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Symrise AG / Bekanntmachung gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Artikel 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 Symrise AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation 30.01.2026 / 16:00 CET/CEST Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Bekanntmachung gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Artikel 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
Holzminden, 30. Januar 2026 Der Vorstand der Symrise AG (die „Gesellschaft“) hat am 12. Januar 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, Aktien der Gesellschaft zu einem Gesamtpreis ohne Nebenkosten von bis zu EUR 400 Mio. im Zeitraum vom 2. Februar 2026 bis 30. Oktober 2026 über die Börse zurückzukaufen. Der Aktienrückkauf dient dem Zweck der Einziehung von Aktien mit entsprechender Herabsetzung des Grundkapitals. Der Aktienrückkauf basiert auf der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 20. Mai 2025. Danach ist der Vorstand ermächtigt, bis zum 19. Mai 2030 bis zu 10 % der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Aktien zu erwerben. Gemäß dieser Ermächtigung können derzeit bis zu 13.977.205 Aktien zurückgekauft werden. Der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf dabei den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel nicht um mehr als 5 % über- bzw. unterschreiten. Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe der Ermächtigung und der sog. Safe-Harbour-Regelungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) 596/2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 596/2014 durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen („Delegierte Verordnung (EU) 2016/1052„). Der Rückkauf erfolgt im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft durch Einschaltung eines oder mehrerer unabhängiger Kreditinstitute bzw. Wertpapierfirmen. Diese treffen ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft entsprechend Artikel 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft. Die Kreditinstitute müssen den Erwerb der Aktien der Gesellschaften in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen und den Bestimmungen der Hauptversammlungsermächtigung durchführen. Die Kreditinstitute sind insbesondere verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2016/1052 einzuhalten. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit beendet, unterbrochen oder gegebenenfalls wieder aufgenommen werden. Informationen zu den mit dem Aktienrückkauf zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte gemäß Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Gesellschaft die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website unter https://www.symrise.com/de/investoren/aktienrueckkauf-2026/ veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
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| Sprache: | Deutsch |
| Unternehmen: | Symrise AG |
| Mühlenfeldstraße 1 | |
| 37603 Holzminden | |
| Deutschland | |
| Internet: | www.symrise.com |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
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