ESPG AG gibt Zustimmung sämtlicher Gruppen zum Restrukturierungsplan nach StaRUG bekannt

ESPG AG / Schlagwort(e): Anleihe/Immobilien

ESPG AG gibt Zustimmung sämtlicher Gruppen zum Restrukturierungsplan nach StaRUG bekannt

04.12.2024 / 14:33 CET/CEST

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Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

ESPG AG gibt Zustimmung sämtlicher Gruppen zum Restrukturierungsplan nach StaRUG bekannt

Köln, 4. Dezember 2024 – Die ESPG AG („ESPG AG“ oder „Gesellschaft“) teilt mit, dass sämtliche abstimmenden Gruppen im heutigen Erörterungs- und Abstimmungstermin („EAT“) dem von der Gesellschaft vorgeschlagenen Restrukturierungsplan nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) zugestimmt haben. Es wurde kein Widerspruch zu Protokoll gegeben. Die Bestätigung des Restrukturierungsplans durch das zuständige Amtsgericht – Restrukturierungsgericht – Köln steht noch aus und wird innerhalb der nächsten Woche erwartet.

Wie bereits mit Ad hoc-Mitteilung vom 2. Dezember 2024 mitgeteilt, sieht der Restrukturierungsplan als Teil der finanziellen Sanierung unter anderem eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft auf Null Euro vor. Unmittelbar im Anschluss daran wird das Grundkapital auf EUR 50.000 erhöht werden. Zur Zeichnung der neuen Aktien sollen mit der ESPG Recap Partners SCSp, in Höhe von EUR 42.500 (entspricht 85 % des neuen Grundkapitals der ESPG AG) und der ESPG BondCo S.à r.l. („BondCo“) in Höhe von EUR 7.500 (entspricht 15 % des neuen Grundkapitals der ESPG AG) ausschließlich zwei neue Aktionäre zugelassen werden.

Die Laufzeit der von der ESPG AG emittierten Anleihe (ISIN DE000A2NBY22 / WKN: A2NBY2 – „ESPG-Anleihe“), die von der BondCo als neuer Schuldnerin im Anschluss an ihre Beteiligung an der Gesellschaft im Wege einer Schuldübernahme übernommen werden soll (siehe dazu bereits Ad-hoc-Mitteilung der Gesellschaft vom 28. Oktober 2024), wird bis zum 1. Oktober 2029 verlängert werden.

Der Vorstand der Gesellschaft rechnet noch in diesem Jahr mit dem Eintritt der Rechtskraft des noch ausstehenden gerichtlichen Planbestätigungsbeschlusses.

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