Koblenz (pte020/28.10.2019/12:30) – Entscheidet sich ein Käufer bei einem bevorstehenden Modellwechsel bewusst für das vom Hersteller subventionierte „Auslaufmodell“, kann dieser keine Ersatzlieferung aus der aktuellen Modellreihe vom Händler verlangen. Zu diesem Urteil kommt der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz http://olgko.justiz.rlp.de in einem aktuellen Fall (Aktenzeichen 12 U 773/18).
Bewusste Entscheidung
Laut den Richtern bestimmt sich der Gewährleistungsanspruch des Käufers auf die Beschaffung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Produktionsserie nach Inhalt und Reichweite der vertraglich vereinbarten Beschaffungspflicht des Verkäufers. Entscheidet sich der Käufer nun in Kenntnis eines bevorstehenden Modellwechsels jedoch bewusst für das Auslaufmodell, so begrenzt dies die Beschaffungspflicht des Verkäufers auf diese Modellversion, heißt es.
Im konkreten Fall hatte der Kläger bei der Beklagten, einer Kfz-Händlerin für Reimportfahrzeuge, ein Fahrzeug erworben, das vom Diesel-Skandal betroffen ist. Er hat die Beklagte aus Gewährleistung auf Nachlieferung eines (fabrikneuen) Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion, Zug um Zug gegen Rückübereignung des von ihm erworbenen Fahrzeugs in Anspruch genommen.
Abgas-Schummelei, aber
Der Senat hat dem Kläger zwar dahingehend Recht gegeben, dass der Einbau des mit einer Umschaltlogik versehenen Motors einen Sachmangel begründe. Gleichwohl könne er von der Beklagten nicht die Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Produktionsserie beanspruchen. Denn maßgeblich für den Umfang des gewährleistungsrechtlichen Nachlieferungsanspruchs sei der Umfang der vertraglich vereinbarten Beschaffungspflicht des Verkäufers. Diese habe sich auf das vom Kläger erworbene Modell beschränkt.
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