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaft einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch Ziffer 34
§ 126 Abs. 1 Nr. 6 UmwG
Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung jedes der übernehmenden Rechtsträger vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag) Ziffer 2.1
§ 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG
Rechte, welche die übernehmenden Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechte gewähren, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen Ziffern 35, 37.6, 43.4
§ 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG
Jeder besondere Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlussprüfer oder einem Spaltungsprüfer gewährt wird Ziffer 35
§ 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG
Genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die an jeden der übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, sowie der übergehenden Betriebe und Betriebsteile unter Zuordnung zu den übernehmenden Rechtsträgern Ziffern 3 bis 18
§ 126 Abs. 1 Nr. 10 UmwG
Bei Aufspaltung und Abspaltung die Aufteilung der Anteile oder Mitgliedschaften jedes der beteiligten Rechtsträger auf die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers sowie den Maßstab für die Aufteilung (bei Ausgliederung nicht relevant)
§ 126 Abs. 1 Nr. 11 UmwG
Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen Ziffern 36 bis 45

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragsparteien was folgt:

I.

Ausgliederung, Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz

1.

Ausgliederung

1.1

Der Übertragende Rechtsträger überträgt als übertragender Rechtsträger im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG und nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen dieses Ausgliederungsvertrags den das Geschäftsfeld P&P betreffenden und in den Ziffern 3 bis 18 beschriebenen Teil seines Vermögens (Auszugliederndes Vermögen wie in Ziffer 3.1 definiert) als Gesamtheit auf den Übernehmenden Rechtsträger als übernehmenden Rechtsträger gegen Gewährung von Aktien des Übernehmenden Rechtsträgers gemäß Ziffer 34.

1.2

Soweit in diesem Ausgliederungsvertrag die Begriffe „Vermögensgegenstand“ oder „Vermögensgegenstände“ verwendet werden, sind hiervon – vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Ausgliederungsvertrag – Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG des Übertragenden Rechtsträgers mit allen Rechten und Pflichten umfasst, einschließlich Vertragsverhältnissen und sonstigen Rechtsverhältnissen und Rechtspositionen aller Art, Forderungen und Verbindlichkeiten, ungewissen Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten und künftigen, bedingten Forderungen und Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund bereits gelegt ist, und zwar unabhängig davon, ob diese bilanzierungspflichtig oder bilanzierungsfähig oder tatsächlich bilanziert sind oder nicht.

2.

Ausgliederungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag und Schlussbilanz

2.1

Die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens erfolgt im Verhältnis zwischen dem Übertragenden Rechtsträger und dem Übernehmenden Rechtsträger im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 6 UmwG mit Wirkung zum 1. Januar 2026, 0:00 Uhr (nachfolgend der „Ausgliederungsstichtag“). Von diesem Zeitpunkt an gelten im Innenverhältnis die Handlungen und Geschäfte des Übertragenden Rechtsträgers hinsichtlich des Auszugliedernden Vermögens als für Rechnung des Übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen.

2.2

Der steuerliche Übertragungsstichtag für die Ausgliederung ist der 31. Dezember 2025, 24:00 Uhr (nachfolgend der „steuerliche Übertragungsstichtag“).

2.3

Als Schlussbilanz nach §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG wird der Ausgliederung die geprüfte und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Bilanz des Übertragenden Rechtsträgers nach HGB zum 31. Dezember 2025, 24:00 Uhr, zugrunde gelegt (nachfolgend die „Schlussbilanz“).

2.4

Der Übernehmende Rechtsträger wird das auf ihn übergehende Auszugliedernde Vermögen unter Fortführung der bei dem Übertragenden Rechtsträger in der Schlussbilanz angesetzten Buchwerte übernehmen und in seinen Handelsbilanzen mit den jeweils von dem Übertragenden Rechtsträger übernommenen Buchwerten fortführen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

2.5

In steuerlicher Hinsicht wird der Übernehmende Rechtsträger das auf ihn übergehende Auszugliedernde Vermögen unter Fortführung der bei dem Übertragenden Rechtsträger zum steuerlichen Übertragungsstichtag angesetzten Buchwerte übernehmen und in seiner Steuerbilanz mit den jeweils von dem Übertragenden Rechtsträger übernommenen Buchwerten fortführen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Übernehmende Rechtsträger verpflichtet sich, einen entsprechenden Antrag auf steuerliche Buchwertfortführung fristgerecht beim zuständigen Finanzamt zu stellen, falls der Übertragende Rechtsträger vor Antragstellung keine entgegenstehende Weisung erteilt.

2.6

Falls die Ausgliederung nicht bis zum 28. Februar 2027 in das Handelsregister des Übertragenden Rechtsträgers eingetragen worden ist, gilt abweichend von Ziffer 2.1 der 1. Januar 2027, 0:00 Uhr, als Ausgliederungsstichtag. In diesem Fall wird der Ausgliederung die auf den 31. Dezember 2026 aufzustellende Bilanz des Übertragenden Rechtsträgers als Schlussbilanz zugrunde gelegt. Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über den 28. Februar des Folgejahres hinaus verschieben sich der Ausgliederungsstichtag und der Stichtag der Schlussbilanz jeweils um ein weiteres Jahr. Entsprechendes gilt für den steuerlichen Übertragungsstichtag. Soweit in diesem Ausgliederungsvertrag auf die Schlussbilanz Bezug genommen wird, ist diese Ziffer 2.6 zu beachten. Im Fall einer Verschiebung nach dieser Ziffer 2.6 gilt die jeweils vorangehende Ausgliederungsbilanz auf Basis der neu zugrunde zu legenden Schlussbilanz als auf den neuen Ausgliederungsstichtag fortgeschrieben.

II.

Auszugliederndes Vermögen

3.

Gegenstand der Ausgliederung

3.1

Zu dem auf den Übernehmenden Rechtsträger auszugliedernden Vermögen gehören, vorbehaltlich Ziffer 3.4 und Ziffer 3.5, alle materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände des Übertragenden Rechtsträgers, die dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnen und insbesondere in den nachfolgenden Ziffern 4 bis 18 dieses Ausgliederungsvertrags näher bezeichnet sind, soweit sie nicht ausdrücklich von der Übertragung ausgenommen sind (das „Auszugliedernde Vermögen“).

3.2

Das Auszugliedernde Vermögen umfasst, vorbehaltlich Ziffer 3.4 und Ziffer 3.5, insbesondere die in der aus der Schlussbilanz entwickelten Ausgliederungsbilanz für das Geschäftsfeld P&P zum 1. Januar 2026, 0:00 Uhr, erfassten Vermögensgegenstände des Aktiv- und Passivvermögens (nachfolgend die „Ausgliederungsbilanz“ – Anlage 3.2). Die Regelungen in Ziffer 20 bleiben unberührt.

3.3

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören weiterhin, vorbehaltlich Ziffer 3.4 und Ziffer 3.5, insbesondere sämtliche Vermögensgegenstände, die zum Vollzugszeitpunkt im SAP Buchungskreis 1000 (SAP R3 System) (nachfolgend der „P&P Buchungskreis“) verbucht sind. Wenn in diesem Ausgliederungsvertrag Positionen unter diesem P&P Buchungskreis zur Konkretisierung des Auszugliedernden Vermögens hinzugezogen werden, sind damit auch alle der jeweiligen Position in dem Buchhaltungssystem nachgeordneten Sachkonten und weitere Unterpositionen, insbesondere einzelpostengeführte Konten und Nebenbücher, erfasst.

3.4

Nicht zum Auszugliedernden Vermögen gehören

(a)

diejenigen Vermögensgegenstände, die dem Geschäftsbereich eCommerce zuzuordnen sind und insbesondere im Buchungskreis DEN9 (SAP S4 HANA) erfasst werden;

(b)

diejenigen Vermögensgegenstände, die den Group Functions zuzurechnen sind, d.h. dem Corporate Center, Global Business Services und Customer Solutions & Innovation, und im Buchungskreis DE00 (SAP S4 HANA) erfasst werden;

(c)

alle dem Übertragenden Rechtsträger eingeräumte Ermächtigungen Dritter, Geldbeträge von deren Bankkonten einzuziehen, insbesondere SEPA Lastschriftmandate jeglicher Ausformung; und

(d)

eine nach § 39 Abs. 2 PostPersRG gegenüber dem Übertragenden Rechtsträger durch das Bundesministerium der Finanzen angeordnete Sicherheitsleistung und die Rechtsfolgen aus einem die Sicherheitsleistung anordnenden Bescheid.

Die Vertragsparteien stellen klar, dass die in dieser Ziffer 3.4 genannten Vermögensgegenstände auch dann nicht zum Auszugliedernden Vermögen gehören und nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen, wenn sie ebenfalls einen Bezug zum Geschäftsfeld P&P aufweisen. Ziffer 3.5 bleibt unberührt.

3.5

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören jedenfalls alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des steuerlichen Teilbetriebs P&P des Übertragenden Rechtsträgers und die nach wirtschaftlichen Zusammenhängen dem Teilbetrieb P&P zuordenbaren Vermögensgegenstände, einschließlich des dem steuerlichen Teilbetrieb P&P zuzurechnenden Geschäfts- und Firmenwerts („goodwill“). Dies gilt auch dann, wenn

(a)

die Vermögensgegenstände in den Ziffern 4 bis 18 und den zugehörigen Anlagen, im P&P Buchungskreis oder der Ausgliederungsbilanz nicht ausdrücklich aufgeführt oder ausdrücklich ausgenommen sind,

(b)

diese erst nach dem Stichtag der Schlussbilanz, aber vor dem Vollzugszeitpunkt in das rechtliche oder wirtschaftliche Eigentum des Übertragenden Rechtsträgers gelangt sind, oder

(c)

nicht rechtzeitig erkannt worden ist, dass es sich um funktional wesentliche Betriebsgrundlagen oder nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbare Wirtschaftsgüter handelt.

Die Vertragsparteien stellen klar, dass die Regelungen nach dieser Ziffer 3.5 den Ziffern 3.1 bis 3.4(c) vorgehen. Für die in Ziffer 3.4(d) in Bezug genommene Sicherheitsleistung, die nach § 39 Abs. 2 PostPersRG gegenüber dem Übertragenden Rechtsträger durch das Bundesministerium der Finanzen angeordnet wird, einschließlich der Rechtsfolgen aus dem anordnenden Bescheid, gilt, dass diese in jedem Fall beim Übertragenden Rechtsträger verbleiben.

4.

Immaterielle Vermögensgegenstände

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören die im Folgenden näher beschriebenen registrierten und unregistrierten immateriellen Schutzrechte, soweit sie nicht nach Ziffer 4.4 vom Auszugliedernden Vermögen ausgenommen sind:

4.1

Registrierte Schutzrechte

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören alle Rechte an den ausschließlich dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnenden eingetragenen gewerblichen Schutzrechten einschließlich laufender Anmeldungen (nachfolgend die „Registrierten IP-Rechte“) und auf jeden Fall die

(a)

in Anlage 4.1(a) aufgeführten Marken, insbesondere Wortmarken, Bildmarken und Wort- und Bildmarken, in den jeweiligen Waren- und Dienstleistungsklassen und darüber hinaus sonstige nicht-registrierte Kennzeichnungsrechte, welche durch die Bekanntheit oder Benutzung der Marken entstanden sind, jeweils einschließlich des zugehörigen Geschäfts- und Firmenwerts („goodwill“);

(b)

in Anlage 4.1(b) aufgeführten Designs und Geschmacksmuster;

(c)

vertraglichen Rechte an den in Anlage 4.1(c) aufgeführten Domainnamen; und

(d)

Registrierten IP-Rechte, die unter der Position 111000 des P&P Buchungskreises erfasst sind, soweit diese nicht bereits in den vorangehenden Ziffern 4.1(a) bis 4.1(c) enthalten sind.

4.2

Unregistrierte Schutzrechte

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören alle ausschließlich dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnenden unregistrierten Schutzrechte, insbesondere, und soweit diese nicht Gegenstand von den in Ziffer 12 erfassten Lizenzvereinbarungen sind,

(a)

die in Anlage 4.2(a) aufgeführten selbst geschaffenen Computerprogramme und vergleichbaren Werke, jeweils unter Einschluss der hiermit jeweils verbundenen vertraglich gewährten oder dem Übertragenden Rechtsträger sonst zustehenden Rechte und Informationen an Weiterentwicklungen, Anpassungen und Einstellungen, insbesondere durch Arbeiten zum Customizing und zur Parametrisierung (nachfolgend die „Selbst Geschaffene Software“);

(b)

sonstige Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, die nicht Computerprogramme darstellen, sowie Nutzungsrechte (wie Bildrechte, Filmrechte, Musikrechte etc.) hieran (nachfolgend die „Urheberrechte“);

(c)

technische, wissenschaftliche oder sonstige Informationen, einschließlich Informationen und Wissen in Bezug auf nicht-patentierte und nicht-angemeldete Erfindungen (unabhängig davon, ob patentierbar oder nicht), Entdeckungen, Entwicklungen, Verbesserungen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Technologien, Hilfsmittel, Methoden, Prozesse, Praktiken, Formeln, Anleitungen, Instruktionen, Techniken, verschriftlichte Ideen, technische Verbesserungen, Designs, Zeichnungen, Fertigungs- und Herstellungsabläufe, Organisationsregeln, Apparate, Spezifikationen, Ergebnisse sowie Sicherheits-, Herstellungs- und Qualitätskontrollinformationen;

(d)

Inhalte von technischen Datenbanken, Kundendatenbanken und sonstigen Datenbanken (nachfolgend die „Datenbankinhalte P&P“);

(e)

Kundenstammdaten, soweit sie nicht schon von Datenbankinhalten P&P erfasst sind, insbesondere solche, die aus den gemäß Ziffer 12 zum Auszugliedernden Vermögen gehörenden Verträgen und Rechtsbeziehungen resultieren;

(f)

das System der Postleitzahlen in der Bundesrepublik Deutschland; und

(g)

solche, die unter der Position 111000 des P&P Buchungskreises erfasst sind, soweit diese nicht bereits in den vorangehenden Ziffern 4.2(a) bis 4.2(f) enthalten sind.

4.3

Zum Auszugliedernden Vermögen gehört ebenfalls die Firma des Übertragenden Rechtsträgers „Deutsche Post AG“, die aber erst vom Übernehmenden Rechtsträger geführt werden darf, wenn dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist. Der Übertragende Rechtsträger willigt hiermit ausdrücklich ein und erteilt die Zustimmung, dass der Übernehmende Rechtsträger die bisherige Firma „Deutsche Post AG“ fortführt, wenn und sobald dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.

4.4

Nicht zum Auszugliedernden Vermögen gehören und nicht im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden:

(a)

die in Anlage 4.4(a) aufgeführten Schutzrechte, auch wenn diese ausschließlich im Geschäftsfeld P&P genutzt werden;

(b)

die Wortmarke „DHL“ sowie sämtliche weiteren an dem Zeichen „DHL“ bestehenden Markenrechte, unabhängig davon, ob sie eingetragen, angemeldet oder aufgrund von Benutzung, Verkehrsgeltung oder Bekanntheit entstanden sind, einschließlich Wortmarken, Bildmarken, Wort-/Bildmarken, dreidimensionalen Marken, Slogans, sonstige Kennzeichenrechte, Namensrechte, geschäftliche Bezeichnungen und Werktitel, jeweils mit allen Zusätzen, Abwandlungen, Schreibweisen, Übersetzungen, Transliterationen, Varianten und abgeleiteten Markenformen, (einschließlich aller laufenden und zukünftigen Anmeldungen hierfür sowie sämtlicher daraus entstandener Rechte), sowie sämtliche Rechte an Designs oder Gebrauchsmustern, insbesondere Designs zu Berufskleidung und anderen Waren oder Dienstleistungen, die die vorgenannten Kennzeichen oder Ausgestaltungen verwenden oder auf diese Bezug nehmen.

Der Übertragende Rechtsträger wird dem Übernehmenden Rechtsträger, jedenfalls solange es sich bei Letzterem um ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG handelt, an den in Ziffer 4.4(a) bezeichneten Schutzrechten exklusive Nutzungsrechte und an den in Ziffer 4.4(b) bezeichneten Schutzrechten, soweit erforderlich, nicht-exklusive Nutzungsrechte im Wege und nach Maßgabe separater Lizenzvereinbarungen einräumen.

5.

Gegenstände des Sachanlagevermögens

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören die im Folgenden näher beschriebenen Gegenstände des Sachanlagevermögens:

5.1

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören alle

(a)

Grundstücke des Übertragenden Rechtsträgers, einschließlich sämtlicher (i) wesentlicher Bestandteile, d.h. insbesondere der darauf errichteten Bauwerke und baulichen Anlagen (insbesondere Betriebsgebäude), (ii) darauf befindlicher Scheinbestandteile und Zubehör und (iii) Belastungen (insbesondere die in Abt. II und III des jeweiligen Grundbuchs eingetragenen Belastungen) und (iv) zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks bestellten Grunddienstbarkeiten;

(b)

Erbbaurechte des Übertragenden Rechtsträgers als Erbbauberechtigtem, einschließlich der jeweils zugrundeliegenden Erbbaurechtsverträge, welche der Übernehmende Rechtsträger einschließlich aller sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten mit Wirkung zum Vollzugszeitpunkt vom Übertragenden Rechtsträger übernimmt und sich insbesondere verpflichtet, den vereinbarten Erbbauzins zu zahlen, und sämtlicher (i) wesentlicher Bestandteile, d.h. insbesondere der darauf errichteten Bauwerke und baulichen Anlagen (insbesondere Betriebsgebäude), (ii) darauf befindlicher Scheinbestandteile und Zubehör und (iii) Belastungen (insbesondere die in Abt. II und III des jeweiligen Grundbuchs eingetragenen Belastungen) und (iv) zugunsten des jeweiligen Inhabers des Erbbaurechts bestellten Grunddienstbarkeiten; sowie

(c)

Anwartschaftsrechte und Ansprüche auf Grundstücksübertragungen oder Erbbaurechtsbestellungen, einschließlich der damit verbundenen Rechte und Pflichten, aus bereits vom Übertragenden Rechtsträger mit Dritten zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Ausgliederungsvertrags geschlossenen notariellen Urkunden

(nachfolgend „Grundstücksrechte”),

insbesondere die in Anlage 5.1(a) aufgeführten Grundstücke, Erbbaurechte des Übertragenden Rechtsträgers als Erbbauberechtigtem einschließlich der jeweils zugrundeliegenden Erbbaurechtsverträge sowie Anwartschaftsrechte und Ansprüche auf Grundstücksübertragungen/Erbbaurechtsbestellungen, jedoch unter Ausschluss (vom Auszugliedernden Vermögen) der in Anlage 5.1(b) genannten Grundstücksrechte.

Die Vertragsparteien stellen klar, dass zum Auszugliedernden Vermögen auch solche Grundstücksrechte gehören, die in Anlage 5.1(a) nicht oder nicht ausreichend bezeichnet sind, deren Übergang auf den Übernehmenden Rechtsträger jedoch von den Vertragsparteien beabsichtigt ist. Ziffer 23 findet Anwendung.

Wenn der Übertragende Rechtsträger oder einer seiner Rechtsvorgänger in den Grundbuchblättern, die in Anlage 5.1(a) in der Spalte „Grundbuchblatt“ über die Referenzierung der jeweiligen Grundbuchnummern erfasst werden, als Berechtigter eingetragen ist, so gehören die sich aus diesem Grundbuchblatt ergebenden Grundstücksrechte zum Auszugliedernden Vermögen, auch wenn weitere Angaben in Anlage 5.1(a) zu diesem Grundbuchblatt (etwa zu Flurstücken und Gemarkungen) unzutreffend sind. Entsprechendes gilt für in Anlage 5.1(b) aufgeführte Grundstücke mit der Maßgabe, dass die Grundstücksrechte dann nicht zum Auszugliedernden Vermögen gehören.

Wenn umgekehrt der Übertragende Rechtsträger oder einer seiner Rechtsvorgänger in den Grundbuchblättern, die in Anlage 5.1(a) in der Spalte „Grundbuchblatt“ über die Referenzierung der jeweiligen Grundbuchnummern erfasst werden, nicht als Berechtigter eingetragen ist, weil die Spalte „Grundbuchblatt“ die Grundbuchnummer nicht korrekt ausweist, sich aus den weiteren Angaben zum Grundstück in Anlage 5.1(a) jedoch die richtige Grundbuchnummer zweifelsfrei ermitteln lässt und unter dieser der Übertragende Rechtsträger oder einer seiner Rechtsvorgänger als Berechtigter eingetragen ist, gehören die damit verbundenen Grundstücksrechte ebenfalls zum Auszugliedernden Vermögen. Entsprechendes gilt für in Anlage 5.1(b) aufgeführte Grundstücke mit der Maßgabe, dass die Grundstücksrechte dann nicht zum Auszugliedernden Vermögen gehören.

5.2

Soweit die Grundstücke gemäß Ziffer 5.1 mit Erbbaurechten belastet sind, gehören zum Auszugliedernden Vermögen auch jegliche darauf lastenden Erbbaurechte einschließlich des jeweils zugrundeliegenden Erbbaurechtsvertrags bzw. der darin enthaltenen Rechte und Pflichten, welche der Übernehmende Rechtsträger mit Wirkung zum Vollzugszeitpunkt vom Übertragenden Rechtsträger übernimmt, insbesondere die in Anlage 5.2 aufgeführten Erbbaurechte einschließlich des jeweils zugrundeliegenden Erbbaurechtsvertrags.

5.3

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören sämtliche beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten, sonstige in das Grundbuch eingetragene Rechte (insbesondere dingliche Vorkaufsrechte und Eigentumsvormerkungen), sowie durch Vormerkung gesicherte Ansprüche auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, eines Vorkaufsrechts oder eines sonstigen in das Grundbuch einzutragenden dinglichen Rechts, die (i) zugunsten des Übertragenden Rechtsträgers oder eines seiner Rechtsvorgänger im Grundbuch zu Lasten der Grundstücke von Dritten eingetragen sind, (ii) dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnen sind und (iii) die Errichtung, Nutzung oder Erschließung von Vermögensgegenständen des Auszugliedernden Vermögens sichern, dem Betrieb des Geschäftsfelds P&P zu dienen bestimmt sind oder anderweitig Vermögensgegenstände des Auszugliedernden Vermögens (insbesondere Miet- und/oder Pachtverträge und sich daraus ergebende Rechte und Ansprüche) betreffen („Sonstige Grundbuchliche Rechte“). Die Vertragsparteien stellen klar, dass wirtschaftlich zugunsten des Übertragenden Rechtsträgers bestehende Grunddienstbarkeiten ebenfalls zum Auszugliedernden Vermögen gehören, aber bereits von Ziffer 5.1 erfasst sind.

5.4

Die Vertragsparteien stellen klar, dass es im Rahmen der Ausgliederung des Treuhandvertrags DPPT 2009 bezogen auf die übergehenden Versorgungsverpflichtungen P&P und des insofern anteilig zu übertragenden Treuhandvermögens zu einer Neuzuordnung von Grundstücken als Bestandteil des Treuhandvermögens kommen kann, die wirtschaftlich dem Übertragenden Rechtsträger, rechtlich jedoch anderen Rechtssubjekten zugeordnet sind. Insoweit wird auf Ziffer 11 verwiesen.

5.5

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören alle technischen Anlagen und Maschinen sowie Werkzeuge, Vorrichtungen und Lehren, auch soweit diese im Besitz von Dritten stehen, die dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnen sind, insbesondere diejenigen, die unter der Position 112300 des P&P Buchungskreises erfasst sind.

Die schlagwortartige Bezeichnung der Position 112300 und der dieser direkt zuzuordnenden Konten 1123000013 bis 1123106503 sind in der Anlage 5.5 enthalten.

5.6

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören alle anderen Anlagen und Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung, die dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnen sind, insbesondere

(a)

diejenigen, die unter der Position 112700 des P&P Buchungskreises erfasst sind,

(b)

sämtliche Packstationen, insbesondere die in Anlage 5.6(b) aufgeführten;

(c)

sämtliche Briefkästen, insbesondere die in Anlage 5.6(c) aufgeführten; und

(d)

sämtliche Postverteilkästen, insbesondere die in Anlage 5.6(d) aufgeführten.

5.7

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören Rechte und Rechtspositionen, insbesondere Ansprüche aus auf Sachanlagen geleisteten Anzahlungen und Sachanlagen im Bau, die dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnen sind, insbesondere diejenigen, die unter der Position 112800 des P&P Buchungskreises erfasst sind.

5.8

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören darüber hinaus alle dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnenden Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, die durch den P&P Buchungskreis oder bilanziell nicht oder nicht mehr erfasst werden, insbesondere geringwertige oder bilanziell vollständig abgeschriebene Vermögensgegenstände.

6.

Beteiligungen

6.1

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören sämtliche unmittelbaren und über diese gehaltene mittelbare Beteiligungen des Übertragenden Rechtsträgers an den in Anlage 6.1 aufgeführten Gesellschaften oder anderweitigen Rechtsformen (nachfolgend die „Beteiligungen P&P“).

6.2

Soweit nicht in diesem Ausgliederungsvertrag ausdrücklich abweichend geregelt, schließt die Zuordnung einer Beteiligung zum Auszugliedernden Vermögen sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten, insbesondere alle Gewinnbezugsrechte, soweit bis zum Ausgliederungsstichtag keine Ausschüttungen beschlossen worden sind, und Verlustübernahmeerklärungen, ein. Dem Übernehmenden Rechtsträger stehen alle Gewinnausschüttungen zu, die ab dem Ausgliederungsstichtag beschlossen werden, unabhängig von dem Zeitraum, auf den sie entfallen. Erfasst sind ferner mit der jeweiligen Beteiligung zusammenhängende oder auf diese bezogene Konsortialverträge und sonstige Gesellschaftervereinbarungen sowie, sollte eine Beteiligung nicht gesellschaftsrechtlich, sondern nur wirtschaftlich gehalten werden (z.B. über ein Treuhandverhältnis), die Rechtsposition, welche die wirtschaftliche Beteiligung vermittelt. Gleichermaßen gehen Beherrschungs- und/oder Ergebnisabführungsverträge, die der Übertragende Rechtsträger mit Beteiligungen P&P abgeschlossen hat, mit Wirkung zum Ausgliederungsstichtag auf den Übernehmenden Rechtsträger über, insbesondere der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen dem Übertragenden Rechtsträger als herrschendem Unternehmen und der Deutsche Post Transport GmbH als abhängigem Unternehmen vom 10. Dezember 2024.

7.

Bar- und Finanzmittel, Inhouse Bank Salden

7.1

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören alle dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnenden Barmittel und Kassenbestände, insbesondere die unter der Position 126000 im P&P Buchungskreis erfassten.

7.2

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören die bei der Inhouse Bank des Übertragenden Rechtsträgers zugunsten bzw. zu Lasten des Geschäftsfelds P&P zum Vollzugszeitpunkt bestehenden Salden, wie sie sich gemäß der Ein- und Auszahlungen ab dem Ausgliederungsstichtag und ohne Berücksichtigung unmittelbar vor dem Ausgliederungsstichtag bestehender Salden ergeben. Zum Vollzugszeitpunkt wandeln sich diese buchhalterischen Salden zu Forderungen (bei positivem Saldo) bzw. Verbindlichkeiten (bei negativem Saldo) des Übernehmenden Rechtsträgers gegenüber dem Übertragenden Rechtsträger (Inhouse Bank).

8.

Ansprüche und Forderungen

8.1

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören sämtliche Ansprüche und Forderungen soweit diese dem Geschäftsfeld P&P zugeordnet sind, insbesondere

(a)

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, einschließlich solcher Forderungen gegen verbundene Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und insbesondere solche, die unter den Positionen 122100, 122200 und 122500 des P&P Buchungskreises erfasst sind; die schlagwortartige Bezeichnung dieser Positionen und der diesen direkt zuzuordnenden Konten sind in der Anlage 8.1(a) enthalten;

(b)

sonstige Forderungen, insbesondere solche, die unter der Position 122700 des P&P Buchungskreises erfasst sind; und

(c)

Ansprüche für verauslagte Zölle und sonstige Einfuhrabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuern etc.).

8.2

Nicht zum Auszugliedernden Vermögen gehören und demgemäß nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen werden

(a)

sämtliche Ansprüche, die aus den nach Ziffer 12.6 von der Übertragung auf den Übernehmenden Rechtsträger ausgenommenen Verträgen resultieren; sowie

(b)

sämtliche übrigen Steuerforderungen, soweit nicht unter Ziffer 8.1(c) aufgeführt.

8.3

Für Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse (nachfolgend „Arbeitsverhältnisse“) und arbeitnehmerbezogene Ansprüche gelten Ziffern 11 und 16.

9.

Vorräte und sonstige Gegenstände des Umlaufvermögens sowie aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören alle nicht bereits von den vorangehenden Ziffern erfasste Gegenstände des Umlaufvermögens, die dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnen sind, insbesondere

(a)

Vorräte, Waren, vor allem geringwertige Wirtschaftsgüter und Verbrauchsmaterialien, insbesondere solche, die unter der Position 121000 des P&P Buchungskreises erfasst sind, und diejenigen, die von dem P&P Buchungskreis inventarmäßig oder bilanziell nicht oder nicht mehr erfasst werden, jeweils einschließlich aller Rechte und Rechtspositionen;

(b)

Ansprüche aus geleisteten und erhaltenen Anzahlungen, soweit diese dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnen sind; und

(c)

Rechtsverhältnisse, die den in der Ausgliederungsbilanz ausgewiesenen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zugrunde liegen, insbesondere diejenigen, die unter der Position 130000 des P&P Buchungskreises erfasst sind.

10.

Pflichten, Verbindlichkeiten, Risiken und Lasten

10.1

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören sämtliche Pflichten des Übertragenden Rechtsträgers, einschließlich von Verbindlichkeiten, ungewissen Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten und künftiger Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund bereits gelegt ist, unabhängig davon, ob diese bilanzierungsfähig sind oder nicht, soweit diese dem Geschäftsfeld P&P zugeordnet sind, insbesondere

(a)

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, einschließlich solcher Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen oder Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, insbesondere diejenigen, die unter den Positionen 242100, 242200 und 242300 des P&P Buchungskreises erfasst sind; die schlagwortartige Bezeichnung dieser Positionen und der diesen direkt zuzuordnenden Konten sind in der Anlage 10.1(a) enthalten;

(b)

sonstige Verbindlichkeiten, insbesondere solche, die unter der Position 245000 des P&P Buchungskreises erfasst sind;

(c)

potentielle Verpflichtungen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des Postumwandlungsgesetzes;

(d)

Verpflichtungen aus dem Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen;

(e)

verauslagte Zölle und sonstige Einfuhrabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuern etc.);

(f)

in Postwertzeichen verkörperte potentielle Transportverpflichtungen, die dem Wert der an Dritte veräußerten und nicht entwerteten Postwertzeichen entsprechen;

(g)

Rechtsverhältnisse, die den in der Ausgliederungsbilanz ausgewiesenen passiven Rechnungsabgrenzungsposten zugrunde liegen, insbesondere diejenigen, die unter der Position 250000 des P&P Buchungskreises erfasst sind;

(h)

Rechtsverhältnisse, die den in der Ausgliederungsbilanz ausgewiesenen Rückstellungen zugrunde liegen, insbesondere diejenigen, die unter der Position 230000 des P&P Buchungskreises erfasst sind;

(i)

Verbindlichkeiten aus geleisteten und erhaltenen Anzahlungen, soweit diese dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnen sind, insbesondere diejenigen, die unter der Position 245200 des P&P Buchungskreises erfasst sind; und

(j)

Pflichten, die sich in Zusammenhang mit den in Anlage 10.1(j) genannten Objekten ergeben.

10.2

Nicht zum Auszugliedernden Vermögen gehören und demgemäß nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen werden

(a)

sämtliche Pflichten und insbesondere Verbindlichkeiten (einschließlich ungewisser und künftiger Verbindlichkeiten sowie Eventualverbindlichkeiten), die aus den nach Ziffer 12.6 von der Übertragung auf den Übernehmenden Rechtsträger ausgenommenen Verträgen resultieren;

(b)

sämtliche übrigen gewisse und ungewisse Steuerverbindlichkeiten, soweit nicht unter Ziffer 10.1(e) aufgeführt; und

(c)

ungewisse Pflichten, insbesondere Verbindlichkeiten, Risiken und Lasten, soweit diese auf angeblich fehlerhafter Kapitalmarktinformation durch den Übertragenden Rechtsträger beruhen.

10.3

Für Arbeitsverhältnisse und arbeitnehmerbezogenen Pflichten gelten Ziffer 11 und Ziffer 16.

11.

Verbindlichkeiten aus betrieblicher Altersversorgung, Altersteilzeit- und Langzeitkonten, Insolvenzsicherung

11.1

Unbeschadet der in den Ziffern 36 ff. beschriebenen Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer gehören zum Auszugliedernden Vermögen alle bei dem Übertragenden Rechtsträger bestehenden Pensionsverpflichtungen (aus Pensionsansprüchen und Anwartschaften) gegenüber (i) den Übergehenden Arbeitnehmern P&P (wie in Ziffer 16.1 definiert), sowie (ii) den Leistungsbeziehern und ausgeschiedenen Versorgungsanwärtern des Übertragenden Rechtsträgers, die mit Versorgungsansprüchen gegenüber der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost („VAP) vor der Beendigung der VAP-Pflichtversicherung zum 1. Mai 1997 ausgeschieden sind, einschließlich solcher Versorgungsverpflichtungen, die dem Übertragenden Rechtsträger durch Abschluss sog. Parallelverpflichtungserklärungen („VAP Parallelverpflichtungserklärung“) bzgl. der Versorgungsverpflichtungen gegenüber der VAP zuzuordnen sind („VAP Inaktive) und (iii) den Leistungsbeziehern und mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Versorgungsanwärtern des Übertragenden Rechtsträgers, die nach dem 31. Dezember 2018 bis zum Vollzugszeitpunkt ausgeschieden sind und im Zeitpunkt ihres Ausscheidens dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnen waren, einschließlich solcher Versorgungsverpflichtungen aus VAP Parallelverpflichtungserklärungen („Inaktive Neu“ und gemeinsam mit den VAP Inaktiven die „P&P Inaktiven), jeweils einschließlich solcher gegenüber aus den Pensionsverpflichtungen berechtigten Hinterbliebenen und ausgleichsberechtigten Personen (nachfolgend die „Übergehenden Versorgungsverpflichtungen P&P“) sowie damit in Zusammenhang stehende Rechte.

Für einen Teil dieser Übergehenden Versorgungsverpflichtungen P&P, einschließlich solcher, die dem Übertragenden Rechtsträger durch Abschluss der VAP Parallelverpflichtungserklärungen zuzuordnen sind, hat der Übertragende Rechtsträger auf Grundlage des Vertrags über die Übertragung von Vermögen sowie Treuhandvereinbarungen mit Schuldbeitritt (ursprünglich: Vertrag über Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung (Trustvertrag)) zwischen dem Übertragenden Rechtsträger und der Deutsche Post Pensions-Treuhand GmbH & Co. KG (nachfolgend der „DPPT“) vom 27. Juni 2002 in der Fassung vom 5. Dezember 2009 einschließlich der danach durch die Ergänzungsvereinbarung vom 30. Januar 2014 erfolgten Änderungen, der am 22. September 2025 insgesamt neu gefasst wurde, (nachfolgend insgesamt der „Treuhandvertrag DPPT 2009“Anlage 11.1a), eine Sicherung eingerichtet, die aus dem von dem DPPT gehaltenen Treuhandvermögen i.S.v. Abschnitt II des Treuhandvertrags DPPT 2009 (nachfolgend das „Treuhandvermögen DPPT 2009“) besteht.

Für einen anderen Teil der Übergehenden Versorgungsverpflichtungen P&P hat der Übertragende Rechtsträger auf Grundlage des Treuhandvertrags zur Auslagerung und Verwaltung von Vermögensmitteln und zur Sicherung von Versorgungsverpflichtungen nach der für Entgeltumwandlung ab 2021 jeweils gültigen Fassung der Versorgungsordnung Deferred Compensation Post zwischen dem Übertragenden Rechtsträger und dem DPPT vom 29. März 2021 (nachfolgend der „Treuhandvertrag DPPT 2021“ – Anlage 11.1b), eine Sicherung eingerichtet, die aus dem vom DPPT gehaltenen Treuhandvermögen i.S.v. § 4 des Treuhandvertrags DPPT 2021 (nachfolgend das „Treuhandvermögen DPPT 2021“) besteht und die der DPPT als Sicherungstreuhänder für die gesicherten Versorgungsberechtigten hält.

Der Übertragende Rechtsträger wird die durch den Treuhandvertrag DPPT 2009 eingerichtete Sicherung für die durch diesen Treuhandvertrag abgesicherten Übergehenden Versorgungsverpflichtungen P&P nach Maßgabe der Ziffer 11.2 auf eine Nachfolgesicherung des Übernehmenden Rechtsträgers übertragen. Der Umgang mit der unter dem Treuhandvertrag DPPT 2021 zur Verfügung gestellten Sicherung und die Einräumung einer Nachfolgesicherung beim Übernehmenden Rechtsträger für die gesicherten Übergehenden Versorgungsverpflichtungen P&P richtet sich nach Ziffer 11.3.

11.2

Zum Auszugliedernden Vermögen gehört ferner die Sicherung für die Übergehenden Versorgungsverpflichtungen P&P, soweit diese durch den Treuhandvertrag DPPT 2009 erfolgt. Die Ausgliederung der Treugeberstellung des Übertragenden Rechtsträgers unter dem Treuhandvertrag DPPT 2009 auf den Übernehmenden Rechtsträger erfolgt dergestalt, dass der Übernehmende Rechtsträger die Rechte und Pflichten des Übertragenden Rechtsträgers aus dem Treuhandvertrag DPPT 2009 im Wege der Ausgliederung übernimmt, soweit sich diese Rechte und Pflichten auf die Übergehenden Versorgungsverpflichtungen P&P beziehen (nachfolgend „Treuhandvertrag Übernehmender Rechtsträger DPPT 2009“).

Auf Basis der so erfolgten Ausgliederung des Treuhandvertrags DPPT 2009, bezogen auf die Übergehenden Versorgungsverpflichtungen P&P, erfolgt nach Maßgabe des Treuhandvertrags DPPT 2009 die Übertragung des anteilig auf die Übergehenden Versorgungsverpflichtungen P&P entfallenden Treuhandvermögens.

Dazu wird der Wert der zu übertragenden Vermögensmittel aus dem Treuhandvermögen DPPT 2009 aus dem Verhältnis der Übergehenden Versorgungsverpflichtungen P&P zu den insgesamt unter dem Treuhandvertrag DPPT 2009 gesicherten Versorgungsverpflichtungen (Verteilungsschlüssel) ermittelt, jeweils berechnet nach IFRS / IAS 19 zum steuerlichen Übertragungsstichtag. Dieser Verteilungsschlüssel wird sodann auf das Treuhandvermögen DPPT 2009 zum steuerlichen Übertragungsstichtag angewendet, um das anteilig zu übertragende Treuhandvermögen für den Treuhandvertrag Übernehmender Rechtsträger DPPT 2009 zu ermitteln.

In Bezug auf das Treuhandvermögen DPPT 2009 erfolgt die Auswahl der zu übertragenden Vermögensgegenstände gemäß § 6 Abs. 7 des Treuhandvertrags DPPT 2009 durch den DPPT. Die weiteren Einzelheiten der Ermittlung und der Übertragung des relevanten Treuhandvermögens richtet sich im Übrigen und in Ergänzung zu dem Vorstehenden nach der zwischen dem Übertragenden Rechtsträger, dem Übernehmenden Rechtsträger und dem DPPT abzuschließenden Übertragungsvereinbarung, die als Entwurf in Anlage 11.2 beigefügt ist.

11.3

Nicht zum Auszugliedernden Vermögen zählen der Treuhandvertrag DPPT 2021 und eine etwaige auf die Übergehenden Versorgungsverpflichtungen P&P entfallende Sicherung hierunter. Der Treuhandvertrag DPPT 2021 wird daher nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger ausgegliedert und das anteilige Treuhandvermögen DPPT 2021 zur Sicherung der Übergehenden Versorgungsverpflichtungen P&P wird nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen. Der Übertragende Rechtsträger bleibt auch nach erfolgter Ausgliederung alleiniger Treugeber unter dem Treuhandvertrag DPPT 2021. Der Übernehmende Rechtsträger und der Übertragende Rechtsträger haben hinsichtlich der unter dem Treuhandvertrag DPPT 2021 gesicherten Übergehenden Versorgungsverpflichtungen P&P einen Schuldbeitritt mit Erfüllungsübernahme des Übertragenden Rechtsträgers im Innenverhältnis mit Datum vom steuerlichen Übertragungsstichtag („Schuldbeitritt THV 2021Anlage 11.3) vereinbart. Die unter dem Treuhandvertrag DPPT 2021 gesicherten Übergehenden Versorgungsverpflichtungen P&P werden dadurch rechtlich dem Übernehmenden Rechtsträger zugeordnet, wirtschaftlich bleiben sie aber durch den Schuldbeitritt THV 2021 bei dem Übertragenden Rechtsträger.

11.4

Soweit die Übergehenden Versorgungsverpflichtungen P&P durch externe Versorgungsträger (wie etwa über die VAP, über Versicherungsverträge bei Lebensversicherungsunternehmen oder über Pensionsfonds wie den HDI Pensionsfonds) durchgeführt werden, werden der Übernehmende Rechtsträger und der Übertragende Rechtsträger sich bemühen, alle erforderlichen Schritte und Maßnahmen vorzunehmen und die insoweit notwendigen Erklärungen abgeben, um die insoweit erfassten Übergehenden Versorgungsverpflichtungen P&P nach dem Vollzugszeitpunkt unverändert fortzuführen. Die beim jeweiligen externen Versorgungsträger bislang für die Übergehenden Versorgungsverpflichtungen P&P angesammelten Vermögenswerte sollen ab dem Vollzugszeitpunkt weiterhin zur Bedienung der Übergehenden Versorgungsverpflichtungen P&P zur Verfügung stehen. Teil des Auszugliedernden Vermögens sind hingegen diejenigen ursprünglichen Leistungsverpflichtungen der VAP, die der Übertragende Rechtsträger durch die VAP-Parallelverpflichtungserklärungen übernommen hat, soweit diese die Übergehenden Versorgungsverpflichtungen P&P betreffen. Die Übertragung der Sicherung einschließlich anteiligem Treuhandvermögen für die Übergehenden Versorgungsverpflichtungen P&P im Rahmen der VAP-Parallelverpflichtungserklärungen richtet sich nach Ziffer 11.2.

11.5

Unbeschadet der in den Ziffern 36 ff. beschriebenen Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer gehören zum Auszugliedernden Vermögen zudem alle bei dem Übertragenden Rechtsträger bestehenden Verpflichtungen aus Altersteilzeitkonten gegenüber den Übergehenden Arbeitnehmern P&P (wie in Ziffer 16.1 definiert) („Übergehende Verpflichtungen ATZ“) und Verpflichtungen aus Zeitwertkonten gegenüber den Übergehenden Arbeitnehmern P&P (wie in Ziffer 16.1 definiert) („Übergehende Verpflichtungen ZWK“) sowie damit in Zusammenhang stehende Rechte.

Der Übertragende Rechtsträger stellt hierzu in Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zur Insolvenzsicherung nach § 8a AltTZG und § 7e SGB IV eine Insolvenzsicherung auf der Grundlage von folgenden Treuhandverträgen zur Verfügung, die zwischen dem Übertragenden Rechtsträger als Treugeber und dem Deutsche Post Generationenvertrag e.V. („DP Generationen“) als Treuhänder abgeschlossen wurden:

(a)

Treuhandvertrag zur Sicherung von Wertguthaben aus Zeitwertkonten nach TV 160 vom 4. November 2020 („THV ZWK Tarif“);

(b)

Treuhandvertrag zur Sicherung von Wertguthaben aus Zeitwertkonten aus nicht nach Maßgabe des TV 160 begründeten Zeitwertkonten vom 4. November 2020 („THV ZWK AT“ und gemeinsam mit dem THV ZWK Tarif „THVs ZWK“);

(c)

Treuhandvertrag zur Sicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit vom 21. November 2024 („THV ATZ“); sowie

(d)

Treuhandvertrag zur Sicherung des Demografiefonds vom 24. Juni 2019 („THV Demografie“ und zusammen mit den THVs ZWK Tarif und dem THV ATZ „Treuhandverträge ATZ und ZWK“).

11.6

Zum Auszugliedernden Vermögen gehört ferner die Treugeberstellung des Übertragenden Rechtsträgers hinsichtlich der THVs ZWK, soweit sie sich auf die Sicherung der Übergehenden Verpflichtungen ZWK durch die THVs ZWK bezieht. Zur Sicherung der Übergehenden Verpflichtungen ZWK verwaltet der DP Generationen unter den THVs ZWK unter anderem in Höhe der Übergehenden Verpflichtungen ZWK treuhänderisch Treuhandvermögen („Treuhandvermögen ZWK“). Das Treuhandvermögen ist den unter den THVs ZWK gesicherten Arbeitnehmern in Höhe der auf den Zeitwertkonten geführten Wertguthaben anteilig zugeordnet. Zur Übertragung der Sicherung für die Übergehenden Verpflichtungen ZWK, die durch die THVs ZWK gesichert werden, gliedert der Übertragende Rechtsträger die Treugeberstellung unter den THVs ZWK auf den Übernehmenden Rechtsträger dergestalt aus, dass der Übernehmende Rechtsträger die Rechte und Pflichten des Übertragenden Rechtsträgers aus den THVs ZWK im Wege der Ausgliederung übernimmt, soweit sich diese Rechte und Pflichten auf die Übergehenden Verpflichtungen ZWK beziehen (nachfolgend „Treuhandverträge Übernehmender Rechtsträger ZWK“).

Auf Basis der Ausgliederung der THVs ZWK, bezogen auf die Übergehenden Verpflichtungen ZWK, erfolgt nach Maßgabe der THVs ZWK die Übertragung des auf die Übergehenden Verpflichtungen ZWK entfallenden Treuhandvermögens. Hierzu ist beabsichtigt, dass der DP Generationen das unter den THVs ZWK gehaltene anteilige Treuhandvermögen ZWK auf die Treuhandverträge Übernehmender Rechtsträger ZWK überträgt. Die weiteren Einzelheiten der Ermittlung und der Übertragung des relevanten Treuhandvermögens richten sich nach der gesondert zwischen dem Übertragenden Rechtsträger, dem Übernehmenden Rechtsträger und dem DP Generationen abzuschließenden Übertragungsvereinbarung, die als Entwurf in Anlage 11.6 beigefügt ist.

11.7

Nicht zum Auszugliedernden Vermögen zählt der THV ATZ und eine etwaige auf die Übergehenden Verpflichtungen ATZ entfallende Sicherung hierunter. Die Treugeberstellung des Übertragenden Rechtsträgers unter dem THV ATZ wird nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger ausgegliedert. Vielmehr ist beabsichtigt, dass der Übertragende Rechtsträger den Übernehmenden Rechtsträger in die Insolvenzsicherung unter dem THV ATZ entsprechend der Regelungen im THV ATZ einbezieht, wodurch der Übernehmende Rechtsträger selbst Treugeber unter dem THV ATZ wird. Dies erfolgt zum Beispiel durch Abgabe einer entsprechenden Bevollmächtigung des Übernehmenden Rechtsträgers an den Übertragenden Rechtsträger. Treuhandvermögen wird nicht übertragen. Die Sicherung der Übergehenden Verpflichtungen ATZ erfolgt vielmehr über einen Avalkredit-Rahmenvertrag, der zwischen dem Übertragenden Rechtsträger und der Landesbank Hessen Thüringen Girozentrale abgeschlossen wurde und in den auch der Übernehmende Rechtsträger und die unter dem THV ATZ zu sichernden Übergehenden Verpflichtungen ATZ einbezogen werden sollen. Der Übernehmende Rechtsträger und der Übertragende Rechtsträger verpflichten sich, die hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben und sich um die entsprechende Einbeziehung zu bemühen.

11.8

Zum Auszugliedernden Vermögen zählen alle bei dem Übertragenden Rechtsträger bestehenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem auf Basis eines schuldrechtlichen Vertrags zwischen ver.di und dem Übertragenden Rechtsträger eingerichteten Demografiefonds, soweit diese die Übergehenden Arbeitnehmer P&P betreffen („Übergehende Verpflichtungen Demografiefonds“). Zur Sicherung der Übergehenden Verpflichtungen Demografiefonds verwaltet der DP Generationen unter dem THV Demografie treuhänderisch Treuhandvermögen („Treuhandvermögen Demografie“). Zur Übertragung der Sicherung für die Übergehenden Verpflichtungen Demografiefonds, die durch den THV Demografie gesichert werden, gliedert der Übertragende Rechtsträger die Treugeberstellung unter dem THV Demografie auf den Übernehmenden Rechtsträger dergestalt aus, dass der Übernehmende Rechtsträger die Rechte und Pflichten des Übertragenden Rechtsträgers aus dem THV Demografie im Wege der Ausgliederung übernimmt, soweit sich diese Rechte und Pflichten auf die Übergehenden Verpflichtungen Demografiefonds beziehen (nachfolgend „Treuhandvertrag Übernehmender Rechtsträger Demografie“).

Auf Basis der Ausgliederung des THV Demografie, bezogen auf die Übergehenden Verpflichtungen Demografiefonds, erfolgt nach Maßgabe des THV Demografie die Übertragung des anteilig auf die Übergehenden Verpflichtungen Demografiefonds entfallenden Treuhandvermögens, das in zwei Abrechnungsverbände unterteilt ist (Abrechnungsverband I und Abrechnungsverband II).

(a)

Abrechnungsverband I: Der DP Generationen wird mit Wirkung zum Ausgliederungsstichtag das unter dem THV Demografie im Abrechnungsverband I gehaltene anteilige Treuhandvermögen Demografie zur Sicherung der Übergehenden Verpflichtungen Demografiefonds auf den Abrechnungsverband I des Treuhandvertrages Übernehmender Rechtsträger Demografie übertragen.

(b)

Abrechnungsverband II: Der Übertragende Rechtsträger wird den auf die Übergehenden Verpflichtungen Demografiefonds entfallenden Anteil an dem unter dem Abrechnungsverband II gehaltenen Treuhandvermögen wie folgt ermitteln:

(i)

In einem ersten Schritt wird der prozentuale Anteil, der auf die Übergehenden Arbeitnehmer P&P, gewichtet nach dem Grad ihrer Beschäftigung (FTE), die zum steuerlichen Übertragungsstichtag ein Zeitwertkonto nach Tarifvertrag 160 eingerichtet haben, im Verhältnis zur Anzahl aller Arbeitnehmer des Übertragenden Rechtsträgers, gewichtet nach dem Grad ihrer Beschäftigung (FTE), die zum steuerlichen Übertragungsstichtag ein Zeitwertkonto nach Tarifvertrag 160 eingerichtet haben, festgestellt („Verteilungsschlüssel Demografiefonds Abrechnungsverband II“).

(ii)

In einem zweiten Schritt wird der Verteilungsschlüssel Demografiefonds Abrechnungsverband II auf das zum steuerlichen Übertragungsstichtag und unter dem Abrechnungsverband II des THV Demografie gesicherte Treuhandvermögen zum steuerlichen Übertragungsstichtag angewendet. Der dem Verteilungsschlüssel entsprechende Anteil entspricht wertmäßig dem anteilig auf den Abrechnungsverband II des Treuhandvertrags Übernehmender Rechtsträger Demografie zu übertragenden Treuhandvermögen zur Sicherung der Übergehenden Verpflichtungen Demografiefonds. Die weiteren Einzelheiten der Ermittlung und der Übertragung des relevanten Treuhandvermögens richten sich nach der gesondert zwischen dem Übertragenden Rechtsträger, dem Übernehmenden Rechtsträger und dem DP Generationen abzuschließenden Übertragungsvereinbarung, die als Entwurf in Anlage 11.8 beigefügt ist.

12.

Verträge und sonstige Rechtsverhältnisse

12.1

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören alle Verträge, Vertragsangebote und -anbahnungen (einschließlich laufender Ausschreibungen) und sonstigen Schuld- und Rechtsverhältnisse, einschließlich aller dazugehörigen Rechte und Pflichten (die ggf. auch noch einmal separat unter den Ziffern 4, 5, 8 und 10 erfasst sind), sowie weiterhin Rechtsverhältnisse, die bedingt, befristet, noch nicht vollständig wirksam geworden oder bereits erfüllt sind, sowie solche, die ein zum Auszugliedernden Vermögen gehörendes Rechtsverhältnis ergänzen, ändern, verlängern, beenden oder ersetzen (nachfolgend die „Verträge“), bei denen jedenfalls auch der Übertragende Rechtsträger Partei des Vertrages ist und die sich ausschließlich auf das Geschäftsfeld P&P beziehen (nachfolgend die „Ausschließlichen Verträge“), soweit sie nicht nach Ziffer 12.6 vom Auszugliedernden Vermögen ausgenommen sind, insbesondere:

(a)

Verträge, die mit Personen abgeschlossen wurden, die nicht verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG sind, insbesondere

(i)

Kundenverträge in Deutschland

Verträge mit Geschäfts- und Privatkunden, insbesondere diejenigen, die mit den unter der Position 122100 des P&P Buchungskreises erfassten Vertragspartnern bestehen;

(ii)

Kundenverträge ausländische Post- und Paketunternehmen

Verträge mit ausländischen Post-, Paket- und Beförderungsunternehmen über die Endzustellung durch den Übertragenden Rechtsträger von im Ausland bei diesen Unternehmen aufgegebenen Sendungen an Empfänger in Deutschland, insbesondere mit den in Anlage 12.1 anhand ihrer jeweiligen in der Anlage näher erläuterten Kennziffer identifizierten Vertragspartnern;

(iii)

Verträge mit Vertriebspartnern

Verträge mit Vertriebspartnern (u.a. Partnerfilialen und DHL Paketshops), insbesondere diejenigen, die mit den unter der Position 122771 des P&P Buchungskreises erfassten Vertragspartnern bestehen;

(iv)

Einkaufs-, Zulieferer- und Ressourcenbeschaffungsverträge

Verträge über die Beschaffung von Ressourcen (insbesondere Sachleistungen und -lieferungen, Dienstleistungen, Nutzungsrechte), insbesondere diejenigen, die mit den unter Position 242100 des P&P Buchungskreises erfassten Vertragspartnern bestehen, sowie

i.

Verträge über Logistik- und Transportleistungen, insbesondere mit den in Anlage 12.1 genannten, teilweise anhand ihrer jeweiligen in der Anlage näher erläuterten Kennziffer identifizierten, Vertragspartnern;

ii.

Verträge über die Nutzung von IT Komponenten, Systemen oder Software, insbesondere diejenigen, die mit den unter den Positionen 111000, 112700, 112800 und der Kontonummer 2324000033 des P&P Buchungskreises erfassten Vertragspartnern bestehen;

iii.

Verträge über Nutzungsrechte an geistigem Eigentum (Lizenzen);

iv.

Verträge (insbesondere Leasing), die das wirtschaftliche Eigentum des Übertragenden Rechtsträgers an den in Ziffern 5.5 bis 5.8 beschriebenen Vermögensgegenständen begründen;

v.

Mietverträge über Flächen, Gebäude oder Teile davon, Gestattungs- und Sonderverträge, insbesondere solche, welche die Aufstellung oder Anbringung von in Ziffer 5 bezeichneter Verteilinfrastruktur (wie Briefkästen, Postablagekästen, Packstationen) zum Gegenstand haben, sowie die in Anlage 12.1 konkret aufgeführten;

vi.

Verträge, die sich auf das in Ziffer 5 beschriebene Sachanlagevermögen beziehen, insbesondere solche, die dessen Wartung, Instandhaltung und Betrieb betreffen;

vii.

Verträge mit Zertifizierungsanbietern, u.a. über die Nutzung und das Recht zum Führen von Zertifikaten (einschließlich digitaler Zertifikate und Verschlüsselungen), insbesondere die in Anlage 12.1 aufgeführten;

viii.

Verträge mit ausländischen Post-, Paket- und Beförderungsunternehmen über die Endzustellung von in Deutschland beim Übertragenden Rechtsträger aufgegebenen Sendungen beim jeweiligen Empfänger im Ausland, insbesondere mit den in Anlage 12.1 anhand ihrer jeweiligen in der Anlage näher erläuterten Kennziffer identifizierten Vertragspartnern;

ix.

Verträge über den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögensgegenständen des Anlage- oder Umlaufvermögens, insbesondere des in Ziffern 5.5 bis 5.8 und 9 erfassten, die sich nicht auf Grundstücksrechte beziehen (die Gegenstand der Ziffern 5.1 bis 5.3 sind);

x.

Sicherungsgeschäfte (Hedging-Verträge) über Dieselkraftstoffe;

xi.

Verträge über die Verwendung von Strom aus Straßenfahrzeugen mit reinem Elektroantrieb zur THG-Quotenerfüllung (Elektromobilität) i.S.v. § 37a Abs. 6 BImSchG;

xii.

Netzanschluss- und Netznutzungsverträge, soweit die Grundstücks- oder Nutzungsrechte an den Liegenschaften, auf die sich diese Verträge beziehen, Teil des Auszugliedernden Vermögens sind;

xiii.

Verträge in Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Betriebsgastronomie, insbesondere diejenigen mit den im Buchungskreis DEZZ erfassten Vertragspartnern, mit Ausnahme der Verträge, welche die Bewirtschaftung der Betriebsgastronomie am Post Campus in Bonn betreffen;

(v)

Verträge des Supplier Finance Programms, soweit sich diese auf die in Ziffer 12.1(a)(iv) genannten Verträge beziehen;

(vi)

Verträge über Werbe- und Marketingkooperationen;

(vii)

Sonstige Verträge

i.

Verträge zur Überlassung von Arbeitnehmern oder Beamten des Übertragenden Rechtsträgers an Dritte, die nicht verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG sind, sowie Verträge zur Überlassung von Arbeitnehmern von Dritten, die nicht verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG sind, an den Übertragenden Rechtsträger;

ii.

Rahmenvereinbarungen mit Abrufkräften;

iii.

Verträge über die in Anlage 12.1(a)(vii)iii näher spezifizierten Bankkonten (einschließlich daraus hervorgehender Auszahlungs- oder Rückzahlungsansprüche);

iv.

Auftragsdatenverarbeitungsverträge und Vereinbarungen über die gemeinsame Verantwortlichkeit für Daten;

v.

Verträge zwischen dem Übertragenden Rechtsträger und dem Bundesministerium der Finanzen zu Versetzungen und Rückernennungen von Beamten, abgeschlossen 2004 und 2018;

vi.

Vertraulichkeitsvereinbarungen;

vii.

Verträge über die Einhaltung bestimmter Standards (Code of Conduct, ESG) mit Kunden oder Lieferanten;

viii.

alle Verträge, die nicht bereits von den vorstehenden Ziffern dieser Ziffer 12.1(a) erfasst und rechtliche Grundlage für die in Ziffer 8 oder Ziffer 10 spezifizierten Vermögensgegenstände sind.

(b)

Verträge mit verbundenen Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG, insbesondere

(i)

Kundenverträge

Verträge mit Gesellschaften, die Leistungen des Geschäftsfelds P&P beziehen, insbesondere mit denjenigen, die unter den Positionen 122200 und 122500 des P&P Buchungskreises als Vertragspartner erfasst sind, und der Vertrag mit der DHL Paket GmbH über Logistik- und Transportleistungen;

(ii)

Einkaufs-, Zulieferer- und Ressourcenbeschaffungsverträge

Verträge über die Beschaffung von Ressourcen (insbesondere Sachleistungen und -lieferungen, Dienstleistungen, Nutzungsrechte), insbesondere diejenigen, die mit den unter der Position 242200 des P&P Buchungskreises erfassten Vertragspartnern bestehen, und

i.

Verträge, die das wirtschaftliche Eigentum des Übertragenden Rechtsträgers an den in Ziffern 5.5 bis 5.8 beschriebenen Vermögensgegenständen begründen;

ii.

Verträge über die Vermietung der in Ziffer 5.1 erfassten Grundstücksrechte an die Deutsche Post Immobilien GmbH;

iii.

Verträge des Übertragenden Rechtsträgers mit der Deutsche Post Immobilien GmbH über die Untervermietung der durch den Übertragenden Rechtsträger von Dritten, d.h. nicht verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, angemieteten Liegenschaften und Flächen, insbesondere die über Ziffer 12.1(a)(iv)v spezifizierten;

iv.

Mietverträge über die Anmietung von im Geschäftsfeld P&P genutzten Liegenschaften und Flächen oder Teilen davon durch den Übertragenden Rechtsträger von der Deutsche Post Immobilien GmbH;

v.

Verträge über Nutzungsrechte an geistigem Eigentum (Lizenzen).

(iii)

Sonstige Verträge

i.

Verträge zur Überlassung von Arbeitnehmern oder Beamten an verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG;

ii.

Auftragsdatenverarbeitungsverträge und Vereinbarungen über die gemeinsame Verantwortlichkeit für Daten;

iii.

„Loan Facility Agreement“ vom 27. August 2025 zwischen dem Übertragenden Rechtsträger und der Deutsche Post Altersvorsorge Sicherung e.V. & Co. Objekt Gronau KG;

iv.

notariell beurkundeter „Grundstückskaufvertrag mit Stundungsabrede und mit Auflassung“ vom 26. September, UVZ-Nr. D 1018/2025 des Notars Dr. Dirk Solveen in Bonn;

v.

Vertraulichkeitsvereinbarungen;

vi.

alle Verträge, die nicht bereits von den vorstehenden Ziffern dieser Ziffer 12.1(b) erfasst und rechtliche Grundlage für die in Ziffer 8 oder Ziffer 10 spezifizierten Vermögensgegenstände sind.

Soweit es sich bei den in den Anlagen zu dieser Ziffer 12.1 aufgeführten oder über Positionen des Buchungskreises P&P konkretisierten Verträgen nicht um Ausschließliche Verträge, sondern Gemischte Verträge (wie in nachfolgender Ziffer 12.3 definiert) handelt, sind diese nach Maßgabe dieses Ausgliederungsvertrages als Gemischte Verträge zu behandeln.

12.2

Die Vertragsparteien stellen klar, dass Verträge, die unter globalen Rahmenverträgen, d.h. solchen Verträgen, die nicht den Austausch der Hauptleistungen selbst begründen, sondern nur die Rahmenbedingungen für diesen Austausch festlegen („Globale Rahmenverträge“), abgeschlossen wurden und den jeweiligen konkreten Austausch von Hauptleistungen festlegen und begründen („Einzelverträge“) ebenfalls Ausschließliche Verträge darstellen, wenn sich diese Einzelverträge ausschließlich auf das Geschäftsfeld P&P beziehen und zwar auch dann, wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Globalen Rahmenvertrag um einen Gemischten Vertrag handelt.

12.3

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 12.4 weiterhin die Verträge, die nicht Ausschließliche Verträge sind und sich ihrem Gegenstand nach zumindest auch auf das Geschäftsfeld P&P beziehen (nachfolgend die „Gemischten Verträge“), soweit sie nicht nach Ziffer 12.6 vom Auszugliedernden Vermögen ausgenommen sind.

12.4

Wenn es sich bei einem Gemischten Vertrag

(a)

um einen Globalen Rahmenvertrag handelt, insbesondere solche mit Vertragspartnern, die in Anlage 12.4 anhand der in der Anlage näher erläuterten Identifikationsnummer identifiziert werden, ist nicht der Globale Rahmenvertrag Teil des Auszugliedernden Vermögens, sondern ausschließlich das Recht des Übertragenden Rechtsträgers, für das Geschäftsfeld P&P unter dem jeweiligen Globalen Rahmenvertrag Einzelverträge abzuschließen (das „Orderrecht“);

(b)

nicht um einen Globalen Rahmenvertrag handelt, unter diesem vom Übertragenden Rechtsträger abgeschlossenen Vertrag jedoch verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 AktG ff. die vertraglichen Hauptleistungen direkt vom jeweiligen Vertragspartner beziehen dürfen, ist ebenfalls nicht dieser mit dem Übertragenden Rechtsträger abgeschlossene Vertrag Teil des Auszugliedernden Vermögens, sondern ausschließlich das Recht des Übertragenden Rechtsträgers, vertragliche Leistungen für das Geschäftsfeld P&P direkt zu beziehen, einschließlich der damit verbundenen Pflichten, und diejenigen Rechte und Pflichten, die unter dem jeweiligen Gemischten Vertrag gleichermaßen für das Geschäftsfeld P&P und alle weiteren Geschäftsfelder oder Bereiche gelten und die damit, soweit Geschäftsfelder und Bereiche des Übertragenden Rechtsträgers außerhalb des Geschäftsfelds P&P betroffen sind, beim Übertragenden Rechtsträger verbleiben und zudem, soweit das Geschäftsfeld P&P betroffen ist, zusätzlich für den Übernehmenden Rechtsträger gelten (das „Bezugsrecht“);

(c)

um einen solchen Gemischten Vertrag handelt, der weder unter Ziffer 12.4(a) noch Ziffer 12.4(b) fällt, gehören zum Auszugliedernden Vermögen nur diejenigen Rechte und Pflichten unter dem jeweiligen Gemischten Vertrag, die sich ausschließlich auf das Geschäftsfeld P&P beziehen (dieser Anteil der „P&P Anteil“) und diejenigen Rechte und Pflichten, die gleichermaßen für das Geschäftsfeld P&P und alle weiteren Geschäftsfelder oder Bereiche gelten und die damit, soweit Geschäftsfelder und Bereiche des Übertragenden Rechtsträgers außerhalb des Geschäftsfelds P&P betroffen sind, beim Übertragenden Rechtsträger verbleiben und zudem, soweit das Geschäftsfeld P&P betroffen ist, zusätzlich für den Übernehmenden Rechtsträger gelten (der P&P Anteil zusammen mit diesen gleichermaßen geltenden Rechten und Pflichten, dem Orderrecht und dem Bezugsrecht der „Auszugliedernde Anteil“).

Der P&P Anteil ist wie folgt zu bestimmen:

Bei Gemischten Verträgen,

(i)

welche den Bezug von nicht-monetären Leistungen durch den Übertragenden Rechtsträger zum Gegenstand haben und bei denen bestimmte Leistungen ausschließlich vom Geschäftsfeld P&P bezogen werden, bezieht sich der P&P Anteil auf die auf diese Leistungen entfallenden Rechte und Pflichten, wenn diese separat festgelegt wurden oder ohne Eingriff in die kommerzielle Gesamtlogik des Vertrags von den Rechten und Pflichten, welche die nicht durch das Geschäftsfeld P&P bezogenen Leistungen betreffen, getrennt werden können;

(ii)

welche die Erbringung von nicht-monetären Leistungen durch den Übertragenden Rechtsträger betreffen und bei denen bestimmte dieser Leistungen ausschließlich mittels Ressourcen des Geschäftsfelds P&P generiert werden, bezieht sich der P&P Anteil auf die auf diese bestimmten Leistungen entfallenden Rechte und Pflichten, wenn diese separat festgelegt wurden oder ohne Eingriff in die kommerzielle Gesamtlogik des Vertrags von den Rechten und Pflichten, welche die nicht durch das Geschäftsfeld P&P erbrachten Leistungen betreffen, getrennt werden können; und

(iii)

welche weder von Ziffer 12.4(c)(i) noch Ziffer 12.4(c)(ii) erfasst sind, entspricht der P&P Anteil denjenigen Rechten und Pflichten, die dem Geschäftsfeld P&P verursachungsgerecht (insbesondere auf Basis des Anteils der vom Geschäftsfeld P&P unter dem Vertrag generierten Umsätze oder Kosten an den Gesamtumsätzen oder -kosten) in Einklang mit den Grundsätzen von Treu und Glauben zuzuordnen sind.

12.5

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören alle Firmentarifverträge des Übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Vollzugszeitpunkt in Kraft getreten sind, und solche Firmentarifverträge des Übertragenden Rechtsträgers, die ausschließlich für den Übernehmenden Rechtsträger abgeschlossen wurden und zum Vollzugszeitpunkt in Kraft treten. Nicht zum Auszugliedernden Vermögen gehören Firmentarifverträge des Übertragenden Rechtsträgers, die zum Vollzugszeitpunkt in Kraft treten und ausschließlich für den Übertragenden Rechtsträger abgeschlossen wurden. Im Übrigen gilt für Arbeitsverhältnisse und arbeitnehmerbezogene Verträge Ziffer 16 und für Verträge, die in Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge stehen, Ziffer 11.

12.6

Mit Ausnahme der in Ziffern 12.1(a)(iv)x, 12.1(a)(v), 12.1(a)(vii)iii, 12.1(b)(iii)iii genannten, gehören Verträge der folgenden Kategorien nicht zum Auszugliedernden Vermögen:

(a)

Verträge über Fremdfinanzierungen, bei denen es sich nicht um Warenkredite (Lieferung auf Zahlungsziel) handelt, und in diesem Zusammenhang abgeschlossene Vereinbarungen, insbesondere

(i)

Darlehensverträge, Anleihen, Mezzanin-Finanzierungen mit Fremdkapitalcharakter;

(ii)

Wohnbaudarlehen;

(iii)

Vereinbarungen zur Teilnahme an der Inhouse Bank bzw. Cash Pooling;

(iv)

Derivate und Hedgingverträge;

(v)

Factoring-Verträge.

(b)

Verträge über die Konzerninnenfinanzierung, Darlehen mit verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG; und

(c)

Verträge, die der Übertragende Rechtsträger mit dem Übernehmenden Rechtsträger abgeschlossen hat, insbesondere der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 10. Dezember 2024.

13.

Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen

13.1

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören alle dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnenden Rechte und Pflichten des Übertragenden Rechtsträgers aus inländischen und ausländischen öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen, insbesondere aus Berechtigungen, Genehmigungen, Gestattungen, Nutzungsrechten, Zustimmungen, Erlaubnissen, Bewilligungen, Beschlüssen, Zulassungen, Befreiungen, Freistellungen, öffentlich-rechtlichen Zertifikaten, Konzessionen, Zuteilungen, Anzeigen, Eintragungen, Registrierungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen sowie aus sonstigen öffentlich-rechtlichen Anordnungen, Verfügungen, Entscheidungen, Bestätigungen und anderen hoheitlichen Maßnahmen gleich welcher Art. Hiervon erfasst sind auch öffentlich-rechtliche Rechtspositionen, die bedingt, befristet oder noch nicht vollständig wirksam geworden sind, sowie solche, die zum Auszugliedernden Vermögen gehörende öffentlich-rechtliche Rechtspositionen ergänzen, ändern, verlängern, beenden oder ersetzen. Entsprechendes gilt für dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnende Anträge auf Erteilung, Änderung, Verlängerung, Beendigung oder Ersetzung solcher öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen (nachfolgend die „Öffentlich-Rechtlichen Rechtspositionen“).

13.2

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören insbesondere alle Öffentlich-Rechtlichen Rechtspositionen aus den folgenden Bereichen:

(a)

Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen mit Sach- bzw. Anlagenbezug in Zusammenhang mit Gegenständen des zu übertragenden Sachanlagevermögens nach Ziffer 5 oder in Zusammenhang mit Vermögensgegenständen, an denen der Übertragende Rechtsträger zwar nicht das rechtliche, jedoch das wirtschaftliche Eigentum hält, und hinsichtlich derer er nach Ziffer 11 seine Treugeberstellung auf den Übernehmenden Rechtsträger überträgt, insbesondere:

(i)

Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen im Zusammenhang mit der dezentralen Verteilinfrastruktur, insbesondere mit den in Ziffer 5.6 aufgeführten Vermögensgegenständen;

(ii)

Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts, einschließlich Ausnahmen, Abweichungen und Befreiungen;

(iii)

Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen im Immissionsschutzrecht;

(iv)

Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen im Straßen- und Wegerecht;

(v)

Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen im Wasserrecht, insbesondere im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Gewässern, mit Entwässerungsanlagen, für die Einleitung von Abwasser in Gewässer sowie in öffentliche oder private Abwasseranlagen sowie für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserentsorgungsanlagen;

(vi)

Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen im Umwelt- und Naturschutzrecht;

(vii)

Verträge im Zusammenhang mit Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen;

(viii)

Sanierungsverpflichtungen und sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit Gewässer- und Bodenverunreinigungen, Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, Kampfmitteln sowie Altlastenfreistellungsbescheiden;

(ix)

Baulasten.

(b)

Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen im Zusammenhang mit der Erbringung von Postdienstleistungen, insbesondere:

(i)

das Recht, Postdienstleistungen zu erbringen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 PostG, auch in Verbindung mit § 112 Abs. 1 PostG;

(ii)

die Pflicht zur Erbringung des Universaldienstes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 PostG;

(iii)

die Pflicht nach § 61 PostG, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen;

(iv)

Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen, die auf Grundlage des PostG, einer aufgrund des PostG erlassenen Rechtsverordnung oder aufgrund der Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung gegenüber dem Übertragenden Rechtsträger erlassen worden sind oder diesem gegenüber fortgelten und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der erwarteten Aufgabenübertragung nach § 1 Abs. 1 und 2 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345) (nachfolgend „PostAufgÜberlG“) auf den Übernehmenden Rechtsträger nicht erledigt oder aufgehoben worden sind, sowie Feststellungen nach § 112 Abs. 6 PostG, die gegenüber dem Übertragenden Rechtsträger fortgelten. Das schließt insbesondere regulierungsbehördliche Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der postgesetzlichen Marktregulierung nach Kapitel 5 oder § 62 Satz 3 PostG, Zulassungen automatisierter Stationen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 PostG oder Anordnungen nach § 22 Abs. 1, § 58 Abs. 1 oder nach den §§ 89 f. PostG ein;

(v)

Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen im Zusammenhang mit dem Status des Übertragenden Rechtsträgers als „Benannter Betreiber“ nach dem Weltpostvertrag, insbesondere die beim Weltpostverein auf den Übertragenden Rechtsträger registrierten IMPC-Codes für Postzentren in Deutschland und extraterritoriale Auswechslungsstellen im Ausland;

(vi)

Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Übertragenden Rechtsträgers im Bereich des deutschen Zollausschlussgebiets der Gemeinde Büsingen am Hochrhein.

(c)

Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen im Zusammenhang mit dem Verkehr und Transport, einschließlich des Zollverkehrs, insbesondere:

(i)

Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen für den gewerblichen Güterkraftverkehr;

(ii)

Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen für den Verkehr in bestimmten Gebieten, Verkehr zu bestimmten Zeiten, den Transport bestimmter Güter oder mit bestimmten Fahrzeugen;

(iii)

Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen im Luftsicherheitsrecht;

(iv)

Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen im Zusammenhang mit dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnenden Kraftfahrzeugen, einschließlich der Halterstellung;

(v)

Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen im Zollrecht.

(d)

Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, insbesondere:

(i)

Öffentlich-rechtliche Verträge, die im Zusammenhang mit nach diesem Ausgliederungsvertrag übertragenen Vermögensgegenständen geschlossen wurden, insbesondere in Bezug auf die in Ziffer 5 spezifizierten Vermögensgegenstände oder in Zusammenhang mit Vermögensgegenständen, an denen der Übertragende Rechtsträger zwar nicht das rechtliche, jedoch das wirtschaftliche Eigentum hält, und hinsichtlich derer er nach Ziffer 11 seine Treugeberstellung auf den Übernehmenden Rechtsträger überträgt. Dies schließt insbesondere städtebauliche Verträge, Durchführungsverträge, Erschließungsverträge, öffentlich-rechtliche Verträge über den Betrieb der dezentralen Verteilinfrastruktur, öffentlich-rechtliche Gestattungsverträge und Vereinbarungen über Sanierungspflichten wegen Gewässer- und Bodenverunreinigungen ein;

(ii)

Öffentlich-rechtliche und sonstige Verträge, die im Zusammenhang mit der Niederlassung Renten Service stehen, insbesondere Verträge in Bezug auf die Auszahlung von Geldleistungen (insbesondere Pensionen, Renten und Versicherungsleistungen) für die Träger der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, berufsständischen Versorgungswerken und vergleichbaren Stellen, über den Sterbedatenabgleich sowie über die technische Abwicklung von Zahlungen, den Datenaustausch sowie zu Vergütungsfragen;

(iii)

Öffentlich-rechtliche Geschäftsbesorgungsverträge zur Finanzierung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost nach § 19 BAPostG;

(iv)

Öffentlich-rechtliche Verträge im Zusammenhang mit der sogenannten Feldpost.

(e)

Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen;

(f)

Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen im Zusammenhang mit der Energieversorgung, einschließlich der Energieerzeugung, insbesondere:

(i)

Eintragungen im Marktstammdatenregister;

(ii)

Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen im Zusammenhang mit der Energieversorgung und -erzeugung, soweit diese nicht bereits von Ziffer 13.2(a)(ii) oder einer der anderen Bestimmungen dieses Ausgliederungsvertrags umfasst sind.

(g)

Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen mit arbeitsrechtlichem Bezug (bezogen auf im Zusammenhang mit der Ausgliederung auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehende Betriebe und Arbeitnehmer) oder mit beamtenrechtlichem Bezug (bezogen auf die beim Übertragenden Rechtsträger im Sinne des PostPersRG beschäftigten Beamten);

(h)

Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen aus den folgenden Bereichen:

(i)

Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen im Zusammenhang mit der Erbringung von Identifizierungs- und Vertrauensdienstleistungen durch den Bereich Postident einschließlich Konformitätsbescheiden;

(ii)

Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen im Zusammenhang mit dem Betrieb kritischer Infrastruktur;

(iii)

Abfallrechtliche, kreislaufwirtschaftsrechtliche und verpackungsrechtliche Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen;

(iv)

Funkfrequenzzuteilungen der Bundesnetzagentur.

(i)

Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen i.S.v. § 3 Abs. 6 Satz 1 PostAufgÜberlG, die auf Grundlage der in § 3 Abs. 2 PostAufgÜberlG genannten Gesetze und Rechtsverordnungen im Zusammenhang mit übertragenen öffentlichen Aufgaben, Rechten, Pflichten, Befugnissen oder Zuständigkeiten gegenüber dem Übertragenden Rechtsträger erlassen wurden oder erlassen werden und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der erwarteten Aufgabenübertragung nach § 1 Abs. 1 und 2 des PostAufgÜberlG auf den Übernehmenden Rechtsträger nicht zurückgenommen oder erledigt sind.

13.3

Soweit nicht bereits in Ziffer 13.2 aufgeführt, gehören zum Auszugliedernden Vermögen weiterhin alle öffentliche Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 des PostAufgÜberlG, die aufgrund des PostAufgÜberlG und einer auf dieser Basis zu erlassenden Rechtsverordnung vom Übertragenden Rechtsträger auf den Übernehmenden Rechtsträger übergeleitet werden sollen, und jegliche sonstige Rechtsposition, deren Übergang auf den Übernehmenden Rechtsträger gesetzlich an das Wirksamwerden der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 des PostAufgÜberlG geknüpft ist.

13.4

Insbesondere gehören zum Auszugliedernden Vermögen die dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnenden und in Anlage 13.4 aufgeführten Öffentlich-Rechtlichen Rechtspositionen.

13.5

Soweit Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Status als Postnachfolgeunternehmen iSv § 1 PostPersRG im Wege der Ausgliederung übertragen werden können, sind diese Teil des Auszugliedernden Vermögens.

14.

Zuwendungen

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören alle dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnenden Rechte und Pflichten des Übertragenden Rechtsträgers aus Subventionen, Beihilfen, Förderungen, Finanzhilfen, Zulagen, Zuschüssen und anderen hoheitlichen Zuwendungen, unabhängig davon, ob diese durch Bescheid oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung gewährt wurden. Hiervon erfasst sind auch Zuwendungen, die bedingt, befristet oder noch nicht vollständig wirksam geworden sind, sowie solche, die eine zum Auszugliedernden Vermögen gehörende Zuwendung ergänzen, ändern, verlängern, beenden oder ersetzen. Entsprechendes gilt für dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnende Anträge auf Erteilung, Änderung, Verlängerung, Beendigung oder Ersetzung solcher Zuwendungen (nachfolgend die „Zuwendungen“). Dies sind insbesondere solche, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder dem Betrieb der nach diesem Ausgliederungsvertrag übertragenen Vermögensgegenstände oder im Zusammenhang mit übergehenden arbeitsrechtlichen oder beamtenrechtlichen Verhältnissen gewährt wurden und die in Anlage 14 aufgeführten Zuwendungen.

15.

Prozess- und Verfahrensverhältnisse

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören sämtliche auf Vermögensgegenstände des Auszugliedernden Vermögens bezogene oder sonst dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnende Prozess- und Verfahrensverhältnisse, einschließlich vergaberechtlicher, verwaltungsbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Prozess- und Verfahrensverhältnisse, insbesondere die in Anlage 15 aufgeführten.

16.

Personenbezogenes Vermögen

16.1

Unbeschadet der in den Ziffern 36 ff. beschriebenen Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer und der in den Ziffern 43 ff. beschriebenen Folgen der Ausgliederung für die Beamten gehören zum Auszugliedernden Vermögen die Arbeitsverhältnisse, einschließlich aller daraus resultierenden Rechte und Pflichten, mit sämtlichen Arbeitnehmern des Übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Arbeitnehmer des Übertragenden Rechtsträgers im Status von insichbeurlaubten Beamten sowie Auszubildenden und dual Studierenden (Arbeitnehmer, Auszubildende und dual Studierende gemeinsam als „Arbeitnehmer“ bezeichnet), die

(a)

am Ausgliederungsstichtag dem Geschäftsfeld P&P zugeordnet waren (nachfolgend die „Arbeitnehmer P&P“) oder

(b)

dem Geschäftsfeld P&P in der Zeit vom Ausgliederungsstichtag bis zum Vollzugszeitpunkt zugeordnet werden (nachfolgend die „Neuen Arbeitnehmer P&P“),

jeweils soweit die in lit. (a) und (b) genannten Arbeitnehmer zum Vollzugszeitpunkt weiterhin Arbeitnehmer und dem Geschäftsfeld P&P zugeordnet sind und dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht gemäß §§ 35a Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 UmwG i.V.m. § 613a Abs. 6 BGB widersprechen (gemeinsam mit den nachfolgend definierten Ehemaligen Arbeitnehmern mit Wiedereinstellungsanspruch die „Übergehenden Arbeitnehmer P&P“). Für den Fall des Widerspruchs eines Arbeitnehmers gemäß §§ 35a Abs. 2, 125 Abs. 1 S. 1 UmwG i.V.m. § 613a Abs. 6 BGB und für den Fall des Wechsels eines Arbeitnehmers zu einem dem Übertragenden Rechtsträger zuzuordnenden Funktionsbereich regelt Ziffer 32 den wirtschaftlichen Ausgleich zwischen den Vertragsparteien im Innenverhältnis.

16.2

Ebenfalls zum Auszugliedernden Vermögen gehören Rechte und Pflichten aus beendeten Arbeitsverhältnissen, bei denen es sich nicht um Ansprüche oder Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung (vgl. hierzu Ziffer 11) handelt, wenn und soweit der jeweilige Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis dem Geschäftsfeld P&P zugeordnet war. Ziffer 16.5 bleibt unberührt.

16.3

Ebenfalls zum Auszugliedernden Vermögen gehören solche Rechtsverhältnisse von ehemaligen Arbeitnehmern des Übertragenden Rechtsträgers, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnen waren und die einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben und diesen geltend machen („Ehemalige Arbeitnehmer mit Wiedereinstellungsanspruch“). Der Beschäftigungsanspruch der Ehemaligen Arbeitnehmer mit Wiedereinstellungsanspruch richtet sich für Zeiträume ab dem Vollzugszeitpunkt gegen den Übernehmenden Rechtsträger; ebenso werden die Kosten in diesem Zusammenhang vom Übernehmenden Rechtsträger getragen.

16.4

Der Übergang von Versorgungsverpflichtungen sowie von Verpflichtungen aus Altersteilzeit- und Zeitwertkonten und die Übertragung der damit in Zusammenhang stehenden Sicherung ist in Ziffer 11 gesondert geregelt. Diese Regelungen in Ziffer 11 bleiben unberührt.

16.5

Nicht zum Auszugliedernden Vermögen gehören alle sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen, deren Rechtsgrund bis zum Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags gelegt wurde (auch wenn und soweit sie sich auf Arbeitnehmer P&P beziehen). Zum Auszugliedernden Vermögen gehören demgegenüber alle sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen bezüglich Arbeitnehmern P&P und Neuen Arbeitnehmer P&P, deren Rechtsgrund nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag gelegt wurde.

17.

Mitgliedschaften

17.1

Mitgliedschaften des Übertragenden Rechtsträgers in Vereinen, Verbänden, Gesellschaften, Gemeinschaften, Personenverbänden und Vereinigungen wie der PostEurop oder International Post Corporation (die „Mitgliedschaften“), die sich ausschließlich auf das Geschäftsfeld P&P beziehen, insbesondere die in Anlage 17.1 näher spezifizierten, gehören zum Auszugliedernden Vermögen.

17.2

Bei Mitgliedschaften des Übertragenden Rechtsträgers, die sich nicht ausschließlich, aber auch auf das Geschäftsfeld P&P beziehen, werden der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende Rechtsträger bis zum Vollzugszeitpunkt über die künftige Zuordnung dieser Mitgliedschaften entscheiden und sich in den Fällen, in denen der Übernehmende Rechtsträger die Mitgliedschaft vom Übertragenden Rechtsträger übernehmen, die Mitgliedschaft künftig neben dem Übertragenden Rechtsträger halten oder der Übernehmende Rechtsträger in die Mitgliedschaft des Übertragenden Rechtsträgers mit einbezogen werden soll (z.B. in Form einer Gruppenmitgliedschaft), nach besten Kräften um die Übertragung, Spaltung, Neubeantragung für den Übernehmenden Rechtsträger oder Einbeziehung des Übernehmen Rechtsträgers in die betreffende Mitgliedschaft bemühen.

18.

Sonstige Vermögensgegenstände des Geschäftsfelds P&P

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören auch:

(a)

das im Buchungskreis DEZZ (Kantinenbuchhaltung) erfasste „Sondervermögen“ der Betriebsgastronomie Deutschland und damit in Zusammenhang stehende Rechte und Pflichten unter Berücksichtigung der Einschränkung nach Ziffer 12.1(a)(iv)xiii; und

(b)

Rechte des Übertragenden Rechtsträgers an oder mit Bezug zu den Objekten nach Ziffer 10.1(j).

III.

Modalitäten sowie weitere Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Übertragung des Auszugliedernden Vermögens

19.

Vollzug

19.1

Die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens erfolgt mit dinglicher Wirkung und, soweit in den folgenden Ziffern 20 ff. nichts anderes geregelt ist, von Gesetzes wegen zum Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister des Übertragenden Rechtsträgers (der „Vollzugszeitpunkt“).

19.2

Der Besitz an den beweglichen und unbeweglichen Sachen des Auszugliedernden Vermögens geht zum Vollzugszeitpunkt auf den Übernehmenden Rechtsträger über. Soweit sich Sachen, die zum Auszugliedernden Vermögen gehören, im Besitz Dritter befinden, gehört auch der entsprechende Herausgabeanspruch zum Auszugliedernden Vermögen.

19.3

Der Übernehmende Rechtsträger erhält zum Vollzugszeitpunkt sämtliche dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnenden oder im Zusammenhang mit diesem durch den Übertragenden Rechtsträger geführten Unterlagen, insbesondere Vertrags- und Genehmigungsunterlagen, Betriebsvorschriften, Konstruktions- und Baupläne, Betriebshandbücher und Personalunterlagen (nachfolgend die „Geschäftsunterlagen“). Der Übernehmende Rechtsträger erhält auch alle Urkunden, die zur Geltendmachung der auf ihn übergehenden Rechte erforderlich sind. Der Übernehmende Rechtsträger wird die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für den Übertragenden Rechtsträger verwahren und sicherstellen, dass der Übertragende Rechtsträger Einblick in diese Geschäftsunterlagen nehmen und sich Ablichtungen fertigen kann. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln und weitere etwaige gesetzliche Anforderungen, insbesondere des Datenschutzrechts, sind zu wahren. Die Vertragsparteien werden sich über den praktischen Umgang mit den Geschäftsunterlagen abstimmen und geeignete Maßnahmen zur Behandlung von Geschäftsunterlagen im Interesse der Vertragsparteien treffen.

20.

Zu- und Abgänge vor dem Vollzugszeitpunkt

20.1

Für den Umfang der Vermögensübertragung ist der Bestand des Auszugliedernden Vermögens zum Vollzugszeitpunkt maßgeblich. Die in der Zeit bis zum Vollzugszeitpunkt erfolgenden Zu- und Abgänge von Vermögensgegenständen werden bei der Übertragung berücksichtigt. Demgemäß gehören zum Auszugliedernden Vermögen, soweit nicht in diesem Ausgliederungsvertrag ausdrücklich anders bestimmt, auch diejenigen nach Herkunft und Zweckbestimmung dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnenden Vermögensgegenstände, die in der Zeit bis zum Vollzugszeitpunkt dem Geschäftsfeld P&P zugegangen oder in dem Geschäftsfeld P&P entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere alle Vermögensgegenstände, die ab dem Ausgliederungsstichtag in den Buchungskreis P&P aufgenommen werden, sowie alle Vermögensgegenstände, die aus Handlungen von Arbeitnehmern P&P und Neuen Arbeitnehmern P&P oder aus sonstigen ausdrücklich oder konkludent für das Geschäftsfeld P&P ab dem Ausgliederungsstichtag vorgenommenen Rechtshandlungen resultieren. Dies gilt auch für den Fall der Erhöhung einer Beteiligung durch Kapitalerhöhung oder Erwerb von Anteilen eines Mitgesellschafters. Entsprechend werden diejenigen dem Geschäftsfeld P&P nach diesem Ausgliederungsvertrag zuzuordnenden Vermögensgegenstände, die in der Zeit bis zum Vollzugszeitpunkt veräußert oder anders übertragen werden oder zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen. An ihrer Stelle gehören die zum Vollzugszeitpunkt vorhandenen dinglichen oder schuldrechtlichen Surrogate zum Auszugliedernden Vermögen. Dingliche oder schuldrechtliche Surrogate von Vermögensgegenständen, die nach diesem Ausgliederungsvertrag nicht zum Auszugliedernden Vermögen gehören, werden nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen.

20.2

Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Veränderungen des Nutzungsumfangs an Gegenständen des Aktivvermögens.

21.

Anwartschaftsrechte, Herausgabeansprüche und Miteigentum

Soweit die Vermögensgegenstände des Auszugliedernden Vermögens zum Vollzugszeitpunkt unter Eigentumsvorbehalt Dritter stehen, der Übertragende Rechtsträger Dritten zur Sicherheit das Eigentum an ihnen übertragen oder aus anderen Gründen noch nicht das Vollrecht erlangt hat, gehören zum Auszugliedernden Vermögen sämtliche dem Übertragenden Rechtsträger in diesem Zusammenhang zustehenden Rechte und Pflichten einschließlich Anwartschaftsrechten und Herausgabeansprüchen. Soweit die Vermögensgegenstände des Auszugliedernden Vermögens zum Vollzugszeitpunkt im Miteigentum stehen, gehört der Miteigentumsanteil des Übertragenden Rechtsträgers zum Auszugliedernden Vermögen.

22.

Hindernisse bei der Übertragung und Auffangbestimmungen

Soweit Vermögensgegenstände oder sonstige Rechte und Pflichten, die nach diesem Ausgliederungsvertrag auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen sollen, nicht oder nicht in dem vorgesehenen Umfang schon kraft Gesetzes zum Vollzugszeitpunkt übergehen, und soweit für diesen Fall nicht speziellere Übertragungsmodalitäten für die jeweils betroffenen Vermögensgegenstände oder sonstige Rechte und Pflichten festgelegt sind, gilt Folgendes:

22.1

Der Übertragende Rechtsträger überträgt dem Übernehmenden Rechtsträger diese Vermögensgegenstände und die sonstigen Rechte und Pflichten nach den jeweils anwendbaren Vorschriften mit der Maßgabe gesondert, dass die Übertragung im Innenverhältnis mit Wirkung zum Vollzugszeitpunkt erfolgt. Der Übernehmende Rechtsträger verpflichtet sich, der gesonderten Übertragung zuzustimmen. Ist die Übertragung auf den Übernehmenden Rechtsträger im Außenverhältnis nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder unzweckmäßig, werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis so stellen, als wäre die rechtliche Übertragung auch im Außenverhältnis zum Vollzugszeitpunkt erfolgt. In beiden Fällen trägt der Übernehmende Rechtsträger ab dem Vollzugszeitpunkt die wirtschaftlichen Lasten und erhält den wirtschaftlichen Nutzen des betreffenden Gegenstands. Der Übertragende Rechtsträger wird dem Übernehmenden Rechtsträger darüber hinaus alle erforderlichen und rechtlich möglichen Vollmachten erteilen, ihn in Bezug auf den nicht übergegangenen Gegenstand zu vertreten und insbesondere die Rechte, die nach diesem Ausgliederungsvertrag auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen, im Namen des Übertragenden Rechtsträgers geltend zu machen. Soweit der Übernehmende Rechtsträger eine Rechtsstellung nicht mit Wirkung im Außenverhältnis ausüben kann, wird der Übertragende Rechtsträger unentgeltlich als fremdnütziger Treuhänder des Übernehmenden Rechtsträgers handeln und eventuelle Weisungen des Übernehmenden Rechtsträgers befolgen, sofern diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Im Zusammenhang mit dem nicht übergegangenen Vermögensgegenstand stehen dem Übernehmenden Rechtsträger im Innenverhältnis alle Chancen und Erträge zu, zugleich muss er den Übertragenden Rechtsträger von allen Kosten, Ansprüchen und jeglicher Haftung hierfür freistellen.

22.2

Soweit für die Übertragung von bestimmten Vermögensgegenständen oder von sonstigen Rechten und Pflichten die Zustimmung Dritter oder eine öffentlich-rechtliche Genehmigung oder sonstige Rechtshandlung erforderlich ist, werden sich die Vertragsparteien bemühen, diese zu beschaffen. Falls die Zustimmung oder Genehmigung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreichbar ist, gilt im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander die Regelung gemäß Ziffer 22.1 Satz 3 bis 7 entsprechend.

22.3

Soweit bestimmte Vermögensgegenstände oder sonstige Rechte und Pflichten nach diesem Ausgliederungsvertrag nicht übergehen sollen, aber aus rechtlichen Gründen übergehen, insbesondere weil sie irrtümlich dem Auszugliedernden Vermögen zugeordnet worden sind, ist der Übernehmende Rechtsträger verpflichtet, die Vermögensgegenstände oder sonstigen Rechte zurück zu übertragen oder gegebenenfalls den Übertragenden Rechtsträger freizustellen; der Übertragende Rechtsträger ist verpflichtet, der Rückübertragung zuzustimmen oder gegebenenfalls den Übernehmenden Rechtsträger freizustellen. Die Vertragsparteien werden in diesem Zusammenhang alle erforderlichen oder zweckdienlichen Maßnahmen einleiten und an allen erforderlichen oder zweckdienlichen Rechtshandlungen mitwirken, um die Vermögensgegenstände auf den Übertragenden Rechtsträger zurück zu übertragen. Sofern eine versehentliche Falschzuordnung vor dem Vollzugszeitpunkt festgestellt wird, sind die Vertragsparteien berechtigt, diese versehentliche Falschzuordnung vor dem Vollzugszeitpunkt in gegenseitigem Einvernehmen zu korrigieren. Im Innenverhältnis werden sich die Vertragsparteien so stellen, als wären die in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände nicht übergegangen.

22.4

Durch die Regelungen nach dieser Ziffer 22 soll zumindest der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO an den Vermögensgegenstände des Auszugliedernden Vermögens, wie es nach diesem Ausgliederungsvertrag dem Übernehmenden Rechtsträger zugeordnet ist, bewirkt werden.

23.

Spezifische Übertragungsmodalitäten bei Grundstücksrechten und Sonstigen Grundbuchlichen Rechten

23.1

Soweit Grundstücksrechte nicht schon kraft Gesetzes zum Vollzugszeitpunkt auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen, verpflichtet sich der Übertragende Rechtsträger, alle übrigen Grundstücksrechte mit Wirkung zum Vollzugszeitpunkt auf den Übernehmenden Rechtsträger zu übertragen. Der Übernehmende Rechtsträger verpflichtet sich, die Übertragung anzunehmen. Die Kosten der Übertragung trägt der Übertragende Rechtsträger. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle für die grundbuchmäßige Umschreibung oder nachträgliche Übertragung erforderlichen Erklärungen abzugeben. Solange die rechtliche Übertragung nicht erfolgt ist, werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis so stellen, als wären sämtliche Grundstücksrechte bereits am Vollzugszeitpunkt auf den Übernehmenden Rechtsträger übergegangen. Insbesondere räumt der Übertragende Rechtsträger dem Übernehmenden Rechtsträger und allen aktuell oder zukünftig mit ihm verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG hiermit schuldrechtlich unwiderruflich, unbedingt und unbefristet das Recht zur Nutzung der Grundstücksrechte bzw. der davon betroffenen Liegenschaften ein.

23.2

Soweit Sonstige Grundbuchliche Rechte nicht schon kraft Gesetzes zum Vollzugszeitpunkt auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen, verpflichtet sich der Übertragende Rechtsträger, diese Sonstigen Grundbuchlichen Rechte mit Wirkung zum Vollzugszeitpunkt auf den Übernehmenden Rechtsträger zu übertragen. Der Übernehmende Rechtsträger verpflichtet sich, die Übertragung anzunehmen. Solange die rechtliche Übertragung nicht erfolgt ist, werden sich der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende Rechtsträger im Innenverhältnis so stellen, als wären sämtliche Sonstigen Grundbuchlichen Rechte bereits am Vollzugszeitpunkt auf den Übernehmenden Rechtsträger übergegangen. Insbesondere räumt der Übertragende Rechtsträger dem Übernehmenden Rechtsträger und allen aktuell oder zukünftig mit ihm verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG hiermit schuldrechtlich unwiderruflich, unbedingt und unbefristet das Recht zur Nutzung und Ausübung der betroffenen Sonstigen Grundbuchlichen Rechte in seinem Namen ein. Der Übertragende Rechtsträger bleibt zur Nutzung und Ausübung der betroffenen Sonstigen Grundbuchlichen Rechte berechtigt.

23.3

Soweit der Übertragende Rechtsträger im Zusammenhang mit Sonstigen Grundbuchlichen Rechten gegenüber Dritten (Zahlungs-)Verpflichtungen übernommen hat, so stellt der Übernehmende Rechtsträger den Übertragenden Rechtsträger ab dem Vollzugszeitpunkt von diesen Verpflichtungen frei, sofern er das betroffene Sonstige Grundbuchliche Recht ab dem Vollzugszeitpunkt alleine ausübt; im Falle einer gemeinsamen Ausübung mit dem Übertragenden Rechtsträger erstattet der Übernehmende Rechtsträger dem Übertragenden Rechtsträger gegen Stellung einer prüffähigen Rechnung die beim Übertragenden Rechtsträger tatsächlich angefallenen Kosten anteilig im Verhältnis der jeweiligen Ausübungsanteile (in der Regel 50%).

23.4

Soweit der Übertragende Rechtsträger oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG die im Rahmen der Ausgliederung an den Übernehmenden Rechtsträger übertragenen Sonstigen Grundbuchlichen Rechte ebenfalls zur Sicherung, Errichtung, Nutzung oder Erschließung seiner Vermögensgegenstände benötigt oder einem Dritten zur Ausübung versprochen hat, räumt der Übernehmende Rechtsträger dem Übertragenden Rechtsträger auf Verlangen ein entsprechendes Mitnutzungsrecht ein. In diesem Fall gilt Ziffer 23.3 entsprechend.

24.

Spezifische Übertragungsmodalitäten bei Verträgen

24.1

Ausschließliche Verträge

(a)

Soweit ein Ausschließlicher Vertrag nicht oder nicht in dem vorgesehenen Umfang schon kraft Gesetzes zum Vollzugszeitpunkt übergeht, überträgt der Übertragende Rechtsträger seine Stellung als Partei dieses Vertrages, einschließlich aller Rechte und Pflichten, insbesondere Ansprüche und Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten (bekannt oder unbekannt) für die Gegenwart, Vergangenheit und Zukunft, mit Wirkung zum Vollzugszeitpunkt und in Übereinstimmung mit den für die Übertragung geltenden zwingenden gesetzlichen Vorschriften an den Übernehmenden Rechtsträger (nachfolgend die „Rechtliche Vertragsübertragung“). Die Kündigung des Ausschließlichen Vertrags durch den Übertragenden Rechtsträger und der zeitnahe Abschluss eines neuen Vertrags in Zusammenhang mit der Ausgliederung durch den Übernehmenden Rechtsträger mit im Wesentlichen gleichen Bedingungen und derselben Gegenpartei stehen einer Rechtlichen Vertragsübertragung gleich.

(b)

Soweit die Rechtliche Vertragsübertragung von der Zustimmung von Personen abhängig ist, die nicht Vertragspartei sind, werden die Vertragsparteien auf jeweils eigene Kosten alle erforderlichen und angemessenen Anstrengungen unternehmen, um diese Zustimmung schnellstmöglich nach Abschluss dieses Ausgliederungsvertrages einzuholen, einschließlich durch Veranlassen eines Verhaltens des Zustimmungsgebers, das auf eine konkludente Erteilung der Zustimmung hindeutet. Die Rechtliche Vertragsübertragung gilt jedenfalls dann als durchgeführt, wenn ein objektiver und verständiger Dritter das Verhalten des Zustimmungsgebers als (stillschweigende) Zustimmung zur Rechtlichen Vertragsübertragung auffassen würde, insbesondere wenn der Zustimmungsgeber jeweils unwidersprochen vertragliche Leistungen an den Übernehmenden Rechtsträger bewirkt bzw. Leistungen von diesem als Erfüllung akzeptiert.

(c)

Soweit die Rechtliche Vertragsübertragung unabhängig vom Vorliegen einer Zustimmung gegen zwingendes Gesetzesrecht verstößt oder aus anderen Gründen unter angemessenen Bedingungen nicht durchführbar ist, schieben die Vertragsparteien die Rechtliche Vertragsübertragung hiermit auf, bis alle Hindernisse beseitigt sind.

(d)

Soweit die Rechtliche Vertragsübertragung eines Ausschließlichen Vertrages nicht bis zum Vollzugszeitpunkt bewirkt wurde, stellen sich die Vertragsparteien wirtschaftlich im Innenverhältnis insbesondere nach den Maßgaben der Regelungen unter Ziffer 24.1(e) so, als ob die Rechtliche Vertragsübertragung auch im Außenverhältnis zum Vollzugszeitpunkt erfolgt wäre, bis (i) die Rechtliche Vertragsübertragung tatsächlich erfolgt ist, (ii) der Ausschließliche Vertrag endet oder (iii) der Übertragende Rechtsträger aus anderen Gründen als Partei des zu übertragenden Vertrages ersetzt wird oder als solche ausscheidet (bis zum Eintritt eines dieser Ereignisse handelt es sich um einen „Zu Übertragenden Vertrag“).

(e)

Vertragstreuhand

(i)

Der Übernehmende Rechtsträger erkennt an, an die Bedingungen eines Zu Übertragenden Vertrags in Bezug auf seine Rechte und Pflichten gemäß der nachfolgenden Vorschriften unter dieser Ziffer 24.1(e) gebunden zu sein und handelt entsprechend.

(ii)

Der Übertragende Rechtsträger leitet alle Willenserklärungen und sonstigen Informationen oder Dokumente, die er in Bezug auf einen Zu Übertragenden Vertrag erhält, unverzüglich an den Übernehmenden Rechtsträger weiter. Sofern die Vertragsparteien im Einzelfall nichts anderes vereinbaren, verwendet der Übertragende Rechtsträger dieselbe Übermittlungsmethode, mit der er die Willenserklärungen, sonstigen Informationen oder Dokumente erhalten hat, oder, wenn dies für den Übertragender Rechtsträger eine unangemessene Belastung darstellen würde, eine branchenübliche Kommunikationsmethode.

(iii)

Auf Verlangen des Übernehmenden Rechtsträgers stellt der Übertragende Rechtsträger alle Informationen zur Verfügung, die sich in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befinden und welche der Übernehmende Rechtsträger nicht besitzt, aber zur Ausübung seiner Rechte und zur Erfüllung seiner Verpflichtungen mit Blick auf den Zu Übertragenden Vertrag nach Ziffer 24.1(e) vernünftigerweise benötigt. Der Übertragende Rechtsträger kann die Zurverfügungstellung dieser Informationen verweigern, soweit dies nach seiner vernünftigen Einschätzung gegen Gesetze oder Verträge verstoßen würde. In diesem Fall treffen die Vertragsparteien alle angemessenen Maßnahmen, um die angeforderten Informationen in zulässiger Weise auszutauschen.

(iv)

Rechtshandlungen

i.

Der Übertragende Rechtsträger ist verpflichtet, (A) alle rechtlich bindenden Erklärungen in Bezug auf einen Zu Übertragenden Vertrag abzugeben oder entgegenzunehmen, einschließlich (auch wiederholt) zu dessen Kündigung, Rücktritt, Aufhebung, Anfechtung, Erweiterung, Verlängerung, Änderung, Modifizierung, Abwandlung oder Ergänzung, Abgabe oder Annahme von Prognosen im Rahmen des Zu Übertragenden Vertrages oder Anerkennung von Ansprüchen in Zusammenhang mit dem Zu Übertragenden Vertrag, (B) Rechte aus oder im Zusammenhang mit einem Zu Übertragenden Vertrag gerichtlich durchzusetzen und (C) Rechte aus oder in Zusammenhang mit einem Zu Übertragenden Vertrag gegenüber der Gegenpartei oder anderen Dritten auszuüben, soweit es sich nicht um den Abschluss neuer Verträge unter dem ausstehenden Vertrag handelt (diese Maßnahmen zusammenfassend die „Rechtshandlungen“), jeweils in eigenem Namen, jedoch auf Rechnung und Risiko und in Einklang mit den Anweisungen des Übernehmenden Rechtsträgers.

ii.

Der Übertragende Rechtsträger kann die Umsetzung solcher Anweisungen des Übernehmenden Rechtsträgers ablehnen, die (A) der Übernehmende Rechtsträger ihm nicht rechtzeitig vor Ablauf einer im Zu Übertragenden Vertrag festgelegten Frist für die Vornahme einer Rechtshandlung erteilt hat oder (B) die nach vernünftiger Einschätzung des Übertragenden Rechtsträgers dessen Ruf oder dem eines seiner verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, der Übernehmende Rechtsträger ausgenommen, schweren Schaden zufügen könnte.

iii.

Wenn die Unterlassung einer Rechtshandlung unter einem Zu Übertragenden Vertrag nach vernünftiger Einschätzung des Übertragenden Rechtsträgers zu einer schwerwiegenden Rufschädigung bei diesem oder bei einem seiner verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, der Übernehmende Rechtsträger ausgenommen, führen könnte und der Übernehmende Rechtsträger keine Anweisung bezüglich der Rechtshandlung in angemessener Zeit vor Ablauf der im Zu Übertragenden Vertrag festgelegten Frist für deren Abgabe oder eine unklare Anweisung erteilt hat, kann der Übertragende Rechtsträger die Rechtshandlung ohne Abstimmung mit dem Übernehmenden Rechtsträger in Einklang mit der bisherigen Praxis und geltenden Gesetzen vornehmen.

(v)

Vertragsverwaltung und -management

i.

Der Übernehmende Rechtsträger übernimmt für den Übertragenden Rechtsträger alle Maßnahmen betreffend die Verwaltung, Durchführung und Erfüllung eines Zu Übertragenden Vertrags, einschließlich der täglichen Kommunikation mit der Gegenpartei, Produkt- und Dienstleistungsprognosen, Qualitätskontrollen und Wareneingangsprüfungen, Preis- und Spezifikationsaktualisierungen, Lieferplanung, Terminierung und Ausführung, Rechnungsbearbeitung und Mahnungen, einschließlich Kreditoren- und Debitorenmanagement, Zahlungen und Zahlungseingänge („Vertragsmanagement“).

ii.

Soweit das Vertragsmanagement durch den Übernehmenden Rechtsträger nicht zulässig und der Übertragende Rechtsträger dazu neben seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit imstande ist, übernimmt dieser das Vertragsmanagement in Einklang mit der bisherigen Praxis mit der gleichen Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

iii.

Soweit und solange das Vertragsmanagement vom Übertragenden Rechtsträger durchgeführt wird, stellt der Übernehmende Rechtsträger dem Übertragenden Rechtsträger alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Informationen rechtzeitig im Voraus zur Verfügung. Der Übertragende Rechtsträger informiert den Übernehmenden Rechtsträger in angemessener Weise über das Vertragsmanagement und die Vertragsparteien stimmen sich dazu regelmäßig ab.

iv.

Soweit und solange der Übertragende Rechtsträger das Vertragsmanagement durchführt, trägt der Übernehmende Rechtsträger die dem Übertragenden Rechtsträger in diesem Zusammenhang entstandenen angemessenen und dokumentierten Kosten, zuzüglich etwaiger Aufschläge, die gemäß den geltenden Gesetzen und der bisherigen Praxis zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG zu erheben sind. Im Übrigen trägt jede Vertragspartei ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Vertragsmanagement.

(vi)

Unter einem Zu Übertragenden Vertrag vom Übertragenden Rechtsträger zu erbringende Leistungen

i.

Der Übernehmende Rechtsträger bewirkt auf eigene Rechnung und im Namen des Übertragenden Rechtsträgers alle Leistungen und Zahlungen, die der Übertragende Rechtsträger nach dem Zu Übertragenden Vertrag zu leisten hat, direkt an den im Zu Übertragenden Vertrag vorgesehenen Empfänger.

ii.

Soweit dies nicht zulässig ist und die vom Übertragenden Rechtsträger gemäß dem Zu Übertragenden Vertrag zu erbringende Leistung

1.

in Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten besteht, leitet der Übertragende Rechtsträger alle zuvor vom Übernehmenden Rechtsträger dazu erhaltenen Zahlungen gemäß den Anweisungen des Übernehmenden Rechtsträgers oder, bei unklaren oder in Ermangelung solcher Anweisungen, in Einklang mit der bisherigen Praxis weiter,

2.

eine andere Leistung als unter vorstehender Ziffer 24.1(e)(vi)ii.1 ist, stellt der Übernehmende Rechtsträger auf seine Kosten und als Unterauftragnehmer des Übertragenden Rechtsträgers oder durch eine ähnliche Vereinbarung sicher, dass dem Übertragenden Rechtsträger alle Waren, Ressourcen, Dienstleistungen oder Rechte zur Erbringung dieser Leistungen zur Verfügung stehen.

Alles, was der Übertragende Rechtsträger vom Übernehmenden Rechtsträger in Zusammenhang mit dieser Ziffer 24.1(e)(vi)ii erhalten hat, verwahrt dieser treuhänderisch für den Übernehmenden Rechtsträger.

iii.

Wenn der Übernehmende Rechtsträger seine Verpflichtungen nach vorstehender Ziffer 24.1(e)(vi)ii nicht rechtzeitig erfüllt und ein Verzug in der Leistungserbringung nach vernünftiger Einschätzung des Übertragenden Rechtsträgers zu einer schwerwiegenden Schädigung seines oder des Rufs eines seiner verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, der Übernehmende Rechtsträger ausgenommen, führen könnte, kann der Übertragende Rechtsträger Anweisungen des Übernehmenden Rechtsträgers unberücksichtigt lassen und die Leistung selbst erbringen; in diesem Fall hat der Übernehmende Rechtsträger dem Übertragenden Rechtsträger die bewirkten Leistungen unverzüglich zu erstatten.

(vii)

Unter einem Zu Übertragenden Vertrag an den Übertragenden Rechtsträger zu erbringende Leistungen

i.

Der Übertragende Rechtsträger fordert die jeweilige Gegenpartei(en) unter einem Zu Übertragenden Vertrag auf, alle von dieser darunter zu bewirkenden Leistungen direkt an den Übernehmenden Rechtsträger zu erbringen.

ii.

Soweit dies nicht zulässig ist oder von der jeweiligen Gegenpartei abgelehnt wird und

1.

es sich bei der erhaltenen Leistung um Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente, handelt, leitet der Übertragende Rechtsträger diese so bald wie möglich nach Erhalt und mindestens einmal pro Kalendermonat, ggf. in gebündelter Form, an den Übernehmenden Rechtsträger weiter, sofern die Vertragsparteien im Einzelfall nichts anderes vereinbaren;

2.

es sich um eine andere Leistung als unter vorstehender Ziffer 24.1(e)(vii)ii.1 handelt, leitet der Übertragende Rechtsträger diese auf Kosten des Übernehmenden Rechtsträgers unverzüglich an den Übernehmenden Rechtsträger weiter; soweit die Leistungen die Gewährung von Rechten zum Gegenstand haben, leitet der Übertragende Rechtsträger diese zu gleichen Bedingungen wie unter dem Zu Übertragenden Vertrag mittels Unterlizenz, Untermietvertrag oder eines ähnlichen Rechtsinstruments weiter.

Der Übertragende Rechtsträger verwahrt alles, was dieser in Zusammenhang mit dieser Ziffer 24.1(e)(vii)ii erhalten hat, treuhänderisch für den Übernehmenden Rechtsträger, bis es zu diesem oder einen von diesem benannten Bevollmächtigten gelangt ist.

(viii)

Soweit eine Regelung nach Ziffer 24.1(e)(vi)ii oder Ziffer 24.1(e)(vii)ii nicht zulässig ist, verpflichten sich die Vertragsparteien, eine alternative Lösung zu finden und zu implementieren, die unter den jeweiligen Umständen zulässig und angemessen ist und die von den Ziffer 24.1(e)(vi)ii oder Ziffer 24.1(e)(vii)ii formulierten wirtschaftlichen Ziele im Wesentlichen ebenfalls erreicht (unter Berücksichtigung der Folgen der Nichtdurchführung des Zu Übertragenden Vertrags für beide Vertragsparteien).

(f)

Der Übernehmende Rechtsträger stellt den Übertragenden Rechtsträger von allen Ansprüchen, angemessenen Kosten, Aufwendungen, Abschreibungen, Verlusten oder sonstigen finanziellen Nachteilen frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Ausschließlichen Vertrag ergeben, es sei denn, diese resultieren daraus, dass der Übertragende Rechtsträger seine Pflichten nach Ziffer 24.1(e) grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat.

24.2

Gemischte Verträge

(a)

Soweit der Auszugliedernde Anteil eines Gemischten Vertrages nicht oder nicht in dem vorgesehenen Umfang schon kraft Gesetzes zum Vollzugszeitpunkt übergeht und die Vertragsparteien im Einzelfall nichts anderes vereinbaren, werden die Vertragsparteien jeweils auf eigene Kosten angemessene Anstrengungen unternehmen, um mit Wirkung zum Vollzugszeitpunkt eine vertragliche Regelung mit den jeweils weiteren Parteien des Gemischten Vertrages zu treffen, nach welcher der Auszugliedernde Anteil dem Übernehmenden Rechtsträger rechtlich selbständig zur Verfügung steht (die „Vertragsteilung“).

(b)

Soweit die Vertragsteilung nicht bis zum Vollzugszeitpunkt bewirkt wurde, gilt für den Auszugliedernden Anteil Ziffer 24.2(d), solange bis (i) die Vertragsteilung tatsächlich erfolgt ist, (ii) der betroffene Gemischte Vertrag endet oder (iii) der Übertragende Rechtsträger aus anderen Gründen als Partei des zu übertragenden Gemischten Vertrages ersetzt wird oder als solche ausscheidet.

(c)

Ohne die vorherige Zustimmung des Übernehmenden Rechtsträgers, die jedoch nicht ohne angemessenen Grund verweigert werden darf, darf der Übertragende Rechtsträger einen Gemischten Vertrag weder inhaltlich ändern noch in irgendeiner Form beenden.

(d)

Vertragstreuhand bei Gemischten Verträgen oder andere Lösungen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Lösung zu finden und zu implementieren, über welche die auf den Auszugliedernden Anteil entfallenden vertraglichen Leistungen und Gegenleistungen zwischen Übertragendem Rechtsträger und Übernehmenden Rechtsträger ausgetauscht werden können. Soweit die Vertragsparteien eine derartige Lösung bis zum Vollzugszeitpunkt nicht implementiert haben, stellen sie sich wirtschaftlich im Innenverhältnis und insbesondere nach den Maßgaben der Ziffer 24.1(e) in entsprechender Anwendung so, als ob die Vertragsteilung auch im Außenverhältnis zum Vollzugszeitpunkt erfolgt wäre.

(e)

Der Übernehmende Rechtsträger stellt den Übertragenden Rechtsträger von allen Ansprüchen, angemessenen Kosten, Aufwendungen, Abschreibungen, Verlusten oder sonstigen finanziellen Nachteilen frei, die sich aus dem Auszugliedernden Anteil ergeben oder in Verbindung damit entstehen, es sei denn, diese resultieren daraus, dass der Übertragende Rechtsträger seine Pflichten nach Ziffer 24.2(d) grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat.

(f)

Wenn ein Gemischter Vertrag zugleich ein Globaler Rahmenvertrag ist und Strafzahlungen (z.B. in Form eines „Take-or-Pay“) vorsieht, wenn ein Mindestvolumen an vertraglichen Leistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht erbracht oder bezogen wird, verpflichten sich die Vertragsparteien, auf deren verursachungsgerechte Allokation unter ihnen und ggf. weiteren involvierten verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG hinzuwirken, sollte ein solcher Fall eintreten.

25.

Spezifische Übertragungsmodalitäten bei Öffentlich-Rechtlichen Rechtspositionen

25.1

Hinsichtlich der zum Auszugliedernden Vermögen gehörenden Öffentlich-Rechtlichen Rechtspositionen werden sich die Vertragsparteien über die erforderlichen Verfahrensschritte zur Umsetzung der Übertragung dieser Rechtspositionen und zur Übernahme aller hiermit verbundenen Rechte und Pflichten abstimmen und ein für beide Seiten wirtschaftlich akzeptables und zumutbares Vorgehen vereinbaren.

25.2

Mit Wirkung zum Vollzugszeitpunkt gehen vorbehaltlich Ziffer 25.3 alle zum Auszugliedernden Vermögen gehörenden Öffentlich-Rechtlichen Rechtspositionen kraft Gesetzes oder Rechtsverordnung auf den Übernehmenden Rechtsträger über. Die Vertragsparteien verpflichten sich bereits jetzt dazu, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die erforderlich sind, um den Übergang der Öffentlich-Rechtlichen Rechtspositionen (einschließlich aller damit zusammenhängenden behördlichen Anzeigen sowie genehmigungsrechtlichen Verfahren und Anforderungen) zu gewährleisten und wechselseitig abzustimmen.

25.3

Soweit zum Auszugliedernden Vermögen gehörende Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen nicht gemäß Ziffer 25.2 kraft Gesetzes oder Rechtsverordnung auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen, insbesondere wenn die partielle Gesamtrechtsnachfolge durch Gesetz oder behördliche Entscheidung ausgeschlossen oder von der Mitwirkung Dritter abhängig ist, verpflichten sich die Vertragsparteien, alle zur Übertragung oder Neuerteilung der betreffenden Öffentlich-Rechtlichen Rechtspositionen zum Vollzugszeitpunkt erforderlichen Schritte zu ergreifen. Die Vertragsparteien werden frühzeitig und erforderlichenfalls unter Einbindung der zuständigen Behörden darauf hinwirken, dass der Übernehmende Rechtsträger zum Vollzugszeitpunkt über die für den ununterbrochenen Geschäftsbetrieb des Geschäftsfelds P&P erforderlichen Öffentlich-Rechtlichen Rechtspositionen verfügt. Die Vertragsparteien werden insbesondere alle im Zusammenhang mit diesem Ausgliederungsvertrag erforderlichen Anzeigen, Eintragungen und Registrierungen vornehmen. In Fällen, in denen die Übertragung oder Neuerteilung einer Öffentlich-Rechtlichen Rechtsposition von bestimmten Anforderungen an den Geschäftsbetrieb abhängt (beispielsweise bei Anforderungen an Sachkunde, Arbeitnehmer oder das Vorhandensein bestimmter Einrichtungen), dieser Geschäftsbetrieb beim Übernehmenden Rechtsträger allerdings erst im Vollzugszeitpunkt vorliegt, werden die Vertragsparteien mit den zuständigen Behörden rechtzeitig Einzelfall- und Übergangslösungen abstimmen.

25.4

Soweit bestimmte Öffentlich-Rechtliche Rechtspositionen weder nach Ziffer 25.2 kraft Gesetzes oder Rechtsverordnung auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen noch nach Ziffer 25.3 zum Vollzugszeitpunkt auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen oder neu erteilt werden können, stellen die Vertragsparteien unter Einbeziehung der zuständigen Behörden im Rahmen des rechtlich Zulässigen erforderlichenfalls durch entsprechende Vereinbarungen sicher, dass bis zur endgültigen Übertragung oder Neuerteilung der betreffenden Öffentlich-Rechtlichen Rechtspositionen zugunsten des Übernehmenden Rechtsträgers ein ununterbrochener Geschäftsbetrieb des Geschäftsfelds P&P gewährleistet ist.

25.5

Hinsichtlich der Öffentlich-Rechtlichen Rechtspositionen, die neben dem Geschäftsfeld P&P auch bei dem Übertragenden Rechtsträger verbleibende Geschäftsaktivitäten betreffen, werden die Vertragsparteien alle zur Aufrechterhaltung der jeweiligen Geschäftsbetriebe erforderlichen Schritte ergreifen. Sofern eine Öffentlich-Rechtliche Rechtsposition für die operative Funktionsfähigkeit und rechtliche Zulässigkeit des Geschäftsbetriebs des Übertragenden Rechtsträgers erforderlich ist, verpflichten sich die Vertragsparteien entsprechend der Regelung in Ziffer 25.3, rechtzeitig alle erforderlichen Schritte zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Öffentlich-Rechtlichen Rechtspositionen zugunsten des Übertragenden Rechtsträgers neu erteilt werden.

26.

Spezifische Übertragungsmodalitäten bei Zuwendungen

26.1

Hinsichtlich der zum Auszugliedernden Vermögen gehörenden Zuwendungen werden sich die Vertragsparteien über die erforderlichen Verfahrensschritte zur Umsetzung der Übertragung dieser Zuwendungen und zur Übernahme aller hiermit verbundenen Rechte und Pflichten abstimmen und ein für beide Seiten wirtschaftlich akzeptables und zumutbares Vorgehen vereinbaren.

26.2

Mit Wirkung zum Vollzugszeitpunkt gehen vorbehaltlich Ziffer 26.3 alle zum Auszugliedernden Vermögen gehörenden Zuwendungen kraft Gesetzes auf den Übernehmenden Rechtsträger über. Die Vertragsparteien verpflichten sich bereits jetzt dazu, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die erforderlich sind, um den Übergang der Zuwendungen (einschließlich aller damit zusammenhängenden behördlichen Anzeigen sowie genehmigungsrechtlichen Verfahren und Anforderungen) zu gewährleisten und wechselseitig abzustimmen.

26.3

Soweit zum Auszugliedernden Vermögen gehörende Zuwendungen nicht kraft Gesetzes auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen, insbesondere wenn die partielle Gesamtrechtsnachfolge durch Gesetz oder behördliche Entscheidung ausgeschlossen oder von der Mitwirkung Dritter abhängig ist, verpflichten sich die Vertragsparteien, alle zur Übertragung der betreffenden Zuwendungen auf den Übernehmenden Rechtsträger zum Vollzugszeitpunkt erforderlichen Schritte zu ergreifen.

26.4

Soweit Zuwendungen weder nach Ziffer 26.2 kraft Gesetzes auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen noch nach Ziffer 26.3 zum Vollzugszeitpunkt auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen werden können, stellen sich die Vertragsparteien, soweit rechtlich zulässig, im Innenverhältnis wirtschaftlich so, als wäre die jeweilige Zuwendung, einschließlich aller damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten, zum Vollzugszeitpunkt auf den Übernehmenden Rechtsträger übergegangen.

27.

Spezifische Übertragungsmodalitäten bei Prozess- und Verfahrensverhältnissen

27.1

Soweit nach den Vorschriften der jeweils anwendbaren Verfahrensordnung der vollständige Übergang der Parteistellung in Prozess- und Verfahrensverhältnissen, die zum Auszugliedernden Vermögen gehören, vom Übertragenden Rechtsträger auf den Übernehmenden Rechtsträger von weiteren Umständen abhängt (etwa der Zustimmung von Prozessbeteiligten), werden sich der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende Rechtsträger darüber verständigen, ob sie sich um das Eintreten dieser Umstände und einen Partei- bzw. Beteiligtenwechsel bemühen.

27.2

Sollte es nicht zu einem vollständigen Übergang der Parteistellung kommen, führt der Übertragende Rechtsträger das betreffende Verfahren in eigenem Namen und auf Rechnung des Übernehmenden Rechtsträgers fort, soweit dies nach der jeweils anwendbaren Verfahrensordnung zulässig ist. Dabei hat der Übertragende Rechtsträger sich eng mit dem Übernehmenden Rechtsträger abzustimmen und dessen Weisungen und sachliche Interessen zu berücksichtigen. Der Übertragende Rechtsträger kann die Umsetzung solcher Weisungen des Übernehmenden Rechtsträgers ablehnen, die nach vernünftiger Einschätzung des Übertragenden Rechtsträgers dessen Ruf oder dem eines seiner verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, der Übernehmende Rechtsträger ausgenommen, schweren Schaden zufügen können. Wenn die Unterlassung einer prozessualen Handlung oder Erklärung nach vernünftiger Einschätzung des Übertragenden Rechtsträgers zu einer schwerwiegenden Rufschädigung bei diesem oder bei einem seiner verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, der Übernehmende Rechtsträger ausgenommen, führen kann und der Übernehmende Rechtsträger keine Weisung bezüglich der prozessualen Handlung oder Erklärung in angemessener Zeit vor deren spätestem Vornahmezeitpunkt oder eine unklare Weisung erteilt hat, kann der Übertragende Rechtsträger die prozessuale Handlung oder Erklärung ohne Abstimmung mit dem Übernehmenden Rechtsträger in Einklang mit der bisherigen Praxis und geltenden Gesetzen vornehmen.

28.

Spezifische Übertragungsmodalitäten bei Mitgliedschaften

28.1

Soweit Mitgliedschaften, die zum Auszugliedernden Vermögen gehören, nicht schon kraft Gesetzes zum Vollzugszeitpunkt auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen, werden sich die Vertragsparteien nach besten Kräften darum bemühen, insbesondere alle Erklärungen abgeben, alle Urkunden ausstellen und alle sonstigen Handlungen vornehmen, um die Übertragung der Mitgliedschaft oder die Neumitgliedschaft des Übernehmenden Rechtsträgers bis zum Vollzugszeitpunkt zu erreichen.

28.2

Sollte eine Mitgliedschaft, die Teil des Auszugliedernden Vermögens ist, zum Vollzugszeitpunkt nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger übergegangen sein bzw. der Übernehmende Rechtsträger diese Mitgliedschaft noch nicht neu erworben haben, werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis so stellen, als wäre die Übertragung erfolgt, insbesondere trägt der Übernehmende Rechtsträger ab dem Vollzugszeitpunkt die wirtschaftlichen Lasten aus der Mitgliedschaft und der Übertragende Rechtsträger wird dem Übernehmenden Rechtsträger die Vorteile der Mitgliedschaft zukommen lassen, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist.

28.3

Hinsichtlich derjenigen Mitgliedschaften, die neben dem Geschäftsfeld P&P auch bei dem Übertragenden Rechtsträger verbleibende Geschäftsaktivitäten betreffen, werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis, soweit rechtlich zulässig, so stellen, dass die Rechte und Pflichten aus diesen Mitgliedschaften der jeweiligen Vertragspartei anteilig, d.h. in dem Umfang zufallen, der auf die betreffenden Geschäftsaktivitäten der Vertragsparteien entfällt. Sofern eine Mitgliedschaft für die operative Funktionsfähigkeit oder rechtliche Zulässigkeit des wirtschaftlichen Betriebs des Übertragenden Rechtsträgers erforderlich ist, verpflichten sich die Vertragsparteien, rechtzeitig alle erforderlichen Schritte zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Mitgliedschaft zugunsten des Übertragenden Rechtsträgers neu erteilt wird.

29.

Allgemeine Mitwirkungspflichten

29.1

Die Vertragsparteien werden alle Erklärungen abgeben, alle Urkunden ausstellen und alle sonstigen Handlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Auszugliedernden Vermögens etwa noch erforderlich oder zweckdienlich sind.

29.2

Bei behördlichen Verfahren, insbesondere steuerlichen Außenprüfungen und steuerlichen und sonstigen Rechtsstreitigkeiten, die das Auszugliedernde Vermögen betreffen, werden sich die Vertragsparteien gegenseitig unterstützen. Sie werden sich insbesondere gegenseitig sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur Erfüllung steuerlicher oder sonstiger behördlicher Anforderungen oder zur Erbringung von Nachweisen gegenüber Steuerbehörden oder sonstigen Behörden oder Gerichten notwendig oder zweckmäßig sind, und wechselseitig auf eine angemessene Unterstützung durch ihre Belegschaft hinwirken.

30.

Künftige konzerninterne Beziehungen

30.1

Der Übertragende Rechtsträger wird die bislang innerhalb des Übertragenden Rechtsträgers für das Geschäftsfeld P&P erbrachten Lieferungen und Leistungen – soweit sie nicht im gegenseitigen Einvernehmen eingestellt werden – mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem Ausgliederungsstichtag weiterhin erbringen, bzw., sofern die betreffenden Lieferungen und Leistungen von Tochtergesellschaften des Übertragenden Rechtsträgers erbracht werden, dafür Sorge tragen, dass die Tochtergesellschaften die betreffenden Lieferungen und Leistungen weiterhin erbringen. Der Übernehmende Rechtsträger wird die Lieferungen und Leistungen abnehmen.

30.2

Der Übernehmende Rechtsträger wird die von den zum Auszugliedernden Vermögen gehörenden Bereichen des Geschäftsfelds P&P oder von anderen Bereichen, die im Rahmen der Ausgliederung erstmals dem Geschäftsfeld P&P zugeordnet werden, bislang innerhalb des Übertragenden Rechtsträgers gegenüber anderen Geschäftsfeldern oder Funktionsbereichen erbrachten Lieferungen und Leistungen, soweit sie nicht im gegenseitigen Einvernehmen eingestellt werden, mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem Ausgliederungsstichtag weiterhin erbringen. Der Übertragende Rechtsträger wird die Lieferungen und Leistungen abnehmen.

30.3

Die Vertragsparteien werden die in dieser Ziffer 30 beschriebenen Lieferungs- und Leistungsbeziehungen durch Abschluss entsprechender Verträge nach Maßgabe der im DHL-Konzern geltenden Vorgaben regeln. Die Vertragsparteien sind dabei nicht gehindert, zukünftig weitere Regelungen zur Gestaltung ihrer Lieferungs- und Leistungsbeziehungen zu treffen.

31.

Gläubigerschutz und Innenausgleich

31.1

Soweit sich aus diesem Ausgliederungsvertrag keine andere Verteilung von Lasten und Haftungen ergibt, gelten die nachfolgenden Regelungen.

31.2

Wenn und soweit der Übertragende Rechtsträger aufgrund der Bestimmungen in § 133 UmwG oder anderer in- oder ausländischer Bestimmungen von Gläubigern für Verpflichtungen in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Ausgliederungsvertrags auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen, oder er für Verpflichtungen aus zukünftigen gesetzlichen Schuldverhältnissen in Anspruch genommen wird, die im Zusammenhang mit der bisherigen oder zukünftigen Geschäftstätigkeit des Geschäftsfelds P&P entstehen, hat der Übernehmende Rechtsträger den Übertragenden Rechtsträger auf erste Anforderung von der jeweiligen Verpflichtung freizustellen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Übertragende Rechtsträger auf Sicherheitsleistung für derartige Verpflichtungen in Anspruch genommen wird.

31.3

Wenn und soweit umgekehrt der Übernehmende Rechtsträger aufgrund der Bestimmungen in § 133 UmwG oder anderer in- oder ausländischer Bestimmungen von Gläubigern für Verpflichtungen in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe dieses Ausgliederungsvertrags nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, sondern bei dem Übertragenden Rechtsträger verbleiben sollen, oder er für Verpflichtungen aus zukünftigen gesetzlichen Schuldverhältnissen in Anspruch genommen wird, die im Zusammenhang mit der bisherigen oder zukünftigen Geschäftstätigkeit der bei dem Übertragenden Rechtsträger verbleibenden Funktionsbereiche entstehen (einschließlich einer etwaigen Haftung für angeblich fehlerhafte Kapitalmarktinformation durch den Übertragenden Rechtsträger im Zusammenhang mit auf das Geschäftsfeld P&P bezogenen Informationen), hat der Übertragende Rechtsträger den Übernehmenden Rechtsträger auf erste Anforderung von der jeweiligen Verpflichtung freizustellen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Übernehmende Rechtsträger auf Sicherheitsleistung für derartige Verpflichtungen in Anspruch genommen wird.

31.4

Die Vertragsparteien schließen gemäß § 25 Abs. 2 HGB die nach § 25 Abs. 1 HGB vorgesehenen Rechtsfolgen wegen Firmenfortführung insgesamt aus, insbesondere die Haftung für alle im Betrieb des Übertragenden Rechtsträgers begründeten Verbindlichkeiten gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 HGB und den Übergang der im Betrieb des Übertragenden Rechtsträgers begründeten Rechte gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 HGB.

32.

Wirtschaftlicher Ausgleich bei Widersprechenden Arbeitnehmern

32.1

Der Übernehmende Rechtsträger ist verpflichtet, den Übertragenden Rechtsträger von sämtlichen Verbindlichkeiten, Kosten und Aufwendungen freizustellen, die im Zusammenhang mit Widersprüchen gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses von den Arbeitnehmern P&P und Neuen Arbeitnehmern P&P entstehen, wenn und soweit die Widersprechenden Arbeitnehmer trotz des Widerspruchs tatsächlich beim Übernehmenden Rechtsträger eingesetzt werden. Dies schließt etwaige nach dem Vollzugszeitpunkt zu erdienende Versorgungsansprüche (sog. future service) der Widersprechenden Arbeitnehmer unter den jeweils anzuwendenden Versorgungsordnungen ein. Hinsichtlich etwaiger bereits vor dem Vollzugszeitpunkt erdienter Versorgungsansprüche (sog. past service) der Widersprechenden Arbeitnehmer (wie in Ziffer 37.2 definiert) unter den jeweils anzuwendenden Versorgungsordnungen bleibt allein der Übertragende Rechtsträger verpflichtet. Ein Ausgleich findet insoweit nicht statt.

32.2

Da die Arbeitsplätze zum Übernehmenden Rechtsträger verlagert werden, führt ein Widerspruch zum individuellen Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes und zum Verbleib ohne Beschäftigungsbedarf bei dem Übertragenden Rechtsträger.

33.

Anspruchsausschluss

Ansprüche und Rechte des Übernehmenden Rechtsträgers gegen den Übertragenden Rechtsträger wegen der Beschaffenheit und des Bestands der von dem Übertragenden Rechtsträger nach Maßgabe dieses Ausgliederungsvertrags übertragenen Vermögensgegenstände sowie des Auszugliedernden Vermögens im Ganzen, gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, werden hiermit – soweit gesetzlich zulässig – ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus vorvertraglichen oder vertraglichen Pflichtverletzungen und der Verletzung gesetzlicher Verpflichtungen.

IV.

Gegenleistung und Kapitalerhöhung

34.

Gewährung von Stückaktien und Kapitalerhöhung

34.1

Als Gegenleistung für die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens auf den Übernehmenden Rechtsträger nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Ausgliederungsvertrags erhält der Übertragende Rechtsträger als alleiniger Aktionär des Übernehmenden Rechtsträgers 199.950.000 neue, auf den Namen lautende Stückaktien des Übernehmenden Rechtsträgers (jeweils eine „neue Deutsche Post-Aktie“ sowie zusammen die „neuen Deutsche Post-Aktien“). Zur Durchführung der Ausgliederung wird der Übernehmende Rechtsträger sein Grundkapital daher um EUR 199.950.000,00 auf insgesamt EUR 200.000.000,00 erhöhen. Auf jede neue Deutsche Post-Aktie entfällt damit ein Anteil von EUR 1,00 am erhöhten Grundkapital.

34.2

Die neuen Aktien werden jeweils mit Gewinnbezugsrecht für die Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2026 (einschließlich) gewährt. Falls sich der Ausgliederungsstichtag gemäß Ziffer 2.6 verschiebt, verschiebt sich der Beginn der Gewinnberechtigung aus den neuen Aktien entsprechend.

34.3

Die Sacheinlage wird durch die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Ausgliederungsvertrags erbracht. Soweit der Wert, zu dem die durch den Übertragenden Rechtsträger erbrachte Sacheinlage von dem Übernehmenden Rechtsträger übernommen wird, den in Ziffer 34.1 genannten Betrag der Erhöhung des Grundkapitals übersteigt, wird dieser Betrag in die Kapitalrücklage des Übernehmenden Rechtsträgers gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB eingestellt.

34.4

Der Übernehmende Rechtsträger gewährt im Rahmen der Ausgliederung keine weiteren sonstigen Gegenleistungen an den Übertragenden Rechtsträger.

35.

Besondere Rechte und Vorteile

35.1

Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23 UmwG sowie § 133 Abs. 2 UmwG sind den Inhabern von Rechten in dem Übertragenden Rechtsträger, die kein Stimmrecht gewähren, gleichwertige Rechte in dem übernehmenden oder dem übertragenden Rechtsträger zu gewähren. Beim Übertragenden Rechtsträger wurden Rechte aus aktienbasierten Vergütungssystemen (PSP, SMS und ESP, wie unter Ziffer 37.6 beschrieben) an leitende Angestellte bzw. ausgewählte Führungskräfte gewährt, die unter den jeweiligen Voraussetzungen zum Bezug von Aktien am Übertragenden Rechtsträger berechtigen können. Des Weiteren kann der Übertragende Rechtsträger unter dem allgemeinen Aktienprogramm myShares weitere Rechte zum Bezug von Aktien am Übertragenden Rechtsträger an alle Beschäftigten, einschließlich der beschäftigten Beamten, gewähren. Die Aktienprogramme, die zum Erwerb von Aktien am Übertragenden Rechtsträger berechtigen können, werden als Rechte im Sinne von § 23 UmwG eingeordnet. Wie unter Ziffer 37.6 in Bezug auf die Arbeitnehmer beschrieben, gehen etwaige arbeitgeber-/anstellungsgesellschaftsbezogene Rechte und Pflichten unter den Aktienprogrammen im Rahmen der Ausgliederung auf den Übernehmenden Rechtsträger über. Soweit Beamte unter dem Aktienprogramm myShares berechtigt sind, sieht Ziffer 43.3 dieses Ausgliederungsvertrages ebenfalls einen Übergang der betreffenden Rechte und Pflichten auf den Übernehmenden Rechtsträger vor. Eine Beeinträchtigung von Rechten im Sinne von § 23 UmwG scheidet in diesem Zusammenhang indes aus, da der Anspruchsinhalt, der sich aus den konzernweit geltenden Programmen ergibt, fortbesteht und den Begünstigten weiterhin das Recht gewährt, unter den jeweils maßgeblichen Voraussetzungen Aktien am Übertragenden Rechtsträger zu beziehen. Mangels Beeinträchtigung von Rechten im Sinne von § 23 UmwG besteht daher keine Notwendigkeit, gleichwertige Rechte beim Übernehmenden Rechtsträger zu gewähren. Soweit dennoch gleichwertige Rechte gemäß § 23 UmwG i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 UmwG zu gewähren wären, werden diese ausschließlich im Übertragenden Rechtsträger gewährt, wenn die Vertragsparteien und der jeweilige Inhaber von Sonderrechten keine abweichende Vereinbarung treffen.

35.2

Abgesehen von den in Ziffer 35.1 dargestellten Positionen bestehen beim Übertragenden Rechtsträger keine Sonderrechte, insbesondere keine Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen.

Der Übertragende Rechtsträger ist zudem alleiniger Aktionär des Übernehmenden Rechtsträgers. Einzelnen Anteilsinhabern wurden daher keine Rechte im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG beim Übernehmenden Rechtsträger gewährt. Weiterhin gibt es beim Übernehmenden Rechtsträger keine Inhaber besonderer Rechte im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG. Maßnahmen im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG sind beim Übernehmenden Rechtsträger nicht vorgesehen.

35.3

Abgesehen von den nachfolgend dargestellten Sachverhalten werden amtierenden Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften oder einem Abschlussprüfer einer der beteiligten Gesellschaften keine besonderen Vorteile im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt.

(a)

Dem Vorstand des Übernehmenden Rechtsträgers gehören folgende Mitglieder, die zugleich Mitglieder des Vorstands des Übertragenden Rechtsträgers sind (Doppelorganstellung), mit bestimmten Ressortzuständigkeiten beim Übernehmenden Rechtsträger an:

(i)

Nikola Hagleitner, Vorsitzende des Vorstands;

(ii)

Melanie Kreis, Vorstand Finanzen, und

(iii)

Dr. Thomas Ogilvie, Vorstand Personal.

(b)

Dem Aufsichtsrat des Übernehmenden Rechtsträgers gehören folgende Mitglieder des Vorstands des Übertragenden Rechtsträgers an:

Dr. Tobias Meyer.

35.4

Im Hinblick auf die Vergütung der Übernahme der in Ziffer 35.3 genannten Mandate bei dem Übernehmenden Rechtsträger wird auf Folgendes hingewiesen:

(a)

Der Übertragende Rechtsträger trägt die Vergütung und sonstige Kosten der Mitglieder des Vorstands des Übernehmenden Rechtsträgers auf Grundlage der ausschließlich mit dem Übertragenden Rechtsträger bestehenden Anstellungsverträge. Eine Weiterbelastung der Kosten an den Übernehmenden Rechtsträger findet nicht statt.

(b)

Dr. Tobias Meyer erhält für sein Aufsichtsratsmandat beim Übernehmenden Rechtsträgers keine zusätzliche Vergütung.

V.

Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

36.

Allgemeines

36.1

Die Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer P&P und die Neuen Arbeitnehmer P&P, die zum Vollzugszeitpunkt dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnen sind, ergeben sich aus den §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 35a Abs. 2 UmwG sowie § 613a Abs. 1 und 4 bis 6 BGB, sowie § 133 UmwG. Für die beim Übertragenden Rechtsträger verbleibenden Arbeitnehmer hat die Ausgliederung keine Folgen, soweit nicht im Folgenden etwas Abweichendes beschrieben ist.

36.2

Durch die Ausgliederung werden die P&P-Betriebe mit Wirkung zum Vollzugszeitpunkt auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen.

36.3

Im Zuge der Ausgliederung von Vermögensgegenständen des Geschäftsfelds P&P auf den Übernehmenden Rechtsträger werden auch Anteile an Tochterunternehmen des Übertragenden Rechtsträgers auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen (Beteiligungen P&P im Sinne von Ziffer 6). Auf Arbeitsverhältnisse und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer, die bei diesen Tochterunternehmen beschäftigt sind, hat die Ausgliederung keine Auswirkungen.

37.

Individualrechtliche Folgen der Ausgliederung für die Übergehenden Arbeitnehmer

37.1

Zum Vollzugszeitpunkt gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse der Übergehenden Arbeitnehmer P&P mit allen Rechten und Pflichten auf den Übernehmenden Rechtsträger über. In Bezug auf die übergehenden Arbeitsverhältnisse ergeben sich durch die Ausgliederung keine Veränderungen; dies gilt neben den bestehenden Arbeitsverträgen einschließlich der Nebenabreden (vertragliche Ergänzungs- und Nachtragsregelungen) auch für etwaige Gesamtzusagen, betriebliche Einheitsregelungen sowie betriebliche Übungen. Die übergehenden Arbeitsverhältnisse bestehen kraft Gesetzes unter Anrechnung der Betriebszugehörigkeitszeiten mit dem Übernehmenden Rechtsträger fort. Der Dienstort ändert sich durch den Übergang der Arbeitsverhältnisse nicht.

37.2

Die Arbeitnehmer P&P und die Neuen Arbeitnehmer P&P werden über die Ausgliederung, den geplanten Zeitpunkt des Betriebsübergangs, den Grund für den Betriebsübergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen gemäß §§ 35a Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 UmwG i.V.m. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet. Innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Unterrichtung können die Arbeitnehmer P&P und die Neuen Arbeitnehmer P&P jeweils von ihrem Recht Gebrauch machen, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Übernehmenden Rechtsträger gemäß §§ 35a Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 UmwG i.V.m. § 613a Abs. 6 BGB zu widersprechen, sofern sie nicht auf ihr Widerspruchsrecht verzichtet haben. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt kurz vor oder kurz nach dem geplanten Zeitpunkt des Betriebsübergangs, d.h. dem Vollzugszeitpunkt, in einem P&P-Betrieb beginnen soll, werden der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende Rechtsträger mit den betroffenen Arbeitnehmern Regelungen vereinbaren, die sicherstellen, dass das Arbeitsverhältnis ab dem Vollzugszeitpunkt bzw., bei einem Beginn nach dem Vollzugszeitpunkt, ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem Übernehmenden Rechtsträger besteht.

37.3

Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die gemäß §§ 35a Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 UmwG i.V.m. § 613a Abs. 6 BGB dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Übernehmenden Rechtsträger widersprechen, gehen nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger über, sondern verbleiben bei dem Übertragenden Rechtsträger („Widersprechende Arbeitnehmer“). Da die Arbeitsplätze zum Übernehmenden Rechtsträger verlagert werden, führt ein Widerspruch zum individuellen Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes und zum Verbleib ohne Beschäftigungsbedarf bei dem Übertragenden Rechtsträger.

37.4

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers wegen des Übergangs der P&P-Betriebe auf den Übernehmenden Rechtsträger ist gemäß §§ 35a Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 UmwG i.V.m. § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt gemäß §§ 35a Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 UmwG i.V.m. § 613a Abs. 4 Satz 2 BGB unberührt.

37.5

Der Übernehmende Rechtsträger beschäftigt derzeit keine Arbeitnehmer. Sofern bei dem Übernehmenden Rechtsträger vor dem Vollzugszeitpunkt Arbeitnehmer beschäftigt werden sollten, hätte die Ausgliederung für diese keine Folgen auf den Bestand ihrer Arbeitsverhältnisse und die einzelvertraglichen Arbeitsbedingungen. Kollektivrechtlich würden für diese Arbeitnehmer grundsätzlich die dann beim Übernehmenden Rechtsträger geltenden Bedingungen gelten.

37.6

Etwaige anstellungsvertragliche und arbeitgeberbezogene Rechte und Pflichten der Übergehenden Arbeitnehmer P&P unter den Aktienprogrammen des Übertragenden Rechtsträgers (i) Performance Share Plan („PSP “), (ii) Share Matching Scheme („SMS “), (iii) Employee Share Plan („ESP “) und (iv) myShares („myShares “), gemeinsam mit PSP, SMS und ESP nachfolgend die „Aktienprogramme “), gehen, soweit rechtlich möglich und unter Berücksichtigung der geltenden Planbedingungen der Aktienprogramme, wie die sonstigen arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten nach §§ 35a Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 UmwG i.V.m. § 613a Abs. 1 BGB auf den Übernehmenden Rechtsträger über und richten sich ab dem Vollzugszeitpunkt gegen den Übernehmenden Rechtsträger. Der vorstehende Satz gilt allerdings nur hinsichtlich solcher Rechte und Pflichten, die sich auf den Übertragenden Rechtsträger als Arbeitgeberin beziehen. Soweit Rechte und Pflichten des Übertragenden Rechtsträgers bestehen, die unabhängig von der Rolle als Arbeitgeberin sind, richten sich die Ansprüche der Übergehenden Arbeitnehmer P&P unter Berücksichtigung der geltenden Planbedingungen der Aktienprogramme auch nach dem Vollzugszeitpunkt weiter gegen den Übertragenden Rechtsträger. Die Regelungen aus dieser Ziffer gelten entsprechend für Ansprüche ehemaliger Arbeitnehmer des Übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Vollzugszeitpunkt bereits ausgeschieden sind und im Zeitpunkt ihres Ausscheidens dem Geschäftsfeld P&P zuzuordnen waren („Ausgeschiedene Arbeitnehmer P&P“). Etwaige Rechte und Pflichten der Ausgeschiedenen Arbeitnehmer P&P unter den Aktienprogrammen gehen entsprechend der vorstehenden Regelungen auf den Übernehmenden Rechtsträger über. Die Vertragsparteien stellen klar, dass, wie in Ziffer 35.1 dargestellt, das Recht der jeweils begünstigten Arbeitnehmer, unter den jeweils maßgeblichen Voraussetzungen Aktien am Übertragenden Rechtsträger zu beziehen, fortbesteht und keine Beeinträchtigung von Rechten im Sinne von § 23 UmwG vorliegt.

38.

Haftung

Für diejenigen Verbindlichkeiten aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen, die vor dem Vollzugszeitpunkt begründet werden, haftet neben dem Übertragenden Rechtsträger der Übernehmende Rechtsträger gesamtschuldnerisch gemäß § 133 UmwG. Derjenige Rechtsträger, dem die betreffenden Verbindlichkeiten nach diesem Ausgliederungsvertrag nicht zugewiesen sind, haftet für diese Verbindlichkeiten allerdings nur dann, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab Bekanntmachung der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister des Übertragenden Rechtsträgers fällig und daraus Ansprüche gerichtlich oder in einer anderen in § 133 UmwG beschriebenen Weise festgestellt bzw. geltend gemacht werden. Die Haftung der im vorangehenden Satz bezeichneten Rechtsträger ist beschränkt auf den Wert des ihnen am Vollzugszeitpunkt zugeteilten Nettoaktivvermögens. Für vor dem Vollzugszeitpunkt begründete Versorgungsverpflichtungen aufgrund des Betriebsrentengesetzes beträgt die vorgenannte Frist zehn Jahre. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 22 UmwG. Für Verbindlichkeiten gegenüber Übergehenden Arbeitnehmern P&P, die nach dem Vollzugszeitpunkt begründet werden, haftet allein der Übernehmende Rechtsträger.

39.

Folgen der Ausgliederung für die betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen der Arbeitnehmer

39.1

Die Betriebsstruktur des Übertragenden Rechtsträgers ist bislang durch einen Zuordnungstarifvertrag nach § 3 BetrVG geschlossen zwischen dem Übertragenden Rechtsträger und der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, vertreten durch den Bundesvorstand, („ver.di“) geregelt („Zuordnungstarifvertrag Deutsche Post AG“). Dieser Zuordnungstarifvertrag sieht derzeit 52 Betriebe vor, für die jeweils ein Betriebsrat gebildet wird. Umfasst sind dabei 40 Betriebs-Niederlassungen, zwei Service-Niederlassungen (Service-Niederlassung P&P und Service-Niederlassung Corporate Center), sechs weitere Niederlassungen (Internationale Produktion, Multikanalvertrieb, Renten Service, Telelog, IT P&P und Kundenservice), der Geschäftsbereich Vertrieb P&P, das Shared Service Center GBS, die Zentrale Konzern sowie die Zentrale P&P. Der Übertragende Rechtsträger und ver.di haben sich im Hinblick auf die Ausgliederung des Geschäftsfelds P&P auf den Abschluss eines neuen Strukturtarifvertrags für den Übertragenden Rechtsträger („Zuordnungstarifvertrag DHL AG“) und eine Anpassung des Zuordnungstarifvertrags Deutsche Post AG geeinigt, die zum Vollzugszeitpunkt in Kraft treten. Der Zuordnungstarifvertrag Deutsche Post AG bezieht sich nach dem Vollzugszeitpunkt auf die zum Übernehmenden Rechtsträger gehörenden P&P-Betriebe (Betriebs-Niederlassungen, Service-Niederlassung P&P, Niederlassung Internationale Produktion, Niederlassung Kundenservice, Niederlassung IT P&P, Niederlassung Telelog, Niederlassung Multikanalvertrieb, Niederlassung Renten Service, Geschäftsbereich Vertrieb P&P und Zentrale P&P), während der Zuordnungstarifvertrag DHL AG die beim Übertragenden Rechtsträger verbleibenden Betriebe umfasst – dies sind derzeit die Service Niederlassung Corporate Center, das Shared Service Center GBS und die Zentrale Konzern. Der Zuordnungstarifvertrag Deutsche Post AG bildet – in der dann geltenden Fassung – ab dem Vollzugszeitpunkt die Betriebs- und Betriebsratsstruktur für den Übernehmenden Rechtsträger, der Strukturtarifvertrag DHL AG für den Übertragenden Rechtsträger.

39.2

Der Übertragende Rechtsträger und der Konzernbetriebsrat des Übertragenden Rechtsträgers haben am 27. August 2025 eine „Konzernbetriebsvereinbarung zum Interessenausgleich/Sozialplan gemäß §§ 111, 112 BetrVG anlässlich der Ausgliederung des Bereichs P&P aus dem Unternehmen Deutsche Post AG und der Verlagerung der Aufgaben des Unternehmensbereichs eCommerce aus der Deutsche Post AG und der DHL Paket GmbH“ („Interessenausgleich und Sozialplan“) geschlossen. Dieser Interessenausgleich und Sozialplan regelt im Wesentlichen die mit der Schaffung der Betriebsstruktur P&P verbundenen personellen Maßnahmen und die (Fort-)Geltung betrieblicher Regelungen.

39.3

Die bestehenden lokalen Betriebsräte bleiben in ihrer Existenz und ihrer Zusammensetzung von der Ausgliederung unberührt und unverändert im Amt.

39.4

Der bislang bei dem Übertragenden Rechtsträger nach dem zwischen dem Vorstand des Übertragenden Rechtsträgers und ver.di geschlossenen Tarifvertrag Nr. 458 vom 18. August 1994 in der Fassung des Tarifvertrags Nr. 205 vom 12. Juni 2019 gebildete Gesamtbetriebsrat ist nach der Ausgliederung für die Übergehenden Arbeitnehmer P&P nicht mehr zuständig. Es wird künftig beim Übernehmenden Rechtsträger ein Gesamtbetriebsrat gebildet werden, der für die Übergehenden Arbeitnehmer P&P zuständig sein wird.

39.5

Der bei dem Übertragenden Rechtsträger bestehende Konzernbetriebsrat und der Europäische Betriebsrat bleiben in ihrem Bestand von der Ausgliederung unberührt. Zukünftig wird auch der beim Übernehmenden Rechtsträger zu bildende Gesamtbetriebsrat Mitglieder in den Konzernbetriebsrat entsenden.

39.6

Bei dem Übertragenden Rechtsträger ist zur Vertretung der leitenden Angestellten ein Unternehmenssprecherausschuss nach § 20 SprAuG gebildet worden. Dieser ist nach der Ausgliederung für die übergehenden leitenden Angestellten nicht mehr zuständig. Es wird angestrebt, zukünftig bei dem Übernehmenden Rechtsträger einen Unternehmenssprecherausschuss zu bilden, der für die übergehenden leitenden Angestellten zuständig sein wird. Der Übertragende Rechtsträger und der Unternehmenssprecherausschuss des Übertragenden Rechtsträgers haben sich darauf verständigt, dass der Unternehmenssprecherausschuss für eine Übergangszeit für beide Unternehmen anerkannt und seine Rechte wahrnehmen wird (Übergangsmandat).

39.7

Bei dem Übertragenden Rechtsträger besteht bislang ein Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten (Wirtschaftsausschuss), der auch nach der Ausgliederung beim Übertragenden Rechtsträger bestehen bleibt. Dieser ist nach der Ausgliederung nicht für den Übernehmenden Rechtsträger zuständig. Die personelle Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses kann sich ändern. Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, deren Arbeitsverhältnisse im Zuge der Ausgliederung auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen, verlieren ihr Amt als Mitglied des Wirtschaftsausschusses des Übertragenden Rechtsträgers. Es wird künftig beim Übernehmenden Rechtsträger ein eigener Wirtschaftsausschuss gebildet werden, der für den Übernehmenden Rechtsträger zuständig sein wird.

39.8

Soweit für den jeweiligen Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung besteht, bleibt diese in ihrer Existenz von der Ausgliederung unberührt und unverändert im Amt. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung des Übertragenden Rechtsträgers ist nach der Ausgliederung nicht für den Übernehmenden Rechtsträger zuständig. Bei diesem wird eine eigene Gesamtschwerbehindertenvertretung gebildet. Die Konzernschwerbehindertenvertretung wird sowohl für den Übertragenden Rechtsträger als auch den Übernehmenden Rechtsträger zuständig sein.

39.9

Soweit für den jeweiligen Betrieb eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, bleibt diese in ihrer Existenz und ihrer Zusammensetzung von der Ausgliederung unberührt und unverändert im Amt. Die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung des Übertragenden Rechtsträgers ist nach der Ausgliederung nicht für den Übernehmenden Rechtsträger zuständig. Bei diesem wird eine eigene Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gebildet. Da bei dem Übertragenden Rechtsträger nach der Ausgliederung nur noch in einem Betrieb eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, wird es bei dem Übertragenden Rechtsträger eine Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung nicht mehr geben. Die Konzernjugend- und Auszubildendenvertretung wird sowohl für den Übertragenden Rechtsträger als auch den Übernehmenden Rechtsträger zuständig sein.

40.

Auswirkungen der Ausgliederung auf bestehende Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Vereinbarungen mit den Sprecherausschüssen

40.1

Bei dem Übertragenden Rechtsträger bestehen verschiedene Firmentarifverträge. Die vor dem Vollzugszeitpunkt beim Übertragenden Rechtsträger in Kraft getretenen Firmentarifverträge und solche Firmentarifverträge des Übertragenden Rechtsträgers, die ausschließlich für den Übernehmenden Rechtsträger abgeschlossen wurden und zum Vollzugszeitpunkt in Kraft treten, gehen als Teil des Auszugliedernden Vermögens auf den Übernehmenden Rechtsträger über und gelten dort kollektivrechtlich fort. Zugleich wurden die bei dem Übertragenden Rechtsträger bislang geltenden Firmentarifverträge mit der Gewerkschaft ver.di, die für die beim Übertragenden Rechtsträger verbleibenden Betriebe von Relevanz sind, mit der Gewerkschaft ver.di weitgehend unverändert mit Wirkung zum Vollzugszeitpunkt neu verhandelt. Die bislang beim Übertragenden Rechtsträger geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen werden daher für die außerhalb des Geschäftsfelds P&P beschäftigten Arbeitnehmer des Übertragenden Rechtsträgers im Wesentlichen unverändert bleiben.

40.2

Die lokalen Betriebsvereinbarungen gelten auf betriebsverfassungsrechtlicher Ebene kollektivrechtlich fort, da die betriebsverfassungsrechtliche Identität bewahrt bleibt. Dies ist der Fall bei den P&P-Betrieben, die auch nach dem Zuordnungstarifvertrag Deutsche Post AG in ihrem Bestand unverändert geblieben sind. Gleiches gilt für die beim Übertragenden Rechtsträger verbleibenden Betriebe.

40.3

Die Gesamtbetriebsvereinbarungen gelten als solche beim Übernehmenden Rechtsträger kollektivrechtlich fort. Ebenso gelten die Gesamtbetriebsvereinbarungen (vorbehaltlich redaktioneller Anpassungen) beim Übertragenden Rechtsträger unverändert – aber rechtlich getrennt – fort.

40.4

Auch auf die kollektivrechtliche Geltung der Konzernbetriebsvereinbarungen beim Übertragenden Rechtsträger sowie beim Übernehmenden Rechtsträger hat die Ausgliederung (vorbehaltlich redaktioneller Anpassungen und etwaiger Erweiterungen der Geltungsbereiche der Vereinbarungen) keine Auswirkungen.

40.5

Die am Tag vor dem Vollzugszeitpunkt für die leitenden Angestellten des Übertragenden Rechtsträgers geltenden Sprecherausschussvereinbarungen gemäß § 28 SprAuG gelten ab dem Vollzugszeitpunkt sowohl für den Übertragenden Rechtsträger als auch für den Übernehmenden Rechtsträger.

41.

Folgen der Ausgliederung für die Unternehmensmitbestimmung und den Aufsichtsrat

41.1

Bei dem Übertragenden Rechtsträger besteht ein gemäß den Vorschriften des MitbestG paritätisch mitbestimmter Aufsichtsrat mit 20 Mitgliedern mit je zehn Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Die Ausgliederung hat keine Auswirkungen auf Bestand, Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrats des Übertragenden Rechtsträgers. Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des Übertragenden Rechtsträgers werden von den Arbeitnehmern aller Konzerngesellschaften im Inland gewählt, so dass auch die auf den Übernehmenden Rechtsträger Übergehenden Arbeitnehmer P&P weiterhin wahlberechtigt bleiben.

41.2

Der Übernehmende Rechtsträger verfügt derzeit über einen Aufsichtsrat mit drei Mitgliedern, die durch den Übertragenden Rechtsträger als Alleinaktionär bestellt wurden. Da der Übernehmende Rechtsträger bislang selbst unmittelbar keine Arbeitnehmer beschäftigt und auch über Tochterunternehmen keine relevante Zurechnung von Arbeitnehmern erfolgt, verfügt er derzeit über keinen der gesetzlichen Arbeitnehmer-Mitbestimmung unterliegenden Aufsichtsrat.

41.3

Nach dem Vollzugszeitpunkt wird der Übernehmende Rechtsträger mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Damit ist das MitbestG maßgeblich und der Aufsichtsrat ist dann nicht nach den maßgeblichen Vorschriften des MitbestG besetzt. Der Vorstand des Übernehmenden Rechtsträgers wird daher ein sog. Statusverfahren nach §§ 97 ff. AktG durchführen. Der Übernehmende Rechtsträger geht davon aus, dass ab dem Vollzugszeitpunkt nach den Regelungen des MitbestG in der Regel mehr als 20.000 Arbeitnehmer als Arbeitnehmer des Übernehmenden Rechtsträgers gelten werden und sich der Aufsichtsrat nach Abschluss des Statusverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MitbestG aus 20 Mitgliedern zusammensetzen wird, von denen je zehn Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und der Arbeitnehmer sein werden.

41.4

Das Amt des vor dem Vollzugszeitpunkt gebildeten Aufsichtsrats endet nach Abschluss des Statusverfahrens mit Beendigung der ersten Hauptversammlung nach Ablauf der Anrufungsfrist gemäß § 97 Abs. 2 AktG bzw. einer rechtskräftigen Entscheidung nach § 98 AktG, spätestens aber sechs Monate nach dem Ablauf der Anrufungsfrist bzw. der rechtskräftigen Entscheidung. Nach Abschluss des Statusverfahrens werden in einer Hauptversammlung des Übernehmenden Rechtsträgers die zehn Anteilseignervertreter gewählt.

42.

Sonstige hinsichtlich der Arbeitnehmer und ihrer Vertretungen vorgesehene Maßnahmen

Sonstige Maßnahmen bezüglich der Übergehenden Arbeitnehmer P&P und ihrer Vertretungen sowie bezüglich der beim Übertragenden Rechtsträger verbleibenden Arbeitnehmer sind im Zusammenhang mit der Ausgliederung und dem Betriebsübergang auf den Übernehmenden Rechtsträger nicht vorgesehen.

VI.

Folgen der Ausgliederung für die Beamten

43.

Übergang der Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnis kraft Beleihung

43.1

Durch gesetzliche Beleihung im Wege einer Rechtsverordnung der Bundesregierung gem. § 38 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 PostPersRG soll der Übernehmende Rechtsträger ab dem Vollzugszeitpunkt als Postnachfolgeunternehmen bestimmt werden und ihm sollen zugleich sämtliche Beamte zugeordnet werden, über die bislang der Übertragende Rechtsträger die Dienstherrnbefugnisse ausübt. Damit ginge die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnis i.S.v. § 1 Abs. 1 PostPersRG des Übertragenden Rechtsträgers für die Beamten sowohl des Geschäftsfelds P&P als auch außerhalb des Geschäftsfelds P&P auf den Übernehmenden Rechtsträger über. Mit dieser Überleitung ändern sich die Zuständigkeiten für die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Befugnisse auf den Übernehmenden Rechtsträger, die Rechte und Pflichten der Beamten bleiben in Art und Umfang unverändert.

43.2

Die Arbeitsverhältnisse zwischen dem Übertragenden Rechtsträger und den Beamten des Geschäftsfelds P&P, die bei dem Übertragenden Rechtsträger insichbeurlaubt sind, gehen nach §§ 35a Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 UmwG, § 613a Abs. 1 BGB auf den Übernehmenden Rechtsträger über. Insoweit gelten für das Arbeitsverhältnis die für die Übergehenden Arbeitnehmer dargestellten Ausführungen unter Abschnitt V. entsprechend.

43.3

Arbeitsverhältnisse von beurlaubten Beamten, die nicht mit dem Übertragenden Rechtsträger geschlossen sind, gehen nicht nach §§ 35a Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 UmwG, § 613a Abs. 1 BGB auf den Übernehmenden Rechtsträger über und bleiben unverändert.

43.4

Etwaige Rechte und Pflichten der Beamten unter dem Aktienprogramm myShares des Übertragenden Rechtsträgers gelten auch nach dem Vollzugszeitpunkt unverändert fort und gehen, soweit rechtlich möglich und unter Berücksichtigung der geltenden Planbedingungen des myShares-Programms, auf den Übernehmenden Rechtsträger über und richten sich ab dem Vollzugszeitpunkt gegen den Übernehmenden Rechtsträger. Der vorstehende Satz gilt allerdings nur hinsichtlich solcher Rechte und Pflichten, die sich auf den Übertragenden Rechtsträger als mit der Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnis Beliehenen beziehen. Soweit Rechte und Pflichten des Übertragenden Rechtsträgers bestehen, die unabhängig von der Rolle des mit der Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnis Beliehenen sind, richten sich die Ansprüche der Beamten unter Berücksichtigung der geltenden Planbedingungen des myShares Programms auch nach dem Vollzugszeitpunkt weiter gegen den Übertragenden Rechtsträger. Die Vertragsparteien stellen klar, dass – wie in Ziffer 35.1 dargestellt – das Recht der jeweils begünstigten Beamten, unter den jeweils maßgeblichen Voraussetzungen Aktien am Übertragenden Rechtsträger zu beziehen, fortbesteht und keine Beeinträchtigung von Rechten im Sinne von § 23 UmwG vorliegt.

44.

Fortbestand von Verwaltungsakten zum Einsatz von Beamten

44.1

Es ist beabsichtigt, dass zum Vollzugszeitpunkt bestehende beamtenrechtliche Verwaltungsakte zum Einsatz von Beamten wie Beurlaubungen, Zuweisungen und Abordnungen von Beamten kraft Rechtsverordnung i.S.v. § 38 Abs. 2 PostPersRG über den Vollzugszeitpunkt hinaus fortbestehen.

44.2

Soweit gesetzlich erforderlich, werden neue Beurlaubungen, Zuweisungen oder Abordnungen vom Übernehmenden Rechtsträger unter Wahrung der Vorschriften des PostPersRG und insbesondere etwaiger Zustimmungserfordernisse der Beamten ausgesprochen.

45.

Folgen der Ausgliederung für die betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen der Beamten

Die unter Ziffer 39 dargestellten Auswirkungen auf die betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen und deren Vereinbarungen, dargestellt unter Ziffer 40, gelten entsprechend für Beamte, da gemäß § 24 PostPersRG die betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften auch für Beamte Anwendung finden.

VII.

Sonstiges

46.

Kosten

46.1

Die durch den Abschluss dieses Ausgliederungsvertrags und seine Ausführung entstehenden Kosten (einschließlich der Kosten der Vorbereitung dieses Ausgliederungsvertrags, insbesondere Beratungs- und Notarkosten, der im Zusammenhang mit der Ausgliederung und Übernahme erfolgten Wirtschaftsprüferdienstleistungen sowie der diesbezüglichen verbindlichen Auskünfte) trägt der Übertragende Rechtsträger.

46.2

Die Kosten der Kapitalerhöhung bei dem Übernehmenden Rechtsträger werden von dem Übernehmenden Rechtsträger getragen. Die Kosten der jeweiligen Hauptversammlung und die Kosten der Anmeldung zum und der Eintragung in das Handelsregister trägt jede Vertragspartei selbst.

47.

Umsatzsteuer

47.1

Die Übertragung des Geschäftsfelds P&P unterliegt nach der gemeinsamen Auffassung der Vertragsparteien nicht der deutschen Umsatzsteuer, weil zwischen den Vertragsparteien zum Vollzugszeitpunkt eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegen wird und im Übrigen auch die Voraussetzungen für eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) vorliegen.

47.2

Sollte entgegen der Auffassung der Vertragsparteien das für die Besteuerung des Übertragenden Rechtsträgers zuständige Finanzamt in einer erstmaligen Umsatzsteuerfestsetzung oder geänderten Umsatzsteuervoranmeldung im Hinblick auf die Übertragung des Geschäftsfeldes P&P doch von einer Umsatzsteuerbarkeit in Deutschland ausgehen, wird der Übertragende Rechtsträger dem Übernehmenden Rechtsträger innerhalb von fünfzehn (15) Bankarbeitstagen nach Zugang dieser Steuerfestsetzung oder Abgabe dieser berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung eine nach §§ 14, 14a UStG ordnungsgemäße Rechnung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Umsatzsteuer erteilen. Der Übernehmende Rechtsträger wird die ausgewiesene gesetzliche Umsatzsteuer innerhalb von fünfzehn (15) Bankarbeitstagen begleichen.

47.3

Der Übernehmende Rechtsträger stellt den Übertragenden Rechtsträger von etwaiger wegen der Übertragung des Geschäftsfelds P&P durch die Finanzverwaltung festgesetzter Umsatzsteuer und ggf. darauf entfallender Zinsen i.S.v. § 233a AO nur und insofern frei, als dass keine Abrechnung nach Ziffer 47.2 erfolgen kann.

47.4

Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Übertragung des Geschäftsfelds P&P eng zusammenzuarbeiten, notwendige Informationen und Dokumentationen auszutauschen bzw. zur Verfügung zu stellen, insbesondere für den Fall, dass die Finanzverwaltung beabsichtigt, von dem in Ziffer 47.1 dargestellten gemeinsamen Verständnis der Vertragsparteien abzuweichen.

47.5

Die Vertragsparteien verzichten wechselseitig hinsichtlich der Ansprüche aus dieser Ziffer 47 auf die zivilrechtliche Einrede der Verjährung.

47.6

Die Regelungen aus dieser Ziffer 47 gelten entsprechend für das Ausland, insbesondere soweit Umsatzsteuer (oder eine wirtschaftlich vergleichbare oder ähnliche Steuer) auf die Übertragung des Geschäftsfelds P&P nach ausländischem Recht anfällt bzw. eine diesbezügliche Überprüfung seitens der ausländischen Finanzverwaltung erfolgt.

48.

Rücktritt

Sollte die Ausgliederung nicht bis zum 31. Dezember 2027 wirksam geworden sein, kann der Übertragende Rechtsträger durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Übernehmenden Rechtsträger von diesem Ausgliederungsvertrag zurücktreten.

49.

Schlussbestimmungen

49.1

Dieser Ausgliederungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der jeweiligen Hauptversammlung der Vertragsparteien.

49.2

Dieser Ausgliederungsvertrag unterliegt deutschem Recht.

49.3

Die Vertragsparteien streben an, alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Ausgliederungsvertrag ergeben, gütlich beizulegen. Sofern dies nicht gelingt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Ausgliederungsvertrag Bonn.

49.4

Die Anlagen zu diesem Ausgliederungsvertrag sind Vertragsbestandteile.

49.5

Änderungen und Ergänzungen dieses Ausgliederungsvertrags einschließlich der Abbedingung dieser Bestimmung selbst bedürfen der Schriftform, soweit nicht weitergehende Formvorschriften einzuhalten sind.

49.6

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Ausgliederungsvertrags ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit dieses Ausgliederungsvertrags und seiner übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung, die nach Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was von den Vertragsparteien nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Ausgliederungsvertrag.

III. Weitere Angaben zur Einberufung

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von Euro 1.150.000.000 eingeteilt in 1.150.000.000 nennwertlose Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 1.150.000.000 Stimmrechte.

2. Anmeldung zur Hauptversammlung

Erfordernis der Anmeldung. Zur Teilnahme an und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Personen berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich bis zum 29. April 2026, 24:00 Uhr MESZ, angemeldet haben.

Anmeldung per Aktionärsportal. Sie können sich über unser Aktionärsportal zur Hauptversammlung anmelden.

Sie erreichen hierzu das Aktionärsportal ab dem 8. April 2026 über die Internetadresse group.dhl.com/hauptversammlung. Wenn Sie sich für den elektronischen Versand der Einladung registriert haben, erhalten Sie über die von Ihnen angegebene elektronische Versandadresse mit der Einladung zur Hauptversammlung eine E-Mail mit direktem Link zum Aktionärsportal. Für den elektronischen Versand der Einladung können Sie sich unter group.dhl.com/hv-mail registrieren.

Für den Zugang zum Aktionärsportal benötigen Sie einen Zugangscode, den Sie mit der Einladung zur Hauptversammlung per Post erhalten. Wenn Sie sich für den elektronischen Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, verwenden Sie bitte den bei der Registrierung selbst vergebenen Zugangscode.

Im Aktionärsportal können Sie sich durch Nutzung der Schaltfläche „Anmeldung zur Hauptversammlung“ zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Im Anschluss an die Anmeldung zur Hauptversammlung können Sie weitere Funktionen des Aktionärsportals nutzen, wie etwa bis zum 29. April 2026 für sich oder einen Dritten eine Eintrittskarte bestellen oder Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bzw. an Intermediäre und Aktionärsvereinigungen, die über das Aktionärsportal verfügbar sind, erteilen. Überdies können Sie Ihre Stimmen per Briefwahl abgeben oder eine Stimmrechtsvollmacht an einen Dritten oder den Nachweis einer solchen übermitteln.

Sie müssen die Anmeldung innerhalb der oben genannten Anmeldefrist vornehmen, also bis zum 29. April 2026, 24:00 Uhr MESZ.

Bitte beachten Sie die im Aktionärsportal einsehbaren Nutzungsbedingungen – insbesondere auch zum grundsätzlichen Vorrang von Anmeldungen und Aktionen, die über das Aktionärsportal übermittelt wurden.

Die Gesellschaft kann keine Gewähr übernehmen, dass das Aktionärsportal uneingeschränkt nutzbar ist. Wir empfehlen Ihnen daher, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen.

Anmeldung per Post oder Telefax. Sie können sich auch per Post oder Telefax zur Hauptversammlung anmelden.

Sie erhalten dazu per Post einen Antwortbogen. Wir bitten Sie, die Anmeldung durch Rücksendung des ausgefüllten Antwortbogens an folgende Postanschrift bzw. Faxnummer vorzunehmen:

 

Deutsche Post AG
Hauptversammlung
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
20716 Hamburg
Telefax: +49 (0)228 182 63631

Bitte senden Sie den Antwortbogen ausschließlich an die oben genannte Anschrift bzw. Telefaxnummer.

Für die Fristwahrung kommt es auf den Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft bis zum 29. April 2026, 24:00 Uhr MESZ, an.

Die Anmeldung kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen.

Bitte beachten Sie die im Antwortbogen gegebenen Hinweise.

Eintrittskarten. Über das Aktionärsportal oder durch Rücksendung des Antwortbogens an die oben genannte Anschrift bzw. Telefaxnummer können Sie eine Eintrittskarte für sich selbst oder einen Dritten bestellen. Wenn im Aktienregister mehrere Personen als Aktionäre eingetragen sind (Aktionärsgemeinschaft), können Sie – unter gleicher Aufteilung der Stimmen – auch zwei Eintrittskarten für den im Aktienregister an erster Stelle eingetragenen Aktionär bestellen. Wenn eine andere Person als die in der Eintrittskarte genannte Person die Rechte der Aktionärsgemeinschaft in der Hauptversammlung wahrnehmen soll, bitten wir, dafür Sorge zu tragen, dass die Person entweder von der Aktionärsgemeinschaft oder der in der Eintrittskarte benannten Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird (zur Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht siehe unter Ziffer 4.). Bitte bestellen Sie die Eintrittskarten so frühzeitig, dass wir Ihnen diese rechtzeitig vor der Hauptversammlung zusenden können.

Persönliche Teilnahme nach Briefwahl oder Bevollmächtigung. Fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können auch noch nachträglich entscheiden, ihre Stimme nicht per Briefwahl oder über die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen abzugeben, sondern ihre Rechte in der Hauptversammlung selbst oder durch einen (anderen) Bevollmächtigten auszuüben. Die Teilnahme an der Hauptversammlung gilt als Widerruf zuvor physisch und/oder über das Aktionärsportal abgegebener Briefwahlstimmen bzw. einer zuvor erteilten Vollmacht.

Aktienbestand. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Bitte beachten Sie, dass Umschreibungen im Aktienregister ab dem 30. April 2026 bis zum Ende der Hauptversammlung ausgesetzt werden. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am 29. April 2026, 24:00 Uhr MESZ.

3. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Stimmberechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl ausüben.

Briefwahl per Aktionärsportal. Für die Briefwahl steht Ihnen das Aktionärsportal ab dem 8. April 2026 zur Verfügung. Wenn Sie sich fristgerecht zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben, können Sie Ihre Briefwahlstimmen über das Aktionärsportal bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung abgeben oder die per Briefwahl abgegebenen Stimmen ändern.

Briefwahl per Post oder Telefax. Für die Briefwahl per Post oder Telefax verwenden Sie bitte den Antwortbogen und senden Sie die Briefwahlstimmen bis 29. April 2026, 24:00 Uhr MESZ, ausschließlich an die in Ziffer 2. genannte Postanschrift bzw. Telefaxnummer. Sie können dann Ihre Briefwahlstimmen über das Aktionärsportal bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung ändern.

Hinweis zur Stimmabgabe durch Briefwahl: Eine Stimmabgabe zu TOP 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) gilt auch für einen angepassten Gewinnverwendungsvorschlag infolge einer etwaigen Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien. Sollte zu TOP 3 und/oder zu TOP 4 (Entlastung Vorstand bzw. Aufsichtsrat) eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Stimmabgabe zu diesen Tagesordnungspunkten entsprechend für die Einzelabstimmungen. Mit der Stimmabgabe für die Entlastung von Vorstand und/oder Aufsichtsrat geben Sie zugleich Ihre Stimme(n) gegen andere Beschlussanträge von Aktionären zu TOP 3 und/oder TOP 4 ab, etwa gegen einen Sonderprüfungsantrag, der nicht als eigener Tagesordnungspunkt angekündigt worden ist. Die Stimmabgabe für den Wahlvorschlag des Aufsichtsrats zur Aufsichtsratswahl (TOP 6) gilt zugleich als Stimmabgabe gegen einen Aktionärsantrag, eine andere Person zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. Wenn Sie von den vorstehenden Hinweisen abweichen wollen, steht Ihnen unter group.dhl.com/hauptversammlung ein gesondertes Abstimmungs- und Weisungsformular zur Verfügung. Wir bitten Sie, das Formular gegebenenfalls bis 29. April 2026, 24:00 Uhr MESZ, ausschließlich an die in Ziffer 2. genannte Postanschrift bzw. Telefaxnummer zu senden.

4. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Stimmberechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung des Aktienbestands durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen (siehe oben Ziffer 2.).

Erteilung und Widerruf der Stimmrechtsvollmacht. Soweit die Einberufung nicht eine Erleichterung vorsieht, bedürfen die Erteilung der Stimmrechtsvollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung sowie der Nachweis ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft der Textform. Sie können Vollmacht erteilen (i) über das Aktionärsportal, (ii) mithilfe des von der Gesellschaft mit der Einladung übersandten Antwortbogens und Übersendung per Post oder Telefax, (iii) durch Ausfüllen des Vollmachtsformulars auf der Eintrittskarte sowie (iv) in der Hauptversammlung durch Ausfüllen des Vollmachtsabschnitts auf der HV-Karte. Bitte beachten Sie jeweils die Hinweise im Aktionärsportal, auf dem Antwortbogen, auf der Eintrittskarte, auf der HV-Karte bzw. in den in der Hauptversammlung verfügbaren organisatorischen Hinweisen.

Für die elektronische Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung oder des Nachweises ihres Widerrufs steht Ihnen das Aktionärsportal ab dem 8. April 2026 zur Verfügung. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann ferner an den Akkreditierungsschaltern der Hauptversammlung erbracht werden.

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Wir bieten unseren Aktionären an, Mitarbeiter der Gesellschaft mit der Ausübung ihrer Stimmrechte nach Maßgabe der Weisungen der Aktionäre zu bevollmächtigen. Für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft stehen Ihnen das Aktionärsportal und der von der Gesellschaft mit der Einladung übersandte Antwortbogen zur Verfügung. Wenn Sie den Antwortbogen verwenden, sind Vollmacht und Weisungen ausschließlich an die oben genannte Postanschrift bzw. Telefaxnummer zu übermitteln. In der Hauptversammlung können Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch unter Verwendung der HV-Karte erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihnen Weisungen erteilt wurden.

Hinweis zur Stimmrechtsweisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft: Eine Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu TOP 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) gilt auch für einen angepassten Gewinnverwendungsvorschlag infolge einer etwaigen Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien. Sollte zu TOP 3 und/oder zu TOP 4 (Entlastung Vorstand bzw. Aufsichtsrat) eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Weisung zu diesen Tagesordnungspunkten entsprechend für die Einzelabstimmungen. Mit der Weisung zur Stimmabgabe für die Entlastung von Vorstand und/oder Aufsichtsrat erteilen Sie zugleich die Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, Ihre Stimme(n) gegen andere Beschlussanträge von Aktionären zu TOP 3 und/oder TOP 4 abzugeben, etwa gegen einen Sonderprüfungsantrag, der nicht als eigener Tagesordnungspunkt angekündigt worden ist. Die Weisung zur Stimmabgabe für den Wahlvorschlag des Aufsichtsrats zur Aufsichtsratswahl (TOP 6) gilt zugleich als Weisung zur Stimmabgabe gegen einen Aktionärsantrag, eine andere Person zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. Wenn Sie von den vorstehenden Hinweisen abweichen wollen, steht Ihnen unter group.dhl.com/hauptversammlung ein gesondertes Abstimmungs- und Weisungsformular zur Verfügung. Wir bitten Sie, das Formular gegebenenfalls bis 29. April 2026, 24:00 Uhr MESZ, ausschließlich an die in Ziffer 2. genannte Postanschrift bzw. Telefaxnummer zu senden.

Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis 29. April 2026, 24:00 Uhr MESZ, eingehen. Bei fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung können Sie außerhalb des Aktionärsportals noch bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen. Das Aktionärsportal sieht diese Möglichkeit nicht vor. Bei fristgerechter Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können die Weisungen bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung geändert werden.

Bevollmächtigung von Intermediären. Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer anderen diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Wir bitten die Aktionäre, in diesen Fällen die Bereitschaft des zu Bevollmächtigenden zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sowie die Einzelheiten der Bevollmächtigung einschließlich ihrer Form zu klären. Diejenigen Intermediäre und Aktionärsvereinigungen, die über das Aktionärsportal verfügbar sind, können bis 29. April 2026, 24:00 Uhr MESZ, auch über dieses bevollmächtigt werden.

5. Übermittlung von Informationen durch Intermediäre über SWIFT

Neben den oben genannten Wegen der Anmeldung und Stimmabgabe kann die Anmeldung, Eintrittskartenbestellung sowie Vollmachts- und Weisungserteilung sowie deren Änderung gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre über SWIFT erfolgen.
Autorisierte SWIFT-Teilnehmer nutzen dazu bitte

BIC: ADEUDEMMXXX

Instruktionen sind nur gemäß ISO 20022 über SWIFT möglich. Die Aktionärsnummer (Company Register Shareholder Identification)
muss Teil einer gültigen Instruktion sein.

Anmeldungen über SWIFT müssen spätestens bis zum letzten Anmeldetag (SWIFT Enrolment Market Deadline), das heißt bis zum 29. April 2026, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft eingegangen sein. Änderungen von Eintrittskartenbestellungen, Vollmachts- und Weisungserteilungen über SWIFT sind danach noch möglich und müssen bis zum 4. Mai 2026, 12:00 Uhr MESZ, (SWIFT Vote Market Deadline) bei der Gesellschaft eingegangen sein.

6. Veröffentlichung von Informationen, Berichten und Unterlagen

Der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht für die Gesellschaft und den Konzern mit nichtfinanzieller Erklärung, der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025, der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, der Bericht des Vorstands zu TOP 7, der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag einschließlich seiner Anlagen, der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss sowie der zusammengefasste Lagebericht für die Deutsche Post AG und den Konzern jeweils für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025, der festgestellte Jahresabschluss für die Deutsche Post AG neu (bis 1. Oktober 2025 firmierend unter Betreibergesellschaft Verteilzentrum GmbH) jeweils für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025 und der Gemeinsame Ausgliederungsbericht des Vorstands der Deutsche Post AG und des Vorstands der Deutsche Post AG neu zu TOP 8 sowie der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 stehen Ihnen von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter group.dhl.com/hauptversammlung zur Verfügung. Die Unterlagen werden überdies während der Hauptversammlung zugänglich sein. Die gem. § 124a AktG auf der Internetseite zugänglich zu machenden Informationen können Sie alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung bzw. unverzüglich nach Eingang des Verlangens auf der Internetseite der Gesellschaft unter group.dhl.com/hauptversammlung einsehen.

7. Übertragung der Hauptversammlung

Die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung im Internet verfolgen. Bitte benutzen Sie dazu im Aktionärsportal die Schaltfläche „Livestream“. Die Hauptversammlung wird ohne Zugangsbeschränkung bis zum Ende der Rede des Vorstandsvorsitzenden unter group.dhl.com/hauptversammlung übertragen. Die Gesellschaft kann keine Gewähr übernehmen, dass die Übertragung im Internet technisch ungestört verläuft. Wir bitten, das Recht aller Teilnehmer der Hauptversammlung am eigenen Bild und am eigenen Wort zu respektieren. Ohne Einverständnis der betroffenen Teilnehmer sind Bild- und Tonaufnahmen der Hauptversammlung unzulässig. Wir weisen darauf hin, dass die Aufnahme der Hauptversammlung, soweit sie nicht öffentlich zugänglich, sondern nur den im Aktienregister eingetragenen Aktionären und ihren Bevollmächtigten vorbehalten ist, nach § 201 Abs. 1 StGB strafbar sein kann.

8. Anträge, Wahlvorschläge, Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung, Auskunftsverlangen, Rechte der Aktionäre, Hinweise zum Datenschutz

Anträge von Aktionären und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, die vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden sollen, sind an die nachfolgend genannten Adressen bzw. Telefaxnummer der Deutsche Post AG zu richten:

Postanschrift: Deutsche Post AG, Zentrale, Investor Relations, Stichwort: Hauptversammlung, 53250 Bonn
Telefax: +49 (0)228 182 63199
E-Mail: hauptversammlung@dhl.com

Wir werden Anträge und Wahlvorschläge, die bis zum Ablauf des 20. April 2026 eingehen und zugänglich zu machen sind, unverzüglich unter group.dhl.com/hauptversammlung veröffentlichen. Auch bei vorheriger Übersendung sind Anträge bzw. Wahlvorschläge in der Hauptversammlung zu stellen bzw. vorzutragen.

Ein Verlangen von Aktionären, Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen und bekannt zu machen (§ 122 Abs. 2 AktG), muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 4. April 2026 zugehen. Bitte richten Sie ein solches Verlangen an den Vorstand der Deutsche Post AG:

Postanschrift: Deutsche Post AG, Zentrale, Vorstand, Stichwort: Hauptversammlung, 53250 Bonn
Telefax: +49 (0)228 182 63199
E-Mail: hauptversammlung@dhl.com

In der Hauptversammlung steht jedem Aktionär, der an der Hauptversammlung teilnimmt, ein Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG zu. Danach ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Weitergehende Erläuterungen zu den genannten Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter group.dhl.com/hauptversammlung verfügbar.

Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung und dem Aktienregister finden Sie unter group.dhl.com/datenschutz-ir. Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu.


Bonn, im März 2026

Deutsche Post AG

Der Vorstand

 

Informationen zu TOP 6 (Wahlen zum Aufsichtsrat), insbesondere gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK):


Dr. Rolf Bösinger

Persönliche Daten

Geburtsjahr: 1966
Nationalität: Deutsch
Zeitpunkt Erstbestellung: 7/2025 (gerichtliche Bestellung)
Aktuelle Amtszeit: 2025 – 2026
Unabhängigkeit*: (+)

* Gemäß DCGK

Expertise/Schwerpunkte

Unternehmensführung/-kontrolle; Internationale Erfahrung; Strategie; Personal; Nachhaltigkeit; Risikomanagement/Compliance; Rechnungslegung; Finanzexperte; Logistik Branchenerfahrung; Cyber-/IT-Sicherheit; IT/Digitalisierung; Zukunftstechnologien (z. B. KI /Robotik)

Aktuelle Tätigkeit und beruflicher Werdegang

Seit 5/2025 Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen
2021 – 2025 Staatssekretär und Amtschef des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
2018 – 2021 Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen
2015 – 2018 Staatsrat der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (Bereich Wirtschaft und Innovation)
2012 – 2015 Leiter des Planungsstabes der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg
2005 – 2012 Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Berlin
2011 – 2012 Leiter der Gruppe „Unternehmensbezogene Aktivitäten einer zukunftsgerechten Arbeitswelt – Gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen (Corporate Social Responsibility, CSR)“,
2008 – 2010 Leiter der Abteilung Grundsatzfragen, Rentenfinanzen, Innovation und Information,
2005 – 2008 Leiter des Leitungs- und Planungsstabs
2002 – 2005 Leiter der Abteilung Politik, Koordinierung und Zielgruppen beim Parteivorstand der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), Berlin
1997 – 2000 Leiter des Grundsatzreferats „Wirtschafts- und Finanzpolitik, Unternehmensbeteiligungen des Landes“ in der Staatskanzlei des Saarlandes

Ausbildung

1995 – 1997 Promotion
1990 – 1991 Dozent an der Berufsakademie Lörrach für Mathematik
1986 – 1991 Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Freiburg
1985 Abitur

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

Keine

C.13 DCGK

Dr. Rolf Bösinger ist Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen. Die Bundesrepublik Deutschland ist zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Einberufung zum Bundesanzeiger mit ca. 18,08% am Grundkapital der Deutsche Post AG beteiligt.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen im Übrigen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Dr. Rolf Bösinger – unter TOP 6 zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen – und der Deutsche Post AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Deutsche Post AG oder einem wesentlich an der Deutsche Post AG beteiligten Aktionär, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.


Stefan B. Wintels

Persönliche Daten

Geburtsjahr: 1966
Nationalität: Deutsch
Zeitpunkt Erstbestellung: 5/2022
Aktuelle Amtszeit: 2022 – 2026
Unabhängigkeit*: (+)

* Gemäß DCGK

Expertise/Schwerpunkte

Unternehmensführung/-kontrolle; Internationale Erfahrung; Strategie; M&A/Integration; Personal; Nachhaltigkeit; Risikomanagement/Compliance; Rechnungslegung; Finanzexperte; Kapitalmarkt; Logistik Branchenerfahrung; IT/Digitalisierung

Aktuelle Tätigkeit und beruflicher Werdegang

Seit 2021 Vorsitzender des Vorstands der KfW, Frankfurt
2001 – 2021 Citigroup
ab 2020 Global (Co-)Head Financial Institutions Group und Mitglied des Global Executive Committee jeweils im Bereich Banking, Capital Markets & Advisory,
2010 – 2020 Vorstand der Citigroup Global Markets Deutschland AG (seit 2018 Citigroup Global Markets Europe AG), insb. 2014 – 2020 als deren Vorstandsvorsitzender und Deutschlandchef,
verschiedene Leitungspositionen, u. a. Leiter Corporate & Investment Banking (Deutschland & Österreich), Leiter Financial Institutions Group (Deutschland & Österreich) und Co-Head Financial Institutions Group EMEA sowie Coverage ausgewählter Kunden/Transaktionserfahrung, u. a. in den Branchen Public Sector, Logistics & Transportation und Automotive
1994 – 2001 Deutsche Bank (Konzernentwicklung und Group Investments,
ab 1999 Managing Director)

Ausbildung

1990 – 1994 Diplom-Kaufmann, Technische Universität Berlin
1992 – 1993 Studienjahr (MBA) an der University of Illinois, Urbana-Champaign, USA
1986 – 1989 Ausbildung zum Bankkaufmann, Deutsche Bank, Nordhorn

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

Deutsche Telekom AG (börsennotiert, Aufsichtsrat)
KfW Capital GmbH & Co. KG** (Aufsichtsrat, Vorsitz)

** Konzernmandat KfW

C.13 DCGK

Stefan B. Wintels ist Vorsitzender des Vorstands der KfW, die zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Einberufung zum Bundesanzeiger mit ca. 17,73% am Grundkapital der Deutsche Post AG beteiligt ist.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen im Übrigen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Stefan B. Wintels – unter TOP 6 zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen – und der Deutsche Post AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Deutsche Post AG oder einem wesentlich an der Deutsche Post AG beteiligten Aktionär, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

 




23.03.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


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