TeamViewer SE: TeamViewer SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.06.2026 in Göppingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

TeamViewer SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.06.2026 in Göppingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

22.04.2026 / 15:00 CET/CEST

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TeamViewer SE
Göppingen
ISIN DE000A2YN900 (WKN A2YN90)

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2026
Eindeutige Kennung: c596382e1600f111b552ec75f1f2e92d
(virtuelle Hauptversammlung)


Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre* unserer Gesellschaft hiermit zu der am Dienstag, den 2. Juni 2026, um 11:00 Uhr (MESZ) stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung
 

ein. Die Hauptversammlung findet gemäß § 15 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft in der Form einer virtuellen Hauptversammlung gemäß § 118a Aktiengesetz (AktG) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt. Die gesamte virtuelle Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre unter der Internetadresse

https://ir.teamviewer.com/hv
 

im passwortgeschützten Online-Portal der Gesellschaft (InvestorPortal) im Wege der Bild- und Tonübertragung live zugänglich sein. Die Eröffnung der Hauptversammlung sowie die Reden des Vorstands und des Aufsichtsrats sind auch für sonstige Interessierte unter der genannten Internetadresse zugänglich. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt – durch die Aktionäre selbst oder durch ihre Bevollmächtigten – ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des § 118a Abs. 1 AktG ist der Verwaltungssitz der Gesellschaft in 73033 Göppingen, Bahnhofsplatz 2. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten – mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter – am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.


* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

I.
Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der TeamViewer SE und des gebilligten Konzernabschlusses des TeamViewer-Konzerns für das Geschäftsjahr 2025; Vorlage des zusammengefassten Lageberichts der TeamViewer SE und des TeamViewer-Konzerns für das Geschäftsjahr 2025, einschließlich der Nachhaltigkeitserklärung, der erläuternden Berichte zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB); Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 12. März 2026 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist eine Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 1 daher nicht vorgesehen.

Die genannten Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind über die Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.teamviewer.com/hv veröffentlicht und dort zugänglich.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 6.540.000,00 auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der TeamViewer SE für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der TeamViewer SE für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen sowie des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

5.1

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2026 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) während des Geschäftsjahres 2026 und bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung 2027 zu bestellen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission auferlegt wurde. Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, ist seit 2022 Abschlussprüfer der Gesellschaft.

5.2

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung („CSRD-Umsetzungsgesetz“) eine Bestellung durch die Hauptversammlung ausdrücklich verlangt und die Prüfung nach dem deutschen Umsetzungsgesetz nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegt, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für den TeamViewer-Konzern für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen. Dieses Gesetz befindet sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Einberufung der Hauptversammlung noch im Gesetzgebungsverfahren.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2025 erstellt, der der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorgelegt wird.

Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer gemäß § 162 Abs. 3 AktG daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG enthalten sind. Darüber hinaus wurde der Abschlussprüfer beauftragt, eine weitergehende inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts vorzunehmen. Der über die Prüfung des Vergütungsberichts erstellte Vermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.

Der Vergütungsbericht ist im Geschäftsbericht 2025 unter https://ir.teamviewer.com/finanzergebnisse sowie unter https://ir.teamviewer.com/hv – auch während der Hauptversammlung – zugänglich.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Der Aufsichtsrat hat auf Empfehlung seines Nominierungs- und Vergütungsausschusses ein überarbeitetes Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der TeamViewer SE beschlossen.

Die Hauptversammlung der TeamViewer SE hat zuletzt am 24. Mai 2023 das bisherige Vergütungssystem mit einer Zustimmung von 96,25% gebilligt. Da sich das bisherige Vergütungssystem in den vergangenen Jahren bewährt hat, wurde es durch das überarbeitete Vergütungssystem lediglich punktuell in ausgewählten Bereichen weiterentwickelt. Im Vorfeld der erneuten Vorlage an die ordentliche Hauptversammlung wurde eine umfassende Überprüfung vorgenommen. Dabei wurden neben den aktuellen regulatorischen Anforderungen, der Marktpraxis und der strategischen Steuerungslogik auch das Feedback der Investoren und Stimmrechtsberater berücksichtigt.

Die wesentlichen Anpassungen betreffen die Gewichtung und Ausgestaltung der finanziellen Erfolgsziele sowie des relativen Total Shareholder Returns (TSR) im Rahmen des Long-Term-Incentives (LTI). Zudem werden einzelne technische Änderungen vorgenommen, die überwiegend klarstellenden Charakter haben. Im Übrigen bleibt das Vergütungssystem inhaltlich unverändert.

Nach Art. 52 Abs. 2 SE-VO in Verbindung mit § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre.

Das überarbeitete Vergütungssystem findet ab dem 1. Januar 2026 Anwendung. Es ist ab Veröffentlichung der Einberufung sowie während der gesamten Hauptversammlung über die Internetadresse https://ir.teamviewer.com/hv zugänglich.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das überarbeitete Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder – wie auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.teamviewer.com/hv veröffentlicht – zu billigen.

8.

Beschlussfassung über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Frau Hera Kitwan Siu hat ihr Amt als Aufsichtsratsmitglied der TeamViewer SE zum 30. Juni 2025 niedergelegt. Auf Antrag des Vorstands hat das Amtsgericht Ulm mit Beschluss vom 25. März 2026 Frau Andrea Euenheim zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Der Aufsichtsrat der TeamViewer SE setzt sich gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus acht (8) Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Da Frau Andrea Euenheim gerichtlich bestellt wurde, soll sie im Einklang mit den Grundsätzen guter Corporate Governance nun der Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden. Der nachfolgende Wahlvorschlag beruht auf der Empfehlung des Nominierungs- und Vergütungsausschusses des Aufsichtsrats sowie auf einem Beschluss des Aufsichtsrats. Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt – gemäß der Empfehlung des Nominierungs- und Vergütungsausschusses – vor, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 2. Juni 2026 für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen:

Frau Andrea Euenheim, Gauting, Deutschland, selbständige Beraterin im Bereich Personalstrategie und Unternehmensführung.

Der Wahlvorschlag berücksichtigt die Grundlagen der Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 28. April 2022. Er trägt damit den vom Aufsichtsrat nach Empfehlung C.1 DCGK für seine Zusammensetzung benannten Zielen Rechnung und strebt die Erfüllung des erarbeiteten Kompetenzprofils und Diversitätskonzepts für das Gesamtgremium an.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist die Kandidatin unabhängig im Sinne der Empfehlungen des DCGK. Der Aufsichtsrat hat sich zudem versichert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand für die Ausübung des Mandats aufbringen kann.

Ergänzende Angaben zum Tagesordnungspunkt 8 gemäß Empfehlung C.13 DCGK

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatin und der TeamViewer SE oder deren Konzerngesellschaften, den Organen der TeamViewer SE oder einem wesentlichen an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.

Der Lebenslauf der vorgeschlagenen Kandidatin einschließlich der Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren deutschen und internationalen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sowie Übersichten über ihre wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat sind im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer II. aufgeführt und stehen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an zum Abruf unter https://ir.teamviewer.com/hv sowie in jährlich aktualisierter Form zusammen mit den Lebensläufen aller weiteren Aufsichtsratsmitglieder auf der Internetseite unserer Gesellschaft unter https://ir.teamviewer.com zur Verfügung. Eine Qualifikationsmatrix mit Angaben zu der vorgeschlagenen Kandidatin ist im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer II. aufgeführt und über unsere Internetseite unter https://ir.teamviewer.com/hv zugänglich.

9.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungs- bzw. Bezugsrechts

Die von der Hauptversammlung am 7. Juni 2024 erteilte Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wurde in Teilen ausgenutzt. Um der Gesellschaft auch künftig im vollen Umfang von bis zu 10 % des jeweils aktuellen Grundkapitals (abzüglich jeweils gehaltener eigener Aktien) die Möglichkeit zu eröffnen, flexibel eigene Aktien erwerben und verwenden zu können, soll eine entsprechende neue Ermächtigung geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

1. Aufhebung der Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts vom 7. Juni 2024

Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 7. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 11 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts wird, soweit noch nicht ausgenutzt, mit Wirksamwerden der nachfolgenden Ermächtigung aufgehoben und durch diese ersetzt.

2. Ermächtigung zum Erwerb

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 1. Juni 2031 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Maßgebend für die Grenze von 10 % ist die Grundkapitalziffer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung. Soweit im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung die Grundkapitalziffer niedriger ist, so ist dieser niedrigere Wert maßgeblich. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweils bestehenden Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung kann auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder von ihr abhängiger oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehender Unternehmen ausgeübt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden.

Der Erwerb erfolgt über die Börse, mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kauf- bzw. Verkaufsangebots, unter Nutzung von Derivaten (wie nachstehend definiert) oder von einem Kredit- oder Finanzinstitut.

a) Erwerb über die Börse

Sofern der Erwerb der Aktien über die Börse erfolgt, darf der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den am jeweiligen Handelstag in der Eröffnungsauktion ermittelten Aktienkurs der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten und nicht mehr als 20 % unterschreiten. Sofern keine Eröffnungsauktion stattfindet, ist der maßgebliche Börsenkurs der erste am jeweiligen Handelstag gezahlte Kurs der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem).

b) Erwerb mittels öffentlichen Angebots

Beim Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot kann die Gesellschaft entweder ein formelles Angebot veröffentlichen oder zur Abgabe von Verkaufsangeboten öffentlich auffordern. Der an die Aktionäre gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) darf jeweils den arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) bzw., sofern eine Schlussauktion nicht stattfindet, der jeweils letzte bezahlte Börsenpreis) an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung des Angebots oder, bei einer Aufforderung zur Angebotsabgabe, vor dem Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Im Falle nachträglich eintretender erheblicher Abweichungen vom maßgeblichen Kurs kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall ist der arithmetische Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) bzw., sofern eine Schlussauktion nicht stattfindet, der jeweils letzte bezahlte Börsenpreis) an den letzten drei Börsenhandelstagen vor Veröffentlichung der Anpassung maßgeblich.

Das Rückkaufvolumen kann begrenzt werden. Sofern die von den Aktionären zum Erwerb angebotenen Aktien den Gesamtbetrag des Erwerbsangebots der Gesellschaft überschreiten, kann die Annahme im Verhältnis der jeweils zum Erwerbspreis bzw. einem darunterliegenden Preis angedienten bzw. angebotenen Aktien statt im Verhältnis der Beteiligungsquote der andienenden bzw. anbietenden Aktionäre erfolgen. Es kann zudem vorgesehen werden, dass geringe Stückzahlen bis zu 150 angebotene Aktien je Aktionär bevorrechtigt angenommen werden. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Angebotsabgabe kann weitere Bedingungen vorsehen.

c) Erwerb von einem Kredit- oder Finanzinstitut

Schließlich kann die Gesellschaft mit einem Kreditinstitut und/oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen (Finanzinstitut) vereinbaren, dass diese der Gesellschaft innerhalb eines vorab definierten Zeitraums eine zuvor festgelegte Aktienstückzahl oder einen zuvor festgelegten Eurogegenwert an Aktien der Gesellschaft liefern. Dabei hat der Preis, zu dem die Gesellschaft eigene Aktien erwirbt, einen Abschlag zum arithmetischen Mittel der volumengewichteten Durchschnittskurse der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem), berechnet über eine vorab festgelegte Anzahl von Börsenhandelstagen, aufzuweisen. Der Preis der Aktie darf jedoch das vorgenannte Mittel nicht um mehr als 20 % unterschreiten. Es ist zulässig, dass dieser Kaufpreis im Ergebnis durch einen am Ende oder nach Ablauf der tatsächlichen Periode des Rückerwerbs erfolgenden Barausgleich und/oder Ausgleich in Aktien erreicht wird. Ferner müssen sich die Kreditinstitute oder die anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen verpflichten, die zu liefernden Aktien an der Börse zu Preisen zu kaufen, die innerhalb der Bandbreite liegen, die bei einem unmittelbaren Erwerb über die Börse durch die Gesellschaft selbst gelten würde.

Die Erwerbsermächtigung nach dieser Ziffer 2 kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, insbesondere zur Verfolgung eines oder mehrerer der unter den nachstehenden Ziffern 3 und 4 genannten Ziele, ausgeübt werden. Der Erwerb zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ist ausgeschlossen.

3. Einziehung der Aktien

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früher erteilten und bereits ausgenutzten Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Die Einziehung führt grundsätzlich zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der entsprechenden Zahl in der Satzung ermächtigt.

4. Verwendung der Aktien

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung oder einer früher erteilten und bereits ausgenutzten Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien durch einen Verkauf über die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern. Der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw., soweit unter nachstehendem lit. e) Aktien an Mitglieder des Vorstands übertragen werden, ausschließlich der Aufsichtsrat, wird ferner ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung oder früher erteilten Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise unter vollständigem oder teilweisem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wie folgt zu verwenden:

a) zur Veräußerung gegen Sachleistung, insbesondere – aber ohne Beschränkung hierauf – zum Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmens- oder Betriebsteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzernunternehmen;

b) zur Veräußerung gegen Barzahlung, soweit diese zu einem Preis erfolgt, der den Börsenwert von Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach §§ 186 Abs. 3 Satz 4, 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG);

c) zur Erfüllung von Verpflichtungen der Gesellschaft aus Options- und Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder von ihr abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen begebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine Wandlungspflicht begründen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente);

d) zur Gewährung von Bezugsrechten an Inhaber von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder von ihr abhängigen oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen begeben wurden und die ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine Wandlungspflicht begründen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), in dem Umfang, wie es ihnen nach Ausübung der Rechte oder Pflichten aus den genannten Instrumenten zustehen würde;

e) zur Gewährung im Rahmen von Beteiligungsprogrammen und/oder im Rahmen einer aktienbasierten Vergütung. Die Übertragung von Aktien bzw. eine entsprechende Zusage oder Vereinbarung zur Übertragung darf dabei nur an Personen erfolgen, die am betreffenden Beteiligungsprogramm als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft, der Geschäftsführung einer von der Gesellschaft abhängigen Gesellschaft oder als Arbeitnehmer der Gesellschaft oder einer von ihr abhängigen Gesellschaft teilnehmen oder in dieser Eigenschaft eine aktienbasierte Vergütung erhalten. Die Übertragung von eigenen Aktien kann dabei auch zu vergünstigten Preisen oder ohne besonderes Entgelt erfolgen;

f) zur Durchführung einer sog. Aktiendividende (Scrip Dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft in die Gesellschaft einzulegen.

Die Ermächtigungen unter lit. a) bis f) können einmalig oder mehrmals und auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder von ihr abhängiger oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehender Unternehmen ausgeübt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist jeweils insoweit ausgeschlossen. Die Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn auf die Summe dieser neuen Aktien rechnerisch insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder – falls dieser Wert niedriger ist – zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung entfällt. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird (einschließlich eines Ausschlusses des Bezugsrechts gemäß oder analog § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG), ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen. Ein Ausschluss des Bezugsrechts gemäß vorstehendem lit. e) darf nur bis zu einer Höhe von maximal 5 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert niedriger ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung erfolgen. Darauf anzurechnen sind Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an denselben Personenkreis ausgegeben oder veräußert werden. Außerdem ist auf diese 5 %-Grenze der Nennbetrag eines etwaigen für Zwecke des § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG beschlossenen bedingten Kapitals der Gesellschaft anzurechnen.

10.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Verwendung von Derivaten oder über multilaterale Handelssysteme

In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 9 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die Gesellschaft wie im Jahr 2024 erneut ermächtigt werden, eigene Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu erwerben. Dadurch soll das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben werden darf, nicht erhöht werden; es werden lediglich weitere Handlungsalternativen zum Erwerb eigener Aktien eröffnet. Aus diesem Grund soll die Gesellschaft außerdem ergänzend ermächtigt werden, eigene Aktien auch über ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 2 Abs. 6 Börsengesetz zu erwerben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

1. Einsatz von Derivaten

Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen der gemäß Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien („Ermächtigungsbeschluss“) kann außerdem erfolgen mittels (i) des Erwerbs von Optionen, die der Gesellschaft das Recht zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft vermitteln („Call-Optionen“), (ii) der Veräußerung von Optionen, die die Gesellschaft im Falle der Ausübung zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft verpflichten („Put-Optionen“), und/oder (iii) des Abschlusses von Terminkaufverträgen über Aktien der Gesellschaft, bei denen zwischen Abschluss des jeweiligen Vertrags und der Börsenlieferung der Aktien der Gesellschaft mehr als zwei Börsenhandelstage liegen („Terminkaufverträge„; Call-Optionen, Put-Optionen und Terminkaufverträge gemeinsam „Derivate“). Der Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten ist auf maximal 5 % des Grundkapitals begrenzt. Maßgebend für die Grenze von 5 % ist die Grundkapitalziffer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung. Soweit im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung die Grundkapitalziffer niedriger ist, so ist dieser niedrigere Wert maßgeblich. Diese Grenze gilt kumulativ zu der im Ermächtigungsbeschluss enthaltenen Grenze von 10 % des Grundkapitals und auf diese Grenze sind auf der Grundlage dieser Ermächtigung erworbene eigene Aktien anzurechnen. Die Laufzeit eines einzelnen Derivats darf jeweils 18 Monate nicht überschreiten und die Derivate müssen jeweils spätestens am 1. Juni 2031 enden.

In den Bedingungen der Derivate muss sichergestellt sein, dass diese nur mit Aktien bedient werden, die unter Wahrung des aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über die Börse erworben wurden. Für den dabei zu zahlenden Preis (ohne Erwerbsnebenkosten) gelten die Beschränkungen gemäß Ziffer 2 lit. a) des Ermächtigungsbeschlusses unter dem Tagesordnungspunkt 9 entsprechend.

Der in dem jeweiligen Derivat vereinbarte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung einer erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie) darf jeweils den arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den letzten drei Börsenhandelstagen vor Abschluss des betreffenden Derivatgeschäfts um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Der von der Gesellschaft für Call-Optionen oder Terminkaufverträge gezahlte Erwerbspreis bzw. die entsprechende Optionsprämie darf außerdem nicht wesentlich über und der von der Gesellschaft für die Veräußerung von Put-Optionen vereinnahmte Veräußerungserlös bzw. die entsprechende Optionsprämie darf nicht wesentlich unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktpreis der Derivate liegen. Bei der Ermittlung ist der jeweilige Ausübungspreis angemessen zu berücksichtigen.

Bei der Veräußerung und dem Erwerb von Derivaten ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) zu beachten. Aus sachlichem Grund kann dabei das Recht der Aktionäre, mit der Gesellschaft solche Derivatgeschäfte abzuschließen, in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden. Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien der Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist ausgeschlossen.

2. Erwerb eigener Aktien über multilaterale Handelssysteme

In Ergänzung des Ermächtigungsbeschlusses darf der Erwerb von Aktien der Gesellschaft außer auf den im Ermächtigungsbeschluss beschriebenen Wegen auch über Multilaterale Handelssysteme im Sinne von § 2 Abs. 6 BörsG („MTF“) durchgeführt werden. Der Erwerb über MTF wird einem Erwerb über die Börse nach dem Ermächtigungsbeschluss gleichgestellt. Der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr als 20 % unterschreiten. Die in Ausübung dieser Ermächtigung erworbenen Aktien sind auf die Erwerbsgrenze des Ermächtigungsbeschlusses anzurechnen.

3. Verwendung von unter Einsatz von Derivaten oder über multilaterale Handelssysteme erworbenen eigenen Aktien

Für die Verwendung von unter Einsatz von Derivaten oder über multilaterale Handelssysteme erworbenen eigenen Aktien gelten die Regelungen des Ermächtigungsbeschlusses entsprechend.

II.
Ergänzende Informationen zu einzelnen Tagesordnungspunkten

1.

Angaben zu der zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidatin (zu Tagesordnungspunkt 8)

Frau Andrea Euenheim

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wohnhaft in Gauting, Deutschland

selbständige Beraterin im Bereich Personalstrategie und Unternehmensführung

Kandidatin für den Aufsichtsrat der TeamViewer SE, unabhängig

a)

Persönliche Daten:

Geburtsjahr: 1972

Geburtsort: Rheinbach

Nationalität: Deutsch

b)

Akademischer Werdegang:

Frau Andrea Euenheim hat einen Master of Arts der Universität Passau, mit einem multidisziplinären Schwerpunkt in Volkswirtschaftslehre, Psychologie, französischer Linguistik und Sozialwissenschaften.

c)

Beruflicher Werdegang:

2023 – heute Selbständige Beraterin im Bereich Personalstrategie und Unternehmensführung
07/2023 – 09/2025 Mitglied des Beirats, Rhenus Logistics Gruppe, Holzwickede, Deutschland
04/2022 – 07/2023 Chief People Officer, MessageBird B.V., Amsterdam, Niederlande
11/2019 – 04/2022 Mitglied des Vorstands und Arbeitsdirektorin, verantwortlich für die Ressorts HR, Nachhaltigkeit sowie den eCommerce Marktplatz MetroMarkets, Metro AG, Düsseldorf, Deutschland
12/2017 – 11/2019 Leiterin Global M&A HR/Globale Expansion, Amazon.com, Seattle, USA
04/2015 – 12/2017 Personalleiterin – WW-Konsumgüter, Amazon Fresh, Alexa Shopping, Amazon.com, Seattle, USA
10/2007 – 04/2015 Personalleiterin, Amazon DE, FR, ES, IT, München, Deutschland
08/2004 – 09/2007 Personalleiterin DACH GE Commercial Finance, Fleet Services, General Electric, Frankfurt, Deutschland
09/2003 – 08/2004 Leitung Talent Management, Europa, GE Corporate Financial Services, General Electric, Stamford, USA, und London, UK
10/2001 – 08/2003 Mitglied des HR-Führungskräfteprogramms, General Electric, Europa und USA
10/2000 – 09/2001 Personalleiterin, eLabsEurope AG, München, Deutschland
08/1999 – 09/2000 Personalberaterin, TMP Management Consulting, Frankfurt, Deutschland
d)

Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat bei der TeamViewer SE

(1) Mitgliedschaften in anderen gesetzlichen zu bildenden Aufsichtsräten:

Mitglied des Aufsichtsrats der Scout24 SE, Vorsitzende des Vergütungsausschusses.

(2) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Keine.

(3) Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:

Mitglied des Beirats, Hacker School GmbH, Hamburg, Deutschland.

e)

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen:

Andrea Euenheim ist eine international erfahrene HR-Führungskraft mit langjähriger Erfahrung in börsennotierten US-amerikanischen und deutschen Konzernen im Bereich digitalem B2C und B2B. In ihrer vorherigen beruflichen Laufbahn hat Frau Andrea Euenheim Personalabteilungen in verschiedenen Industrien geleitet. Daher bringt sie umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in den Bereichen Personal, Transformation und Corporate Governance mit, die für TeamViewer von nicht zu unterschätzender Bedeutung sind. Die dabei gesammelten strategischen Erfahrungen und Kenntnisse in den Bereichen Personal, Nachhaltigkeit und E-Commerce sind für die strategische Ausrichtung von TeamViewer von erheblicher Bedeutung.

Qualifikationsmatrix

  Ralf W. Dieter Dr. Abraham (Abe) Peled Swantje Conrad Dr. Joachim (Joe) Heel James Jeffrey (Jeff) Kinder Axel Salzmann Christina Stercken Andrea Euenheim
Mandatsdetails Mitglied seit Oktober 2022 August 2019 Mai 2023 Juni 2024 Februar 2025 August 2019 Mai 2023 März 2026
Gewählt bis zur HV 2027 2027 2027 2028 2029 2027 2027 Zur Wahl bis 2030
Position im Aufsichtsrat Nicht geschäftsführender Vorsitzender Nicht geschäftsführender stv. Vorsitzender Nicht geschäftsführend Nicht geschäftsführend Nicht geschäftsführend Nicht geschäftsführend Nicht geschäftsführend Nicht geschäftsführend
Vielfalt Nationalität Deutsch Amerikanisch Deutsch Deutsch Amerikanisch Deutsch Deutsch Deutsch
Geschlecht M M W M M M W W
Geburtsjahr 1961 1945 1965 1965 1966 1958 1958 1972
Mitgliedschaft in Ausschüssen Nominierungs- und Vergütungsausschuss Mitglied Vorsitzender Mitglied     Mitglied    
Prüfungsausschuss Mitglied   Vorsitzende     Mitglied Mitglied  
Compliance mit DCGK und AktG Unabhängigkeit Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja
Kein Overboarding Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja
Finanzexperte     Ja     Ja Ja  
Kompetenzen Internationale Unternehmensführung ✓✓✓ ✓✓✓ ✓✓✓ ✓✓✓ ✓✓✓ ✓✓✓ ✓✓✓ ✓✓✓
Industrie (Software/SaaS, IT, Digitalisierung), einschließlich Cybersicherheit-Fachwissen ✓✓✓ ✓✓✓ ✓✓✓ ✓✓✓ ✓✓ ✓✓ ✓✓
Strategie ✓✓✓ ✓✓✓ ✓✓ ✓✓✓ ✓✓✓ ✓✓ ✓✓✓ ✓✓✓
Innovation, Forschung und Entwicklung, einschließlich KI ✓✓✓ ✓✓✓ ✓✓ ✓✓
Unternehmensentwicklung ✓✓✓ ✓✓✓ ✓✓✓ ✓✓✓ ✓✓✓ ✓✓✓ ✓✓✓ ✓✓✓
Rechnungslegung und Finanzberichterstattung ✓✓ ✓✓ ✓✓✓ ✓✓ ✓✓ ✓✓✓ ✓✓✓
Abschlussprüfung ✓✓ ✓✓✓ ✓✓✓ ✓✓
Aufsichtsratsaktivitäten ✓✓✓ ✓✓✓ ✓✓✓ ✓✓✓ ✓✓✓ ✓✓✓ ✓✓✓ ✓✓✓
Nachhaltigkeit, inkl. Umweltverantwortung ✓✓ ✓✓ ✓✓ ✓✓ ✓✓ ✓✓✓ ✓✓✓
Humanressourcen und soziale Verantwortung ✓✓ ✓✓ ✓✓✓
Corporate Governance/Compliance ✓✓✓ ✓✓ ✓✓✓ ✓✓ ✓✓ ✓✓✓ ✓✓✓ ✓✓✓
 
Grundkenntnisse/-erfahrungen
✓✓ Fortgeschrittene Kenntnisse/Erfahrungen; mindestens eine bestehende oder vorherige Führungsposition in einem Großunternehmen
✓✓✓ Langjährige Expertenerfahrung in börsennotierten Unternehmen; mehrere Führungspositionen
 
2.

Bericht gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 und 4 AktG (zu den Tagesordnungspunkten 9 und 10)

Der Vorstand gibt gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden Bericht zu den Punkten 9 und 10 der Tagesordnung über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands ab, unter gewissen Umständen das Andienungsrecht der Aktionäre sowie bei der Veräußerung von erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft unter bestimmten Umständen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

Ein Andienungsrecht besteht nicht, soweit bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten die von den Aktionären angebotene Anzahl an Aktien die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es nach Maßgabe der vorgeschlagenen Ermächtigung möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer Verkaufsangebote oder kleinerer Teile von Verkaufsangeboten bis zu maximal 150 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu erleichtern. Im Übrigen kann die Repartierung nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten erfolgen, um das Zuteilungsverfahren zu vereinfachen. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Die Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien können deshalb so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen.

Beim Einsatz von Derivaten soll Aktionären ein Recht auf Andienung ihrer Aktien beim Rückkauf eigener Aktien nur zustehen, soweit die Gesellschaft aus den jeweiligen Optionen gerade ihnen gegenüber zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Andernfalls könnten Derivate für den Rückerwerb eigener Aktien nicht eingesetzt und die damit für die Gesellschaft verbundenen Vorteile nicht realisiert werden. Der Vorstand hält die Ermächtigung zur Nichtgewährung beziehungsweise Einschränkung eines etwaigen Rechts der Aktionäre zum Abschluss solcher Derivate mit der Gesellschaft sowie eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre nach Abwägung der Interessen der Aktionäre und der Interessen der Gesellschaft für gerechtfertigt, da der Einsatz solcher Finanzinstrumente für die Gesellschaft gegenüber einem direkten Erwerb vorteilhaft sein kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Rechte der Aktionäre dadurch gewahrt werden, dass die jeweiligen Vertragspartner der Derivate verpflichtet sind, die zur Bedienung der Verpflichtungen unter dem Derivat zu liefernden Aktien der Gesellschaft unter Wahrung des aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zu erwerben.

Die Gesellschaft soll außerdem ausdrücklich ermächtigt werden, eigene Aktien nicht über eine Börse im formalrechtlichen Sinn, sondern auch über ein multilaterales Handelssystem („MTF)“ i.S.d. § 2 Abs. 6 BörsG zu erwerben. Durch die Möglichkeit der, ggf. zusätzlichen, Nutzung von MTF für einen Aktienrückkauf kann die Gesellschaft sich Zugang zu einem größeren Handelsvolumen verschaffen. Auf diese Weise kann sie unter Umständen günstigere Konditionen beim Erwerb eigener Aktien erzielen und außerdem auch solche Aktionäre erreichen, die für den Handel in Aktien der Gesellschaft nicht oder nicht ausschließlich auf klassische Börsen zurückgreifen. Damit würde die Nutzung von MTF letztlich zu einer noch besseren Umsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes führen können. Die Gesellschaft wird eigene Aktien grundsätzlich über solche MTF erwerben, bei denen davon auszugehen ist, dass sich keine wesentlich von den Börsenkursen am regulierten Markt abweichenden Preise bilden. Gerade solche MTF unterscheiden sich materiell nicht von einer Börse im formalen Sinn. Für den Erwerb über MTF gelten dieselben Preisober- und Untergrenzen wie für den Rückkauf über die Börse. Über MTF erworbene eigene Aktien sind auf die Obergrenze für den Erwerb eigener Aktien anzurechnen. Für die Verwendung der über ein MTF erworbenen eigenen Aktien gelten außerdem dieselben, nachstehend dargestellten, Regelungen, wie sie im Ermächtigungsbeschluss im Übrigen für über die Börse erworbene eigene Aktien geregelt sind.

Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge bei der Verwendung eigener Aktien ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch volle Beträge. Dieser Bezugsrechtsausschluss ist sinnvoll und in der Praxis üblich, weil die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen regelmäßig in keinem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Vorteilen für die Aktionäre stehen. Der Verwässerungseffekt hält sich aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge in zu vernachlässigenden Grenzen. Die insoweit vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Die Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 9 sieht außerdem vor, dass die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Sachleistung veräußert werden können, z.B. zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmens- oder Betriebsteilen und/oder Beteiligungen an Unternehmen. Der Vorstand soll in die Lage versetzt werden, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung für den Erwerb von Vermögensgegenständen anzubieten bzw. den Inhabern von Options- bzw. Wandlungsrechten Aktien zur Erfüllung ihrer Ansprüche zu gewähren, ohne insoweit eine Kapitalerhöhung durchführen zu müssen.

Um im nationalen und internationalen Wettbewerb um interessante Akquisitionsmöglichkeiten bestehen zu können, ist es zunehmend erforderlich, nicht Geld, sondern Aktien als Gegenleistung im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an anderen Unternehmen anbieten zu können. Mit der unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Gesellschaft die notwendige Flexibilität gegeben, eigene Aktien z.B. als Akquisitionswährung einzusetzen und dadurch auf die für die Gesellschaft vorteilhaften Angebote zum Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmens- oder Betriebsteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen rasch und flexibel reagieren zu können. Dem trägt die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung.

Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien sieht darüber hinaus vor, die eigenen Aktien an Dritte auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, sofern die Veräußerung der eigenen Aktien gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Dadurch soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, Aktien an institutionelle Anleger, Finanzinvestoren oder sonstige Kooperationspartner abzugeben und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Veräußerungsbetrag und eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. In dieser Art der Veräußerung liegt zwar ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, der jedoch gesetzlich zulässig ist, da er dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entspricht.

Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, unter Ausschluss des Bezugsrechts Ansprüche von Inhabern von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder von ihr abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen begeben werden, mit eigenen Aktien zu erfüllen. Dies kann insbesondere dann relevant sein, wenn ausnahmsweise ein bedingtes Kapital zu diesem Zweck nicht zur Verfügung stehen sollte.

Außerdem soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Veräußerung eigener Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre zugunsten der Inhaber von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine Wandlungspflicht begründen, teilweise auszuschließen, um diesen Bezugsrechte auf die zu veräußernden Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungspflicht zustünde. Auf diese Weise kann eine andernfalls eintretende Verringerung des Options- bzw. Wandlungspreises vermieden und damit eine Stärkung der finanziellen Mittel der Gesellschaft erreicht werden.

Eigene Aktien sollen auch Mitarbeitern der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen sowie Organmitgliedern von Konzernunternehmen zum Erwerb angeboten werden können (Mitarbeiteraktien). Die Ausgabe eigener Aktien an diese Personen, in der Regel unter der Auflage einer mehrjährigen angemessenen Sperrfrist, liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der Berechtigten mit dem Unternehmen gefördert wird. Zugleich können das Verständnis und die Bereitschaft zur Übernahme größerer, vor allem wirtschaftlicher Mitverantwortung gestärkt werden. Die Ausgabe der Aktien ermöglicht auch Gestaltungen mit langfristiger Anreizwirkung, bei denen positive wie auch negative Entwicklungen Berücksichtigung finden können. Die Aktien sollen einen Anreiz geben, auf eine dauerhafte Wertsteigerung für das Unternehmen zu achten. Um entsprechende Mitarbeiteraktien ausgeben zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden. Bei der Bemessung des von den Berechtigten zu entrichtenden Kaufpreises kann eine bei Mitarbeiteraktien übliche und am Unternehmenserfolg orientierte angemessene Vergünstigung gewährt werden. Zurückerworbene eigene Aktien sollen auch im Rahmen der Regelungen verwendet werden können, die künftig womöglich mit Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft als Vergütungsbestandteil für deren Tätigkeit vereinbart werden. Auch insoweit ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. Die Einzelheiten der Vergütung für die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat festgelegt. Dabei können variable Vergütungsbestandteile gewährt werden, die einen Anreiz für eine langfristige, auf Nachhaltigkeit angelegte Unternehmensführung setzen, indem beispielsweise ein Teil der variablen Vergütung statt in bar in Aktien oder in Zusagen auf Aktien, die auch mit einer Sperrfrist verbunden werden können, gewährt wird. Zudem können variable Vergütungsbestandteile an bestimmte Erfolgsziele geknüpft werden. Das von der ordentlichen Hauptversammlung 2026 zur Billigung vorgelegte Vergütungssystem für den Vorstand sieht die Gewährung von Aktien an Vorstandsmitglieder nicht vor. Im Hinblick auf mögliche künftige Änderungen des Vergütungssystems soll aber vorsorglich bereits eine entsprechende Möglichkeit geschaffen werden. Eine entsprechende Änderung des Vergütungssystems würde im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zunächst der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt werden.

Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre im Zusammenhang mit einer sog. Aktiendividende (Scrip Dividend) auszuschließen. Dabei werden den Aktionären nur jeweils ganze Aktien zum Erwerb angeboten; hinsichtlich des Teils des Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für eine ganze Aktie nicht erreicht (bzw. diesen übersteigt), sind die Aktionäre auf den Bezug der Bardividende verwiesen und können insoweit keine Aktien erwerben; ein Angebot von Teilrechten ist ebenso wenig vorgesehen wie die Einrichtung eines Handels von Bezugsrechten oder Bruchteilen davon. Weil die Aktionäre anstelle des Aktienerwerbs insoweit eine Bardividende erhalten, erscheint dies als gerechtfertigt und angemessen. Der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) wird gewahrt.

Ferner darf die Summe der Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden, zusammen mit neuen Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung durch Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aus einem genehmigten Kapital ausgegeben werden, sowie zusammen mit Rechten, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung durch Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben werden und die den Umtausch in oder den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen. Durch diese Begrenzung wird das Verwässerungspotenzial zugunsten der Altaktionäre weiter eingeschränkt. Dies schließt insbesondere Maßnahmen in direkter oder analoger Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein. Bei diesen hält es der Gesetzgeber für Altaktionäre für zumutbar, ihre Beteiligungsquote ggf. durch Erwerbe über die Börse aufrechtzuerhalten. Für die mögliche Ausgabe von Mitarbeiteraktien oder an Vorstandsmitglieder unter möglichen künftigen Vergütungsregelungen ist das Volumen auf 5 % der maßgeblichen Grundkapitalziffer beschränkt, um die Interessen der bisherigen Aktionäre zu schützen und mögliche Fehlanreize bei der Ausgestaltung der Vergütung zu verhindern.

III.

Weitere Angaben und Hinweise

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung

Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung in 163.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt, von denen jede eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 163.500.000. Von den 163.500.000 Stückaktien entfallen zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 5.705.406 Stück auf eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, Übertragung in Bild und Ton

Der Vorstand der Gesellschaft hat auf der Grundlage von § 15 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft entschieden, die Hauptversammlung in der Form einer virtuellen Hauptversammlung gemäß § 118a AktG ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfinden zu lassen.

Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können daher nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können die gesamte Hauptversammlung jedoch per Bild- und Tonübertragung unter der Internetadresse https://ir.teamviewer.com/hv über das InvestorPortal verfolgen. Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären wird eine Anmeldebestätigung mit weiteren Informationen zur Rechtsausübung zugeschickt. Die Anmeldebestätigung enthält unter anderem die individuellen Zugangsdaten, mit denen die Aktionäre das unter der Internetadresse https://ir.teamviewer.com/hv zugängliche passwortgeschützte InvestorPortal nutzen können.

Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen

Diese Einladung zur virtuellen Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.teamviewer.com/hv zugänglich.

Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Ergänzungsverlangen, Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht. Unter dieser Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

Über die vorstehend genannte Internetseite ist auch das passwortgeschützte InvestorPortal erreichbar, das für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre u.a. eine Ausübung des Stimmrechts vor und während der Hauptversammlung ermöglicht. Über das InvestorPortal können sich die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zu der virtuellen Hauptversammlung am 2. Juni 2026 ab 11:00 Uhr (MESZ) elektronisch zuschalten und diese dort in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen (Teilnahme), sowie ihre Aktionärsrechte ausüben. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre ist im Wege der elektronischen Briefwahl sowie über Vollmachtserteilung möglich. Den elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären wird im Wege der Videokommunikation das Rede- und Auskunftsrecht sowie das Recht eingeräumt, Anträge und Wahlvorschläge zu stellen. Ihnen wird außerdem im Wege der elektronischen Kommunikation ermöglicht, Stellungnahmen einzureichen und Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären. Das InvestorPortal steht den Aktionären voraussichtlich ab dem 12. Mai 2026 über die Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.teamviewer.com/hv zur Verfügung.

Die Reden des Aufsichtsrats- und Vorstandsvorsitzenden, nicht aber die gesamte virtuelle Hauptversammlung, stehen nach der Hauptversammlung als Aufzeichnung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.teamviewer.com/hv zur Verfügung.

Die Einzelheiten sind nachstehend näher erläutert.

Anmeldung und Nachweis über den Anteilsbesitz

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich gemäß § 16 der Satzung der Gesellschaft bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und der Gesellschaft unter dieser Adresse einen von ihrem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis über ihren Anteilsbesitz übermitteln (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre):

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oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de.

Ein Nachweis über den Anteilsbesitz in Textform (§ 126b BGB) durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist hierfür in jedem Fall ausreichend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich gemäß § 16 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 11. Mai 2026 (24:00 Uhr (MESZ)), zu beziehen – sogenannter „Nachweisstichtag“ (Record Date).

Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 26. Mai 2026 (24:00 Uhr (MESZ)) zugegangen sein. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind jeweils nicht mitzurechnen.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre nach Maßgabe der Shareholder Rights Directive II (SRD II) i.V.m. der Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) im Format der ISO 20022 (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

Anmeldungen über Intermediäre gemäß § 67c AktG müssen der Gesellschaft ebenfalls bis zum Ablauf des 26. Mai 2026 (24:00 Uhr (MESZ)) zugegangen sein. Änderungen von Anmeldungen, Vollmachts- und Weisungserteilungen über Intermediäre gemäß § 67c AktG sind danach noch möglich und müssen der Gesellschaft bis zum 1. Juni 2026 (24:00 Uhr (MESZ)) zugegangen sein.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung der Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer sich form- und fristgerecht angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang der Aktionärsrechte richtet sich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Erwerbe und Veräußerungen von Anteilsbesitzen nach dem Nachweisstichtag wirken sich nicht auf die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten, zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts aus. Erwerbe von Aktien, die nach dem Nachweisstichtag erfolgen, berechtigen weder zur Teilnahme noch zur Ausübung von Aktionärsrechten in der Hauptversammlung. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur berechtigt (insbesondere stimmberechtigt), soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten die Anmeldebestätigung für die Ausübung der Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung einschließlich der individuellen Zugangsdaten für das InvestorPortal zum Zwecke der Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte übersandt. Die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erfolgt durch elektronische Zuschaltung über das InvestorPortal. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Aktionärsrechte über das InvestorPortal ausüben.

Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Stimmrechtsausübung

Die Stimmrechtsausübung setzt eine Anmeldung und einen Nachweis über den Anteilsbesitz nach den vorstehenden Bestimmungen voraus. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten kann ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder nach entsprechender Bevollmächtigung durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erfolgen.

Verfahren für die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl

Aktionäre, die sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben, können ihr Stimmrecht – selbst oder vertreten durch Bevollmächtigte – im Wege der elektronischen Kommunikation (elektronische Briefwahl) über das InvestorPortal ausüben.

Die Stimmabgabe erfolgt elektronisch über das hierfür vorgesehene Verfahren im InvestorPortal, das über einen Link auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.teamviewer.com/hv zugänglich ist. Briefwahlstimmen können über das InvestorPortal bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 2. Juni 2026 abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass für die Abgabe von Briefwahlstimmen ausschließlich das InvestorPortal zur Verfügung steht. Eine Übermittlung auf anderem Wege, insbesondere per Post oder E-Mail, ist nicht möglich.

Ausübung der Aktionärsrechte durch einen Bevollmächtigten

Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, einen sonstigen Intermediär oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und die Übermittlung eines Nachweises des Anteilsbesitzes – wie oben unter „Anmeldung und Nachweis über den Anteilsbesitz“ ausgeführt – erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform (zu den Ausnahmen bei Stimmrechtsvertretern nach § 135 AktG siehe sogleich unter „Stimmrechtsvertretung durch Intermediäre und geschäftsmäßig Handelnde (§ 135 AktG)“). Für die Vollmachtserteilung kann das auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.teamviewer.com/hv zur Verfügung gestellte Vollmacht-Internet-Formular (VIF) genutzt werden. Die Vollmacht und ihr Widerruf können in Textform an die Gesellschaft ausschließlich an folgende Adresse (postalisch oder E-Mail) gesandt werden:

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oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de.

Sie können außerdem über das InvestorPortal unter https://ir.teamviewer.com/hv unter der Rubrik „Bevollmächtigung eines Dritten“ in den dort dafür vorgesehenen Dialogfeldern einen Dritten benennen und dessen Bevollmächtigung bestätigen oder die Vollmacht in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten erteilen.

Wird die Vollmacht in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es gegenüber der Gesellschaft – soweit sich nicht aus § 135 AktG etwas anderes ergibt (siehe sogleich unter „Stimmrechtsvertretung durch Intermediäre und geschäftsmäßig Handelnde (§ 135 AktG)“) – eines Nachweises der Bevollmächtigung in Textform. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte Adresse einschließlich des dort genannten Weges der elektronischen Kommunikation (E-Mail) gesendet werden.

Bevollmächtigte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Nutzung des InvestorPortals durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldung versendeten Zugangsdaten erhält.

Stimmrechtsvertretung durch Intermediäre oder geschäftsmäßig Handelnde (§ 135 AktG)

Soweit eine Vollmacht an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder an eine im Hinblick auf die Stimmrechtsausübung nach den aktienrechtlichen Bestimmungen diesen gleichgestellte Person oder Institution erteilt wird, bedürfen die Vollmachtserteilung und ihr Widerruf nach den gesetzlichen Vorschriften nicht der Textform. Hier genügt es, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird. Intermediäre und Aktionärsvereinigungen sowie die ihnen nach § 135 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen; bitte stimmen Sie sich hierzu unmittelbar mit den jeweils zu Bevollmächtigenden ab. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es in diesem Fall nicht.

Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft

Wir bieten allen Aktionären an, sich durch unsere Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Bevollmächtigung und die Weisungen sind in Textform zu erteilen. Zu ihrer Erteilung kann das der Anmeldebestätigung beigefügte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Dieses ist auch unter der Internetadresse https://ir.teamviewer.com/hv zum Download abrufbar. Vollmachten und Weisungen können bis zum 1. Juni 2026 (24:00 Uhr (MESZ)) unter nachstehender Adresse (postalisch oder per E-Mail) der Gesellschaft übermittelt werden:

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oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Der Widerruf der Vollmacht sowie die Änderung von Weisungen sind ebenfalls bis zum 1. Juni 2026 (24:00 Uhr (MESZ)) in Textform an die vorstehend genannte Adresse zu senden. Außerdem können die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über unser zugangsgeschütztes InvestorPortal unter https://ir.teamviewer.com/hv bevollmächtigt werden. Diese letztgenannte Möglichkeit besteht bis zu dem in der virtuellen Hauptversammlung am 2. Juni 2026 durch den Versammlungsleiter hierfür angekündigten Zeitpunkt. Die Stimmrechtsvertreter können jedoch nicht zur Ausübung des Fragerechts der Aktionäre, zur Stellung von Anträgen sowie zum Einlegen von Widersprüchen bevollmächtigt werden.

Ergänzende Regelungen zur Stimmrechtsausübung

Gehen bei der Gesellschaft für denselben Aktienbestand auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen zur Ausübung des Stimmrechts ein, wird nur die zuletzt eingegangene Erklärung berücksichtigt. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine zuvor an die Stimmrechtsvertreter zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt erteilte Weisung zur Ausübung des Stimmrechts bzw. eine zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt per Briefwahl abgegebene Stimme, soweit sie nicht geändert oder widerrufen wird, auch als entsprechende Weisung bzw. entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der zugehörigen Einzelabstimmung.

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen ist ausschließlich schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum Ablauf des 2. Mai 2026 (24:00 Uhr (MESZ)) zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Tagesordnungsergänzungsverlangen sollen an folgende Adresse übermittelt werden:

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– Vorstand –
Bahnhofsplatz 2
73033 Göppingen

oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB, das heißt per E-Mail unter Hinzufügung Ihres Namens und mit qualifizierter elektronischer Signatur, an ir@teamviewer.com.

Die Bekanntmachung und Zuleitung von ordnungs- und fristgemäßen Ergänzungsverlangen erfolgen – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung bekannt gemacht wurden – in gleicher Weise wie bei der Einberufung.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126, 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und eines Aufsichtsratsmitglieds stellen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung. Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:

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Investor Relations
Bahnhofsplatz 2
73033 Göppingen

oder per E-Mail: ir@teamviewer.com.

Bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum Ablauf des 18. Mai 2026 (24:00 Uhr (MESZ)) unter der vorgenannten Adresse oder E-Mail-Adresse bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und – bei Anträgen – der Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.teamviewer.com/hv zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt ihrer Zugänglichmachung gestellt. Das Stimmrecht zu solchen Anträgen oder Wahlvorschlägen kann ausgeübt werden, sobald die vorstehend genannten Voraussetzungen für die Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts erfüllt sind. Sofern der Aktionär, der den Antrag oder Wahlvorschlag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der virtuellen Hauptversammlung nicht behandelt werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge können auch während der virtuellen Hauptversammlung als Bestandteil des Redebeitrags im Wege der Videokommunikation gestellt werden.

Recht zur Einreichung von Stellungnahmen nach § 130a Abs. 1 bis 4 AktG

Ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege der elektronischen Kommunikation in Textform einzureichen. Solche Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Die Stellungnahmen müssen der Gesellschaft somit spätestens bis zum 27. Mai 2026 (24:00 Uhr (MESZ)) zugehen. Stellungnahmen in Textform sind innerhalb dieser Frist ausschließlich per E-Mail unter

hv2026-stellungnahme@teamviewer.com

einzureichen.

Wir bitten den Umfang von Stellungnahmen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um den Aktionärinnen und Aktionären eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen. Als Orientierung sollte ein Umfang von 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) dienen. Je Aktionär ist insgesamt nur eine schriftliche Stellungnahme zulässig. Schriftliche Stellungnahmen sind ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache abzugeben und werden nicht übersetzt. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung seines Namens auf der Internetseite unter https://ir.teamviewer.com/hv zugänglich gemacht wird.

Die Gesellschaft behält sich vor, schriftliche Stellungnahmen mit beleidigendem oder strafrechtlich relevantem Inhalt, offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt oder ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung sowie schriftliche Stellungnahmen, deren Umfang 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) überschreitet oder die nicht bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt eingereicht wurden, nicht zu veröffentlichen.

Die eingereichten Stellungnahmen werden, sofern sie den vorstehenden Anforderungen genügen und auch im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften zugänglich zu machen sind, allen ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, d.h. bis zum 28. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Internetadresse https://ir.teamviewer.com/hv unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs bzw. seines Bevollmächtigten zugänglich gemacht.

Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131 Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen, Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden in der virtuellen Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen zu stellen bzw. zu erklären.

Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.

Spätestens ab Beginn der Hauptversammlung wird über das InvestorPortal unter https://ir.teamviewer.com/hv ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die zugeschalteten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können. Für Redebeiträge müssen auf den Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon zur Verfügung stehen, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der virtuellen Hauptversammlung näher erläutern.

Die Gesellschaft behält sich gemäß § 130a Abs. 6 AktG vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf ein mündliches Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in dem Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 131 Abs. 3 AktG besteht. Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten in der virtuellen Hauptversammlung außerdem ein Nachfragerecht zu (§ 131 Abs. 1d AktG).

Das Auskunftsrecht nach § 131 AktG kann in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über das InvestorPortal ausgeübt werden, sofern der Versammlungsleiter dies gemäß § 131 Abs. 1f AktG entsprechend festlegt. Es ist beabsichtigt, dass eine solche Festlegung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung getroffen wird. Eine Vorgabe des Vorstands gemäß § 131 Abs. 1a AktG, dass Fragen bereits im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung einzureichen sind, ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Demgemäß kann das Auskunftsrecht in der virtuellen Hauptversammlung ohne die Beschränkungen ausgeübt werden, die für den Fall einer solchen Vorgabe gesetzlich vorgesehen sind.

Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptversammlung ist der Versammlungsleiter gemäß § 17 Abs. 3 der Satzung ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.

Widerspruch gegen einen Beschluss gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245 AktG

Ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre, die ihr Stimmrecht selbst im Wege der elektronischen Kommunikation oder durch einen Bevollmächtigten ausgeübt haben, können vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung über das unter der Internetadresse https://ir.teamviewer.com/hv zugängliche InvestorPortal der Gesellschaft auf elektronischem Wege Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären.

Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und 4, 127, 130a, 131 Abs. 1, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245 AktG finden sich auf der Internetseite https://ir.teamviewer.com/hv.

Übertragung der Hauptversammlung, Bericht des Vorstandsvorsitzenden und des Aufsichtsratsvorsitzenden

Die Hauptversammlung am 2. Juni 2026 wird für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten ab 11:00 Uhr (MESZ) über das passwortgeschützte InvestorPortal in voller Länge live in Bild und Ton übertragen.

Sowohl die Eröffnung der Hauptversammlung als auch die Reden des Vorstandsvorsitzenden und des Aufsichtsratsvorsitzenden können auch von sonstigen Interessierten live über die Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.teamviewer.com/hv verfolgt werden. Nach der Hauptversammlung steht dieser öffentliche Teil, nicht aber die gesamte Hauptversammlung, unter derselben Internetseite zur Verfügung.

Den Aktionären soll ermöglicht werden, mit ihren Fragen auf die Rede des Vorstandsvorsitzenden einzugehen. Daher wird das Vorab-Manuskript der Rede des Vorstandsvorsitzenden voraussichtlich ab dem 26. Mai 2026 auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.teamviewer.com/hv freiwillig und ohne damit verbundene Vorgabe nach § 131 Abs. 1a AktG zur Einreichung von Fragen bereits im Vorfeld der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Die während der Hauptversammlung gehaltene Rede kann von diesem Vorab-Manuskript abweichen, insbesondere wenn dies aufgrund aktueller Entwicklungen erforderlich werden sollte. Es gilt das gesprochene Wort.

Die Live-Übertragung und die elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung ermöglichen keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG oder eine Stimmrechtsausübung im Wege elektronischer Teilnahme im Sinne des § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG.

Weitere Informationen zu den Abstimmungen

Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 und 8 bis 10 haben verbindlichen Charakter (BV). Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 haben empfehlenden Charakter (AV) im Sinne der Tabelle 3 der DurchführungsVO (EU) 2018/1212. Es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung) oder Nein (Ablehnung) zu stimmen oder auf eine Stimmabgabe zu verzichten (Enthaltung).

Information zum Datenschutz

Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden, eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder im Vorfeld der Hauptversammlung Informationen übermitteln, erheben wir personenbezogene Daten (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Anmeldebestätigung) über Sie und/oder Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären oder ihren Bevollmächtigten die Zuschaltung zur und die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen.

Verantwortliche für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist:

TeamViewer SE
Bahnhofsplatz 2
73033 Göppingen

E-Mail: ir@teamviewer.com

Soweit wir uns zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung Dienstleister bedienen, verarbeiten diese Ihre personenbezogenen Daten nur in unserem Auftrag und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit verpflichtet.

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht jedem Betroffenen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung und ein Recht auf Beschwerde bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu.

Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und zu Ihren Rechten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung können jederzeit auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.teamviewer.com/hv abgerufen oder unter folgender Adresse angefordert werden: TeamViewer SE, Bahnhofsplatz 2, 73033 Göppingen, E-Mail: ir@teamviewer.com.

Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des InvestorPortals und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.

Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer. Möchten Sie von Ihrem Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG bzw. ihrem Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG Gebrauch machen, benötigen Sie darüber hinaus auch eine Kamera sowie ein Mikrofon. Für den Zugang zum passwortgeschützten InvestorPortal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre individuellen Zugangsdaten, die Sie mit der Anmeldebestätigung erhalten. Mit diesen Zugangsdaten können Sie sich im InvestorPortal auf der Anmeldeseite anmelden.

Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben.

Weitere Einzelheiten zum InvestorPortal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung bzw. im Internet unter https://ir.teamviewer.com/hv.

Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung

Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre können über das InvestorPortal die Hauptversammlung am 2. Juni 2026 ab 11:00 Uhr (MESZ) in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des InvestorPortals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum InvestorPortal und dessen Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen.

 

Göppingen, im April 2026

TeamViewer SE

Der Vorstand


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