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PEARL GOLD AG: PEARL GOLD AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.11.2026 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

14.10.2026

14–21 Minuten

EQS News

PEARL GOLD AG

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

PEARL GOLD AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.11.2026 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

14.10.2026 / 15:00 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
– ein Service der EQS Group.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


PEARL GOLD AG
Frankfurt am Main
– ISIN DE000A0AFGF3 –

– WKN A0AFGF –

Eindeutige Kennung des Ereignisses: PGAG_oHV_2026

Einberufung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
ordentlichen Hauptversammlung
der PEARL GOLD AG
am Donnerstag, den 26. November 2026, um 10:00 Uhr
(Mitteleuropäische Zeit – „MEZ“)
im Frankfurt Marriott Hotel,
Hamburger Allee 2, 60486 Frankfurt am Main,
ein.
Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2025, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2025 (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Die unter diesem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen abrufbar. Sie werden zudem in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort näher erläutert.

Der Aufsichtsrat hat den von dem Vorstand aufgestellten und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025 gebilligt und diesen damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind daher der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass sie einer weiteren Beschlussfassung bedürfen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die HaackSchubert GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Offenbach am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission auferlegt wurde.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025

Gemäß § 120a Abs. 4 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts. Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 nach § 162 AktG erstellt, der Abschlussprüfer hat ihn geprüft und gemäß § 162 Abs. 3 AktG bestätigt, dass der Vergütungsbericht die nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG erforderlichen Angaben enthält. Der vom Abschlussprüfer über die Prüfung des Vergütungsberichts erstellte Vermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 und der Vermerk des Abschlussprüfers sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung unter der vorstehend genannten Internetadresse sowie in der Hauptversammlung selbst zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.

6.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der PEARL GOLD AG besteht gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus insgesamt fünf Mitgliedern und setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG ausschließlich aus Anteilseignervertretern zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Gesellschaft unterliegt nicht der Mitbestimmung. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Derzeit gehören dem Aufsichtsrat unter anderem die folgenden Personen an:

–

Herr Robert G. Faissal (Vorsitzender)

–

Herr Louis Couriol

–

Herr Mamadou Ifra Diakité

Die Amtszeit der drei vorgenannten, von der Hauptversammlung vom 9. Dezember 2022 gewählten Aufsichtsratsmitglieder endet vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben des § 102 Abs. 1 AktG spätestens mit Ablauf des 31. August 2027. Um die Kontinuität der Aufsichtsratsarbeit auch über diesen Zeitpunkt hinaus sicherzustellen, soll daher bereits jetzt ihre vorzeitige Wiederwahl erfolgen.

Nach § 12 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, sofern die Hauptversammlung bei der Wahl keine kürzere Amtszeit vorsieht, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Da die Aufsichtsratsmitglieder Herr Robert G. Faissal, Herr Louis Couriol und Herr Mamadou Ifra Diakité vorzeitig wiedergewählt werden sollen, soll ihre Wahl unter Anrechnung der Restlaufzeit ihrer derzeit noch laufenden Amtszeit auf die vorgenannte Höchstdauer erfolgen, das heißt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2030 endende Geschäftsjahr beschließt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor diesem Hintergrund vor, die nachfolgend unter Ziffer 6.1 bis 6.3 aufgeführten Personen mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung vom 26. November 2026 und bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2030 endende Geschäftsjahr beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen:

6.1

Herr Robert G. Faissal, geschäftsführender Gesellschafter der Lebita Consulting Services LLC (Toronto, ON/Kanada), wohnhaft in Toronto/Kanada,

6.2

Herr Louis Couriol, Managing Director der Alper Administration of Funds LLC (Abu Dhabi/Vereinigte Arabische Emirate) sowie der Tawasal Information Technology LLC (Abu Dhabi/Vereinigte Arabische Emirate), wohnhaft in Abu Dhabi/Vereinigte Arabische Emirate,

6.3

Herr Mamadou Ifra Diakité, selbständiger Berater im Computerbereich, wohnhaft in Bamako/Mali.

Die Wahlen sollen als Einzelwahlen erfolgen.

Es ist vorgesehen, dass Herr Robert G. Faissal im Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung für den Vorsitz im Aufsichtsrat vorgeschlagen wird.

Herr Robert G. Faissal ist Mitglied des Board of Directors der ParcelPal Logistics Inc., Vancouver, BC/Kanada, sowie der Minus Global Holdings Inc., Toronto, ON/Kanada. Herr Louis Couriol ist Mitglied des Verwaltungsrats der Faboula Gold S.A., Bamako/Mali, und Mitglied des Board of Directors der Royal Capital PSC, Abu Dhabi/Vereinigte Arabische Emirate. Im Übrigen gehören die vorgeschlagenen Kandidaten keinem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG an.

Herr Louis Couriol verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung. Die zur Wiederwahl vorgeschlagenen Kandidaten sind mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut.

Herr Louis Couriol ist der Sohn von Herrn Olivier Couriol, der nach Kenntnis der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung direkt und indirekt insgesamt 5.797.112 Aktien der Gesellschaft hält, was rund 23,19 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Gesellschaft entspricht. Im Übrigen bestehen zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten und der PEARL GOLD AG, den Organen der PEARL GOLD AG sowie einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen i.S.d. Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Die vorgeschlagenen Kandidaten sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand anzusehen.

Der Aufsichtsrat hat sich zudem bei sämtlichen Kandidaten versichert, dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.

Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat, die auch über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen der Kandidaten Auskunft geben, sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen abrufbar.

* * * * *

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die Gesellschaft insgesamt 25.000.000 auf den Inhaber lautende, jeweils eine Stimme gewährende Stückaktien ausgegeben. Davon sind am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung sämtliche Aktien stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes

Nach § 23 Abs. 1 der Satzung unserer Gesellschaft müssen diejenigen Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts ist nach § 23 Abs. 4 der Satzung durch einen durch den Letztintermediär in Textform in deutscher oder englischer Sprache ausgestellten Nachweis des Anteilsbesitzes nachzuweisen; ausreichend ist ein vom Letztintermediär ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG. Der Nachweis hat sich gemäß § 23 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 4. November 2026, 24:00 Uhr (MEZ), zu beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 19. November 2026, 24:00 Uhr (MEZ), unter der nachstehenden Adresse zugehen:

PEARL GOLD AG
c/o GFEI HV GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
E-Mail: hv@gfei.de

Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der vorstehend genannten Adresse Sorge zu tragen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag berühren die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts nicht. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts berechtigt, sofern und soweit sie sich vom Vorbesitzer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden in der Hauptversammlung vor Ort sein und das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden ausüben. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Vollmachten und Weisungen zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform zu erteilen. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, mit der Eintrittskarte. Ein Formular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen heruntergeladen werden.

Die Vollmachts- und Weisungserteilung an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter sowie deren Änderung oder Widerruf hat in Textform zu erfolgen und kann der Gesellschaft postalisch oder per E-Mail spätestens bis zum 25. November 2026, 24:00 Uhr (MEZ), eingehend, an folgende Adresse übermittelt werden:

PEARL GOLD AG
c/o GFEI HV GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
E-Mail: hv@gfei.de

Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter auch vor Ort erteilt, geändert oder widerrufen werden.

Auch im Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind die fristgerechte Anmeldung sowie der fristgerechte Zugang eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe oben, „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“).

Weitere Informationen zur Erteilung von Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich auch auf den hierzu vorgesehenen Formularen.

Bevollmächtigung eines Dritten

Aktionäre können ihr Stimmrecht bzw. ihr Teilnahmerecht auch durch einen sonstigen Bevollmächtigten, u.a. auch durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine sonstige den Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Institution oder Person ausüben lassen. Auch im Fall der Bevollmächtigung eines Dritten sind die fristgerechte Anmeldung sowie der fristgerechte Zugang eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe oben, „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“).

Die Erteilung der Vollmacht, der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sowie der Widerruf der Vollmacht bedürfen der Textform.

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem durch Übermittlung des Nachweises per Post oder per E-Mail an die nachfolgend genannte Adresse geführt werden:

PEARL GOLD AG
c/o GFEI HV GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
E-Mail: hv@gfei.de

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis oder Widerruf auf einem der vorgenannten Übermittlungswege ist der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zum 25. November 2026, 24:00 Uhr (MEZ), eingehend, zu übermitteln.

Am Tag der Hauptversammlung können die Erteilung der Vollmacht und deren Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erfolgen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, die Vollmachtsformulare zu verwenden, welche die Gesellschaft bereithält. Ein Vollmachtsformular wird den Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen abrufbar. Die Verwendung der von der Gesellschaft bereitgestellten Vollmachtsformulare ist nicht zwingend.

Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs sowie einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder sonstiger den Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellter Institutionen oder Personen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig über die Form der Vollmacht sowie über das Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.

Weitere Informationen zur Vollmachtserteilung finden sich auch auf den von der Gesellschaft bereitgestellten Formularen.

Übermittlung von Informationen durch Intermediäre gemäß § 67c AktG

Die Anmeldung zur Hauptversammlung, der Nachweis des Anteilsbesitzes sowie die Vollmachtserteilung und deren Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft und die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie deren Änderung oder Widerruf können gemäß § 67c AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 auch über Intermediäre im ISO 20022 Format (z.B. an die oben angegebenen Kontaktdaten) erfolgen.

Anmeldungen und Nachweise des Anteilsbesitzes müssen auch bei Übermittlung über einen Intermediär gemäß § 67c AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 spätestens bis zum letzten Anmeldetag, das heißt bis 19. November 2026, 24:00 Uhr (MEZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein. Die Vollmachtserteilung und deren Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie die Vollmachts- und Weisungserteilungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und deren Änderung oder Widerruf sind danach noch möglich und müssen bei Übermittlung über einen Intermediär gemäß § 67c AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 bis 25. November 2026, 24:00 Uhr (MEZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollten vor der Hauptversammlung fristgemäß auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, erfolgt die Berücksichtigung unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs in folgender Reihenfolge: 1. über Intermediäre gemäß § 67c AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (siehe oben, „Übermittlung von Informationen durch Intermediäre gemäß § 67c AktG“), 2. per E-Mail, 3. per Post. Gehen vor der Hauptversammlung fristgemäß auf demselben Übermittlungsweg Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich.

Im Falle des persönlichen Erscheinens des Aktionärs oder eines Bevollmächtigten Dritten in der Hauptversammlung werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine ihnen vor der Hauptversammlung erteilte Vollmacht mit Weisungen nicht ausüben.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des Letztintermediärs aus.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 26. Oktober 2026, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Derartige Verlangen können an folgende Adresse übersendet werden:

PEARL GOLD AG
Der Vorstand
c/o Malmendier Legal
Kurfürstendamm 213
10719 Berlin

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft den Aktionären unter www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen einen oder mehrere Vorschläge des Vorstandes und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten oder mehreren Tagesordnungspunkten gemäß § 126 Abs. 1 AktG zu übersenden. Sollen die Gegenanträge im Vorfeld der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden, sind sie gemäß § 126 Abs. 1 AktG mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 11. November 2026, 24:00 Uhr (MEZ), eingehend, der Gesellschaft an die nachstehende Adresse zu übersenden:

PEARL GOLD AG
Der Vorstand
c/o Malmendier Legal
Kurfürstendamm 213
10719 Berlin
E-Mail: info@pearlgoldag.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.

Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden ordnungs- und fristgemäß übersandte Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen veröffentlicht.

Für Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG gelten die vorstehenden Ausführungen einschließlich der Frist für die Zugänglichmachung des Wahlvorschlags (Zugang spätestens bis zum Ablauf des 11. November 2026, 24:00 Uhr (MEZ)) sinngemäß; der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand der PEARL GOLD AG braucht den Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4, § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, zusätzlich Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Anträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass auch nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die sich fristgemäß zur Hauptversammlung anmelden und ihren Anteilsbesitz frist- und ordnungsgemäß nachweisen (siehe oben, „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“), oder ihren Bevollmächtigten, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden.

Auskunftsrecht der Aktionäre, § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär und Aktionärsvertreter ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht der Gesellschaft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die Gesellschaft allerdings keine verbundenen Unternehmen.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

Weitergehende Erläuterungen

Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen abrufbar.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen abrufbar.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse veröffentlicht.

Informationen zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter

Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung finden Sie unter www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen.

 

Berlin, im Oktober 2026

PEARL GOLD AG

– Der Vorstand –


14.10.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: PEARL GOLD AG
Kurfürstendamm 213
10719 Berlin
Deutschland
E-Mail: info@pearlgoldag.com
Internet: https://www.pearlgoldag.com

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2415864  14.10.2026 CET/CEST


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