| 05.05.2026 | AGROB Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2026 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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AGROB Immobilien AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
AGROB Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2026 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
05.05.2026 / 15:05 CET/CEST
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AGROB Immobilien AG
Ismaning
ISIN DE0005019004 (WKN 501900)
ISIN DE0005019038 (WKN 501903)
Eindeutige Kennung: 0c1adb0dae05f111b552ec75f1f2e92d
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2026
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
hiermit laden wir Sie ein zu unserer
ordentlichen Hauptversammlung
am Freitag, den 12. Juni 2026, um 11.00 Uhr (MESZ)
im Haus der Bayerischen Wirtschaft (Münchner Saal), Max-Joseph-Straße 5, 80333 München.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2025, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2025, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289a HGB und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 29. April 2026 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289a HGB) und der Bericht des Aufsichtsrats werden in der Hauptversammlung vom Vorstand bzw. im Fall des Berichts des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert werden. Diese Unterlagen und die Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289f HGB sind darüber hinaus unter
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https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung
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im Internet veröffentlicht.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitglied des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 sowie die gegebenenfalls beauftragte prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2026
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die axis advisory + audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 und - sofern beauftragt - gegebenenfalls für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2026 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025
Nach § 120a Abs. 4 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft jährlich über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Einer solchen Beschlussfassung bedarf es bei börsennotierten kleinen und mittelgroßen Gesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 und 2 HGB indes nicht, wenn der Vergütungsbericht des letzten Geschäftsjahres als eigener Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt wird (§ 120a Abs. 5 AktG). Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben allerdings entschieden, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen und der Hauptversammlung den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 ist gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter
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https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung
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zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung abrufbar sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der AGROB Immobilien AG für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.
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| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für den Vorstand
§ 120a Abs. 1 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Aktiengesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt.
Der Aufsichtsrat hat am 28. April 2026 ein angepasstes Vergütungssystem für den Vorstand beschlossen. Das angepasste Vergütungssystem ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung
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zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat am 28. April 2026 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
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| 7. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Beendigung der am 12. Juni 2026 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung endet die Amtszeit von Herrn Peter Schebo und Herrn Prof. Dr. Alexander Goepfert, welche im Wege der gerichtlichen Bestellung nach § 104 AktG für die vorzeitig aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenen Herren Jörg H. Becker und Oliver W. Reiß zum Aufsichtsratsmitglied der Anteilseignervertreter bestellt wurden. Vor diesem Hintergrund sind zwei Aufsichtsratsmitglieder neu zu wählen.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft und § 96 Abs. 1 AktG aus drei Mitgliedern, die sämtlich von der Hauptversammlung zu wählen sind. Gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft dauert die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, sofern bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds, sofern bei der Wahl nichts Abweichendes bestimmt wird.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Kandidaten jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 12. Juni 2026 und für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen (wobei die Wahl jeweils als Einzelwahl erfolgen soll):
| 1. |
Herrn Peter Schebo, Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis (SHS GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), wohnhaft in Wiesbaden,
und
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| 2. |
Herrn Prof. Dr. Alexander Goepfert, geschäftsführender Gesellschafter der DARIUS Group, wohnhaft in Düsseldorf. |
Die vorgeschlagenen Mitglieder haben die nachfolgend aufgeführten Mitgliedschaften und Positionen in weiteren Aufsichtsräten und anderen vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| • |
Herr Peter Schebo: keine |
| • |
Herr Prof. Dr. Alexander Goepfert: Mitglied des Aufsichtsrats der PROXIMUS Real Estate AG |
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft steht keiner der vorgeschlagenen Kandidaten in einer nach Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand im Sinne von Grundsatz 12 DCGK aufbringen können.
Die Lebensläufe der Kandidaten jeweils einschließlich einer Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem angestrebten Aufsichtsratsmandat sind auf unserer Internetseite unter
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https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung
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zugänglich.
Es ist beabsichtigt, Herrn Prof. Dr. Alexander Goepfert in der ersten Aufsichtsratssitzung im Anschluss an die Hauptversammlung am 12. Juni 2026 zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen.
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| 8. |
Wahl eines Ersatzmitglieds zum Aufsichtsrat
Herr Dr. Florian Blanke hat sein Mandat als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats der AGROB Immobilien AG mit Wirkung zum 10. April 2026 niedergelegt. Vor diesem Hintergrund soll ein neues Ersatzaufsichtsratsmitglied durch die Hauptversammlung gewählt werden.
Gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft ist bei der Wahl eines Ersatzaufsichtsratsmitglieds auch der Modus festzulegen, nach dem dieses bei Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds vor Ablauf dessen Amtszeit Mitglied des Aufsichtsrats wird.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, für den Fall der jeweiligen Wahl der vorstehend unter Tagesordnungspunkt 7.1. und 7.2. genannten Aufsichtsratskandidaten, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 12. Juni 2026 und für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt,
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Herrn Alexander Blachut, Real Estate Management bei der Anteus GmbH, wohnhaft in Rodgau, |
zum Ersatzmitglied zu wählen. Das Ersatzmitglied soll für das zukünftig als erstes vorzeitig ausscheidende Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft nachrücken.
Herr Alexander Blachut hat keine Mitgliedschaften und Positionen in weiteren Aufsichtsräten und anderen vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft steht der vorgeschlagene Kandidat in keiner nach Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand im Sinne von Grundsatz 12 DCGK aufbringen kann.
Der Lebenslauf des Kandidaten einschließlich einer Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten ist auf unserer Internetseite unter
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https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung
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zugänglich.
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| 9. |
Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien und die anschließende Neueinteilung des Grundkapitals (Aktiensplit) sowie die erforderlichen Satzungsänderungen
Das Grundkapital der Gesellschaft soll - auch um die Liquidität der Aktie der Gesellschaft zu erhöhen - im Verhältnis 1:7 neu eingeteilt und damit die Anzahl der Aktien versiebenfacht werden (Aktiensplit).
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit EUR 11.689.200,00 und ist eingeteilt in 2.314.000 Stamm-Stückaktien sowie 1.582.400 Vorzugs-Stückaktien ohne Stimmrechte. Auf eine Stamm- und Vorzugsaktie entfällt damit ein anteiliger Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 3,00 je Stamm- bzw. Vorzugsaktie.
Zur Durchführung der Maßnahme ist in einem ersten Schritt das Grundkapital der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen. Nach dieser Kapitalerhöhung entfällt auf eine Stamm- und Vorzugsaktie ein anteiliger Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 7,00 je Stamm- bzw. Vorzugsaktie.
In einem zweiten Schritt wird das Grundkapital neu eingeteilt, sodass auf bisher eine Stamm- bzw. Vorzugsaktie zukünftig sieben Stamm- bzw. Vorzugsaktien entfallen mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 je Stamm- bzw. Vorzugsaktie. Nach Eintragung der Satzungsänderung erhält jeder Aktionär jeweils 6 Stamm-Berichtigungsaktien je Stamm- bzw. 6 Vorzug-Berichtigungsaktien je Vorzugsaktie in sein Depot eingebucht. Im Ergebnis hält jeder Aktionär danach statt einer Aktie sieben Aktien der jeweiligen Gattung. Die Beteiligungsverhältnisse ändern sich durch diese Maßnahme nicht.
Als Folge des Aktiensplits ist auch die Höhe des Vorzugs für die Vorzugsaktien anzupassen. Entsprechend dem Aktiensplit im Verhältnis von 1:7 soll die notwendige Anpassung derart erfolgen, dass - unter Aufrundung der sich rechnerisch ergebenden Umstellung zugunsten der Vorzugsaktionäre auf einen vollen Cent-Betrag - die Vorzugsaktionäre eine Vorausdividende in Höhe von EUR 0,01 je Vorzugsaktie erhalten (bisher EUR 0,05 je Vorzugsaktie).
Die nach dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag derzeit bestehende Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 1,56 brutto je Stamm- und je Vorzugsaktie verringert sich nach Durchführung des Aktiensplits entsprechend im Verhältnis 1:7.
| a. |
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
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| aa. |
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 11.689.200,00 wird nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) um EUR 15.585.600,00 auf EUR 27.274.800,00 erhöht durch Umwandlung eines Teilbetrags von EUR 15.585.600,00 der in der Jahresbilanz zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen anderen Gewinnrücklagen. Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfolgt ohne Ausgabe neuer Aktien. Der Kapitalerhöhung wird die vom Vorstand und Aufsichtsrat festgestellte Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2025 zugrunde gelegt. Die Jahresbilanz wurde von der axis advisory + audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. |
| bb. |
§ 4 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: |
| „1. |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt
EUR 27.274.800,00 (in Worten: Euro siebenundzwanzig Millionen zweihundertvierundsiebzigtausendachthundert) |
und ist eingeteilt in:
2.314.000 voll einbezahlte und auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien ohne Nennwert
1.582.400 voll einbezahlte und auf den Inhaber lautende Vorzugs-Stückaktien ohne Nennwert.“
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| aa. |
Nach Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses gemäß Tagesordnungspunkt 9a. in das Handelsregister wird das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von dann EUR 27.274.800,00, eingeteilt in 2.314.000 Stamm-Stückaktien und 1.582.400 Vorzugs-Stückaktien ohne Stimmrecht, durch einen Aktiensplit im Verhältnis 1:7 neu eingeteilt. An die Stelle jeweils einer Stückaktie mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft von dann EUR 7,00 treten sieben Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00. Das Grundkapital ist nunmehr eingeteilt in 27.274.800 Stückaktien, davon 16.198.000 Stammaktien und 11.076.800 stimmrechtslose Vorzugsaktien. |
| bb. |
§ 4 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: |
| „1. |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt
EUR 27.274.800,00 (in Worten: Euro siebenundzwanzig Millionen zweihundertvierundsiebzigtausendachthundert) |
und ist eingeteilt in:
16.198.000 voll einbezahlte und auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien ohne Nennwert
11.076.800 voll einbezahlte und auf den Inhaber lautende Vorzugs-Stückaktien ohne Nennwert.“
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| c. |
Im Zusammenhang mit dem Aktiensplit stehende Satzungsänderungen
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Mit Eintragung der die Neueinteilung des Grundkapitals betreffenden Satzungsänderung gemäß Tagesordnungspunkt 9b) werden die folgenden Bestimmungen der Satzung neu gefasst:
| aa. |
§ 4 Abs. 2 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Die Vorzugs-Stückaktien sind stimmrechtslos und erhalten aus dem Bilanzgewinn eine nachzahlbare Vorausdividende von EUR 0,01 je Vorzugs-Stückaktie sowie eine Dividende in der gleichen Höhe wie die Stamm-Stückaktien.“
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| bb. |
§ 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Wird der Vorzugsbetrag von EUR 0,01 je Vorzugs-Stückaktie bei der Verteilung des Gewinns in einem Jahr nicht neben dem vollen Vorzug dieses Jahres nachgezahlt, so haben die Vorzugsaktionäre das Stimmrecht so lange, bis die Rückstände nachgezahlt sind.“
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| cc. |
§ 19 Abs. 1 lit. a) und b) werden wie folgt neu gefasst:
| „a) |
Zunächst erhalten die Vorzugsaktionäre einen etwa aus früheren Geschäftsjahren nachzuzahlenden Gewinnanteil in Höhe von EUR 0,01 je Vorzugs-Stückaktie für jedes Geschäftsjahr. |
| b) |
Sodann erhalten die Vorzugsaktionäre EUR 0,01 je Vorzugs-Stückaktie für das abgelaufene Geschäftsjahr.“ |
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| d. |
Der Beschluss der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 9 ist zugleich auch Beschluss der Stammaktionäre gemäß § 179 Abs. 3 AktG. |
| e. |
Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehenden Beschlüsse, soweit diese der Eintragung in das Handelsregister bedürfen, gemeinsam zur Anmeldung in das Handelsregister zu bringen, jedoch mit der Maßgabe, dass zunächst der Beschluss zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (lit. a.) und erst dann die Beschlüsse über den Aktiensplit (lit. b.) und die weiteren Satzungsänderungen eingetragen werden. |
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| 1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und - im Fall von Stamm-Stückaktien - zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und - im Fall von Stamm-Stückaktien - zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierfür reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform (§ 126b BGB) durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus, der sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf Donnerstag, den 21. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) zu beziehen hat. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also spätestens bis Freitag, den 5. Juni 2026, 24.00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen, wobei eine Übersendung per E-Mail genügt:
AGROB Immobilien AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Berechtigungsnachweis, die Bevollmächtigung Dritter und - im Fall von Stamm-Stückaktien - die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre gemäß der Richtlinie (EU) 2017/828 vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre (SRD II) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 im ISO-20022-Format (z. B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
Anmeldungen gemäß § 67c AktG über einen Intermediär müssen spätestens bis zum letzten Anmeldetag, das heißt bis 5. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein. Änderungen von Eintrittskartenbestellungen, die Bevollmächtigung Dritter und - im Fall von Stamm-Stückaktien - Vollmachts- und Weisungserteilungen gemäß § 67c AktG über einen Intermediär sind danach noch möglich und müssen der Gesellschaft bis spätestens 11. Juni 2026, 24:00 Uhr, zugehen.
Die Berechtigung zur Teilnahme und - im Fall von Stamm-Stückaktien - der Umfang des Stimmrechts in der Hauptversammlung richten sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag (Record Date). Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und - im Fall von Stamm-Stückaktien - die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für das Bestehen des Teilnahmerechts und - im Fall von Stamm-Stückaktien - den Umfang des Stimmrechts keine Bedeutung. Aktionäre, die erst nach dem Nachweisstichtag Aktien an der Gesellschaft erworben haben, können aus diesen Aktien weder das Teilnahmerecht noch andere Rechte in der Hauptversammlung ausüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und - im Fall von Stamm-Stückaktien - zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Teilweise Veräußerungen und Zuerwerbe von Stamm-Stückaktien nach dem Nachweisstichtag haben keinen Einfluss auf den Umfang des Stimmrechts. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
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| 2. |
Stimmrechtsvertretung
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| a) |
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Zur Teilnahme berechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere ihres Teilnahmerechts und - im Fall von Stamm-Stückaktien - ihres Stimmrechts, durch einen Bevollmächtigten z. B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Wir weisen darauf hin, dass auch bei einer Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind (siehe oben unter den „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“).
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Alternativ kann der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten postalisch oder per E-Mail an die nachfolgend genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse oder gemäß § 67c AktG über einen Intermediär im ISO-20022-Format (z. B. über SWIFT) jeweils bis spätestens Donnerstag, den 11. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), übermittelt, geändert oder widerrufen werden:
AGROB Immobilien AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können hierfür das Formular auf der Eintrittskarte verwenden, welche nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung
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zum Download zur Verfügung.
Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Instituten bzw. Unternehmen ist die Vollmachtserteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachtserteilung muss dabei vollständig sein und darf nur die mit der Stimmrechtsausübung verbundenen Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder andere mit diesen gleichgestellte Personen, Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
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| b) |
Vertretung durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Als Service bieten wir unseren zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionären zudem an, sich durch von der Gesellschaft benannte Personen als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe oben unter den „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“).
Soweit die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Weisungen zu Wortmeldungen, zur Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.
Wir bitten zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bei Abstimmungen über Verfahrens- und Sachanträge, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist, das Stimmrecht nicht ausüben bzw. sich der Stimme enthalten.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Widerruf bedürfen der Textform und können postalisch oder per E-Mail an die nachfolgend genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse oder gemäß § 67c AktG über einen Intermediär im ISO-20022-Format (z. B. über SWIFT) jeweils bis spätestens Donnerstag, den 11. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden:
AGROB Immobilien AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Darüber hinaus können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch während der Hauptversammlung ab Einlassbeginn erteilt werden. Entsprechende Formulare sind dazu an der Zugangskontrolle erhältlich.
Aktionäre, die die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigen möchten, können hierfür das Formular auf der Eintrittskarte verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung
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zum Download zur Verfügung.
Sollten Aktionäre ihre Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf unterschiedlichen Übermittlungswegen erteilt haben, betrachten wir unabhängig vom Eingangsdatum die Vollmacht und Weisungen mit dem jüngsten Ausstellungsdatum als verbindlich. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt ausgestellt wurde, werden diese in der folgenden Reihenfolge berücksichtigt: (1) per E-Mail, (2) gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 und (3) in Papierform.
Weitere Informationen zur Abstimmung
Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 und 7 bis 9 haben verbindlichen, die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 haben empfehlenden Charakter im Sinne der Tabelle 3 des Anhangs der DurchführungsVO (EU) 2018/1212. Es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung), Nein (Ablehnung) oder Enthaltung zu stimmen.
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| a) |
Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der AGROB Immobilien AG zu richten und der Gesellschaft spätestens bis Dienstag, den 12. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ), zuzugehen. Ein später zugegangenes Ergänzungsverlangen wird nicht berücksichtigt. Es kann an die folgende Adresse gerichtet werden:
AGROB Immobilien AG
Vorstandssekretariat
Münchener Straße 101
85737 Ismaning
Gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 AktG haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten; § 121 Abs. 7 AktG ist entsprechend anzuwenden. Für den Nachweis genügt eine Bestätigung des depotführenden Instituts.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Etwaige, nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende, bekanntzumachende Tagesordnungsergänzungsverlangen werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung
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zugänglich gemacht.
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| b) |
Gegenanträge/Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den Punkten der Tagesordnung Gegenanträge zu stellen bzw. Wahlvorschläge zu machen.
Gegenanträge im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung, die allerdings zumindest für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung
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zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis Donnerstag, den 28. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ), unter der Adresse:
AGROB Immobilien AG
Vorstandssekretariat
Münchener Straße 101
85737 Ismaning
oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse
verwaltung@agrob-ag.de
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrages oder Wahlvorschlags nachzuweisen.
Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Diese Regelungen gelten für Wahlvorschläge der Aktionäre sinngemäß. Wahlvorschläge müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Ferner sollen einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen beigefügt werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
|
| c) |
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sind. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen.
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| 4. |
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen und Informationen sowie sonstige Informationen sind im Internet unter
|
https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung
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zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Ergänzungsverlangen, Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden ebenfalls über die vorgenannte Internetseite zugänglich gemacht.
Dort werden die Unterlagen auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen ferner während der Hauptversammlung im Versammlungsraum aus.
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| 5. |
Bestätigung der Stimmzählung
Abstimmende können gemäß § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimmen gezählt wurden. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
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| 6. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 11.689.200,00 eingeteilt in 2.314.000 auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien ohne Nennwert mit ebenso vielen Stimmrechten sowie in 1.582.400 auf den Inhaber lautende Vorzugs-Stückaktien ohne Nennwert und ohne Stimmrecht. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
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| 7. |
Hinweis zum Datenschutz
Der Schutz der personenbezogenen Daten unserer Aktionäre und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. Die in ihrer Anmeldung für die Teilnahme an der Hauptversammlung von ihnen angegebenen personenbezogenen Daten verarbeiten wir, um ihnen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Detaillierte Informationen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten finden Aktionäre übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst in unseren Datenschutzhinweisen. Diese stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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https://www.agrob-ag.de/datenschutzbestimmungen
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zur Einsicht und zum Download zur Verfügung.
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| 8. |
Zeitangaben
Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung Zeitangaben in der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) minus zwei Stunden.
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Ismaning, im Mai 2026
Der Vorstand
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05.05.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
AGROB Immobilien AG |
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Münchener Str. 101 |
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85737 Ismaning |
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Deutschland |
| E-Mail: |
verwaltung@agrob-ag.de |
| Internet: |
http://www.agrob-ag.de |
| ISIN: |
DE0005019004 |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2321820 05.05.2026 CET/CEST
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| 15.04.2026 | AGROB Immobilien AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
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AGROB Immobilien AG
/ Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
AGROB Immobilien AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
15.04.2026 / 14:17 CET/CEST
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
15.04.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
AGROB Immobilien AG |
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Münchener Straße 101 |
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85737 Ismaning |
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Deutschland |
| Internet: |
www.agrob-ag.de |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2309076 15.04.2026 CET/CEST
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| 12.08.2025 | AGROB Immobilien AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
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AGROB Immobilien AG
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AGROB Immobilien AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
12.08.2025 / 15:47 CET/CEST
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Münchener Straße 101 |
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EQS News-Service |
2182938 12.08.2025 CET/CEST
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| 26.05.2025 | AGROB Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2025 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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AGROB Immobilien AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
AGROB Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2025 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
26.05.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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AGROB Immobilien AG
Ismaning
ISIN DE0005019004 (WKN 501900) ISIN DE0005019038 (WKN 501903)
Eindeutige Kennung: 7108440932edef11b53e00505696f23c
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2025
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
hiermit laden wir Sie ein zu unserer ordentlichen Hauptversammlung am
Freitag, den 4. Juli 2025, um 11.00 Uhr (MESZ)
im
Haus der Bayerischen Wirtschaft (Europasaal)
Max-Joseph-Straße 5 80333 München.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2024, des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289a HGB und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 29. April 2025 gebilligt und den Jahresabschluss damit
festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist
daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht (einschließlich des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289a HGB) und der Bericht des Aufsichtsrats werden in der Hauptversammlung
vom Vorstand bzw. im Fall des Berichts des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert werden. Diese
Unterlagen und die Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289f HGB sind darüber hinaus unter
im Internet veröffentlicht.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2024 amtiert haben, für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2024 amtiert haben, für
dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 sowie die gegebenenfalls beauftragte
prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2025
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die axis advisory + audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Köln, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 und - sofern beauftragt - gegebenenfalls für die prüferische Durchsicht
des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2025 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere
keine Klausel auferlegt wurde, die die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im Hinblick auf die Auswahl auf bestimmte
Abschlussprüfer beschränkt hat, Art. 16 Abs. 2 und 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014).
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| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2024
Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft haben nach § 162 Abs. 1 AktG jährlich einen Vergütungsbericht
zu erstellen. Dieser ist nach § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer zu prüfen und mit einem Prüfvermerk zu versehen. Die Hauptversammlung
beschließt nach § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG über die Billigung dieses nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts
für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Bei börsennotierten kleinen und mittelgroßen Gesellschaften im Sinne des § 267 Abs.
1 und 2 HGB bedarf es der vorgenannten Beschlussfassung nicht, wenn der Vergütungsbericht des letzten Geschäftsjahres als
eigener Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt wird (§ 120a Abs. 5 AktG). Danach könnte bei der
Gesellschaft auf einen Billigungsbeschluss verzichtet werden. Vorstand und Aufsichtsrat haben jedoch beschlossen, der Hauptversammlung
einen Billigungsbeschluss vorzuschlagen.
Der nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2024 erstellte Vergütungsbericht ist - gemeinsam mit dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers
- im Internet unter
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https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung
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zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten geprüften Vergütungsbericht der AGROB Immobilien AG
für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
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| 6. |
Beschlussfassung über eine Anpassung der Satzungsregelung der Gesellschaft zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Die Gesellschaft hat am 2. April 2025 im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dass der Aufsichtsrat nach seiner Ansicht nicht nach
den für ihn maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist und damit das Statusverfahren nach § 97 Abs. 1 AktG
eingeleitet. Die Frist zur Anrufung des zuständigen Gerichts ist mit Ablauf des 2. Mai 2025 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist
hat kein Antragsberechtigter das zuständige Gericht angerufen. § 9 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft in der bisherigen
Fassung sieht vor, dass zwei Mitglieder des Aufsichtsrats von den Aktionären nach dem Aktiengesetz und ein Mitglied von den
Arbeitnehmern nach dem Drittelbeteiligungsgesetz gewählt werden und widerspricht somit den nunmehr für die Zusammensetzung
des Aufsichtsrats anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 AktG tritt diese Bestimmung deshalb mit
Beendigung der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist einberufen wird, somit mit Beendigung der Hauptversammlung
am 4. Juli 2025, insoweit außer Kraft, als sie die Besetzung des Aufsichtsrats im Widerspruch zu den nunmehr anzuwendenden
gesetzlichen Vorschriften mit einem Mitglied von den Arbeitnehmern nach dem Drittelbeteiliungsgesetz vorsieht.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft unterliegt nun nicht den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetz, sondern ist gemäß §
96 Abs. 1 Alt. 7 AktG zusammenzusetzen, also nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre.
Zur Angleichung an die geänderte Rechtslage ist eine Anpassung in § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft erforderlich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
§ 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst:
| |
„Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Diese sind als Vertreter der Aktionäre durch die Hauptversammlung nach den
Bestimmungen des Aktiengesetzes zu wählen.“
|
|
| 7. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Wie schon zu Tagesordnungspunkt 6 erläutert, hat der Vorstand mit Bekanntmachung vom 2. April 2025 im Bundesanzeiger ein Statusverfahren
nach §§ 97, 98 AktG zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats eingeleitet. In der Bekanntmachung hat der Vorstand angegeben, dass
der Aufsichtsrat nach seiner Ansicht nicht nach den für ihn maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist und
stattdessen § 96 Abs. 1 Alt. 7 AktG nach seiner Ansicht für die Besetzung des Aufsichtsrats maßgeblich und der Aufsichtsrat
nur mit Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu besetzen ist. Da innerhalb der Monatsfrist des § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG das
zuständige Gericht nicht angerufen wurde, ist der neue Aufsichtsrat nach den in der Bekanntmachung des Vorstands genannten
Vorschriften zusammenzusetzen. Das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder endet in diesem Fall gemäß § 97 Abs. 2 Satz
3 AktG mit Beendigung der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist einberufen wird, somit mit Beendigung
der Hauptversammlung am 4. Juli 2025. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen
Änderung zu § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft sollen insgesamt drei Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung
neu gewählt werden.
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder dauert gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, sofern bei der Wahl nicht eine
kürzere Amtszeit bestimmt wird. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Wird ein Aufsichtsratsmitglied
anstelle eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft
für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds, sofern bei der Wahl nichts Abweichendes bestimmt wird.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung und Annahme der Wahl bis
zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung dieser Personen für das vierte Geschäftsjahr nach der
Bestellung durch die Hauptversammlung beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:
| 1. |
Jörg H. Becker, Frankfurt am Main,
Rechtsanwalt und Steuerberater, bhp Bögner Hensel & Partner,
|
| 2. |
Oliver W. Reiß, München,
Gesellschafter der Reiß & Co. GmbH,
|
| 3. |
Maximilian Pötter, Frankfurt am Main,
Gesellschafter-Geschäftsführer und Steuerberater, Prudentia Steuerberatungsgesellschaft mbH
|
Die vorgeschlagenen Mitglieder haben die nachfolgend aufgeführten Mitgliedschaften und Positionen in weiteren Aufsichtsräten
und anderen vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| |
Jörg H. Becker: keine
Oliver W. Reiß: keine
Maximilian Pötter: keine
|
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft steht keiner der vorgeschlagenen Kandidaten in einer nach C.13 des Deutschen
Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft
oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand
erbringen können.
Weitere Informationen über die Kandidaten entnehmen Sie bitte den Lebensläufen und den Übersichten über wesentliche Tätigkeiten
in den untenstehenden ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 7. Es wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass Herr
Becker zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt wird, er als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz des neu gewählten Aufsichtsrats
zur Verfügung stünde. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt als Einzelwahl.
|
| 8. |
Wahl Ersatzmitglied zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat schlägt für den Fall der jeweiligen Wahl der vorstehenden unter 1. bis 3. genannten Aufsichtsratsmitglieder
ferner vor, folgendes Ersatzmitglied mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung und Annahme der Wahl bis zur Beendigung
derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung der gemäß TOP 7 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats für das vierte
Geschäftsjahr nach der Bestellung durch die Hauptversammlung beschließt, zum Ersatzmitglied der gemäß TOP 7 gewählten Aufsichtsratsmitglieder
zu wählen:
| |
Herr Dr. Florian Blanke, Frankfurt am Main,
Rechtsanwalt, bhp Bögner Hensel & Partner
Herr Dr. Blanke ist kein Mitglied in weiteren Aufsichtsräten oder anderen vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen.
|
Das vorgenannte Ersatzmitglied rückt gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft in den Aufsichtsrat nach, wenn eines der
von der Hauptversammlung gemäß TOP 7 gewählten Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf der von der Hauptversammlung bestimmten
Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft steht der vorgeschlagene Kandidat in keiner nach C.13 des Deutschen Corporate
Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft
oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass er den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand
erbringen kann.
Weitere Informationen über den Kandidaten entnehmen Sie bitte dem Lebenslauf und der Übersicht über wesentliche Tätigkeiten
in den untenstehenden ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 8.
|
| 9. |
Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung und über das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
Gemäß § 113 Abs.3 AktG hat die Hauptversammlung der Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Beschluss zu fassen. Da die letzte Beschlussfassung hierzu in der ordentlichen Hauptversammlung am 31. Mai 2021 erfolgt ist,
ist über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung am 4. Juli 2025 zu beschließen.
Die bestehende Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll sowohl hinsichtlich der Struktur als auch der konkreten Höhe unverändert
bleiben, so dass die aktuelle Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder unverändert zur Bestätigung vorgelegt wird.
Die aktuelle Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist durch § 14 der Satzung der Gesellschaft geregelt. § 14 der Satzung
der Gesellschaft lautet wie folgt:
1. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten jährlich eine Grundvergütung von je EUR 7.500,00. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält
das Doppelte, der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende das Eineinhalbfache der Grundvergütung.
2. Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrates erhält jeweils zusätzlich
a. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses EUR 6.000,00, jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses EUR 4.000,00.
b. der Vorsitzende des Personalausschusses EUR 3.000,00, jedes andere Mitglied des Personalausschusses EUR 2.000,00.
3. Bei Veränderungen im Aufsichtsrat und/oder seinen Ausschüssen erfolgt die Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle
Monate.
4. Die Vergütung ist zahlbar nach Ablauf der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt
oder über seine Billigung entscheidet.
5. Die Aufsichtsratsmitglieder werden in einer im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet
die Gesellschaft.
6. Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied seine Auslagen sowie die etwa auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer.“
Das zugrundeliegende abstrakte Vergütungssystem mit den Angaben gemäß § 113 Abs. 3 Satz 2 AktG, § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG wird
in den untenstehenden ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 dargestellt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Die durch § 14 der Satzung der Gesellschaft festgelegte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und das Vergütungssystem für
Aufsichtsratsmitglieder werden bestätigt.
|
| 10. |
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung der Gesellschaft hinsichtlich der Ermächtigung zur virtuellen Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung 2023 hat den Vorstand bis zum 7. Mai 2025 ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).
Seit Inkrafttreten des zugrundeliegenden § 118a Absatz 1 AktG hat sich die virtuelle Hauptversammlung als gleichwertige Alternative
zur Präsenzversammlung etabliert, bei der der Gesetzgeber die Aktionärsrechte vollumfänglich entsprechend den Aktionärsrechten
in einer Präsenzversammlung ausgestaltet hat.
Es liegt im Interesse des Unternehmens und seiner Aktionäre, dass der Vorstand das Format der Hauptversammlung auch in Zukunft
sachgerecht und flexibel auswählen kann. Darüber hinaus muss es in Fällen einer Pandemie oder sonstiger Notfallsituationen,
in denen eine Präsenz-Hauptversammlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann, weiterhin
möglich sein, erforderliche Hauptversammlungsbeschlüsse in einer virtuellen Hauptversammlung herbeizuführen. Daher soll die
am 7. Mai 2025 ausgelaufene Ermächtigung erneuert und dem Vorstand eine neue, wiederum auf [nur zwei Jahre] beschränkte Ermächtigung
nach § 118a Absatz 1 Satz 1 AktG zur Einberufung von virtuellen Hauptversammlungen erteilt werden. Macht der Vorstand von
dieser Ermächtigung Gebrauch, werden die näheren Einzelheiten entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in der Einberufungsbekanntmachung
mitgeteilt. Der Vorstand wird seine Entscheidung über das Hauptversammlungsformat jeweils anhand der relevanten sachlichen
Kriterien sowie dem Bestreben, einen möglichst breiten Aktionärskreis anzusprechen, treffen und sich insoweit im Vorfeld mit
dem Aufsichtsratsvorsitzenden abstimmen. Zu den relevanten sachlichen Kriterien zählen insbesondere die vollumfängliche Wahrung
der Aktionärsrechte, die Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten, die anstehenden Gegenstände der Tagesordnung und sonstige
besondere Umstände. Eine zwingende Vorabeinreichung von Fragen ist bei virtuellen Hauptversammlungen auch zukünftig nicht
geplant.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
| |
„Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die vorstehende Ermächtigung
gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen, die in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser von der
Hauptversammlung am 4. Juli 2025 beschlossenen Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft stattfinden.“
|
|
| II. |
ERGÄNZENDE ANGABEN ZU EINZELNEN TAGESORDNUNGSPUNKTEN
|
| A. |
Angaben zu Tagesordnungspunkt 7: Lebensläufe und Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten der zur Wahl vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidaten
Persönliche Daten
Jahrgang Nationalität Ausgeübter Beruf
|
1973 Deutsch Rechtsanwalt und Steuerberater, bhp Bögner Hensel & Partner
|
Beruflicher Werdegang:
| Seit 2001 |
Rechtsanwalt FPS Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB
|
| Seit 2003 |
Steuerberater |
| Seit 2004 |
Geschäftsführender Gesellschafter einer Steuerberatungs GmbH |
| Seit 2009 bis heute |
Rechtsanwalt und Steuerberater bhp Bögner Hensel & Partner
|
| 2015 - 2021 |
1. Vorsitzender der Deutschen 29er Klassenvereinigung e.V |
| 2020 - 2022 |
1. Vorsitzender der Deutschen 49er Klassenvereinigung e.V. |
Ausbildung
| 1993 - 1998 |
Studium der Rechtswissenschaft, Johann Wolfgang-Goethe-Universität, Frankfurt am Main |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien
Keine
Wesentliche sonstige Tätigkeiten
Treuhänder und Geschäftsführer in Familiengesellschaften der Immobilien- und Finanzbranche, Mitglied im Steuerausschuss des
ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V., Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e.V., Verein zur Förderung des
interdisziplinären Zentrums für internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) e.V.
Persönliche Daten
Jahrgang Nationalität Ausgeübter Beruf
|
1968 Deutsch Gesellschafter der Reiß & Co. GmbH
|
Beruflicher Werdegang:
| 1994 - 1998 |
Mitarbeiter der SWB Treuhand GmbH, Ravensburg |
| 1996 - 1998 |
Hauptgesellschafter der Neuhaus & Reiß GbR |
| 1998 - 2001 |
Geschäftsführender Gesellschafter der Reiß Hausbau GmbH |
| 1998 - 2001 |
‘Objektmanagement’ und ‘Repräsentanz’ in München für Tochtergesellschaften der M.M. Warburg & CO, Privatbank in Hamburg |
| 2004 - 2007 |
Mitbegründer und Geschäftsführer der RESOLUTION GmbH, später CRE RESOLUTION GmbH |
| 1999 - heute |
Gesellschafter der Reiß & Co. GmbH |
Ausbildung
| 1987 - 1993 |
Betriebswirtschaftsstudium, Universität Passau |
| 1999 |
Betreuungsassistenz und Teilnahmer des Kontaktstudiums Immobilienökonomie von Hr. Prof. Dr. K.-W. Schulte, Oestrich-Winkel (ebs), Immobilienakademie
|
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien
Keine
Wesentliche sonstige Tätigkeiten
Geschäftsführertätigkeiten in der Beteiligungsholdinggesellschaft “Euro Real Estate GmbH” und in der Projektgesellschaft “Projekt
Berlin Hertzallee GmbH”.
Persönliche Daten
Jahrgang Nationalität Ausgeübter Beruf
|
1995 Deutsch Gesellschafter-Geschäftsführer und Steuerberater, Prudentia Steuerberatungsgesellschaft mbH
|
Beruflicher Werdegang:
| 2018 |
Praktikum Transfer Pricing, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft |
| 2019 |
Praktikum Transfer Pricing, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft |
| 2019 bis 2021 |
Associate Tax, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft |
| 2020 bis 2022 |
Associate Real Estate Tax, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft |
| 2022 bis 2023 |
Senior Associate Real Estate Tax, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft |
| 2023 bis 2024 |
Manager Real Estate Tax, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft |
| 2024 |
Steuerberater, Iske & Kollegen GmbH Steuerberatungsgesellschaft |
| Seit 2024 |
Gesellschafter-Geschäftsführer und Steuerberater, Prudentia Steuerberatungsgesellschaft mbH |
Ausbildung
| 2013 bis 2017 |
Studium der BWL (B.Sc.), Universität Siegen |
| 2015 bis 2016 |
Auslandssemester, Linnéuniversitetet, Kalmar, Schweden |
| 2017 bis 2019 |
Studium der BWL (M.Sc.), Philipps-Universität Marburg |
| 2018 bis 2019 |
Auslandssemester, University of Economics and Business, Athen, Griechenland |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien
Keine
Wesentliche sonstige Tätigkeiten
Geschäftsführer einer Gesellschaft in der Immobilienbranche
|
| B. |
Angaben zu Tagesordnungspunkt 8: Lebenslauf und Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten des zur Wahl vorgeschlagenen Ersatzkandidaten
Dr. Florian Blanke
Persönliche Daten
Jahrgang Nationalität Ausgeübter Beruf
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1985 Deutsch Rechtsanwalt und Steuerberater, bhp Bögner Hensel & Partner
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Beruflicher Werdegang:
| 2013 |
Secondee (Secondment), Aareal Bank AG, Wiesbaden |
| 2011 - 2017 |
Rechtsanwalt, CMS Hasche Sigle, Frankfurt am Main |
| Seit 2017 |
Rechtsanwalt, bhp Bögner Hensel & Partner, Frankfurt am Main |
Ausbildung
| 2004 - 2009 |
Studium der Rechtswissenschaften, Justus-Liebig-Universität Gießen und Aristotle University of Thessaloniki (AUTH), Griechenland |
| 2009 - 2011 |
Juristischer Vorbereitungsdienst (Referendariat) OLG-Bezirk Frankfurt am Main |
| 2011 - 2014 |
Dissertation: „Die Beendigung des Vertrags im Entwurf für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht aus der Sicht des Käufers
- Eine rechtsvergleichende Untersuchung mit dem Rücktrittsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Recht zur Aufhebung
nach UN-Kaufrecht“
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Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien
Keine
Wesentliche sonstige Tätigkeiten
Keine
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| C. |
Angaben zu Tagesordnungspunkt 9: System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der ABGROB Immobilien AG
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 14 der Satzung der AGROB Immobilien AG geregelt. Nach dieser zur Bestätigung
durch die Hauptversammlung vorgeschlagenen Vergütungsregelung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für ihre Tätigkeit eine
fixe Vergütung, deren Höhe im Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. in dessen Ausschüssen abhängt.
Eine variable Vergütung ist nicht vorgesehen.
Das dem Beschlussvorschlag zugrundeliegende Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder stellt sich im Einzelnen wie
folgt dar (Angaben nach § 113 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG):
a) Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sieht eine reine Fixvergütung ohne variable Bestandteile und aktienbasierte
Vergütung vor. Die Gewährung einer reinen Festvergütung entspricht der gängigen überwiegenden Praxis anderer börsennotierter
Gesellschaften und hat sich bewährt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder
am besten geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken und der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden
Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Eine reine Festvergütung ist auch in der Anregung
von G. 18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vorgesehen.
b) Die Aufsichtsratsvergütung besteht aus den folgenden Bestandteilen: Die jährliche Grundvergütung beträgt je Aufsichtsratsmitglied
EUR 7.500,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte (EUR 15.000,00), sein Stellvertreter das Eineinhalbfache
(EUR 11.250,00) der Grundvergütung. Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss wird für dessen Vorsitzenden mit zusätzlich EUR 6.000,00,
für die übrigen Ausschussmitglieder mit zusätzlich EUR 4.000,00 honoriert. Im Personalausschuss erhält der Vorsitzende zusätzlich
EUR 3.000,00 und die übrigen Mitglieder erhalten zusätzlich EUR 2.000,00. Damit wird - der Empfehlung G. 17 des DCGK entsprechend
- der höhere zeitliche Aufwand des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder
von Ausschüssen angemessen berücksichtigt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine von der Gesellschaft unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Organmitglieder einbezogen, deren Prämien die Gesellschaft bezahlt, soweit die Gesellschaft eine solche Versicherung zugunsten
der Aufsichtsratsmitglieder abgeschlossen hat. Zu dem Ersatz der den Aufsichtsratsmitgliedern durch die Ausübung des Amts
entstehenden Auslagen und den Vergütungen werden darauf entfallende Umsatzsteuern erstattet.
Die Obergrenze für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ergibt sich aus der Summe der Fixvergütung, deren Höhe im Einzelnen
von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. in dessen Ausschüssen abhängt.
c) Die Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung ist marktgerecht und ermöglicht, dass die Gesellschaft auch in der
Zukunft in der Lage sein wird, hervorragend qualifizierte Kandidaten für den Aufsichtsrat zu gewinnen und zu halten. Dies
ist Voraussetzung für eine bestmögliche Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat, die wiederum
einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft leistet.
d) Die jährliche Vergütung ist zahlbar nach Ablauf der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr
entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet. Bei Veränderungen im Aufsichtsrat und/oder seinen Ausschüssen erfolgt
die Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate.
e) Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird abschließend durch § 14 der Satzung der Gesellschaft festgesetzt. Neben-
oder Zusatzvereinbarungen bestehen nicht. Die Vergütung ist an die Dauer der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied gekoppelt.
Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhegehaltsregelungen bestehen nicht.
f) Da sich die Beratungs- und Überwachungstätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich von der Tätigkeit der Arbeitnehmer
der Gesellschaft unterscheidet, ist ein vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung kein geeignetes Kriterium zur Bestimmung
der Angemessenheit der Aufsichtsratsvergütung.
g) Über die Vergütung des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands- und des Aufsichtsrats beschlossen.
In regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen Vorstand und Aufsichtsrat eine Überprüfung vor, ob Höhe und
Ausgestaltung der Vergütung noch marktgerecht sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Aufsichtsrats
sowie der Lage der Gesellschaft stehen. Dabei kann eine Beratung durch einen externen Vergütungsexperten erfolgen. Sofern
Anlass besteht, die Vergütung für den Aufsichtsrat zu ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen
entsprechenden Beschlussvorschlag vorlegen. Etwaigen Interessenkonflikten bei der Prüfung des Vergütungssystems wirkt die
gesetzliche Kompetenzregelung entgegen, da die finale Entscheidungsbefugnis über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
der Hauptversammlung zugewiesen ist und dieser ein Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat unterbreitet wird, mithin
bereits in den gesetzlichen Regelungen ein System gegenseitiger Kontrolle vorgesehen ist.
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| III. |
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und - im Fall von Stamm-Stückaktien - zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs.
3 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bei der Gesellschaft anmelden und
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und - im Fall von Stamm-Stückaktien - zur Ausübung des Stimmrechts
nachweisen.
Hierfür reicht gemäß §§ 123 Abs. 4 i.V.m. 67c Abs. 3 AktG ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform (§ 126b BGB) durch
den Letztintermediär aus, der sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. den 12. Juni 2025,
24.00 Uhr (MESZ) (Nachweisstichtag) zu beziehen hat.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft nach § 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft mindestens sechs Tage
vor der Versammlung, also bis zum
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27. Juni 2025, 24.00 Uhr (MESZ),
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unter der folgenden Adresse zugehen, wobei eine Übersendung per E-Mail genügt:
AGROB Immobilien AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Bevollmächtigung Dritter und - im Fall von Stamm-Stückaktien - die Erteilung von Vollmacht
und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre gemäß der
Richtlinie (EU) 2017/828 vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen
Mitwirkung der Aktionäre (SRD II) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 im ISO-20022-Format (z. B.
über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über
die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
Die Berechtigung zur Teilnahme und - im Fall von Stamm-Stückaktien - des Stimmrechts in der Hauptversammlung richten sich
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag (Record Date). Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und - im Fall von Stamm-Stückaktien - die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis
des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben für das Bestehen
und den Umfang des gesetzlichen Teilnahmerechts und - im Fall von Stamm-Stückaktien - des Stimmrechts keine Bedeutung. Aktionäre,
die erst nach dem Record Date Aktien an der Gesellschaft erworben haben, können aus diesen Aktien weder das Teilnahmerecht
noch andere Rechte in der Hauptversammlung ausüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht
haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und - im Fall von Stamm-Stückaktien
- zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Teilweise Veräußerungen und
Hinzuerwerbe von Stamm-Stückaktien nach dem Nachweisstichtag haben keinen Einfluss auf den Umfang des Stimmrechts. Der Nachweisstichtag
hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
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| IV. |
STIMMRECHTSVERTRETUNG
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| 1. |
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Zur Teilnahme berechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei der Ausübung
ihrer Rechte, insbesondere ihres Teilnahmerechts und - im Fall von Stamm-Stückaktien - ihres Stimmrechts, durch einen Bevollmächtigten
z. B. durch eine Aktionärsvereinigung, einen Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG (z. B. eine Depotbank) („Intermediär“) oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten lassen. Wir weisen darauf hin, dass auch bei einer Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße
Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind (siehe oben unter den „Voraussetzungen für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“).
Wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung noch eine andere mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Institution oder Person bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in Textform gegenüber der AGROB Immobilien AG oder in Textform
unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Die gleiche Form gilt für den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellten Institution oder Person gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen des § 135 AktG, die u. a. verlangen,
dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist (§ 135 Abs. 1 Satz 2 AktG). Wir bitten daher die Aktionäre, die einen Intermediär,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigen
wollen, die insoweit zu beachtenden Besonderheiten bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.
Die Erteilung, der Nachweis bzw. der Widerruf der Vollmacht kann an die folgende Adresse bzw. E-Mail-Adresse übermittelt werden:
AGROB Immobilien AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Ebenso kann der Nachweis der Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung durch Vorzeigen der Vollmacht durch den Bevollmächtigten
an der Einlasskontrolle erbracht werden.
Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten, welches die Aktionäre verwenden können, befindet sich auf der Eintrittskarte,
die den Aktionären nach ihrer Anmeldung übersandt werden. Auf Anforderung wird das Vollmachtsformular auch von der Gesellschaft
übersandt. Das Vollmachts- und Weisungsformular steht den Aktionären ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter
|
https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung
|
zum Download zur Verfügung. Möglich ist auch, dass die Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) ausstellen.
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| 2. |
Vertretung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Als Service bieten wir unseren zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionären zudem an, sich durch die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Wir weisen darauf hin, dass
auch bei einer Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich
sind (siehe oben unter den „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“).
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgebunden abzustimmen. Sollen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt werden, so muss der Aktionär diesen daher in jedem Fall Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden
soll. Ohne ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung werden die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen nur für
die Ausübung des Stimmrechtes, nicht für die Ausübung sonstiger Rechte, zur Verfügung, soweit dies nicht für die Ausübung
des Stimmrechtes erforderlich ist.
Wir bitten zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei Abstimmungen über Verfahrens- und
Sachanträge, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist, das Stimmrecht nicht ausüben bzw. sich der
Stimme enthalten.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt
der Einzelabstimmung.
Die Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft vor der Hauptversammlung
unter der nachstehenden Adresse oder E-Mail-Adresse aus organisatorischen Gründen bis spätestens 1. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ)
(Zeitpunkt des Zugangs), erteilt werden:
AGROB Immobilien AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Darüber hinaus können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch während der
Hauptversammlung ab Einlassbeginn erteilt werden. Entsprechende Formulare sind dazu an der Zugangskontrolle erhältlich.
Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen, welches die Aktionäre verwenden können, aber nicht müssen, erhalten
die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte nach ihrer Anmeldung. Auf Anforderung wird das Vollmachtsformular auch von der
Gesellschaft übersandt. Das Vollmachts- und Weisungsformular steht den Aktionären ferner auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
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https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung
|
zum Download zur Verfügung. Möglich ist auch, dass die Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) ausstellen.
Sollten Aktionäre ihre Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen erteilt haben, betrachten wir unabhängig vom Eingangsdatum die Vollmacht und Weisungen mit dem jüngsten
Ausstellungsdatum als verbindlich. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen
eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt ausgestellt wurde, werden diese in der folgenden Reihenfolge berücksichtigt:
1. per E-Mail 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212 und 3. in Papierform.
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| V. |
WEITERE INFORMATIONEN ZUR ABSTIMMUNG
Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 und 6 bis 10 haben verbindlichen, die vorgesehene Abstimmung
zu Tagesordnungspunkt 5 hat empfehlenden Charakter im Sinne der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212.
Es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung), Nein (Ablehnung) oder Enthaltung zu stimmen.
Die Abstimmenden können von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 AktG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen,
ob und wie ihre Stimme gezählt wurde.
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| VI. |
RECHTE DER AKTIONÄRE
|
| 1. |
Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 3. Juni 2025,
24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der AGROB Immobilien AG zu richten. Das Verlangen
kann an die folgende Adresse gerichtet werden:
AGROB Immobilien AG
Vorstandssekretariat
Münchener Straße 101
85737 Ismaning
Gem. § 122 Abs. 2, 1 Satz 3 AktG haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs
des Verlangens Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über
das Verlangen halten. Die Berechnung der Frist erfolgt in entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 7 AktG. Für den Nachweis
genügt eine Bestätigung des depotführenden Instituts.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information
in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung
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zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
|
| 2. |
Gegenanträge/Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den Punkten der Tagesordnung Gegenanträge zu stellen bzw. Wahlvorschläge
zu machen.
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung
|
zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 19. Juni 2025, 24.00 Uhr (MESZ),
der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die nachfolgend genannte Adresse übersandt hat, wobei eine Übersendung per E-Mail
genügt:
AGROB Immobilien AG
Vorstandssekretariat
Münchener Straße 101
85737 Ismaning
E-Mail: verwaltung@agrob-ag.de
Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt.
Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrages oder Wahlvorschlags nachzuweisen.
Diese Regelungen gelten für Wahlvorschläge der Aktionäre sinngemäß. Wahlvorschläge müssen allerdings nicht begründet werden.
Wahlvorschläge müssen abgesehen von den in § 127 Satz 1 i. V. m. § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen auch dann nicht zugänglich
gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie
bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthält. Ferner sollen einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen beigefügt werden.
|
| 3. |
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sind. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen.
|
| VII. |
INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen und Informationen,
weitergehende Erläuterungen zu den Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre sowie sonstige Informationen sind im Internet unter
|
https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung
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zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen
von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht.
Dort werden die Unterlagen auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich
zu machenden Unterlagen liegen ferner während der Hauptversammlung im Versammlungsraum aus.
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| VIII. |
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE IM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG DER HAUPTVERSAMM-LUNG
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 11.689.200,00 eingeteilt
in 2.314.000 auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien ohne Nennwert mit ebenso vielen Stimmrechten sowie in 1.582.400 auf
den Inhaber lautende Vorzugs-Stückaktien ohne Nennwert und ohne Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
keine eigenen Aktien.
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| IX. |
HINWEIS ZUM DATENSCHUTZ
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. Die
in Ihrer Anmeldung für die Teilnahme an der Hauptversammlung von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten verarbeiten wir,
um Ihnen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung Ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Detaillierte Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst
in unseren Datenschutzhinweisen. Diese stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
|
https://www.agrob-ag.de/datenschutzbestimmungen
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zur Einsicht und zum Download zur Verfügung.
|
| X. |
ZEITANGABEN
Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung Zeitangaben in
der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen
Sommerzeit (MESZ) minus zwei Stunden.
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Ismaning, imMai 2025
Der Vorstand
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26.05.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
AGROB Immobilien AG |
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Münchener Str. 101 |
|
85737 Ismaning |
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Deutschland |
| E-Mail: |
verwaltung@agrob-ag.de |
| Internet: |
http://www.agrob-ag.de |
| ISIN: |
DE0005019004 |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2145622 26.05.2025 CET/CEST
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| 09.04.2025 | AGROB Immobilien AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
|
AGROB Immobilien AG
/ Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
AGROB Immobilien AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
09.04.2025 / 13:59 CET/CEST
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
09.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
AGROB Immobilien AG |
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Münchener Straße 101 |
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85737 Ismaning |
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Deutschland |
| Internet: |
www.agrob-ag.de |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2114374 09.04.2025 CET/CEST
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| 08.11.2024 | AGROB Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.12.2024 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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AGROB Immobilien AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
AGROB Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.12.2024 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
08.11.2024 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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AGROB Immobilien AG
Ismaning
ISIN DE0005019004 (WKN 501900) ISIN DE0005019038 (WKN 501903)
Eindeutige Kennung: 65a22985889bef11b53b00505696f23c
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
hiermit laden wir Sie ein zu einer
außerordentlichen Hauptversammlung
am
Dienstag, den 17. Dezember 2024, um 11.00 Uhr (MEZ)
im
Haus der Bayerischen Wirtschaft Max-Joseph-Straße 5 80333 München
| 1. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
In der Hauptversammlung der Gesellschaft am 01. Juli 2024 wurde die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 bestellt. Da diese die
Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat, ist ein neuer Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu bestellen.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die axis advisory + audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Köln, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere
keine Klausel auferlegt wurde, die die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im Hinblick auf die Auswahl auf bestimmte
Abschlussprüfer beschränkt hat, Art. 16 Abs. 2 und 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014).
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| II. |
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und - im Fall von Stamm-Stückaktien - zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs.
3 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bei der Gesellschaft anmelden und
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und - im Fall von Stamm-Stückaktien - zur Ausübung des Stimmrechts
nachweisen.
Hierfür reicht gemäß §§ 123 Abs. 4 i.V.m. 67c Abs. 3 AktG ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform (§ 126b BGB) durch
den Letztintermediär aus, der sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. den 25. November
2024, 24.00 Uhr (MEZ), (Nachweisstichtag) zu beziehen hat.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft nach § 16 Abs. 3 der Satzung mindestens sechs Tage vor der Versammlung,
also bis zum
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10. Dezember 2024, 24.00 Uhr (MEZ),
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unter der folgenden Adresse zugehen, wobei eine Übersendung per E-Mail genügt:
AGROB Immobilien AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Berechtigung zur Teilnahme und - im Fall von Stamm-Stückaktien - zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
richten sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag (Record Date). Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und - im Fall von Stamm-Stückaktien - die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date
haben für das Bestehen und den Umfang des gesetzlichen Teilnahmerechts und - im Fall von Stamm-Stückaktien - des Stimmrechts
keine Bedeutung. Aktionäre, die erst nach dem Record Date Aktien an der Gesellschaft erworben haben, können aus diesen Aktien
weder das Teilnahmerecht noch andere Rechte in der Hauptversammlung ausüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet
und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und -
im Fall von Stamm-Stückaktien - zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern.
Teilweise Veräußerungen und Hinzuerwerbe von Stamm-Stückaktien nach dem Nachweisstichtag haben keinen Einfluss auf den Umfang
des Stimmrechts. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum
für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
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| III. |
STIMMRECHTSVERTRETUNG
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| 1. |
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Zur Teilnahme berechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei der Ausübung
ihrer Rechte, insbesondere ihres Teilnahmerechts und - im Falle von Stamm-Stückaktien - ihres Stimmrechts, durch einen Bevollmächtigten
z. B. durch eine Aktionärsvereinigung, einen Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG (z. B. eine Depotbank) („Intermediär“) oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Wir weisen darauf hin, dass auch bei einer Bevollmächtigung eine
ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind (siehe oben unter den „Voraussetzungen
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“).
Wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung noch eine andere mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Institution oder Person bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in Textform gegenüber der AGROB Immobilien AG oder in Textform
unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Die gleiche Form gilt für den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellten Institution oder Person gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen des § 135 AktG, die u. a. verlangen,
dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist (§ 135 Abs. 1 Satz 2 AktG). Wir bitten daher die Aktionäre, die einen Intermediär,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigen
wollen, die insoweit zu beachtenden Besonderheiten bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.
Die Erteilung, der Nachweis bzw. der Widerruf der Vollmacht kann an die folgende Adresse bzw. E-Mail-Adresse übermittelt werden:
AGROB Immobilien AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Ebenso kann der Nachweis der Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung durch Vorzeigen der Vollmacht durch den Bevollmächtigten
an der Einlasskontrolle erbracht werden.
Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten, welches die Aktionäre verwenden können, befindet sich auf der Eintrittskarte,
die den Aktionären nach ihrer Anmeldung übersandt werden. Auf Anforderung wird das Vollmachtsformular auch von der Gesellschaft
übersandt. Das Vollmachts- und Weisungsformular steht den Aktionären ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung |
zum Download zur Verfügung. Möglich ist auch, dass die Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) ausstellen.
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| 2. |
Vertretung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Als Service bieten wir unseren zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionären zudem an, sich durch die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Wir weisen darauf hin, dass
auch bei einer Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich
sind (siehe oben unter den „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“).
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgebunden abzustimmen. Sollen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt werden, so muss der Aktionär diesen daher in jedem Fall Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden
soll. Ohne ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung werden die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen nur für
die Ausübung des Stimmrechtes, nicht für die Ausübung sonstiger Rechte, zur Verfügung, soweit dies nicht für die Ausübung
des Stimmrechtes erforderlich ist.
Wir bitten zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei Abstimmungen über Verfahrens- und
Sachanträge, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist, das Stimmrecht nicht ausüben bzw. sich der
Stimme enthalten.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt
der Einzelabstimmung.
Die Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft vor der Hauptversammlung
unter der nachstehenden Adresse oder E-Mail-Adresse bis spätestens 14. Dezember 2024, 24:00 Uhr (MEZ) (Zeitpunkt des Zugangs),
erteilt werden:
AGROB Immobilien AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Darüber hinaus können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch während der
Hauptversammlung erteilt werden. Entsprechende Formulare sind dazu an der Zugangskontrolle erhältlich.
Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen, welches die Aktionäre verwenden können, aber nicht müssen, erhalten
die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte nach ihrer Anmeldung. Auf Anforderung wird das Vollmachtsformular auch von der
Gesellschaft übersandt. Das Vollmachts- und Weisungsformular steht den Aktionären ferner auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
| https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung |
zum Download zur Verfügung. Möglich ist auch, dass die Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) ausstellen.
Sollten Aktionäre ihre Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen erteilt haben, betrachten wir unabhängig vom Eingangsdatum die Vollmacht und Weisungen mit dem jüngsten
Ausstellungsdatum als verbindlich. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen
eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt ausgestellt wurde, werden diese in der folgenden Reihenfolge berücksichtigt:
1. per E-Mail und 2. in Papierform.
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| IV. |
WEITERE INFORMATIONEN ZUR ABSTIMMUNG
Die vorgesehene Abstimmung hat verbindlichen Charakter im Sinne der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2018/1212. Es besteht die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung), Nein (Ablehnung) oder Enthaltung zu stimmen.
Die Abstimmenden können von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 AktG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen,
ob und wie ihre Stimme gezählt wurde.
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| V. |
RECHTE DER AKTIONÄRE
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| 1. |
Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 16. November
2024, 24.00 Uhr (MEZ), zugehen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der AGROB Immobilien AG zu richten. Das Verlangen
kann an die folgende Adresse gerichtet werden:
AGROB Immobilien AG
Vorstandssekretariat
Münchener Straße 101
85737 Ismaning
Gem. § 122 Abs. 2, 1 Satz 3 AktG haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs
des Verlangens Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über
das Verlangen halten. Die Berechnung der Frist erfolgt in entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 7 AktG. Für den Nachweis
genügt eine Bestätigung des depotführenden Instituts.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information
in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
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| 2. |
Gegenanträge/Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den Punkten der Tagesordnung Gegenanträge zu stellen bzw. Wahlvorschläge
zu machen.
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 02. Dezember 2024, 24.00 Uhr (MEZ),
der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die nachfolgend genannte Adresse übersandt hat, wobei eine Übersendung per E-Mail
genügt:
AGROB Immobilien AG
Vorstandssekretariat
Münchener Straße 101
85737 Ismaning
E-Mail: verwaltung@agrob-ag.de
Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt.
Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrages oder Wahlvorschlags nachzuweisen.
Diese Regelungen gelten für Wahlvorschläge der Aktionäre sinngemäß. Wahlvorschläge müssen allerdings nicht begründet werden.
Wahlvorschläge müssen abgesehen von den in § 127 Satz 1 i. V. m. § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen auch dann nicht zugänglich
gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie
bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthält. Ferner sollen einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen beigefügt werden.
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| 3. |
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sind. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen.
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| VI. |
INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT
Insbesondere die folgenden Unterlagen und Informationen sind ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
| https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich (vgl. § 124a AktG):
| • |
der Inhalt dieser Einberufung, einschließlich der Angabe der Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung und der Erläuterungen zu den
folgenden Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, Auskunftsrecht;
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| • |
die weiteren Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung nach den Blöcken D bis F der Tabelle 3 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212, d.h. im Einzelnen Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block
E) sowie die Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F);
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| • |
die Formulare, die zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen für die Hauptversammlung verwendet werden können.
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Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen liegen ferner von der Einberufung der Hauptversammlung
an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft sowie während der Hauptversammlung im Versammlungsraum aus.
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| VII. |
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE IM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 11.689.200 eingeteilt
in 2.314.000 auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien ohne Nennwert mit ebenso vielen Stimmrechten sowie in 1.582.400 auf
den Inhaber lautende Vorzugs-Stückaktien ohne Nennwert und ohne Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
keine eigenen Aktien.
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| VIII. |
HINWEIS ZUM DATENSCHUTZ
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. Die
in Ihrer Anmeldung für die Teilnahme an der Hauptversammlung von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten verarbeiten wir,
um Ihnen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung Ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Detaillierte Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst
in unseren Datenschutzhinweisen. Diese stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.agrob-ag.de/datenschutzbestimmungen |
zur Einsicht und zum Download zur Verfügung.
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| IX. |
ZEITANGABEN
Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung Zeitangaben in
der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Zeit (MEZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen
Zeit (MEZ) minus eine Stunde.
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Ismaning, im November 2024
Der Vorstand
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08.11.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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2026183 08.11.2024 CET/CEST
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| 14.08.2024 | AGROB Immobilien AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß § 114, 115, 117 WpHG
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AGROB Immobilien AG
/ Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
AGROB Immobilien AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß § 114, 115, 117 WpHG
14.08.2024 / 13:19 CET/CEST
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß § 114, 115, 117 WpHG übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
14.08.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Deutsch |
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Münchener Straße 101 |
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Deutschland |
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www.agrob-ag.de |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1968189 14.08.2024 CET/CEST
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| 25.07.2024 | AGROB Immobilien AG: Ebner Stolz nicht Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024
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AGROB Immobilien AG / Schlagwort(e): Sonstiges
AGROB Immobilien AG: Ebner Stolz nicht Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024
25.07.2024 / 10:02 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
AGROB Immobilien AG: Ebner Stolz nicht Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024
Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Art. 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung)
ISIN DE 0005019004 (WKN 501 900)
ISIN DE 0005019038 (WKN 501 903)
Ismaning, 25. Juli 2024
Die AGROB Immobilien AG gibt bekannt, dass die von der Hauptversammlung am 1. Juli 2024 gewählte RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft „Ebner Stolz“ der Gesellschaft gestern nach Geschäftsschluss mitgeteilt hat, dass Ebner Stolz nicht als Abschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 oder eine gegebenenfalls zu beauftragende prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2024 zur Verfügung steht.
Die Gesellschaft wird das Verfahren zur Bestellung eines neuen Abschlussprüfers in die Wege leiten.
AGROB Immobilien AG
Ende der Insiderinformation
25.07.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Münchener Straße 101 |
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| Telefon: |
089-99 68 73 - 17 |
| Fax: |
089-99 68 73 - 32 |
| E-Mail: |
verwaltung@agrob-ag.de |
| Internet: |
www.agrob-ag.de |
| ISIN: |
DE0005019004, DE0005019038 |
| WKN: |
501900, 501903 |
| Börsen: |
Regulierter Markt in München; Freiverkehr in Frankfurt, Stuttgart |
| EQS News ID: |
1954063 |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1954063 25.07.2024 CET/CEST
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| 05.07.2024 | AGROB Immobilien AG: Vorstand steht nicht für weitere Amtszeit zur Verfügung
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AGROB Immobilien AG / Schlagwort(e): Personalie
AGROB Immobilien AG: Vorstand steht nicht für weitere Amtszeit zur Verfügung
05.07.2024 / 16:16 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
AGROB Immobilien AG: Vorstand steht nicht für weitere Amtszeit zur Verfügung
Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Art. 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung)
ISIN DE 0005019004 (WKN 501 900)
ISIN DE 0005019038 (WKN 501 903)
Ismaning, 5. Juli 2024
Der Alleinvorstand der AGROB Immobilien AG, Achim Kern, hat heute den Aufsichtsrat darüber informiert, dass er über sein bis zum 31. Dezember 2025 bestehendes Mandat hinaus für eine weitere Amtszeit nicht zur Verfügung steht. Bis zur Bestellung eines Nachfolgers wird Herr Kern das Vorstandsamt weiterführen und gemeinsam mit dem Aufsichtsrat für einen reibungslosen Übergang an der Spitze der Gesellschaft sorgen. Abhängig vom Zeitpunkt von der Bestellung eines Nachfolgers wird Herr Kern sein Amt ggf. auch schon vor Ablauf der laufenden Amtszeit zur Verfügung stellen. Vorstand und Aufsichtsrat streben an, den Wechsel im Vorstand bis Ende des Jahres 2024 abzuschließen.
AGROB Immobilien AG
Ende der Insiderinformation
05.07.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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089-99 68 73 - 32 |
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DE0005019004, DE0005019038 |
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501900, 501903 |
| Börsen: |
Regulierter Markt in München; Freiverkehr in Frankfurt, Stuttgart |
| EQS News ID: |
1940795 |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1940795 05.07.2024 CET/CEST
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| 22.05.2024 | AGROB Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2024 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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AGROB Immobilien AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
AGROB Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2024 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
22.05.2024 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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AGROB Immobilien AG
Ismaning
ISIN DE0005019004 (WKN 501900) ISIN DE0005019038 (WKN 501903)
Eindeutige Kennung: b754bdbe5108ef11b53300505696f23c
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
hiermit laden wir Sie ein zu unserer
ordentlichen Hauptversammlung
am Montag, den 1. Juli 2024, um 11.00 Uhr (MESZ)
im
Haus der Bayerischen Wirtschaft (Europasaal)
Max-Joseph-Straße 5 80333 München.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2023, des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289a HGB und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 26. April 2024 gebilligt und den Jahresabschluss damit
festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist
daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht (einschließlich des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289a HGB) und der Bericht des Aufsichtsrats werden in der Hauptversammlung
vom Vorstand bzw. im Fall des Berichts des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert werden. Diese
Unterlagen und die Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289f HGB sind darüber hinaus unter
im Internet veröffentlicht.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem einzigen Mitglied des Vorstands, das im Geschäftsjahr 2023 amtiert hat, für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2023 amtiert haben, für
dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie die gegebenenfalls beauftragte
prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2024
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 und - sofern beauftragt - gegebenenfalls
für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2024 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere
keine Klausel auferlegt wurde, die die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im Hinblick auf die Auswahl auf bestimmte
Abschlussprüfer beschränkt hat, Art. 16 Abs. 2 und 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014).
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| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2023
Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft haben nach § 162 Abs. 1 AktG jährlich einen Vergütungsbericht
zu erstellen. Dieser ist nach § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer zu prüfen und mit einem Prüfvermerk zu versehen. Die Hauptversammlung
beschließt nach § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG über die Billigung dieses nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts
für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Bei börsennotierten kleinen und mittelgroßen Gesellschaften im Sinne des § 267 Abs.
1 und 2 des Handelsgesetzbuchs bedarf es der vorgenannten Beschlussfassung nicht, wenn der Vergütungsbericht des letzten Geschäftsjahres
als eigener Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt wird (§ 120a Abs. 5 AktG). Danach könnte bei
der Gesellschaft auf einen Billigungsbeschluss verzichtet werden. Vorstand und Aufsichtsrat haben jedoch beschlossen, der
Hauptversammlung einen Billigungsbeschluss vorzuschlagen.
Der nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2023 erstellte Vergütungsbericht ist in den untenstehenden ergänzenden Angaben zu
Tagesordnungspunkt 5 wiedergegeben („Vergütungsbericht der AGROB Immobilien AG für das Geschäftsjahr 2023“). Er wurde von
dem Abschlussprüfer Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München, geprüft
und mit einem Prüfvermerk versehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten geprüften Vergütungsbericht der AGROB Immobilien AG
für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
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| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
§ 120a Abs. 1 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Aktiengesellschaften bei jeder wesentlichen
Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder beschließt.
Der Aufsichtsrat hat am 22. Juni 2023 ein neues Vergütungssystem beschlossen, welches zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung
am 1. Juli 2024 das von der Hauptversammlung am 31. Mai 2021 gebilligte Vergütungssystem ersetzt. Die Struktur der Gesellschaft
hat sich seit dem Billigungsbeschluss wesentlich verändert. Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 30. August 2022 einem
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der RFR InvestCo1 GmbH als herrschendem Unternehmen zugestimmt, der am 16.
November 2022 durch Eintragung im Handelsregister wirksam geworden ist. Mit der Änderung sollen für die variablen Vergütungskomponenten
Leistungskriterien bestimmt werden, die auch unter Berücksichtigung der aktuellen Struktur die richtigen Anreize setzen und
zu einer sachgerechten Vergütung der Leistung der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft führen.
Das neue Vergütungssystem ist in den untenstehenden ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 dargestellt und wird der Hauptversammlung
zur Billigung vorgelegt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das am 22. Juni 2023 vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
zu billigen.
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| 7. |
Beschlussfassung über eine Anpassung der Satzungsregelung zum Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung
Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftssicherungsgesetz - ZuFinG) (Bundesgesetzblatt
I 2023 Nr. 354) wurde § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG dahingehend geändert, dass sich der Nachweis des Anteilsbesitzes für die Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung nicht wie bisher auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen muss,
sondern auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung. Eine materielle Änderung der Frist ist hiermit nicht verbunden.
Zur Angleichung an den geänderten Gesetzeswortlaut ist eine Anpassung in § 16 Abs. 3 der Satzung erforderlich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
§ 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst:
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„Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und - im Fall von Stamm-Stückaktien - zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich rechtzeitig bei der Gesellschaft angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und - im Fall von Stamm-Stückaktien - zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Hierfür reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes
in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus, der sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der
Hauptversammlung zu beziehen hat. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung mitgeteilten
Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzuzählen.“
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|
| II. |
ERGÄNZENDE ANGABEN ZU EINZELNEN TAGESORDNUNGSPUNKTEN
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| A. |
Angaben zu Tagesordnungspunkt 5: Vergütungsbericht mitsamt Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr
2023
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| 1. |
VERGÜTUNGSBERICHT DER AGROB IMMOBILIEN AG FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2023
Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2023
AGROB Immobilien AG, Ismaning
Dieser Vergütungsbericht beschreibt die individuell gewährte und geschuldete Vergütung des amtierenden Vorstandsmitglieds
und der amtierenden und ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats der AGROB Immobilien AG („AGROB“) im Geschäftsjahr 2023. Hierbei erläutert der Bericht detailliert und individualisiert die Struktur und Höhe der einzelnen
Bestandteile der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung. Der Vergütungsbericht wurde gemeinsam durch den Vorstand und Aufsichtsrat
erstellt und entspricht den Anforderungen des § 162 AktG. Er wird der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 1.
Juli 2024 zur Billigung vorgelegt.
Vergütung der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2023
Der Vorstand der AGROB bestand im gesamten Geschäftsjahr 2023 aus Herrn Achim Kern. Dieser erhält seine Vergütung ausschließlich
von der AGROB auf der Basis eines Anstellungsvertrags mit der Gesellschaft. Drei weiteren Personen, zu denen personenbezogene
Angaben nach § 162 Abs. 5 Satz 2 AktG zu unterlassen sind, ist im Geschäftsjahr 2023 Vergütung in Form von Ruhegehältern oder
Hinterbliebenenbezügen gewährt worden. Anderen als den eben genannten Personen wurde im Geschäftsjahr 2023 (im Folgenden auch
der „Berichtszeitraum“) eine Vorstandsvergütung weder gewährt noch geschuldet.
Grundzüge des Vergütungssystems
Während des Berichtszeitraums galt bei der Gesellschaft das Vorstandsvergütungssystem, das der Aufsichtsrat auf Basis der
Vorarbeiten des Personalausschusses am 6. April 2021 beschlossen hat und das den Vorgaben des § 87a AktG und mit wenigen Ausnahmen
auch den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) entspricht. Dieses Vergütungssystem wurde von der Hauptversammlung
der AGROB am 31. Mai 2021 gebilligt („Vergütungssystem 2021“). Der Anstellungsvertrag des einzigen im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Vorstandsmitglieds wurde allerdings vor der Beschlussfassung
des Aufsichtsrats und der Hauptversammlung über das Vergütungssystem 2021 abgeschlossen. Nach der Übergangsregelung des §
26j Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EGAktG bleibt dieser Anstellungsvertrag vom neuen Vergütungssystem 2021 unberührt. Demzufolge
weicht die im Geschäftsjahr 2023 gewährte Vergütung zum Teil noch vom Vergütungssystem 2021 ab.
Im Folgenden werden deshalb zunächst die Grundzüge des im Geschäftsjahr 2023 angewandten Vergütungssystems dargestellt, das
sich in weiten Teilen mit dem Vergütungssystem 2021 deckt. Im Anschluss werden die wesentlichen Änderungen durch das Vergütungssystem
2021 skizziert. Für weitere Einzelheiten wird auf die ausführliche Darstellung des Vorstandsvergütungssystems 2021 im Anhang
der Einberufung zur Hauptversammlung vom 31. Mai 2021 verwiesen, die im Bundesanzeiger und auf der Webseite der AGROB veröffentlicht
ist.
Grundzüge des im Geschäftsjahr 2023 angewandten Vorstandsvergütungssystems
Die Festlegung der Vorstandsvergütung sowie deren regelmäßige Überprüfung erfolgt durch den Gesamtaufsichtsrat. Kriterien
für die Angemessenheit der Vorstandsvergütung bilden die Aufgaben des Vorstandsmitglieds, die wirtschaftliche Lage und die
nachhaltige Entwicklung des Unternehmens sowie die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds und
der Vergütungsstruktur, die ansonsten im eigenen und vergleichbaren Unternehmen gilt. Ziel ist es, Vorstandsmitgliedern ein
marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges Vergütungspaket anzubieten, um das nachhaltige Wirtschaften des Vorstands zu
fördern und für die AGROB Immobilien AG die besten verfügbaren Kandidatinnen und Kandidaten für eine Vorstandsposition zu
gewinnen und zu halten.
Die Vergütung für die Vorstandsmitglieder besteht aus einem fixen und einem variablen Bestandteil. Obwohl es zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses noch nicht erforderlich war, wurde im Vorstandsdienstvertrag bereits eine Höchstgrenze für die fixe
und variable Vergütung, nicht aber die Nebenleistungen, vereinbart. Diese liegt bei jährlich TEUR 350.
Die fixe Vergütung sichert für die Vorstandsmitglieder ein angemessenes Basiseinkommen und vermeidet damit das Eingehen unangemessener
Risiken. Zu dieser erfolgsunabhängigen Grundvergütung gehören ein in 13 Teilbeträgen ausgezahltes Festgehalt. Hinzu kommen
Nebenleistungen, die im Wesentlichen aus einem Firmenwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit, der Erstattung üblicher Auslagen
und Aufwendungen bei Dienstreisen sowie Zuschüssen zu Versicherungen bestehen.
Neben dem festen Vergütungsbestandteil enthält das Vergütungssystem zwei variable Komponenten. Der kurzfristige variable Vergütungsanteil
stützt sich auf den aktuellen Unternehmenserfolg. Darüber hinaus ist ein projektbezogener Erfolgsbonus für das Neubauprojekt
SÜD vereinbart.
Der kurzfristige variable Vergütungsanteil honoriert den im jeweiligen Geschäftsjahr geleisteten Beitrag zur operativen Umsetzung der Geschäftsstrategie und trägt auf
diesem Wege zur langfristigen Entwicklung des Unternehmens bei. Der Höhe nach ist der kurzfristige variable Vergütungsanteil
auf TEUR 150 beschränkt. Er beträgt ab dem Geschäftsjahr 2021 1,2 % der Bemessungsgrundlage, d.h. des modifizierten Betriebsergebnisses
zzgl. Cashflow der AGROB im jeweiligen Geschäftsjahr. Als Betriebsergebnis gilt das Periodenergebnis der Gesellschaft nach
Zinsen, ohne außerordentliche Komponenten sowie vor Ertragsteuern und Nettoaufwand aus den Pensionsverpflichtungen. Die Addition
dieses Betriebsergebnisses und der Abschreibungen auf Sachanlagen gemäß Handelsbilanz ergibt den Cashflow. Im Geschäftsjahr
2023 bezogen sich die 1,2 % auf einen Betrag von TEUR 11.025.
Darüber hinaus ist mit dem Vorstandsmitglied mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 ein projektbezogener Erfolgsbonus vereinbart. Er beträgt insgesamt bis zu TEUR 100 und honoriert die Leistungen des Vorstandsmitglieds im Zusammenhang mit
dem Neubauprojekt SÜD. Dieser Bonus wird für das Erreichen bestimmter Milestones in einzelnen Tranchen gewährt. Milestones
sind die Erteilung der Baugenehmigung, eine bestimmte Vermietungsquote sowie die Baufertigstellung.
Variable Bezüge werden vom Aufsichtsrat jedes Jahr für das abgelaufene Jahr festgestellt. Der kurzfristige variable Vergütungsanteil
wird erst mit der Gehaltszahlung fällig, die der ordentlichen Hauptversammlung folgt, der der Jahresabschluss der AGROB für
das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr vorgelegt wird. Bei begründetem Fehlverhalten ist das Vorstandsmitglied verpflichtet,
auf Aufforderungen des Aufsichtsratsvorsitzenden die ihm in den letzten zwei Jahren gezahlten variablen Bezüge an die Gesellschaft
zurückzuzahlen.
Änderungen durch das Vergütungssystem 2021
Wie bereits erläutert galt im Berichtszeitraum das Vergütungssystem 2021, das der Aufsichtsrat am 6. April 2021 beschlossen
und die Hauptversammlung am 31. Mai 2021 gebilligt hat. Dieses System hat das bisher geltende Vergütungssystem im Wesentlichen
fortgeschrieben und punktuell angepasst, wo die neuen Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) dies erforderten oder die Empfehlungen des überarbeiteten DCGK dies zweckmäßig erscheinen ließen. Die wesentlichen
Änderungen dieses Systems sollen im Folgenden kurz skizziert werden. Für eine ausführliche Darstellung wird auf die Darstellung
im Anhang der Einberufung zur Hauptversammlung vom 31. Mai 2021 verwiesen, die im Bundesanzeiger und auf der Webseite der
AGROB veröffentlicht ist.
Die Maximalvergütung ist im Vergütungssystem 2021 auf TEUR 400 erhöht worden. Alle festen und variablen Vergütungsbestandteile
sind im Vergütungssystem 2021 mit ihrem jeweiligen relativen Anteil an der Gesamtvergütung angegeben.
Die kurzfristig variable Vergütung entspricht hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlage dem bisherigen kurzfristigen erfolgsabhängigen
Anteil. Die Höchstgrenze für diesen Vergütungsbestandteil ist auf TEUR 90 reduziert worden. Im Gegenzug ist die Nachhaltigkeitskomponente
als langfristig variable Vergütung ausgebaut worden. Ihre Höchstgrenze ist auf TEUR 354 innerhalb von drei Jahren angehoben
worden. Sie knüpft jeweils zur Hälfte an die Erhöhung des Net Asset Value und an die Erreichung von Zielen im Hinblick auf
das modifizierte Betriebsergebnis an.
Die „Malus-“ und „Clawback-Regelungen“ für die Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile sind präzisiert worden. Auch
die Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandstätigkeit sind präziser ausformuliert.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der ordentlichen Hauptversammlung 2024 ein neues Vorstandsvergütungssystem
vorgelegt werden wird, das aber für den hier relevanten Berichtszeitraum keine Bedeutung hat.
Gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023
Über die im Geschäftsjähr 2023 gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung ist Folgendes zu berichten:
Feste und variable Vergütungsbestandteile
Im Folgenden wird dargestellt, welche Vergütung dem einzigen Vorstandsmitglied im abgelaufenen Geschäftsjahr 2023 „gewährt“
und „geschuldet“ wurde. Eine Vergütung ist im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG gewährt, wenn sie dem Vorstandsmitglied während
des maßgeblichen Geschäftsjahres tatsächlich zugeflossen ist, d. h. in dessen Privatvermögen übergegangen ist. Geschuldet
ist die Vergütung, wenn sie nach rechtlichen Kategorien innerhalb des maßgeblichen Geschäftsjahres fällig geworden ist, aber
nicht erfüllt wurde.
Dieses Begriffsverständnis führt für das maßgebliche Vergütungssystem der AGROB dazu, dass sich Verschiebungen zwischen dem
Jahr der Leistungserbringung durch das Vorstandsmitglied und dem Jahr der Berichterstattung ergeben können.
Der kurzfristig variable Vergütungsanteil ist nicht in dem jeweiligen Geschäftsjahr, sondern mit der auf die Hauptversammlung
im darauffolgenden Geschäftsjahr folgenden Gehaltszahlung zu bezahlen. Er ist deshalb im Jahr der Leistungserbringung weder
gewährt noch nach rechtlichen Kategorien fällig bzw. geschuldet. Im Vergütungsbericht über das Geschäftsjahr 2023 wird deshalb
nur über den gewährten oder geschuldeten kurzfristigen variablen Vergütungsanteil berichtet, der durch die Vorstandstätigkeit
im Geschäftsjahr 2022 verdient worden ist. Ein Bericht über die Vergütung für den im Geschäftsjahr 2023 verdienten kurzfristigen
variablen Vergütungsanteil erfolgt dagegen erst im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024.
Die folgende Tabelle gibt individuell aufgeschlüsselt an, welche festen und variablen Vergütungsbestandteile dem Vorstandsmitglied
im Geschäftsjahr 2023 gewährt und geschuldet wurden sowie deren jeweiligen relativen Anteil.
|
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023
|
Achim Kern
|
|
|
|
TEUR |
Anteil % |
|
Feste Vergütung
|
Grundvergütung |
169 |
46,17 |
| Nebenleistungen1 |
27 |
7,38 |
| Summe |
196 |
53,55 |
|
Variable Vergütung
|
Kurzfristiger ergebnisabhängiger Anteil |
140 |
38,25 |
| Erfolgsbonus |
30 |
8,20 |
|
Gesamtvergütung
|
366 |
100 |
1 Die Nebenleistungen enthalten die Stellung eines Dienstwagens (auch zur privaten Nutzung), Unfallversicherung und monatliche
Zuschüsse zur gesetzlichen Angestelltenversicherung und/oder einer privaten Lebensversicherung.
Ehemaligen Mitgliedern des Vorstands bzw. deren Hinterbliebenen ist im Geschäftsjahr 2023 eine Vergütung in einer Höhe von
insgesamt TEUR 208 gewährt worden. Sie entfällt auf drei Personen, zu denen personenbezogene Daten nach § 162 Abs. 5 Satz
2 AktG zu unterlassen sind. Die Beträge belaufen sich im Einzelnen auf TEUR 77, TEUR 69 und TEUR 62. Der relative Anteil der
festen Vergütungsbestandteile beträgt jeweils 100 %.
Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile
Im Geschäftsjahr 2023 sind keine variablen Vergütungsbestandteile zurückgefordert worden, schon weil der Aufsichtsrat keinen
Anlass hatte, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern.
Abweichungen vom Vergütungssystem
Der Aufsichtsrat hatte im Geschäftsjahr 2023 keinen Anlass, von dem anwendbaren Vergütungssystem abzuweichen. Insoweit wird
nochmals darauf hingewiesen, dass das von der Hauptversammlung vom 31. Mai 2021 gebilligte Vorstandsvergütungssystem wegen
der Übergangsvorschrift des § 26j Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EGAktG auf den im Geschäftsjahr 2023 geltenden Vorstandsdienstvertrag
keine Anwendung findet.
Einhaltung der Maximalvergütung
Für das Geschäftsjahr 2023 ergibt sich nach den vorstehenden Angaben für Herrn Kern eine Gesamtvergütung von TEUR 366, wovon
TEUR 27 Nebenleistungen darstellen, die nicht in die dienstvertraglich festgesetzte Höchstgrenze der Vergütung einzubeziehen
sind.
Damit bleibt die ausgezahlte Vergütung hinter der im Geschäftsjahr 2023 maßgeblichen und dienstvertraglich festgesetzten Höchstgrenze
für die fixe und variable Vergütung von jährlich TEUR 350 zurück.
Die vorgenannten Beträge überschreiten auch nicht die Maximalvergütung von jährlich TEUR 400, die in dem von der Hauptversammlung
am 31. Mai 2021 gebilligten Vergütungssystem vorgesehen ist, das aber auf die Vergütung von Herr Kern im Geschäftsjahr 2023
noch keine Anwendung findet.
Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand
Scheidet das Vorstandsmitglied im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Vorstand aus, so wird die fixe und variable Vergütung
für dieses Geschäftsjahr anteilig ausbezahlt. Bei einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit, die nicht auf einer
berechtigten außerordentlichen Kündigung seitens der Gesellschaft beruht, erhält das Vorstandsmitglied als Abfindung höchstens
die Restlaufzeit des Abfindungsvertrags ausbezahlt, maximal jedoch zwei Jahresvergütungen. Für die Berechnung dieser Höchstgrenze
wird auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres abgestellt. Ein Anspruch auf Abfindung wird durch die vorstehenden
Regelungen nicht begründet.
Sonderregelungen für den Fall eines Kontrollwechsels sind nicht vereinbart. Ferner enthält der Anstellungsvertrag kein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot und sieht deshalb auch keine Karenzentschädigung vor.
Im Falle des Ablebens des Vorstandsmitglieds hat seine Familie (Ehegattin und unterhaltsberechtigte Kinder) für die Dauer
von drei Monaten Anspruch auf Fortzahlung der Festbezüge.
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat der AGROB besteht gegenwärtig aus Herrn Alexander Becker und Herrn Jörg H. Becker als Vertreter der Anteilseignerseite
sowie aus Frau Diana Dobler als Arbeitnehmervertreterin. Als früheren Mitgliedern wurde im Berichtszeitraum Frau Daniela Bergdolt,
Herrn Peter Schebo sowie Herrn Peter Mittelhäuser eine Vergütung gewährt. Anderen als den eben genannten früheren Mitgliedern
wurde im Berichtszeitraum eine Aufsichtsratsvergütung weder gewährt noch geschuldet.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates ist in § 14 der Satzung niedergelegt. Diese Vergütung und das Vergütungssystem
für Aufsichtsratsmitglieder wurden von der Hauptversammlung vom 31. Mai 2021 bestätigt.
Nach diesem Vergütungssystem wird die Vergütung für die in einem bestimmten Geschäftsjahr erbrachte Tätigkeit im Aufsichtsrat
erst mit Ablauf der Hauptversammlung fällig und zahlbar, die den Jahresabschluss für dieses abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt
oder über dessen Billigung entscheidet. Das führt zu einer zeitlichen Verschiebung zwischen Leistungserbringung und Berichterstattung.
Im Berichtszeitraum des Geschäftsjahres 2023 wurde nur die Vergütung für die im Geschäftsjahr 2022 erbrachte Aufsichtsratstätigkeit
gewährt, weil diese erst im Geschäftsjahr 2023 fällig geworden ist. Die Vergütung für die im Geschäftsjahr 2023 erbrachte
Tätigkeit wird hingegen erst mit Ablauf der Hauptversammlung 2024 fällig. Sie wird deshalb im Geschäftsjahr 2024 gewährt und
Gegenstand des nächsten Vergütungsberichts sein.
Vergütungssystem im Überblick
Das Vergütungssystem sieht für die Mitglieder des Aufsichtsrats eine reine Festvergütung vor. Es verzichtet auf variable und
aktienbasierte Bestandteile. Die Gewährung einer reinen Festvergütung entspricht der gängigen Praxis anderer börsennotierter
Gesellschaften und hat sich bewährt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung am besten
geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken. Auch trägt sie am ehesten der Beratungs- und Überwachungsfunktion
des Aufsichtsrats Rechnung, die unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllen ist. Eine reine Festvergütung ist schließlich
in der Anregung G 18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehen.
Die jeweilige Höhe der Vergütung hängt von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat ab. Aufsichtsratsmitglieder erhalten
jährlich eine Grundvergütung von je EUR 7.500. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte der Grundvergütung (EUR 15.000),
der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende das Eineinhalbfache (EUR 11.250). Die Tätigkeit in den Ausschüssen wird zusätzlich
vergütet. Im Prüfungsausschuss erhält der Vorsitzende jährlich zusätzlich EUR 6.000 und jedes weitere Mitglied EUR 4.000.
Im Personalausschuss erhält der Vorsitzende jährlich weitere EUR 3.000, die übrigen Mitglieder je EUR 2.000. Bei unterjährigen
Veränderungen im Aufsichtsrat bzw. seinen Ausschüssen erfolgt die Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate.
Für weitere Einzelheiten wird auf § 14 der Satzung sowie auf die Darstellung des Vergütungssystems in der Einladung zur Hauptversammlung
am 31. Mai 2021 verwiesen, die im Bundesanzeiger und auf der Webseite der AGROB veröffentlicht ist.
Die gewährte und geschuldete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2023
Den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Aufsichtsrats der AGROB ist auf Grundlage des Vergütungssystems im Geschäftsjahr
2023 die folgende Vergütung gewährt worden:
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Name2
|
Grundvergütung
|
Prüfungsausschuss
|
Personalausschuss
|
Summe in EUR
|
|
|
in EUR |
Anteil (in %) |
in EUR |
Anteil (in %) |
in EUR |
Anteil (in %) |
|
|
Alexander Becker
|
15.000 (V)
|
83 |
- |
- |
3.000 (V)
|
17 |
18.000 |
|
Becker, Jörg H.
|
7.500 (M)
|
56 |
4.000 (M)
|
30 |
2.000 (M)
|
14 |
13.500 |
|
Dobler,
Diana
|
7.500 (M)
|
100 |
- |
- |
- |
- |
7.500 |
|
Bergdolt, Daniela
|
7.500 (M)
|
56 |
4.000 (M)
|
30 |
2.000 (M)
|
14 |
13.500 |
|
Schebo,
Peter
|
11.250 (S)
|
65 |
6.000 (V)
|
35 |
- |
- |
17.250 |
|
Mittelhäuser, Peter
|
7.500 (M)
|
100 |
- |
- |
- |
- |
7.500 |
2 (V) steht für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder eines Ausschusses, (S) für den stellvertretenden Vorsitzenden des
Aufsichtsrates und (M) für ein Mitglied des Aufsichtsrates oder eines seiner Ausschüsse.
Über die in der Tabelle aufgeführte und gewährte Vergütung hinaus wurde den Mitgliedern des Aufsichtsrats keine Vergütung
geschuldet. Die Vergütung für die im Geschäftsjahr 2023 erbrachte Tätigkeit im Aufsichtsrat wird erst mit Ablauf der Hauptversammlung
2024 fällig und ist im Sinne des § 162 AktG erst zu diesem Zeitpunkt geschuldet. Über sie wird im Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2024 berichtet.
Sonstiges
Die AGROB unterhält eine Vermögensschaden-Haftpflicht-Gruppenversicherung für Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands.
Sie wird jährlich abgeschlossen beziehungsweise verlängert. Die Versicherung deckt das persönliche Haftungsrisiko für den
Fall ab, dass eine der einbezogenen Personen bei Ausübung ihrer Tätigkeit für das Unternehmen für Vermögensschäden in Anspruch
genommen wird. Mit Wirkung ihrer Bestellung unterliegen die Mitglieder des Vorstands einem Selbstbehalt, der den Vorgaben
des Aktiengesetzes entspricht.
Vergleichende Darstellung
Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG hat der Vergütungsbericht eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderungen
der Vergütung, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der über die letzten fünf Geschäftsjahre betrachteten durchschnittlichen
Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis zu enthalten.
Für die durchschnittliche Vergütung der Belegschaft genügt es nach der insoweit maßgeblichen Übergangsvorschrift des § 26j
Abs. 2 Satz 2 EGAktG für den Übergangszeitraum der fünf Geschäftsjahre ab erstmaliger Erstellung des Vergütungsberichts, den
Zeitraum seit dem Geschäftsjahr 2021 in den Vergleich einzubeziehen.
Für die Ertragsentwicklung der Gesellschaft wurden die Kennzahlen Net Asset Value, Bilanzgewinn und Ergebnis nach Steuern
herangezogen, die Vorstand und Aufsichtsrat insoweit für besonders aufschlussreich halten.
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3 Für die ehemaligen Vorstandsmitglieder haben personenbezogene Angaben nach § 162 Abs. 5 Satz 2 AktG zu unterbleiben.
4 Wegen des unterjährigen Eintritts von Frau Dobler im Geschäftsjahr 2019 ist die Angabe der jährlichen Veränderung zwischen
den Geschäftsjahren 2019 und 2020 nicht aussagekräftig. Wegen der Änderung der von Frau Bergdolt wahrgenommenen Positionen
in Aufsichtsrat und Ausschüssen ist die Angabe der jährlichen Veränderung zwischen den Geschäftsjahren 2022 und 2023 von Frau
Bergdolt nicht aussagekräftig. Die in § 12 der Satzung niedergelegte Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist während
der hier dargestellten Jahre nicht geändert worden.
5 Die dargestellte Belegschaft umfasst alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (vollzeitäquivalent zum 31. Dezember 2023) der
AGROB (im Geschäftsjahr 2023: 8,51; im Geschäftsjahr 2022: 8,51). Die Gehaltsdaten basieren auf den Lohnlisten jeweils von
Januar bis Dezember. Um die Vergleichbarkeit mit der Organvergütung zu gewährleisten, beinhalten die Angaben zum Durchschnittsgehalt
jeweils das Grundgehalt, Boni, laufende Zulagen und Einmalzahlungen, vermögenswirksame Leistungen sowie den geldwerten Vorteil
eines PKW.
6 Net Asset Value pro Aktie = (Marktwert Immobilienbestand (auf Basis Gutachten zum 31.12.2020) + Ausleihungen an verbundene
Unternehmen + sonstige Vermögensgegenstände - Fremdkapital) / Aktien
7 Die AGROB führt ihren Gewinn seit dem Geschäftsjahr 2022 aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag an die
RFR InvestCo 1 GmbH ab. Der Bilanzgewinn ist daher zur Abbildung der Ertragsentwicklung nicht mehr aussagekräftig. Die Darstellung
der Entwicklung der Gesellschaft wird deshalb um das Ergebnis nach Steuern ergänzt.
Ismaning, im April 2024
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Der Vorstand
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Der Aufsichtsrat
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VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
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Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die AGROB Immobilien AG, Ismaning
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der AGROB Immobilien AG, Ismaning, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang
mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und
der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben
wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung
und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
München, 25. April 2024
RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
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Olga Resnik
Wirtschaftsprüferin
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Josef Eberl
Wirtschaftsprüfer
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| B. |
Angaben zu Tagesordnungspunkt 6: System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der AGROB Immobilien AG
§ 120a Abs. 1 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Aktiengesellschaften bei jeder wesentlichen
Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder beschließt.
Das bisherige Vergütungssystem wurde von der Hauptversammlung am 31. Mai 2021 gebilligt („Vergütungssystem 2021“). Das Vergütungssystem 2021 soll geändert werden. Ziel ist es, Leistungskriterien für die variablen Vergütungskomponenten
zu bestimmen, die auch unter Berücksichtigung der aktuellen Struktur die richtigen Anreize setzen und zu einer sachgerechten
Vergütung der Leistung der Mitglieder des Vorstands der AGROB Immobilien AG („AGROB“ oder die „Gesellschaft“) führen.
Der Aufsichtsrat hat am 22. Juni 2023 ein neues Vergütungssystem beschlossen, das mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen
Hauptversammlung 2024 das Vergütungssystem 2021 ersetzt. Dieses neue Vergütungssystem ist wie folgt ausgestaltet:
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| 1. |
Grundzüge und Ziele des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der AGROB
Das System der Vorstandsvergütung leistet einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und langfristigen Entwicklung
der Gesellschaft. Die Geschäftsstrategie der AGROB ist im Rahmen der Bewirtschaftung und Entwicklung von Gewerbeimmobilien
mit dem Fokus auf Medienunternehmen auf profitables Wachstum und Rendite ausgerichtet. Das Wachstum soll zugleich durch kontinuierliche
Innovation und Stärkung des bisherigen Immobilienbestands als auch durch die Realisierung von Neubauprojekten erzielt werden.
Mit bedeutenden variablen Vergütungsbestandteilen und ambitionierten Zielvorgaben trägt das Vergütungssystem dazu bei, den
Vorstand zur effektiven Umsetzung der Geschäftsstrategie der AGROB zu motivieren. Das System der Vorstandsvergütung erlaubt
es dem Aufsichtsrat, in regelmäßigen Abständen die Zielsetzungen der kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütungsbestandteile
neu zu justieren und dadurch auf veränderte strategische Herausforderungen zu reagieren.
Die Vorstandsvergütung soll die nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördern. Entsprechend setzt das
neue System Anreize für eine wertschaffende und langfristige Entwicklung des Unternehmens bei gleichzeitiger Vermeidung unverhältnismäßiger
Risiken. Bei der Entwicklung des Vergütungssystems hat sich der Aufsichtsrat an folgenden Leitlinien orientiert:
| • |
Förderung der Umsetzung der langfristigen Geschäftsstrategie und der nachhaltigen Entwicklung der AGROB
|
| • |
Angemessene und marktübliche Vergütung unter Berücksichtigung von Größe, Komplexität und wirtschaftlicher Lage des Unternehmens
|
| • |
Verknüpfung mit Aktionärs- und Stakeholderinteressen
|
| • |
Starke Pay-for-Performance Ausrichtung
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| • |
Ambitionierte Leistungskriterien
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| • |
Intuitives und klar verständliches Vergütungssystem
|
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Konformität mit den regulatorischen Anforderungen in Deutschland
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Ziel des Aufsichtsrats ist es, dem aktuellen Vorstandsmitglied und künftigen Vorstandsmitgliedern innerhalb der vorgenannten
Leitlinien und geltenden regulatorischen Rahmenbedingungen ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges Vergütungspaket
anzubieten, um das nachhaltige Wirtschaften des Vorstands zu fördern und für die AGROB die besten verfügbaren Kandidatinnen
und Kandidaten für eine Vorstandsposition zu gewinnen und diese zu halten. Das neue Vergütungssystem ist einfach, klar und
verständlich gestaltet. Es entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes und mit wenigen Ausnahmen den Empfehlungen des DCGK.
Das Vergütungssystem bietet dem Aufsichtsrat die notwendige Flexibilität, auf organisatorische Änderungen zu reagieren und
Veränderungen im konjunkturellen Umfeld wie auch unterschiedliche Marktgegebenheiten bei der konkreten Ausgestaltung der Vorstandsvergütung
zu berücksichtigen.
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| 2. |
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat festgelegt. Der Aufsichtsrat berät zu diesem Zweck
eingehend, wie das System der Vorstandsvergütung unter Berücksichtigung der unter Ziffer 1 dargestellten Leitlinien und der
Empfehlungen des DCGK umgesetzt werden kann und beschließt über ein solches System.
Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen. Bei der Mandatierung externer Vergütungsexperten wird auf deren
Unabhängigkeit geachtet, insbesondere wird eine Bestätigung ihrer Unabhängigkeit eingeholt. Im Falle einer Mandatierung eines
externen Vergütungsexperten wird dieser von Zeit zu Zeit gewechselt. Die für die Behandlung von Interessenskonflikten geltenden
Regelungen werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet.
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Erfolgt eine Billigung
des vorgelegten Vergütungssystems durch die Hauptversammlung nicht, so wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen
Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Abstimmung gestellt.
Der Aufsichtsrat überprüft das Vorstandsvergütungssystem regelmäßig und zieht bei Bedarf die Vornahme von Änderungen in Betracht.
Im Fall wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung
zur Billigung vorgelegt.
Das vorliegende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder hat der Aufsichtsrat beschlossen. Bei der Erarbeitung hat sich
der Aufsichtsrat nicht umfassend von einem Vergütungsexperten beraten, sondern nur punktuell sachlich und rechtlich unterstützen
lassen.
|
| 3. |
Geltung des neuen Vergütungssystems
Das neue Vergütungssystem wird vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung der Gesellschaft, die über die
Billigung dieses geänderten Vergütungssystems beschließt, umgesetzt. Es findet daher ab diesem Zeitpunkt auf den Abschluss
aller neuen Vorstandsdienstverträge und die Verlängerung bestehender Dienstverträge Anwendung. Vorher abgeschlossene Vorstandsdienstverträge
bleiben unberührt.
|
| 4. |
Bestimmung der Struktur und Höhe der konkreten Ziel-Gesamtvergütung
Der Aufsichtsrat legt jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr oder zu Beginn eines Geschäftsjahrs in Übereinstimmung mit
dem Vergütungssystem die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. Die Ziel-Gesamtvergütung ist für
jedes Vorstandsmitglied die Summe aus fester und variabler Vergütung bei einer hundertprozentigen Zielerreichung.
Hierbei achtet der Aufsichtsrat darauf, dass die Ziel-Gesamtvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und
Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds steht. Außerdem berücksichtigt er insbesondere auch die wirtschaftliche Lage,
das Marktumfeld, den Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens. Der Aufsichtsrat legt ein besonderes Augenmerk darauf,
dass die Ziel-Gesamtvergütung marktüblich ist. Zur Beurteilung der Marktüblichkeit zieht er sowohl einen Horizontal- als auch
einen Vertikalvergleich heran.
| 4.1 |
Horizontal - Externer Vergleich:
Der Aufsichtsrat überprüft die Angemessenheit und Üblichkeit der Vorstandsvergütung im Wege eines externen Vergleichs. Dazu
wird das Vergütungsniveau in anderen nationalen und börsennotierten Immobiliengesellschaften im weiteren Sinne beobachtet
und unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse der AGROB als Vergleichsmaßstab herangezogen.
|
| 4.2 |
Vertikal - Interner Vergleich:
Darüber hinaus berücksichtigt der Aufsichtsrat die Entwicklung der Vorstandsvergütung im Verhältnis zur Vergütung der Belegschaft
der gesamten AGROB in einem internen (vertikalen) Vergleich. Bei diesem Vergleich wird die Vorstandsvergütung sowohl zur Vergütung
des oberen Führungskreises als auch zur weiteren Belegschaft in Relation gesetzt und einem Marktvergleich unterzogen. Dieses
Verhältnis wird auch in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigt. Hierzu wird gemäß den vom Aufsichtsrat festgelegten Abgrenzungen
des relevanten oberen Führungskreises und der relevanten Belegschaft insgesamt jährlich ein vertikaler Vergütungsvergleich
durchgeführt.
|
|
| 5. |
Bestandteile des Vorstandsvergütungssystems
Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder der AGROB setzt sich aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen zusammen.
Dabei umfasst die feste, erfolgsunabhängige Vergütung die Festvergütung sowie Nebenleistungen. Die erfolgsabhängige und somit
variable Vergütung umfasst die kurzfristige variable Vergütung („Bonus“), die langfristige variable Vergütung sowie die langfristige Erfolgsprämie (set.).
Die mögliche Gesamtvergütung ist dabei für die jeweilige Vorstandsposition auf einen maximalen Betrag begrenzt (die „Maximalvergütung“).
|
| 6. |
Das Vergütungssystem im Überblick
Die nachfolgende Graphik gibt einen Überblick über alle wesentlichen Bestandteile des Vergütungssystems:
Vergütungs-
bestandteile
|
Ausgestaltung
|
| Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile |
Festgehalt |
Festes Bruttogehalt, zahlbar in dreizehn Teilbeträgen. Die Auszahlung erfolgt monatlich. Der dreizehnte Teilbetrag fließt
im November.
|
| Nebenleistungen |
Vertragliche Zusagen zur (teilweisen) Übernahme von Aufwendungen, z. B. für die Bereitstellung eines Dienstwagens (auch zur
privaten Nutzung) sowie Zuschüsse zu oder Abschluss von Versicherungen.
|
| Zuschüsse zu freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Angestelltenversicherung und/oder Beiträgen zu einer privaten Lebensversicherung
bis zur Hälfte der vom Vorstandsmitglied gezahlten Beträge und nur bis zur Höhe der Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Angestelltenversicherung,
die bei Versicherungspflicht des Vorstandsmitglieds zu leisten wären.
|
| Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile |
Kurzfristige variable Vergütung (Bonus) |
Jahresbonus |
| Cap: EUR 100.000 |
|
Leistungskriterien:
|
| Ergebnisabhängiger Anteil, der zu je 35 % von der Erreichung von Zielen im Hinblick auf die Mieterlöse und Betriebskosten
der Gesellschaft sowie zu je weiteren 15 % von der Erreichung zweier qualitativer Ziele abhängt.
|
| Langfristige variable Vergütung |
Cap: EUR 420.000 innerhalb von drei Jahren |
|
Leistungskriterien:
|
| Langfristig ergebnisabhängiger Anteil, der je zur Hälfte von der Erreichung von Zielen im Hinblick auf die Mieterlöse und
Betriebskosten der Gesellschaft in einem Bemessungszeitraum von drei Jahren abhängig ist.
|
| Einmalige langfristige Erfolgsprämie (set.) |
Erfolgsprämie für das längerfristige Projekt SÜD (set.) |
| Cap: EUR 70.000 gesamt |
|
Leistungskriterien:
|
| Erfolgsprämie bestimmt durch die Erreichung von zwei festgelegten Milestones im Projekt SÜD (set.). Die Auszahlung erfolgt
jeweils einmalig nach Erreichung eines entsprechenden Milestones.
|
| Maximalvergütung
|
Die Maximalvergütung ist pro Geschäftsjahr begrenzt auf: EUR 467.000
|
| Malus/Clawback |
Teilweise oder vollständige Reduzierung bzw. Rückforderung der variablen Vergütung möglich |
|
| 7. |
Struktur der Ziel-Gesamtvergütung
Das Verhältnis der festen und variablen Vergütungsbestandteile und ihr jeweiliger relativer Anteil an der Vergütung soll nicht
exakt festgeschrieben werden, sich aber in etwa in den nachfolgend beschriebenen Größenordnungen bewegen.
Das System sieht vor, dass eine funktionsspezifische Differenzierung im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats anhand der
Kriterien Marktgegebenheiten, Erfahrung, Funktion und Verantwortungsbereich des Vorstandsmitglieds erfolgen kann. So kann
zum Beispiel bei erstmaliger Bestellung eines Vorstandsmitglieds eine insgesamt niedrigere Vergütung oder eine Reduzierung
von Vergütungsbestandteilen für die erste Bestellperiode festgelegt werden. Zudem hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, im
Rahmen der Überprüfung der Vorstandsvergütung unter Berücksichtigung von Markt und Angemessenheit bei Bedarf nur einzelne,
anstatt alle Vergütungsbestandteile anzupassen. Hierdurch kann zum Beispiel gezielt die kurzfristige oder die langfristige
variable Vergütung an eine veränderte Marktüblichkeit angepasst und so die Ziel-Gesamtvergütung nach Markterfordernissen optimiert
werden. Die beschriebenen Differenzierungsmöglichkeiten haben zur Folge, dass die Anteile der einzelnen Vergütungsbestandteile
an der Ziel-Gesamtvergütung variieren können.
Gemäß den Anforderungen des Aktiengesetzes und den Empfehlungen des DCGK wird bei der Ausgestaltung der Zielvergütung darauf
geachtet, dass die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, den Anteil aus kurzfristig
orientierten Zielen übersteigt.
Die relativen Anteile der jeweiligen Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung (in Prozent) betragen in etwa:
Vergütungsstruktur der Ziel-Gesamtvergütung
| Vergütung |
Vergütungsbestandteil |
Anteil in Prozent |
| Erfolgsunabhängige Vergütung |
Fixe Vergütung in Form eines Festgehalts |
51 % |
| Nebenleistungen |
7 % |
| Erfolgsabhängige Vergütung |
Bonus einjährig |
17 % |
| Langfristige variable Vergütung |
19 % |
| Einmalige langfristige Erfolgsprämie (set.) |
6 % |
Der Anteil der erfolgsunabhängigen Vergütung (Festgehalt und reguläre Nebenleistungen) liegt derzeit bei rund 58 % der Ziel-Gesamtvergütung.
Der Anteil der kurzfristigen variablen Vergütung (Bonus) an der Ziel-Gesamtvergütung beträgt (bei 100 % Zielerreichung) rund
17 % und der Anteil der langfristigen variablen Vergütung (langfristig variabel und langfristige Erfolgsprämie (set.)) derzeit
(bei 100% Zielerreichung) bei rund 25 %. Durch funktionale Differenzierungen oder im Rahmen der Überprüfung der Vergütung
und Anpassung an die Marktüblichkeit können diese Verhältnisse variieren. Der Aufsichtsrat achtet jedoch stets darauf, dass
sich die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, den Anteil aus kurzfristig
orientierten Zielen übersteigt.
|
| 8. |
Zu den einzelnen Vergütungsbestandteilen
| 8.1 |
Feste Vergütungsbestandteile
Die feste Vergütung sichert ein angemessenes Basiseinkommen und vermeidet damit das Eingehen von unangemessenen Risiken für
das Unternehmen. Sie setzt sich zusammen aus dem Festgehalt sowie den Nebenleistungen.
| a. |
Festgehalt
Das Festgehalt orientiert sich an der Verantwortung und Erfahrung des Vorstandsmitglieds und wird in dreizehn Teilbeträgen
ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt monatlich. Der dreizehnte Teilbetrag wird im November ausbezahlt.
|
| b. |
Nebenleistungen
Weiter werden Nebenleistungen festgelegt. Die Nebenleistungen enthalten insbesondere die Kosten beziehungsweise den geldwerten
Vorteil von firmenseitig gewährten Sachbezügen und weitere Nebenleistungen, wie z. B. die Bereitstellung eines Dienstwagens
auch zur privaten Nutzung, den Abschluss von oder Zuschüsse zu Versicherungen, sowie Erstattung von notwendigen Reisekosten
und sonstigen notwendigen Aufwendungen, einschließlich der gegebenenfalls hierauf übernommenen Steuern.
Darüber hinaus werden monatliche Zuschüsse zur gesetzlichen Angestelltenversicherung und/oder Beiträge zu einer privaten Lebensversicherung
gewährt, ggf. einschließlich einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, und zwar bis zur Hälfte der vom Vorstandsmitglied
gezahlten freiwilligen Aufwendungen und nur bis zur Höhe der Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Angestelltenversicherung,
die die Gesellschaft zu leisten hätte, wenn das Vorstandsmitglied versicherungspflichtig wäre. Die Auszahlung dieser Zuschüsse
erfolgt, soweit vorgeschrieben, nach Steuerabzug.
Sofern bei einem Vorarbeitgeber Vergütungsleistungen aufgrund des Wechsels zur AGROB verfallen (zum Beispiel Zusagen langfristiger
variabler Vergütung oder Versorgungszusagen), kann der Aufsichtsrat einen Ausgleich in Form von Barzahlungen zusagen.
|
|
| 8.2 |
Variable Vergütungsbestandteile
Die variable Vergütung soll die richtigen Anreize für den Vorstand setzen, im Sinne der Unternehmensstrategie, der Aktionäre,
unserer Kunden und Mitarbeiter sowie der weiteren Stakeholder zu handeln und langfristige Ziele nachhaltig zu erreichen.
Um die Umsetzung der Unternehmensstrategie im Sinne der langfristigen und nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens sicherzustellen,
müssen die notwendigen operativen Maßnahmen definiert und gesteuert werden. Hierzu werden operative jährliche Ziele finanzieller
Art abgeleitet, deren Entwicklung über den Bonus incentiviert wird. Im Einklang mit der Geschäftsstrategie der AGROB zielen
diese darauf ab, durch kontinuierliche Innovationen, Ausbau des Kerngeschäfts und Nutzung weiterer Wachstumschancen die Ertragskraft
der AGROB zu stärken sowie profitabel und effizient zu wirtschaften.
Daneben tritt die langfristig orientierte Vergütung, die den langfristigen Unternehmenserfolg der AGROB honoriert.
Der Aufsichtsrat stellt sicher, dass die Zielsetzung anspruchsvoll und ambitioniert ist. Die variable Vergütung ist durch
Maximalbeträge begrenzt.
| a. |
Kurzfristige variable Vergütung (Bonus)
Der Bonus honoriert den im Geschäftsjahr geleisteten Beitrag zur operativen Umsetzung der Geschäftsstrategie und somit zur
langfristigen Entwicklung des Unternehmens. Hierbei berücksichtigt er den Unternehmenserfolg im abgelaufenen Geschäftsjahr.
Hinzu kommt die Honorierung von geleisteten Beiträgen zur Umsetzung und Fortentwicklung der Unternehmensphilosophie und Strategie
im Hinblick auf qualitative Unternehmensziele.
|
| b. |
Leistungskriterien
Im Einklang mit der Geschäftsstrategie der AGROB setzt der Aufsichtsrat für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr Ziele
für vier Komponenten des Jahresbonus fest.
Grundlage für die Berechnung von 35 % des Jahresbonus sind die Mieterlöse der Gesellschaft ohne Umsatzsteuer.
Grundlage für die Berechnung von weiteren 35 % des Jahresbonus sind die Betriebskosten.
Grundlage für die Berechnung von jeweils weiteren 15 % des Jahresbonus sind zwei vom Aufsichtsrat zu bestimmende qualitative
Ziele. Eines der qualitativen Ziele wird aus dem Leistungskriterium „Umsetzung der Unternehmensstrategie“ bestimmt (z. B.
Geschäftsentwicklung, Umsetzung von Großprojekten, Effizienzsteigerung/Optimierung, Umsetzung strategischer Ziele). Bei dem
zweiten qualitativen Ziel handelt es sich um ein ESG-Ziel (Environmental, Social and Governance), z. B. Kundenzufriedenheit,
Mitarbeiterzufriedenheit, Sustainability, Compliance, Diversity etc.
Die Höchstgrenze für den Jahresbonus beträgt EUR 100.000 jährlich.
|
| c. |
Zeitlicher Ablauf
Der Aufsichtsrat legt jährlich zu Beginn des vierten Quartals für das folgende Geschäftsjahr zwei qualitative Leistungskriterien
sowie für die beiden Leistungskriterien Mieterlöse und Betriebskosten jeweils ein Minimal-, ein Plan- und ein Maximalziel
fest.
Nach Ablauf des Geschäftsjahrs wird der zu zahlende Bonus anhand der erreichten Zahlen vom Aufsichtsrat ermittelt.
Entsprechen die Mieterlöse dem Planziel, erfolgt die Zahlung des auf diese Komponente entfallenden Zielbetrags. Wird das Maximalziel
erreicht, erfolgt die Auszahlung des auf diese Komponente entfallenden Maximalbetrags. Soweit das Minimalziel erreicht wird,
erfolgt die Auszahlung des auf diese Komponente entfallenden Minimalbetrags. Soweit die Zielerreichung zwischen diesen Größen
liegt, wird der Auszahlungsbetrag linear berechnet. Soweit das Minimalziel nicht erreicht wird, erfolgt für dieses Leistungskriterium
überhaupt keine Auszahlung. Entsprechendes gilt für das Leistungskriterium Betriebskosten.
Die für die Leistungskriterien Mieterlöse und Betriebskosten ausgelobten Minimal-, Ziel- und Maximalbeträge entsprechen jeweils
35 % der für die gesamte kurzfristige variable Vergütung vorgesehenen Minimal-, Ziel- und Maximalvergütung. Die für die qualitativen
Leistungskriterien festgelegten Minimal-, Ziel- und Maximalbeträge entsprechen jeweils 15 % der für die gesamte kurzfristige
variable Vergütung vorgesehenen Minimal-, Ziel- und Maximalvergütung.
Die Zahlung wird 30 Arbeitstage nach der Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das jeweils vorangegangene
Geschäftsjahr fällig.
Über den erzielten Bonus wird im Vergütungsbericht transparent informiert. Hierbei wird auch dargestellt, wie der Bonus mittels
der ausgewählten Kennzahlen die langfristige Entwicklung des Unternehmens fördert und wie der Bonusbetrag errechnet wird.
Sämtliche Leistungskriterien ändern sich während eines Geschäftsjahrs nicht. Außergewöhnliche Entwicklungen kann der Aufsichtsrat
entsprechend der Empfehlung des DCGK im Rahmen der Zielfeststellung in begründeten seltenen Sonderfällen angemessen berücksichtigen.
Dies kann zu einer Erhöhung wie auch zu einer Verminderung des Bonus-Auszahlungsbetrags führen. Als außergewöhnliche, unterjährige
Entwicklungen kommen zum Beispiel außergewöhnliche, weitreichende Änderungen der Wirtschaftssituation (wie Pandemien oder
schwere Wirtschaftskrisen) in Betracht, die die ursprünglichen Unternehmensziele hinfällig werden lassen, sofern diese nicht
vorhersehbar waren.
Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche unterjährige Entwicklungen. Sofern
es zu außergewöhnlichen Entwicklungen kommt, die eine Anpassung erforderlich machen, wird darüber im jährlichen Vergütungsbericht
ausführlich und transparent berichtet.
|
| d. |
Langfristige variable Vergütung
Der Vorstand ist dazu angehalten, sich langfristig für das Unternehmen zu engagieren, nachhaltiges Wachstum zu fördern und
eine dauerhafte Wertschaffung zu erzielen. Vor diesem Hintergrund ist ein wesentlicher Teil der Gesamtvergütung an die langfristige
Entwicklung der AGROB gebunden.
Die langfristige variable Vergütung erfolgt auf Grundlage eines dreijährigen Bemessungszeitraums. Sie honoriert den während
des dreijährigen Zeitraums geleisteten Beitrag zur operativen Umsetzung der Geschäftsstrategie und damit zur langfristigen
Entwicklung des Unternehmens.
|
| e. |
Leistungskriterien
Die langfristig variable Vergütung wird jeweils zur Hälfte von den Leistungskriterien Mieterlöse und Betriebskosten bestimmt.
Abhängig von der Erreichung der vorab für diese Leistungskriterien festgelegten Zielvorgaben erhält das Vorstandsmitglied
nach Ablauf des Bemessungszeitraums von drei Jahren eine einmalige Zahlung.
Der Höchstbetrag für diese Vergütungskomponente liegt bei EUR 420.000 über einen Zeitraum von drei Jahren.
|
| f. |
Zeitlicher Ablauf
Der Aufsichtsrat legt im vierten Quartal vor Beginn eines dreijährigen Bemessungszeitraums für die beiden Leistungskriterien
jeweils ein Minimal-, ein Plan- und ein Maximalziel fest.
Nach Ablauf des dreijährigen Bemessungszeitraums wird die Zielerreichung für beide Leistungskriterien ermittelt. Die Ermittlung
erfolgt für jedes der beiden Leistungskriterien separat.
Entsprechen die Mieterlöse dem Planziel, erfolgt die Zahlung des auf diese Komponente entfallenden Zielbetrags. Wird das Maximalziel
erreicht, erfolgt die Auszahlung des auf diese Komponente entfallenden Maximalbetrags. Soweit das Minimalziel erreicht wird,
erfolgt die Auszahlung des auf diese Komponente entfallenden Minimalbetrags. Soweit die Zielerreichung zwischen diesen Größen
liegt, wird der Auszahlungsbetrag linear berechnet. Soweit das Minimalziel nicht erreicht wird, erfolgt für dieses Leistungskriterium
überhaupt keine Auszahlung. Entsprechendes gilt für das Leistungskriterium Betriebskosten.
Die für die beiden Leistungskriterien ausgelobten Minimal-, Ziel- und Maximalbeträge entsprechen jeweils 50 % der für die
gesamte langfristige variable Vergütung vorgesehenen Minimal-, Ziel- und Maximalvergütung. Wird das Minimalziel für ein Leistungskriterium
verfehlt, kann maximal ein Betrag von 50 % des auf die langfristige variable Vergütung entfallenden Höchstbetrags erreicht
werden.
Die Zahlung wird dreißig Arbeitstage nach der Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft über das dritte Geschäftsjahr
des Bemessungszeitraums fällig.
Endet das Dienstverhältnis vor Abschluss des Bemessungszeitraums hat das Vorstandsmitglied zum Fälligkeitszeitpunkt Anspruch
auf anteilige Auszahlung, soweit nicht die Gesellschaft zur Zurückbehaltung oder Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen
berechtigt ist. Für den verbleibenden Bemessungszeitraum nach Ausscheiden des Vorstands wird für die Berechnung der langfristig
variablen Vergütungskomponenten eine Zielerreichung in Höhe von 100 % je Leistungskriterium unterstellt.
Über die Zielerreichung wird im Vergütungsbericht transparent informiert. Hierbei wird auch dargestellt, wie die langfristige
variable Vergütung die langfristige Entwicklung des Unternehmens fördert und wie der Betrag dieser variablen Vergütung errechnet
wird.
Die Leistungskriterien ändern sich während des dreijährigen Bemessungszeitraums nicht. Eine nachträgliche Änderung der Zielvorgaben
findet nicht statt. Außergewöhnliche Entwicklungen kann der Aufsichtsrat entsprechend der Empfehlung des DCGK im Rahmen der
Zielfeststellung in begründeten seltenen Sonderfällen angemessen berücksichtigen. Dies kann zu einer Erhöhung wie auch zu
einer Verminderung des Auszahlungsbetrags der langfristigen variablen Vergütung führen. Als außergewöhnliche, unterjährige
Entwicklungen kommen zum Beispiel außergewöhnliche, weitreichende Änderungen der Wirtschaftssituation (wie z. B. schwere Wirtschaftskrisen)
in Betracht, die die ursprünglichen Unternehmensziele hinfällig werden lassen, sofern diese nicht vorhersehbar waren.
Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche unterjährige Entwicklungen. Bei einer
wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung der Vergütung hat der Aufsichtsrat
das Recht, die langfristige variable Vergütung auf eine angemessene Höhe herabzusetzen, soweit die Vergütung ansonsten unbillig
erscheint. Sofern es zu außergewöhnlichen Entwicklungen kommt, die eine Anpassung erforderlich machen, wird darüber im jährlichen
Vergütungsbericht ausführlich und transparent berichtet.
|
| g. |
Langfristige Erfolgsprämie (set.)
Eine zusätzliche Orientierung an der langfristigen Entwicklung und Ausbau der Geschäftstätigkeit der AGROB sowie der dauerhaften
Werteschaffung wird durch die langfristige Erfolgsprämie (set.) geschaffen. Sie honoriert den durch die Projektrealisierung
geleisteten Beitrag zur operativen Umsetzung der Geschäftsstrategie und damit zur langfristigen Entwicklung des Unternehmens.
|
| h. |
Leistungskriterien
Die langfristige Erfolgsprämie (set.) ist von der Erreichung sogenannter wesentlicher Milestones für die Projektumsetzung
abhängig. Für jeden erreichten Milestone erhält das Vorstandsmitglied eine einmalige Zahlung in bar.
Milestones der Projektumsetzung sind (a) die Erzielung einer Vermietungsquote in Höhe von 35 % und (b) die Baufertigstellung.
Höchstgrenze für die Erfolgsprämie ist insgesamt EUR 70.000, wobei EUR 30.000 auf die Erreichung der Vermietungsquote, EUR
40.000 auf die Baufertigstellung entfallen.
|
| i. |
Zeitlicher Ablauf
Die Zahlung wird mit der Gehaltszahlung fällig, die auf die Erreichung eines Milestones folgt.
Über die erzielte langfristige Erfolgsprämie wird im Vergütungsbericht transparent informiert. Hierbei wird auch dargestellt,
wie die Erfolgsprämie die langfristige Entwicklung des Unternehmens fördert und eine ausgezahlte Prämie sich zusammensetzt.
Sämtliche Leistungskriterien ändern sich während eines Geschäftsjahrs nicht. Außergewöhnliche Entwicklungen kann der Aufsichtsrat
entsprechend der Empfehlung des DCGK im Rahmen der Zielfeststellung in begründeten seltenen Sonderfällen angemessen berücksichtigen.
Dies kann zu einer Erhöhung wie auch zu einer Verminderung des Auszahlungsbetrags führen. Als außergewöhnliche, unterjährige
Entwicklungen kommen zum Beispiel außergewöhnliche, weitreichende Änderungen der Wirtschaftssituation (wie Pandemien oder
schwere Wirtschaftskrisen) in Betracht, die die ursprünglichen Unternehmensziele hinfällig werden lassen, sofern diese nicht
vorhersehbar waren.
Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche unterjährige Entwicklungen. Sofern
es zu außergewöhnlichen Entwicklungen kommt, die eine Anpassung erforderlich machen, wird darüber im jährlichen Vergütungsbericht
ausführlich und transparent berichtet.
|
|
|
| 9. |
Höchstgrenzen der Vergütung (Begrenzung der variablen Vergütung und Maximalvergütung)
Für alle variablen Vergütungselemente sind Erfolgsorientierung und Nachhaltigkeit die Grundgedanken bei der Erfolgsmessung.
Der Aufsichtsrat stellt sicher, dass die Zielsetzung für die variable Vergütung anspruchsvoll ist. Gleichzeitig soll ein ausgeglichenes
Chancen-Risiko-Profil gewährleistet werden. Sowohl die kurzfristige wie auch die langfristige variable Vergütung werden jeweils
durch Festlegung eines Höchstbetrags begrenzt.
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung festgelegt, welche sämtliche
festen und variablen Vergütungsbestandteile umfasst. Die Maximalvergütung ist die betragsmäßige Höchstgrenze und somit der
tatsächliche maximale Zufluss für das betreffende Geschäftsjahr unter Berücksichtigung der festen Vergütung (einschließlich
Grundvergütung, Nebenleistungen und Versorgungszusagen), der kurzfristigen variablen Vergütung (Bonus) und des auf das jeweilige
Geschäftsjahr entfallenden Anteils der langfristigen variablen Vergütung und der langfristigen Erfolgsprämie (set.). Darüber
hinaus umfasst die Maximalvergütung unter anderem mögliche zusätzliche individualvertraglich zugesagte Leistungen. Die Maximalvergütung
erfasst damit den maximalen Aufwand der AGROB. Die jährliche Maximalvergütung beträgt ab dem Geschäftsjahr 2024 EUR 467.000.
Der Aufsichtsrat weist darauf hin, dass es sich bei diesen Beträgen nicht um die vom Aufsichtsrat für angemessen gehaltene
Ziel-Gesamtvergütung handelt, sondern lediglich um eine absolute Obergrenze, die vom Vorstandsmitglied allenfalls bei optimaler
Zielerreichung und außergewöhnlichen Unternehmenskennzahlen erreicht werden könnte.
Sollte die Hauptversammlung eine Absenkung der im vorliegenden Vergütungssystem festgelegten Maximalvergütung beschließen,
wird der Aufsichtsrat dieses Votum beim Abschluss oder der Verlängerung von Vorstands-Dienstverträgen berücksichtigen.
|
| 10. |
Möglichkeiten der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern
Falls das Vorstandsmitglied in seiner Funktion als Mitglied des Vorstands vorsätzlich oder fahrlässig einen schwerwiegenden
Pflichtverstoß begeht, kann der Aufsichtsrat nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die langfristige und kurzfristige variable
Vergütung für den jeweiligen Bemessungszeitraum, in dem die Pflichtverletzung stattgefunden hat, teilweise oder vollständig
auf Null reduzieren ("Malus-Regelung").
Wurde die variable Vergütung bereits ausbezahlt, hat das Vorstandsmitglied die gemäß der Reduzierungsentscheidung zu viel
erhaltenen Zahlungen zurückzuzahlen ("Clawback-Regelung"). Außerdem ist die Gesellschaft in diesem Fall berechtigt, gegen
sonstige Vergütungsansprüche des Vorstandsmitglieds aufzurechnen.
Etwaige Schadensersatzansprüche der AGROB gegen das Vorstandsmitglied bleiben von der Vereinbarung einer Malus- oder Clawback-Regelung
unberührt.
|
| 11. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
Die Vergütung des Vorstandsmitglieds wird durch dessen Vorstands-Dienstvertrag bestimmt, wobei die variablen Vergütungsbestandteile
auf der Basis dieses Vergütungssystems vom Aufsichtsrat bestimmt werden. Die Laufzeit des Vorstands-Dienstvertrags ist an
die Dauer der Bestellung gekoppelt. Der Vorstands-Dienstvertrag wird für die Dauer der Bestellung abgeschlossen und verlängert
sich jeweils für die Dauer der Wiederbestellung. Bei der Dauer der Bestellung und Wiederbestellung beachtet der Aufsichtsrat
die Vorgaben des § 84 AktG. Die Bestell- bzw. Vertragsdauer bei Erstbestellung eines Vorstandsmitglieds beträgt in der Regel
drei Jahre.
Die Vorstands-Dienstverträge sehen keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor; das beiderseitige Recht zur fristlosen Kündigung
des Vorstands-Dienstvertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei unterjährigem Eintritt in beziehungsweise Ausscheiden
aus dem Vorstand wird die Vergütung pro rata temporis berechnet.
Noch offene variable Vergütungsbestandteile werden im Fall der regulären Beendigung des Vorstands-Dienstvertrags entsprechend
der Empfehlung des DCGK nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und nach den im Vorstands-Dienstvertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten
und Haltedauern abgerechnet. Für die Ermittlung des Anteils der langfristigen variablen Vergütung wird bei einem vorzeitigen
Ausscheiden des Vorstands vor Ende des Bemessungszeitraums für den noch ausstehenden Zeitraum eine Zielerreichung von 100
% je Leistungskriterium unterstellt.
|
| 12. |
Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandstätigkeit
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder regelt auch, wie hoch die Vergütung für ein Vorstandsmitglied ausfällt, wenn
die Vorstandstätigkeit vorzeitig beendet wird. Je nach Grund für die Beendigung gelten nachfolgende Bestimmungen für die zugesagte
Vergütung beim Ausscheiden aus dem Amt:
| |
12.1 Einvernehmliche Beendigung
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vorstandsmandats aufgrund einer einvernehmlichen Aufhebung des Anstellungsvertrags
soll der Gesamtwert der von der Gesellschaft im Rahmen einer solchen Vereinbarung gegenüber dem Vorstandsmitglied zugesagten
Leistungen, die Höhe der für die ursprüngliche Restlaufzeit des Anstellungsvertrags von der Gesellschaft voraussichtlich geschuldeten
Vergütung, maximal jedoch den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten.
|
| |
12.2 Wichtiger Grund für eine Kündigung durch die AGROB oder Ausscheiden auf Wunsch eines Vorstandsmitglieds
Es werden keine Abfindungszahlungen geleistet.
|
|
| 13. |
Anrechnung der Vergütung für Nebentätigkeiten von Vorstandsmitgliedern
Vorstandsmitglieder dürfen Nebentätigkeiten (z. B. öffentliche Ämter, Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats-, Beirats- und vergleichbare
Mandate sowie Berufungen in Wissenschaftsgremien) nur in sehr begrenztem Umfang übernehmen. Sie benötigen die vorherige schriftliche
Zustimmung des Aufsichtsrats. Eine Zustimmung zur Neuübernahme von mehr als zwei Aufsichtsratsmandaten in externen börsennotierten
Unternehmen oder von vergleichbaren Funktionen wird grundsätzlich nicht erteilt. Hierdurch wird sichergestellt, dass weder
der zeitliche Aufwand noch die dafür gewährte Vergütung zu einem Konflikt mit den Aufgaben für die AGROB führen.
Soweit die AGROB über Tochtergesellschaften verfügt, ist die Übernahme einer Position bei einer solchen mit der Vergütung
gemäß der Vorstands-Dienstverträge abgegolten.
Bei der Übernahme externer Aufsichtsratsmandate entscheidet der Aufsichtsrat in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen,
ob und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist. Hierbei wird insbesondere berücksichtigt, inwieweit die Übernahme des Amts
im Interesse des Unternehmens oder des Vorstandsmitglieds liegt.
|
| 14. |
Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem
In Ausnahmefällen kann der Aufsichtsrat vorübergehend von einzelnen Bestandteilen des beschriebenen Vergütungssystems abweichen,
wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens des Unternehmens notwendig ist. Hierzu gehört beispielsweise die Angleichung
des Vergütungssystems bei einer signifikant veränderten Unternehmensstrategie zur Gewährung der adäquaten Anreizsetzung oder
im Falle weitreichender Änderungen der Wirtschaftssituation (z. B. durch Pandemien oder schwere Wirtschaftskrisen), die die
ursprünglichen Leistungskriterien und/oder Kennzahlen des Vergütungssystems hinfällig werden lässt, sofern die konkreten Auswirkungen
nicht vorhersehbar waren. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche Entwicklung.
Verfahrensmäßig setzt ein solches Abweichen einen ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats voraus, in dem konkret die Dauer
der Abweichung sowie die Abweichung als solche, aber auch der Grund hierfür (also warum das langfristige Wohlergehen der Gesellschaft
die Abweichung erfordert) in angemessener Form beschrieben sind. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen in Ausnahmefällen
abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die Regelungen zur Vergütungsstruktur und -höhe sowie die einzelnen Vergütungsbestandteile
und insbesondere die Leistungskriterien. Sachlich kann der Aufsichtsrat sowohl von dem jeweiligen relativen Anteil der einzelnen
Vergütungsbestandteile sowie ihren jeweiligen Voraussetzungen abweichen. Auch die Grundvergütung kann er unter Berücksichtigung
anwendbaren Rechts im Einzelfall vorübergehend anders festsetzen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der
Gesellschaft liegt. Die von der Hauptversammlung festgelegte Maximalvergütung darf dabei jedoch nicht überschritten werden.
|
| 15. |
Transparenz und Dokumentation
Unverzüglich nach einem Beschluss der Hauptversammlung zur Billigung des Vergütungssystems werden der Beschluss und das Vergütungssystem
nach § 120a Abs. 2 AktG für die Dauer der Gültigkeit des Vergütungssystems, mindestens jedoch für zehn Jahre, auf der Website
der AGROB kostenfrei öffentlich zugänglich gehalten.
Zusätzlich erstellen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 162 AktG jährlich einen klaren und verständlichen Bericht („Vergütungsbericht“)
über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen und früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats
von der Gesellschaft und (soweit relevant) von Unternehmen desselben Konzerns gewährte und geschuldete Vergütung. Der Vergütungsbericht
ist durch den Abschlussprüfer zu prüfen. Die Hauptversammlung beschließt über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten
und geprüften Vergütungsberichts für das vorangegangene Geschäftsjahr. Der Vergütungsbericht und der Vermerk des Abschlussprüfers
werden von der Gesellschaft für zehn Jahre ab dem Hauptversammlungsbeschluss über die Billigung auf der Website des AGROB
kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht.
|
| III. |
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und - im Fall von Stamm-Stückaktien - zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs.
3 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bei der Gesellschaft anmelden und
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und - im Fall von Stamm-Stückaktien - zur Ausübung des Stimmrechts
nachweisen.
Hierfür reicht gemäß §§ 123 Abs. 4 i.V.m. 67c Abs. 3 AktG ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform (§ 126b BGB) durch
den Letztintermediär aus, der sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. den 9. Juni 2024,
24.00 Uhr (MESZ) (Nachweisstichtag) zu beziehen hat.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft nach § 16 Abs. 3 der Satzung mindestens sechs Tage vor der Versammlung,
also bis zum
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24. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ),
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unter der folgenden Adresse zugehen, wobei eine Übersendung per E-Mail genügt:
AGROB Immobilien AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Klarstellend wird festgehalten, dass § 16 Abs. 3 S. 2 der Satzung der AGROB Immobilien AG derzeit vorsieht, dass sich der
Nachweis des Anteilsbesitzes für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung zu beziehen hat. Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz
- ZuFinG) wurde § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG dahingehend geändert, dass sich der Nachweis des Anteilsbesitzes für die Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung nicht wie bisher auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen muss,
sondern auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung. Eine materielle Änderung der Frist ist hiermit nicht
verbunden. Um in Zukunft eine textliche Abweichung der Satzung der AGROB Immobilien AG zu dem neuen Gesetzeswortlaut zu vermeiden,
wurde der Hauptversammlung die Anpassung in § 16 Abs. 3 der Satzung unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagen.
Die Berechtigung zur Teilnahme und - im Fall von Stamm-Stückaktien - des Stimmrechts in der Hauptversammlung richten sich
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag (Record Date). Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und - im Fall von Stamm-Stückaktien - die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis
des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben für das Bestehen
und den Umfang des gesetzlichen Teilnahmerechts und - im Fall von Stamm-Stückaktien - des Stimmrechts keine Bedeutung. Aktionäre,
die erst nach dem Record Date Aktien an der Gesellschaft erworben haben, können aus diesen Aktien weder das Teilnahmerecht
noch andere Rechte in der Hauptversammlung ausüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht
haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und - im Fall von Stamm-Stückaktien
- zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Teilweise Veräußerungen und
Hinzuerwerbe von Stamm-Stückaktien nach dem Nachweisstichtag haben keinen Einfluss auf den Umfang des Stimmrechts. Der Nachweisstichtag
hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
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| IV. |
STIMMRECHTSVERTRETUNG
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| 1. |
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Zur Teilnahme berechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei der Ausübung
ihrer Rechte, insbesondere ihres Teilnahmerechts und - im Falle von Stamm-Stückaktien - ihres Stimmrechts, durch einen Bevollmächtigten
z. B. durch eine Aktionärsvereinigung, einen Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG (z. B. eine Depotbank) („Intermediär“) oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten lassen. Wir weisen darauf hin, dass auch bei einer Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße
Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind (siehe oben unter den „Voraussetzungen für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“).
Wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung noch eine andere mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Institution oder Person bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in Textform gegenüber der AGROB Immobilien AG oder in Textform
unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Die gleiche Form gilt für den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellten Institution oder Person gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen des § 135 AktG, die u. a. verlangen,
dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist (§ 135 Abs. 1 Satz 2 AktG). Wir bitten daher die Aktionäre, die einen Intermediär,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigen
wollen, die insoweit zu beachtenden Besonderheiten bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.
Die Erteilung, der Nachweis bzw. der Widerruf der Vollmacht kann an die folgende Adresse bzw. E-Mail-Adresse übermittelt werden:
AGROB Immobilien AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Ebenso kann der Nachweis der Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung durch Vorzeigen der Vollmacht durch den Bevollmächtigten
an der Einlasskontrolle erbracht werden.
Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten, welches die Aktionäre verwenden können, befindet sich auf der Eintrittskarte,
die den Aktionären nach ihrer Anmeldung übersandt werden. Auf Anforderung wird das Vollmachtsformular auch von der Gesellschaft
übersandt. Das Vollmachts- und Weisungsformular steht den Aktionären ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung |
zum Download zur Verfügung. Möglich ist auch, dass die Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) ausstellen.
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| 2. |
Vertretung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Als Service bieten wir unseren zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionären zudem an, sich durch die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Wir weisen darauf hin, dass
auch bei einer Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich
sind (siehe oben unter den „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“).
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgebunden abzustimmen. Sollen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt werden, so muss der Aktionär diesen daher in jedem Fall Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden
soll. Ohne ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung werden die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen nur für
die Ausübung des Stimmrechtes, nicht für die Ausübung sonstiger Rechte, zur Verfügung, soweit dies nicht für die Ausübung
des Stimmrechtes erforderlich ist.
Wir bitten zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei Abstimmungen über Verfahrens- und
Sachanträge, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist, das Stimmrecht nicht ausüben bzw. sich der
Stimme enthalten.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt
der Einzelabstimmung.
Die Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft vor der Hauptversammlung
unter der nachstehenden Adresse oder E-Mail-Adresse bis spätestens 28. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs),
erteilt werden:
AGROB Immobilien AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Darüber hinaus können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch während der
Hauptversammlung erteilt werden. Entsprechende Formulare sind dazu an der Zugangskontrolle erhältlich.
Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen, welches die Aktionäre verwenden können, aber nicht müssen, erhalten
die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte nach ihrer Anmeldung. Auf Anforderung wird das Vollmachtsformular auch von der
Gesellschaft übersandt. Das Vollmachts- und Weisungsformular steht den Aktionären ferner auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
| https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung |
zum Download zur Verfügung. Möglich ist auch, dass die Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) ausstellen.
Sollten Aktionäre ihre Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen erteilt haben, betrachten wir unabhängig vom Eingangsdatum die Vollmacht und Weisungen mit dem jüngsten
Ausstellungsdatum als verbindlich. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen
eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt ausgestellt wurde, werden diese in der folgenden Reihenfolge berücksichtigt:
1. per E-Mail und 2. in Papierform.
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| V. |
WEITERE INFORMATIONEN ZUR ABSTIMMUNG
Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 und 7 haben verbindlichen, die vorgesehenen Abstimmungen
zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 haben empfehlenden Charakter im Sinne der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212. Es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung), Nein (Ablehnung) oder Enthaltung zu stimmen.
Die Abstimmenden können von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 AktG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen,
ob und wie ihre Stimme gezählt wurde.
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| VI. |
RECHTE DER AKTIONÄRE
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| 1. |
Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 31. Mai 2024,
24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der AGROB Immobilien AG zu richten. Das Verlangen
kann an die folgende Adresse gerichtet werden:
AGROB Immobilien AG
Vorstandssekretariat
Münchener Straße 101
85737 Ismaning
Gem. § 122 Abs. 2, 1 Satz 3 AktG haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs
des Verlangens Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über
das Verlangen halten. Die Berechnung der Frist erfolgt in entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 7 AktG. Für den Nachweis
genügt eine Bestätigung des depotführenden Instituts.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information
in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
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| 2. |
Gegenanträge/Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den Punkten der Tagesordnung Gegenanträge zu stellen bzw. Wahlvorschläge
zu machen.
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 16. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ),
der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die nachfolgend genannte Adresse übersandt hat, wobei eine Übersendung per E-Mail
genügt:
AGROB Immobilien AG
Vorstandssekretariat
Münchener Straße 101
85737 Ismaning
E-Mail: verwaltung@agrob-ag.de
Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt.
Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrages oder Wahlvorschlags nachzuweisen.
Diese Regelungen gelten für Wahlvorschläge der Aktionäre sinngemäß. Wahlvorschläge müssen allerdings nicht begründet werden.
Wahlvorschläge müssen abgesehen von den in § 127 Satz 1 i. V. m. § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen auch dann nicht zugänglich
gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie
bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthält. Ferner sollen einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen beigefügt werden.
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| 3. |
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sind. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen.
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| VII. |
INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT
Insbesondere die folgenden Unterlagen und Informationen sind ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
| https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich (vgl. § 124a AktG):
| • |
der Inhalt dieser Einberufung, einschließlich der Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1 (zu dem in dieser Hauptversammlung kein
Beschluss gefasst werden soll), der Angabe der Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung und der Erläuterungen zu den folgenden
Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, Auskunftsrecht;
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| • |
die weiteren Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung nach den Blöcken D bis F der Tabelle 3 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212, d.h. im Einzelnen Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block
E) sowie die Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F);
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| • |
der festgestellte und geprüfte Jahresabschluss der AGROB Immobilien AG zum 31. Dezember 2023;
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| • |
der geprüfte Lagebericht für das Geschäftsjahr 2023;
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| • |
der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023;
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| • |
die Formulare, die zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen für die Hauptversammlung verwendet werden können.
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Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen liegen ferner von der Einberufung der Hauptversammlung
an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, sowie während der Hauptversammlung im Versammlungsraum aus.
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| VIII. |
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE IM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 11.689.200 eingeteilt
in 2.314.000 auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien ohne Nennwert mit ebenso vielen Stimmrechten sowie in 1.582.400 auf
den Inhaber lautende Vorzugs-Stückaktien ohne Nennwert und ohne Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
keine eigenen Aktien.
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| IX. |
HINWEIS ZUM DATENSCHUTZ
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. Die
in Ihrer Anmeldung für die Teilnahme an der Hauptversammlung von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten verarbeiten wir,
um Ihnen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung Ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Detaillierte Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst
in unseren Datenschutzhinweisen. Diese stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.agrob-ag.de/datenschutzbestimmungen |
zur Einsicht und zum Download zur Verfügung.
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| X. |
ZEITANGABEN
Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung Zeitangaben in
der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen
Sommerzeit (MESZ) minus zwei Stunden.
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Ismaning, im Mai 2024
Der Vorstand
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22.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
AGROB Immobilien AG |
|
Münchener Str. 101 |
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85737 Ismaning |
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Deutschland |
| E-Mail: |
verwaltung@agrob-ag.de |
| Internet: |
http://www.agrob-ag.de |
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| Ende der Mitteilung |
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1909007 22.05.2024 CET/CEST
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