edding Aktiengesellschaft
Ahrensburg
ISIN DE0005647903 (WKN 564790) ISIN DE0005647937 (WKN 564793)
Wir laden unsere Stammaktionäre und unsere Vorzugsaktionäre ein zur
ordentlichen Hauptversammlung 2026 der edding Aktiengesellschaft
am
Mittwoch, den 10. Juni 2026, um 10:00 Uhr
Marstall Ahrensburg, Lübecker Straße 8 in 22926 Ahrensburg.
Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt um 09:00 Uhr.
Hinweis:
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird nachfolgend auf die Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche personenbezogene Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen. Dort wo es möglich ist, wird die geschlechtsneutrale Schreibweise verwendet.
TAGESORDNUNG
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der edding Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum 31. Dezember 2025
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss in seiner Sitzung am 30. März 2026 gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2025
Von dem im Geschäftsjahr 2025 erzielten Jahresüberschuss in Höhe von EUR 1.669.933,23 wurden gemäß § 58 Abs. 2 AktG EUR 834.966,61 in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2025 folgende Dividende an die Aktionäre auszuschütten:
| • |
EUR 0,51 je Vorzugsstückaktie im rechnerischen Nennwert von EUR 5,00; dies sind bei 455.815 Stück dividendenberechtigter Vorzugsstückaktien EUR 232.465,65. |
| • |
EUR 0,50 je Stammstückaktie im rechnerischen Nennwert von EUR 5,00; dies sind bei 600.000 Stück dividendenberechtigter Stammstückaktien EUR 300.000,00, |
und den nach der Ausschüttung verbleibenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR 302.500,97 in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 15. Juni 2026, fällig. Die Dividende wird am 15. Juni 2026 ausgezahlt, sofern die Hauptversammlung dem Beschlussvorschlag zustimmt.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2025, Herrn Per Ledermann, Frau Fränzi Kühne, Herrn Boontham Carsten Temaismithi und Frau Hadewych Henriëtte Vermunt, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2025, Herrn Michael Rauch, Frau Patricia Lobinger und Frau Anja Keihani, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer der edding Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen.
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026
Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022, („CSRD“), welche Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung enthält, trotz Ablaufs der Umsetzungsfrist bislang noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 5 AktG-E i. V. m. §§324d, 318 HGB-E, jeweils in der Fassung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Umsetzung der CSRD vom 3. September 2025, beschließt die Hauptversammlung über die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Prüfer des - ggf. zusammengefassten - Nachhaltigkeitsberichts und Konzernnachhaltigkeitsberichts (vgl. Artt. 19a, 29a der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung der CSRD) für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen. Die Bestellung erfolgt mit Wirkung auf das Inkrafttreten des deutschen Umsetzungsgesetzes zur CSRD in deren jeweils aktueller Fassung und steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz die edding Aktiengesellschaft einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2026 zwingend zu erstellen und extern prüfen zu lassen hat, die Prüfung des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz (einschließlich durch Übergangsbestimmungen) nicht bereits dem Abschlussprüfer obliegt und die Bestellung des Prüfers des (Konzern-) Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2026 der Gesellschaft in Umsetzung von Art. 37 der Abschlussprüfer-Richtlinie 2006/43/EG i. d. F. der CSRD einer Beschlussfassung der Hauptversammlung unterliegt.
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr.
Nach § 162 Abs. 1 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 HGB) gewährte und geschuldete Vergütung.
Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 162 AktG erstellt und mit Beschluss des Vorstands vom 06. März 2026 und Beschluss des Aufsichtsrats vom 19. März 2026 beschlossen. Der Vergütungsbericht ist vom Abschlussprüfer geprüft und am 30. März 2026 mit einem Prüfvermerk gemäß § 162 Abs. 3 S. 3 AktG versehen worden.
Der Vergütungsbericht nebst Prüfvermerk ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.edding.com/hv/ |
abrufbar.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht, über den der Vorstand am 06. März 2026 und der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 19. März 2026 beschlossen haben, zu billigen.
|
| 8. |
Wahl zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit von Patricia Lobinger endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung am 10. Juni 2026.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung, § 95 Abs. 1 AktG und § 4 Abs. 1 DrittelbG aus zwei von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern und einem von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitglied zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgende Person als Vertreterin der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen:
Frau Patricia Lobinger, Berlin, Unternehmerin
Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung können Wahlvorschläge für den Aufsichtsrat eine bestimmte Amtszeit vorsehen. Der Aufsichtsrat schlägt vor Frau Patricia Lobinger für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung für das Jahr 2029 beschließt.
Die Anforderungen des Corporate Governance Kodex zur Zusammensetzung des Aufsichtsrates und die aktuelle Entsprechenserklärung der Gesellschaft vom 09.12.2025 sind bei dem Kandidatenvorschlag weiterhin berücksichtigt.
Ein kurzer Lebenslauf der für die Wahl in der Hauptversammlung vorgeschlagenen Kandidatin ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.edding.com/investor-relations/overview/ |
abrufbar.
|
WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes fristgerecht bei der in der Einberufung dafür angegebenen Stelle anmelden, vgl. § 123 Abs. 4 AktG.
Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich nach Maßgabe der geltenden Gesetzeslage auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 19. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), (sog. Nachweisstichtag oder Record Date) beziehen, vgl. § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG. Er ist durch Bestätigung des Letztintermediärs gemäß § 67c Abs. 3 AktG in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erbringen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, 3. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):
| |
edding Aktiengesellschaft
c/o UBJ.
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
E-Mail: HV@ubj.de
|
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht nicht ausüben, sofern sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihre Aktionärsrechte, insbesondere ihr Stimmrecht, in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen - vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen - der Textform (§ 126b BGB). Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne von 67a Abs. 4 AktG, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht oder des Widerrufs muss bis spätestens Montag, 8. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft zugehen und hat über die folgende E-Mail-Adresse zu erfolgen:
investor@edding.de
Wir weisen darauf hin, dass auch im Falle einer Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind.
Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können unter Beifügung einer Begründung oder einer Beschlussvorlage verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden, vgl. § 122 Abs. 2 AktG. Ein entsprechendes Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft bis spätestens Sonntag, 10. Mai 2026, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
| |
edding Aktiengesellschaft
Vorstand
Bookkoppel 7
22926 Ahrensburg
|
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zu Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Abs. 7 AktG ist entsprechend anzuwenden. § 70 AktG findet bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen das erforderliche Quorum erreichen, oder ihren ordnungsgemäß bestellten Vertretern zu unterzeichnen.
Die Gesellschaft wird bekannt zu machende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt machen und auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.edding.com/hv/
zugänglich machen.
Rechte der Aktionäre: Gegenanträge und Wahlvorschläge
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung zu übersenden, vgl. § 126 AktG. Gegenanträge sind mit einer Begründung zu versehen.
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.edding.com/hv/
nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zugänglich machen, wenn der Aktionär bis spätestens Dienstag, 26. Mai 2026, 24:00 Uhr, der Gesellschaft einen zulässigen, mit einem Nachweis der Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags versehenen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung an nachfolgende Adresse übersandt hat (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):
| |
edding Aktiengesellschaft
Investor Relations
Bookkoppel 7
22926 Ahrensburg
Fax: +49 4102 808-204
E-Mail: investor@edding.de
|
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern mit der Maßgabe sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen, vgl. § 127 AktG.
Von der Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags bzw. die etwaige Begründung eines Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge braucht der Vorstand nach § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn sie die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht enthalten.
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu erteilen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist, vgl. § 131 AktG. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an folgende Adresse zu übersenden:
| |
edding Aktiengesellschaft
Investor Relations
Bookkoppel 7
22926 Ahrensburg
Fax: +49 4102 808-204
E-Mail: investor@edding.de
|
Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung der Fragen und lässt das Auskunftsrecht im Übrigen unberührt.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung beträgt EUR 5.279.075,00 und ist eingeteilt in 600.000 Stück Stammstückaktien und 455.815 Stück Vorzugsstückaktien. Je eine Stammstückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Vorzugsaktien haben - außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen - kein Stimmrecht. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
Die nach § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen und Unterlagen, insbesondere die Einberufung der Hauptversammlung sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG können alsbald nach der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.edding.com/hv/
eingesehen und heruntergeladen werden.
Sämtliche der Hauptversammlung kraft Gesetzes zugänglich zu machende Unterlagen werden ab dem Zeitpunkt der Einberufung auf der o.g. Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht und liegen ab diesem Zeitpunkt in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und später in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
Bild- und Tonaufnahmen während der Hauptversammlung
Wir möchten Sie bitten, während der Hauptversammlung von Bild- und Tonaufnahmen abzusehen.
Hinweis zum Aktionärsgeschenk
Entgegen unserer früheren Praxis werden wir auch in diesem Jahr keine Aktionärsgeschenke ausgeben. Stattdessen werden wir einen entsprechenden Geldbetrag an eine Hilfsorganisation spenden.
Ahrensburg, im April 2026
edding Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Hinweis zum Datenschutz:
Seit dem 25. Mai 2018 gelten mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung neue datenschutzrechtliche Vorschriften.
Die Hinweise der edding Aktiengesellschaft insbesondere zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre, Aktionärsvertreter und Gäste durch die edding Aktiengesellschaft und zu den Aktionären nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechten entnehmen Sie bitte der Homepage der edding Aktiengesellschaft unter:
www.edding.com/hv/
|