| 15.01.2026 | B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.02.2026 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.02.2026 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
15.01.2026 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
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B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
München
Eindeutige Kennung des Ereignisses: [6518f57777aef011b54d9f485d37511d]
ISIN: DE0001262152
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
26. Februar 2026 um 10:00 Uhr (MEZ)
(Einlass ab 9:30 Uhr (MEZ))
im Konferenzzentrum München, Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße 33, 80636 München,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2024/2025 und des Lageberichts der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses 2024/2025 und des Lageberichts des Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024/2025 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a S. 1 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher. Ab Einberufung der Hauptversammlung sind die Unterlagen über unsere Internetseite
| www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich. Alle vorzulegenden Unterlagen werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und in der Hauptversammlung erläutert.
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| 2. |
Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024/2025 zur Erörterung
Vorstand und Aufsichtsrat haben jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung zur Billigung oder Erörterung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr 2024/2025 jedem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Der Vergütungsbericht wurde vom Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Da die Gesellschaft als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG erfüllt, wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung nicht zur Beschlussfassung über die Billigung, sondern unter eigenem Tagesordnungspunkt zur Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 2 ist deshalb nicht erforderlich.
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024/2025 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024/2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024/2025 einzeln Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024/2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024/2025 Entlastung zu erteilen.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025/2026
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die neo CM Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Regensburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025/2026 zu wählen.
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| 6. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals sowie die entsprechende Satzungsänderung
| a) |
Die in § 5 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft enthaltene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 20. Januar 2026 einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 3.104.966,- gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 3.104.966 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021) wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des unter nachfolgenden Ziffern beschlossenen neuen genehmigten Kapitals 2026 aufgehoben. |
| b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. Februar 2031 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 3.104.966,00 durch Ausgabe von bis zu 3.104.966 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
| - |
soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen; |
| - |
wenn im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen die Gewährung der Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehender Beteiligungen) oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt; |
| - |
wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 20 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen; |
| - |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts zustehen würde. |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital jeweils anzupassen.
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| c) |
§ 5 Abs. 1 der Satzung wird entsprechend den vorstehenden Beschlüssen wie folgt neu gefasst:
| "1. |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. Februar 2031 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 3.104.966,00 durch Ausgabe von bis zu 3.104.966 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
| - |
soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen; |
| - |
wenn im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen die Gewährung der Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehender Beteiligungen) oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt; |
| - |
wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 20 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen; |
| - |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts zustehen würde. |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital jeweils anzupassen.“
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Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6
Durch den Beschluss unter Tagesordnungspunkt 6 wird die bestehende Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2021) aufgehoben und durch eine neue fünfjährige Ermächtigung ersetzt. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in die Lage versetzt, künftig im Rahmen des genehmigten Kapitals die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht, wobei auch ein mittelbares Bezugsrecht gewährt werden kann. Es ist jedoch vorgesehen, das Bezugsrecht der Aktionäre in nachfolgenden Fällen auszuschließen:
| - |
Der Vorstand soll ermächtigt werden, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre zum Ausgleich von Spitzenbeträgen auszuschließen. Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart zusätzlichen Aufwand. Der mögliche Verwässerungseffekt ist auf Grund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. |
| - |
Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehender Beteiligungen) oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus Genehmigtem Kapital soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteile sowie Forderungen gegen die Gesellschaft gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen zu können. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument, eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme flexibler und liquiditätsschonender Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei auch dem Erhalt und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb von Beteiligungen im Rahmen sogenannter „share deals“, d. h. durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen, sowie auf den Erwerb im Rahmen sogenannter „asset deals“, d. h. die Übernahme eines Unternehmens oder Unternehmensteils mittels Erwerb der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, Vertragspositionen und Ähnlichem. Die Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zurückführen zu können, hat ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der Liquidität vermieden wird. Da eine Kapitalerhöhung in den vorgenannten Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht praktikabel. Um auch in solchen Fällen kurzfristig handlungsfähig zu sein, liegt es im Interesse der Gesellschaft, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Sacheinlagen zu erhöhen. |
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Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, bei einer Barkapitalerhöhung das Bezugsrecht auszuschließen, wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 20 % des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Der Vorschlag liegt damit im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Das Volumen der Ermächtigung entspricht 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Diese Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse und führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss als im Fall einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, da bei der Festlegung des Platzierungsentgelts kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll mit dieser Form der Kapitalerhöhung in die Lage versetzt werden, die für die zukünftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vornehmen zu können. Dadurch, dass der Ausgabebetrag der Aktie den Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird dem Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien am Markt zu annähernd gleichen Bedingungen erwerben, wie sie die Emission vorsieht. Der Vorstand wird den Ausgabebetrag so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt möglich ist, und sich um eine marktschonende Platzierung der neuen Aktien bemühen. |
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Zudem soll der Vorstand ermächtigt werden, den Inhabern der von der Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts zustehen würde. Dieser Bezugsrechtsausschluss ist nicht zuletzt deshalb erforderlich und angemessen, um die genannten Personen in gleichem Maße wie Aktionäre vor Verwässerung ihrer Rechte zu schützen. Durch den Bezugsrechtsausschluss kann den Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten so ein Bezugsrecht auf neue Aktien in gleicher Weise gewährt werden, wie es ihnen zustünde, wenn sie von ihrem Umtausch- oder Optionsrecht vor der Durchführung der Kapitalerhöhung Gebrauch gemacht hätten. Die Inhaber werden mit anderen Worten behandelt, als seien sie bereits Aktionär. Hierdurch wird vor allem eine Platzierung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen am Kapitalmarkt erleichtert. |
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei jeweils vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre festgelegt.
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| 7. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die Gesellschaft gemäß § 71 Abs.1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
| a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals des im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung beschränkt. Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 25. Februar 2031. |
| b) |
Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
| aa) |
Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien ermittelten durchschnittlichen Schlusskurs (XETRA-Handel oder vergleichbares Nachfolgesystem) für Aktien gleicher Ausstattung um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. |
| bb) |
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, darf der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. |
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| c) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien, die auf Grund dieser Ermächtigung erworben wurden, neben der Veräußerung durch Angebot an alle Aktionäre oder der Veräußerung über die Börse
| aa) |
Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen sowie beim Erwerb von Forderungen gegen die Gesellschaft als Gegenleistung anzubieten; |
| bb) |
an Dritte zu veräußern. Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft an Dritte abgegeben werden, darf den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreiten. Beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung ist der Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen; |
| cc) |
einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Die Aktien können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. |
Vorstehende Ermächtigungen, die die Verwendung der erworbenen eigenen Aktien betreffen, können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. aa) und bb) verwendet werden. Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals sowie über den Gegenwert, der für die Aktien gezahlt wurde, jeweils unterrichten.
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Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 7
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit, auf Grund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben.
Tagesordnungspunkt 7 enthält den Vorschlag, eine solche Ermächtigung, die auf einen Zeitraum von 5 Jahren beschränkt ist, zu erteilen. Damit soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, eigene Aktien über die Börse bis zu einer Höhe von insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft erwerben zu können. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, über den typischen Fall des Erwerbs und der Veräußerung über die Börse hinaus auch andere Formen des Erwerbs und der Veräußerung vorzunehmen. Hiervon soll Gebrauch gemacht werden können.
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Der Beschluss sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Verwendung der erworbenen Aktien beschließt. Die Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, im Interesse der Gesellschaft und unter Wahrung der Belange der Aktionäre flexibel auf die jeweiligen geschäftlichen Erfordernisse reagieren zu können. So kann der Vorstand die eigenen Aktien über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre wieder veräußern. Der Vorstand soll aber auch in die Lage versetzt werden, die erworbenen Aktien außerhalb der Börse einzelnen Dritten oder Aktionären zum Kauf anbieten zu können. Hierdurch soll zum Beispiel die Möglichkeit geschaffen werden, eigene Aktien als Gegenleistung bei Unternehmenszusammenschlüssen, für den Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft als Akquisitionswährung verwenden zu können, ohne hierzu Aktien aus dem genehmigten Kapital schaffen zu müssen, was zu einer Verwässerung der Beteiligung der Aktionäre führen würde. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die notwendige Flexibilität geben, um derartige sich bietende Gelegenheiten schnell und flexibel ohne Belastung der Liquidität der Gesellschaft ausnutzen zu können.
Für den Fall, dass die Gesellschaft erworbene eigene Aktien in sonstigen Fällen an einzelne Aktionäre oder Dritte veräußert, dürfen die Aktien entsprechend der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktie zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch wird dem Interesse der Aktionäre an einer wertmäßigen Nicht-Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Diese Ermächtigung ist erforderlich, um es der Gesellschaft zu ermöglichen, auf Angebote bzw. dem Geschäftszweck der Gesellschaft dienende Beteiligungsnachfragen finanzstarker Investoren kurzfristig reagieren zu können.
Die auf Grund dieses oder eines früheren Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien können von der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Die Einziehung führt zu einer Herabsetzung des Grundkapitals. Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen, auch ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft.
Der Vorstand wird die nachfolgende Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung informieren.
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Teilnahmebedingungen
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 4 und 5 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Zum Nachweis reicht ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung, also auf den Geschäftsschluss des 4. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), („Nachweisstichtag“) zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis zum Ablauf des 19. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), über einen der folgenden Kontaktwege zugehen:
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, er hat sich vom Vorbesitzer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Der Aktionär kann sein Stimmrecht sowie seine sonstigen Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Für die Bevollmächtigung von Intermediären, Stimmrechtsberatern, Aktionärsvereinigungen oder sonstigen geschäftsmäßig Handelnden (Bevollmächtigung gemäß § 135 AktG) gelten besondere gesetzliche Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Aktionäre, die eine Vollmacht nach § 135 AktG erteilen wollen, werden gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über das Verfahren und die Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 des WpHG, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch unter
www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten stehen nachfolgend genannte Kontaktdaten, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung, zur Verfügung:
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern bereits vor der Hauptversammlung eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes führen. Zusammen mit der Eintrittskarte erhalten sie weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Dieses steht auch unter
www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Die Vollmacht mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollten aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 25. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), bei den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft unter der im Abschnitt „Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten“ genannten Postadresse oder E-Mail-Adresse für die Übermittlung der Vollmachtserteilung eingehen. Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung gilt als Widerruf bereits erteilter Weisungen.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Verfahren für die Stimmabgabe bei Briefwahl
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimmen durch Briefwahl abgeben. Hierzu kann das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular verwendet werden. Das Briefwahlformular erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch unter
www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass auch zur Abgabe von Briefwahlstimmen eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich sind.
Briefwahlstimmen können bis zum 25. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), unter der vorgenannten, im Abschnitt „Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten“ angegebenen Adresse erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung gilt ebenfalls als Widerruf bereits abgegebener Briefwahlstimmen.
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht mit Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn Briefwahlstimmen oder Vollmacht mit Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter auf unterschiedlichen Übermittlungswegen eingehen, werden erteilte Briefwahlstimmen oder Vollmachten/Weisungen in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. per E-Mail und 2. in Papierform eingehende Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten/Weisungen.
Weitere Einzelheiten können die Aktionäre den Hinweisen, auf dem mit der Eintrittskarte übersandten bzw. auf der Internetseite verfügbaren Formular entnehmen.
Angabe der Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht zurzeit 310.497 Aktien) oder einen anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht zurzeit 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 26. Januar 2026, 24:00 Uhr (MEZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft zu richten. Wir bitten, folgende Adresse zu verwenden:
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft - Vorstand - Elsenheimerstraße 57 80687 München Deutschland
Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten werden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis zum 11. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), an folgende Adresse zu richten:
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft Hauptversammlung Elsenheimerstraße 57 80687 München Deutschland Fax: +49 (0)89 741 19 - 599 E-Mail: ir@bs-ag.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter
www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
veröffentlichen.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Abschlussprüfer enthält und bei vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt sind. Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nur dann berücksichtigt, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des B+S Banksysteme-Konzerns und der in den B+S Banksysteme-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Nach § 18 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einen einzelnen Tagesordnungspunkt oder für einen Redner zu setzen. Die zeitlichen Beschränkungen müssen angemessen sein.
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich auch unter der Internetadresse
www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
abrufbar.
Vergütungsbericht
Dieser Vergütungsbericht fasst die Grundsätze und Grundzüge der Vergütungssysteme für den Vorstand und für den Aufsichtsrat der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft zusammen, wie sie von der Hauptversammlung am 9. Februar 2023 bzw. am 9. Dezember 2024 gebilligt wurden. Der Bericht berücksichtigt die Anforderungen des § 162 AktG und gibt Auskunft über die im Geschäftsjahr 2024/2025 gewährte und geschuldete Vergütung für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates.
Der Vergütungsbericht wurde von Aufsichtsrat und Vorstand erstellt. Der Bericht und der gesonderte Vermerk nach § 162 AktG werden auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.
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Informationen zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien Ihrer personenbezogenen Daten: Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über Ihre Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe Ihrer personenbezogenen Daten können Sie sich nicht zur Hauptversammlung anmelden.
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:
B+S Banksysteme AG Elsenheimerstraße 57 80687 München Deutschland Fax: +49 (0)89 741 19 - 599 E-Mail: datenschutz@bs-ag.com
Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.
Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu drei Jahre (aber nicht weniger als zwei Jahre) nach Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.
Sie haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über Sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben Sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Übertragung sämtlicher von Ihnen an uns übergebene Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf „Datenportabilität“).
Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an:
datenschutz@bs-ag.com
Darüber hinaus haben Sie auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.
Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen Sie unter folgender Adresse:
B+S Banksysteme AG Elsenheimerstraße 57 80687 München Deutschland Tel.: +49 (0)89 741 19 - 0 E-Mail: datenschutz@bs-ag.com
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 6.209.933,00 und ist eingeteilt in 6.209.933 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 6.209.933. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
München, im Januar 2026
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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15.01.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft |
|
Elsenheimer Str. 57 |
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80687 München |
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Deutschland |
| E-Mail: |
ir@bs-ag.com |
| Internet: |
https://bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
| ISIN: |
DE0001262152 |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2260806 15.01.2026 CET/CEST
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| 28.10.2024 | B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.12.2024 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.12.2024 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
28.10.2024 / 15:15 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
München
Eindeutige Kennung des Ereignisses:
[5afd9374c88aef11b53a00505696f23c]
ISIN: DE0001262152
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
9. Dezember 2024 um 10:00 Uhr (MEZ)
(Einlass ab 9:30 Uhr (MEZ))
im
Konferenzzentrum München, Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße 33, 80636 München,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2023/2024 und des Lageberichts der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft, des gebilligten
Konzernabschlusses 2023/2024 und des Lageberichts des Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023/2024
sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a S. 1 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher. Ab Einberufung
der Hauptversammlung sind die Unterlagen über unsere Internetseite
| www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich. Alle vorzulegenden Unterlagen werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und in der Hauptversammlung
erläutert.
|
| 2. |
Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023/2024 zur Erörterung
Vorstand und Aufsichtsrat haben jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung zur Billigung oder
Erörterung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr 2023/2024 jedem Mitglied
des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Der Vergütungsbericht wurde vom Abschlussprüfer
geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Da die Gesellschaft als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs.
1 HGB die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG erfüllt, wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung nicht zur Beschlussfassung
über die Billigung, sondern unter eigenem Tagesordnungspunkt zur Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung
zu Tagesordnungspunkt 2 ist deshalb nicht erforderlich.
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023/2024 und der Vermerk über dessen Prüfung
durch den Abschlussprüfer sind in dieser Einladung abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an und während
der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023/2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023/2024 einzeln Entlastung zu
erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023/2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023/2024 Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024/2025
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2024/2025 zu wählen.
|
| 6. |
Beschlussfassung zur Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats und entsprechende Satzungsänderung
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 15 der Satzung der Gesellschaft geregelt.
Danach beträgt die jährliche feste Vergütung für ein einfaches Mitglied des Aufsichtsrats EUR 10.000 und für den Vorsitzenden
EUR 20.000. Diese Regelung zur Höhe der Vergütung besteht seit dem Jahr 2008, d.h. seit über 15 Jahren.
Daneben sieht die Satzungsregelung vor, dass die Aufsichtsratsmitglieder ihre Auslagen erstattet erhalten und die Gesellschaft
die Prämien für die Einbeziehung der Mitglieder des Aufsichtsrats in eine D&O-Versicherung trägt.
Sonstige Vergütungsbestandteile (wie Tantiemen oder Sitzungsgelder) sieht die Satzungsregelung nicht vor.
Die Höhe der Vergütung soll angesichts des in den letzten 15 Jahren erheblich gestiegenen Umfangs und der Komplexität der
Aufsichtsratstätigkeit mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2024/2025 moderat auf eine feste Vergütung von EUR 15.000 für ein
einfaches Aufsichtsratsmitglied und auf EUR 30.000 für den Vorsitzenden erhöht werden.
Neben der festen Vergütung, der Auslagenerstattung und der Einbeziehung in die D&O-Versicherung soll es auch weiterhin keine
sonstigen Vergütungsbestandteile wie Tantiemen oder Sitzungsgelder geben. Dies dient der vom wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft
und der Häufigkeit der Aufsichtsratssitzungen unbeeinflussten Wahrnehmung der Überwachungs- und Beratungstätigkeit.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 15 der Satzung („Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder“) wie folgt neu zu
fassen:
„1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste jährliche Vergütung von EUR 15.000.
Der Vorsitzende erhält das Doppelte dieses Betrags. Die Gesellschaft trägt außerdem die Prämien für die Einbeziehung der Aufsichtsratsmitglieder
in eine D&O-Versicherung.
2. Die feste Vergütung ist zahlbar am Tage nach der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Beschluss fasst.
3. Einem während eines Geschäftsjahres ausscheidenden Aufsichtsratsmitglied wird die feste Vergütung zeitanteilig gewährt.“
|
Teilnahmebedingungen
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 4 und 5 der Satzung der Gesellschaft
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Zum Nachweis reicht ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3
AktG aus. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss
des 22. Tages vor der Versammlung, also auf den Geschäftsschluss des 17. November 2024, 24:00 Uhr (MEZ), („Nachweisstichtag“) zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis zum Ablauf des 2. Dezember 2024, 24:00 Uhr (MEZ), über einen der folgenden Kontaktwege zugehen:
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung
zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme-
und stimmberechtigt, es sei denn, er hat sich vom Vorbesitzer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat,
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Der Aktionär kann sein Stimmrecht sowie seine sonstigen Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten,
z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben
lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Für die Bevollmächtigung von Intermediären, Stimmrechtsberatern, Aktionärsvereinigungen oder sonstigen geschäftsmäßig Handelnden
(Bevollmächtigung gemäß § 135 AktG) gelten besondere gesetzliche Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Aktionäre, die eine
Vollmacht nach § 135 AktG erteilen wollen, werden gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über das Verfahren und die Form
der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 des WpHG, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich
auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt
wird. Dieses steht auch unter
www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und
ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten stehen nachfolgend genannte
Kontaktdaten, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung, zur Verfügung:
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der Stimmrechtsausübung
zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern bereits vor der Hauptversammlung
eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes führen. Zusammen mit der Eintrittskarte
erhalten sie weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Dieses steht auch unter
www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen
in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung
des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Die Vollmacht mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollten
aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 8. Dezember 2024, 24:00 Uhr (MEZ), bei den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft unter der im Abschnitt „Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten“
genannten Postadresse, oder E-Mail-Adresse für die Übermittlung der Vollmachtserteilung eingehen. Die persönliche Teilnahme
an der Hauptversammlung gilt als Widerruf bereits erteilter Weisungen.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Verfahren für die Stimmabgabe bei Briefwahl
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimmen durch Briefwahl abgeben. Hierzu
kann das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular verwendet werden. Das Briefwahlformular erhalten die Aktionäre zusammen
mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht
auch unter
www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass auch zur Abgabe von Briefwahlstimmen eine ordnungsgemäße Anmeldung
und der Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich sind.
Briefwahlstimmen können bis zum 8. Dezember 2024, 24:00 Uhr (MEZ), unter der vorgenannten, im Abschnitt „Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten“ angegebenen Adresse
erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung gilt ebenfalls als Widerruf bereits
abgegebener Briefwahlstimmen.
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht mit Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter eingehen, werden stets
Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn Briefwahlstimmen oder Vollmacht mit Weisungen an von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter auf unterschiedlichen Übermittlungswegen eingehen, werden erteilte Briefwahlstimmen oder Vollmachten/Weisungen
in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per E-Mail und 2. in Papierform eingehende Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten/Weisungen.
Weitere Einzelheiten können die Aktionäre den Hinweisen auf dem mit der Eintrittskarte übersandten bzw. auf der Internetseite
verfügbaren Formular entnehmen.
Angabe der Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht zurzeit 310.497 Aktien) oder einen
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht zurzeit 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen;
der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also
der 8. November 2024, 24:00 Uhr (MEZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der B+S
Banksysteme Aktiengesellschaft zu richten. Wir bitten, folgende Adresse zu verwenden:
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft - Vorstand - Elsenheimerstraße 57 80687 München Deutschland
Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des
Vorstands über den Antrag halten werden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information
in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung
zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der
Versammlung, d.h. spätestens bis zum 24. November 2024, 24:00 Uhr (MEZ), an folgende Adresse zu richten:
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft Hauptversammlung Elsenheimerstraße 57 80687 München Deutschland Fax: +49 (0)89 741 19 - 599 E-Mail: ir@bs-ag.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens
des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter
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veröffentlichen.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG
genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag
nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Abschlussprüfer enthält und bei
vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
beigefügt sind. Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
sollen beigefügt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nur dann berücksichtigt, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. Das
Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten
auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren
betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des B+S Banksysteme-Konzerns und der in den B+S Banksysteme-Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.
Nach § 18 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der
Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während
ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einen einzelnen Tagesordnungspunkt oder
für einen Redner zu setzen. Die zeitlichen Beschränkungen müssen angemessen sein.
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich auch unter der
Internetadresse
www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
abrufbar.
Vergütungsbericht
Dieser Vergütungsbericht fasst die Grundsätze und Grundzüge der Vergütungssysteme für den Vorstand und für den Aufsichtsrat
der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft zusammen, wie sie von der Hauptversammlung am 9. Februar 2023 gebilligt wurden. Der
Bericht berücksichtigt die Anforderungen des § 162 AktG und gibt Auskunft über die im Geschäftsjahr 2023/2024 gewährte und
geschuldete Vergütung für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates.
Der Vergütungsbericht wurde von Aufsichtsrat und Vorstand erstellt. Der Bericht und der gesonderte Vermerk nach § 162 AktG
werden auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.
Grundzüge des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder besteht aus mehreren Vergütungsbestandteilen: dem Grundgehalt, der variablen Vergütung
sowie aus Nebenleistungen. Das Grundgehalt wird als erfolgsunabhängige Grundvergütung in zwölf monatlichen Beträgen ausgezahlt.
Zusätzlich erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen in Form von Sachbezügen durch die private Dienstwagennutzung und
Zuschüsse zur Sozialversicherung. Grundlage für die Berechnung des variablen Vergütungsbestandteils ist jeweils der vom Aufsichtsrat
gebilligte Konzernabschluss nach IFRS. Durch die variable Vergütung soll der Vorstand an der positiven Entwicklung des Unternehmens
partizipieren. Durch die Bezugnahme auf den Bestand wiederkehrender Einkünfte soll die Vergütung die langfristige Entwicklung
der Gesellschaft fördern.
Für die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens besonders bedeutende Indikatoren sind die Sicherheit und Verfügbarkeit der
Rechenzentren sowie der Bestand wiederkehrender Einkünfte. Abhängig von der Entwicklung dieser Indikatoren sowie vom Konzern-EBIT
nach IFRS des abgeschlossenen Geschäftsjahres wird eine variable Vergütung entsprechend der nachfolgenden Tabelle ermittelt:
| Ziel |
Zielgröße |
Variable Vergütung Peter Bauch in TEUR
|
Variable Vergütung Simon Berger in TEUR
|
| Rechenzentrumssicherheit und Rechenzentrumsverfügbarkeit im jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr |
Größer 99 % |
18 |
10 |
| Bestand wiederkehrender Einkünfte aus Wartung und ASP im jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr |
Größer oder gleich Vorjahreswert |
27 |
0 |
| EBIT des letzten Geschäftsjahres
|
|
|
negativ - 500 TEUR |
0 |
0 |
|
|
501 - 1.000 TEUR |
13,5 |
13,5 |
|
|
1.001 - 1.500 TEUR |
27 |
27 |
|
|
über 1.501 TEUR |
45 |
45 |
Die variable Vergütung ist für Herrn Peter Bauch mit einem Drittel der Maximalvergütung brutto begrenzt, für Herrn Simon Berger
mit TEUR 55 brutto. Daraus folgt eine Maximalvergütung von TEUR 450 brutto (Zieljahreseinkommen) zuzüglich Nebenleistungen
für Herrn Peter Bauch und eine Maximalvergütung von TEUR 275 brutto (Zieljahreseinkommen) zuzüglich Nebenleistungen für Herrn
Simon Berger, welche, wie in der nachfolgenden Übersicht ersichtlich ist, nicht überschritten wurde. Die variable Vergütung
wird in dem Monat zur Zahlung fällig, der dem Monat folgt, in dem der Konzernabschluss der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
gebilligt wird.
Der Aufsichtsrat überprüft in regelmäßigen Abständen die Zusammensetzung der Vergütung des Vorstands in Hinblick auf die persönliche
Leistung, die wirtschaftliche Lage, den Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens, sowie die Üblichkeit der Vergütung
unter Berücksichtigung seines Vergleichsumfelds und der Vergütungsstruktur, die ansonsten in der Gesellschaft gilt.
Die Vergütung für beide Vorstandsmitglieder wird zum Teil von der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft, München, und zum Teil
von der B+S Banksysteme Salzburg GmbH, Österreich, gewährt und geschuldet.
Im Falle der Beendigung eines Vorstandsvertrages infolge eines Kontrollwechsels gewährt die Gesellschaft jedem Vorstandsmitglied
das Zieljahreseinkommen bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit des Vorstandsvertrages, maximal jedoch für 36
Monate.
Vergütung des Aufsichtsrats der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in der Satzung der Gesellschaft geregelt und wurde in der Hauptversammlung am
21. Januar 2021 gebilligt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung von EUR 10.000,00 und
keine erfolgsorientierte Komponente. Der Vorsitzende erhält das Doppelte dieses Betrages. Einem während eines Geschäftsjahres
ausscheidenden Aufsichtsratsmitglied wird die Vergütung zeitanteilig gewährt.
Vergütungsbestandteile Übersicht1
1 Entsprechend der Andienungsmethode.
| Gegenwertige Vorstandsmitglieder: |
Feste Bestandteile |
Variable Bestandteile
|
Gesamt- vergütung
|
| In TEUR |
Festgehalt |
Neben- leis- tungen
|
Summe |
Summe |
|
| Peter Bauch |
300 |
28 |
328 |
63 |
391 |
| in % |
76,7% |
7,2 % |
83,9 % |
16,1 % |
100 % |
| Simon Berger |
220 |
15 |
235 |
55 |
290 |
| in % |
75,8 % |
5,2 % |
81,0 % |
19,0 % |
100 % |
| Summe Vorstand |
520 |
43 |
563 |
118 |
681 |
| in % |
76,4 % |
6,3 % |
82,7 % |
17,3 % |
100 % |
| Gegenwertige Aufsichtsratsmitglieder: |
Feste Bestandteile |
Variable Bestandteile
|
Gesamt- vergütung
|
| In TEUR |
Festgehalt |
Neben- leis- tungen
|
Summe |
Summe |
|
| Dr. Johann Bertl |
14 |
0 |
14 |
0 |
14 |
| in % |
100 % |
0 % |
100 % |
0 % |
100 % |
| Mag. Hanna Spielbüchler |
10 |
0 |
10 |
0 |
10 |
| in % |
100 % |
0 % |
100 % |
0 % |
100 % |
Wilhelm Berger (ab 08 2023)
|
15 |
0 |
15 |
0 |
15 |
| in % |
100 % |
0 % |
100 % |
0 % |
100 % |
Thomas Mayrhofer (von 02.-07.2023)
|
1 |
0 |
1 |
0 |
1 |
| in % |
100 % |
0 % |
100 % |
0 % |
100 % |
| Summe Aufsichtsrat |
40 |
0 |
40 |
0 |
40 |
| in % |
100 % |
0 % |
100 % |
0 % |
100 % |
| Summe gegenwärtige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder |
560 |
43 |
603 |
118 |
721 |
Im Geschäftsjahr 2023/24 ergaben sich keine Sachverhalte, die eine Rückforderung von Vergütungsbestandteilen ermöglichen oder
erfordern.
Ehemalige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats erhalten keine Vergütung.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
|
|
2019/20
|
2020/21
|
2021/22
|
2021/22
angepasst2
|
2022/23
|
2023/24
|
|
Vorstandsvergütung in TEUR
|
|
Wilhelm Berger
|
333 |
333 |
395 |
335 |
81 |
0 |
| Veränderung zum Vorjahr in % |
-23 % |
0 % |
19 % |
1 % |
-76 % |
-100 % |
|
Peter Bauch
|
328 |
325 |
385 |
325 |
430 |
391 |
| Veränderung zum Vorjahr in % |
-22 % |
-1 % |
18 % |
0 % |
32 % |
-9 % |
|
Simon Berger
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
290 |
| Veränderung zum Vorjahr in % |
|
|
|
|
|
100 % |
|
Aufsichtsratsvergütung in TEUR
|
|
Dr. Johann Bertl
|
15 |
20 |
20 |
|
20 |
14 |
| Veränderung zum Vorjahr in % |
50 % |
33 % |
0 % |
|
0 % |
-30 % |
Mag. Hanna Spielbüchler
(ab 4.2019)
|
5 |
10 |
10 |
|
10 |
10 |
| Veränderung zum Vorjahr in % |
|
100 % |
0 % |
|
0 % |
0 % |
|
Wilhelm Berger
|
0 |
0 |
0 |
|
0 |
15 |
| Veränderung zum Vorjahr in % |
|
|
|
|
|
100 % |
Thomas Mayerhofer
(von 2.-7.2023)
|
0 |
0 |
0 |
|
4 |
1 |
| Veränderung zum Vorjahr in % |
|
|
|
|
0 % |
-75 % |
Dr. Werner Steinwender
(bis 2.2023)
|
10 |
10 |
10 |
|
6 |
0 |
| Veränderung zum Vorjahr in % |
0 % |
0 % |
0 % |
|
-40 % |
-100 % |
|
Dr. Herbert Kofler (bis 3.2019)
|
10 |
- |
- |
|
- |
|
| Veränderung zum Vorjahr in % |
-50 % |
|
|
|
|
|
|
|
2019/20
|
2020/21
|
2021/22
|
2021/22
angepasst
|
2022/23
|
2023/24
|
|
Ertragsentwicklung der Gesellschaft
|
|
Bilanzverlust in TEUR
|
-1.639 |
-1.359 |
-1.464 |
|
-1.379 |
-1.250 |
| Veränderung zum Vorjahr in % |
-14 % |
17 % |
-8 % |
|
6 % |
9 % |
|
Jahresüberschuss in TEUR
|
-201 |
281 |
-105 |
|
84 |
129 |
| Veränderung zum Vorjahr in % |
-459 % |
240 % |
-137 % |
|
180 % |
54 % |
|
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung je FTE (AG)3
|
| Veränderung zum Vorjahr in % |
1,1 % |
4,4 % |
0,5 % |
|
0,0 % |
1,5 % |
2 Aufgrund einer Abweichung vom abgestimmten Vergütungssystem wurden die Vorstandsverträge rückwirkend zum 1. Juli 2021 angepasst.
Die sich daraus ergebende Überbezahlung wurde zurückbezahlt bzw. mit Vergütungen des folgenden Geschäftsjahres verrechnet.
3 Die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalentbasis bezieht alle Arbeitnehmer
der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft, die während des gesamten Berichtszeitraumes von 2018 bis 2024 durchgehend beschäftigt
waren, ein.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die B+S Banksysteme Aktiengesellschaft, München
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft, München, für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2023 bis
zum 30. Juni 2024 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und
der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben
wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung
und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
München, den 16. Oktober 2024
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
|
Göller
Wirtschaftsprüfer
|
Ruoff
Wirtschaftsprüfer
|
|
Informationen zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien Ihrer personenbezogenen Daten:
Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über Ihre Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten
(z.B. die Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf
Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig,
wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet,
die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien
personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe Ihrer personenbezogenen Daten können Sie sich nicht zur Hauptversammlung
anmelden.
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:
B+S Banksysteme AG Elsenheimerstraße 57 80687 München Deutschland Fax: +49 (0)89 741 19 - 599 E-Mail: datenschutz@bs-ag.com
Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch
Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung
der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen,
Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung
der Dienstleistung notwendig ist.
Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu drei Jahre (aber nicht weniger als zwei Jahre) nach Beendigung der
Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur
Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.
Sie haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über Sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft
zu erhalten. Zusätzlich haben Sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung
von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange
gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art.
17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Übertragung sämtlicher von Ihnen an uns übergebene
Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf „Datenportabilität“).
Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an:
datenschutz@bs-ag.com
Darüber hinaus haben Sie auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.
Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen Sie unter folgender Adresse:
B+S Banksysteme AG Elsenheimerstraße 57 80687 München Deutschland Tel.: +49 (0)89 741 19 - 0 E-Mail: datenschutz@bs-ag.com
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 6.209.933,00 und ist eingeteilt
in 6.209.933 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie.
Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung somit 6.209.933. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen
Aktien.
München, im Oktober 2024
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
Der Vorstand
|
|
|
28.10.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
|
2017477 28.10.2024 CET/CEST
|
| 07.12.2023 | B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.01.2024 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.01.2024 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
07.12.2023 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
München
Eindeutige Kennung des Ereignisses:
14673c93808fee11b52d00505696f23c
ISIN: DE0001262152
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
18. Januar 2024 um 10:00 Uhr
(Einlass ab 9:30 Uhr)
im Konferenzzentrum München, Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße 33, 80636 München,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2022/2023 und des Lageberichts der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft, des gebilligten
Konzernabschlusses 2022/2023 und des Lageberichts des Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022/2023
sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Satz 1 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher. Ab Einberufung
der Hauptversammlung sind die Unterlagen über unsere Internetseite unter
| www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich. Alle vorzulegenden Unterlagen werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und in der Hauptversammlung
näher erläutert.
|
| 2. |
Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022/2023 zur Erörterung
Nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) haben Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 162
AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung oder unter
den Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG zur Erörterung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht
über die im Geschäftsjahr 2022/2023 jedem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung
erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen.
Da die Gesellschaft als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG
erfüllt, wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung nicht zur Beschlussfassung über die Billigung, sondern unter eigenem
Tagesordnungspunkt zur Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 2 ist deshalb
nicht erforderlich.
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022/2023 und der Vermerk über dessen Prüfung
durch den Abschlussprüfer sind in dieser Einladung abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an und während
der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022/2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022/2023 einzeln Entlastung zu
erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022/2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022/2023 Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023/2024
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2023/2024 zu wählen.
|
| 6. |
Beschlussfassung über eine Neuwahl zum Aufsichtsrat
Das von der Hauptversammlung am 9. Februar 2023 zum Aufsichtsrat bestellte Aufsichtsratsmitglied Herr Thomas Mayrhofer hat
sein Amt mit Wirkung zum 7. August 2023 niedergelegt. In der Folge hat das Amtsgericht München mit Beschluss vom 29. August
2023 Herrn Wilhelm Berger zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Gemäß § 104 Abs. 6 AktG endet das Amt eines gerichtlich
bestellten Aufsichtsratsmitglieds in jedem Fall, sobald der zu seiner Bestellung führende Mangel, hier die Unterbesetzung
des Aufsichtsrats gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 AktG, behoben ist. Dies ist der Fall, wenn die Hauptversammlung ein neues Aufsichtsratsmitglied
wählt und dieses die Wahl annimmt.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern
von Vertretern der Anteilseigner zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Wilhelm Berger, freiberuflicher Wirtschaftsberater, wohnhaft in Obertrum am See, Österreich,
mit Wirkung ab Beendigung der für den 18. Januar 2024 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung
der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung von Herrn Wilhelm Berger für das dritte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht mitgerechnet wird, in den Aufsichtsrat
zu wählen.
Herr Wilhelm Berger ist - abgesehen von seiner Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft - nicht
Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremium und nicht Mitglied in einem vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremium. Herr Wilhelm Berger ist der größte Aktionär der Gesellschaft. Er steht daher in einer geschäftlichen Beziehung,
die nach Einschätzung des Aufsichtsrats gemäß Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex offen zu legen ist. Zudem
steht Herr Wilhelm Berger in einer persönlichen Beziehung zu Herrn Simon Berger, Vorstandsmitglied der Gesellschaft, dessen
Familienangehöriger er ist. Auch diese persönliche Beziehung ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats gemäß Ziffer C.13 des
Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegen.
Der Vorschlag zur Wahl von Herrn Wilhelm Berger basiert auf einem Vorschlag des Aktionärs Wilhelm Berger vom 27. November
2023. Herr Wilhelm Berger hat hierbei auch nachgewiesen, dass er mehr als 25 % der Stimmrechte an der B+S Banksysteme AG hält.
Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Halbsatz AktG sind damit erfüllt.
Herr Wilhelm Berger verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung und Rechnungslegung im Sinne des § 100 Abs.
5 AktG.
Herr Wilhelm Berger hat versichert, den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen zu können.
Der Aufsichtsrat beabsichtigt, im Fall der Wahl von Herrn Wilhelm Berger diesen wieder zu seinem Vorsitzenden zu wählen.
Der Lebenslauf von Herrn Wilhelm Berger steht über die Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
| www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung |
zur Verfügung.
|
| 7. |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Gemäß Art. 13 Nr. 6 des am 17. November vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
(Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) wird die Frist zum Nachweis des Anteilsbesitzes im Vorfeld einer Hauptversammlung im
Aktiengesetz (AktG) angepasst. Namentlich werden in § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG die Wörter „Beginn des 21.“ Tages vor der Versammlung
durch die Wörter „Geschäftsschluss des 22.“ Tages vor der Versammlung ersetzt. Hierdurch erfolgt eine Angleichung an die Definition
des Nachweisstichtags gemäß Artikel 1 Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September
2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung
der Aktionärsrechte. Laut der Gesetzbegründung bedeutet dies keine materielle Änderung der Frist, allerdings soll der Gefahr
von Missverständnissen vorgebeugt werden. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Frist zum Nachweis des Anteilsbesitzes
in § 16 Abs. 4 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft daher ebenfalls angepasst werden sollte, in dem auf den im Gesetz vorgesehen
Zeitpunkt verwiesen wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 16 Abs. 4 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:
„Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den im Gesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt (Record Date) zu beziehen.“
Überdies sind Vorstand und Aufsichtsrat der Auffassung, dass die Regelung in § 18 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft betreffend
den Vorsitz in der Hauptversammlung angepasst werden sollte. Derzeit ist dort vorgesehen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats
oder ein anderes durch den Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied des
Aufsichtsrats den Vorsitz in der Hauptversammlung führt. Diese Regelung soll dahingehend angepasst werden, dass auch ein vom
Aufsichtsrat zu bestimmender Dritter den Vorsitz führen kann. Dies eröffnet die Möglichkeit, insbesondere einen Vertreter
der rechtsberatenden Berufe zum Vorsitzenden zu bestimmen und dient der weiteren Professionalisierung der Versammlungsleitung
im Interesse aller Aktionäre.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 18 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:
„Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein durch den Aufsichtsrat zu bestimmender
Dritter.“
|
Teilnahmebedingungen
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 4 und 5 der Satzung der Gesellschaft
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Zum Nachweis reicht ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3
AktG aus. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung, also auf den Beginn des 28. Dezember 2023, 00:00 Uhr, („Nachweisstichtag“) zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis zum Ablauf des 11. Januar 2024, 24:00 Uhr, über einen der folgenden Kontaktwege zugehen:
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung
zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme-
und stimmberechtigt, es sei denn, er hat sich vom Vorbesitzer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat,
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie seine sonstigen Rechte auch durch einen Bevollmächtigten,
z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person seiner Wahl ausüben
lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Für die Bevollmächtigung von Intermediären, Stimmrechtsberatern, Aktionärsvereinigungen oder sonstigen geschäftsmäßig Handelnden
(Bevollmächtigung nach § 135 AktG) gelten besondere gesetzliche Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Aktionäre, die eine
Vollmacht nach § 135 AktG erteilen wollen, werden gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über das Verfahren und die Form
der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 des WpHG, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich
auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt
wird. Dieses steht auch unter
www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und
ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten stehen nachfolgend genannte
Kontaktdaten, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung, zur Verfügung:
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der Stimmrechtsausübung
zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern bereits vor der Hauptversammlung
eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes führen. Zusammen mit der Eintrittskarte
erhalten sie weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Dieses steht auch unter
www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen
in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung
des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Die Vollmacht mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollten
aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 17. Januar 2024, 24:00 Uhr, bei den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft
unter der im Abschnitt „Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten“ genannten Postadresse oder E-Mail-Adresse
für die Übermittlung der Vollmachtserteilung eingehen. Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung gilt als Widerruf
bereits erteilter Weisungen.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Verfahren für die Stimmabgabe bei Briefwahl
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimmen durch Briefwahl abgeben. Hierzu
kann das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular verwendet werden. Das Briefwahlformular erhalten die Aktionäre zusammen
mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht
auch unter
www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass auch zur Abgabe von Briefwahlstimmen eine ordnungsgemäße Anmeldung
und der Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich sind.
Briefwahlstimmen können bis zum 17. Januar 2024, 24:00 Uhr, unter der vorgenannten, im Abschnitt „Verfahren für die Stimmabgabe
durch einen Bevollmächtigten“ angegebenen Adresse erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die persönliche Teilnahme an der
Hauptversammlung gilt ebenfalls als Widerruf bereits abgegebener Briefwahlstimmen.
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht mit Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter eingehen, werden stets
Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn Briefwahlstimmen oder Vollmacht mit Weisungen an von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter auf unterschiedlichen Übermittlungswegen eingehen, werden erteilte Briefwahlstimmen oder Vollmachten/Weisungen
in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per E-Mail und 2. in Papierform eingehende Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten/Weisungen.
Weitere Einzelheiten können die Aktionäre den Hinweisen, auf dem mit der Eintrittskarte übersandten bzw. auf der Internetseite
verfügbaren Formular entnehmen.
Angabe der Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht zurzeit 310.497 Aktien) oder einen
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht zurzeit 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegen- stand muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen;
der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also
18. Dezember 2023, 24:00 Uhr. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Das Verlangen ist schriftlich
an den Vorstand der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft zu richten. Wir
bitten, folgende Adresse zu verwenden:
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft - Vorstand - Elsenheimerstraße 57 80687 München Deutschland
Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des
Vorstands über den Antrag halten werden. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang
des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen
werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung
zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der
Versammlung, d.h. spätestens bis zum 3. Januar 2024, 24:00 Uhr, an folgende Adresse zu richten:
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft Hauptversammlung Elsenheimerstraße 57 80687 München Deutschland Fax: +49 (0)89 741 19 - 599 E-Mail: ir@bs-ag.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens
des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter
www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
veröffentlichen.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG
genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag
nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Abschlussprüfer enthält und bei
vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
beigefügt sind. Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
sollen beigefügt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nur dann berücksichtigt, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. Das
Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten
auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren
betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des B+S Banksysteme-Konzerns und der in den B+S Banksysteme-Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.
Nach § 18 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der
Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während
ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einen einzelnen Tagesordnungspunkt oder
für einen Redner zu setzen. Die zeitlichen Beschränkungen müssen angemessen sein.
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich auch unter der
Internetadresse
www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
abrufbar.
Vergütungsbericht
Dieser Vergütungsbericht fasst die Grundsätze und Grundzüge der Vergütungssysteme für den Vorstand und für den Aufsichtsrat
der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft zusammen, wie sie von der Hauptversammlung am 9. Februar 2023 gebilligt wurden. Der
Bericht berücksichtigt die Anforderungen des § 162 AktG und gibt Auskunft über die im Geschäftsjahr 2022/2023 gewährte und
geschuldete Vergütung für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates.
Der Vergütungsbericht wurde von Aufsichtsrat und Vorstand erstellt. Der Bericht und der gesonderte Vermerk nach § 162 AktG
werden auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.
Grundzüge des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder besteht aus mehreren Vergütungsbestandteilen: dem Grundgehalt, der variablen Vergütung
sowie aus Nebenleistungen. Das Grundgehalt wird als erfolgsunabhängige Grundvergütung in zwölf monatlichen Beträgen ausgezahlt.
Zusätzlich erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen in Form von Sachbezügen durch die private Dienstwagennutzung und
Zuschüsse zur Sozialversicherung. Grundlage für die Berechnung des variablen Vergütungsbestandteils ist jeweils der vom Aufsichtsrat
gebilligte Konzernabschluss nach IFRS. Durch die variable Vergütung soll der Vorstand an der positiven Entwicklung des Unternehmens
partizipieren. Durch die Berechnung auf Basis durchschnittlicher Performance-Kennzahlen mehrerer Geschäftsjahre besteht eine
Anreizwirkung, nachhaltige Profitabilität zu befördern bzw. sicherzustellen.
Für die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens besonders bedeutende Indikatoren sind die Sicherheit und Verfügbarkeit der
Rechenzentren sowie der Bestand wiederkehrender Einkünfte. Abhängig von der Entwicklung dieser Indikatoren sowie vom durchschnittlichen
Konzern-EBT des abgeschlossenen Geschäftsjahres und der beiden davorliegenden Geschäftsjahre wird eine variable Vergütung
entsprechend der nachfolgenden Tabelle ermittelt:
| Ziel |
Zielgröße |
Variable Vergütung Peter Bauch
|
Variable Vergütung Wilhelm Berger
|
| Rechenzentrumssicherheit und -verfügbarkeit im jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr |
Größer 99% |
18.000 EUR |
3.600 EUR |
| Bestand wiederkehrender Einkünfte aus Wartung und ASP im jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr |
Größer oder gleich Vorjahreswert |
27.000 EUR |
5.400 EUR |
| Durchschnittliches EBT der letzten drei Geschäftsjahre |
|
|
|
|
|
negativ - 500 TEUR |
0 |
0 |
|
|
501 - 1.000 TEUR |
13.500 EUR |
2.700 EUR |
|
|
1.001 - 1.500 TEUR |
27.000 EUR |
5.400 EUR |
|
|
über 1.501 TEUR |
45.000 EUR |
9.000 EUR |
Die variable Vergütung ist für jedes Vorstandsmitglied mit 20 % der Maximalvergütung brutto begrenzt. Daraus folgt eine Maximalvergütung
von TEUR 450 brutto (Zieljahreseinkommen) zuzüglich Nebenleistungen für Herrn Peter Bauch und eine Maximalvergütung von TEUR
90 brutto (Zieljahreseinkommen) zuzüglich Nebenleistungen für Herrn Wilhelm Berger, welche wie in der nachfolgenden Übersicht
ersichtlich, nicht überschritten wurde. Die variable Vergütung wird in dem Monat zur Zahlung fällig, der dem Monat folgt,
in dem der Konzernabschluss der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft gebilligt wird.
Der Aufsichtsrat überprüft in regelmäßigen Abständen die Zusammensetzung der Vergütung des Vorstands in Hinblick auf die persönliche
Leistung, die wirtschaftliche Lage, den Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens, sowie die Üblichkeit der Vergütung
unter Berücksichtigung seines Vergleichsumfelds und der Vergütungsstruktur, die ansonsten in der Gesellschaft gilt.
Die Vergütung für den Vorstand Peter Bauch wird zum Teil von der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft, München, und zum Teil
von der B+S Banksysteme Salzburg GmbH, Österreich, gewährt und geschuldet. Die Vergütung des Vorstands Wilhelm Berger wird
zur Gänze von der B+S Banksysteme
Aktiengesellschaft, München, gewährt und geschuldet.
Im Falle der Beendigung eines Vorstandsvertrages infolge eines Kontrollwechsels gewährt die Gesellschaft jedem Vorstandsmitglied
das Zieljahreseinkommen bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit des Vorstandsvertrages, maximal jedoch für 36
Monate.
Abweichend von dem auf der Hauptversammlung am 21. Januar 2021 gebilligten Vergütungssystem wurde dem Vorstand ab dem 1. Juli
2021 ein Festgehalt von T€ 360 ausbezahlt. Deshalb erfolgte im Geschäftsjahr 2022/23 eine rückwirkende Änderung der Vorstandsverträge,
um Übereinstimmung mit dem auf der Hauptversammlung im Januar 2021 sowie im Februar 2023 gebilligten Vergütungssystem herzustellen.
Vergütung des Aufsichtsrats der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in der Satzung der Gesellschaft geregelt und wurde in der Hauptversammlung am
21. Januar 2021 gebilligt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung von EUR 10.000,00 und
keine erfolgsorientierte Komponente. Der Vorsitzende erhält das Doppelte dieses Betrages. Einem während eines Geschäftsjahres
ausscheidenden Aufsichtsratsmitglied wird die Vergütung zeitanteilig gewährt.
Vergütungsbestandteile Übersicht
| Vorstandsmitglieder im Betrachtungszeitraum: |
Feste Bestandteile |
Variable Bestandteile |
|
| In TEUR |
Festgehalt |
Neben- leistungen
|
Summe |
Summe |
Gesamt- vergütung
|
| Peter Bauch |
360 |
25 |
385 |
45 |
430 |
| in % |
83,7 % |
5,8 % |
89,5 % |
10,5 % |
100 % |
| Wilhelm Berger |
72 |
0 |
72 |
9 |
81 |
| in % |
88,9 % |
0 % |
88,9 % |
11,1 % |
100 % |
| Summe Vorstand |
432 |
25 |
457 |
54 |
511 |
| in % |
84,5 % |
4,9 % |
89,4 % |
10,6 % |
100 % |
| Aufsichtsratsmitglieder im Betrachtungszeitraum: |
Feste Bestandteile |
Variable Bestandteile |
|
| In TEUR |
Festgehalt |
Neben- leistungen
|
Summe |
Summe |
Gesamt- vergütung
|
| Dr. Johann Bertl |
20 |
0 |
20 |
0 |
20 |
| in % |
100 % |
0 % |
100 % |
0 % |
100 % |
| Mag. Hanna Spielbüchler |
10 |
0 |
10 |
0 |
10 |
| in % |
100 % |
0 % |
100 % |
0 % |
100 % |
| Dr. Werner Steinwender |
6 |
0 |
6 |
0 |
6 |
| in % |
100 % |
0 % |
100 % |
0 % |
100 % |
| Thomas Mayrhofer |
4 |
0 |
4 |
0 |
4 |
| in % |
100 % |
0 % |
100 % |
0 % |
100 % |
| Summe Aufsichtsrat |
40 |
0 |
40 |
0 |
40 |
| in % |
100 % |
0 % |
100 % |
0 % |
100 % |
| Summe Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder |
472 |
25 |
497 |
54 |
551 |
Sachverhalte, die eine Rückforderung von Vergütungsbestandteilen ermöglichen oder erfordern, ergaben sich im Vorjahr aus der
Abweichung vom abgestimmten Vergütungssystem. Aus diesem Grund wurden die Vorstandsverträge rückwirkend per 1. Juli 2021 an
das bestehende Vergütungssystem angepasst. Die sich daraus ergebende Überbezahlung wurde zurückbezahlt bzw. mit zukünftigen
Vergütungen verrechnet. Im Geschäftsjahr 2022/23 ergaben sich keine Sachverhalte, die eine Rückforderung von Vergütungsbestandteilen
ermöglichen oder erfordern.
Ehemalige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats erhalten keine Vergütung.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
|
Vorstandsvergütung in TEUR
|
2018/19
|
2019/20
|
2020/21
|
2021/22
|
2021/22 angepasst
|
2022/23
|
|
Wilhelm Berger
|
431 |
333 |
333 |
395 |
335 |
81 |
| Veränderung zum Vorjahr in % |
6 % |
-23 % |
0 % |
19 % |
1 % |
-76 % |
|
Peter Bauch
|
421 |
328 |
325 |
385 |
325 |
430 |
| Veränderung zum Vorjahr in % |
6 % |
-22 % |
-1 % |
18 % |
0 % |
32 % |
|
Aufsichtsratsvergütung in TEUR
|
|
|
|
|
|
|
|
Dr. Johann Bertl
|
10 |
15 |
20 |
20 |
|
20 |
| Veränderung zum Vorjahr in
%
|
0 % |
50 % |
33 % |
0 % |
|
0 % |
Mag. Hanna Spielbüchler
(ab 4.2019)
|
0 |
5 |
10 |
10 |
|
10 |
| Veränderung zum Vorjahr in % |
|
|
100 % |
0 % |
|
0 % |
Thomas Mayerhofer
(von 2.-7.2023)
|
0 |
0 |
0 |
0 |
|
4 |
| Veränderung zum Vorjahr in % |
|
|
|
|
|
100 % |
Dr. Werner Steinwender
(bis 2.2023)
|
10 |
10 |
10 |
10 |
|
6 |
| Veränderung zum Vorjahr in % |
0 % |
0 % |
0 % |
0 % |
|
-40 % |
|
Dr. Herbert Kofler (bis 3.2019)
|
20 |
10 |
- |
- |
|
- |
| Veränderung zum Vorjahr in % |
0 % |
-50 % |
|
|
|
|
|
Ertragsentwicklung der Gesellschaft
|
|
|
|
|
|
|
|
Bilanzverlust in TEUR
|
-1.439 |
-1.639 |
-1.359 |
-1.464 |
|
-1.379 |
| Veränderung zum Vorjahr in % |
4 % |
-14 % |
17 % |
-8 % |
|
6 % |
|
Jahresüberschuss in TEUR
|
56 |
-201 |
281 |
-105 |
|
84 |
| Veränderung zum Vorjahr in % |
-44 % |
-459 % |
240 % |
-137 % |
|
180 % |
|
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung je FTE (AG)1
|
|
|
|
|
|
|
| Veränderung zum Vorjahr in % |
3,4 % |
1,1 % |
4,4 % |
0,5 % |
|
0,0 % |
1 Die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalentbasis bezieht alle Arbeitnehmer
der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft, die während des gesamten Berichtszeitraumes von 2018 bis 2023 durchgehend beschäftigt
waren, ein.
Herr Wilhelm Berger hat mit Ende des Geschäftsjahres 2021/22 seine Tätigkeit als Geschäftsführer der B+S Banksysteme Salzburg
beendet und seine Dienstzeit als Vorstand der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft reduziert.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die B+S Banksysteme Aktiengesellschaft, München
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft, München, für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2022 bis
zum 30. Juni 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
München, den 24. November 2023
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
|
Daniel Ziegler
Wirtschaftsprüfer
|
Oliver Ruoff
Wirtschaftsprüfer
|
|
Informationen zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien Ihrer personenbezogenen Daten:
Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über Ihre Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten
(z.B. die Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf
Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig,
wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet,
die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien
personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe Ihrer personenbezogenen Daten können Sie sich nicht zur Hauptversammlung
anmelden.
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:
B+S Banksysteme AG Elsenheimerstraße 57 80687 München Deutschland Fax: +49 (0)89 741 19 - 599 E-Mail: datenschutz@bs-ag.com
Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch
Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung
der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen,
Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung
der Dienstleistung notwendig ist.
Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu drei Jahre (aber nicht weniger als zwei Jahre) nach Beendigung der
Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur
Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.
Sie haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über Sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft
zu erhalten. Zusätzlich haben Sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung
von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange
gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art.
17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Übertragung sämtlicher von Ihnen an uns übergebene
Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf „Datenportabilität“).
Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an:
datenschutz@bs-ag.com
Darüber hinaus haben Sie auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.
Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen Sie unter folgender Adresse:
B+S Banksysteme AG Elsenheimerstraße 57 80687 M
ünchen Deutschland Tel.: +49 (0)89 741 19 - 0 E-Mail: datenschutz@bs-ag.com
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 6.209.933,00 und ist eingeteilt
in 6.209.933 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie.
Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung somit 6.209.933. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen
Aktien.
München, im Dezember 2023
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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07.12.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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B+S Banksysteme Aktiengesellschaft |
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Elsenheimer Str. 57 |
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| Ende der Mitteilung |
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1792393 07.12.2023 CET/CEST
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| 13.01.2023 | B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.02.2023 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.02.2023 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
13.01.2023 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
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B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
München
ISIN: DE0001262152
Ergänzung der Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung am 9. Februar 2023
Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 28. Dezember 2022 wurde die ordentliche Hauptversammlung der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
am 9. Februar 2023, 10:00 Uhr, im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, einberufen.
Auf Verlangen der Aktionärin Ludic GmbH wird gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung
am 9. Februar 2023 um folgende Gegenstände zur Beschlussfassung ergänzt und hiermit bekannt gemacht:
| 9. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für den Vorstand
Die Ludic GmbH schlägt vor, den bereits bekannt gemachten TOP 8 erneut wortidentisch nach der Änderung der folgenden Punkte
zur Beschlussfassung zu stellen.
Die Beträge sind wie folgt zu ändern:
| - |
Statt EUR 360.000 soll die fixe Vergütung EUR 180.000 betragen.
|
| - |
Die variable Vergütung soll von EUR 90.000 auf EUR 180.000 angehoben werden.
|
| - |
Bei einem Ebit des Geschäftsjahres von mehr als 1.500 TEUR werden 8% des diesen Wert übersteigenden EBIT, maximal 120.000
EUR, variabel vergütet.
|
Die Berechtigung des Aufsichtsrats dem Vorstand eine Ermessenstantieme bis zu EUR 90.000,00 zu gewähren, soll ersatzlos gestrichen
werden.
Der Beschlussantrag der Ludic GmbH zu TOP 9 für das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
lautet somit zusammengefasst wie folgt:
Die Vergütung des Vorstandes besteht überwiegend aus fixen Bestandteilen und in geringem Umfang aus einer erfolgsbezogenen
Komponente. Die Maximalvergütung für die Tätigkeit als Mitglied des Vorstands nebst einer etwaigen Tätigkeit in allen verbundenen
Unternehmen beträgt für jedes Mitglied des Vorstands bis zu EUR 360.000,00 brutto, aufgeteilt in einen fixen Vergütungsbestandteil
in Höhe von 50 % der Maximalvergütung und in einen variablen Vergütungsbestandteil in Höhe von maximal 50 % der Maximalvergütung.
Zusätzlich erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen in Form von Sachbezügen durch die private Dienstwagennutzung und
Zuschüsse zur Sozialversicherung. Sofern ein Mitglied des Vorstands eine Vergütung von einem verbundenen Unternehmen erhält,
gilt in dieser Höhe der Vergütungsanspruch des jeweiligen Vorstands gegenüber der Gesellschaft als abgegolten.
Fixe Vergütung Die fixe Vergütung beträgt bis zu EUR 180.000,00 pro Geschäftsjahr und wird erfolgsunabhängig bezahlt.
Variable Vergütung Ziel der variablen Vergütung soll die Entlohnung der nachhaltigen Leistung des Vorstands anhand der langfristigen Unternehmensentwicklung
sein.
Die Ansprüche auf die variable Vergütung sind begrenzt auf bis zu EUR 180.000,00 (bzw. 50 % des Zieljahreseinkommen) (CAP).
Grundlage für die Berechnung des variablen Vergütungsbestandteils ist jeweils der vom Wirtschaftsprüfer aufgestellte Konzernabschluss
nach IFRS. Die variable Vergütung wird in dem Monat zur Zahlung fällig, der dem Monat folgt, in dem der Konzernabschluss der
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft festgestellt wird.
Abhängig vom Erreichen bestimmter Ziele des Konzerns (nach IFRS) wird eine variable Vergütung entsprechend der nachfolgenden
Tabelle bezahlt:
| Ziel |
Zielgröße |
Variable Vergütung |
| Rechenzentrumssicherheit und -verfügbarkeit im jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr |
> 99% |
bis zu 18.000 EUR |
| Bestand wiederkehrender Einkünfte aus Wartung und ASP im jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr |
Größer oder gleich Vorjahreswert |
bis zu 27.000 EUR |
| EBIT des Geschäftsjahres |
|
Jeweils bis zu |
| |
negativ – 500 TEUR |
0,00 EUR |
| |
501 – 1.000 TEUR |
13.500,00 EUR |
| |
1.001 – 1.500 TEUR |
27.000,00 EUR |
| |
über 1.501 TEUR |
8 % des diesen Wert übersteigenden EBIT, maximal 120.000 EUR |
|
Begründung
Die heutige Hauptversammlung soll unter TOP 8 ein rechtswidriges Vergütungssystem für den Vorstand billigen.
| - |
Die beiden Großaktionäre im Vorstand lassen sich ein Vergütungssystem beschließen, in dem die Vorstandsvergütung die wirtschaftlichen
Spielräume für weitere Investitionen und die Zahlung von Dividenden reduziert. Das zeigen die in den weiteren Erläuterungen
vorgelegten Wirtschaftsdaten. Der Vorstand überdehnt seine Gestaltungsmacht und der Aufsichtsrat kommt seinen Kontrollpflichten
nicht nach.
|
| - |
Die Höhe der Vergütung entspricht ausweislich der Bilanzdaten der letzten Jahre nicht der Lage der Gesellschaft, § 87 Abs.
1 AktG
|
| - |
Außerdem ist völlig offen, auf welcher Grundlage und unter welchen Voraussetzungen eine „Ermessenstantieme" in der Höhe von
90.000 Euro ausgeschüttet werden soll. Die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre und die Lage der Gesellschaft machen
ein wirtschaftliches Ergebnis unwahrscheinlich, welches eine zusätzliche „Ermessenstantieme" im Rahmen des § 87 Abs. 1 AktG
erforderlich macht. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass sich angesichts der hier bestehenden Eigentumsverhältnisse kein
Aufsichtsrat gegen entsprechende „Vorschläge" der Vorstände stellen kann, die ihn schon auf der nächsten Hauptversammlung
abwählen lassen können.
|
| - |
Auch angesichts der bestehenden Stimmrechtsverbote hatten diese Vorschläge insoweit nicht unkommentiert unterbreitet werden
dürfen. Zwar greift § 136 Abs. 1 AktG nach seinem Wortlaut nicht ein. In anderen Rechtsformen wie zum Beispiel bei der GmbH
gibt es aber mittlerweile Entscheidungen, die z.B. bei § 47 Abs. 4 GmbHG auf etwaige Interessenkonflikte abstellen. Dazu kann
beispielsweise auf das Brandenburgische OLG, Urteil vom 18. Mai 2022 - 7 U 89/21 verwiesen werden.
|
Im wirtschaftlichen Ergebnis reduziert das zur Beschlussfassung gestellte Vergütungskonzept die Spielräume für Investitionen
und Dividendenzahlungen. Zudem setzen die beiden Großaktionäre im Vorstand ihre Partikularinteressen am Kompetenzgefüge einer
Aktiengesellschaft vorbei durch. Es ist jedenfalls kaum vorstellbar, dass sich ein unabhängiger Aufsichtsrat den Aktionären
entgegenstellt, die aufgrund ihrer Beteiligung über die Mehrheit auf der Hauptversammlung verfügen und damit jederzeit einen
Aufsichtsrat „austauschen" können.
München, im Januar 2023
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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13.01.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft |
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Elsenheimer Str. 57 |
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80687 München |
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Deutschland |
| E-Mail: |
ir@bs-ag.com |
| Internet: |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1535169 13.01.2023 CET/CEST
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| 28.12.2022 | B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.02.2023 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.02.2023 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
28.12.2022 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
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B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
München
Eindeutige Kennung des Ereignisses: dacb95757f7ced11813d005056888925 ISIN: DE0001262152
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
9. Februar 2023 um 10:00 Uhr
(Einlass ab 9:30 Uhr) im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2021/2022 und des Lageberichts der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft, des gebilligten
Konzernabschlusses 2021/2022 und des Lageberichts des Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021/2022
sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass
der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei einem
Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen
hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung den Jahresabschluss, den Lagebericht,
den Bericht des Aufsichtsrats und – bei börsennotierten Gesellschaften – einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§
289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht
des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen.
|
| 2. |
Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021/2022 zur Erörterung
Nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) haben Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 162
AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung oder unter
den Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG zur Erörterung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht
über die im Geschäftsjahr 2021/2022 jedem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung
erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen.
Da die Gesellschaft als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG
erfüllt, wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung nicht zur Beschlussfassung über die Billigung, sondern unter eigenem
Tagesordnungspunkt zur Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 2 ist deshalb
nicht erforderlich.
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021/2022 und der Vermerk über dessen Prüfung
durch den Abschlussprüfer sind in dieser Einladung abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an und während
der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021/2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021/2022 einzeln Entlastung zu
erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021/2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021/2022 Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022/2023
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2022/2023 zu wählen.
|
| 6. |
Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat sowie Wahl eines Ersatzmitglieds
Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Ablauf der für den 9. Februar 2023 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung.
Deshalb ist eine Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats erforderlich. Zudem können gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung für die
von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder gleichzeitig Ersatzmitglieder bestellt werden, die entsprechend einer bei der
Wahl festzulegenden Reihenfolge an die Stelle vorzeitig ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder treten.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern
von Vertretern der Anteilseigner zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
| (1) |
Frau Mag. Hanna Spielbüchler, Rechtsanwältin und geschäftsführende Gesellschafterin der Lirk Spielbüchler Hirtzberger Rechtsanwälte
OG, Salzburg/Österreich,
|
| (2) |
Herrn Honorarprofessor Mag. Dr. Johann Bertl, ehemaliger selbstständiger Steuerberater/Wirtschaftsprüfer, Seekirchen/Österreich
|
| (3) |
Herrn Thomas Mayrhofer, Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Pinsent Masons Rechtsanwälte Steuerberater Solicitors Partnerschaft,
München
|
mit Wirkung ab Beendigung der für den 9. Februar 2023 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung
der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der
Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht mitgerechnet wird, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Frau Mag. Hanna Spielbüchler ist nicht Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremium und nicht Mitglied in einem
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremium.
Frau Mag. Hanna Spielbüchler hat keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft
bzw. einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär im Sinn von Ziffer C. 7 DCGK.
Herr Honorarprofessor Mag. Dr. Johann Bertl ist Mitglied in folgendem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremium und in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien:
Bankhaus Spängler AG, Salzburg
Herr Honorarprofessor Mag. Dr. Johann Bertl verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs.
5 AktG.
Herr Honorarprofessor Mag. Dr. Johann Bertl hat keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen
der Gesellschaft bzw. einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär im Sinn von Ziffer C.7 DCGK.
Herr Thomas Mayrhofer ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremien und in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien
| - |
Primus Solutions AG, Holzkirchen (Aufsichtsratsvorsitzender)
|
| - |
Small & Mid Cap Investmentbank AG, München
|
| - |
Better Orange IR & HV AG, München
|
Herr Mayrhofer verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.
Herr Mayrhofer hat geschäftliche Beziehungen zur Gesellschaft, da zwischen der Gesellschaft und der Sozietät Pinsent Masons
Rechtsanwälte Steuerberater Solicitor Partnerschaft mbB, München, ein Rechtsberatungsvertrag besteht.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand
aufbringen können.
Der Aufsichtsrat beabsichtigt, im Fall der Wahl der vorgeschlagenen Personen Herrn Honorarprofessor Mag. Dr. Bertl wieder
zu seinem Vorsitzenden zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt des Weiteren für den Fall der Wahl von Herrn Honorarprofessor Mag. Dr. Bertl gemäß vorstehendem Abschnitt
vor,
| 4) |
Herrn Wilhelm Berger, derzeit Vorstandsvorsitzender der B+S Banksystem AG, München, wohnhaft in Obertrum/Österreich als Ersatzmitglied
für Herrn Mag. Dr. Bertl für die Dauer seiner Amtszeit in den Aufsichtsrat zu wählen.
|
Der Vorschlag zur Wahl von Herrn Wilhelm Berger basiert auf einem Vorschlag des Aktionärs Wilhelm Berger vom 14. Dezember
2022. Herr Wilhelm Berger hat hierbei auch nachgewiesen, dass er mehr als 25 % der Stimmrechte an der B+S Banksysteme AG hält.
Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Halbsatz AktG sind damit erfüllt.
Herr Wilhelm Berger ist der größte Aktionär der Gesellschaft. Er steht daher in einer geschäftlichen Beziehung, die nach Einschätzung
des Aufsichtsrats gemäß Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex offen zu legen ist.
Herr Wilhelm Berger verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.
Die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten stehen über die Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
| www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung |
zur Verfügung.
Es ist beabsichtigt, gemäß der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex in Ziffer C.15 folgend, die Wahl der neuen
Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelwahl durchzuführen.
|
| 7. |
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur künftigen Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen
Aufgrund der Corona-Pandemie wurde mit § 1 Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I S.
569, 570), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist (GesRuaCOVBek),
eine Sonderregelung geschaffen, die Aktiengesellschaften und verwandte Rechtsformen in der Bundesrepublik Deutschland erstmals
die Möglichkeit gegeben hat, ihre Hauptversammlungen als ausschließlich virtuelle Hauptversammlungen, das heißt, ohne physische
Präsenz sämtlicher Aktionäre abzuhalten. Eine spezielle Satzungsregelung war dafür nicht erforderlich. Diese gesetzliche Ausnahmeregelung
ist inzwischen ausgelaufen.
Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie
insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2022, S. 1166) vom 20. Juli 2022 ist unter anderem § 118a
neu in das Aktiengesetz eingefügt worden, der nun die Durchführung einer Hauptversammlung in virtueller Form ermöglicht.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass diese Form einer Hauptversammlung auch in Zukunft möglich sein soll. Hierfür
soll eine entsprechende Ermächtigung in die Satzung der Gesellschaft aufgenommen werden. Wie auch bei einer physischen Hauptversammlung
soll der Vorstand die Einzelheiten zur Einberufung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung bestimmen können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Absatz 1 von § 16 der Satzung („Die Hauptversammlung“) wie folgt neu zu fassen:
„(1) Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet am Sitz der Gesellschaft, an einem deutschen Börsenplatz oder an einem anderen
vom Vorstand zu bestimmenden Ort in Deutschland mit mehr als 100.000 Einwohnern statt. Der Vorstand ist ermächtigt, für bis
zum Ablauf des 8. Februar 2028 stattfindende Hauptversammlungen vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Wird eine
virtuelle Hauptversammlung abgehalten, sind die hierfür vorgesehenen rechtlichen Voraussetzungen einzuhalten. Mitgliedern
des Aufsichtsrats ist im Falle der virtuellen Hauptversammlung die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und
Tonübertragung gestattet.“
|
| 8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für den Vorstand
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat
vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens
jedoch alle vier Jahre. Die Hauptversammlung vom 21. Januar 2021 hat unter TOP 8 ein Vergütungssystem beschlossen. Dieses
hat der Aufsichtsrat geändert.
Das neue Vergütungssystem für den Vorstand ist nachstehend dargestellt.
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft:
Die Vergütung des Vorstandes besteht überwiegend aus fixen Bestandteilen und in geringem Umfang aus einer erfolgsbezogenen
Komponente. Die Maximalvergütung für die Tätigkeit als Mitglied des Vorstands nebst einer etwaigen Tätigkeit in allen verbundenen
Unternehmen beträgt für jedes Mitglied des Vorstands bis zu EUR 450.000,00 brutto aufgeteilt in einen fixen Vergütungsbestandteil
in Höhe von 80 % der Maximalvergütung und in einen variablen Vergütungsbestandteil in Höhe von maximal 20 % der Maximalvergütung.
Zusätzlich erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen in Form von Sachbezügen durch die private Dienstwagennutzung und
Zuschüsse zur Sozialversicherung. Sofern ein Mitglied des Vorstands eine Vergütung von einem verbundenen Unternehmen erhält,
gilt in dieser Höhe der Vergütungsanspruch des jeweiligen Vorstands gegenüber der Gesellschaft als abgegolten.
Fixe Vergütung Die fixe Vergütung beträgt bis zu EUR 360.000,00 pro Geschäftsjahr und wird erfolgsunabhängig bezahlt.
Variable Vergütung Ziel der variablen Vergütung soll die Entlohnung der nachhaltigen Leistung des Vorstands anhand der langfristigen Unternehmensentwicklung
sein.
Die Ansprüche auf die variable Vergütung sind begrenzt auf bis zu EUR 90.000,00 (bzw. 20 % des Zieljahreseinkommen) (CAP).
Grundlage für die Berechnung des variablen Vergütungsbestandteils ist jeweils der vom Wirtschaftsprüfer aufgestellte Konzernabschluss
nach IFRS. Die variable Vergütung wird in dem Monat zur Zahlung fällig, der dem Monat folgt, in dem der Konzernabschluss der
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft festgestellt wird.
Abhängig vom Erreichen bestimmter Ziele des Konzerns (nach IFRS) wird eine variable Vergütung entsprechend der nachfolgenden
Tabelle bezahlt:
| Ziel |
Zielgröße |
Variable Vergütung |
| Rechenzentrumssicherheit und -verfügbarkeit im jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr |
> 99% |
bis zu 18.000 EUR |
| Bestand wiederkehrender Einkünfte aus Wartung und ASP im jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr |
Größer oder gleich Vorjahreswert |
bis zu 27.000 EUR |
| EBIT des Geschäftsjahres |
|
Jeweils bis zu |
| |
negativ – 500 TEUR |
0,00 EUR |
| |
501 – 1.000 TEUR |
13.500,00 EUR |
| |
1.001 – 1.500 TEUR |
27.000,00 EUR |
| |
über 1.501 TEUR |
45.000,00 EUR |
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, eine Ermessenstantieme bis zu EUR 90.000,00 pro Jahr für den Vorstand zu gewähren.
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft wird gebilligt.
|
Teilnahmebedingungen
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 4 und 5 der Satzung der Gesellschaft
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Zum Nachweis reicht ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut
aus. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor
der Versammlung, also auf den Beginn des 19. Januar 2023, 00:00 Uhr, („Nachweisstichtag“) zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis zum Ablauf des 2. Februar 2023, 24:00 Uhr, bei folgender Anmeldestelle zugehen:
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung
zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme-
und stimmberechtigt, es sei denn, er hat sich vom Vorbesitzer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat,
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine
fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder
Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende
Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht
nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form
der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 des WpHG, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich
auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt
wird. Dieses steht auch unter
| www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung |
zum Download zur Verfügung.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und
ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten stehen nachfolgend genannte
Kontaktdaten, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung, zur Verfügung:
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der Stimmrechtsausübung
zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern bereits vor der Hauptversammlung
eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes führen. Zusammen mit der Eintrittskarte
erhalten sie weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Dieses steht auch unter
| www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung |
zum Download zur Verfügung. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen
in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung
des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Die Vollmacht mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollten
aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 8. Februar 2023, 24:00 Uhr, bei den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft unter der im Abschnitt „Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten“
genannten Adresse, oder E-Mail-Adresse für die Übermittlung der Vollmachtserteilung eingehen. Die persönliche Teilnahme an
der Hauptversammlung gilt als Widerruf bereits erteilter Weisungen.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Verfahren für die Stimmabgabe bei Briefwahl
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimmen durch Briefwahl abgeben. Hierzu
kann das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular verwendet werden. Das Briefwahlformular erhalten die Aktionäre zusammen
mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht
auch unter
| www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung |
zum Download zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass auch zur Abgabe von Briefwahlstimmen eine ordnungsgemäße Anmeldung
und der Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich sind.
Briefwahlstimmen können bis zum 8. Februar 2023, 24:00 Uhr, unter der vorgenannten, im Abschnitt „Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten“ angegebenen Adresse erteilt,
geändert oder widerrufen werden. Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung gilt ebenfalls als Widerruf bereits abgegebener
Briefwahlstimmen.
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht mit Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter eingehen, werden stets
Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn Briefwahlstimmen oder Vollmacht mit Weisungen an von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter auf unterschiedlichen Übermittlungswegen eingehen, werden erteilte Briefwahlstimmen oder Vollmachten/Weisungen
in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per E-Mail und 2. in Papierform eingehende Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten/Weisungen.
Weitere Einzelheiten können die Aktionäre den Hinweisen, auf dem mit der Eintrittskarte übersandten bzw. auf der Internetseite
verfügbaren Formular entnehmen.
Angabe der Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht zurzeit 310.497 Aktien) oder einen
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht zurzeit 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen;
der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also
9. Januar 2023, 24:00 Uhr. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der B+S
Banksysteme Aktiengesellschaft zu richten. Wir bitten, folgende Adresse zu verwenden:
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft - Vorstand - Elsenheimerstraße 57 80687 München Deutschland
Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des
Vorstands über den Antrag halten werden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information
in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
| www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung |
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung
zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der
Versammlung, d.h. spätestens bis zum 25. Januar 2023, 24:00 Uhr, an folgende Adresse zu richten:
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft Hauptversammlung Elsenheimerstraße 57 80687 München Deutschland Fax: +49 (0)89 741 19 - 599 E-Mail: ir@bs-ag.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens
des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter
| www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung |
veröffentlichen.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG
genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag
nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Abschlussprüfer enthält und bei
vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
beigefügt sind. Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
sollen beigefügt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nur dann berücksichtigt, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. Das
Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten
auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren
betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des B+S Banksysteme-Konzerns und der in den B+S Banksysteme-Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.
Nach § 18 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der
Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während
ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einen einzelnen Tagesordnungspunkt oder
für einen Redner zu setzen. Die zeitlichen Beschränkungen müssen angemessen sein.
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich auch unter der
Internetadresse
| www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung |
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
| www.bs-ag.com/investor-relations/hauptversammlung |
abrufbar.
Vergütungsbericht
Dieser Vergütungsbericht fasst die Grundsätze und Grundzüge der Vergütungssysteme für den Vorstand und für den Aufsichtsrat
der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft zusammen, wie sie von der Hauptversammlung am 21. Januar 2021 gebilligt wurden. Das
auf der Hauptversammlung vorgestellte Vergütungssystem basiert auf den zu derzeit bereits bestehenden Verträgen mit den Vorständen
und wurde erstmals durch die Hauptversammlung beschlossen. Der Bericht berücksichtigt die Anforderungen des neuen § 162 AktG
und gibt Auskunft über die im Geschäftsjahr 2021/2022 gewährte und geschuldete Vergütung für die Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrates.
Der Vergütungsbericht wurde von Aufsichtsrat und Vorstand erstellt. Der Bericht und der gesonderte Vermerk nach § 162 AktG
werden auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.
Grundzüge des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder besteht aus mehreren Vergütungsbestandteilen: dem Grundgehalt, der variablen Vergütung
sowie aus Nebenleistungen. Das Grundgehalt beträgt für jedes Vorstandsmitglied T€ 300 brutto und wird als erfolgsunabhängige
Grundvergütung in monatlichen Beträgen ausgezahlt. Zusätzlich erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen in Form von
Sachbezügen durch die private Dienstwagennutzung und Zuschüsse zur Sozialversicherung. Sie stehen allen Vorstandsmitgliedern
in gleicher Weise zu. Grundlage für die Berechnung des variablen Vergütungsbestandteils ist jeweils der vom Aufsichtsrat gebilligte
Konzernabschluss nach IFRS. Durch die variable Vergütung soll der Vorstand an der positiven Entwicklung des Unternehmens partizipieren.
Durch die Berechnung auf Basis durchschnittlicher performance Kennzahlen mehrerer Geschäftsjahre besteht eine Anreizwirkung,
nachhaltige Profitabilität zu befördern bzw. sicherzustellen.
Abhängig vom durchschnittlichen Konzern-EBT des abgeschlossenen Geschäftsjahres und der beiden davorliegenden Geschäftsjahre
wird eine variable Vergütung entsprechend der nachfolgenden Tabelle ermittelt:
| Durchschnittliches EBT von drei Geschäftsjahren |
Variable Vergütung Peter Bauch in TEUR
|
Variable Vergütung Wilhelm Berger in TEUR
|
| negativ – 500 TEUR |
0 |
0 |
| 501 – 1.000 TEUR |
50 |
50 |
| 1.001 – 1.500 TEUR |
75 |
75 |
| über 1.501 TEUR |
100 |
100 |
Die variable Vergütung ist für jedes Vorstandsmitglied mit TEUR 100 (25 % der Maximalvergütung) brutto begrenzt. Daraus folgt
eine Maximalvergütung von TEUR 400 brutto (Zieljahreseinkommen) zuzüglich Nebenleistungen für jedes Vorstandsmitglied, welche
wie in der Übersicht ersichtlich nicht überschritten wurde. Die variable Vergütung kann nach Billigung des Konzernabschlusses
ausbezahlt werden. In der Regel erfolgt diese jedoch erst nach Abschluss der Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat überprüft in regelmäßigen Abständen die Zusammensetzung der Vergütung des Vorstands in Hinblick auf die persönliche
Leistung, die wirtschaftliche Lage, den Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens, sowie die Üblichkeit der Vergütung
unter Berücksichtigung seines Vergleichsumfelds und der Vergütungsstruktur, die ansonsten in der Gesellschaft gilt.
Die Vergütung für den Vorstand Peter Bauch wird zum Teil von der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft, München, und zum Teil
von der B+S Banksysteme Salzburg GmbH, Österreich, gewährt und geschuldet. Die Vergütung des Vorstands Wilhelm Berger wird
zur Gänze von der B+S Banksysteme Salzburg GmbH, Österreich, gewährt und geschuldet und der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft,
München, anteilig mit 20% weiter belastet.
Im Falle der Beendigung eines Vorstandsvertrages infolge eines Kontrollwechsels gewährt die Gesellschaft jedem Vorstandsmitglied
das Zieljahreseinkommen bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit des Vorstandsvertrages, maximal jedoch für 36
Monate.
Abweichend von dem auf der Hauptversammlung am 21. Januar 2021 gebilligten Vergütungssystem wurde dem Vorstand ab dem 01.
Juli 2021 ein Festgehalt von T€ 360 ausbezahlt. Dies erfolgte vertragskonform auf Basis der neuen Vorstandsverträge, bei denen
bereits das neue, geplante Vergütungssystem zur Anwendung kam.
Vergütung des Aufsichtsrats der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in der Satzung der Gesellschaft geregelt und wurde in der Hauptversammlung am
21. Januar 2021 gebilligt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung von EUR 10.000,00 und
keine erfolgsorientierte Komponente. Der Vorsitzende erhält das Doppelte dieses Betrages. Einem während eines Geschäftsjahres
ausscheidenden Aufsichtsratsmitglied wird die Vergütung zeitanteilig gewährt.
Vergütungsbestandteile Übersicht
| Gegenwertige Vorstandsmitglieder: |
Feste Bestandteile |
Variable Bestandteile |
Gesamt- vergütung
|
| In TEUR |
Festgehalt |
Neben- leistungen
|
Summe |
Summe |
|
| Peter Bauch |
360 |
25 |
385 |
0 |
385 |
| in % |
94 % |
6 % |
100 % |
0 % |
100 % |
| Wilhelm Berger |
360 |
35 |
395 |
0 |
395 |
| in % |
91 % |
9 % |
100 % |
0 % |
100 % |
| Summe Vorstand |
720 |
60 |
780 |
0 |
780 |
| in % |
92 % |
8 % |
100 % |
0 % |
100 % |
| Gegenwertige Aufsichtsratsmitglieder: |
Feste Bestandteile |
Variable Bestandteile |
Gesamt- vergütung
|
| In TEUR |
Festgehalt |
Neben- leistungen
|
Summe |
Summe |
|
| Dr. Johann Bertl |
20 |
0 |
20 |
0 |
20 |
| in % |
100 % |
0 % |
100 % |
0 % |
100 % |
| Mag. Hanna Spielbüchler |
10 |
0 |
10 |
0 |
10 |
| in % |
100 % |
0 % |
100 % |
0 % |
100 % |
| Gegenwertige Aufsichtsratsmitglieder: |
Feste Bestandteile |
Variable Bestandteile |
Gesamt- vergütung
|
| In TEUR |
Festgehalt |
Neben- leistungen
|
Summe |
Summe |
|
| Dr. Werner Steinwender |
10 |
0 |
10 |
0 |
10 |
| in % |
100 % |
0 % |
100 % |
0 % |
100 % |
| Summe Aufsichtsrat |
40 |
0 |
40 |
0 |
40 |
| in % |
100 % |
0 % |
100 % |
0 % |
100 % |
| Summe gegenwärtige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder |
760 |
60 |
820 |
0 |
820 |
Sachverhalte, die eine Rückforderung von Vergütungsbestandteilen ermöglichen oder erfordern, ergeben sich aus der Abweichung
vom abgestimmten Vergütungssystem (siehe oben). Aus diesem Grund wurden die Vorstandsverträge rückwirkend per 01. Juli 2021
an das bestehende Vergütungssystem angepasst. Die sich daraus ergebende Überbezahlung wird zurückbezahlt bzw. mit zukünftigen
Vergütungen verrechnet.
Ehemalige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats erhalten keine Vergütung.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
|
|
2017/18 |
2018/19 |
2019/20 |
2020/21 |
2021/22 |
|
Vorstandsvergütung in TEUR
|
|
|
|
|
|
| Wilhelm Berger |
406 |
431 |
333 |
333 |
395 |
| Veränderung zum Vorjahr in % |
|
6 % |
-23 % |
0 % |
19 % |
| Peter Bauch |
396 |
421 |
328 |
325 |
385 |
| Veränderung zum Vorjahr in % |
|
6 % |
-22 % |
-1 % |
18 % |
|
Aufsichtsratsvergütung in TEUR
|
|
|
|
|
|
| Dr. Johann Bertl |
10 |
10 |
15 |
20 |
20 |
| Veränderung zum Vorjahr in % |
|
0 % |
50 % |
33 % |
0 % |
| Mag. Hanna Spielbüchler (ab 4.2019) |
0 |
0 |
5 |
10 |
10 |
| Veränderung zum Vorjahr in % |
|
|
|
100 % |
0 % |
| Dr. Werner Steinwender |
10 |
10 |
10 |
10 |
10 |
| Veränderung zum Vorjahr in % |
|
0 % |
0 % |
0 % |
0 % |
| Dr. Herbert Kofler (bis 3.2019) |
20 |
20 |
10 |
- |
- |
| Veränderung zum Vorjahr in % |
|
0 % |
-50 % |
|
|
|
Ertragsentwicklung der Gesellschaft
|
|
|
|
|
|
| Bilanzverlust in TEUR |
-1.496 |
-1.439 |
-1.639 |
-1.359 |
-1.464 |
| Veränderung zum Vorjahr in % |
|
4 % |
-14 % |
17 % |
-8 % |
| Jahresüberschuss in TEUR |
100 |
56 |
-201 |
281 |
-105 |
| Veränderung zum Vorjahr in % |
|
-44 % |
-459 % |
240 % |
-137 % |
| Durchschnittliche Mitarbeitervergütung je FTE (AG) 1
|
|
|
|
|
| Veränderung zum Vorjahr in % |
|
3,4 % |
1,1 % |
4,4 % |
0,5 % |
1 Die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalentbasis bezieht alle Arbeitnehmer
der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft, die während des gesamten Berichtszeitraumes von 2017 bis 2022 durchgehend beschäftigt
waren, ein.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die B+S Banksysteme Aktiengesellschaft, München
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft, München, für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2021 bis
zum 30. Juni 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
München, den 21. Dezember 2022
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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|
Daniel Ziegler
Wirtschaftsprüfer
|
Oliver Ruoff
Wirtschaftsprüfer
|
|
Informationen zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien Ihrer personenbezogenen Daten:
Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über Ihre Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten
(z.B. die Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf
Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig,
wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet,
die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien
personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe Ihrer personenbezogenen Daten können Sie sich nicht zur Hauptversammlung
anmelden.
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:
B+S Banksysteme AG Elsenheimerstraße 57 80687 München Deutschland Fax: +49 (0)89 741 19 - 599 E-Mail: datenschutz@bs-ag.com
|
Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch
Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung
der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen,
Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung
der Dienstleistung notwendig ist.
Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu drei Jahre (aber nicht weniger als zwei Jahre) nach Beendigung der
Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur
Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.
Sie haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über Sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft
zu erhalten. Zusätzlich haben Sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung
von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange
gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art.
17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Übertragung sämtlicher von Ihnen an uns übergebene
Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf „Datenportabilität“).
Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an:
Darüber hinaus haben Sie auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.
Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen Sie unter folgender Adresse:
B+S Banksysteme AG Elsenheimerstraße 57 80687 München Deutschland Tel.: +49 (0)89 741 19 - 0 E-Mail: datenschutz@bs-ag.com
|
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 6.209.933,00 und ist eingeteilt
in 6.209.933 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie.
Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung somit 6.209.933. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen
Aktien.
München, im Dezember 2022
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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28.12.2022 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft |
|
Elsenheimer Str. 57 |
|
80687 München |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
ir@bs-ag.com |
| Internet: |
https://bs-ag.com/ |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1523035 28.12.2022 CET/CEST
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| 15.11.2021 | B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Zwischenmitteilung Q1 2021/22
|
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
/ Schlagwort(e): Quartals-/Zwischenmitteilung
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Zwischenmitteilung Q1 2021/22
15.11.2021 / 09:00
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die B+S Banksysteme Aktiengesellschaft konnte im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2021/22 einen Umsatz von TEUR 2.655 und sonstige betriebliche Erträge in Höhe von TEUR 159 verzeichnen. Im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden TEUR 2.447 Umsatzerlöse und TEUR 187 sonstige betriebliche Erträge realisiert. Somit lag die Betriebsleistung mit TEUR 2.814 um TEUR 180 über dem Vorjahresquartal.
Die bezogenen Leistungen in Höhe von TEUR 322 (Q1 2020/21: TEUR 269) betreffen produktbezogene Dienstleistungen. Die Personalkosten lagen im Berichtsquartal bei TEUR 1.676 (Q1 2020/21: TEUR 1.543). Die Abschreibungen sind im Vergleich zum Vorjahresquartal (TEUR 359) im ersten Quartal 2020/21 auf TEUR 370 angestiegen. Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen von TEUR 399 (Q1 2020/21: TEUR 340) enthalten im Wesentlichen Fuhrparkkosten im Teilkonzern Salzburg, Kosten für Versicherungen, Kommunikationskosten sowie Beratungs- und Prüfungs-kosten.
Im Berichtsquartal wurde ein operatives Ergebnis (EBIT - Ergebnis vor Zinsen und Steuern) von TEUR 46 (Q1 2020/21: TEUR 123) und ein EBITDA von TEUR 417 (Q1 2020/21: TEUR 482) erzielt. Das Finanzergebnis ist bedingt durch die Verbindlichkeiten aus Leasingverhältnissen negativ (TEUR -42 im Berichtsquartal und TEUR -42 in der Vergleichsperiode). Das Ergebnis vor Ertragssteuern (EBT) betrug im Berichtsquartal TEUR 4 (2020/21: TEUR 81). Unter Berücksichtigung der latenten Steuern und der Steuern vom Einkommen und Ertrag ergibt sich ein Periodenergebnis von TEUR 11 (Q1 2020/21: TEUR 21).
Im Berichtsquartal ergaben sich keine wesentlichen Veränderungen in der Vermögensstruktur. Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände sind von TEUR 1.469 auf TEUR 1.333 gesunken. Die liquiden Mittel sind von TEUR 1.247 im Vergleichszeitraum auf TEUR 1.225 gesunken. Die Liquidität ist auch weiterhin durch laufende Einnahmen gesichert.
Die Bilanzsumme zum 30.09.2021 (TEUR 26.014) ist um TEUR 1.176 gegenüber dem 30.09.2020 (TEUR 27.190) gesunken. Das Eigenkapital in Höhe von TEUR 12.901 ist im Vergleich zum 30.09.2020 um TEUR 175 gestiegen. Die Eigenkapitalquote beläuft sich damit auf 49,6 %. Die langfristigen Verbindlichkeiten (TEUR 7.740, 30.09.2020: TEUR 8.650) sind durch planmäßige Tilgung von Leasingverbindlichkeiten um TEUR 910 gesunken. Die kurzfristigen Verbindlichkeiten sind von TEUR 5.814 im Vorjahresquartal auf TEUR 5.373 im Berichtsquartal gesunken. Verbindlichkeiten gegenüber Banken und Kreditinstituten sind im Berichtsquartal in Höhe von TEUR 1.500 in Anspruch genommen worden. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind um TEUR 42 angestiegen, Vertragsverbindlichkeiten gemäß IFRS 15, sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind im Vergleich zum 30.09.2020 um TEUR 482 gesunken.
Die Mitarbeiterzahl betrug im Durchschnitt im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2021/22 112 Mitarbeiter sowie 2 Vorstände. Im Vergleichs-zeitraum des Vorjahres waren es 105 Mitarbeiter und 2 Vorstände.
Der B+S Konzern bietet eine umfassende und leistungsfähige Produktpalette an. Im Einzelnen umfasst dies den gesamten Zahlungsverkehr einschließlich SEPA (credit-transfer und direct debit), Treasury und Trading, Währungs- und Risikomanagement sowie Electronic Banking. Für die gesamte Produktpalette bietet B+S die Wartung und den Betrieb an.
Die B+S Banksysteme Aktiengesellschaft strebt für das laufende Geschäftsjahr ein positives Ergebnis gemäß Prognose an. Die Realisierung dieser Zielsetzung ist jedoch auch von äußeren Faktoren, wie beispielsweise dem Kunden- oder dem Marktumfeld, deren zukünftige Entwicklung nicht exakt vorhergesehen werden kann, abhängig. Bezüglich der Chancen und Risiken wird auf den Geschäftsbericht 2020/21 verwiesen.
Ansprechpartner:
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
Wilhelm Berger
Vorstand
Telefon: +49 89 - 741 19 - 0
E-Mail: ir@bs-ag.com
15.11.2021 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft |
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Elsenheimerstr. 57 |
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80687 München |
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Deutschland |
| Telefon: |
+49 (0)89 74119-0 |
| Fax: |
+49 (0)89 74119-599 |
| E-Mail: |
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| Internet: |
www.bs-ag.com |
| ISIN: |
DE0001262152 |
| WKN: |
126215 |
| Börsen: |
Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart, Tradegate Exchange |
| EQS News ID: |
1248590 |
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| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1248590 15.11.2021
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| 20.10.2021 | B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.12.2021 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.12.2021 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
20.10.2021 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
München
- WKN 126215 - - ISIN DE0001262152 -
Wir laden unsere Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung
ein, die am
1. Dezember 2021, um 10:00 Uhr (MEZ),
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz weder der Aktionäre noch ihrer Bevollmächtigten
stattfindet.
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt
ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München.
Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2020/2021 und des Lageberichts der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft, des gebilligten
Konzernabschlusses 2020/2021 und des Lageberichts des Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020/2021
sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass
der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei einem
Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen
hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung den Jahresabschluss, den Lagebericht,
den Bericht des Aufsichtsrats und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§
289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht
des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen.
Die zu TOP 1 vorgelegten Unterlagen stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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https://bs-ag.com/hauptversammlung
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zum Herunterladen zur Verfügung.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020/2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020/2021 einzeln Entlastung zu
erteilen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020/2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020/2021 Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021/2022
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2021/2022 zu wählen.
|
| I. |
Allgemeine Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
|
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 1. Dezember 2021 wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens 'Aufbauhilfe
2021' und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwasser im Juli 2021 sowie
zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 (BGBl. I 2021, S.4147), nachfolgend "Covid-19-Gesetz", als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft) abgehalten.
Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen am 1. Dezember 2021 ab 10:00 Uhr (MEZ) live im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://bs-ag.com/hauptversammlung
im passwortgeschützten Aktionärsportal (das "InvestorPortal") in Bild und Ton übertragen. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der in Abschnitt III. beschriebenen Bestimmungen. Eine elektronische Teilnahme an der Versammlung
im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht möglich.
Über das InvestorPortal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) gemäß den dafür vorgesehenen
Verfahren unter anderem ihre eingeräumten Aktionärsrechte ausüben und Vollmachten erteilen.
| II. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
|
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaften
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes bis spätestens 24. November 2021, 24:00 Uhr (MEZ), unter der folgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache anmelden:
B+S Banksysteme AG
c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Als Nachweis der Berechtigung zur virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes
in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus; der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor
der Hauptversammlung, das ist der 10. November 2021 (Record Date), zu beziehen.
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären die
Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals auf der Internetseite der Gesellschaft
https://bs-ag.com/hauptversammlung
übersandt. Das InvestorPortal ist auf der Internetseite der Gesellschaft ab dem 10. November 2021 für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten zugänglich. Um das InvestorPortal nutzen zu können, müssen
sich die Aktionäre mit den Zugangsdaten einloggen, die sie mit ihrer Anmeldebestätigung erhalten. Detailinformationen hierzu
entnehmen Sie bitte dem der Anmeldebestätigung beigefügten Formular zur Stimmrechtsausübung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht
haben, sind auch dann zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie
die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Personen, die am Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien an der virtuellen Hauptversammlung nur teilnahme-
und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Anteilsbesitznachweis des bisherigen
Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat
keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
| III. |
Verfahren für die Stimmabgabe
|
Bevollmächtigung
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär oder eine
Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben zu lassen.
Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten entsprechend
vorstehend unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' genannten
Voraussetzungen Sorge zu tragen. Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können
das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung
von (Unter-)Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Die elektronische Zuschaltung des
Bevollmächtigten über das InvestorPortal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung
übersandten Zugangsdaten erhält.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Die Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Die Übermittlung des Nachweises
der Bevollmächtigung kann per Post, Telefax oder E-Mail bis zum 30. November 2021, 24:00 Uhr (MEZ), an folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse erfolgen:
B+S Banksysteme AG
c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Zusätzlich steht hier das InvestorPortal der Gesellschaft unter
https://bs-ag.com/hauptversammlung
bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung zur Verfügung.
Eine Vollmacht kann elektronisch über das InvestorPortal bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung
erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellten Personen oder Institutionen richten sich das Verfahren, die Form und der Widerruf der Bevollmächtigung nach
besonderen Regelungen. Bitte wenden Sie sich an den betreffenden Intermediär, die betreffende Aktionärsvereinigung oder sonstige
in § 135 Abs. 8 AktG genannte Person oder Institution, um Näheres zu erfahren.
Die Nutzung des InvestorPortals durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten
erhält.
Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht durch Vollmacht und Weisung an die durch die Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben. Auch in diesem Fall sind die ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße
Nachweis des Anteilsbesitzes, wie vorstehend im Abschnitt II. beschrieben, erforderlich.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per Post, Telefax oder E-Mail bis zum 30. November 2021, 24:00 Uhr (MEZ), an folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse erfolgen:
B+S Banksysteme AG
c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Ein entsprechendes Formular wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt. Ein entsprechendes Formular
steht auch der Internetseite zum Download zur Verfügung.
Zusätzlich steht für das Erteilen, die Änderung oder den Widerruf von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft das InvestorPortal der Gesellschaft unter
https://bs-ag.com/hauptversammlung
bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung zur Verfügung. Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen
voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender
Reihenfolge berücksichtigt: 1. per InvestorPortal, 2. per E-Mail, 3. per Telefax und 4. in Papierform.
Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten
Weisungen abzustimmen; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit sich eine ausdrückliche
Weisung auf die Abstimmung über die in der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschläge
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat, auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachten
Beschlussvorschläge von Aktionären sowie auf etwaige vor der Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachte Gegenanträge
und Wahlvorschläge von Aktionären bezieht. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung der Fragemöglichkeit oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt
der Einzelabstimmung.
Briefwahl
Aktionäre und ihre Bevollmächtigte können ihre Stimme per elektronischer Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im
Wege der elektronischen Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig gemäß den im Abschnitt 'Voraussetzungen
für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' genannten Voraussetzungen zur virtuellen
Hauptversammlung angemeldet haben.
Briefwahlstimmen können über das InvestorPortal der Gesellschaft unter
https://bs-ag.com/hauptversammlung
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren ab dem 10. November 2021, 0:00 Uhr (MEZ), bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen
Hauptversammlung am 1. Dezember 2021 abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat
die zuletzt eingegangene Erklärung Vorrang.
Die Abgabe von Stimmen durch die elektronische Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung zur virtuellen
Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen Ergänzung
der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Aktionären sowie etwaige vor der Hauptversammlung
gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären beschränkt.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden
Punkt der Einzelabstimmung.
| IV. |
Fragerecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-Gesetz
|
Abweichend von § 131 AktG haben angemeldete Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung am 1. Dezember 2021 kein Auskunftsrecht.
Stattdessen haben Sie das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Covid-19-Gesetz).
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Er kann insbesondere Fragen und
deren Beantwortung zusammenfassen, wenn ihm dies sinnvoll erscheint. Es werden ausschließlich in deutscher Sprache gestellte
Fragen berücksichtigt.
Fragen der Aktionäre sind aus organisatorischen Gründen bis spätestens einem Tag vor der Versammlung, d.h. bis spätestens
30. November 2021, 10:00 Uhr (MEZ) (Zeitpunkt des Zugangs), im Wege elektronischer Kommunikation über die E-Mail-Adresse
hv@bs-ag.com
zu übermitteln. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. Mit der Frage bzw. den Fragen ist der Nachweis
der Aktionärseigenschaft zu übermitteln, indem der vollständige Name und die Nummer der Anmeldebestätigung angegeben werden.
Fragen, die nach Ablauf der obigen Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt. Im Rahmen der Fragenbeantwortung werden die
Namen der Fragesteller grundsätzlich nicht genannt. Sofern Fragesteller die Namensnennung wünschen, müssen sie das gesondert
angeben.
Darüber hinaus stehen den Aktionären weder das Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG noch ein Rede- und Fragerecht in und während
der virtuellen Hauptversammlung zu.
| V. |
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Covid-19-Gesetz
|
Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Beschluss der Hauptversammlung kann gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 S.
1 Nr. 4 Covid-19-Gesetz unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens von ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder
Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch
den Versammlungsleiter über die E-Mail-Adresse
widerspruch@bs-ag.com
erklärt werden. Der Widerspruch ist nur gültig, wenn mit Übersendung des Widerspruchs ein Nachweis der Aktionärseigenschaft
übermittelt wird, indem der vollständige Name und die Nummer der Anmeldebestätigung angegeben werden.
| VI. |
Hinweis zur Aktionärshotline
|
Bei Fragen in Bezug auf das InvestorPortal können sich Aktionäre und Intermediäre per E-Mail an
investorportal@computershare.de
wenden.
| VII. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals, das entspricht zurzeit 310.496 Aktien, oder
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dies gilt gemäß § 87 Abs. 4 AktG auch für die nach § 87a Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachstehenden
Adresse bis spätestens am 31. Oktober 2021, 24:00 Uhr (MEZ), zugegangen sein.
B+S Banksysteme AG - Vorstand Elsenheimerstraße 57 80687 München
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten werden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
https://bs-ag.com/hauptversammlung
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
| VIII. |
Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3 Covid-19-Gesetz
|
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung gemäß §126 AktG oder Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG
zu übersenden. Die Gesellschaft wird etwaige Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 ff. AktG nur zugänglich
machen, wenn ein Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 16. November 2021, 24:00 Uhr (MEZ), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag bzw. Wahlvorschlag an folgende Adresse übersandt hat:
B+S Banksysteme AG Elsenheimerstraße 57 80687 München Telefax: +49 (0)89 741 19 - 599 E-Mail: ir@bs-ag.com
Die Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags
nachzuweisen. Rechtzeitig eingegangene Anträge bzw. Wahlvorschläge werden unter den Voraussetzungen des § 126 AktG unter
https://bs-ag.com/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Zulässige Gegenanträge
und Wahlvorschläge, die nach § 126 oder § 127 des Aktiengesetzes zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3
Covid-19-Gesetz als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende
Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Wahlvorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen,
bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich
insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.
| IX. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
|
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 6.209.933,00 und ist eingeteilt
in 6.209.933 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie.
Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung somit 6.209.933. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen
Aktien.
| X. |
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
|
Alle gesetzlich erforderlichen Hauptversammlungsunterlagen und Anträge von Aktionären sind ab Einberufung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.bs-ag.com/hauptversammlung
zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Auch während der Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.bs-ag.com/Hauptversammlung
zugänglich sein.
| XI. |
Hinweis zu Zeitangaben
|
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung und in den weiteren Angaben zur Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen
mitteleuropäischen Zeit (MEZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC
= MEZ minus eine Stunde. MEZ entspricht demnach UTC+1.
| XII. |
Nachweis der Stimmzählung (§ 129 Abs. 5 AktG)
|
Der Abstimmende kann von der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber
verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt wurde. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung
unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. Der Nachweis der Stimmzählung wird für jeden Abstimmenden über das InvestorPortal
zur Verfügung gestellt werden.
| XIII. |
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
|
Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung ('DS-GVO') zur
Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien; gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des Aktionärs sowie vom jeweiligen
Aktionär ggf. benannten Aktionärsvertreters, Eintrittskartennummer, die Zugangsdetails sowie die Log-In-Daten für das InvestorPortal)
auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung
ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen und einen rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf der Verhandlungen
und Beschlüsse der Hauptversammlung sicherzustellen.
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären und/oder etwaigen Aktionärsvertretern im Rahmen der Anmeldung
zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt die ihr Depot führende Bank deren personenbezogenen Daten an die Gesellschaft.
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:
B+S Banksysteme AG Elsenheimerstraße 57 80687 München Deutschland Fax: +49 (0)89 741 19 - 599 E-Mail: datenschutz@bs-ag.com
Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Die Verarbeitung der personenbezogenen
Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter ist für deren Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DS-GVO. Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange
dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher
oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Ohne Angabe Ihrer personenbezogenen Daten können Sie sich nicht zur Hauptversammlung anmelden. Mit den Daten der Gäste der
Hauptversammlung wird entsprechend verfahren.
Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch
Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung
der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen,
Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung
der Dienstleistung notwendig ist. Zudem sind aber auch rein technische Daten, die einer Person zugeordnet werden können, wie
z.B. Logfiles (Internetprotokolle), als personenbezogene Daten anzusehen. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt (z.B. Einsichtnahme in
das Teilnehmerverzeichnis, vgl. § 129 Abs. 4 AktG). Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen
einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von
Aktionären wird auf die vorgenannten Erläuterungen verwiesen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen sind, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter
das Recht, Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DS-GVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß
Art. 16 DS-GVO, Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DS-GVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen
Daten gemäß Art. 18 DS-GVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren
Format auf sich oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DS-GVO zu verlangen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter
auch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzulegen.
Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an:
datenschutz@bs-ag.com
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde
entweder des (Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes Bayern,
in dem die B+S Banksysteme AG ihren Sitz hat, zu.
Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen Sie unter folgender Adresse:
B+S Banksysteme AG Elsenheimerstraße 57 80687 München Deutschland Fax: +49 (0)89 741 19 - 599 E-Mail: datenschutz@bs-ag.com
München, im Oktober 2021
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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20.10.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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Deutsch |
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B+S Banksysteme Aktiengesellschaft |
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Elsenheimer Str. 57 |
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1242242 20.10.2021
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| 04.10.2021 | B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen
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B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
/ Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen
04.10.2021 / 12:21
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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| 04.10.2021 | B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß § 114, 115, 117 WpHG
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B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
/ Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß § 114, 115, 117 WpHG
04.10.2021 / 12:17
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß § 114, 115, 117 WpHG übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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| 18.05.2021 | B+S Banksysteme als EWR-Zahlungsinstitut in Österreich zugelassen
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DGAP-Media / 18.05.2021 / 10:00
Ein Jahr nach dem Erhalt der ZAG Lizenz für Deutschland, wurde die Lizenz nun auch für den österreichischen Markt passportiert.
B+S Banksysteme ist somit berechtigt Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienste in Österreich anzubieten.
Der B+S Multibanking-Kernel ist eine intelligente Open-Banking-Schnittstelle, die es ermöglicht Bankdaten zu lesen, Transaktionshistorien zu analysieren und Überweisungen auszulösen. Kontodaten wie IBAN werden real time verifiziert. Konten von unterschiedlichen Banken können in einer Anwendung zentral aggregiert sowie Transaktionen kategorisiert werden.
Zu den unterstützten Schnittstellen zählen neben XS2A, HBCI, FinTS auch der neue EBICS 3.0.
Für bereits regulierte Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienste bietet B+S zusätzliche Services, wie das Meldewesen für Zahlungsverkehrsstatistiken sowie Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung als APIs an.
Für nähere Informationen besuchen Sie uns unter www.bs-ag.com oder schreiben Sie uns eine E-Mail an office@bs-ag.com.

Zu B+S Banksysteme
Die B+S Banksysteme Aktiengesellschaft (ISIN DE0001262152) erstellt und betreibt Standardsoftware-Lösungen zur Abwicklung von Finanzgeschäften bei Banken, Finanzdienstleistern und Industrieunternehmen. B+S bietet Lösungen für die Themen Zahlungsverkehr, Online / Mobile Banking sowie Treasury & Trading und ist seit 2020 als Zahlungsinstitut registriert. Die Produktpalette der B+S wird sowohl als klassisches Lizenzgeschäft als auch als ASP-Modell mit Betrieb im eigenen Rechenzentrum angeboten.
Ende der Pressemitteilung
Emittent/Herausgeber: B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
Schlagwort(e): Finanzen
18.05.2021 Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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| Telefon: |
+49 (0)89 74119-0 |
| Fax: |
+49 (0)89 74119-599 |
| E-Mail: |
office@bs-ag.com |
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www.bs-ag.com |
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| WKN: |
126215 |
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Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart, Tradegate Exchange |
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DGAP-Media |
1197557 18.05.2021
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