R. Stahl Aktiengesellschaft: R. Stahl Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2026 in Pfedelbach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

R. Stahl Aktiengesellschaft

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

R. Stahl Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2026 in Pfedelbach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

06.05.2026 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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R. STAHL Aktiengesellschaft
Waldenburg
WKN A1PHBB
ISIN: DE000A1PHBB5
Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
16. Juni 2026, Einlass 09:00 Uhr (MESZ), Beginn 10:00 Uhr (MESZ),
in der
Gemeinde- und Festhalle Nobelgusch
Hohenlohe Allee 9
in 74629 Pfedelbach
stattfindenden
33. ordentlichen Hauptversammlung
ein.
I.
Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2025 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2025, des zusammengefassten Lageberichts des Vorstands für die R. STAHL Aktiengesellschaft („R. STAHL AG“) und den R. STAHL Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a, § 315a Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Die genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der R. STAHL AG, Am Bahnhof 30, 74638 Waldenburg, eingesehen werden und werden im Internet unter:

https://r-stahl.com/de/global/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich gemacht. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat bereits den Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 zu erteilen. Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 zu erteilen. Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen.

Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) auferlegt wurde.

5.

Nachwahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, § 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz i. V. m. § 9 der Satzung der Gesellschaft aus neun Mitgliedern, von denen sechs von der Hauptversammlung und drei nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu wählen sind.

Das Aufsichtsratsmitglied, Herr Harald Rönn, hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der R. STAHL AG mit Wirkung zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, niedergelegt. Damit endet das Amt von Herrn Harald Rönn als Mitglied des Aufsichtsrats der R. STAHL AG mit der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 16. Juni 2026.

Nach § 9 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft ist für den Rest der Amtszeit eines aus dem Aufsichtsrat ausscheidenden Mitglieds ein neues Aufsichtsratsmitglied zu bestellen, sofern kein Ersatzmitglied an die Stelle des ausscheidenden Mitglieds tritt. Da für Herrn Harald Rönn kein Ersatzmitglied bestellt wurde, ist ein Nachfolger zu bestellen, und zwar für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2027 beschließt.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, mit Wirkung ab der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 16. Juni 2026 als Vertreter der Anteilseigner folgende Person für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:

Astrid Rauchfuß

Senior Advisor | Unternehmensberaterin, Riemerling

Frau Rauchfuß übt derzeit nachfolgende, weitere Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen aus:

Seit 04/2025: Senior Berater DACH und Mitglied des Beirats bei Marlborough Partners, London, Vereinigtes Königreich
Seit 02/2025: Mitglied des Aufsichtsrats, Vorsitzende des Audit- und Risiko-Ausschlusses bei Fairphone B.V, Amsterdam, Niederlande
Seit 02/2024: Mitglied des Verwaltungsrats, Vorsitzende des Nominierungs- und Vergütungsausschusses, Mitglied des Audit- und Finanz-Ausschusses der Eraneos Group, Zürich, Schweiz,
Seit 01/2023: Mitglied des Aufsichtsrats und Vorsitzende des Audit-Ausschusses der Orcan Energy AG, München
Seit 06/2021: Mitglied des Verwaltungsrats bei Exeger, Stockholm, Schweden (Ausscheiden im Juni 2026)

Ein Kurzlebenslauf von Frau Astrid Rauchfuß wird vor und während der Hauptversammlung im Internet unter:

www.r-stahl.com/de/global/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich gemacht.

Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat gemäß Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Ziele für seine Zusammensetzung und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Es bestehen keine gemäß Ziffer C. 13 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen der Kandidatin zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und der Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2025 gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, welcher der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorgelegt wird. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer des Geschäftsjahrs 2025, der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Prüfungsvermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und vom Abschlussprüfer geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 einschließlich des Vermerks über dessen Prüfung ist ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter:

https://r-stahl.com/de/global/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

einsehbar und wird auch während der Hauptversammlung darunter einsehbar sein.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des Systems der Vergütung für den Aufsichtsrat

Nach § 113 Absatz 3 AktG ist die Hauptversammlung verpflichtet, mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen; hierbei kann auch eine bestätigende Beschlussfassung hinsichtlich der bestehenden Vergütung erfolgen.

Die Vergütung des Aufsichtsrats der Gesellschaft richtet sich nach § 14 der Satzung und wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Juli 2022 festgelegt.

Der Aufsichtsrat hat die aktuell geltenden Bestimmungen in § 14 der Satzung sowie das von der Hauptversammlung am 13. Juli 2022 beschlossene Vergütungssystem einer Überprüfung unterzogen. Die hierbei gewonnenen Ergebnisse wurden mit dem Vorstand erörtert. Die Überprüfung hat gezeigt, dass kein Anpassungsbedarf besteht; das bestehende Vergütungssystem entspricht weiterhin den gesetzlichen Vorgaben sowie den üblichen Marktstandards.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das von der Hauptversammlung am 13. Juli 2022 beschlossene Vergütungssystem sowie die darauf beruhenden Regelungen in § 14 der Satzung der Gesellschaft zu bestätigen.

Die derzeit gültige Satzung mit den entsprechenden Vergütungsregelungen sowie das von der Hauptversammlung am 13. Juli 2022 beschlossene Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder sind unter:

https://r-stahl.com/de/global/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

abrufbar und wird zudem während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausgelegt.

8.

Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der R. STAHL Aktiengesellschaft und der R. STAHL Services GmbH

Die R. STAHL Aktiengesellschaft hat mit der R. STAHL Services GmbH am 14. Dezember 2021 einen Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend auch „Gewinnabführungsvertrag“ genannt) geschlossen, dem die Hauptversammlung der R. STAHL Aktiengesellschaft am 15. Juli 2021 bereits zugestimmt hat. Die Gesellschafterversammlung der R. STAHL Services GmbH hatte dem Gewinnabführungsvertrag bislang noch nicht zugestimmt und dieser ist bisher auch nicht im Handelsregister der R. STAHL Services GmbH eingetragen. Das Inkrafttreten des Gewinnabführungsvertrags steht gemäß § 3 des Gewinnabführungsvertrags unter der aufschiebenden Bedingung, dass zum Ende des abgelaufenen Geschäftsjahrs die Verlustvorträge der R. STAHL Services GmbH aufgebraucht sein müssen und die Steuerabteilung des R. STAHL Konzerns dem Vorstand der R. STAHL Aktiengesellschaft eine entsprechende Bestätigung darüber vorgelegt hat. Die aufschiebende Bedingung ist bisher nicht eingetreten und die Eintragung des Gewinnabführungsvertrags ins Handelsregister ist daher noch nicht erfolgt.

Damit der Gewinnabführungsvertrag wirksam werden kann, haben die R. STAHL Aktiengesellschaft und die R. STAHL Services GmbH am 7. Januar 2026 eine Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag geschlossen.

Wesentlicher Inhalt der Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag ist die ersatzlose Aufhebung der aufschiebenden Bedingung in § 3 des Gewinnabführungsvertrags. Weitere Änderungen erfolgten nicht.

Änderungsvereinbarung

Die Änderungsvereinbarung hat dabei den folgenden wesentlichen Inhalt:

1.

Mit der Änderungsvereinbarung wird die in § 3 des Gewinnabführungsvertrags enthaltene aufschiebende Bedingung ersatzlos aufgehoben und § 3 wie folgt neu gefasst: „§ 3 (freibleibend)“.

2.

Weitere Änderungen werden mit der Änderungsvereinbarung nicht vereinbart. Der Gewinnabführungsvertrag bleibt also im Übrigen unverändert.

3.

Die Änderungsvereinbarung wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft und der Hauptversammlung der Muttergesellschaft geschlossen.

4.

Die Änderung des Gewinnabführungsvertrags wird mit Eintragung in das Handelsregister wirksam.

Gewinnabführungsvertrag

Der Gewinnabführungsvertrag in der konsolidierten Fassung in der Form, die er durch die Änderungsvereinbarung erhalten hat, hat dabei folgenden wesentlichen Inhalt:

§ 1 Gewinn- und Verlustübernahme

(1)

Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an die Muttergesellschaft abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich der Bildung und Auflösung von Rücklagen gemäß § 2 Abs. (2) und § 2 Abs. (3) dieses Vertrags – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den gemäß § 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Höchstbetrag der Gewinnabführung nicht überschreiten, wobei § 300 AktG keine Anwendung findet. Der abzuführende Gewinn vermindert sich, soweit §§ 58b bis d GmbHG der Abführung entgegenstehen.

(2)

Die Tochtergesellschaft darf Beträge nur insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Den anderen Gewinnrücklagen dürfen nur insoweit Beträge entnommen und als Gewinn abgeführt werden, als die Beträge während der Vertragsdauer in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt worden sind.

(3)

Folgende Beträge dürfen weder als Gewinn an die Muttergesellschaft abgeführt werden noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden:

a)

Beträge aus der Auflösung anderer Gewinnrücklagen, die aus dem Ergebnis aus der Zeit vor der Geltung dieses Vertrags gebildet wurden, und

b)

Beträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen, gleich ob diese vor oder nach Geltung dieses Vertrags gebildet wurden.

Die Verwendung der vorgenannten Beträge zur Ausschüttung einer Dividende bleibt hiervon unberührt.

(4)

Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.

§ 2 Vertragsdauer, Kündigung

(1)

Dieser Vertrag gilt mit Wirkung ab dem Beginn des Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft, in dem dieser Vertrag im Handelsregister der Tochtergesellschaft eingetragen wird. Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann erstmals zum Ende desjenigen Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft gekündigt werden, das frühestens mit Ablauf von fünf Zeitjahren seit der Geltung dieses Vertrags endet. Danach kann dieser Vertrag zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2)

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor

a)

bei Verlust der Mehrheit der Stimmrechte aus der Beteiligung an der Tochtergesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG durch die Muttergesellschaft;

b)

bei Verschmelzung oder Spaltung der Muttergesellschaft oder der Tochtergesellschaft;

c)

bei Liquidation der Muttergesellschaft oder der Tochtergesellschaft; oder

d)

aus anderen Gründen im Sinne von R 14.5 Abs. 6 KStR 2015 oder einer dieser Richtlinie nachfolgenden Bestimmung.

(3)

Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.

§ 3

(freibleibend)

§ 4 Schlussbestimmungen

(1)

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2)

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die der weggefallenen Bestimmung möglichst nahekommt.

Die Änderungsvereinbarung bedarf neben der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der R. STAHL Services GmbH auch der Zustimmung der Hauptversammlung der R. STAHL Aktiengesellschaft.

Die Hauptversammlung der R. STAHL Aktiengesellschaft hat dem Gewinnabführungsvertrag am 15. Juli 2021 bereits zugestimmt. Die Gesellschafterversammlung der R. STAHL Services GmbH hat dem Gewinnabführungsvertrag mit Beschluss vom 21. April 2026 und der vorgenannten Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag mit Beschluss vom 28. April 2026 bereits zugestimmt.

Die Änderungsvereinbarung zur Anpassung des Gewinnabführungsvertrags ist in einem gemeinsamen Bericht des Vorstands der R. STAHL Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der R. STAHL Services GmbH gemäß §§ 295 Abs. 1 S. 2, 293a Abs. 1 AktG näher erläutert und begründet.

Eine Prüfung durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer) ist in entsprechender Anwendung des §§ 295 Abs. 1 S. 2, 293b Abs. 1 Halbsatz 2 AktG für die Änderungsvereinbarung entbehrlich, da die R. STAHL Aktiengesellschaft alleinige Gesellschafterin der R. STAHL Services GmbH ist.

Durch die Streichung der aufschiebenden Bedingung soll der Gewinnabführungsvertrag damit in der Form zustande kommen, die er durch die Änderungsvereinbarung erhalten hat und die oben in der konsolidierten Fassung dargestellt ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, dem Abschluss der Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag vom 7. Januar 2026 zwischen der R. STAHL Aktiengesellschaft und der R. STAHL Services GmbH zuzustimmen.

Die nachstehenden Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an sowie während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter:

https://r-stahl.com/de/global/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich und werden darüber hinaus in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein:

der Gewinnabführungsvertrag vom 14. Dezember 2021 zwischen der R. STAHL Aktiengesellschaft und der R. STAHL Services GmbH,

die Änderungsvereinbarung vom 7. Januar 2026 zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der R. STAHL Aktiengesellschaft und der R. STAHL Services GmbH,

eine konsolidierte Fassung des Gewinnabführungsvertrags vom 14. Dezember 2021 in der Form, die er durch die Änderungsvereinbarung vom 7. Januar 2026 erhalten hat,

der nach § 293a AktG gemeinsam erstattete Bericht des Vorstands der R. STAHL Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der R. STAHL Services GmbH,

die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der R. STAHL Aktiengesellschaft sowie die Jahresabschlüsse der R. STAHL Services GmbH jeweils für die letzten drei Geschäftsjahre.

9.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung

Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 15. Juli 2021 wurde der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 14. Juli 2026 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um bis zu EUR 3.300.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Von dieser Ermächtigung wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Da das Genehmigte Kapital 2021 zum genannten Termin ausläuft, soll es aufgehoben werden, soweit von ihm zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung noch kein Gebrauch gemacht wurde. Sodann soll ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2026) geschaffen werden, das in seiner Struktur und seinem Volumen dem Genehmigten Kapital 2021 entspricht, um zu gewährleisten, dass die Gesellschaft auch weiterhin die Möglichkeit hat, sich gegebenenfalls kurzfristig neues Eigenkapital zu beschaffen.

Dabei soll sichergestellt werden, dass die Aufhebung nur wirksam wird, wenn an Stelle des Genehmigten Kapitals 2021 ein neues Genehmigtes Kapital 2026 gemäß nachfolgendem Beschlussvorschlag tritt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021

Das von der Hauptversammlung am 15. Juli 2021 zu Punkt 8 der Tagesordnung beschlossene Genehmigte Kapital 2021 gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung wird, soweit es dann noch besteht, mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des neuen Genehmigten Kapitals 2026 durch Eintragung in das Handelsregister aufgehoben.

b)

Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2026

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 15. Juni 2031 durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um bis zu EUR 3.300.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Gemäß § 186 Abs. 5 AktG können die neuen Aktien auch von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 S. 1 AktG erfüllenden Unternehmen ganz oder teilweise mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen

für Spitzenbeträge,

bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen,

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt, der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 20 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht überschreitet. Auf die vorgenannte Begrenzung von 20 % sind anzurechnen:

(aa)

neue oder eigene Aktien, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden,

(bb)

Aktien, die aufgrund einer eventuell künftig erteilten Ermächtigung zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, einschließlich einer von § 60 Abs. 2 AktG abweichenden Gewinnbeteiligung, festzulegen.

c)

§ 4 Abs. 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„(2) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 15. Juni 2031 durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um bis zu EUR 3.300.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Gemäß § 186 Abs. 5 AktG können die neuen Aktien auch von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 S. 1 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen

für Spitzenbeträge,

bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen,

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt, der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 20 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht überschreitet. Auf die vorgenannte Begrenzung von 20 % sind anzurechnen:

(a)

neue oder eigene Aktien, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden,

(b)

Aktien, die aufgrund einer eventuell künftig erteilten Ermächtigung zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, einschließlich einer von § 60 Abs. 2 AktG abweichenden Gewinnbeteiligung, festzulegen.“

d)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis zum 15. Juni 2031 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

Der Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Verwendung des Genehmigten Kapitals 2026 gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG wird ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter:

https://r-stahl.com/de/global/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

einsehbar und wird auch während der Hauptversammlung darunter einsehbar sein.

10.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch unter Ausschluss eines etwaigen gesetzlichen Andienungsrechts und zu deren Verwendung auch unter Ausschluss des Bezugsrechts sowie Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung

Die von der Hauptversammlung am 30. Juli 2020 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien lief am 29. Juli 2025 aus, ohne dass dies bislang neugefasst worden ist

Deshalb soll eine neue, bis zum 15. Juni 2031 befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts beschlossen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, eine bis zum 15. Juni 2031 befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu beschließen. Die Ausübung der Ermächtigung setzt jeweils einen Vorstandsbeschluss und die Zustimmung des Aufsichtsrats voraus. Als mögliche Varianten sind vorgesehen:

Erwerb über die Börse

Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot

Erwerb über eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten

Erwerb über die Abgabe von Andienungsrechten an alle Aktionäre

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. Juni 2031 bis zu 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls der nachfolgende Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung – aa) über die Börse oder bb) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder cc) einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder dd) durch die Einräumung von Andienungsrechten an alle Aktionäre zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Handel in eigenen Aktien genutzt werden.

aa)

Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- und unterschreiten.

bb)

Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot und wird ein solches Kaufangebot der Gesellschaft veröffentlicht, so legt die Gesellschaft einen Kaufpreis je Aktie fest. Das Angebot kann weitere Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der Annahmefrist anzupassen. Der so festgesetzte Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den maßgeblichen Wert einer Aktie der R. STAHL AG um nicht mehr als 10 % über- und unterschreiten. Als Basis für die Bestimmung des maßgeblichen Werts einer Aktie der R. STAHL AG ist dabei der nicht gewichtete durchschnittliche Schlusskurs der Aktie der R. STAHL AG im Xetra-Handel (oder einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei Handelstagen vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über das Angebot anzusetzen. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines formellen Angebots erhebliche Kursabweichungen vom maßgeblichen Wert, so kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird der maßgebliche Wert nach dem entsprechenden durchschnittlichen Aktienkurs der letzten drei Handelstage vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Angebotsanpassung bestimmt.

Sofern das öffentliche Kaufangebot überzeichnet ist, kann der Erwerb unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen gesetzlichen Andienungsrechts nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt nach dem Verhältnis der Beteiligungen der andienenden Aktionäre an der R. STAHL AG (Beteiligungsquoten) erfolgen. Darüber hinaus können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen gesetzlichen Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen im rechtlich zulässigen Rahmen, maximal aber bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär, sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten vorgesehen werden.

cc)

Erfolgt der Erwerb mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, so legt die Gesellschaft eine Kaufpreisspanne je Aktie fest, innerhalb derer Verkaufsangebote abgegeben werden können. Die Kaufpreisspanne kann angepasst werden, wenn sich während der Angebotsfrist erhebliche Kursabweichungen vom Kurs zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten ergeben. Der von der Gesellschaft zu zahlende Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten), den die Gesellschaft aufgrund der eingegangenen Verkaufsangebote ermittelt, darf den nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei Handelstagen vor dem nachfolgend beschriebenen Stichtag um nicht mehr als 10 % über- und unterschreiten. Stichtag ist der Tag, an dem der Vorstand der Gesellschaft endgültig formell über die Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder deren Anpassung entscheidet.

Das Volumen der Annahme kann begrenzt werden. Sofern von mehreren gleichartigen Verkaufsangeboten wegen der Volumenbegrenzung nicht sämtliche angenommen werden können, kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen gesetzlichen Andienungsrechts der Erwerb nach dem Verhältnis der Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgen. Darüber hinaus können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen gesetzlichen Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten vorgesehen werden.

dd)

Erfolgt der Erwerb mittels den Aktionären von der Gesellschaft zur Verfügung gestellter Andienungsrechte („Geschaffene Andienungsrechte“), so können diese pro Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden. Gemäß dem Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien berechtigt eine entsprechend festgesetzte Anzahl Geschaffener Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie der Gesellschaft an diese. Geschaffene Andienungsrechte können auch dergestalt zugeteilt werden, dass jeweils ein Geschaffenes Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien zugeteilt wird, die sich aus dem Verhältnis des Grundkapitals zum Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von Geschaffenen Andienungsrechten werden nicht zugeteilt; für diesen Fall werden die entsprechenden Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der Preis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei Ausübung des Geschaffenen Andienungsrechts eine Aktie an die Gesellschaft veräußert werden kann, wird nach Maßgabe der Regelungen im vorstehenden Absatz cc) bestimmt, wobei maßgeblicher Stichtag derjenige der endgültigen Entscheidung des Vorstands über das Rückkaufangebot unter Einräumung von Geschaffenen Andienungsrechten ist, und gegebenenfalls angepasst werden kann, wobei maßgeblicher Stichtag dann die endgültige Entscheidung des Vorstands über die Anpassung ist. Die nähere Ausgestaltung der Geschaffenen Andienungsrechte, insbesondere ihr Inhalt, die Laufzeit und gegebenenfalls ihre Handelbarkeit, bestimmt der Vorstand der Gesellschaft.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbenen Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu verwenden, insbesondere eigene Aktien, die auf Grundlage einer in dieser oder in einer früheren Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilten Ermächtigung erworben wurden, über die Börse oder mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, jedoch auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

aa)

Die erworbenen eigenen Aktien werden gegen Barleistung zu einem Preis veräußert, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG). Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Zusätzlich gilt die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG geregelte Begrenzung für (vereinfachte) Ausschlüsse des Bezugsrechts in Höhe von 20 % des Grundkapitals, auf die neue oder eigene Aktien anzurechnen sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder aufgrund einer unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen Wandel-/Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder noch auszugeben oder zu gewähren sind.

bb)

Die erworbenen eigenen Aktien werden unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Sachleistung veräußert, insbesondere auch im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften.

Das Bezugsrecht der Aktionäre ist in den zuvor genannten Fällen jeweils ausgeschlossen.

c)

Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung die Anteile der übrigen Aktien am Grundkapital der Gesellschaft erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.

Alle vorstehenden Ermächtigungen unter lit. a) bis c) können ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgenutzt werden.

Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht über die Gründe erstattet, deretwegen er ermächtigt sein soll, unter bestimmten Voraussetzungen das Bezugs- und das Andienungsrecht der Aktionäre auszuschließen.

Dieser ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter:

https://r-stahl.com/de/global/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

verfügbar und wird auch während der Hauptversammlung darunter einsehbar sein.

II.
Weitere Angaben und Hinweise

1.

Teilnahmevoraussetzungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung fristgerecht angemeldet haben und für die angemeldete Aktien im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft bis spätestens am 9. Juni 2026, 24.00 Uhr (MESZ), unter der Adresse:

R. STAHL Aktiengesellschaft
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com

oder auf elektronischem Weg über den passwortgeschützten Online-Service der Gesellschaft zugegangen sein. Der Zugang zum passwortgeschützten Online-Service erfolgt über die Internetseite der Gesellschaft unter:

https://r-stahl.com/de/global/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung

Für die Nutzung des passwortgeschützten Online-Service sind Zugangsdaten erforderlich (Zugangsnummer und Zugangscode), die mit den Anmeldeunterlagen übersendet werden. Der passwortgeschützte Online-Service der Gesellschaft steht mit Beginn des postalischen Versands der Einladung zur Verfügung. Die Nutzung ist nur bei rechtzeitiger Eintragung des Aktionärs im Aktienregister gewährleistet.

Nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG kann Aktionärsrechte nur ausüben, wer als Aktionär im Aktienregister eingetragen ist. Für die Ausübung der Aktionärsrechte auf der Hauptversammlung, insbesondere das Teilnahme- und Stimmrecht, ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird am Tag der Hauptversammlung dem Bestand nach der letzten Umschreibung zum Anmeldeschluss am 9. Juni 2026, 24.00 Uhr (MESZ), entsprechen, da aus arbeitstechnischen Gründen in der Zeit vom Ablauf des 9. Juni 2026, 24.00 Uhr (MESZ) (Anmeldeschluss), bis zum Ende der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (Umschreibungsstopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenanntes „Technical Record Date“) ist daher der Ablauf des 9. Juni 2026, 24.00 Uhr (MESZ). Erwerber von Aktien der Gesellschaft, deren Umschreibungsanträge nach dem Ablauf des 9. Juni 2026, 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehen, können daher Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien in der Hauptversammlung nicht ausüben, es sei denn, sie sind bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen. Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Der Umschreibungsstopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Sätze 4 und 5 der Satzung sind Eintragungen eines im eigenen Namen handelnden Aktionärs im Aktienregister für Aktien, die einem anderen gehören, nur zulässig, wenn die Tatsache, dass die Aktien einem anderen gehören sowie die Person des Eigentümers der Gesellschaft vor der Eintragung durch den Einzutragenden oder den Eigentümer mitgeteilt werden. Eine entsprechende Verpflichtung besteht auch, wenn der Eingetragene nach der Eintragung sein Eigentum an den Aktien auf einen anderen überträgt. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 AktG bestehen Stimmrechte aus Aktien, hinsichtlich derer diese satzungsmäßige Pflicht zur Offenlegung nicht erfüllt wird, nicht.

Ist ein Intermediär im Aktienregister eingetragen, darf dieser das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. Entsprechendes gilt für Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen.

Die Gesellschaft stellt auf ihrer Internetseite unter

https://r-stahl.com/de/global/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

einen passwortgeschützten Online-Service zur Verfügung, der neben der Anmeldung zur Hauptversammlung auch die Ausübung weitere Aktionärsrechte ermöglicht.

Nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung per Post oder per E-Mail erhalten angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte Eintrittskarten, auf denen auch die Zugangsdaten für den passwortgeschützten Online-Service der Gesellschaft abgedruckt sind. Bei ordnungsgemäßer Anmeldung über den Online-Service können sich Aktionäre oder deren Bevollmächtigte die Eintrittskarten mit den Zugangsdaten direkt herunterladen oder per Post zusenden lassen.

Mit diesen Zugangsdaten (Zugangsnummer und Zugangscode) können sich Aktionäre oder deren Bevollmächtigte im passwortgeschützten Online-Service anmelden und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen bestimmte Aktionärsrechte ausüben, insbesondere ihr Stimmrecht im Wege elektronischer Briefwahl sowie Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen.

Eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist über den passwortgeschützten Online-Service nicht möglich. Die Ausübung von Aktionärsrechten auf anderem Wege – wie nachstehend ebenfalls beschrieben – bleibt hiervon unberührt.

2.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation ausüben („Briefwahl“).

Auch im Fall der Briefwahl sind eine form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und die Eintragung im Aktienregister zum Tag der Hauptversammlung erforderlich (siehe oben unter „Teilnahmevoraussetzungen“).

Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann entweder per Post oder E-Mail vorgenommen werden. Der Formularvordruck, der für die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl verwendet werden kann, wird mit dem Anmeldeformular zur Hauptversammlung allen bis zum Beginn des 26. Mai 2026, 0.00 Uhr (MESZ), im Aktienregister eingetragenen Aktionären zugesandt, zusätzlich wird dieser Formularvordruck auf der Internetseite der Gesellschaft unter:

https://r-stahl.com/de/global/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich gemacht. Außerdem wird dieser Formularvordruck den Aktionären nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung mit der Eintrittskarte zugesandt.

Die per Post oder E-Mail vorgenommene Abgabe der Briefwahlstimme muss der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 15. Juni 2026, 24.00 Uhr (MESZ), unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:

R. STAHL Aktiengesellschaft
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com

Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann ferner über den Online-Service der Gesellschaft im Internet unter:

https://r-stahl.com/de/global/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

vorgenommen werden. Die Stimmabgabe über den Online-Service der Gesellschaft ist ab dem 26. Mai 2026, 0.00 Uhr (MESZ), spätestens bis zum 15. Juni 2026, 24.00 Uhr (MESZ), möglich. Den Zugang einer über den Online-Service elektronisch abgegebenen Briefwahlstimme bestätigt die Gesellschaft dem Abstimmenden elektronisch. Einzelheiten zur Stimmabgabe über den Online-Service der Gesellschaft können die Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen entnehmen.

Änderungen hinsichtlich der Stimmrechtsausübung oder ein Widerruf der Stimmabgabe im Wege der Briefwahl können per Post oder E-Mail unter vorgenannter Adresse oder über den Online-Service der Gesellschaft im Internet unter:

https://r-stahl.com/de/global/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

bis zum 15. Juni 2026, 24.00 Uhr (MESZ), vorgenommen werden.

Briefwahlstimmen, die einer form- und fristgerechten Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.

Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der zuvor abgegebenen Briefwahlstimme/n.

Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Stimmabgabe per Briefwahl auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) Online-Service der Gesellschaft, (2) E-Mail, und (3) Papierform.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Wird bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet.

Eine Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nur in Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge möglich, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 122 Abs. 2, 126, 127 AktG gibt.

Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf der Eintrittskarte, die den form- und fristgerecht angemeldeten Aktionären übersandt wird, enthalten und zudem im Internet unter:

https://r-stahl.com/de/global/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

einsehbar.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Bevollmächtigte

Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihre Stimm- und ihre sonstigen Aktionärsrechte unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einen Stimmrechtsberater sowie diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen, ausüben lassen.

Auch im Fall der Bevollmächtigung sind eine form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und die Eintragung im Aktienregister am Tag der Hauptversammlung erforderlich (siehe oben unter „Teilnahmevoraussetzungen“).

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform, wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird (siehe nachfolgend).

Die Vollmacht kann entweder direkt gegenüber dem Bevollmächtigten (Nachweis der Bevollmächtigung erforderlich) oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Wenn die Vollmacht unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt wird; in diesem Fall ist kein zusätzlicher Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erforderlich.

Der Formularvordruck, der für die Erteilung der Vollmacht verwendet werden kann, wird dem Anmeldeformular zur Hauptversammlung allen bis zum Beginn des 26. Mai 2026, 0.00 Uhr (MESZ), im Aktienregister eingetragenen Aktionären zugesandt, zusätzlich wird dieser Formularvordruck auf der Internetseite der Gesellschaft unter:

https://r-stahl.com/de/global/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich gemacht. Außerdem wird dieser Formularvordruck den Aktionären nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung mit der Eintrittskarte zugesandt. Der Erhalt der Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung.

Ausnahmen können für die Erteilung von Vollmachten eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Person und deren Widerruf sowie die entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft bestehen. Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist gemäß § 135 Abs. 1 AktG etwa die Vollmacht von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Es wird daher empfohlen, die konkrete Ausgestaltung der Vollmacht im Vorfeld mit der bevollmächtigten Person oder Institution abzustimmen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können der Gesellschaft ab dem 26. Mai 2026, 0.00 Uhr (MESZ), spätestens bis zum 15. Juni 2026, 24.00 Uhr (MESZ), an die Anschrift:

R. STAHL Aktiengesellschaft
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com

oder unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Service der Gesellschaft unter:

https://r-stahl.com/de/global/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

gemäß dem dafür im passwortgeschützten Online-Service festgelegten Verfahren übermittelt werden. Die Nutzung der Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung; ein darüber hinausgehender Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform ist dann nicht erforderlich. Einzelheiten zur Erteilung von Vollmachten und zur Änderung sowie zum Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht unter Nutzung der Eingabemaske im Online-Service können die Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen entnehmen.

Die Nutzung des passwortgeschützten Online-Service der Gesellschaft durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten (Zugangsnummer und Zugangscode) erhält.

Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung, Änderung und dem Widerruf einer Vollmacht auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) Online-Service der Gesellschaft, (2) E-Mail und (3) Papierform.

Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung gilt als Widerruf einer erteilten Vollmacht.

Am Tag der Hauptversammlung stehen für die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft auch ab 9.00 Uhr (MESZ) die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der Gemeinde- und Festhalle Nobelgusch zur Verfügung.

Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sowie zur Vollmachtserteilung sind auf der Eintrittskarte, die den form- und fristgerecht angemeldeten Aktionären übersandt wird, enthalten und zudem im Internet unter:

https://r-stahl.com/de/global/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

einsehbar.

Stimmrechtsvertreter

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als Service auch in diesem Jahr an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und sich durch diese in der Hauptversammlung vertreten zu lassen.

Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Vollmachten und Weisungen für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bereits vor der Hauptversammlung auf dem hierfür vorgesehenen Formular erteilt werden; der Formularvordruck wird mit dem Anmeldeformular zur Hauptversammlung allen bis zum Beginn des 26. Mai 2026, 0.00 Uhr (MESZ) im Aktienregister eingetragenen Aktionären zugesandt, den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung mit der Eintrittskarte übersandt und zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter:

https://r-stahl.com/de/global/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich gemacht.

Die Stimmrechtsvertreter können ab dem 26. Mai 2026, 0.00 Uhr (MESZ), spätestens bis zum 15. Juni 2026, 24.00 Uhr (MESZ), in Textform (per Brief oder E-Mail an die obenstehende Adresse) oder unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Service der Gesellschaft unter:

https://r-stahl.com/de/global/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

bevollmächtigt werden.

Die Erteilung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie der Widerruf oder die Änderungen dieser Weisungen können ebenfalls ab dem 26. Mai 2026, 0.00 Uhr (MESZ), spätestens bis zum 15. Juni 2026, 24.00 Uhr (MESZ), in Textform (per Brief oder E-Mail an die obenstehende Adresse) oder unter Verwendung der Eingabemaske im passwortgeschützten Online-Service der Gesellschaft unter der Internetadresse:

https://r-stahl.com/de/global/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

erfolgen.

Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung gilt als Widerruf einer erteilten Vollmacht.

Am Tag der Hauptversammlung stehen für die Erteilung der Vollmacht oder Weisungen, ihren Widerruf, ihre Änderung und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft auch ab 9.00 Uhr (MESZ) die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der Gemeinde- und Festhalle Nobelgusch zur Verfügung.

Auch im Fall der Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sind eine form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und die Eintragung im Aktienregister zum Tag der Hauptversammlung erforderlich (siehe oben unter „Teilnahmevoraussetzungen“).

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Wird bei der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Weisung abgegeben, so werden diese für diesen Tagesordnungspunkt mit Enthaltung stimmen.

Eine Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nur in Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge möglich, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 122 Abs. 2, 126, 127 AktG gibt.

Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung, Änderung und dem Widerruf einer Vollmacht oder einer Weisung auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) Online-Service der Gesellschaft, (2) E-Mail und (3) Papierform.

Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind auf der Eintrittskarte, die den form- und fristgerecht angemeldeten Aktionären übersandt wir, enthalten und zudem im Internet unter:

https://r-stahl.com/de/global/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung

einsehbar.

III.
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

1.

Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals erreichen (dies entspricht mindestens 195.152 Aktien) oder übersteigen, können gem. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 126a Bürgerliches Gesetzbuch (d.h. unter Hinzufügung des Namens und mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also spätestens am 16. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Anschrift:

Vorstand der R. STAHL Aktiengesellschaft
Am Bahnhof 30
74638 Waldenburg (Württ.)

E-Mail (mit qualifizierter elektronischer Signatur): hv2026@r-stahl.com

Anderweitig adressierte Ergänzungsanträge werden nicht berücksichtigt.

2.

Gegenanträge/Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären sind unter Angabe des Namens des Aktionärs an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse zu richten:

R. STAHL Aktiengesellschaft
Investor Relations
Am Bahnhof 30
74638 Waldenburg (Württ.)
E-Mail: hv2026@r-stahl.com

Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens 1. Juni 2026, 24.00 Uhr (MESZ), unter dieser Anschrift oder E-Mail-Adresse eingegangenen und zugänglich zu machenden Gegenanträge und Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter:

https://r-stahl.com/de/global/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich gemacht.

Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich zu machen. Dies ist der Fall,

soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,

wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,

wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,

wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist,

wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,

wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder

wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.

Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.

Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (Punkt 5 der Tagesordnung) oder eines Abschlussprüfers (Punkt 4 der Tagesordnung) gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß (§ 127 AktG). Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden.

Die Gesellschaft ist über die vorgenannten, bei den Gegenanträgen aufgeführten Gründe hinaus nicht verpflichtet, Wahlvorschläge zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen der vorgeschlagenen Person, den ausgeübten Beruf und Wohnort und, im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten.

3.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung, welcher der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 bis 4 der Satzung ist der Versammlungsleiter berechtigt, zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.

4.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 16.500.000,00 in 6.440.000 Stückaktien eingeteilt, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 6.440.000.

5.

Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung

Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG können im Internet unter:

https://r-stahl.com/de/global/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden.

6.

Hinweise zum Datenschutz

Wir bitten um Beachtung der nachfolgend aufgeführten Hinweise zum Datenschutz.


Waldenburg, im Mai 2026

R. STAHL Aktiengesellschaft

Der Vorstand


Hinweise zum Datenschutz

Für uns, die R. STAHL Aktiengesellschaft, Am Bahnhof 30, 74638 Waldenburg, ist die Sicherheit und der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ein ernstes Anliegen, sodass wir Sie hiermit gemäß Art. 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung informieren.

1.

Wer ist verantwortlich für die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten?

Für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist (nachfolgend wir):

R. STAHL Aktiengesellschaft
Am Bahnhof 30
74638 Waldenburg

Datenschutzrechtliche Anfragen richten Sie gerne an unseren Datenschutzbeauftragten:

Der Datenschutzbeauftragte
Am Bahnhof 30
74638 Waldenburg
datenschutz@r-stahl.com

2.

Welche personenbezogenen Daten werden zu welchen Zwecken verarbeitet?

In verschiedenen Prozessen verarbeiten wir personenbezogene Daten im Unternehmen. Im konkreten Fall verarbeiten wir Ihre Daten primär im Rahmen der Hauptversammlung, zum Zwecke der Aktienregisterführung sowie für die Übermittlung von Informationen über Unternehmensereignisse. Hierbei werden im Wesentlichen folgende personenbezogene Daten verarbeitet:

Name, Geburtsdatum und Anschrift

Stückzahl der von Ihnen gehaltenen Aktien, Aktionärs- und Zugangsnummern

Staatsangehörigkeit

E-Mail-Adresse sowie Kommunikations- und Verkehrsdaten (IP-Adresse, Logfiles)

Sonstige Daten, die für die Durchführung der Hauptversammlung erforderlich sind.

3.

Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Datenverarbeitung?

Wir verarbeiten personenbezogene Daten nur auf Grundlage der rechtlichen Regelungen der DSGVO. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu den oben genannten Zwecken ist zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen notwendig (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO), denen der Verantwortliche gemäß den Regelungen des Aktiengesetzes unterliegt.

4.

Datenspeicherung und -löschung

Personenbezogene Daten von Aktionären und ihren Bevollmächtigten werden gelöscht oder anonymisiert, wenn sie für die beschriebenen Zwecke nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten mehr bestehen. Die Regelaufbewahrungsfrist für im Aktienregister gespeicherte Daten beläuft sich auf zehn Jahre nach dem Verkauf der Aktien. Die Speicherfrist für personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet werden, beträgt regelmäßig drei Jahre. In Einzelfällen können Daten auch länger (bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen) aufbewahrt werden, wenn diese Daten für die Durchsetzung von Rechtsansprüchen der Gesellschaft oder die Abwehr von gegen die Gesellschaft gerichteten Ansprüchen erforderlich sind.

5.

Werden meine personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben?

Die Gesellschaft ist bei bestimmten (technischen) Prozessen (z. B. Führung des Aktienregisters, Vorbereitung und Abwicklung der Hauptversammlung) auf die Unterstützung externer Dienstleister angewiesen (z. B. IT-Dienstleister, HV-Dienstleister), die zur Erbringung dieser Dienstleistungen Zugriff auf Ihre personenbezogenen Daten erhalten. Diese Dienstleister sind sorgfältig ausgewählt und erfüllen hohe Datenschutz- und Datensicherheitsstandards. Sie sind zu strikter Verschwiegenheit verpflichtet und verarbeiten Daten nur im Auftrag und nach den Weisungen der Gesellschaft.

Außer in den, in diesem Datenschutzhinweis erläuterten Fällen, geben wir Ihre Daten ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung nur an Dritte weiter, wenn wir dazu durch Gesetz oder eine behördliche oder gerichtliche Anordnung verpflichtet sind (z. B. an Behörden bei Überschreiten gesetzlicher Meldeschwellen).

6.

Betroffenenrechte

Bei einer Datenverarbeitung haben betroffene Personen das Recht, Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen.

Zu diesen Rechten zählen insbesondere Auskunft über

die Verarbeitungszwecke,

die Kategorie der personenbezogenen Daten,

über die Empfänger, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden,

die geplante Speicherdauer,

sowie das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung und das Recht auf Widerspruch, Widerruf sowie ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde.

 


06.05.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


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Am Bahnhof 30
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