Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz verpflichtet Betreiber von Onlinemarktplätzen zur Meldung bestimmter Transaktionen an die Finanzbehörden. Wir zeigen, welche Folgen dies für private Verkäufer und Vermieter hat und wann tatsächlich Steuern anfallen.
- Meldepflicht ab Schwellenwert: Plattformen wie eBay oder Airbnb melden Anbieter ab 30 Transaktionen oder 2.000 Euro Jahresumsatz an das Finanzamt.
- Freigrenzen bei Verkäufen: Private Veräußerungsgeschäfte bleiben bis zu einer jährlichen Gewinn-Freigrenze von 1.000 Euro steuerfrei (Haltefrist: 1 Jahr).
- Alltagsgegenstände bleiben steuerfrei: Verkäufe von Haushaltswaren, Kleidung oder selbst gebrauchten Wohnmobilen sind in der Regel von der Veräußerungssteuer befreit.
- Vermieter-Freigrenze & Sonderregeln: Bei vorübergehender Untervermietung gilt eine Freigrenze von 520 Euro; für kurzfristige Vermietung gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % (sofern keine Kleinunternehmerregelung greift).
Zur besseren Bekämpfung von Steuerhinterziehung und damit Finanzämter grenzüberschreitende und digitale Geschäfte besser nachvollziehen können, gilt seit dem 1. Januar 2023 in Deutschland das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG). Es setzt europäische Vorgaben um und verpflichtet Betreiber von Onlinemarktplätzen wie eBay, Amazon oder Airbnb unter bestimmten Voraussetzungen dazu, Verkaufsdaten ihrer Anbieter an die Finanzbehörden zu melden. Dafür erfassen die Plattformen unter anderem Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer der Verkäufer.
Der Plattformbetreiber ist jedoch nur dann zur Übermittlung der Verkaufsdaten verpflichtet, wenn ein Anbieter die gesetzlichen Schwellenwerte überschreitet. Wer weniger als 30 relevante Transaktionen im Jahr durchgeführt und dabei weniger als 2.000 Euro eingenommen hat, wird nicht an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet.
Im Januar eines jeden Jahres stellt der Plattformbetreiber den betroffenen Anbietern eine Übersicht über die für das vorangegangene Kalenderjahr erfassten Transaktionsdaten zur Verfügung. Sind die Angaben unvollständig oder fehlerhaft, können sie eine Berichtigung verlangen.
Das PStTG erfasst die Vermietung von unbeweglichem Vermögen, die Erbringung persönlicher Dienstleistungen, die Vermietung von Verkehrsmitteln sowie den Verkauf von Waren.
Private Veräußerungsgeschäfte
Eine Meldung durch den Plattformbetreiber bedeutet allerdings nicht automatisch, dass auch Steuern anfallen. Sie liefert dem Finanzamt lediglich Anhaltspunkte für eine mögliche Prüfung der Transaktionen. Deshalb sollten Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten jeweils dokumentiert werden, um Haltefrist und Gewinn nachweisen zu können. Für private Veräußerungsgeschäfte gilt außerdem eine jährliche Freigrenze von 1.000 Euro. Wird diese jedoch nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Wer über Plattformen wie eBay & Co. gebrauchte Möbel, Kleidung oder Elektronik aus dem eigenen Haushalt verkauft, muss die dabei erzielten Erlöse in der Regel nicht versteuern. Solche Haushaltsgegenstände zählen üblicherweise zu den Gegenständen des täglichen Gebrauchs und fallen deshalb nicht unter die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte.

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Dass auch hochpreisige Gegenstände darunterfallen können, zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.1.2026 (Az. IX R 4/25). Darin entschied das Gericht, dass selbst ein Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann. Maßgeblich ist nach Auffassung des BFH nämlich nicht der Kaufpreis oder der Luxuscharakter eines Gutes, sondern ob ein Gegenstand typischerweise einem Wertverlust unterliegt und kein nennenswertes Wertsteigerungspotenzial besitzt.
Aus den vom BFH aufgestellten Grundsätzen lässt sich wiederum ableiten, dass Sammlerstücke wie Münzen oder Kunstwerke möglicherweise nicht als Gegenstände des täglichen Gebrauchs anzusehen sind. Werden sie innerhalb der einjährigen Haltefrist des § 23 EStG mit Gewinn verkauft, kann ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. Bei Wirtschaftsgütern, die zur Erzielung von Einkünften genutzt werden, sowie bei Grundstücken und Immobilien verlängert sich der Zeitraum im Übrigen auf zehn Jahre.
Entwicklung zum Gewerbebetrieb
Eine andere steuerliche Beurteilung kann sich ergeben, wenn aus gelegentlichen Verkäufen eine nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht wird. In diesem Fall können die daraus erzielten Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG steuerpflichtig sein. Das Finanzamt wertet eine Tätigkeit eher als gewerblich, wenn regelmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft wird und dabei ein professioneller Marktauftritt zu erkennen ist.
Gewerbliche Einkünfte unterliegen auch der Gewerbesteuer. Aufgrund des Freibetrags von 24.500 Euro fällt diese bei kleineren Betrieben jedoch häufig nicht an. Daneben kann eine Umsatzsteuerpflicht entstehen. Wer die Voraussetzungen des § 19 UStG erfüllt, kann aber unter Umständen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. In diesem Fall wird keine Umsatzsteuer erhoben. Voraussetzung ist, dass der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro (netto) nicht überschritten hat und der Umsatz im laufenden Jahr 100.000 Euro (netto) nicht überschreitet.
Private Vermietungen
Auch private Vermietungen über Plattformen wie Airbnb werden vom PStTG erfasst. Grundsätzlich sind die daraus erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG steuerpflichtig. Wird die selbstgenutzte Wohnung oder das selbstgenutzte Haus nur vorübergehend vermietet, kann aus Vereinfachungsgründen eine Freigrenze von 520 Euro in Anspruch genommen werden. Wird die Freigrenze aber auch nur geringfügig überschritten, entfällt die Vereinfachungsregelung und die Vermietungseinkünfte sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Die bloße Nutzung eigenen Vermögens zur Erzielung von Mieteinnahmen stellt in der Regel keine gewerbliche Tätigkeit dar. Ein häufiger Mieterwechsel, jederzeit bezugsfertige Räume ohne Voranmeldung oder zusätzliche Dienstleistungen wie Frühstück, tägliche Reinigung oder Wäscheservice können jedoch dazu führen, dass die Vermietung einem Hotelbetrieb vergleichbar ist. In diesem Fall würden dann nicht Einkünfte aus Vermietung erzielt, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Und neben der Einkommensteuer müsste dann auch Gewerbesteuer abgeführt werden.
Die kurzfristige Vermietung von Wohnräumen ist – anders als die langfristige Vermietung – nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % steuerpflichtig. Vermieter können jedoch ebenfalls die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. An diese Entscheidung sind sie dann für fünf Jahre gebunden. In diesem Fall wird keine Umsatzsteuer erhoben. Allerdings ist dann auch kein Vorsteuerabzug möglich. Gerade bei größeren Investitionen, etwa für eine neue Küche oder eine Sanierung, kann es deshalb günstiger sein, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten.
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