Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt
Heidelberg (pta041/07.03.2017/19:17) –
Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 1. März 2017 über eine Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung
Zielgesellschaft: Ming Le Sports AG, Frankfurt am Main (ISIN DE000A2BPK91)
Frankfurter Straße 14b, 61118 Bad Vilbel
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom 1. März 2017 den mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 gestellten Anträgen der nachfolgend benannten Antragsteller auf Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WpÜG im Zusammenhang mit der beabsichtigten Sanierung der Ming Le Sports AG, Frankfurt am Main, stattgegeben:
1. Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg (
Antragstellerin zu 1.)
2. VV Beteiligungen Aktiengesellschaft, Heidelberg (
Antragstellerin zu 2.)
3. DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg (
Antragstellerin zu 3.)
4. Wilhelm Konrad Thomas Zours, Deutschland (
Antragsteller zu 4.)
die Antragstellerinnen zu 1.) bis 3.) und der Antragsteller zu 4.) zusammen nachfolgend auch die “
Antragsteller„.
Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die erteilte Befreiung werden nachfolgend wiedergegeben.
Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:
Die Antragsteller werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung im Hinblick auf die am 19.10.2016 infolge des Vollzugs einer Kapitalerhöhung durch Eintragung in das Handelsregister der Ming Le Sports AG, Frankfurt am Main, am 19.10.2016 erfolgte Kontrollerlangung i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG an der Ming Le Sports AG, Frankfurt am Main, von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Ming Le Sports AG, Frankfurt am Main, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
Gründe:
A.
I.
1.
Zielgesellschaft ist die
Ming Le Sports AG, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 92296. Das Grundkapital der Zielgesellschaft betrug vor dem Vollzug der vorliegend in Rede stehenden kontrollrelevanten Kapitalmaßnahme (= Kapitalerhöhung) und seit einer am 09.09.2016 vollzogenen Kapitalherabsetzung Eur 1.544.400,- und war eingeteilt in 1.544.400 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Zielgesellschaft i.H.v. Eur 1,-. Die Aktien der Zielgesellschaft sind seit einer Segmentsänderung mit Wirkung zum 30.09.2015 unter der ISIN DE000A2BPK91 zum Handel im regulierten Markt der Wertpapierbörse Frankfurt am Main (General Standard) zugelassen.
Satzungsmäßiger Gegenstand des Unternehmens nach § 2 Abs. 1 (2.1) der Satzung der Zielgesellschaft in der letztgültigen Fassung (nachfolgend die “
Satzung„) ist die Herstellung, der Verkauf, der Vertrieb und das Marketing von Schuhen (einschließlich Sportschuhen), Bekleidung und Accessoires (einschließlich Sportbekleidung und Accessoires) und Sportartikeln sowie die Erforschung und Entwicklung dieser Produkte durch die Zielgesellschaft selbst oder mittelbar durch Beteiligungsunternehmen und aller damit zusammenhängender Geschäfte sowie die Erbringung von Dienstleistungen für Beteiligungsunternehmen.
100%iges Tochterunternehmen der Zielgesellschaft ist die Mingle (International) Limited, Hong Kong, VR China (nachfolgend die “
Mingle (International)„). 100%iges Tochterunternehmender Mingle (International) wiederum ist die Mingle (China) Co., Ltd., Jinjiang City, VR China (nachfolgend die “
Mingle (China)„). 100%iges Tochterunternehmen der Mingle (China) wiederum ist die Fujian Mingle Sportswear Co., Ltd., Jinjiang City, VR China (nachfolgend die “
Fujian Mingle„; die Zielgesellschaft sowie ihre vorgenannten unmittelbaren und mittelbaren Tochterunternehmen nachfolgend insgesamt die “
Ming Le-Gruppe„). Laut Angabe der Antragsteller und unter Verweis auf die Darstellungen in den Jahresabschlüssen der Zielgesellschaft betreiben innerhalb der Ming Le-Gruppe die Mingle (China) sowie die Fujian Mingle das operative Geschäft. Die Zielgesellschaft selbst verfolge ihren Unternehmensgegenstand dabei nur indirekt durch ihre unmittelbaren und mittelbaren Tochterunternehmen und agiere insoweit als reine Holdinggesellschaft.
Die Antragsteller weisen allerdings auf einen sog. Kontrollverlust der Zielgesellschaft über ihre chinesischen unmittelbaren und mittelbaren Tochterunternehmen seit 2013 hin (nachfolgend der “
Kontrollverlust„), welcher auch in mehreren Finanzberichten der Zielgesellschaft erwähnt wird. Dieser Kontrollverlust bedeute bei einer Holdinggesellschaft ohne eigene operative Tätigkeit, dass ausbleibende Zins- bzw. Dividendenzahlungen der operativen Tochterunternehmen zwangsläufig zu einer sehr angespannten Liquiditätslage führen. Die (seither ausgefallene) Zinszahlung resultiere dabei aus einem Darlehensvertrag zwischen der Zielgesellschaft und der Mingle (International) vom 20.07.2012 mit einer Laufzeit bis längstens 31.12.2017, wonach der Mingle (International) seitens der Zielgesellschaft ein Darlehen i.H.v. Eur 5.450.000,- gewährt wurde. Dabei gehe es im Darlehenszeitraum 2012 – 2017 um Gesamtzinsen i.H.v. rd. Eur 680.000,-. Exemplarisch zeige im Übrigen auch der Umstand, wonach selbst nach Nachricht (etwa am 08.03.2016) über Vollstreckungsversuche staatlicher Stellen bei der Zielgesellschaft an deren unmittelbare und mittelbare Tochtergesellschaften keine Zurverfügungstellung von Zahlungsmitteln erfolgt ist, dass der Kontrollverlust nach wie vor Bestand habe. Zugleich lägen der Zielgesellschaft somit seit 2013 keine Angaben zum Ergebnis und zum Eigenkapital ihrer unmittelbaren und mittelbaren Tochterunternehmen vor. Ein Konzernabschluss habe daher für die Geschäftsjahre 2013 – 2015 nicht erstellt werden können.
2.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13.10.2016 hielt die Antragstellerin zu 1.) 235.705 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 15,26 % der Stimmrechte).
Darüber hinaus waren der Antragstellerin zu 1.) ihren eigenen Angaben nach zu diesem Zeitpunkt v.a. auf Basis von seitens der Zielgesellschaft veröffentlichten Stimmrechtsmitteilungen i.S.d. §§ 21 ff. WpHG die folgenden unmittelbaren Beteiligungswerte bezogen auf die Zielgesellschaft bekannt:
* Die China Ming Le Sportswear Holdings Limited, Grand Cayman, Kaimaninseln (nachfolgend die “
Großaktionärin„) hielt 825.840 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 53,47 % der Stimmrechte).
* Die KPMG Partner und Mitarbeiter e.V., Berlin, hielt 140.283 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 9,08 % der Stimmrechte).
* Die Spezialwerte AG, Möhnesee, hielt 130.229 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 8,43 % der Stimmrechte).
* Die Multiadvisor SICAV, Luxemburg-Strassen, Luxemburg, hielt 46.615 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 3,02 % der Stimmrechte).
* Die IPConcept (Luxemburg) S.A., Luxemburg-Strassen, Luxemburg, hielt 31.250 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 2,02 % der Stimmrechte).
* Die Axxion S.A., Grevenmacher, Luxemburg, hielt 550 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 0,04 % der Stimmrechte).
* Die Zielgesellschaft hielt zudem 998 eigene Aktien (entsprechend rd. 0,06 % der Stimmrechte).
II.
Die Antragstellerin zu 1.) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 338172.
Die Antragstellerin zu 2.) ist ebenfalls eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Heidelberg. Sie ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 337147. Die Antragstellerin zu 2.) hält 6.636.950 Aktien der Antragstellerin zu 1.) (entsprechend rd. 60,24 % der Aktien und Stimmrechte).
Die Antragstellerin zu 3.) ist ebenfalls eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Heidelberg. Sie ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 705381. Die Antragstellerin zu 3.) hält sämtliche 50.000 Aktien der Antragstellerin zu 2.) (entsprechend 100 % der Aktien und Stimmrechte).
Der Antragsteller zu 4.) ist eine natürliche Person mit Wohnanschrift in Heidelberg. Er hält 24.570 Stückaktien der Antragstellerin zu 3.) (entsprechend 94,50 % der Stückaktien und Stimmrechte).
III.
Die Antragsteller haben erklärt, dass sie am 19.10.2016 die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt haben. An diesem Tag erfolgte die Eintragung einer nachstehend im Detail geschilderten Kapitalerhöhung (vgl. nachstehend Ziffer A.V.1. dieses Bescheids) in das Handelsregister der Zielgesellschaft und die Antragstellerin zu 1.) erhielt aus dieser Kapitalerhöhung zusätzlich zu ihrem Altbestand i.H.v. 235.705 Aktien der Zielgesellschaft offenbar weitere 1.035.704 Aktien der Zielgesellschaft zugebucht, denn seither verfügt sie auf ihren sämtlichen Depotkonten über insgesamt 1.271.409 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 41,30 % der Stimmrechte).
IV.
1.
Die Zielgesellschaft sieht sich offensichtlich selbst als Sanierungsfall an.
So hat sie per Adhoc-Mitteilung i.S.d. § 15 WpHG a.F. vom 15.06.2016 (nachfolgend die “
Ad hoc-Mitteilung zu den konkreten Kapitalmaßnahmen 2016„) Folgendes bekannt gegeben „Die Ming Le Sports AG, Frankfurt am Main, ISIN DE000A1MBEG8, hat ihr Geschäftsjahr 2013 (01.01.2013 bis 31.12.2013) mit einem voraussichtlichen Jahresfehlbetrag (Einzelabschluss nach HGB) in Höhe von rd. Eur 19,8 Mio. (Vorjahr: rd. Eur 1 Mio.) abgeschlossen. Das genannte vorläufige Ergebnis beruht auf der vom Vorstand am 15.06.2016 vorgenommenen vorläufigen Bewertung der Beteiligungen und den im abgelaufenen Geschäftsjahr 2013 erzielten Erlösen und Aufwendungen. Die Bilanz zum 31. Dezember 2013 wird voraussichtlich einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von rd. Eur 0,2 Mio. ausweisen. Der Jahresfehlbetrag in Höhe von rd. Eur 19,8 Mio. liegt deutlich über dem Vorjahreswert in Höhe von rd. Eur 1 Mio. und ist im Wesentlichen negativ beeinflusst durch die Abschreibungen auf Finanzanlagen des Anlagevermögens in Höhe von rd. Eur 19 Mio. (Vorjahr; rd. Eur 0,). Die Abschreibungen entfallen im Wesentlichen auf die außerplanmäßigen Abschreibungen auf Finanzanlagen in Höhe von rd. Eur 15 Mio. auf die Tochtergesellschaft der Ming Le Sports AG im Ausland, die Mingle (International) Limited mit Sitz in Hong Kong, welche als einzige wesentliche Vermögenswerte die Beteiligungen an der Mingle (China) Co., Ltd. mit Sitz in China und der Fujian Mingle Sportswear Co., Ltd. mit Sitz in China besitzt, und in Höhe von rd. Eur 4 Mio. auf die Ausleihungen an die Mingle (International) Limited. Im Wesentlichen beinhaltet das vorläufige Jahresergebnis sonstige betriebliche Erträge in Höhe von rd. Eur 8.000, (Vorjahr: Eur 1.000,). Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen belaufen sich im Geschäftsjahr 2013 auf rd. Eur 657.000, (Vorjahr: rd. Eur 1.042.000,). Die in dieser Unternehmensmitteilung genannten Zahlen stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Aufstellung des Jahresabschlusses, der Abschlussprüfung und der Billigung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat. Infolge der voraussichtlich vorzunehmenden Abschreibungen auf die Beteiligungen ist die Ming Le Sports AG überschuldet. Damit ist auch ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals entstanden. Ein Konzernabschluss der Ming Le Sports AG für das Geschäftsjahr 2013 wird gemäß § 296 HGB nicht aufgestellt, weil gegenwärtig faktisch kein beherrschender Einfluss auf die Tochtergesellschaften in China ausgeübt werden kann.“
Ein ähnliches Bild wie die Ad hoc-Mitteilung zu den konkreten Kapitalmaßnahmen 2016 zeichnet die Einladung zur Hauptversammlung und gleichzeitig die Verlustanzeige gemäß § 92 AktG, die am 21.06.2016 veröffentlicht wurde. Hierin heißt es als Tagesordnungspunkt 1: „Der Vorstand zeigt der Hauptversammlung gemäß § 92 Abs. 1 AktG an, dass ein Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals besteht“.
2.
Gemäß dem Jahresabschluss samt Lagebericht für das Geschäftsjahr 2013 der Zielgesellschaft auf HGB-Basis (nachfolgend der “
Jahresabschluss 2013„), der seitens der Abschlussprüfer TreuConsult GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin (nachfolgend die “
Abschlussprüfer„), allerdings erst am 16.06.2016 testiert wurde, ergeben sich die nachfolgenden Angaben zur Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft, die erkennbar insbesondere dem Kontrollverlust der Zielgesellschaft über ihre unmittelbaren und mittelbaren Tochterunternehmen geschuldet sind.
So ergibt sich aus der Bilanz zum Jahresabschluss 2013, dass das Anlagevermögen der Zielgesellschaft zum 31.12.20013 massiv abgesunken ist auf insgesamt Eur 222.429,07 (31.12.2012: insgesamt Eur 20,45 Mio.). Weiterhin ging im Rahmen dessen der Wert der Anteile an verbundenen Unternehmen zum 31.12.2013 auf Eur 1,- zurück (31.12.2012: Eur 15 Mio.) und die Ausleihungen an verbundene Unternehmen auf Eur 222.428,07 (31.12.2012: Eur 20,45 Mio.). Insbesondere hieraus gespeist entstand zum 31.12.2013 ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag i.H.v. Eur 206.596,51 (31.12.2012: Eur 0,-), die Aktiva und Passiva verminderten sich jeweils insgesamt zum 31.12.2013 extrem stark auf Eur 434.059,82 (31.12.2012: Eur 20.544.607,82). Auf der Passivseite stieg der Bilanzverlust dementsprechend deutlich an: 31.12.2012: 1.120.073,28; 31.12.2013: Eur -20.968.613,51.
Ähnlich sieht die Gewinn- und Verlustrechnung zum Jahresabschluss 2013 aus. Die außerordentlichen Aufwendungen stiegen von Eur 0,- zum Stichtag 31.12.2012 auf Eur 19.163.737,53 zum Stichtag 31.12.2013, dementsprechend sank zu diesen Stichtagen das außerordentliche Ergebnis von Eur 0,- auf Eur -19.163.737,53 deutlich ab. Als Fehlbetrag wurde hier zum 31.12.2013 (ohne Berücksichtigung von Verlustvorträgen aus dem Vorjahr) ein Betragswert von Eur -19.812.002,13 ausgewiesen (31.12.2012: Eur -961.858,32).
In den Angaben zur Bilanz im Jahresabschluss 2013 wird zur Bilanzposition Anlagevermögen erläutert, dass im Geschäftsjahr 2013 außerplanmäßige Abschreibungen gemäß § 253 Abs. 3 HGB in Bezug auf die Anteile der Zielgesellschaft an der Mingle (International) und in Bezug auf die Ausleihungen an verbundene Unternehmen gegenüber der Mingle (International) vorgenommen wurden.
Der Vorstand der Zielgesellschaft erklärt im Lagebericht zum Jahresabschluss 2013 erstmals, dass die Zielgesellschaft ihren Einfluss über ihre Tochterunternehmen verloren hat. Konkret heißt es dazu weiter: „Weder von dem aktiven Vorstand angeforderte Informationen noch die zum Er halt der Ming Le Sports AG angeforderten Finanzmittel wurden von den chinesischen Tochtergesellschaften, welche der Hauptaktionär und ehemalige Vorstand Herr Ding Siliang verantwortet, zur Verfügung gestellt. Der aktive Vorstand musste daher feststellen, dass der Einfluss über die Tochterunternehmen verloren ging. Aufgrund der fehlenden Informationen der Tochterunternehmen konnte ein Konzernabschluss 2013 nicht aufgestellt werden. Gemäß § 296 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 HGB braucht ein Tochterunternehmen in den Konzernabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn 1. erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung des Tochterunternehmens nachhaltig beeinträchtigen oder 2. die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen erhalten werden können. Insofern ist die Ming Le Sports AG gemäß § 290 Abs. 5 i.V.m. § 296 HGB von der Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichtes befreit, da sie nur Tochterunternehmen hat, die gem. § 296 HGB nicht in den Konzernabschluss einzubeziehen sind“. Ferner heißt es: Aufgrund dessen, dass die Ming Le Sports AG als Holdinggesellschaft keinen eigenen Geschäftsbetrieb besitzt, ist und war sie abhängig von Zahlungen bzw. Dividendenzahlungen der operativen chinesischen Tochtergesellschaften, welche aufgrund der geschilderten Ereignisse ausblieben. Dies hatte eine sehr angespannte Liquiditätslage der Ming Le Sports AG zur Folge“. Im Nachtragsbericht zum Jahresabschluss 2013 heißt es schließlich: „Mit adhoc Mitteilung vom 15.06.2016 gab die Gesellschaft ihre geplanten Kapitalmaßnahmen bekannt. Die Gesellschaft beabsichtigt im Rahmen der nächsten Hauptversammlung den Gesellschaftern eine Kapitalherabsetzung mit folgender Kapitalerhöhung vorzuschlagen. Die Herabsetzung des Grundkapitals der Ming Le Sports AG gemäß §§ 229 ff. AktG soll im Verhältnis 10:1 erfolgen, somit von Eur 15.444.000,- um Eur 13.899.600, auf Eur 1.544.000, zur Verminderung des Bilanzverlustes herabgesetzt werden. Anschließend soll das Grundkapital gegen Bareinlagen im Verhältnis 1:1 erhöht werden. Durch die Kapitalerhöhung sollen der Gesellschaft sowohl ausreichende finanzielle Mittel zufließen, um deren Fortbestand zu sichern, als auch um die bilanzielle Überschuldung zu beseitigen. Die Liquidität soll unter anderem dazu eingesetzt werden die Rechte der Gesellschaft gegenüber ihren Tochterunternehmen in Hong Kong und China durchzusetzen, um so die Kontrolle wiederzuerlangen. Der Vorstand geht derzeit davon aus, dass die beschriebenen Kapitalmaßnahmen durchgeführt werden können. Unter dieser Prämisse wurde auch der Jahresabschluss unter der Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt. Sollten die beschriebenen Kapitalmaßnahmen nicht umgesetzt werden können, so könnte dies existenzbedrohende Folgen für die Gesellschaft haben“. Zu Risiken wird ferner auf das bestehende Liquiditätsrisiko wie nachstehend hingewiesen: „Die Gesellschaft als Holdinggesellschaft verfügt über keinen eigenen Geschäftsbetrieb. Die laufenden Kosten werden allein durch Zahlungen von Mingle (International) bzw. Mingle (China) getragen. Sollte die Gesellschaft die Kontrolle über Mingle (International) bzw. Mingle (China) nicht wiedererlangen und die Zuführung von Zahlungsmitteln von außen ausbleiben, steht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft in Frage. Die Finanz und Ertragslage der Gesellschaft ist wesentlich durch die Ausschüttungen durch ihre Tochtergesellschaften geprägt. Eine Einschränkung der Dividendenfähigkeit der Tochterunternehmen aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen würde die Möglichkeit der Ming Le Sports AG, ihrerseits Ausschüttungen vorzunehmen, in entsprechendem Umfang beschränken. Eine Beeinträchtigung ist auch durch behördliche Auflagen bezüglich der Auszahlung und des Transfers von Dividenden von China in das Ausland denkbar. Dadurch könnten Zahlungen an die Ming Le Sports AG erheblich behindert oder verzögert werden“. Zur Gesamtbewertung der Risikolage führt der Vorstand der Zielgesellschaft schließlich aus: „Auf Basis der aktuellen Situation ist die Ming Le Sports AG erheblichen Risiken ausgesetzt, die ihre Existenz in absehbarer Zukunft gefährden können“.
Die Abschlussprüfer erklären abschließend, dass sie auf die Ausführungen des Vorstands der Zielgesellschaft im Lagebericht verweisen, wonach die Zielgesellschaft keinen eigenen Geschäftsbetrieb besitzt und abhängig ist von Zahlungen der operativen chinesischen Tochterunternehmen, welche ausblieben und was zu einer sehr angespannten Liquiditätslage führte. Des Weiteren wird auf die Ausführungen des Vorstands der Zielgesellschaft im Lagebericht hingewiesen, wonach der Jahresabschluss unter der Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt wurde und diese Annahme abhängig ist von der Umsetzung der im Lagebericht beschriebenen Kapitalmaßnahmen und dass für den Fall, dass die Kapitalmaßnahmen nicht umgesetzt werden können, existenzbedrohende Folgen für die Zielgesellschaft entstehen können.
Die Jahresabschlüsse samt Lagebericht für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 der Zielgesellschaft auf HGB-Basis (nachfolgend der “
Jahresabschluss 2014“ und der “
Jahresabschluss 2015“ sowie insgesamt die “
Jahresabschlüsse 2014 und 2015„) wurden von den Abschlussprüfern ebenfalls am 16.06.2016 testiert und knüpfen – alleine schon wegen des Zeitpunkts der Testierung – nahtlos an die Befunde aus dem Jahresabschluss 2013 an, so dass nachstehend nur noch ergänzendes/fortschreibendes Zahlenwerk sowie weitere Befunde zu schildern sind, die wesentlich vom Inhalt des Jahresabschlusses 2013 abweichen.
Im Jahresabschluss 2014 (Bilanz) sind die Ausleihungen an verbundene Unternehmen zum Stichtag 31.12.2014 weiter zurückgegangen auf Eur 1,- (31.12.2013: Eur 222.428,07). Der durch Eigenkapital nicht gedeckte Fehlbetrag stieg ferner weiter an auf Eur 619.494,71 (31.12.2013: Eur 206.596,51). Dieser soll laut dem Bericht zur Ertragslage im Lagebericht zum Jahresabschluss 2014 im Wesentlichen aus sonstigen betrieblichen Aufwendungen im Zusammenhang mit Buß- und Zwangsgeldern aufgrund Nichteinhaltung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Börsennotierung, der Aufsichtsratsvergütung und Rechts- und Beratungskosten resultieren. Auch der Bilanzverlust vergrößerte sich weiter auf Eur -21.381.511,71 (31.12.2013: -20.968.613,51). Darüber hinaus ergeben sich im Vergleich zum Jahresabschluss 2013 keine wesentlichen Veränderungen, was die Einschätzung des Vorstands der Zielgesellschaft im Lagebericht und die Gesamteinschätzung der Abschlussprüfer anbelangt. Im Jahresabschluss 2014 (Gewinn- und Verlustrechnung) werden die Umsatzerlöse und die sonstigen betrieblichen Erträge ferner jeweils mit Eur 0,- ausgewiesen.
Im Jahresabschluss 2015 (Bilanz) ist schließlich zum Stichtag 31.12.2015 der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag noch weiter angestiegen auf Eur 787.360,56 (31.12.2014: Eur 619.494,71). Dieser soll laut dem Bericht zur Ertragslage im Lagebericht zum Jahresabschluss 2015 im Wesentlichen aus sonstigen betrieblichen Aufwendungen im Zusammenhang mit Buß- und Zwangsgeldern aufgrund Nichteinhaltung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Börsennotierung, der Aufsichtsratsvergütung, Rechts- und Beratungskosten sowie Abschluss- und Prüfungskosten resultieren. Laut der Gewinn- und Verlustrechnung sind zudem die sonstigen betrieblichen Erträge zum 31.12.2014 i.H.v. Eur 412.812,16 auf Eur 167.645,58 zum 31.12.2015 abgesunken. Des Weiteren wird im Lagebericht zum Jahresabschluss 2015 auf die zu diesem Zeitpunkt bereits beschlossenen Kapitalmaßnahmen aus der Ad hoc-Mitteilung zu den konkreten Kapitalmaßnahmen 2016 verwiesen, wobei der Vorstand der Zielgesellschaft auf Folgendes explizit hinweist: „Der Vorstand geht derzeit davon aus, dass die beschriebenen Kapitalmaßnahmen durchgeführt werden können. Unter dieser Prämisse wurde auch der Jahresabschluss unter der Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt. Sollten die beschriebenen Kapitalmaßnahmen nicht umgesetzt werden können, so könnte dies existenzbedrohende Folgen für die Gesellschaft haben“. Darüber hinaus ergeben sich im Vergleich zum Jahresabschluss 2013 und zum Jahresabschluss 2014 keine wesentlichen Veränderungen, was die Einschätzung des Vorstands der Zielgesellschaft im Lagebericht und die Gesamteinschätzung der Abschlussprüfer anbelangt. Auch im Jahresabschluss 2015 (Gewinn- und Verlustrechnung) werden die Umsatzerlöse und die sonstigen betrieblichen Erträge ferner jeweils mit Eur 0,- ausgewiesen.
Im Halbjahresfinanzbericht der Zielgesellschaft für das erste Halbjahr 2016 (nachfolgend der “
Halbjahresfinanzbericht I/2016„) heißt es weiterhin, dass die Zielgesellschaft bilanziell überschuldet sei. Im ersten Halbjahr 2016 habe die Zielgesellschaft einen Verlust i.H.v. Eur 62.102,02 erwirtschaftet (Vorjahr: rd. Eur 83.000,-). Der Jahresfehlbetrag setze sich dabei aus sonstigen betrieblichen Aufwendungen i.H.v. Eur 60.062,92 (Vorjahr: rd. Eur 83.000,-) und Zinsaufwendungen i.H.v. Eur 2.039,10 (Vorjahr: Eur 0,-) zusammen. Bei den sonstigen betrieblichen Aufwendungen handele es sich im Wesentlichen um Aufsichtsratsvergütungen i.H.v. rd. Eur 41.000,- (Vorjahr: rd. Eur 30.000,-) und Rechts- und Beratungskosten i.H.v. rd. Eur 9.000,- (Vorjahr: rd. Eur 29.000,-). Die Ausleihungen an verbundene Unternehmen lägen nach wie vor bei Eur 1,-; demgegenüber bestehe ein Bankguthaben i.H.v. Eur 30.087,30 (Vorjahr: rd. Eur 3.000,-). Aufgrund des Bilanzverlustes zum Stichtag 30.06.2016 i.H.v. Eur 21.611.479,58 weise die Zielgesellschaft zu diesem Zeitpunkt einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i.H.v. Eur 849.462,58 aus. Erneut wird u.a. auf die anstehende Kapitalerhöhung verwiesen, um für die Zielgesellschaft neue Eigenmittel zu beschaffen. Auch im Halbjahresfinanzbericht I/2016 werden die Umsatzerlöse und die sonstigen betrieblichen Erträge jeweils mit Eur 0,- ausgewiesen.
3.
Auch die Antragsteller weisen auf bestandsgefährdende Risiken bei der Zielgesellschaft hin.
Schließlich sei die Zielgesellschaft bilanziell überschuldet, denn die Bilanz der Zielgesellschaft zum 31.12.2015 weise einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i.H.v. Eur 787.360,56 aus. Verbindlichkeiten i.H.v. Eur 691.353,78 stünden schließlich lediglich ein Bankguthaben i.H.v. Eur 3.160,22 und der Bilanzansatz für die Mingle (International) i.H.v. Eur 1,- gegenüber. Auch in Ansehung eines vorgelegten Businessplanmodells der Zielgesellschaft (nachfolgend der “
Businessplan I„) ergebe sich, dass die Zielgesellschaft zum 30.06.2016 ein negatives Eigenkapital i.H.v. Eur rd. 850.000,- aufwies. Im Businessplan I wird zudem für September 2016 ein Kassenbestand der Zielgesellschaft i.H. von Eur 69.815,20 ausgewiesen.
Sie weisen ferner ausdrücklich auf den Lagebericht zum Jahresabschluss 2015 hin, wonach die Nichtumsetzung der für 2016 beschlossenen Kapitalmaßnahmen bei der Zielgesellschaft nach Auffassung des Vorstands der Zielgesellschaft existenzbedrohende Folgen für diese hat. Die Zielgesellschaft könne – wie im Übrigen auch der Lagebericht zum Jahresabschluss 2015 verdeutliche – nur durch Zuführung neuen Kapitals ihren Fortbestand sichern, neue Geschäftsfelder entwickeln und ihre Bemühungen, die Kontrolle über die chinesischen Tochterunternehmen wiederzuerlangen, intensivieren.
Da die Zielgesellschaft derzeit über keine Einnahmen verfüge, vor der am 09.09.2016 vollzogenen Kapitalherabsetzung bilanziell überschuldet gewesen sei und mangels Einnahmen auch vor der danach durchgeführten Kapitalerhöhung als nicht überlebensfähig angesehen werden müsse, habe kein Zweifel am Vorliegen von bestandsgefährdenden Risiken bei der Zielgesellschaft bestehen können. Lediglich kurzfristig habe die Zielgesellschaft bis zur Durchführung der Kapitalmaßnahmen die Liquiditätslage absichern können, indem sie mit Kingstone Europe AG, Heidelberg, einen am 07./08.04.2016 und bis zum 30.09.2016 befristeten Darlehensvertrag i.H.v. bis zu Eur 150.000,- abschloss und das hierunter vereinbarte Darlehen zunächst bis zum 30.06.2016 i.H.v. Eur 76.000,- sowie später vollständig in Anspruch nahm (nachfolgend das “
Überbrückungsdarlehen„). Die Antragsteller rechnen insoweit im Detail vor, dass das am 30.09.2016 vollständig in Anspruch genommene Überbrückungsdarlehen ohne die Kapitalerhöhung nicht vollständig hätte zurückgeführt werden können. Der Businessplan I belege, dass bei Einrechnung der vollen Rückzahlungsverpflichtung zum 30.09.2016 die ausgewiesenen sonstigen Verbindlichkeiten i.H.v. Eur 133.124,40 zwar um Eur 150.000,- gesunken wären. Allerdings hätte der ausgewiesene Kassenbestand i.H.v. Eur 69.815,20 ebenso um Eur 150.000,- abgenommen und wäre so deutlich ins Minus gedriftet. Damit sei von einer Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft zum 30.09.2016 auszugehen gewesen. Spätestens dann wären wohl auch alle anderen bestehenden Forderungen gegen die Zielgesellschaft geltend gemacht worden. Nach alldem müsse davon ausgegangen werden, dass die Zielgesellschaft ein Sanierungsfall sei.
4.
a.
Die WSB Treuhand GmbH, Mannheim (nachfolgend die “
Gutachterin„), wurde von der Antragstellerin zu 1.) beauftragt, „die Plausibilität des Businessplans der Zielgesellschaft zu beurteilen“. Die Gutachterin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei ihrer Arbeit (nachfolgend das “
Gutachten„) „um kein Gutachten nach IDW-Standard S1 (Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen) handelt, sondern um eine auf vereinfachten Prämissen und Annahmen basierende Plausibilitätsbeurteilung eines Businessplans, die sich im Wesentlichen an die Vorgaben des S1 bezüglich Plausibilitätsbeurteilungen von Planungen anlehnt“. Das vorgelegte Gutachten datiert auf den 04.10.2016.
Ausgangspunkt der Arbeiten der Gutachter waren die den Gutachtern vorgelegten Unterlagen sowie gegebene Erläuterungen und Auskünfte zur Zielgesellschaft seitens der Antragstellerin zu 1.) und der Zielgesellschaft. Die Gutachterin war sich ausweislich des Gutachtens bewusst, dass der Grund für die Plausibilitätsbeurteilung ein Antrag auf Sanierungsbefreiung ist. Sie hat ausweislich ihrer Darlegungen im Rahmen ihrer Gutachtenstätigkeit insbesondere die Nachvollziehbarkeit der Planzahlen aus dem Businessplan der Zielgesellschaft, die Übernahme alle relevanten Zahlen der Rechnungslegung bzw. deren buchhalterischen Größen sowie die sich aus dem Verhältnis dieser beiden Elemente zueinander ergebenden Berechnungen überprüft.
Das Gutachten wurde ferner mit Schreiben der Gutachterin an die Antragstellerin zu 1.) vom 28.10.2016 um einige Aussagen erweitert (nachfolgend die “
Ergänzung des Gutachtens„). Insoweit teilte die Gutachterin mit, dass sie im Rahmen ihrer Arbeiten die Unternehmenslage analysiert habe, um die Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft zu beurteilen. Dabei seien im Wesentlichen die Anforderungen der IDW S6-Grundsätze berücksichtigt worden.
b.
Die Gutachterin weist ebenfalls auf die sehr angespannte Liquiditätslage bei der Zielgesellschaft infolge der Eigenschaft als bloße Holdingsgesellschaft und des Kontrollverlusts über die chinesischen unmittelbaren und mittelbaren Tochterunternehmen der Zielgesellschaft hin. Es fallen im Gutachten in diesem Zusammenhang ferner Begrifflichkeiten wie „finanzielle Sanierung“, „mittel- und langfristige Fortführung des Unternehmens“ und „nachhaltig lebensfähig“.
In der Ergänzung des Gutachtens stellt die Gutachterin schließlich heraus, dass die Zielgesellschaft zum 30.06.2016 bilanziell überschuldet war. Ohne weitere Kapitalmaßnahmen und die Stundung von Forderungen gegen die Zielgesellschaft habe eine negative Fortbestehensprognose abgegeben werden müssen. Schließlich verfügte die Zielgesellschaft zum 30.06.2016 über einen Kassenbestand i.H.v. rd. Eur 31.000,-, jedoch auch über Verbindlichkeiten aus dem zum 30.09.2016 endfälligen Überbrückungsdarlehen. Ohne Kapitalmaßnahmen wäre zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft eingetreten.
V.
1.
Das Sanierungskonzept aus dem Gutachten stellt zunächst auf die vorgenommenen bzw. vorzunehmenden Kapitalmaßnahmen bei der Zielgesellschaft ab, durch welche die Antragstellerin zu 1.) letzten Endes mit einer Beteiligung i.H.v. dann rd. 41,30 % aufgrund der Ausübung nicht nur von Bezugs-, sondern auch von Überbezugsrechten die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen werde.
Nachdem das Grundkapital der Zielgesellschaft auf Basis des Hauptversammlungsbeschlusses vom 28.07.2016 mit Wirkung zum 09.09.2016 auf Eur 1.544.400,- herabgesetzt wurde (nachfolgend die “
Kapitalherabsetzung„), sollte es in der Folge im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen dazu kommen, dass das Grundkapital der Zielgesellschaft durch Ausgabe von bis zu 1.544.400,- neuen Aktien der Zielgesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Zielgesellschaft i.H.v. Eur 1,- (nachfolgend die “
Neuen Aktien„) um bis zu Eur 1.544.400,- auf insgesamt Eur 3.088.800,- erhöht wird (nachfolgend die “
Kapitalerhöhung„; Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung nachfolgend insgesamt die “
Kapitalmaßnahmen 2016„).
Die Kapitalmaßnahmen 2016 wurden in der Folge größtenteils umgesetzt. Nach bereits effektuierter Kapitalherabsetzung wurde die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister der Zielgesellschaft am 19.10.2016 vorgenommen. Dementsprechend erhöhte sich das Grundkapital der Zielgesellschaft zu diesem Zeitpunkt ausweislich eines vorgelegten Handelsregisterauszugs um Eur 1.534.421,- auf Eur 3.078.821,- und der Anteil an Aktien und Stimmrechten der Antragstellerin zu 1.) i.H.v. ursprünglich 235.705 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ursprünglich rd. 15,26 % der Stimmrechte) um 1.035.704 Neue Aktien (nachfolgend die “
Übernommenen Neuen Aktien„) auf nunmehr insgesamt 1.271.409 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend nun rd. 41,30 % der Stimmrechte). Von den 1.035.704 Übernommenen Neuen Aktien resultieren 235.705 Übernommene Neue Aktien aus der Ausübung des Bezugsrechts/der Zeichnung, die übrigen 800.000 Übernommenen Neuen Aktien indes aus der Ausübung des Überbezugs.
Nach dem Gutachten zählt zum Sanierungskonzept aber auch die nachhaltige finanzielle Sanierung dadurch, dass die Zielgesellschaft ihre Aktivität als Beteiligungsgesellschaft aufbaut. Als solche plane die Zielgesellschaft durch Investitionen in börsennotierte und nicht börsennotierte Wertpapiere, die ein gutes Chance/Risikoverhältnis aufweisen, Erträge von 15 % p.a. aus dem zu investierenden Kapital zu erwirtschaften. Insoweit müsse gesehen werden, dass es auch anderen Beteiligungsgesellschaften wie etwa der Antragstellerin zu 1.) gelungen sei, vergleichbare Renditen zu erwirtschaften. So habe die Antragstellerin zu 1.) im Zeitraum 2011 bis 2015 eine durchschnittliche Eigenkapitalverzinsung von 16 % p.a. erreicht.
Die zu erwirtschaftenden Erträge würden sich im Wesentlichen aus sonstigen betrieblichen Erträgen, z.B. aus der Veräußerung von Wertpapieren sowie aus Zinserträgen zusammensetzen. Auf einer Basis von Wertpapieren des Umlaufvermögens i.H.v. Eur 980.000,- im Jahr 2016, Eur 990.000,- im Jahr 2017, Eur 990.000,- im Jahr 2018, Eur 1.000.000,- im Jahr 2019, Eur 1.000.000,- im Jahr 2020 und Eur 1.000.000,- im Jahr 2021 würden sich dem Gutachten nach folgende Betragswerte in Bezug auf die Veräußerung von Wertpapieren und Zinserträgen ergeben: Eur 56.923,19 im Jahr 2016, Eur 147.675,34 im Jahr 2017, Eur 148.582,19 im Jahr 2018, Eur 150.150,83 im Jahr 2019, Eur 150.134,75 im Jahr 2020 und Eur 150.165,42 im Jahr 2021. Demgegenüber stünden ab 2017 jährliche Ausgaben i.H.v. jeweils Eur 144.000,- nach Eur 164.563,- in 2016. Das EBT der Zielgesellschaft wäre aufgrund der prognostizierten Zinserträge stets positiv: 2016: Eur 14.992,03, 2017: Eur 3.675,34, 2018: Eur 4.592,19, 2019: Eur 6150,83, 2020: Eur 6134,75, 2021: Eur 6165,42. Die vorgenannten Zahlenwerte zu erwarteten Erträgen und Kosten werden für den Planungszeitraum auch im dem Gutachten an dieser Stelle unterlegten weiteren Businessplan, der anders als der Businessplan I die Kapitalerhöhung berücksichtigt (nachfolgend der “
Businessplan II„), ausgeworfen.
Bereits das Gutachten stuft die Zielgesellschaft insgesamt als sanierungsfähig ein. Die Ergänzung des Gutachtens stellt klar, dass Kapitalmaßnahmen bei der Zielgesellschaft mit einem Rohertrag von rd. Eur 1.500.000,- sowie die Stundung von Forderungen gegen die Zielgesellschaft (vgl. dazu im Detail nachstehend Ziffer A.V.2. dieses Bescheids) diese in die Lage versetzten, die zum 30.06.2016 offenen Verbindlichkeiten zu bedienen und das negative Eigenkapital zu decken. Für eine positive Fortbestehensprognose sei es aber zusätzlich erforderlich gewesen, das Investitionsmodell der Zielgesellschaft (unter Verwendung von Mitteln aus den Kapitalmaßnahmen) nachhaltig zu ändern. Insgesamt sei die Zielgesellschaft dann in der Lage, die Überschuldung zu überbrücken und die Zahlungsunfähigkeit zu verhindern. Den entscheidenden materiellen Beitrag hierfür liefere jedenfalls 1.) der Gegenwert des Überzugs an Übernommenen Neuen Aktien durch die Antragstellerin zu 1.) i.H.v. Eur 800.000,-, sowie 2.) eine Stundung von Forderungen gegen die Zielgesellschaft seitens der Antragstellerin zu 1.) i.H.v. über Eur 102.000,-.
2.
Die Antragsteller verweisen im Hinblick auf die Sanierungsfähigkeit zum einen explizit auf die Ausführungen der Gutachter.
Zum anderen stellen sie in finanzieller/wirtschaftlicher Hinsicht zunächst kurzfristig auf die Kapitalerhöhung ab, aus der letztlich der Zielgesellschaft insgesamt Eur 1.534.421,- an Liquidität zugeflossen sind. Demzufolge weise die Zielgesellschaft wieder ein positives Eigenkapitalkonto i.H.v. rd. Eur 625.000,- auf. Ohne Durchführung der Kapitalerhöhung als Teil der Kapitalmaßnahmen 2016 sei an die Fortführung der Zielgesellschaft nicht zu denken gewesen. Über die Kapitalerhöhung und die Zahlung des Ausgabepreises von Eur 1,- je Übernommener Neuer Aktie sei der Zielgesellschaft nur durch die Antragstellerin zu 1.) letztlich ein Betragswert i.H.v. Eur 1.035.704,- zugeflossen. Außerdem gehöre die Stundung bestehender und von der Antragstellerin zu 1.) im Wesentlichen aufgekaufter Forderungen gegenüber der Zielgesellschaft (nachstehend die “
Forderungsstundung„) ebenso wie die Kapitalerhöhung zum Sanierungskonzept der Antragsteller für die Zielgesellschaft. Bei den Forderungen der Forderungsstundung handele es sich einerseits um die der Antragstellerin zu 1.) bekannten Forderungen Dritter jenseits der Gesellschafter gegenüber der Zielgesellschaft, deren Ankauf möglich war, insgesamt i.H. eines Betragswerts von Eur 98.542,70. Andererseits habe die Antragstellerin zu 1.) der Zielgesellschaft zum Zwecke der Begleichung offener Mietforderungen ein Darlehen i.H.v. insgesamt Eur 2.520,- gewährt. Die Antragstellerin zu 1.) beabsichtige insoweit der Zielgesellschaft eine Stundung der Forderungen i.H.v. insgesamt Eur 101.062,70 bis zu dem Zeitpunkt anzubieten, zu dem sie diesen Betragswert aus freien liquiden Mitteln zurückführen kann (längstens jedoch bis zum 31.12.2025). Den Wert der Forderungsstundung beziffern die Antragsteller auf Basis der vorgenannten Parameter und einer Verzinsung von 16 % p.a. dabei auf bis zu rd. Eur 294.000,-. Auch ohne diese Maßnahme sei nicht ersichtlich gewesen, wie sich die Zielgesellschaft aus eigener Kraft habe finanziell sanieren wollen. Außerdem sei daran zu denken, dass die Antragstellerin zu 1.) die Zielgesellschaft jetzt und auch künftig, soweit erforderlich, mit eigenem Personal unterstütze. Dies betreffe einerseits zwei Vorstände der Antragstellerin zu 1.), die zugleich Mitglieder des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft seien. Andererseits habe die Antragstellerin zu 1.) eine Mitarbeiterin, soweit dies für die Aufgaben als Vorstandsmitglied der Zielgesellschaft erforderlich war, für die Zielgesellschaft bis zur erfolgreichen Durchführung der Kapitalerhöhung zum Selbstkostenpreis von ihren Aufgaben freigestellt.
Mittelfristig zähle zum Sanierungskonzept allerdings auch der Aufbau des neuen Betätigungsfelds als Beteiligungsgesellschaft. Für den entsprechenden Erwerb von Wertpapieren stünde der Zielgesellschaft nach Abzug aller notwendigen anderweitigen Kosten durch den Mittelzufluss aus der Kapitalerhöhung ein Betragswert i.H.v. rd. Eur 1.000.000,- zur Verfügung. Konkrete Investitionsentscheidungen gebe es zwar derzeit noch nicht, diese würden aber in Abhängigkeit von der Marktlage und den Anlagemöglichkeiten unmittelbar nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit getroffen. Jedenfalls lägen ein Schreiben der Zielgesellschaft vom 11.10.2016 über solche Pläne sowie eine Veröffentlichung einer inhaltsgleichen Insiderinformation vom 10.10.2016 vor, wonach insbesondere der Erwerb von Wertpapieren vorrangig in Bezug auf die Bereiche Schuhe, Bekleidung, Accessoires und Sportartikel seitens der Zielgesellschaft angestrebt wird. Insbesondere habe der Vorstand der Antragstellerin. zu 1.) im Konzern-Halbjahresfinanzbericht 2016 der Antragstellerin zu 1.) erklärt, dass das eigene Renditeziel von jährlich durchschnittlich 15 % langfristig erreichbar sei. Dies lasse gleichgelagerte Annahmen im Hinblick auf die Zielgesellschaft plausibel erscheinen. Ausdrücklich sei auch darauf zu verweisen, dass das bei der Zielgesellschaft beabsichtigte Beteiligungsgeschäft (im Wesentlichen) frei von Material- oder Personalaufwendungen sei. So werde die Zielgesellschaft aufgrund ihrer Größe und der wohl auch künftig überschaubaren Geschäftstätigkeit voraussichtlich keine Mitarbeiter einstellen müssen. Vergütungen würden deshalb voraussichtlich ausschließlich für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder anfallen. Einschließlich Umsatzsteuer dürften diese Vergütungsleistungen jährlich zwischen Eur 23.800,- (wahrscheinlich) und Eur 60.000,- (höchstens) liegen. Materialaufwand sei bei der Zielgesellschaft ferner nicht ersichtlich, da diese nicht beabsichtige, eine Produktion oder Herstellung von Sachen zu betreiben.
Bewerte man die v.a. im Businessplan II und Gutachten angegebenen Zahlenwerte im Hinblick auf die prognostizierten Erträge und Ausgaben der Zielgesellschaft (vgl. im Detail bereits Ziffer A.V.1. dieses Bescheids), sei letztlich festzustellen, dass die Zielgesellschaft voraussichtlich bereits in 2017 wieder in die Gewinnzone komme. Durch die Kapitalerhöhung werde sich letztlich auch die Passivseite durch Rückführung der Verbindlichkeiten um rd. Eur 554.000,- positiv verändern. Und auch der Kassenbestand der Zielgesellschaft werde im Planungszeitraum des Gutachtens durchweg positiv sein. In 2017 würden den (gestundeten) Verbindlichkeiten der Zielgesellschaft i.H.v. Eur 101.062,70 Aktivposten i.H.v. Eur 1.010.597,24 gegenüberstehen. Mit diesen Aktiva könne die Zielgesellschaft letzten Endes nicht nur den neuen Geschäftsbetrieb als Beteiligungsgesellschaft aufbauen, sondern auch Maßnahmen einleiten, um den Kontrollverlust zu revidieren und so wieder Zugriff auf ihre eigentlichen Finanzmittel erhalten.
Die Mittelverwendung der neu erlangten Liquidität i.H.v. rd. Eur 1.500.000,- sei im Übrigen wie folgt geplant: zunächst wurde mit einer Summe i.H.v. insgesamt rd. Eur 550.000,- um den 20.10.2016 herum (unter Inkaufnahme eines mehrere Wochen andauernden Verzugs und der hieraus erforderlichen Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. Eur 1.147,54) das Überbrückungsdarlehen zurückgeführt. Zudem sollen Verbindlichkeiten der Zielgesellschaft aus Lieferungen und Leistungen abgelöst werden. Die verbleibende Liquidität fließe sodann in die Änderung der Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft.
VI.
1.
Das Gutachten trifft unmittelbar keine Feststellungen zu Sanierungsbeiträgen der Antragsteller (und etwaigen Sanierungshilfen seitens Dritter). Mittelbar stellt das Gutachten allerdings fest, dass die Zielgesellschaft ohne den Überzug an Neuen Aktien seitens der Antragstellerin zu 1.) (Wert: Eur 800.000,-) und ohne die voraussichtlich gestundeten Forderungen gegen die Zielgesellschaft seitens der Antragstellerin zu 1.) (Wert: rd. Eur102.000,-) nicht über ausreichend Mittel verfügen würde, um nachhaltig lebensfähig zu sein.
2.
Die Antragsteller begreifen einerseits den Betragswert i.H.v. Eur 1.035.704,-, den die Antragstellerin zu 1.) als Ausgabepreis für die 1.035.704 Übernommenen Neuen Aktien gezahlt hat, als einen (zudem auf die übrigen Antragsteller zurechenbaren) Sanierungsbeitrag.
Zudem verstehen sie andererseits auch die avisierte Forderungsstundung und die personelle Unterstützung (vgl. jeweils Ziffer A.V.2. dieses Bescheids) als (zudem auf die übrigen Antragsteller zurechenbare) Sanierungsbeiträge.
Insgesamt weisen sie – soweit i.S. einer Bezifferbarkeit eben möglich – einen Gesamtbetragswert als Sanierungsbeitrag der Antragsteller i.H.v. Eur 1.137.704,- aus (Ausgabepreis für die 1.035.704 Übernommenen Neuen Aktien i.H.v. Eur 1.035.704,- + beabsichtigte Forderungsstundung i.H.v. rd. Eur 102.000,-).
VII.
Die Antragsteller haben am 13.10.2016 beantragt, jeweils „gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜGAngebotsverordnung für den Fall, dass sie in Folge des Wirksamwerdens der auf der Hauptversammlung der Ming Le Sports AG, Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 92296, am 28. Juli 2016 beschlossenen Kapitalerhöhung, im Hinblick auf die Antragsteller zu 24 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG, die Kontrolle über die Ming Le Sports AG, Frankfurt am Main, erlangen, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit zu werden“.
Sie sind insbesondere der Ansicht, dass im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ihr Interesse an der beantragten Befreiung höher zu bewerten sei, als dass Interesse der außenstehenden Aktionäre an der Veröffentlichung eines Pflichtangebots i.S.d § 35 WpÜG. Schließlich sei die Fortführung der Zielgesellschaft (kurz- sowie mittelfristig durch die Aufnahme einer neuen Geschäftstätigkeit) ohne ihre erbrachten Sanierungsbeiträge unwahrscheinlich gewesen. Vielmehr hätte die Zielgesellschaft ansonsten wohl Insolvenz anmelden müssen und wäre abgewickelt worden. In Ansehung dessen sei für die außenstehenden Aktionäre das Vorgehen der Antragsteller zur Sanierung der Zielgesellschaft und die Teilhabe am ggf. wirtschaftlichen Erfolg dieser Maßnahme deutlich vorteilhafter. Im Übrigen habe die Großaktionärin bei der Kapitalerhöhung offensichtlich kein Interesse an der Sanierung der Zielgesellschaft gezeigt. Es gehe nicht an, dass diese nun durch ein Pflichtangebot belohnt werde, indem die Antragsteller der Großaktionärin nun auch noch deren Aktien der Zielgesellschaft voraussichtlich zum Ausgabepreis der Neuen Aktien abkaufen muß. Ähnliches zeige sich auch bei den weiteren außenstehenden Aktionären. Der deutliche Überbezug der Antragsteller an Neuen Aktien sei überhaupt nur durch das mangelnde Interesse der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft insgesamt an der Teilnahme an der Kapitalerhöhung und damit an der Sanierung der Zielgesellschaft möglich gewesen.
B.
Die Antragsteller sind auch unter Berücksichtigung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß §§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung zu befreien, da die Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft durch die Antragsteller im Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesellschaft erfolgt ist.
I.
Die Anträge der Antragsteller sind zulässig.
Sie sind zunächst fristgerecht gestellt worden. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG- Angebotsverordnung können Anträge nach § 37 Abs. 1 WpÜG vor Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft und innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat.
Vorliegend haben die Antragsteller Umstände vorgetragen, nach denen von einer Antragstellung vor Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft auszugehen war. In diesem Falle muss sich der zeitnahe Kontrollerwerb zum Zeitpunkt der Antragstellung als vorhersehbar (BT-Drs. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 81) und aus Gründen der Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum Kontrollerwerb als sehr wahrscheinlich (vgl. Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider (Hrsg.), WpÜG, 2. Aufl. 2013, § 8 WpÜG-Angebotsverordnung, Rn. 8 f.) darstellen. Diesen Voraussetzungen ist vorliegend Genüge getan. Denn zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13.10.2016 war die am 19.10.2016 auch tatsächlich erfolgte Kontrollerlangung der Antragsteller an der Zielgesellschaft (vgl. nachstehend Ziffer B. II.1. dieses Bescheids) vorhersehbar und sehr wahrscheinlich. Dass die Bescheidung nun in der Weise erfolgt, dass die Antragsteller gleichwohl nachträglich für die schon eingetretene Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft befreit werden, ist dem kurzen Zwischenintervall geschuldet, innerhalb dem die Erteilung einer sog. Sanierungsbefreiung rein faktisch nicht möglich war. Die Verbescheidung erfolgt also in der Weise, als ob die Antragsteller ihre Anträge nach Erlangung der Kenntnis von der Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gestellt hätten.
Die Anträge der Antragsteller können auch in einem einheitlichen Verfahren beschieden werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt und somit um ein Verwaltungsverfahren. Bei einer Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG ist grundsätzlich ein einheitlich zu würdigender Lebenssachverhalt anzunehmen. Die erstmalige unmittelbare Kontrollerlangung an einer Zielgesellschaft durch das jeweilige Tochterunternehmen fällt mit der mittelbaren Kontrollerlangung durch das jeweilige Mutterunternehmen in Folge der Zurechnung des Stimmrechtsanteils des jeweiligen Tochterunternehmens auf das jeweilige Mutterunternehmen zusammen, so dass der erforderliche Sachzusammenhang, der zu der Annahme eines einheitlichen Lebenssachverhalts führt, dann vorliegt. Ein solches Mutter-/Tochterverhältnis ist jeweils im Verhältnis Antragstellerin zu 1.)/Antragstellerin zu 2.), Antragstellerin zu 2.)/Antragstellerin zu 3.) und Antragstellerin zu 3.)/Antragsteller zu 4.) auch gegeben (vgl. nachstehend Ziffer B.11.1.a. bis d. dieses Bescheids), so dass die Voraussetzungen für eine einheitliche Verbescheidung vorliegen.
II.
Die Anträge der Antragsteller sind auch begründet.
1.
Die Antragsteller haben mit Vollzug der Kapitalerhöhung, also durch die Eintragung derselben in das Handelsregister der Zielgesellschaft und der anschließenden Übertragung von 1.035.704 Neuen Aktien am 19.10.2016 i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG jeweils die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt.
a.
Zunächst hat die Antragstellerin zu 1.) am 19.10.2016 unmittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt. Denn zu diesem Zeitpunkt stieg ihr vormaliger Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft i.H.v. rd. 15,26 % der Stimmrechte aus 235.705 Aktien der Zielgesellschaft durch die 1.035.704 Übernommenen Neuen Aktien insoweit an, als dass ihr hiernach ein Stimmrechtsanteil i.H.v. rd. 41,30 % aus insgesamt 1.271.409 Aktien der Zielgesellschaft zustand. Damit überschritt die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf die Zielgesellschaft die Kontrollschwelle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG und erlangte die Kontrolle an dieser.
b.
Ferner hat auch die Antragstellerin zu 2.) am 19.10.2016, allerdings in mittelbarer Weise, die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt. Denn der der Antragstellerin zu 1.) zum Zeitpunkt des Vollzugs der Kapitalerhöhung dann zustehende Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft i.H.v. rd. 41,30 % der Stimmrechte aus von der Antragstellerin zu 1.) dann unmittelbar gehaltenen 1.271.409 Aktien der Zielgesellschaft werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG auf die Antragstellerin zu 2.) zugerechnet, da es sich bei der Antragstellerin zu 1.) um ein Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 2.) i.S.d. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB handelt, indem die Antragstellerin zu 2.) zu rd. 60,24 % an der Antragstellerin zu 1.) beteiligt ist.
c.
Ebenso hat dann auch die Antragstellerin zu 3.) am 19.10.2016 mittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt. Denn der zum Zeitpunkt des Vollzugs der Kapitalerhöhung bereits auf die Antragstellerin zu 2.) weiter zuzurechnende Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft i.H.v. rd. 41,30 % der Stimmrechte wird gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG weiter auf die Antragstellerin zu 3.) zugerechnet, da es sich bei der Antragstellerin zu 2.) um ein Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 3.) i.S.d. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB handelt, indem die Antragstellerin zu 3.) zu 100 % an der Antragstellerin zu 2.) beteiligt ist.
d.
Schließlich hat auch der Antragsteller zu 4.) am 19.10.2016 mittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt. Denn der zum Zeitpunkt des Vollzugs der Kapitalerhöhung bereits auf die Antragstellerin zu 3.) weiter zuzurechnende Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft i.H.v. rd. 41,30 % der Stimmrechte wird gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG weiter auf den Antragsteller zu 4.) zugerechnet, da es sich bei der Antragstellerin zu 3.) um ein Tochterunternehmen des Antragstellers zu 4.) i.S.d. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB handelt, indem der Antragsteller zu 4.) zu 94,50 % an der Antragstellerin zu 3.) beteiligt ist.
2.
Die Zielgesellschaft ist ein Sanierungsfall, da auf sie bezogen bestandsgefährdende Risiken i.S.v. § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB bestehen. Diese ergeben sich letztlich aus der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft.
Bereits die Gutachter gehen vom Vorliegen einer bestandsgefährdenden Situation bei der Zielgesellschaft aus.
Sie weisen zunächst darauf hin, dass die Zielgesellschaft vor der Durchführung der Kapitalerhöhung bilanziell überschuldet gewesen sei (vgl. Ziffer A.IV.4.b. dieses Bescheids). Detailliert erklären sie in diesem Zusammenhang, dass die Zielgesellschaft ohne weitere Kapitalmaßnahmen (und damit der Zuführung neuer Finanzmittel aus der Kapitalerhöhung) sowie ohne die Stundung von Forderungen gegen die Zielgesellschaft eine negative Fortbestehensprognose aufgewiesen habe.
Entscheidend ist allerdings, dass spätestens aus der Ergänzung des Gutachtens heraus deutlich wird, dass die Gutachter – insbesondere ohne die Durchführung der Kapitalerhöhung und ohne die Forderungsstundung – von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft i.S.d. § 18 InsO (wohl) zum 30.09.2016 ausgingen. Schließlich verfügte die Zielgesellschaft zum 30.06.2016 über einen Kassenbestand i.H.v. rd. Eur 31.000,- und zum September 2016 gemäß der Planzahlen aus dem Businessplan .1 i.H.v. Eur 69.815,20, während zugleich zum 30.09.2016 Eur 150.000,- aus dem Überbrückungsdarlehen zurückzuführen waren. Dies war jedoch auch in Ansehung dessen gar nicht möglich, da zu diesem Zeitpunkt über den vorgenannten Kassenbestand hinaus auch keine weiteren Mittel bei der Zielgesellschaft zwecks Zurückführung des Überbrückungsdarlehens vorhanden bzw. ersichtlich waren. Ohne die Durchführung der Kapitalerhöhung und ohne die Forderungsstundung wäre zu diesem Zeitpunkt erkennbar die Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft eingetreten. Die Umstände, wonach die Vertragspartnerin des Überbrückungsdarlehens gleichwohl die Forderung am 30.09.2016 offenbar nicht gesondert fällig gestellt und gerichtlich geltend gemacht hat sowie die tatsächlich erfolgte Rückzahlung des Überbrückungsdarlehens unter eingetretenem Verzug erst um 20.10.2016 herum, dürften im Übrigen dafür sprechen, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 18 InsO noch nicht in eine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO umgeschlagen war. Insoweit nimmt die Rspr. schließlich an, dass eine Liquiditätslücke von bis zu drei Wochen noch als Zahlungsstockung zu verstehen ist, welche dazu führt, dass noch von keiner Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO gesprochen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2005 – IX ZR 123/04 – NJW 2005, 3062 ff.).
Auch die Antragsteller gehen von bestandsgefährdenden Risiken bei der Zielgesellschaft aus und substantiieren die Ausführungen der Gutachter weiter (vgl. im Detail Ziffer A.IV.4. dieses Bescheids). Insbesondere erläutern sie auch die Ursachen für die angespannte Liquiditätslage, die letztendlich am 30.09.2016 vollends zur (negativen) Verwirklichung der bestandsgefährdenden Risiken geführt hätten. Diese liegen im Kontrollverlust der Zielgesellschaft über ihre unmittelbaren und mittelbaren chinesischen Tochterunternehmen sowie die bisherige Ausrichtung der Zielgesellschaft als reine Holding.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Zielgesellschaft und die Abschlussprüfer diesen Befund noch einmal unterstreichen und auf die schwierige wirtschaftliche Lage bei der Zielgesellschaft, insbesondere mit Blick auf die Liquiditätslage, verweisen sowie auf die Kapitalmaßnahmen 2016 als einziges Mittel zur Behebung dieser krisenhaften Situation rekurrieren (vgl. Ziffern A.IV.1. und A.IV.2. dieses Bescheids).
Umstände, die der Einschätzung insbesondere der Gutachter und der Antragsteller im Hinblick auf die Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft widersprechen würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr lässt sich deren Einschätzung insbesondere anhand der bloßen Holdingtätigkeit der Zielgesellschaft und der ausbleibenden Mittelzuführungen seitens der unmittelbaren und mittelbaren chinesischen Tochterunternehmen infolge des Kontrollverlusts nachvollziehen. Insoweit ist es durchaus einleuchtend, dass das Überbrückungsdarlehen bereits eine „lebensverlängernde Maßnahme“ darstellte und ohne die Umstellung des Geschäftsmodells und/oder wieder eintretende Mittelzuführungen seitens der unmittelbaren und mittelbaren chinesischen Tochterunternehmen bei nach wie vor stetig anfallenden Kosten für Börsennotierung, Aufsichtsratsvergütung und Rechts- und Beratungskosten der Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit bei der Zielgesellschaft zwangsläufig dann erfolgt wäre, als die Rückzahlung des Überbrückungsdarlehens anstand.
Nach alldem musste für den Fall der Nichtumsetzung der Kapitalerhöhung von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft zum 30.09.2016 ausgegangen werden. Eine potenziell negative Fortbestehensprognose ist dabei impliziert.
Insgesamt liegen damit jedenfalls Umstände vor, die die Fortführung der Zielgesellschaft in Frage stellten, indem sie insbesondere zum Insolvenz- fall nach Maßgabe von § 18 InsO (drohende Zahlungsunfähigkeit) hätten führen können. Sofern die Gefahr einer Insolvenz oder Liquidation eines Unternehmens besteht, liegen jedenfalls auch bestandsgefährdende Risiken i.S.v. § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB vor, welche geeignet sind, die Sanierungsbedürftigkeit einer Zielgesellschaft zu belegen (vgl. Klepsch, in: Steinmeyer (Hrsg.), 3. Aufl. (2013), § 37 Rn. 27; Klepsch/Kiesewetter, BB 2007, 1403, 1404).
3.
Das Sanierungskonzept der Antragsteller erscheint auch als geeignet, die drohende Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft kurz- und mittelfristig zu vermeiden.
Zum einen hat die Durchführung der Kapitalerhöhung und der daraus resultierende Mittelzufluss an die Zielgesellschaft i.H.v. insgesamt Eur 1.534.421,- kurzfristig dazu geführt, dass die zum 30.09.2016 bestehende drohende Zahlungsunfähigkeit erst einmal abgewendet werden konnte. Manifestiert wird dies durch die erst aus der Durchführung der Kapitalerhöhung heraus mögliche wie auch erfolgte Rückzahlung des Überbrückungsdarlehens um den 20.10.2016 herum (vgl. Ziffer A.V.2. dieses Bescheids). Dies alleine kann aber auf Sicht als Sanierungskonzept nicht ausreichen, denn ohne die Umstellung des Geschäftsmodells und/oder wieder eintretende Mittelzuführungen seitens der unmittelbaren und mittelbaren chinesischen Tochterunternehmen gibt es bei der Zielgesellschaft keine laufenden Erträge, wohl aber laufende Kosten, die zwangsläufig dazu führen würden, dass der aus der Kapitalerhöhung erfolgte Mittelzufluss an die Zielgesellschaft i.H.v. insgesamt Eur 1.534.421,- irgendwann wieder aufgebraucht und damit der kritische Punkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit wieder erreicht wäre.
Deswegen zählt zum vorgelegten Sanierungskonzept zum anderen auch eine mittelfristige Maßnahme. Diese ist in einer Veränderung des bisherigen Geschäftsmodells der Zielgesellschaft zu erblicken, um auch eine nachhaltige finanzielle Sanierung der Zielgesellschaft zu erreichen (vgl. Ziffern A.V.1. und A.V.2. dieses Bescheids). So soll die Zielgesellschaft eine Aktivität als Beteiligungsgesellschaft aufbauen und durch Investitionen in börsennotierte und nicht börsennotierte Wertpapiere, die ein gutes Chance/Risikoverhältnis aufweisen und insbesondere dem Sektor der bisherigen Kernkompetenz der Zielgesellschaft entstammen, Erträge von 15 % p.a. aus dem zu investierenden Kapital erwirtschaften. Die zu investierenden Mittel sollen dabei den aus der Kapitalerhöhung zugeflossenen Barmitteln entstammen (vgl. Ziffer A.V.2. dieses Bescheids).
Insoweit wird detailliert vorgerechnet, dass sich die zu erwirtschaftenden Erträge im Wesentlichen aus sonstigen betrieblichen Erträgen, z.B. aus der Veräußerung von Wertpapieren, sowie aus Zinserträgen zusammensetzen werden (vgl. ebenfalls Ziffern A.V.1. und A.V.2. dieses Bescheids). Auf einer Basis von Wertpapieren des Umlaufvermögens i.H.v. Eur 980.000,- im Jahr 2016, Eur 990.000,- im Jahr 2017, Eur 990.000,- im Jahr 2018, Eur 1.000.000,- im Jahr 2019, Eur 1.000.000,- im Jahr 2020 und Eur 1.000.000,- im Jahr 2021 sollen sich folgende Betragswerte in Bezug auf die Veräußerung von Wertpapieren und Zinserträgen ergeben: Eur 56.923,19 im Jahr 2016, Eur 147.675,34 im Jahr 2017, Eur 148.582,19 im Jahr 2018, Eur 150.150,83 im Jahr 2019, Eur 150.134,75 im Jahr 2020 und Eur 150.165,42 im Jahr 2021. Demgegenüber stünden ab 2017 jährliche Ausgaben i.H.v. jeweils Eur 144.000,- nach Eur 164.563,- in 2016. Das EBT der Zielgesellschaft wäre aufgrund der prognostizierten Zinserträge stets positiv: 2016: Eur 14.992,03, 2017: Eur 3.675,34,. 2018: Eur 4.592,19, 2019: Eur 6150,83, 2020: Eur 6134,75, 2021: Eur 6165,42. Die Antragsteller beziehen in dieses Konzept auch die Forderungsstundung mit ein. Zudem sei zu sehen, dass die Zielgesellschaft auf Basis der aus der Kapitalerhöhung zugeflossenen Barmittel bezogen auf Mittelsichtmaßnahmen nicht nur die Änderung des Geschäftsmodells durchfinanzieren kann, sondern auch dass die Revidierung des Kontrollverlusts nachhaltig verfolgbar ist.
Das Gutachten samt der Ergänzung des Gutachtens sieht die Zielgesellschaft auf dieser Basis als sanierungsfähig an (vgl. Ziffer A.V.1. dieses Bescheids). Die Zielgesellschaft werde durch dieses Sanierungskonzept nicht nur in die Lage versetzt, kurzfristig die offenen Verbindlichkeiten zu bedienen und das negative Eigenkapital zu decken, sondern es bestehe durch die sich mittelfristig auswirkenden Maßnahmen bezogen auf die Zielgesellschaft auch eine positive Fortbestehensprognose.
Auch die Feststellungen der Gutachter zur Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft auf Basis des vorgelegten Sanierungskonzepts können als plausibel und nachvollziehbar angesehen werden. Sie beruhen ausweislich der Darstellungen des Gutachtens wesentlich auf Planungen des Vorstands der Zielgesellschaft (insbesondere den Kernzahlen aus dem Businessplan I und dem Businessplan II). Insgesamt ist von einer (möglichen) nachhaltigen wirtschaftlichen Gesundung der Zielgesellschaft auszugehen.
Jedenfalls konnte erwiesenermaßen zunächst die kritische Situation hinsichtlich der drohenden Zahlungsunfähigkeit seitens der Zielgesellschaft zum 30.09.2016 abgedeckt werden. Dies zeigt sich in der der Zielgesellschaft möglichen und auch erfolgten Rückführung des Überbrückungsdarlehens. Die Kurzfristmaßnahme der Durchführung der Kapitalerhöhung zwecks Abstellung der bestandsgefährdenden Risiken hat also mit anderen Worten gegriffen. Und auch auf Mittelsicht erscheint die Umstellung des Geschäftsmodells der Zielgesellschaft hin zu einer Beteiligungsgesellschaft durchaus geeignet, positive Cashflows zu generieren, die die Zielgesellschaft operativ und finanziell nachhaltig gesunden lassen. Diese Annahme ergibt sich zentral aus dem Binnenvergleich mit dem Geschäftsmodell der Antragstellerin zu 1.). Da diese entsprechende Erträge und vor allem auch Gewinne erwirtschaftet sowie ferner durch eine personelle Verflechtung mit der Zielgesellschaft verbunden ist, erscheint es durchaus im Sinne einer Plausibilität im Bereich des Möglichen bzw. sogar Wahrscheinlichen, dass sich das (erfolgreiche) Geschäftsmodell der Antragstellerin zu 1.) entsprechend auf die Zielgesellschaft übertragen lässt. Damit kann auch auf Mittelsicht die drohende Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft abgewendet und im Übrigen auch die im Kern nicht entscheidende bilanzielle Überschuldung der Zielgesellschaft nachhaltig behoben werden. ‚
Eine solche Überprüfung anhand der Plausibilität ist vor dem Hintergrund, dass an die Erfolgsaussichten eines Sanierungskonzepts keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind, da es sich letztlich um eine Prognose hinsichtlich des Geschehensablaufs auf Basis der zum Zeit- punkt der Antragstellung ermittelten Daten handelt, ausreichend; einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bedarf es nicht (vgl. Strunk/Salomon/Holst in: Veil (Hrsg.), Übernahmerecht in Praxis und Wissenschaft, 2009, S. 38; Klepsch/Kiesewetter, BB 2007, 1403, 1405).
Insgesamt lässt sich somit feststellen, dass im Falle der Realisierung des Sanierungskonzepts zu erwarten steht, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft kurz- und mittelfristig (d.h. bis zum Ende des Planungshorizonts 2021) beseitigt wäre.
4.
Die Antragsteller haben sich dazu bereit erklärt, im Rahmen des Sanierungskonzepts erheblich zu den Sanierungskosten beizutragen.
Dabei scheidet in Bezug auf die personelle Unterstützung der Zielgesellschaft durch die Antragstellerin zu 1.) (vgl. Ziffer A.VI.2 dieses Bescheids) schon ex ante die Wertung als Sanierungsbeitrag aus, da diese Art Unterstützung letztlich bedeutet, dass kein im Rahmen einer Sanierungsbefreiung erforderlicher messbarer wirtschaftlicher Vorteil (vgl. Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider (Hrsg.), WpÜG 2. Aufl. (2013), § 9 WpÜG-AngVO, Rn. 33 m.w.N.) vorliegt. Sanierungsbeiträge müssen schließlich insgesamt. hinreichend konkret, verbindlich und der daraus resultierende Vorteil muss für die Zielgesellschaft messbar sein, so dass sie zur Krisenbeseitigung und mithin zum Fortbestand der Zielgesellschaft maßgeblich beitragen (Strunk/Linke in: Veil (Hrsg.), Reformbedarf im Übernahmerecht, 2005, S. 41; Klepsch, in: Steinmeyer (Hrsg.), 3. Aufl. (2013), § 37 Rn. 30).
Auch die Forderungsstundung begegnet ähnlichen Bedenken. Schließlich wird es durchgerechnet für die Zielgesellschaft in der Tat einen Wert an sich darstellen, dass sie Verbindlichkeiten aufgrund der Handlungen der Antragstellerin zu 1.) später bedienen kann (was aber noch nicht abschließend vereinbart wurde). Allerdings ist der Wert einer solchen Forderungsstundung sicherlich nicht zum Nominalwert der Forderungen (rd. Eur 102.000,-) zum Ansatz zu bringen, schließlich werden die gegen die Zielgesellschaft gerichteten Forderungen bei der Antragstellerin zu 1.) nicht vollständig abgeschrieben, sondern nur zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht. Da ein Vorbringen zum inneren Wert der Forderungsstundung für die Zielgesellschaft auf Basis einer nachvollziehbaren Bewertung fehlt, muss die Forderungsstundung i.S.d. Messbarkeitskriteriums vorliegend außer Betracht bleiben.
Jedenfalls ist aber der seitens der Antragstellerin zu 1.) für die Übernommenen Neuen Aktien geleistete Betragswert i.H.v. Eur 1.035.704,-, überwiegend als geeigneter Sanierungsbeitrag zu verstehen. Zwar müssen die im Rahmen der Ausübung des regulären Bezugs geleisteten Eur 235.704,- hiervon abgezogen werden, weil die Antragstellerin zu 1.) diese Summe nach Entscheidung für die Durchführung der Kapitalerhöhung bei der Zielgesellschaft wohl ohnehin geleistet hätte, damit ihre bis dato gehalten Aktien und Stimmrechte (an) der Zielgesellschaft nicht verwässern. Wohl aber ist jedenfalls in der aus der Ausübung des Überbezugs resultierenden Summe i.H.v. Eur 800.000,- ein deutlich dem Sanierungszwecke geschuldeter Beitrag der Antragstellerin zu 1.) zu erblicken. Zudem ist erkennbar, dass ohne diesen Betragswert das Sanierungskonzept nicht umsetzbar wäre, insbesondere stünden neben der Begleichung von Altverbindlichkeiten nicht die Mittel zur Verfolgung des neuen Geschäftsmodells zur Verfügung. Die Entscheidung zur Ausübung des Überbezugs stellt auf Seiten der Antragstellerin zu 1.) somit eine strategische Entscheidung zur Unterstützung der kurz- und mittelfristigen Sanierung der Zielgesellschaft dar.
Auch wenn es in diesem Zusammenhang unüblich ist, dass der Sanierungsbeitrag des Bieters vor dem Kontrollerwerb geleistet wird, so sind dennoch keine Gründe ersichtlich, die dagegen sprechen, einem Bieter diese Art einer Vorleistung zu gestatten, jedenfalls soweit wie vorliegend ein kausaler Sanierungszusammenhang der geleisteten Mittel erkennbar ist.
Der vorgenannte Sanierungsbeitrag ist den übrigen Antragstellern (Antragstellerinnen zu 2.) und 3.) sowie Antragsteller zu 4.)) als jeweiliges Mutterunternehmen innerhalb der Bieterkette (vgl. Ziffer B.II.1. dieses Bescheids) auch jeweils zuzurechnen. Insoweit nehmen die übrigen Antragsteller (Antragstellerinnen zu 2.) und 3.) sowie Antragsteller zu 4.)) an Chancen und Risiken, welche die Antragstellerin zu 1.) mit ihrem Sanierungsbeitrag eingegangen ist, teil.
5.
Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. Bei einer Abwägung der Interessen der Antragsteller mit denen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist bei Vorliegen eines Tatbestands aus § 9 WpÜG-Angebotsverordnung grundsätzlich vom Vorrang der Interessen der (potentiellen) Bieter auszugehen. Durch die Sanierung soll der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden, was letztlich im Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft liegt, da sie ansonsten die Folgen einer zunächst noch drohenden, bald aber höchstwahrscheinlich eintretenden Insolvenz der Zielgesellschaft zu tragen hätten.
Da die Antragsteller im Rahmen der Sanierung durch ihre erheblichen Sanierungsbeiträge (vgl. Ziffer B.II.4. dieses Bescheids) zum Fortbestand der Zielgesellschaft beitragen, kann ihnen nicht zugemutet werden, den außenstehenden Aktionären der Zielgesellschaft darüber hinaus noch ein Pflichtangebot unterbreiten zu müssen, das Ihnen zusätzliche finanzielle Belastungen in einem erheblichen Umfang auferlegen würde. Dies gilt zumal, da die Ausübung des Überbezugs durch die Antragstellerin zu 1.) und damit der Kontrollerwerb seitens der Antragsteller nur möglich wurde, da die außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft – darunter die Großaktionärin – ein geringes Interesse an der Teilnahme an der Kapitalerhöhung und damit zugleich an der Gesundung der Zielgesellschaft gezeigt haben. Den außenstehenden Aktionären der Zielgesellschaft vor diesem Hintergrund nun ein Pflichtangebot unterbreiten zu müssen würde sich in Bezug auf die Antragsteller als unbillig darstellen.
Entgegenstehende Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft, denen unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-Angebotsverordnung durch den Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung zudem ein besonderes Gewicht zukommen müsste, sind insgesamt auch nicht erkennbar. Letztlich profitieren auch die außenstehenden Aktionäre von einer Sanierung der Zielgesellschaft, sofern diese gelingt. Insofern besteht auch für die außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft die Chance einer positiven Partizipation, welche geeignet ist, eine Ausnahme von der Angebotspflicht i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG seitens der Antragsteller zu rechtfertigen.
(Ende)
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