| 27.03.2026 | EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2026 in http://hv.enbw.com mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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EnBW Energie Baden-Württemberg AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2026 in http://hv.enbw.com mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
27.03.2026 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Karlsruhe
ISIN DE0005220008 (WKN 522 000)
Einberufung der Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am
Donnerstag, den 7. Mai 2026, um 10:00 Uhr (MESZ)
als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
am Ort der Hauptversammlung
(Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist 70567 Stuttgart, Schelmenwasenstr. 15).
Hinweis: Der Begriff Aktionäre steht hier nicht für den Plural der männlichen Form, sondern bezeichnet hier und nachfolgend geschlechtsneutral die Personengesamtheit aller Aktionäre unabhängig davon, ob und welches Geschlecht Aktionäre haben. Zur besseren Lesbarkeit wird nachfolgend auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle nachfolgend verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe gelten stets gleichermaßen für natürliche Personen jeden Geschlechts sowie jegliche juristische Personen und sind immer geschlechtsneutral zu verstehen.
I. Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2025, des zusammengefassten Lageberichts für die EnBW Energie Baden-Württemberg AG und den Konzern (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a, 315a HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 23. März 2026 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
kostenfrei öffentlich zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Ferner werden diese Unterlagen in der virtuellen Hauptversammlung näher erläutert.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der EnBW Energie Baden-Württemberg AG zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2025 in Höhe von 559.284.284,52 € zur Ausschüttung einer Dividende von 1,70 € je dividendenberechtigter Aktie, das entspricht bei 324.411.166 dividendenberechtigten Stückaktien einem Betrag von 551.498.982,20 €, zu verwenden und den Restbetrag von 7.785.302,32 € auf neue Rechnung vorzutragen.
Die Auszahlung der beschlossenen Dividende erfolgt gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG am 12. Mai 2026.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 5. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026, des Prüfers für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen sowie des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung 2026
| 5.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, für das Geschäftsjahr 2026 zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2026 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Absatz 7 WpHG des Geschäftsjahres 2026 zu wählen. |
| 5.2 |
Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Absatz 7 WpHG des Geschäftsjahres 2027 zu wählen, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung erfolgt. |
| 5.3 |
Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen. Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt nur für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Abschlussprüfer-RL 2006/43/EG i.d.F. der CSRD (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 eine ausdrückliche Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangt, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegt. |
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung der Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
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| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Nach § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Bericht über die Vergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (nachfolgend kurz „Vergütungsbericht“ genannt) zu erstellen. Vorstand und Aufsichtsrat der EnBW Energie Baden-Württemberg AG haben für das Geschäftsjahr 2025 einen Vergütungsbericht nach § 162 AktG erstellt. Der Abschlussprüfer hat diesen Vergütungsbericht nach § 162 Absatz 3 AktG geprüft und einen Vermerk über die Prüfung erstellt, der dem Vergütungsbericht beigefügt worden ist. Der Vergütungsbericht ist der Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 4 AktG zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht ist (nebst dem Vermerk des Abschlussprüfers) ab Einberufung der virtuellen Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft
kostenfrei öffentlich zugänglich und wird dort auch während der gesamten Hauptversammlung zugänglich sein (§ 124a Satz 1 Nr. 4 AktG).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.
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| 7. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus 20 Mitgliedern und setzt sich gemäß den §§ 96 Absatz 1 und 2, 101 Absatz 1 AktG und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 MitbestG aus zehn von der Hauptversammlung und zehn von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern sowie zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern (also jeweils mindestens sechs Frauen und sechs Männern) zusammen. Die Vertreter der Anteilseigner und der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat haben jeweils gemäß § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG Widerspruch gegen eine gesamthafte Erfüllung des Mindestanteils von Frauen und Männern im Aufsichtsrat erklärt. Dies hat zur Folge, dass der Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer jeweils getrennt zu erfüllen ist. Von den zehn Sitzen der Anteilseigner im Aufsichtsrat müssen daher mindestens drei mit Frauen und mindestens drei mit Männern besetzt sein.
Die Amtszeit aller zehn derzeit amtierenden Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 7. Mai 2026, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Beschluss fasst.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, die nachfolgenden Personen jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 7. Mai 2026 als Vertreter der Anteilseigner zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der EnBW Energie Baden-Württemberg AG zu wählen. Die Wahl erfolgt jeweils für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet:
| a) |
Herrn Dr. Danyal Bayaz, München, Minister für Finanzen des Landes Baden-Württemberg |
| b) |
Herrn Dr. Dietrich Birk, Göppingen, Geschäftsführer des VDMA e. V. Baden-Württemberg |
| c) |
Frau Stefanie Bürkle, Sigmaringen, Landrätin des Landkreises Sigmaringen |
| d) |
Herrn Lutz Feldmann, Bochum, Selbstständiger Unternehmensberater, Vorsitzender des Aufsichtsrats der EnBW Energie Baden-Württemberg AG |
| e) |
Frau Marika Lulay, Heppenheim, Selbstständige Beraterin |
| f) |
Herrn Prof. Dr. Klaus-Dieter Maubach, Düsseldorf, Geschäftsführender Gesellschafter der maubach.icp GmbH, Düsseldorf |
| g) |
Herrn Günther-Martin Pauli, Geislingen (Zollernalbkreis), Landrat des Landkreises Zollernalbkreis |
| h) |
Frau Gunda Röstel, Flöha, Kaufmännische Geschäftsführerin der Stadtentwässerung Dresden GmbH und Prokuristin der Gelsenwasser AG |
| i) |
Herrn Heiner Scheffold, Ehingen, Landrat des Alb-Donau-Kreises |
| j) |
Herrn Harald Sievers, Ravensburg, Landrat des Landkreises Ravensburg |
Die vorgenannten Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats, berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Somit berücksichtigen die Wahlvorschläge auch Kandidaten, die aufgrund ihrer Herkunft, Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit über internationale Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, womit auch der internationalen Tätigkeit des Unternehmens angemessen Rechnung getragen wird. Des Weiteren wurde bei den Wahlvorschlägen neben den zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen auch darauf geachtet, dass das vom Aufsichtsrat gesetzte Ziel in Bezug auf den Frauenanteil im gesamten Aufsichtsrat zumindest eingehalten wird. Bei den Wahlvorschlägen wurde ferner darauf geachtet, dass nicht nur die persönlichen Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder nach § 100 AktG erfüllt sind, sondern dem Aufsichtsrat - entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex - künftig auch eine nach Einschätzung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat angemessene Anzahl unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder auf Anteilseignerseite angehört und die Kodexempfehlungen zur Höchstzahl von Aufsichtsratsmandaten beachtet werden. Schließlich wurde darauf geachtet, potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden.
Die Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und das Kompetenzprofil für den Aufsichtsrat sind in der nach den §§ 289f und 315d HGB jährlich abzugebenden Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter
kostenfrei öffentlich zugänglich ist und dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein wird.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten darüber vergewissert, dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung steht.
Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. Es ist beabsichtigt, entsprechend der Empfehlung C.15 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex über die Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten jeweils im Wege der Einzelwahl gesondert abzustimmen.
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung für den 7. Mai 2026 bestehen bei den zur Wahl vorgeschlagenen Personen folgende Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (1) und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (2):
Zu a) Herr Dr. Danyal Bayaz, München:
(1)
Keine Mitgliedschaften
(2)
| - |
Baden-Württemberg Stiftung gGmbH |
| - |
Landesbank Baden-Württemberg, Anstalt des öffentlichen Rechts (stellvertretender Vorsitzender) |
| - |
Landeskreditbank Baden-Württemberg, Förderbank, Anstalt des öffentlichen Rechts (Vorsitzender des Verwaltungsrats) |
| - |
Cyber Valley GmbH (stellvertretender Vorsitzender) |
| - |
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) |
Zu b) Herr Dr. Dietrich Birk, Göppingen:
(1)
| - |
Netze BW GmbH |
| - |
SRH Holding (SdbR) |
| - |
Baden-Württemberg International GmbH (BW_i) |
(2)
Keine Mitgliedschaften
Zu c) Frau Stefanie Bürkle, Sigmaringen:
(1)
Keine Mitgliedschaften
(2)
| - |
Hohenzollerische Landesbank Kreissparkasse Sigmaringen, Anstalt des öffentlichen Rechts (Vorsitzende des Verwaltungsrats) |
| - |
LBS Landesbausparkasse Süd, Anstalt des öffentlichen Rechts |
| - |
Flugplatz Mengen-Hohentengen GmbH (Vorsitzende) |
| - |
SRH Kliniken Landkreis Sigmaringen GmbH (Vorsitzende) |
| - |
Sparkassenverband Baden-Württemberg, Körperschaft des öffentlichen Rechts |
| - |
Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau GmbH (naldo) (Vorsitzende) |
| - |
Wirtschaftsförderungs- und Standortmarketinggesellschaft Landkreis Sigmaringen mbH (Vorsitzende) |
| - |
Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke (Vorsitzende) |
| - |
Zweckverband Thermische Abfallverwertung Donautal (TAD) (stellvertretende Vorsitzende) |
Zu d) Herr Lutz Feldmann, Bochum:
(1)
| - |
OMV AG, Wien (Vorsitzender) |
(2)
| - |
Thyssen’sche Handelsgesellschaft mbH (Vorsitzender) |
Zu e) Frau Marika Lulay, Heppenheim:
(1)
(2)
| - |
Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH (FAZ) |
| - |
Promotionszentrum Angewandte Informatik (PZAI) der hessischen Hochschulen |
| - |
Mitel Networks (International) Limited, London (Mitglied im Board of Directors) |
Zu f) Herr Prof. Dr. Klaus-Dieter Maubach, Düsseldorf:
(1)
Keine Mitgliedschaften
(2)
| - |
DAH-Gruppe, Oranienburg (Beirat) |
| - |
Getec Group, Magdeburg (Beirat) |
| - |
Grindhound GmbH, Aachen (Beirat) |
| - |
Hydrogenious GmbH, Erlangen (Beirat) |
| - |
SUMTEQ GmbH, Düren (Beirat) |
Zu g) Herr Günther-Martin Pauli, Geislingen (Zollernalbkreis):
(1)
| - |
Zollernalb Klinikum gGmbH (Aufsichtsratsvorsitzender) |
(2)
| - |
Zollernalb Klinikum Immobilien gGmbH |
| - |
Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Zollernalbkreis mbH (Aufsichtsratsvorsitzender) |
| - |
Energieagentur Zollernalb gGmbH (Beiratsvorsitzender) |
| - |
Sparkasse Zollernalb (Vorsitzender des Verwaltungsrats) |
| - |
Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau GmbH (naldo) (Aufsichtsrat) |
| - |
Standortagentur Tübingen - Reutlingen - Zollernalb GmbH (Aufsichtsrat) |
| - |
Sparkassenverband Baden-Württemberg, Körperschaft des öffentlichen Rechts (Vorstandsmitglied) |
| - |
Regionalverband Neckar-Alb (Mitglied Verbandsversammlung) |
| - |
RSBNA Erms-Neckar-Bahn Schieneninfrastruktur GmbH (Aufsichtsrat) |
| - |
Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke (Verwaltungsrat) |
| - |
Zweckverband Regional-Stadtbahn Neckar-Alb (Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden) |
Zu h) Frau Gunda Röstel, Flöha:
(1)
| - |
Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden, Anstalt des öffentlichen Rechts (stellvertretende Vorsitzende) |
| - |
VNG AG |
| - |
Netze BW GmbH |
| - |
Sächsische Agentur für Strukturentwicklung GmbH |
(2)
Keine Mitgliedschaften
Zu i) Herr Heiner Scheffold, Ehingen:
(1)
| - |
ADK GmbH für Gesundheit und Soziales (Vorsitzender) |
| - |
Kreisbaugesellschaft mbH Alb-Donau (Vorsitzender) |
| - |
Fernwärme Ulm GmbH |
| - |
EnBW ODR AG |
| - |
NetCom BW GmbH |
(2)
| - |
Krankenhaus Alb-Donau-Kreis GmbH (Vorsitzender) |
| - |
Pflegeheim Alb-Donau-Kreis GmbH (Vorsitzender) |
| - |
Donau-Iller-Nahverkehrsverbund-mbH |
| - |
Sparkasse Ulm, Anstalt des öffentlichen Rechts (Verwaltungsratsvorsitzender) |
| - |
Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke (stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats) |
| - |
Komm.Paket.Net, Anstalt des öffentlichen Rechts (Vorsitzender des Verwaltungsrats und Liquidator) |
| - |
Innovationsregion Ulm e. V. (Vorstand) |
| - |
Erdgas Südwest GmbH (Beiratsvorsitzender) |
| - |
Zweckverband Thermische Abfallverwertung Donautal (TAD) (stellvertretender Verwaltungsratsvorsitzender) |
| - |
Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e. V. (Vorsitzender) |
Zu j) Herr Harald Sievers, Ravensburg:
(1)
| - |
Oberschwabenklinik gGmbH (Vorsitzender) |
(2)
| - |
Gesellschaft für Wirtschafts- und Innovationsförderung Landkreis Ravensburg mbH (WiR) (Vorsitzender) |
| - |
Ravensburger Entsorgungsanlagengesellschaft mbH (REAG) (Vorsitzender) |
| - |
Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund GmbH |
| - |
Kreissparkasse Ravensburg (Vorsitzender des Verwaltungsrats) |
| - |
LBS Landesbausparkasse Süd, Anstalt des öffentlichen Rechts |
| - |
Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke (zweiter stellvertretender Verbandsvorsitzender) |
Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere ein aktueller Lebenslauf, der über deren Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt, stehen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an und mindestens bis zu deren Ablauf zum Abruf im Internet unter
zur Verfügung.
Angaben zur Empfehlung C.13 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex
Frau Stefanie Bürkle, Herr Günther-Martin Pauli, Herr Heiner Scheffold und Herr Harald Sievers sind als Landräte für ihre Landkreise jeweils Mitglied der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats des Zweckverbands Oberschwäbische Elektrizitätswerke, welcher mittelbar über seine 100 %ige Tochtergesellschaft OEW Energie-Beteiligungs GmbH rund 47 % des Grundkapitals der EnBW Energie Baden-Württemberg AG hält. Frau Bürkle ist zudem Vorsitzende und Herr Scheffold und Herr Sievers sind stellvertretende Vorsitzende des Zweckverbands Oberschwäbische Elektrizitätswerke.
Abgesehen davon stehen die vorgeschlagenen Kandidaten in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, deren Offenlegung nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
|
| 8. |
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 16 (Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts)
Der Gesetzgeber hat die virtuelle Hauptversammlung nach dem Grundsatz ausgestaltet, dass sämtliche Rechte, die von Aktionären in einer (klassischen) Präsenz-Hauptversammlung nach § 118 Absatz 1 Satz 1 AktG wahrgenommen werden können, auch in einer virtuellen Hauptversammlung bestehen und entsprechend elektronisch ausgeübt werden können.
Die Ermächtigung an den Vorstand kann in der Satzung nach § 118a Absatz 5 Nr. 2 AktG für maximal fünf Jahre erteilt werden. Dementsprechend ist die Ermächtigung in § 16 Absatz 8 der Satzung bis zum 4. Mai 2027 befristet.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
§ 16 Absatz 8 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
| „(8) |
Der Vorstand ist für bis zum Ablauf des 6. Mai 2031 stattfindende Hauptversammlungen ermächtigt vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).“ |
|
| 9. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu zehn Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und Tochtergesellschaften
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, jedem der zehn neuen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge vom 10. März 2026 zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG als Organträger und deren folgenden zehn Tochtergesellschaften als jeweiliger Organgesellschaft zuzustimmen:
| a) |
EnBW Omega 157. Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Karlsruhe, |
| b) |
EnBW Omega 158. Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Karlsruhe, |
| c) |
EnBW Omega 159. Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Karlsruhe, |
| d) |
EnBW Omega 160. Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Karlsruhe, |
| e) |
EnBW Omega 161. Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Karlsruhe, |
| f) |
EnBW Omega 162. Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Karlsruhe, |
| g) |
EnBW Omega 163. Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Karlsruhe, |
| h) |
EnBW Omega 153. Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Stuttgart, |
| i) |
EnBW Omega 154. Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Stuttgart, |
| j) |
EnBW Omega 155. Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Stuttgart. |
Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG hält an jeder der vorgenannten Tochtergesellschaften jeweils 100 % der Geschäftsanteile.
Die zehn Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge sollen Grundlage für sogenannte ertragsteuerliche Organschaften zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und den betreffenden Tochtergesellschaften sein.
Alle zehn Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge (nachfolgend „Vertrag“ genannt) haben den folgenden wesentlichen Inhalt:
| • |
Die Organgesellschaft unterstellt ihre Leitung dem Organträger, der demgemäß berechtigt ist, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft uneingeschränkt Weisungen zu erteilen (§ 1 Absatz 1 des Vertrages). Der Organträger wird sein uneingeschränktes Weisungsrecht nur durch seine Geschäftsleitung ausüben. Weisungen bedürfen keiner besonderen Form (§ 1 Absatz 2 des Vertrages). Die Organgesellschaft verpflichtet sich, den Weisungen des Organträgers zu folgen (§ 1 Absatz 3 des Vertrages). Die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Organgesellschaft obliegen weiterhin der Geschäftsführung der Organgesellschaft. Die rechtliche Selbstständigkeit beider Gesellschaften bleibt unberührt (§ 1 Absatz 4 des Vertrages). Der Organträger kann der Geschäftsführung der Organgesellschaft keine Weisungen erteilen, den Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beendigen (§ 1 Absatz 5 des Vertrages). Schließlich kann der Organträger jederzeit die Bücher, Schriften und sonstige Geschäftsunterlagen der Organgesellschaft einsehen und Auskünfte über die rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten der Organgesellschaft verlangen. Die Organgesellschaft ist verpflichtet, dem Organträger über alle wichtigen Geschäftsvorfälle zu berichten (§ 1 Absatz 6 des Vertrages). |
| • |
Die Organgesellschaft ist während der Dauer des Vertrages zur höchsten Gewinnabführung entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet (§ 2 Absatz 1 des Vertrages). Die Verpflichtung der Organgesellschaft, ihren ganzen Gewinn abzuführen, umfasst - soweit rechtlich zulässig - auch den Gewinn aus der Veräußerung ihrer sämtlichen Vermögensgegenstände sowie einen Übertragungsgewinn aus Umwandlungen. Die vorstehende Regelung gilt nicht für nach Auflösung der Organgesellschaft anfallende Gewinne (§ 2 Absatz 2 des Vertrages). |
| • |
Der Organträger ist zur Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet (§ 3 des Vertrages). |
| • |
Die Organgesellschaft ist mit Zustimmung des Organträgers berechtigt, Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Gewinnrücklagen gemäß § 272 Absatz 3 HGB einzustellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrages bei der Organgesellschaft gebildete „andere Gewinnrücklagen“ im Sinne von § 272 Absatz 3 HGB sind gegebenenfalls auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen (§ 4 Absatz 1 des Vertrages). Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung sonstiger Rücklagen oder das Heranziehen dieser Rücklagen zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags wird ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwaig vorhandenen Gewinnvortrag (§ 4 Absatz 2 des Vertrages). |
| • |
Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist im Einvernehmen mit dem Organträger aufzustellen (§ 5 des Vertrages). |
| • |
Der Anspruch auf Abführung eines Gewinns entsteht mit Ablauf des Bilanzstichtags der Organgesellschaft und wird am Tage der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zur Zahlung fällig. Der Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrags entsteht mit Ablauf des Bilanzstichtags der Organgesellschaft und wird zum gleichen Zeitpunkt zur Zahlung fällig (§ 6 Absatz 1 des Vertrages). Vor Feststellung des Jahresabschlusses kann der Organträger Vorschüsse auf eine ihm für das Geschäftsjahr voraussichtlich zustehende Gewinnabführung verlangen, wenn und soweit die Zahlung einer Vorabdividende zulässig ist (§ 6 Absatz 2 des Vertrages). Die Organgesellschaft kann Vorschüsse auf einen ihr für das Geschäftsjahr voraussichtlich zu erstattenden Jahresfehlbetrag verlangen, soweit sie solche Vorschüsse mit Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt (§ 6 Absatz 3 des Vertrages). |
| • |
Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft geschlossen (§ 7 Absatz 1 des Vertrages). Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt - mit Ausnahme der Leitungsbefugnis des Organträgers - für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. Das Weisungsrecht kann erst ab Eintragung des Vertrages in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft ausgeübt werden (§ 7 Absatz 2 des Vertrages). |
| • |
Der Vertrag wird zunächst für eine Dauer von fünf (Zeit-)Jahren ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem die Eintragung des Vertrages in das Handelsregister am Sitz der Organgesellschaft erfolgt, geschlossen. Er verlängert sich jeweils bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahres der Organgesellschaft, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der jeweils verlängerten Vertragszeit schriftlich gekündigt wird (§ 7 Absatz 3 des Vertrages). Für den Fall, dass ein Geschäftsjahr der Organgesellschaft innerhalb der vorgenannten festen Laufzeit des Vertrages weniger als zwölf Kalendermonate umfasst oder das erste Jahr der Geltung des Vertrages durch das Finanzamt für eine körperschaftsteuerliche Organschaft nicht anerkannt wird, verlängert sich die Mindestlaufzeit des Vertrages um weitere (Rumpf-)Geschäftsjahre der Organgesellschaft bis zum Ablauf von mindestens vollen fünf Zeitjahren, gerechnet ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem der Vertrag steuerliche Wirkung erlangt. Wird der Vertrag während der gesamten Laufzeit des Vertrages in einem Geschäftsjahr durch das Finanzamt für eine körperschaftsteuerliche Organschaft nicht anerkannt, so beginnt mit Wirkung ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres, in dem der Vertrag (wieder) steuerliche Wirkung erlangt, eine erneute Mindestlaufzeit von fünf (Zeit-)Jahren (§ 7 Absatz 4 des Vertrages). |
| • |
Der Vertrag kann mittels einvernehmlicher Aufhebung oder mittels Kündigung vorzeitig beendet werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe für die vorzeitige Beendigung gelten insbesondere (§ 7 Absatz 5 des Vertrages):
| a) |
die Veräußerung, die Einbringung oder sonstige Übertragung von Anteilen an der Organgesellschaft in einem Umfang, der zur Folge hat, dass die steuerlichen Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger nicht mehr vorliegen, |
| b) |
die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft, |
| c) |
der Formwechsel der Organgesellschaft, es sei denn, die Organgesellschaft wird in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform umgewandelt, |
| d) |
die Verlegung des Satzungs- oder Verwaltungssitzes der Organgesellschaft, wenn dadurch die steuerliche Organschaft entfällt, |
| e) |
wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft nicht mehr einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzurechnen ist, und |
| f) |
der Eintritt eines außenstehenden Gesellschafters bei der Organgesellschaft unter entsprechender Anwendung des § 307 AktG. |
|
| • |
Im Falle einer einvernehmlichen Aufhebung oder einer Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist nach den für den Jahresabschluss der Organgesellschaft geltenden Bestimmungen eine Abgrenzungsbilanz für die Organgesellschaft auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufhebung bzw. der Kündigung aufzustellen; für den Gewinn oder Verlust, der in dieser Abgrenzungsbilanz ausgewiesen wird, gelten die Regelungen des Vertrages zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme entsprechend (§ 7 Absatz 6 des Vertrages). |
Die zehn Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge bedürfen jeweils zu ihrer Wirksamkeit neben der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der jeweiligen Tochtergesellschaft auch der Zustimmung der Hauptversammlung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und der Eintragung in das Handelsregister der jeweiligen Tochtergesellschaft. Die Gesellschafterversammlungen der vorgenannten zehn Tochtergesellschaften werden dem jeweils zwischen ihr und der EnBW Energie Baden-Württemberg AG abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vor der Hauptversammlung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG am 7. Mai 2026 zustimmen.
Jeder der zehn Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge ist jeweils in einem gemeinsamen Bericht des Vorstands der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und der jeweiligen Geschäftsführung der betreffenden Tochtergesellschaft gemäß § 293a Absatz 1 AktG näher erläutert und begründet.
Diese Berichte, die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und ihren vorgenannten zehn Tochtergesellschaften sowie die Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse und die zusammengefassten Lageberichte für die EnBW Energie Baden-Württemberg AG und den Konzern der letzten drei Geschäftsjahre sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu deren Ablauf auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich.
|
II. Weitere Angaben zur Einberufung
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG insgesamt 330.160.843 Aktien ausgegeben. Alle ausgegebenen Aktien gewähren jeweils eine Stimme; die Anzahl der Stimmrechte beträgt demnach 330.160.843. Von den 330.160.843 Aktien werden zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 5.749.677 Aktien von der Gesellschaft selbst oder von Unternehmen, die von ihr abhängig sind, gehalten (eigene Aktien). Die eigenen Aktien gewähren, solange sie von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG oder von Unternehmen, die von ihr abhängig sind, gehalten werden, keine Rechte.
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| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist daher ausgeschlossen. Die gesamte Hauptversammlung wird Online über ein passwortgeschütztes InvestorPortal unter
in Bild und Ton übertragen.
Die Hauptversammlung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorsitzenden des Vorstands, der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 70567 Stuttgart, Schelmenwasenstraße 15, statt. Hierbei handelt es sich um den Ort der Hauptversammlung im aktienrechtlichen Sinn. Auch die weiteren Mitglieder des Vorstands nehmen an der Hauptversammlung persönlich teil, und zwar an deren Ort.
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Absatz 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft unter Wahrung der Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen.
Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch einen auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den Ablauf des 15. April 2026 (d.h. 15.04.2026, 24:00 Uhr MESZ - sogenannter „Nachweisstichtag“), bezogenen Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform in deutscher oder englischer Sprache zu führen. Ein Nachweis durch den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG reicht aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes kann auch durch eine sonstige von dem Letztintermediär in Textform (§ 126b BGB) erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erbracht werden. Hinsichtlich solcher Aktien, die zum Nachweisstichtag nicht von einem Letztintermediär verwahrt werden, kann der Nachweis auch von der Gesellschaft, von einem deutschen Notar sowie von einer Wertpapiersammelbank oder einem Kreditinstitut innerhalb der Europäischen Union ausgestellt werden.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Hauptversammlungsteilnahme und auf die Zahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch nicht Inhaber von Aktien sind und erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien in der virtuellen Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens im Zeitpunkt des Ablaufs des 30. April 2026 (d.h. 30.04.2026, 24:00 Uhr MESZ) unter einer der folgenden Adressen zugehen:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG c/o Computershare Operations Center 80249 München oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes werden in der Regel durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig die für eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erforderlichen Unterlagen über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen in diesem Fall nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des Aktienbesitzes vornimmt. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter einer der vorgenannten Adressen werden den Aktionären oder deren Bevollmächtigten die für eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erforderlichen Unterlagen (insbesondere eine Anmeldebestätigung und der für den Online-Zugang über das InvestorPortal erforderliche Zugangscode) ausgestellt und zugesandt.
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| 3. |
Stimmabgabe durch Briefwahl
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl ausüben. Die Möglichkeit zur Briefwahl umfasst sowohl die textliche Stimmabgabe, die vorab per Post oder elektronisch übermittelt werden kann, als auch die Online-Stimmabgabe über das InvestorPortal im Vorfeld der Hauptversammlung oder während der Hauptversammlung. Diese Möglichkeiten sind nachfolgend näher beschrieben.
Auch im Fall der Briefwahl ist immer eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes nach den oben im Abschnitt II.2 genannten Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft auf dem Postweg an die in Abschnitt II.4 genannte Adresse oder Online über das InvestorPortal übermittelt werden. Ein Formular, das zur Briefwahl genutzt werden kann, ist über die Internetseite der Gesellschaft
verfügbar. Das Formular kann zudem unter einer der in Abschnitt II.8 b) genannten Adressen angefordert werden.
Briefwahlstimmen können auf dem Postweg bis spätestens zum Ablauf des 6. Mai 2026 (d.h. 06.05.2026, 24:00 Uhr MESZ) (Zugang bei der Gesellschaft) an die im Abschnitt II.4 genannte Adresse übermittelt werden. Später per Post eingehende Briefwahlstimmen werden nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus haben rechtzeitig angemeldete Aktionäre - auch über den 6. Mai 2026, 24:00 Uhr MESZ hinaus - die Möglichkeit der Übermittlung, Abgabe, Änderung und Widerruf von Briefwahlstimmen unter Nutzung des Online-Zugangs zum InvestorPortal unter
Diese Möglichkeit besteht bis zu dem Zeitpunkt, den der Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung für die späteste Stimmenabgabe bei den Abstimmungen bestimmt.
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| 4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen versammlungsbezogenen Rechte in der virtuellen Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den oben im Abschnitt II.2 genannten Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach § 16 Absatz 3 der Satzung der Textform, sofern die Vollmacht auch die Ausübung des Stimmrechts umfasst. Für den Fall, dass ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein diesen nach § 135 AktG gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, sehen weder das Gesetz noch die Satzung der Gesellschaft ein Textformerfordernis vor. In diesen Fällen sind die vorgenannten Personen oder Institutionen jedoch verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können ebenso wie die Aktionäre selbst nicht physisch am Ort der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl (siehe Abschnitt II.3) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (siehe Abschnitt II.5) ausüben. Die Nutzung des Online-Zugangs über das InvestorPortal durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung versandten Zugangscode erhält, sofern der Zugangscode nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurde.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, hält die Gesellschaft Formulare bereit, die die Aktionäre verwenden können, aber nicht müssen. Ein Vollmachtsformular wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zugesandt. Darüber hinaus können Vollmachtsformulare auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
heruntergeladen werden.
Der Nachweis einer vor der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung, die zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, bedarf der Textform. Zur Übermittlung von Nachweisen über erteilte Bevollmächtigungen können Aktionäre und ihre Bevollmächtigten den Online-Zugang über das InvestorPortal unter
nutzen. Die Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten Erläuterungen entnehmen. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse übermitteln:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG c/o Computershare Operations Center 80249 München
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen in Textform unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Werden Vollmachten, deren Änderung, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt, müssen diese der Gesellschaft bis zum Ablauf des 6. Mai 2026 (d.h. 06.05.2026, 24:00 Uhr MESZ) zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft ist Online über das InvestorPortal - auch über den 6. Mai 2026, 24:00 Uhr MESZ, hinaus - auch noch am Tag der Hauptversammlung bis zu dem Zeitpunkt möglich, den der Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung für die späteste Stimmenabgabe bei den Abstimmungen bestimmt und, soweit die Vollmacht zur Ausübung des Widerspruchsrechts (siehe Abschnitt II.11) bevollmächtigt, bis zum Ablauf der Hauptversammlung.
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| 5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Allen Aktionären und deren Bevollmächtigten bieten wir an, bereits vor oder während der virtuellen Hauptversammlung von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, jeweils nur nach Weisung des die Vollmacht erteilenden Aktionärs abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Aktionäre, die diesen Service nutzen möchten, werden gebeten, sich über ihren Letztintermediär (z.B. depotführendes Institut) zur virtuellen Hauptversammlung anzumelden und den erforderlichen Nachweis des Aktienbesitzes (siehe Abschnitt II.2) zu erbringen.
Es gibt zwei Möglichkeiten, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und diesen Weisungen, wie sie abstimmen sollen, zu erteilen:
| a) |
Bevollmächtigung auf dem Postweg im Vorfeld der Hauptversammlung
Zusammen mit der Anmeldebestätigung wird ein Vollmachtsformular übersandt, welches auch von der Internetseite
heruntergeladen werden kann. Auf dem Vollmachtsformular kann der Aktionär seine Vollmacht nebst Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts erteilen. Die Vollmacht nebst Weisungen für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist bis spätestens zum Ablauf des 6. Mai 2026 (d.h. 06.05.2026, 24:00 Uhr MESZ) (Zugang bei der Gesellschaft) per Post an die im vorhergehenden Abschnitt II.4 genannte Adresse zu übermitteln. Später auf dem Postweg eingehende Bevollmächtigungen und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden nicht berücksichtigt.
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| b) |
Bevollmächtigung bis zur spätesten Stimmenabgabe in der virtuellen Hauptversammlung
Des Weiteren können rechtzeitig angemeldete Aktionäre - auch über den Ablauf des 6. Mai 2026, 24:00 Uhr MESZ hinaus - Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Online über das InvestorPortal unter
erteilen, ändern oder widerrufen. Diese Möglichkeiten sind bis zu dem Zeitpunkt möglich, den der Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung für die späteste Stimmenabgabe bei den Abstimmungen bestimmt.
Auf der vorgenannten Internetseite sind alle wesentlichen Informationen zur Vollmachts- und Weisungserteilung über das Internet verfügbar.
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Erhalten die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand sowohl mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars (vgl. vorstehenden Buchstaben a)) als auch über das InvestorPortal Vollmacht und Weisungen, werden unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs ausschließlich die über das InvestorPortal erteilte Vollmacht und erteilten Weisungen als verbindlich angesehen.
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| 6. |
Hinweise für Intermediäre
Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Stimmabgabe (auch durch Bevollmächtigte), die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre gemäß SRD II in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
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| 7. |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, elektronisch über das InvestorPortal oder gemäß § 67c Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212) durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das InvestorPortal, 2. gemäß § 67c Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212) und 3. per Brief.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 AktG oder eine diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Vertretung den Weisungen entsprechend bevollmächtigt.
Die Stimmabgaben per Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
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| 8. |
Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 AktG, Rederecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Absatz 5 und 6 AktG, Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Absatz 1 AktG und Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Absatz 1 bis 4 AktG
| a) |
Verlangen auf Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 € (das entspricht mindestens 195.313 Aktien an der EnBW Energie Baden-Württemberg AG) erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Absatz 2 AktG in Verbindung mit § 122 Absatz 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser 90 Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die ausdrücklich hingewiesen wird. Bei der Fristberechnung sind ferner die Bestimmungen des § 121 Absatz 7 AktG entsprechend anzuwenden.
Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 6. April 2026 (d.h. 06.04.2026, 24:00 Uhr MESZ) zugehen. Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes Verlangen die folgende Postanschrift bzw., bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden:
Vorstand der EnBW Energie Baden-Württemberg AG Gremien & Aktionärsbeziehungen Durlacher Allee 93 76131 Karlsruhe oder E-Mail: hauptversammlung2026@enbw.com
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| b) |
Anträge und Wahlvorschläge nach den §§ 126 Absatz 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge übersenden, die sich gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung richten und die zu begründen sind. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, der nicht begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Absatz 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft zu richten:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG Gremien & Aktionärsbeziehungen Durlacher Allee 93 76131 Karlsruhe oder E-Mail: hauptversammlung2026@enbw.com
Bis spätestens zum Ablauf des 22. April 2026 (d.h. 22.04.2026, 24:00 Uhr MESZ) unter einer der vorgenannten Adressen bei der Gesellschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären unverzüglich im Internet unter
kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder zu denen kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers bzw. Vorschlagenden erbracht wird, sowie Gegenanträge ohne Begründung, werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. In den in § 126 Absatz 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag unter anderem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge müssen ferner nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG nicht enthalten.
Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Absatz 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre das Stimmrecht ausüben. Sofern der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokonferenz, mithin im Rahmen des Rederechts (dazu unter Abschnitt II.8 c)), gestellt werden.
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| c) |
Rederecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Absatz 5 und 6 AktG
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab einer halben Stunde vor Beginn der Hauptversammlung (d.h. ab 9:30 Uhr MESZ) können Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im InvestorPortal Redebeiträge anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AktG, das Auskunftsverlangen nach § 131 Absatz 1 AktG und Nachfragen nach § 131 Absatz 1d AktG können Bestandteil des Redebeitrags sein.
Gemäß § 17 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festzusetzen.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
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| d) |
Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (dazu unter Abschnitt II.8 c)), wahrgenommen werden kann.
§ 131 Absatz 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Absatz 4 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das InvestorPortal während der Hauptversammlung übermitteln können.
Weiter bestimmt § 131 Absatz 5 Satz 1 AktG, dass ein Aktionär, dem eine Auskunft verweigert wird, verlangen kann, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufgenommen werden. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach § 131 Absatz 5 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das InvestorPortal übermitteln kann.
Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht jedem elektronisch zur Hauptversammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht gemäß § 131 Absatz 1d AktG zu.
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| e) |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Absatz 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis zum Ablauf des 1. Mai 2026 (d.h. 01.05.2026, 24:00 Uhr MESZ), Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen.
Die Einreichung hat in Textform in deutscher Sprache über das InvestorPortal zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen maximal 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 2. Mai 2026 (d.h. 02.05.2026, 24:00 Uhr MESZ), unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs über das InvestorPortal unter
zugänglich machen. Das Zugänglichmachen wird dementsprechend auf ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung zugelassene Aktionäre beschränkt.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen, einen beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 130a Absatz 3 Satz 4 i.V.m. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Das Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen (dazu unter Abschnitt II.8 b)), die Ausübung des Auskunftsrechts (dazu unter Abschnitt II.8 d)) sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (dazu unter Abschnitt II.11) sind ausschließlich auf den in dieser Einladung beschriebenen Wegen möglich.
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| 9. |
Hinweis auf zugängliche Informationen
Die Gesellschaft hat für die Hauptversammlung unter der Adresse
eine Internetseite eingerichtet.
Auf dieser Internetseite sind ab der Einberufung der Hauptversammlung und mindestens bis zu deren Ablauf zahlreiche Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung kostenfrei öffentlich zugänglich. Insbesondere sind hier der Text der Einberufung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und Erläuterungen, darunter weitergehende Erläuterungen zu den in Abschnitt II.8 dargestellten Rechten der Aktionäre, abrufbar. Dort sind auch alle für die Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und Formulare bereitgestellt.
Schließlich werden unter dieser Internetadresse nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
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| 10. |
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre der Gesellschaft wird die gesamte Hauptversammlung am 7. Mai 2026, ab 10:00 Uhr MESZ, im Wege der Bild- und Tonübertragung über das InvestorPortal übertragen. Einen Link zum InvestorPortal finden Sie unter
Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sie sich zur Hauptversammlung anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen (siehe Abschnitt II.2). Den für den Online-Zugang über das InvestorPortal erforderlichen Zugangscode erhalten sie mit ihrer Anmeldebestätigung. Die hier angebotene Möglichkeit ermöglicht den Aktionären die Verfolgung der gesamten Hauptversammlung über das Internet. Die Zuschaltung ermöglicht aber keine Online-Teilnahme im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG.
Entsprechendes gilt für eine Teilnahme im Wege elektronischer Zuschaltung durch Bevollmächtigte. Die Nutzung des Online-Zugangs über das InvestorPortal durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung versandten Zugangscode erhält, sofern der Zugangscode nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurde.
Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden können auch von sonstigen Interessierten ohne Zugangscode live im Internet verfolgt werden (http://hv.enbw.com).
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| 11. |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Widerspruch kann während der gesamten Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über das InvestorPortal unter
erklärt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären.
Den für den Online-Zugang über das InvestorPortal erforderlichen Zugangscode erhalten die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten mit ihrer Anmeldebestätigung.
UTC Zeiten (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO)
Sämtliche Zeitangaben in der Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
Weitere Informationen zur Abstimmung (gemäß Tabelle 3 der EU-DVO)
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie nachstehend näher bestimmt auszuüben. Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe dort). Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 sowie 7 bis 9 haben verbindlichen Charakter, diejenige zu Tagesordnungspunkt 6 hat empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).
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Karlsruhe, im März 2026
EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Der Vorstand
Angaben nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (Tabelle 3)
A1 Eindeutige Kennung: 58417084b7e4f011b55096c6c2a55906
A2 Art der Mitteilung: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung für den 7. Mai 2026
B1 ISIN: DE0005220008
B2 Name des Emittenten: EnBW Energie Baden-Württemberg AG
C1 Datum der Hauptversammlung: 20260507
C2 Uhrzeit der Hauptversammlung: 08:00 Uhr (UTC)
C3 Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung
C4 Ort der Hauptversammlung: Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Schelmenwasenstraße 15, 70567 Stuttgart. Eine physische Teilnahme am Ort der Hauptversammlung ist nicht möglich. URL zum InvestorPortal der Gesellschaft zur Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte: http://hv.enbw.com
C5 Aufzeichnungsdatum: 20260415
C6 Uniform Resource Locator (URL): http://hv.enbw.com
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Vorname, Nachname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Vollmachten, Weisungen, Anträge, Wahlvorschläge und Fragen) erfolgt auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter den Online-Zugang über das InvestorPortal nutzen, gelten hierfür zusätzliche Datenschutzhinweise, die im InvestorPortal jederzeit aufgerufen werden können. Soweit Sie die Möglichkeit nutzen, über das InvestorPortal Ihre Aktionärsrechte auszuüben, etwa Stellungnahmen in Textform einreichen, das Stimmrecht ausüben (lassen) oder Redebeiträge in Form von Videokommunikation halten, verarbeiten wir Ihren Namen und Ihre Anmeldebestätigungsnummer sowie den Inhalt Ihres Beitrags. Die Redebeiträge sind Teil der virtuellen Hauptversammlung und werden im Livestream im InvestorPortal übertragen.
Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung zwingend erforderlich und erfolgt zu dem Zweck der Ermöglichung einer Teilnahme für jeden sich anmeldenden Aktionär oder Aktionärsvertreter. Die Gesellschaft ist für die Erhebung und Verarbeitung verantwortlich. Es ist unsere rechtliche Verpflichtung, eine Hauptversammlung durchzuführen und die Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen. Hierfür müssen wir die benannten Daten verarbeiten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind das Aktiengesetz (AktG), insbesondere § 123 Absatz 2 und 3 AktG in Verbindung mit § 16 Absatz 1 der Satzung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und § 129 Absatz 1 Satz 2 und 3 AktG, sowie Artikel 6 Absatz 1 c) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Daneben verarbeiten wir personenbezogene Daten zur Wahrung der folgenden berechtigten Interessen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 f) der DSGVO: Organisation und geordnete Durchführung der Hauptversammlung. Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter den Online-Zugang über das InvestorPortal nutzen, verarbeiten wir insoweit personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person gemäß Artikel 6 Absatz 1 a) und Artikel 7 DSGVO. Die Erteilung der Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Alle Aktionäre und Aktionärsvertreter haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können die Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG Gremien & Aktionärsbeziehungen Durlacher Allee 93 76131 Karlsruhe oder E-Mail: hauptversammlung2026@enbw.com
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter datenschutz@enbw.com. Er steht Ihnen für Fragen zum Datenschutz gerne zur Verfügung.
Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die wir beim Besuch unserer Internetseiten erheben, verweisen wir auf unsere Informationen zum Datenschutz unter der Internetadresse https://www.enbw.com/service/datenschutz/.
Ausführliche Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit unserer Hauptversammlung finden Sie in dem Dokument „Datenschutzinformationen für Aktionäre und Aktionärsvertreter“, welches unter der Internetadresse https://www.enbw.com/service/datenschutz/dokumente kostenfrei öffentlich zugänglich ist.
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27.03.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
EnBW Energie Baden-Württemberg AG |
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Durlacher Allee 93 |
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76131 Karlsruhe |
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Deutschland |
| Telefon: |
+49 721 6312669 |
| E-Mail: |
hauptversammlung2026@enbw.com |
| Internet: |
http://hv.enbw.com |
| ISIN: |
DE0005220008 |
| WKN: |
522000 |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2299478 27.03.2026 CET/CEST
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| 28.03.2025 | EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2025 in virtuell (Stuttgart) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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EnBW Energie Baden-Württemberg AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2025 in virtuell (Stuttgart) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
28.03.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Karlsruhe
ISIN DE0005220008 (WKN 522 000)
Einberufung der Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am
Donnerstag, den 8. Mai 2025, um 10:00 Uhr (MESZ)
als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung
(Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist 70567 Stuttgart, Schelmenwasenstr. 15).
Hinweis: Der Begriff Aktionäre steht hier nicht für den Plural der männlichen Form, sondern bezeichnet hier und nachfolgend geschlechtsneutral die Personengesamtheit aller Aktionäre unabhängig davon, ob und welches Geschlecht Aktionäre haben. Zur besseren Lesbarkeit wird nachfolgend auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle nachfolgend verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe gelten stets gleichermaßen für natürliche Personen jeden Geschlechts sowie jegliche juristische Personen und sind immer geschlechtsneutral zu verstehen.
I. Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2024, des zusammengefassten Lageberichts für die EnBW Energie Baden-Württemberg AG und den Konzern (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a, 315a HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 24. März 2025 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
kostenfrei öffentlich zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Ferner werden diese Unterlagen in der virtuellen Hauptversammlung näher erläutert.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der EnBW Energie Baden-Württemberg AG zum 31. Dezember 2024 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 in Höhe von 1.119.008.875,25 € zur Ausschüttung einer Dividende von 1,60 € je dividendenberechtigter Aktie, das entspricht bei 270.855.027 dividendenberechtigten Stückaktien einem Betrag von 433.368.043,20 €, zu verwenden und den Restbetrag von 685.640.832,05 € auf neue Rechnung vorzutragen.
Die Auszahlung der beschlossenen Dividende erfolgt gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG am 13. Mai 2025.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 5. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025, des Prüfers für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen sowie des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung 2025
| 5.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, für das Geschäftsjahr 2025 zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2025 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Absatz 7 WpHG des Geschäftsjahres 2025 zu wählen. |
| 5.2 |
Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Absatz 7 WpHG des Geschäftsjahres 2026 zu wählen, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung erfolgt. |
| 5.3 |
Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen. Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt nur für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Abschlussprüfer-RL 2006/43/EG i.d.F. der CSRD (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 eine ausdrückliche Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangt, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegt. |
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung der Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
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| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Nach § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Bericht über die Vergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (nachfolgend kurz „Vergütungsbericht“ genannt) zu erstellen. Vorstand und Aufsichtsrat der EnBW Energie Baden-Württemberg AG haben für das Geschäftsjahr 2024 einen Vergütungsbericht nach § 162 AktG erstellt. Der Abschlussprüfer hat diesen Vergütungsbericht geprüft und einen Vermerk über die Prüfung erstellt, der dem Vergütungsbericht beigefügt worden ist. Der Vergütungsbericht ist der Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 4 AktG zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht ist (nebst dem Vermerk des Abschlussprüfers) ab Einberufung der virtuellen Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft
kostenfrei öffentlich zugänglich und wird dort auch während der gesamten Hauptversammlung zugänglich sein (§ 124a Satz 1 Nr. 4 AktG in Verbindung mit § 26q EGAktG).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
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| 7. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Ausgliederungsvertrag zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und der Neckarwerke Stuttgart GmbH
Das Immobilieneigentum des EnBW-Konzerns ist im Wesentlichen in vier Immobiliengesellschaften gebündelt. Zwei Immobiliengesellschaften, die EVGA Grundstücks- und Gebäudemanagement GmbH & Co KG („EVGA") und die Facilma Grundbesitzmanagement und -service GmbH & Co Besitz KG („Facilma"), befinden sich im Eigentum der EnBW Energie Baden-Württemberg AG („EnBW AG“) und zwei weitere Immobiliengesellschaften, die NWS Grundstücksmanagement GmbH & Co KG („NGG") und (teilweise) die EnBW City GmbH & Co KG („City"), im Eigentum der Neckarwerke Stuttgart GmbH („NWS"). Daneben hält die EnBW AG die Anteile an der EnBW Real Estate GmbH („Real Estate“), die als Komplementärin der vier Immobiliengesellschaften in Form einer Kommanditgesellschaft fungiert.
Die geplante Umstrukturierung erfolgt vor dem Hintergrund einer historisch gewachsenen Unternehmensstruktur, die durch mehrere Fusionen geprägt ist. Dies hat zu einer heterogenen Konzernstruktur im Bereich der Immobilienverwaltung geführt. Durch die geplante Vereinheitlichung der Immobilienverwaltung soll eine klare und effiziente Struktur geschaffen werden.
Der Vorstand der EnBW AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates und im Einvernehmen mit der Geschäftsführung der NWS beschlossen, die Kommanditanteile an der EVGA, der Facilma und die Geschäftsanteile an der Real Estate (nachfolgend „auszugliedernde Gesellschaften“), mit allen Rechten und Pflichten auf die NWS zu übertragen.
Die Übertragung hat zum Ziel, eine einheitliche gesellschaftsrechtliche Struktur hinsichtlich der Immobiliengesellschaften zu schaffen und diese einheitlich als Tochtergesellschaften unter der NWS zu bündeln.
Die Übertragung der auszugliedernden Gesellschaften soll rechtlich in Form einer Ausgliederung zur Aufnahme durch die NWS gem. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG erfolgen.
Die beabsichtigte Ausgliederung der auszugliedernden Gesellschaften ist in einem nach § 127 UmwG vom Vorstand der EnBW AG und der Geschäftsführung der NWS gemeinsam erstatteten schriftlichen Ausgliederungsbericht („Ausgliederungsbericht") näher rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet. Dieser Bericht ist für die Aktionäre wie untenstehend beschrieben zugänglich. Eine Prüfung findet bei der Ausgliederung nach § 125 Satz 2 UmwG nicht statt.
Der Entwurf des Ausgliederungsvertrages wurde vom Vorstand der EnBW AG und der Geschäftsführung der NWS aufgestellt und im März 2025 dem zuständigen Betriebsrat zugeleitet. Der Ausgliederungsvertrag soll unmittelbar nach der Hauptversammlung der EnBW AG am 8. Mai 2025 geschlossen werden. Er wird nur wirksam, wenn ihm die Hauptversammlung der EnBW AG und die Gesellschafterversammlung der NWS durch Beschluss zustimmen. Es ist vorgesehen, dass die Gesellschafterversammlung der NWS dem Ausgliederungsvertrag am 8. Mai 2025 zustimmt. Die Ausgliederung bedarf zu ihrer Wirksamkeit ferner der Eintragung in das für die EnBW AG zuständige Handelsregister beim Amtsgericht Mannheim.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Entwurf des Ausgliederungsvertrages zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG als übertragendem Rechtsträger und der Neckarwerke Stuttgart GmbH als übernehmendem Rechtsträger wird zugestimmt. Der Vorstand der EnBW Energie Baden-Württemberg AG wird ermächtigt, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Ausgliederung entsprechend dem Entwurf des Ausgliederungsvertrages und dem Ausgliederungsbericht durchzuführen.
Der Entwurf des Ausgliederungsvertrages hat folgenden wesentlichen Inhalt:
§ 1 Übertragung des auszugliedernden Vermögens
| 1. |
Die übertragende Gesellschaft überträgt im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG als Gesamtheit im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme Barvermögen in Höhe von 100.000,00 EUR und jeweils mit allen Rechten und Pflichten (i) ihre in der Vorbemerkung näher bezeichneten Kommanditgesellschaftsanteile einschließlich ihrer Gesellschafterkonten an der Kommanditgesellschaft unter der Firma „Facilma Grundbesitzmanagement und -service GmbH & Co. Besitz KG“, (ii) ihre in der Vorbemerkung näher bezeichneten Kommanditgesellschaftsanteile einschließlich ihrer Gesellschafterkonten an der Kommanditgesellschaft unter der Firma „EVGA Grundstücks- und Gebäudemanagement GmbH & Co. KG“ sowie (iii) ihre Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1 bis 3 an der EnBW Real Estate GmbH im Gesamtnennbetrag in Höhe von 45.000,00 EUR (insgesamt im Folgenden: „das auszugliedernde Vermögen“) auf die übernehmende Gesellschaft gegen Gewährung von Geschäftsanteilen der übernehmenden Gesellschaft an die übertragende Gesellschaft. |
| 2. |
Die übernehmende Gesellschaft nimmt die Übertragung an. Die übertragende Gesellschaft hat die übergehenden Vermögensgegenstände in der Bilanz zum 31. Dezember 2024 insgesamt mit dem Buchwert angesetzt. Die übernehmende Gesellschaft wird die Buchwerte gemäß § 125 i.V.m. § 24 UmwG fortführen. |
§ 2 Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz
| 1. |
Die Übertragung des auszugliedernden Vermögens erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der übertragenden Gesellschaft („Vollzugstag“). |
| 2. |
Die Übernahme des auszugliedernden Vermögens erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2024, 24:00 Uhr. Vom Beginn des 1. Januar 2025, 00:00 Uhr, an gelten alle Handlungen der übertragenden Gesellschaft hinsichtlich des auszugliedernden Vermögens als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen („Ausgliederungsstichtag“). |
| 3. |
Steuerlicher Übertragungsstichtag gem. § 20 Abs. 6 UmwStG ist der 31. Dezember 2024, 24:00 Uhr. |
| 4. |
Der Ausgliederung wird die mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, versehene Bilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31. Dezember 2024 als Schlussbilanz zu Grunde gelegt. |
§ 3 Gegenleistung
| 1. |
Zur Durchführung der Ausgliederung (Übertragung des auszugliedernden Vermögens als Gesamtheit, nämlich des Barbetrages in Höhe von 100.000,00 EUR (in Worten: einhunderttausend Euro) sowie der Kommandit- und Geschäftsanteile) erhält die übertragende Gesellschaft im Wege der Kapitalerhöhung 100.000 neu zu schaffende Geschäftsanteile mit den lfd. Nrn. 216.500.005 - 216.600.004 an der übernehmenden Gesellschaft im Nennbetrag von je 1,00 EUR (in Worten: ein Euro), somit insgesamt 100.000,00 EUR (in Worten: einhunderttausend Euro). Steuerlich erfolgt die Übertragung des auszugliedernden Vermögens nach den Bestimmungen des Umwandlungssteuergesetzes (§ 20 Abs. 2 UmwStG bzw. § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG) zu Buchwerten. Bare Zuzahlungen erfolgen nicht. |
| 2. |
Das Stammkapital der übernehmenden Gesellschaft wird zur Durchführung der Ausgliederung von 216.500.000,00 EUR um 100.000,00 EUR auf 216.600.000 EUR erhöht. Der Erhöhungsbetrag wird durch die in § 1 bezeichnete Vermögensübertragung erbracht. Der ausgegliederte Barbetrag in Höhe von 100.000,00 EUR wird in voller Höhe auf den Nominalbetrag der Kapitalerhöhung angerechnet. Der (Buch-)Wert der auszugliedernden Kommandit- und Geschäftsanteile wird mit 306.976.266,17 EUR (in Worten: dreihundertsechsmillionenneunhundertsechsundsiebzigtausendzweihundertsechsundsechzig Euro siebzehn Cent) festgelegt und zu diesem Wert von der übernehmenden Gesellschaft angenommen. Der Betrag, welcher die Einlageverpflichtung (Erhöhungsbetrag) in Höhe von 100.000,00 EUR übersteigt (Wert der auszugliedernden Kommandit- und Geschäftsanteile), wird als übersteigender (Buch-)Wert des durch die Ausgliederung eingebrachten Vermögens in die Kapitalrücklage (gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB) bei der übernehmenden Gesellschaft eingestellt. |
| 3. |
Die von der übernehmenden Gesellschaft zu gewährenden Geschäftsanteile sind ab dem 1. Januar 2025 gewinnberechtigt. Es bestehen keine Besonderheiten in Bezug auf den Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn. |
§ 4 Gesamtrechtsnachfolge
| 1. |
Die übernehmende Gesellschaft tritt in alle bestehenden Rechtsverhältnisse ein, soweit diese das in § 1 bezeichnete auszugliedernde Vermögen betreffen und soweit sie im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge übergehen. |
| 2. |
Die Beteiligten verpflichten sich, in diesem Zusammenhang alle Erklärungen abzugeben, alle Urkunden auszustellen und alle sonstigen Maßnahmen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Begründung und zum Vollzug der in diesem Ausgliederungsvertrag geregelten Rechte und Pflichten sowie Vereinbarungen erforderlich oder zweckdienlich sind. |
§ 5 Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
| 1. |
Bei der übertragenden Gesellschaft sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend „Arbeitnehmer“) beschäftigt. Die übernehmende Gesellschaft verfügt über kein Personal. Auch bei der Facilma, der EVGA und der Real Estate sind keine Arbeitnehmer beschäftigt. |
| 2. |
Auf Ebene der übertragenden Gesellschaft besteht ein Konzernbetriebsrat. |
| 3. |
Die Ausgliederung der Geschäftsanteile der Real Estate sowie der Kommanditanteile an der EVGA und der Facilma führen auf Ebene der übertragenden Gesellschaft zu keinem Betriebsübergang nach § 613a BGB. Es gehen keine Arbeitsverhältnisse auf die übernehmende Gesellschaft über. Die Ausgliederung hat keine Auswirkungen auf die gewählte Arbeitnehmervertretung der übertragenden Gesellschaft, auf bestehende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen. |
| 4. |
Der Konzernbetriebsrat der übertragenden Gesellschaft hat mit Datum vom (...) 2025 einen schriftlichen Entwurf des Ausgliederungsvertrags erhalten. Die Empfangsbestätigung des Betriebsrates ist als nicht verlesungspflichtige Beilage dieser Niederschrift als Anhang zu Informationszwecken beigefügt. Die Vorlagepflicht gemäß § 126 Abs. 3 UmwG wurde ordnungsgemäß eingehalten. |
§ 6 Keine besonderen Rechte und Vorteile
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Es werden keine Rechte im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG oder besondere Vorteile im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt. |
§ 7 Freistellung
| |
Soweit die übertragende oder die übernehmende Gesellschaft aufgrund § 133 UmwG oder anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund vertraglicher Bestimmungen von Gläubigern für Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen sowie aus Haftungsverhältnissen in Anspruch genommen werden, die gemäß diesem Vertrag nach der Abgrenzung auf den Ausgliederungsstichtag der jeweils anderen Gesellschaft zuzuordnen sind, hat die jeweils andere Gesellschaft die in Anspruch genommene Gesellschaft auf erstes Anfordern von derartigen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen sowie Haftungsverhältnissen unverzüglich freizustellen. |
§ 8 Sonstige Bestimmungen
| 1. |
Der Entwurf dieses Ausgliederungsvertrages ist bei dem für die übertragende Gesellschaft zuständigen Handelsregister gemäß § 61 UmwG am (...) 2025 eingereicht worden. Die Vorstände der übertragenden und die Geschäftsführer der übernehmenden Gesellschaft haben gemäß § 125 UmwG i.V.m. § 8 UmwG am (...) 2025 einen Ausgliederungsbericht erstellt. |
| 2. |
Die Zustimmung der Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft zu diesem Ausgliederungsvertrag wurde sodann in der ordentlichen Hauptversammlung vom 8. Mai 2025 ausdrücklich und unwiderruflich erteilt (UVZ-Nr. (...)/2025 S der beurkundenden Notarin Christiane Stoye-Benk. Die erforderliche Zustimmung der Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft wird nachfolgend in Teil C. erteilt. |
| 3. |
Jegliche sonstigen Zustimmungserklärungen aller Art erlangen allen Beteiligten gegenüber Wirksamkeit mit ihrem Eingang bei der amtierenden Notarin. Diese wird allseits ermächtigt, alle zur Wirksamkeit erforderlichen Rechtshandlungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten vorzunehmen. |
| 4. |
Die Kosten dieses Ausgliederungsvertrages und etwaige Steuern sowie die Kosten der Ausführung des Ausgliederungsvertrages werden von der übernehmenden Gesellschaft getragen. Im Falle des Scheiterns der Ausgliederung werden diese Kosten von der über-tragenden Gesellschaft übernommen, wobei die Kosten der Anteilseignerversammlung der beteiligten Gesellschaften durch diese jeweils selbst getragen werden. |
| 5. |
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Erklärung unwirksam sein oder werden, so bleibt dieser Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten solche, die den mit den unwirksamen Bestimmungen verfolgten Zwecken in zulässiger Weise am nächsten kommen. |
Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu deren Ablauf sind auf der Internetseite der Gesellschaft
folgende Unterlagen kostenlos öffentlich zugänglich:
| - |
der Entwurf des Ausgliederungsvertrages zwischen der EnBW AG und der NWS; |
| - |
die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der EnBW AG jeweils für die Geschäftsjahre 2022, 2023 und 2024; |
| - |
die zusammengefassten Lageberichte für die EnBW AG und den Konzern jeweils für die Geschäftsjahre 2022, 2023 und 2024; |
| - |
die letzten drei festgestellten Jahresabschlüsse der NWS jeweils für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023 (Lageberichte wurden wegen Inanspruchnahme der Erleichterungen gemäß § 264 Abs. 3 HGB in diesem Zeitraum nicht erstellt); |
| - |
der nach § 127 UmwG erstattete gemeinsame Ausgliederungsbericht des Vorstands der EnBW AG und der Geschäftsführung der NWS (Ausgliederungsbericht). |
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| 8. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals und Änderung von § 5 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
| a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. Mai 2030 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien einmalig oder mehrmals gegen Bareinlagen, insgesamt jedoch um höchstens 177.000.000,00 € zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten („mittelbares Bezugsrecht“).
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 und, falls das Genehmigte Kapital 2025 bis zum 7. Mai 2030 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
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| b) |
§ 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„§ 5 Höhe und Einteilung des Grundkapitals
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| (1) |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 708.108.042,24 € und ist in 276.604.704 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. |
| (2) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. Mai 2030 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien einmalig oder mehrmals gegen Bareinlagen, insgesamt jedoch um höchstens 177.000.000,00 € zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2025“). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten („mittelbares Bezugsrecht“).
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 und, falls das Genehmigte Kapital 2025 bis zum 7. Mai 2030 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der Tagesordnung:
Zu Punkt 8 der Tagesordnung erstatten wir gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von 177.000.000 € vor. Die neuen Aktien dürfen nur gegen Bareinlagen ausgegeben werden. Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden sowie die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.
Ein genehmigtes Kapital ermöglicht es der Gesellschaft, ihre Eigenkapitalausstattung kurzfristig und flexibel unter Berücksichtigung der jeweiligen Kapitalmarktsituation zu erhöhen. Die Gesellschaft verfügt derzeit nicht über ein genehmigtes Kapital. Angesichts des bereits konkret bestehenden Kapitalbedarfs haben sich Vorstand und Aufsichtsrat daher entschlossen, der Hauptversammlung die Schaffung des Genehmigten Kapitals 2025 vorzuschlagen.
Die Notwendigkeit zur Schaffung einer Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft ergibt sich aus dem größten Investitionsprogramm in der Geschichte der EnBW im Rahmen ihrer Wachstumsstrategie. Bis 2030 sollen mindestens 40 Milliarden Euro in Projekte der Energiewende investiert werden, wobei sich weitere Investitionsbedarfe abzeichnen, die das Gesamtvolumen auf etwa 50 Milliarden Euro ansteigen lassen könnten. Diese Investitionen betreffen hauptsächlich den Neubau von Wind- und Solaranlagen, wasserstofffähigen Gaskraftwerken, den Ausbau der Übertragungs- und Verteilnetze, das geplante Wasserstoff-Kernnetz sowie den weiteren Ausbau der Elektromobilität. Der daraus resultierende überdurchschnittlich hohe Kapitalbedarf kann nicht allein durch operative Erträge, Partnerschaften oder die Aufnahme von Fremdkapital gedeckt werden.
Das Land Baden-Württemberg und der Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke, die über ihre Tochtergesellschaften NECKARPRI Beteiligungsgesellschaft mbH und OEW Energie-Beteiligungs GmbH jeweils 46,75% (zusammen 93,5%) der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft halten, haben jeweils in Aussicht gestellt, eine potentielle künftige Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2025 mitzutragen.
Die Festsetzung des Bezugspreises je Aktie wird durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Durchführung der Kapitalerhöhung aktuellen Marktsituation bestmöglich erfolgen. Das genehmigte Kapital gibt Vorstand und Aufsichtsrat ein besonders flexibles Instrument an die Hand, in einem volatilen Kapitalmarktumfeld auf kurzfristige Änderungen in der Bewertung der Aktie der Gesellschaft durch den Kapitalmarkt zu reagieren.
Das Genehmigte Kapital 2025 ist zeitlich an der gesetzlichen Höchstfrist von fünf Jahren orientiert, also bis zum 7. Mai 2030 befristet. Es ist jedoch vorgesehen, dass das Genehmigte Kapital 2025 noch im weiteren Verlauf des Jahres 2025 so weit ausgenutzt wird, wie dies zur aktuell angestrebten Kapitalzuführung erforderlich ist.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die Aktien können dabei auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten („mittelbares Bezugsrecht“).
Der Beschlussvorschlag sieht jedoch vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen kann. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für etwaige Spitzenbeträge dient dem Zweck, bei Ausgabe neuer Aktien unter Wahrung der gesetzlichen Bezugsrechte der Aktionäre glatte Bezugsverhältnisse zu erreichen. Ohne eine solche Ermächtigung würden die Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Der Vorstand trägt bei der Festsetzung des Gesamtbetrags der Kapitalerhöhung und des Bezugsverhältnisses dafür Sorge, dass der Betrag der freien Spitzen möglichst gering ausfällt. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
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| 9. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus 20 Mitgliedern und setzt sich gemäß den §§ 96 Absatz 1 und 2, 101 Absatz 1 AktG und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 MitbestG aus zehn von der Hauptversammlung und zehn von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern sowie zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern (also jeweils mindestens sechs Frauen und sechs Männern) zusammen. Die Vertreter der Anteilseigner und der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat haben jeweils gemäß § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG Widerspruch gegen eine gesamthafte Erfüllung des Mindestanteils von Frauen und Männern im Aufsichtsrat erklärt. Dies hat zur Folge, dass der Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer jeweils getrennt zu erfüllen ist. Von den zehn Sitzen der Anteilseigner im Aufsichtsrat müssen daher mindestens drei mit Frauen und mindestens drei mit Männern besetzt sein. Dieser Mindestanteil ist unabhängig vom Ergebnis der in dieser Hauptversammlung vorzunehmenden Ergänzungswahl bereits erfüllt.
Herr Dr. Wolf-Rüdiger Michel hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf des 8. Mai 2025 niedergelegt und wird zu diesem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft ausscheiden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Günther-Martin Pauli, Geislingen (Zollernalbkreis), Landrat des Zollernalbkreises,
mit Wirkung zum Beginn des 9. Mai 2025 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner zum Mitglied des Aufsichtsrats der EnBW Energie Baden-Württemberg AG zu wählen.
Der vorgenannte Wahlvorschlag stützt sich auf eine Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats, berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Der Aufsichtsrat berücksichtigt bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung stets die nationale und internationale Tätigkeit des Unternehmens und achtet auf eine angemessene Vielfalt (Diversity) im Aufsichtsrat. Bei dem Wahlvorschlag wurde neben den zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen auch darauf geachtet, dass das vom Aufsichtsrat gesetzte Ziel in Bezug auf den Frauenanteil im gesamten Aufsichtsrat zumindest eingehalten wird. Ferner wurde bei dem Wahlvorschlag darauf geachtet, dass nicht nur die persönlichen Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder nach § 100 AktG erfüllt sind, sondern dem Aufsichtsrat - entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex - auch eine nach Einschätzung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat angemessene Anzahl unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder auf Anteilseignerseite angehört und die Kodexempfehlungen zur Höchstzahl von Aufsichtsratsmandaten beachtet werden. Schließlich wurde darauf geachtet, potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden.
Die Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und das Kompetenzprofil für den Aufsichtsrat sind in der nach den §§ 289f und 315d HGB jährlich abzugebenden Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter
kostenfrei öffentlich zugänglich ist und dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein wird.
Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen Kandidaten darüber vergewissert, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung steht.
Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden.
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung für den 8. Mai 2025 bestehen bei dem zur Wahl vorgeschlagenen Herrn Günther-Martin Pauli folgende Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (1) und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (2):
(1) Zollernalb Klinikum gGmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrats
(2) - Sparkasse Zollernalb, Anstalt des öffentlichen Rechts - Landesbausparkasse Süd, Anstalt des öffentlichen Rechts - Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke
Zudem ist Herr Landrat Günther-Martin Pauli Mitglied des Beirats der Landesregierung für nachhaltige Entwicklung.
Weitere Informationen zu dem vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere ein aktueller Lebenslauf, der über dessen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt, stehen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an und mindestens bis zu deren Ablauf zum Abruf im Internet unter
zur Verfügung.
Angaben zur Empfehlung C.13 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex
Herr Günther-Martin Pauli steht in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, deren Offenlegung nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
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II. Weitere Angaben zur Einberufung
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG insgesamt 276.604.704 Aktien ausgegeben. Alle ausgegebenen Aktien gewähren jeweils eine Stimme; die Anzahl der Stimmrechte beträgt demnach 276.604.704. Von den 276.604.704 Aktien werden zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 5.749.677 Aktien von der Gesellschaft selbst oder von Unternehmen, die von ihr abhängig sind, gehalten (eigene Aktien). Die eigenen Aktien gewähren, solange sie von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG oder von Unternehmen, die von ihr abhängig sind, gehalten werden, keine Rechte.
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| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist daher ausgeschlossen. Die gesamte Hauptversammlung wird Online über ein passwortgeschütztes InvestorPortal unter
in Bild und Ton übertragen.
Die Hauptversammlung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorsitzenden des Vorstands, der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 70567 Stuttgart, Schelmenwasenstraße 15, statt. Hierbei handelt es sich um den Ort der Hauptversammlung im aktienrechtlichen Sinn. Auch die weiteren Mitglieder des Vorstands nehmen an der Hauptversammlung persönlich teil, und zwar an deren Ort.
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Absatz 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft unter Wahrung der Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen.
Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch einen auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den Ablauf des 16. April 2025 (d.h. 16.04.2025, 24:00 Uhr MESZ - sogenannter „Nachweisstichtag“) bezogenen Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform in deutscher oder englischer Sprache zu führen. Ein Nachweis durch den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG reicht aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes kann auch durch eine sonstige von dem Letztintermediär in Textform (§ 126b BGB) erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erbracht werden. Hinsichtlich solcher Aktien, die zum Nachweisstichtag nicht von einem Letztintermediär verwahrt werden, kann der Nachweis auch von der Gesellschaft, von einem deutschen Notar sowie von einer Wertpapiersammelbank oder einem Kreditinstitut innerhalb der Europäischen Union ausgestellt werden.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Hauptversammlungsteilnahme und auf die Zahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch nicht Inhaber von Aktien sind und erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien in der virtuellen Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens im Zeitpunkt des Ablaufs des 1. Mai 2025 (d.h. 01.05.2025, 24:00 Uhr MESZ) unter einer der folgenden Adressen zugehen:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG c/o Computershare Operations Center 80249 München oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes werden in der Regel durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig die für eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erforderlichen Unterlagen über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen in diesem Fall nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des Aktienbesitzes vornimmt. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter einer der vorgenannten Adressen werden den Aktionären oder deren Bevollmächtigten die für eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erforderlichen Unterlagen (insbesondere eine Anmeldebestätigung und der für den Online-Zugang über das InvestorPortal erforderliche Zugangscode) ausgestellt und zugesandt.
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| 3. |
Stimmabgabe durch Briefwahl
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl ausüben. Die Möglichkeit zur Briefwahl umfasst sowohl die textliche Stimmabgabe, die vorab per Post oder elektronisch übermittelt werden kann, als auch die Online-Stimmabgabe über das InvestorPortal im Vorfeld der Hauptversammlung oder während der Hauptversammlung. Diese Möglichkeiten sind nachfolgend näher beschrieben.
Auch im Fall der Briefwahl ist immer eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes nach den oben im Abschnitt II.2 genannten Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft auf dem Postweg an die in Abschnitt II.4 genannte Adresse oder Online über das InvestorPortal übermittelt werden. Ein Formular, das zur Briefwahl genutzt werden kann, ist über die Internetseite der Gesellschaft
verfügbar. Das Formular kann zudem unter den in Abschnitt II.8 b) genannten Adressen angefordert werden.
Briefwahlstimmen können auf dem Postweg bis spätestens zum Ablauf des 7. Mai 2025 (d.h. 07.05.2025, 24:00 Uhr MESZ) (Zugang bei der Gesellschaft), an die im Abschnitt II.4 genannte Adresse übermittelt werden. Später per Post eingehende Briefwahlstimmen werden nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus haben rechtzeitig angemeldete Aktionäre - auch über den 7. Mai 2025, 24:00 Uhr MESZ, hinaus - die Möglichkeit der Übermittlung, Abgabe, Änderung und Widerruf von Briefwahlstimmen unter Nutzung des Online-Zugangs zum InvestorPortal unter
Diese Möglichkeit besteht bis zu dem Zeitpunkt, den der Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung für die späteste Stimmenabgabe bei den Abstimmungen bestimmt.
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| 4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen versammlungsbezogenen Rechte in der virtuellen Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den oben im Abschnitt II.2 genannten Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach § 16 Absatz 3 der Satzung der Textform, sofern die Vollmacht auch die Ausübung des Stimmrechts umfasst. Für den Fall, dass ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein diesen nach § 135 AktG gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, sehen weder das Gesetz noch die Satzung der Gesellschaft ein Textformerfordernis vor. In diesen Fällen sind die vorgenannten Personen oder Institutionen jedoch verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können ebenso wie die Aktionäre selbst nicht physisch am Ort der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl (siehe Abschnitt II.3) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (siehe Abschnitt II.5) ausüben. Die Nutzung des Online-Zugangs über das InvestorPortal durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung versandten Zugangscode erhält, sofern der Zugangscode nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurde.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, hält die Gesellschaft Formulare bereit, die die Aktionäre verwenden können, aber nicht müssen. Ein Vollmachtsformular wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zugesandt. Darüber hinaus können Vollmachtsformulare auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
heruntergeladen werden.
Der Nachweis einer vor der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung, die zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, bedarf der Textform. Zur Übermittlung von Nachweisen über erteilte Bevollmächtigungen können Aktionäre und ihre Bevollmächtigten den Online-Zugang über das InvestorPortal unter
nutzen. Die Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten Erläuterungen entnehmen. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse übermitteln:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG c/o Computershare Operations Center 80249 München
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen in Textform unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Werden Vollmachten, deren Änderung, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt, müssen diese der Gesellschaft bis zum Ablauf des 7. Mai 2025 (d.h. 07.05.2025, 24:00 Uhr MESZ) zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft ist Online über das InvestorPortal - auch über den 7. Mai 2025, 24:00 Uhr MESZ hinaus - auch noch am Tag der Hauptversammlung bis zu dem Zeitpunkt möglich, den der Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung für die späteste Stimmenabgabe bei den Abstimmungen bestimmt und, soweit die Vollmacht zur Ausübung des Widerspruchrechts (siehe Abschnitt II.11) bevollmächtigt, bis zum Ablauf der Hauptversammlung.
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| 5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Allen Aktionären und deren Bevollmächtigten bieten wir an, bereits vor oder während der virtuellen Hauptversammlung von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, jeweils nur nach Weisung des die Vollmacht erteilenden Aktionärs abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Aktionäre, die diesen Service nutzen möchten, werden gebeten, sich über ihren Letztintermediär (z.B. depotführendes Institut) zur virtuellen Hauptversammlung anzumelden und den erforderlichen Nachweis des Aktienbesitzes (siehe Abschnitt II.2) zu erbringen.
Es gibt zwei Möglichkeiten, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und diesen Weisungen, wie sie abstimmen sollen, zu erteilen:
| a) |
Bevollmächtigung auf dem Postweg im Vorfeld der Hauptversammlung
Zusammen mit der Anmeldebestätigung wird ein Vollmachtsformular übersandt, welches auch von der Internetseite
heruntergeladen werden kann. Auf dem Vollmachtsformular kann der Aktionär seine Vollmacht nebst Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts erteilen. Die Vollmacht nebst Weisungen für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist bis spätestens zum Ablauf des 7. Mai 2025 (d.h. 07.05.2025, 24:00 Uhr MESZ) (Zugang bei der Gesellschaft) per Post an die im vorhergehenden Abschnitt II.4 genannte Adresse zu übermitteln. Später auf dem Postweg eingehende Bevollmächtigungen und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden nicht berücksichtigt.
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| b) |
Bevollmächtigung bis zur spätesten Stimmenabgabe in der virtuellen Hauptversammlung
Des Weiteren können rechtzeitig angemeldete Aktionäre - auch über den Ablauf des 7. Mai 2025, 24:00 Uhr MESZ, hinaus - Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Online über das InvestorPortal unter
erteilen, ändern oder widerrufen. Diese Möglichkeiten sind bis zu dem Zeitpunkt möglich, den der Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung für die späteste Stimmenabgabe bei den Abstimmungen bestimmt.
Auf der vorgenannten Internetseite sind alle wesentlichen Informationen zur Vollmachts- und Weisungserteilung über das Internet verfügbar.
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Erhalten die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand sowohl mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars (vgl. vorstehenden Buchstaben a)) als auch über das InvestorPortal Vollmacht und Weisungen, werden unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs ausschließlich die über das InvestorPortal erteilte Vollmacht und erteilten Weisungen als verbindlich angesehen.
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| 6. |
Hinweise für Intermediäre
Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Stimmabgabe (auch durch Bevollmächtigte), die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre gemäß SRD II in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
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| 7. |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, elektronisch über das InvestorPortal oder gemäß § 67c Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212) durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das InvestorPortal, 2. gemäß § 67c Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212) und 3. per Brief.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 AktG oder eine diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Vertretung den Weisungen entsprechend bevollmächtigt.
Die Stimmabgaben per Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
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| 8. |
Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 AktG, Rederecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Absatz 5 und 6 AktG, Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Absatz 1 AktG und Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Absatz 1 bis 4 AktG
| a) |
Verlangen auf Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 € (das entspricht mindestens 195.313 Aktien an der EnBW Energie Baden-Württemberg AG) erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Absatz 2 AktG in Verbindung mit § 122 Absatz 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser 90 Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die ausdrücklich hingewiesen wird. Bei der Fristberechnung sind ferner die Bestimmungen des § 121 Absatz 7 AktG entsprechend anzuwenden.
Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 7. April 2025 (d.h. 07.04.2025, 24:00 Uhr MESZ) zugehen. Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes Verlangen die folgende Postanschrift bzw., bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden:
Vorstand der EnBW Energie Baden-Württemberg AG Gremien & Aktionärsbeziehungen Durlacher Allee 93 76131 Karlsruhe oder E-Mail: hauptversammlung2025@enbw.com
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| b) |
Anträge und Wahlvorschläge nach den §§ 126 Absatz 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge übersenden, die sich gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung richten und die zu begründen sind. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, der nicht begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Absatz 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft zu richten:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG Gremien & Aktionärsbeziehungen Durlacher Allee 93 76131 Karlsruhe oder E-Mail: hauptversammlung2025@enbw.com
Bis spätestens zum Ablauf des 23. April 2025 (d.h. 23.04.2025, 24:00 Uhr MESZ) unter einer der vorgenannten Adressen bei der Gesellschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären unverzüglich im Internet unter
kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder zu denen kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers bzw. Vorschlagenden erbracht wird sowie Gegenanträge ohne Begründung, werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. In den in § 126 Absatz 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag unter anderem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge müssen ferner nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG nicht enthalten.
Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Absatz 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre das Stimmrecht ausüben. Sofern der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokonferenz, mithin im Rahmen des Rederechts (dazu unter Abschnitt II.8 c)), gestellt werden.
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| c) |
Rederecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Absatz 5 und 6 AktG
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Eine halbe Stunde vor Beginn der Hauptversammlung (d.h. ab 9:30 Uhr MESZ) können Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im InvestorPortal Redebeiträge anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AktG, das Auskunftsverlangen nach § 131 Absatz 1 AktG, Nachfragen nach § 131 Absatz 1d AktG und Fragen nach § 131 Absatz 1e AktG können Bestandteil des Redebeitrags sein.
Gemäß § 17 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festzusetzen.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
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| d) |
Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (dazu unter Abschnitt II.8 c)), wahrgenommen werden kann.
§ 131 Absatz 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Absatz 4 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das InvestorPortal während der Hauptversammlung übermitteln können.
Weiter bestimmt § 131 Absatz 5 Satz 1 AktG, dass ein Aktionär, dem eine Auskunft verweigert wird, verlangen kann, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufgenommen werden. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach § 131 Absatz 5 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das InvestorPortal übermitteln kann.
Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht jedem elektronisch zur Hauptversammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht gemäß § 131 Absatz 1d AktG zu.
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| e) |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Absatz 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis zum Ablauf des 2. Mai 2025 (d.h. 02.05.2025, 24:00 Uhr MESZ), Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen.
Die Einreichung hat in Textform in deutscher Sprache über das InvestorPortal zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen maximal 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 3. Mai 2025 (d.h. 03.05.2025, 24:00 Uhr MESZ), unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs über das InvestorPortal unter
zugänglich machen. Das Zugänglichmachen wird dementsprechend auf ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung zugelassene Aktionäre beschränkt.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen, einen beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 130a Absatz 3 Satz 4 i.V.m. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Das Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen (dazu unter Abschnitt II.8 b)), die Ausübung des Auskunftsrechts (dazu unter Abschnitt II.8 d)) sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (dazu unter Abschnitt II.11) sind ausschließlich auf den in dieser Einladung beschriebenen Wegen möglich.
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| 9. |
Hinweis auf zugängliche Informationen
Die Gesellschaft hat für die Hauptversammlung unter der Adresse
eine Internetseite eingerichtet.
Auf dieser Internetseite sind ab der Einberufung der Hauptversammlung und mindestens bis zu deren Ablauf zahlreiche Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung kostenfrei öffentlich zugänglich. Insbesondere sind hier der Text der Einberufung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und Erläuterungen, darunter weitergehende Erläuterungen zu den in Abschnitt II.8 dargestellten Rechten der Aktionäre, abrufbar. Dort sind auch alle für die Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und Formulare bereitgestellt.
Schließlich werden unter dieser Internetadresse nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
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| 10. |
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre der Gesellschaft wird die gesamte Hauptversammlung am 8. Mai 2025, ab 10:00 Uhr MESZ, im Wege der Bild- und Tonübertragung über das InvestorPortal übertragen. Einen Link zum InvestorPortal finden Sie unter
Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sie sich zur Hauptversammlung anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen (siehe Abschnitt II.2). Den für den Online-Zugang über das InvestorPortal erforderlichen Zugangscode erhalten sie mit ihrer Anmeldebestätigung. Die hier angebotene Möglichkeit ermöglicht den Aktionären die Verfolgung der gesamten Hauptversammlung über das Internet. Die Zuschaltung ermöglicht aber keine Online-Teilnahme im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG.
Entsprechendes gilt für eine Teilnahme im Wege elektronischer Zuschaltung durch Bevollmächtigte. Die Nutzung des Online-Zugangs über das InvestorPortal durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung versandten Zugangscode erhält, sofern der Zugangscode nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurde.
Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden können auch von sonstigen Interessierten ohne Zugangscode live im Internet verfolgt werden (http://hv.enbw.com).
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| 11. |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Widerspruch kann während der gesamten Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über das InvestorPortal unter
erklärt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären.
Den für den Online-Zugang über das InvestorPortal erforderlichen Zugangscode erhalten die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten mit ihrer Anmeldebestätigung.
UTC Zeiten (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO)
Sämtliche Zeitangaben in der Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
Weitere Informationen zur Abstimmung (gemäß Tabelle 3 der EU-DVO)
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie nachstehend näher bestimmt auszuüben. Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe dort). Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 sowie 7 bis 9 haben verbindlichen Charakter, diejenige zu Tagesordnungspunkt 6 hat empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).
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Karlsruhe, im März 2025
EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Der Vorstand
Angaben nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (Tabelle 3)
| A1 |
Eindeutige Kennung: 6ba9227718edef11b53e00505696f23c |
| A2 |
Art der Mitteilung: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung für den 8. Mai 2025 |
| B1 |
ISIN: DE0005220008 |
| B2 |
Name des Emittenten: EnBW Energie Baden-Württemberg AG |
| C1 |
Datum der Hauptversammlung: 20250508 |
| C2 |
Uhrzeit der Hauptversammlung: 08:00 Uhr (UTC) |
| C3 |
Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung |
| C4 |
Ort der Hauptversammlung: Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Schelmenwasenstraße 15, 70567 Stuttgart. Eine physische Teilnahme am Ort der Hauptversammlung ist nicht möglich. URL zum InvestorPortal der Gesellschaft zur Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte: http://hv.enbw.com |
| C5 |
Aufzeichnungsdatum: 20250416 |
| C6 |
Uniform Resource Locator (URL): http://hv.enbw.com |
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Vorname, Nachname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Vollmachten, Weisungen, Anträge, Wahlvorschläge und Fragen) erfolgt auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter den Online-Zugang über das InvestorPortal nutzen, gelten hierfür zusätzliche Datenschutzhinweise, die im InvestorPortal jederzeit aufgerufen werden können. Soweit Sie die Möglichkeit nutzen, über das InvestorPortal Ihre Aktionärsrechte auszuüben, etwa Stellungnahmen in Textform einreichen, das Stimmrecht ausüben (lassen) oder Redebeiträge in Form von Videokommunikation halten, verarbeiten wir Ihren Namen und Ihre Anmeldebestätigungsnummer sowie den Inhalt Ihres Beitrags. Die Redebeiträge sind Teil der virtuellen Hauptversammlung und werden im Livestream im InvestorPortal übertragen.
Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung zwingend erforderlich und erfolgt zu dem Zweck der Ermöglichung einer Teilnahme für jeden sich anmeldenden Aktionär oder Aktionärsvertreter. Die Gesellschaft ist für die Erhebung und Verarbeitung verantwortlich. Es ist unsere rechtliche Verpflichtung, eine Hauptversammlung durchzuführen und die Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen. Hierfür müssen wir die benannten Daten verarbeiten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind das Aktiengesetz (AktG), insbesondere § 123 Absatz 2 und 3 AktG in Verbindung mit § 16 Absatz 1 der Satzung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und § 129 Absatz 1 Satz 2 und 3 AktG, sowie Artikel 6 Absatz 1 c) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Daneben verarbeiten wir personenbezogene Daten zur Wahrung der folgenden berechtigten Interessen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 f) der DSGVO: Organisation und geordnete Durchführung der Hauptversammlung. Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter den Online-Zugang über das InvestorPortal nutzen, verarbeiten wir insoweit personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person gemäß Artikel 6 Absatz 1 a) und Artikel 7 DSGVO. Die Erteilung der Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Alle Aktionäre und Aktionärsvertreter haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können die Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG Gremien & Aktionärsbeziehungen Durlacher Allee 93 76131 Karlsruhe oder E-Mail: hauptversammlung2025@enbw.com
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter
datenschutz@enbw.com
Er steht Ihnen für Fragen zum Datenschutz gerne zur Verfügung.
Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die wir beim Besuch unserer Internetseiten erheben, verweisen wir auf unsere Informationen zum Datenschutz unter der Internetadresse
https://www.enbw.com/service/datenschutz/
Ausführliche Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit unserer Hauptversammlung finden Sie in dem Dokument „Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter der EnBW Hauptversammlung“, welches unter der Internetadresse
https://www.enbw.com/service/datenschutz/dokumente
kostenfrei öffentlich zugänglich ist.
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28.03.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
EnBW Energie Baden-Württemberg AG |
|
Durlacher Allee 93 |
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76131 Karlsruhe |
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Deutschland |
| Telefon: |
+49 721 6312669 |
| E-Mail: |
hauptversammlung2025@enbw.com |
| Internet: |
http://www.enbw.com |
| ISIN: |
DE0005220008 |
| WKN: |
522000 |
| Börsen: |
Stuttgart/Frankfurt/Berlin/Düsseldorf/München/Xetra |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2108470 28.03.2025 CET/CEST
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| 27.03.2024 | EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2024 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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EnBW Energie Baden-Württemberg AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2024 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
27.03.2024 / 15:09 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Karlsruhe
ISIN DE0005220008 (WKN 522 000)
Einberufung der Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am
Dienstag, den 7. Mai 2024, um 10:00 Uhr (MESZ)
als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter).
Hinweis: Der Begriff Aktionäre steht hier nicht für den Plural der männlichen Form, sondern bezeichnet hier und nachfolgend
geschlechtsneutral die Personengesamtheit aller Aktionäre unabhängig davon, ob und welches Geschlecht Aktionäre haben. Zur
besseren Lesbarkeit wird nachfolgend auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle nachfolgend verwendeten
personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe gelten stets gleichermaßen für natürliche Personen jeden Geschlechts sowie jegliche
juristische Personen und sind immer geschlechtsneutral zu verstehen.
I. Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und des gebilligten Konzernabschlusses,
jeweils zum 31. Dezember 2023, des zusammengefassten Lageberichts für die EnBW Energie Baden-Württemberg AG und den Konzern
(einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a, 315a HGB) sowie des Berichts des
Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 25. März 2024 gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt
ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten
Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
kostenfrei öffentlich zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Ferner werden diese Unterlagen
in der virtuellen Hauptversammlung näher erläutert.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der EnBW Energie Baden-Württemberg AG zum 31.
Dezember 2023 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von 1.155.369.493,17 € zur Ausschüttung einer Dividende
von 1,50 € je dividendenberechtigter Aktie, das entspricht bei 270.855.027 dividendenberechtigten Stückaktien einem Betrag
von 406.282.540,50 €, zu verwenden und den Restbetrag von 749.086.952,67 € auf neue Rechnung vorzutragen.
Die Auszahlung der beschlossenen Dividende erfolgt gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG am 10. Mai 2024.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024, des Prüfers für die prüferische Durchsicht
unterjähriger Finanzinformationen sowie des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichtserstattung
| 5.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, für das Geschäftsjahr 2024 zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht
des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2024 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine
etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Absatz 7 WpHG des Geschäftsjahres
2024 zu wählen.
|
| 5.2 |
Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von §
115 Absatz 7 WpHG des Geschäftsjahres 2025 zu wählen, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung
erfolgt.
|
| 5.3 |
Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen. Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung
erfolgt nur für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Abschlussprüfer-RL 2006/43/EG i.d.F.
der CSRD (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 eine ausdrückliche Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangt,
die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer
obliegt.
|
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat im Anschluss an das im Jahr 2022 gem. Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014) durchgeführte Auswahlverfahren für die Prüfung des Einzel- und Konzernabschlusses
der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und bestimmter Einzelabschlüsse und Teilkonzernabschlüsse der in den EnBW-Konzernabschluss
einbezogenen Konzerngesellschaften dem Aufsichtsrat die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, und die Ernst & Young
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, als Abschlussprüfer für die Geschäftsjahre 2024 bis einschließlich 2028 empfohlen
und dies begründet. Dabei wurde dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen mitgeteilt, dass der Prüfungsausschuss die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, präferiert. Der Prüfungsausschuss hat zudem erklärt, dass seine Empfehlung frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm insbesondere keine Klausel der in Artikel 16 Absatz 6 der EU-Verordnung
537/2014 vom 16. April 2014 genannten Art auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer beschränkt hätte.
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Nach § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Bericht über die Vergütung der
gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (nachfolgend kurz „Vergütungsbericht“ genannt) zu
erstellen. Vorstand und Aufsichtsrat der EnBW Energie Baden-Württemberg AG haben für das Geschäftsjahr 2023 einen Vergütungsbericht
nach § 162 AktG erstellt. Der Abschlussprüfer hat diesen Vergütungsbericht geprüft und einen Vermerk über die Prüfung erstellt,
der dem Vergütungsbericht beigefügt worden ist. Der Vergütungsbericht ist der Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 4 AktG
zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht ist (nebst dem Vermerk des Abschlussprüfers) in nachfolgendem Abschnitt II. wiedergegeben und neben
den anderen Unterlagen zur Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
kostenfrei öffentlich zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
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| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Nach § 120a Absatz 1 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat
vorgelegten Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems zu beschließen.
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft hat zuletzt am 3. Mai 2023 einen Beschluss nach § 120a Absatz 1 Satz 1 AktG
über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder gefasst und dieses mit 99,99 % aller gültig abgegebenen Stimmen gebilligt.
Der Aufsichtsrat hat das bestehende Vergütungssystem im 4. Quartal 2023 mithilfe einer Unternehmensberatungsgesellschaft,
welche auf die Ausgestaltung von Vergütungssystemen spezialisiert ist, überarbeitet u. a. mit dem Ziel, einem Marktvergleich
des Vorstandsvergütungssystems der EnBW Energie Baden-Württemberg AG mit anderen Vorstandsvergütungssystemen standzuhalten.
Das überarbeitete und vom Aufsichtsrat am 7. Dezember 2023 beschlossene Vergütungssystem wurde am 25. März 2024 dahingehend
weiter überarbeitet, dass eine Vergütungshöhe für die Position des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden mit Wirkung zum
9. März 2024 festgelegt wurde. Das überarbeitete und vom Aufsichtsrat am 25. März 2024 beschlossene Vergütungssystem entspricht
den Vorgaben des ARUG II und berücksichtigt alle Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner aktuellen
Fassung, deren Entsprechung Vorstand und Aufsichtsrat erklärt haben. Das vom Aufsichtsrat am 25. März 2024 beschlossene Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist in nachfolgendem Abschnitt III. wiedergegeben und neben den anderen Unterlagen
zur Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
kostenfrei öffentlich zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Personalausschusses - vor, das vom Aufsichtsrat am 25. März
2024 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
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| 8. |
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung in § 16 (Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts)
Durch das am 14. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2023 I Nr. 354 vom 14.12.2023) veröffentlichte Gesetz zur Finanzierung
von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) wurde § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG geändert. Der Nachweis
des Anteilsbesitzes für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich nunmehr nicht wie bisher auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, sondern auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung.
Die Gesetzesänderung erfolgte ausschließlich zum Zwecke der Angleichung an die Definition des Nachweisstichtags in der zugrundeliegenden
EU-Durchführungsverordnung (vgl. Artikel 1 Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September
2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung
der Aktionärsrechte). Eine materielle Änderung der eben genannten Frist ist damit nicht verbunden.
Zur Angleichung an den geänderten Gesetzeswortlaut ist eine Anpassung von § 16 Abs. 2 Satz 1 der Satzung erforderlich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen.
In § 16 Abs. 2 Satz 1 der Satzung werden die Wörter „Beginn des 21.“ durch die Wörter „Geschäftsschluss des 22.“ ersetzt.
In seiner geänderten Fassung lautet § 16 Abs. 2 Satz 1 der Satzung dementsprechend wie folgt:
„(2) Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch einen auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung bezogenen
Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform in deutscher oder englischer Sprache zu führen, wobei ein Nachweis durch den Letztintermediär
gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreicht."
Die derzeit gültige Satzung der Gesellschaft ist neben den anderen Unterlagen zur Hauptversammlung auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
kostenfrei öffentlich zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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II. Vergütungsbericht nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2023
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 sowie der hierzu nach § 162 Abs.
3 AktG erstellte Vermerk des Abschlussprüfers lauten wie folgt:
Der jährlich zu erstellende Vergütungsbericht gibt eine klare, verständliche und individuelle Auskunft über die im Geschäftsjahr
2023 (Berichtszeitraum/Berichtsjahr) den gegenwärtigen und früheren Vorstandsmitgliedern sowie den gegenwärtigen und früheren
Aufsichtsratsmitgliedern der EnBW Energie Baden-Württemberg AG (EnBW AG) gewährte und geschuldete Vergütung sowie über zugesagte
weitere Leistungen. Dieser Bericht entspricht den Anforderungen des § 162 AktG und erläutert das von der Hauptversammlung
nach § 120a Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) gebilligte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und die nach § 113 Abs. 1 und
3 AktG beschlossene Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder.
Vergütung des Vorstands
Der Aufsichtsrat beschließt auf Vorschlag seines Personalausschusses über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
einschließlich der wesentlichen Vertragselemente und überprüft es regelmäßig. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung
sind neben der Aufgabe und der Leistung der Vorstandsmitglieder die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die nachhaltige Wertentwicklung
des Unternehmens sowie das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft
insgesamt sowie in der zeitlichen Entwicklung.
Vergütungssystem
Das dem Berichtszeitraum zugrunde liegende Vorstandsvergütungssystem wurde vom Aufsichtsrat am 22. März 2023 beschlossen.
Gegenüber dem bisherigen System wurde dieses Vorstandsvergütungssystem flexibler ausgestaltet. Grund für die Überarbeitung
war, dass der Aufsichtsrat aufgrund der in den letzten Jahren gemachten Erfahrungen mit der Corona-Pandemie, mit der Störung
von Lieferketten, mit dem erheblichen Anstieg der Inflation und der Zinsen sowie mit den herausfordernden Entwicklungen an
den Energiemärkten in den letzten beiden Jahren insbesondere durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine zu der Überzeugung
gekommen war, dass das bestehende Vorstandsvergütungssystem noch flexibler ausgestaltet werden sollte, um auch unter sich
erheblich verändernden Rahmenbedingungen eine angemessene und leistungsgerechte Vergütung gewähren zu können. Das überarbeitete
Vergütungssystem entspricht den Vorgaben des ARUG II und berücksichtigt alle Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex („DCGK“) in seiner aktuellen Fassung, deren Entsprechung Vorstand und Aufsichtsrat erklärt haben. Die Hauptversammlung
der EnBW AG hat am 3. Mai 2023 gemäß § 120a Abs. 1 AktG die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für
die Vorstandsmitglieder mit einer Zustimmungsquote in Höhe von 99,99 % beschlossen.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. Das folgende Schaubild gibt einen Überblick
über die Vergütungsstruktur.
Bestandteile der Vergütung
Die Vergütung der im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitglieder setzte sich zusammen aus einer erfolgsunabhängigen Vergütung,
einer erfolgsabhängigen variablen Vergütung sowie den Beiträgen für die betriebliche Altersversorgung. Diese Bestandteile
werden nachfolgend näher erläutert.
Erfolgsunabhängige Vergütung
Die erfolgsunabhängige Vergütung umfasst eine fixe Grundvergütung sowie Nebenleistungen (im Wesentlichen aus der Zurverfügungstellung
von Dienstwagen).
Erfolgsabhängige Vergütung
Die erfolgsabhängige variable Vergütung besteht aus einer kurzfristigen einjährigen und einer langfristigen mehrjährigen Vergütungskomponente.
Das Verhältnis von einjähriger zu mehrjähriger variabler Vergütung beträgt abhängig von der individuellen Zielvergütung der
Vorstandsmitglieder circa 40 % zu 60 %, sodass die mehrjährige variable Vergütung im Verhältnis zur einjährigen variablen
Vergütung deutlich überwiegt. Die kurzfristige variable Vergütungskomponente wird nachfolgend auch als Short Term Incentive
(STI), die langfristige variable Vergütungskomponente als Long Term Incentive (LTI) bezeichnet.
Der Aufsichtsrat kann gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG vorübergehend vom Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse
des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. In einem solchen Fall kann der Aufsichtsrat im Rahmen des vom
Vergütungssystem festgelegten Verfahrens vorübergehend von der Vergütungsstruktur, den Vergütungsbestandteilen und den Kenngrößen
sowie deren Gewichtung, den Zielwerten sowie den Zielbandbreiten angemessen abweichen. Im Berichtszeitraum wurde vom Aufsichtsrat
von der vorstehend beschriebenen Möglichkeit kein Gebrauch gemacht.
Kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentive - STI) Der STI wird für den Zeitraum jeweils eines Geschäftsjahres gewährt und im folgenden Geschäftsjahr ausgezahlt. Bemessungszeitraum
für die Berechnung des STI ist das Geschäftsjahr der Gewährung.
Kenngrößen für die Berechnung der Zielerreichung des STI sind die für den EnBW-Konzern jeweils für das betreffende Geschäftsjahr
ermittelten Unternehmenskennzahlen:
| • |
EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragsteuern), bereinigt um das auf das Finanzergebnis entfallende Ergebnis der
Bewertung der Finanzanlagen und offene Handelspositionen der im Trading befindlichen Derivatepositionen sowie um die Auswirkungen,
die durch eine Anpassung der Kernenergierückstellungen entstehen und sich aus der Änderung der Inflationsrate der Kosten für
Betrieb, Rückbau und Entsorgung der Kernkraftwerke sowie des Diskontierungszinssatzes ergeben
|
| • |
FFO (Funds from Operations = zahlungswirksam erwirtschaftetes Ergebnis aus operativer Geschäftstätigkeit), bereinigt um die
Position der gezahlten beziehungsweise erhaltenen Ertragsteuern
|
Der Aufsichtsrat bestimmt den Zielwert für die Kenngrößen EBT und FFO jeweils jährlich vor Beginn des einjährigen Bemessungszeitraums.
Der Zielwert für die Kenngröße EBT wird grundsätzlich auf Basis des im Vorjahr erwirtschafteten Istwerts festgelegt, wobei
der Aufsichtsrat den Anspannungsgrad erhöhen oder senken kann, indem der Vorjahreswert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung
von außerordentlichen Vorjahresereignissen und grundsätzlichen Erwägungen zur Ertragsentwicklung angepasst wird (Ziel-Ist-Vergleich).
Der Zielwert für die Kenngröße FFO entspricht dem Planwert, der in der im Jahr vor Beginn des Bemessungszeitraums beschlossenen
einjährigen Budgetplanung für die Kenngröße festgelegt worden ist (Plan-Ist-Vergleich).
Die Zielvergütung des STI setzt sich aus zwei gleich zu gewichtenden Teilbeträgen (50:50) zusammen. Der jeweilige Teilbetrag
wird erreicht, wenn der Zielwert einer Kenngröße zu 100 % erreicht wird.
Der Einzelzielerreichungsgrad der jeweiligen Kenngröße ergibt sich bei Unter- oder Überschreitung des Zielwerts aus dem Verhältnis
zwischen dem zuvor festgelegten Zielwert und dem für den Bemessungszeitraum erreichten Istwert der Kenngröße, der für das
Jahr der Gewährung im Konzernabschluss festgestellt worden ist.
Die bei Überschreitung der Zielerreichung maximal auszuzahlende Vergütung ist auf 180 % der für die jeweilige Kenngröße festgelegten
Teilzielvergütung begrenzt (Teilauszahlungs-Cap). Aus der Summe beider Teilauszahlungs-Caps ergibt sich der Gesamtauszahlungs-Cap
STI, der 180 % des Gesamtbetrags der STI-Zielvergütung entspricht. Bei Unterschreitung der Zielerreichung ist der Betrag der
kurzfristigen variablen Vergütung nicht nach unten begrenzt und kann bis auf einen Betrag von 0 € sinken.
Bei Festlegung der Zielwerte der kurzfristigen Vergütungskomponenten bestimmt der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen jährlich
und jeweils für jede Kenngröße separat zusätzlich einen Minimal- und einen Höchstwert und somit die Zielbandbreite.
Die Zielbandbreite entspricht einer stückweise linearen Funktion, wie in unten stehender Grafik dargestellt, die sich aus
dem Wert des niedrigsten Zielerreichungsgrads Xmin im Verhältnis zum niedrigsten Auszahlungsfaktor und dem Wert des höchsten Zielerreichungsgrads Xmax im Verhältnis zum höchsten Auszahlungsfaktor ergibt. Aus dem Verhältnis des Zielwerts zum Minimal- beziehungsweise Maximalwert
leitet sich jeweils der niedrigste beziehungsweise der höchste Zielerreichungsgrad (Xmin beziehungsweise Xmax ), aus dem Verhältnis der Zielvergütung zur Minimal- beziehungsweise Maximalvergütung jeweils der niedrigste beziehungsweise
der höchste Auszahlungsfaktor ab. Der auf die jeweilige Kenngröße entfallende und aus dem Einzelzielerreichungsgrad abzuleitende
Teilbetrag der kurzfristigen variablen Vergütung berechnet sich aus dem tatsächlichen Auszahlungsfaktor multipliziert mit
der für die Kenngröße festgelegten Zielvergütung. Der tatsächliche Auszahlungsfaktor ergibt sich dabei aus dem erreichten
Istwert der Kenngröße unter Anwendung der stückweise linearen Funktion der Zielbandbreite.
Zielbandbreite
Ändern sich die Definitionen der Kenngrößen oder Bilanzierungs- beziehungsweise Bewertungsmethoden insbesondere aufgrund von
veränderten Rechnungslegungsstandards, werden die Zielwerte und Bandbreiten während des laufenden Bemessungszeitraums entsprechend
angepasst, sofern sich daraus eine Änderung des jeweiligen Zielerreichungsgrads im Vergleich zum ohne die Änderung erreichten
Wert um mehr als +/- 5 Prozentpunkte ergibt. Die Summe beider auf die jeweilige Kenngröße entfallenden Teilbeträge ergibt
die vorläufige STI-Gesamtvergütung.
Der auf Basis ausschließlich finanzieller Kennzahlen ermittelte Betrag der vorläufigen STI-Gesamtvergütung wird qualitativ
auf Grundlage zusätzlicher Bewertungskriterien bewertet. Die Anpassung erfolgt im Wege der Multiplikation der vorläufigen
kurzfristigen Gesamtvergütung mit einem Faktor, dessen niedrigster Wert 0,7 und dessen höchster Wert 1,3 beträgt. Es sollen
nur Faktoren mit einer Nachkommastelle verwendet werden. Sofern nicht anders vom Aufsichtsrat beschlossen, beträgt der Faktor
1,0. Die Höhe des Faktors legt der Aufsichtsrat überwiegend auf Grundlage der Bewertungskriterien fest, die er jährlich im
Voraus bestimmt hat. Der Aspekt der nachhaltigen Unternehmensentwicklung wird dabei in besonderer Weise berücksichtigt.
Im Fall außergewöhnlicher Leistungen des Gesamtvorstands oder eines Vorstandsmitglieds kann der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen
Sondervergütungen als Teil der kurzfristigen variablen Vergütung gewähren. Von dieser Möglichkeit ist im Berichtszeitraum
kein Gebrauch gemacht worden.
Dem Aufsichtsrat steht zur abschließenden Beurteilung der kurzfristigen variablen Vergütung zusätzlich ein Gesamtermessen
zu, aufgrund dessen er im Fall von außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren und/oder seitens des Vorstands nicht beeinflussbaren
Ereignissen die Höhe des STI angemessen anpassen kann. Das Gesamtermessen ist im Rahmen der Empfehlungen des DCGK, deren Entsprechung
Vorstand und Aufsichtsrat erklärt haben, auszuüben. Das Gesamtermessen soll sich nicht auf die Erfolgsziele oder Vergleichsparameter,
deren nachträgliche Anpassung nach der Empfehlung G.8 des DCGK ausgeschlossen sein soll, erstrecken.
Auch bei Gewährung einer Vergütung im Sinne der beiden vorstehenden Absätze gilt der STI-Gesamtauszahlungs-Cap in Höhe von
180 % der STI-Zielvergütung.
Funktionsweise Short Term Incentive (STI)
Langfristige variable Vergütung (Long Term Incentive - LTI)
Der LTI wird für den Zeitraum jeweils eines Geschäftsjahres zugesagt und im Geschäftsjahr nach Abschluss des mehrjährigen
Bemessungszeitraums ausgezahlt. Der Bemessungszeitraum zur Berechnung des LTI erstreckt sich auf drei Geschäftsjahre, bestehend
aus dem Jahr der Zusage und den beiden auf dieses Jahr folgenden Geschäftsjahren (Performance-Periode).
Kenngrößen für die Berechnung der Zielerreichung des Long Term Incentive (ab der LTI-Performance-Periode 2022-2024) sind die
für den EnBW-Konzern geltenden, jeweils für ein Geschäftsjahr ermittelten Unternehmenskennzahlen:
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EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragsteuern), bereinigt um das auf das Finanzergebnis entfallende Ergebnis der
Bewertung der Finanzanlagen und offene Handelspositionen der im Trading befindlichen Derivatepositionen sowie um die Auswirkungen,
die durch eine Anpassung der Kernenergierückstellungen entstehen und sich aus der Änderung der Inflationsrate der Kosten für
Betrieb, Rückbau und Entsorgung der Kernkraftwerke sowie des Diskontierungszinssatzes ergeben
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NH (die jeweils vom Aufsichtsrat jährlich im Vorhinein festgelegten Nachhaltigkeitskennzahlen). Zwei bis maximal vier Nachhaltigkeitskennzahlen.
Der Aufsichtsrat versteht unter dem Begriff „Nachhaltigkeit“ eine weite und über den Aspekt des Umwelt- und Naturschutzes
hinausgehende Definition. Bei der Auswahl der Nachhaltigkeitskennzahlen bemüht sich der Aufsichtsrat um eine ausgewogene,
für das Unternehmen sinnvolle Balance zwischen den ESG-Komponenten (Environment, Social, Governance = Umwelt, Soziales und
Unternehmensführung) und den damit einhergehenden Themengebieten.
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Die für eine Performance-Periode geltenden Zielwerte für die Kenngrößen EBT und NH werden vom Aufsichtsrat jährlich im Einklang
mit der Unternehmensstrategie und mit Wirkung für die jeweils im Folgejahr beginnende nächste Performance-Periode nach freiem
Ermessen festgelegt.
Die Zielwerte für die Kenngröße NH wurden vom Aufsichtsrat entsprechend dem Vergütungssystem zum ersten Mal für die Performance-Periode
2022-2024 festgelegt und werden jährlich für die auf diese Performance-Periode folgenden Performance-Perioden festgelegt.
Die Zielvergütung des LTI setzt sich aus zwei unterschiedlich zu gewichtenden Teilbeträgen zusammen. Der Aufsichtsrat legt
im Rahmen der festzulegenden Nachhaltigkeitskennzahlen zugleich die Höhe der zu gewichtenden Teilbeträge fest. Dabei können
auf die Kenngröße EBT zwischen 50 % und 70 % entfallen und auf die Nachhaltigkeitskennzahlen entsprechend zwischen 50 % und
30 %. Der jeweilige Teilbetrag wird vollständig erreicht, wenn der Zielwert einer Kenngröße zu 100 % erreicht wird.
Der Einzelzielerreichungsgrad der jeweiligen Kenngröße ergibt sich bei Unter- oder Überschreitung des Zielwerts aus dem Verhältnis
zwischen dem zuvor festgelegten Zielwert und dem arithmetischen Mittelwert der Istwerte der Kenngröße, die für die einzelnen
Jahre des Performance-Zeitraums jeweils in den Konzernabschlüssen festgestellt worden sind.
Die bei Überschreitung der Zielerreichung maximal auszuzahlende Vergütung ist auf 150 % der für die jeweilige Kenngröße festgelegten
Teilzielvergütung begrenzt (Teilauszahlungs-Cap). Aus der Summe beider Teilauszahlungs-Caps ergibt sich der Gesamtauszahlungs-Cap
LTI, der 150 % des Gesamtbetrags der LTI-Zielvergütung entspricht. Bei Unterschreitung der Zielerreichung ist der Betrag der
langfristigen variablen Vergütung nicht nach unten begrenzt und kann bis auf einen Betrag von 0 € sinken.
Bei Festlegung der Zielwerte der langfristigen Vergütungskomponenten bestimmt der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen jährlich
und jeweils für jede Kenngröße separat zusätzlich einen Minimalwert und einen Höchstwert und somit die Zielbandbreite (siehe
hierzu die Ausführungen beim STI).
Ändern sich die Definitionen der Kenngrößen oder Bilanzierungs- beziehungsweise Bewertungsmethoden insbesondere aufgrund von
veränderten Rechnungslegungsstandards, werden die Zielwerte und Bandbreiten während des laufenden Bemessungszeitraums entsprechend
angepasst, sofern sich daraus eine Änderung des jeweiligen Zielerreichungsgrads im Vergleich zum ohne die Änderung erreichten
Wert um mehr als +/- 5 Prozentpunkte ergibt. Die Summe der auf die beiden Kenngrößen EBT und NH entfallenden Teilbeträge ergibt
die vorläufige LTI-Gesamtvergütung. Der auf Basis finanzieller und nichtfinanzieller Kennzahlen ermittelte Betrag der vorläufigen
LTI-Gesamtvergütung wird qualitativ auf Grundlage zusätzlicher Bewertungskriterien, wie auch im STI, bewertet (siehe hierzu
die Ausführungen beim STI).
Dem Aufsichtsrat steht zur abschließenden Beurteilung der langfristigen variablen Vergütung zusätzlich ein Gesamtermessen
zu, aufgrund dessen er im Fall von außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren und/oder seitens des Vorstands nicht beeinflussbaren
Ereignissen die Höhe des LTI angemessen anpassen kann. Das Gesamtermessen ist im Rahmen der Empfehlungen des DCGK, deren Entsprechung
Vorstand und Aufsichtsrat erklärt haben, auszuüben. Das Gesamtermessen soll sich nicht auf die Erfolgsziele oder Vergleichsparameter,
deren nachträgliche Anpassung nach der Empfehlung G.8 des DCGK ausgeschlossen sein soll, erstrecken.
Auch bei Gewährung einer Vergütung im Sinne der beiden vorstehenden Absätze gilt der LTI-Gesamtauszahlungs-Cap in Höhe von
150 % der LTI-Zielvergütung.
Funktionsweise Long Term Incentive (LTI)
1 Auszahlung in €; Cap: 150 % des Gesamtbetrags der LTI-Zielvergütung
Somit ist die Struktur des Vergütungssystems darauf ausgerichtet, die langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern.
Sowohl die transparenten und leistungsbezogenen Bewertungskriterien als auch das Überwiegen der mehrjährigen variablen Vergütung
schaffen einen Anreiz für eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung. Bei der Festlegung der Vergütung werden die
Leistungen des Gesamtvorstands und auch die individuelle Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds berücksichtigt. Durch die
uneingeschränkte Anwendung der Leistungs- und Nachhaltigkeitskriterien entsprechen die festen und variablen Vergütungsbestandteile
dem Vergütungssystem.
Wie bereits erläutert wird der LTI für den Zeitraum jeweils eines Geschäftsjahres zugesagt und im Geschäftsjahr nach Abschluss
des mehrjährigen Bemessungszeitraums ausgezahlt.
Bis einschließlich der LTI-Performance-Periode 2021-2023 sind die Kenngrößen für die Berechnung der Zielerreichung des Long
Term Incentive die für den EnBW-Konzern geltenden, jeweils für ein Geschäftsjahr ermittelten Unternehmenskennzahlen:
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EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragsteuern), bereinigt um das auf das Finanzergebnis entfallende Ergebnis der
Bewertung der Finanzanlagen und offene Handelspositionen der im Trading befindlichen Derivatepositionen sowie um die Auswirkungen,
die durch eine Anpassung der Kernenergierückstellungen entstehen und sich aus der Änderung der Inflationsrate der Kosten für
Betrieb, Rückbau und Entsorgung der Kernkraftwerke sowie des Diskontierungszinssatzes ergeben
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ROA (Return on Assets = Rendite auf das für immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen eingesetzte Kapital, die sich aus
dem Verhältnis des nicht adjustierten EBIT [bereinigt analog den Regelungen zu den Abweichungen bei der Kenngröße EBT] zur
Summe aus immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen [bereinigt um Zuschüsse im Zusammenhang mit Investitionen] ergibt)
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Die für eine Performance-Periode geltenden Zielwerte für die Kenngrößen EBT und ROA wurden vom Aufsichtsrat jährlich im Einklang
mit der Unternehmensstrategie und mit Wirkung für die jeweils im Folgejahr beginnende nächste Performance-Periode nach freiem
Ermessen festgelegt.
Die Zielvergütung des LTI setzt sich aus zwei gleich zu gewichtenden Teilbeträgen (50:50) zusammen. Der jeweilige Teilbetrag
wird erreicht, wenn der Zielwert einer Kenngröße zu 100 % erreicht wird.
Der Einzelzielerreichungsgrad der jeweiligen Kenngröße ergibt sich bei Unter- oder Überschreitung des Zielwerts aus dem Verhältnis
zwischen dem zuvor festgelegten Zielwert und dem arithmetischen Mittelwert der Istwerte der Kenngröße, die für die einzelnen
Jahre des Performance-Zeitraums jeweils in den Konzernabschlüssen festgestellt worden sind.
Die bei Überschreitung der Zielerreichung maximal auszuzahlende Vergütung ist auf 180 % der für die jeweilige Kenngröße festgelegten
Teilzielvergütung begrenzt (Teilauszahlungs-Cap). Aus der Summe beider Teilauszahlungs-Caps ergibt sich der Gesamtauszahlungs-Cap
LTI, der 180 % des Gesamtbetrags der LTI-Zielvergütung entspricht. Bei Unterschreitung der Zielerreichung ist der Betrag der
langfristigen variablen Vergütung nicht nach unten begrenzt und kann bis auf einen Betrag von 0 € sinken.
Bei Festlegung der Zielwerte der langfristigen Vergütungskomponenten bestimmt der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen jährlich
und jeweils für jede Kenngröße separat zusätzlich einen Minimalwert und einen Höchstwert und somit die Zielbandbreite (siehe
hierzu die Ausführungen beim STI).
Der auf die jeweilige Kenngröße entfallende und aus dem Einzelzielerreichungsgrad abzuleitende Teilbetrag der langfristigen
variablen Vergütung berechnet sich aus dem tatsächlichen Auszahlungsfaktor multipliziert mit der für die Kenngröße festgelegten
Zielvergütung. Der tatsächliche Auszahlungsfaktor ergibt sich dabei aus dem erreichten Istwert der Kenngröße unter Anwendung
der stückweise linearen Funktion der Zielbandbreite. Die Summe beider auf die jeweilige Kenngröße entfallenden Teilbeträge
ergibt die LTI-Gesamtvergütung.
Ändern sich die Definitionen der Kenngrößen oder Bilanzierungs- beziehungsweise Bewertungsmethoden insbesondere aufgrund von
veränderten Rechnungslegungsstandards, werden die Zielwerte und Bandbreiten während des laufenden Bemessungszeitraums entsprechend
angepasst, sofern sich daraus eine Änderung des jeweiligen Zielerreichungsgrads im Vergleich zum ohne die Änderung erreichten
Wert um mehr als +/- 5 Prozentpunkte ergibt.
Vergütung der gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG sind im Vergütungsbericht die gewährte und geschuldete Vergütung anzugeben. Gewährt ist eine
Vergütung, wenn sie faktisch zugeflossen ist, was mit Ablauf des jeweiligen Bemessungszeitraums angenommen wird. Geschuldet
ist eine Vergütung, wenn sie rechtlich fällig war, deren Auszahlung aber im Berichtsjahr noch nicht erfolgt ist.
Diese Beträge sind in der nachfolgenden Tabelle für jedes im Geschäftsjahr 2023 amtierende Vorstandsmitglied für den Berichtszeitraum
individualisiert sowie aufgeteilt nach ihren jeweiligen Bestandteilen ausgewiesen.
Gewährte und geschuldete Vergütung der im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitglieder
1 Die Nebenleistungen beinhalten geldwerte Vorteile, insbesondere aus der Zurverfügungstellung von Dienstwagen.
Vergütung ehemaliger Vorstandsmitglieder mit nachlaufenden LTI-Bezügen
1 Die Nebenleistungen beinhalten geldwerte Vorteile, insbesondere aus der Zurverfügungstellung von Dienstwagen.
In den nachfolgenden Tabellen sind die Zielvergütungen des Berichtsjahres sowie die maximal und minimal zu erreichenden Vergütungshöhen
detailliert dargestellt:
Zielvergütung der im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitglieder1
1 Diese Tabelle stellt die Vergütung im Berichts- sowie im Vorjahr dar, die sich bei 100 % Zielerreichung ergibt (Zieleinkommen),
sowie die für das Geschäftsjahr mögliche minimale und maximale Vergütung. Beschrieben wird die Vergütung der Vorstandsmitglieder,
die im Berichts- oder Vorjahr zumindest zeitanteilig als Vorstand der EnBW AG bestellt waren. Für zeitanteilig bestellte Vorstandsmitglieder
ist die Vergütung zeitanteilig dargestellt.
Zielvergütung ehemaliger Vorstandsmitglieder mit nachlaufenden LTI-Bezügen1
1 Diese Tabelle stellt die Vergütung im Berichts- sowie im Vorjahr dar, die sich bei 100 % Zielerreichung ergibt (Zielvergütung),
sowie die für das Geschäftsjahr mögliche minimale und maximale Vergütung. Beschrieben wird die Vergütung der Vorstandsmitglieder,
die im Berichts- oder Vorjahr zumindest zeitanteilig als Vorstand der EnBW AG bestellt waren. Für zeitanteilig bestellte Vorstandsmitglieder
ist die Vergütung zeitanteilig dargestellt.
Die Höhe der variablen Vergütung für STI und LTI ergibt sich aus der Erreichung der jeweiligen vom Aufsichtsrat im Vorhinein
festgelegten Ziele. Die in Abhängigkeit von den Zielen und deren jeweiliger Gewichtung erreichte variable Vergütung ist in
nachfolgender Tabelle detailliert dargestellt:
Individuelle Zielerreichung der im Berichtsjahr amtierenden und ehemaligen Vorstandsmitglieder
1 Die Angaben zum LTI betreffen die Performance-Periode 2021-2023 und basieren auf dem Vergütungssystem vom 23.3.2023.
Individuelle Zielerreichung der im Berichtsjahr amtierenden und ehemaligen Vorstandsmitglieder
1 Die Angaben zum LTI betreffen die Performance-Periode 2021-2023 und basieren auf dem Vergütungssystem vom 23.3.2023.
2 Dr. Mastiaux und Dr. Zimmer erhielten im Berichtsjahr als ehemalige Vorstandsmitglieder aus dem Vorstandsvergütungssystem
noch nachlaufende LTI-Vergütungen und sind aus diesem Grund in der Tabelle dargestellt.
Im Fall einer vorübergehenden Dienstverhinderung eines Vorstandsmitglieds wegen Krankheit oder sonstiger vom Vorstandsmitglied
nicht zu vertretender Gründe werden für die ersten sechs Monate die Vergütung, wobei sich die Höhe der variablen Vergütung
aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre bemisst, und für weitere sechs Monate die Grundvergütung gezahlt. Die Zahlungen
für den Fall der Dienstverhinderung erfolgen jedoch längstens bis zum Ende der Laufzeit des Dienstvertrags.
Die nachfolgende vergleichende Darstellung zeigt die jährliche Veränderung der Organvergütung, der Ertragsentwicklung der
Gesellschaft sowie die über die letzten fünf Geschäftsjahre betrachtete durchschnittliche Vergütung von Arbeitnehmer*innen.
Der Kreis der für den Vergleich einbezogenen Belegschaft umfasst die Arbeitnehmer*innen der EnBW AG mit ihrer durchschnittlichen
Vergütung auf Basis Vollzeitäquivalent (MAK).
Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung und Unternehmensleistung in den letzten fünf berichteten Geschäftsjahren
1 Die prozentuale Veränderung zum Vorjahr kann bei den Vorstandsmitgliedern durch nicht ganzjährige Vergleichszeiträume oder
nachlaufende langfristige variable Vergütungsbestandteile verzerrend beeinflusst sein und ihre vergleichende Aussagekraft
verlieren.
2 Die Überleitung des Adjusted EBITDA auf den Konzernüberschuss kann den jeweiligen Lageberichten entnommen werden.
3 Die Vergütung der Belegschaft beinhaltet die Grundvergütung inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie die erfolgsabhängige
Vergütung ohne den Aufwand für die betriebliche Altersvorsorge.
Aktien oder Aktienoptionen gab und gibt es bei der Vergütung der Vorstände der Gesellschaft nicht.
Der Aufsichtsrat kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass ein Teil von maximal 50 % der LTI-Gesamtvergütung eines
Vorstandsmitglieds für eine Performance-Periode einbehalten und somit der Auszahlungsbetrag reduziert wird, wenn dieses Vorstandsmitglied
schwerwiegend und schuldhaft gegen eine dem Vorstandsmitglied obliegende Pflicht aufgrund der Satzung, der Geschäftsordnungen
des Vorstands oder des Aufsichtsrats, seines Dienstvertrags oder aufgrund eines Hauptversammlungs- oder Aufsichtsratsbeschlusses
verstößt. Ein schwerwiegender und schuldhafter Verstoß liegt insbesondere vor, wenn das Vorstandsmitglied im Zusammenhang
mit seiner Vorstandstätigkeit eine Straftat begangen hat und/oder es der Gesellschaft oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen
durch sein Handeln oder Unterlassen einen erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden (auch Reputationsschaden) zugefügt
hat oder wenn es durch sein Handeln oder Unterlassen erhebliche Sanktionen gegen die Gesellschaft oder ein mit dieser verbundenes
Unternehmen ausgelöst hat, die aufgrund regulatorischer gesetzlicher Bestimmungen oder gesetzlicher Regelungen des Straf-
oder Ordnungswidrigkeitenrechts (einschließlich des Nebenstrafrechts) verhängt wurden. Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt
der Aufsichtsrat die Schwere der Pflichtverletzung, den Grad des Verschuldens des Vorstandsmitglieds, den möglicherweise entstandenen
materiellen oder immateriellen Schaden, etwaige geleistete Beiträge zur nachträglichen Schadensbegrenzung sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Die Möglichkeit des Einbehalts besteht auch dann, wenn das Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Einbehaltsrechts
nicht mehr Mitglied des Vorstands ist. Das Einbehaltsrecht beschränkt sich auf diejenigen Performance-Perioden, die zum Zeitpunkt
der Pflichtverletzung und/oder zum Zeitpunkt des Eintritts eines mit der Pflichtverletzung zusammenhängenden Vermögensschadens
laufen und/oder liefen und für die die diesbezügliche LTI-Vergütung noch nicht vollständig ausbezahlt wurde. Etwaige Schadensersatzansprüche
gegen das betroffene Vorstandsmitglied bleiben von dieser Regelung unberührt.
Im Berichtszeitraum wurde vom Aufsichtsrat nicht von der vorstehend beschriebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, variable Vergütungsbestandteile
eines Vorstandsmitglieds einzubehalten, da es aus Sicht des Aufsichtsrats keinen Anlass für eine solche Maßnahme gab.
Die Hauptversammlung der EnBW AG hat am 3. Mai 2023 gemäß § 120a Abs. 1 AktG die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder mit einer Zustimmungsquote in Höhe von 99,99 % beschlossen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 ist von der Hauptversammlung der EnBW AG am 3. Mai 2023 gemäß § 120a Abs.
4 AktG gebilligt worden. Die Billigung wurde mit einer Zustimmungsquote in Höhe von 99,99 % beschlossen. Aufgrund der Billigung
durch die Hauptversammlung wurde die Struktur und Darstellung des Vergütungsberichts aus dem Vorjahr beibehalten und der Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2023 auf dieser Basis mit aktuellen Inhalten erstellt.
Da die Zielerreichung innerhalb der vom Aufsichtsrat definierten Minimal- und Maximalbandbreite lag, wurde im Berichtsjahr
die nach § 87a Abs. 1 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder nicht überschritten und somit eingehalten.
Versorgungszusagen und weitere Zusagen an die Mitglieder des Vorstands
Zusagen Dritter Keinem Mitglied des Vorstands wurden im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied von einem Dritten Leistungen zugesagt
oder im Berichtsjahr gewährt.
Zusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit bestehen keine Abfindungszusagen und dementsprechend auch keine
Änderungen solcher Zusagen. Eine Abfindung kann sich aber aus einer Aufhebungsvereinbarung ergeben, die im Einzelfall individuell
getroffen wird. Für zum Bilanzstichtag bestehende Verträge wurde vereinbart, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger
Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen
(Abfindungs-Cap) nicht überschreiten dürfen und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergütet werden darf.
Beim Abschluss oder bei der Verlängerung von Vorstandsverträgen wird darauf geachtet, dass bei Beendigung des Anstellungsvertrags
aus einem vom Vorstandsmitglied zu verantwortenden wichtigen Grund keine Zahlung an das Vorstandsmitglied erfolgt.
Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) ist die Möglichkeit
einer Abfindungszahlung für das jeweilige Vorstandsmitglied auf die für die Restlaufzeit des Vertrags anteilig zu gewährende(n)
Jahresvergütung(en) begrenzt. Der Abfindungsbetrag darf jedoch nicht höher als das Dreifache einer Jahresvergütung sein.
Zusagen und Aufwendungen für den Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit Im Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds greift das System der betrieblichen Altersversorgung
in Form eines beitragsorientierten Versorgungsmodells. Das System der betrieblichen Altersversorgung für die Vorstandsmitglieder
der Gesellschaft ist ein kapitalmarkt-orientiertes Versorgungssystem, das den Vorstandsmitgliedern Flexibilität hinsichtlich
der Wahl der Auszahlungsform der Versorgungsleistungen eröffnet. Es werden jährliche Versorgungsbeiträge gewährt, die mit
einem kapitalmarktorientierten Zinssatz verzinst werden. Um die mit der Altersversorgung für das Unternehmen verbundenen Risiken
- insbesondere Zinsrisiken und biometrische Risiken - für die Zukunft kalkulierbarer auszugestalten, enthält das Zinsmodell
nur einen vergleichsweise geringen fix zugesagten Zinsanteil als Basisverzinsung zuzüglich nicht garantierter, an die tatsächliche
Zinsentwicklung in der Lebensversicherungswirtschaft angelehnter Überschüsse.
Die EnBW AG stellt während der Dauer des Anstellungsvertrags auf einem individuellen Versorgungskonto jährliche Festbeiträge
zur Altersversorgung bereit. Versorgungsbeiträge werden für die maximale Dauer von drei Bestellperioden (beziehungsweise 13
Jahren Amtszeit) gewährt, es sei denn, der Aufsichtsrat beschließt in bestimmten Ausnahmefällen den Vorstandsmitgliedern Versorgungsbeiträge
über die Dauer von drei Bestellperioden (beziehungsweise 13 Bestelljahren) hinaus zu gewähren. Die jährlichen Festbeiträge
betragen 230.000 € für ordentliche Vorstandsmitglieder beziehungsweise 390.000 € für den Vorstandsvorsitzenden. Diese Versorgungsbeiträge
werden seit dem 1. Januar 2016 für neu zu bestellende Vorstandsmitglieder gewährt.
In Abweichung vom beschriebenen System wurden im Rahmen der Überleitung aus dem bis 31. Dezember 2015 geltenden alten Versorgungssystem
für die seinerzeit amtierenden Vorstandsmitglieder in das seither geltende Versorgungssystem individuelle Versorgungsbeiträge
und jeweils eine individuelle Beitragszeit definiert. Von den im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitgliedern ist hiervon
nur noch das Vorstandsmitglied Thomas Kusterer betroffen, für den im Rahmen der Überleitung aus dem alten Versorgungssystem
ein individueller Versorgungsbeitrag in Höhe von 215.000 € p.a. festgelegt wurde.
Ferner wurde für das Vorstandsmitglied Thomas Kusterer zum 31. Dezember 2015 aus der Ablösung des alten Versorgungssystems
gemäß seiner individuellen Bestelldauer eine erreichte Anwartschaft in Höhe von 89.523 € p.a. als Besitzstand ermittelt. Der
Versorgungsanspruch setzt sich für das bereits zum 31. Dezember 2015 amtierende Vorstandsmitglied aus dem festgeschriebenen
erdienten Rentenanspruch aus der abgelösten leistungsorientierten Rentenzusage (Besitzstand) und dem aufzubauenden Kapitalanspruch
nach dem beitragsorientierten System zusammen.
Die bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Versorgungszusagen für die Vorstandsmitglieder sind ausführlich im Vergütungsbericht
für das Jahr 2015 dargestellt, der im zusammengefassten Lagebericht des EnBW-Konzerns und der EnBW AG für das Geschäftsjahr
2015 veröffentlicht ist.
Im Fall der Invalidität werden dem erreichten Stand des Versorgungskontos als ergänzende Risikoleistung altersabhängig „fiktive“
Beiträge bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres - höchstens jedoch sieben Beiträge - hinzugerechnet.
Bei der kapitalmarktorientierten Versorgungszusage wird zusätzlich zu den jährlichen Beiträgen eine marktorientierte Verzinsung
gewährt, die aus einer garantierten Basisverzinsung und nicht garantierten Überschüssen besteht. Jeder Beitrag wird mit dem
Garantiezins vorab bis zum festgelegten Eintrittsalter für den Ruhestand (Alter 63) aufgezinst. Des Weiteren können jährliche
Überschüsse über den Garantiezins hinaus zugeteilt werden. Diese richten sich nach der in der Lebensversicherungswirtschaft
im vergangenen Jahr tatsächlich erreichten laufenden Durchschnittsverzinsung der Kapitalanlagen und sind nicht garantiert.
Grundsätzlich ist für den Versorgungsfall (Alter, Invalidität, Tod) die Auszahlung des Versorgungsguthabens in fünf bis zehn
Raten vorgesehen. Alternativ kann auf Antrag des Vorstandsmitglieds auch eine lebenslange Rentenzahlung - unter Einschluss
einer 60-prozentigen Hinterbliebenenanwartschaft - oder eine Mischform erfolgen. Für die hinterbliebene Person stehen ebenfalls
Auszahlungsoptionen zur Verfügung. Bei Ausscheiden vor Eintritt eines Versorgungsfalls bleibt das Versorgungskonto mit dem
erreichten Stand zuzüglich eventuell noch anfallender Überschussgutschriften erhalten.
Den Vorstandsmitgliedern wird ermöglicht, sich selbst an der Vorsorge für den Ruhestand zu beteiligen und die arbeitgeberfinanzierte
Altersversorgung durch Eigenbeiträge aufzustocken. Hierfür kann ein Anteil der jährlichen STI-Zahlung bis zu einem Maximalbetrag
von 50.000 € p. a. in einen Altersversorgungsanspruch umgewandelt werden. Die vorstehenden Regelungen gelten für die eigenfinanzierten
Beiträge entsprechend.
Aus den Versorgungsregelungen ergeben sich folgende Angaben für den Berichtszeitraum. Es werden der erdiente Anspruch zum
Bilanzstichtag, der Jahresaufwand für Pensionsverpflichtungen, bestehend aus Zins- und Dienstzeitaufwand, sowie der zum Bilanzstichtag
erdiente Barwert (Defined Benefit Obligations) der Pensionsverpflichtungen bewertet nach IFRS angegeben.
Versorgungszusagen und -aufwendungen1
1 Bei einzelnen Vorständen unterliegen die in der Tabelle aufgeführten Beträge einem Versorgungsausgleich.
2 Darin enthalten: Zuführung zum Versorgungskapital in Höhe von insgesamt 36.068 € (Vorjahr: 59.497 €). Hierbei handelt es
sich um eine durch Gehaltsverzicht eigenfinanzierte Versorgungszusage.
3 Der Barwert zum 31.12.2022 war den Pensionsverpflichtungen gegenüber früheren Mitgliedern des Vorstands zugeordnet.
4 Thomas Kusterer hat zusätzlich zur Besitzstandsrente einen Sonderkapitalbaustein in Höhe von 135.000 €.
Für die im Berichtsjahr amtierenden Mitglieder des Vorstands bestehen Pensionsverpflichtungen (Defined Benefit Obligations)
nach IFRS in Höhe von insgesamt 7,7 Mio. € (Vorjahr: 5,6 Mio. €).
Es bestehen Pensionsverpflichtungen (Defined Benefit Obligations) gegenüber früheren Mitgliedern des Vorstands und ihren Hinterbliebenen
nach IFRS in Höhe von insgesamt 92,8 Mio. € (Vorjahr: 87,7 Mio. €). Die Rentenzahlungen werden überwiegend entsprechend den
prozentualen Veränderungen der Mitarbeitervergütungen laut Tarifvertrag dynamisiert. Neuere Verträge sehen eine fixe Dynamisierung
der Rente von 1 % p.a. vor.
An frühere Mitglieder des Vorstands wurden die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten gewährten und geschuldeten Vergütungen
erbracht.
Gewährte und geschuldete Vergütung an frühere Mitglieder des Vorstands1
1 Gemäß § 162 Abs. 5 AktG werden individualisierte Angaben für frühere Mitglieder des Vorstands in allen Vergütungsberichten,
die nach Ablauf von zehn Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem das jeweilige Mitglied seine Tätigkeit beendet hat,
zu erstellen sind, unterlassen.
2 Die im Berichtsjahr für die Zeit der aktiven Vorstandstätigkeit gewährte, nachlaufende LTI-Vergütung ehemaliger Mitglieder
des Vorstands sind in der Tabelle der aktiven Vorstände ausgewiesen.
3 Karenzentschädigung.
4 Übergangsgeld aufgrund von vor dem Jahr 2008 abgeschlossenen Vorstandsverträgen.
Es haben keine Vorstandsmitglieder ihre Tätigkeit im Berichtszeitraum beendet, weshalb es auch keine in diesem Zusammenhang
zugesagten und im Berichtsjahr gewährten Leistungen gibt.
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Hauptversammlung am 3. Mai 2023 hat auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats die Regelungen für die Vergütung
der Mitglieder des Aufsichtsrats mit einer Zustimmungsquote in Höhe von 99,99 % angepasst.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare
Grundvergütung in Höhe von je 44.000 €.
Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache, der/die stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats
das Eineinhalbfache der zuvor genannten Grundvergütung.
Für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats zum Ausgleich des zusätzlichen
Aufwands jeweils ergänzend zur Grundvergütung je Ausschussmitgliedschaft pauschal eine feste, nach Ablauf eines Geschäftsjahres
zahlbare Vergütung in Höhe von 7.500 € pro Geschäftsjahr. Für die Mitgliedschaft im Finanz- und Investitionsausschuss sowie
für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats beläuft sich die pauschale Vergütung jeweils auf 10.000 € pro
Geschäftsjahr. Gehört ein Aufsichtsratsmitglied in einem Geschäftsjahr mehreren Ausschüssen an, wird die zusätzliche pauschale
Vergütung für Ausschussmitgliedschaften nur für maximal zwei Mitgliedschaften in Ausschüssen gewährt, wobei vorrangig die
höher vergüteten Mitgliedschaften zu entlohnen sind. Für die Mitgliedschaft im Nominierungs- und im Vermittlungsausschuss
wird keine zusätzliche pauschale Vergütung gewährt. Eine zusätzliche pauschale Vergütung für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss
des Aufsichtsrats wird nur gewährt, wenn der jeweilige Ausschuss im betreffenden Geschäftsjahr mindestens einmal tätig geworden
ist.
Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält für den Vorsitz in einem oder mehreren Ausschüssen das Zweieinhalbfache der Vergütung,
es sei denn, der jeweilige Ausschuss ist im betreffenden Geschäftsjahr nicht tätig geworden.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehörten
oder die Funktion eines/einer Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen haben, erhalten einen der zeitlichen
Dauer ihres Amts oder ihrer Funktion im Geschäftsjahr entsprechenden Teil der Vergütung.
Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für die Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen und Ausschusssitzungen ein
Sitzungsgeld in Höhe von jeweils 750 €. Für die Teilnahme an Vorbesprechungen wird ein Sitzungsgeld in Höhe von je 250 € gezahlt,
wobei für jede Aufsichtsratssitzung nur eine Vorbesprechung vergütet wird.
Entsprechend dieser Vergütungssystematik wurde den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Berichtsjahr die in der nachfolgenden
Tabelle dargestellte Gesamtvergütung (einschließlich Sitzungsgeldern und Mandatsvergütungen von Tochtergesellschaften) gewährt.
In den Angaben zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sind Sitzungsgelder in Höhe von 285.500 € (Vorjahr: 285.500 €) und
in den Mandatsvergütungen von Tochtergesellschaften Sitzungsgelder in Höhe von 22.475 € (Vorjahr: 22.475 €) enthalten. Sonstige
Vergütungen oder Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, vor allem Beratungs- und Vermittlungsleistungen, wurden den
Aufsichtsratsmitgliedern nicht gewährt. Sie haben im Berichtsjahr auch keine Kredite und Vorschüsse erhalten.
Gesamtvergütung der Aufsichtsratsmitglieder der EnBW AG
1 Die Mitglieder der Landesregierung und die politischen Staatssekretäre sind verpflichtet, Vergütungen einschließlich Sitzungsgeldern
aus Aufsichtsräten, Verwaltungsräten, Beiräten und allen vergleichbaren Gremien, in denen sie im Zusammenhang mit ihrem Amt
tätig sind und in die sie als Mitglieder der Landesregierung entsandt werden, in entsprechender Anwendung des § 5 der Landesnebentätigkeitsverordnung
an das Land abzuliefern, soweit diese im Kalenderjahr insgesamt den Bruttobetrag von 9.600 Euro übersteigen (Ministerratsbeschluss
vom 25. Juli 2023).
2 Es gelten die Regelungen des Landesbeamtengesetzes und der Landesnebentätigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg zur
Ablieferung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten an den Landkreis.
3 Gemäß der Richtlinie des DGB über die Abführung von Aufsichtsratsvergütungen wird die Vergütung an die Hans-Böckler-Stiftung
und die ver.di GewerkschaftsPolitische Bildung gGmbH abgeführt.
Veränderung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in den letzten fünf berichteten Geschäftsjahren1
1 Die prozentuale Veränderung zum Vorjahr kann bei den Aufsichtsratsmitgliedern unter anderem durch nicht ganzjährige Vergleichszeiträume,
wechselnde Ausschusstätigkeiten und unterschiedliche Sitzungsfrequenzen verzerrend beeinflusst sein und ihre vergleichende
Aussagekraft verlieren.
Sonstiges
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in eine von der EnBW AG in angemessener Höhe abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Organe einbezogen. Der Abschluss der Versicherung erfolgte im Interesse der EnBW AG, weshalb die Versicherungsbeiträge
hierfür kein Bestandteil der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sind. Für diese D&O-Versicherung
gilt für die Mitglieder des Vorstands ein Selbstbehalt in Höhe von jeweils 10 % des Schadens bis zur Höhe des Eineinhalbfachen
der jeweiligen festen jährlichen Vergütung.
Karlsruhe, 25. März 2024
EnBW Energie Baden-Württemberg AG
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Für den Vorstand
Dr. Georg Stamatelopoulos
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Für den Aufsichtsrat
Lutz Feldmann
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Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Karlsruhe, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis
zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht
wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung
und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Stuttgart, 25. März 2024
EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Prof. Dr. Kuhn
Wirtschaftsprüfer
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Müller
Wirtschaftsprüferin
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III. Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
Das vom Aufsichtsrat am 25. März 2024 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder lautet wie folgt:
Entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 87a Absatz 1 Aktiengesetz beschließt der Aufsichtsrat auf Vorschlag seines Personalausschusses
ein klares und verständliches System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der EnBW Energie Baden-Württemberg AG (nachfolgend
auch „EnBW AG“, „Gesellschaft“ oder „Unternehmen“ genannt) und bestimmt auf dessen Basis die konkrete Vergütung der einzelnen
Mitglieder des Vorstands. Auf der Grundlage des beschlossenen und von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystems entscheidet
der Aufsichtsrat über alle Vergütungsbestandteile und überprüft diese regelmäßig. Der Aufsichtsrat sorgt dabei dafür, dass
Vergütung der Mitglieder des Vorstands in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen jedes Vorstandsmitglieds
sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Kriterien für die
Angemessenheit der Vergütung sind neben der Aufgabe und der Leistung der Vorstandsmitglieder insbesondere auch die wirtschaftliche
Lage, der Erfolg und die langfristige und nachhaltige Entwicklung des Unternehmens sowie das Verhältnis der Vorstandsvergütung
zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft1 insgesamt sowie in der zeitlichen Entwicklung. Zur Beurteilung der Üblichkeit vergleicht der Aufsichtsrat die Gesamtvergütung
der Vorstandsmitglieder mit einer geeigneten Gruppe anderer Unternehmen und nutzt dabei diesen Vergleich mit Bedacht, damit
es nicht zu einer automatischen Aufwärtsentwicklung kommt. Bei Bedarf zieht der Aufsichtsrat zur (Weiter-)Entwicklung des
Vergütungssystems und zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung einen externen Vergütungsexperten hinzu, auf dessen
Unabhängigkeit vom Vorstand und vom Unternehmen der Aufsichtsrat dabei achtet.
1 Der Kreis der für den Vergleich einbezogenen Belegschaft umfasst die Arbeitnehmer*innen der EnBW AG mit ihrer durchschnittlichen
Vergütung auf Basis Vollzeitäquivalent (MAK).
Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
der Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 1 AktG zur Billigung vorgelegt. Sollte die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung
gestellte Vorstandsvergütungssystem nicht billigen, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein
überprüftes Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zur Billigung vorgelegt.
Das nachfolgend dargestellte Vorstandsvergütungssystem ist am 7. Dezember 2023 vom Aufsichtsrat auf Vorschlag des Personalausschusses
mit Wirkung zum 1. Januar 2024 beschlossen worden. Gegenüber dem bisherigen Vergütungssystem wurde für die Kennzahl EBT in
der langfristig variablen Vergütung ein „yearly lock-in“ eingefügt, um eine Verringerung der marktgegebenen Volatilitäten
zu erreichen. Außerdem wurde die Möglichkeit der Gewährung einer Sondervergütung im Rahmen der kurzfristig variablen Vergütung
für außergewöhnliche Leistungen des Gesamtvorstands oder eines Vorstandsmitglieds gestrichen. Grund für die Überarbeitung
war ein Marktvergleich des Vorstandsvergütungssystems mit anderen Vorstandsvergütungssystemen. In seiner Sitzung am 25. März
2024 hat der Aufsichtsrat ferner eine Vergütungshöhe für einen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden aufgrund der erstmaligen
Ernennung eines solchen bei der EnBW AG mit Wirkung zum 9. März 2024 festgelegt und dadurch das am 7. Dezember 2023 beschlossene
Vorstandsvergütungssystem hinsichtlich der neu geschaffenen Rolle modifiziert. Das überarbeitete Vergütungssystem entspricht
den Vorgaben des ARUG II und berücksichtigt alle Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner aktuellen
Fassung, deren Entsprechung Vorstand und Aufsichtsrat erklärt haben.
Struktur und Bestandteile des Vorstandsvergütungssystems
Das System der Vergütung der Vorstandsmitglieder der EnBW AG besteht aus mehreren Teilen. Regelungen zum Vergütungssystem
enthalten die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder nebst etwaigen Änderungs- und Ergänzungsvereinbarungen, das System der
variablen Vergütung der Mitglieder des Vorstands, die Vereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung der Vorstandsmitglieder
und die im Rahmen der §§ 87 und 87a Aktiengesetz gefassten Beschlüsse des Aufsichtsrats zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands.
Die Laufzeit der Anstellungsverträge richtet sich nach dem jeweiligen Beschluss des Aufsichtsrates zur Bestellung eines Vorstandsmitglieds.
Ein Vorstandsmitglied wird in der Regel im Rahmen der Erstbestellung für drei Jahre bestellt und bei einer Wiederbestellung
für fünf Jahre.
Die Entscheidungen des Aufsichtsrats zur Festsetzung und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems und seiner
Bestandteile werden vom Personalausschuss2 des Aufsichtsrats vorbereitet, der dem Aufsichtsrat Vorschläge zur Beschlussfassung unterbreitet. Alle Aufsichtsratsmitglieder
teilen mögliche Interessenkonflikte dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsrats (diese/r bei eigener Betroffenheit seinem/ihrem
Stellvertreter) frühzeitig mit, so dass schon im Vorfeld Maßnahmen getroffen werden können, damit schon möglichst gar kein
Interessenkonflikt entstehen kann. Neben der Offenlegung möglicher Interessenkonflikte, der Abstimmung mit dem/der Vorsitzenden
des Aufsichtsrats und der Information der anderen Aufsichtsratsmitglieder reichen die möglichen Maßnahmen zur Vermeidung und
Behandlung von Interessenkonflikten entsprechend den best practices und den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex von der Enthaltung bei betroffenen Beschlussfassungen über die Nichtteilnahme an diesbezüglichen Beratungen, dem Verzicht
auf entsprechende Informationen und Unterlagen im Vorfeld und auch im Nachgang (kein Protokoll zu entsprechenden Inhalten)
bis hin zu einer möglichen Amtsniederlegung als „ultima ratio“ bei wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikten
in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds.
2 Die Aufgaben des Personalausschusses des Aufsichtsrats sind in dem der Hauptversammlung jährlich vorgelegten und veröffentlichten
Bericht des Aufsichtsrats beschrieben.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder und damit auch deren Maximalvergütung setzt sich zusammen aus einer erfolgsunabhängigen
Vergütung, einer erfolgsabhängigen variablen Vergütung sowie den Beiträgen für die betriebliche Altersversorgung. Diese Bestandteile
werden nachfolgend näher erläutert. Der Aufsichtsrat legt die Höhe der einzelnen Bestandteile der Vergütung der Mitglieder
des Vorstands bei deren Bestellung fest und entscheidet nach einer Überprüfung in der Regel im Zusammenhang mit einer Wiederbestellung
nach pflichtgemäßem Ermessen über etwaige Anpassungen. Die vom Aufsichtsrat für die Mitglieder des Vorstands jeweils festgelegten
Vergütungen werden in dem jährlich nach § 162 Aktiengesetz zu erstellenden und der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 4 Aktiengesetz
zur Billigung vorzulegenden Vergütungsbericht veröffentlicht. Die dort veröffentlichten Zahlen zur Grundvergütung, zur minimal
oder maximal erreichbaren bzw. als Ziel definierten variablen Vergütung und zu den Beiträgen für die betriebliche Altersversorgung
zeigen für jedes einzelne Mitglied des Vorstands die für diese jeweils festgelegte Minimal- und Maximalgesamtvergütung sowie
deren Ziel-Gesamtvergütung und den jeweiligen relativen Anteil der festen und variablen Vergütungsbestandteile.
Das folgende Schaubild gibt einen Überblick über die Vergütungsstruktur:
Bestandteile der Vergütung der Vorstandsmitglieder
Die Struktur des Vergütungssystems ist darauf ausgerichtet, die langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern. Sowohl
die transparenten und leistungsbezogenen Kriterien als auch das Überwiegen der mehrjährigen variablen Vergütung schaffen einen
Anreiz für eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung. Bei der Festlegung der Vergütung werden die Leistungen des Gesamtvorstands
und auch die individuelle Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds berücksichtigt. Durch die uneingeschränkte Anwendung der
Leistungs- und Nachhaltigkeitskriterien entsprechen die festen und variablen Vergütungsbestandteile dem Vergütungssystem.
Erfolgsunabhängige Vergütung
Die erfolgsunabhängige Vergütung der Mitglieder des Vorstands umfasst jeweils eine Grundvergütung sowie Nebenleistungen.
Die Grundvergütung ist mit jedem Vorstandsmitglied vertraglich als Fixbetrag vereinbart und wird in zwölf gleichen Monatsraten
ausgezahlt.
Jedes Vorstandsmitglied hat darüber hinaus einen Anspruch auf einen Dienstwagen mit Fahrer zur betrieblichen und angemessenen
privaten Nutzung, wobei die auf den damit verbundenen geldwerten Vorteil entfallenden Steuern vom jeweiligen Vorstandsmitglied
getragen werden.
Ferner erstattet das Unternehmen jedem Vorstandsmitglied die Kosten einer jährlichen Vorsorgeuntersuchung, soweit diese nicht
von einer bestehenden Krankenversicherung übernommen werden. Weitere Nebenleistungen sind schließlich die Einbeziehung der
Vorstandsmitglieder in eine Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung sowie in eine im Interesse der Gesellschaft
von dieser in angemessener Höhe abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder, wobei der nach
§ 93 Absatz 2 Satz 3 Aktiengesetz festgelegte Selbstbehalt von den Vorstandsmitgliedern selbst zu tragen und somit nicht abgedeckt
ist.
Erfolgsabhängige Vergütung
Die erfolgsabhängige variable Vergütung soll einen zusätzlichen Anreiz für die Ausrichtung der Geschäftsleitung des Vorstands
insbesondere auf eine Förderung der Geschäftsstrategie, eine positive Ertragsentwicklung und hohe Ertragskraft, darüber hinaus
jedoch auch auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung und langfristiges Wachstum des Unternehmens und des Konzerns
bilden und den Vorstand an dem damit verbundenen Geschäftserfolg angemessen teilhaben lassen. Die variable Vergütung soll
auf diese Weise dazu beitragen, den Wert des Unternehmens zu erhalten bzw. zu steigern.
Die erfolgsabhängige variable Vergütung besteht aus einer kurzfristigen einjährigen und einer langfristigen mehrjährigen Vergütungskomponente.
Das Verhältnis von einjähriger zu mehrjähriger variabler Vergütung beträgt abhängig von der individuellen Zielvergütung der
Vorstandsmitglieder grundsätzlich circa 40% zu 60%, so dass die mehrjährige variable Vergütung im Verhältnis zur einjährigen
variablen Vergütung deutlich überwiegt. Die kurzfristige einjährige variable Vergütungskomponente wird im Folgenden auch als
Short Term Incentive (STI), die langfristige mehrjährige variable Vergütungskomponente als Long Term Incentive (LTI) bezeichnet.
Die für die variablen Vergütungsbestandteile maßgeblichen Ziele und Kriterien legt der Aufsichtsrat zu Beginn einer jeden
Vergütungsperiode fest und entscheidet nach Ablauf der jeweiligen Vergütungsperiode in Abhängigkeit von der Zielerreichung
nachvollziehbar über die Höhe der jedem Vorstandsmitglied individuell zu gewährenden variablen Vergütungsbestandteile.
Das nachfolgend dargestellte System der variablen Vergütung der Mitglieder des Vorstands der EnBW AG regelt die variable Vergütung
für Vergütungszeiträume, die im Jahr 2021 noch nicht abgeschlossen waren sowie für alle nachfolgenden Vergütungszeiträume
und ersetzt damit ab diesem Zeitpunkt die vorherigen Regelungen über das System der variablen Vergütung der Mitglieder des
Vorstands.
Kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentive - STI)
Der STI wird für den Zeitraum jeweils eines Geschäftsjahres gewährt und im folgenden Geschäftsjahr ausgezahlt. Bemessungszeitraum
für die Berechnung des STI ist das Geschäftsjahr der Gewährung.
Kenngrößen für die Berechnung der Zielerreichung des STI sind folgende für den EnBW-Konzern jeweils für das betreffende Geschäftsjahr
ermittelten Unternehmenskennzahlen:
| • |
EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragsteuern), bereinigt um das auf das Finanzergebnis entfallende Ergebnis der
Bewertung der Finanzanlagen und offene Handelspositionen der im Trading befindlichen Derivatepositionen sowie um die Auswirkungen,
die durch eine Anpassung der Kernenergierückstellungen entstehen und sich aus der Änderung der Inflationsrate der Kosten für
Betrieb, Rückbau und Entsorgung der Kernkraftwerke sowie des Diskontierungszinssatzes ergeben.
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| • |
FFO (Funds from Operations = zahlungswirksam erwirtschaftetes Ergebnis aus operativer Geschäftstätigkeit), bereinigt um die
Position der gezahlten beziehungsweise erhaltenen Ertragsteuern.
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Der Aufsichtsrat bestimmt den Zielwert für die Kenngrößen EBT und FFO jeweils jährlich vor Beginn des einjährigen Bemessungszeitraums.
Der Zielwert für die Kenngröße EBT wird grundsätzlich auf Basis des im Vorjahr erwirtschafteten Istwerts festgelegt, wobei
der Aufsichtsrat den Anspannungsgrad erhöhen oder senken kann, indem der Vorjahreswert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung
von außerordentlichen Vorjahresereignissen und grundsätzlichen Erwägungen zur Ertragsentwicklung angepasst wird (Ziel-Ist-Vergleich).
Der Zielwert für die Kenngröße FFO entspricht dem Planwert, der in der im Jahr vor Beginn des Bemessungszeitraums beschlossenen
einjährigen Budgetplanung für die Kenngröße festgelegt worden ist (Plan-Ist-Vergleich).
Die Zielvergütung des STI setzt sich aus zwei gleich zu gewichtenden Teilbeträgen (50:50) zusammen. Der jeweilige Teilbetrag
wird erreicht, wenn der Zielwert einer Kenngröße zu 100% erreicht wird.
Der Einzelzielerreichungsgrad der jeweiligen Kenngröße ergibt sich bei Unter- oder Überschreitung des Zielwerts aus dem Verhältnis
zwischen dem zuvor festgelegten Zielwert und dem für den Bemessungszeitraum erreichten Istwert der Kenngröße, der für das
Jahr der Gewährung im Konzernabschluss festgestellt worden ist.
Die bei Überschreitung der Zielerreichung maximal auszuzahlende Vergütung ist auf 180% der für die jeweilige Kenngröße festgelegten
Teilzielvergütung begrenzt (Teilauszahlungs-Cap). Aus der Summe beider Teilauszahlungs-Caps ergibt sich der Gesamtauszahlungs-Cap
STI, der 180% des Gesamtbetrags der STI-Zielvergütung entspricht. Bei Unterschreitung der Zielerreichung ist der Betrag der
kurzfristigen variablen Vergütung nicht nach unten begrenzt und kann bis auf einen Betrag von 0 € sinken.
Bei Festlegung der Zielwerte der kurzfristigen Vergütungskomponenten bestimmt der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen jährlich
und jeweils für jede Kenngröße separat zusätzlich einen Minimal- und einen Höchstwert und somit die Zielbandbreite.
Die Zielbandbreite entspricht einer stückweise linearen Funktion, wie in untenstehender Grafik dargestellt, die sich aus dem
Wert des niedrigsten Zielerreichungsgrads Xmin im Verhältnis zum niedrigsten Auszahlungsfaktor und dem Wert des höchsten Zielerreichungsgrads Xmax im Verhältnis zum höchsten Auszahlungsfaktor ergibt. Aus dem Verhältnis des Zielwerts zum Minimal- beziehungsweise Höchstwert
leitet sich jeweils der niedrigste beziehungsweise der höchste Zielerreichungsgrad (Xmin beziehungsweise Xmax ), aus dem Verhältnis der Zielvergütung zur Minimal- beziehungsweise Maximalvergütung jeweils der niedrigste beziehungsweise
der höchste Auszahlungsfaktor ab. Der auf die jeweilige Kenngröße entfallende und aus dem Einzelzielerreichungsgrad abzuleitende
Teilbetrag der kurzfristigen variablen Vergütung berechnet sich aus dem tatsächlichen Auszahlungsfaktor multipliziert mit
der für die Kenngröße festgelegten Zielvergütung. Der tatsächliche Auszahlungsfaktor ergibt sich dabei aus dem erreichten
Istwert der Kenngröße unter Anwendung der stückweise linearen Funktion der Zielbandbreite.
Zielbandbreite
Ändern sich die Definitionen der Kenngrößen oder Bilanzierungs- beziehungsweise Bewertungsmethoden insbesondere aufgrund von
veränderten Rechnungslegungsstandards, werden die Zielwerte und Bandbreiten während des laufenden Bemessungszeitraums entsprechend
angepasst, sofern sich daraus eine Änderung des jeweiligen Zielerreichungsgrads im Vergleich zum ohne die Änderung erreichten
Wert um mehr als +/- 5 Prozentpunkte ergibt. Die Summe beider auf die jeweilige Kenngröße entfallenden Teilbeträge ergibt
die vorläufige STI-Gesamtvergütung.
Der auf Basis ausschließlich finanzieller Kennzahlen ermittelte Betrag der vorläufigen STI-Gesamtvergütung wird qualitativ
auf der Grundlage zusätzlicher Kriterien bewertet. Die Anpassung erfolgt im Wege der Multiplikation der vorläufigen Gesamtvergütung
mit einem Faktor, dessen niedrigster Wert 0,7 und dessen höchster Wert 1,3 beträgt. Es sollen nur Faktoren mit einer Nachkommastelle
verwendet werden. Sofern nicht anders vom Aufsichtsrat beschlossen, beträgt der Faktor 1,0. Die Höhe des Faktors legt der
Aufsichtsrat überwiegend auf Grundlage einer Bewertung von Kriterien fest, die er jährlich im Voraus bestimmt hat. Der Aspekt
der nachhaltigen Unternehmensentwicklung wird dabei in besonderer Weise berücksichtigt.
Dem Aufsichtsrat steht zur abschließenden Beurteilung der kurzfristigen variablen Vergütung zusätzlich ein Gesamtermessen
zu, aufgrund dessen er im Fall von außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren und/oder seitens des Vorstands nicht beeinflussbaren
Ereignissen, die Höhe des STI angemessen anpassen kann. Das Gesamtermessen ist im Rahmen der Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex auszuüben und soll sich nicht auf die Erfolgsziele oder Vergleichsparameter, deren nachträgliche Anpassung
nach der Empfehlung G.8 des DCGK ausgeschlossen sein soll, erstrecken.
Auch bei Vergütungsentscheidungen im Sinne der drei vorstehenden Absätze hat der Aufsichtsrat gemäß § 87 Absatz 1 Aktiengesetz
dafür zu sorgen, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen der betroffenen Vorstandsmitglieder
sowie zur Lage der Gesellschaft steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Weiterhin wird der
Aufsichtsrat darauf achten, dass der Gesamtauszahlungs-Cap STI in Höhe von 180% der STI-Zielvergütung eingehalten wird.
Langfristige variable Vergütung (Long Term Incentive - LTI)
Der LTI wird für den Zeitraum jeweils eines Geschäftsjahres zugesagt und im Geschäftsjahr nach Abschluss des mehrjährigen
Bemessungszeitraums ausgezahlt. Der Bemessungszeitraum zur Berechnung des LTI erstreckt sich auf drei Geschäftsjahre, bestehend
aus dem Jahr der Zusage und den beiden auf dieses Jahr folgenden Geschäftsjahren (Performance-Periode).
Bis einschließlich der LTI Performance-Periode 2021-2023 sind die Kenngrößen für die Berechnung der Zielerreichung des Long
Term Incentive folgende für den EnBW-Konzern geltende, jeweils für ein Geschäftsjahr ermittelten Unternehmenskennzahlen:
| • |
EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragsteuern), bereinigt um das auf das Finanzergebnis entfallende Ergebnis der
Bewertung der Finanzanlagen und offene Handelspositionen der im Trading befindlichen Derivatepositionen sowie um die Auswirkungen,
die durch eine Anpassung der Kernenergierückstellungen entstehen und sich aus der Änderung der Inflationsrate der Kosten für
Betrieb, Rückbau und Entsorgung der Kernkraftwerke sowie des Diskontierungszinssatzes ergeben
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| • |
ROA (Return on Assets = Rendite auf das für immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen eingesetzte Kapital, die sich aus
dem Verhältnis des nicht adjustierten EBIT [bereinigt analog den Regelungen zu den Abweichungen bei der Kenngröße EBT] zur
Summe aus immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen [bereinigt um Zuschüsse im Zusammenhang mit Investitionen] ergibt)
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Die für die LTI Performance-Periode 2021-2023 geltenden Zielwerte für die Kenngrößen EBT und ROA wurden vom Aufsichtsrat jährlich
im Einklang mit der Unternehmensstrategie und mit Wirkung für die jeweils im Folgejahr beginnende nächste Performance-Periode
nach freiem Ermessen festgelegt.
Die Zielvergütung des LTI bis einschließlich der LTI Performance-Periode 2021-2023 setzt sich aus zwei gleich zu gewichtenden
Teilbeträgen (50:50) zusammen. Der jeweilige Teilbetrag wird erreicht, wenn der Zielwert einer Kenngröße zu 100% erreicht
wird.
Ab der LTI Performance-Periode 2022-2024 sind die Kenngrößen für die Berechnung der Zielerreichung des Long Term Incentive
folgende für den EnBW-Konzern geltende, jeweils für ein Geschäftsjahr ermittelten, Unternehmenskennzahlen:
| • |
EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragsteuern), bereinigt um das auf das Finanzergebnis entfallende Ergebnis der
Bewertung der Finanzanlagen und offene Handelspositionen der im Trading befindlichen Derivatepositionen sowie um die Auswirkungen,
die durch eine Anpassung der Kernenergierückstellungen entstehen und sich aus der Änderung der Inflationsrate der Kosten für
Betrieb, Rückbau und Entsorgung der Kernkraftwerke sowie des Diskontierungszinssatzes ergeben.
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| • |
Zwei bis maximal vier Nachhaltigkeitskennzahlen. Der Aufsichtsrat versteht unter dem Begriff „Nachhaltigkeit“ eine weite und
über den Aspekt des Umwelt- und Naturschutzes hinausgehende Definition. Bei der Auswahl der Nachhaltigkeitskennzahlen bemüht
sich der Aufsichtsrat um eine ausgewogene, für das Unternehmen sinnvolle Balance zwischen den ESG-Komponenten (Environment,
Social, Governance = Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) und den damit einhergehenden Themengebieten.
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Die ab der LTI Performance-Periode 2022-2024 geltenden Zielwerte für die Kenngrößen EBT und die Nachhaltigkeitskennzahlen
werden vom Aufsichtsrat jährlich im Einklang mit der Unternehmensstrategie und mit Wirkung für die jeweils im Folgejahr beginnende
nächste Performance-Periode nach freiem Ermessen festgelegt.
Die Zielvergütung des LTI setzt sich ab der LTI Performance-Periode 2022-2024 aus zwei unterschiedlich zu gewichtenden Teilbeträgen
zusammen. Der Aufsichtsrat legt im Rahmen der festzulegenden Nachhaltigkeitskennzahlen zugleich die Höhe der zu gewichtenden
Teilbeträge fest. Dabei können auf die Kenngröße EBT zwischen 50% bis 70% entfallen und auf die Nachhaltigkeitskennzahlen
entsprechend zwischen 50% und 30%. Der jeweilige Teilbetrag wird erreicht, wenn der Zielwert einer Kenngröße zu 100% erreicht
wird.
Bis einschließlich der LTI Performance-Periode 2023-2025 ergibt sich der Einzelzielerreichungsgrad der jeweiligen Kenngröße
bei Unter- oder Überschreitung des Zielwerts aus dem Verhältnis zwischen dem zuvor festgelegten Zielwert und dem arithmetischen
Mittelwert der Istwerte der Kenngröße, die für die einzelnen Jahre des Performance-Zeitraums jeweils in den Konzernabschlüssen
festgestellt worden sind.
Ab der LTI Performance-Periode 2024-2026 ergibt sich der Einzelzielerreichungsgrad bezogen auf die LTI-Kenngröße EBT aus dem
Vergleich zwischen dem Ist-Wert des jeweiligen Jahres der jeweiligen Performance-Periode und dem Zielwert eines jeden Jahres
der jeweiligen Performance-Periode. Der Auszahlungsfaktor bemisst sich aus dem arithmetischen Mittel der drei einzeln bemessenen
Auszahlungsfaktoren eines jeden Jahres einer Performance-Periode. Der Einzelzielerreichungsgrad für die Kenngröße Nachhaltigkeitskennzahlen
ergibt sich weiterhin bei Unter- oder Überschreitung des Zielwerts aus dem Verhältnis zwischen dem zuvor festgelegten Zielwert
und dem arithmetischen Mittelwert der Istwerte der Kenngröße, die für die einzelnen Jahre des Performance-Zeitraums jeweils
in den Konzernabschlüssen festgestellt worden sind.
Die bei Überschreitung der Zielerreichung maximal auszuzahlende Vergütung ist bis einschließlich der LTI Performance-Periode
2021-2023 auf 180% und ab der LTI Performance-Periode 2022-2024 auf 150% der für die jeweilige Kenngröße festgelegten Teilzielvergütung
begrenzt (Teilauszahlungs-Cap). Aus der Summe beider Teilauszahlungs-Caps ergibt sich der Gesamtauszahlungs-Cap LTI, der 180%
(2021-2023) bzw. 150% (2022-2024) des Gesamtbetrags der LTI-Zielvergütung entspricht. Bei Unterschreitung der Zielerreichung
ist der Betrag der langfristigen variablen Vergütung nicht nach unten begrenzt und kann bis auf einen Betrag von 0 € sinken.
Bei Festlegung der Zielwerte der langfristigen Vergütungskomponenten bestimmt der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen jährlich
und jeweils für jede Kenngröße separat zusätzlich einen Minimalwert und einen Höchstwert und somit die Zielbandbreite (siehe
hierzu das Schaubild und die Ausführungen beim STI).
Der auf die jeweilige Kenngröße entfallende und aus dem Einzelzielerreichungsgrad abzuleitende Teilbetrag der langfristigen
variablen Vergütung berechnet sich aus dem tatsächlichen Auszahlungsfaktor multipliziert mit der für die Kenngröße festgelegten
Zielvergütung. Der tatsächliche Auszahlungsfaktor ergibt sich dabei aus dem erreichten Istwert der Kenngröße unter Anwendung
der stückweise linearen Funktion der Zielbandbreite.
Ändern sich die Definitionen der Kenngrößen oder Bilanzierungs- beziehungsweise Bewertungsmethoden insbesondere aufgrund von
veränderten Rechnungslegungsstandards, werden die Zielwerte und Bandbreiten während des laufenden Bemessungszeitraums entsprechend
angepasst, sofern sich daraus eine Änderung des jeweiligen Zielerreichungsgrads im Vergleich zum ohne die Änderung erreichten
Wert um mehr als +/- 5 Prozentpunkte ergibt.
Die Summe der auf die beiden Kenngrößen EBT und ROA (bis einschließlich der LTI Performance-Periode 2021-2023) bzw. Nachhaltigkeitskennzahlen
(ab der LTI Performance-Periode 2022-2024) entfallenden Teilbeträge ergibt die vorläufige LTI-Gesamtvergütung. Der auf Basis
finanzieller und nichtfinanzieller Kennzahlen ermittelte Betrag der vorläufigen LTI-Gesamtvergütung wird qualitativ auf der
Grundlage zusätzlicher Kriterien, wie auch im STI, bewertet (siehe hierzu die Ausführungen beim STI).
Der auf Basis ausschließlich finanzieller Kennzahlen ermittelte Betrag der vorläufigen LTI-Gesamtvergütung wird qualitativ
auf der Grundlage zusätzlicher Kriterien bewertet. Die Anpassung erfolgt im Wege der Multiplikation der vorläufigen Gesamtvergütung
mit einem Faktor, dessen niedrigster Wert 0,7 und dessen höchster Wert 1,3 beträgt. Es sollen nur Faktoren mit einer Nachkommastelle
verwendet werden. Sofern nicht anders vom Aufsichtsrat beschlossen, beträgt der Faktor 1,0. Die Höhe des Faktors legt der
Aufsichtsrat überwiegend auf Grundlage einer Bewertung von Kriterien fest, die er jährlich im Voraus bestimmt hat. Der Aspekt
der nachhaltigen Unternehmensentwicklung wird dabei in besonderer Weise berücksichtigt.
Zur abschließenden Beurteilung der langfristigen variablen Vergütung steht dem Aufsichtsrat zusätzlich ein Gesamtermessen
zu, aufgrund dessen er im Fall von außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren und/oder seitens des Vorstands nicht beeinflussbaren
Ereignissen, die Höhe des LTI angemessen anpassen kann. Das Gesamtermessen ist im Rahmen der Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex auszuüben und soll sich nicht auf die Erfolgsziele oder Vergleichsparameter, deren nachträgliche Anpassung
nach der Empfehlung G.8 des DCGK ausgeschlossen sein soll, erstrecken.
Auch bei Vergütungsentscheidungen im Sinne der beiden vorstehenden Absätze hat der Aufsichtsrat gemäß § 87 Absatz 1 Aktiengesetz
dafür zu sorgen, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen der betroffenen Vorstandsmitglieder
sowie zur Lage der Gesellschaft steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Weiterhin wird der
Aufsichtsrat darauf achten, dass der Gesamtauszahlungs-Cap LTI in Höhe von 180% (2021-2023) bzw. 150% (2022-2024) der LTI-Zielvergütung
eingehalten wird.
Funktionsweise LTI (bis Performance-Periode 2021-2023)
Funktionsweise LTI (ab Performance-Periode 2022-2024)

Der Aufsichtsrat kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass ein Teil von bis zu maximal 50% der LTI-Gesamtvergütung
eines Vorstandsmitglieds für eine Performance-Periode einbehalten und somit der Auszahlungsbetrag reduziert wird, wenn dieses
Vorstandsmitglied schwerwiegend und schuldhaft gegen eine dem Vorstandsmitglied obliegende Pflicht aufgrund der Satzung, der
Geschäftsordnungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats, seines Dienstvertrages oder aufgrund eines Hauptversammlungs- oder
Aufsichtsratsbeschlusses verstößt. Ein schwerwiegender und schuldhafter Verstoß liegt insbesondere vor, wenn das Vorstandsmitglied
im Zusammenhang mit seiner Vorstandstätigkeit eine Straftat begangen hat, und/oder es der Gesellschaft oder einem mit diesem
verbundenen Unternehmen durch sein Handeln oder Unterlassen einen erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden (auch
Reputationsschaden) zugefügt hat oder wenn es durch sein Handeln oder Unterlassen erhebliche Sanktionen gegen die Gesellschaft
oder ein mit diesem verbundenen Unternehmen ausgelöst hat, die aufgrund regulatorischer gesetzlicher Bestimmungen oder gesetzlicher
Regelungen des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts (einschließlich des Nebenstrafrechts) verhängt wurden. Bei seiner Ermessensentscheidung
berücksichtigt der Aufsichtsrat die Schwere der Pflichtverletzung, den Grad des Verschuldens des Vorstandsmitglieds, den möglicherweise
entstandenen materiellen oder immateriellen Schaden, etwaige geleistete Beiträge zur nachträglichen Schadensbegrenzung sowie
das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Möglichkeit des Einbehalts besteht auch dann, wenn das Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt
der Geltendmachung des Einbehaltsrechts nicht mehr Mitglied des Vorstandes ist. Das Einbehaltsrecht beschränkt sich auf diejenigen
Performance-Perioden, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung und/oder zum Zeitpunkt des Eintritts eines mit der Pflichtverletzung
zusammenhängenden Vermögensschadens laufen und/oder liefen und für die die diesbezügliche LTI-Vergütung noch nicht vollständig
ausbezahlt wurde. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen das betroffene Vorstandsmitglied bleiben von dieser Regelung unberührt.
Regelungen für Beginn, Verhinderung und Beendigung der Tätigkeit
Beginnt ein Dienstvertrag im Zuge einer Erstbestellung unterjährig, so erfolgt die Berechnung der variablen Vergütung für
das Jahr der Erstbestellung pro rata temporis, wobei das Verhältnis zwischen den im Eintrittsjahr vom Vertragszeitraum umfassten
Kalendertage zur Gesamtheit aller Kalendertage im Eintrittsjahr zugrunde zu legen ist.
Im Fall einer vorübergehenden Dienstverhinderung eines Vorstandsmitglieds wegen Krankheit oder sonstiger vom Vorstandsmitglied
nicht zu vertretender Gründe werden für die ersten sechs Monate die Vergütung, wobei sich die Höhe der variablen Vergütung
aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre bemisst, und für weitere sechs Monate die Grundvergütung gezahlt. Die Zahlungen
für den Fall der Dienstverhinderung erfolgen jedoch längstens bis zum Ende der Laufzeit des Dienstvertrags.
Wenn der Dienstvertrag aufgrund Nichtverlängerung, dauernder Arbeitsunfähigkeit, durch Eintritt in den Ruhestand nach Erreichen
des Rentenalters oder durch Tod endet, ergibt sich die Höhe der Auszahlungen für das Jahr der Gewährung pro rata temporis,
wobei das Verhältnis zwischen den im Austrittsjahr vom Vertragszeitraum noch umfassten Kalendertage zur Gesamtheit aller Kalendertage
im Austrittsjahr zugrunde zu legen ist.
Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit
Wird die Bestellung eines Vorstandsmitglieds widerrufen, wird dessen Dienstvertrag aus wichtigem Grund seitens der Gesellschaft
bzw. vom Vorstandsmitglied rechtswirksam gekündigt oder endet er aus einem sonstigen Grund (außer durch einvernehmliche Vereinbarung)
vor Ablauf der Laufzeit des Dienstvertrags, verfällt der Anspruch des Vorstandsmitglieds auf Auszahlung einer bis zum Zeitpunkt
der Kündigung bzw. des Widerrufs der Bestellung noch nicht zugeteilten variablen Vergütungskomponente.
Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Bestellung oder des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Vereinbarung entscheidet
der Aufsichtsrat über den Anspruch auf die variablen Vergütungskomponenten für das Jahr des Ausscheidens.
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit gibt es keine generellen Abfindungszusagen für die Mitglieder
des Vorstands. Eine Abfindung kann sich aber aus einer Aufhebungsvereinbarung ergeben, die im Einzelfall individuell getroffen
wird. Für diesen Fall wird mit den Mitgliedern des Vorstands vereinbart, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger
Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen
(Abfindungs-Cap) nicht überschreiten dürfen und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergütet werden darf.
Beim Abschluss oder bei der Verlängerung von Vorstandsverträgen wird darauf geachtet, dass bei Beendigung des Anstellungsvertrags
aus einem vom Vorstandsmitglied zu verantwortenden wichtigen Grund keine Zahlung an das Vorstandsmitglied erfolgt.
Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) ist die Möglichkeit
einer Abfindungszahlung für das jeweilige Vorstandsmitglied auf die für die Restlaufzeit des Vertrags anteilig zu gewährende(n)
Jahresvergütung(en) begrenzt. Der Abfindungsbetrag darf jedoch nicht höher als das Dreifache einer Jahresvergütung sein.
Betriebliche Altersversorgung
Das System der betrieblichen Altersversorgung der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft wurde am 18. März 2016 vom Aufsichtsrat
in Form eines beitragsorientierten Versorgungsmodells beschlossen. Es ist ein kapitalmarktorientiertes Versorgungssystem,
das den Vorstandsmitgliedern Flexibilität hinsichtlich der Wahl der Auszahlungsform der Versorgungsleistungen eröffnet. Es
werden jährliche Versorgungsbeiträge gewährt, die mit einem kapitalmarktorientierten Zinssatz verzinst werden. Um die mit
der Altersversorgung verbundenen Unternehmensrisiken - insbesondere Zinsrisiken und biometrische Risiken - für die Zukunft
kalkulierbarer auszugestalten, enthält das Zinsmodell nur einen vergleichsweise geringen fix zugesagten Zinsanteil als Basisverzinsung
zuzüglich nicht garantierter, an die tatsächliche Zinsentwicklung in der Lebensversicherungswirtschaft angelehnter Überschüsse.
Die EnBW AG stellt während der Dauer des Anstellungsvertrags auf einem individuellen Versorgungskonto jährliche Festbeiträge
zur Altersversorgung bereit. Versorgungsbeiträge werden für die maximale Dauer von drei Bestellperioden (beziehungsweise 13
Bestelljahren) gewährt, es sei denn, der Aufsichtsrat beschließt, die Versorgungsbeiträge über drei Bestellperioden hinaus
zu gewähren. Die jährlichen Festbeiträge betragen 230.000 € für ordentliche Vorstandsmitglieder beziehungsweise 390.000 €
für den Vorstandsvorsitzenden.
Im Fall der Invalidität werden dem erreichten Stand des Versorgungskontos als ergänzende Risikoleistung altersabhängig „fiktive“
Beiträge bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres - höchstens jedoch sieben Beiträge - hinzugerechnet.
Bei der kapitalmarktorientierten Versorgungszusage wird zusätzlich zu den jährlichen Beiträgen eine marktorientierte Verzinsung
gewährt, die aus einer garantierten Basisverzinsung und nicht garantierten Überschüssen besteht. Jeder Beitrag wird mit dem
Garantiezins vorab bis zum festgelegten Eintrittsalter für den Ruhestand (Alter 63) aufgezinst. Des Weiteren können jährliche
Überschüsse über den Garantiezins hinaus zugeteilt werden. Diese richten sich nach der in der Lebensversicherungswirtschaft
im vergangenen Jahr tatsächlich erreichten laufenden Durchschnittsverzinsung der Kapitalanlagen und sind nicht garantiert.
Grundsätzlich ist für den Versorgungsfall (Alter, Invalidität, Tod) die Auszahlung des Versorgungsguthabens in fünf bis zehn
Raten vorgesehen. Alternativ kann auf Antrag des Vorstandsmitglieds auch eine lebenslange Rentenzahlung - unter Einschluss
einer 60-prozentigen Hinterbliebenenanwartschaft - oder eine Mischform erfolgen. Für den/die Hinterbliebenen stehen ebenfalls
Auszahlungsoptionen zur Verfügung. Bei Ausscheiden vor Eintritt eines Versorgungsfalls bleibt das Versorgungskonto mit dem
erreichten Stand zuzüglich eventuell noch anfallender Überschussgutschriften erhalten.
Den Vorstandsmitgliedern wird ermöglicht, sich selbst an der Vorsorge für den Ruhestand zu beteiligen und die arbeitgeberfinanzierte
Altersversorgung durch Eigenbeiträge aufzustocken. Hierfür kann ein Anteil der jährlichen STI-Zahlung bis zu einem Maximalbetrag
von 50.000 € p.a. in einen Altersversorgungsanspruch umgewandelt werden. Die vorstehenden Regelungen gelten für die eigenfinanzierten
Beiträge entsprechend.
Individuelle Versorgungsbeiträge in Abweichung von den Regelungen des neuen Versorgungssystems: Seit dem 1. Januar 2016 werden
jährliche Versorgungsbeiträge und die Verzinsung der Beiträge grundsätzlich nach den Regelungen des neuen Systems für neu
bestellte Vorstandsmitglieder gewährt. In Abweichung vom neuen System wurden im Rahmen der Überleitung aus dem bis 31. Dezember
2015 geltenden alten Versorgungssystem für die seinerzeit amtierenden Vorstandsmitglieder in das seither geltende Versorgungssystem
individuelle Versorgungsbeiträge und jeweils eine individuelle Beitragszeit definiert.
Regelung zur Begrenzung von Abfindungszahlungen: Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit bestehen keine
Abfindungszusagen. Eine Abfindung kann sich aber aus einer Aufhebungsvereinbarung ergeben, die im Einzelfall individuell getroffen
wird. Für bestehende Verträge wurde vereinbart, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit
ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen (Abfindungs-Cap) nicht überschreiten
dürfen und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergütet werden darf. Beim Abschluss oder bei der Verlängerung
von Vorstandsverträgen wird darauf geachtet, dass bei Beendigung des Anstellungsvertrags aus einem vom Vorstandsmitglied zu
verantwortenden wichtigen Grund keine Zahlung an das Vorstandsmitglied erfolgt.
Änderung des Vorstandsvergütungssystems und vorübergehende Abweichungen
Der Aufsichtsrat kann das System der Vorstandsvergütung jederzeit durch Beschluss im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
(insbesondere der §§ 87, 87a Aktiengesetz) verändern.
Der Aufsichtsrat kann gemäß § 87a Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz vorübergehend vom Vergütungssystem abweichen, wenn dies im
Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. In einem solchen Fall kann der Aufsichtsrat vorübergehend
von der Vergütungsstruktur, den Vergütungshöhen, den Vergütungsbestandteilen und den Kenngrößen sowie deren Gewichtung, den
Zielwerten sowie den Zielbandbreiten angemessen abweichen. Das Verfahren jeder Abweichung vom Vergütungssystem erfolgt durch
Beschluss des Aufsichtsrats nach pflichtgemäßem Ermessen in der Regel aufgrund einer Empfehlung des Personalausschusses. Bei
einer solchen Entscheidung wird der Aufsichtsrat jeweils gemäß § 87 Absatz 1 Aktiengesetz dafür sorgen, dass die Vergütung
in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen der betroffenen Vorstandsmitglieder sowie zur Lage der Gesellschaft
steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Der Aufsichtsrat wird ferner darauf achten, dass der
jeweilige Gesamtauszahlungs-Cap eingehalten wird. Schließlich wird der Aufsichtsrat dafür sorgen, dass unverzüglich eine neue
Entsprechenserklärung nach § 161 Aktiengesetz abgegeben wird, wenn mit der Entscheidung von einer Empfehlung des Deutschen
Corporate Governance Kodex abgewichen werden würde, deren Entsprechung Vorstand und Aufsichtsrat erklärt haben.
IV. Weitere Angaben zur Einberufung
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG insgesamt 276.604.704 Aktien
ausgegeben. Alle ausgegebenen Aktien gewähren jeweils eine Stimme; die Anzahl der Stimmrechte beträgt demnach 276.604.704.
Von den 276.604.704 Aktien werden zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 5.749.677 Aktien von der Gesellschaft
selbst oder von Unternehmen, die von ihr abhängig sind, gehalten (eigene Aktien). Die eigenen Aktien gewähren, solange sie
von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG oder von Unternehmen, die von ihr abhängig sind, gehalten werden, keine Rechte.
|
| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Eine physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der
Hauptversammlung ist daher ausgeschlossen. Die gesamte Hauptversammlung wird Online über ein passwortgeschütztes InvestorPortal unter
in Bild und Ton übertragen.
Die Hauptversammlung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorsitzenden des Vorstands, der von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 70567 Stuttgart, Schelmenwasenstraße 15, statt. Hierbei handelt es sich um den
Ort der Hauptversammlung im aktienrechtlichen Sinn. Auch die weiteren Mitglieder des Vorstands nehmen an der Hauptversammlung
persönlich teil und zwar an deren Ort.
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Absatz 1 der Satzung nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft unter Wahrung der Textform (§ 126b
BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen.
Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch einen auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf
den Ablauf des 15. April 2024 (d.h. 15.04.2024, 24:00 Uhr MESZ - sogenannter „Nachweisstichtag“) bezogenen Nachweis des Anteilsbesitzes
in Textform in deutscher oder englischer Sprache zu führen. Die Gesellschaft akzeptiert in diesem Jahr im Hinblick auf die
bisherige Satzungsregelung in § 16 Abs. 2 Satz 1 auch einen Nachweis des Anteilsbesitzes, der sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den Beginn des 16. April 2024 (d. h. 16.04.2024, 0:00 Uhr MESZ) bezieht; auch dieser
Zeitpunkt gilt als „Nachweisstichtag". Ein Nachweis durch den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG reicht aus. Der Nachweis
des Anteilsbesitzes kann auch durch eine sonstige von dem Letztintermediär in Textform (§ 126b BGB) erstellte und in deutscher
oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erbracht werden. Hinsichtlich solcher Aktien, die zum Nachweisstichtag nicht
von einem Letztintermediär verwahrt werden, kann der Nachweis auch von der Gesellschaft, von einem deutschen Notar sowie von
einer Wertpapiersammelbank oder einem Kreditinstitut innerhalb der Europäischen Union ausgestellt werden.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit
des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht,
kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich
nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für
die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Hauptversammlungsteilnahme und auf die Zahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt
für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch nicht Inhaber von Aktien sind und
erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien in der virtuellen Hauptversammlung
nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis
des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag
hat keine Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens im Zeitpunkt
des Ablaufs des 30. April 2024 (d.h. 30.04.2024, 24:00 Uhr MESZ) unter einer der folgenden Adressen zugehen:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG c/o Computershare Operations Center 80249 München oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes werden in der Regel durch das depotführende Institut vorgenommen.
Aktionäre, die rechtzeitig die für eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erforderlichen Unterlagen über ihr depotführendes
Institut anfordern, brauchen in diesem Fall nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis
des Aktienbesitzes vornimmt. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter einer
der vorgenannten Adressen werden den Aktionären oder deren Bevollmächtigten die für eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
erforderlichen Unterlagen (insbesondere eine Anmeldebestätigung und der für den Online-Zugang über das InvestorPortal erforderliche
Zugangscode) ausgestellt und zugesandt.
|
| 3. |
Stimmabgabe durch Briefwahl
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl ausüben. Die Möglichkeit zur Briefwahl umfasst sowohl die textliche
Stimmabgabe, die vorab per Post oder elektronisch übermittelt werden kann, als auch die Online-Stimmabgabe über das InvestorPortal
im Vorfeld der Hauptversammlung oder während der Hauptversammlung. Diese Möglichkeiten sind nachfolgend näher beschrieben.
Auch im Fall der Briefwahl ist immer eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes nach den oben im Abschnitt
IV.2 genannten Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater
oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft auf dem Postweg an die in Abschnitt IV.4 genannte Adresse oder Online über das InvestorPortal
übermittelt werden. Ein Formular, das zur Briefwahl genutzt werden kann, ist über die Internetseite der Gesellschaft
verfügbar. Das Formular kann zudem unter den in Abschnitt IV.7 b) genannten Adressen angefordert werden.
Briefwahlstimmen können auf dem Postweg bis spätestens zum Ablauf des 6. Mai 2024 (d.h. 06.05.2024, 24:00 Uhr MESZ) (Zugang
bei der Gesellschaft) an die im Abschnitt IV.4 genannte Adresse übermittelt werden. Später per Post eingehende Briefwahlstimmen
werden nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus haben rechtzeitig angemeldete Aktionäre - auch über den 6. Mai 2024, 24:00 Uhr MESZ, hinaus - die Möglichkeit
der Übermittlung, Abgabe, Änderung und Widerruf von Briefwahlstimmen unter Nutzung des Online-Zugangs zum InvestorPortal unter
Diese Möglichkeit besteht bis zu dem Zeitpunkt, den der Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung für die späteste
Stimmenabgabe bei den Abstimmungen bestimmt.
|
| 4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen versammlungsbezogenen Rechte in der virtuellen Hauptversammlung nach
entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung,
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte
Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den oben im Abschnitt IV.2 genannten Bestimmungen
erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach §
16 Absatz 3 der Satzung der Textform. Für den Fall, dass ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung,
ein Stimmrechtsberater oder ein diesen nach § 135 AktG gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, sehen weder
das Gesetz noch die Satzung der Gesellschaft ein Textformerfordernis vor. In diesen Fällen sind die vorgenannten Personen
oder Institutionen jedoch verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur
mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135
AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können ebenso wie die Aktionäre selbst
nicht physisch am Ort der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich
im Wege der Briefwahl (siehe Abschnitt IV.3) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter (siehe Abschnitt IV.5) ausüben. Die Nutzung des Online-Zugangs über das InvestorPortal durch den Bevollmächtigten
setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung versandten Zugangscode
erhält, sofern der Zugangscode nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurde.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, hält die Gesellschaft Formulare bereit, die die Aktionäre verwenden
können, aber nicht müssen. Ein Vollmachtsformular wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zugesandt. Darüber hinaus können
Vollmachtsformulare auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
heruntergeladen werden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Der Nachweis einer vor der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung bedarf der Textform. Zur Übermittlung von Nachweisen
über erteilte Bevollmächtigungen können Aktionäre und ihre Bevollmächtigten den Online-Zugang über das InvestorPortal unter
nutzen. Die Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten Erläuterungen entnehmen. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
können den Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse übermitteln:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG c/o Computershare Operations Center 80249 München
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf
einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen in Textform unmittelbar gegenüber der Gesellschaft
erklärt werden.
Werden Vollmachten, deren Änderung, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt,
müssen diese der Gesellschaft bis zum Ablauf des 6. Mai 2024 (d.h. 06.05.2024, 24:00 Uhr MESZ) zugehen. Eine Übermittlung
an die Gesellschaft ist Online über das InvestorPortal - auch über den 6. Mai 2024, 24:00 Uhr MESZ hinaus - auch noch am Tag
der Hauptversammlung bis zu dem Zeitpunkt möglich, den der Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung für die späteste
Stimmenabgabe bei den Abstimmungen bestimmt und, soweit die Vollmacht zur Ausübung des Widerspruchrechts (siehe Abschnitt
IV.10) bevollmächtigt, bis zum Ablauf der Hauptversammlung.
|
| 5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Allen Aktionären und deren Bevollmächtigten bieten wir an, bereits vor oder während der virtuellen Hauptversammlung von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, jeweils nur nach
Weisung des die Vollmacht erteilenden Aktionärs abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben.
Aktionäre, die diesen Service nutzen möchten, werden gebeten, sich über ihren Letztintermediär (z.B. depotführendes Institut)
zur virtuellen Hauptversammlung anzumelden und den erforderlichen Nachweis des Aktienbesitzes (siehe Abschnitt IV.2) zu erbringen.
Es gibt zwei Möglichkeiten, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und diesen Weisungen,
wie sie abstimmen sollen, zu erteilen:
| a.) |
Bevollmächtigung auf dem Postweg im Vorfeld der Hauptversammlung
Zusammen mit der Anmeldebestätigung wird ein Vollmachtsformular übersandt, welches auch von der Internetseite
heruntergeladen werden kann. Auf dem Vollmachtsformular kann der Aktionär seine Vollmacht nebst Weisungen zur Ausübung des
Stimmrechts erteilen. Die Vollmacht nebst Weisungen für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist bis spätestens
zum Ablauf des 6. Mai 2024 (d.h. 06.05.2024, 24:00 Uhr MESZ) (Zugang bei der Gesellschaft) per Post an die im vorhergehenden
Abschnitt IV.4 genannte Adresse zu übermitteln. Später auf dem Postweg eingehende Bevollmächtigungen und Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden nicht berücksichtigt.
|
| b.) |
Bevollmächtigung bis zur spätesten Stimmenabgabe in der virtuellen Hauptversammlung
Des Weiteren können rechtzeitig angemeldete Aktionäre - auch über den Ablauf des 6. Mai 2024, 24:00 Uhr MESZ hinaus - Vollmachten
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Online über das InvestorPortal unter
erteilen, ändern oder widerrufen. Diese Möglichkeiten sind bis zu dem Zeitpunkt möglich, den der Versammlungsleiter in der
virtuellen Hauptversammlung für die späteste Stimmenabgabe bei den Abstimmungen bestimmt.
Auf der vorgenannten Internetseite sind alle wesentlichen Informationen zur Vollmachts- und Weisungserteilung über das Internet
verfügbar.
|
Erhalten die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand sowohl mittels des Vollmachts-
und Weisungsformulars (vgl. vorstehenden Buchstaben a)) als auch über das InvestorPortal Vollmacht und Weisungen, werden unabhängig
vom Zeitpunkt des Zugangs ausschließlich die über das InvestorPortal erteilte Vollmacht und erteilten Weisungen als verbindlich
angesehen.
|
| 6. |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, elektronisch über das InvestorPortal oder gemäß § 67c Absatz 1 und
Absatz 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212)
durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs
in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das InvestorPortal, 2. gemäß § 67c Absatz 1 und Absatz 2 Satz
3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212) und
3. per Brief.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen
haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 AktG oder eine
diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.
Die Stimmabgaben per Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns)
behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter
Aktien.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
|
| 7. |
Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 AktG, Rederecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 7, 130a
Absatz 5 und 6 AktG, Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Absatz 1 AktG und Recht zur Einreichung von Stellungnahmen
gemäß § 130a Absatz 1 bis 4 AktG
| a) |
Verlangen auf Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von
500.000,00 € (das entspricht mindestens 195.313 Aktien an der EnBW Energie Baden-Württemberg AG) erreichen, können gemäß §
122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Absatz 2 AktG
in Verbindung mit § 122 Absatz 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung
dieser 90 Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die ausdrücklich hingewiesen wird. Bei der
Fristberechnung sind ferner die Bestimmungen des § 121 Absatz 7 AktG entsprechend anzuwenden.
Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung
einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft
spätestens bis zum Ablauf des 6. April 2024 (d.h. 06.04.2024, 24:00 Uhr MESZ) zugehen. Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes
Verlangen die folgende Postanschrift bzw., bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, die folgende E-Mail-Adresse
zu verwenden:
Vorstand der EnBW Energie Baden-Württemberg AG Gremien & Aktionärsbeziehungen Durlacher Allee 93 76131 Karlsruhe oder E-Mail: hauptversammlung2024@enbw.com
|
| b) |
Anträge und Wahlvorschläge nach den §§ 126 Absatz 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge übersenden, die sich gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu Gegenständen der Tagesordnung richten und die zu begründen sind. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines Aktionärs
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, der nicht begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung
gemäß § 126 Absatz 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft
zu richten:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG Gremien & Aktionärsbeziehungen Durlacher Allee 93 76131 Karlsruhe oder E-Mail: hauptversammlung2024@enbw.com
Bis spätestens zum Ablauf des 22. April 2024 (d.h. 22.04.2024, 24:00 Uhr MESZ) unter einer der vorgenannten Adressen bei der
Gesellschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären unverzüglich im Internet unter
kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse
kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder zu denen
kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers bzw. Vorschlagenden erbracht wird sowie Gegenanträge ohne Begründung,
werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. In den in § 126 Absatz 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag
und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag
unter anderem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde
oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung
eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
beträgt. Wahlvorschläge müssen ferner nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG
und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG nicht enthalten.
Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Absatz 4 AktG
als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete
Aktionäre das Stimmrecht ausüben. Sofern der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß
zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der
Videokonferenz, mithin im Rahmen des Rederechts (dazu unter Abschnitt IV.7 c)), gestellt werden.
|
| c) |
Rederecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Absatz 5 und 6 AktG
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung
ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Eine halbe Stunde vor Beginn der Hauptversammlung (d.h. ab
9:30 Uhr MESZ) können Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im InvestorPortal Redebeiträge anmelden. Anträge und Wahlvorschläge
nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AktG, das Auskunftsverlangen nach § 131 Absatz 1 AktG, Nachfragen nach § 131 Absatz 1d AktG
und Fragen nach § 131 Absatz 1e AktG können Bestandteil des Redebeitrags sein.
Gemäß § 17 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich
angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen
für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen
Frage- und Redebeitrag angemessen festzusetzen.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet
oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und
Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
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| d) |
Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht
auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG
in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (dazu unter
Abschnitt IV.7 c)), wahrgenommen werden kann.
§ 131 Absatz 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb
der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen
in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich
ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch
zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Absatz 4 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation
über das InvestorPortal während der Hauptversammlung übermitteln können.
Weiter bestimmt § 131 Absatz 5 Satz 1 AktG, dass ein Aktionär, dem eine Auskunft verweigert wird, verlangen kann, dass seine
Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufgenommen
werden. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete
Aktionär sein Verlangen nach § 131 Absatz 5 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das InvestorPortal übermitteln
kann.
Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht jedem elektronisch zur Hauptversammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung
im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht gemäß § 131 Absatz 1d AktG zu.
|
| e) |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Absatz 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage
vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis zum Ablauf des 1.
Mai 2024 (d.h. 01.05.2024, 24:00 Uhr MESZ), Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen.
Die Einreichung hat in Textform in deutscher Sprache über das InvestorPortal zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen maximal 10.000
Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Stellungnahmen bis spätestens vier
Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 2. Mai 2024 (d.h. 02.05.2024, 24:00 Uhr MESZ), unter Nennung des Namens
des einreichenden Aktionärs über das InvestorPortal unter
zugänglich machen. Das Zugänglichmachen wird dementsprechend auf ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung zugelassene Aktionäre
beschränkt.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen, einen beleidigenden,
strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass
er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 130a Absatz 3 Satz 4 i.V.m. § 126 Absatz
2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten
Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Das Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen (dazu unter
Abschnitt IV.7 b)), die Ausübung des Auskunftsrechts (dazu unter Abschnitt IV.7 d)) sowie die Einlegung von Widersprüchen
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (dazu unter Abschnitt IV.10) sind ausschließlich auf den in dieser Einladung beschriebenen
Wegen möglich.
|
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| 8. |
Hinweis auf zugängliche Informationen
Die Gesellschaft hat für die Hauptversammlung unter der Adresse
eine Internetseite eingerichtet.
Auf dieser Internetseite sind ab der Einberufung der Hauptversammlung und mindestens bis zu deren Ablauf zahlreiche Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung kostenfrei öffentlich zugänglich. Insbesondere sind hier der Text der Einberufung
mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und Erläuterungen, darunter weitergehende Erläuterungen zu den in Abschnitt IV.7
dargestellten Rechten der Aktionäre, abrufbar. Dort sind auch alle für die Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen
und Formulare bereitgestellt.
Schließlich werden unter dieser Internetadresse nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
|
| 9. |
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre der Gesellschaft wird die gesamte Hauptversammlung am 7. Mai 2024, ab 10:00 Uhr MESZ,
im Wege der Bild- und Tonübertragung über das InvestorPortal übertragen. Einen Link zum InvestorPortal finden Sie unter
Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sie sich zur Hauptversammlung anmelden und ihren Aktienbesitz
nachweisen (siehe Abschnitt IV.2). Den für den Online-Zugang über das InvestorPortal erforderlichen Zugangscode erhalten sie
mit ihrer Anmeldebestätigung. Die hier angebotene Möglichkeit ermöglicht den Aktionären die Verfolgung der gesamten Hauptversammlung
über das Internet. Die Zuschaltung ermöglicht aber keine Online-Teilnahme im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG.
Entsprechendes gilt für eine Teilnahme im Wege elektronischer Zuschaltung durch Bevollmächtigte. Die Nutzung des Online-Zugangs
über das InvestorPortal durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der
Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung versandten Zugangscode erhält, sofern der Zugangscode nicht direkt an den Bevollmächtigten
versandt wurde.
Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden können auch von sonstigen
Interessierten ohne Zugangscode live im Internet verfolgt werden (http://hv.enbw.com).
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| 10. |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, Widerspruch
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Widerspruch kann während der gesamten
Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über das InvestorPortal unter
erklärt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
zu Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären.
Den für den Online-Zugang über das InvestorPortal erforderlichen Zugangscode erhalten die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
mit ihrer Anmeldebestätigung.
UTC Zeiten (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO)
Sämtliche Zeitangaben in der Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MESZ) angegeben.
Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
Weitere Informationen zur Abstimmung (gemäß Tabelle 3 der EU-DVO)
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie nachstehend näher bestimmt auszuüben. Unter Tagesordnungspunkt 1 wird
kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe dort). Die vorgesehenen
Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 und 8 haben verbindlichen Charakter, diejenigen zu Tagesordnungspunkten 6
und 7 haben empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder
„Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).
|
Karlsruhe, im März 2024
EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Der Vorstand
Angaben nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (Tabelle 3)
| A1 |
Eindeutige Kennung: ba4550b927cfee11b52f00505696f23c |
| A2 |
Art der Mitteilung: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung für den 7. Mai 2024 |
| B1 |
ISIN: DE0005220008 |
| B2 |
Name des Emittenten: EnBW Energie Baden-Württemberg AG |
| C1 |
Datum der Hauptversammlung: 20240507 |
| C2 |
Uhrzeit der Hauptversammlung: 08:00 Uhr (UTC) |
| C3 |
Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als
virtuelle Hauptversammlung
|
| C4 |
Ort der Hauptversammlung: Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Schelmenwasenstraße 15, 70567 Stuttgart. Eine
physische Teilnahme am Ort der Hauptversammlung ist nicht möglich. URL zum InvestorPortal der Gesellschaft zur Verfolgung
der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte: http://hv.enbw.com
|
| C5 |
Aufzeichnungsdatum: 20240415 |
| C6 |
Uniform Resource Locator (URL): http://hv.enbw.com |
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Die Erhebung und Verarbeitung
der personenbezogenen Daten (Vorname, Nachname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien,
Vollmachten, Weisungen, Anträge, Wahlvorschläge und Fragen) erfolgt auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Sofern
Aktionäre oder Aktionärsvertreter den Online-Zugang über das InvestorPortal nutzen, gelten hierfür zusätzliche Datenschutzhinweise,
die im InvestorPortal jederzeit aufgerufen werden können. Soweit Sie die Möglichkeit nutzen, über das InvestorPortal Ihre
Aktionärsrechte auszuüben, etwa Stellungnahmen in Textform einreichen, das Stimmrecht ausüben (lassen) oder Redebeiträge in
Form von Videokommunikation halten, verarbeiten wir Ihren Namen und Ihre Anmeldebestätigungsnummer sowie den Inhalt Ihres
Beitrags. Die Redebeiträge sind Teil der virtuellen Hauptversammlung und werden im Livestream im InvestorPortal übertragen.
Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung zwingend
erforderlich und erfolgt zu dem Zweck der Ermöglichung einer Teilnahme für jeden sich anmeldenden Aktionär oder Aktionärsvertreter.
Die Gesellschaft ist für die Erhebung und Verarbeitung verantwortlich. Es ist unsere rechtliche Verpflichtung, eine Hauptversammlung
durchzuführen und die Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen. Hierfür müssen wir die benannten Daten verarbeiten. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung sind das Aktiengesetz (AktG), insbesondere § 123 Absatz 2 und 3 AktG in Verbindung mit § 16 Absatz 1
der Satzung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und § 129 Absatz 1 Satz 2 und 3 AktG, sowie Artikel 6 Absatz 1 c) Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO). Daneben verarbeiten wir personenbezogene Daten zur Wahrung der folgenden berechtigten Interessen im Sinne von Artikel
6 Absatz 1 f) der DSGVO: Organisation und geordnete Durchführung der Hauptversammlung. Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter
den Online-Zugang über das InvestorPortal nutzen, verarbeiten wir insoweit personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen
Person gemäß Artikel 6 Absatz 1 a) und Artikel 7 DSGVO. Die Erteilung der Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit mit
Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Alle Aktionäre und Aktionärsvertreter haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und
Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel
III der DSGVO. Diese Rechte können die Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten
geltend machen:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG Gremien & Aktionärsbeziehungen Durlacher Allee 93 76131 Karlsruhe oder E-Mail: hauptversammlung2024@enbw.com
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter
datenschutz@enbw.com
Er steht Ihnen für Fragen zum Datenschutz gerne zur Verfügung.
Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die wir beim Besuch unserer Internetseiten erheben, verweisen wir auf unsere Informationen
zum Datenschutz unter der Internetadresse
https://www.enbw.com/service/datenschutz/
Ausführliche Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit unserer Hauptversammlung finden Sie in dem Dokument „Hinweise
zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter der EnBW Hauptversammlung“, welches unter der Internetadresse
https://www.enbw.com/service/datenschutz/dokumente
kostenfrei öffentlich zugänglich ist.
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27.03.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
EnBW Energie Baden-Württemberg AG |
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Durlacher Allee 93 |
|
76131 Karlsruhe |
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Deutschland |
| E-Mail: |
hauptversammlung2024@enbw.com |
| Internet: |
http://www.enbw.com |
| ISIN: |
DE0005220008 |
| WKN: |
522000 |
| Börsen: |
Xetra, Frankfurt, Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart, Tradegate, London |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1869031 27.03.2024 CET/CEST
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| 27.03.2023 | EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2023 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
EnBW Energie Baden-Württemberg AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2023 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
27.03.2023 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Karlsruhe
ISIN DE0005220008 / WKN 522 000
Einberufung der Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am
Mittwoch, den 3. Mai 2023, um 10:00 Uhr (MESZ)
als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter).
Hinweis: Der Begriff Aktionäre steht hier nicht für den Plural der männlichen Form, sondern bezeichnet hier und nachfolgend
geschlechtsneutral die Personengesamtheit aller Aktionäre unabhängig davon, ob und welches Geschlecht Aktionäre haben. Zur
besseren Lesbarkeit wird nachfolgend auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle nachfolgend verwendeten
personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe gelten stets gleichermaßen für natürliche Personen jeden Geschlechts sowie jegliche
juristische Personen und sind immer geschlechtsneutral zu verstehen.
I. Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und des gebilligten Konzernabschlusses,
jeweils zum 31. Dezember 2022, des zusammengefassten Lageberichts für die EnBW Energie Baden-Württemberg AG und den Konzern
(einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a, 315a HGB) sowie des Berichts des
Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 22. März 2023 gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt
ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten
Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
kostenfrei öffentlich zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Ferner werden diese Unterlagen
in der virtuellen Hauptversammlung näher erläutert.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der EnBW Energie Baden-Württemberg AG zum 31.
Dezember 2022 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 in Höhe von 652.934.904,22 € zur Ausschüttung einer Dividende
von 1,10 € je dividendenberechtigter Aktie, das entspricht bei 270.855.027 dividendenberechtigten Stückaktien einem Betrag
von 297.940.529,70 €, zu verwenden und den Restbetrag von 354.994.374,52 € auf neue Rechnung vorzutragen.
Die Auszahlung der beschlossenen Dividende erfolgt gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG am 8. Mai 2023.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht
unterjähriger Finanzinformationen
| 5.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, für das Geschäftsjahr 2023 zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2023 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie
für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Absatz 7 WpHG des
Geschäftsjahres 2023 zu wählen.
|
| 5.2 |
Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von
§ 115 Absatz 7 WpHG des Geschäftsjahres 2024 zu wählen, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung
erfolgt.
|
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014) auferlegt wurde.
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat im Jahr 2022 gemäß Artikel 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 vom 16. April 2014) ein Auswahlverfahren für die Prüfung des Einzel- und Konzernabschlusses der EnBW Energie
Baden-Württemberg AG und bestimmter Einzelabschlüsse und Teilkonzernabschlüsse der in den EnBW-Konzernabschluss einbezogenen
Konzerngesellschaften für die Geschäftsjahre 2024 bis einschließlich 2028 durchgeführt. Im Anschluss an dieses Auswahlverfahren
hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, und die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, als Abschlussprüfer für die Geschäftsjahre 2024 bis einschließlich 2028 empfohlen
und dies begründet. Dabei wurde dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen mitgeteilt, dass der Prüfungsausschuss die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, präferiert. Der Prüfungsausschuss hat zudem erklärt, dass seine Empfehlung frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm insbesondere keine Klausel der in Artikel 16 Absatz 6 der EU-Verordnung
537/2014 vom 16. April 2014 genannten Art auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer beschränkt hätte.
Am 8. Dezember 2022 hat der Aufsichtsrat, gestützt auf die Empfehlung und Präferenz seines Prüfungsausschusses, beschlossen,
sich infolge des nach Artikel 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014) durchgeführten
Auswahlverfahrens für die Prüfung des Einzel- und Konzernabschlusses der EnBW Energie Baden-Württemberg AG sowie der Einzelabschlüsse
und Teilkonzernabschlüsse bestimmter EnBW-Konzerngesellschaften für die Geschäftsjahre 2024 bis einschließlich 2028 durch
die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu entscheiden und diese der Hauptversammlung der Gesellschaft für den genannten
Zeitraum grundsätzlich als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer vorzuschlagen. Die Entscheidung erfolgte mehr als ein
Jahr vor Beginn des ersten Prüfungszeitraums, um die Einhaltung der nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der EU-Abschlussprüferverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014) vorgeschriebenen einjährigen „Cooling-in“-Phase vor Beginn des Prüfungszeitraums
durch den neuen Abschlussprüfer und die Mitglieder dessen Netzwerks sicherzustellen. Der ordentlichen Hauptversammlung im
nächsten Jahr soll ein Vorschlag zur Wahl der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2024 vorgelegt werden.
|
| 6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus 20 Mitgliedern und setzt sich gemäß den §§ 96
Absatz 1 und 2, 101 Absatz 1 AktG und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 MitbestG aus zehn von der Hauptversammlung und zehn von den
Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern sowie zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern
(also jeweils mindestens sechs Frauen und sechs Männern) zusammen. Die Vertreter der Anteilseigner und der Arbeitnehmer im
Aufsichtsrat haben jeweils gemäß § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG Widerspruch gegen eine gesamthafte Erfüllung des Mindestanteils
von Frauen und Männern im Aufsichtsrat erklärt. Dies hat zur Folge, dass der Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner
und der Seite der Arbeitnehmer jeweils getrennt zu erfüllen ist. Von den zehn Sitzen der Anteilseigner im Aufsichtsrat müssen
daher mindestens drei mit Frauen und mindestens drei mit Männern besetzt sein. Dieser Mindestanteil ist unabhängig vom Ergebnis
der in dieser Hauptversammlung vorzunehmenden Ergänzungswahl bereits erfüllt.
Herr Lothar Wölfle hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf des 13. Mai 2023 niedergelegt und wird
zu diesem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft ausscheiden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Heiner Scheffold, Ehingen, Landrat des Alb-Donau-Kreises,
mit Wirkung zum Beginn des 14. Mai 2023 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner zum Mitglied des Aufsichtsrats
der EnBW Energie Baden-Württemberg AG zu wählen.
Der vorgenannte Wahlvorschlag stützt sich auf eine Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats, berücksichtigt
die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten
Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Der Aufsichtsrat berücksichtigt bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung
stets die nationale und internationale Tätigkeit des Unternehmens und achtet auf eine angemessene Vielfalt (Diversity) im
Aufsichtsrat. Bei dem Wahlvorschlag wurde neben den zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und
fachlichen Erfahrungen auch darauf geachtet, dass das vom Aufsichtsrat gesetzte Ziel in Bezug auf den Frauenanteil im gesamten
Aufsichtsrat zumindest eingehalten wird. Ferner wurde bei dem Wahlvorschlag darauf geachtet, dass nicht nur die persönlichen
Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder nach § 100 AktG erfüllt sind, sondern dem Aufsichtsrat – entsprechend der Empfehlung
des Deutschen Corporate Governance Kodex – auch eine nach Einschätzung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat angemessene
Anzahl unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder auf Anteilseignerseite angehört und die Kodexempfehlungen zur Höchstzahl von Aufsichtsratsmandaten
beachtet werden. Schließlich wurde darauf geachtet, potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden.
Die Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und das Kompetenzprofil für den Aufsichtsrat sind in der nach den §§ 289f
und 315d HGB jährlich abzugebenden Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht, die auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
kostenfrei öffentlich zugänglich ist und dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein wird.
Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen Kandidaten darüber vergewissert, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Aufgaben
genügend Zeit zur Verfügung steht.
Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden.
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung für den 3. Mai 2023 bestehen bei dem zur Wahl vorgeschlagenen Herrn Scheffold
folgende Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (1) und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen (2):
(1) Keine Mitgliedschaften
(2)
| - |
ADK GmbH für Gesundheit und Soziales (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
| - |
Krankenhaus GmbH Alb-Donau-Kreis (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
| - |
Pflegeheim GmbH Alb-Donau-Kreis (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
| - |
Kreisbaugesellschaft mbH Alb-Donau (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
| - |
Sparkasse Ulm (alternierender Vorsitzender des Verwaltungsrats im jährlichen Wechsel mit dem Oberbürgermeister der Stadt Ulm)
|
| - |
Zweckverband Thermische Abfallverwertung Donautal (alternierender Vorsitzender des Verwaltungsrats im jährlichen Wechsel mit
dem Oberbürgermeister der Stadt Ulm)
|
| - |
Komm.Pakt.Net Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts (Vorsitzender des Verwaltungsrats)
|
| - |
Donau-Iller-Nahverkehrsverbund-GmbH (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
Weitere Informationen zu dem vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere ein aktueller Lebenslauf, der über dessen Kenntnisse,
Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt, stehen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an und mindestens
bis zu deren Ablauf zum Abruf im Internet unter
zur Verfügung.
Angaben zur Empfehlung C.13 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex
Herr Heiner Scheffold ist als Landrat des Alb-Donau-Kreises Mitglied der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats des Zweckverbands
Oberschwäbische Elektrizitätswerke, welcher mittelbar über seine 100 %ige Tochtergesellschaft OEW Energie-Beteiligungs GmbH
46,75 % des Grundkapitals der EnBW Energie Baden-Württemberg AG hält.
Abgesehen davon steht der vorgeschlagene Kandidat in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft oder
ihren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, deren
Offenlegung nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend
ansehen würde.
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Nach § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Bericht über die Vergütung der
gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (nachfolgend kurz „Vergütungsbericht“ genannt) zu
erstellen. Vorstand und Aufsichtsrat der EnBW Energie Baden-Württemberg AG haben für das Geschäftsjahr 2022 einen Vergütungsbericht
nach § 162 AktG erstellt. Der Abschlussprüfer hat diesen Vergütungsbericht geprüft und einen Vermerk über die Prüfung erstellt,
der dem Vergütungsbericht beigefügt worden ist. Der Vergütungsbericht ist der Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 4 AktG
zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht ist (nebst dem Vermerk des Abschlussprüfers) in nachfolgendem Abschnitt II. wiedergegeben und neben
den anderen Unterlagen zur Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
kostenfrei öffentlich zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.
|
| 8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Nach § 120a Absatz 1 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat
vorgelegten Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems zu beschließen.
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft hat zuletzt am 5. Mai 2022 einen Beschluss nach § 120a Absatz 1 Satz 1 AktG
über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder gefasst und dieses mit 99,99 % aller gültig abgegebenen Stimmen gebilligt.
Der Aufsichtsrat hat im 1. Quartal 2023 das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder flexibler ausgestaltet. Grund für
die Überarbeitung war, dass der Aufsichtsrat aufgrund der in den letzten Jahren gemachten Erfahrungen mit der Corona-Pandemie,
mit der Störung von Lieferketten, mit dem erheblichen Anstieg der Inflation und der Zinsen sowie mit den herausfordernden
Entwicklungen an den Energiemärkten im letzten Jahr insbesondere durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine zu der
Überzeugung gekommen ist, dass das bestehende Vorstandsvergütungssystem noch etwas flexibler ausgestaltet werden sollte, um
auch unter sich erheblich veränderten Rahmenbedingungen eine angemessene und leistungsgerechte Vergütung gewähren zu können.
Das überarbeitete Vergütungssystem entspricht den Vorgaben des ARUG II und berücksichtigt alle Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex in seiner aktuellen Fassung, deren Entsprechung Vorstand und Aufsichtsrat erklärt haben. Der Aufsichtsrat
hat das überarbeitete Vergütungssystem für den Vorstand am 22. März 2023 beschlossen. Das vom Aufsichtsrat am 22. März 2023
beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist in nachfolgendem Abschnitt III. wiedergegeben
und neben den anderen Unterlagen zur Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
kostenfrei öffentlich zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Personalausschusses – vor, das vom Aufsichtsrat am 22. März
2023 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
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| 9. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Nach § 113 Absatz 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften durch die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über
die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Vor dem Hintergrund, dass die letzte Überprüfung und Festsetzung
der Aufsichtsratsvergütung durch die Hauptversammlung im Jahr 2020 vorgenommen wurde und auf Grundlage des seinerzeit gefassten
Beschlusses zuletzt eine Änderung der Vergütung zum 1. Januar 2020 vollzogen wurde, haben Vorstand und Aufsichtsrat die Aufsichtsratsvergütung
grundlegend überprüft. Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass die bisherige Vergütung des/der Aufsichtsratsvorsitzenden
nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem erheblichen Zeitaufwand für die pflichtgemäße Ausübung dieses Amtes steht.
Daher soll die Grundvergütung des/der Aufsichtsratsvorsitzenden und dessen/deren Vergütung für die Tätigkeit als Vorsitzende(r)
in Aufsichtsratsausschüssen auf das 2,5-fache (bisher 2-fache) angepasst werden.
Die aktuell geltenden Regelungen zur Vergütung des Aufsichtsrats, die von der Hauptversammlung am 17. Juli 2020 beschlossen
und von ihr am 5. Mai 2021 bestätigt worden sind, sind im Vergütungsbericht in nachfolgendem Abschnitt II. wiedergegeben.
Der Vergütungsbericht ist neben den anderen Unterlagen zur Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
kostenfrei öffentlich zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen:
| 9.1 |
Die von der Hauptversammlung zuletzt am 5. Mai 2021 bestätigte Regelung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
durch die Hauptversammlung vom 17. Juli 2020 wird auf Grundlage von § 14 der Satzung der Gesellschaft mit Wirkung ab Beginn
des Geschäftsjahres 2023 in einzelnen Punkten wie folgt geändert:
| a) |
Buchstabe c) Satz 1 der Regelung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird wie folgt neu gefasst:
„1Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 2,5-fache, der/die stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats das 1,5-fache
der unter Buchstabe a) genannten Grundvergütung.“
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| b) |
Buchstabe c) der Regelung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird durch folgenden neuen Satz 3 ergänzt:
„3Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält für den Vorsitz in einem oder mehreren Ausschüssen das 2,5-fache der Vergütung
nach Buchstabe b), es sei denn, der jeweilige Ausschuss ist im betreffenden Geschäftsjahr nicht tätig geworden.“
|
Alle anderen von der Hauptversammlung am 5. Mai 2021 bestätigten Regelungen über die Vergütung des Aufsichtsrats bleiben unverändert.
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| 9.2 |
Die von der Hauptversammlung am 17. Juli 2020 beschlossene und von ihr am 5. Mai 2021 bestätigte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
in der gemäß vorstehender Ziffer 9.1 geänderten Ausgestaltung sowie das dieser Vergütung zugrundeliegende System werden gebilligt
und bestätigt.
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| 10. |
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung in § 16 (Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts) und
in § 17 (Vorsitz in der Hauptversammlung)
Durch den von der Hauptversammlung am 3. Mai 2022 beschlossenen § 16 Absatz 8 der Satzung wurde der Vorstand im Hinblick auf
den neuen § 118a Absatz 1 AktG ermächtigt, für bis zum Ablauf des 4. Mai 2027 stattfindende Hauptversammlungen vorzusehen,
dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten
wird (virtuelle Hauptversammlung).
Für virtuelle Hauptversammlungen soll nun von der in § 118a Absatz 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 118 Absatz 3 Satz 2 AktG
vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und vorgesehen werden, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen
im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen dürfen. Hierfür soll § 16 Absatz 5 der Satzung geändert werden und dabei auch
§ 17 Absatz 2 Satz 2 der Satzung präzisiert werden. Sofern eine unmittelbare Interaktion aller oder einzelner Mitglieder des
Aufsichtsrats mit der Hauptversammlung erforderlich sein sollte, wird dies durch die direkte Zuschaltung dieser Aufsichtsratsmitglieder
im Wege der vorgesehenen Zwei-Wege-Kommunikation ermöglicht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
| 10.1 |
§ 16 Absatz 5 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:
| „(5) |
1Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen. 2In dem Fall, in dem die Hauptversammlung als Präsenzhauptversammlung abgehalten wird, kann ein Aufsichtsratsmitglied an der
Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen, wenn ihm die Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung
nicht möglich ist, weil es sich aus einem zwingenden Grund an einem entfernten Ort aufhält. 3In dem Fall, in dem die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
abgehalten wird, darf die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
erfolgen; dies gilt jedoch nicht für ein Aufsichtsratsmitglied, das die Hauptversammlung leitet.“
|
|
| 10.2 |
In § 17 der Satzung der Gesellschaft wird in Absatz 2 Satz 2 das Wort „anwesenden“ durch die Worte „an der Hauptversammlung
teilnehmenden“ ersetzt.
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Die derzeit gültige Satzung der Gesellschaft ist neben den anderen Unterlagen zur Hauptversammlung auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
kostenfrei öffentlich zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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II. Vergütungsbericht nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2022
Der jährlich zu erstellende Vergütungsbericht gibt eine klare, verständliche und individuelle Auskunft über die im Geschäftsjahr
2022 (Berichtszeitraum/Berichtsjahr) den gegenwärtigen und früheren Vorstandsmitgliedern sowie den gegenwärtigen und früheren
Aufsichtsratsmitgliedern der EnBW Energie Baden-Württemberg AG (EnBW AG) gewährte und geschuldete Vergütung sowie über zugesagte
weitere Leistungen. Dieser Bericht entspricht den Anforderungen des § 162 AktG und erläutert das von der Hauptversammlung
nach § 120a Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) gebilligte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und die nach § 113 Abs. 1 und
3 AktG beschlossene Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder.
Vergütung des Vorstands
Der Aufsichtsrat beschließt auf Vorschlag seines Personalausschusses über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
einschließlich der wesentlichen Vertragselemente und überprüft es regelmäßig. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung
sind neben der Aufgabe und der Leistung der Vorstandsmitglieder die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die nachhaltige Wertentwicklung
des Unternehmens sowie das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft
insgesamt sowie in der zeitlichen Entwicklung.
Vergütungssystem
Das dem Berichtszeitraum zugrunde liegende Vorstandsvergütungssystem wurde vom Aufsichtsrat am 8. Dezember 2021 beschlossen.
Gegenüber dem vorherigen Vergütungssystem hat sich geändert, dass eine der beiden für die mehrjährige variable Vergütungskomponente
bisher maßgeblichen Kenngrößen, die Kennzahl ROA (Return on Assets), durch jährlich im Vorhinein festzulegende Nachhaltigkeitskennzahlen
ersetzt worden ist, um dem Thema „Nachhaltigkeit“ ab der Performance-Periode 2022-2024 verstärkt Rechnung zu tragen. Im Rahmen
dieser Anpassung wurden notwendige Folge änderungen, wie die Adjustierung der Zielbandbreiten in der langfristigen variablen
Vergütung (Long Term Incentive – LTI), vorgenommen. Außerdem werden die in der erfolgsabhängigen Vergütung beschriebenen qualitativen
zusätzlichen Kriterien, mit denen die auf Basis ausschließlich finanzieller Kennzahlen ermittelten Beträge bewertet werden,
in Zukunft sowohl auf den Short Term Incentive als auch auf den Long Term Incentive angewandt. Darüber hinaus wurde das dem
Aufsichtsrat schon bisher bei der abschließenden Beurteilung der kurzfristigen variablen Vergütung (Short Term Incentive –
STI) zustehende Gesamtermessen, aufgrund dessen er im Fall von außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren und/oder seitens des
Vorstands nicht beeinflussbaren Ereignissen die Höhe des STI angemessen anpassen kann, auch auf den LTI erstreckt. Die Hauptversammlung
der EnBW AG hat am 5. Mai 2022 gemäß § 120a Abs. 1 AktG die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für
die Vorstandsmitglieder mit einer Zustimmung in Höhe von 99,99 % beschlossen.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. Das folgende Schaubild gibt einen Überblick
über die Vergütungsstruktur.
Die Vergütung der im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitglieder setzte sich zusammen aus einer erfolgsunabhängigen Vergütung,
einer erfolgsabhängigen variablen Vergütung sowie den Beiträgen für die betriebliche Altersversorgung. Diese Bestandteile
werden nachfolgend näher erläutert.
Erfolgsunabhängige Vergütung
Die erfolgsunabhängige Vergütung umfasst eine Grundvergütung sowie Nebenleistungen (im Wesentlichen aus der Zurverfügungstellung
von Dienstwagen).
Erfolgsabhängige Vergütung
Die erfolgsabhängige variable Vergütung besteht aus einer kurzfristigen einjährigen und einer langfristigen mehrjährigen Vergütungskomponente.
Das Verhältnis von einjähriger zu mehrjähriger variabler Vergütung beträgt abhängig von der individuellen Zielvergütung der
Vorstandsmitglieder circa 40 % zu 60 %, sodass die mehrjährige variable Vergütung im Verhältnis zur einjährigen variablen
Vergütung deutlich überwiegt. Die kurzfristige variable Vergütungskomponente wird nachfolgend auch als Short Term Incentive
(STI), die langfristige variable Vergütungskomponente als Long Term Incentive (LTI) bezeichnet.
Kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentive – STI)
Der STI wird für den Zeitraum jeweils eines Geschäftsjahres gewährt und im folgenden Geschäftsjahr ausgezahlt. Bemessungszeitraum
für die Berechnung des STI ist das Geschäftsjahr der Gewährung.
Kenngrößen für die Berechnung der Zielerreichung des STI sind die für den EnBW-Konzern jeweils für das betreffende Geschäftsjahr
ermittelten Unternehmenskennzahlen:
| • |
EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragsteuern), bereinigt um das auf das Finanzergebnis entfallende Ergebnis der
Bewertung der Finanzanlagen und offene Handelspositionen der im Trading befindlichen Derivatepositionen sowie um die Auswirkungen,
die durch eine Anpassung der Kernenergierückstellungen entstehen und sich aus der Änderung der Inflationsrate der Kosten für
Betrieb, Rückbau und Entsorgung der Kernkraftwerke sowie des Diskontierungszinssatzes ergeben
|
| • |
FFO (Funds from Operations = zahlungswirksam erwirtschaftetes Ergebnis aus operativer Geschäftstätigkeit), bereinigt um die
Position der gezahlten beziehungsweise erhaltenen Ertragsteuern
|
Der Aufsichtsrat bestimmt den Zielwert für die Kenngrößen EBT und FFO jeweils jährlich vor Beginn des einjährigen Bemessungszeitraums.
Der Zielwert für die Kenngröße EBT wird grundsätzlich auf Basis des im Vorjahr erwirtschafteten Istwerts festgelegt, wobei
der Aufsichtsrat den Anspannungsgrad erhöhen oder senken kann, indem der Vorjahreswert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung
von außerordentlichen Vorjahresereignissen und grundsätzlichen Erwägungen zur Ertragsentwicklung angepasst wird (Ziel-Ist-Vergleich).
Der Zielwert für die Kenngröße FFO entspricht dem Planwert, der in der im Jahr vor Beginn des Bemessungszeitraums beschlossenen
einjährigen Budgetplanung für die Kenngröße festgelegt worden ist (Plan-Ist-Vergleich).
Die Zielvergütung des STI setzt sich aus zwei gleich zu gewichtenden Teilbeträgen (50:50) zusammen. Der jeweilige Teilbetrag
wird erreicht, wenn der Zielwert einer Kenngröße zu 100 % erreicht wird.
Der Einzelzielerreichungsgrad der jeweiligen Kenngröße ergibt sich bei Unter- oder Überschreitung des Zielwerts aus dem Verhältnis
zwischen dem zuvor festgelegten Zielwert und dem für den Bemessungszeitraum erreichten Istwert der Kenngröße, der für das
Jahr der Gewährung im Konzernabschluss festgestellt worden ist.
Die bei Überschreitung der Zielerreichung maximal auszuzahlende Vergütung ist auf 180 % der für die jeweilige Kenngröße festgelegten
Teilzielvergütung begrenzt (Teilauszahlungs-Cap). Aus der Summe beider Teilauszahlungs-Caps ergibt sich der Gesamtauszahlungs-Cap
STI, der 180 % des Gesamtbetrags der STI-Zielvergütung entspricht. Bei Unterschreitung der Zielerreichung ist der Betrag der
kurzfristigen variablen Vergütung nicht nach unten begrenzt und kann bis auf einen Betrag von 0 € sinken.
Bei Festlegung der Zielwerte der kurzfristigen Vergütungskomponenten bestimmt der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen jährlich
und jeweils für jede Kenngröße separat zusätzlich einen Minimal- und einen Höchstwert und somit die Zielbandbreite.
Die Zielbandbreite entspricht einer stückweise linearen Funktion, wie in untenstehender Grafik dargestellt, die sich aus dem
Wert des niedrigsten Zielerreichungsgrads Xmin im Verhältnis zum niedrigsten Auszahlungsfaktor und dem Wert des höchsten Zielerreichungsgrads Xmax im Verhältnis zum höchsten Auszahlungsfaktor ergibt. Aus dem Verhältnis des Zielwerts zum Minimal- beziehungsweise Maximalwert
leitet sich jeweils der niedrigste beziehungsweise der höchste Zielerreichungsgrad (Xmin beziehungsweise Xmax), aus dem Verhältnis der Zielvergütung zur Minimal- beziehungsweise Maximalvergütung jeweils der niedrigste beziehungsweise
der höchste Auszahlungsfaktor ab. Der auf die jeweilige Kenngröße entfallende und aus dem Einzelzielerreichungsgrad abzuleitende
Teilbetrag der kurzfristigen variablen Vergütung berechnet sich aus dem tatsächlichen Auszahlungsfaktor multipliziert mit
der für die Kenngröße festgelegten Zielvergütung. Der tatsächliche Auszahlungsfaktor ergibt sich dabei aus dem erreichten
Istwert der Kenngröße unter Anwendung der stückweise linearen Funktion der Zielbandbreite.

Ändern sich die Definitionen der Kenngrößen oder Bilanzierungs- beziehungsweise Bewertungsmethoden insbesondere aufgrund von
veränderten Rechnungslegungsstandards, werden die Zielwerte und Bandbreiten während des laufenden Bemessungszeitraums entsprechend
angepasst, sofern sich daraus eine Änderung des jeweiligen Zielerreichungsgrads im Vergleich zum ohne die Änderung erreichten
Wert um mehr als +/- 5 Prozentpunkte ergibt. Die Summe beider auf die jeweilige Kenngröße entfallenden Teilbeträge ergibt
die vorläufige STI-Gesamtvergütung.
Der auf Basis ausschließlich finanzieller Kennzahlen ermittelte Betrag der vorläufigen STI-Gesamtvergütung wird qualitativ
auf Grundlage zusätzlicher Kriterien bewertet. Die Anpassung erfolgt im Wege der Multiplikation der vorläufigen Gesamtvergütung
mit einem Faktor, dessen niedrigster Wert 0,7 und dessen höchster Wert 1,3 beträgt. Es sollen nur Faktoren mit einer Nachkommastelle
verwendet werden. Sofern nicht anders vom Aufsichtsrat beschlossen, beträgt der Faktor 1,0. Die Höhe des Faktors legt der
Aufsichtsrat überwiegend auf Grundlage einer Bewertung von Kriterien fest, die er jährlich im Voraus bestimmt hat. Der Aspekt
der nachhaltigen Unternehmensentwicklung wird dabei in besonderer Weise berücksichtigt.
Im Fall außergewöhnlicher Leistungen des Gesamtvorstands oder eines Vorstandsmitglieds kann der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen
Sondervergütungen als Teil der kurzfristigen variablen Vergütung gewähren. Von dieser Möglichkeit ist im Berichtszeitraum
kein Gebrauch gemacht worden.
Dem Aufsichtsrat steht zur abschließenden Beurteilung der kurzfristigen variablen Vergütung zusätzlich ein Gesamtermessen
zu, aufgrund dessen er im Fall von außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren und/oder seitens des Vorstands nicht steuerbaren
Ereignissen, die erhebliche Auswirkungen auf die dem Vergütungssystem zugrunde liegenden Finanzkennzahlen haben, die Höhe
des STI angemessen anpassen kann. Das Gesamtermessen bezieht sich nicht auf die Erfolgsziele oder Vergleichsparameter, deren
nachträgliche Anpassung nach der Empfehlung G.8 des DCGK ausgeschlossen sein soll.
Auch bei Gewährung einer Vergütung im Sinne der beiden vorstehenden Absätze gilt der STI-Gesamtauszahlungs-Cap in Höhe von
180 % der STI-Zielvergütung.
Langfristige variable Vergütung (Long Term Incentive – LTI)
Der LTI wird für den Zeitraum jeweils eines Geschäftsjahres zugesagt und im Geschäftsjahr nach Abschluss des mehrjährigen
Bemessungszeitraums ausgezahlt. Der Bemessungszeitraum zur Berechnung des LTI erstreckt sich auf drei Geschäftsjahre, bestehend
aus dem Jahr der Zusage und den beiden auf dieses Jahr folgenden Geschäftsjahren (Performance-Periode).
Kenngrößen für die Berechnung der Zielerreichung des Long Term Incentive (ab der LTI-Performance- Periode 2022-2024) sind
die für den EnBW-Konzern geltenden, jeweils für ein Geschäftsjahr ermittelten Unternehmenskennzahlen:
| • |
EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragsteuern), bereinigt um das auf das Finanzergebnis entfallende Ergebnis der
Bewertung der Finanzanlagen und offene Handelspositionen der im Trading befindlichen Derivatepositionen sowie um die Auswirkungen,
die durch eine Anpassung der Kernenergierückstellungen entstehen und sich aus der Änderung der Inflationsrate der Kosten für
Betrieb, Rückbau und Entsorgung der Kernkraftwerke sowie des Diskontierungszinssatzes ergeben
|
| • |
NH (die jeweils vom Aufsichtsrat jährlich im Vorhinein festgelegten Nachhaltigkeitskennzahlen). Zwei bis maximal vier Nachhaltigkeitskennzahlen.
Der Aufsichtsrat versteht unter dem Begriff „Nachhaltigkeit“ eine weite und über den Aspekt des Umwelt- und Naturschutzes
hinausgehende Definition. Bei der Auswahl der Nachhaltigkeitskennzahlen bemüht sich der Aufsichtsrat um eine ausgewogene,
für das Unternehmen sinnvolle Balance zwischen den ESG-Komponenten (Environment, Social, Governance = Umwelt, Soziales und
Unternehmensführung) und den damit einhergehenden Themengebieten.
|
Die für eine Performance-Periode geltenden Zielwerte für die Kenngrößen EBT und NH werden vom Aufsichtsrat jährlich im Einklang
mit der Unternehmensstrategie und mit Wirkung für die jeweils im Folgejahr beginnende nächste Performance-Periode nach freiem
Ermessen festgelegt.
Die Zielwerte für die Kenngröße NH wurden vom Aufsichtsrat entsprechend dem Vergütungssystem zum ersten Mal für die Performance-Periode
2022-2024 festgelegt und werden jährlich für die auf diese Performance-Periode folgenden Performance-Perioden festgelegt.
Die Zielvergütung des LTI setzt sich aus zwei unterschiedlich zu gewichtenden Teilbeträgen zusammen. Der Aufsichtsrat legt
im Rahmen der festzulegenden Nachhaltigkeitskennzahlen zugleich die Höhe der zu gewichtenden Teilbeträge fest. Dabei können
auf die Kenngröße EBT zwischen 50 % und 70 % entfallen und auf die Nachhaltigkeitskennzahlen entsprechend zwischen 50 % und
30 %. Der jeweilige Teilbetrag wird vollständig erreicht, wenn der Zielwert einer Kenngröße zu 100 % erreicht wird.
Der Einzelzielerreichungsgrad der jeweiligen Kenngröße ergibt sich bei Unter- oder Überschreitung des Zielwerts aus dem Verhältnis
zwischen dem zuvor festgelegten Zielwert und dem arithmetischen Mittelwert der Istwerte der Kenngröße, die für die einzelnen
Jahre des Performance-Zeitraums jeweils in den Konzernabschlüssen festgestellt worden sind.
Die bei Überschreitung der Zielerreichung maximal auszuzahlende Vergütung ist auf 150 % der für die jeweilige Kenngröße festgelegten
Teilzielvergütung begrenzt (Teilauszahlungs-Cap). Aus der Summe beider Teilauszahlungs-Caps ergibt sich der Gesamtauszahlungs-Cap
LTI, der 150 % des Gesamtbetrags der LTI-Zielvergütung entspricht. Bei Unterschreitung der Zielerreichung ist der Betrag der
langfristigen variablen Vergütung nicht nach unten begrenzt und kann bis auf einen Betrag von 0 € sinken.
Bei Festlegung der Zielwerte der langfristigen Vergütungskomponenten bestimmt der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen jährlich
und jeweils für jede Kenngröße separat zusätzlich einen Minimalwert und einen Höchstwert und somit die Zielbandbreite (siehe
hierzu die Ausführungen beim STI).
Ändern sich die Definitionen der Kenngrößen oder Bilanzierungs- beziehungsweise Bewertungsmethoden insbesondere aufgrund von
veränderten Rechnungslegungsstandards, werden die Zielwerte und Bandbreiten während des laufenden Bemessungszeitraums entsprechend
angepasst, sofern sich daraus eine Änderung des jeweiligen Zielerreichungsgrads im Vergleich zum ohne die Änderung erreichten
Wert um mehr als +/- 5 Prozentpunkte ergibt. Die Summe der auf die beiden Kenngrößen EBT und NH entfallenden Teilbeträge ergibt
die vorläufige LTI-Gesamtvergütung. Der auf Basis finanzieller und nichtfinanzieller Kennzahlen ermittelte Betrag der vorläufigen
LTI-Gesamtvergütung wird qualitativ auf Grundlage zusätzlicher Kriterien, wie auch im STI, bewertet (siehe hierzu die Ausführungen
beim STI).
Dem Aufsichtsrat steht zur abschließenden Beurteilung der langfristigen variablen Vergütung zusätzlich ein Gesamtermessen
zu, aufgrund dessen er im Fall von außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren und/oder seitens des Vorstands nicht beeinflussbaren
Ereignissen die Höhe des LTI angemessen anpassen kann. Das Gesamtermessen bezieht sich nicht auf die Erfolgsziele oder Vergleichsparameter,
deren nachträgliche Anpassung nach der Empfehlung G.8 des DCGK ausgeschlossen sein soll.
Auch bei Gewährung einer Vergütung im Sinne der beiden vorstehenden Absätze gilt der LTI-Gesamtauszahlungs-Cap in Höhe von
150 % der LTI-Zielvergütung.
Somit ist die Struktur des Vergütungssystems darauf ausgerichtet, die langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern.
Sowohl die transparenten und leistungsbezogenen Kriterien als auch das Überwiegen der mehrjährigen variablen Vergütung schaffen
einen Anreiz für eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung. Bei der Festlegung der Vergütung werden die Leistungen
des Gesamtvorstands und auch die individuelle Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds berücksichtigt. Durch die uneingeschränkte
Anwendung der Leistungs- und Nachhaltigkeitskriterien entsprechen die festen und variablen Vergütungsbestandteile dem Vergütungssystem.
Wie bereits erläutert wird der LTI für den Zeitraum jeweils eines Geschäftsjahres zugesagt und im Geschäftsjahr nach Abschluss
des mehrjährigen Bemessungszeitraums ausgezahlt.
Bis einschließlich der LTI-Performance-Periode 2021–2023 sind die Kenngrößen für die Berechnung der Zielerreichung des Long
Term Incentive die für den EnBW-Konzern geltenden, jeweils für ein Geschäftsjahr ermittelten Unternehmenskennzahlen:
| • |
EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragsteuern), bereinigt um das auf das Finanzergebnis entfallende Ergebnis der
Bewertung der Finanzanlagen und offene Handelspositionen der im Trading befindlichen Derivatepositionen sowie um die Auswirkungen,
die durch eine Anpassung der Kernenergierückstellungen entstehen und sich aus der Änderung der Inflationsrate der Kosten für
Betrieb, Rückbau und Entsorgung der Kernkraftwerke sowie des Diskontierungszinssatzes ergeben
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| • |
ROA (Return on Assets = Rendite auf das für immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen eingesetzte Kapital, die sich aus
dem Verhältnis des nicht adjustierten EBIT [bereinigt analog den Regelungen zu den Abweichungen bei der Kenngröße EBT] zur
Summe aus immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen [bereinigt um Zuschüsse im Zusammenhang mit Investitionen] ergibt)
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Die für eine Performance-Periode geltenden Zielwerte für die Kenngrößen EBT und ROA wurden vom Aufsichtsrat jährlich im Einklang
mit der Unternehmensstrategie und mit Wirkung für die jeweils im Folgejahr beginnende nächste Performance-Periode nach freiem
Ermessen festgelegt.
Die Zielvergütung des LTI setzt sich aus zwei gleich zu gewichtenden Teilbeträgen (50:50) zusammen. Der jeweilige Teilbetrag
wird erreicht, wenn der Zielwert einer Kenngröße zu 100 % erreicht wird.
Der Einzelzielerreichungsgrad der jeweiligen Kenngröße ergibt sich bei Unter- oder Überschreitung des Zielwerts aus dem Verhältnis
zwischen dem zuvor festgelegten Zielwert und dem arithmetischen Mittelwert der Istwerte der Kenngröße, die für die einzelnen
Jahre des Performance-Zeitraums jeweils in den Konzernabschlüssen festgestellt worden sind.
Die bei Überschreitung der Zielerreichung maximal auszuzahlende Vergütung ist auf 180 % der für die jeweilige Kenngröße festgelegten
Teilzielvergütung begrenzt (Teilauszahlungs-Cap). Aus der Summe beider Teilauszahlungs-Caps ergibt sich der Gesamtauszahlungs-Cap
LTI, der 180 % des Gesamtbetrags der LTI-Zielvergütung entspricht. Bei Unterschreitung der Zielerreichung ist der Betrag der
langfristigen variablen Vergütung nicht nach unten begrenzt und kann bis auf einen Betrag von 0 € sinken.
Bei Festlegung der Zielwerte der langfristigen Vergütungskomponenten bestimmt der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen jährlich
und jeweils für jede Kenngröße separat zusätzlich einen Minimalwert und einen Höchstwert und somit die Zielbandbreite (siehe
hierzu die Ausführungen beim STI).
Der auf die jeweilige Kenngröße entfallende und aus dem Einzelzielerreichungsgrad abzuleitende Teilbetrag der langfristigen
variablen Vergütung berechnet sich aus dem tatsächlichen Auszahlungsfaktor multipliziert mit der für die Kenngröße festgelegten
Zielvergütung. Der tatsächliche Auszahlungsfaktor ergibt sich dabei aus dem erreichten Istwert der Kenngröße unter Anwendung
der stückweise linearen Funktion der Zielbandbreite. Die Summe beider auf die jeweilige Kenngröße entfallenden Teilbeträge
ergibt die LTI-Gesamtvergütung.
Ändern sich die Definitionen der Kenngrößen oder Bilanzierungs- beziehungsweise Bewertungsmethoden insbesondere aufgrund von
veränderten Rechnungslegungsstandards, werden die Zielwerte und Bandbreiten während des laufenden Bemessungszeitraums entsprechend
angepasst, sofern sich daraus eine Änderung des jeweiligen Zielerreichungsgrads im Vergleich zum ohne die Änderung erreichten
Wert um mehr als +/- 5 Prozentpunkte ergibt.
Vergütung der gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands
Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG sind im Vergütungsbericht die gewährte und geschuldete Vergütung anzugeben. Gewährt ist eine
Vergütung, wenn sie faktisch zugeflossen ist, was mit Ablauf des jeweiligen Bemessungszeitraums angenommen wird. Geschuldet
ist eine Vergütung, wenn sie rechtlich fällig war, deren Auszahlung aber im Berichtsjahr noch nicht erfolgt ist.
Diese Beträge sind in der nachfolgenden Tabelle für jedes im Geschäftsjahr 2022 amtierende Vorstandsmitglied für den Berichtszeitraum
individualisiert sowie aufgeteilt nach ihren jeweiligen Bestandteilen ausgewiesen.
Gewährte und geschuldete Vergütung der im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitglieder
1 Die Nebenleistungen beinhalten geldwerte Vorteile, insbesondere aus der Zurverfügungstellung von Dienstwagen.
2 Anpassung aufgrund des am 8.12.2021 beschlossenen Vorstandsvergütungssystems (im nachfolgenden Text näher erläutert).
Vergütung ehemaliger Vorstandsmitglieder mit nachlaufenden LTI-Bezügen
1 Die Nebenleistungen beinhalten geldwerte Vorteile, insbesondere aus der Zurverfügungstellung von Dienstwagen.
2 Anpassung aufgrund des am 8.12.2021 beschlossenen Vorstandsvergütungssystems (im nachfolgenden Text näher erläutert).
Nach dem am 8. Dezember 2021 beschlossenen Vorstandsvergütungssystem steht dem Aufsichtsrat zur abschließenden Beurteilung
sowohl der kurzfristigen als auch der langfristigen variablen Vergütung zusätzlich ein Gesamtermessen zu, aufgrund dessen
er im Fall von außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren und/oder seitens des Vorstands nicht steuerbaren Ereignissen die Höhe
sowohl des STI als auch des LTI angemessen anpassen kann. Bei der Festsetzung der variablen Vergütung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat von der vorgenannten Anpassungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Da die Anpassungen erst
nach Abschluss des Vergütungsberichts 2021 erfolgt sind, wurden die Anpassungen im vorliegenden Vergütungsbericht 2022 bei
den Vorjahreswerten separat ausgewiesen und so transparent gemacht. Die Anpassung erfolgte durch den Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem
Ermessen aus folgenden Gründen: Die EnBW AG war gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS 36 und IAS 37) dazu
verpflichtet, im Halbjahresabschluss 2021 Sonderbelastungen von insgesamt 1,25 Mrd. € auszuweisen. Grund hierfür waren im
Wesentlichen verschlechterte Erwartungen in Bezug auf die künftigen Cashflows insbesondere im Bereich der konventionellen
Erzeugung vor dem Hintergrund zu erwartender verschärfter Anforderungen an den Klimaschutz. Aufgrund dieser nicht vorhersehbaren
und vom Vorstand nicht beeinflussbaren Entwicklung hat der Aufsichtsrat die Anpassungen vorgenommen, um unbillige Ergebnisse
aufgrund der bilanziellen Sonderbelastungen zu vermeiden. Für den Aufsichtsrat war es dabei wichtig zu beachten, dass die
Verfehlung des ursprünglich gesetzten Zielwerts – hier wegen nicht absehbarer Gesetzesänderungen – nicht auf Umständen beruht,
die die Vorstandsmitglieder hätten beeinflussen können. Nach Überzeugung des Aufsichtsrats war die Anpassung der Zielwerte
sowohl für die EnBW AG als auch für die Vorstandsmitglieder angemessen, insbesondere weil der Arbeit der Vorstandsmitglieder
mit einer angemessenen Vergütung Rechnung getragen werden soll.
In den nachfolgenden Tabellen sind die Zielvergütungen des Berichtsjahres sowie die maximal und minimal zu erreichenden Vergütungshöhen
detailliert dargestellt:
Zielvergütung der im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitglieder 1
1 Diese Tabelle stellt die Vergütung im Berichts- sowie im Vorjahr dar, die sich bei 100 % Zielerreichung ergibt (Zieleinkommen),
sowie die für das Geschäftsjahr mögliche minimale und maximale Vergütung. Beschrieben wird die Vergütung der Vorstandsmitglieder,
die im Berichts- oder Vorjahr zumindest zeitanteilig als Vorstand der EnBW AG bestellt waren. Für zeitanteilig bestellte Vorstandsmitglieder
ist die Vergütung zeitanteilig dargestellt.
Zielvergütung der im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitglieder 1
1 Diese Tabelle stellt die Vergütung im Berichts- sowie im Vorjahr dar, die sich bei 100 % Zielerreichung ergibt (Zielvergütung),
sowie die für das Geschäftsjahr mögliche minimale und maximale Vergütung. Beschrieben wird die Vergütung der Vorstandsmitglieder,
die im Berichts- oder Vorjahr zumindest zeitanteilig als Vorstand der EnBW AG bestellt waren. Für zeitanteilig bestellte Vorstandsmitglieder
ist die Vergütung zeitanteilig dargestellt.
Zielvergütung ehemaliger Vorstandsmitglieder mit nachlaufenden LTI-Bezügen 1
1 Diese Tabelle stellt die Vergütung im Berichts- sowie im Vorjahr dar, die sich bei 100 % Zielerreichung ergibt (Zielvergütung),
sowie die für das Geschäftsjahr mögliche minimale und maximale Vergütung. Beschrieben wird die Vergütung der Vorstandsmitglieder,
die im Berichts- oder Vorjahr zumindest zeitanteilig als Vorstand der EnBW AG bestellt waren. Für zeitanteilig bestellte Vorstandsmitglieder
ist die Vergütung zeitanteilig dargestellt.
Die Höhe der variablen Vergütung für STI und LTI ergibt sich aus der Erreichung der jeweiligen vom Aufsichtsrat im Vorhinein
festgelegten Ziele. Die in Abhängigkeit von den Zielen und deren jeweiliger Gewichtung erreichte variable Vergütung ist in
nachfolgender Tabelle detailliert dargestellt:
Individuelle Zielerreichung der im Berichtsjahr amtierenden und ehemaligen Vorstandsmitglieder
1 Die Angaben zum LTI betreffen die Performance-Periode 2020-2022 und basieren auf dem Vergütungssystem vom 10.12.2020.
Individuelle Zielerreichung der im Berichtsjahr amtierenden und ehemaligen Vorstandsmitglieder
1 Die Angaben zum LTI betreffen die Performance-Periode 2020–2022 und basieren auf dem Vergütungssystem vom 10.12.2020.
2 Dr. Zimmer erhielt im Berichtsjahr als ehemaliges Vorstandsmitglied aus dem Vorstandsvergütungssystem noch nachlaufende LTI-Vergütungen
und ist aus diesem Grund in der Tabelle dargestellt.
Im Fall einer vorübergehenden Dienstverhinderung eines Vorstandsmitglieds wegen Krankheit oder sonstiger vom Vorstandsmitglied
nicht zu vertretender Gründe werden für die ersten sechs Monate die Vergütung, wobei sich die Höhe der variablen Vergütung
aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre bemisst, und für weitere sechs Monate die Grundvergütung gezahlt. Die Zahlungen
für den Fall der Dienstverhinderung erfolgen jedoch längstens bis zum Ende der Laufzeit des Dienstvertrags.
Die nachfolgende vergleichende Darstellung zeigt die jährliche Veränderung der Organvergütung, der Ertragsentwicklung der
Gesellschaft sowie die über die letzten fünf Geschäftsjahre betrachtete durchschnittliche Vergütung von Arbeitnehmer*innen.
Der Kreis der für den Vergleich einbezogenen Belegschaft umfasst die Arbeitnehmer*innen der EnBW AG mit ihrer durchschnittlichen
Vergütung auf Basis Vollzeitäquivalent (MAK).
Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung und Unternehmensleistung in den letzten fünf berichteten Geschäftsjahren
1 Die prozentuale Veränderung zum Vorjahr kann bei den Vorstandsmitgliedern durch nicht ganzjährige Vergleichszeiträume oder
nachlaufende langfristige variable Vergütungsbestandteile verzerrend beeinflusst sein und ihre vergleichende Aussagekraft
verlieren.
2 Die Überleitung des adjusted EBITDA auf den Konzernüberschuss kann den jeweiligen Lageberichten entnommen werden.
3 Die Vergütung der Belegschaft beinhaltet die Grundvergütung inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie die erfolgsabhängige
Vergütung ohne den Aufwand für die betriebliche Altersvorsorge.
Aktien oder Aktienoptionen gab und gibt es bei der Vergütung der Vorstände der Gesellschaft nicht.
Der Aufsichtsrat kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass ein Teil von maximal 50 % der LTI-Gesamtvergütung eines
Vorstandsmitglieds für eine Performance-Periode einbehalten und somit der Auszahlungsbetrag reduziert wird, wenn dieses Vorstandsmitglied
schwerwiegend und schuldhaft gegen eine dem Vorstandsmitglied obliegende Pflicht aufgrund der Satzung, der Geschäftsordnungen
des Vorstands oder des Aufsichtsrats, seines Dienstvertrags oder aufgrund eines Hauptversammlungs- oder Aufsichtsratsbeschlusses
verstößt. Ein schwerwiegender und schuldhafter Verstoß liegt insbesondere vor, wenn das Vorstandsmitglied im Zusammenhang
mit seiner Vorstandstätigkeit eine Straftat begangen hat und/oder es der Gesellschaft oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen
durch sein Handeln oder Unterlassen einen erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden (auch Reputationsschaden) zugefügt
hat oder wenn es durch sein Handeln oder Unterlassen erhebliche Sanktionen gegen die Gesellschaft oder ein mit dieser verbundenes
Unternehmen ausgelöst hat, die aufgrund regulatorischer gesetzlicher Bestimmungen oder gesetzlicher Regelungen des Straf-
oder Ordnungswidrigkeitenrechts (einschließlich des Nebenstrafrechts) verhängt wurden. Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt
der Aufsichtsrat die Schwere der Pflichtverletzung, den Grad des Verschuldens des Vorstandsmitglieds, den möglicherweise entstandenen
materiellen oder immateriellen Schaden, etwaige geleistete Beiträge zur nachträglichen Schadensbegrenzung sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Die Möglichkeit des Einbehalts besteht auch dann, wenn das Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Einbehaltsrechts
nicht mehr Mitglied des Vorstands ist. Das Einbehaltsrecht beschränkt sich auf diejenigen Performance-Perioden, die zum Zeitpunkt
der Pflichtverletzung und/oder zum Zeitpunkt des Eintritts eines mit der Pflichtverletzung zusammenhängenden Vermögensschadens
laufen und/oder liefen und für die die diesbezügliche LTI-Vergütung noch nicht vollständig ausbezahlt wurde. Etwaige Schadensersatzansprüche
gegen das betroffene Vorstandsmitglied bleiben von dieser Regelung unberührt.
Im Berichtszeitraum wurde vom Aufsichtsrat nicht von der vorstehend beschriebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, variable Vergütungsbestandteile
eines Vorstandsmitglieds einzubehalten, da es aus Sicht des Aufsichtsrats keinen Anlass für eine solche Maßnahme gab.
Die Hauptversammlung der EnBW AG hat am 5. Mai 2022 gemäß § 120a Abs. 1 AktG die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder mit einer Zustimmung in Höhe von 99,99 % beschlossen. Die im Vergütungsbericht
dargestellten und näher begründeten Anpassungen beim STI 2021 und beim LTI in der Performance-Periode 2019-2021 aufgrund von
nicht vorhersehbaren und vom Vorstand nicht beeinflussbaren Umständen waren für den Aufsichtsrat notwendig, um unbillige Ergebnisse
aufgrund von bilanziellen Sonderbelastungen zu vermeiden. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit den Jahren der Corona-Pandemie,
mit der Störung von Lieferketten, mit dem erheblichen Anstieg der Inflation und der Zinsen sowie mit den herausfordernden
Entwicklungen an den Energiemärkten im letzten Jahr insbesondere durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine ist der
Aufsichtsrat zu der Überzeugung gekommen, dass ein Vorstandsvergütungssystem hinreichend flexibel sein muss, um auch unter
erheblich veränderten Rahmenbedingungen zu angemessenen und leistungsgerechten Ergebnissen zu kommen. Daher beabsichtigt der
Aufsichtsrat, der Hauptversammlung ein diesbezüglich nochmals etwas überarbeitetes Vorstandsvergütungssystem zur Billigung
vorzulegen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 ist von der Hauptversammlung der EnBW AG am 5. Mai 2022 gemäß § 120a Abs.
4 AktG gebilligt worden. Die Billigung wurde mit einer Zustimmung in Höhe von 99,99 % beschlossen. Aufgrund der Billigung
durch die Hauptversammlung wurde die Struktur und Darstellung des Vergütungsberichts aus dem Vorjahr beibehalten und der Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2022 auf dieser Basis mit aktuellen Inhalten erstellt.
Da die Zielerreichung innerhalb der vom Aufsichtsrat definierten Minimal- und Maximalbandbreite lag, wurde im Berichtsjahr
die nach § 87a Abs. 1 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder nicht überschritten und somit eingehalten.
Versorgungszusagen und weitere Zusagen an die Mitglieder des Vorstands
Zusagen Dritter
Keinem Mitglied des Vorstands wurden im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied von einem Dritten Leistungen zugesagt
oder im Berichtsjahr gewährt.
Zusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit bestehen keine Abfindungszusagen und dementsprechend auch keine
Änderungen solcher Zusagen. Eine Abfindung kann sich aber aus einer Aufhebungsvereinbarung ergeben, die im Einzelfall individuell
getroffen wird. Für zum Bilanzstichtag bestehende Verträge wurde vereinbart, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger
Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen
(Abfindungs-Cap) nicht überschreiten dürfen und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergütet werden darf.
Beim Abschluss oder bei der Verlängerung von Vorstandsverträgen wird darauf geachtet, dass bei Beendigung des Anstellungsvertrags
aus einem vom Vorstandsmitglied zu verantwortenden wichtigen Grund keine Zahlung an das Vorstandsmitglied erfolgt.
Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) ist die Möglichkeit
einer Abfindungszahlung für das jeweilige Vorstandsmitglied auf die für die Restlaufzeit des Vertrags anteilig zu gewährende(n)
Jahresvergütung(en) begrenzt. Der Abfindungsbetrag darf jedoch nicht höher als das Dreifache einer Jahresvergütung sein.
Zusagen und Aufwendungen für den Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit
Im Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds greift das System der betrieblichen Altersversorgung
in Form eines beitragsorientierten Versorgungsmodells. Das System der betrieblichen Altersversorgung für die Vorstandsmitglieder
der Gesellschaft ist ein kapitalmarktorientiertes Versorgungssystem, das den Vorstandsmitgliedern Flexibilität hinsichtlich
der Wahl der Auszahlungsform der Versorgungsleistungen eröffnet. Es werden jährliche Versorgungsbeiträge gewährt, die mit
einem kapitalmarktorientierten Zinssatz verzinst werden. Um die mit der Altersversorgung für das Unternehmen verbundenen Risiken
– insbesondere Zinsrisiken und biometrische Risiken – für die Zukunft kalkulierbarer auszugestalten, enthält das Zinsmodell
nur einen vergleichsweise geringen fix zugesagten Zinsanteil als Basisverzinsung zuzüglich nicht garantierter, an die tatsächliche
Zinsentwicklung in der Lebensversicherungswirtschaft angelehnter Überschüsse.
Die EnBW AG stellt während der Dauer des Anstellungsvertrags auf einem individuellen Versorgungskonto jährliche Festbeiträge
zur Altersversorgung bereit. Versorgungsbeiträge werden für die maximale Dauer von drei Bestellperioden (beziehungsweise 13
Jahren Amtszeit) gewährt. Die jährlichen Festbeiträge betragen 230.000 € für ordentliche Vorstandsmitglieder beziehungsweise
390.000 € für den Vorstandsvorsitzenden. Diese Versorgungsbeiträge werden seit dem 1. Januar 2016 für neu zu bestellende Vorstandsmitglieder
gewährt.
In Abweichung vom beschriebenen System wurden im Rahmen der Überleitung aus dem bis 31. Dezember 2015 geltenden alten Versorgungssystem
für die seinerzeit amtierenden Vorstandsmitglieder in das seither geltende Versorgungssystem individuelle Versorgungsbeiträge
und jeweils eine individuelle Beitragszeit definiert. Folgende individuelle Versorgungsbeiträge wurden dabei festgelegt: Dr.
Frank Mastiaux (bis 30. September 2022): 360.000 € p. a. und Thomas Kusterer: 215.000 €.
Ferner wurden zum 31. Dezember 2015 aus der Ablösung des alten Versorgungssystems folgende gemäß der individuellen Bestelldauer
erreichte Anwartschaften als Besitzstände ermittelt: Dr. Frank Mastiaux (bis 30. September 2022): 80.676 € p. a. und Thomas
Kusterer: 89.523 € p. a. Der Versorgungsanspruch setzt sich für die bereits zum 31. Dezember 2015 amtierenden Vorstandsmitglieder
aus dem festgeschriebenen erdienten Rentenanspruch aus der abgelösten leistungsorientierten Rentenzusage (Besitzstand) und
dem aufzubauenden Kapitalanspruch nach dem beitragsorientierten System zusammen.
Die bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Versorgungszusagen für die Vorstandsmitglieder sind ausführlich im Vergütungsbericht
für das Jahr 2015 dargestellt, der im zusammengefassten Lagebericht des EnBW-Konzerns und der EnBW AG für das Geschäftsjahr
2015 veröffentlicht ist.
Im Fall der Invalidität werden dem erreichten Stand des Versorgungskontos als ergänzende Risikoleistung altersabhängig „fiktive“
Beiträge bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres – höchstens jedoch sieben Beiträge – hinzugerechnet.
Bei der kapitalmarktorientierten Versorgungszusage wird zusätzlich zu den jährlichen Beiträgen eine marktorientierte Verzinsung
gewährt, die aus einer garantierten Basisverzinsung und nicht garantierten Überschüssen besteht. Jeder Beitrag wird mit dem
Garantiezins vorab bis zum festgelegten Eintrittsalter für den Ruhestand (Alter 63) aufgezinst. Des Weiteren können jährliche
Überschüsse über den Garantiezins hinaus zugeteilt werden. Diese richten sich nach der in der Lebensversicherungswirtschaft
im vergangenen Jahr tatsächlich erreichten laufenden Durchschnittsverzinsung der Kapitalanlagen und sind nicht garantiert.
Grundsätzlich ist für den Versorgungsfall (Alter, Invalidität, Tod) die Auszahlung des Versorgungsguthabens in fünf bis zehn
Raten vorgesehen. Alternativ kann auf Antrag des Vorstandsmitglieds auch eine lebenslange Rentenzahlung – unter Einschluss
einer 60-prozentigen Hinterbliebenenanwartschaft – oder eine Mischform erfolgen. Für den/die hinterbliebene Person stehen
ebenfalls Auszahlungsoptionen zur Verfügung. Bei Ausscheiden vor Eintritt eines Versorgungsfalls bleibt das Versorgungskonto
mit dem erreichten Stand zuzüglich eventuell noch anfallender Überschussgutschriften erhalten.
Den Vorstandsmitgliedern wird ermöglicht, sich selbst an der Vorsorge für den Ruhestand zu beteiligen und die arbeitgeberfinanzierte
Altersversorgung durch Eigenbeiträge aufzustocken. Hierfür kann ein Anteil der jährlichen STI-Zahlung bis zu einem Maximalbetrag
von 50.000 € p. a. in einen Altersversorgungsanspruch umgewandelt werden. Die vorstehenden Regelungen gelten für die eigenfinanzierten
Beiträge entsprechend.
Aus den Versorgungsregelungen ergeben sich folgende Angaben für den Berichtszeitraum. Es werden der erdiente Anspruch zum
Bilanzstichtag, der Jahresaufwand für Pensionsverpflichtungen, bestehend aus Zins- und Dienstzeitaufwand, sowie der zum Bilanzstichtag
erdiente Barwert (Defined Benefit Obligations) der Pensionsverpflichtungen bewertet nach IFRS angegeben.
Versorgungszusagen und -aufwendungen 1
1 Bei einzelnen Vorständen unterliegen die in der Tabelle aufgeführten Beträge einem Versorgungsausgleich.
2 Darin enthalten: Zuführung zum Versorgungskapital in Höhe von insgesamt 59.497 € (Vorjahr: 90.558 €). Hierbei handelt es
sich um eine durch Gehaltsverzicht eigenfinanzierte Versorgungszusage.
3 Der Barwert zum 31.12.2022 ist den Pensionsverpflichtungen gegenüber früheren Mitgliedern des Vorstands zugeordnet.
4 Thomas Kusterer hat zusätzlich zur Besitzstandsrente einen Sonderkapitalbaustein in Höhe von 135.000 €.
Für die im Berichtsjahr amtierenden Mitglieder des Vorstands bestehen Pensionsverpflichtungen (Defined Benefit Obligations)
nach IFRS in Höhe von insgesamt 5,6 Mio. € (Vorjahr: 11,7 Mio. €).
Es bestehen Pensionsverpflichtungen (Defined Benefit Obligations) gegenüber früheren Mitgliedern des Vorstands und ihren Hinterbliebenen
nach IFRS in Höhe von insgesamt 87,7 Mio. € (Vorjahr: 112,6 Mio. €). Die Rentenzahlungen werden überwiegend entsprechend den
prozentualen Veränderungen der Mitarbeitervergütungen laut Tarifvertrag dynamisiert. Neuere Verträge sehen eine fixe Dynamisierung
der Rente von 1 % p.a. vor.
An frühere Mitglieder des Vorstands wurden die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten gewährten und geschuldeten Vergütungen
erbracht.
Gewährte und geschuldete Vergütung an frühere Mitglieder des Vorstands1
1 Gemäß § 162 Abs. 5 AktG werden individualisierte Angaben für frühere Mitglieder des Vorstands in allen Vergütungsberichten,
die nach Ablauf von zehn Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem das jeweilige Mitglied seine Tätigkeit beendet hat,
zu erstellen sind, unterlassen.
2 Die im Berichtsjahr für die Zeit der aktiven Vorstandstätigkeit gewährte, nachlaufende LTI-Vergütung ehemaliger Mitglieder
des Vorstandes sind in der Tabelle der aktiven Vorstände ausgewiesen.
3 Karenzentschädigung.
4 Übergangsgeld aufgrund von vor dem Jahr 2008 abgeschlossenen Vorstandsverträgen.
Früheren Vorstandsmitgliedern, die ihre Tätigkeit im Berichtszeitraum beendet haben, in diesem Zusammenhang zugesagte und
im Berichtsjahr gewährte Leistungen
Im Interesse des Unternehmens hat der Aufsichtsrat mit dem zum Ablauf des 30. September 2022 ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden
Dr. Frank Mastiaux in dessen Dienstvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung
des Dienstverhältnisses vereinbart. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen wurde in diesem Zusammenhang für die Dauer des
Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte der letzten jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vereinbart,
wobei hinsichtlich der variablen Vergütung auf den Jahresdurchschnitt der letzten drei aktiven Geschäftsjahre abgestellt wird.
Auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots kann der Aufsichtsrat jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten
verzichten. Sollte der Aufsichtsrat nicht von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wird Dr. Frank Mastiaux während des zweijährigen
Wettbewerbsverbots insgesamt eine Karenzentschädigung in Höhe von 3.169.715,70 € erhalten. Dem bis zum Ablauf des 30. September
2022 amtierenden ehemaligen Vorstandsvorsitzenden wurde im Lauf des Berichtsjahres aufgrund dieser Zusage die in der vorstehenden
Tabelle ausgewiesene zeitanteilige Karenzentschädigung gewährt.
Entsprechendes gilt für Dr. Hans-Josef Zimmer. Auch mit dem zum Ablauf des 31. Mai 2021 ausgeschiedenen Vorstandsmitglied
Dr. Hans-Josef Zimmer hat der Aufsichtsrat in dessen Dienstvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von
zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart. Auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
kann der Aufsichtsrat jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten verzichten. Sollte der Aufsichtsrat nicht von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen, wird Dr. Hans-Josef Zimmer insgesamt eine Karenzentschädigung in Höhe von 1.738.276,80 € erhalten. Dem bis
zum Ablauf des 31. Mai 2021 amtierenden Vorstandsmitglied wurde im Lauf des Berichtsjahres aufgrund dieser Zusage die in der
vorstehenden Tabelle ausgewiesene zeitanteilige Karenzentschädigung gewährt.
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Hauptversammlung am 17. Juli 2020 hat auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats die Regelungen für die Vergütung
der Mitglieder des Aufsichtsrats neu gefasst. Dieser Beschluss ist am 5. Mai 2021 durch die Hauptversammlung mit einer Zustimmung
in Höhe von 99,99 % bestätigt worden. Danach erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine
feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Grundvergütung in Höhe von je 44.000 €.
Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweifache, der/die stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats das Eineinhalbfache
der zuvor genannten Grundvergütung.
Für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats zum Ausgleich des zusätzlichen
Aufwands jeweils ergänzend zur Grundvergütung je Ausschussmitgliedschaft pauschal eine feste, nach Ablauf eines Geschäftsjahres
zahlbare Vergütung in Höhe von 7.500 € pro Geschäftsjahr. Für die Mitgliedschaft im Finanz- und Investitionsausschuss sowie
für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats beläuft sich die pauschale Vergütung jeweils auf 10.000 € pro
Geschäftsjahr. Gehört ein Aufsichtsratsmitglied in einem Geschäftsjahr mehreren Ausschüssen an, wird die zusätzliche pauschale
Vergütung für Ausschussmitgliedschaften nur für maximal zwei Mitgliedschaften in Ausschüssen gewährt, wobei vorrangig die
höher vergüteten Mitgliedschaften zu entlohnen sind. Für die Mitgliedschaft im Nominierungs- und im Vermittlungsausschuss
wird keine zusätzliche pauschale Vergütung gewährt. Eine zusätzliche pauschale Vergütung für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss
des Aufsichtsrats wird nur gewährt, wenn der jeweilige Ausschuss im betreffenden Geschäftsjahr mindestens einmal tätig geworden
ist.
Der/Die Vorsitzende eines oder mehrerer Ausschüsse erhält das Zweifache der jeweiligen Ausschussvergütung, es sei denn, der
jeweilige Ausschuss ist im betreffenden Geschäftsjahr nicht tätig geworden.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehörten
oder die Funktion eines/einer Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen haben, erhalten einen der zeitlichen
Dauer ihres Amts oder ihrer Funktion im Geschäftsjahr entsprechenden Teil der Vergütung.
Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für die Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen und Ausschusssitzungen ein
Sitzungsgeld in Höhe von jeweils 750 €. Für die Teilnahme an Vorbesprechungen wird ein Sitzungsgeld in Höhe von je 250 € gezahlt,
wobei für jede Aufsichtsratssitzung nur eine Vorbesprechung vergütet wird.
Entsprechend dieser Vergütungssystematik wurde den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Berichtsjahr die in der nachfolgenden
Tabelle dargestellte Gesamtvergütung (einschließlich Sitzungsgeldern und Mandatsvergütungen von Tochtergesellschaften) gewährt.
In den Angaben zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sind Sitzungsgelder in Höhe von 285.500 € (Vorjahr: 285.500 €) und
in den Mandatsvergütungen von Tochtergesellschaften Sitzungsgelder in Höhe von 22.475 € (Vorjahr: 22.475 €) enthalten. Sonstige
Vergütungen oder Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, vor allem Beratungs- und Vermittlungsleistungen, wurden den
Aufsichtsratsmitgliedern nicht gewährt. Sie haben im Berichtsjahr auch keine Kredite und Vorschüsse erhalten.
Gesamtvergütung der Aufsichtsratsmitglieder der EnBW AG
1 Es gelten die Regelungen des Landesbeamtengesetzes und der Landesnebentätigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg zur
Ablieferung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten an den Landkreis.
2 Gemäß der Richtlinie des DGB über die Abführung von Aufsichtsratsvergütungen wird die Vergütung an die Hans-Böckler-Stiftung
und die ver.di GewerkschaftsPolitische Bildung gGmbH abgeführt.
3 Die Mitglieder der Landesregierung und die politischen Staatssekretär*innen sind verpflichtet, Vergütungen einschließlich
Sitzungsgeldern aus Aufsichtsräten, Verwaltungsräten, Beiräten und allen vergleichbaren Gremien, in denen sie im Zusammenhang
mit ihrem Amt tätig sind und in die sie als Mitglied der Landesregierung entsandt werden, in entsprechender Anwendung von
§ 5 Landesnebentätigkeitsverordnung an das Land abzuliefern, soweit diese im Kalenderjahr insgesamt den Bruttobetrag der Stufe
„B6 und höher“ (derzeit 6.100 €) übersteigen (Ministerratsbeschluss vom 27.7.2021).
Veränderung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in den letzten fünf berichteten Geschäftsjahren 1
1 Die prozentuale Veränderung zum Vorjahr kann bei den Aufsichtsratsmitgliedern unter anderem durch nicht ganzjährige Vergleichszeiträume,
wechselnde Ausschusstätigkeiten und unterschiedliche Sitzungsfrequenzen verzerrend beeinflusst sein und ihre vergleichende
Aussagekraft verlieren.
Sonstiges
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in eine von der EnBW AG in angemessener Höhe abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Organe einbezogen. Der Abschluss der Versicherung erfolgte im Interesse der EnBW AG, weshalb die Versicherungsbeiträge
hierfür kein Bestandteil der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sind. Für diese D&O-Versicherung
gilt für die Mitglieder des Vorstands ein Selbstbehalt in Höhe von jeweils 10 % des Schadens bis zur Höhe des Eineinhalbfachen
der jeweiligen festen jährlichen Vergütung.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Prüfungsurteile
Wir haben den Vergütungsbericht der EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Karlsruhe für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum
31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift
und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir
haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Stuttgart, 13. März 2023
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Prof. Dr. Wollmert
Wirtschaftsprüfer
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Prof. Dr. Kuhn
Wirtschaftsprüfer
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III. Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
Entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 87a Absatz 1 Aktiengesetz beschließt der Aufsichtsrat auf Vorschlag seines Personalausschusses
ein klares und verständliches System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der EnBW Energie Baden-Württemberg AG (nachfolgend
auch „EnBW AG“, „Gesellschaft“ oder „Unternehmen“ genannt) und bestimmt auf dessen Basis die konkrete Vergütung der einzelnen
Mitglieder des Vorstands. Auf der Grundlage des beschlossenen und von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystems entscheidet
der Aufsichtsrat über alle Vergütungsbestandteile und überprüft diese regelmäßig. Der Aufsichtsrat sorgt dabei dafür, dass
die Vergütung der Mitglieder des Vorstands in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen jedes Vorstandsmitglieds
sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Kriterien für die
Angemessenheit der Vergütung sind neben der Aufgabe und der Leistung der Vorstandsmitglieder insbesondere auch die wirtschaftliche
Lage, der Erfolg und die langfristige und nachhaltige Entwicklung des Unternehmens sowie das Verhältnis der Vorstandsvergütung
zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft1 insgesamt sowie in der zeitlichen Entwicklung. Zur Beurteilung der Üblichkeit vergleicht der Aufsichtsrat die Gesamtvergütung
der Vorstandsmitglieder mit einer geeigneten Gruppe anderer Unternehmen und nutzt dabei diesen Vergleich mit Bedacht, damit
es nicht zu einer automatischen Aufwärtsentwicklung kommt. Bei Bedarf zieht der Aufsichtsrat zur (Weiter-)Entwicklung des
Vergütungssystems und zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung einen externen Vergütungsexperten hinzu, auf dessen
Unabhängigkeit vom Vorstand und vom Unternehmen der Aufsichtsrat dabei achtet.
Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
der Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 1 AktG zur Billigung vorgelegt. Sollte die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung
gestellte Vorstandsvergütungssystem nicht billigen, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein
überprüftes Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zur Billigung vorgelegt.
Das nachfolgend dargestellte Vorstandsvergütungssystem ist am 22. März 2023 vom Aufsichtsrat auf Vorschlag des Personalausschusses
beschlossen worden. Gegenüber dem bisherigen Vergütungssystem wurde dieses Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder flexibler
ausgestaltet. Grund für die Überarbeitung war, dass der Aufsichtsrat aufgrund der in den letzten Jahren gemachten Erfahrungen
mit der Corona-Pandemie, mit der Störung von Lieferketten, mit dem erheblichen Anstieg der Inflation und der Zinsen sowie
mit den herausfordernden Entwicklungen an den Energiemärkten im letzten Jahr insbesondere durch den russischen Angriffskrieg
auf die Ukraine zu der Überzeugung gekommen ist, dass das bestehende Vorstandsvergütungssystem noch flexibler ausgestaltet
werden sollte, um auch unter sich erheblich veränderten Rahmenbedingungen eine angemessene und leistungsgerechte Vergütung
gewähren zu können. Das überarbeitete Vergütungssystem entspricht den Vorgaben des ARUG II und berücksichtigt alle Empfehlungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner aktuellen Fassung, deren Entsprechung Vorstand und Aufsichtsrat erklärt
haben.
1 Der Kreis der für den Vergleich einbezogenen Belegschaft umfasst die Arbeitnehmer*innen der EnBW AG mit ihrer durchschnittlichen
Vergütung auf Basis Vollzeitäquivalent (MAK).
Struktur und Bestandteile des Vorstandsvergütungssystems
Das System der Vergütung der Vorstandsmitglieder der EnBW AG besteht aus mehreren Teilen. Regelungen zum Vergütungssystem
enthalten die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder nebst etwaigen Änderungs- und Ergänzungsvereinbarungen, das System der
variablen Vergütung der Mitglieder des Vorstands, die Vereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung der Vorstandsmitglieder
und die im Rahmen der §§ 87 und 87a Aktiengesetz gefassten Beschlüsse des Aufsichtsrats zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands.
Die Laufzeit der Anstellungsverträge richtet sich nach dem jeweiligen Beschluss des Aufsichtsrats zur Bestellung eines Vorstandsmitglieds.
Ein Vorstandsmitglied wird in der Regel im Rahmen der Erstbestellung für drei Jahre bestellt und bei einer Wiederbestellung
für fünf Jahre.
Die Entscheidungen des Aufsichtsrats zur Festsetzung und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems und seiner
Bestandteile werden vom Personalausschuss2 des Aufsichtsrats vorbereitet, der dem Aufsichtsrat Vorschläge zur Beschlussfassung unterbreitet. Alle Aufsichtsratsmitglieder
teilen mögliche Interessenkonflikte dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsrats (diese/r bei eigener Betroffenheit seinem/ihrem
Stellvertreter) frühzeitig mit, so dass schon im Vorfeld Maßnahmen getroffen werden können, damit schon möglichst gar kein
Interessenkonflikt entstehen kann. Neben der Offenlegung möglicher Interessenkonflikte, der Abstimmung mit dem/der Vorsitzenden
des Aufsichtsrats und der Information der anderen Aufsichtsratsmitglieder reichen die möglichen Maßnahmen zur Vermeidung und
Behandlung von Interessenkonflikten entsprechend den best practices und den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex von der Enthaltung bei betroffenen Beschlussfassungen über die Nichtteilnahme an diesbezüglichen Beratungen, dem Verzicht
auf entsprechende Informationen und Unterlagen im Vorfeld und auch im Nachgang (kein Protokoll zu entsprechenden Inhalten)
bis hin zu einer möglichen Amtsniederlegung als „ultima ratio“ bei wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikten
in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder und damit auch deren Maximalvergütung setzt sich zusammen aus einer erfolgsunabhängigen
Vergütung, einer erfolgsabhängigen variablen Vergütung sowie den Beiträgen für die betriebliche Altersversorgung. Diese Bestandteile
werden nachfolgend näher erläutert. Der Aufsichtsrat legt die Höhe der einzelnen Bestandteile der Vergütung der Mitglieder
des Vorstands bei deren Bestellung fest und entscheidet nach einer Überprüfung in der Regel im Zusammenhang mit einer Wiederbestellung
nach pflichtgemäßem Ermessen über etwaige Anpassungen. Die vom Aufsichtsrat für die Mitglieder des Vorstands jeweils festgelegten
Vergütungen werden in dem jährlich nach § 162 Aktiengesetz zu erstellenden und der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 4 Aktiengesetz
zur Billigung vorzulegenden Vergütungsbericht veröffentlicht. Die dort veröffentlichten Zahlen zur Grundvergütung, zur minimal
oder maximal erreichbaren bzw. als Ziel definierten variablen Vergütung und zu den Beiträgen für die betriebliche Altersversorgung
zeigen für jedes einzelne Mitglied des Vorstands die für diese jeweils festgelegte Minimal- und Maximalgesamtvergütung sowie
deren Ziel-Gesamtvergütung und den jeweiligen relativen Anteil der festen und variablen Vergütungsbestandteile.
2 Die Aufgaben des Personalausschusses des Aufsichtsrats sind in dem der Hauptversammlung jährlich vorgelegten und veröffentlichten
Bericht des Aufsichtsrats beschrieben.
Das folgende Schaubild gibt einen Überblick über die Vergütungsstruktur:
Bestandteile der Vergütung der Vorstandsmitglieder
Die Struktur des Vergütungssystems ist darauf ausgerichtet, die langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern. Sowohl
die transparenten und leistungsbezogenen Kriterien als auch das Überwiegen der mehrjährigen variablen Vergütung schaffen einen
Anreiz für eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung. Bei der Festlegung der Vergütung werden die Leistungen des
Gesamtvorstands und auch die individuelle Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds berücksichtigt. Durch die uneingeschränkte
Anwendung der Leistungs- und Nachhaltigkeitskriterien entsprechen die festen und variablen Vergütungsbestandteile dem Vergütungssystem.
Erfolgsunabhängige Vergütung
Die erfolgsunabhängige Vergütung der Mitglieder des Vorstands umfasst jeweils eine Grundvergütung sowie Nebenleistungen.
Die Grundvergütung ist mit jedem Vorstandsmitglied vertraglich als Fixbetrag vereinbart und wird in zwölf gleichen Monatsraten
ausgezahlt.
Jedes Vorstandsmitglied hat darüber hinaus einen Anspruch auf einen Dienstwagen mit Fahrer zur betrieblichen und angemessenen
privaten Nutzung, wobei die auf den damit verbundenen geldwerten Vorteil entfallenden Steuern vom jeweiligen Vorstandsmitglied
getragen werden.
Ferner erstattet das Unternehmen jedem Vorstandsmitglied die Kosten einer jährlichen Vorsorgeuntersuchung, soweit diese nicht
von einer bestehenden Krankenversicherung übernommen werden. Weitere Nebenleistungen sind schließlich die Einbeziehung der
Vorstandsmitglieder in eine Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung sowie in eine im Interesse der Gesellschaft
von dieser in angemessener Höhe abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder, wobei der nach
§ 93 Absatz 2 Satz 3 Aktiengesetz festgelegte Selbstbehalt von den Vorstandsmitgliedern selbst zu tragen und somit nicht abgedeckt
ist.
Erfolgsabhängige Vergütung
Die erfolgsabhängige variable Vergütung soll einen zusätzlichen Anreiz für die Ausrichtung der Geschäftsleitung des Vorstands
insbesondere auf eine Förderung der Geschäftsstrategie, eine positive Ertragsentwicklung und hohe Ertragskraft, darüber hinaus
jedoch auch auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung und langfristiges Wachstum des Unternehmens und des Konzerns
bilden und den Vorstand an dem damit verbundenen Geschäftserfolg angemessen teilhaben lassen. Die variable Vergütung soll
auf diese Weise dazu beitragen, den Wert des Unternehmens zu erhalten bzw. zu steigern.
Die erfolgsabhängige variable Vergütung besteht aus einer kurzfristigen einjährigen und einer langfristigen mehrjährigen Vergütungskomponente.
Das Verhältnis von einjähriger zu mehrjähriger variabler Vergütung beträgt abhängig von der individuellen Zielvergütung der
Vorstandsmitglieder grundsätzlich circa 40 % zu 60 %, so dass die mehrjährige variable Vergütung im Verhältnis zur einjährigen
variablen Vergütung deutlich überwiegt. Die kurzfristige einjährige variable Vergütungskomponente wird im Folgenden auch als
Short Term Incentive (STI), die langfristige mehrjährige variable Vergütungskomponente als Long Term Incentive (LTI) bezeichnet.
Die für die variablen Vergütungsbestandteile maßgeblichen Ziele und Kriterien legt der Aufsichtsrat zu Beginn einer jeden
Vergütungsperiode fest und entscheidet nach Ablauf der jeweiligen Vergütungsperiode in Abhängigkeit von der Zielerreichung
nachvollziehbar über die Höhe der jedem Vorstandsmitglied individuell zu gewährenden variablen Vergütungsbestandteile.
Das nachfolgend dargestellte System der variablen Vergütung der Mitglieder des Vorstands der EnBW AG regelt die variable Vergütung
für Vergütungszeiträume, die im Jahr 2021 noch nicht abgeschlossen waren sowie für alle nachfolgenden Vergütungszeiträume
und ersetzt damit ab diesem Zeitpunkt die vorherigen Regelungen über das System der variablen Vergütung der Mitglieder des
Vorstands.
Kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentive – STI)
Der STI wird für den Zeitraum jeweils eines Geschäftsjahres gewährt und im folgenden Geschäftsjahr ausgezahlt. Bemessungszeitraum
für die Berechnung des STI ist das Geschäftsjahr der Gewährung.
Kenngrößen für die Berechnung der Zielerreichung des STI sind folgende für den EnBW-Konzern jeweils für das betreffende Geschäftsjahr
ermittelten Unternehmenskennzahlen:
| • |
EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragsteuern), bereinigt um das auf das Finanzergebnis entfallende Ergebnis der
Bewertung der Finanzanlagen und offene Handelspositionen der im Trading befindlichen Derivatepositionen sowie um die Auswirkungen,
die durch eine Anpassung der Kernenergierückstellungen entstehen und sich aus der Änderung der Inflationsrate der Kosten für
Betrieb, Rückbau und Entsorgung der Kernkraftwerke sowie des Diskontierungszinssatzes ergeben.
|
| • |
FFO (Funds from Operations = zahlungswirksam erwirtschaftetes Ergebnis aus operativer Geschäftstätigkeit), bereinigt um die
Position der gezahlten beziehungsweise erhaltenen Ertragsteuern.
|
Der Aufsichtsrat bestimmt den Zielwert für die Kenngrößen EBT und FFO jeweils jährlich vor Beginn des einjährigen Bemessungszeitraums.
Der Zielwert für die Kenngröße EBT wird grundsätzlich auf Basis des im Vorjahr erwirtschafteten Istwerts festgelegt, wobei
der Aufsichtsrat den Anspannungsgrad erhöhen oder senken kann, indem der Vorjahreswert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung
von außerordentlichen Vorjahresereignissen und grundsätzlichen Erwägungen zur Ertragsentwicklung angepasst wird (Ziel-Ist-Vergleich).
Der Zielwert für die Kenngröße FFO entspricht dem Planwert, der in der im Jahr vor Beginn des Bemessungszeitraums beschlossenen
einjährigen Budgetplanung für die Kenngröße festgelegt worden ist (Plan-Ist-Vergleich).
Die Zielvergütung des STI setzt sich aus zwei gleich zu gewichtenden Teilbeträgen (50:50) zusammen. Der jeweilige Teilbetrag
wird erreicht, wenn der Zielwert einer Kenngröße zu 100 % erreicht wird.
Der Einzelzielerreichungsgrad der jeweiligen Kenngröße ergibt sich bei Unter- oder Überschreitung des Zielwerts aus dem Verhältnis
zwischen dem zuvor festgelegten Zielwert und dem für den Bemessungszeitraum erreichten Istwert der Kenngröße, der für das
Jahr der Gewährung im Konzernabschluss festgestellt worden ist.
Die bei Überschreitung der Zielerreichung maximal auszuzahlende Vergütung ist auf 180 % der für die jeweilige Kenngröße festgelegten
Teilzielvergütung begrenzt (Teilauszahlungs-Cap). Aus der Summe beider Teilauszahlungs-Caps ergibt sich der Gesamtauszahlungs-Cap
STI, der 180 % des Gesamtbetrags der STI-Zielvergütung entspricht. Bei Unterschreitung der Zielerreichung ist der Betrag der
kurzfristigen variablen Vergütung nicht nach unten begrenzt und kann bis auf einen Betrag von 0 € sinken.
Bei Festlegung der Zielwerte der kurzfristigen Vergütungskomponenten bestimmt der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen jährlich
und jeweils für jede Kenngröße separat zusätzlich einen Minimal- und einen Höchstwert und somit die Zielbandbreite.
Die Zielbandbreite entspricht einer stückweise linearen Funktion, wie in untenstehender Grafik dargestellt, die sich aus dem
Wert des niedrigsten Zielerreichungsgrads Xmin im Verhältnis zum niedrigsten Auszahlungsfaktor und dem Wert des höchsten Zielerreichungsgrads Xmax im Verhältnis zum höchsten Auszahlungsfaktor ergibt. Aus dem Verhältnis des Zielwerts zum Minimal- beziehungsweise Höchstwert
leitet sich jeweils der niedrigste beziehungsweise der höchste Zielerreichungsgrad (Xmin beziehungsweise Xmax), aus dem Verhältnis der Zielvergütung zur Minimal- beziehungsweise Maximalvergütung jeweils der niedrigste beziehungsweise
der höchste Auszahlungsfaktor ab. Der auf die jeweilige Kenngröße entfallende und aus dem Einzelzielerreichungsgrad abzuleitende
Teilbetrag der kurzfristigen variablen Vergütung berechnet sich aus dem tatsächlichen Auszahlungsfaktor multipliziert mit
der für die Kenngröße festgelegten Zielvergütung. Der tatsächliche Auszahlungsfaktor ergibt sich dabei aus dem erreichten
Istwert der Kenngröße unter Anwendung der stückweise linearen Funktion der Zielbandbreite.

Ändern sich die Definitionen der Kenngrößen oder Bilanzierungs- beziehungsweise Bewertungsmethoden insbesondere aufgrund von
veränderten Rechnungslegungsstandards, werden die Zielwerte und Bandbreiten während des laufenden Bemessungszeitraums entsprechend
angepasst, sofern sich daraus eine Änderung des jeweiligen Zielerreichungsgrads im Vergleich zum ohne die Änderung erreichten
Wert um mehr als +/- 5 Prozentpunkte ergibt. Die Summe beider auf die jeweilige Kenngröße entfallenden Teilbeträge ergibt
die vorläufige STI-Gesamtvergütung.
Der auf Basis ausschließlich finanzieller Kennzahlen ermittelte Betrag der vorläufigen STI-Gesamtvergütung wird qualitativ
auf der Grundlage zusätzlicher Kriterien bewertet. Die Anpassung erfolgt im Wege der Multiplikation der vorläufigen Gesamtvergütung
mit einem Faktor, dessen niedrigster Wert 0,7 und dessen höchster Wert 1,3 beträgt. Es sollen nur Faktoren mit einer Nachkommastelle
verwendet werden. Sofern nicht anders vom Aufsichtsrat beschlossen, beträgt der Faktor 1,0. Die Höhe des Faktors legt der
Aufsichtsrat überwiegend auf Grundlage einer Bewertung von Kriterien fest, die er jährlich im Voraus bestimmt hat. Der Aspekt
der nachhaltigen Unternehmensentwicklung wird dabei in besonderer Weise berücksichtigt.
Im Fall außergewöhnlicher Leistungen des Gesamtvorstands oder eines Vorstandsmitglieds kann der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen
Sondervergütungen als Teil der kurzfristigen variablen Vergütung gewähren.
Dem Aufsichtsrat steht zur abschließenden Beurteilung der kurzfristigen variablen Vergütung zusätzlich ein Gesamtermessen
zu, aufgrund dessen er im Fall von außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren und/oder seitens des Vorstands nicht beeinflussbaren
Ereignissen, die Höhe des STI angemessen anpassen kann. Das Gesamtermessen ist im Rahmen der Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex auszuüben und soll sich nicht auf die Erfolgsziele oder Vergleichsparameter, deren nachträgliche Anpassung
nach der Empfehlung G.8 des DCGK ausgeschlossen sein soll, erstrecken.
Auch bei Vergütungsentscheidungen im Sinne der drei vorstehenden Absätze hat der Aufsichtsrat gemäß § 87 Absatz 1 Aktiengesetz
dafür zu sorgen, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen der betroffenen Vorstandsmitglieder
sowie zur Lage der Gesellschaft steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Weiterhin wird der
Aufsichtsrat darauf achten, dass der Gesamtauszahlungs-Cap STI in Höhe von 180 % der STI-Zielvergütung eingehalten wird.
Langfristige variable Vergütung (Long Term Incentive – LTI)
Der LTI wird für den Zeitraum jeweils eines Geschäftsjahres zugesagt und im Geschäftsjahr nach Abschluss des mehrjährigen
Bemessungszeitraums ausgezahlt. Der Bemessungszeitraum zur Berechnung des LTI erstreckt sich auf drei Geschäftsjahre, bestehend
aus dem Jahr der Zusage und den beiden auf dieses Jahr folgenden Geschäftsjahren (Performance-Periode).
Bis einschließlich der LTI Performance-Periode 2021-2023 sind die Kenngrößen für die Berechnung der Zielerreichung des Long
Term Incentive folgende für den EnBW-Konzern geltende, jeweils für ein Geschäftsjahr ermittelten Unternehmenskennzahlen:
| • |
EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragsteuern), bereinigt um das auf das Finanzergebnis entfallende Ergebnis der
Bewertung der Finanzanlagen und offene Handelspositionen der im Trading befindlichen Derivatepositionen sowie um die Auswirkungen,
die durch eine Anpassung der Kernenergierückstellungen entstehen und sich aus der Änderung der Inflationsrate der Kosten für
Betrieb, Rückbau und Entsorgung der Kernkraftwerke sowie des Diskontierungszinssatzes ergeben
|
| • |
ROA (Return on Assets = Rendite auf das für immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen eingesetzte Kapital, die sich aus
dem Verhältnis des nicht adjustierten EBIT [bereinigt analog den Regelungen zu den Abweichungen bei der Kenngröße EBT] zur
Summe aus immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen [bereinigt um Zuschüsse im Zusammenhang mit Investitionen] ergibt)
|
Die für die LTI Performance-Periode 2021-2023 geltenden Zielwerte für die Kenngrößen EBT und ROA wurden vom Aufsichtsrat jährlich
im Einklang mit der Unternehmensstrategie und mit Wirkung für die jeweils im Folgejahr beginnende nächste Performance-Periode
nach freiem Ermessen festgelegt.
Die Zielvergütung des LTI bis einschließlich der LTI Performance-Periode 2021-2023 setzt sich aus zwei gleich zu gewichtenden
Teilbeträgen (50:50) zusammen. Der jeweilige Teilbetrag wird erreicht, wenn der Zielwert einer Kenngröße zu 100 % erreicht
wird.
Ab der LTI Performance-Periode 2022-2024 sind die Kenngrößen für die Berechnung der Zielerreichung des Long Term Incentive
folgende für den EnBW-Konzern geltende, jeweils für ein Geschäftsjahr ermittelten, Unternehmenskennzahlen:
| • |
EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragsteuern), bereinigt um das auf das Finanzergebnis entfallende Ergebnis der
Bewertung der Finanzanlagen und offene Handelspositionen der im Trading befindlichen Derivatepositionen sowie um die Auswirkungen,
die durch eine Anpassung der Kernenergierückstellungen entstehen und sich aus der Änderung der Inflationsrate der Kosten für
Betrieb, Rückbau und Entsorgung der Kernkraftwerke sowie des Diskontierungszinssatzes ergeben.
|
| • |
Zwei bis maximal vier Nachhaltigkeitskennzahlen. Der Aufsichtsrat versteht unter dem Begriff „Nachhaltigkeit“ eine weite und
über den Aspekt des Umwelt- und Naturschutzes hinausgehende Definition. Bei der Auswahl der Nachhaltigkeitskennzahlen bemüht
sich der Aufsichtsrat um eine ausgewogene, für das Unternehmen sinnvolle Balance zwischen den ESG-Komponenten (Environment,
Social, Governance = Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) und den damit einhergehenden Themengebieten.
|
Die ab der LTI Performance-Periode 2022-2024 geltenden Zielwerte für die Kenngrößen EBT und die Nachhaltigkeitskennzahlen
werden vom Aufsichtsrat jährlich im Einklang mit der Unternehmensstrategie und mit Wirkung für die jeweils im Folgejahr beginnende
nächste Performance-Periode nach freiem Ermessen festgelegt.
Die Zielvergütung des LTI setzt sich ab der LTI Performance-Periode 2022-2024 aus zwei unterschiedlich zu gewichtenden Teilbeträgen
zusammen. Der Aufsichtsrat legt im Rahmen der festzulegenden Nachhaltigkeitskennzahlen zugleich die Höhe der zu gewichtenden
Teilbeträge fest. Dabei können auf die Kenngröße EBT zwischen 50 % bis 70 % entfallen und auf die Nachhaltigkeitskennzahlen
entsprechend zwischen 50 % und 30 %. Der jeweilige Teilbetrag wird erreicht, wenn der Zielwert einer Kenngröße zu 100 % erreicht
wird.
Der Einzelzielerreichungsgrad der jeweiligen Kenngröße ergibt sich bei Unter- oder Überschreitung des Zielwerts aus dem Verhältnis
zwischen dem zuvor festgelegten Zielwert und dem arithmetischen Mittelwert der Istwerte der Kenngröße, die für die einzelnen
Jahre des Performance-Zeitraums jeweils in den Konzernabschlüssen festgestellt worden sind.
Die bei Überschreitung der Zielerreichung maximal auszuzahlende Vergütung ist bis einschließlich der LTI Performance-Periode
2021-2023 auf 180 % und ab der LTI Performance-Periode 2022-2024 auf 150 % der für die jeweilige Kenngröße festgelegten Teilzielvergütung
begrenzt (Teilauszahlungs-Cap). Aus der Summe beider Teilauszahlungs-Caps ergibt sich der Gesamtauszahlungs-Cap LTI, der 180
% (2021-2023) bzw. 150 % (2022-2024) des Gesamtbetrags der LTI-Zielvergütung entspricht. Bei Unterschreitung der Zielerreichung
ist der Betrag der langfristigen variablen Vergütung nicht nach unten begrenzt und kann bis auf einen Betrag von 0 € sinken.
Bei Festlegung der Zielwerte der langfristigen Vergütungskomponenten bestimmt der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen jährlich
und jeweils für jede Kenngröße separat zusätzlich einen Minimalwert und einen Höchstwert und somit die Zielbandbreite (siehe
hierzu das Schaubild und die Ausführungen beim STI).
Der auf die jeweilige Kenngröße entfallende und aus dem Einzelzielerreichungsgrad abzuleitende Teilbetrag der langfristigen
variablen Vergütung berechnet sich aus dem tatsächlichen Auszahlungsfaktor multipliziert mit der für die Kenngröße festgelegten
Zielvergütung. Der tatsächliche Auszahlungsfaktor ergibt sich dabei aus dem erreichten Istwert der Kenngröße unter Anwendung
der stückweise linearen Funktion der Zielbandbreite.
Ändern sich die Definitionen der Kenngrößen oder Bilanzierungs- beziehungsweise Bewertungsmethoden insbesondere aufgrund von
veränderten Rechnungslegungsstandards, werden die Zielwerte und Bandbreiten während des laufenden Bemessungszeitraums entsprechend
angepasst, sofern sich daraus eine Änderung des jeweiligen Zielerreichungsgrads im Vergleich zum ohne die Änderung erreichten
Wert um mehr als +/- 5 Prozentpunkte ergibt.
Die Summe der auf die beiden Kenngrößen EBT und ROA (bis einschließlich der LTI Performance-Periode 2021-2023) bzw. Nachhaltigkeitskennzahlen
(ab der LTI Performance-Periode 2022-2024) entfallenden Teilbeträge ergibt die vorläufige LTI-Gesamtvergütung. Der auf Basis
finanzieller und nichtfinanzieller Kennzahlen ermittelte Betrag der vorläufigen LTI-Gesamtvergütung wird qualitativ auf der
Grundlage zusätzlicher Kriterien, wie auch im STI, bewertet (siehe hierzu die Ausführungen beim STI).
Der auf Basis ausschließlich finanzieller Kennzahlen ermittelte Betrag der vorläufigen LTI-Gesamtvergütung wird qualitativ
auf der Grundlage zusätzlicher Kriterien bewertet. Die Anpassung erfolgt im Wege der Multiplikation der vorläufigen Gesamtvergütung
mit einem Faktor, dessen niedrigster Wert 0,7 und dessen höchster Wert 1,3 beträgt. Es sollen nur Faktoren mit einer Nachkommastelle
verwendet werden. Sofern nicht anders vom Aufsichtsrat beschlossen, beträgt der Faktor 1,0. Die Höhe des Faktors legt der
Aufsichtsrat überwiegend auf Grundlage einer Bewertung von Kriterien fest, die er jährlich im Voraus bestimmt hat. Der Aspekt
der nachhaltigen Unternehmensentwicklung wird dabei in besonderer Weise berücksichtigt.
Zur abschließenden Beurteilung der langfristigen variablen Vergütung steht dem Aufsichtsrat zusätzlich ein Gesamtermessen
zu, aufgrund dessen er im Fall von außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren und/oder seitens des Vorstands nicht beeinflussbaren
Ereignissen, die Höhe des LTI angemessen anpassen kann. Das Gesamtermessen ist im Rahmen der Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex auszuüben und soll sich nicht auf die Erfolgsziele oder Vergleichsparameter, deren nachträgliche Anpassung
nach der Empfehlung G.8 des DCGK ausgeschlossen sein soll, erstrecken.
Auch bei Vergütungsentscheidungen im Sinne der beiden vorstehenden Absätze hat der Aufsichtsrat gemäß § 87 Absatz 1 Aktiengesetz
dafür zu sorgen, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen der betroffenen Vorstandsmitglieder
sowie zur Lage der Gesellschaft steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Weiterhin wird der
Aufsichtsrat darauf achten, dass der Gesamtauszahlungs-Cap LTI in Höhe von 180 % (2021-2023) bzw. 150 % (2022-2024) der LTI-Zielvergütung
eingehalten wird.
Funktionsweise LTI (bis Performance-Periode 2021-2023)
Funktionsweise LTI (ab Performance-Periode 2022-2024)

Der Aufsichtsrat kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass ein Teil von bis zu maximal 50 % der LTI-Gesamtvergütung
eines Vorstandsmitglieds für eine Performance-Periode einbehalten und somit der Auszahlungsbetrag reduziert wird, wenn dieses
Vorstandsmitglied schwerwiegend und schuldhaft gegen eine dem Vorstandsmitglied obliegende Pflicht aufgrund der Satzung, der
Geschäftsordnungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats, seines Dienstvertrages oder aufgrund eines Hauptversammlungs- oder
Aufsichtsratsbeschlusses verstößt. Ein schwerwiegender und schuldhafter Verstoß liegt insbesondere vor, wenn das Vorstandsmitglied
im Zusammenhang mit seiner Vorstandstätigkeit eine Straftat begangen hat, und/oder es der Gesellschaft oder einem mit diesem
verbundenen Unternehmen durch sein Handeln oder Unterlassen einen erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden (auch
Reputationsschaden) zugefügt hat oder wenn es durch sein Handeln oder Unterlassen erhebliche Sanktionen gegen die Gesellschaft
oder ein mit diesem verbundenen Unternehmen ausgelöst hat, die aufgrund regulatorischer gesetzlicher Bestimmungen oder gesetzlicher
Regelungen des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts (einschließlich des Nebenstrafrechts) verhängt wurden. Bei seiner Ermessensentscheidung
berücksichtigt der Aufsichtsrat die Schwere der Pflichtverletzung, den Grad des Verschuldens des Vorstandsmitglieds, den möglicherweise
entstandenen materiellen oder immateriellen Schaden, etwaige geleistete Beiträge zur nachträglichen Schadensbegrenzung sowie
das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Möglichkeit des Einbehalts besteht auch dann, wenn das Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt
der Geltendmachung des Einbehaltsrechts nicht mehr Mitglied des Vorstandes ist. Das Einbehaltsrecht beschränkt sich auf diejenigen
Performance-Perioden, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung und/oder zum Zeitpunkt des Eintritts eines mit der Pflichtverletzung
zusammenhängenden Vermögensschadens laufen und/oder liefen und für die die diesbezügliche LTI-Vergütung noch nicht vollständig
ausbezahlt wurde. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen das betroffene Vorstandsmitglied bleiben von dieser Regelung unberührt.
Regelungen für Beginn, Verhinderung und Beendigung der Tätigkeit
Beginnt ein Dienstvertrag im Zuge einer Erstbestellung unterjährig, so erfolgt die Berechnung der variablen Vergütung für
das Jahr der Erstbestellung pro rata temporis, wobei das Verhältnis zwischen den im Eintrittsjahr vom Vertragszeitraum umfassten
Kalendertage zur Gesamtheit aller Kalendertage im Eintrittsjahr zugrunde zu legen ist.
Im Fall einer vorübergehenden Dienstverhinderung eines Vorstandsmitglieds wegen Krankheit oder sonstiger vom Vorstandsmitglied
nicht zu vertretender Gründe werden für die ersten sechs Monate die Vergütung, wobei sich die Höhe der variablen Vergütung
aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre bemisst, und für weitere sechs Monate die Grundvergütung gezahlt. Die Zahlungen
für den Fall der Dienstverhinderung erfolgen jedoch längstens bis zum Ende der Laufzeit des Dienstvertrags.
Wenn der Dienstvertrag aufgrund Nichtverlängerung, dauernder Arbeitsunfähigkeit, durch Eintritt in den Ruhestand nach Erreichen
des Rentenalters oder durch Tod endet, ergibt sich die Höhe der Auszahlungen für das Jahr der Gewährung pro rata temporis,
wobei das Verhältnis zwischen den im Austrittsjahr vom Vertragszeitraum noch umfassten Kalendertage zur Gesamtheit aller Kalendertage
im Austrittsjahr zugrunde zu legen ist.
Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit
Wird die Bestellung eines Vorstandsmitglieds widerrufen, wird dessen Dienstvertrag aus wichtigem Grund seitens der Gesellschaft
bzw. vom Vorstandsmitglied rechtswirksam gekündigt oder endet er aus einem sonstigen Grund (außer durch einvernehmliche Vereinbarung)
vor Ablauf der Laufzeit des Dienstvertrags, verfällt der Anspruch des Vorstandsmitglieds auf Auszahlung einer bis zum Zeitpunkt
der Kündigung bzw. des Widerrufs der Bestellung noch nicht zugeteilten variablen Vergütungskomponente.
Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Bestellung oder des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Vereinbarung entscheidet
der Aufsichtsrat über den Anspruch auf die variablen Vergütungskomponenten für das Jahr des Ausscheidens.
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit gibt es keine generellen Abfindungszusagen für die Mitglieder
des Vorstands. Eine Abfindung kann sich aber aus einer Aufhebungsvereinbarung ergeben, die im Einzelfall individuell getroffen
wird. Für diesen Fall wird mit den Mitgliedern des Vorstands vereinbart, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger
Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen
(Abfindungs-Cap) nicht überschreiten dürfen und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergütet werden darf.
Beim Abschluss oder bei der Verlängerung von Vorstandsverträgen wird darauf geachtet, dass bei Beendigung des Anstellungsvertrags
aus einem vom Vorstandsmitglied zu verantwortenden wichtigen Grund keine Zahlung an das Vorstandsmitglied erfolgt.
Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) ist die Möglichkeit
einer Abfindungszahlung für das jeweilige Vorstandsmitglied auf die für die Restlaufzeit des Vertrags anteilig zu gewährende(n)
Jahresvergütung(en) begrenzt. Der Abfindungsbetrag darf jedoch nicht höher als das Dreifache einer Jahresvergütung sein.
Betriebliche Altersversorgung
Das System der betrieblichen Altersversorgung der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft wurde am 18. März 2016 vom Aufsichtsrat
in Form eines beitragsorientierten Versorgungsmodells beschlossen. Es ist ein kapitalmarktorientiertes Versorgungssystem,
das den Vorstandsmitgliedern Flexibilität hinsichtlich der Wahl der Auszahlungsform der Versorgungsleistungen eröffnet. Es
werden jährliche Versorgungsbeiträge gewährt, die mit einem kapitalmarktorientierten Zinssatz verzinst werden. Um die mit
der Altersversorgung verbundenen Unternehmensrisiken – insbesondere Zinsrisiken und biometrische Risiken – für die Zukunft
kalkulierbarer auszugestalten, enthält das Zinsmodell nur einen vergleichsweise geringen fix zugesagten Zinsanteil als Basisverzinsung
zuzüglich nicht garantierter, an die tatsächliche Zinsentwicklung in der Lebensversicherungswirtschaft angelehnter Überschüsse.
Die EnBW AG stellt während der Dauer des Anstellungsvertrags auf einem individuellen Versorgungskonto jährliche Festbeiträge
zur Altersversorgung bereit. Versorgungsbeiträge werden für die maximale Dauer von drei Bestellperioden (beziehungsweise 13
Bestelljahren) gewährt, es sei denn, der Aufsichtsrat beschließt, die Versorgungsbeiträge über drei Bestellperioden hinaus
zu gewähren. Die jährlichen Festbeiträge betragen 230.000 € für ordentliche Vorstandsmitglieder beziehungsweise 390.000 €
für den Vorstandsvorsitzenden.
Im Fall der Invalidität werden dem erreichten Stand des Versorgungskontos als ergänzende Risikoleistung altersabhängig „fiktive“
Beiträge bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres – höchstens jedoch sieben Beiträge – hinzugerechnet.
Bei der kapitalmarktorientierten Versorgungszusage wird zusätzlich zu den jährlichen Beiträgen eine marktorientierte Verzinsung
gewährt, die aus einer garantierten Basisverzinsung und nicht garantierten Überschüssen besteht. Jeder Beitrag wird mit dem
Garantiezins vorab bis zum festgelegten Eintrittsalter für den Ruhestand (Alter 63) aufgezinst. Des Weiteren können jährliche
Überschüsse über den Garantiezins hinaus zugeteilt werden. Diese richten sich nach der in der Lebensversicherungswirtschaft
im vergangenen Jahr tatsächlich erreichten laufenden Durchschnittsverzinsung der Kapitalanlagen und sind nicht garantiert.
Grundsätzlich ist für den Versorgungsfall (Alter, Invalidität, Tod) die Auszahlung des Versorgungsguthabens in fünf bis zehn
Raten vorgesehen. Alternativ kann auf Antrag des Vorstandsmitglieds auch eine lebenslange Rentenzahlung – unter Einschluss
einer 60-prozentigen Hinterbliebenenanwartschaft – oder eine Mischform erfolgen. Für den/die Hinterbliebenen stehen ebenfalls
Auszahlungsoptionen zur Verfügung. Bei Ausscheiden vor Eintritt eines Versorgungsfalls bleibt das Versorgungskonto mit dem
erreichten Stand zuzüglich eventuell noch anfallender Überschussgutschriften erhalten.
Den Vorstandsmitgliedern wird ermöglicht, sich selbst an der Vorsorge für den Ruhestand zu beteiligen und die arbeitgeberfinanzierte
Altersversorgung durch Eigenbeiträge aufzustocken. Hierfür kann ein Anteil der jährlichen STI-Zahlung bis zu einem Maximalbetrag
von 50.000 € p.a. in einen Altersversorgungsanspruch umgewandelt werden. Die vorstehenden Regelungen gelten für die eigenfinanzierten
Beiträge entsprechend.
Individuelle Versorgungsbeiträge in Abweichung von den Regelungen des neuen Versorgungssystems: Seit dem 1. Januar 2016 werden
jährliche Versorgungsbeiträge und die Verzinsung der Beiträge grundsätzlich nach den Regelungen des neuen Systems für neu
bestellte Vorstandsmitglieder gewährt. In Abweichung vom neuen System wurden im Rahmen der Überleitung aus dem bis 31. Dezember
2015 geltenden alten Versorgungssystem für die seinerzeit amtierenden Vorstandsmitglieder in das seither geltende Versorgungssystem
individuelle Versorgungsbeiträge und jeweils eine individuelle Beitragszeit definiert.
Regelung zur Begrenzung von Abfindungszahlungen: Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit bestehen keine
Abfindungszusagen. Eine Abfindung kann sich aber aus einer Aufhebungsvereinbarung ergeben, die im Einzelfall individuell getroffen
wird. Für bestehende Verträge wurde vereinbart, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit
ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen (Abfindungs-Cap) nicht überschreiten
dürfen und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergütet werden darf. Beim Abschluss oder bei der Verlängerung
von Vorstandsverträgen wird darauf geachtet, dass bei Beendigung des Anstellungsvertrags aus einem vom Vorstandsmitglied zu
verantwortenden wichtigen Grund keine Zahlung an das Vorstandsmitglied erfolgt.
Änderung des Vorstandsvergütungssystems und vorübergehende Abweichungen
Der Aufsichtsrat kann das System der Vorstandsvergütung jederzeit durch Beschluss im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
(insbesondere der §§ 87, 87a Aktiengesetz) verändern.
Der Aufsichtsrat kann gemäß § 87a Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz vorübergehend vom Vergütungssystem abweichen, wenn dies im
Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. In einem solchen Fall kann der Aufsichtsrat vorübergehend
von der Vergütungsstruktur, den Vergütungshöhen, den Vergütungsbestandteilen und den Kenngrößen sowie deren Gewichtung, den
Zielwerten sowie den Zielbandbreiten angemessen abweichen. Das Verfahren jeder Abweichung vom Vergütungssystem erfolgt durch
Beschluss des Aufsichtsrats nach pflichtgemäßem Ermessen in der Regel aufgrund einer Empfehlung des Personalausschusses. Bei
einer solchen Entscheidung wird der Aufsichtsrat jeweils gemäß § 87 Absatz 1 Aktiengesetz dafür sorgen, dass die Vergütung
in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen der betroffenen Vorstandsmitglieder sowie zur Lage der Gesellschaft
steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Der Aufsichtsrat wird ferner darauf achten, dass der
jeweilige Gesamtauszahlungs-Cap eingehalten wird. Schließlich wird der Aufsichtsrat dafür sorgen, dass unverzüglich eine neue
Entsprechenserklärung nach § 161 Aktiengesetz abgegeben wird, wenn mit der Entscheidung von einer Empfehlung des Deutschen
Corporate Governance Kodex abgewichen werden würde, deren Entsprechung Vorstand und Aufsichtsrat erklärt haben.
IV. Weitere Angaben zur Einberufung
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG insgesamt 276.604.704 Aktien
ausgegeben. Alle ausgegebenen Aktien gewähren jeweils eine Stimme; die Anzahl der Stimmrechte beträgt demnach 276.604.704.
Von den 276.604.704 Aktien werden zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 5.749.677 Aktien von der Gesellschaft
selbst oder von Unternehmen, die von ihr abhängig sind, gehalten (eigene Aktien). Die eigenen Aktien gewähren, solange sie
von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG oder von Unternehmen, die von ihr abhängig sind, gehalten werden, keine Rechte.
|
| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Eine physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der
Hauptversammlung ist daher ausgeschlossen. Die gesamte Hauptversammlung wird Online über ein passwortgeschütztes InvestorPortal unter
in Bild und Ton übertragen.
Die Hauptversammlung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorsitzenden des Vorstands, der von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 70567 Stuttgart, Schelmenwasenstraße 15, statt. Hierbei handelt es sich um den
Ort der Hauptversammlung im aktienrechtlichen Sinn. Auch die weiteren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nehmen
an der Hauptversammlung persönlich teil und zwar an deren Ort.
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Absatz 1 der Satzung nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft unter Wahrung der Textform (§ 126b
BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen.
Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch einen auf den Beginn des 12. April 2023 (d.h. 12.04.2023, 0:00 Uhr MESZ – sogenannter
„Nachweisstichtag“) bezogenen Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform in deutscher oder englischer Sprache zu führen, wobei
ein Nachweis durch den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG ausreicht. Der Nachweis des Anteilsbesitzes kann auch durch
eine sonstige von dem Letztintermediär in Textform (§ 126b BGB) erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste
Bescheinigung erbracht werden. Hinsichtlich solcher Aktien, die zum Nachweisstichtag nicht von einem Letztintermediär verwahrt
werden, kann der Nachweis auch von der Gesellschaft, von einem deutschen Notar sowie von einer Wertpapiersammelbank oder einem
Kreditinstitut innerhalb der Europäischen Union ausgestellt werden.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit
des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht,
kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich
nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für
die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Hauptversammlungsteilnahme und auf die Zahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt
für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch nicht Inhaber von Aktien sind und
erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien in der virtuellen Hauptversammlung
nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis
des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag
hat keine Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens im Zeitpunkt
des Ablaufs des 26. April 2023 (d.h. 26.04.2023, 24:00 Uhr MESZ) unter einer der folgenden Adressen zugehen:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG c/o Computershare Operations Center 80249 München oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes werden in der Regel durch das depotführende Institut vorgenommen.
Aktionäre, die rechtzeitig die für eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erforderlichen Unterlagen über ihr depotführendes
Institut anfordern, brauchen in diesem Fall nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis
des Aktienbesitzes vornimmt. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter einer
der vorgenannten Adressen werden den Aktionären oder deren Bevollmächtigten die für eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
erforderlichen Unterlagen (insbesondere eine Anmeldebestätigung und der für den Online-Zugang über das InvestorPortal erforderliche
Zugangscode) ausgestellt und zugesandt.
|
| 3. |
Stimmabgabe durch Briefwahl
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl ausüben. Die Möglichkeit zur Briefwahl umfasst sowohl die textliche
Stimmabgabe, die vorab per Post oder elektronisch übermittelt werden kann, als auch die Online-Stimmabgabe über das InvestorPortal
im Vorfeld der Hauptversammlung oder während der Hauptversammlung. Diese Möglichkeiten sind nachfolgend näher beschrieben.
Auch im Fall der Briefwahl ist immer eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes nach den oben im Abschnitt
IV.2 genannten Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater
oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft auf dem Postweg an die in Abschnitt IV.4 genannte Adresse oder Online über das InvestorPortal
übermittelt werden. Ein Formular, das zur Briefwahl genutzt werden kann, ist über die Internetseite der Gesellschaft
verfügbar. Das Formular kann zudem unter den in Abschnitt IV.7 b) genannten Adressen angefordert werden.
Briefwahlstimmen können auf dem Postweg bis spätestens zum Ablauf des 1. Mai 2023 (d.h. 01.05.2023, 24:00 Uhr MESZ) (Zugang
bei der Gesellschaft) an die im Abschnitt IV.4 genannte Adresse übermittelt werden. Später per Post eingehende Briefwahlstimmen
werden nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus haben rechtzeitig angemeldete Aktionäre – auch über den 1. Mai 2023, 24:00 Uhr MESZ, hinaus – die Möglichkeit
der Übermittlung, Abgabe, Änderung und Widerruf von Briefwahlstimmen unter Nutzung des Online-Zugangs zum InvestorPortal unter
Diese Möglichkeit besteht bis zu dem Zeitpunkt, den der Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung für die späteste
Stimmenabgabe bei den Abstimmungen bestimmt.
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| 4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der virtuellen Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung
durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den oben im Abschnitt IV.2 genannten Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach §
16 Absatz 3 der Satzung der Textform. Für den Fall, dass ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung,
ein Stimmrechtsberater oder ein diesen nach § 135 AktG gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, sehen weder
das Gesetz noch die Satzung der Gesellschaft ein Textformerfordernis vor. In diesen Fällen sind die vorgenannten Personen
oder Institutionen jedoch verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur
mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135
AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können ebenso wie die Aktionäre selbst
nicht physisch am Ort der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich
im Wege der Briefwahl (siehe Abschnitt IV.3) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter (siehe Abschnitt IV.5) ausüben. Die Nutzung des Online-Zugangs über das InvestorPortal durch den Bevollmächtigten
setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung versandten Zugangscode
erhält, sofern der Zugangscode nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurde.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, hält die Gesellschaft Formulare bereit, die die Aktionäre verwenden
können, aber nicht müssen. Ein Vollmachtsformular wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zugesandt. Darüber hinaus können
Vollmachtsformulare auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
heruntergeladen werden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Der Nachweis einer vor der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung bedarf der Textform. Zur Übermittlung von Nachweisen
über erteilte Bevollmächtigungen können Aktionäre und ihre Bevollmächtigten den Online-Zugang über das InvestorPortal unter
nutzen. Die Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten Erläuterungen entnehmen. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
können den Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse übermitteln:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG c/o Computershare Operations Center 80249 München
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf
einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen in Textform unmittelbar gegenüber der Gesellschaft
erklärt werden.
Werden Vollmachten, deren Änderung, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt,
müssen diese der Gesellschaft bis zum Ablauf des 1. Mai 2023 (d.h. 01.05.2023, 24:00 Uhr MESZ) zugehen. Eine Übermittlung
an die Gesellschaft ist Online über das InvestorPortal – auch über den 1. Mai 2023, 24:00 Uhr MESZ, hinaus – auch noch am
Tag der Hauptversammlung bis zu dem Zeitpunkt möglich, den der Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung für die
späteste Stimmenabgabe bei den Abstimmungen bestimmt.
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| 5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Allen Aktionären und deren Bevollmächtigten bieten wir an, bereits vor oder während der virtuellen Hauptversammlung von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, jeweils nur nach
Weisung des die Vollmacht erteilenden Aktionärs abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben.
Aktionäre, die diesen Service nutzen möchten, werden gebeten, sich über ihren Letztintermediär (z.B. depotführendes Institut)
zur virtuellen Hauptversammlung anzumelden und den erforderlichen Nachweis des Aktienbesitzes (siehe Abschnitt IV.2) zu erbringen.
Es gibt zwei Möglichkeiten, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und diesen Weisungen,
wie sie abstimmen sollen, zu erteilen:
| a) |
Bevollmächtigung auf dem Postweg im Vorfeld der Hauptversammlung
Zusammen mit der Anmeldebestätigung wird ein Vollmachtsformular übersandt, welches auch von der Internetseite
heruntergeladen werden kann. Auf dem Vollmachtsformular kann der Aktionär seine Vollmacht nebst Weisungen zur Ausübung des
Stimmrechts erteilen. Die Vollmacht nebst Weisungen für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist bis spätestens
zum Ablauf des 1. Mai 2023 (d.h. 01.05.2023, 24:00 Uhr MESZ) (Zugang bei der Gesellschaft) per Post an die im vorhergehenden
Abschnitt IV.4 genannte Adresse zu übermitteln. Später auf dem Postweg eingehende Bevollmächtigungen und Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden nicht berücksichtigt.
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| b) |
Bevollmächtigung bis zur spätesten Stimmenabgabe in der virtuellen Hauptversammlung
Des Weiteren können rechtzeitig angemeldete Aktionäre – auch über den Ablauf des 1. Mai 2023, 24:00 Uhr MESZ, hinaus – Vollmachten
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Online über das InvestorPortal unter
erteilen, ändern oder widerrufen. Diese Möglichkeiten sind bis zu dem Zeitpunkt möglich, den der Versammlungsleiter in der
virtuellen Hauptversammlung für die späteste Stimmenabgabe bei den Abstimmungen bestimmt.
Auf der vorgenannten Internetseite sind alle wesentlichen Informationen zur Vollmachts- und Weisungserteilung über das Internet
verfügbar.
|
Erhalten die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand sowohl mittels des Vollmachts-
und Weisungsformulars als auch über das InvestorPortal Vollmacht und Weisungen, werden unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs
ausschließlich die über das InvestorPortal erteilte Vollmacht und erteilten Weisungen als verbindlich angesehen.
|
| 6. |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, elektronisch über das InvestorPortal oder gemäß § 67c Absatz 1 und
Absatz 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212)
durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs
in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das InvestorPortal, 2. gemäß § 67c Absatz 1 und Absatz 2 Satz
3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212) und
3. per Brief.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen
haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 AktG oder eine
diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.
Die Stimmabgaben per Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns)
behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter
Aktien.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
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| 7. |
Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 AktG, Rederecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 7, 130a
Absatz 5 und 6 AktG, Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Absatz 1 AktG und Recht zur Einreichung von Stellungnahmen
gemäß § 130a Absatz 1 bis 4 AktG
| a) |
Verlangen auf Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von
500.000,00 € (das entspricht mindestens 195.313 Aktien an der EnBW Energie Baden-Württemberg AG) erreichen, können gemäß §
122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Absatz 2 AktG
in Verbindung mit § 122 Absatz 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung
dieser 90 Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die ausdrücklich hingewiesen wird. Bei der
Fristberechnung sind ferner die Bestimmungen des § 121 Absatz 7 AktG entsprechend anzuwenden.
Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung
einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft
spätestens bis zum Ablauf des 2. April 2023 (d.h. 02.04.2023, 24:00 Uhr MESZ) zugehen. Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes
Verlangen die folgende Postanschrift bzw., bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, die folgende E-Mail-Adresse
zu verwenden:
Vorstand der EnBW Energie Baden-Württemberg AG Gremien & Aktionärsbeziehungen Durlacher Allee 93 76131 Karlsruhe oder E-Mail: hauptversammlung2023@enbw.com
|
| b) |
Anträge und Wahlvorschläge nach den §§ 126 Absatz 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge übersenden, die sich gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu Gegenständen der Tagesordnung richten und die zu begründen sind. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines Aktionärs
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, der nicht begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung
gemäß § 126 Absatz 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft
zu richten:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG Gremien & Aktionärsbeziehungen Durlacher Allee 93 76131 Karlsruhe oder E-Mail: hauptversammlung2023@enbw.com
Bis spätestens zum Ablauf des 18. April 2023 (d.h. 18.04.2023, 24:00 Uhr MESZ) unter einer der vorgenannten Adressen bei der
Gesellschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären unverzüglich im Internet unter
kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse
kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder zu denen
kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers bzw. Vorschlagenden erbracht wird sowie Gegenanträge ohne Begründung,
werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. In den in § 126 Absatz 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag
und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag
unter anderem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde
oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung
eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
beträgt. Wahlvorschläge müssen ferner nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG
und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG nicht enthalten.
Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Absatz 4 AktG
als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete
Aktionäre das Stimmrecht ausüben. Sofern der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß
zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der
Videokonferenz, mithin im Rahmen des Rederechts (dazu unter Abschnitt IV.7 c)), gestellt werden.
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| c) |
Rederecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Absatz 5 und 6 AktG
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung
ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigten im InvestorPortal Redebeiträge anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AktG,
das Auskunftsverlagen nach § 131 Absatz 1 AktG, Nachfragen nach § 131 Absatz 1d AktG und Fragen nach § 131 Absatz 1e AktG
können Bestandteil des Redebeitrags sein.
Gemäß § 17 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich
angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen
für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen
Frage- und Redebeitrag angemessen festzusetzen.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet
oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und
Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
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| d) |
Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht
auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG
in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (dazu unter
Abschnitt IV.7 c)), wahrgenommen werden kann.
§ 131 Absatz 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb
der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen
in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich
ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch
zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Absatz 4 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation
über das InvestorPortal während der Hauptversammlung übermitteln können.
Weiter bestimmt § 131 Absatz 5 Satz 1 AktG, dass ein Aktionär, dem eine Auskunft verweigert wird, verlangen kann, dass seine
Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufgenommen
werden. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete
Aktionär sein Verlangen nach § 131 Absatz 5 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das InvestorPortal übermitteln
kann.
Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht jedem elektronisch zur Hauptversammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung
im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht gemäß § 131 Absatz 1d AktG zu.
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| e) |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Absatz 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage
vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis zum Ablauf des 27.
April 2023 (d.h. 27.04.2023, 24:00 Uhr MESZ), Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen.
Die Einreichung hat in Textform in deutscher Sprache über das InvestorPortal zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen maximal 10.000
Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Stellungnahmen bis spätestens vier
Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 28. April 2023 (d.h. 28.04.2023, 24:00 Uhr MESZ), unter Nennung des
Namens des einreichenden Aktionärs über das InvestorPortal unter
zugänglich machen. Das Zugänglichmachen wird dementsprechend auf ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionäre
beschränkt.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen, einen beleidigenden,
strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass
er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 130a Absatz 3 Satz 4 i.V.m. § 126 Absatz
2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten
Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Das Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen (dazu unter
Abschnitt IV.7 b)), die Ausübung des Auskunftsrechts (dazu unter Abschnitt IV.7 d)) sowie die Einlegung von Widersprüchen
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (dazu unter Abschnitt IV.10) sind ausschließlich auf den in dieser Einladung beschriebenen
Wegen möglich.
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| 8. |
Hinweis auf zugängliche Informationen
Die Gesellschaft hat für die Hauptversammlung unter der Adresse
eine Internetseite eingerichtet.
Auf dieser Internetseite sind ab der Einberufung der Hauptversammlung und mindestens bis zu deren Ablauf zahlreiche Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung kostenfrei öffentlich zugänglich. Insbesondere sind hier der Text der Einberufung
mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und Erläuterungen, darunter weitergehende Erläuterungen zu den in Abschnitt IV.7
dargestellten Rechten der Aktionäre, abrufbar. Dort sind auch alle für die Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen
und Formulare bereitgestellt.
Schließlich werden unter dieser Internetadresse nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
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| 9. |
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre der Gesellschaft wird die gesamte Hauptversammlung am 3. Mai 2023 ab 10:00 Uhr MESZ
im Wege der Bild- und Tonübertragung über das InvestorPortal übertragen. Einen Link zum InvestorPortal finden Sie unter
Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sie sich zur Hauptversammlung anmelden und ihren Aktienbesitz
nachweisen (siehe Abschnitt IV.2). Den für den Online-Zugang über das InvestorPortal erforderlichen Zugangscode erhalten sie
mit ihrer Anmeldebestätigung. Die hier angebotene Möglichkeit ermöglicht den Aktionären die Verfolgung der gesamten Hauptversammlung
über das Internet. Die Zuschaltung ermöglicht aber keine Online-Teilnahme im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG.
Entsprechendes gilt für eine Teilnahme im Wege elektronischer Zuschaltung durch Bevollmächtigte. Die Nutzung des Online-Zugangs
über das InvestorPortal durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der
Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung versandten Zugangscode erhält, sofern der Zugangscode nicht direkt an den Bevollmächtigten
versandt wurde.
Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden können auch von sonstigen
Interessierten ohne Zugangscode live im Internet verfolgt werden (http://hv.enbw.com).
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| 10. |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, Widerspruch
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Widerspruch kann während der gesamten
Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über das InvestorPortal unter
erklärt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
zu Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären.
Den für den Online-Zugang über das InvestorPortal erforderlichen Zugangscode erhalten die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
mit ihrer Anmeldebestätigung.
UTC Zeiten (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO)
Sämtliche Zeitangaben in der Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MESZ) angegeben.
Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
Weitere Informationen zur Abstimmung (gemäß Tabelle 3 der EU-DVO)
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie nachstehend näher bestimmt auszuüben. Unter Tagesordnungspunkt 1 wird
kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe dort). Die vorgesehenen
Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 7 und 10 haben verbindlichen Charakter, diejenigen zu den Tagesordnungspunkten
8 und 9 haben empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder
„Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).
|
Karlsruhe, im März 2023
EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Der Vorstand
Angaben nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (Tabelle 3)
| A1 |
Eindeutige Kennung: f56a8eafecb0ed118142005056888925 |
| A2 |
Art der Mitteilung: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung für den 3. Mai 2023 |
| B1 |
ISIN: DE0005220008 |
| B2 |
Name des Emittenten: EnBW Energie Baden-Württemberg AG |
| C1 |
Datum der Hauptversammlung: 20230503 |
| C2 |
Uhrzeit der Hauptversammlung: 08:00 Uhr (UTC) |
| C3 |
Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als
virtuelle Hauptversammlung
|
| C4 |
Ort der Hauptversammlung: Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Schelmenwasenstraße 15, 70567 Stuttgart. Eine
physische Teilnahme am Ort der Hauptversammlung ist nicht möglich. URL zum InvestorPortal der Gesellschaft zur Verfolgung
der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte: http://hv.enbw.com
|
| C5 |
Aufzeichnungsdatum: 20230411 |
| C6 |
Uniform Resource Locator (URL): http://hv.enbw.com |
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Die Erhebung und Verarbeitung
der personenbezogenen Daten (Vorname, Nachname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien,
Vollmachten, Weisungen, Anträge, Wahlvorschläge und Fragen) erfolgt auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Sofern
Aktionäre oder Aktionärsvertreter den Online-Zugang über das InvestorPortal nutzen, gelten hierfür zusätzliche Datenschutzhinweise,
die im InvestorPortal jederzeit aufgerufen werden können. Soweit Sie die Möglichkeit nutzen, über das InvestorPortal Ihre
Aktionärsrechte auszuüben, etwa Stellungnahmen in Textform einreichen, das Stimmrecht ausüben (lassen) oder Redebeiträge in
Form von Videokommunikation halten, verarbeiten wir Ihren Namen und Ihre Anmeldebestätigungsnummer sowie den Inhalt Ihres
Beitrags. Die Redebeiträge sind Teil der virtuellen Hauptversammlung und werden im Livestream im InvestorPortal übertragen.
Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung zwingend
erforderlich und erfolgt zu dem Zweck der Ermöglichung einer Teilnahme für jeden sich anmeldenden Aktionär oder Aktionärsvertreter.
Die Gesellschaft ist für die Erhebung und Verarbeitung verantwortlich. Es ist unsere rechtliche Verpflichtung, eine Hauptversammlung
durchzuführen und die Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen. Hierfür müssen wir die benannten Daten verarbeiten. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung sind das Aktiengesetz (AktG), insbesondere § 123 Absatz 2 und 3 AktG in Verbindung mit § 16 Absatz 1
der Satzung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und § 129 Absatz 1 Satz 2 und 3 AktG, sowie Artikel 6 Absatz 1 c) Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO). Daneben verarbeiten wir personenbezogene Daten zur Wahrung der folgenden berechtigten Interessen im Sinne von Artikel
6 Absatz 1 f) der DSGVO: Organisation und geordnete Durchführung der Hauptversammlung. Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter
den Online-Zugang über das InvestorPortal nutzen, verarbeiten wir insoweit personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen
Person gemäß Artikel 6 Absatz 1 a) und Artikel 7 DSGVO. Die Erteilung der Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit mit
Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Alle Aktionäre und Aktionärsvertreter haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und
Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel
III der DSGVO. Diese Rechte können die Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten
geltend machen:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG Gremien & Aktionärsbeziehungen Durlacher Allee 93 76131 Karlsruhe oder E-Mail: hauptversammlung2023@enbw.com
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter
datenschutz@enbw.com
Er steht Ihnen für Fragen zum Datenschutz gerne zur Verfügung.
Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die wir beim Besuch unserer Internetseiten erheben, verweisen wir auf unsere Informationen
zum Datenschutz unter der Internetadresse
https://www.enbw.com/service/datenschutz/
Ausführliche Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit unserer Hauptversammlung finden Sie in dem Dokument „Hinweise
zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter der EnBW Hauptversammlung“, welches unter der Internetadresse
https://www.enbw.com/service/datenschutz/dokumente
kostenfrei öffentlich zugänglich ist.
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1593415 27.03.2023 CET/CEST
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| 10.10.2022 | EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Risken aus Ersatzbeschaffung von Gas durch VNG deutlich reduziert
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EnBW Energie Baden-Württemberg AG / Schlagwort(e): Sonstiges
EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Risken aus Ersatzbeschaffung von Gas durch VNG deutlich reduziert
10.10.2022 / 17:28 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG (EnBW AG) hat in ihrem Finanzbericht über das erste Halbjahr 2022 des Konzerns sowie mit ad-hoc Mitteilung vom 9. September 2022 und begleitender Presseinformation darüber berichtet, dass der Ausfall von Gaslieferungen aus russischer Förderung erhebliche Verluste verursacht.
Betroffen sind zwei Gasbezugsverträge der VNG Handel & Vertrieb GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der VNG AG (beide nachfolgend VNG genannt), an der die EnBW AG 74,21% hält und die im EnBW-Konzernabschluss vollkonsolidiert wird. Um ihre Kunden weiter verlässlich zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen beliefern zu können, mussten und müssen von VNG für die ausbleibenden Gaslieferungen an den Handelsmärkten Ersatzmengen zu kriegsbedingt massiv höheren Preisen beschafft werden. Dies gilt für beide Bezugsverträge.
Bei dem noch bis Ende 2022 laufenden Gasbezugsvertrag mit einem Volumen von 35 TWh im Jahr mit der russischen Gazprom Export (GPE) ist VNG selbst Importeur. Die durch die Lieferausfälle bis Jahresende entstehende Belastung aus diesem Vertrag hängt insbesondere davon ab, ob und in welcher Höhe diese Verluste der VNG nach Wegfall der Gasumlage kompensiert werden können. Hierzu laufen noch entsprechende Gespräche mit der Bundesregierung.
Der zweite Gasbezugsvertrag mit einem Volumen von 65 TWh im Jahr besteht mit der WIEH GmbH (WIEH), einer Tochtergesellschaft der SEFE Securing Energy for Europe GmbH (ehemals GAZPROM Germania GmbH), einem deutschen Unternehmen, das VNG mit russischem Gas beliefert hat. Weil dieser Bezugsvertrag wegen der Einstellung der Lieferungen der GPE an WIEH seit Mitte Mai 2022 nicht mehr durchgängig bedient wurde, musste VNG im August und September 2022 zu erheblichen Mehrkosten Ersatz für die nicht gelieferten Gasmengen beschaffen, um ihre Kunden beliefern zu können. Aufgrund der hierdurch zusätzlich zum erstgenannten Vertrag aufgelaufenen und erwarteten Belastungen hat VNG am 9. September 2022 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Antrag auf Stabilisierungsmaßnahmen nach § 29 EnSiG gestellt.
Die Verhandlungen zwischen VNG und WIEH über die Aufteilung der angefallenen Mehrkosten konnten nun mit einem Vergleich abgeschlossen werden. Aufgrund des Vergleichs werden Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung im Geschäftsjahr 2022 von WIEH getragen und bisher von VNG getragene Belastungen aus der Ersatzbeschaffung erstattet. Die Lieferbeziehung wird zudem mit Wirkung zum Ende des Gastages 31. Dezember 2022 beendet.
In Kombination mit dem auslaufenden Gasbezugsvertrag mit GPE ist durch den Vergleich abschließend sichergestellt, dass VNG ab Anfang 2023 keine Risiken aus beiden Bezugsverträgen mehr hat. Ob und ggf. inwieweit VNG ihren Antrag auf Stabilisierungsmaßnahmen nach § 29 EnSiG aufrecht erhält ist noch nicht entschieden. Ebenso hängen die konkreten Auswirkungen der Situation auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des EnBW-Konzerns von den weiteren Gesprächen mit der Bundesregierung zur Kompensation der Verluste der VNG aus der Ersatzbeschaffung nach dem Wegfall der Gasumlage ab und können weiterhin nicht final abgeschätzt werden. Aus heutiger Sicht wird für das Geschäftsjahr 2022 eine Ergebnisbelastung erwartet, die voraussichtlich unterhalb der im Nachtragsbericht des Halbjahresberichts beschriebenen Risikobandbreite von zusätzlich 1,3 Mrd. Euro liegen wird, jedoch über der bereits im Halbjahresbericht berücksichtigten Ergebnisbelastung von 545 Mio. Euro.
Als drittgrößter deutscher Gasimporteur und Speicherbetreiber ist die VNG-Gruppe systemrelevant für die Versorgungssicherheit in Deutschland und strukturrelevant für Sachsen und Ostdeutschland. Die VNG-Gruppe versorgt rund 400 Stadtwerke und Industriebetriebe mit Gas (2021: rund 20% des deutschen Gasbedarfs).
Medienkontakt:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Zentrale Pressestelle
Durlacher Allee 93
76131 Karlsruhe
Telefon: +49 (0721) 63-255550
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1458659 10.10.2022 CET/CEST
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| 09.09.2022 | EnBW Energie Baden-Württemberg AG: EnBW-Konzerngesellschaft VNG AG beantragt Stabilisierungsmaßnahmen
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EnBW Energie Baden-Württemberg AG / Schlagwort(e): Sonstiges
EnBW Energie Baden-Württemberg AG: EnBW-Konzerngesellschaft VNG AG beantragt Stabilisierungsmaßnahmen
09.09.2022 / 08:39 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die VNG AG, eine 74,21%ige Beteiligung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG (EnBW AG), wird heute beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Antrag auf Stabilisierungsmaßnahmen nach § 29 Energiesicherungsgesetz stellen.
Die Maßnahmen zielen darauf ab, das derzeitige Auflaufen erheblicher Verluste aus der Ersatzbeschaffung von Erdgas aufzufangen und eine Fortführung der Geschäftstätigkeit zu ermöglichen.
Parallel werden die laufenden Gespräche der VNG AG und ihrer Aktionäre mit der Bundesregierung über Möglichkeiten für eine Stabilisierung des Unternehmens fortgesetzt.
Aufgrund von nicht erfüllten Lieferverpflichtungen von Vorlieferanten mussten und müssen Gasmengen zu erheblich höheren Preisen an den Energiemärkten beschafft werden, um die Kunden der VNG weiter zu deutlich niedrigeren Preisen verlässlich beliefern zu können. Beide Effekte haben sich seit August nochmals deutlich verschärft, wodurch bei der VNG AG erhebliche Verluste auflaufen.
Die VNG AG mit ihren Geschäftsbereichen und Tochtergesellschaften ist im Hinblick auf die Wertschöpfungskette und den Beitrag zum Ergebnis des EnBW-Konzerns eine bedeutende Beteiligung der EnBW AG, die im EnBW-Konzernabschluss vollkonsolidiert wird. Die konkreten Auswirkungen der Verluste aufgrund nicht erfüllter Lieferverpflichtungen und der in der Folge heute beantragten Sicherungsmaßnahmen auf die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des EnBW-Konzerns hängen von den Ergebnissen der weiteren Gespräche ab und können daher heute noch nicht zuverlässig abgeschätzt werden.
Als drittgrößter deutscher Gasimporteur und Speicherbetreiber ist die VNG-Gruppe systemrelevant für die Versorgungssicherheit in Deutschland und strukturrelevant für Sachsen und Ostdeutschland. Die VNG-Gruppe versorgt rund 400 Stadtwerke und Industriebetriebe mit Gas (2021: rund 20% des deutschen Gasbedarfs).
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| EQS News ID: |
1438883 |
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| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1438883 09.09.2022 CET/CEST
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| 25.03.2022 | EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2022 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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EnBW Energie Baden-Württemberg AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2022 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
25.03.2022 / 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Karlsruhe
ISIN DE0005220008 / WKN 522 000
Einberufung der Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am
Donnerstag, den 5. Mai 2022, um 10:00 Uhr (MESZ)
als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter).
Hinweis: Der Begriff Aktionäre steht hier nicht für den Plural der männlichen Form, sondern bezeichnet hier und nachfolgend
geschlechtsneutral die Personengesamtheit aller Aktionäre unabhängig davon, ob und welches Geschlecht Aktionäre haben. Zur
besseren Lesbarkeit wird nachfolgend auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle nachfolgend verwendeten
personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe gelten stets gleichermaßen für natürliche Personen jedes Geschlechts sowie jegliche
juristische Personen und sind immer geschlechtsneutral zu verstehen.
I. Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und des gebilligten Konzernabschlusses,
jeweils zum 31. Dezember 2021, des zusammengefassten Lageberichts für die EnBW Energie Baden-Württemberg AG und den Konzern
(einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a, 315a HGB) sowie des Berichts des
Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 22. März 2022 gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt
ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten
Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
kostenfrei öffentlich zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen in der virtuellen Hauptversammlung näher erläutert werden.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der EnBW Energie Baden-Württemberg AG zum 31.
Dezember 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von 427.569.405,34 € zur Ausschüttung einer Dividende
von 1,10 € je dividendenberechtigter Aktie, das entspricht bei 270.855.027 dividendenberechtigten Stückaktien einem Betrag
von 297.940.529,70 €, zu verwenden und den Restbetrag von 129.628.875,64 € auf neue Rechnung vorzutragen.
Die Auszahlung der beschlossenen Dividende erfolgt gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG am 10. Mai 2022.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht
unterjähriger Finanzinformationen
| 5.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, für das Geschäftsjahr 2022 zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2022 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie
für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Absatz 7 WpHG des
Geschäftsjahres 2022 zu wählen.
|
| 5.2 |
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von
§ 115 Absatz 7 WpHG des Geschäftsjahres 2023 zu wählen, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung
erfolgt.
|
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
|
| 6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus 20 Mitgliedern und setzt sich gemäß den §§ 96
Absatz 1 und 2, 101 Absatz 1 AktG und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 MitbestG aus zehn von der Hauptversammlung und zehn von den
Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern sowie zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern
(also jeweils mindestens sechs Frauen und sechs Männern) zusammen. Die Vertreter der Anteilseigner und der Arbeitnehmer im
Aufsichtsrat haben jeweils gemäß § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG Widerspruch gegen eine gesamthafte Erfüllung des Mindestanteils
von Frauen und Männern im Aufsichtsrat erklärt. Dies hat zur Folge, dass der Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner
und der Seite der Arbeitnehmer jeweils getrennt zu erfüllen ist. Von den zehn Sitzen der Anteilseigner im Aufsichtsrat müssen
daher mindestens drei mit Frauen und mindestens drei mit Männern besetzt sein. Dieser Mindestanteil ist unabhängig vom Ergebnis
der in dieser Hauptversammlung vorzunehmenden Ergänzungswahl bereits erfüllt.
Frau Edith Sitzmann hat ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf des 15. September 2021 niedergelegt
und ist zu diesem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft ausgeschieden.
Auf Antrag des Vorstands hat das Amtsgericht Mannheim - Registergericht - mit Beschluss vom 13. August 2021 Herrn Dr. Danyal
Bayaz, Minister für Finanzen des Landes Baden-Württemberg, mit Wirkung ab dem 16. September 2021 zum Mitglied des Aufsichtsrats
der EnBW Energie Baden-Württemberg AG bestellt.
Entsprechend der Empfehlung C.15 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex wurde die gerichtliche Bestellung bis zum
Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2022 befristet, so dass nunmehr die Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds
der Anteilseigner durch die Hauptversammlung erforderlich wird.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Dr. Danyal Bayaz, München, Minister für Finanzen des Landes Baden-Württemberg,
mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 5. Mai 2022 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner zum
Mitglied des Aufsichtsrats der EnBW Energie Baden-Württemberg AG zu wählen.
Der vorgenannte Wahlvorschlag stützt sich auf eine Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats, berücksichtigt
die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten
Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Der Aufsichtsrat berücksichtigt bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung
stets auch Kandidaten, die aufgrund ihrer Herkunft, Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit über internationale Kenntnisse und
Erfahrungen verfügen, womit auch der internationalen Tätigkeit des Unternehmens angemessen Rechnung getragen wird. Weiterhin
wurde bei dem Wahlvorschlag neben den zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen
auch darauf geachtet, dass das vom Aufsichtsrat gesetzte Ziel in Bezug auf den Frauenanteil im gesamten Aufsichtsrat zumindest
eingehalten wird. Bei dem Wahlvorschlag wurde ferner darauf geachtet, dass nicht nur die persönlichen Voraussetzungen für
Aufsichtsratsmitglieder nach § 100 AktG erfüllt sind, sondern dem Aufsichtsrat - entsprechend der Empfehlung des Deutschen
Corporate Governance Kodex - auch eine nach Einschätzung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat angemessene Anzahl unabhängiger
Aufsichtsratsmitglieder auf Anteilseignerseite angehört und die Kodexempfehlungen zur Höchstzahl von Aufsichtsratsmandaten
beachtet werden. Schließlich wurde darauf geachtet, potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden.
Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden.
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung für den 5. Mai 2022 bestehen bei dem zur Wahl vorgeschlagenen Herrn Dr.
Bayaz folgende Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (1) und in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (2):
(1) Keine Mitgliedschaften
(2)
| - |
Baden-Württemberg Stiftung gGmbH (Mitglied des Aufsichtsrats)
|
| - |
Landesbank Baden-Württemberg, Anstalt des öffentlichen Rechts (Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
| - |
Landeskreditbank Baden-Württemberg, Förderbank, Anstalt des öffentlichen Rechts (Mitglied und Vorsitzender des Verwaltungsrats)
|
| - |
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Anstalt des öffentlichen Rechts (Mitglied des Verwaltungsrats).
|
Weitere Informationen zu dem vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere ein aktueller Lebenslauf, der über dessen Kenntnisse,
Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt, stehen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an und mindestens
bis zu deren Ablauf zum Abruf im Internet unter
zur Verfügung.
Angaben zur Empfehlung C.13 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex
Herr Dr. Bayaz ist Minister für Finanzen des Landes Baden-Württemberg. Dem Finanzministerium obliegt die Verwaltung der Unternehmensbeteiligungen
des Landes. Das Land Baden-Württemberg hält über seine 100%ige Tochtergesellschaft NECKARPRI GmbH und wiederum über deren
100%ige Tochtergesellschaft NECKARPRI Beteiligungsgesellschaft mbH mittelbar 46,75 % des Grundkapitals der EnBW Energie Baden-Württemberg
AG.
Abgesehen davon steht der vorgeschlagene Kandidat in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft oder
ihren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, deren
Offenlegung nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend
ansehen würde.
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 wurde ein neuer § 162
AktG eingeführt. Danach haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Bericht über die Vergütung
der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zu erstellen. Der Vergütungsbericht ist durch
den Abschlussprüfer der Gesellschaft zu prüfen, der einen Vermerk hierüber zu erstellen hat, welcher dem Vergütungsbericht
beizufügen ist. Der Vergütungsbericht ist der Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 4 AktG zur Beschlussfassung über dessen
Billigung vorzulegen.
Gemäß § 26j Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) ist § 162 AktG in der ab dem 1. Januar 2020
geltenden Fassung erstmals für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Somit war von Vorstand
und Aufsichtsrat der EnBW Energie Baden-Württemberg AG erstmals für das Geschäftsjahr 2021 ein Vergütungsbericht nach § 162
AktG (nachfolgend kurz 'Vergütungsbericht' genannt) zu erstellen. Der Vergütungsbericht ist von dem von der Hauptversammlung
gewählten Abschlussprüfer geprüft worden. Der Vermerk des Abschlussprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem
Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht ist (nebst dem Vermerk des Abschlussprüfers) in nachfolgendem Abschnitt II wiedergegeben und neben den
anderen Unterlagen zur Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
kostenfrei öffentlich zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gemeinsam nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 zu billigen.
|
| 8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Nach § 120a Absatz 1 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat
vorgelegten Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems zu beschließen.
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft hat erstmals am 5. Mai 2021 einen Beschluss nach § 120a Absatz 1 AktG über
das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder gefasst und dieses mit 99,99 % aller gültigen abgegebenen Stimmen gebilligt.
Im Laufe des Jahres 2021 hat der Aufsichtsrat - vorbereitet durch seinen Personalausschuss - das Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder überarbeitet. Im Fokus der Überarbeitung stand die Verankerung weiterer Nachhaltigkeitskriterien in das
Vergütungssystem. Das überarbeitete Vergütungssystem entspricht den Vorgaben des ARUG II und berücksichtigt viele Empfehlungen
in der aktuellen Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex. Der Aufsichtsrat hat das überarbeitete Vergütungssystem
für den Vorstand am 8. Dezember 2021 beschlossen. Das vom Aufsichtsrat am 8. Dezember 2021 beschlossene überarbeitete Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist in nachfolgendem Abschnitt III. wiedergegeben und neben den anderen Unterlagen
zur Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
kostenfrei öffentlich zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Personalausschusses - vor, das vom Aufsichtsrat am 8. Dezember
2021 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
|
| 9. |
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 16 (Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts)
Der am 9. Februar 2022 veröffentlichte Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Einführung virtueller
Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften ('Referentenentwurf") sieht vor, dass Aktiengesellschaften künftig die Möglichkeit
eröffnet werden soll, ihre Hauptversammlungen in Form einer virtuellen Hauptversammlung statt einer Präsenzversammlung abzuhalten.
Vor dem Hintergrund der in den letzten beiden Jahren gesammelten positiven Erfahrungen und der fortschreitenden Digitalisierung
des Aktienrechts soll die virtuelle Hauptversammlung gemäß der Gesetzesbegründung eine dauerhafte, weiterentwickelte Regelung
im Aktiengesetz erhalten, die insbesondere das Niveau der Rechtsausübung durch die Aktionäre dem der Präsenzversammlung vergleichbar
gestalten und gleichzeitig eine durch das virtuelle Format erforderliche Entzerrung der Versammlung erreichen will. Die Abhaltung
der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung wird an strenge Voraussetzungen geknüpft. Zudem wird für die einzelnen
Aktionärsrechte festgelegt, wann und in welcher Form diese im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu gewähren sind.
Gemäß dem Referentenentwurf kann die Satzung für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren vorsehen oder den Vorstand dazu
ermächtigen vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).
Die Satzung der Gesellschaft soll um eine entsprechende Ermächtigung ergänzt werden. Die Satzungsänderung soll jedoch erst
und nur dann ins Handelsregister eingetragen und damit wirksam werden, wenn das Gesetz auch tatsächlich mit dem geplanten
Inhalt in Kraft getreten ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
| a) |
§ 16 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz 8 ergänzt:
| '(8) |
Der Vorstand ist für bis zum Ablauf des 4. Mai 2027 stattfindende Hauptversammlungen ermächtigt vorzusehen, dass die Versammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).'
|
|
| b) |
Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehende Satzungsänderung erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister der
Gesellschaft anzumelden, wenn das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften mit den einleitend
dargestellten und im Wesentlichen dem Referentenentwurf entsprechenden Regelungen über die Ermächtigung des Vorstands, eine
virtuelle Hauptversammlung vorzusehen, in Kraft getreten ist.
|
|
II. Vergütungsbericht nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2021
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 hat folgenden Inhalt:
Der jährlich zu erstellende Vergütungsbericht gibt eine klare, verständliche und individuelle Auskunft über die im Geschäftsjahr
2021 (Berichtszeitraum/Berichtsjahr) den gegenwärtigen und früheren Vorstandsmitgliedern sowie den gegenwärtigen und früheren
Aufsichtsratsmitgliedern der EnBW Energie Baden-Württemberg AG (EnBW AG) gewährte und geschuldete Vergütung sowie über zugesagte
weitere Leistungen. Dabei erläutert der Vergütungsbericht das von der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 1 Aktiengesetz (AktG)
gebilligte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und die nach § 113 Abs. 2 AktG beschlossene Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder.
Dieser Bericht entspricht den Anforderungen des § 162 AktG.
Vergütung des Vorstands
Der Aufsichtsrat beschließt auf Vorschlag seines Personalausschusses über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
einschließlich der wesentlichen Vertragselemente und überprüft es regelmäßig. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung
sind neben der Aufgabe und der Leistung der Vorstandsmitglieder die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die nachhaltige Wertentwicklung
des Unternehmens sowie das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft
insgesamt sowie in der zeitlichen Entwicklung.
Vergütungssystem
Das dem Berichtszeitraum zugrunde liegende Vorstandsvergütungssystem ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Gegenüber dem vorherigen
Vergütungssystem hat sich geändert, dass eine sogenannte Clawback-Regelung eingeführt worden ist, um der Empfehlung in Ziffer
G.11 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) Rechnung zu tragen. Die Hauptversammlung der EnBW AG hat am 5.
Mai 2021 gemäß § 120a Abs. 1 AktG die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
mit einer Zustimmung in Höhe von 99,99 % beschlossen.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. Das folgende Schaubild gibt einen Überblick
über die Vergütungsstruktur.
Bestandteile der Zielvergütung
Die Vergütung der im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitglieder setzte sich zusammen aus einer erfolgsunabhängigen Vergütung,
einer erfolgsabhängigen variablen Vergütung sowie den Beiträgen für die betriebliche Altersversorgung. Diese Bestandteile
werden nachfolgend näher erläutert.
Erfolgsunabhängige Vergütung
Die erfolgsunabhängige Vergütung umfasst eine Grundvergütung sowie Nebenleistungen (im Wesentlichen aus der Zurverfügungstellung
von Dienstwagen).
Erfolgsabhängige Vergütung
Die erfolgsabhängige variable Vergütung besteht aus einer kurzfristigen einjährigen und einer langfristigen mehrjährigen Vergütungskomponente.
Das Verhältnis von einjähriger zu mehrjähriger variabler Vergütung beträgt abhängig von der individuellen Zielvergütung der
Vorstandsmitglieder circa 40 % zu 60 %, sodass die mehrjährige variable Vergütung im Verhältnis zur einjährigen variablen
Vergütung deutlich überwiegt. Die kurzfristige variable Vergütungskomponente wird im Folgenden auch als Short Term Incentive
(STI), die langfristige variable Vergütungskomponente als Long Term Incentive (LTI) bezeichnet.
Kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentive - STI)
Der STI wird für den Zeitraum jeweils eines Geschäftsjahres gewährt und im folgenden Geschäftsjahr ausgezahlt. Bemessungszeitraum
für die Berechnung des STI ist das Geschäftsjahr der Gewährung.
Kenngrößen für die Berechnung der Zielerreichung des STI sind die für den EnBW-Konzern jeweils für das betreffende Geschäftsjahr
ermittelten Unternehmenskennzahlen:
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EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragsteuern), bereinigt um das auf das Finanzergebnis entfallende Ergebnis der
Bewertung der Finanzanlagen und offene Handelspositionen der im Trading befindlichen Derivatepositionen sowie um die Auswirkungen,
die durch eine Anpassung der Kernenergierückstellungen entstehen und sich aus der Änderung der Inflationsrate der Kosten für
Betrieb, Rückbau und Entsorgung der Kernkraftwerke sowie des Diskontierungszinssatzes ergeben
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| * |
FFO (Funds from Operations = zahlungswirksam erwirtschaftetes Ergebnis aus operativer Geschäftstätigkeit), bereinigt um die
Position der gezahlten beziehungsweise erhaltenen Ertragsteuern
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Der Aufsichtsrat bestimmt den Zielwert für die Kenngrößen EBT und FFO jeweils jährlich vor Beginn des einjährigen Bemessungszeitraums.
Der Zielwert für die Kenngröße EBT wird grundsätzlich auf Basis des im Vorjahr erwirtschafteten Istwerts festgelegt, wobei
der Aufsichtsrat den Anspannungsgrad erhöhen oder senken kann, indem der Vorjahreswert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung
von außerordentlichen Vorjahresereignissen und grundsätzlichen Erwägungen zur Ertragsentwicklung angepasst wird (Ziel-Ist-Vergleich).
Der Zielwert für die Kenngröße FFO entspricht dem Planwert, der in der im Jahr vor Beginn des Bemessungszeitraums beschlossenen
einjährigen Budgetplanung für die Kenngröße festgelegt worden ist (Plan-Ist-Vergleich).
Die Zielvergütung des STI setzt sich aus zwei gleich zu gewichtenden Teilbeträgen (50:50) zusammen. Der jeweilige Teilbetrag
wird erreicht, wenn der Zielwert einer Kenngröße zu 100 % erreicht wird.
Der Einzelzielerreichungsgrad der jeweiligen Kenngröße ergibt sich bei Unter- oder Überschreitung des Zielwerts aus dem Verhältnis
zwischen dem zuvor festgelegten Zielwert und dem für den Bemessungszeitraum erreichten Istwert der Kenngröße, der für das
Jahr der Gewährung im Konzernabschluss festgestellt worden ist.
Die bei Überschreitung der Zielerreichung maximal auszuzahlende Vergütung ist auf 180 % der für die jeweilige Kenngröße festgelegten
Teilzielvergütung begrenzt (Teilauszahlungs-Cap). Aus der Summe beider Teilauszahlungs-Caps ergibt sich der Gesamtauszahlungs-Cap
STI, der 180 % des Gesamtbetrags der STI-Zielvergütung entspricht. Bei Unterschreitung der Zielerreichung ist der Betrag der
kurzfristigen variablen Vergütung nicht nach unten begrenzt und kann bis auf einen Betrag von 0 € sinken.
Bei Festlegung der Zielwerte der kurzfristigen Vergütungskomponenten bestimmt der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen jährlich
und jeweils für jede Kenngröße separat zusätzlich einen Minimal- und einen Höchstwert und somit die Zielbandbreite.
Die Zielbandbreite entspricht einer stückweise linearen Funktion, wie in unten stehender Grafik dargestellt, die sich aus
dem Wert des niedrigsten Zielerreichungsgrads Xmin im Verhältnis zum niedrigsten Auszahlungsfaktor und dem Wert des höchsten Zielerreichungsgrads Xmax im Verhältnis zum höchsten Auszahlungsfaktor ergibt. Aus dem Verhältnis des Zielwerts zum Minimal- beziehungsweise Höchstwert
leitet sich jeweils der niedrigste beziehungsweise der höchste Zielerreichungsgrad (Xmin beziehungsweise Xmax), aus dem Verhältnis der Zielvergütung zur Minimal- beziehungsweise Maximalvergütung jeweils der niedrigste beziehungsweise
der höchste Auszahlungsfaktor ab. Der auf die jeweilige Kenngröße entfallende und aus dem Einzelzielerreichungsgrad abzuleitende
Teilbetrag der kurzfristigen variablen Vergütung berechnet sich aus dem tatsächlichen Auszahlungsfaktor multipliziert mit
der für die Kenngröße festgelegten Zielvergütung. Der tatsächliche Auszahlungsfaktor ergibt sich dabei aus dem erreichten
Istwert der Kenngröße unter Anwendung der stückweise linearen Funktion der Zielbandbreite.

Ändern sich die Definitionen der Kenngrößen oder Bilanzierungs- beziehungsweise Bewertungsmethoden insbesondere aufgrund von
veränderten Rechnungslegungsstandards, werden die Zielwerte und Bandbreiten während des laufenden Bemessungszeitraums entsprechend
angepasst, sofern sich daraus eine Änderung des jeweiligen Zielerreichungsgrads im Vergleich zum ohne die Änderung erreichten
Wert um mehr als +/- 5 Prozentpunkte ergibt. Die Summe beider auf die jeweilige Kenngröße entfallenden Teilbeträge ergibt
die vorläufige STI-Gesamtvergütung.
Der auf Basis ausschließlich finanzieller Kennzahlen ermittelte Betrag der vorläufigen STI-Gesamtvergütung wird qualitativ
auf Grundlage zusätzlicher Kriterien bewertet. Die Anpassung erfolgt im Wege der Multiplikation der vorläufigen Gesamtvergütung
mit einem Faktor, dessen niedrigster Wert 0,7 und dessen höchster Wert 1,3 beträgt. Es sollen nur Faktoren mit einer Nachkommastelle
verwendet werden. Sofern nicht anders vom Aufsichtsrat beschlossen, beträgt der Faktor 1,0. Die Höhe des Faktors legt der
Aufsichtsrat überwiegend auf Grundlage einer Bewertung von Kriterien fest, die er jährlich im Voraus bestimmt hat. Der Aspekt
der nachhaltigen Unternehmensentwicklung wird dabei in besonderer Weise berücksichtigt.
Im Fall außergewöhnlicher Leistungen des Gesamtvorstands oder eines Vorstandsmitglieds kann der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen
Sondervergütungen als Teil der kurzfristigen variablen Vergütung gewähren. Von dieser Möglichkeit ist im Berichtszeitraum
kein Gebrauch gemacht worden.
Dem Aufsichtsrat steht zur abschließenden Beurteilung der kurzfristigen variablen Vergütung zusätzlich ein Gesamtermessen
zu, aufgrund dessen er im Fall von außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren und seitens des Vorstands nicht steuerbaren Ereignissen,
die erhebliche Auswirkungen auf die dem Vergütungssystem zugrunde liegenden Finanzkennzahlen haben, die Höhe des STI angemessen
anpassen kann. Das Gesamtermessen bezieht sich nicht auf die Erfolgsziele oder Vergleichsparameter, deren nachträgliche Anpassung
nach der Empfehlung G.8 des DCGK ausgeschlossen sein soll.
Auch bei Gewährung einer Vergütung im Sinne der beiden vorstehenden Absätze gilt der STI-Gesamtauszahlungs-Cap in Höhe von
180 % der STI-Zielvergütung.
Langfristige variable Vergütung (Long Term Incentive - LTI)
Der LTI wird für den Zeitraum jeweils eines Geschäftsjahres zugesagt und im Geschäftsjahr nach Abschluss des mehrjährigen
Bemessungszeitraums ausgezahlt. Der Bemessungszeitraum zur Berechnung des LTI erstreckt sich auf drei Geschäftsjahre, bestehend
aus dem Jahr der Zusage und den beiden auf dieses Jahr folgenden Geschäftsjahren (Performance-Periode).
Kenngrößen für die Berechnung der Zielerreichung des Long Term Incentive sind die für den EnBW-Konzern geltenden, jeweils
für ein Geschäftsjahr ermittelten Unternehmenskennzahlen:
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EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragsteuern), bereinigt um das auf das Finanzergebnis entfallende Ergebnis der
Bewertung der Finanzanlagen und offene Handelspositionen der im Trading befindlichen Derivatepositionen sowie um die Auswirkungen,
die durch eine Anpassung der Kernenergierückstellungen entstehen und sich aus der Änderung der Inflationsrate der Kosten für
Betrieb, Rückbau und Entsorgung der Kernkraftwerke sowie des Diskontierungszinssatzes ergeben
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ROA (Return on Assets = Rendite auf das für immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen eingesetzte Kapital, die sich aus
dem Verhältnis des nicht adjustierten EBIT [bereinigt analog den Regelungen zu den Abweichungen bei der Kenngröße EBT] zur
Summe aus immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen [bereinigt um Zuschüsse im Zusammenhang mit Investitionen] ergibt)
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Die für eine Performance-Periode geltenden Zielwerte für die Kenngrößen EBT und ROA werden vom Aufsichtsrat jährlich im Einklang
mit der Unternehmensstrategie und mit Wirkung für die jeweils im Folgejahr beginnende nächste Performance-Periode nach freiem
Ermessen festgelegt.
Die Zielvergütung des LTI setzt sich aus zwei gleich zu gewichtenden Teilbeträgen (50:50) zusammen. Der jeweilige Teilbetrag
wird erreicht, wenn der Zielwert einer Kenngröße zu 100 % erreicht wird.
Der Einzelzielerreichungsgrad der jeweiligen Kenngröße ergibt sich bei Unter- oder Überschreitung des Zielwerts aus dem Verhältnis
zwischen dem zuvor festgelegten Zielwert und dem arithmetischen Mittelwert der Istwerte der Kenngröße, die für die einzelnen
Jahre des Performance-Zeitraums jeweils in den Konzernabschlüssen festgestellt worden sind.
Die bei Überschreitung der Zielerreichung maximal auszuzahlende Vergütung ist auf 180 % der für die jeweilige Kenngröße festgelegten
Teilzielvergütung begrenzt (Teilauszahlungs-Cap). Aus der Summe beider Teilauszahlungs-Caps ergibt sich der Gesamtauszahlungs-Cap
LTI, der 180 % des Gesamtbetrags der LTI-Zielvergütung entspricht. Bei Unterschreitung der Zielerreichung ist der Betrag der
langfristigen variablen Vergütung nicht nach unten begrenzt und kann bis auf einen Betrag von 0 € sinken.
Bei Festlegung der Zielwerte der langfristigen Vergütungskomponenten bestimmt der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen jährlich
und jeweils für jede Kenngröße separat zusätzlich einen Minimalwert und einen Höchstwert und somit die Zielbandbreite (siehe
hierzu die Ausführungen beim STI).
Der auf die jeweilige Kenngröße entfallende und aus dem Einzelzielerreichungsgrad abzuleitende Teilbetrag der langfristigen
variablen Vergütung berechnet sich aus dem tatsächlichen Auszahlungsfaktor multipliziert mit der für die Kenngröße festgelegten
Zielvergütung. Der tatsächliche Auszahlungsfaktor ergibt sich dabei aus dem erreichten Istwert der Kenngröße unter Anwendung
der stückweise linearen Funktion der Zielbandbreite. Die Summe beider auf die jeweilige Kenngröße entfallenden Teilbeträge
ergibt die LTI-Gesamtvergütung.
Ändern sich die Definitionen der Kenngrößen oder Bilanzierungs- beziehungsweise Bewertungsmethoden insbesondere aufgrund von
veränderten Rechnungslegungsstandards, werden die Zielwerte und Bandbreiten während des laufenden Bemessungszeitraums entsprechend
angepasst, sofern sich daraus eine Änderung des jeweiligen Zielerreichungsgrads im Vergleich zum ohne die Änderung erreichten
Wert um mehr als +/- 5 Prozentpunkte ergibt.
Somit ist die Struktur des Vergütungssystems darauf ausgerichtet, die langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern.
Sowohl die transparenten und leistungsbezogenen Kriterien als auch das Überwiegen der mehrjährigen variablen Vergütung schaffen
einen Anreiz für eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung. Bei der Festlegung der Vergütung werden die Leistungen
des Gesamtvorstands als auch die individuelle Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds berücksichtigt. Durch die uneingeschränkte
Anwendung der Leistungskriterien entsprechen die festen und variablen Vergütungsbestandteile dem Vergütungssystem.
Vergütung der gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands
Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG sind im Vergütungsbericht die gewährte und geschuldete Vergütung anzugeben. Gewährt ist eine
Vergütung, wenn sie faktisch zugeflossen ist, was mit Ablauf des jeweiligen Bemessungszeitraums angenommen wird. Geschuldet
ist eine Vergütung, wenn sie rechtlich fällig war, deren Auszahlung aber im Berichtsjahr noch nicht erfolgt ist.
Diese Beträge sind in der nachfolgenden Tabelle für jedes im Geschäftsjahr 2021 amtierende Vorstandsmitglied für den Berichtszeitraum
individualisiert sowie aufgeteilt nach ihren jeweiligen Bestandteilen ausgewiesen.
1 Die Nebenleistungen beinhalten geldwerte Vorteile, insbesondere aus der Zurverfügungstellung von Dienstwagen.
1 Die Nebenleistungen beinhalten geldwerte Vorteile, insbesondere aus der Zurverfügungstellung von Dienstwagen.
Die Zielvergütungen des Berichtsjahres sowie die maximal und minimal zu erreichende Vergütungshöhen sind in nachfolgender
Tabelle detailliert dargestellt:
1 Diese Tabelle stellt die Vergütung im Berichts- sowie im Vorjahr dar, die sich bei 100 % Zielerreichung ergibt (Zieleinkommen),
sowie die für das Geschäftsjahr mögliche minimale und maximale Vergütung. Beschrieben wird die Vergütung der Vorstandsmitglieder,
die im Berichts- oder Vorjahr zumindest zeitanteilig als Vorstand der EnBW AG bestellt waren. Für zeitanteilig bestellte Vorstandsmitglieder
ist die Vergütung zeitanteilig dargestellt.
1 Diese Tabelle stellt die Vergütung im Berichts- sowie im Vorjahr dar, die sich bei 100 % Zielerreichung ergibt (Zielvergütung),
sowie die für das Geschäftsjahr mögliche minimale und maximale Vergütung. Beschrieben wird die Vergütung der Vorstandsmitglieder,
die im Berichts- oder Vorjahr zumindest zeitanteilig als Vorstand der EnBW AG bestellt waren. Für zeitanteilig bestellte Vorstandsmitglieder
ist die Vergütung zeitanteilig dargestellt.
1 Diese Tabelle stellt die Vergütung im Berichts- sowie im Vorjahr dar, die sich bei 100 % Zielerreichung ergibt (Zielvergütung),
sowie die für das Geschäftsjahr mögliche minimale und maximale Vergütung. Beschrieben wird die Vergütung der Vorstandsmitglieder,
die im Berichts- oder Vorjahr zumindest zeitanteilig als Vorstand der EnBW AG bestellt waren. Für zeitanteilig bestellte Vorstandsmitglieder
ist die Vergütung zeitanteilig dargestellt.
Die Höhe der variablen Vergütung für STI und LTI ergibt sich aus der Erreichung der jeweiligen vom Aufsichtsrat im Vorhinein
festgelegten Ziele. Die in Abhängigkeit von den Zielen und deren jeweiliger Gewichtung erreichte variable Vergütung ist in
nachfolgender Tabelle detailliert dargestellt:
1 Kriterien siehe Vergütungsbericht Seite 2 bis 4.
1 Kriterien siehe Vergütungsbericht Seite 2 bis 4.
2 Dr. Beck erhielt im Berichtsjahr als ehemaliges Vorstandsmitglied aus dem Vorstandsvergütungssystem noch nachlaufende LTI-Vergütungen
und ist aus diesem Grund in der Tabelle dargestellt.
Die für den Berichtszeitraum gewährte und geschuldete Vergütung entspricht der nach § 87a AktG festgelegten Vergütungspolitik
des Unternehmens.
Im Fall einer vorübergehenden Dienstverhinderung eines Vorstandsmitglieds wegen Krankheit oder sonstiger vom Vorstandsmitglied
nicht zu vertretender Gründe werden für die ersten sechs Monate die Vergütung, wobei sich die Höhe der variablen Vergütung
aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre bemisst, und für weitere sechs Monate die Grundvergütung gezahlt. Die Zahlungen
für den Fall der Dienstverhinderung erfolgen jedoch längstens bis zum Ende der Laufzeit des Dienstvertrags.
Die nachfolgende vergleichende Darstellung zeigt die jährliche Veränderung der Organvergütung, der Ertragsentwicklung der
Gesellschaft sowie die über die letzten fünf Geschäftsjahre betrachtete durchschnittliche Vergütung von Arbeitnehmern.
Der Kreis der für den Vergleich einbezogenen Belegschaft umfasst die Arbeitnehmer der EnBW AG mit ihrer durchschnittlichen
Vergütung auf Basis Vollzeitäquivalent (MAK).
1 Die prozentuale Veränderung zum Vorjahr kann bei den Vorstandsmitgliedern durch nicht ganzjährige Vergleichszeiträume oder
nachlaufende langfristige variable Vergütungsbestandteile verzerrend beeinflusst sein und ihre vergleichende Aussagekraft
verlieren.
2 Die Überleitung des Adjusted EBITDA auf den Konzernüberschuss kann den jeweiligen Lageberichten entnommen werden.
3 Die Vergütung der Belegschaft beinhaltet die Grundvergütung inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie die erfolgsabhängige
Vergütung ohne den Aufwand für die betriebliche Altersvorsorge.
Aktien oder Aktienoptionen gab und gibt es bei der Vergütung der Vorstände der Gesellschaft nicht.
Der Aufsichtsrat kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass ein Teil von maximal 50 % der LTI-Gesamtvergütung eines
Vorstandsmitglieds für eine Performance-Periode einbehalten und somit der Auszahlungsbetrag reduziert wird, wenn dieses Vorstandsmitglied
schwerwiegend und schuldhaft gegen eine dem Vorstandsmitglied obliegende Pflicht aufgrund der Satzung, der Geschäftsordnungen
des Vorstands oder des Aufsichtsrats, seines Dienstvertrags oder aufgrund eines Hauptversammlungs- oder Aufsichtsratsbeschlusses
verstößt. Ein schwerwiegender und schuldhafter Verstoß liegt insbesondere vor, wenn das Vorstandsmitglied im Zusammenhang
mit seiner Vorstandstätigkeit eine Straftat begangen hat und/oder es der Gesellschaft oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen
durch sein Handeln oder Unterlassen einen erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden (auch Reputationsschaden) zugefügt
hat oder wenn es durch sein Handeln oder Unterlassen erhebliche Sanktionen gegen die Gesellschaft oder ein mit dieser verbundenes
Unternehmen ausgelöst hat, die aufgrund regulatorischer gesetzlicher Bestimmungen oder gesetzlicher Regelungen des Straf-
oder Ordnungswidrigkeitenrechts (einschließlich des Nebenstrafrechts) verhängt wurden. Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt
der Aufsichtsrat die Schwere der Pflichtverletzung, den Grad des Verschuldens des Vorstandsmitglieds, den möglicherweise entstandenen
materiellen oder immateriellen Schaden, etwaige geleistete Beiträge zur nachträglichen Schadensbegrenzung sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Die Möglichkeit des Einbehalts besteht auch dann, wenn das Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Einbehaltsrechts
nicht mehr Mitglied des Vorstands ist. Das Einbehaltsrecht beschränkt sich auf diejenigen Performance-Perioden, die zum Zeitpunkt
der Pflichtverletzung und/oder zum Zeitpunkt des Eintritts eines mit der Pflichtverletzung zusammenhängenden Vermögensschadens
laufen und/oder liefen und für die die diesbezügliche LTI-Vergütung noch nicht vollständig ausbezahlt wurde. Etwaige Schadensersatzansprüche
gegen das betroffene Vorstandsmitglied bleiben von dieser Regelung unberührt.
Im Berichtszeitraum wurde vom Aufsichtsrat nicht von der vorstehend beschriebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, variable Vergütungsbestandteile
eines Vorstandsmitglieds einzubehalten, da es aus Sicht des Aufsichtsrats keinen Anlass für eine solche Maßnahme gab.
Alle Bestandteile der Vergütung der Vorstandsmitglieder lagen im Berichtsjahr im Rahmen des vom Aufsichtsrat festgelegten
und von der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 1 AktG gebilligten Vorstandsvergütungssystems. Es gab keine Abweichungen vom
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder.
Die Hauptversammlung der EnBW AG hat am 5. Mai 2021 gemäß § 120a Abs. 1 AktG die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder mit einer Zustimmung in Höhe von 99,99 % beschlossen. Aufgrund der Billigung
des Vergütungssystems bestand keine Veranlassung, das Vergütungssystem und den damit einhergehenden Vergütungsbericht zu hinterfragen.
Ein Beschluss nach § 120a Abs. 4 AktG oder eine Erörterung nach § 120a Abs. 5 AktG war im Berichtsjahr noch nicht vorgeschrieben
und hat daher auch nicht stattgefunden, weshalb dies auch nicht berücksichtigt werden konnte.
Da die Zielerreichung innerhalb der vom Aufsichtsrat definierten Minimal- und Maximalbandbreite lag, wurde im Berichtsjahr
die nach § 87a Abs. 1 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder nicht überschritten und somit eingehalten.
Versorgungszusagen und weitere Zusagen an die Mitglieder des Vorstands
Zusagen Dritter
Keinem Mitglied des Vorstands wurden im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied von einem Dritten Leistungen zugesagt
oder im Berichtsjahr gewährt.
Zusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit bestehen keine Abfindungszusagen und dementsprechend auch keine
Änderungen solcher Zusagen. Eine Abfindung kann sich aber aus einer Aufhebungsvereinbarung ergeben, die im Einzelfall individuell
getroffen wird. Für zum Bilanzstichtag bestehende Verträge wurde vereinbart, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger
Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen
(Abfindungs-Cap) nicht überschreiten dürfen und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergütet werden darf.
Beim Abschluss oder bei der Verlängerung von Vorstandsverträgen wird darauf geachtet, dass bei Beendigung des Anstellungsvertrags
aus einem vom Vorstandsmitglied zu verantwortenden wichtigen Grund keine Zahlung an das Vorstandsmitglied erfolgt.
Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) ist die Möglichkeit
einer Abfindungszahlung für das jeweilige Vorstandsmitglied auf die für die Restlaufzeit des Vertrags anteilig zu gewährende(n)
Jahresvergütung(en) begrenzt. Der Abfindungsbetrag darf jedoch nicht höher als das Dreifache einer Jahresvergütung sein.
Zusagen und Aufwendungen für den Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit
Im Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds greift das System der betrieblichen Altersversorgung
in Form eines beitragsorientierten Versorgungsmodells. Das System der betrieblichen Altersversorgung für die Vorstandsmitglieder
der Gesellschaft ist ein kapitalmarktorientiertes Versorgungssystem, das den Vorstandsmitgliedern Flexibilität hinsichtlich
der Wahl der Auszahlungsform der Versorgungsleistungen eröffnet. Es werden jährliche Versorgungsbeiträge gewährt, die mit
einem kapitalmarktorientierten Zinssatz verzinst werden. Um die mit der Altersversorgung für das Unternehmen verbundenen Risiken
- insbesondere Zinsrisiken und biometrische Risiken - für die Zukunft kalkulierbarer auszugestalten, enthält das Zinsmodell
nur einen vergleichsweise geringen fix zugesagten Zinsanteil als Basisverzinsung zuzüglich nicht garantierter, an die tatsächliche
Zinsentwicklung in der Lebensversicherungswirtschaft angelehnter Überschüsse.
Die EnBW AG stellt während der Dauer des Anstellungsvertrags auf einem individuellen Versorgungskonto jährliche Festbeiträge
zur Altersversorgung bereit. Versorgungsbeiträge werden für die maximale Dauer von drei Bestellperioden (beziehungsweise 13
Jahren Amtszeit) gewährt. Die jährlichen Festbeiträge betragen 230.000 € für ordentliche Vorstandsmitglieder beziehungsweise
390.000 € für den Vorstandsvorsitzenden. Diese Versorgungsbeiträge werden seit dem 1. Januar 2016 für neu zu bestellende Vorstandsmitglieder
gewährt.
In Abweichung vom beschriebenen System wurden im Rahmen der Überleitung aus dem bis 31. Dezember 2015 geltenden alten Versorgungssystem
für die seinerzeit amtierenden Vorstandsmitglieder in das seither geltende Versorgungssystem individuelle Versorgungsbeiträge
und jeweils eine individuelle Beitragszeit definiert. Folgende individuelle Versorgungsbeiträge wurden dabei festgelegt: Dr.
Frank Mastiaux: 360.000 € p. a., Thomas Kusterer: 215.000 € p. a., Dr. Hans-Josef Zimmer (bis 31. Mai 2021): 120.000 € p.
a..
Ferner wurden zum 31. Dezember 2015 aus der Ablösung des alten Versorgungssystems folgende gemäß der individuellen Bestelldauer
erreichte Anwartschaften als Besitzstände ermittelt: Dr. Frank Mastiaux: 80.676 € p. a., Thomas Kusterer: 89.523 € p. a.,
Dr. Hans-Josef Zimmer (bis 31. Mai 2021): 174.636 € p. a. Der Versorgungsanspruch setzt sich für die bereits zum 31. Dezember
2015 amtierenden Vorstandsmitglieder aus dem festgeschriebenen erdienten Rentenanspruch aus der abgelösten leistungsorientierten
Rentenzusage (Besitzstand) und dem aufzubauenden Kapitalanspruch nach dem beitragsorientierten System zusammen.
Die bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Versorgungszusagen für die Vorstandsmitglieder sind ausführlich im Vergütungsbericht
für das Jahr 2015 dargestellt, der im zusammengefassten Lagebericht des EnBW-Konzerns und der EnBW AG für das Geschäftsjahr
2015 veröffentlicht ist.
Im Fall der Invalidität werden dem erreichten Stand des Versorgungskontos als ergänzende Risikoleistung altersabhängig 'fiktive'
Beiträge bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres - höchstens jedoch sieben Beiträge - hinzugerechnet.
Bei der kapitalmarktorientierten Versorgungszusage wird zusätzlich zu den jährlichen Beiträgen eine marktorientierte Verzinsung
gewährt, die aus einer garantierten Basisverzinsung und nicht garantierten Überschüssen besteht. Jeder Beitrag wird mit dem
Garantiezins vorab bis zum festgelegten Eintrittsalter für den Ruhestand (Alter 63) aufgezinst. Des Weiteren können jährliche
Überschüsse über den Garantiezins hinaus zugeteilt werden. Diese richten sich nach der in der Lebensversicherungswirtschaft
im vergangenen Jahr tatsächlich erreichten laufenden Durchschnittsverzinsung der Kapitalanlagen und sind nicht garantiert.
Grundsätzlich ist für den Versorgungsfall (Alter, Invalidität, Tod) die Auszahlung des Versorgungsguthabens in fünf bis zehn
Raten vorgesehen. Alternativ kann auf Antrag des Vorstandsmitglieds auch eine lebenslange Rentenzahlung - unter Einschluss
einer 60-prozentigen Hinterbliebenenanwartschaft - oder eine Mischform erfolgen. Für den/die Hinterbliebenen stehen ebenfalls
Auszahlungsoptionen zur Verfügung. Bei Ausscheiden vor Eintritt eines Versorgungsfalls bleibt das Versorgungskonto mit dem
erreichten Stand zuzüglich eventuell noch anfallender Überschussgutschriften erhalten.
Den Vorstandsmitgliedern wird ermöglicht, sich selbst an der Vorsorge für den Ruhestand zu beteiligen und die arbeitgeberfinanzierte
Altersversorgung durch Eigenbeiträge aufzustocken. Hierfür kann ein Anteil der jährlichen STI-Zahlung bis zu einem Maximalbetrag
von 50.000 € p. a. in einen Altersversorgungsanspruch umgewandelt werden. Die vorstehenden Regelungen gelten für die eigenfinanzierten
Beiträge entsprechend.
Aus den Versorgungsregelungen ergeben sich folgende Angaben für den Berichtszeitraum. Es werden der erdiente Anspruch zum
Bilanzstichtag, der Jahresaufwand für Pensionsverpflichtungen bestehend aus Zins- und Dienstzeitaufwand sowie der zum Bilanzstichtag
erdiente Barwert (Defined Benefit Obligations) der Pensionsverpflichtungen bewertet nach IFRS angegeben.
1 Bei einzelnen Vorständen unterliegen die in der Tabelle aufgeführten Beträge einem Versorgungsausgleich.
2 Darin enthalten: Zuführung zum Versorgungskapital in Höhe von insgesamt 90.558 € (Vorjahr: 96.459 €). Hierbei handelt es
sich um eine durch Gehaltsverzicht eigenfinanzierte Versorgungszusage.
3 Barwert zum Ausscheidenszeitpunkt; nicht bilanzierungsrelevant zum 31.12.2021.
4 Thomas Kusterer hat zusätzlich zur Besitzstandsrente einen Sonderkapitalbaustein in Höhe von 135.000 €.
Für die im Berichtsjahr amtierenden Mitglieder des Vorstands bestehen Pensionsverpflichtungen (Defined Benefit Obligations)
nach IFRS in Höhe von insgesamt 11,7 Mio. € (Vorjahr: 16,6 Mio. €).
Frühere Mitglieder des Vorstands und ihre Hinterbliebenen erhielten im Berichtsjahr Gesamtbezüge in Höhe von insgesamt 6,0
Mio. € (Vorjahr: 6,6 Mio. €). Die Rentenzahlungen werden entsprechend den prozentualen Veränderungen der Vergütungen laut
Tarifvertrag dynamisiert.
Es bestehen Pensionsverpflichtungen (Defined Benefit Obligations) gegenüber früheren Mitgliedern des Vorstands und ihren Hinterbliebenen
nach IFRS in Höhe von insgesamt 112,6 Mio. € (Vorjahr: 116,9 Mio. €).
An frühere Mitglieder des Vorstands wurden die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten gewährten und geschuldeten Vergütungen
erbracht.
1 Gemäß § 162 Abs. 5 Satz 2 AktG sind in dieser Tabelle alle ehemaligen Vorstände aufgeführt, die in den letzten zehn Jahren
ihre jeweilige Tätigkeit beendet haben und noch Leistungen erhalten.
2 Einschließlich des Barwerts der Verpflichtung aus dem zugesagten Übergangsgeld an Hans-Peter Villis und einen weiteren Versorgungsberechtigten.
3 Karenzentschädigung.
4 Nachlaufende variable Vergütung für die LTI-Performance-Periode 2019-2021 (Auszahlung 2022).
5 Übergangsgeld aufgrund von vor dem Jahr 2008 abgeschlossenen Vorstandsverträgen.
6 Gemäß § 162 Abs. 5 AktG werden individualisierte Angaben für frühere Mitglieder des Vorstands unterlassen, sofern sie vor
dem 31.12.2011 aus dem Vorstand ausgeschieden sind.
Früheren Vorstandsmitgliedern, die ihre Tätigkeit im Berichtszeitraum beendet haben, in diesem Zusammenhang zugesagte und
im Berichtsjahr gewährte Leistungen
Im Interesse des Unternehmens hat der Aufsichtsrat mit dem zum 31. Mai 2021 ausgeschiedenen Vorstandsmitglied Dr. Hans-Josef
Zimmer in dessen Dienstvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses
vereinbart. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen wurde in diesem Zusammenhang für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine
Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte der letzten jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vereinbart, wobei hinsichtlich
der variablen Vergütung auf den Jahresdurchschnitt der letzten drei aktiven Geschäftsjahre abgestellt wird. Auf die Einhaltung
des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots kann der Aufsichtsrat jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten verzichten. Sollte
der Aufsichtsrat nicht von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wird Dr. Hans-Josef Zimmer insgesamt eine Karenzentschädigung
in Höhe von 1.332.445,40 € erhalten. Dem bis zum 31. Mai 2021 amtierenden Vorstandsmitglied wurde im Laufe des Berichtsjahres
aufgrund dieser Zusage die in der vorstehenden Tabelle ausgewiesene Karenzentschädigung gewährt.
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Hauptversammlung am 17. Juli 2020 hat auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats die Regelungen für die Vergütung
der Mitglieder des Aufsichtsrats neu gefasst. Dieser Beschluss ist am 5. Mai 2021 durch die Hauptversammlung mit einer Zustimmung
in Höhe von 99,99 % bestätigt worden. Danach erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für das gesamte Geschäftsjahr 2021
neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Grundvergütung in Höhe von je 44.000
€.
Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweifache, der/die stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats das Eineinhalbfache
der zuvor genannten Grundvergütung.
Für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats zum Ausgleich des zusätzlichen
Aufwands jeweils ergänzend zur Grundvergütung je Ausschussmitgliedschaft pauschal eine feste, nach Ablauf eines Geschäftsjahres
zahlbare Vergütung in Höhe von 7.500 € pro Geschäftsjahr. Für die Mitgliedschaft im Finanz- und Investitionsausschuss sowie
für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats beläuft sich die pauschale Vergütung jeweils auf 10.000 € pro
Geschäftsjahr. Gehört ein Aufsichtsratsmitglied in einem Geschäftsjahr mehreren Ausschüssen an, wird die zusätzliche pauschale
Vergütung für Ausschussmitgliedschaften nur für maximal zwei Mitgliedschaften in Ausschüssen gewährt, wobei vorrangig die
höher vergüteten Mitgliedschaften zu entlohnen sind. Für die Mitgliedschaft im Nominierungs- und im Vermittlungsausschuss
wird keine zusätzliche pauschale Vergütung gewährt. Eine zusätzliche pauschale Vergütung für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss
des Aufsichtsrats wird nur gewährt, wenn der jeweilige Ausschuss im betreffenden Geschäftsjahr mindestens einmal tätig geworden
ist.
Der/Die Vorsitzende eines oder mehrerer Ausschüsse erhält das Zweifache der jeweiligen Ausschussvergütung, es sei denn, der
jeweilige Ausschuss ist im betreffenden Geschäftsjahr nicht tätig geworden.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehörten
oder die Funktion eines/einer Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen haben, erhalten einen der zeitlichen
Dauer ihres Amts oder ihrer Funktion im Geschäftsjahr entsprechenden Teil der Vergütung.
Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für die Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen und Ausschusssitzungen ein
Sitzungsgeld in Höhe von jeweils 750 €. Für die Teilnahme an Vorbesprechungen wird ein Sitzungsgeld in Höhe von je 250 € gezahlt,
wobei für jede Aufsichtsratssitzung nur eine Vorbesprechung vergütet wird.
Entsprechend dieser Vergütungssystematik wurde den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Berichtsjahr die in der nachfolgenden
Tabelle dargestellte Gesamtvergütung (einschließlich Sitzungsgeldern und Mandatsvergütungen von Tochtergesellschaften) gewährt.
In den Angaben zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sind Sitzungsgelder in Höhe von 285.500 € (Vorjahr: 209.250 €) und
in den Mandatsvergütungen von Tochtergesellschaften Sitzungsgelder in Höhe von 22.475 € (Vorjahr: 18.500 €) enthalten. Sonstige
Vergütungen oder Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, vor allem Beratungs- und Vermittlungsleistungen, wurden den
Aufsichtsratsmitgliedern nicht gewährt. Sie haben im Berichtsjahr auch keine Kredite und Vorschüsse erhalten.
1 Es gelten die Regelungen des Landesbeamtengesetzes und der Landesnebentätigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg zur
Ablieferung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten an den Landkreis.
2 Gemäß der Richtlinie des DGB über die Abführung von Aufsichtsratsvergütungen wird die Vergütung an die Hans-Böckler-Stiftung
und die ver.di GewerkschaftsPolitische Bildung gGmbH abgeführt.
3 Die Mitglieder der Landesregierung und die politischen Staatssekretäre sind verpflichtet, Vergütungen einschließlich Sitzungsgeldern
aus Aufsichtsräten, Verwaltungsräten, Beiräten und allen vergleichbaren Gremien, in denen sie im Zusammenhang mit ihrem Amt
tätig sind und in die sie als Mitglied der Landesregierung entsandt werden, in entsprechender Anwendung des § 5 Landesnebentätigkeitsverordnung
an das Land abzuliefern, soweit diese im Kalenderjahr insgesamt den Bruttobetrag der Stufe 'B6 und höher' (derzeit 6.100 €)
übersteigen (Ministerratsbeschluss vom 27.7.2021).
1 Die prozentuale Veränderung zum Vorjahr kann bei den Aufsichtsratsmitgliedern unter anderem durch nicht ganzjährige Vergleichszeiträume,
wechselnde Ausschusstätigkeiten und unterschiedliche Sitzungsfrequenzen verzerrend beeinflusst sein und ihre vergleichende
Aussagekraft verlieren.
Sonstiges
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in eine von der EnBW AG in angemessener Höhe abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Organe einbezogen. Der Abschluss der Versicherung erfolgte im Interesse der EnBW AG, weshalb die Versicherungsbeiträge
hierfür kein Bestandteil der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sind. Für diese D&O-Versicherung
gilt für die Mitglieder des Vorstands ein Selbstbehalt in Höhe von jeweils 10 % des Schadens bis zur Höhe des Eineinhalbfachen
der jeweiligen festen jährlichen Vergütung.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Prüfungsurteile
Wir haben den Vergütungsbericht der EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Karlsruhe für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum
31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift
und diesem Standard ist im Abschnitt 'Verantwortung des Wirtschaftsprüfers' unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir
haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Stuttgart, 11. März 2022
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Prof. Dr. Wollmert
Wirtschaftsprüfer
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Prof. Dr. Kuhn
Wirtschaftsprüfer
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III. Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
Das vom Aufsichtsrat der Gesellschaft am 8. Dezember 2021 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder hat folgenden
Inhalt:
Entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 87a Absatz 1 AktG beschließt der Aufsichtsrat auf Vorschlag seines Personalausschusses
über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder einschließlich der wesentlichen Vertragselemente und überprüft es regelmäßig.
Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung sind neben der Aufgabe und der Leistung der Vorstandsmitglieder die wirtschaftliche
Lage, der Erfolg und die nachhaltige Wertentwicklung des Unternehmens sowie das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung
des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt sowie in der zeitlichen Entwicklung.
Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Sollte die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vorstandsvergütungssystem
nicht billigen, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem für
die Vorstandsmitglieder zur Billigung vorgelegt.
Das nachfolgend dargestellte Vorstandsvergütungssystem ist seit dem 1. Januar 2022 in Kraft. Gegenüber dem bisherigen Vergütungssystem
wurden mehrere Änderungen vorgenommen. Die wesentlichen Änderungen liegen darin, dass eine der beiden für die mehrjährige
variable Vergütungskomponente bisher maßgeblichen Kenngrößen, die Kennzahl ROA (Return on Assets), durch Nachhaltigkeitskennzahlen
ersetzt worden ist, dass die Zielbandbreiten in der langfristigen variablen Vergütung (Long Termin Incentive - LTI) adjustiert
worden sind und dass das dem Aufsichtsrat schon bisher bei der abschließenden Beurteilung der kurzfristigen variablen Vergütung
(Short Term Incentive - STI) zustehende Gesamtermessen, aufgrund dessen er im Fall von außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren
und/oder seitens des Vorstands nicht beeinflussbaren Ereignissen, die Höhe des STI angemessen anpassen kann, auch auf den
LTI erstreckt wird.
Die Laufzeit der Anstellungsverträge richtet sich nach dem jeweiligen Beschluss des Aufsichtsrates zur Bestellung eines Vorstandsmitglieds.
Ein Vorstandsmitglied wird in der Regel im Rahmen der Erstbestellung für drei Jahre bestellt und bei einer Wiederbestellung
für fünf Jahre.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. Das folgende Schaubild gibt einen Überblick
über die Vergütungsstruktur:
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich zusammen aus einer erfolgsunabhängigen Vergütung, einer erfolgsabhängigen
variablen Vergütung sowie den Beiträgen für die betriebliche Altersversorgung. Diese Bestandteile werden nachfolgend näher
erläutert.
Erfolgsunabhängige Vergütung
Die erfolgsunabhängige Vergütung umfasst eine Grundvergütung sowie Nebenleistungen.
Die Grundvergütung ist vertraglich als Fixbetrag vereinbart und wird in zwölf gleichen Monatsraten ausgezahlt. Jedes Vorstandsmitglied
hat darüber hinaus einen Anspruch auf einen Dienstwagen mit Fahrer zur betrieblichen und angemessenen privaten Nutzung, wobei
die auf den damit verbundenen geldwerten Vorteil entfallenden Steuern vom jeweiligen Vorstandsmitglied getragen werden.
Ferner erstattet das Unternehmen jedem Vorstandsmitglied die Kosten einer jährlichen Vorsorgeuntersuchung, soweit diese nicht
von einer bestehenden Krankenversicherung übernommen werden. Weitere Nebenleistungen sind schließlich die Einbeziehung der
Vorstandsmitglieder in eine Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung sowie in eine im Interesse der Gesellschaft
von dieser in angemessener Höhe abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder, wobei der nach
§ 93 Absatz 2 Satz 3 AktG festgelegte Selbstbehalt von den Vorstandsmitgliedern selbst zu tragen und somit nicht abgedeckt
ist.
Erfolgsabhängige Vergütung
Die erfolgsabhängige variable Vergütung besteht aus einer kurzfristigen einjährigen und einer langfristigen mehrjährigen Vergütungskomponente.
Das Verhältnis von einjähriger zu mehrjähriger variabler Vergütung beträgt abhängig von der individuellen Zielvergütung der
Vorstandsmitglieder circa 40 % zu 60 %, so dass die mehrjährige variable Vergütung im Verhältnis zur einjährigen variablen
Vergütung deutlich überwiegt. Die kurzfristige variable Vergütungskomponente wird im Folgenden auch als Short Term Incentive
(STI), die langfristige variable Vergütungskomponente als Long Term Incentive (LTI) bezeichnet.
Kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentive - STI)
Der STI wird für den Zeitraum jeweils eines Geschäftsjahres gewährt und im folgenden Geschäftsjahr ausgezahlt. Bemessungszeitraum
für die Berechnung des STI ist das Geschäftsjahr der Gewährung.
Kenngrößen für die Berechnung der Zielerreichung des STI sind folgende für den EnBW-Konzern jeweils für das betreffende Geschäftsjahr
ermittelten Unternehmenskennzahlen:
| * |
EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragsteuern), bereinigt um das auf das Finanzergebnis entfallende Ergebnis der
Bewertung der Finanzanlagen und offene Handelspositionen der im Trading befindlichen Derivatepositionen sowie um die Auswirkungen,
die durch eine Anpassung der Kernenergierückstellungen entstehen und sich aus der Änderung der Inflationsrate der Kosten für
Betrieb, Rückbau und Entsorgung der Kernkraftwerke sowie des Diskontierungszinssatzes ergeben.
|
| * |
FFO (Funds from Operations = zahlungswirksam erwirtschaftetes Ergebnis aus operativer Geschäftstätigkeit), bereinigt um die
Position der gezahlten beziehungsweise erhaltenen Ertragsteuern.
|
Der Aufsichtsrat bestimmt den Zielwert für die Kenngrößen EBT und FFO jeweils jährlich vor Beginn des einjährigen Bemessungszeitraums.
Der Zielwert für die Kenngröße EBT wird grundsätzlich auf Basis des im Vorjahr erwirtschafteten Istwerts festgelegt, wobei
der Aufsichtsrat den Anspannungsgrad erhöhen oder senken kann, indem der Vorjahreswert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung
von außerordentlichen Vorjahresereignissen und grundsätzlichen Erwägungen zur Ertragsentwicklung angepasst wird (Ziel-Ist-Vergleich).
Der Zielwert für die Kenngröße FFO entspricht dem Planwert, der in der im Jahr vor Beginn des Bemessungszeitraums beschlossenen
einjährigen Budgetplanung für die Kenngröße festgelegt worden ist (Plan-Ist-Vergleich).
Die Zielvergütung des STI setzt sich aus zwei gleich zu gewichtenden Teilbeträgen (50:50) zusammen. Der jeweilige Teilbetrag
wird erreicht, wenn der Zielwert einer Kenngröße zu 100 % erreicht wird.
Der Einzelzielerreichungsgrad der jeweiligen Kenngröße ergibt sich bei Unter- oder Überschreitung des Zielwerts aus dem Verhältnis
zwischen dem zuvor festgelegten Zielwert und dem für den Bemessungszeitraum erreichten Istwert der Kenngröße, der für das
Jahr der Gewährung im Konzernabschluss festgestellt worden ist.
Die bei Überschreitung der Zielerreichung maximal auszuzahlende Vergütung ist auf 180% der für die jeweilige Kenngröße festgelegten
Teilzielvergütung begrenzt (Teilauszahlungs-Cap). Aus der Summe beider Teilauszahlungs-Caps ergibt sich der Gesamtauszahlungs-Cap
STI, der 180% des Gesamtbetrags der STI-Zielvergütung entspricht. Bei Unterschreitung der Zielerreichung ist der Betrag der
kurzfristigen variablen Vergütung nicht nach unten begrenzt und kann bis auf einen Betrag von 0 € sinken.
Bei Festlegung der Zielwerte der kurzfristigen Vergütungskomponenten bestimmt der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen jährlich
und jeweils für jede Kenngröße separat zusätzlich einen Minimal- und einen Höchstwert und somit die Zielbandbreite.
Die Zielbandbreite entspricht einer stückweise linearen Funktion, wie in untenstehender Grafik dargestellt, die sich aus dem
Wert des niedrigsten Zielerreichungsgrads Xmin im Verhältnis zum niedrigsten Auszahlungsfaktor und dem Wert des höchsten Zielerreichungsgrads
Xmax im Verhältnis zum höchsten Auszahlungsfaktor ergibt. Aus dem Verhältnis des Zielwerts zum Minimal- beziehungsweise Höchstwert
leitet sich jeweils der niedrigste beziehungsweise der höchste Zielerreichungsgrad (Xmin beziehungsweise Xmax), aus dem Verhältnis
der Zielvergütung zur Minimal- beziehungsweise Maximalvergütung jeweils der niedrigste beziehungsweise der höchste Auszahlungsfaktor
ab. Der auf die jeweilige Kenngröße entfallende und aus dem Einzelzielerreichungsgrad abzuleitende Teilbetrag der kurzfristigen
variablen Vergütung berechnet sich aus dem tatsächlichen Auszahlungsfaktor multipliziert mit der für die Kenngröße festgelegten
Zielvergütung. Der tatsächliche Auszahlungsfaktor ergibt sich dabei aus dem erreichten Istwert der Kenngröße unter Anwendung
der stückweise linearen Funktion der Zielbandbreite.

Ändern sich die Definitionen der Kenngrößen oder Bilanzierungs- beziehungsweise Bewertungsmethoden insbesondere aufgrund von
veränderten Rechnungslegungsstandards, werden die Zielwerte und Bandbreiten während des laufenden Bemessungszeitraums entsprechend
angepasst, sofern sich daraus eine Änderung des jeweiligen Zielerreichungsgrads im Vergleich zum ohne die Änderung erreichten
Wert um mehr als +/- 5 Prozentpunkte ergibt. Die Summe beider auf die jeweilige Kenngröße entfallenden Teilbeträge ergibt
die vorläufige STI-Gesamtvergütung.
Der auf Basis ausschließlich finanzieller Kennzahlen ermittelte Betrag der vorläufigen STI-Gesamtvergütung wird qualitativ
auf der Grundlage zusätzlicher Kriterien bewertet. Die Anpassung erfolgt im Wege der Multiplikation der vorläufigen Gesamtvergütung
mit einem Faktor, dessen niedrigster Wert 0,7 und dessen höchster Wert 1,3 beträgt. Es sollen nur Faktoren mit einer Nachkommastelle
verwendet werden. Sofern nicht anders vom Aufsichtsrat beschlossen, beträgt der Faktor 1,0. Die Höhe des Faktors legt der
Aufsichtsrat überwiegend auf Grundlage einer Bewertung von Kriterien fest, die er jährlich im Voraus bestimmt hat. Der Aspekt
der nachhaltigen Unternehmensentwicklung wird dabei in besonderer Weise berücksichtigt.
Im Fall außergewöhnlicher Leistungen des Gesamtvorstands oder eines Vorstandsmitglieds kann der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen
Sondervergütungen als Teil der kurzfristigen variablen Vergütung gewähren.
Dem Aufsichtsrat steht zur abschließenden Beurteilung der kurzfristigen variablen Vergütung zusätzlich ein Gesamtermessen
zu, aufgrund dessen er im Fall von außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren und/oder seitens des Vorstands nicht beeinflussbaren
Ereignissen, die Höhe des STI angemessen anpassen kann. Das Gesamtermessen bezieht sich nicht auf die Erfolgsziele oder Vergleichsparameter,
deren nachträgliche Anpassung nach der Empfehlung G.8 des DCGK ausgeschlossen sein soll.
Auch bei Gewährung einer Vergütung im Sinne der beiden vorstehenden Absätze gilt der STI-Gesamtauszahlungs-Cap in Höhe von
180 % der STI-Zielvergütung.
Langfristige variable Vergütung (Long Term Incentive - LTI)
Der LTI wird für den Zeitraum jeweils eines Geschäftsjahres zugesagt und im Geschäftsjahr nach Abschluss des mehrjährigen
Bemessungszeitraums ausgezahlt. Der Bemessungszeitraum zur Berechnung des LTI erstreckt sich auf drei Geschäftsjahre, bestehend
aus dem Jahr der Zusage und den beiden auf dieses Jahr folgenden Geschäftsjahren (Performance-Periode).
Kenngrößen für die Berechnung der Zielerreichung des Long Term Incentive sind die für den EnBW-Konzern geltenden, jeweils
für ein Geschäftsjahr ermittelten, Unternehmenskennzahlen:
| * |
EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragsteuern), bereinigt um das auf das Finanzergebnis entfallende Ergebnis der
Bewertung der Finanzanlagen und offene Handelspositionen der im Trading befindlichen Derivatepositionen sowie um die Auswirkungen,
die durch eine Anpassung der Kernenergierückstellungen entstehen und sich aus der Änderung der Inflationsrate der Kosten für
Betrieb, Rückbau und Entsorgung der Kernkraftwerke sowie des Diskontierungszinssatzes ergeben.
|
| * |
Zwei bis maximal vier Nachhaltigkeitskennzahlen. Der Aufsichtsrat versteht unter dem Begriff 'Nachhaltigkeit' eine weite und
über den Aspekt des Umwelt- und Naturschutzes hinausgehende Definition. Bei der Auswahl der Nachhaltigkeitskennzahlen bemüht
sich der Aufsichtsrat um eine ausgewogene, für das Unternehmen sinnvolle Balance zwischen den ESG-Komponenten (Environment, Social, Governance = Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) und den damit einhergehenden Themengebiete.
|
Die für eine Performance-Periode geltenden Zielwerte für die Kenngrößen EBT und die Nachhaltigkeitskennzahlen werden vom Aufsichtsrat
jährlich im Einklang mit der Unternehmensstrategie und mit Wirkung für die jeweils im Folgejahr beginnende nächste Performance-Periode
nach freiem Ermessen festgelegt.
Die Zielvergütung des LTI setzt sich aus zwei unterschiedlich zu gewichtenden Teilbeträgen zusammen. Der Aufsichtsrat legt
im Rahmen der festzulegenden Nachhaltigkeitskennzahlen zugleich die Höhe der zu gewichtenden Teilbeträge fest. Dabei können
auf die Kenngröße EBT zwischen 50 % bis 70 % entfallen und auf die Nachhaltigkeitskennzahlen entsprechend zwischen 50 % und
30 %. Der jeweilige Teilbetrag wird erreicht, wenn der Zielwert einer Kenngröße zu 100 % erreicht wird.
Der Einzelzielerreichungsgrad der jeweiligen Kenngröße ergibt sich bei Unter- oder Überschreitung des Zielwerts aus dem Verhältnis
zwischen dem zuvor festgelegten Zielwert und dem arithmetischen Mittelwert der Istwerte der Kenngröße, die für die einzelnen
Jahre des Performance-Zeitraums jeweils in den Konzernabschlüssen festgestellt worden sind.
Die bei Überschreitung der Zielerreichung maximal auszuzahlende Vergütung ist auf 150% der für die jeweilige Kenngröße festgelegten
Teilzielvergütung begrenzt (Teilauszahlungs-Cap). Aus der Summe beider Teilauszahlungs-Caps ergibt sich der Gesamtauszahlungs-Cap
LTI, der 150% des Gesamtbetrags der LTI-Zielvergütung entspricht. Bei Unterschreitung der Zielerreichung ist der Betrag der
langfristigen variablen Vergütung nicht nach unten begrenzt und kann bis auf einen Betrag von 0 € sinken.
Bei Festlegung der Zielwerte der langfristigen Vergütungskomponenten bestimmt der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen jährlich
und jeweils für jede Kenngröße separat zusätzlich einen Minimalwert und einen Höchstwert und somit die Zielbandbreite (siehe
hierzu das Schaubild und die Ausführungen beim STI).
Ändern sich die Definitionen der Kenngrößen oder Bilanzierungs- beziehungsweise Bewertungsmethoden insbesondere aufgrund von
veränderten Rechnungslegungsstandards, werden die Zielwerte und Bandbreiten während des laufenden Bemessungszeitraums entsprechend
angepasst, sofern sich daraus eine Änderung des jeweiligen Zielerreichungsgrads im Vergleich zum ohne die Änderung erreichten
Wert um mehr als +/- 5 Prozentpunkte ergibt. Die Summe der auf die beiden Kenngrößen EBT und Nachhaltigkeitskennzahlen entfallenden
Teilbeträge ergibt die vorläufige LTI-Gesamtvergütung. Der auf Basis finanzieller und nichtfinanzieller Kennzahlen ermittelte
Betrag der vorläufigen LTI-Gesamtvergütung wird qualitativ auf der Grundlage zusätzlicher Kriterien, wie auch im STI, bewertet
(siehe hierzu die Ausführungen beim STI).
Dem Aufsichtsrat steht zur abschließenden Beurteilung der langfristigen variablen Vergütung zusätzlich ein Gesamtermessen
zu, aufgrund dessen er im Fall von außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren und/oder seitens des Vorstands nicht beeinflussbaren
Ereignissen, die Höhe des LTI angemessen anpassen kann. Das Gesamtermessen bezieht sich nicht auf die Erfolgsziele oder Vergleichsparameter,
deren nachträgliche Anpassung nach der Empfehlung G.8 des DCGK ausgeschlossen sein soll.
Auch bei Gewährung einer Vergütung im Sinne der beiden vorstehenden Absätze gilt der LTI-Gesamtauszahlungs-Cap in Höhe von
150 % der LTI-Zielvergütung.
Im Fall einer vorübergehenden Dienstverhinderung des Vorstandsmitglieds wegen Krankheit oder sonstiger vom Vorstandsmitglied
nicht zu vertretender Gründe werden für die ersten sechs Monate die Vergütung, wobei sich die Höhe der variablen Vergütung
aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre bemisst, und für weitere sechs Monate die Grundvergütung gezahlt. Die Zahlungen
für den Fall der Dienstverhinderung erfolgen jedoch längstens bis zum Ende der Laufzeit des Dienstvertrags.
Der Aufsichtsrat kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass ein Teil von bis zu maximal 50% der LTI-Gesamtvergütung
eines Vorstandsmitglieds für eine Performance-Periode einbehalten und somit der Auszahlungsbetrag reduziert wird, wenn dieses
Vorstandsmitglied schwerwiegend und schuldhaft gegen eine dem Vorstandsmitglied obliegende Pflicht aufgrund der Satzung, der
Geschäftsordnungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats, seines Dienstvertrages oder aufgrund eines Hauptversammlungs- oder
Aufsichtsratsbeschlusses verstößt. Ein schwerwiegender und schuldhafter Verstoß liegt insbesondere vor, wenn das Vorstandsmitglied
im Zusammenhang mit seiner Vorstandstätigkeit eine Straftat begangen hat und/oder es der Gesellschaft oder einem mit diesem
verbundenen Unternehmen durch sein Handeln oder Unterlassen einen erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden (auch
Reputationsschaden) zugefügt hat oder wenn es durch sein Handeln oder Unterlassen erhebliche Sanktionen gegen die Gesellschaft
oder ein mit diesem verbundenen Unternehmen ausgelöst hat, die aufgrund regulatorischer gesetzlicher Bestimmungen oder gesetzlicher
Regelungen des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts (einschließlich des Nebenstrafrechts) verhängt wurden. Bei seiner Ermessensentscheidung
berücksichtigt der Aufsichtsrat die Schwere der Pflichtverletzung, den Grad des Verschuldens des Vorstandsmitglieds, den möglicherweise
entstandenen materiellen oder immateriellen Schaden, etwaige geleistete Beiträge zur nachträglichen Schadensbegrenzung sowie
das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Möglichkeit des Einbehalts besteht auch dann, wenn das Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt
der Geltendmachung des Einbehaltsrechts nicht mehr Mitglied des Vorstandes ist. Das Einbehaltsrecht beschränkt sich auf diejenigen
Performance-Perioden, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung und/oder zum Zeitpunkt des Eintritts eines mit der Pflichtverletzung
zusammenhängenden Vermögensschadens laufen und/oder liefen und für die die diesbezügliche LTI-Vergütung noch nicht vollständig
ausbezahlt wurde. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen das betroffene Vorstandsmitglied bleiben von dieser Regelung unberührt.
Zusage an den Vorstand für den Fall der Tätigkeitsbeendigung
Im Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds greift das am 18. März 2016 vom Aufsichtsrat beschlossene
System der betrieblichen Altersversorgung in Form eines beitragsorientierten Versorgungsmodells. Das System der betrieblichen
Altersversorgung für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist ein kapitalmarktorientiertes Versorgungssystem, das den
Vorstandsmitgliedern Flexibilität hinsichtlich der Wahl der Auszahlungsform der Versorgungsleistungen eröffnet. Es werden
jährliche Versorgungsbeiträge gewährt, die mit einem kapitalmarktorientierten Zinssatz verzinst werden. Um die mit der Altersversorgung
verbundenen Unternehmensrisiken - insbesondere Zinsrisiken und biometrische Risiken - für die Zukunft kalkulierbarer auszugestalten,
enthält das Zinsmodell nur einen vergleichsweise geringen fix zugesagten Zinsanteil als Basisverzinsung zuzüglich nicht garantierter,
an die tatsächliche Zinsentwicklung in der Lebensversicherungswirtschaft angelehnter Überschüsse.
Die EnBW AG stellt während der Dauer des Anstellungsvertrags auf einem individuellen Versorgungskonto jährliche Festbeiträge
zur Altersversorgung bereit. Versorgungsbeiträge werden für die maximale Dauer von drei Bestellperioden (beziehungsweise 13
Bestelljahren) gewährt. Die jährlichen Festbeiträge betragen 230.000 € für ordentliche Vorstandsmitglieder beziehungsweise
390.000 € für den Vorstandsvorsitzenden.
Im Fall der Invalidität werden dem erreichten Stand des Versorgungskontos als ergänzende Risikoleistung altersabhängig 'fiktive'
Beiträge bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres - höchstens jedoch sieben Beiträge - hinzugerechnet.
Bei der kapitalmarktorientierten Versorgungszusage wird zusätzlich zu den jährlichen Beiträgen eine marktorientierte Verzinsung
gewährt, die aus einer garantierten Basisverzinsung und nicht garantierten Überschüssen besteht. Jeder Beitrag wird mit dem
Garantiezins vorab bis zum festgelegten Eintrittsalter für den Ruhestand (Alter 63) aufgezinst. Des Weiteren können jährliche
Überschüsse über den Garantiezins hinaus zugeteilt werden. Diese richten sich nach der in der Lebensversicherungswirtschaft
im vergangenen Jahr tatsächlich erreichten laufenden Durchschnittsverzinsung der Kapitalanlagen und sind nicht garantiert.
Grundsätzlich ist für den Versorgungsfall (Alter, Invalidität, Tod) die Auszahlung des Versorgungsguthabens in fünf bis zehn
Raten vorgesehen. Alternativ kann auf Antrag des Vorstandsmitglieds auch eine lebenslange Rentenzahlung - unter Einschluss
einer 60-prozentigen Hinterbliebenenanwartschaft - oder eine Mischform erfolgen. Für den/die Hinterbliebenen stehen ebenfalls
Auszahlungsoptionen zur Verfügung. Bei Ausscheiden vor Eintritt eines Versorgungsfalls bleibt das Versorgungskonto mit dem
erreichten Stand zuzüglich eventuell noch anfallender Überschussgutschriften erhalten.
Den Vorstandsmitgliedern wird ermöglicht, sich selbst an der Vorsorge für den Ruhestand zu beteiligen und die arbeitgeberfinanzierte
Altersversorgung durch Eigenbeiträge aufzustocken. Hierfür kann ein Anteil der jährlichen STI-Zahlung bis zu einem Maximalbetrag
von 50.000 € p.a. in einen Altersversorgungsanspruch umgewandelt werden. Die vorstehenden Regelungen gelten für die eigenfinanzierten
Beiträge entsprechend.
Individuelle Versorgungsbeiträge in Abweichung von den Regelungen des neuen Versorgungssystems: Seit dem 1. Januar 2016 werden
jährliche Versorgungsbeiträge und die Verzinsung der Beiträge grundsätzlich nach den Regelungen des neuen Systems für neu
bestellte Vorstandsmitglieder gewährt. In Abweichung vom neuen System wurden im Rahmen der Überleitung aus dem bis 31. Dezember
2015 geltenden alten Versorgungssystem für die seinerzeit amtierenden Vorstandsmitglieder in das seither geltende Versorgungssystem
individuelle Versorgungsbeiträge und jeweils eine individuelle Beitragszeit definiert.
Regelung zur Begrenzung von Abfindungszahlungen: Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit bestehen keine
Abfindungszusagen. Eine Abfindung kann sich aber aus einer Aufhebungsvereinbarung ergeben, die im Einzelfall individuell getroffen
wird. Für bestehende Verträge wurde vereinbart, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit
ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen (Abfindungs-Cap) nicht überschreiten
dürfen und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergütet werden darf. Beim Abschluss oder bei der Verlängerung
von Vorstandsverträgen wird darauf geachtet, dass bei Beendigung des Anstellungsvertrags aus einem vom Vorstandsmitglied zu
verantwortenden wichtigen Grund keine Zahlung an das Vorstandsmitglied erfolgt.
IV. Weitere Angaben zur Einberufung
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG insgesamt 276.604.704 Aktien
ausgegeben. Alle ausgegebenen Aktien gewähren jeweils eine Stimme; die Anzahl der Stimmrechte beträgt demnach 276.604.704.
Von den 276.604.704 Aktien werden zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 5.749.677 Aktien von der Gesellschaft
selbst oder von Unternehmen, die von ihr abhängig sind, gehalten (eigene Aktien). Die eigenen Aktien gewähren, solange sie
von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG oder von Unternehmen, die von ihr abhängig sind, gehalten werden, keine Rechte.
|
| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) an der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung
ist daher ausgeschlossen. Die gesamte Hauptversammlung wird Online über ein passwortgeschütztes InvestorPortal unter
in Bild und Ton übertragen.
Die Hauptversammlung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorsitzenden des Vorstands, der von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 70567 Stuttgart, Schelmenwasenstraße 15, statt. Die weiteren Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats nehmen an der Hauptversammlung entweder persönlich oder im Wege der Bild- und Tonübertragung teil.
Rechtsgrundlage hierfür sind § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in der durch
Gesetz vom 22. Dezember 2020 geänderten Fassung, dessen Geltung durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens 'Aufbauhilfe
2021' und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie
zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 für bis zum 31. August 2022 stattfindende Hauptversammlungen verlängert
wurde ('COVID-19-Maßnahmengesetz').
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2022 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Maßnahmengesetzes
führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre.
Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte
| - |
erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung,
|
| - |
wird die Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation (Briefwahl über das InvestorPortal) sowie Vollmachtserteilung
ermöglicht,
|
| - |
wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt, und
|
| - |
die ihr Stimmrecht - auch durch Bevollmächtigte - nach dem vorstehenden zweiten Spiegelstrich ausgeübt haben, wird in Abweichung
von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch
gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt.
|
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Absatz 1 der Satzung nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft unter Wahrung der Textform (§ 126b
BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen.
Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch einen auf den Beginn des 14. April 2022 (d.h. 14.04.2022, 0:00 Uhr MESZ - sogenannter
'Nachweisstichtag') bezogenen Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform in deutscher oder englischer Sprache zu führen, wobei
ein Nachweis durch den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG ausreicht. Der Nachweis des Anteilsbesitzes kann auch durch
eine sonstige von dem Letztintermediär in Textform (§ 126b BGB) erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste
Bescheinigung erbracht werden. Hinsichtlich solcher Aktien, die zum Nachweisstichtag nicht von einem Letztintermediär verwahrt
werden, kann der Nachweis auch von der Gesellschaft, von einem deutschen Notar sowie von einer Wertpapiersammelbank oder einem
Kreditinstitut innerhalb der Europäischen Union ausgestellt werden.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit
des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht,
kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich
nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für
die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Hauptversammlungsteilnahme und auf die Zahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt
für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch nicht Inhaber von Aktien sind und
erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien in der virtuellen Hauptversammlung
nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis
des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag
hat keine Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens im Zeitpunkt
des Ablaufs des 28. April 2022 (d.h. 28.04.2022, 24:00 Uhr MESZ) unter einer der folgenden Adressen zugehen:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG c/o Computershare Operations Center 80249 München oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes werden in der Regel durch das depotführende Institut vorgenommen.
Aktionäre, die rechtzeitig die für eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erforderlichen Unterlagen über ihr depotführendes
Institut anfordern, brauchen in diesem Fall nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis
des Aktienbesitzes vornimmt. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter einer
der vorgenannten Adressen werden den Aktionären oder deren Bevollmächtigten die für eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
erforderlichen Unterlagen (insbesondere eine Anmeldebestätigung und der für den Online-Zugang über das InvestorPortal erforderliche
Zugangscode) ausgestellt und zugesandt.
|
| 3. |
Stimmabgabe durch Briefwahl
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl ausüben. Die Möglichkeit zur Briefwahl umfasst sowohl die textliche
Stimmabgabe, die vorab per Post oder elektronisch übermittelt werden kann, als auch die Online-Stimmabgabe über das InvestorPortal.
Diese Möglichkeiten sind nachfolgend näher beschrieben.
Auch im Fall der Briefwahl ist immer eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes nach den oben im Abschnitt
IV.2 genannten Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater
oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft auf dem Postweg an die in Abschnitt IV.4 genannte Adresse oder Online über das InvestorPortal
übermittelt werden. Ein Formular, das zur Briefwahl genutzt werden kann, ist über die Internetseite der Gesellschaft
verfügbar. Das Formular kann zudem unter den in Abschnitt IV.7 b) genannten Adressen angefordert werden.
Briefwahlstimmen können auf dem Postweg bis spätestens zum Ablauf des 3. Mai 2022 (d.h. 03.05.2022, 24:00 Uhr MESZ) (Zugang
bei der Gesellschaft) an die im Abschnitt IV.4 genannte Adresse übermittelt werden. Später per Post eingehende Briefwahlstimmen
werden nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus haben rechtzeitig angemeldete Aktionäre - auch über den 3. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, hinaus - die Möglichkeit
der Übermittlung, Abgabe, Änderung und Widerruf von Briefwahlstimmen unter Nutzung des Online-Zugangs zum InvestorPortal unter
Diese Möglichkeit besteht bis zu dem Zeitpunkt, den der Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung für die späteste
Stimmenabgabe bei den Abstimmungen bestimmt.
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| 4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der virtuellen Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung
durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach §
16 Absatz 3 der Satzung der Textform. Für den Fall, dass ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung,
ein Stimmrechtsberater oder ein diesen nach § 135 AktG gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, sehen weder
das Gesetz noch die Satzung der Gesellschaft ein Textformerfordernis vor. In diesen Fällen sind die vorgenannten Personen
oder Institutionen jedoch verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur
mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135
AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können ebenso wie die Aktionäre selbst
nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich
im Wege der Briefwahl (siehe Abschnitt IV.3) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter (siehe Abschnitt IV.5) ausüben. Die Nutzung des Online-Zugangs über das InvestorPortal durch den Bevollmächtigten
setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung versandten Zugangscode
erhält, sofern der Zugangscode nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurde.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, hält die Gesellschaft Formulare bereit, die die Aktionäre verwenden
können, aber nicht müssen. Ein Vollmachtsformular wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zugesandt. Darüber hinaus können
Vollmachtsformulare auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
heruntergeladen werden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Der Nachweis einer vor der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung bedarf der Textform. Zur Übermittlung von Nachweisen
über erteilte Bevollmächtigungen können Aktionäre und ihre Bevollmächtigten den Online-Zugang über das InvestorPortal unter
nutzen. Die Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten Erläuterungen entnehmen. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
können den Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse übermitteln:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG c/o Computershare Operations Center 80249 München
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf
einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen in Textform unmittelbar gegenüber der Gesellschaft
erklärt werden.
Werden Vollmachten, deren Änderung, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt,
müssen diese der Gesellschaft bis zum Ablauf des 3. Mai 2022 (d.h. 03.05.2022, 24:00 Uhr MESZ) zugehen. Eine Übermittlung
an die Gesellschaft ist Online über das InvestorPortal - auch über den 3. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, hinaus - auch noch am
Tag der Hauptversammlung bis zu dem Zeitpunkt möglich, den der Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung für die
späteste Stimmenabgabe bei den Abstimmungen bestimmt.
|
| 5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Allen Aktionären und deren Bevollmächtigten bieten wir an, bereits vor oder während der virtuellen Hauptversammlung von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, jeweils nur nach
Weisung des die Vollmacht erteilenden Aktionärs abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben.
Aktionäre, die diesen Service nutzen möchten, werden gebeten, sich über ihren Letztintermediär (z.B. depotführendes Institut)
zur virtuellen Hauptversammlung anzumelden und den erforderlichen Nachweis des Aktienbesitzes (siehe Abschnitt IV.2) zu erbringen.
Es gibt zwei Möglichkeiten, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und diesen Weisungen,
wie sie abstimmen sollen, zu erteilen:
| a) |
Bevollmächtigung auf dem Postweg im Vorfeld der Hauptversammlung
Zusammen mit der Anmeldebestätigung wird ein Vollmachtsformular übersandt, welches auch von der Internetseite
heruntergeladen werden kann. Auf dem Vollmachtsformular kann der Aktionär seine Vollmacht nebst Weisungen zur Ausübung des
Stimmrechts erteilen. Die Vollmacht nebst Weisungen für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist bis spätestens
zum Ablauf des 3. Mai 2022 (d.h. 03.05.2022, 24:00 Uhr MESZ) (Zugang bei der Gesellschaft) per Post an die im vorhergehenden
Abschnitt IV.4 genannte Adresse zu übermitteln. Später auf dem Postweg eingehende Bevollmächtigungen und Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden nicht berücksichtigt.
|
| b) |
Bevollmächtigung bis zur spätesten Stimmenabgabe in der virtuellen Hauptversammlung
Des Weiteren können rechtzeitig angemeldete Aktionäre - auch über den Ablauf des 3. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, hinaus - Vollmachten
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Online über das InvestorPortal unter
erteilen, ändern oder widerrufen. Diese Möglichkeiten sind bis zu dem Zeitpunkt möglich, den der Versammlungsleiter in der
virtuellen Hauptversammlung für die späteste Stimmenabgabe bei den Abstimmungen bestimmt.
Auf der vorgenannten Internetseite sind alle wesentlichen Informationen zur Vollmachts- und Weisungserteilung über das Internet
verfügbar.
|
Erhalten die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand sowohl mittels des Vollmachts-
und Weisungsformulars als auch über das InvestorPortal Vollmacht und Weisungen, werden unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs
ausschließlich die über das InvestorPortal erteilte Vollmacht und erteilten Weisungen als verbindlich angesehen.
|
| 6. |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, elektronisch über das InvestorPortal oder gemäß § 67c Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212)
durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs
in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das InvestorPortal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3
AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212) und 3.
per Brief.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen
haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG sowie eine
diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.
Die Stimmabgaben per Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns)
behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter
Aktien.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
|
| 7. |
Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 AktG und Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
| a) |
Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von
500.000,00 € (das entspricht mindestens 195.313 Aktien an der EnBW Energie Baden-Württemberg AG) erreichen, können gemäß §
122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Absatz 2 AktG
in Verbindung mit § 122 Absatz 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung
dieser 90 Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die ausdrücklich hingewiesen wird. Bei der
Fristberechnung sind ferner die Bestimmungen des § 121 Absatz 7 AktG entsprechend anzuwenden.
Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung
einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft
spätestens bis zum Ablauf des 4. April 2022 (d.h. 04.04.2022, 24:00 Uhr MESZ) zugehen. Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes
Verlangen die folgende Postanschrift bzw., bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, die folgende E-Mail-Adresse
zu verwenden:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG Gremien & Aktionärsbeziehungen Durlacher Allee 93 76131 Karlsruhe oder E-Mail: hauptversammlung2022@enbw.com
|
| b) |
Anträge und Wahlvorschläge nach den §§ 126 Absatz 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge übersenden, die sich gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu Gegenständen der Tagesordnung richten und die zu begründen sind. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines Aktionärs
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, der nicht begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung
gemäß § 126 Absatz 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft
zu richten:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG Gremien & Aktionärsbeziehungen Durlacher Allee 93 76131 Karlsruhe oder E-Mail: hauptversammlung2022@enbw.com
Bis spätestens zum Ablauf des 20. April 2022 (d.h. 20.04.2022, 24:00 Uhr MESZ) unter einer der vorgenannten Adressen bei der
Gesellschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären unverzüglich im Internet unter
kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse
kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder zu denen
kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers bzw. Vorschlagenden erbracht wird sowie Gegenanträge ohne Begründung,
werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. In den in § 126 Absatz 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag
und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag
unter anderem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde
oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung
eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
beträgt. Wahlvorschläge müssen ferner nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG
und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG nicht enthalten.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als
in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
|
| c) |
Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
Gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
eingeräumt. Der Vorstand hat vorgegeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation
einzureichen sind.
Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre, die den erforderlichen Nachweis des Aktienbesitzes erbracht haben (siehe Abschnitt
IV.2), können der Gesellschaft ihre Fragen bis spätestens zum Ablauf des 3. Mai 2022 (d.h. 03.05.2022, 24:00 Uhr MESZ) ausschließlich
Online über das InvestorPortal unter
übermitteln.
Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 COVID-19-Maßnahmengesetz wird der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, wie
er Fragen beantwortet. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand insbesondere - aber nicht nur - aus den in
§ 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen und die Auskunft ablehnen. Die Auskunft kann unter anderem etwa verweigert werden,
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit der Vorstand sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar
machen würde. Die Auskunft kann auch verweigert werden, soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner
Steuern bezieht oder wenn die begehrte Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn
und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
|
|
| 8. |
Hinweis auf zugängliche Informationen
Die Gesellschaft hat für die Hauptversammlung unter der Adresse
eine Internetseite eingerichtet.
Auf dieser Internetseite sind ab der Einberufung der Hauptversammlung und mindestens bis zu deren Ablauf zahlreiche Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung kostenfrei öffentlich zugänglich. Insbesondere sind hier der Text der Einberufung
mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und Erläuterungen, darunter weitergehende Erläuterungen zu den in Abschnitt IV.7
dargestellten Rechten der Aktionäre, abrufbar. Dort sind auch alle für die Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen
und Formulare bereitgestellt.
Schließlich werden unter dieser Internetadresse nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
|
| 9. |
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Für Aktionäre der Gesellschaft wird die gesamte Hauptversammlung am 5. Mai 2022, ab 10:00 Uhr MESZ, im Wege der Bild- und
Tonübertragung live im Internet übertragen (http://hv.enbw.com). Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sie sich zur Hauptversammlung anmelden und ihren Aktienbesitz
nachweisen (siehe Abschnitt IV.2). Den für den Online-Zugang über das InvestorPortal erforderlichen Zugangscode erhalten sie
mit ihrer Anmeldebestätigung. Die hier angebotene Möglichkeit ermöglicht den Aktionären die Verfolgung der gesamten Hauptversammlung
über das Internet. Die Zuschaltung ermöglicht aber keine Online-Teilnahme im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG.
Entsprechendes gilt für eine Teilnahme im Wege elektronischer Zuschaltung durch Bevollmächtigte. Die Nutzung des Online-Zugangs
über das InvestorPortal durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der
Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung versandten Zugangscode erhält, sofern der Zugangscode nicht direkt an den Bevollmächtigten
versandt wurde.
Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden können auch von sonstigen
Interessierten ohne Zugangscode live im Internet verfolgt werden (http://hv.enbw.com).
|
| 10. |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, wird
in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung die Möglichkeit
eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen zu Protokoll des Notars
sind im Wege elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal unter
zu übermitteln und sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. Den
für den Online-Zugang über das InvestorPortal erforderlichen Zugangscode erhalten sie mit ihrer Anmeldebestätigung.
UTC Zeiten (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO)
Sämtliche Zeitangaben in der Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MESZ) angegeben.
Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
Weitere Informationen zur Abstimmung (gem. Tabelle 3 der EU-DVO)
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie nachstehend näher bestimmt auszuüben. Unter Tagesordnungspunkt 1 wird
kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe dort). Die vorgesehenen
Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 und 9 haben verbindlichen Charakter, diejenigen zu den Tagesordnungspunkten
7 und 8 haben empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit 'Ja' (Befürwortung) oder
'Nein' (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).
|
Karlsruhe, im März 2022
EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Der Vorstand
Angaben nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (Tabelle 3)
A1 Eindeutige Kennung: d7820abec69bec11812c005056888925 A2 Art der Mitteilung: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung für den 5. Mai 2022 B1 ISIN: DE0005220008 B2 Name des Emittenten: EnBW Energie Baden-Württemberg AG C1 Datum der Hauptversammlung: 20220505 C2 Uhrzeit der Hauptversammlung: 08:00 Uhr (UTC) C3 Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
als virtuelle Hauptversammlung C4 Ort der Hauptversammlung: Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Schelmenwasenstraße 15, 70567 Stuttgart.
Eine physische Teilnahme vor Ort ist nicht möglich. URL zum InvestorPortal der Gesellschaft zur Verfolgung der Hauptversammlung
in Bild und Ton sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte: http://hv.enbw.com C5 Aufzeichnungsdatum: 20220413 C6 Uniform Resource Locator (URL): http://hv.enbw.com
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Die Erhebung und Verarbeitung
der personenbezogenen Daten (Vorname, Nachname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien,
Vollmachten, Weisungen, Anträge, Wahlvorschläge und Fragen) erfolgt auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Sofern
Aktionäre oder Aktionärsvertreter den Online-Zugang über das InvestorPortal nutzen, gelten hierfür zusätzliche Datenschutzhinweise,
die im InvestorPortal jederzeit aufgerufen werden können.
Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich
und erfolgt zu dem Zweck der Ermöglichung einer Teilnahme für jeden sich anmeldenden Aktionär oder Aktionärsvertreter. Die
Gesellschaft ist für die Erhebung und Verarbeitung verantwortlich. Es ist unsere rechtliche Verpflichtung, eine Hauptversammlung
durchzuführen und die Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen. Hierfür müssen wir die benannten Daten verarbeiten. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung sind das Aktiengesetz (AktG), insbesondere § 123 Absatz 2 und 3 AktG in Verbindung mit § 16 Absatz 1
der Satzung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und § 129 Absatz 1 Satz 2 AktG, sowie Artikel 6 Absatz 1 c) Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO). Daneben verarbeiten wir personenbezogene Daten zur Wahrung der folgenden berechtigten Interessen im Sinne von Artikel
6 Absatz 1 f) der DSGVO: Organisation und geordnete Durchführung der Hauptversammlung. Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter
den Online-Zugang über das InvestorPortal nutzen, verarbeiten wir insoweit personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen
Person gemäß Art. 6 Absatz 1 a) und Art. 7 DSGVO. Die Erteilung der Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung
für die Zukunft widerrufen werden.
Alle Aktionäre und Aktionärsvertreter haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und
Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel
III der DSGVO. Diese Rechte können die Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten
geltend machen:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG Gremien & Aktionärsbeziehungen Durlacher Allee 93 76131 Karlsruhe oder E-Mail: hauptversammlung2022@enbw.com
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter
datenschutz@enbw.com
Er steht Ihnen für Fragen zum Datenschutz gerne zur Verfügung.
Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die wir beim Besuch unserer Internetseiten erheben, verweisen wir auf unsere Informationen
zum Datenschutz unter der Internetadresse
https://www.enbw.com/service/datenschutz/
Ausführliche Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit unserer Hauptversammlung finden Sie in dem Dokument 'Hinweise
zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter der EnBW Hauptversammlung', welches unter der Internetadresse
https://www.enbw.com/service/datenschutz/dokumente
kostenfrei öffentlich zugänglich ist.
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25.03.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
EnBW Energie Baden-Württemberg AG |
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Durlacher Allee 93 |
|
76131 Karlsruhe |
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Deutschland |
| Telefon: |
+49 721 6312669 |
| Fax: |
+49 721 91420799 |
| E-Mail: |
hauptversammlung2022@enbw.com |
| Internet: |
http://www.enbw.com |
| ISIN: |
DE0005220008 |
| WKN: |
522000 |
| Börsen: |
XETRA, Stuttgart, Frankfurt (Main), Berlin, Düsseldorf, München |
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| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1312485 25.03.2022
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| 15.07.2021 | EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Wertberichtigungen und Drohverlustrückstellungen in Höhe von 1,25 Milliarden € im Halbjahresabschluss zu berücksichtigen
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EnBW Energie Baden-Württemberg AG / Schlagwort(e): Halbjahresbericht
EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Wertberichtigungen und Drohverlustrückstellungen in Höhe von 1,25 Milliarden € im Halbjahresabschluss zu berücksichtigen
15.07.2021 / 09:34 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Wertberichtigungen und Drohverlustrückstellungen in Höhe von 1,25 Milliarden € im Halbjahresabschluss zu berücksichtigen
Die EnBW ist gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS 36) verpflichtet, regelmäßig und auch anlassbezogen Werthaltigkeitsprüfungen durchzuführen. Im Rahmen der Vorbereitungen zur Erstellung des Halbjahresabschlusses zum 30. Juni 2021 hat die EnBW im Konzernabschluss einen Wertberichtigungsbedarf im Segment Nachhaltige Erzeugungsinfrastruktur von ca. 0,95 Milliarden € identifiziert. Die Wertberichtigungen betreffen hauptsächlich die Kohlekraftwerke. In geringerem Umfang sind auch Windparks betroffen. Zusätzlich müssen Drohverlustrückstellungen für nicht mehr kostendeckende Strombezugsverträge nach IAS 37 um 0,3 Milliarden € erhöht werden. EnBW veröffentlicht den Halbjahresfinanzbericht am 29. Juli 2021.
Grund für diese im Halbjahresabschluss 2021 zu erfassenden Sonderbelastungen von insgesamt 1,25 Milliarden € sind im Wesentlichen verschlechterte Erwartungen in Bezug auf die künftigen Cashflows insbesondere im Bereich der konventionellen Erzeugung vor dem Hintergrund zu erwartender verschärfter Anforderungen aus dem Klimaschutz.
Die Sonderbelastungen mindern das neutrale Ergebnis und sind im Halbjahresabschluss weder zahlungswirksam, noch haben sie Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage der Dividende. Bemessungsgrundlage der Dividende ist der um Sonderfaktoren bereinigte Adjusted Konzernüberschuss. Die Fähigkeit zur Dividendenausschüttung für das Geschäftsjahr 2021 ist nicht gefährdet.
Die Ergebnisprognose für die Entwicklung des Adjusted EBITDA für das Gesamtjahr 2021 verändert sich durch die genannten Effekte nicht.
EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Durlacher Allee 93
76131 Karlsruhe
Telefon: +49 (07 21) 63-1 43 20
presse@enbw.com
www.enbw.com
15.07.2021 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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Deutsch |
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EnBW Energie Baden-Württemberg AG |
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Durlacher Allee 93 |
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76131 Karlsruhe |
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Deutschland |
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+49 (0)7 21 63-00 |
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investor.relations@enbw.com |
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www.enbw.com |
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DE0005220008 |
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522000 |
| Indizes: |
CDAX Versorger |
| Börsen: |
Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Stuttgart; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Tradegate Exchange |
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1218996 |
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DGAP News-Service |
1218996 15.07.2021 CET/CEST
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| 24.06.2021 | EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Vorstandsvorsitzender strebt keine weitere Amtszeit an
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EnBW Energie Baden-Württemberg AG / Schlagwort(e): Personalie
EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Vorstandsvorsitzender strebt keine weitere Amtszeit an
24.06.2021 / 20:01 CET/CEST
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Vorstandsvorsitzender strebt keine weitere Amtszeit an
Karlsruhe, den 24. Juni 2021 - Der Vorsitzende des Vorstands der EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Herr Dr. Frank Mastiaux, hat heute den Personalausschuss des Aufsichtsrats darüber informiert, dass er über seine derzeit laufende, am 30. September 2022 endende, zweite Amtszeit hinaus aus persönlichen Gründen keine erneute Bestellung zum Mitglied des Vorstands anstrebt. Der Aufsichtsrat wird sich rechtzeitig mit der Nachfolge befassen.
EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Durlacher Allee 93
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| Sprache: |
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1211836 24.06.2021 CET/CEST
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| 26.03.2021 | EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2021 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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EnBW Energie Baden-Württemberg AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2021 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
26.03.2021 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
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EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Karlsruhe
ISIN DE0005220008 / WKN 522 000
Einberufung der Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am
Mittwoch, den 5. Mai 2021, um 10:00 Uhr (MESZ)
als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten.
I. Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und des gebilligten Konzernabschlusses,
jeweils zum 31. Dezember 2020, des zusammengefassten Lageberichts für die EnBW Energie Baden-Württemberg AG und den Konzern
(einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB) sowie
des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2020
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 19. März 2021 gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt
ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten
Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen in der virtuellen Hauptversammlung näher erläutert werden.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der EnBW Energie Baden-Württemberg AG zum 31.
Dezember 2020 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2020 in Höhe von 351.869.604,03 € zur Ausschüttung einer Dividende
von 1,00 € je dividendenberechtigter Aktie, das entspricht bei 270.855.027 dividendenberechtigten Stückaktien einem Betrag
von 270.855.027,00 €, zu verwenden und den Restbetrag von 81.014.577,03 € auf neue Rechnung vorzutragen.
Die Auszahlung der beschlossenen Dividende erfolgt gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG am 10. Mai 2021.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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| 5. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht
unterjähriger Finanzinformationen
| a) |
Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, für das Geschäftsjahr 2021 zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2021 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie
für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Absatz 7 WpHG des
Geschäftsjahres 2021 zu wählen.
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| b) |
Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von
§ 115 Absatz 7 WpHG des Geschäftsjahres 2022 zu wählen, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung
erfolgt.
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Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
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| 6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus 20 Mitgliedern und setzt sich gemäß den §§ 96
Absatz 1 und 2, 101 Absatz 1 AktG und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 MitbestG aus zehn von der Hauptversammlung und zehn von den
Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern sowie zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern
(also jeweils mindestens sechs Frauen und sechs Männern) zusammen. Die Vertreter der Anteilseigner und der Arbeitnehmer im
Aufsichtsrat haben jeweils gemäß § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG Widerspruch gegen eine gesamthafte Erfüllung des Mindestanteils
von Frauen und Männern im Aufsichtsrat erklärt. Dies hat zur Folge, dass der Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner
und der Seite der Arbeitnehmer jeweils getrennt zu erfüllen ist. Von den zehn Sitzen der Anteilseigner im Aufsichtsrat müssen
daher mindestens drei mit Frauen und mindestens drei mit Männern besetzt sein.
Die Amtszeit aller zehn derzeit amtierenden Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat endet mit Ablauf der Hauptversammlung
am 5. Mai 2021, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Beschluss fasst.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgenden Personen mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 5. Mai 2021 als
Vertreter der Anteilseigner zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der EnBW Energie Baden-Württemberg AG zu wählen. Die Wahl erfolgt
für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn
der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
| a) |
Herr Dr. Dietrich Birk, Göppingen, Geschäftsführer des Verbands Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA), Landesverband
Baden-Württemberg, Stuttgart
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| b) |
Frau Stefanie Bürkle, Sigmaringen, Landrätin des Landkreises Sigmaringen
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| c) |
Herr Lutz Feldmann, Bochum, selbstständiger Unternehmensberater
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| d) |
Herr Dr. Hubert Lienhard, Heidenheim an der Brenz, Aufsichtsrat und früherer Vorsitzender der Geschäftsführung der Voith GmbH,
Heidenheim
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| e) |
Frau Marika Lulay, Heppenheim, Vorsitzende der geschäftsführenden Direktoren (CEO) und Mitglied des Verwaltungsrats der GFT
Technologies SE, Stuttgart
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| f) |
Herr Dr. Wolf-Rüdiger Michel, Rottweil, Landrat des Landkreises Rottweil
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| g) |
Frau Gunda Röstel, Flöha, Kaufmännische Geschäftsführerin der Stadtentwässerung Dresden GmbH und Prokuristin der Gelsenwasser
AG
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| h) |
Herr Harald Sievers, Ravensburg, Landrat des Landkreises Ravensburg
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| i) |
Frau Edith Sitzmann, Freiburg, Ministerin für Finanzen des Landes Baden-Württemberg und Mitglied des Landtags von Baden-Württemberg
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| j) |
Herr Lothar Wölfle, Friedrichshafen, Landrat des Bodenseekreises
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Die vorgenannten Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats, berücksichtigen
die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten
Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Somit berücksichtigen die Wahlvorschläge auch Kandidaten, die aufgrund ihrer Herkunft,
Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit über internationale Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, womit auch der internationalen
Tätigkeit des Unternehmens angemessen Rechnung getragen wird. Des Weiteren wurde bei den Wahlvorschlägen neben den zur Wahrnehmung
der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen auch darauf geachtet, dass das vom Aufsichtsrat
gesetzte Ziel in Bezug auf den Frauenanteil im gesamten Aufsichtsrat zumindest eingehalten wird. Bei den Wahlvorschlägen wurde
ferner darauf geachtet, dass nicht nur die persönlichen Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder nach § 100 AktG erfüllt
sind, sondern dem Aufsichtsrat - entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex - künftig auch eine
nach Einschätzung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat angemessene Anzahl unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder auf Anteilseignerseite
angehört und die Kodexempfehlungen zur Höchstzahl von Aufsichtsratsmandaten beachtet werden. Schließlich wurde darauf geachtet,
potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden.
Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. Es ist beabsichtigt, entsprechend der Empfehlung C.15 Satz
1 des Deutschen Corporate Governance Kodex über die Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten jeweils im Wege der Einzelwahl gesondert
abzustimmen.
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung für den 5. Mai 2021 bestehen bei den zur Wahl vorgeschlagenen Personen
folgende Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (1) und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen (2):
zu a) Herr Dr. Dietrich Birk, Göppingen:
(1)
Keine Mitgliedschaften
(2)
Zu b) Frau Stefanie Bürkle, Sigmaringen:
(1)
| - |
SWEG Südwestdeutsche Landesverkehrs-AG
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(2)
| - |
Hohenzollerische Landesbank Kreissparkasse Sigmaringen, Anstalt des öffentlichen Rechts (Vorsitzende)
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| - |
Flugplatz Mengen Hohentengen GmbH (Vorsitzende)
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| - |
SRH Kliniken Landkreis Sigmaringen GmbH (Vorsitzende)
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| - |
Sparkassenverband Baden-Württemberg, Anstalt des öffentlichen Rechts
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| - |
Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau GmbH (naldo) (Vorsitzende)
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| - |
Wirtschaftsförderungs- und Standortmarketinggesellschaft Landkreis Sigmaringen mbH (Vorsitzende)
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| - |
Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke (stellvertretende Vorsitzende)
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| - |
Zweckverband Thermische Abfallverwertung Donautal (TAD) (stellvertretende Vorsitzende)
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zu c) Herr Lutz Feldmann, Bochum:
(1)
Keine Mitgliedschaften
(2)
| - |
Villa Claudius gGmbH (Vorsitzender)
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| - |
Thyssen'sche Handelsgesellschaft mbH
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zu d) Herr Dr. Hubert Lienhard, Heidenheim an der Brenz:
(1)
| - |
Heraeus Holding GmbH
|
| - |
Siemens Energy AG (seit 1. Oktober 2020)
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| - |
SMS Group GmbH
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| - |
Voith GmbH & Co. KGaA
|
| - |
Voith Management GmbH
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(2)
| - |
Heitkamp & Thumann KG
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| - |
Siemens Gas and Power Management GmbH (seit 1. Oktober 2020)
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zu e) Frau Marika Lulay, Heppenheim:
(1)
| - |
Wüstenrot & Württembergische AG
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| - |
GFT Technologies SE
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(2)
Keine Mitgliedschaften
zu f) Herr Dr. Wolf-Rüdiger Michel, Rottweil:
(1)
| - |
Kreisbaugenossenschaft Rottweil e. G. (Vorsitzender)
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| - |
SV SparkassenVersicherung Holding AG (seit 3. April 2020)
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(2)
| - |
Komm.ONE, Anstalt des öffentlichen Rechts (ehemals ITEOS)
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| - |
Kreissparkasse Rottweil, Anstalt des öffentlichen Rechts (Vorsitzender)
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| - |
Schwarzwald Tourismus GmbH
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| - |
SMF Schwarzwald Musikfestival GmbH
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| - |
Sparkassen-Beteiligungen Baden-Württemberg GmbH
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| - |
Sparkassenverband Baden-Württemberg, Körperschaft des öffentlichen Rechts
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| - |
Wirtschaftsförderungsgesellschaft Schwarzwald-Baar-Heuberg mbH
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| - |
Zweckverband Bauernmuseum Horb / Sulz
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| - |
Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke (stellvertretender Vorsitzender)
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| - |
Zweckverband Ringzug Schwarzwald-Baar-Heuberg
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| - |
Zweckverband RBB Restmüllheizkraftwerk Böblingen (stellvertretender Vorsitzender)
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| - |
ZTN-Süd Warthausen
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zu g) Frau Gunda Röstel, Flöha:
(1)
| - |
Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden, Anstalt des öffentlichen Rechts (stellvertretende
Vorsitzende)
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| - |
VNG AG
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| - |
Netze BW GmbH
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(2)
| - |
Hochschulrat der Technischen Universität Dresden, Körperschaft des öffentlichen Rechts (Vorsitzende)
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| - |
Stadtwerke Burg GmbH
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zu h) Herr Harald Sievers, Ravensburg
(1)
| - |
Oberschwabenklinik gGmbH (Vorsitzender)
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| - |
SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG
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(2)
| - |
Gesellschaft für Wirtschafts- und Innovationsförderung Landkreis Ravensburg mbH (WiR) (Vorsitzender)
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| - |
Ravensburger Entsorgungsanlagengesellschaft mbH (REAG) (Vorsitzender)
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| - |
Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund GmbH (stellvertretender Vorsitzender)
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| - |
Bodensee-Oberschwaben-Bahn VerwaltungsGmbH
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| - |
Kreissparkasse Ravensburg (Vorsitzender des Verwaltungsrats)
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| - |
Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke
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zu i) Frau Edith Sitzmann, Freiburg:
(1)
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Landesbank Baden-Württemberg, Anstalt des öffentlichen Rechts (stellvertretende Vorsitzende)
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| - |
Landeskreditbank Baden-Württemberg, Förderbank, Anstalt des öffentlichen Rechts (Vorsitzende des Verwaltungsrats)
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| - |
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Anstalt des öffentlichen Rechts
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(2)
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Baden-Württemberg Stiftung gGmbH
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zu j) Herr Lothar Wölfle, Friedrichshafen:
(1)
Keine Mitgliedschaften
(2)
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Abfallwirtschaftsgesellschaft der Landkreise Bodenseekreis und Konstanz (Vorsitzender)
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| - |
Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund GmbH
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| - |
Bodensee-Oberschwaben-Bahn Verkehrsgesellschaft mbH (Vorsitzender)
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| - |
Sparkasse Bodensee (stellvertretender Vorsitzender)
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| - |
Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke (Vorsitzender)
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Zweckverband Breitband Bodensee (stellvertretender Vorsitzender)
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Wirtschaftsförderungsgesellschaft Bodenseekreis GmbH (Vorsitzender)
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| - |
Regionales Innovations- und Technologietransfer Zentrum GmbH (RITZ) (stellvertretender Vorsitzender)
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Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere ein aktueller Lebenslauf, der über deren Kenntnisse,
Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt, stehen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an und mindestens
bis zu deren Ablauf zum Abruf im Internet unter
zur Verfügung.
Angaben zur Empfehlung C.13 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex
Frau Stefanie Bürkle, Herr Lothar Wölfle, Herr Dr. Wolf-Rüdiger Michel und Herr Harald Sievers sind als Landräte für ihre
Landkreise jeweils Mitglied der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats des Zweckverbands Oberschwäbische Elektrizitätswerke,
welcher mittelbar über seine 100%ige Tochtergesellschaft OEW Energie-Beteiligungs GmbH 46,75 % des Grundkapitals der EnBW
Energie Baden-Württemberg AG hält. Herr Wölfle ist zudem Vorsitzender und Herr Dr. Michel und Frau Bürkle sind stellvertretende
Vorsitzende des Zweckverbands Oberschwäbische Elektrizitätswerke.
Frau Edith Sitzmann ist Ministerin für Finanzen des Landes Baden-Württemberg. Dem Finanzministerium obliegt die Verwaltung
der Beteiligungen des Landes. Das Land Baden-Württemberg hält mittelbar über seine 100%ige Tochtergesellschaft NECKARPRI GmbH
und wiederum über deren 100%ige Tochtergesellschaft NECKARPRI Beteiligungsgesellschaft mbH 46,75 % des Grundkapitals der EnBW
Energie Baden-Württemberg AG.
Abgesehen davon stehen die vorgeschlagenen Kandidaten in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft
oder ihren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär,
deren Offenlegung nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend
ansehen würde.
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| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
§ 120 Absatz 4 Satz 1 AktG alter Fassung sah vor, dass die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder beschließen kann. Einen solchen Beschluss hat zuletzt die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft
am 8. Mai 2018 gefasst.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 wurde ein neuer § 120a
AktG eingeführt. Nach dessen Absatz 1 beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung
des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems,
mindestens jedoch alle vier Jahre. Die erstmalige Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 AktG über das Vergütungssystem für
die Vorstandsmitglieder hat bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2021 zu erfolgen.
Der Aufsichtsrat hat im Jahr 2020 - vorbereitet durch seinen Personalausschuss - die Regelungen des Vergütungssystems für
die Vorstandsmitglieder überarbeitet, so dass es den Vorgaben des ARUG II entspricht und viele Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex in der aktuellen Fassung berücksichtigt. Dieses überarbeitete Vorstandsvergütungssystem hat der
Aufsichtsrat am 10. Dezember 2020 beschlossen. Das vom Aufsichtsrat beschlossene überarbeitete Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
der Gesellschaft ("Vergütungssystem") ist in nachfolgendem Abschnitt II.1 wiedergegeben. Das Vergütungssystem ist neben den anderen Unterlagen zur Hauptversammlung
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Personalausschusses - vor, das vom Aufsichtsrat am 10. Dezember
2020 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
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| 8. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Durch das ARUG II wurde auch § 113 Absatz 3 AktG neu gefasst. Gemäß § 113 Absatz 3 Sätze 1 und 2 AktG ist bei börsennotierten
Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss
zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.
Über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats hat zuletzt die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 17. Juli
2020 beschlossen und diese auf Grundlage von § 14 der Satzung der Gesellschaft neu festgesetzt. Die Vorbereitungen hierfür
- insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der vorgeschlagenen neuen Aufsichtsratsvergütung - erfolgten
unter Hinzuziehung eines unabhängigen externen Vergütungsexperten.
Nach Maßgabe des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. Juli 2020 erhalten die Aufsichtsratsmitglieder
neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung, die sich aus einer Grundvergütung und einer Zusatzvergütung für Mehrarbeit
in Aufsichtsratsausschüssen sowie einem Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
zusammensetzt. Die Höhe der Grundvergütung und der Zusatzvergütung bemisst sich nach den Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. seinen
Ausschüssen, die vom jeweiligen Mitglied übernommen werden.
Die von der ordentlichen Hauptversammlung im letzten Jahr neu festgesetzte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist nach
Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat nach wie vor angemessen und soll unverändert bleiben. Die bestehende Vergütungsregelung
berücksichtigt insbesondere auch die Empfehlung G.17 und die Anregung G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Die von der ordentlichen Hauptversammlung vom 17. Juli 2020 festgelegte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und das der
Vergütung zugrundeliegende Vergütungssystem mit den Angaben gemäß den §§ 113 Absatz 3 Satz 3, 87a Absatz 1 Satz 2 AktG sind
in nachfolgendem Abschnitt II.2 wiedergegeben. Die Vergütung mit dem Vergütungssystem sind auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wie sie von der ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft am 17. Juli 2020 neu festgesetzt wurde, sowie das der Vergütung zugrundeliegende Vergütungssystem, zu bestätigen.
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| 9. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu sieben Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg
AG und sieben Tochtergesellschaften
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, jedem der sieben neuen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge vom 10. März 2021
zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG als Organträger und deren folgenden sieben Tochtergesellschaften als jeweiliger
Organgesellschaft zuzustimmen:
a) EnBW Omega 121. Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Karlsruhe, b) EnBW Omega 122. Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Karlsruhe, c) EnBW Omega 123. Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Stuttgart, d) EnBW Omega 124. Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Stuttgart, e) EnBW Omega 125. Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Stuttgart, f) EnBW Omega 126. Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Stuttgart, g) EnBW Windkraftprojekte GmbH mit Sitz in Stuttgart.
Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG hält an jeder der vorgenannten Tochtergesellschaften jeweils 100 % der Geschäftsanteile.
Die sieben Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge sollen Grundlage für sogenannte ertragsteuerliche Organschaften zwischen
der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und den betreffenden Tochtergesellschaften sein.
Alle sieben Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge (nachfolgend 'Vertrag' genannt) haben den folgenden wesentlichen Inhalt:
| * |
Die Organgesellschaft unterstellt ihre Leitung dem Organträger, der demgemäß berechtigt ist, der Geschäftsführung der Organgesellschaft
hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft uneingeschränkt Weisungen zu erteilen (§ 1 Absatz 1 des Vertrages). Der Organträger
wird sein uneingeschränktes Weisungsrecht nur durch seine Geschäftsleitung ausüben. Weisungen bedürfen keiner besonderen Form
(§ 1 Absatz 2 des Vertrages). Die Organgesellschaft verpflichtet sich, den Weisungen des Organträgers zu folgen (§ 1 Absatz
3 des Vertrages). Die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Organgesellschaft obliegen weiterhin der Geschäftsführung
der Organgesellschaft. Die rechtliche Selbstständigkeit beider Gesellschaften bleibt unberührt (§ 1 Absatz 4 des Vertrages).
Der Organträger kann der Geschäftsführung der Organgesellschaft keine Weisungen erteilen, den Vertrag zu ändern, aufrecht
zu erhalten oder zu beendigen (§ 1 Absatz 5 des Vertrages). Schließlich kann der Organträger jederzeit die Bücher, Schriften
und sonstige Geschäftsunterlagen der Organgesellschaft einsehen und Auskünfte über die rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen
Angelegenheiten der Organgesellschaft verlangen. Die Organgesellschaft ist verpflichtet, dem Organträger über alle wichtigen
Geschäftsvorfälle zu berichten (§ 1 Absatz 6 des Vertrages).
|
| * |
Die Organgesellschaft ist während der Dauer des Vertrages zur höchsten Gewinnabführung entsprechend den Vorschriften des §
301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet (§ 2 Absatz 1 des Vertrages). Die Verpflichtung der Organgesellschaft,
ihren ganzen Gewinn abzuführen, umfasst - soweit rechtlich zulässig - auch den Gewinn aus der Veräußerung ihrer sämtlichen
Vermögensgegenstände sowie einen Übertragungsgewinn aus Umwandlungen. Die vorstehende Regelung gilt nicht für nach Auflösung
der Organgesellschaft anfallende Gewinne (§ 2 Absatz 2 des Vertrages).
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| * |
Der Organträger ist zur Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet
(§ 3 des Vertrages).
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| * |
Die Organgesellschaft ist mit Zustimmung des Organträgers berechtigt, Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Gewinnrücklagen
gemäß § 272 Absatz 3 HGB einzustellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrages bei der Organgesellschaft gebildete 'andere Gewinnrücklagen'
im Sinne von § 272 Absatz 3 HGB sind gegebenenfalls auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags
zu verwenden oder als Gewinn abzuführen (§ 4 Absatz 1 des Vertrages). Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung sonstiger
Rücklagen oder das Heranziehen dieser Rücklagen zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags wird ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches
gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwaig vorhandenen Gewinnvortrag (§ 4 Absatz 2 des Vertrages).
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| * |
Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist im Einvernehmen mit dem Organträger aufzustellen (§ 5 des Vertrages).
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| * |
Der Anspruch auf Abführung eines Gewinns entsteht mit Ablauf des Bilanzstichtags der Organgesellschaft und wird am Tage der
Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zur Zahlung fällig. Der Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrags
entsteht mit Ablauf des Bilanzstichtags der Organgesellschaft und wird zum gleichen Zeitpunkt zur Zahlung fällig (§ 6 Absatz
1 des Vertrages). Vor Feststellung des Jahresabschlusses kann der Organträger Vorschüsse auf eine ihm für das Geschäftsjahr
voraussichtlich zustehende Gewinnabführung verlangen, wenn und soweit die Zahlung einer Vorabdividende zulässig ist (§ 6 Absatz
2 des Vertrages). Die Organgesellschaft kann Vorschüsse auf einen ihr für das Geschäftsjahr voraussichtlich zu erstattenden
Jahresfehlbetrag verlangen, soweit sie solche Vorschüsse mit Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt (§ 6 Absatz 3 des Vertrages).
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| * |
Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der Gesellschafterversammlung
der Organgesellschaft geschlossen (§ 7 Absatz 1 des Vertrages). Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister
des Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt - mit Ausnahme der Leitungsbefugnis des Organträgers - für die Zeit ab dem
Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. Das Weisungsrecht kann erst ab Eintragung des Vertrages in das
Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft ausgeübt werden (§ 7 Absatz 2 des Vertrages).
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| * |
Der Vertrag wird zunächst für eine Dauer von fünf (Zeit-)Jahren ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in
dem die Eintragung des Vertrages in das Handelsregister am Sitz der Organgesellschaft erfolgt, geschlossen. Er verlängert
sich jeweils bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahres der Organgesellschaft, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten vor Ablauf der jeweils verlängerten Vertragszeit schriftlich gekündigt wird (§ 7 Absatz 3 des Vertrages). Für
den Fall, dass ein Geschäftsjahr der Organgesellschaft innerhalb der vorgenannten festen Laufzeit des Vertrages weniger als
zwölf Kalendermonate umfasst oder das erste Jahr der Geltung des Vertrages durch das Finanzamt für eine körperschaftsteuerliche
Organschaft nicht anerkannt wird, verlängert sich die Mindestlaufzeit des Vertrages um weitere (Rumpf-)Geschäftsjahre der
Organgesellschaft, bis zum Ablauf von mindestens vollen fünf Zeitjahren, gerechnet ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres der
Organgesellschaft, in dem der Vertrag steuerliche Wirkung erlangt. Wird der Vertrag während der gesamten Laufzeit des Vertrages
in einem Geschäftsjahr durch das Finanzamt für eine körperschaftsteuerliche Organschaft nicht anerkannt, so beginnt mit Wirkung
ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres, in dem der Vertrag (wieder) steuerliche Wirkung erlangt, eine erneute Mindestlaufzeit
von fünf (Zeit-)Jahren (§ 7 Absatz 4 des Vertrages).
|
| * |
Der Vertrag kann mittels einvernehmlicher Aufhebung oder mittels Kündigung vorzeitig beendet werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Als wichtige Gründe für die vorzeitige Beendigung gelten insbesondere (§ 7 Absatz 5 des Vertrages):
| a) |
die Veräußerung, die Einbringung oder sonstige Übertragung von Anteilen an der Organgesellschaft in einem Umfang, der zur
Folge hat, dass die steuerlichen Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger nicht
mehr vorliegen,
|
| b) |
die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft,
|
| c) |
der Formwechsel der Organgesellschaft, es sei denn, die Organgesellschaft wird in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
umgewandelt,
|
| d) |
die Verlegung des Satzungs- oder Verwaltungssitzes der Organgesellschaft, wenn dadurch die steuerliche Organschaft entfällt,
|
| e) |
wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft nicht mehr einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzurechnen ist,
und
|
| f) |
der Eintritt eines außenstehenden Gesellschafters bei der Organgesellschaft unter entsprechender Anwendung des § 307 AktG.
|
|
| * |
Im Falle einer einvernehmlichen Aufhebung oder einer Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist
nach den für den Jahresabschluss der Organgesellschaft geltenden Bestimmungen eine Abgrenzungsbilanz für die Organgesellschaft
auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufhebung bzw. der Kündigung aufzustellen; für den Gewinn oder Verlust, der in dieser
Abgrenzungsbilanz ausgewiesen wird, gelten die Regelungen des Vertrages zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme entsprechend
(§ 7 Absatz 6 des Vertrages).
|
Die sieben Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge bedürfen jeweils zu ihrer Wirksamkeit neben der Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der jeweiligen Tochtergesellschaft auch der Zustimmung der Hauptversammlung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und der
Eintragung in das Handelsregister der jeweiligen Tochtergesellschaft. Die Gesellschafterversammlungen der vorgenannten sieben
Tochtergesellschaften werden dem jeweils zwischen ihr und der EnBW Energie Baden-Württemberg AG abgeschlossenen Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag vor der Hauptversammlung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG am 5. Mai 2021 zustimmen.
Jeder der sieben Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge ist jeweils in einem gemeinsamen Bericht des Vorstands der EnBW
Energie Baden-Württemberg AG und der jeweiligen Geschäftsführung der betreffenden Tochtergesellschaft gemäß § 293a Absatz
1 AktG näher erläutert und begründet.
Diese Berichte, die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und ihren vorgenannten
sieben Tochtergesellschaften, die Jahresabschlüsse der EnBW Windkraftprojekte GmbH der letzten drei Geschäftsjahre und die
Eröffnungsbilanzen der anderen sechs vorgenannten Tochtergesellschaften aus dem Geschäftsjahr 2021 sowie die Jahresabschlüsse,
Konzernabschlüsse und die zusammengefassten Lageberichte für die EnBW Energie Baden-Württemberg AG und den Konzern der letzten
drei Geschäftsjahre sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu deren Ablauf auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
zugänglich.
|
| 10. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer Vergleichsvereinbarung mit einem Vorstandsmitglied nach § 93 Absatz 4 Satz 3
AktG
Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG, vertreten durch ihren Aufsichtsrat und ihren Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied Dr.
Zimmer), hat am 22. März 2021 mit ihrem Vorstandsmitglied Dr. Hans-Josef Zimmer in Bezug auf dessen frühere Tätigkeit als
vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. September 2007 amtierendes Mitglied des Vorstands der EnBW Kraftwerke AG sowie mit der D&O-Versicherung
AIG Europe S.A. eine außergerichtliche Vergleichsvereinbarung geschlossen (nachfolgend auch 'Vergleichsvereinbarung'). Weitere
Partei dieser Vergleichsvereinbarung ist die EnBW Kernkraft GmbH, vertreten durch ihren Aufsichtsrat und ihre Geschäftsführung,
in Bezug auf die frühere Tätigkeit von Dr. Hans-Josef Zimmer als vom 1. August 2004 bis zum 30. September 2007 amtierendes
Mitglied der Geschäftsführung der EnBW Kernkraft GmbH.
Die Vergleichsvereinbarung bedarf gemäß § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung
der EnBW Energie Baden-Württemberg AG.
Aufsichtsrat und Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer) schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
'Der Vergleichsvereinbarung vom 22. März 2021 zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG, der EnBW Kernkraft GmbH, Herrn
Dr. Hans-Josef Zimmer und der D&O-Versicherung AIG Europe S.A. wird zugestimmt.'
Die Vergleichsvereinbarung ist in nachfolgendem Abschnitt III.1 im Wortlaut wiedergegeben. Der Gemeinsame Bericht des Aufsichtsrats
und des Vorstands (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer) zu Tagesordnungspunkt 10 ist in Abschnitt III.2 wiedergegeben. Diese
Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu deren Ablauf auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
zugänglich.
|
II. Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
| 1. |
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
Das vom Aufsichtsrat der Gesellschaft am 10. Dezember 2020 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder hat folgenden
Inhalt:
Entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 87a Absatz 1 AktG beschließt der Aufsichtsrat auf Vorschlag seines Personalausschusses
über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder einschließlich der wesentlichen Vertragselemente und überprüft es regelmäßig.
Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung sind neben der Aufgabe und der Leistung der Vorstandsmitglieder die wirtschaftliche
Lage, der Erfolg und die nachhaltige Wertentwicklung des Unternehmens sowie das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung
des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt sowie in der zeitlichen Entwicklung.
Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Sollte die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vorstandsvergütungssystem
nicht billigen, wird spätestens in der darauf folgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem für
die Vorstandsmitglieder zur Billigung vorgelegt.
Das nachfolgend dargestellte Vorstandsvergütungssystem ist seit dem 1. Januar 2018 in Kraft. Am 10. Dezember 2020 wurde
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 eine Clawback-Klausel eingeführt.
Die Laufzeit der Anstellungsverträge richtet sich nach dem jeweiligen Beschluss des Aufsichtsrates zur Bestellung eines Vorstandsmitglieds.
Ein Vorstandsmitglied wird in der Regel im Rahmen der Erstbestellung für drei Jahre bestellt und bei einer Wiederbestellung
für fünf Jahre.
Das folgende Schaubild zeigt die Struktur der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder:
Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands setzt sich aus Grundvergütung, einjähriger und mehrjähriger variabler Vergütung
sowie den Zuwendungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung und Nebenleistungen zusammen. Das Verhältnis von einjähriger
zu mehrjähriger variabler Vergütung beträgt abhängig vom individuellen Zieleinkommen der Vorstände circa 40 % zu 60 %, so
dass die mehrjährige variable Vergütung im Verhältnis zur einjährigen variablen Vergütung deutlich überwiegt. Unter anderem
hierdurch ist die Vergütungsstruktur auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Die
kurzfristige variable Vergütungskomponente wird im Folgenden auch als Short Term Incentive (STI), die langfristige variable
Vergütungskomponente als Long Term Incentive (LTI) bezeichnet.
Erfolgsunabhängige Vergütung
Die erfolgsunabhängige Vergütung umfasst eine feste vertraglich vereinbarte Grundvergütung sowie Nebenleistungen. Der feste
Vergütungsbestandteil wird in zwölf gleichen Monatsraten ausgezahlt. Das jeweilige Vorstandsmitglied hat darüber hinaus einen
Anspruch auf einen Dienstwagen mit Fahrer zur betrieblichen und angemessenen privaten Nutzung, wobei die auf den damit verbundenen
geldwerten Vorteil entfallenden Steuern vom jeweiligen Vorstandsmitglied getragen werden. Ferner erstattet das Unternehmen
den jeweiligen Vorstandsmitgliedern die Kosten einer jährlichen Vorsorgeuntersuchung, soweit diese nicht von einer bestehenden
Krankenversicherung übernommen werden. Weitere Nebenleistungen sind schließlich die Einbeziehung der Vorstandsmitglieder in
eine Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung sowie in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener
Höhe abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder, wobei der nach § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG
festgelegte Selbstbehalt nicht abgedeckt ist.
Erfolgsbezogene Vergütung
Kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentive - STI)
Der STI wird für den Zeitraum jeweils eines Geschäftsjahres gewährt und im folgenden Geschäftsjahr ausgezahlt. Bemessungszeitraum
für die Berechnung des STI ist das Geschäftsjahr der Gewährung.
Kenngrößen für die Berechnung der Zielerreichung des STI sind folgende für den EnBW-Konzern jeweils für ein Geschäftsjahr
ermittelten und nicht adjustierten Unternehmenskennzahlen:
| - |
EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragsteuern), bereinigt um das auf das Finanzergebnis entfallende Ergebnis der
Bewertung der Finanzanlagen und offene Handelspositionen der im Trading befindlichen Derivatepositionen sowie um die Auswirkungen,
die durch eine Anpassung der Kernenergierückstellungen entstehen und sich aus der Änderung der Inflationsrate der Kosten für
Betrieb, Rückbau und Entsorgung der Kernkraftwerke sowie des Diskontierungszinssatzes ergeben.
|
| - |
FFO (Funds from Operations), bereinigt um die Position der gezahlten beziehungsweise erhaltenen Ertragsteuern.
|
Der Aufsichtsrat bestimmt den Zielwert für die Kenngrößen EBT und FFO jeweils jährlich vor Beginn des einjährigen Bemessungszeitraums.
Der Zielwert für die Kenngröße EBT wird grundsätzlich auf Basis des im Vorjahr erwirtschafteten Istwerts festgelegt, wobei
der Aufsichtsrat den Anspannungsgrad erhöhen oder senken kann, indem der Vorjahreswert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung
von außerordentlichen Vorjahresereignissen und grundsätzlichen Erwägungen zur Ertragsentwicklung angepasst wird (Ziel-Ist-Vergleich).
Der Zielwert für die Kenngröße FFO entspricht dem Planwert, der in der im Jahr vor Beginn des Bemessungszeitraums beschlossenen
einjährigen Budgetplanung für die Kenngröße festgelegt worden ist (Plan-Ist-Vergleich).
Die Zielvergütung des STI setzt sich aus zwei gleich zu gewichtenden Teilbeträgen (50:50) zusammen. Der jeweilige Teilbetrag
wird erreicht, wenn der Zielwert einer Kenngröße zu 100 % erreicht wird.
Der Einzelzielerreichungsgrad der jeweiligen Kenngröße ergibt sich bei Unter- oder Überschreitung des Zielwerts aus dem Verhältnis
zwischen dem zuvor festgelegten Zielwert und dem für den Bemessungszeitraum erreichten Istwert der Kenngröße, der für das
Jahr der Gewährung im Konzernabschluss festgestellt worden ist.
Die bei Überschreitung der Zielerreichung maximal auszuzahlende Vergütung ist auf 180 % der für die jeweilige Kenngröße festgelegten
Teilzielvergütung begrenzt (Teilauszahlungs-Cap). Aus der Summe beider Teilauszahlungs-Caps ergibt sich der Gesamtauszahlungs-Cap
STI, der 180 % des Gesamtbetrags der STI-Zielvergütung entspricht. Bei Unterschreitung der Zielerreichung ist der Betrag der
kurzfristigen variablen Vergütung nicht nach unten begrenzt und kann bis auf einen Betrag von 0 € sinken.
Bei Festlegung der Zielwerte der kurzfristigen Vergütungskomponenten bestimmt der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen jährlich
und jeweils für jede Kenngröße separat zusätzlich einen Minimal- und einen Höchstwert und somit die Zielbandbreite.
Die Zielbandbreite entspricht einer stückweise linearen Funktion, wie in nebenstehender Grafik dargestellt, die sich aus dem
Wert des niedrigsten Zielerreichungsgrads Xmin im Verhältnis zum niedrigsten Auszahlungsfaktor und dem Wert des höchsten Zielerreichungsgrads
Xmax im Verhältnis zum höchsten Auszahlungsfaktor ergibt. Aus dem Verhältnis des Zielwerts zum Minimal- beziehungsweise Höchstwert
leitet sich jeweils der niedrigste beziehungsweise der höchste Zielerreichungsgrad (Xmin beziehungsweise Xmax), aus dem Verhältnis
der Zielvergütung zur Minimal- beziehungsweise Maximalvergütung jeweils der niedrigste beziehungsweise der höchste Auszahlungsfaktor
ab. Der auf die jeweilige Kenngröße entfallende und aus dem Einzelzielerreichungsgrad abzuleitende Teilbetrag der kurzfristigen
variablen Vergütung berechnet sich aus dem tatsächlichen Auszahlungsfaktor multipliziert mit der für die Kenngröße festgelegten
Zielvergütung. Der tatsächliche Auszahlungsfaktor ergibt sich dabei aus dem erreichten Istwert der Kenngröße unter Anwendung
der stückweise linearen Funktion der Zielbandbreite.

Ändern sich die Definitionen der Kenngrößen oder Bilanzierungs- beziehungsweise Bewertungsmethoden insbesondere aufgrund von
veränderten Rechnungslegungsstandards, werden die Zielwerte und Bandbreiten während des laufenden Bemessungszeitraums entsprechend
angepasst, sofern sich daraus eine Änderung des jeweiligen Zielerreichungsgrads im Vergleich zum ohne die Änderung erreichten
Wert um mehr als +/- 5 Prozentpunkte ergibt. Die Summe beider auf die jeweilige Kenngröße entfallenden Teilbeträge ergibt
die vorläufige STI-Gesamtvergütung.
Der auf Basis ausschließlich finanzieller Kennzahlen ermittelte Betrag der vorläufigen STI-Gesamtvergütung wird qualitativ
auf der Grundlage zusätzlicher Kriterien bewertet. Die Anpassung erfolgt im Wege der Multiplikation der vorläufigen Gesamtvergütung
mit einem Faktor, dessen niedrigster Wert 0,7 und dessen höchster Wert 1,3 beträgt. Es sollen nur Faktoren mit einer Nachkommastelle
verwendet werden. Sofern nicht anders vom Aufsichtsrat beschlossen, beträgt der Faktor 1,0. Die Höhe des Faktors legt der
Aufsichtsrat überwiegend auf Grundlage einer Bewertung von Kriterien fest, die er jährlich im Voraus bestimmt hat. Der Aspekt
der nachhaltigen Unternehmensentwicklung wird dabei in besonderer Weise berücksichtigt.
Im Fall außergewöhnlicher Leistungen des Gesamtvorstands oder eines Vorstandsmitglieds kann der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen
Sondervergütungen als Teil der kurzfristigen variablen Vergütung gewähren.
Dem Aufsichtsrat steht zur abschließenden Beurteilung der kurzfristigen variablen Vergütung zusätzlich ein Gesamtermessen
zu, aufgrund dessen er im Fall von außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren und seitens des Vorstands nicht steuerbaren Ereignissen,
die erhebliche Auswirkung auf die dem Vorstandsvergütungssystem zugrunde liegenden Finanzkennzahlen haben, die Höhe des STI
angemessen anpassen kann. Das Gesamtermessen bezieht sich nicht auf die Erfolgsziele oder Vergleichsparameter, deren nachträgliche
Anpassung nach der Empfehlung G.8 des DCGK ausgeschlossen sein soll.
Auch bei Gewährung einer Vergütung im Sinne der beiden vorstehenden Absätze gilt der STI-Gesamtauszahlungs-Cap in Höhe von
180 % der STI-Zielvergütung.
Langfristige variable Vergütung (Long Term Incentive - LTI)
Der LTI wird für den Zeitraum jeweils eines Geschäftsjahres gewährt und im Geschäftsjahr nach Abschluss des Bemessungszeitraums
ausgezahlt. Der Bemessungszeitraum zur Berechnung des LTI erstreckt sich auf drei Geschäftsjahre, bestehend aus dem Jahr der
Gewährung und den beiden auf dieses Jahr folgenden Geschäftsjahren (Performance-Periode).
Kenngrößen für die Berechnung der Zielerreichung des Long Term Incentive sind folgende für den EnBW-Konzern geltenden, jeweils
für ein Geschäftsjahr ermittelten und nicht adjustierten Unternehmenskennzahlen:
| - |
EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragsteuern), bereinigt um das auf das Finanzergebnis entfallende Ergebnis der
Bewertung der Finanzanlagen und offene Handelspositionen der im Trading befindlichen Derivatepositionen sowie um die Auswirkungen,
die durch eine Anpassung der Kernenergierückstellungen entstehen und sich aus der Änderung der Inflationsrate der Kosten für
Betrieb, Rückbau und Entsorgung der Kernkraftwerke sowie des Diskontierungszinssatzes ergeben.
|
| - |
ROA (Return on Assets = Rendite auf das für immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen eingesetzte Kapital, die sich aus
dem Verhältnis des nicht adjustierten EBIT [bereinigt analog den Regelungen zu den Abweichungen bei der Kenngröße EBT] zur
Summe aus immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen [bereinigt um Zuschüsse im Zusammenhang mit Investitionen] ergibt).
|
Die für eine Performance-Periode geltenden Zielwerte für die Kenngrößen EBT und ROA werden vom Aufsichtsrat jährlich im Einklang
mit der Unternehmensstrategie und mit Wirkung für die jeweils im Folgejahr beginnende nächste Performance-Periode nach freiem
Ermessen festgelegt.
Die Zielvergütung des LTI setzt sich aus zwei gleich zu gewichtenden Teilbeträgen (50:50) zusammen. Der jeweilige Teilbetrag
wird erreicht, wenn der Zielwert einer Kenngröße zu 100 % erreicht wird.
Der Einzelzielerreichungsgrad der jeweiligen Kenngröße ergibt sich bei Unter- oder Überschreitung des Zielwerts aus dem Verhältnis
zwischen dem zuvor festgelegten Zielwert und dem arithmetischen Mittelwert der Istwerte der Kenngröße, die für die einzelnen
Jahre des Performance-Zeitraums jeweils in den Konzernabschlüssen festgestellt worden sind.
Die bei Überschreitung der Zielerreichung maximal auszuzahlende Vergütung ist auf 180 % der für die jeweilige Kenngröße festgelegten
Teilzielvergütung begrenzt (Teilauszahlungs-Cap). Aus der Summe beider Teilauszahlungs-Caps ergibt sich der Gesamtauszahlungs-Cap
LTI, der 180 % des Gesamtbetrags der LTI-Zielvergütung entspricht. Bei Unterschreitung der Zielerreichung ist der Betrag der
langfristigen variablen Vergütung nicht nach unten begrenzt und kann bis auf einen Betrag von 0 € sinken.
Bei Festlegung der Zielwerte der langfristigen Vergütungskomponenten bestimmt der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen jährlich
und jeweils für jede Kenngröße separat zusätzlich einen Minimalwert und einen Höchstwert und somit die Zielbandbreite (siehe
hierzu die Ausführungen beim STI).
Der auf die jeweilige Kenngröße entfallende und aus dem Einzelzielerreichungsgrad abzuleitende Teilbetrag der langfristigen
variablen Vergütung berechnet sich aus dem tatsächlichen Auszahlungsfaktor multipliziert mit der für die Kenngröße festgelegten
Zielvergütung. Der tatsächliche Auszahlungsfaktor ergibt sich dabei aus dem erreichten Istwert der Kenngröße unter Anwendung
der stückweise linearen Funktion der Zielbandbreite. Die Summe beider auf die jeweilige Kenngröße entfallenden Teilbeträge
ergibt die LTI-Gesamtvergütung.
Der Aufsichtsrat kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass ein Teil von bis zu maximal 50 % der LTI-Gesamtvergütung
eines Vorstandsmitglieds für eine Performance-Periode einbehalten und somit der Auszahlungsbetrag reduziert wird, wenn dieses
Vorstandsmitglied schwerwiegend und schuldhaft gegen eine dem Vorstandsmitglied obliegende Pflicht aufgrund der Satzung, der
Geschäftsordnungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats, seines Dienstvertrages oder aufgrund eines Hauptversammlungs- oder
Aufsichtsratsbeschlusses verstößt. Ein schwerwiegender und schuldhafter Verstoß liegt insbesondere vor, wenn das Vorstandsmitglied
im Zusammenhang mit seiner Vorstandstätigkeit eine Straftat begangen hat, und/oder es der Gesellschaft oder einem mit diesem
verbundenen Unternehmen durch sein Handeln oder Unterlassen einen erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden (auch
Reputationsschaden) zugefügt hat oder wenn es durch sein Handeln oder Unterlassen erhebliche Sanktionen gegen die Gesellschaft
oder ein mit diesem verbundenen Unternehmen ausgelöst hat, die aufgrund regulatorischer gesetzlicher Bestimmungen oder gesetzlicher
Regelungen des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts (einschließlich des Nebenstrafrechts) verhängt wurden. Bei seiner Ermessensentscheidung
berücksichtigt der Aufsichtsrat die Schwere der Pflichtverletzung, den Grad des Verschuldens des Vorstandsmitglieds, den möglicherweise
entstandenen materiellen oder immateriellen Schaden, etwaige geleistete Beiträge zur nachträglichen Schadensbegrenzung sowie
das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Möglichkeit des Einbehalts besteht auch dann, wenn das Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt
der Geltendmachung des Einbehaltsrechts nicht mehr Mitglied des Vorstandes ist. Das Einbehaltsrecht beschränkt sich auf diejenigen
Performance-Perioden, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung und/oder zum Zeitpunkt des Eintritts eines mit der Pflichtverletzung
zusammenhängenden Vermögensschadens laufen und/oder liefen und für die die diesbezügliche LTI-Vergütung noch nicht vollständig
ausbezahlt wurde. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen das betroffene Vorstandsmitglied bleiben von dieser Regelung unberührt.
Ändern sich die Definitionen der Kenngrößen oder Bilanzierungs- beziehungsweise Bewertungsmethoden insbesondere aufgrund von
veränderten Rechnungslegungsstandards, werden die Zielwerte und Bandbreiten während des laufenden Bemessungszeitraums entsprechend
angepasst, sofern sich daraus eine Änderung des jeweiligen Zielerreichungsgrads im Vergleich zum ohne die Änderung erreichten
Wert um mehr als +/- 5 Prozentpunkte ergibt.
Zusagen an den Vorstand für den Fall der Tätigkeitsbeendigung
Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 hat der Aufsichtsrat der EnBW AG am 18. März 2016 eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung
der Vorstände beschlossen.
Das System der betrieblichen Altersversorgung für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist ein modernes und marktgerechtes
Versorgungssystem, das den Vorstandsmitgliedern Flexibilität hinsichtlich der Wahl der Auszahlungsform der Versorgungsleistungen
eröffnet. Es handelt sich um ein beitragsorientiertes Versorgungsmodell. Dabei werden jährliche Versorgungsbeiträge gewährt,
die mit einem kapitalmarktorientierten Zinssatz verzinst werden. Um die mit der Altersversorgung verbundenen Unternehmensrisiken
- insbesondere Zinsrisiken und biometrische Risiken - für die Zukunft kalkulierbarer auszugestalten, enthält das Zinsmodell
nur einen vergleichsweise geringen fix zugesagten Zinsanteil als Basisverzinsung zuzüglich nicht garantierter, an die tatsächliche
Zinsentwicklung in der Lebensversicherungswirtschaft angelehnter Überschüsse.
Die EnBW stellt während der Dauer des Anstellungsvertrags auf einem individuellen Versorgungskonto jährliche Festbeiträge
zur Altersversorgung bereit. Versorgungsbeiträge werden für die maximale Dauer von drei Bestellperioden (beziehungsweise 13
Bestelljahren) gewährt. Die jährlichen Festbeiträge betragen 230.000 € für ordentliche Vorstandsmitglieder beziehungsweise
390.000 € für den Vorstandsvorsitzenden. Im Fall der Invalidität werden dem erreichten Stand des Versorgungskontos als ergänzende
Risikoleistung altersabhängig 'fiktive' Beiträge bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres - höchstens jedoch sieben Beiträge
- hinzugerechnet.
Zusätzlich zu den jährlichen Beiträgen wird eine marktorientierte Verzinsung gewährt, die aus einer garantierten Basisverzinsung
und nicht garantierten Überschüssen besteht. Jeder Beitrag wird mit dem Garantiezins vorab bis zum festgelegten Eintrittsalter
für den Ruhestand (Alter 63) aufgezinst. Des Weiteren können jährliche Überschüsse über den Garantiezins hinaus zugeteilt
werden. Diese richten sich nach der in der Lebensversicherungswirtschaft im vergangenen Jahr tatsächlich erreichten laufenden
Durchschnittsverzinsung der Kapitalanlagen und sind nicht garantiert.
Grundsätzlich ist für den Versorgungsfall (Alter, Invalidität, Tod) die Auszahlung des Versorgungsguthabens in fünf bis zehn
Raten vorgesehen. Alternativ kann auf Antrag des Vorstandsmitglieds auch eine lebenslange Rentenzahlung - unter Einschluss
einer 60-prozentigen Hinterbliebenenanwartschaft - oder eine Mischform erfolgen. Für den / die Hinterbliebenen stehen ebenfalls
Auszahlungsoptionen zur Verfügung. Bei Ausscheiden vor Eintritt eines Versorgungsfalls bleibt das Versorgungskonto mit dem
erreichten Stand zuzüglich eventuell noch anfallender Überschussgutschriften erhalten.
Den Vorstandsmitgliedern wird ermöglicht, sich selbst an der Vorsorge für den Ruhestand zu beteiligen und die arbeitgeberfinanzierte
Altersversorgung durch Eigenbeiträge aufzustocken. Hierfür kann ein Anteil der jährlichen STI-Zahlung bis zu einem Maximalbetrag
von 50.000 € p.a. in einen Altersversorgungsanspruch umgewandelt werden. Die vorstehenden Regelungen gelten für die eigenfinanzierten
Beiträge entsprechend.
Individuelle Versorgungsbeiträge in Abweichung von den Regelungen des neuen Versorgungssystems: Seit dem 1. Januar 2016 werden
jährliche Versorgungsbeiträge und die Verzinsung der Beiträge grundsätzlich nach den Regelungen des neuen Systems für neu
bestellte Vorstandsmitglieder gewährt. In Abweichung vom neuen System wurden im Rahmen der Überleitung für die amtierenden
Vorstandsmitglieder individuelle Versorgungsbeiträge und jeweils eine individuelle Beitragszeit definiert.
Regelung zur Begrenzung von Abfindungszahlungen: Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit bestehen keine
Abfindungszusagen. Eine Abfindung kann sich aber aus einer Aufhebungsvereinbarung ergeben, die im Einzelfall individuell getroffen
wird. Für zum Bilanzstichtag bestehende Verträge wurde vereinbart, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger
Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen
(Abfindungs-Cap) nicht überschreiten dürfen und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergütet werden darf.
Beim Abschluss oder bei der Verlängerung von Vorstandsverträgen wird darauf geachtet, dass bei Beendigung des Anstellungsvertrags
aus einem vom Vorstandsmitglied zu verantwortenden wichtigen Grund keine Zahlung an das Vorstandsmitglied erfolgt.
Vorübergehende Dienstverhinderung: Im Fall einer vorübergehenden Dienstverhinderung des Vorstandsmitglieds wegen Krankheit
oder sonstiger vom Vorstandsmitglied nicht zu vertretender Gründe werden für die ersten sechs Monate die Vergütung, wobei
sich die Höhe der variablen Vergütung aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre bemisst, und für weitere sechs Monate die
Grundvergütung gezahlt. Die Zahlungen für den Fall der Dienstverhinderung erfolgen jedoch längstens bis zum Ende der Laufzeit
des Dienstvertrags.
|
| 2. |
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Vergütungsregelung
§ 14 der Satzung der Gesellschaft lautet wie folgt:
"§ 14 Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
1Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine Vergütung, die von der Hauptversammlung festgesetzt
wird. 2Die Hauptversammlung bestimmt in diesem Zusammenhang insbesondere über Struktur, Höhe und Auszahlungsmodalitäten der Vergütung
der Mitglieder des Aufsichtsrats. 3Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten zusätzlich die auf ihre Vergütung entfallende Umsatzsteuer."
Die von der ordentlichen Hauptversammlung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG am 17. Juli 2020 auf Grundlage von § 14 der
Satzung der Gesellschaft beschlossene Regelung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats lautet wie folgt:
| "a) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen jeweils eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres
zahlbare Grundvergütung in Höhe von 44.000,00 € je Geschäftsjahr.
|
| b) |
1Für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats zum Ausgleich des zusätzlichen
Aufwands jeweils ergänzend zur Grundvergütung gemäß Buchstabe a) je Ausschussmitgliedschaft pauschal eine feste, nach Ablauf
eines Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von 7.500,00 € pro Geschäftsjahr. 2Für die Mitgliedschaft im Finanz- und Investitionsausschuss sowie für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats
beläuft sich die pauschale jährliche Vergütung abweichend von Satz 1 jeweils auf 10.000,00 € pro Geschäftsjahr. 3Gehört ein Aufsichtsratsmitglied in einem Geschäftsjahr mehreren Ausschüssen an, wird die zusätzliche pauschale Vergütung
für Ausschussmitgliedschaften nur für maximal zwei Mitgliedschaften in Ausschüssen gewährt, wobei vorrangig die höhervergüteten
Mitgliedschaften zu entlohnen sind. 4Für die Mitgliedschaft im Nominierungs- und im Vermittlungsausschuss wird abweichend von Satz 1 keine zusätzliche pauschale
Vergütung gewährt. 5Eine zusätzliche pauschale Vergütung für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats wird nur gewährt, wenn der
jeweilige Ausschuss im betreffenden Geschäftsjahr mindestens einmal tätig geworden ist.
|
| c) |
1Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 2-fache, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats das 1,5-fache der
unter Buchstabe a) genannten Grundvergütung. 2Der Vorsitzende eines oder mehrerer Ausschüsse erhält das 2-fache der jeweiligen Vergütung nach Buchstabe b), es sei denn,
der jeweilige Ausschuss ist im betreffenden Geschäftsjahr nicht tätig geworden.
|
| d) |
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört oder
die Funktion eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen haben, erhalten einen der zeitlichen Dauer
ihres Aufsichtsratsmandats, ihrer Ausschussmitgliedschaft oder ihrer Funktion im Geschäftsjahr entsprechenden Teil der Vergütung
nach den vorstehenden Buchstaben a), b) und c).
|
| e) |
1Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
(auch im Wege der Telefon- oder Videokonferenzzuschaltung) jeweils ein Sitzungsgeld in Höhe von 750,00 €. 2Für die Teilnahme an Vorbesprechungen zu Aufsichtsratssitzungen wird ein Sitzungsgeld in Höhe von je 250,00 € gezahlt, wobei
für jede Aufsichtsratssitzung nur eine Vorbesprechung vergütet wird.
|
| f) |
1Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe abgeschlossene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen, soweit eine solche besteht. 2Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft."
|
Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 17. Juli 2020 hat die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder beschlossen
und diese auf Grundlage von § 14 der Satzung der Gesellschaft neu festgesetzt. Danach erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats
für ihre Tätigkeit eine feste Vergütung, deren Höhe von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat und in dessen Ausschüssen
abhängt. Eine variable Vergütung ist nicht vorgesehen. Die derzeitige Regelung gilt seit Beginn des Geschäftsjahres 2020.
Das der Vergütungsregelung zugrundeliegende System für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen
Vorgaben und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex:
| * |
Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sieht eine reine Festvergütung vor. Variable Vergütungsbestandteile oder
eine aktienbasierte Vergütung existieren nicht. Die Gewährung einer reinen Festvergütung entspricht der überwiegenden Praxis
in anderen börsennotierten Gesellschaften und hat sich bewährt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine
Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken und der
unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen.
Eine reine Festvergütung für Aufsichtsratsmitglieder ist auch in der Anregung G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance
Kodex vorgesehen.
|
| * |
Die Aufsichtsratsvergütung setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen: Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für
jedes Geschäftsjahr eine Grundvergütung in Höhe von 44.000,00 €, der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 2-fache und
der stellvertretende Vorsitzende das 1,5-fache der Grundvergütung. Entsprechend der Empfehlung G.17 des Deutschen Corporate
Governance Kodex werden der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden im Aufsichtsrat
bei der Vergütung berücksichtigt.
|
| * |
Entsprechendes gilt für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen. Für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats
erhalten Aufsichtsratsmitglieder eine zusätzliche Vergütung in Höhe von grundsätzlich 7.500,00 € pro Geschäftsjahr je Ausschussmitgliedschaft.
Davon abweichend beträgt die pauschale jährliche Vergütung für die Mitgliedschaft im Finanz- und Investitionsausschuss oder
im Prüfungsausschuss jeweils 10.000,00 € pro Geschäftsjahr. Für die Mitgliedschaft im Nominierungs- und im Vermittlungsausschuss
wird abweichend von vorstehendem Grundsatz keine zusätzliche pauschale Vergütung gewährt. Gehört ein Aufsichtsratsmitglied
in einem Geschäftsjahr mehreren Ausschüssen an, wird die zusätzliche pauschale Vergütung für Ausschussmitgliedschaften nur
für maximal zwei Mitgliedschaften in Ausschüssen gewährt, wobei vorrangig die höhervergüteten Mitgliedschaften zu entlohnen
sind. Eine zusätzliche pauschale Vergütung für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats wird nur gewährt, wenn
der jeweilige Ausschuss im betreffenden Geschäftsjahr mindestens einmal tätig geworden ist. Der Vorsitzende eines oder mehrerer
Ausschüsse erhält das 2-fache der jeweiligen Vergütung, es sei denn, der jeweilige Ausschuss ist im betreffenden Geschäftsjahr
nicht tätig geworden.
|
| * |
Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
(auch im Wege der Telefon- oder Videokonferenzzuschaltung) jeweils ein Sitzungsgeld in Höhe von 750,00 €. Für die Teilnahme
an Vorbesprechungen zu Aufsichtsratssitzungen wird ein Sitzungsgeld in Höhe von je 250,00 € gezahlt, wobei für jede Aufsichtsratssitzung
nur eine Vorbesprechung vergütet wird.
|
| * |
Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats den Ersatz ihrer bei Wahrnehmung ihres Amtes entstandenen Auslagen (insbesondere
Reisekosten). Weiter werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener
Höhe abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen, soweit eine solche besteht. Die
Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft. Zudem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats zusätzlich die auf ihre Vergütung
etwa entfallende Umsatzsteuer.
|
| * |
Die Obergrenze für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ergibt sich aus der Summe der Grundvergütung, der festen
pauschalen jährlichen Vergütung für Ausschussmitgliedschaften, Sitzungsgeldern und der durch die Gesellschaft entrichteten
Prämien für die Einbeziehung in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Eine betragsmäßig bezifferte Maximalvergütung
der Aufsichtsratsmitglieder besteht hingegen nicht.
|
| * |
Die Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung ist marktgerecht und ermöglicht, dass die Gesellschaft auch in Zukunft
in der Lage sein wird, qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für den Aufsichtsrat zu gewinnen. Dies ist Voraussetzung
für eine bestmögliche Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat, die wiederum einen wesentlichen
Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft leistet.
|
| * |
Die Grundvergütung und die feste pauschale jährliche Vergütung für Ausschussmitgliedschaften werden jeweils mit Ablauf des
Geschäftsjahrs zur Zahlung fällig. Sitzungsgelder werden mit Beendigung der jeweiligen Sitzung fällig. Aufschubzeiten für
die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen bestehen nicht.
|
| * |
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in § 14 der Satzung und dem Hauptversammlungsbeschluss vom 17.
Juli 2020 geregelt; Neben- oder Zusatzvereinbarungen bestehen nicht. Die Vergütung ist an die Dauer der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied
gekoppelt. Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat oder einem seiner Ausschüsse
aus, erhalten sie eine zeitanteilige Vergütung. Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen
bestehen nicht.
|
| * |
Die Vergütungsregeln gelten gleichermaßen sowohl für Vertreter der Anteilseigner als auch für Vertreter der Arbeitnehmer im
Aufsichtsrat.
|
| * |
Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer waren und sind für das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
ohne Bedeutung. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Aufsichtsratsvergütung für eine Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend
von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft unterscheidet und daher ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung
nicht in Betracht kommt.
|
| * |
Das der Vergütung zugrundeliegende Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag
des Vorstands und des Aufsichtsrats beschlossen. Die Vergütung wird durch Beschluss der Hauptversammlung auf Grundlage von
§ 14 der Satzung der Gesellschaft festgesetzt. In regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen Vorstand und
Aufsichtsrat eine Überprüfung vor, ob Höhe und Ausgestaltung der Vergütung noch marktgerecht sind und in einem angemessenen
Verhältnis zu den Aufgaben des Aufsichtsrats sowie der Lage der Gesellschaft stehen. Hierzu führt der Aufsichtsrat einen horizontalen
Marktvergleich durch. Dabei kann sich der Aufsichtsrat von einem externen unabhängigen Experten beraten lassen. Sofern Anlass
besteht, das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder zu ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung
einen Vorschlag zur Änderung der Aufsichtsratsvergütung vorlegen.
|
| * |
Etwaigen Interessenkonflikten bei der Prüfung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder wirkt die gesetzliche
Kompetenzordnung entgegen, da die letztendliche Entscheidungsbefugnis über die Aufsichtsratsvergütung der Hauptversammlung
zugewiesen ist und dieser ein Beschlussvorschlag sowohl von Vorstand als auch von Aufsichtsrat unterbreitet wird, mithin bereits
in den gesetzlichen Regelungen ein System der gegenseitigen Kontrolle vorgesehen ist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln
für Interessenkonflikte, wonach solche insbesondere offenzulegen und angemessen zu behandeln sind.
|
|
III. Erläuterungen zu Tagesordnungspunkt 10
| 1. |
Wortlaut der Vergleichsvereinbarung:
zwischen
EnBW Energie Baden-Württemberg AG, im Verhältnis zu Herrn Dr. Zimmer vertreten nach § 112 AktG durch den Aufsichtsrat - dieser
wiederum vertreten durch seinen Vorsitzenden, Herrn Lutz Feldmann -, im Verhältnis zur AIG vertreten durch den Vorstand -
dieser wiederum vertreten durch sein Vorstandsmitglied, Frau Colette Rückert-Hennen -, Durlacher Allee 93, 76131 Karlsruhe
und
EnBW Kernkraft GmbH, im Verhältnis zu Herrn Dr. Zimmer vertreten nach § 112 AktG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG durch den
Aufsichtsrat - dieser vertreten durch die Aufsichtsratsvorsitzende, Frau Colette Rückert-Hennen -, im Verhältnis zur AIG vertreten
durch die Geschäftsführer, Kraftwerkstraße 1, 74847 Obrigheim
und
Dr. Hans-Josef Zimmer, [Adresse]
| - nachfolgend: 'Herr Dr. Zimmer' -
|
und
AIG Europe S.A., Direktion für Deutschland, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Alexander Nagler, Neue Mainzer Straße
46-50, 60311 Frankfurt am Main
- nachfolgend: 'AIG' -
- EnBW, EnKK, Herr Dr. Zimmer und AIG zusammen nachfolgend: die 'Parteien' -
|
| I. |
Herr Dr. Zimmer war vom 01.08.2004 bis zum 30.09.2007 Geschäftsführer der EnKK.
Vom 01.12.2004 bis zum 30.09.2007 war Herr Dr. Zimmer Mitglied des Vorstands der EnBW Kraftwerke AG ('KWG').
Vom 01.10.2007 bis zu seiner freiwilligen Amtsniederlegung am 08.07.2010 war Herr Dr. Zimmer Mitglied des Vorstands der EnBW.
Danach war Herr Dr. Zimmer als Generalbevollmächtigter Technik bei der EnBW angestellt. Seit dem 01.01.2012 ist Herr Dr. Zimmer
wieder Mitglied des Vorstands der EnBW.
|
| II. |
EnKK und KWG haben Herrn Dr. Zimmer und weitere ehemalige Organmitglieder seit dem Jahr 2010 jeweils auf Schadensersatz aufgrund
behaupteter Organpflichtverletzungen im Zusammenhang mit Verträgen zwischen EnKK/KWG und Unternehmen der Bykov-Gruppe aus
dem Jahr 2005 in Anspruch genommen.
EnKK und KWG haben wegen dieser streitigen Ansprüche je eine Klage gegen Herrn Dr. Zimmer erhoben, nämlich
| - |
EnKK wegen streitiger Forderungen in Höhe von EUR 33.500.000 (LG Landau, Az. 4 O 352/11),
|
| - |
KWG wegen streitiger Forderungen in Höhe von EUR 54.000.000 (LG Landau, Az. 4 O 353/11),
(beide Klagen zusammen die 'Haftungsklagen').
|
Eine mündliche Verhandlung hat bislang in Bezug auf keine der Haftungsklagen stattgefunden. Beide Haftungsklagen sind durch
Beschlüsse des LG Landau vom 20.06.2013 ausgesetzt.
Im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung des EnBW-Konzerns wurde die KWG (zwischenzeitlich umfirmiert in EnBW Erneuerbare
und Konventionelle Erzeugung AG) am 30.04.2014 auf die EnBW verschmolzen. Die Parteistellung in der Haftungsklage der KWG
wird seitdem durch die EnBW als Rechtsnachfolgerin der KWG fortgeführt.
|
| III. |
Herr Dr. Zimmer ist der Auffassung, dass er sich stets pflichtgemäß verhalten hat. Er verteidigt sich gegen die Haftungsklagen.
|
| IV. |
In zwei Parallelverfahren hatten EnKK und eine weitere EnBW-Konzerngesellschaft weitere ehemalige Organmitglieder auf der
Grundlage desselben Sachverhalts auf Schadensersatz in Höhe von EUR 26.000.000 und EUR 8.500.000 in Anspruch genommen. Mit
Urteilen des LG Mosbach vom 12.09.2013 und des LG Heidelberg vom 07.06.2014 wurden beide Klagen vollumfänglich abgewiesen.
Beide Urteile sind rechtskräftig.
|
| V. |
Herr Dr. Zimmer gehört zu dem versicherten Personenkreis eines von EnBW abgeschlossenen D&O-Versicherungsprogramms, das aus
einem Grundvertrag mit der Rechtsvorgängerin der AIG, der Chartis Europe S.A., unter der Police Nr. Y 55 151 3876 (der 'Versicherungsvertrag') und elf Exzedentenverträgen mit verschiedenen weiteren Versicherern besteht. Die Rechtsvorgängerin der AIG, die Chartis
Europe S.A., ist in beiden Haftungsklagen dem Rechtsstreit als Streithelfer auf der Seite von Herrn Dr. Zimmer beigetreten.
|
| VI. |
EnKK und KWG haben die Haftungsprozesse gegen Herrn Dr. Zimmer und die anderen ehemaligen Organmitglieder seinerzeit auf anwaltlichen
Rat zur Wahrung möglicher Ansprüche erhoben. Zwischenzeitlich sind EnKK und EnBW aufgrund des heutigen Kenntnisstandes, unter
anderem durch die Klageerwiderungen und die weiteren seit Klageerhebung eingetretenen Entwicklungen einschließlich der Ende
2020 durchgeführten Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft sowie aufgrund umfassender interner Beurteilungen und unabhängiger
externer Prüfungen zu der Auffassung gelangt, dass die gegen Herrn Dr. Zimmer erhobenen Haftungsklagen aller Voraussicht nach
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mehr haben. EnKK und EnBW sind durch die Haftungsklagen bislang erhebliche Kosten entstanden.
Nach entsprechend umfassender Neubewertung der Sach- und Rechtslage und auch um ein weiteres Kostenrisiko zu vermeiden, erscheint
es als im besten Unternehmensinteresse liegend, die Haftungsprozesse endgültig zu beenden und auf Kostenerstattungen zu verzichten.
Hierzu treffen die Parteien folgende:
|
| 1. |
Beendigung der Haftungsklagen
| 1.1 |
EnBW und EnKK nehmen ihre jeweilige Haftungsklage zurück (§ 269 ZPO).
|
| 1.2 |
Herr Dr. Zimmer stimmt der jeweiligen Klagerücknahme zu.
|
| 1.3 |
EnBW, EnKK und Herr Dr. Zimmer verzichten im Einvernehmen mit AIG auf einen prozessualen Kostenausgleich. Die Parteien werden
keine Kostenanträge stellen.
|
|
| 2. |
Haftungs- und deckungsrechtliche Abgeltung
| 2.1 |
Mit Abschluss dieser Vergleichsvereinbarung sind alle etwaigen Ansprüche von EnBW und EnKK gegenüber Herrn Dr. Zimmer sowie
alle etwaigen Ansprüche von Herrn Dr. Zimmer gegen EnBW und EnKK aus und im Zusammenhang mit den Haftungsklagen und den diesen
zugrundeliegenden Sachverhalten endgültig erledigt und abgegolten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich insoweit um gegenwärtige
oder zukünftige, bekannte oder unbekannte Ansprüche handelt. Vertragliche Vergütungs- und Altersversorgungsansprüche von Herrn
Dr. Zimmer gegen EnKK oder EnBW bleiben hiervon unberührt. Unberührt hiervon bleiben etwaige Rechte der EnBW AG, die sich
bei der Ermittlung des LTI aus der Regelung in Ziffer 12 (3) im System der variablen Vergütung des Vorstands der EnBW (in
der Fassung vom 10.12.2020) ergeben ('Clawback-Regelung'). EnBW und Herr Dr. Zimmer sind sich einig, dass auch das Handeln
als Vorstandsmitglied der EnBW Kraftwerke AG zum Gegenstand dieser Clawback-Regelung gemacht werden kann.
|
| 2.2 |
Die EnBW wird Herrn Dr. Zimmer von etwaigen zivilrechtlichen Ansprüchen Dritter aus und im Zusammenhang mit den in den Haftungsklagen
streitgegenständlichen Sachverhalten unverzüglich und auf erstes Anfordern freistellen. Dies gilt unabhängig davon, ob es
sich insoweit um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte Sachverhalte handelt. Es wird klargestellt, dass EnBW
keine etwaigen Geldauflagen im Zusammenhang mit dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen Herrn Dr. Zimmer übernimmt
oder erstattet.
|
| 2.3 |
Mit Abschluss dieser Vergleichsvereinbarung sind alle etwaigen Ansprüche und Rechte der EnKK, EnBW und von Herrn Dr. Zimmer
aus dem Versicherungsvertrag wegen Versicherungsfällen aufgrund oder im Zusammenhang mit den in den Haftungsklagen streitgegenständlichen
Sachverhalten endgültig und abschließend abgegolten und erledigt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich insoweit um gegenwärtige
oder zukünftige, bekannte oder unbekannte Sachverhalte und/oder Ansprüche handelt.
|
| 2.4 |
AIG wird im Hinblick auf die Haftungsklagen an Herrn Dr. Zimmer geleistete Abwehrkosten und sonstige endgültige und vorläufige
Kostenerstattungen nicht zurückfordern und verzichtet hiermit auf etwaige diesbezügliche Ansprüche.
|
|
| 3. |
Zahlung von Herrn Dr. Zimmer
Sollte Herr Dr. Zimmer im Zusammenhang mit den den Haftungsprozessen zugrundeliegenden Sachverhalten wider Erwarten wegen
eines Vorsatzdelikts strafrechtlich rechtskräftig verurteilt werden, zahlt Herr Dr. Zimmer an EnBW einen Betrag in Höhe von
EUR 300.000,00.
|
| 4. |
Zustimmung der Hauptversammlung der EnBW
| 4.1 |
Die Parteien sind sich bewusst, dass die Wirksamkeit der Vergleichsvereinbarung jedenfalls in Teilen davon abhängt, dass die
Hauptversammlung der EnBW der Vergleichsvereinbarung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten
Teil des Grundkapitals erreichen, in der Hauptversammlung zur Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG).
Die Parteien vereinbaren deshalb, dass die Vergleichsvereinbarung insgesamt erst dann wirksam wird, wenn die Hauptversammlung
der EnBW der Vergleichsvereinbarung zugestimmt hat und kein Widerspruch im Sinne von § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG erhoben wurde
(aufschiebende Bedingung).
|
| 4.2 |
Sollte die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit dieser Vergleichsvereinbarung rechtskräftig festgestellt oder einer Anfechtungs-
und/oder Nichtigkeitsklage gegen den dieser Vergleichsvereinbarung zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung von EnBW rechtskräftig
stattgegeben werden, entfällt rückwirkend die Wirksamkeit der Ziffern 1 bis 3 dieser Vergleichsvereinbarung, soweit die Zustimmung
der Hauptversammlung der EnBW hierfür Voraussetzung ist.
|
| 4.3 |
Soweit eine Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung von EnBW zu dieser
Vergleichsvereinbarung erhoben werden, wird EnBW die AIG und Herrn Dr. Zimmer hierüber unverzüglich unterrichten. Die Parteien
stellen ausdrücklich klar, dass die Erhebung einer Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage gegen den Zustimmungsbeschluss
der Hauptversammlung von EnBW zu dieser Vergleichsvereinbarung dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Ziffer 4.1
dieser Vergleichsvereinbarung nicht entgegensteht. EnBW ist verpflichtet, sich gegen etwaige Anfechtungsklagen bestmöglich
auf ihre Kosten zu verteidigen.
|
|
| 5. |
Verjährungsverzicht
| 5.1 |
Herr Dr. Zimmer verzichtet auf die Einrede der Verjährung im Hinblick auf die behaupteten Schadensersatzansprüche von EnBW
gegen ihn aus und im Zusammenhang mit den Haftungsklagen und den diesen zugrundeliegenden Sachverhalten, soweit diese zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vergleichsvereinbarung nicht bereits verjährt waren. Dieser Verzicht endet - vorbehaltlich
der Regelung in Ziffer 5.2 - spätestens drei Monate nach der ordentlichen Hauptversammlung 2021 von EnBW, die für den 05.05.2021
terminiert ist.
|
| 5.2 |
Für den Fall, dass eine Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage gegen den dieser Vergleichsvereinbarung zustimmenden Beschluss
der Hauptversammlung von EnBW erhoben oder die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit dieser Vergleichsvereinbarung anderweitig
geltend gemacht wird, endet der gemäß Ziffer 5.1 dieser Vergleichsvereinbarung erklärte Verzicht drei Monate nach (i) der
rechtskräftigen Feststellung der Nichtigkeit und/oder der Unwirksamkeit dieser Vergleichsvereinbarung oder (ii) einer rechtskräftigen
Stattgabe der Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage gegen den dieser Vergleichsvereinbarung zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung
von EnBW.
|
|
| 6. |
Schlussbestimmungen
| 6.1 |
Alle Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung
dieser Schriftformklausel.
|
| 6.2 |
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung
angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Im Falle einer Lücke ist entsprechend zu verfahren. Dies gilt nicht, soweit die Unwirksamkeit
darauf beruht, dass die Hauptversammlung der EnBW der Vergleichsvereinbarung nicht zustimmt, ein Widerspruch im Sinne von
§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG erhoben wird oder die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit dieser Vergleichsvereinbarung rechtskräftig
festgestellt oder einer Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage gegen den dieser Vergleichsvereinbarung zustimmenden Beschluss
der Hauptversammlung von EnBW rechtskräftig stattgegeben wird.
|
| 6.3 |
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Karlsruhe.
|
|
| Karlsruhe, den 22.3.2021 |
Colette Rückert-Hennen
für den Vorstand der EnBW Energie Baden-Württemberg AG
|
| Karlsruhe, den 22.3.2021 |
Lutz Feldmann
für den Aufsichtsrat der EnBW Energie Baden-Württemberg AG
|
| Obrigheim, den 22.3.2021 |
Jörg Michels Dr. Oliver Strangfeld
Geschäftsführer der EnBW Kernkraft GmbH
|
| Karlsruhe, den 22.3.2021 |
Colette Rückert-Hennen
für den Aufsichtsrat der EnBW Kernkraft GmbH
|
| Karlsruhe, den 22.3.2021 |
Dr. Hans-Josef Zimmer
|
| Frankfurt, den 22.3.2021 |
Alexander Nagler
AIG Europe S.A.
|
|
| 2. |
Gemeinsamer Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10
Aufsichtsrat und Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer) erstatten der Hauptversammlung den folgenden Gemeinsamen
Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen Zustimmungserteilung zu der am 22. März 2021 geschlossenen und
in vorstehendem Abschnitt III.1 im Wortlaut wiedergegebenen Vergleichsvereinbarung:
Mit der Vergleichsvereinbarung bezweckt die EnBW Energie Baden-Württemberg AG (nachfolgend auch "EnBW AG" oder "Gesellschaft") das durch Klage der EnBW Kraftwerke AG ("KWG") vom 2. November 2011 eingeleitete Schadensersatzklageverfahren gegen Herrn Dr. Hans-Josef Zimmer zu beenden, welches aufgrund
der Verschmelzung der KWG mit Wirkung ab 30. April 2014 auf die EnBW AG als Klägerin übergegangen ist. Gleichzeitig beabsichtigt
die zu rund 98,5 % mittelbar von der EnBW AG gehaltene EnBW Kernkraft GmbH ("EnKK") mit Abschluss der Vergleichsvereinbarung das mit Klage vom 1. November 2011 eingeleitete Schadensersatzklageverfahren gegen
Herrn Dr. Zimmer zu beenden, wozu die EnKK bereits am 18. März 2021 die erforderlichen Gremienzustimmungen und insbesondere
die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der EnKK eingeholt hat.
| (1) |
Hintergrund der gegen Herrn Dr. Zimmer geführten Schadensersatzklageverfahren
| a) |
Schadensersatzklageverfahren der EnBW AG gegen Herrn Dr. Zimmer
Dem seit 30. April 2014 von der EnBW AG als Klägerin geführten Schadensersatzklageverfahren gegen Herrn Dr. Zimmer, das unter
dem Aktenzeichen 4 O 353/11 beim Landgericht Landau in der Pfalz anhängig ist, liegen die folgenden Vorgänge zugrunde:
| aa) |
Russlandgeschäfte der EnBW AG und ihrer Konzerngesellschaften
Im Jahr 2000 vereinbarte die Bundesregierung mit den deutschen Energieversorgungsunternehmen vertraglich den Ausstieg aus
der Kernenergie. Aufgrund ihres hohen Kernenergieanteils von damals mehr als 50 % sah die EnBW AG in der Folge ihr Geschäftsmodell
als gefährdet an. Bei der EnBW AG setzte sich daher die Erkenntnis durch, dass die bislang rein Nuklearbrennstoff-bezogenen
Geschäftsverbindungen mit russischen Partnern ausgebaut und der Zugang in das russische Upstream-Gasgeschäft gesucht werden
sollte. Denn der nun angestrebte Betrieb von Gaskraftwerken war wirtschaftlich nur dann sinnvoll zu realisieren, wenn eine
langfristige und kostengünstige Gasbelieferung gesichert war. Die Gasbelieferung sollte idealerweise durch eine direkte Beteiligung
an einem russischen Gasfeld sichergestellt werden. Daher trat die EnBW AG etwa Ende des Jahres 2000 an Herrn Andrej Bykov
heran, der aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Diplomat im russischen Staatsdienst über beste Kontakte auf politischer
und geschäftlicher Ebene in Russland verfügte und schon früher bei Lieferverträgen über nuklearen Brennstoff zwischen dem
russischen Atomministerium (Rosatom) bzw. dem Ministerium der Russischen Föderation für Nuklearenergie (Minatom) und der EnBW-Gruppe
eingebunden war. Herr Bykov wurde um Unterstützung bei der Umsetzung der strategischen Pläne gebeten.
Um den beabsichtigten Einstieg ins russische Gasgeschäft zu erreichen, gleichzeitig die Belieferung mit nuklearen Brennstoffen
zu sichern und auch die Zusammenarbeit mit russischen Partnern im Bereich der Entsorgung von Kernbrennstoffen und des Rückbaus
von Kernkraftwerken zu intensivieren, schlossen Gesellschaften des EnBW-Konzerns mit mehreren zur Bykov-Gruppe gehörenden
Gesellschaften zwischen dem 30. März 2001 und dem 28. Januar 2008 eine Vielzahl von Verträgen, die unterschiedliche Leistungen
der Gesellschaften der Bykov-Gruppe zum Gegenstand hatten (sogenannte "Russlandgeschäfte"). Zu den von den Bykov-Gesellschaften hiernach zu erbringenden Leistungen gehörten insbesondere (i) Beratungsleistungen
im Zusammenhang mit der Erschließung von Gasfeldern, (ii) Lieferung von Kernbrennstoffen bzw. Vermittlung der Lieferung von
Kernbrennstoffen durch Rosatom bzw. Minatom, (iii) Beratungs- und Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit dem Rückbau des
Kernkraftwerks Obrigheim sowie (iv) Verträge im Zusammenhang mit dem EasyToll-System (System zur satellitengestützten Erfassung,
Verwaltung und Nachverfolgung nuklearer Materialien in Russland, sogenanntes Accounting- und Monitoring-System, AMS). Die
Russlandgeschäfte wurden auf Seiten der EnBW insbesondere von der KWG, der EnKK und der von der KWG zu 100 % gehaltenen Kernkraftwerk
Obrigheim GmbH ("KWO") geschlossen und auf Seiten der Bykov-Gruppe insbesondere von der European Union Russia Economic and Public Affairs SA ("EUREPA") mit Sitz in der Schweiz, der Prolife Systems SA ("PLS") mit Sitz in der Schweiz, der SAO Strojkomplex ("SK") mit Sitz in Russland und der 000-Energoatomkomplekt ("EAK") mit Sitz in Russland.
Die Russlandgeschäfte waren überwiegend in einer für EnBW unvorteilhaften Weise ausgestaltet. So waren die vertragsschließenden
EnBW-Konzerngesellschaften häufig zur Vorleistung verpflichtet, ohne für solche Vorleistungen werthaltige Sicherheiten zu
erhalten. Auch die Auswahl des Vertragspartners war des Öfteren fragwürdig und es blieb auch offen, ob der jeweilige Vertragspartner
zur Erbringung der Gegenleistung überhaupt im Stande war. Hinzu kam, dass die Gegenleistung vielfach ungenau beschrieben war,
so dass bei Vertragsschluss nicht sicher festgestellt werden konnte, ob die EnBW-Konzerngesellschaft für die von ihr zu leistenden
Zahlungen und Vorschüsse eine werthaltige Gegenleistung erhalten wird (später stellte sich heraus, dass dies zumeist nicht
der Fall war). Schließlich stellte sich heraus, dass vor Abschluss vieler Verträge erforderliche EnBW-interne Gremienzustimmungen
nicht eingeholt wurden, weil die jeweils handelnden Personen wohl annahmen, die Russlandgeschäfte seien von der seinerzeitigen
Konzernspitze und auch von den damaligen Aufsichtsorganen der vertragsschließenden EnBW-Konzerngesellschaft gewollt, da sie
der Umsetzung der seit dem Jahr 2000 verfolgten Russlandstrategie dienen sollten.
|
| bb) |
Rolle des Herrn Dr. Zimmer bei Abschluss und Durchführung der Russlandgeschäfte
Soweit es das von der EnBW AG seit 30. April 2014 fortgeführte und ursprünglich von der KWG eingeleitete Schadensersatzklageverfahren
gegen Herrn Dr. Zimmer betrifft, sind die folgenden Russlandgeschäfte von Bedeutung:
| * |
Dienstleistungsvertrag KWO Rückbau
Nachdem die Reststrommenge aufgebraucht war, die mit der Bundesregierung im Jahr 2000 im Rahmen des Atomausstiegs für das
Kernkraftwerk Obrigheim vereinbart worden war, wurde der von der KWO verantwortete Leistungsbetrieb des Kernkraftwerks Obrigheim
im Mai 2005 eingestellt. Im Frühjahr 2006 stimmten Vorstand und Aufsichtsrat der EnBW AG, der KWG und der Verwaltungsrat der
KWO unter Festlegung eines Gesamtbudgets dem Rückbau des Kernkraftwerks Obrigheim zu.
Man überlegte, den Rückbau unter Beteiligung russischer Unternehmen in Angriff zu nehmen. Hierzu schloss die KWO am 2. Oktober
2006 den Dienstleistungsvertrag "KWO Rückbau" mit der PLS. Beim Abschluss des Vertrags wurde die KWO im Wege der Geschäftsführung
ohne Auftrag durch Herrn Dr. Zimmer vertreten, der zwar dem Vorstand der KWO-Alleingesellschafterin KWG, nicht aber der Geschäftsführung
der KWO angehörte. PLS sollte für eine Übergangszeit als Platzhalter für später an einem Rückbau des Kernkraftwerks Obrigheim
zu beteiligende russische Partner dienen. Um PLS die Aufnahme der Arbeiten zu ermöglichen, verpflichtete sich die KWO, PLS
eine Vorauszahlung in Höhe von EUR 46.500.000,00 zur Verfügung zu stellen. Sicherheiten für die Vorauszahlung vereinbarte
die KWO nicht. Allerdings sollte, so trägt Herr Dr. Zimmer vor, für den Fall und soweit es zu keiner Verrechnung von Rückbauleistungen
mit der Vorauszahlung kommen würde, Rosatom, die als Russische Atomenergiebehörde mit PLS nicht gesellschaftsrechtlich verbunden
war, in Höhe etwaiger nicht verrechneter Teile der geleisteten Vorauszahlung Kernbrennstoffe für die anderen EnBW-Kernkraftwerke
zu vergünstigten Bedingungen liefern. Eine solche Kompensationszusage gab Rosatom den EnBW-Konzerngesellschaften gegenüber
allerdings nicht in rechtsverbindlicher Weise ab. Die Vorauszahlung des Betrags in Höhe von EUR 46.500.000,00 erfolgte durch
KWO unter Inanspruchnahme des von der EnBW AG geführten Cash Pools am 5. Oktober 2006. Werthaltige Rückbaudienstleistungen,
die von der PLS erbracht oder vermittelt worden wären, lassen sich nicht nachweisen. Herr Dr. Zimmer trägt im Klageverfahren
im Wesentlichen vor, dass die damalige Konzernspitze die Zustimmung zum Abschluss des Dienstleistungsvertrages KWO Rückbau
erteilt habe.
|
| * |
Projektverträge A3 und A4
Im Zusammenhang mit dem geplanten Rückbau des Kernkraftwerks Obrigheim schloss die KWO insgesamt vier sogenannte Projektverträge
mit den Bykov-Gesellschaften EAK und SK.
Am 2. November 2005 schloss die KWO mit der EAK den Projektvertrag A3 bezüglich einer "Calloption für eine Entsorgungsmöglichkeit
der abgebrannten Brennelemente aus russischem Origin". Eine konkrete Beschreibung der von EAK zu erbringenden Leistungen findet
sich in dem Vertrag nicht. Das an EAK zu zahlende Honorar betrug EUR 3.700.000,00. Am 2. November 2005 übersandte EAK an die
EnKK, die nicht Vertragspartei des Projektvertrags A3 war, eine Rechnung in vorgenannter Höhe, die die EnKK unter Inanspruchnahme
des von der EnBW AG geführten Cash Pools am 3. November 2005 gegenüber EUREPA beglich, die ebenfalls nicht Partei des Projektvertrags
A3 war.
Ebenfalls am 2. November 2005 schloss KWO mit SK den Projektvertrag A4, dessen Gegenstand die Erstellung einer Studie über
Betriebserfahrungen beim MOX-Einsatz und die Erstellung einer vergleichenden Kostenstudie zwischen Uran- und MOX-Brennelementen
war. Als Vergütung für die Erstellung der Studie wurde ein Betrag in Höhe von EUR 3.800.000,00 vereinbart. Auch dieser Vertrag
enthielt keine konkrete Beschreibung der von SK zu erbringenden Leistungen. SK übersandte am 2. November 2005 eine Rechnung
an die EnKK, die die Rechnung unter Inanspruchnahme des von der EnBW AG geführten Cash Pools am 3. November 2005 gegenüber
der PLS beglich, die ebenso wie die EnKK nicht Vertragspartei war.
Die Bereitstellung von Sicherheiten für die Vorleistungen der EnKK war sowohl hinsichtlich des Projektvertrags A3 als auch
hinsichtlich des Projektvertrags A4 nicht vereinbart. Als Vorstandsmitglied der KWG soll Herr Dr. Zimmer in die Erstellung
der beiden Vertragsentwürfe und in die Abwicklung der beiden Verträge eingebunden gewesen sein, jedenfalls hat er den Abschluss
dieser Verträge trotz Kenntnis hiervon nicht verhindert. Herr Dr. Zimmer trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass er in die
Erstellung der Vertragsentwürfe nicht einbezogen war und im Übrigen die damalige Konzernspitze über den Abschluss dieser Projektverträge
hinreichend informiert war und diese gutgeheißen hatte. Da weder die KWO noch die EnKK für die von der EnKK geleisteten Zahlungen
auf die beiden Projektverträge eine werthaltige Gegenleistung erhalten haben (so jedenfalls die Auffassung der KWG), hat die
KWG als Inhaberin aller Anteile an der KWO und nahezu aller Anteile (98,45 %) an der EnKK einen Schaden aus diesen beiden
Verträgen in Höhe von EUR 7.500.000,00 erlitten.
|
|
| cc) |
Klageerhebung der KWG gegen Herrn Dr. Zimmer
Im Verlauf des Jahres 2008, spätestens aber im Frühjahr 2009, zeichnete sich ab, dass die Bykov-Gesellschaften ihren noch
offenen Verpflichtungen aus mehreren den Russlandgeschäften zuzuordnenden Verträgen nicht mehr nachkamen. Der Vorstand der
EnBW AG beschloss deshalb am 19. Mai 2009, die mit den Gesellschaften der Bykov-Gruppe eingegangenen Vertragsbeziehungen nicht
nur intern unter Verantwortung der EnBW AG lückenlos aufzuklären, sondern auch einer umfassenden und unabhängigen Untersuchung
durch externe Spezialisten zu unterziehen. Mit der Sachverhaltsaufklärung wurde die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG am
7. Juli 2009 beauftragt. KPMG legte unter dem 5. November 2009 ihren Sonderuntersuchungsbericht vor. KPMG gelangte zu der
Einschätzung, dass hinsichtlich mehrerer eingegangener Vertragsbeziehungen Zweifel an der Angemessenheit der von den Bykov-Gesellschaften
geschuldeten Gegenleistung bestehen. Anhaltspunkte für eine persönliche Bereicherung von Mitarbeitern oder Organmitgliedern
der EnBW-Konzerngesellschaften konnte KPMG hingegen nicht feststellen. Ende des Jahres 2009 wurde die Anwaltskanzlei Freshfields
Bruckhaus Deringer ("Freshfields") mit der rechtlichen Bewertung der Russlandgeschäfte beauftragt. Freshfields gelangte in ihrem Untersuchungsbericht vom
30. Juni 2010 unter anderem zu der Einschätzung, dass Herr Dr. Zimmer mit Abschluss und Durchführung des Dienstleistungsvertrags
KWO Rückbau und der Projektverträge A3 und A4 gegen Gremienvorbehalte verstoßen sowie gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit
der Geschäftsführung und gegen das Legalitätsprinzip verstoßen habe. Auf dieser Grundlage wurde der EnBW AG und ihren Konzerngesellschaften
empfohlen, Schadensersatzklagen gegen die aus Sicht von Freshfields pflichtwidrig handelnden Organmitglieder zu erheben, so
auch gegen Herrn Dr. Zimmer.
Der Empfehlung folgend reichte die KWG am 2. November 2011 Klage beim Landgericht Landau in der Pfalz ein und beantragte,
Herrn Dr. Zimmer zur Zahlung eines Betrags in Höhe von EUR 54.000.000,00 zu verurteilen.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Mannheim als Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität am 18. Juni 2012 ein
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue und der Steuerhinterziehung gegen mehrere Verantwortliche der EnBW-Konzerngesellschaften,
so auch gegen Herrn Dr. Zimmer, eingeleitet hat, wurde das Schadensersatzklageverfahren gegen Herrn Dr. Zimmer nach § 149
ZPO ausgesetzt und ruht seither. Zu einer mündlichen Verhandlung ist es bislang noch nicht gekommen. Mit Verschmelzung der
KWG auf die EnBW AG ist das Schadensersatzklageverfahren mit Wirkung ab 30. April 2014 auf die EnBW AG als Klägerin übergegangen.
Das Klageverfahren wird seitdem von der EnBW AG als Rechtsnachfolgerin der KWG fortgeführt.
|
|
| b) |
Schadensersatzklageverfahren der EnKK gegen Herrn Dr. Zimmer
Dem von der EnKK als Klägerin geführten Schadensersatzklageverfahren gegen Herrn Dr. Zimmer, das unter dem Aktenzeichen 4
O 352/11 beim Landgericht Landau in der Pfalz anhängig ist, liegen ebenfalls die von der EnBW AG und ihren Konzerngesellschaften
eingegangenen Russlandgeschäfte und die Beteiligung von Herrn Dr. Zimmer an Abschluss und Durchführung der Russlandgeschäfte
zugrunde. Im Einzelnen:
| aa) |
Russlandgeschäfte der EnKK und Rolle des Herrn Dr. Zimmer hierbei
Die EnKK war als Vertragspartei am Abschluss mehrerer Russlandgeschäfte beteiligt. Im Zusammenhang mit der von der EnKK gegenüber
Herrn Dr. Zimmer erhobenen Schadensersatzklage sind die folgenden Verträge von Relevanz, die Herr Dr. Zimmer als damaliger
Vorsitzender der Geschäftsführung der EnKK mitunterzeichnete (Easy Toll I- und Easy Toll II-Vereinbarung) oder auf die er
Zahlungen veranlasste (Projektverträge A3 und A4):
| * |
Easy Toll I-Vereinbarung
Am 4. Juli 2004 fand in Berlin ein Treffen zwischen russischen Regierungsvertretern und Vertretern der deutschen Energieversorgungsunternehmen
statt, auch unter Teilnahme von Vertretern der EnBW. Es wurde über die Absicht der russischen Regierung berichtet, ein landesweites
System zur Erfassung, Verwaltung und Nachverfolgung radioaktiver Abfälle sowie Kernbrennstoffe aufzubauen (sogenanntes "AMS-Projekt"). Die EnKK verfügte aufgrund der von ihr betriebenen Kernkraftwerke über langjährige Erfahrungen bei der Behandlung radioaktiver
Abfälle. Mit ihrem eigenen softwaregestützten Abfallfluss-, Verfolgungs- und Kennzeichnungssystem AVK war die EnKK in der
Lage, radioaktive Abfälle von der Entstehung über deren Behandlung bis zur Verbringung in ein Zwischen- oder Endlager zu verfolgen.
Aufgrund dieser Erfahrungen und der langjährigen Zusammenarbeit mit russischen Partnern bei der Brennstoffbeschaffung für
ihre Kernkraftwerke war die EnKK an einer Zusammenarbeit mit russischen Partnern bei der Errichtung des AMS interessiert.
Die EnKK, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung Dr. Zimmer und den kaufmännischen Geschäftsführer Wolfgang
Heni, schloss deshalb am 10. Januar 2005 mit der EUREPA die sogenannte AMS-Vereinbarung, später auch Easy Toll I-Vereinbarung
genannt. In der AMS-Vereinbarung verpflichtete sich die EnKK, der EUREPA als Anschubfinanzierung für das AMS-Projekt und für
die Erstellung einer Durchführbarkeitsstudie einen Betrag in Höhe von EUR 12.000.000,00 zur Verfügung zu stellen. Angeblich
war EUREPA von der russischen Nuklear-Aufsichtsbehörde mit der Erstellung eines solchen AMS-Konzepts beauftragt worden. Ferner
verpflichtete sich die EnKK auf Anforderung ihr Know-how, das sie bei Entwicklung und Betrieb des Abfallfluss-, Verfolgungs-
und Kennzeichnungssystems AVK gewonnen hatte, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Die Anschubfinanzierung war nicht in Geld rückzahlbar. Vielmehr sollte die Anschubfinanzierung dergestalt rückgeführt werden,
dass EUREPA dafür Sorge tragen sollte, dass die von der Rosatom-Gruppe künftig vorzunehmenden Brennstofflieferungen an die
EnKK verbilligt vorgenommen werden. Die Auszahlung der Anschubfinanzierung in Höhe von EUR 12.000.000,00 erfolgte am 15. Januar
2005 unter Inanspruchnahme des von der EnBW AG geführten Cash Pools. Die ausgezahlten EUR 12.000.000,00 wurden bei der EnKK
zunächst als Anschaffungsnebenkosten aktiviert und in Höhe von EUR 10.000.000,00 im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses
2009 wertberichtigt. Denn die von der PLS Ende des Jahres 2006 der Klägerin überlassene "Feasibility-Studie" war aus Sicht
der EnKK wertlos und zu Kompensationsleistungen durch den verbilligten Bezug von Kernbrennstoffen kam es nach Ansicht der
EnKK nicht. Herr Dr. Zimmer trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass die damalige Konzernspitze hinreichend in das Projekt 'Easy
Toll' eingebunden war und dieses gutgeheißen hatte.
|
| * |
Easy Toll II-Vereinbarung
Am 29. September 2005 schloss die EnKK, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung Dr. Zimmer und den kaufmännischen
Geschäftsführer Wolfgang Heni, die sogenannte Easy Toll II-Vereinbarung mit der PLS. In der Easy Toll II-Vereinbarung verpflichtete
sich die EnKK, der PLS ein Darlehen im Nennbetrag von EUR 14.200.000,00 zur Verfügung zu stellen, von denen EUR 14.000.000,00
an die PLS ausgezahlt werden sollten. Das Darlehen diente der Vorfinanzierung eines Pilotprojekts des AMS in Dimitrovgrad,
Russland. Ebenfalls am 29. September 2005 wurde eine Zusatzvereinbarung zur Easy Toll II-Vereinbarung geschlossen. Hiernach
sollte die Tilgung des auszureichenden Darlehens im Nennbetrag von EUR 14.200.000,00 durch Übertragung einer Beteiligung an
der noch zu gründenden Easy Toll-Projektgesellschaft Easy Toll Systems SA ("ETS SA") erfolgen. Alternativ konnte die Rückzahlung
des Darlehensbetrags in Form eines entsprechenden Geldbetrags erfolgen. Die EnKK ist der Auffassung, dass die Easy Toll II-Vereinbarung
mit Zusatzvereinbarung letztlich nicht der Gewährung eines Darlehens diente, sondern allein dem Erwerb einer Beteiligung an
der ETS SA. Am 29. September 2005 zahlte die EnKK unter Inanspruchnahme des von der EnBW AG geführten Cash Pools EUR 14.000.000,00
als Darlehen an PLS aus. Nach Kündigung des Darlehens durch PLS räumte PLS - in Ausübung des eingeräumten Wahlrechts - mit
Aktienabtretungsvertrag vom 8. Dezember 2005 der ETS Holding GmbH, einer EnBW-Projektgesellschaft, eine Beteiligung von 25
% an der neu gegründeten ETS SA ein. Da entgegen dem ursprünglichen Plan keines der ins Auge gefassten deutschen Unternehmen
(im Gespräch waren Toll Collect, EADS und später die Siemens AG) dem Projekt beitreten wollte, wurde das Easy Toll-Projekt
später beendet. Dementsprechend beschloss die Gesellschafterversammlung der ETS SA am 28. September 2009 deren Auflösung.
Die Beteiligung der EnBW-Projektgesellschaft an der ETS SA wurde dementsprechend im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses
2009 der EnKK vollumfänglich wertberichtigt. Herr Dr. Zimmer trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass auch über den Abschluss
der Easy Toll II-Vereinbarung die damalige Konzernspitze hinreichend informiert war und diese gutgeheißen hatte.
|
| * |
Projektverträge A3 und A4
Zum Abschluss und der Durchführung der Projektverträge A3 und A4 sowie zur Beteiligung von Herrn Dr. Zimmer hieran kann auf
vorstehende Ausführungen unter Ziffer (1) a), bb) verwiesen werden.
|
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| bb) |
Klageerhebung der EnKK gegen Herrn Dr. Zimmer
In ihrem Untersuchungsbericht vom 30. Juni 2010 gelangte Freshfields unter anderem zu der Einschätzung, dass Herr Dr. Zimmer
bei Abschluss der Easy Toll-Vereinbarungen Gremienvorbehalte nicht beachtet und eine vertragliche Gestaltung gewählt habe,
die gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung verstoßen habe. Herr Dr. Zimmer sei daher der EnKK zum Schadensersatz
verpflichtet. Gleiches gelte für die Beteiligung von Herrn Dr. Zimmer an Abschluss und Durchführung der Projektverträge A3
und A4.
Der Empfehlung der beratenden Anwälte folgend reichte die EnKK im November 2011 Klage beim Landgericht Landau in der Pfalz
ein und beantragte, Herrn Dr. Zimmer zur Zahlung eines Betrags in Höhe von EUR 33.500.000,00 zu verurteilen. Auch dieses Verfahren
wurde nach Einleitung des auch gegen Herrn Dr. Zimmer gerichteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft nach § 149
ZPO ausgesetzt und ruht seither. Zu einer mündlichen Verhandlung ist es bislang noch nicht gekommen.
|
|
|
| (2) |
Neue Erkenntnisse seit Klageerhebung
Seit Erhebung der beiden Schadensersatzklagen gegen Herrn Dr. Zimmer sind mehrere Ereignisse eingetreten, die eine Neubewertung
der Prozessaussichten angezeigt erscheinen lassen. Hierzu gehören insbesondere die folgenden Ereignisse:
| a) |
Klageerwiderung und Duplik-Schriftsätze
Herr Dr. Zimmer hat in seinen Klageerwiderungen und Duplik-Schriftsätzen sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurückgewiesen,
teilweise auch mit Argumenten, die den klagenden EnBW-Konzerngesellschaften bei Klageerhebung nicht bekannt waren. Hinsichtlich
der streitigen Sachverhaltselemente hat er umfangreiche Beweismittel angeboten, insbesondere die Vernehmung zahlreicher Zeugen.
|
| b) |
Scheitern der Organhaftungsklagen gegen Professor Dr. Thomas Hartkopf und Konrad Schauer
Die gegen die ehemaligen Organmitglieder Professor Dr. Thomas Hartkopf und Konrad Schauer wegen deren Verwicklung in die Russlandgeschäfte
erhobenen Schadensersatzklagen wurden durch rechtskräftige Urteile des Landgerichts Heidelberg vom 25. Juli 2014 (Prof. Dr.
Thomas Hartkopf) und des Landgerichts Mosbach vom 12. September 2013 (Konrad Schauer) abgewiesen.
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| c) |
Verschärfung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Deckungsschutz bei D&O-Versicherungen
Die für die Organmitglieder abgeschlossene D&O-Versicherung hatte zunächst keine Vergleichsbereitschaft erkennen lassen, sondern
sich stets darauf berufen, dass die verklagten Organmitglieder nicht schadensersatzpflichtig seien. Aufgrund einer Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2015 steht zu befürchten, dass die D&O-Versicherung sich im Falle des vollständigen oder
teilweisen Obsiegens der EnBW-Konzerngesellschaften gegen Herrn Dr. Zimmer weigern könnte, Deckungsschutz zu gewähren. Denn
der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass kein Deckungsschutz für Vermögensschäden besteht, wenn
nur eine von mehreren Tathandlungen, die für den Schadenseintritt ursächlich waren, vorsätzlich begangen wurde, während die
übrigen Tathandlungen lediglich fahrlässig begangen wurden. Aufgrund des eigenen Vortrags der EnBW-Konzerngesellschaften in
den Schadensersatzprozessen gegen Herrn Dr. Zimmer und die anderen Organmitglieder liegt es nahe, dass (auch) Herr Dr. Zimmer
hinsichtlich einzelner Handlungen vorsätzlich gehandelt haben könnte mit der Folge, dass die D&O-Versicherung nicht zur Gewährung
von Deckungsschutz verpflichtet wäre.
|
| d) |
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft
Am 18. Juni 2012 hat die Staatsanwaltschaft Mannheim als Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität ein Ermittlungsverfahren
wegen des Verdachts der Untreue und der Steuerhinterziehung gegen mehrere, teils ehemalige Verantwortliche der EnBW-Konzerngesellschaften
eingeleitet, so auch gegen Herrn Dr. Zimmer. Die Staatsanwaltschaft informierte inzwischen die Berater der Beschuldigten und
der EnBW, dass die mit den streitgegenständlichen Geschäften verfolgte Russlandstrategie sich im Ergebnis jedenfalls nicht
ausschließbar als zielführend erwiesen haben könnte. Es könne mithin nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass durch möglicherweise
pflichtwidrige Handlungen der Beschuldigten dem Vermögen der einzelnen Gesellschaften des EnBW-Konzerns ein Nachteil im Sinne
von § 266 StGB entstanden ist. Die Staatsanwaltschaft hat daher in dem Entwurf ihrer Verfügung den Vorwurf der Untreue fallen
lassen, während sie den Vorwurf der Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft u.a. gegen Herrn Dr. Zimmer weiterhin aufrechterhält.
Das Ermittlungsverfahren soll gemäß den Aussagen der Staatsanwaltschaft § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage, deren
Höhe die Schwere der jeweiligen Schuld widerspiegeln soll, eingestellt werden, und zwar bei Herrn Dr. Zimmer gegen Zahlung
einer Geldauflage von EUR 30.000,00.
|
| e) |
Ergebnis der Akteneinsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten
Nachdem verschiedene Akten aus dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mannheim (es handelte sich um Akten aus dem
Rechtshilfeersuchen in der Schweiz) vorübergehend nicht verfügbar waren, konnte die EnBW AG Ende des Jahres 2020 ihre Akteneinsicht
in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten fortsetzen und abschließen. Die bei Erhebung der Schadensersatzklagen und
insbesondere nach Einleitung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bestehende Erwartung, dass sich den staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsakten Informationen entnehmen lassen würden, die die verklagten Organmitglieder belasten könnten, hat sich dabei
nicht erfüllt. Die Akteneinsicht hat zu keinen neuen Erkenntnissen geführt. Insbesondere konnten keine Hinweise darauf gefunden
werden, dass an die verklagten Organmitglieder im Zusammenhang mit den Russlandgeschäften Bestechungsgelder oder Kick-backs
gezahlt worden sein könnten.
|
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| (3) |
Einholung eines Rechtsgutachtens und Verhandlungen mit Herrn Dr. Zimmer sowie der D&O-Versicherung AIG Europe S.A.
| a) |
Gutachterliche Stellungnahme CMS
Aufgrund des Eintritts der vorstehend unter Ziffer (2) beschriebenen Ereignisse hat die EnBW AG am 28. Januar 2021 die Anwaltskanzlei
CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB ("CMS") beauftragt, gutachterlich zu den Erfolgsaussichten der EnBW AG und der EnKK in den Schadensersatzklageverfahren gegen Herrn
Dr. Zimmer Stellung zu nehmen.
In der gutachterlichen Stellungnahme vom 4. März 2021 gelangt CMS zu der Einschätzung, dass die Prozessaussichten der EnBW
AG und der EnKK in den beiden Schadensersatzklageverfahren schlechter als diejenigen des Beklagten Dr. Zimmer sind. Zwar sei
trotz des Bestreitens von Herrn Dr Zimmer mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Herr Dr. Zimmer mit seiner Mitwirkung
an den Russlandgeschäften aus mehreren Gründen Pflichten verletzt hat. Es sei allerdings schon zweifelhaft, ob der EnBW AG
und der EnKK bei gebotener Gesamtbetrachtung aller Russlandgeschäfte daraus tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Jedenfalls
sei es überwiegend wahrscheinlich, dass der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs in beiden Verfahren der Einwand des
Rechtsmissbrauchs entgegensteht. Denn für ein zur Entscheidung berufenes Gericht dürfte es vor dem Hintergrund des Sachvortrags
der Prozessparteien und nach Anhörung der hierzu benannten Zeugen naheliegen, dass die Konzernspitze zur Vornahme der Geschäfte
nicht nur ihre Einwilligung erklärt hatte, sondern vielmehr die Geschäfte selbst initiiert und den Geschäftsleitungsorganen
der EnBW-Konzerngesellschaften zu verstehen gegeben hatte, dass die Geschäfte umgesetzt werden sollen. Wenn aber ein Gericht
zu dieser naheliegenden Einschätzung gelangte, mithin davon ausginge, dass die Geschäftsleitungsorgane der EnBW-Konzerngesellschaften
in dieser Weise agiert und als "verlängerter Arm" der Konzernspitze und auf deren Geheiß gehandelt hätten, dürfte es das Gericht
als widersprüchlich erachten, wenn das handelnde Mitglied des Geschäftsleitungsorgans hierfür der nachgeordneten Konzerngesellschaft
gegenüber haften müsste.
|
| b) |
Verhandlungen über den Abschluss der Vergleichsvereinbarung
Parallel zur Einholung der gutachterlichen Stellungnahme von CMS haben die EnBW AG und EnKK mit Herrn Dr. Zimmer und der AIG
Europe S.A. über den Abschluss einer Vergleichsvereinbarung verhandelt. Nachdem die gutachterliche Stellungnahme von CMS am
4. März 2021 vorlag, haben die EnBW AG, vertreten durch den Aufsichtsrat und den Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied Dr.
Zimmer), und die EnKK, vertreten durch den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung, die in Abschnitt III.1 im Wortlaut wiedergegebene
Vergleichsvereinbarung geschlossen. Die Vergleichsvereinbarung steht insbesondere unter dem Vorbehalt, dass die Hauptversammlung
der EnBW AG dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung zustimmt. Die Vertretung der EnBW AG durch Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied
Dr. Zimmer) und Aufsichtsrat beruht auf dem Umstand, dass zum Abschluss der Vergleichsvereinbarung im Verhältnis zum Vorstandsmitglied
Dr. Zimmer der Aufsichtsrat nach § 112 AktG berufen ist und im Verhältnis zur AIG Europe S.A. primär der Vorstand der EnBW
AG (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer). Deshalb erstatten auch beide Organe diesen Gemeinsamen Bericht zu Tagesordnungspunkt
10.
|
|
| (4) |
Wesentlicher Inhalt der Vergleichsvereinbarung
Die Vergleichsvereinbarung ist im Wortlaut in Abschnitt III.1 wiedergegeben. Der wesentliche Inhalt der Vergleichsvereinbarung,
insbesondere die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten, lassen sich wie folgt zusammenfassen und erläutern:
| a) |
Verpflichtung zur Klagerücknahme
Die EnBW AG und die EnKK verpflichten sich, ihre Schadensersatzklagen nach Maßgabe von § 269 ZPO zurückzunehmen (Ziffer 1.1).
Beide Klägerinnen wie auch Herr Dr. Zimmer verzichten auf einen prozessualen Kostenausgleich und werden somit auch keine Kostenanträge
stellen (Ziffer 1.3). Jede Partei trägt damit die Kosten ihrer anwaltlichen Berater selbst.
|
| b) |
Erledigung sämtlicher gegenseitigen Ansprüche
Mit Abschluss der Vergleichsvereinbarung sind alle etwaigen Ansprüche von EnBW AG und EnKK gegenüber Herrn Dr. Zimmer wie
auch alle etwaigen Ansprüche von Herrn Dr. Zimmer gegen EnBW AG und EnKK aus und im Zusammenhang mit den Schadensersatzklagen
und den diesen jeweils zugrundeliegenden Sachverhalten endgültig erledigt und abgegolten (Ziffer 2.1). Mit dieser Gesamterledigung
sind sowohl die klagweise geltend gemachten Ansprüche als auch sämtliche weiteren etwaigen gegenseitigen Ansprüche zwischen
den Prozessparteien erledigt. Unberührt hiervon bleiben etwaige Rechte der EnBW AG, die sich bei der Ermittlung der langfristigen
variablen Vergütungskomponente 'Long Term Incentive' (LTI) aus der Regelung in Ziffer 12 (3) im System der variablen Vergütung
des Vorstands der EnBW (in der Fassung vom 10. Dezember 2020) ergeben ('Clawback-Regelung'). Diesbezüglich sind sich EnBW
und Herr Dr. Zimmer einig, dass auch das Handeln als Vorstandsmitglied der EnBW Kraftwerke AG zum Gegenstand der Clawback-Regelung
gemacht werden kann. Nach der genannten Clawback-Regelung kann der Aufsichtsrat bis zu maximal 50 % der LTI-Gesamtvergütung
eines Vorstandsmitglieds für eine Performance-Periode einbehalten, wenn dieses schwerwiegend und schuldhaft gegen eine ihm
obliegende Pflicht verstößt. Die näheren Einzelheiten der Clawback-Regelung sind in der Beschreibung des Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder dargestellt, welches der Hauptversammlung der EnBW AG am 5. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt
7 zur Zustimmung vorgelegt wird.
Eine Gesamterledigung tritt auch im Verhältnis zur D&O-Versicherung AIG Europe S.A. ein. So sind mit Abschluss der Vergleichsvereinbarung
alle etwaigen Ansprüche und Rechte der EnBW AG, der EnKK und von Herrn Dr. Zimmer aus dem Versicherungsvertrag wegen Versicherungsfällen
aufgrund oder im Zusammenhang mit den den Haftungsklagen zugrundeliegenden Sachverhalten endgültig und abschließend abgegolten
und erledigt (Ziffer 2.3). Im Gegenzug wird die AIG Europe S.A. an Herrn Dr. Zimmer bereits geleistete Abwehrkosten in den
beiden Schadensersatzklageverfahren und sonstige endgültige und vorläufige Kostenerstattungen nicht zurückfordern und verzichtet
auf etwaige diesbezügliche Ansprüche (Ziffer 2.4).
|
| c) |
Freistellungsverpflichtung der EnBW AG
Ziffer 2.2 der Vergleichsvereinbarung enthält eine Freistellungsverpflichtung der EnBW AG gegenüber Herrn Dr. Zimmer hinsichtlich
etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche Dritter aus und im Zusammenhang mit den den Schadensersatzklageverfahren zugrundeliegenden
Sachverhalten. Aufgrund der - in derartigen Vergleichen üblichen - Freistellungsverpflichtung muss Herr Dr. Zimmer nicht befürchten,
von anderen EnBW-Konzerngesellschaften oder sonstigen Dritten etwa aus an sie von der EnBW AG, der EnKK, der KWG oder der
KWO abgetretenen Haftungsansprüchen im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Sachverhalten in Anspruch genommen zu werden.
Am Ende von Ziffer 2.2 der Vergleichsvereinbarung wird klargestellt, dass EnBW keine etwaigen Geldauflagen im Zusammenhang
mit der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Dr. Zimmer (vgl. vorstehender Abschnitt
(2) d)) übernimmt oder erstattet.
|
| d) |
Zahlungsverpflichtung von Herrn Dr. Zimmer
Für den Fall, dass Herr Dr. Zimmer im Zusammenhang mit den den Schadensersatzklagen zugrundeliegenden Sachverhalten wider
Erwarten wegen eines Vorsatzdeliktes strafrechtlich rechtskräftig verurteilt werden sollte, hat Herr Dr. Zimmer nach Ziffer
3 der Vergleichsvereinbarung einen Betrag in Höhe von EUR 300.000,00 an die EnBW AG zu zahlen.
|
| e) |
Aufschiebende Bedingung
Mit Ziffer 4.1 der Vergleichsvereinbarung tragen die Vertragsparteien dem Umstand Rechnung, dass die Vergleichsvereinbarung
nur dann wirksam wird, wenn die Hauptversammlung der EnBW AG der Vergleichsvereinbarung zustimmt und nicht eine Minderheit,
deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, in der Hauptversammlung zur Niederschrift Widerspruch
erhebt (vgl. § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG). Die Vergleichsvereinbarung wird mithin nur unter der aufschiebenden Bedingung wirksam,
dass die Hauptversammlung der EnBW AG dieser zustimmt und kein Widerspruch im Sinne von § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG erhoben
wird.
Sollte eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der EnBW AG erhoben werden,
änderte dies nach Ziffer 4.3 der Vergleichsvereinbarung zunächst nichts an der Wirksamkeit der Vergleichsvereinbarung. Sollte
einer solchen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage indes später rechtskräftig stattgegeben werden, entfällt nach Ziffer 4.2
der Vergleichsvereinbarung rückwirkend die Wirksamkeit der Ziffer 1 bis 3 der Vergleichsvereinbarung. Gleiches gilt, wenn
die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Vergleichsvereinbarung rechtskräftig festgestellt werden sollte (Ziffer 4.2).
|
| f) |
Verjährungsverzicht
Nach Ziffer 5.1 der Vergleichsvereinbarung verzichtet Herr Dr. Zimmer auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der behaupteten
Schadensersatzansprüche aus und im Zusammenhang mit den Schadensersatzklagen und den diesen zugrundeliegenden Sachverhalten,
soweit nicht bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung eine Verjährung eingetreten war. Für den Fall,
dass eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen den der Vergleichsvereinbarung zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung
der EnBW AG erhoben oder die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Vergleichsvereinbarung anderweitig geltend gemacht wird, endet
der Verzicht auf die Einrede der Verjährung drei Monate nach der (i) rechtskräftigen Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit
der Vergleichsvereinbarung oder (ii) der rechtskräftigen Stattgabe der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen den der Vergleichsvereinbarung
zustimmenden Hauptversammlungsbeschluss der EnBW AG (Ziffer 5.2). Ansonsten endet der Verzicht spätestens mit Ablauf von drei
Monaten nach der ordentlichen Hauptversammlung 2021 der EnBW AG (Ziffer 5.1 Satz 2).
|
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| (5) |
Gründe für den Abschluss der Vergleichsvereinbarung
Aufsichtsrat und Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer) der EnBW AG sind der Überzeugung, dass der Abschluss der
unter Tagesordnungspunkt 10 zur Abstimmung gestellten Vergleichsvereinbarung im Unternehmensinteresse von EnBW liegt. Zwar
gibt es auch Gründe, die für eine Fortsetzung der Schadensersatzklageverfahren sprechen (vgl. nachfolgend Buchstabe a)). Die
aus Sicht von Aufsichtsrat und Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer) weitaus besseren Gründe sprechen jedoch für
eine Beendigung der Schadensersatzklageverfahren durch Abschluss und Wirksamwerden der Vergleichsvereinbarung (vgl. nachfolgend
Buchstabe b)).
| a) |
Gegen die mit der Vergleichsvereinbarung verbundene Beendigung der Schadensersatzklageverfahren sprechende Gründe
Aus Sicht von Aufsichtsrat und Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer) sprechen die folgenden Umstände für eine Fortführung
der Schadensersatzklageverfahren gegen Herrn Dr. Zimmer:
| * |
Die Chancen der EnBW AG und der EnKK, die eingeklagten Beträge in Höhe von EUR 54.000.000,00 bzw. EUR 33.500.000,00 zumindest
teilweise gerichtlich durchsetzen zu können, sind nicht aussichtslos. Vielmehr besteht nach Einschätzung von CMS eine gewisse,
indes wohl deutlich unter 50 % liegende Wahrscheinlichkeit, dass die EnBW AG und die EnKK den eingeklagten Betrag zumindest
teilweise gerichtlich durchsetzen könnten. Vergleicht man sich mit Herrn Dr. Zimmer in der in der Vergleichsvereinbarung vorgesehenen
Weise, gehen diese Chancen endgültig verloren.
|
| * |
Ferner ist zu befürchten, dass der Abschluss der Vergleichsvereinbarung eine negative Berichterstattung in den Medien zur
Folge haben kann. Die Medien haben die Aufarbeitung der Russlandgeschäfte schon in der Vergangenheit kritisch begleitet und
es steht zu erwarten, dass die Rücknahme der erhobenen Schadensersatzklagen zu weiterer Kritik Anlass gibt. So könnte der
Abschluss der Vergleichsvereinbarung etwa aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zum Eintritt von Herrn Dr. Zimmer in
den Ruhestand in der Öffentlichkeit als Entgegenkommen gegenüber einem ausscheidenden langjährigen Vorstandsmitglied interpretiert
werden.
|
| * |
Schließlich wäre es möglich, dass im Rahmen des unabhängig geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft gegen Herrn
Dr. Zimmer (vgl. vorstehender Abschnitt (2) Buchstaben d) und e)) oder eines etwaigen künftigen Strafprozesses möglicherweise
neue Erkenntnisse im Zusammenhang mit den den Schadensersatzklagen zugrundeliegenden Sachverhalten gewonnen werden, durch
die sich die Erfolgsaussichten der EnBW AG und der EnKK in den Schadensersatzklageverfahren eventuell erhöhen könnten. Derartige
neue Erkenntnisse könnten im Fall einer Beendigung der Schadensersatzklageverfahren nicht mehr genutzt werden. Denn durch
die vorliegende Vergleichsvereinbarung wären Ansprüche gegen Herrn Dr. Zimmer aus und im Zusammenhang mit den den Schadensersatzklagen
zugrundeliegenden Sachverhalten endgültig erledigt und abgegolten, womit auch die Erhebung einer erneuten Klage auf Grundlage
möglicherweise neuer Erkenntnisse ausgeschlossen wäre.
|
|
| b) |
Für die mit der Vergleichsvereinbarung verbundene Beendigung der Schadensersatzklageverfahren sprechende Gründe
Nach Einschätzung von Aufsichtsrat und Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer) sprechen insbesondere die folgenden
Umstände für eine Beendigung der Schadensersatzklageverfahren und damit für den Abschluss der Vergleichsvereinbarung:
| * |
Zweifelhafte Erfolgsaussichten: Nach der gutachterlichen Stellungnahme von CMS tragen die EnBW AG und die EnKK im Falle einer Fortführung der Schadensersatzklageverfahren
die größeren Prozessrisiken. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Schadensersatzklagen abgewiesen werden würden.
Zwar kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass im Rahmen eines Strafverfahrens möglicherweise neue Erkenntnisse im Zusammenhang
mit den den Schadensersatzklagen zugrundeliegenden Sachverhalten gewonnen werden, durch die sich die Erfolgsaussichten der
EnBW AG und der EnKK vielleicht erhöhen könnten. Derartige neue Erkenntnisse könnten im Fall einer Beendigung der Schadensersatzklageverfahren
durch die vorliegende Vergleichsvereinbarung nicht mehr genutzt werden. Aufsichtsrat und Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied
Dr. Zimmer) halten die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Szenarios jedoch für sehr gering. Hinzu kommt, dass
für den Fall, dass Herr Dr. Zimmer wegen eines Vorsatzdeliktes wider Erwarten strafrechtlich rechtskräftig verurteilt werden
sollte, in der Vergleichsvereinbarung Vorsorge getroffen wurde. Nach deren Ziffer 3 hätte Herr Dr. Zimmer an die EnBW AG dann
einen Betrag in Höhe von EUR 300.000,00 zu zahlen.
|
| * |
Kosten einer Fortführung des Rechtsstreits: Es ist damit zu rechnen, dass die beiden Rechtsstreitigkeiten gegen Herrn Dr. Zimmer nicht durch eine erstinstanzliche Entscheidung
des Landgerichts Landau in der Pfalz rechtskräftig entschieden werden würden, sondern dass beide Seiten den Instanzenzug ausschöpfen
würden. Eine Fortsetzung des Rechtsstreits über viele weitere Jahre hinweg wäre die Folge. Dadurch würden der EnBW AG und
der EnKK voraussichtlich weitere Rechtsanwaltskosten in Höhe eines nicht nur unerheblichen einstelligen Euro-Millionenbetrags
entstehen. Diese Kosten könnten - selbst im Falle des vollständigen Obsiegens - lediglich in gesetzlicher Höhe nach Maßgabe
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gegenüber Herrn Dr. Zimmer geltend gemacht werden. Den Differenzbetrag in Millionenhöhe
müssten die EnBW-Gesellschaften auf jeden Fall selbst tragen.
|
| * |
Reputationsschutz: Auch der Reputationsschutz spielt bei Abwägung der für und gegen die Prozessbeendigung sprechenden Gründe eine wichtige
Rolle. So ist eine Prozessbeendigung in der Regel dazu geeignet, einen "Schlussstrich" unter eine fortlaufende öffentliche
Debatte über pflichtwidriges Verhalten von Organmitgliedern zu ziehen oder ein Wiederaufleben der Debatte zu verhindern. Es
ist damit zu rechnen, dass im Falle einer Fortführung der Prozesse die Gerichtsverfahren über einen langen Zeitraum von einem
erheblichen medialen Interesse begleitet würden. Vor dem Hintergrund, dass Herr Dr. Zimmer zahlreiche Zeugen benannt hat,
gilt das insbesondere für die öffentlichen Gerichtstermine vor dem Landgericht Landau in der Pfalz und in höheren Instanzen.
In der Folge wäre mit einer nicht nur unerheblichen Schädigung des Ansehens der EnBW in der öffentlichen Wahrnehmung zu rechnen.
Im Interesse des Unternehmens sollten die Produkte und Dienstleistungen im Mittelpunkt der Berichterstattung über EnBW stehen
und nicht kritische Kommentare über wenig erfolgversprechende Organhaftungsklagen.
Das Ansehen der EnBW wäre durch die Fortführung der Schadensersatzklageverfahren wesentlich stärker und längere Zeit gefährdet
als durch eine negative Berichterstattung anlässlich des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung. In der Gesamtabwägung sämtlicher
für und gegen die Prozessbeendigung sprechenden Gründe haben sich Aufsichtsrat und Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied Dr.
Zimmer) ausschließlich am Unternehmenswohl orientiert. Insbesondere hat es bei dieser Abwägung keinerlei Rolle gespielt, Herrn
Dr. Zimmer als langjährigem Vorstandsmitglied anlässlich seines Wechsels in den Ruhestand durch die Prozessbeendigung entgegen
zu kommen.
|
| * |
Begrenzte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Herrn Dr. Zimmer: Bei der Abwägungsentscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob und in welcher Höhe ein etwa gerichtlich zugesprochener Schadensersatzanspruch
in Anbetracht des maximal verwertbaren Privatvermögens von Herrn Dr. Zimmer realisierbar wäre. Zwar sind der EnBW AG die Vermögensverhältnisse
von Herrn Dr. Zimmer nicht näher bekannt. Fest steht, dass er aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Vorstandsmitglied
der Gesellschaft ein hohes Einkommen erzielt hat und daher wohl auch über ein nennenswertes Vermögen verfügen dürfte. Allerdings
dürfte die ihm gegenüber insgesamt geltend gemachte Schadensersatzforderung seine finanzielle Leistungsfähigkeit bei weitem
übersteigen. Im eher unwahrscheinlichen Fall eines Obsiegens könnten die EnBW AG und die EnKK daher voraussichtlich nur einen
Bruchteil des geltend gemachten Schadens liquidieren. Selbst wenn Herr Dr. Zimmer über ein Vermögen in Millionenhöhe verfügen
sollte, wäre fraglich, ob dieses für den Ersatz der im Falle einer Prozessfortführung entstehenden erheblichen Anwaltskosten
und weiteren außergerichtlichen Kosten der EnBW AG und der EnKK ausreichen würde.
|
| * |
Durchsetzbarkeit von Ansprüchen gegenüber der D&O-Versicherung? Die Allgemeinen Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern der EnBW AG enthalten
einen Leistungsausschluss für vorsätzliche Pflichtverletzungen. Nach Einschätzung von CMS sprechen gute Gründe dafür, dass
sich die D&O-Versicherung - ein (teilweises) Obsiegen der EnBW AG und/oder der EnKK in den gegen Herrn Dr. Zimmer geführten
Rechtsstreitigkeiten unterstellt - in einem anschließenden Deckungsrechtsstreit erfolgreich auf das Eingreifen des Leistungsausschlusses
berufen könnte. Denn es erscheint naheliegend, dass Herrn Dr. Zimmer zumindest das Fehlen der erforderlichen Gremienzustimmungen
bewusst war. Sollte ein zur Entscheidung berufenes Gericht im Deckungsprozess zugunsten der D&O-Versicherung von einem Leistungsausschluss
ausgehen, wäre ein (teilweises) Obsiegen der EnBW AG und/oder der EnKK in den gegenüber Herrn Dr. Zimmer geführten Schadensersatzklageverfahren
wirtschaftlich weitgehend wertlos, da sich die Forderung nur gegen einen - gemessen an der Forderungshöhe - nicht ausreichend
solventen Schuldner, Herrn Dr. Zimmer, richtete und der solvente Schuldner, die D&O-Versicherung, nicht zur Leistung verpflichtet
wäre.
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| * |
Bindung erheblicher interner Ressourcen: Des Weiteren würde die Fortführung des Rechtsstreits erhebliche unternehmensinterne Ressourcen binden. Da der äußerst komplexe
streitgegenständliche Sachverhalt schon viele Jahre zurückliegt und der Rechtsstreit mittlerweile schon rund zehn Jahre andauert,
ist es erforderlich, dass sich neu bestellte Organmitglieder und in das Unternehmen in bestimmten Bereichen neu eintretende
Mitarbeiter, ja selbst die bislang mit den Rechtsstreitigkeiten befassten Mitarbeiter und externen Berater immer wieder zeit-
und kostenaufwändig neu in die umfangreiche Materie einarbeiten müssen.
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| (6) |
Zusammenfassende Empfehlung
Aufsichtsrat und Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer) haben die neuen Entwicklungen - insbesondere den Abschluss
der Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft - zum Anlass genommen, den Sachverhalt unter juristischen, wirtschaftlichen und
reputativ-kommunikativen Dimensionen sorgfältig neu zu bewerten und eine Entscheidung zu treffen.
Aufsichtsrat und Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer) sind davon überzeugt, dass bei einer sachlich-rationalen,
alle relevanten Aspekte gesamthaft abwägenden und ausschließlich am Unternehmenswohl ausgerichteten Betrachtung die weitaus
besseren und gewichtigeren Gründe für eine Beendigung der Schadensersatzklageverfahren und damit für den Abschluss und das
Wirksamwerden der Vergleichsvereinbarung sprechen.
In der Gesamtschau überwiegen nach Auffassung des Aufsichtsrats und des Vorstands (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer)
das Interesse der EnBW AG und des Unternehmens, die rechtliche Aufarbeitung der Russlandgeschäfte endgültig abzuschließen
und einen Schlussstrich zu ziehen. Aufsichtsrat und Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer) schlagen daher der Hauptversammlung
vor, der Vergleichsvereinbarung zuzustimmen.
| Karlsruhe, den 22. März 2021 |
Karlsruhe, den 22. März 2021 |
| Für den Vorstand |
Für den Aufsichtsrat |
Dr. Frank Mastiaux
Vorsitzender des Vorstands
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Lutz Feldmann
Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
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IV. Weitere Angaben zur Einberufung
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG insgesamt 276.604.704 Aktien
ausgegeben. Alle ausgegebenen Aktien gewähren jeweils eine Stimme; die Anzahl der Stimmrechte beträgt demnach 276.604.704.
Von den 276.604.704 Aktien werden zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 5.749.677 Aktien von der Gesellschaft
selbst oder von Unternehmen, die von ihr abhängig sind, gehalten (eigene Aktien). Die eigenen Aktien gewähren, solange sie
von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG oder von Unternehmen, die von ihr abhängig sind, gehalten werden, keine Rechte.
|
| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) an der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung
ist daher ausgeschlossen. Die gesamte Hauptversammlung wird Online über ein passwortgeschütztes InvestorPortal unter
in Bild und Ton übertragen.
Die Hauptversammlung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorsitzenden des Vorstands, der von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 70567 Stuttgart, Schelmenwasenstraße 15, statt. Die weiteren Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats nehmen an der Hauptversammlung persönlich bzw. im Wege der Bild- und Tonübertragung teil.
Rechtsgrundlage hierfür sind § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in der durch
Gesetz vom 22. Dezember 2020 geänderten Fassung ('COVID-19-Maßnahmengesetz'), dessen Anwendbarkeit durch die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-
und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert
wurde.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Maßnahmengesetzes
führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre.
Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte
| - |
erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung,
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| - |
wird die Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation (Briefwahl über das InvestorPortal) sowie Vollmachtserteilung
ermöglicht,
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| - |
wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt, und
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| - |
den Aktionären, die ihr Stimmrecht - auch durch Bevollmächtigte - nach dem vorstehenden zweiten Spiegelstrich ausgeübt haben,
wird in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit
zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt.
|
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Absatz 1 der Satzung nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft unter Wahrung der Textform (§ 126b
BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen.
Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch einen auf den Beginn des 14. April 2021 (d.h. 14.04.2021, 0:00 Uhr MESZ - sogenannter
'Nachweisstichtag') bezogenen Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform in deutscher oder englischer Sprache zu führen, wobei
ein Nachweis durch den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG ausreicht. Der Nachweis des Anteilsbesitzes kann auch durch
eine sonstige von dem Letztintermediär in Textform (§ 126b BGB) erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste
Bescheinigung erbracht werden. Hinsichtlich solcher Aktien, die zum Nachweisstichtag nicht von einem Letztintermediär verwahrt
werden, kann der Nachweis auch von der Gesellschaft, von einem deutschen Notar sowie von einer Wertpapiersammelbank oder einem
Kreditinstitut innerhalb der Europäischen Union ausgestellt werden.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit
des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht,
kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich
nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für
die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Hauptversammlungsteilnahme und auf die Zahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt
für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien in der virtuellen Hauptversammlung nur teilnahme-
und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis des bisherigen
Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat
keine Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens im Zeitpunkt
des Ablaufs des 28. April 2021 (d.h. 28.04.2021, 24:00 Uhr MESZ) unter einer der folgenden Adressen zugehen:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0) 89 - 30 90 37 46 75 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes werden in der Regel durch das depotführende Institut vorgenommen.
Aktionäre, die rechtzeitig die für eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erforderlichen Unterlagen über ihr depotführendes
Institut anfordern, brauchen in diesem Fall nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis
des Aktienbesitzes vornimmt. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter einer
der vorgenannten Adressen werden den Aktionären die für eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erforderlichen Unterlagen
(insbesondere eine Anmeldebestätigung und der für den Online-Zugang über das InvestorPortal erforderliche Zugangscode) ausgestellt
und zugesandt.
|
| 3. |
Stimmabgabe durch Briefwahl
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl ausüben. Die Möglichkeit zur Briefwahl umfasst sowohl die textliche
Stimmabgabe, die vorab per Post oder elektronisch übermittelt werden kann, als auch die Online-Stimmabgabe über das InvestorPortal.
Diese Möglichkeiten sind nachfolgend näher beschrieben.
Auch im Fall der Briefwahl ist immer eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes nach den oben im Abschnitt
IV.2 genannten Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater
oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft auf dem Postweg an die im Abschnitt IV.4 genannte Adresse oder Online über das InvestorPortal
übermittelt werden. Ein Formular, das zur Briefwahl genutzt werden kann, ist über die Internetseite der Gesellschaft
verfügbar. Das Formular kann zudem unter den im Abschnitt IV.6 b) genannten Adressen angefordert werden.
Briefwahlstimmen können auf dem Postweg bis spätestens zum Ablauf des 3. Mai 2021 (d.h. 03.05.2021, 24:00 Uhr MESZ) (Zugang
bei der Gesellschaft) an die im Abschnitt IV.4 genannte Adresse übermittelt werden. Später per Post eingehende Briefwahlstimmen
werden nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus haben rechtzeitig angemeldete Aktionäre - auch über den 3. Mai 2021 (24:00 Uhr MESZ) hinaus - die Möglichkeit
der Übermittlung, Abgabe, Änderung und Widerruf von Briefwahlstimmen unter Nutzung des Online-Zugangs zum InvestorPortal unter
Diese Möglichkeit besteht bis zu dem Zeitpunkt, den der Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung für die späteste
Stimmenabgabe bei den Abstimmungen bestimmt.
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| 4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der virtuellen Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung
durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach §
16 Absatz 3 der Satzung der Textform. Für den Fall, dass ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung,
ein Stimmrechtsberater oder ein diesen nach § 135 AktG gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, sehen weder
das Gesetz noch die Satzung der Gesellschaft ein Textformerfordernis vor. In diesen Fällen sind die vorgenannten Personen
oder Institutionen jedoch verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur
mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135
AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können ebenso wie die Aktionäre selbst
nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich
im Wege der Briefwahl (siehe Abschnitt IV.3) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter (siehe Abschnitt IV.5) ausüben. Die Nutzung des Online-Zugangs über das InvestorPortal durch den Bevollmächtigten
setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung versandten Zugangscode
erhält, sofern der Zugangscode nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurde.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, hält die Gesellschaft Formulare bereit, die die Aktionäre verwenden
können, aber nicht müssen. Ein Vollmachtsformular wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zugesandt. Darüber hinaus können
Vollmachtsformulare auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
heruntergeladen werden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Der Nachweis einer vor der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung bedarf der Textform. Zur Übermittlung von Nachweisen
über erteilte Bevollmächtigungen können Aktionäre und ihre Bevollmächtigten den Online-Zugang über das InvestorPortal unter
nutzen. Die Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten Erläuterungen entnehmen. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
können den Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse übermitteln:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG c/o Computershare Operations Center 80249 München
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf
einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen in Textform unmittelbar gegenüber der Gesellschaft
erklärt werden.
Werden Vollmachten, deren Änderung, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt,
müssen diese der Gesellschaft bis zum Ablauf des 3. Mai 2021 (d.h. 03.05.2021, 24:00 Uhr MESZ) zugehen. Eine Übermittlung
an die Gesellschaft ist Online über das InvestorPortal - über den 3. Mai 2021 (24:00 Uhr MESZ) hinaus - auch noch am Tag der
Hauptversammlung bis zu dem Zeitpunkt möglich, den der Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung für die späteste
Stimmenabgabe bei den Abstimmungen bestimmt.
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| 5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Allen Aktionären und deren Bevollmächtigten bieten wir an, bereits vor oder während der virtuellen Hauptversammlung von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, jeweils nur nach
Weisung des die Vollmacht erteilenden Aktionärs abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben.
Aktionäre, die diesen Service nutzen möchten, werden gebeten, sich über ihren Letztintermediär (z.B. depotführendes Institut)
zur virtuellen Hauptversammlung anzumelden und den erforderlichen Nachweis des Aktienbesitzes (siehe Abschnitt IV.2) zu erbringen.
Es gibt zwei Möglichkeiten, die von der Gesellschaft bereitgestellten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und diesen Weisungen,
wie sie abstimmen sollen, zu erteilen:
| a) |
Bevollmächtigung auf dem Postweg im Vorfeld der Hauptversammlung
Zusammen mit der Anmeldebestätigung wird ein Vollmachtsformular übersandt, welches auch von der Internetseite
heruntergeladen werden kann. Auf dem Vollmachtsformular kann der Aktionär seine Vollmacht nebst Weisungen zur Ausübung des
Stimmrechts erteilen. Die Vollmacht nebst Weisungen für den Stimmrechtsvertreter ist bis spätestens zum Ablauf des 3. Mai
2021 (d.h. 03.05.2021, 24:00 Uhr MESZ) (Zugang bei der Gesellschaft) per Post an die im vorhergehenden Abschnitt IV.4 genannte
Adresse zu übermitteln. Später auf dem Postweg eingehende Bevollmächtigungen und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter werden nicht berücksichtigt.
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| b) |
Bevollmächtigung bis zur spätesten Stimmenabgabe in der virtuellen Hauptversammlung
Des Weiteren können rechtzeitig angemeldete Aktionäre - auch über den Ablauf des 3. Mai 2021 (24:00 Uhr MESZ) hinaus - Vollmachten
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Online über das InvestorPortal unter
erteilen, ändern oder widerrufen. Diese Möglichkeiten sind bis zu dem Zeitpunkt möglich, den der Versammlungsleiter in der
virtuellen Hauptversammlung für die späteste Stimmenabgabe bei den Abstimmungen bestimmt.
Auf der vorgenannten Internetseite sind alle wesentlichen Informationen zur Vollmachts- und Weisungserteilung über das Internet
verfügbar.
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Erhalten die Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand sowohl mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars
als auch über das InvestorPortal Vollmacht und Weisungen, werden, sofern nicht erkennbar ist, welche Vollmacht zuletzt abgegeben
wurde, ausschließlich die über das InvestorPortal erteilte Vollmacht und erteilten Weisungen als verbindlich angesehen.
|
| 6. |
Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 AktG und Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
| a) |
Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von
500.000,00 € (das entspricht mindestens 195.313 Aktien an der EnBW Energie Baden-Württemberg AG) erreichen, können gemäß §
122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Absatz 2 AktG
in Verbindung mit § 122 Absatz 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung
dieser 90 Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die ausdrücklich hingewiesen wird. Bei der
Fristberechnung sind ferner die Bestimmungen des § 121 Absatz 7 AktG entsprechend anzuwenden.
Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung
einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft
spätestens bis zum Ablauf des 4. April 2021 (d.h. 04.04.2021, 24:00 Uhr MESZ) zugehen. Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes
Verlangen die folgende Postanschrift bzw., bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, die folgende E-Mail-Adresse
zu verwenden:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG Gremien & Aktionärsbeziehungen Durlacher Allee 93 76131 Karlsruhe oder E-Mail: hauptversammlung2021@enbw.com
|
| b) |
Anträge und Wahlvorschläge nach den §§ 126 Absatz 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge übersenden, die sich gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu Gegenständen der Tagesordnung richten und die zu begründen sind. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines Aktionärs
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, der nicht begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung
gemäß § 126 Absatz 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft
zu richten:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG Gremien & Aktionärsbeziehungen Durlacher Allee 93 76131 Karlsruhe oder Telefax: +49 (0)721 - 91 42 01 00 oder E-Mail: hauptversammlung2021@enbw.com
Bis spätestens zum Ablauf des 20. April 2021 (d.h. 20.04.2021, 24:00 Uhr MESZ) unter einer der vorgenannten Adressen bei der
Gesellschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären unverzüglich im Internet unter
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder zu denen
kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers bzw. Vorschlagenden erbracht wird sowie Gegenanträge ohne Begründung,
werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. In den in § 126 Absatz 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag
und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag
unter anderem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde
oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung
eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
beträgt. Wahlvorschläge müssen ferner nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG
und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG nicht enthalten.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als
in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
|
| c) |
Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
Gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
eingeräumt. Der Vorstand hat vorgegeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation
einzureichen sind.
Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre, die den erforderlichen Nachweis des Aktienbesitzes erbracht haben (siehe Abschnitt
IV.2), können der Gesellschaft ihre Fragen bis spätestens zum Ablauf des 3. Mai 2021 (d.h. 03.05.2021, 24:00 Uhr MESZ) ausschließlich
Online über das InvestorPortal unter
übermitteln.
Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 COVID-19-Maßnahmengesetz wird der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, wie
er Fragen beantwortet. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand insbesondere - aber nicht nur - aus den in
§ 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen und die Auskunft ablehnen. Die Auskunft kann unter anderem etwa verweigert werden,
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit der Vorstand sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar
machen würde. Die Auskunft kann auch verweigert werden, soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner
Steuern bezieht oder wenn die begehrte Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn
und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
|
|
| 7. |
Hinweis auf zugängliche Informationen
Die Gesellschaft hat für die Hauptversammlung unter der Adresse
eine Internetseite eingerichtet.
Auf dieser Internetseite sind ab der Einberufung der Hauptversammlung und mindestens bis zu deren Ablauf zahlreiche Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zugänglich. Insbesondere sind hier der Text der Einberufung mit den gesetzlich vorgeschriebenen
Angaben und Erläuterungen, darunter weitergehende Erläuterungen zu den in Abschnitt IV.6 dargestellten Rechten der Aktionäre,
abrufbar. Dort sind auch alle für die Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und Formulare bereitgestellt.
Schließlich werden unter dieser Internetadresse nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
|
| 8. |
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Für Aktionäre der Gesellschaft wird die gesamte Hauptversammlung am 5. Mai 2021, ab 10:00 Uhr MESZ, im Wege der Bild- und
Tonübertragung live im Internet übertragen (http://hv.enbw.com). Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sie sich zur Hauptversammlung anmelden und ihren Aktienbesitz
nachweisen (siehe Abschnitt IV.2). Den für den Online-Zugang über das InvestorPortal erforderlichen Zugangscode erhalten sie
mit ihrer Anmeldebestätigung. Die hier angebotene Möglichkeit ermöglicht den Aktionären die Verfolgung der gesamten Hauptversammlung
über das Internet. Die Zuschaltung ermöglicht aber keine Online-Teilnahme im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG.
Entsprechendes gilt für eine Teilnahme im Wege elektronischer Zuschaltung durch Bevollmächtigte. Die Nutzung des Online-Zugangs
über das InvestorPortal durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der
Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung versandten Zugangscode erhält, sofern der Zugangscode nicht direkt an den Bevollmächtigten
versandt wurde.
Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden können auch von sonstigen
Interessierten ohne Zugangscode live im Internet verfolgt werden (http://hv.enbw.com).
|
| 9. |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, wird
in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung die Möglichkeit
eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen zu Protokoll des Notars
sind im Wege elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal unter
zu übermitteln und sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. Den
für den Online-Zugang über das InvestorPortal erforderlichen Zugangscode erhalten sie mit ihrer Anmeldebestätigung.
|
Karlsruhe, im März 2021
EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Der Vorstand
Angaben nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (Tabelle 3)
| A1 |
Eindeutige Kennung: 5450164e9b88eb11811b005056888925 |
| A2 |
Art der Mitteilung: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung für den 5. Mai 2021 |
| B1 |
ISIN: DE0005220008 |
| B2 |
Name des Emittenten: EnBW Energie Baden-Württemberg AG |
| C1 |
Datum der Hauptversammlung: 20210505 |
| C2 |
Uhrzeit der Hauptversammlung: 08:00 Uhr (UTC) |
| C3 |
Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als
virtuelle Hauptversammlung
|
| C4 |
Ort der Hauptversammlung: Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Schelmenwasenstraße 15, 70567 Stuttgart. Eine
physische Teilnahme vor Ort ist nicht möglich. URL zum InvestorPortal der Gesellschaft zur Verfolgung der Hauptversammlung
in Bild und Ton sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte: http://hv.enbw.com
|
| C5 |
Aufzeichnungsdatum: 20210413 |
| C6 |
Uniform Resource Locator (URL): http://hv.enbw.com |
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Die Erhebung und Verarbeitung
der personenbezogenen Daten (Vorname, Nachname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien,
Vollmachten, Weisungen, Anträge, Wahlvorschläge und Fragen) erfolgt auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Sofern
Aktionäre oder Aktionärsvertreter den Online-Zugang über das InvestorPortal nutzen, gelten hierfür zusätzliche Datenschutzhinweise,
die im InvestorPortal jederzeit aufgerufen werden können.
Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich
und erfolgt zu dem Zweck der Ermöglichung einer Teilnahme für jeden sich anmeldenden Aktionär oder Aktionärsvertreter. Die
Gesellschaft ist für die Erhebung und Verarbeitung verantwortlich. Es ist unsere rechtliche Verpflichtung, eine Hauptversammlung
durchzuführen und die Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen. Hierfür müssen wir die benannten Daten verarbeiten. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung sind das Aktiengesetz (AktG), insbesondere § 123 Absatz 2 und 3 AktG in Verbindung mit § 16 Absatz 1
der Satzung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und § 129 Absatz 1 Satz 2 AktG, sowie Artikel 6 Absatz 1 c) Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO). Daneben verarbeiten wir personenbezogene Daten zur Wahrung der folgenden berechtigten Interessen im Sinne von Artikel
6 Absatz 1 f) der DSGVO: Organisation und geordnete Durchführung der Hauptversammlung. Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter
den Online-Zugang über das InvestorPortal nutzen, verarbeiten wir insoweit personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen
Person gemäß Art. 6 Absatz 1 a) und Art. 7 DSGVO. Die Erteilung der Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung
für die Zukunft widerrufen werden.
Alle Aktionäre und Aktionärsvertreter haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und
Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel
III der DSGVO. Diese Rechte können die Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten
geltend machen:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG Gremien & Aktionärsbeziehungen Durlacher Allee 93 76131 Karlsruhe oder Telefax: +49 (0)721 - 91 42 01 00 oder E-Mail: hauptversammlung2021@enbw.com
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter
datenschutz@enbw.com
Er steht Ihnen für Fragen zum Datenschutz gerne zur Verfügung.
Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die wir beim Besuch unserer Internetseiten erheben, verweisen wir auf unsere Informationen
zum Datenschutz unter der Internetadresse
https://www.enbw.com/service/datenschutz/
Ausführliche Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit unserer Hauptversammlung finden Sie in dem Dokument 'Hinweise
zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter der EnBW Hauptversammlung', welches unter der Internetadresse
https://www.enbw.com/service/datenschutz/dokumente
zugänglich ist.
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26.03.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
EnBW Energie Baden-Württemberg AG |
|
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1179012 26.03.2021
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