Stuttgart (pte027/23.05.2019/13:30) – Wegen einer „fahrlässigen Verletzung der Aufsichtspflicht im Unternehmen“ hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart http://staatsanwaltschaft-stuttgart.de dem Automobilzulieferer eine Geldbuße in Höhe von 90 Mio. Euro aufgebrummt. Der Konzern hat indes auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet und akzeptiert die Strafe. Das Verfahren ist damit abgeschlossen und rechtskräftig. Experten hatten im Zuge des VW-Dieselskandals mit einem deutlich höheren Betrag gerechnet.
17 Mio. Geräte ab 2018 ausgeliefert
Der konkrete Vorwurf: Bosch habe ab 2008 rund 17 Mio. Motorsteuer- und Dosiersteuergeräte an verschiedene in- und ausländische Hersteller ausgeliefert, deren zugehörige Software teilweise unzulässige Strategien enthielt. Die belieferten Automobilhersteller verbauten die Steuergeräte in ihren Fahrzeugen, erwirkten behördliche Genehmigungen für diese und brachten sie schließlich auf den Markt. Die unzulässigen Software-Strategien führten jedoch dazu, dass die damit ausgestatteten Fahrzeuge mehr Stickoxide ausstießen, als dies nach den regulatorischen Anforderungen zulässig war.
„Für Fahrzeugmodelle mehrerer Hersteller liegen insoweit – teilweise nicht bestandskräftige – Bescheide des Kraftfahrtbundesamtes vor“, so die Staatsanwaltschaft. Und weiter: „Danach ist davon auszugehen, dass die Initiative für Integration und Ausgestaltung der unzulässigen Strategien jeweils von Mitarbeitern der Automobilhersteller ausging. Die Frage einer strafbaren Beteiligung von Mitarbeitern der Robert Bosch GmbH an diesen etwaigen Taten von Mitarbeitern der Automobilhersteller ist nach wie vor Gegenstand von Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart, auf die der Bußgeldbescheid keine Auswirkungen hat.“
Ahndungs- und einem Abschöpfungsteil
Laut der Justiz setzt sich die Geldbuße aus einem Ahndungs- sowie einem Abschöpfungsteil zusammen. Im Rahmen der Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist auf einen Betrag von zwei Mio. Euro erkannt worden. Mit den übrigen 88 Mio. Euro werden die wirtschaftlichen Vorteile des Konzerns aus dem pflichtwidrigen Verhalten abgeschöpft. „Die Höhe des Abschöpfungsteils der Geldbuße richtet sich zunächst nach den Gewinnen aus der Veräußerung der betroffenen Steuerungsgeräte, die durch die zulieferspezifische Ertragssituation geprägt sind.“
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