| 15.05.2026 | FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2026 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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FORIS AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2026 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
15.05.2026 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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FORIS AG
Bonn
- WKN: 577 580 -
- ISIN: DE0005775803 -
Absage der ordentlichen Hauptversammlung der FORIS AG am 11. Juni 2026
Die FORIS AG sagt hiermit ihre für den 11. Juni 2026 um 12:00 Uhr (MESZ) in den Räumlichkeiten der FORIS AG, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn, einberufene Hauptversammlung aus organisatorischen Gründen ab. Die im Bundesanzeiger am 24. April 2026 bekanntgemachte Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 11. Juni 2026 ist damit gegenstandlos.
Mit gesonderter Bekanntmachung wird die Gesellschaft heute im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Gesellschaft die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung zu einem neuen Termin veröffentlichen. Diese neu einberufene ordentliche Hauptversammlung findet am 29. Juni 2026 um 12:00 Uhr (MESZ) in den Räumlichkeiten der FORIS AG, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn, statt. Weitere Informationen zu dieser ordentlichen Hauptversammlung sind der neuen Bekanntmachung im Bundesanzeiger sowie der Einberufungsunterlage und den weiteren Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft zu entnehmen.
Bonn, im Mai 2026
FORIS AG
Der Vorstand
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15.05.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
FORIS AG |
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Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20 |
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53113 Bonn |
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Deutschland |
| E-Mail: |
info@foris.com |
| Internet: |
https://www.foris.com/ |
| ISIN: |
DE0005775803 |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2328438 15.05.2026 CET/CEST
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| 15.05.2026 | FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2026 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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FORIS AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2026 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
15.05.2026 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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FORIS AG
Bonn
WKN: 577 580 ISIN: DE0005775803 Eindeutige Kennung der Veranstaltung: d42f4dc24b4df111b558a91e851e23f0
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der FORIS AG am 29. Juni 2026
Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
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A. Inhalt der Mitteilung
| | 1. |
Eindeutige Kennung des Ereignisses |
Ordentliche Hauptversammlung der FORIS AG 2026 (Formale Angabe gemäß DVO: d42f4dc24b4df111b558a91e851e23f0) |
| 2. |
Art der Mitteilung |
Einberufung der Hauptversammlung (Formale Angabe gemäß DVO: NEWM) |
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B. Angaben zum Emittenten
| | 1. |
ISIN |
DE0005775803 |
| 2. |
Name des Emittenten |
FORIS AG |
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C. Angaben zur Hauptversammlung
| | 1. |
Datum der Hauptversammlung |
29. Juni 2026 (Formale Angabe gemäß DVO: 20260629) |
| 2. |
Uhrzeit der Hauptversammlung |
12:00 Uhr (MESZ) (Formale Angabe gemäß DVO: 10:00 Uhr (UTC)) |
| 3. |
Art der Hauptversammlung |
Ordentliche Hauptversammlung (Formale Angabe gemäß DVO: GMET) |
| 4. |
Ort der Hauptversammlung |
Geschäftssitz der FORIS AG, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn |
| 5. |
Aufzeichnungsdatum (Nachweisstichtag, sog. Record Date) |
7. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Formale Angabe gemäß DVO: 20260607; 22:00 Uhr (UTC)) |
| 6. |
Internetseite zur Hauptversammlung / Uniform Resource Locator (URL) |
https://www.foris.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2026/ |
Weitere Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angaben der Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden:
https://www.foris.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2026/
Überblick über die Tagesordnung
| TOP 1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2025, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a HGB
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| TOP 2 |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
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| TOP 3 |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
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| TOP 4 |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
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| TOP 5 |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026
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| TOP 6 |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts der FORIS AG für das Geschäftsjahr 2025
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| TOP 7 |
Beschlussfassung über die Wahl des Aufsichtsrats der FORIS AG
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Verbindlicher Charakter der Abstimmungen (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO)
Die vorgesehenen Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 sowie 7 haben verbindlichen Charakter. Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 6 hat empfehlenden Charakter. In Bezug auf den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 6 ist zu beachten, dass dieser Beschluss der Hauptversammlung auch im Falle der Nicht-Billigung weder Rechte noch Pflichten begründet. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2026
Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Montag, 29. Juni 2026, um 12:00 Uhr (MESZ) in den Räumlichkeiten der FORIS AG, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2026 ein (Einlass ab 11:30 Uhr (MESZ)).
Abschnitt I
Tagesordnung
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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2025, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a HGB
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Der Vorstand macht der Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG für das Geschäftsjahr 2025 |
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| - |
den festgestellten Jahresabschluss der FORIS AG, |
| - |
den gebilligten Konzernabschluss für den FORIS Konzern, |
| - |
den zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht für die FORIS AG und den FORIS-Konzern, einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Satz 1, 315a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
sowie
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| - |
- den Bericht des Aufsichtsrats |
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zugänglich. |
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Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die |
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Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.foris.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2026/
zugänglich.
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Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand Bericht erstattet bekommen. Der Bericht des Aufsichtsrats wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert werden. |
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Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist daher nicht erforderlich. |
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Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. |
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TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
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Der im Jahresabschluss zum 31.12.2025 ausgewiesene Bilanzgewinn der FORIS AG im Jahresabschluss beträgt EUR 180.494,99. Er beruht auf dem Gewinnvortrag aus dem Geschäftsjahr 2024, reduziert um den Jahresfehlbetrag zum 31.12.2025. |
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Wie bereits im aktuellen Geschäftsbericht angekündigt, soll der Bilanzgewinn 2025, der ausschließlich aus dem Gewinnvortrag des Geschäftsjahres 2024 resultiert, weiter vorgetragen werden. |
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher der Hauptversammlung vor, den im Jahresabschluss zum 31.12.2025 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 180.494,99 EUR vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. Eine Ausschüttung an die Aktionäre oder eine Einstellung in andere Gewinnrücklagen erfolgt nicht
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Bilanzgewinn:
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= |
180.494,99 EUR |
| Ausschüttung je dividendenberechtigter Stückaktie: |
= |
0 EUR |
| Einstellung in andere Gewinnrücklagen: |
= |
0 EUR |
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Gewinnvortrag:
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= |
180.494,99 EUR |
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TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen. |
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TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen. |
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TOP 5
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026
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Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, die nexia GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Steuerberatungsgesellschaft, Richard-Wagner-Str. 9-11, 50674 Köln, zur Abschlussprüferin und Konzernabschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen. |
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Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden gemäß der EU-Abschlussprüferverordnung keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten. |
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TOP 6
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts der FORIS AG zum Geschäftsjahr 2025
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Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2025 einen Vergütungsbericht über die Vergütung der Organmitglieder erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG enthalten sind. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. |
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Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 ist mit dem Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.foris.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2026/
zugänglich und auf diese Weise bekanntgemacht.
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Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu beschließen. |
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den der Hauptversammlung vorgelegten und auf der Internetseite der Gesellschaft bekanntgemachten Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen. |
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TOP 7
Beschlussfassung über die Wahl des Aufsichtsrats der FORIS AG
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Mit Beendigung der Hauptversammlung am 29. Juni 2026 endet die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder. Es ist deshalb eine Neuwahl sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats durch die diesjährige Hauptversammlung erforderlich. |
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Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich aus drei Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die ausschließlich von den Anteilseignern gewählt werden. Es gelten die aktienrechtlichen Bestimmungen für die Aufsichtsratswahl und die Zusammensetzung des Aufsichtsrats. |
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Der amtierende Aufsichtsrat legt der Hauptversammlung Wahlvorschläge für die Wahl der neuen Aufsichtsratsmitglieder vor. Diese beruhen auf sorgfältigen Erwägungen des Gesamtgremiums, unter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und Berücksichtigung der Besonderheiten und spezifischen Belange der Gesellschaft sowie der Größe des Aufsichtsgremiums. Hierbei wurden auch die neuen gesetzlichen Anforderungen an die Zusammensetzung in Bezug auf Erfahrungen auf den Gebieten der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung berücksichtigt. Aktuell steht aus Sicht des Aufsichtsrats hier u. a. die Kontinuität und Erfahrung des Gesamtgremiums im Fokus. Um jedoch eine hinreichende Flexibilität für künftige Neuausrichtungen in der Aufsichtsratsarbeit zu gewährleisten, soll die Bestelldauer dahingehend beschränkt sein, dass die Aufsichtsratsmitglieder bis zu der Hauptversammlung gewählt werden, die über die Entlastung für das dritte volle Geschäftsjahr nach der Bestellung befindet, wobei das laufende Geschäftsjahr nicht mitgezählt wird. Damit liegt die Bestelldauer aller Aufsichtsratsmitglieder gleichermaßen erkennbar unter der gesetzlichen Höchstfrist. |
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Nach dem Vorschlag des Aufsichtsrats sollen von den aktuellen Mitgliedern des Aufsichtsrats Herr Dr. Christian Rollmann und Herr Peter A. Börsch wiedergewählt werden. Herr Olaf Wilcke tritt nicht zur Wiederwahl an. Stattdessen schlägt der Aufsichtsrat Frau Dr. Franziska Katrin Kramer als weiteres Aufsichtsratsmitglied zur Wahl vor. Der Aufsichtsrat sieht bei der Wahl eine einheitliche Amtszeit aller drei Mitglieder bis zu der Hauptversammlung vor, die über die Entlastung für das dritte volle Geschäftsjahr entscheidet, wobei das aktuell laufende Geschäftsjahr nicht mitgezählt wird. Amtszeitende wäre damit das Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2029 befindet. |
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Es ist vorgesehen, dass Herr Dr. Christian Rollmann im Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung für den Vorsitz im Aufsichtsrat vorgeschlagen wird. |
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Der Aufsichtsrat hat sich vorab bei sämtlichen Kandidaten versichert, dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand bewältigen können. |
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Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelwahl wie folgt über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat abstimmen zu lassen: |
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TOP 7.1
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Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Christian Rollmann, Rechtsanwalt in Einzelkanzlei, wohnhaft in Bonn, für die Zeit ab der Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2029 beschließt, zu wählen. |
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Persönliche Angaben
| Name: |
Dr. Christian Rollmann |
| Nationalität: |
deutsch |
| Ausgeübter Beruf: |
Rechtsanwalt in Einzelkanzlei |
| Wohnhaft in: |
Bonn |
| Geboren am: |
20.November 1959 |
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| |
Ausbildung
| 1978 |
Abitur, Gymnasium Hammonense 1657 |
| 1987 - 1984 |
Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Göttingen |
| 1984 |
Erste Juristische Staatsprüfung, Universität Göttingen |
| 1985 |
Promotionsstipendium der Claussen-Stiftung im Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft |
| 1985 |
Besuch und Abschluss des Fachanwaltslehrgangs Steuerrecht des Deutschen Anwaltsinstituts in Darmstadt |
| 1986 |
Promotion zum „Dr. jur.“ aufgrund der Dissertation „Die Universität als Wirtschaftsunternehmen“ |
| 1987/88 |
Wahlstation bei Rechtsanwalt Marvin M. Wodlinger, Millville, New Jersey, USA |
| 1988 |
Besuch und Abschluss des Fachanwaltslehrgangs Verwaltungsrecht des Deutschen Anwaltsinstituts in Darmstadt |
| 1989 |
Zweite Juristische Staatsprüfung, OLG Celle |
|
| |
Zusatzqualifikationen
| 1988 |
Examensrepetitor im Öffentlichen Recht für Alpmann & Schmidt in Gießen |
| 1995 - 2001 |
Prüfer des Landesjustizprüfungsamtes in Köln für das Fach Öffentliches Recht |
|
| |
Beruflicher Werdegang
| 1984 - 1986 |
Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht bei Prof. Dr. H. Ebersbach |
| 1986 - 1987 |
Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht bei Prof. Dr. Chr. Starck, Arbeitsgemeinschaftsleiter „Öffentliches Recht für Anfänger“ |
| 1989 - 2005 |
Rechtsanwalt in der Kanzlei Neukirchen, Thiele, Dr. Rollmann, Küpper in Bonn |
| 1991-1998 |
Geschäftsführer der Deutschen Anwalt Akademie GmbH in Bonn |
| 1998 - 2009 |
Vorstand der FORIS AG (2002-2009 als Alleinvorstand) |
| Ab 2009 |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der FORIS AG |
| 2009 |
Gründungsgesellschafter der Max and Mary AG |
| Ab 2005 |
Rechtsanwalt in Einzelkanzlei |
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Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
| - |
Max and Mary AG (Aufsichtsratsvorsitz) |
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| |
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
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Persönliche und geschäftliche Beziehungen
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Herr Dr. Christian Rollmann ist wesentlicher Aktionär der FORIS AG. Zudem ist er seit 2009 Aufsichtsratsvorsitzender der Gesellschaft und war zuvor Vorstand der FORIS AG. Mit Blick auf die Beteiligungsstruktur und die Expertise von Herrn Dr. Rollmann erachtet es der Aufsichtsrat für sinnvoll, dass Herr Dr. Rollmann Aufsichtsratsmitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrates ist. |
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TOP 7.2
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Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Peter A. Börsch, Gründer / Inhaber / Geschäftsführer CMC Change Management Consulting, wohnhaft in Köln, für die Zeit ab der Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2029 beschließt, zu wählen. |
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Persönliche Angaben
| Name: |
Peter A. Börsch |
| Nationalität: |
deutsch |
| Ausgeübter Beruf: |
Geschäftsführer CMC Change Management Consulting |
| Wohnhaft in: |
Köln |
| Geboren am: |
11. Januar 1961 |
|
| |
Ausbildung
| 1973 - 1980 |
Maximilian Kolbe-Gymnasium, Köln Porz (inkl. diverse Praktika und Auslandsaufenthalte) |
| 1980 - 1981 |
Wehrdienst, Rheine + Wesel (inklusive diverser Aushilfstätigkeiten und Sprachaufenthalte) |
| 1981 - 1985 |
European Business School, Oestrich-Winkel + London + Paris (inkl. diverse Praktika in Deutschland, Großbritannien, Frankreich sowie USA und Kanada); Abschluss: Diplom-Betriebswirt |
|
| |
Beruflicher Werdegang
| 1985 - 1989 |
IBM-Deutschland GmbH, Stuttgart + Sindelfingen; Rechnungswesen + Controlling + Anwendungsentwicklung |
| 1989 - 1994 |
IBB Internationale Betriebsberatung GmbH, Karlsruhe + Wien + Köln; Junior Berater + Senior-Berater |
| Seit 01/1990 |
MBW Mittelstandsberatung GmbH, Köln (je 50% Sparkasse KölnBonn + CMC Change Management Consulting); Initiator/Gründer + Geschäftsführer |
| Seit 07/1994 |
CMC Change Management Consulting, Köln (als Partnergesellschaft mit Jens Jung); Gründer/Inhaber + Geschäftsführer |
| Seit 2018 |
Aufsichtsratsmitglied der FORIS AG |
|
| |
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
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Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
| - |
Schmidt-Rudersdorf GmbH & Co. KG, Bergisch Gladbach (Beiratsvorsitz) |
| - |
Kipp & Grünhoff GmbH & Co. KG, Leverkusen (Beiratsvorsitz) |
| - |
Hüttemann Holzfachzentrum GmbH & Co KG, Düsseldorf (Beiratsvorsitz) |
| - |
DBH GmbH, Düsseldorf (Beiratsvorsitz) |
| - |
Keyperformance GmbH, Bergisch Gladbach (Beiratsvorsitz) |
|
| |
Persönliche und geschäftliche Beziehungen
|
| |
Zwischen Herrn Börsch und der FORIS AG oder deren Konzerngesellschaften und Organen sowie einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex. Der vorgeschlagene Kandidat ist als unabhängig anzusehen. |
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TOP 7.3
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Der Aufsichtsrat schlägt vor, Frau Dr. Franziska Katrin Kramer, Rechtsanwältin und Counsel bei Ashurst LLP, wohnhaft in Heppenheim, für die Zeit ab der Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2029 beschließt, zu wählen. |
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Persönliche Angaben
| Name: |
Dr. Franziska Katrin Kramer (geb. Gösch) |
| Nationalität: |
deutsch |
| Ausgeübter Beruf: |
Rechtsanwältin (Counsel bei Ashurst LLP in Frankfurt a.M.) |
| Wohnhaft in: |
Heppenheim |
| Geboren am: |
17. August 1986 |
|
| |
Ausbildung
| 2006 |
Abitur |
| 2006 - 2011 |
Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim |
| 2011 - 2013 |
Referendariat am Landgericht Mannheim |
| 2013 - 2017 |
Promotionsstudium am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Regulierungsrecht und Steuerrecht an der Universität Mannheim (Prof. Dr. Thomas Fetzer) |
| 2015 |
Zulassung zur Anwaltschaft |
| 2019 - 2020 |
Fachanwaltslehrgang Insolvenzrecht bei der DeutscheAnwaltAkademie in Hamburg |
|
| |
Zusatzqualifikationen
| 2022 |
Zulassung als Rechtsanwältin zur State Bar of California, USA |
| 2024 |
Fachanwältin für Insolvenz- und Sanierungsrecht |
| 2025 |
Foundation Certificate in International Insolvency Law |
|
| |
Beruflicher Werdegang
| 2007 - 2011 |
Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Ausländisches und Internationales Strafrecht an der Universität Mannheim (Prof. Dr. Björn Burkhardt) |
| 2011 |
Beschäftigung in der Rechtsabteilung von Neue Wege, Kreis Bergstraße, Arbeitsamt |
| 2011 - 2013 |
Tätigkeit als geprüfte wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Ausländisches und Internationales Strafrecht an der Universität Mannheim (Prof. Dr. Björn Burkhardt) |
| 2013 - 2015 |
Promotionsbegleitende Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Clifford Chance Deutschland LLP, Frankfurt a.M., im Bereich Insolvenz und Restrukturierung |
| 2015 - 2024 |
Rechtsanwältin und Insolvenzverwalterin bei GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB in Frankfurt a.M. |
| Seit 2025 |
Counsel bei Ashurst LLP in Frankfurt a.M. |
|
| |
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
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| |
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
|
| |
Persönliche und geschäftliche Beziehungen
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| |
Zwischen Frau Dr. Kramer und der FORIS AG oder deren Konzerngesellschaften und Organen sowie einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex. Ihre unabhängige und kritisch würdigende Ausübung der Überwachungstätigkeit sieht die Aufsichtsrätin daher als gegeben an. |
Abschnitt II.
Anlagen
Vergütungsbericht der FORIS AG zum Geschäftsjahr 2025
(Anlage zu Tagesordnungspunkt 6)
VERGÜTUNGSBERICHT DER FORIS AG GEMÄSS § 162 AktG
Mit dem Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat berichtet die Gesellschaft gemäß § 162 AktG über die im Jahr 2025 gewährte und geschuldete Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der FORIS AG sowie über die jeweils angewandten Grundsätze der Vergütungssysteme für Vorstand und Aufsichtsrat für das vergangene Jahr. Weitere Angaben zur Vergütung der Organe finden sich zudem im Konzernanhang sowie im Anhang zum Jahresabschluss.
Überblick über die festen und variablen Vergütungsbestandteile nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 AktG, die im Jahr 2025 gewährt bzw. geschuldet wurden
Derzeit alleiniger Vorstand der FORIS AG ist Herr Frederick Iwans, der zum 4. Januar 2021 erstmals bestellt wurde und die Gesellschaft seit 1. Juli 2022 als Alleinvorstand führt. Die aktuelle Bestelldauer hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2026.
Im Jahr 2025 entfiel die gesamte Vorstandsvergütung (gewährt und geschuldet) auf Herrn Iwans.
Die auf Basis des im Jahr 2025 von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystems gewährte Vorstandsvergütung orientiert sich an der Unternehmensgröße, dem Geschäftsmodell, dem wirtschaftlichen Erfolg der FORIS AG, der Tätigkeit des Vorstands sowie am wirtschaftlichen Umfeld. Um die einzelnen Punkte angemessen zu berücksichtigen, unterliegt die Vergütungspolitik einer fortlaufenden Überprüfung durch den Aufsichtsrat.
Die gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung von Herrn Iwans setzte sich - entsprechend dem im Jahr 2025 von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystem - im Jahr 2025 aus einer Festvergütung, einer kurzfristigen erfolgsabhängigen Vergütung für den Fall des Erreichens bestimmter Zielvorgaben und nachgeordneten Nebenleistungen zusammen.
Der in zwölf monatlichen Teilzahlungen gewährten Festvergütung wird aufgrund der unternehmerischen Strukturen und des Geschäftsmodells der FORIS AG eine zentrale Rolle zugemessen. Sie bildet den Kern der Gesamtvergütung. Der Aufsichtsrat sieht in einer substanziellen Festvergütung des Vorstands den wesentlichen Baustein für eine langfristige erfolgreiche Vorstandstätigkeit. Die erfolgsabhängige Vergütung ist, wie im Vergütungssystem vorgesehen, von nachgeordneter Bedeutung und orientiert sich an einfachen Zielvorgaben bzw. Kennzahlen. Die diesbezüglichem Mindestvorgaben wurden im Geschäftsjahr 2025 nicht erreicht, so dass die erfolgsabhängige Vergütung im Jahr 2025 entfallen ist und somit 0% der Gesamtvergütung betrug. Nebenleistungen ergänzen, wie ebenfalls im gebilligten Vergütungssystem niedergelegt, die beiden Grundkomponenten, insbesondere in Form von Versicherungsprämien für einen angemessenen Versicherungsschutz.
Aus Sicht des Aufsichtsrats dient die Vorstandsvergütungsstruktur bei der FORIS AG einer Ausrichtung der Vorstandstätigkeit auf eine langfristige, positive Entwicklung der Gesellschaft. Die jährlichen Veränderungen des Konzernergebnisses können nachstehend der vergleichenden Darstellung entnommen werden.
Die einzelnen gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile sowie die gewährte und geschuldete Gesamtvergütung können der nachstehenden Tabelle entnommen werden:
| |
Frederick Iwans
|
Konzern-ergebnis
|
Durchschnittlich
gewährte
Mitarbeiter-
vergütung
|
|
Gewährte Vergütung
|
Geschuldete Vergütung
|
|
Gesamtvergütung 2025
|
TEUR 274 |
TEUR 0 |
TEUR -131 |
TEUR 82 |
|
Festvergütung 2025
|
TEUR 264 |
TEUR 0 |
|
Nebenleistungen 2025
|
TEUR 10 |
TEUR 0 |
|
Erfolgsabhängige Vergütung 2025
|
TEUR 0 |
TEUR 0 |
Die gesamte gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung im Jahr 2025 betrug somit 274 TEUR, nach 330 TEUR im Vorjahr.
Nachfolgende Übersicht weist die relativen Anteile der im Jahr 2025 gewährten und geschuldeten Vergütungskomponenten an der gewährten Gesamtvergütung aus:
|
Frederick Iwans
|
|
Relativer Anteil der gewährten Zuwendungen
|
|
Festvergütung 2025
|
96,4 % |
|
Nebenleistungen 2025
|
3,6 % |
|
Erfolgsabhängige Vergütung 2025
|
0,0 % |
|
Gesamtvergütung 2025
|
100,0 % |
Soweit vorstehend bzw. im weiteren Vergütungsbericht von „gewährter“ und „geschuldeter“ Vergütung gesprochen wird, hat dies folgende Bedeutung:
Geschuldet
Eine Vergütung gilt als geschuldet, wenn die Gesellschaft eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber einem Organmitglied hat, diese fällig, aber noch nicht erfüllt und somit auch noch nicht in das Vermögen des Organmitglieds übergegangen ist.
Gewährt
Eine Vergütung gilt als gewährt, wenn sie dem Organmitglied tatsächlich zugeflossen und damit in sein Vermögen übergegangen ist, unabhängig davon, ob der Zufluss zur Erfüllung einer Verpflichtung oder rechtsgrundlos erfolgt ist. Für den vorliegenden Vergütungsbericht wird als Zufluss-Zeitpunkt jener Zeitpunkt bzw. jene Periode festgelegt, in der die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit vollständig erbracht wurde. Somit entspricht die „gewährte Vergütung“ derjenigen Vergütung, die für die im zu berichtenden Geschäftsjahr vollständig erbrachten Leistungen gewährt wurde.
Zudem werden vorstehend und in den nachfolgenden Tabellen Konzernergebnis und Mitarbeitervergütung ausgewiesen. Dies geschieht zur vergleichenden Darstellung der Ertragsentwicklung und des Vergleichs der Entwicklung der Mitarbeitervergütung zur Organvergütung. Im Einzelnen ist hierbei folgendes zu beachten:
Ertragsentwicklung der Gesellschaft
Für die Ertragsentwicklung der Gesellschaft ist als Ertragskennziffer das Konzernergebnis maßgeblich, das dem zum Geschäftsjahresende festgestellten Jahresüberschuss oder -fehlbetrag entspricht.
Vergütung der Arbeitnehmer
Für die Darstellung der Entwicklung und Veränderung der durchschnittlichen Mitarbeitervergütung auf Vollzeitäquivalenzbasis gemäß § 162 Abs. 1 AktG wird auf die durchschnittlich gewährte Gesamtvergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FORIS-Konzerns abgestellt. Zur Ermittlung dieses Betrags wurden die Bruttojahresgehälter von allen Mitarbeitern zugrunde gelegt, die zum Stichtag am 31. Dezember 2025 angestellt und für das Unternehmen tätig waren, ohne Berücksichtigung von Studenten, Reinigungskräften oder sonstigen geringfügig Beschäftigten. Die Beträge für unterjährig eingestellte und/oder in Teilzeit arbeitende Mitarbeiter wurden hierfür annualisiert bzw. auf Vollzeitbeträge hochgerechnet. Eingeflossen sind hierdurch die Daten von 27 Mitarbeitern.
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG
Nachfolgende Tabellen dienen einer vergleichenden Darstellung der jährlichen Veränderung der Vorstandsvergütung bezogen auf die einzelnen (ehemaligen) Vorstandsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis für die vergangenen fünf Geschäftsjahre (2020 - 2025):
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Vertikalvergleich
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Veränderung
2025 zu 2024
|
|
Zum 31.12.2025 amtierende Organmitglieder
| |
Frederick Iwans
|
-17,0% |
|
Ertragskennziffern
| |
Konzernergebnis
|
-104,5% |
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
| |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
0% |
|
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
3% |
|
2025 Ergebnis FORIS-Konzern: -131 TEUR
|
-3.044 |
|
Vertikalvergleich
| |
Veränderung
2024 zu 2023
|
|
Zum 31.12.2024 amtierende Organmitglieder
| |
Frederick Iwans
|
42,9 % |
|
Ertragskennziffern
| |
Konzernergebnis
|
167,7 % |
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
| |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
0 % |
|
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
10 % |
|
2024 Ergebnis FORIS-Konzern: 2.913 TEUR
|
1.825 |
|
Vertikalvergleich
| |
Veränderung
2023 zu 2022
|
|
Zum 31.12.2023 amtierende Organmitglieder
| |
Frederick Iwans
|
7,7 % |
|
Ertragskennziffern
| |
Konzernergebnis
|
615,8 % |
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
| |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
0 % |
|
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
4 % |
|
2023 Ergebnis FORIS-Konzern: 1.088 TEUR
|
936 |
|
Vertikalvergleich
| |
Veränderung
2022 zu 2021
|
|
Zum 31.12.2022 amtierende Organmitglieder
| |
Frederick Iwans
|
1,70 % |
|
Prof. Dr. Hanns-Ferdinand Müller
|
-49,80 % |
|
Ertragskennziffern
| |
Konzernergebnis
|
108,5 % |
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
| |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
11 % |
|
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
4 % |
|
2022 Ergebnis FORIS-Konzern: 152 TEUR
|
1.934 |
|
Vertikalvergleich
| |
Veränderung
2021 zu 2020
|
|
Zum 31.12.2021 amtierende Organmitglieder
| |
Frederick Iwans
|
./. |
|
Prof. Dr. Hanns-Ferdinand Müller
|
0,00 % |
|
Ertragskennziffern
| |
Konzernergebnis
|
-26,30 % |
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
| |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
23 % |
|
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
14 % |
|
2021 Ergebnis FORIS-Konzern: -1.782 TEUR
|
-371 |
Hinweis auf gewährte Aktien bzw. Aktienoptionen nach § 162 Abs. 1 Nr. 3 AktG
Eine Vergütung der Vorstandsmitglieder in Aktien oder Aktienoptionen ist nach dem Vergütungs-System nicht vorgesehen und erfolgt nicht. Von einer Gewährung von Aktienoptionen sieht der Aufsichtsrat ab.
Angaben zur Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile nach § 162 Abs. 1 Nr. 4 AktG
Von einer Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile wurde im Jahr 2025 nicht Gebrauch gemacht.
Angaben zu etwaigen Abweichungen vom Vergütungssystem nach § 162 Abs. 1 Nr. 5 AktG
Die im Jahr 2025 gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung lag in den Vergütungssystem festgelegten Parametern zur Art der gewährten drei Vergütungsbestandteile, der Höhe der Maximalvergütung sowie den weiteren innerhalb des Systems gemachten Vorgaben. Eine Abweichung ist nicht anzuzeigen.
Erläuterung zur Berücksichtigung des Beschlusses nach § 120a Abs. 4 AktG gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 6 AktG
Die Hauptversammlung 2025 hat den Beschluss über den nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2024 erstellten und geprüften Vergütungsbericht gebilligt. Dies hat der Aufsichtsrat zur Kenntnis genommen und beachtet.
Erläuterung nach § 162 Abs. 1 Nr. 7 AktG, wie die festgelegte Maximalvergütung eingehalten wurde
Die für das Geschäftsjahr 2025 gewährte und geschuldete Gesamtvergütung des Vorstands beträgt ca. 274 TEUR, sodass die in dem Beschluss nach § 120a Abs. 4 AktG bestätigte Maximalvergütung von 420.000 EUR substantiell unterschritten wurde.
Weitere Angaben nach § 162 Abs. 2 AktG
Zugesagte Leistungen Dritter
(§ 162 Absatz 2, Nr. 1 AktG)
Für das abgelaufene Geschäftsjahr sind keine Leistungen Dritter in Hinblick auf die Tätigkeit des Vorstands zugesagt oder gewährt worden.
Zugesagte Leistungen im Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit
(§ 162 Absatz 2, Nr. 2 AktG)
Im Geschäftsjahr 2025 hat kein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit vorzeitig beendet. Auch wurden keine Leistungen auf einen Zeitpunkt vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit vereinbart.
Zugesagte Leistungen im Fall der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit
(§ 162 Absatz 2, Nr. 3 AktG)
Im Geschäftsjahr 2025 hat kein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit regulär beendet. Auch wurden keine Leistungen auf einen Zeitpunkt regulärer Beendigung der Vorstandstätigkeit vereinbart.
Zugesagte Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder
(§ 162 Absatz 2, Nr. 4 AktG)
Für das Geschäftsjahr 2025 wurden keine Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder gewährt oder mit diesen auf die zurückliegende Tätigkeit bezogene Leistungsvereinbarungen abgeschlossen.
Zwischen dem vormaligen Vorstandsmitglied Herrn Prof. Dr. Müller und der FORIS AG besteht ein Vertrag als Markenbotschafter auf freiberuflicher Basis, welcher für die konkret erbrachten Leistungen eine Vergütung vorsieht. Dieser Vertrag und die hierauf gezahlte Vergütung fällt nicht unter die in § 162 Absatz 2, Nr. 4 AktG genannten Leistungen.
| 2. |
Aufsichtsratsvergütung
|
Überblick über die Aufsichtsratsvergütung gemäß § 162 Abs.1 Nr. 1 AktG
Die FORIS AG verfügt über einen dreiköpfigen Aufsichtsrat, dessen Mitglieder Herr Dr. Christian Rollmann als Aufsichtsratsvorsitzender sowie Herr Peter A. Börsch und Herr Olaf Wilcke sind. Die letzte Aufsichtsratswahl fand im Jahr 2022 statt. Die drei aktuellen Aufsichtsratsmitglieder wurden dabei für eine Amtszeit bestellt, die mit der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 befindet.
Die Vergütung des Aufsichtsrats der FORIS AG besteht nach der bislang unveränderten Beschlussfassung der Hauptversammlung 2021, die von der Hauptversammlung 2025 bestätigt wurde, ausschließlich aus einer Festvergütung.
Mit dieser Vergütung soll der Anreiz für eine unabhängige, kontinuierliche Überwachung und Bewältigung der Aufgaben des Aufsichtsrats im Interesse der FORIS AG gewährleistet werden.
Da der Vorsitz des Aufsichtsrates mit einem höheren Arbeitsaufwand verbunden ist, erhält der Aufsichtsratsvorsitzende eine höhere Vergütung als die sonstigen Mitglieder. Weil der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern besteht und keine Ausschüsse gebildet werden, ist der gesamte Kontroll- und Beratungsaufwand durch sämtliche Mitglieder gemeinsam zu erbringen, soweit nicht Einzelaufgaben dem Aufsichtsratsvorsitzenden zuzuordnen sind.
Mit den einzelnen Vergütungselementen soll den Aufsichtsratsmitgliedern eine angemessene und ihren jeweiligen Aufgaben entsprechende Vergütung gewährt werden.
| a) |
Grundvergütung
Die jährliche Grundvergütung für ein Aufsichtsratsmitglied der FORIS AG beträgt 30.000,00 EUR.
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| b) |
Funktionszuschlag
Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält die 1,5-fache Grundvergütung. Damit wird der hervorgehobenen Stellung des Aufsichtsratsvorsitzenden Rechnung getragen. Er ist zentraler Ansprechpartner für den Vorstand und mit der Koordination der Aufsichtsratsarbeit befasst.
|
Die für ein Geschäftsjahr zu zahlende Grundvergütung ist fällig und zahlbar mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das betreffende Geschäftsjahr zu beschließen hat. So wurde die Vergütung für das Geschäftsjahr 2024 mit Ablauf der Hauptversammlung 2025 fällig und ausgezahlt. Entsprechendes gilt für die Aufsichtsratsvergütung 2025 mit Blick auf die Hauptversammlung 2026.
Der nachfolgenden Tabelle kann die Vergütung sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder für das Jahr 2025 entnommen werden, aufgeschlüsselt nach Grundvergütung und Funktionszuschlag. Ergänzend hierzu wird das Konzernergebnis sowie die durchschnittlich gewährte Mitarbeitervergütung ausgewiesen. Zur Bedeutung der bestehenden Begriffe wird auf die Erläuterungen im Bericht über die Vorstandsvergütung (Ziffer 1.) verwiesen.
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Dr. Christian
Rollmann
|
Peter A. Börsch
|
Olaf
Wilcke
|
Konzern-Ergebnis
|
Durchschnittlich
gewährte
Mitarbeiter-
vergütung
|
|
Gesamtvergütung 2025
|
45 TEUR |
30 TEUR |
30 TEUR |
TEUR -131 |
TEUR 82 |
| 100% |
100% |
100% |
|
Feste Vergütung 2025
|
30 TEUR |
30 TEUR |
30 TEUR |
| 67% |
100% |
100% |
|
Funktionszuschlag 2025
|
15 TEUR |
0 TEUR |
0 TEUR |
| 33% |
0% |
0% |
Die geschuldete Gesamtvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beläuft sich somit auf insgesamt 105 TEUR. Davon entfallen auf den Aufsichtsvorsitzenden Herrn Dr. Rollmann 45 TEUR und auf die Aufsichtsratsmitglieder Herrn Börsch und Herrn Wilcke jeweils 30 TEUR. Während sich die Gesamtvergütung für die Herren Börsch und Wilcke lediglich aus einem festen Vergütungsbestandteil zusammensetzt, erhält Herr Dr. Rollmann funktionsbedingt zusätzlich zur Festvergütung einen Zuschlag in Höhe von 15 TEUR.
Die im Jahr 2025 gewährte, d. h. die an die Aufsichtsratsmitglieder tatsächlich ausgezahlte Vergütung, bestand in der für das Geschäftsjahr 2024 geschuldeten Vergütung. Sie setzte sich - entsprechend der Maßgabe des 2021 beschlossenen Systems aus den gleichen Komponenten und Werten wie die für 2025 geschuldete Vergütung zusammen, d. h. Herr Dr. Rollmann erhielt eine Grundvergütung in Höhe von 30 TEUR sowie einen Funktionszuschlag als Aufsichtsratsvorsitzender in Höhe von 15 TEUR, Herr Börsch und Herr Wilcke erhielten jeweils 30 TEUR.
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG
Nachfolgende Tabellen dienen einer vergleichenden Darstellung der jährlichen Veränderung der Aufsichtsratsvergütung bezogen auf die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis für die vergangenen fünf Geschäftsjahre (2020 - 2025):
|
Vertikalvergleich
| |
Veränderung
2025 zu 2024
|
|
Zum 31.12.2025 amtierende Organmitglieder
| |
Dr. Christian Rollmann
|
0,00 % |
|
Peter A. Börsch
|
0,00 % |
|
Olaf Wilcke
|
0,00 % |
|
Ertragskennziffern
| |
Konzernergebnis
|
-104,5% |
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
| |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
0 % |
|
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
3 % |
|
2025 Ergebnis FORIS-Konzern: -131 TEUR
|
-3.044 |
|
Vertikalvergleich
| |
Veränderung
2024 zu 2023
|
|
Zum 31.12.2024 amtierende Organmitglieder
| |
Dr. Christian Rollmann
|
0,00 % |
|
Peter A. Börsch
|
0,00 % |
|
Olaf Wilcke
|
0,00 % |
|
Ertragskennziffern
| |
Konzernergebnis
|
167,7 % |
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
| |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
0 % |
|
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
10 % |
|
2024 Ergebnis FORIS-Konzern: 2.913 TEUR
|
1.825 |
|
Vertikalvergleich
| |
Veränderung
2023 zu 2022
|
|
Zum 31.12.2023 amtierende Organmitglieder
| |
Dr. Christian Rollmann
|
0,00 % |
|
Peter A. Börsch
|
0,00 % |
|
Olaf Wilcke
|
0,00 % |
|
Ertragskennziffern
| |
Konzernergebnis
|
615,8 % |
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
| |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
0 % |
|
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
4 % |
|
2023 Ergebnis FORIS-Konzern: 1.088 TEUR
|
936 |
|
Vertikalvergleich
| |
Veränderung
2022 zu 2021
|
|
Zum 31.12.2022 amtierende Organmitglieder
| |
Dr. Christian Rollmann
|
0,00 % |
|
Peter A. Börsch
|
0,00 % |
|
Olaf Wilcke
|
0,00 % |
|
Ertragskennziffern
| |
Konzernergebnis
|
108,5 % |
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
| |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
11 % |
|
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
4 % |
|
2022 Ergebnis FORIS-Konzern: 152 TEUR
|
1.934 |
|
Vertikalvergleich
| |
Veränderung
2021 zu 2020
|
|
Zum 31.12.2021 amtierende Organmitglieder
| |
Dr. Christian Rollmann
|
-11,80 % |
|
Peter A. Börsch
|
-11,80 % |
|
Olaf Wilcke
|
-11,80 % |
|
Ertragskennziffern
| |
Konzernergebnis
|
-26,30 % |
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
| |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
23 % |
|
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
14 % |
|
2021 Ergebnis FORIS-Konzern: -1.782 TEUR
|
-371 |
Hinweis auf gewährte Aktien bzw. Aktienoptionen nach § 162 Abs. 1 Nr. 3 AktG
Eine Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in Aktien oder Aktienoptionen ist nach dem Vergütungs-System nicht vorgesehen und erfolgt nicht.
Angaben zur Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile nach § 162 Abs. 1 Nr. 4 AktG
Von einer Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile wurde im Jahr 2025 nicht Gebrauch gemacht.
Erläuterungen gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 6 AktG
Die Hauptversammlung 2025 hat den Beschluss über den nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2024 erstellten und geprüften Vergütungsbericht gebilligt. Eine Anpassungsbedarf der Aufsichtsratsvergütung, welcher der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen wäre, wird derzeit nicht gesehen.
Bonn, den 26. März 2026
FORIS AG
Der Vorstand und der Aufsichtsrat
Frederick Iwans
Dr. Christian Rollmann
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die FORIS AG, Bonn
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der FORIS AG, Bonn, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Die Prüfung des Vergütungsberichts wurde nach § 162 Abs. 3AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt.
Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW-Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfereinschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.32
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichtsfeststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Frankfurt am Main, den 26. März 2026
Nexia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
|
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Santosh Varughese
Wirtschaftsprüfer
|
Adrian Schmidt
Wirtschaftsprüfer
|
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Abschnitt III.
Erläuterungen
Teilnahme an der Hauptversammlung und Anmeldung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wie folgt nachgewiesen haben:
Aktionäre müssen sich spätestens zum Montag, 22. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), (Eingang maßgeblich) unter der für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle
| |
FORIS AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
angemeldet und ihr gegenüber den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie zum Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung - also am Sonntag, 7. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (sogenannter „Record Date“, nachfolgend „Nachweisstichtag“) - Aktionär der Gesellschaft waren. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz in deutscher oder englischer Sprache nachzuweisen, hierzu reicht in jedem Fall ein vom Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 Aktiengesetz ausgestellter Nachweis aus.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß eingehenden Nachweis bei der Gesellschaft sicherzustellen und einen möglichst frühzeitigen Versand der Anmeldebestätigung zu ermöglichen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung der Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang der Aktionärsrechte richten sich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Erwerbe und Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag wirken sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung aus. Erwerbe von Aktien, die erst nach dem Nachweisstichtag erfolgen, berechtigen damit weder zur Teilnahme noch zur Ausübung von Aktionärsrechten in der Hauptversammlung. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre erhalten für die diesjährige Hauptversammlung von ihrer jeweiligen Depotbank eine oder mehrere Eintrittskarten sowie ein Formular für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nebst weiteren Erläuterungen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch das depotführende Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes - wie oben unter "Teilnahme an der Hauptversammlung und Anmeldung" erläutert - erforderlich. Ein Vollmachtsformular, das die Aktionäre für die Erteilung der Bevollmächtigung verwenden können, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.
Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann - aber nicht muss -, erhalten die Aktionäre zusammen mit den Eintrittskarten, die nach der Anmeldung übersandt werden.
Für den Fall der Bevollmächtigung von Intermediären im Sinne von § 135 Aktiengesetz oder diesen Gleichgestellten, wird weder vom Gesetz Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall besondere Regelungen. Die für die Bevollmächtigung erforderliche Form ist daher bei dem jeweils zu bevollmächtigenden Intermediär zu erfragen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Intermediär erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 Aktiengesetz genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 Aktiengesetz die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Vorstehendes gilt sinngemäß für die Bevollmächtigung von Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (§ 135 Abs. 8 Aktiengesetz).
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären daneben die Möglichkeit an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von den Aktionären erteilten Weisungen aus. Soll der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen sie zwingend Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist die Vollmacht ungültig.
Diejenigen Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, müssen hierfür ebenfalls zur Hauptversammlung angemeldet sein. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung und der Widerruf von Weisungen bedürfen der Textform und müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:
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FORIS AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Die Vollmachten mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum Freitag, 26. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), (Eingang maßgeblich) bei der Gesellschaft eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden.
Die notwendigen Unterlagen und Informationen hierzu erhalten die Aktionäre nach erfolgter Anmeldung. Bitte beachten Sie hierbei, dass auch im Falle einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich ist.
Des Weiteren können die Informationen zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters auch im Internet unter
https://www.foris.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2026/
eingesehen werden.
Hinweis für Intermediäre:
Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Stimmabgabe (auch durch Bevollmächtigte), die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre gemäß SRD II in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 228.440 Aktien der FORIS AG) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die verlangenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum Freitag, 29. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen (Eingang maßgeblich):
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FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
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Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge
Darüber hinaus ist jeder Aktionär nach Maßgabe von §§ 126, 127 Aktiengesetz berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die - bei Einhaltung der weiteren Voraussetzungen - nach § 126 Aktiengesetz zugänglich zu machen sind, müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:
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FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20
53113 Bonn
E-Mail: vorstand@foris.com
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Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
https://www.foris.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2026/
im Bereich „Über FORIS / Investor Relations / Hauptversammlungen“ unverzüglich zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum Sonntag, 14. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die vorstehend genannte Adresse übersandt hat.
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern mit der Maßgabe sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen.
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der FORIS AG zu den mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in dem Konzernabschluss der FORIS AG einbezogenen Unternehmen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital auf 4.568.782,00 EUR, eingeteilt in 4.568.782 Stückaktien. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 4.568.782.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend angesprochenen Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung, auf die Übersendung von Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen sowie auf die Erteilung von Auskunft finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.foris.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2026/
Unterlagen, Informationen nach § 124a Aktiengesetz und weitere Informationen zur Hauptversammlung
Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft
https://www.foris.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2026/
zugänglich. Eine Abschrift der zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen wird den Aktionären auf Anfrage unverzüglich zugesandt.
Die Informationen nach § 124a Aktiengesetz sind über die Internetseite der Gesellschaft
https://www.foris.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2026/
zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter der Internetadresse
https://www.foris.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2026/
bekannt gegeben.
Zeitangaben
Sämtliche Zeitangaben im Abschnitt „Weitere Angaben zur Einberufung“ sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
Informationen zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Gesellschaft verschiedene Dienstleister. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht.
Jede Person, deren Daten betroffen sind, hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kap. III DSGVO. Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:
| |
FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
|
Zudem besteht nach näherer Maßgabe von Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden.
Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger veröffentlicht und wurde darüber hinaus am selben Tag solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Bonn, im Mai 2026
Der Vorstand
Hinweis: Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.
| |
|
15.05.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
FORIS AG |
|
Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20 |
|
53113 Bonn |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
info@foris.com |
| Internet: |
https://www.foris.com/ |
| ISIN: |
DE0005775803 |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2328442 15.05.2026 CET/CEST
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| 24.04.2026 | FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2026 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
FORIS AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2026 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
24.04.2026 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
FORIS AG
Bonn
WKN: 577 580 ISIN: DE0005775803
Eindeutige Kennung der Veranstaltung: a9a51ad4a405f111b552ec75f1f2e92d
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der FORIS AG am 11. Juni 2026
Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
|
A. Inhalt der Mitteilung
| | 1. |
Eindeutige Kennung des Ereignisses |
Ordentliche Hauptversammlung der FORIS AG 2026 (Formale Angabe gemäß DVO: a9a51ad4a405f111b552ec75f1f2e92d) |
| 2. |
Art der Mitteilung |
Einberufung der Hauptversammlung (Formale Angabe gemäß DVO: NEWM) |
|
B. Angaben zum Emittenten
| | 1. |
ISIN |
DE0005775803 |
| 2. |
Name des Emittenten |
FORIS AG |
|
C. Angaben zur Hauptversammlung
| | 1. |
Datum der Hauptversammlung |
11. Juni 2026 (Formale Angabe gemäß DVO: 20260611) |
| 2. |
Uhrzeit der Hauptversammlung |
12:00 Uhr (MESZ) (Formale Angabe gemäß DVO: 10:00 Uhr (UTC)) |
| 3. |
Art der Hauptversammlung |
Ordentliche Hauptversammlung (Formale Angabe gemäß DVO: GMET) |
| 4. |
Ort der Hauptversammlung |
Geschäftssitz der FORIS AG, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn |
| 5. |
Aufzeichnungsdatum (Nachweisstichtag, sog. Record Date) |
20. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Formale Angabe gemäß DVO: 20260520; 22:00 Uhr (UTC)) |
| 6. |
Internetseite zur Hauptversammlung / Uniform Resource Locator (URL) |
https://www.foris.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2026/ |
Weitere Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angaben der Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden:
https://www.foris.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2026/
Überblick über die Tagesordnung
| TOP 1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2025, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a HGB
|
| TOP 2 |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
|
| TOP 3 |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
|
| TOP 4 |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026
|
| TOP 5 |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts der FORIS AG für das Geschäftsjahr 2025
|
| TOP 6 |
Beschlussfassung über die Wahl des Aufsichtsrats der FORIS AG
|
Verbindlicher Charakter der Abstimmungen (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO)
Die vorgesehenen Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 sowie 6 haben verbindlichen Charakter. Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 5 hat empfehlenden Charakter. In Bezug auf den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 5 ist zu beachten, dass dieser Beschluss der Hauptversammlung auch im Falle der Nicht-Billigung weder Rechte noch Pflichten begründet. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2026
Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Donnerstag, 11. Juni 2026, um 12:00 Uhr (MESZ) in den Räumlichkeiten der FORIS AG, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2026 ein (Einlass ab 11:30 Uhr (MESZ)).
Abschnitt I.
Tagesordnung
| |
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2025, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a HGB
|
| |
Der Vorstand macht der Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG für das Geschäftsjahr 2025
| - |
den festgestellten Jahresabschluss der FORIS AG, |
| - |
den gebilligten Konzernabschluss für den FORIS Konzern, |
| - |
den zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht für die FORIS AG und den FORIS-Konzern, einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Satz 1, 315a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
sowie
|
| - |
den Bericht des Aufsichtsrats |
zugänglich.
Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.foris.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2026/
zugänglich.
Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand Bericht erstattet bekommen. Der Bericht des Aufsichtsrats wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist daher nicht erforderlich.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.
|
| |
TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.
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TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.
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| |
TOP 4
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, die nexia GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Steuerberatungsgesellschaft, Richard-Wagner-Str. 9-11, 50674 Köln, zur Abschlussprüferin und Konzernabschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen.
Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden gemäß der EU-Abschlussprüferverordnung keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.
|
| |
TOP 5
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts der FORIS AG zum Geschäftsjahr 2025
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2025 einen Vergütungsbericht über die Vergütung der Organmitglieder erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG enthalten sind. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 ist mit dem Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.foris.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2026/
zugänglich und auf diese Weise bekanntgemacht.
Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu beschließen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den der Hauptversammlung vorgelegten und auf der Internetseite der Gesellschaft bekanntgemachten Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.
TOP 6
Beschlussfassung über die Wahl des Aufsichtsrats der FORIS AG
Mit Beendigung der Hauptversammlung am 11. Juni 2026 endet die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder. Es ist deshalb eine Neuwahl sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats durch die diesjährige Hauptversammlung erforderlich.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich aus drei Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die ausschließlich von den Anteilseignern gewählt werden. Es gelten die aktienrechtlichen Bestimmungen für die Aufsichtsratswahl und die Zusammensetzung des Aufsichtsrats.
Der amtierende Aufsichtsrat legt der Hauptversammlung Wahlvorschläge für die Wahl der neuen Aufsichtsratsmitglieder vor. Diese beruhen auf sorgfältigen Erwägungen des Gesamtgremiums, unter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und Berücksichtigung der Besonderheiten und spezifischen Belange der Gesellschaft sowie der Größe des Aufsichtsgremiums. Hierbei wurden auch die neuen gesetzlichen Anforderungen an die Zusammensetzung in Bezug auf Erfahrungen auf den Gebieten der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung berücksichtigt. Aktuell steht aus Sicht des Aufsichtsrats hier u. a. die Kontinuität und Erfahrung des Gesamtgremiums im Fokus. Um jedoch eine hinreichende Flexibilität für künftige Neuausrichtungen in der Aufsichtsratsarbeit zu gewährleisten, soll die Bestelldauer dahingehend beschränkt sein, dass die Aufsichtsratsmitglieder bis zu der Hauptversammlung gewählt werden, die über die Entlastung für das dritte volle Geschäftsjahr nach der Bestellung befindet, wobei das laufende Geschäftsjahr nicht mitgezählt wird. Damit liegt die Bestelldauer aller Aufsichtsratsmitglieder gleichermaßen erkennbar unter der gesetzlichen Höchstfrist.
Nach dem Vorschlag des Aufsichtsrats sollen von den aktuellen Mitgliedern des Aufsichtsrats Herr Dr. Christian Rollmann und Herr Peter A. Börsch wiedergewählt werden. Herr Olaf Wilcke tritt nicht zur Wiederwahl an. Stattdessen schlägt der Aufsichtsrat Frau Dr. Franziska Katrin Kramer als weiteres Aufsichtsratsmitglied zur Wahl vor. Der Aufsichtsrat sieht bei der Wahl eine einheitliche Amtszeit aller drei Mitglieder bis zu der Hauptversammlung vor, die über die Entlastung für das dritte volle Geschäftsjahr entscheidet, wobei das aktuell laufende Geschäftsjahr nicht mitgezählt wird. Amtszeitende wäre damit das Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2029 befindet.
Es ist vorgesehen, dass Herr Dr. Christian Rollmann im Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung für den Vorsitz im Aufsichtsrat vorgeschlagen wird.
Der Aufsichtsrat hat sich vorab bei sämtlichen Kandidaten versichert, dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand bewältigen können.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelwahl wie folgt über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat abstimmen zu lassen:
TOP 6.1
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Christian Rollmann, Rechtsanwalt in Einzelkanzlei, wohnhaft in Bonn, für die Zeit ab der Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2029 beschließt, zu wählen.
Persönliche Angaben
| Name: |
Dr. Christian Rollmann |
| Nationalität: |
deutsch |
| Ausgeübter Beruf: |
Rechtsanwalt in Einzelkanzlei |
| Wohnhaft in: |
Bonn |
| Geboren am: |
20.November 1959 |
Ausbildung
| 1978 |
Abitur, Gymnasium Hammonense 1657 |
| 1987 - 1984 |
Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Göttingen |
| 1984 |
Erste Juristische Staatsprüfung, Universität Göttingen |
| 1985 |
Promotionsstipendium der Claussen-Stiftung im Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft |
| 1985 |
Besuch und Abschluss des Fachanwaltslehrgangs Steuerrecht des Deutschen Anwaltsinstituts in Darmstadt |
| 1986 |
Promotion zum „Dr. jur.“ aufgrund der Dissertation „Die Universität als Wirtschaftsunternehmen“ |
| 1987/88 |
Wahlstation bei Rechtsanwalt Marvin M. Wodlinger, Millville, New Jersey, USA |
| 1988 |
Besuch und Abschluss des Fachanwaltslehrgangs Verwaltungsrecht des Deutschen Anwaltsinstituts in Darmstadt |
| 1989 |
Zweite Juristische Staatsprüfung, OLG Celle |
Zusatzqualifikationen
| 1988 |
Examensrepetitor im Öffentlichen Recht für Alpmann & Schmidt in Gießen |
| 1995 - 2001 |
Prüfer des Landesjustizprüfungsamtes in Köln für das Fach Öffentliches Recht |
Beruflicher Werdegang
| 1984 - 1986 |
Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht bei Prof. Dr. H. Ebersbach |
| 1986 - 1987 |
Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht bei Prof. Dr. Chr. Starck, Arbeitsgemeinschaftsleiter „Öffentliches Recht für Anfänger“ |
| 1989 - 2005 |
Rechtsanwalt in der Kanzlei Neukirchen, Thiele, Dr. Rollmann, Küpper in Bonn |
| 1991-1998 |
Geschäftsführer der Deutschen Anwalt Akademie GmbH in Bonn |
| 1998 - 2009 |
Vorstand der FORIS AG (2002-2009 als Alleinvorstand) |
| Ab 2009 |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der FORIS AG |
| 2009 |
Gründungsgesellschafter der Max and Mary AG |
| Ab 2005 |
Rechtsanwalt in Einzelkanzlei |
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
| - |
Max and Mary AG (Aufsichtsratsvorsitz) |
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
Persönliche und geschäftliche Beziehungen
Herr Dr. Christian Rollmann ist wesentlicher Aktionär der FORIS AG. Zudem ist er seit 2009 Aufsichtsratsvorsitzender der Gesellschaft und war zuvor Vorstand der FORIS AG. Mit Blick auf die Beteiligungsstruktur und die Expertise von Herrn Dr. Rollmann erachtet es der Aufsichtsrat für sinnvoll, dass Herr Dr. Rollmann Aufsichtsratsmitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrates ist.
TOP 6.2
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Peter A. Börsch, Gründer / Inhaber / Geschäftsführer CMC Change Management Consulting, wohnhaft in Köln, für die Zeit ab der Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2029 beschließt, zu wählen.
Persönliche Angaben
| Name: |
Peter A. Börsch |
| Nationalität: |
deutsch |
| Ausgeübter Beruf: |
Geschäftsführer CMC Change Management Consulting |
| Wohnhaft in: |
Köln |
| Geboren am: |
11. Januar 1961 |
Ausbildung
| 1973 - 1980 |
Maximilian Kolbe-Gymnasium, Köln Porz (inkl. diverse Praktika und Auslandsaufenthalte) |
| 1980 - 1981 |
Wehrdienst, Rheine + Wesel (inklusive diverser Aushilfstätigkeiten und Sprachaufenthalte) |
| 1981 - 1985 |
European Business School, Oestrich-Winkel + London + Paris (inkl. diverse Praktika in Deutschland, Großbritannien, Frankreich sowie USA und Kanada); Abschluss: Diplom-Betriebswirt |
Beruflicher Werdegang
| 1985 - 1989 |
IBM-Deutschland GmbH, Stuttgart + Sindelfingen; Rechnungswesen + Controlling + Anwendungsentwicklung |
| 1989 - 1994 |
IBB Internationale Betriebsberatung GmbH, Karlsruhe + Wien + Köln; Junior Berater + Senior-Berater |
| Seit 01/1990 |
MBW Mittelstandsberatung GmbH, Köln (je 50% Sparkasse KölnBonn + CMC Change Management Consulting); Initiator/Gründer + Geschäftsführer |
| Seit 07/1994 |
CMC Change Management Consulting, Köln (als Partnergesellschaft mit Jens Jung); Gründer/Inhaber + Geschäftsführer |
| Seit 2018 |
Aufsichtsratsmitglied der FORIS AG |
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
| - |
Schmidt-Rudersdorf GmbH & Co. KG, Bergisch Gladbach (Beiratsvorsitz) |
| - |
Kipp & Grünhoff GmbH & Co. KG, Leverkusen (Beiratsvorsitz) |
| - |
Hüttemann Holzfachzentrum GmbH & Co KG, Düsseldorf (Beiratsvorsitz) |
| - |
DBH GmbH, Düsseldorf (Beiratsvorsitz) |
| - |
Keyperformance GmbH, Bergisch Gladbach (Beiratsvorsitz) |
Persönliche und geschäftliche Beziehungen
Zwischen Herrn Börsch und der FORIS AG oder deren Konzerngesellschaften und Organen sowie einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex. Der vorgeschlagene Kandidat ist als unabhängig anzusehen.
TOP 6.3
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Frau Dr. Franziska Katrin Kramer, Rechtsanwältin und Counsel bei Ashurst LLP, wohnhaft in Heppenheim, für die Zeit ab der Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2029 beschließt, zu wählen.
Persönliche Angaben
| Name: |
Dr. Franziska Katrin Kramer (geb. Gösch) |
| Nationalität: |
deutsch |
| Ausgeübter Beruf: |
Rechtsanwältin (Counsel bei Ashurst LLP in Frankfurt a.M.) |
| Wohnhaft in: |
Heppenheim |
| Geboren am: |
17. August 1986 |
Ausbildung
| 2006 |
Abitur |
| 2006 - 2011 |
Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim |
| 2011 - 2013 |
Referendariat am Landgericht Mannheim |
| 2013 - 2017 |
Promotionsstudium am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Regulierungsrecht und Steuerrecht an der Universität Mannheim (Prof. Dr. Thomas Fetzer) |
| 2015 |
Zulassung zur Anwaltschaft |
| 2019 - 2020 |
Fachanwaltslehrgang Insolvenzrecht bei der DeutscheAnwaltAkademie in Hamburg |
Zusatzqualifikationen
| 2022 |
Zulassung als Rechtsanwältin zur State Bar of California, USA |
| 2024 |
Fachanwältin für Insolvenz- und Sanierungsrecht |
| 2025 |
Foundation Certificate in International Insolvency Law |
Beruflicher Werdegang
| 2007 - 2011 |
Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Ausländisches und Internationales Strafrecht an der Universität Mannheim (Prof. Dr. Björn Burkhardt) |
| 2011 |
Beschäftigung in der Rechtsabteilung von Neue Wege, Kreis Bergstraße, Arbeitsamt |
| 2011 - 2013 |
Tätigkeit als geprüfte wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Ausländisches und Internationales Strafrecht an der Universität Mannheim (Prof. Dr. Björn Burkhardt) |
| 2013 - 2015 |
Promotionsbegleitende Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Clifford Chance Deutschland LLP, Frankfurt a.M., im Bereich Insolvenz und Restrukturierung |
| 2015 - 2024 |
Rechtsanwältin und Insolvenzverwalterin bei GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB in Frankfurt a.M. |
| Seit 2025 |
Counsel bei Ashurst LLP in Frankfurt a.M. |
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
Persönliche und geschäftliche Beziehungen
Zwischen Frau Dr. Kramer und der FORIS AG oder deren Konzerngesellschaften und Organen sowie einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex. Ihre unabhängige und kritisch würdigende Ausübung der Überwachungstätigkeit sieht die Aufsichtsrätin daher als gegeben an.
|
Abschnitt II.
Anlagen
Vergütungsbericht der FORIS AG zum Geschäftsjahr 2025
(Anlage zu Tagesordnungspunkt 5)
Vergütungsbericht der FORIS AG gemäß § 162 AktG
Mit dem Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat berichtet die Gesellschaft gemäß § 162 AktG über die im Jahr 2025 gewährte und geschuldete Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der FORIS AG sowie über die jeweils angewandten Grundsätze der Vergütungssysteme für Vorstand und Aufsichtsrat für das vergangene Jahr. Weitere Angaben zur Vergütung der Organe finden sich zudem im Konzernanhang sowie im Anhang zum Jahresabschluss.
Überblick über die festen und variablen Vergütungsbestandteile nach § 162 Abs.1 Nr. 1 AktG, die im Jahr 2025 gewährt bzw. geschuldet wurden
Derzeit alleiniger Vorstand der FORIS AG ist Herr Frederick Iwans, der zum 4. Januar 2021 erstmals bestellt wurde und die Gesellschaft seit 1. Juli 2022 als Alleinvorstand führt. Die aktuelle Bestelldauer hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2026.
Im Jahr 2025 entfiel die gesamte Vorstandsvergütung (gewährt und geschuldet) auf Herrn Iwans.
Die auf Basis des im Jahr 2025 von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystems gewährte Vorstandsvergütung orientiert sich an der Unternehmensgröße, dem Geschäftsmodell, dem wirtschaftlichen Erfolg der FORIS AG, der Tätigkeit des Vorstands sowie am wirtschaftlichen Umfeld. Um die einzelnen Punkte angemessen zu berücksichtigen, unterliegt die Vergütungspolitik einer fortlaufenden Überprüfung durch den Aufsichtsrat.
Die gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung von Herrn Iwans setzte sich - entsprechend dem im Jahr 2025 von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystem - im Jahr 2025 aus einer Festvergütung, einer kurzfristigen erfolgsabhängigen Vergütung für den Fall des Erreichens bestimmter Zielvorgaben und nachgeordneten Nebenleistungen zusammen.
Der in zwölf monatlichen Teilzahlungen gewährten Festvergütung wird aufgrund der unternehmerischen Strukturen und des Geschäftsmodells der FORIS AG eine zentrale Rolle zugemessen. Sie bildet den Kern der Gesamtvergütung. Der Aufsichtsrat sieht in einer substanziellen Festvergütung des Vorstands den wesentlichen Baustein für eine langfristige erfolgreiche Vorstandstätigkeit. Die erfolgsabhängige Vergütung ist, wie im Vergütungssystem vorgesehen, von nachgeordneter Bedeutung und orientiert sich an einfachen Zielvorgaben bzw. Kennzahlen. Die diesbezüglichem Mindestvorgaben wurden im Geschäftsjahr 2025 nicht erreicht, so dass die erfolgsabhängige Vergütung im Jahr 2025 entfallen ist und somit 0% der Gesamtvergütung betrug. Nebenleistungen ergänzen, wie ebenfalls im gebilligten Vergütungssystem niedergelegt, die beiden Grundkomponenten, insbesondere in Form von Versicherungsprämien für einen angemessenen Versicherungsschutz.
Aus Sicht des Aufsichtsrats dient die Vorstandsvergütungsstruktur bei der FORIS AG einer Ausrichtung der Vorstandstätigkeit auf eine langfristige, positive Entwicklung der Gesellschaft. Die jährlichen Veränderungen des Konzernergebnisses können nachstehend der vergleichenden Darstellung entnommen werden.
Die einzelnen gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile sowie die gewährte und geschuldete Gesamtvergütung können der nachstehenden Tabelle entnommen werden:
|
|
Frederick Iwans
|
Konzernergebnis
|
Durchschnittlich
gewährte
Mitarbeitervergütung
|
Gewährte
Vergütung
|
Geschuldete
Vergütung
|
|
Gesamtvergütung 2025
|
TEUR 274 |
TEUR 0 |
TEUR -131
|
TEUR 82
|
|
Festvergütung 2025
|
TEUR 264 |
TEUR 0 |
|
Nebenleistungen 2025
|
TEUR 10 |
TEUR 0 |
|
Erfolgsabhängige Vergütung 2025
|
TEUR 0 |
TEUR 0 |
Die gesamte gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung im Jahr 2025 betrug somit 274 TEUR, nach 330 TEUR im Vorjahr.
Nachfolgende Übersicht weist die relativen Anteile der im Jahr 2025 gewährten und geschuldeten Vergütungskomponenten an der gewährten Gesamtvergütung aus:
|
|
Frederick Iwans
|
|
|
Relativer Anteil der gewährten Zuwendungen
|
|
Festvergütung 2025
|
96,4 % |
|
Nebenleistungen 2025
|
3,6 % |
|
Erfolgsabhängige Vergütung 2025
|
0,0 % |
|
Gesamtvergütung 2025
|
100,0 % |
Soweit vorstehend bzw. im weiteren Vergütungsbericht von „gewährter“ und „geschuldeter“ Vergütung gesprochen wird, hat dies folgende Bedeutung:
Geschuldet
Eine Vergütung gilt als geschuldet, wenn die Gesellschaft eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber einem Organmitglied hat, diese fällig, aber noch nicht erfüllt und somit auch noch nicht in das Vermögen des Organmitglieds übergegangen ist.
Gewährt
Eine Vergütung gilt als gewährt, wenn sie dem Organmitglied tatsächlich zugeflossen und damit in sein Vermögen übergegangen ist, unabhängig davon, ob der Zufluss zur Erfüllung einer Verpflichtung oder rechtsgrundlos erfolgt ist. Für den vorliegenden Vergütungsbericht wird als Zufluss-Zeitpunkt jener Zeitpunkt bzw. jene Periode festgelegt, in der die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit vollständig erbracht wurde. Somit entspricht die „gewährte Vergütung“ derjenigen Vergütung, die für die im zu berichtenden Geschäftsjahr vollständig erbrachten Leistungen gewährt wurde.
Zudem werden vorstehend und in den nachfolgenden Tabellen Konzernergebnis und Mitarbeitervergütung ausgewiesen. Dies geschieht zur vergleichenden Darstellung der Ertragsentwicklung und des Vergleichs der Entwicklung der Mitarbeitervergütung zur Organvergütung. Im Einzelnen ist hierbei folgendes zu beachten:
Ertragsentwicklung der Gesellschaft
Für die Ertragsentwicklung der Gesellschaft ist als Ertragskennziffer das Konzernergebnis maßgeblich, das dem zum Geschäftsjahresende festgestellten Jahresüberschuss oder -fehlbetrag entspricht.
Vergütung der Arbeitnehmer
Für die Darstellung der Entwicklung und Veränderung der durchschnittlichen Mitarbeitervergütung auf Vollzeitäquivalenzbasis gemäß § 162 Abs. 1 AktG wird auf die durchschnittlich gewährte Gesamtvergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FORIS-Konzerns abgestellt. Zur Ermittlung dieses Betrags wurden die Bruttojahresgehälter von allen Mitarbeitern zugrunde gelegt, die zum Stichtag am 31. Dezember 2025 angestellt und für das Unternehmen tätig waren, ohne Berücksichtigung von Studenten, Reinigungskräften oder sonstigen geringfügig Beschäftigten. Die Beträge für unterjährig eingestellte und/oder in Teilzeit arbeitende Mitarbeiter wurden hierfür annualisiert bzw. auf Vollzeitbeträge hochgerechnet. Eingeflossen sind hierdurch die Daten von 27 Mitarbeitern.
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG
Nachfolgende Tabellen dienen einer vergleichenden Darstellung der jährlichen Veränderung der Vorstandsvergütung bezogen auf die einzelnen (ehemaligen) Vorstandsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis für die vergangenen fünf Geschäftsjahre (2020 - 2025):
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Vertikalvergleich
| |
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Veränderung 2025 zu 2024
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|
Zum 31.12.2025 amtierende Organmitglieder
| |
Frederick Iwans
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-17,0% |
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Ertragskennziffern
| |
Konzernergebnis
|
-104,5% |
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
| |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
0% |
|
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
3% |
|
2025 Ergebnis FORIS-Konzern: -131 TEUR
|
-3.044 |
|
Vertikalvergleich
| |
|
Veränderung 2024 zu 2023
|
|
Zum 31.12.2024 amtierende Organmitglieder
| |
Frederick Iwans
|
42,9 % |
|
Ertragskennziffern
| |
Konzernergebnis
|
167,7 % |
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
| |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
0 % |
|
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
10 % |
|
2024 Ergebnis FORIS-Konzern: 2.913 TEUR
|
1.825 |
|
Vertikalvergleich
| |
|
Veränderung 2023 zu 2022
|
|
Zum 31.12.2023 amtierende Organmitglieder
| |
Frederick Iwans
|
7,7 % |
|
Ertragskennziffern
| |
Konzernergebnis
|
615,8 % |
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
| |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
0 % |
|
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
4 % |
|
2023 Ergebnis FORIS-Konzern: 1.088 TEUR
|
936 |
|
Vertikalvergleich
| |
|
Veränderung 2022 zu 2021
|
|
Zum 31.12.2022 amtierende Organmitglieder
| |
Frederick Iwans
|
1,70 % |
|
Prof. Dr. Hanns-Ferdinand Müller
|
-49,80 % |
|
Ertragskennziffern
| |
Konzernergebnis
|
108,5 % |
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
| |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
11 % |
|
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
4 % |
|
2022 Ergebnis FORIS-Konzern: 152 TEUR
|
1.934 |
|
Vertikalvergleich
| |
|
Veränderung 2021 zu 2020
|
|
Zum 31.12.2021 amtierende Organmitglieder
| |
Frederick Iwans
|
./. |
|
Prof. Dr. Hanns-Ferdinand Müller
|
0,00 % |
|
Ertragskennziffern
| |
Konzernergebnis
|
-26,30 % |
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
| |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
23 % |
|
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
14 % |
|
2021 Ergebnis FORIS-Konzern: -1.782 TEUR
|
-371 |
Hinweis auf gewährte Aktien bzw. Aktienoptionen nach § 162 Abs. 1 Nr. 3 AktG
Eine Vergütung der Vorstandsmitglieder in Aktien oder Aktienoptionen ist nach dem Vergütungs-System nicht vorgesehen und erfolgt nicht. Von einer Gewährung von Aktienoptionen sieht der Aufsichtsrat ab.
Angaben zur Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile nach § 162 Abs. 1 Nr. 4 AktG
Von einer Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile wurde im Jahr 2025 nicht Gebrauch gemacht.
Angaben zu etwaigen Abweichungen vom Vergütungssystem nach § 162 Abs. 1 Nr. 5 AktG
Die im Jahr 2025 gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung lag in den Vergütungssystem festgelegten Parametern zur Art der gewährten drei Vergütungsbestandteile, der Höhe der Maximalvergütung sowie den weiteren innerhalb des Systems gemachten Vorgaben. Eine Abweichung ist nicht anzuzeigen.
Erläuterung zur Berücksichtigung des Beschlusses nach § 120a Abs. 4 AktG gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 6 AktG
Die Hauptversammlung 2025 hat den Beschluss über den nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2024 erstellten und geprüften Vergütungsbericht gebilligt. Dies hat der Aufsichtsrat zur Kenntnis genommen und beachtet.
Erläuterung nach § 162 Abs. 1 Nr. 7 AktG, wie die festgelegte Maximalvergütung eingehalten wurde
Die für das Geschäftsjahr 2025 gewährte und geschuldete Gesamtvergütung des Vorstands beträgt ca. 274 TEUR, sodass die in dem Beschluss nach § 120a Abs. 4 AktG bestätigte Maximalvergütung von 420.000 EUR substantiell unterschritten wurde.
Weitere Angaben nach § 162 Abs. 2 AktG
Zugesagte Leistungen Dritter (§ 162 Absatz 2, Nr. 1 AktG)
Für das abgelaufene Geschäftsjahr sind keine Leistungen Dritter in Hinblick auf die Tätigkeit des Vorstands zugesagt oder gewährt worden.
Zugesagte Leistungen im Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit (§ 162 Absatz 2, Nr. 2 AktG)
Im Geschäftsjahr 2025 hat kein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit vorzeitig beendet. Auch wurden keine Leistungen auf einen Zeitpunkt vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit vereinbart.
Zugesagte Leistungen im Fall der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit (§ 162 Absatz 2, Nr. 3 AktG)
Im Geschäftsjahr 2025 hat kein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit regulär beendet. Auch wurden keine Leistungen auf einen Zeitpunkt regulärer Beendigung der Vorstandstätigkeit vereinbart.
Zugesagte Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder (§ 162 Absatz 2, Nr. 4 AktG)
Für das Geschäftsjahr 2025 wurden keine Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder gewährt oder mit diesen auf die zurückliegende Tätigkeit bezogene Leistungsvereinbarungen abgeschlossen.
Zwischen dem vormaligen Vorstandsmitglied Herrn Prof. Dr. Müller und der FORIS AG besteht ein Vertrag als Markenbotschafter auf freiberuflicher Basis, welcher für die konkret erbrachten Leistungen eine Vergütung vorsieht. Dieser Vertrag und die hierauf gezahlte Vergütung fällt nicht unter die in § 162 Absatz 2, Nr. 4 AktG genannten Leistungen.
| 2. |
Aufsichtsratsvergütung
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Überblick über die Aufsichtsratsvergütung gemäß § 162 Abs.1 Nr. 1 AktG
Die FORIS AG verfügt über einen dreiköpfigen Aufsichtsrat, dessen Mitglieder Herr Dr. Christian Rollmann als Aufsichtsratsvorsitzender sowie Herr Peter A. Börsch und Herr Olaf Wilcke sind. Die letzte Aufsichtsratswahl fand im Jahr 2022 statt. Die drei aktuellen Aufsichtsratsmitglieder wurden dabei für eine Amtszeit bestellt, die mit der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 befindet.
Die Vergütung des Aufsichtsrats der FORIS AG besteht nach der bislang unveränderten Beschlussfassung der Hauptversammlung 2021, die von der Hauptversammlung 2025 bestätigt wurde, ausschließlich aus einer Festvergütung.
Mit dieser Vergütung soll der Anreiz für eine unabhängige, kontinuierliche Überwachung und Bewältigung der Aufgaben des Aufsichtsrats im Interesse der FORIS AG gewährleistet werden.
Da der Vorsitz des Aufsichtsrates mit einem höheren Arbeitsaufwand verbunden ist, erhält der Aufsichtsratsvorsitzende eine höhere Vergütung als die sonstigen Mitglieder. Weil der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern besteht und keine Ausschüsse gebildet werden, ist der gesamte Kontroll- und Beratungsaufwand durch sämtliche Mitglieder gemeinsam zu erbringen, soweit nicht Einzelaufgaben dem Aufsichtsratsvorsitzenden zuzuordnen sind.
Mit den einzelnen Vergütungselementen soll den Aufsichtsratsmitgliedern eine angemessene und ihren jeweiligen Aufgaben entsprechende Vergütung gewährt werden.
| a) |
Grundvergütung
Die jährliche Grundvergütung für ein Aufsichtsratsmitglied der FORIS AG beträgt 30.000,00 EUR.
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| b) |
Funktionszuschlag
Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält die 1,5-fache Grundvergütung. Damit wird der hervorgehobenen Stellung des Aufsichtsratsvorsitzenden Rechnung getragen. Er ist zentraler Ansprechpartner für den Vorstand und mit der Koordination der Aufsichtsratsarbeit befasst.
|
Die für ein Geschäftsjahr zu zahlende Grundvergütung ist fällig und zahlbar mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das betreffende Geschäftsjahr zu beschließen hat. So wurde die Vergütung für das Geschäftsjahr 2024 mit Ablauf der Hauptversammlung 2025 fällig und ausgezahlt. Entsprechendes gilt für die Aufsichtsratsvergütung 2025 mit Blick auf die Hauptversammlung 2026.
Der nachfolgenden Tabelle kann die Vergütung sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder für das Jahr 2025 entnommen werden, aufgeschlüsselt nach Grundvergütung und Funktionszuschlag. Ergänzend hierzu wird das Konzernergebnis sowie die durchschnittlich gewährte Mitarbeitervergütung ausgewiesen. Zur Bedeutung der bestehenden Begriffe wird auf die Erläuterungen im Bericht über die Vorstandsvergütung (Ziffer 1.) verwiesen.
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|
Dr. Christian
Rollmann
|
Peter A. Börsch
|
Olaf
Wilcke
|
Konzern-Ergebnis
|
Durchschnittlich
gewährte
Mitarbeitervergütung
|
|
Gesamtvergütung 2025
|
45 TEUR |
30 TEUR |
30 TEUR |
TEUR -131
|
TEUR 82
|
| 100% |
100% |
100% |
|
Feste Vergütung 2025
|
30 TEUR |
30 TEUR |
30 TEUR |
| 67% |
100% |
100% |
|
Funktionszuschlag 2025
|
15 TEUR |
0 TEUR |
0 TEUR |
| 33% |
0% |
0% |
Die geschuldete Gesamtvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beläuft sich somit auf insgesamt 105 TEUR. Davon entfallen auf den Aufsichtsvorsitzenden Herrn Dr. Rollmann 45 TEUR und auf die Aufsichtsratsmitglieder Herrn Börsch und Herrn Wilcke jeweils 30 TEUR. Während sich die Gesamtvergütung für die Herren Börsch und Wilcke lediglich aus einem festen Vergütungsbestandteil zusammensetzt, erhält Herr Dr. Rollmann funktionsbedingt zusätzlich zur Festvergütung einen Zuschlag in Höhe von 15 TEUR.
Die im Jahr 2025 gewährte, d. h. die an die Aufsichtsratsmitglieder tatsächlich ausgezahlte Vergütung, bestand in der für das Geschäftsjahr 2024 geschuldeten Vergütung. Sie setzte sich - entsprechend der Maßgabe des 2021 beschlossenen Systems aus den gleichen Komponenten und Werten wie die für 2025 geschuldete Vergütung zusammen, d. h. Herr Dr. Rollmann erhielt eine Grundvergütung in Höhe von 30 TEUR sowie einen Funktionszuschlag als Aufsichtsratsvorsitzender in Höhe von 15 TEUR, Herr Börsch und Herr Wilcke erhielten jeweils 30 TEUR.
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG
Nachfolgende Tabellen dienen einer vergleichenden Darstellung der jährlichen Veränderung der Aufsichtsratsvergütung bezogen auf die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis für die vergangenen fünf Geschäftsjahre (2020 - 2025):
|
Vertikalvergleich
| |
|
Veränderung 2025 zu 2024
|
|
Zum 31.12.2025 amtierende Organmitglieder
| |
Dr. Christian Rollmann
|
0,00 % |
|
Peter A. Börsch
|
0,00 % |
|
Olaf Wilcke
|
0,00 % |
|
Ertragskennziffern
| |
Konzernergebnis
|
-104,5% |
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
| |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
0 % |
|
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
3 % |
|
2025 Ergebnis FORIS-Konzern:
-131 TEUR
|
-3.044 |
|
Vertikalvergleich
| |
|
Veränderung 2024 zu 2023
|
|
Zum 31.12.2024 amtierende Organmitglieder
| |
Dr. Christian Rollmann
|
0,00 % |
|
Peter A. Börsch
|
0,00 % |
|
Olaf Wilcke
|
0,00 % |
|
Ertragskennziffern
| |
Konzernergebnis
|
167,7 % |
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
| |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
0 % |
|
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
10 % |
|
2024 Ergebnis FORIS-Konzern: 2.913 TEUR
|
1.825 |
|
Vertikalvergleich
| |
|
Veränderung 2023 zu 2022
|
|
Zum 31.12.2023 amtierende Organmitglieder
| |
Dr. Christian Rollmann
|
0,00 % |
|
Peter A. Börsch
|
0,00 % |
|
Olaf Wilcke
|
0,00 % |
|
Ertragskennziffern
| |
Konzernergebnis
|
615,8 % |
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
| |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
0 % |
|
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
4 % |
|
2023 Ergebnis FORIS-Konzern: 1.088 TEUR
|
936 |
|
Vertikalvergleich
| |
|
Veränderung 2022 zu 2021
|
|
Zum 31.12.2022 amtierende Organmitglieder
| |
Dr. Christian Rollmann
|
0,00 % |
|
Peter A. Börsch
|
0,00 % |
|
Olaf Wilcke
|
0,00 % |
|
Ertragskennziffern
| |
Konzernergebnis
|
108,5 % |
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
| |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
11 % |
|
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
4 % |
|
2022 Ergebnis FORIS-Konzern: 152 TEUR
|
1.934 |
|
Vertikalvergleich
| |
|
Veränderung 2021 zu 2020
|
|
Zum 31.12.2021 amtierende Organmitglieder
| |
Dr. Christian Rollmann
|
-11,80 % |
|
Peter A. Börsch
|
-11,80 % |
|
Olaf Wilcke
|
-11,80 % |
|
Ertragskennziffern
| |
Konzernergebnis
|
-26,30 % |
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
| |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
23 % |
|
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
14 % |
|
2021 Ergebnis FORIS-Konzern: -1.782 TEUR
|
-371 |
Hinweis auf gewährte Aktien bzw. Aktienoptionen nach § 162 Abs. 1 Nr. 3 AktG
Eine Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in Aktien oder Aktienoptionen ist nach dem Vergütungs-System nicht vorgesehen und erfolgt nicht.
Angaben zur Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile nach § 162 Abs. 1 Nr. 4 AktG
Von einer Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile wurde im Jahr 2025 nicht Gebrauch gemacht.
Erläuterungen gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 6 AktG
Die Hauptversammlung 2025 hat den Beschluss über den nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2024 erstellten und geprüften Vergütungsbericht gebilligt. Eine Anpassungsbedarf der Aufsichtsratsvergütung, welcher der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen wäre, wird derzeit nicht gesehen.
Bonn, den 26. März 2026
FORIS AG
Der Vorstand und der Aufsichtsrat
|
|
Frederick Iwans
|
Dr. Christian Rollmann
|
|
Abschnitt III.
Erläuterungen
Teilnahme an der Hauptversammlung und Anmeldung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wie folgt nachgewiesen haben:
Aktionäre müssen sich spätestens zum Donnerstag, 4. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), unter der für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle
| |
FORIS AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
angemeldet und ihr gegenüber den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie zum Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung - also am Mittwoch, 20. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), (sogenannter „Record Date“, nachfolgend „Nachweisstichtag“) - Aktionär der Gesellschaft waren. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz in deutscher oder englischer Sprache nachzuweisen, hierzu reicht in jedem Fall ein vom Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 Aktiengesetz ausgestellter Nachweis aus.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß eingehenden Nachweis bei der Gesellschaft sicherzustellen und einen möglichst frühzeitigen Versand der Anmeldebestätigung zu ermöglichen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung der Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang der Aktionärsrechte richten sich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Erwerbe und Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag wirken sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung aus. Erwerbe von Aktien, die erst nach dem Nachweisstichtag erfolgen, berechtigen damit weder zur Teilnahme noch zur Ausübung von Aktionärsrechten in der Hauptversammlung. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre erhalten für die diesjährige Hauptversammlung von ihrer jeweiligen Depotbank eine oder mehrere Eintrittskarten sowie ein Formular für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nebst weiteren Erläuterungen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch das depotführende Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes - wie oben unter "Teilnahme an der Hauptversammlung und Anmeldung" erläutert - erforderlich. Ein Vollmachtsformular, das die Aktionäre für die Erteilung der Bevollmächtigung verwenden können, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.
Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann - aber nicht muss -, erhalten die Aktionäre zusammen mit den Eintrittskarten, die nach der Anmeldung übersandt werden.
Für den Fall der Bevollmächtigung von Intermediären im Sinne von § 135 Aktiengesetz oder diesen Gleichgestellten, wird weder vom Gesetz Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall besondere Regelungen. Die für die Bevollmächtigung erforderliche Form ist daher bei dem jeweils zu bevollmächtigenden Intermediär zu erfragen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Intermediär erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 Aktiengesetz genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 Aktiengesetz die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Vorstehendes gilt sinngemäß für die Bevollmächtigung von Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (§ 135 Abs. 8 Aktiengesetz).
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären daneben die Möglichkeit an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von den Aktionären erteilten Weisungen aus. Soll der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen sie zwingend Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist die Vollmacht ungültig.
Diejenigen Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, müssen hierfür ebenfalls zur Hauptversammlung angemeldet sein. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung und der Widerruf von Weisungen bedürfen der Textform und müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:
| |
FORIS AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Die Vollmachten mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum Dienstag, 9. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden.
Die notwendigen Unterlagen und Informationen hierzu erhalten die Aktionäre nach erfolgter Anmeldung. Bitte beachten Sie hierbei, dass auch im Falle einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich ist.
Des Weiteren können die Informationen zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters auch im Internet unter
https://www.foris.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2026/
eingesehen werden.
Hinweis für Intermediäre:
Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Stimmabgabe (auch durch Bevollmächtigte), die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre gemäß SRD II in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 228.440 Aktien der FORIS AG) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die verlangenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum Montag, 11. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen (Eingang maßgeblich):
| |
FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
|
Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge
Darüber hinaus ist jeder Aktionär nach Maßgabe von §§ 126, 127 Aktiengesetz berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die - bei Einhaltung der weiteren Voraussetzungen - nach § 126 Aktiengesetz zugänglich zu machen sind, müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:
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FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20
53113 Bonn
E-Mail: vorstand@foris.com
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Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
https://www.foris.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2026/
im Bereich „Über FORIS / Investor Relations / Hauptversammlungen“ unverzüglich zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum Mittwoch, 27. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die vorstehend genannte Adresse übersandt hat.
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern mit der Maßgabe sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen.
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der FORIS AG zu den mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in dem Konzernabschluss der FORIS AG einbezogenen Unternehmen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital auf 4.568.782,00 EUR, eingeteilt in 4.568.782 Stückaktien. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 4.568.782.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend angesprochenen Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung, auf die Übersendung von Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen sowie auf die Erteilung von Auskunft finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.foris.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2026/
Unterlagen, Informationen nach § 124a Aktiengesetz und weitere Informationen zur Hauptversammlung
Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft
https://www.foris.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2026/
zugänglich. Eine Abschrift der zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen wird den Aktionären auf Anfrage unverzüglich zugesandt.
Die Informationen nach § 124a Aktiengesetz sind über die Internetseite der Gesellschaft
https://www.foris.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2026/
zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter der Internetadresse
https://www.foris.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2026/
bekannt gegeben.
Zeitangaben
Sämtliche Zeitangaben im Abschnitt „Weitere Angaben zur Einberufung“ sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
Informationen zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Gesellschaft verschiedene Dienstleister. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt.
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Jede Person, deren Daten betroffen sind, hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kap. III DSGVO. Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:
| |
FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
|
Zudem besteht nach näherer Maßgabe von Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden.
Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger veröffentlicht und wurde darüber hinaus am selben Tag solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Bonn, im April 2026
Der Vorstand
Hinweis: Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.
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24.04.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
FORIS AG |
|
Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20 |
|
53113 Bonn |
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Deutschland |
| E-Mail: |
info@foris.com |
| Internet: |
https://www.foris.com/ |
| ISIN: |
DE0005775803 |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2314816 24.04.2026 CET/CEST
|
| 28.04.2025 | FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2025 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
FORIS AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2025 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
28.04.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
FORIS AG
Bonn
WKN: 577 580 ISIN: DE0005775803
Eindeutige Kennung der Veranstaltung: 5b7e69e51bedef11b53e00505696f23c
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der FORIS AG am 12. Juni 2025
Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
|
A. Inhalt der Mitteilung
|
| 1. |
Eindeutige Kennung des Ereignisses |
Ordentliche Hauptversammlung der FORIS AG 2025 (Formale Angabe gemäß DVO: 5b7e69e51bedef11b53e00505696f23c )
|
| 2. |
Art der Mitteilung |
Einberufung der Hauptversammlung (Formale Angabe gemäß DVO: NEWM)
|
|
B. Angaben zum Emittenten
|
| 1. |
ISIN |
DE0005775803 |
| 2. |
Name des Emittenten |
FORIS AG |
|
C. Angaben zur Hauptversammlung
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| 1. |
Datum der Hauptversammlung |
12. Juni 2025 (Formale Angabe gemäß DVO: 20250612)
|
| 2. |
Uhrzeit der Hauptversammlung |
12:00 Uhr (MESZ) (Formale Angabe gemäß DVO: 10:00 Uhr (UTC))
|
| 3. |
Art der Hauptversammlung |
Ordentliche Hauptversammlung (Formale Angabe gemäß DVO: GMET)
|
| 4. |
Ort der Hauptversammlung |
Geschäftssitz der FORIS AG, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn |
| 5. |
Aufzeichnungsdatum (Nachweisstichtag, sog. Record Date)
|
21. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Formale Angabe gemäß DVO: 20250521; 22:00 Uhr (UTC))
|
| 6. |
Internetseite zur Hauptversammlung Uniform Resource Locator (URL)
|
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2025/ |
Weitere Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angaben der
Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden:
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2025/
Überblick über die Tagesordnung
| TOP 1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts
und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2024, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a und 315a HGB
|
| TOP 2 |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
|
| TOP 3 |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
|
| TOP 4 |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
|
| TOP 5 |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
|
| TOP 6 |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts der FORIS AG zum Geschäftsjahr 2024
|
| TOP 7 |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für den Vorstand
|
| TOP 8 |
Beschlussfassung über das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat
|
Verbindlicher Charakter der Abstimmungen (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO)
Die vorgesehenen Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5
sowie 8 haben verbindlichen Charakter. Die Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 haben empfehlenden Charakter.
In Bezug auf die Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 ist daher zu beachten, dass diese Beschlüsse der
Hauptversammlung auch im Falle der Nicht-Billigung weder Rechte noch Pflichten begründen. Die Aktionäre können bei sämtlichen
Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2025
Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Donnerstag, 12. Juni 2025, um 12:00 Uhr (MESZ) in den Räumlichkeiten
der FORIS AG, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2025 ein (Einlass ab 11:30
Uhr (MESZ)).
Abschnitt I.
Tagesordnung
| |
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts
und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2024, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a und 315a HGB
Der Vorstand macht der Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG für das Geschäftsjahr 2024
| - |
den festgestellten Jahresabschluss der FORIS AG,
|
| - |
den gebilligten Konzernabschluss für den FORIS Konzern,
|
| - |
den zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht für die FORIS AG und den FORIS Konzern, einschließlich des erläuternden
Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Satz 1, 315a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie
|
| - |
den Bericht des Aufsichtsrats
|
zugänglich.
Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2025/
zugänglich.
Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand Bericht erstattet bekommen. Der Bericht des Aufsichtsrats wird vom Vorsitzenden
des Aufsichtsrats erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
ist daher nicht erforderlich.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung
vorgesehen.
|
| |
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
| |
Der im Geschäftsjahr 2024 erzielte Bilanzgewinn der FORIS AG von 995.766,87 € wird wie folgt verwendet:
| |
Ausschüttung einer Dividende von 0,15 € je dividendenberechtigter Stückaktie = 690.052,05 €
und Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung = 305.714,82 €
|
|
Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung
basieren auf dem am 31.12.2024 zur Fassung dieses Beschlussvorschlags ermittelten dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe
von 4.600.347,00 €, eingeteilt in 4.600.347 Stückaktien.
Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien im Zeitraum vom 31.12.2024 bis zum Tag der ordentlichen Hauptversammlung
verändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat einen angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten, der unverändert
eine Ausschüttung von 0,15 € je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht sowie die sich daraus rechnerisch ergebenden Beträge
für die Dividendensumme und den Vortrag auf neue Rechnung.
Die Dividende wird gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am 17. Juni 2025 fällig.
|
| |
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
|
| |
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern
für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
|
| |
TOP 5
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, die nexia GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Steuerberatungsgesellschaft,
Richard-Wagner-Str. 9-11, 50674 Köln, zur Abschlussprüferin und Konzernabschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen.
Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden gemäß der EU-Abschlussprüferverordnung
keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten
Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.
|
| |
TOP 6
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts der FORIS AG zum Geschäftsjahr 2024
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2024 einen Vergütungsbericht über die Vergütung der
Organmitglieder erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft,
ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG enthalten sind. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus
erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 ist Bestandteil dieser Einberufung und als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt
6 im Anschluss an die Tagesordnung unter Abschnitt II.1 mit dem Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts bekanntgemacht.
Der Vergütungsbericht ist zudem von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2025/
zugänglich.
Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts
für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu beschließen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den der Hauptversammlung vorgelegten und unter Abschnitt II.1 als Anlage zu
Tagesordnungspunkt 6 bekanntgemachten Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
|
| |
TOP 7
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für den Vorstand
Nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom
Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems,
mindestens jedoch alle vier Jahre.
Der Aufsichtsrat hat das Vergütungssystem 2021 aktualisiert. Das vom Aufsichtsrat fortentwickelte Vergütungssystem 2025 ist
Bestandteil dieser Einberufung und als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 7 im Anschluss an die Tagesordnung unter Abschnitt
II. bekannt gemacht und im Einzelnen beschrieben. Das Vergütungssystem ist zudem von der Einberufung der Hauptversammlung
an über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2025/
zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das der Hauptversammlung vorgelegte und unter Abschnitt II.2 als Anlage zu Tagesordnungspunkt
7 bekanntgemachte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands (Vergütungssystem 2025) zu billigen.
|
| |
TOP 8
Beschlussfassung über das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG in der seit dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft
mindestens alle vier Jahre über die Vergütung und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen.
Vorstand und Aufsichtsrat sehen nach eingehender Überprüfung aktuell keinen Bedarf, die von der Hauptversammlung zuletzt beschlossenen
Vergütungsregelungen für den Aufsichtsrat anzupassen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher der Hauptversammlung vor, das der Hauptversammlung vorgelegte und unter Abschnitt
II.3 als Anlage zu Tagesordnungspunkt 8 beigefügte aktuelle Vergütungssystem 2021 beizubehalten und als Vergütungssystem 2025
zu beschließen.
|
Abschnitt II.
Anlagen
Anlage II.1
Vergütungsbericht der FORIS AG zum Geschäftsjahr 2024
(Anlage zu Tagesordnungspunkt 6)
VERGÜTUNGSBERICHT DER FORIS AG GEMÄß § 162 AktG
Mit dem Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat berichtet die Gesellschaft gemäß § 162 AktG über die im Jahr 2024
gewährte und geschuldete Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der FORIS AG sowie über die jeweils angewandten
Grundsätze der Vergütungssysteme für Vorstand und Aufsichtsrat für das vergangene Jahr. Weitere Angaben zur Vergütung der
Organe finden sich zudem im Konzernanhang sowie im Anhang zum Jahresabschluss.
Überblick über die festen und variablen Vergütungsbestandteile nach § 162 Abs.1 Nr. 1 AktG, die im Jahr 2024 gewährt bzw.
geschuldet wurde
Derzeit alleiniger Vorstand der FORIS AG ist Herr Frederick Iwans, der zum 4. Januar 2021 erstmals bestellt wurde und die
Gesellschaft seit 1. Juli 2022 als Alleinvorstand führt. Die aktuelle Bestelldauer hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember
2026.
Im Jahr 2024 entfielen sämtliche gewährte und geschuldete Vorstandsvergütungen auf Herrn Iwans.
Die auf Basis des im Jahr 2021 von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystems gewährte Vorstandsvergütung orientiert
sich an der Unternehmensgröße, dem Geschäftsmodell, dem wirtschaftlichen Erfolg der FORIS AG, der Tätigkeit des Vorstands
sowie am wirtschaftlichen Umfeld. Um die einzelnen Punkte angemessen zu berücksichtigen, unterliegt die Vergütungspolitik
einer fortlaufenden Überprüfung durch den Aufsichtsrat. So ist beabsichtigt, der Hauptversammlung 2025 ein modifiziertes Vergütungssystem
zur Billigung vorzulegen.
Die gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung von Herrn Iwans setzte sich - entsprechend dem im Jahr 2021 von der Hauptversammlung
gebilligten Vergütungssystem - auch im Jahr 2024 aus einer Festvergütung, einer kurzfristigen erfolgsabhängigen Vergütung
und nachgeordneten Nebenleistungen zusammen.
Der in zwölf monatlichen Teilzahlungen gewährten Festvergütung wird aufgrund der unternehmerischen Strukturen und des Geschäftsmodells
der FORIS AG eine zentrale Rolle zugemessen. Sie bildet - entsprechend dem 2021 gebilligten Vergütungssystem - den Kern der
Gesamtvergütung. Der Aufsichtsrat sieht in einer substanziellen Festvergütung des Vorstands den wesentlichen Baustein für
eine langfristige erfolgreiche Vorstandstätigkeit. Die erfolgsabhängige Vergütung ist, wie im Vergütungssystem vorgesehen,
von nachgeordneter Bedeutung und orientiert sich an einfachen Zielvorgaben bzw. Kennzahlen. Im Interesse der nachhaltigen
Unternehmenswertsteigerung und der konservativen Vergütungszusammensetzung entfielen im Jahr 2024 lediglich 16,9% der Gesamtvergütung
auf diese erfolgsabhängige, kennzahlenbasierte Vergütung. Nebenleistungen ergänzen, wie ebenfalls im gebilligten Vergütungssystem
niedergelegt, die beiden Grundkomponenten, insbesondere in Form von Versicherungsprämien für einen angemessenen Versicherungsschutz.
Aus Sicht des Aufsichtsrats dient die Vorstandsvergütungsstruktur bei der FORIS AG einer Ausrichtung der Vorstandstätigkeit
auf eine langfristige, positive Entwicklung der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat sieht sich insoweit in der nachhaltig positiven
Entwicklung des Konzernergebnisses seit dem Jahr 2022 in dieser Ansicht bestätigt. Die jährlichen Veränderungen des Konzernergebnisses
können nachstehend der vergleichenden Darstellung entnommen werden.
Die einzelnen gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile sowie die gewährte und geschuldete Gesamtvergütung können
der nachstehenden Tabelle entnommen werden:
| |
Frederick Iwans
|
|
|
Gewährte Vergütung
|
Geschuldete Vergütung
|
Konzernergebnis
|
Durchschnittlich gewährte Mitarbeitervergütung
|
|
TEUR
|
TEUR
|
TEUR
|
TEUR
|
|
Gesamtvergütung 2024
|
274 |
56 |
2.913
|
80
|
|
Festvergütung 2024
|
264 |
0 |
|
Nebenleistungen 2024
|
10 |
0 |
|
Erfolgsabhängige Vergütung 2024
|
0 |
56 |
Die gesamte gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung im Jahr 2024 betrug somit 330 TEUR.
Nachfolgende Übersicht weist die relativen Anteile der im Jahr 2024 gewährten und geschuldeten Vergütungskomponenten an der
gewährten Gesamtvergütung aus:
| |
| |
Frederick Iwans
|
|
Relativer Anteil der gewährten Zuwendungen
|
|
Festvergütung 2024
|
80,0 % |
|
Nebenleistungen 2024
|
3,1 % |
|
Erfolgsabhängige Vergütung 2024
|
16,9 % |
|
Gesamtvergütung 2024
|
100,0 % |
|
Soweit vorstehend bzw. im weiteren Vergütungsbericht von „gewährter“ und „geschuldeter“ Vergütung gesprochen wird, hat dies
folgende Bedeutung:
Geschuldet
Eine Vergütung gilt als geschuldet, wenn die Gesellschaft eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber einem Organmitglied
hat, diese fällig, aber noch nicht erfüllt und somit auch noch nicht in das Vermögen des Organmitglieds übergegangen ist.
Gewährt
Eine Vergütung gilt als gewährt, wenn sie dem Organmitglied tatsächlich zugeflossen und damit in sein Vermögen übergegangen
ist, unabhängig davon, ob der Zufluss zur Erfüllung einer Verpflichtung oder rechtsgrundlos erfolgt ist. Für den vorliegenden
Vergütungsbericht wird als Zufluss-Zeitpunkt jener Zeitpunkt bzw. jene Periode festgelegt, in der die der Vergütung zugrunde
liegende Tätigkeit vollständig erbracht wurde. Somit entspricht die „gewährte Vergütung“ derjenigen Vergütung, die für die
im zu berichtenden Geschäftsjahr vollständig erbrachten Leistungen gewährt wurde.
Zudem werden vorstehend und in den nachfolgenden Tabellen Konzernergebnis und Mitarbeitervergütung ausgewiesen. Dies geschieht
zur vergleichenden Darstellung der Ertragsentwicklung und des Vergleichs der Entwicklung der Mitarbeitervergütung zur Organvergütung.
Im Einzelnen ist hierbei folgendes zu beachten:
Ertragsentwicklung der Gesellschaft
Für die Ertragsentwicklung der Gesellschaft ist als Ertragskennziffer das Konzernergebnis maßgeblich, das dem zum Geschäftsjahresende
festgestellten Jahresüberschuss oder -fehlbetrag entspricht.
Vergütung der Arbeitnehmer
Für die Darstellung der Entwicklung und Veränderung der durchschnittlichen Mitarbeitervergütung auf Vollzeitäquivalenzbasis
gemäß § 162 Abs. 1 AktG wird auf die durchschnittlich gewährte Gesamtvergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FORIS-Konzerns
abgestellt. Zur Ermittlung dieses Betrags wurden die Bruttojahresgehälter von allen Mitarbeitern zugrunde gelegt, die zum
Stichtag am 31. Dezember 2024 angestellt und für das Unternehmen tätig waren, ohne Berücksichtigung von Studenten, Reinigungskräften
oder sonstigen geringfügig Beschäftigten. Die Beträge für unterjährig eingestellte und/oder in Teilzeit arbeitende Mitarbeiter
wurden hierfür annualisiert bzw. auf Vollzeitbeträge hochgerechnet. Eingeflossen sind hierdurch die Daten von 30 Mitarbeitern.
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG
Nachfolgende Tabellen dienen einer vergleichenden Darstellung der jährlichen Veränderung der Vorstandsvergütung bezogen auf
die einzelnen (ehemaligen) Vorstandsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der durchschnittlichen Vergütung
von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis für die vergangenen fünf Geschäftsjahre (2020 - 2024):
|
Vertikalvergleich
|
Vertikalvergleich
|
Veränderung
2024 zu 2023
|
Veränderung
2023 zu 2022
|
|
Zum 31.12.2024 amtierende Organmitglieder
|
Zum 31.12.2023 amtierende Organmitglieder
|
|
Frederick Iwans
|
42,9 % |
Frederick Iwans
|
7,7 % |
|
Ertragskennziffern
|
Ertragskennziffern
|
|
Konzernergebnis
|
167,7 % |
Konzernergebnis
|
615,8 % |
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
|
|
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
0 % |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
0 % |
|
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
10 % |
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
4 % |
|
2024 Ergebnis FORIS-Konzern: 2.913 TEUR
|
1.825 |
2023 Ergebnis FORIS-Konzern: 1.088 TEUR
|
936 |
|
Vertikalvergleich
|
Vertikalvergleich
|
Veränderung
2022 zu 2021
|
Veränderung
2021 zu 2020
|
|
Zum 31.12.2022 amtierende Organmitglieder
|
Zum 31.12.2021 amtierende Organmitglieder
|
|
Frederick Iwans
|
1,70 % |
Frederick Iwans
|
./. |
|
Prof. Dr. Hanns-Ferdinand Müller
|
-49,80 % |
Prof. Dr. Hanns-Ferdinand Müller
|
0,00 % |
|
Ertragskennziffern
|
Ertragskennziffern
|
|
Konzernergebnis
|
108,5 % |
Konzernergebnis
|
-26,30 % |
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
|
|
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
11 % |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
23 % |
|
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
4 % |
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
14 % |
|
2022 Ergebnis FORIS-Konzern: 152 TEUR
|
1.934 |
2021 Ergebnis FORIS-Konzern: -1.782 TEUR
|
-371 |
Hinweis auf gewährte Aktien bzw. Aktienoptionen nach § 162 Abs. 1 Nr. 3 AktG
Eine Vergütung der Vorstandsmitglieder in Aktien oder Aktienoptionen ist nach dem Vergütungs-System nicht vorgesehen und erfolgt
nicht. Von einer Gewährung von Aktienoptionen sieht der Aufsichtsrat ab.
Angaben zur Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile nach § 162 Abs. 1 Nr. 4 AktG
Von einer Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile wurde im Jahr 2024 nicht Gebrauch gemacht.
Angaben zu etwaigen Abweichungen vom Vergütungssystem nach § 162 Abs.1 Nr. 5 AktG
Die im Jahr 2024 gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung lag in den Vergütungssystem festgelegten Parametern zur Art der
gewährten drei Vergütungsbestandteile, der Höhe der Maximalvergütung sowie den weiteren innerhalb des Systems gemachten Vorgaben.
Eine Abweichung ist nicht anzuzeigen.
Erläuterung zur Berücksichtigung des Beschlusses nach § 120a Abs. 4 AktG gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 6 AktG
Die Hauptversammlung 2023 hat den Beschluss über den nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2023 erstellten und geprüften Vergütungsbericht
gebilligt. Dies hat der Aufsichtsrat zur Kenntnis genommen und beachtet. Für die Zukunft erwägt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung
2025 ein aktualisiertes bzw. in Teilen modifiziertes Vergütungssystem vorzulegen.
Erläuterung nach § 162 Abs.1 Nr. 7 AktG, wie die festgelegte Maximalvergütung eingehalten wurde
Die für das Geschäftsjahr 2024 gewährte und geschuldete Gesamtvergütung des Vorstands beträgt ca. 330 TEUR, sodass die in
dem Beschluss nach § 120a Abs. 4 AktG bestätigte Maximalvergütung von 420.000 EUR substantiell unterschritten wurde.
Weitere Angaben nach § 162 Abs. 2 AktG
Zugesagte Leistungen Dritter (§ 162 Absatz 2, Nr. 1 AktG)
Für das abgelaufene Geschäftsjahr sind keine Leistungen Dritter in Hinblick auf die Tätigkeit des Vorstands zugesagt oder
gewährt worden.
Zugesagte Leistungen im Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit
(§ 162 Absatz 2, Nr. 2 AktG)
Im Geschäftsjahr 2024 hat kein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit vorzeitig beendet. Auch wurden keine Leistungen auf einen
Zeitpunkt vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit vereinbart.
Zugesagte Leistungen im Fall der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit
(§ 162 Absatz 2, Nr. 3 AktG)
Im Geschäftsjahr 2024 hat kein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit regulär beendet. Auch wurden keine Leistungen auf einen Zeitpunkt
regulärer Beendigung der Vorstandstätigkeit vereinbart.
Zugesagte Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder (§ 162 Absatz 2, Nr. 4 AktG)
Für das Geschäftsjahr 2024 wurden keine Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder gewährt oder mit diesen auf die zurückliegende
Tätigkeit bezogene Leistungsvereinbarungen abgeschlossen.
Zwischen dem vormaligen Vorstandsmitglied Herrn Prof. Dr. Müller und der FORIS AG besteht ein Vertrag als Markenbotschafter
auf freiberuflicher Basis, welcher für die konkret erbrachten Leistungen eine Vergütung vorsieht. Dieser Vertrag und die hierauf
gezahlte Vergütung fällt nicht unter die in § 162 Absatz 2, Nr. 4 AktG genannten Leistungen.
| 2. |
Aufsichtsratsvergütung
|
Überblick über die Aufsichtsratsvergütung gemäß § 162 Abs.1 Nr. 1 AktG
Die FORIS AG verfügt über einen dreiköpfigen Aufsichtsrat, dessen Mitglieder Herr Dr. Christian Rollmann als Aufsichtsratsvorsitzender
sowie Herr Peter A. Börsch und Herr Olaf Wilcke sind. Die letzte Aufsichtsratswahl fand im Jahr 2022 statt. Die drei aktuellen
Aufsichtsratsmitglieder wurden dabei für eine Amtszeit bestellt, die mit der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 befindet.
Die Vergütung des Aufsichtsrats der FORIS AG besteht nach der bislang unveränderten Beschlussfassung der Hauptversammlung
2021 ausschließlich aus einer Festvergütung.
Mit dieser Vergütung soll der Anreiz für eine unabhängige, kontinuierliche Überwachung und Bewältigung der Aufgaben des Aufsichtsrats
im Interesse der FORIS AG gewährleistet werden.
Da der Vorsitz des Aufsichtsrates mit einem höheren Arbeitsaufwand verbunden ist, erhält der Aufsichtsratsvorsitzende eine
höhere Vergütung als die sonstigen Mitglieder. Weil der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern besteht und keine Ausschüsse
gebildet werden, ist der gesamte Kontroll- und Beratungsaufwand durch sämtliche Mitglieder gemeinsam zu erbringen, soweit
nicht Einzelaufgaben dem Aufsichtsratsvorsitzenden zuzuordnen sind.
Mit den einzelnen Vergütungselementen soll den Aufsichtsratsmitgliedern eine angemessene und ihren jeweiligen Aufgaben entsprechende
Vergütung gewährt werden.
| a) |
Grundvergütung
Die jährliche Grundvergütung für ein Aufsichtsratsmitglied der FORIS AG beträgt 30.000,00 EUR.
|
| b) |
Funktionszuschlag
Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält die 1,5-fache Grundvergütung. Damit wird der hervorgehobenen Stellung des Aufsichtsratsvorsitzenden
Rechnung getragen. Er ist zentraler Ansprechpartner für den Vorstand und mit der Koordination der Aufsichtsratsarbeit befasst.
|
Die für ein Geschäftsjahr zu zahlende Grundvergütung ist fällig und zahlbar mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die
Entlastung des Aufsichtsrats für das betreffende Geschäftsjahr zu beschließen hat. So wurde die Vergütung für das Geschäftsjahr
2023 mit Ablauf der Hauptversammlung 2024 fällig und ausgezahlt. Entsprechendes gilt für die Aufsichtsratsvergütung 2024 mit
Blick auf die Hauptversammlung 2025.
Der nachfolgenden Tabelle kann die Vergütung sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder für das Jahr 2024 entnommen werden, aufgeschlüsselt
nach Grundvergütung und Funktionszuschlag. Ergänzend hierzu wird das Konzernergebnis sowie die durchschnittlich gewährte Mitarbeitervergütung
ausgewiesen. Zur Bedeutung der bestehenden Begriffe wird auf die Erläuterungen im Bericht über die Vorstandsvergütung (Ziffer
1.) verwiesen.
| |
Dr. Christian
Rollmann
|
Peter A.
Börsch
|
Olaf
Wilcke
|
Konzern-Ergebnis
|
Durchschnittlich
gewährte
Mitarbeiter-
vergütung
|
|
Gesamtvergütung 2024
|
45 TEUR |
30 TEUR |
30 TEUR |
TEUR 2.913 |
TEUR 80
|
| 100% |
100% |
100% |
|
Feste Vergütung 2024
|
30 TEUR |
30 TEUR |
30 TEUR |
| 67% |
100% |
100% |
|
Funktionszuschlag 2024
|
15 TEUR |
0 TEUR |
0 TEUR |
| 33% |
0% |
0% |
Die geschuldete Gesamtvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 beläuft sich somit auf insgesamt
105 TEUR. Davon entfallen auf den Aufsichtsvorsitzenden Herr Dr. Rollmann 45 TEUR und auf die Aufsichtsratsmitglieder Herrn
Börsch und Herrn Wilcke jeweils 30 TEUR. Während sich die Gesamtvergütung für die Herren Börsch und Wilcke lediglich aus einem
festen Vergütungsbestandteil zusammensetzt, erhält Herr Dr. Rollmann funktionsbedingt zusätzlich zur Festvergütung einen Zuschlag
in Höhe von 15 TEUR.
Die im Jahr 2024 gewährte, d.h. die an die Aufsichtsratsmitglieder tatsächlich ausgezahlte Vergütung, bestand in der für das
Geschäftsjahr 2023 geschuldeten Vergütung. Sie setzte sich - entsprechend der Maßgabe des 2021 beschlossenen Systems aus den
gleichen Komponenten und Werten wie die für 2024 geschuldete Vergütung zusammen, d.h. Herr Dr. Rollmann erhielt eine Grundvergütung
in Höhe von 30 TEUR sowie einen Funktionszuschlag als Aufsichtsratsvorsitzender in Höhe von 15 TEUR, Herr Börsch und Herr
Wilcke erhielten jeweils 30 TEUR.
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG
Nachfolgende Tabellen dienen einer vergleichenden Darstellung der jährlichen Veränderung der Aufsichtsratsvergütung bezogen
auf die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der durchschnittlichen Vergütung
von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis für die vergangenen fünf Geschäftsjahre (2020 - 2024):
|
Vertikalvergleich
|
Vertikalvergleich
|
Veränderung
2024 zu 2023
|
Veränderung
2023 zu 2022
|
|
Zum 31.12.2024 amtierende Organmitglieder
|
Zum 31.12.2023 amtierende Organmitglieder
|
|
Dr. Christian Rollmann
|
0,00 % |
Dr. Christian Rollmann
|
0,00 % |
|
Peter A. Börsch
|
0,00 % |
Peter A. Börsch
|
0,00 % |
|
Olaf Wilcke
|
0,00 % |
Olaf Wilcke
|
0,00 % |
|
Ertragskennziffern
|
Ertragskennziffern
|
|
Konzernergebnis
|
167,7 % |
Konzernergebnis
|
615,8 % |
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
|
|
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
0 % |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
0 % |
|
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
10 % |
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
4 % |
|
2024 Ergebnis FORIS-Konzern: 2.913 TEUR
|
1.825 |
2023 Ergebnis FORIS-Konzern: 1.088 TEUR
|
936 |
|
Vertikalvergleich
|
Vertikalvergleich
|
Veränderung
2022 zu 2021
|
Veränderung
2021 zu 2020
|
|
Zum 31.12.2022 amtierende Organmitglieder
|
Zum 31.12.2021 amtierende Organmitglieder
|
|
Dr. Christian Rollmann
|
0,00 % |
Dr. Christian Rollmann
|
-11,80 % |
|
Peter A. Börsch
|
0,00 % |
Peter A. Börsch
|
-11,80 % |
|
Olaf Wilcke
|
0,00 % |
Olaf Wilcke
|
-11,80 % |
|
Ertragskennziffern
|
Ertragskennziffern
|
|
Konzernergebnis
|
108,5 % |
Konzernergebnis
|
-26,30 % |
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
|
|
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
11 % |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
23 % |
|
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
4 % |
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
14 % |
|
2022 Ergebnis FORIS-Konzern: 152 TEUR
|
1.934 |
2021 Ergebnis FORIS-Konzern: -1.782 TEUR
|
-371 |
Hinweis auf gewährte Aktien bzw. Aktienoptionen nach § 162 Abs. 1 Nr. 3 AktG
Eine Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in Aktien oder Aktienoptionen ist nach dem Vergütungs-System nicht vorgesehen und
erfolgt nicht.
Angaben zur Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile nach § 162 Abs. 1 Nr. 4 AktG
Von einer Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile wurde im Jahr 2024 nicht Gebrauch gemacht.
Erläuterungen gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 6 AktG
Die Hauptversammlung 2024 hat den Beschluss über den nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2023 erstellten und geprüften Vergütungsbericht
gebilligt. Eine Anpassungsbedarf der Aufsichtsratsvergütung, welcher der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen
wäre, wird derzeit nicht gesehen.
Bonn, den 27. März 2025
FORIS AG
Der Vorstand und der Aufsichtsrat
|
|
Frederick Iwans
|
Dr. Christian Rollmann
|
|
Anlage II.2
Vergütungssystem des Vorstands der FORIS AG
(Anlage zu Tagesordnungspunkt 7)
Vergütungssystem für den Vorstand der FORIS AG
Grundsätze und Ziele des Vergütungssystems
Die auf Basis des Vergütungssystems gewährte Vorstandsvergütung orientiert sich an der Unternehmensgröße und am wirtschaftlichen
Erfolg der FORIS AG, der Tätigkeit des Vorstands sowie am wirtschaftlichen Umfeld. Um die einzelnen Punkte angemessen zu berücksichtigen,
unterliegt die Vergütungspolitik einer fortlaufenden Überprüfung durch den Aufsichtsrat.
Das bisherige Vergütungssystem für den Vorstand wurde zuletzt durch die Hauptversammlung 2021 beschlossen und gebilligt.
Dieses Modell wurde nun mit Blick auf die Weiterentwicklung des Marktes und der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat fortentwickelt
und modifiziert. Für die Zukunft wird es durch das nachfolgende, aktualisierte System ersetzt. Mit diesem neuen Vergütungssystem
sollen nicht nur die in einzelnen Geschäftsjahren erzielten Unternehmensergebnisse, sondern darüber hinaus auch messbare Beiträge
des Vorstands zur künftigen, langfristigen Wertsteigerung des Unternehmens berücksichtigt werden.
Maximalvergütung, § 87a Abs. 1 Nr. 1 AktG
Die Maximalvergütung des Vorstands setzt sich aus der Festvergütung samt Nebenleistungen sowie der maximal erreichbaren erfolgsabhängigen
Vergütung zusammen. Sie beläuft sich auf 450 TEUR je Vorstandsmitglied.
Die Maximalvergütung stellt nicht die vom Aufsichtsrat angestrebte oder für angemessen erachtete Vergütung dar, sondern lediglich
eine absolute Höchstgrenze, die allenfalls bei optimaler Zielerreichung erreicht werden kann.
Beitrag der Vergütung zur Förderung der Strategie und Entwicklung der Gesellschaft, § 87a Abs. 1 Nr. 2 AktG
Das Vergütungssystem für den Vorstand der FORIS AG soll dazu dienen, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem jeweiligen
Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten.
Es soll sowohl die Leistung des Gesamtvorstands (im Falle einer mehrköpfigen Vorstandszusammensetzung) als auch eines jeden
Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens und den Anteil des Vorstands hieran berücksichtigen.
Es sollen Anreize für eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts und eine erfolgsorientierte Unternehmensführung gesetzt
werden. Das Vergütungssystem soll angemessen und sachgerecht die Unternehmensziele unterstützen. Zugleich soll es aufgrund
der Unternehmensgröße und des Geschäftsmodells keine zu große Komplexität aufweisen.
Das Vergütungssystem für den Vorstand ist ein wesentlicher Baustein zur Förderung der Geschäftsstrategie der FORIS AG.
Zusammensetzung der Vorstandsvergütung, § 87a Abs. 1 Nr. 3 AktG
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:
| - |
einer Festvergütung, bestehend aus
| • |
einem Grundgehalt, d. h. einer festen, auf das Gesamtjahr bezogenen Vergütung, die in zwölf gleichen Raten ausgezahlt wird
und Kernkomponente der Vorstandsvergütung ist,
|
| • |
Nebenleistungen in Form von Zuschüssen zur Altersversorgung und Krankenversicherung, und
|
|
| - |
einer kurzfristig erfolgsabhängigen Vergütung, deren Höhe sich anhand von nachstehend beschriebenen quantitativen Kennziffern
und der Erreichung bestimmter Zielvorgaben bemisst.
|
Prozentual setzen sich die einzelnen Komponenten der Vorstandsvergütung bei Erreichen der im Vergütungssystem festgelegten
Maximalvergütung in etwa wie folgt zusammen:
| |
|
Relative Anteile der Vergütungskomponenten an der jährlichen Maximalvergütung
|
| Festvergütung |
ca. 60 % |
| - |
hiervon Nebenleistungen |
ca. 4 % |
| Erfolgsabhängige Vergütung |
ca. 40 % |
|
Gesamtvergütung
|
100 %
|
|
Bei der vorstehenden Zusammensetzung der Vergütung wurden insbesondere folgende wesentliche Faktoren berücksichtigt:
| - |
Der Festvergütung wird mit Blick auf die Unternehmensgröße und der erzielbaren Maximalvergütung eine herausgehobene Bedeutung
dahingehend beigemessen, dass diese selbst bei Erreichung der Maximalvergütung ca. 60% der Gesamtvergütung ausmacht. Die darin
enthaltenen Nebenleistungen sind von untergeordneter Bedeutung und belaufen sich auf ca. 4% der Festvergütung.
|
| - |
Dem gegenüber ist der Anteil der erfolgsabhängigen Vergütung an der Maximalvergütung mit ca. 40% etwas kleiner als die Festvergütung.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird als Barvergütung und grundsätzlich in Form einer Einmalzahlung im auf das maßgebliche
Geschäftsjahr folgenden Jahr nach Ermittlung des Erreichens der Ziele bzw. Kennzahlen ausgezahlt.
|
Kriterien für die Bemessung der erfolgsabhängigen Vergütung, § 87a Abs. 1 Nr. 4 AktG
Maßgebliche Kriterien für die Bemessung der erfolgsabhängigen Vergütung sind die Erreichung bestimmter quantitativer, mit
dem Aufsichtsrat abgestimmter Kennziffern, die sich auf die Geschäftsentwicklung beziehen.
Die Kriterien und entsprechenden Zielvorgaben werden individuell für ein jedes Geschäftsjahr vorab mit dem Vorstand vereinbart.
Es kommen hierbei Zielvorgaben sowohl für Jahresergebnisse (Periodenergebnis, EBIT, o.ä.) als auch für Maßnahmen zur Anwendung,
die der langfristigen Unternehmensentwicklung dienen (Portfolio-Ausbau, Entwicklung neuer Produkte, Wachstum der Kundenbasis,
Umsetzung bestimmter strategischer Projekte, o.ä.).
Zielvorgaben in Hinblick auf bestimmte Jahresergebnisse fördern und belohnen den ganzheitlichen unternehmerischen Erfolg im
Wege einer retrospektiven Bewertung des jeweils abgelaufenen Geschäftsjahres. Dies dient zugleich auch als Überprüfung, ob
die Unternehmensstrategie und die operative Umsetzung derselben im abgelaufenen Geschäftsjahr erfolgreich war oder ggf. anzupassen
ist.
Zielvorgaben betreffend langfristig wirkende Maßnahmen wirken sich hingegen nicht notwendigerweise bereits auf die Ergebnisse
im selben Geschäftsjahr aus. Da sie jedoch der Umsetzung der Unternehmensstrategie dienen, tragen sie dazu bei, die langfristige
Entwicklung der Gesellschaft und somit die Ergebnisse künftiger Geschäftsjahre zu unterstützen.
Die Höhe der verdienten erfolgsabhängigen Vergütung errechnet sich für eine jede Zielvorgabe aus einem vorab vereinbarten
Prozentsatz des tatsächlich erreichten Ergebnisses. Voraussetzung ist jeweils die Erreichung eines vereinbarten Mindestergebnisses,
wobei im Fall der Übererfüllung eine Deckelung zum Tragen kommt, um ein Überschreiten der Maximalvergütung zu vermeiden.
Der Aufsichtsrat kann für einzelne Geschäftsjahre die Zielvorgaben und Maßnahmen unterschiedlich gewichten, sodass die einzelnen
erfolgsabhängigen Elemente einen unterschiedlichen Anteil an der Gesamtvergütung aufweisen. Auch kann es für ein einzelnes
Geschäftsjahr ausschließlich Zielvorgaben für das Jahresergebnis oder zur Umsetzung von spezifischen Maßnahmen geben.
Gerade hierdurch erreicht der Aufsichtsrat eine Variabilität, mit der er spezifische Anreize einerseits für die langfristige
erfolgreiche Entwicklung der Gesellschaft und andererseits für das Erreichen bestimmter Zwischenziele setzen kann.
Insgesamt wird jedoch, wie vorstehend dargestellt, die erfolgsabhängige Vergütung bei Erreichen der Maximalvergütung auf einen
Anteil von 40% an der Gesamtvergütung gedeckelt.
Aufschubzeiten und Rückforderungsmöglichkeiten, § 87a Abs. 1 Nr. 5, 6 AktG
Das Vergütungssystem sieht vor, dass die Festvergütung in zwölf gleichen monatlichen Anteilen ausgezahlt wird.
Die erfolgsabhängige Vergütungskomponente ist nach der Feststellung des Jahresabschlusses fällig.
Eine Rückforderung ist nicht vorgesehen. Es besteht das gesetzliche Anpassungsrecht des Aufsichtsrats gemäß § 87 Abs. 2 AktG.
Aktienbasierte Vergütung, § 87a Abs. 1 Nr. 7 AktG
Eine Vergütung der Vorstandsmitglieder in Aktien oder Aktienoptionen ist nach dem Vergütungssystem nicht vorgesehen und erfolgt
nicht. Ebenso sieht der Aufsichtsrat von einer Gewährung von Aktienoptionen ab.
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte und deren Beendigung, § 87a Abs. 1 Nr. 8 AktG
Die Umsetzung des Vergütungssystems erfolgt durch entsprechende Vereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern in den jeweiligen
Dienstverträgen. In Bezug auf die Zielvorgaben für die erfolgsabhängige Vergütungskomponente können auch individuelle, jährliche
Zielvereinbarungen geschlossen werden. Die Gesellschaft wird beim Abschluss dieser Verträge und Zielvereinbarungen durch den
Aufsichtsrat vertreten. Die Laufzeit der entsprechenden Vergütungsregelungen entspricht der Laufzeit der Dienstverträge oder
im Falle von jährlichen Zielvereinbarungen der Dauer der Periode, für die die Zielvereinbarungen abgeschlossen worden sind.
Bei Bedarf, wie beispielsweise aufgrund gesetzlicher Änderungen, können die Vereinbarungen zur Vergütung im beiderseitigen
Einvernehmen angepasst werden.
Darüber hinaus gelten Sonderregelungen bei einem Anpassungsbedarf aufgrund außerordentlicher Umstände bzw. gemäß § 87 Abs.
2 AktG.
Hinzu kommt die Möglichkeit der Kündigung der Dienstverträge aus wichtigem Grund.
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Dienstverhältnisse enthalten die Vorstandsdienstverträge keine Regelungen zu Abfindungszahlungen.
Berücksichtigung der Arbeitnehmervergütung. § 87a Abs. 1 Nr. 9 AktG
Bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat auch die Daten über die Vergütung sämtlicher Mitarbeiter/innen
der FORIS AG, ohne allerdings eine fixe bzw. unmittelbare Verknüpfung zwischen der Mitarbeitervergütung und dem Vergütungssystem
für den Vorstand herzustellen.
Hierbei ist festzuhalten, dass sich aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltungen - wie auch die Vergütungsberichte zeigen
- die Vergütungen der Mitarbeiter in den letzten Jahren durchweg positiv entwickelt haben, die Vergütungen der Vorstandsmitglieder
hingegen stärker von der Performance der Gesellschaft abhängig waren, bzw. diese stärker berücksichtigt haben.
Verfahren zur Festlegung des Vergütungssystems und der individuellen Vergütung, § 87a Abs. 1 Nr. 10 AktG
Das Vorstandsvergütungssystem wird durch den Aufsichtsrat bestimmt. Da aufgrund der Größe des Aufsichtsrats keine Ausschüsse
gebildet werden, verbleibt die Verantwortung beim Gesamtaufsichtsrat. Ebenso werden die individuellen Verträge mit den Vorstandsmitgliedern
durch den Aufsichtsrat vereinbart. Die Laufzeit variiert hierbei und wird individuell vom Aufsichtsrat mit dem jeweiligen
Vorstand vereinbart.
Der Aufsichtsrat überprüft unabhängig von der Laufzeit der Verträge regelmäßig das Vergütungssystem und die individuellen
vertraglichen Vereinbarungen. Dem Aufsichtsrat liegen hierbei sowohl die Daten der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens
als auch die Vergütungen der Mitarbeiter vor. Zudem befasst er sich mit dem Forecast und der perspektivischen Unternehmensentwicklung,
um dies sowohl beim Vergütungssystem als auch bei den individuellen Zielvorgaben zu berücksichtigen.
Im Falle eines mehrköpfigen Vorstands kann dabei der Aufsichtsrat individuelle Vereinbarungen mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern
treffen, so dass diese sich sowohl in Bezug auf die einzelnen Vergütungskomponenten als auch auf die relativen Anteile und
die Zielsetzungen unterscheiden. Maßgeblich bleiben hierbei das vorstehend beschriebene Gesamtbild und die Vorgaben zur Maximalvergütung
sowie der jeweilige relative Anteil der einzelnen Komponenten hieran.
Soweit Interessenkonflikte auftreten, sind diese nach den grundsätzlichen Vorgaben für Vorstand und Aufsichtsrat offenzulegen.
Aktuell sind solche im Hinblick auf die Festlegung des Vergütungssystems und der individuellen Vorstandsdienstverträge und
Zielvereinbarungen nicht erkennbar. Zur allgemeinen Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats gehört es, etwaige Risiken zu überprüfen
und bei Auftreten von Konflikten zu reagieren.
Anlage II.3
Vergütungssystem des Aufsichtsrats der FORIS AG
(Anlage zu Tagesordnungspunkt 8)
Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der FORIS AG
Grundsätze der Aufsichtsratsvergütung
Der dreiköpfige Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand der FORIS AG. Er ist im Rahmen dieser Aufgabe in wichtige operative
und strategische Themen der Unternehmensführung eingebunden. Effektives Handeln ist hierbei wesentliche Voraussetzung für
die strukturierte und erfolgreiche Arbeit des Aufsichtsrats. Dabei soll auch entsprechend dem Grundsatz 24 des aktuellen DCGK
darauf geachtet werden, dass die Aufsichtsratsvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Mitglieder des
Aufsichtsrats sowie zur Lage der Gesellschaft steht.
Die Vergütung des Aufsichtsrats der FORIS AG besteht ausschließlich aus einer Festvergütung. Mit dieser Vergütung soll der
Anreiz für eine kontinuierliche Überwachung und Bewältigung der Aufgaben des Aufsichtsrats im Interesse der FORIS AG gewährleistet
werden.
Da der Vorsitz des Aufsichtsrates mit einem höheren Arbeitsaufwand verbunden ist, erhält der Aufsichtsratsvorsitzende eine
höhere Vergütung als die sonstigen Mitglieder. Weil der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern besteht und keine Ausschüsse
gebildet werden, ist der gesamte Kontroll- und Beratungsaufwand durch sämtliche Mitglieder gemeinsam zu erbringen, soweit
nicht Einzelaufgaben dem Aufsichtsratsvorsitzenden zuzuordnen sind. Dies setzt zahlreiche Zusammenkünfte und Besprechungen
voraus, die nicht allein im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Sitzungen pro Jahr erledigt werden können. Im Interesse
der Gesellschaft soll aber nicht jede mehrstündige Sitzung jeweilig mit einem Sitzungsgeld verbunden sein, sondern durch eine
angemessene Fixvergütung insgesamt abgegolten werden.
Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems
Über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 113 Abs. 3 Satz
1 AktG in der aktuellen Fassung mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss gefasst. Hierbei kann
die Hauptversammlung die bestehenden Regelungen zur Vergütung des Aufsichtsrats entweder bestätigen oder ändern.
Das aktuelle Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde zuletzt durch die Hauptversammlung 2021 beschlossen. Das durch die
Hauptversammlung 2021 beschlossene Vergütungssystem soll auch künftig unverändert beibehalten werden.
Überblick über die einzelnen Komponenten der Aufsichtsratsvergütung
Mit den einzelnen Vergütungselementen soll den Aufsichtsratsmitgliedern eine angemessene und ihren jeweiligen Aufgaben entsprechende
Vergütung gewährt werden.
| a) |
Grundvergütung
Die jährliche Grundvergütung für ein Aufsichtsratsmitglied der FORIS AG beträgt 30.000,00 EUR.
|
| b) |
Funktionszuschlag
Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält die 1,5-fache Grundvergütung. Damit wird der hervorgehobenen Stellung des Aufsichtsratsvorsitzenden
Rechnung getragen. Er ist zentraler Ansprechpartner für den Vorstand und mit der Koordination der Aufsichtsratsarbeit befasst.
|
Fälligkeit
Die für ein Geschäftsjahr zu zahlende Grundvergütung ist fällig und zahlbar mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die
Entlastung des Aufsichtsrats für das betreffende Geschäftsjahr zu beschließen hat.
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Aufsichtsrats existieren nicht.
Abschnitt III.
Erläuterungen
Teilnahme an der Hauptversammlung und Anmeldung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wie folgt nachgewiesen haben:
Aktionäre müssen sich spätestens zum Donnerstag, 5. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), unter der für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle
| |
FORIS AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
angemeldet und ihr gegenüber den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie zum Geschäftsschluss des 22. Tages
vor der Hauptversammlung - also am Mittwoch, 21. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), (sogenannter „Record Date“, nachfolgend „Nachweisstichtag“) - Aktionär der Gesellschaft waren. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den
Anteilsbesitz in deutscher oder englischer Sprache nachzuweisen, hierzu reicht in jedem Fall ein vom Letztintermediär gemäß
§ 67c Absatz 3 Aktiengesetz ausgestellter Nachweis aus.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig
ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß eingehenden Nachweis bei der Gesellschaft
sicherzustellen und einen möglichst frühzeitigen Versand der Anmeldebestätigung zu ermöglichen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung der Aktionärsrechte als
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und der Umfang der Aktionärsrechte richten sich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Erwerbe und Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag wirken sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und auf den Umfang der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung aus. Erwerbe von Aktien,
die erst nach dem Nachweisstichtag erfolgen, berechtigen damit weder zur Teilnahme noch zur Ausübung von Aktionärsrechten
in der Hauptversammlung. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre erhalten für die diesjährige Hauptversammlung von ihrer jeweiligen Depotbank eine oder
mehrere Eintrittskarten sowie ein Formular für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nebst weiteren Erläuterungen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen
Bevollmächtigten, z.B. durch das depotführende Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl,
ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes - wie oben unter "Teilnahme
an der Hauptversammlung und Anmeldung" erläutert - erforderlich. Ein Vollmachtsformular, das die Aktionäre für die Erteilung
der Bevollmächtigung verwenden können, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.
Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann - aber nicht muss -, erhalten
die Aktionäre zusammen mit den Eintrittskarten, die nach der Anmeldung übersandt werden.
Für den Fall der Bevollmächtigung von Intermediären im Sinne von § 135 Aktiengesetz oder diesen Gleichgestellten, wird weder
vom Gesetz Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall besondere Regelungen. Die für die Bevollmächtigung erforderliche
Form ist daher bei dem jeweils zu bevollmächtigenden Intermediär zu erfragen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen
Fällen einem bestimmten Intermediär erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte
weitere in § 135 Aktiengesetz genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs beeinträchtigt allerdings
gemäß § 135 Abs. 7 Aktiengesetz die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Vorstehendes gilt sinngemäß für die Bevollmächtigung
von Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (§ 135 Abs. 8 Aktiengesetz).
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären daneben die Möglichkeit an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter übt das
Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von den Aktionären erteilten Weisungen aus. Soll der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen sie zwingend Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden
soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist die Vollmacht ungültig.
Diejenigen Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht und Weisungen erteilen wollen,
müssen hierfür ebenfalls zur Hauptversammlung angemeldet sein. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung und der Widerruf von Weisungen bedürfen der Textform und müssen der Gesellschaft
unter folgender Adresse zugehen:
| |
FORIS AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Die Vollmachten mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum Dienstag, 10. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden.
Die notwendigen Unterlagen und Informationen hierzu erhalten die Aktionäre nach erfolgter Anmeldung. Bitte beachten Sie hierbei,
dass auch im Falle einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters der fristgerechte Zugang
des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich ist.
Des Weiteren können die Informationen zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters auch im
Internet unter
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2025/
eingesehen werden.
Hinweis für Intermediäre:
Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Stimmabgabe (auch durch Bevollmächtigte), die Erteilung von Vollmacht und Weisungen
an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre
gemäß SRD II in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX)
an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management
Application (RMA) erforderlich.
Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 231.739 Aktien der FORIS AG) erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die verlangenden Aktionäre haben
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie
die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Versammlung, also bis zum Montag, 12 Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen (Eingang maßgeblich):
| |
FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
|
Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge
Darüber hinaus ist jeder Aktionär nach Maßgabe von §§ 126, 127 Aktiengesetz berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung
oder Wahlvorschläge zu übersenden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die - bei Einhaltung der weiteren Voraussetzungen - nach
§ 126 Aktiengesetz zugänglich zu machen sind, müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:
| |
FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20
53113 Bonn
E-Mail: vorstand@foris.com
|
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2025/
im Bereich „Für Aktionäre“ unter der Rubrik „Hauptversammlungen“ unverzüglich zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens
14 Tage vor der Versammlung, also bis zum Mittwoch, 28. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die vorstehend genannte Adresse übersandt hat.
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
mit der Maßgabe sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen.
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der FORIS AG zu den mit
ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in dem Konzernabschluss der FORIS AG einbezogenen Unternehmen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital auf 4.634.774 EUR, eingeteilt in 4.634.774
Stückaktien. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 58.412 eigene Aktien, auf die 58.412 Stimmrechte entfallen,
die nicht ausgeübt werden können. Darüber hinaus läuft derzeit seit dem 3. Februar 2025 und bis zum 30. Juni 2025 ein Aktienrückkaufsprogramm
zum Zwecke der Einziehung. Die endgültige Zahl der im Rahmen des Rückkaufsprogramms bis zur Hauptversammlung zu erwerbenden
Aktien steht noch nicht fest. Insgesamt ermöglicht das Rückkaufprogramm einen Erwerb von Aktien im Gesamtwert von 800.000,00
EUR ohne Erwerbsnebenkosten.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit auf Basis bereits erworbenen und derzeit selbstgehaltenen Aktien zum Zeitpunkt
der Einberufung 4.576.362. Hinzukommen werden auf Basis des vorstehend genannten Rückkaufprogramms bis zum Tag der Hauptversammlung
weitere Aktien bislang unbestimmter Zahl. Die Gesellschaft wird hierüber in der Hauptversammlung informieren. Auf der Internetseite
der Gesellschaft finden sich jeweils aktuelle Informationen zum Stand des Aktienrückkaufprogramms sowie zur Aktienzahl und
zu den von der Gesellschaft gehaltenen Aktien.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend angesprochenen Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung, auf die
Übersendung von Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen sowie auf die Erteilung von Auskunft finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2025/
Unterlagen, Informationen nach § 124a Aktiengesetz und weitere Informationen zur Hauptversammlung
Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft
https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/finanzberichte-und-publikationen.html
zugänglich. Eine Abschrift der zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen wird den Aktionären auf Anfrage unverzüglich zugesandt.
Die Informationen nach § 124a Aktiengesetz sind über die Internetseite der Gesellschaft
https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter der Internetadresse
https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/hauptversammlungen
bekannt gegeben.
Zeitangaben
Sämtliche Zeitangaben im Abschnitt „Weitere Angaben zur Einberufung“ sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen
Zeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei
Stunden.
Informationen zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, um den Aktionären die
Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Für die Verarbeitung
ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO).
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Gesellschaft verschiedene Dienstleister. Diese erhalten von
der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind. Die Dienstleister verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene
Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
zur Verfügung gestellt.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht.
Jede Person, deren Daten betroffen sind, hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht
auf Datenübertragung nach Kap. III DSGVO. Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:
| |
FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
|
Zudem besteht nach näherer Maßgabe von Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden.
Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger veröffentlicht und wurde darüber hinaus am selben Tag solchen Medien
zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten.
Bonn, im April 2025
Der Vorstand
Hinweis: Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise
verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu
verstehen.
|
|
|
28.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
FORIS AG |
|
Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20 |
|
53113 Bonn |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
info@foris.com |
| Internet: |
https://www.foris.com/ |
| ISIN: |
DE0005775803 |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2125636 28.04.2025 CET/CEST
|
| 24.04.2024 | FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2024 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
FORIS AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2024 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
24.04.2024 / 15:08 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|

FORIS AG
Bonn
WKN: 577 580 ISIN: DE0005775803
Eindeutige Kennung der Veranstaltung: 4254e008f9cfee11b52f00505696f23c
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der FORIS AG am 5. Juni 2024
Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
|
A. Inhalt der Mitteilung
|
| 1. |
Eindeutige Kennung des Ereignisses |
Ordentliche Hauptversammlung der FORIS AG 2024 (Formale Angabe gemäß DVO: 4254e008f9cfee11b52f00505696f23c)
|
| 2. |
Art der Mitteilung |
Einberufung der Hauptversammlung (Formale Angabe gemäß DVO: NEWM)
|
|
B. Angaben zum Emittenten
|
| 1. |
ISIN |
DE0005775803 |
| 2. |
Name des Emittenten |
FORIS AG |
|
C. Angaben zur Hauptversammlung
|
| 1. |
Datum der Hauptversammlung |
5. Juni 2024 (Formale Angabe gemäß DVO: 20240605)
|
| 2. |
Uhrzeit der Hauptversammlung |
12:00 Uhr (MESZ) (Formale Angabe gemäß DVO: 10:00 Uhr (UTC))
|
| 3. |
Art der Hauptversammlung |
Ordentliche Hauptversammlung (Formale Angabe gemäß DVO: GMET)
|
| 4. |
Ort der Hauptversammlung |
Geschäftssitz der FORIS AG, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn
|
| 5. |
Aufzeichnungsdatum (Nachweisstichtag, sog. Record Date)
|
14. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (Formale Angabe gemäß DVO: 20240514; 22:00 Uhr (UTC))
|
| 6. |
Internetseite zur Hauptversammlung / Uniform Resource Locator (URL)
|
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2024/ |
Weitere Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angaben der
Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden:
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2024/
Überblick über die Tagesordnung
| TOP 1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts
und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2023, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a und 315a HGB
|
| TOP 2 |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
|
| TOP 3 |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
|
| TOP 4 |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
|
| TOP 5 |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts der FORIS AG zum Geschäftsjahr 2023
|
Verbindlicher Charakter der Abstimmungen (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO)
Die vorgesehenen Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4
haben verbindlichen Charakter. Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 5 hat empfehlenden Charakter. In Bezug auf den
Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 5 ist zu beachten, dass der Beschluss der Hauptversammlung auch im Falle der Nicht-Billigung
weder Rechte noch Pflichten begründet. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder
„Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2024
Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Mittwoch, 5. Juni 2024, um 12:00 Uhr (MESZ) in den Räumlichkeiten
der FORIS AG, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2024 ein (Einlass ab 11:30
Uhr (MESZ)).
Tagesordnung
| |
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts
und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2023, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a und 315a HGB
|
| |
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist
damit festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.
|
| |
TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
|
| |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
|
| |
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
|
| |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern
für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
|
| |
TOP 4
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
|
| |
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, die nexia GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Steuerberatungsgesellschaft,
Richard-Wagner-Str. 9-11, 50674 Köln, zur Abschlussprüferin und Konzernabschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2024 zu bestellen.
|
| |
Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden gemäß der EU-Abschlussprüferverordnung
keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten
Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.
|
| |
TOP 5
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts der FORIS AG zum Geschäftsjahr 2023
|
| |
Vorstand und Aufsichtsrat legen der Hauptversammlung gemäß § 120a Aktiengesetz den in den nachstehenden Angaben zu Tagesordnungspunkt
5 wiedergegebenen, gemäß § 162 Aktiengesetz für das Geschäftsjahr 2023 erstellten und von dem Abschlussprüfer nexia GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Steuerberatungsgesellschaft, Richard-Wagner-Str. 9-11, 50674 Köln, gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz
geprüften sowie mit dem Prüfungsvermerk versehenen Vergütungsbericht der FORIS AG vor.
|
| |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den nach § 162 Aktiengesetz erstellten, geprüften und mit einem
Prüfungsvermerk versehenen Vergütungsbericht der FORIS AG für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
|
Vergütungsbericht der FORIS AG zum Geschäftsjahr 2023
(Anlage zu Tagesordnungspunkt 5)
VERGÜTUNGSBERICHT DER FORIS AG GEMÄSS § 162 AktG
Mit dem Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat berichtet die Gesellschaft gemäß § 162 AktG über die im Jahr 2023
gewährte und geschuldete Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der FORIS AG sowie über die jeweils angewandten
Grundsätze der Vergütungssysteme für Vorstand und Aufsichtsrat für das vergangene Jahr. Weitere Angaben zur Vergütung der
Organe finden sich zudem im Konzernanhang sowie im Anhang zum Jahresabschluss. Vorauszuschicken ist, dass das Vergütungssystem,
welches der im vergangenen Jahr gewährten und geschuldeten Vergütung zugrunde lag, weiterhin unverändert das Vergütungssystem
ist, welches von der Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 gebilligt wurde.
Überblick über die Grundzüge der gewährten Vorstandsvergütung für die Vorstandsmitglieder der FORIS AG
Grundlagen, Zielsetzung und Zusammensetzung der Vorstandsvergütung
(§ 162 Absatz 1, Nr. 1 AktG)
Das Vergütungssystem für den Vorstand der FORIS AG soll dazu dienen, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem jeweiligen
Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten. Es soll sowohl die Leistung des Gesamtvorstands als auch eines
jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens und den Anteil des Vorstands hieran berücksichtigen. Es sollen
Anreize für eine Steigerung des Unternehmenswertes und eine erfolgsorientierte Unternehmensführung gesetzt werden. Das Vorstandsvergütungssystem
ist ein wesentlicher Baustein zur Förderung der Geschäftsstrategie der FORIS AG.
Die auf Basis des Vergütungssystems gewährte Vorstandsvergütung orientiert sich an der Unternehmensgröße und am wirtschaftlichen
Erfolg der FORIS AG, der Tätigkeit der Vorstandsmitglieder, der Leistung des Gesamtvorstands sowie am wirtschaftlichen Umfeld.
Um die einzelnen Punkte angemessen zu berücksichtigen, unterliegt die Vergütungspolitik einer fortlaufenden Überprüfung durch
den Aufsichtsrat.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:
| - |
einer Festvergütung als Grundgehalt, d. h. einer festen, auf das Gesamtjahr bezogenen Vergütung, die in zwölf gleichen Raten
ausgezahlt wird,
|
| - |
einer erfolgsabhängigen Vergütung, welche sich am periodischen Konzernergebnis bemisst und unter der Voraussetzung, dass ein
positives Ergebnis erzielt wird, jährlich ausgezahlt wird, sowie
|
| - |
Nebenleistungen, insbesondere Versicherungsprämien für einen angemessenen Versicherungsschutz; diese Nebenleistungen ergänzen
die anderen Vergütungsbestandteile.
|
Prozentual setzen sich die einzelnen Komponenten der Vorstandsvergütung bei Erreichen der im Vergütungssystem festgelegten
Maximalvergütung wie folgt zusammen:
| |
|
Relative Anteile der Vergütungskomponenten an der jährlichen Maximalvergütung
|
| Festvergütung |
ca. 49,5% |
| erfolgsabhängige Vergütung |
ca. 49,5% |
| Nebenleistungen |
ca. 1% |
|
Gesamtvergütung
|
100%
|
|
Bei der vorstehenden Zusammensetzung der Vergütung wurden insbesondere folgende wesentliche Faktoren berücksichtigt:
| - |
Der Festvergütung wird mit Blick auf Unternehmensgröße und Organisation der Gesellschaft sowie in Bezug auf die Tätigkeiten
und Verantwortungsbereiche der Vorstandsmitglieder eine herausgehobene Bedeutung beigemessen. Sie bildet zugleich auch den
Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Maximalvergütung, weil die erfolgsabhängige Vergütung durch die Höhe der Festvergütung
gedeckelt wird und diese nicht übersteigen kann.
|
| - |
Aufgrund der Unternehmensgröße und der unmittelbaren Verknüpfung mit dem Jahresergebnis ist der variable Vergütungsanteil
im Verhältnis zur Festvergütung derzeit eher von untergeordneter Bedeutung und zugleich einfach und prägnant ausgestaltet.
Maßgeblicher Faktor der erfolgsabhängigen Vergütung ist das jährliche Konzernergebnis vor Steuern. Hiervon wird prozentual
die variable Vergütung des einzelnen Vorstandsmitglieds abgeleitet. Im Einzelfall kann bei Erreichen eines Schwellenwertes
eine zusätzliche Pauschalzahlung erfolgen. Weitere variable Vergütungsbestandteile werden nicht gewährt.
|
| - |
Die Nebenleistungen haben eine lediglich nachgeordnete Bedeutung. Der Umfang der Nebenleistungen ist mit Blick auf die Gesamtvergütung
stark begrenzt. Sie werden unabhängig von konkreten Leistungsdaten gewährt und ergänzen die weiteren Vergütungskomponenten
in angemessener Weise.
|
Bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat auch Daten zur Vergütung aller Mitarbeiter/innen
des Unternehmens, ohne allerdings eine unmittelbare Verknüpfung zwischen der Mitarbeitervergütung und dem Vorstandsvergütungssystem
herzustellen.
Maximalvergütung
Die Maximalvergütung des Vorstands orientiert sich, wie bereits ausgeführt, an der mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern
vereinbarten Festvergütung. Der variable, am Konzernergebnis bemessene Anteil der Vergütung kann, abhängig vom tatsächlichen
Konzernergebnis, maximal die Höhe der jeweiligen Festvergütung erreichen. Hinzuzurechnen sind die in Summe geringfügigen Nebenleistungen.
Die Maximalvergütung beträgt somit insgesamt rund 420 TEUR je Vorstandsmitglied.
Aufschubzeiten und Rückforderungsmöglichkeiten
Das Vergütungssystem sieht vor, dass die Festvergütung in zwölf gleichen monatlichen Anteilen ausgezahlt wird. Die variable
Vergütungskomponente ist nach der Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Eine Rückforderung ist nicht vorgesehen.
Es besteht das gesetzliche Anpassungsrecht des Aufsichtsrats gemäß § 87 Abs. 2 AktG.
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte und deren Beendigung
Die Umsetzung des Vorstandsvergütungssystems erfolgt durch entsprechende Vereinbarungen mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern
in deren Dienstverträgen, wobei die Gesellschaft beim Abschluss dieser Verträge durch den Aufsichtsrat vertreten wird, sowie
durch die Feststellung des jeweiligen Konzernergebnisses, von welchem die variable Vergütung abgeleitet wird. Die grundsätzliche
Laufzeit der entsprechenden Vergütungsregelungen in den Dienstverträgen entspricht dabei der Laufzeit der Verträge bzw. dem
Bestellungszeitraum.
Der Vertrag mit Herrn Frederick Iwans, der seit der einvernehmlichen Auflösung des Vorstands-Dienstvertrags mit Herrn Prof.
Dr. Hanns-Ferdinand Müller zum 30. Juni 2022 das Unternehmen als Alleinvorstand führt, hatte eine Laufzeit bis zum 31. Dezember
2023. Per Beschluss des Aufsichtsrats wurde Herr Iwans für weitere 3 Jahre zum Vorstand bestellt. Der aktuelle Dienstvertrag
von Herrn Iwans hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2026.
Bei Bedarf, z.B. aufgrund gesetzlicher Änderungen, können die Vereinbarungen zur Vergütung im beiderseitigen Einvernehmen
angepasst werden.
Darüber hinaus gelten die bereits vorstehend genannten Sonderregelungen bei einem Anpassungsbedarf aufgrund außerordentlicher
Umstände bzw. gemäß § 87 Abs. 2 AktG.
Hinzu kommt die Möglichkeit der Kündigung der Dienstverträge aus wichtigem Grund.
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Dienstverhältnisse enthalten die Vorstandsdienstverträge keine Regelungen zu Abfindungszahlungen.
Verfahren zur Festlegung des Vergütungssystems und der individuellen Vergütung
Das Vorstandsvergütungssystem wird durch den Aufsichtsrat bestimmt. Ebenso werden die individuellen Verträge mit den Vorstandsmitgliedern
durch den Aufsichtsrat vereinbart.
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das Vergütungssystem und die individuellen vertraglichen Vereinbarungen. Dem Aufsichtsrat
liegen sowohl die Daten der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens als auch die Vergütungen der Mitarbeiter vor.
Soweit Interessenkonflikte auftreten, sind diese nach den grundsätzlichen Vorgaben für Vorstand und Aufsichtsrat offenzulegen.
Aktuell sind solche im Hinblick auf die Festlegung des Vergütungssystems und der individuellen Vorstandsdienstverträge und
Zielvereinbarungen nicht erkennbar. Zur allgemeinen Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats gehört es, etwaige Risiken zu überprüfen
und bei Auftreten von Konflikten zu reagieren.
Bei einer Anpassung des Vergütungssystems durch den Aufsichtsrat wird dieses erneut der Hauptversammlung vorgelegt.
Gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023
Im vorliegenden Vergütungsbericht ist gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG über die jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren
Mitglied des Vorstands und Aufsichtsrats im letzten Geschäftsjahr geschuldete und gewährte Vergütung zu berichten. Entsprechend
dem Grundsatz der Klarheit und Verständlichkeit gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG werden im Nachfolgenden zunächst die im Vergütungsbericht
verwendeten Begrifflichkeiten „geschuldet“ und „gewährt“ erläutert.
Geschuldet
Eine Vergütung gilt als geschuldet, wenn die Gesellschaft eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber einem Organmitglied
hat, diese fällig, aber noch nicht erfüllt und somit auch noch nicht in das Vermögen des Organmitglieds übergegangen ist.
Gewährt
Eine Vergütung gilt als gewährt, wenn sie dem Organmitglied tatsächlich zugeflossen und damit in sein Vermögen übergegangen
ist, unabhängig davon, ob der Zufluss zur Erfüllung einer Verpflichtung oder rechtsgrundlos erfolgt ist. Für den vorliegenden
Vergütungsbericht wird als Zufluss-Zeitpunkt jener Zeitpunkt bzw. jene Periode festgelegt, in der die der Vergütung zugrunde
liegende Tätigkeit vollständig erbracht wurde. Somit entspricht die „gewährte Vergütung“ derjenigen Vergütung, die für die
im zu berichtenden Geschäftsjahr vollständig erbrachten Leistungen gewährt wurde.
Ertragsentwicklung der Gesellschaft
Für die Ertragsentwicklung der Gesellschaft ist als Ertragskennziffer das Konzernergebnis maßgeblich, das dem zum Geschäftsjahresende
festgestellten Jahresüberschuss oder -fehlbetrag entspricht.
Vergütung der Arbeitnehmer
Für die Darstellung der Entwicklung und Veränderung der durchschnittlichen Mitarbeitervergütung auf Vollzeitäquivalenzbasis
gemäß § 162 Abs. 1 AktG wird auf die durchschnittlich gewährte Gesamtvergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FORIS-Konzerns
abgestellt. Zur Ermittlung dieses Betrags wurden die Bruttojahresgehälter von allen Mitarbeitern zugrunde gelegt, die zum
Stichtag am 31. Dezember 2022 angestellt und für das Unternehmen tätig waren, ohne Berücksichtigung von Studenten, Reinigungskräften
oder sonstigen geringfügig Beschäftigten. Die Beträge für unterjährig eingestellte und/oder in Teilzeit arbeitende Mitarbeiter
wurden hierfür annualisiert bzw. auf Vollzeitbeträge hochgerechnet. Eingeflossen sind hierdurch die Daten von 30 Mitarbeitern.
Übersicht gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023
| |
Frederick Iwans
|
Konzernergebnis
|
Durchschnittlich gewährte Mitarbeitervergütung
|
|
Gewährte Vergütung
|
Geschuldete
Vergütung
|
|
Gesamtvergütung 2023
|
TEUR 214 |
TEUR 0 |
TEUR 1.088 |
TEUR 73 |
|
Festvergütung 2023
|
TEUR 204 |
TEUR 0 |
|
Nebenleistungen 2023
|
TEUR 10 |
TEUR 0 |
|
Kurzfristige variable Vergütung 2023
|
TEUR 0 |
TEUR 17 |
|
Langfristige variable Vergütung 2023
|
TEUR 0 |
TEUR 0 |
Die dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2023 gewährte Gesamtvergütung setzt sich aus einer Festvergütung sowie aus Nebenleistungen
zusammen. Die genannten Werte sind Brutto-Werte. Da sich das Konzernergebnis im Jahr 2023 auf 1088 TEUR beläuft, hat der Vorstand
zusätzlich Anspruch auf eine dienstvertraglich vereinbarte variable Vergütung in Höhe von ca. 17 TEUR.
Die Gesamtvergütung des Vorstands Herrn Iwans belief sich daher auf ca. 231 TEUR.
Die durchschnittlich gewährte Mitarbeitervergütung, die wie vorstehend erläutert ermittelt wurde, belief sich im Geschäftsjahr
2023 auf ca. 73 TEUR.
Zum Vergleich mit dem Vorjahr findet sich nachstehend eine Übersicht über die gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands
im Geschäftsjahr 2022.
| |
Frederick Iwans
|
Prof. Dr. Hanns-Ferdinand Müller
|
Konzernergebnis
|
Durchschnittlich gewährte Mitarbeiter-vergütung
|
|
Gewährte Vergütung
|
Geschuldete Vergütung
|
Gewährte Vergütung
|
Geschuldete Vergütung
|
|
Gesamtvergütung 2022
|
TEUR 213 |
TEUR 0 |
TEUR 106 |
TEUR 0 |
TEUR 152 |
TEUR 70 |
|
Festvergütung 2022
|
TEUR 204 |
TEUR 0 |
TEUR 102 |
TEUR 0 |
|
Nebenleistungen 2022
|
TEUR 9 |
TEUR 0 |
TEUR 4 |
TEUR 0 |
|
Variable Vergütung 2022
|
TEUR 0 |
TEUR 1,5 |
TEUR 0 |
TEUR 0 |
Die den Vorständen für das Geschäftsjahr 2022 gewährte Gesamtvergütung belief sich auf insgesamt 320 TEUR. Der Unterschied
zwischen der Vergütung von Herrn Iwans und der Vergütung von Herrn Prof. Dr. Müller beruhte auf dem Ausscheiden von Herrn
Prof. Dr. Müller zum 30. Juni 2022.
Die durchschnittlich gewährte Mitarbeitervergütung belief sich im Geschäftsjahr 2022 auf 70 TEUR und wurde auf der gleichen
Grundlage ermittelt wie im Geschäftsjahr 2023. Für das Geschäftsjahr 2022 waren die Daten von 30 Mitarbeitern eingeflossen.
Vertikalvergleich über die gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands, die Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie
die durchschnittliche Arbeitnehmervergütung im Geschäftsjahr 2023 und in den Vorjahren (§ 162 Absatz 1, Nr. 2 AktG)
Für den Vergleich der gewährten Vergütung im Zeitablauf wurde mit dem erstmalig für das Geschäftsjahr 2021 erstellten Vergütungsbericht
damit begonnen, gemäß § 162 AktG einen Fünf-Jahres-Vertikalvergleich sukzessive aufzubauen.
Daher ist der nachstehende Vergleich auf die Veränderungen zwischen dem zu berichtenden Geschäftsjahr 2023 und den Vorjahren
2022, 2021 und 2020 beschränkt.
|
Vertikalvergleich
|
Vertikalvergleich
|
Vertikalvergleich
|
|
|
Veränderung 2023 zu 2022
|
|
Veränderung 2022 zu 2021
|
|
Veränderung 2021 zu 2020
|
|
Zum 31.12.2023 amtierende Organmitglieder
|
Zum 31.12.2022 amtierende Organmitglieder
|
Zum 31.12.2021 amtierende Organmitglieder
|
|
Frederick Iwans
|
7,7% |
Frederick Iwans
|
1,70% |
Frederick Iwans
|
./. |
|
|
|
Prof. Dr. Hanns-Ferdinand Müller
|
-49,80% |
Prof. Dr. Hanns-Ferdinand Müller
|
0,00% |
|
Ertragskennziffern
|
Ertragskennziffern
|
Ertragskennziffern
|
|
Konzernergebnis
|
615,8% |
Konzernergebnis
|
108,5% |
Konzernergebnis
|
-26,30% |
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
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Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
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0% |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
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11% |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
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23% |
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Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
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4% |
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
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4% |
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
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14% |
Im Vergleich zur Vorstandsvergütung 2022 hat sich die Vergütung für Herrn Iwans aufgrund des ergebnisbedingt höheren variablen
Vergütungsteils erhöht. Herr Prof. Dr. Müller war im Jahr 2023 nicht mehr Vorstand des Unternehmens, so dass für ihn keine
Vergütung mehr auszuweisen war.
Die Ertragskraft des Unternehmens hat sich im Vergleich zum Vorjahr um 615,8% verbessert. Die durchschnittlich gewährte Mitarbeitervergütung
hat sich im Vergleich zum Vorjahr um 4% erhöht.
Übersicht der relativen Anteile der einzelnen im Jahr 2023 gewährten und geschuldeten Vergütungskomponenten an der gewährten
Gesamtvergütung:
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Frederick Iwans
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Relativer Anteil der gewährten Zuwendungen
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Festvergütung 2023
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88,3% |
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Nebenleistungen 2023
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4,3% |
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Variable Vergütung 2023
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7,4% |
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Gesamtvergütung 2023
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100% |
Die Festvergütung machte einen relativen Anteil von 88,3%, die variable Vergütung einen Anteil von 4,3% und die Nebenleistung
einen Anteil von 7,4% an der gewährten Gesamtvergütung aus.
Zusätzliche Angaben zur Vorstandsvergütung gemäß § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG
Ergänzend zu dem Überblick über die Grundzüge der gewährten Vorstandsvergütung für die Vorstandsmitglieder der FORIS AG und
die konkrete Darstellung der geschuldeten und gewährten Vergütung im Jahr 2023 - mit entsprechenden Vergleichen zum Vorjahr
und unter Berücksichtigung der Ertragsziffern und der durchschnittlichen Mitarbeitervergütung - wird nachfolgend auf die zusätzlichen
Angaben zur Vorstandsvergütung nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG eingegangen.
Aktienbasierte Vergütung (§ 162 Absatz 1, Nr. 3 AktG)
Eine Vergütung der Vorstandsmitglieder in Aktien oder Aktienoptionen ist nach dem Vergütungs-System nicht vorgesehen und erfolgt
nicht. Von einer Gewährung von Aktienoptionen sieht der Aufsichtsrat ab.
Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile (§ 162 Absatz 1, Nr. 4 AktG)
Für das Geschäftsjahr 2021 wurde keine variable Vergütung gewährt. Für das Geschäftsjahr 2022 wurde eine variable Vergütung
in Höhe von 1.500 EUR gewährt und für das Geschäftsjahr 2023 wird eine variable Vergütung in Höhe von ca. 17 TEUR geschuldet.
Eine Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile ist nicht vorgesehen.
Abweichungen vom Vergütungssystems des Vorstands (§ 162 Absatz 1, Nr. 5 AktG)
Eine Abweichung von dem vom Aufsichtsrat beschlossenen und von der Hauptversammlung 2021 bestätigten Vergütungssystem des
Vorstands ist im zurückliegenden Jahr nicht erfolgt.
Berücksichtigung des Beschlusses der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 4
(§ 162 Absatz 1, Nr. 6 AktG)
Der bislang unveränderte Beschluss der Hauptversammlung 2021 über die Billigung des Vergütungssystems gemäß § 120a Absatz
4 AktG wird dem Grunde nach berücksichtigt. Die Hauptversammlung 2021 hat den Vorschlag des neuen Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder bei einer Stimmabgabe für 804.059 Aktien mit 685.892 Ja-Stimmen gegen 118.167 Nein-Stimmen in der Hauptversammlung
vom 1. Juni 2021 angenommen.
Im Nachgang zu dieser Beschlussfassung erfolgte keine Anpassung des Vergütungssystems und keine Anpassung der konkreten Vergütungsvereinbarungen
mit den Vorstandsmitgliedern.
Einhaltung festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder (§ 162 Absatz 1, Nr. 7 AktG)
Die für das Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Gesamtvergütung des Vorstands beträgt ca. 231 TEUR. Damit liegt die
gewährte und geschuldete Gesamtvergütung unter der geltenden Maximalvergütung von 420 TEUR.
Zugesagte Leistungen Dritter (§ 162 Absatz 2, Nr. 1 AktG)
Für das abgelaufene Geschäftsjahr sind keine Leistungen Dritter in Hinblick auf die Tätigkeit des Vorstands zugesagt oder
gewährt worden.
Zugesagte Leistungen im Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit (§ 162 Absatz 2, Nr. 2 AktG)
Im Geschäftsjahr 2023 hat kein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit vorzeitig beendet. Auch wurden keine Leistungen auf einen
Zeitpunkt vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit vereinbart.
Zugesagte Leistungen im Fall der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit (§ 162 Absatz 2, Nr. 3 AktG)
Im Geschäftsjahr 2023 hat kein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit regulär beendet. Auch wurden keine Leistungen auf einen Zeitpunkt
regulärer Beendigung der Vorstandstätigkeit vereinbart.
Zugesagte Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder (§ 162 Absatz 2, Nr. 4 AktG)
Für das Geschäftsjahr 2023 wurden keine Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder gewährt oder mit diesen auf die zurückliegende
Tätigkeit bezogene Leistungsvereinbarungen abgeschlossen.
Zwischen dem vormaligen Vorstandsmitglied Herrn Prof. Dr. Müller und der FORIS AG besteht ein Vertrag als Markenbotschafter
auf freiberuflicher Basis, welcher für die konkret erbrachten Leistungen eine Vergütung vorsieht. Dieser Vertrag und die hierauf
gezahlte Vergütung fällt nicht unter die in § 162 Absatz 2, Nr. 4 AktG genannten Leistungen.
| 2. |
Aufsichtsratsvergütung
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Überblick über die Grundzüge der gewährten Aufsichtsratvergütung für die Aufsichtsratsmitglieder der FORIS AG
Grundsätze der Aufsichtsratsvergütung
Der dreiköpfige Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand der FORIS AG. Er ist im Rahmen dieser Aufgabe in wichtige operative
und strategische Themen der Unternehmensführung eingebunden. Effektives Handeln ist hierbei wesentliche Voraussetzung für
die strukturierte und erfolgreiche Arbeit des Aufsichtsrats. Dabei soll auch entsprechend dem Grundsatz 24 des aktuellen DCGK
darauf geachtet werden, dass die Aufsichtsratsvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Mitglieder des
Aufsichtsrats sowie zur Lage der Gesellschaft steht.
Die Vergütung des Aufsichtsrats der FORIS AG besteht nach der bislang unveränderten Beschlussfassung der Hauptversammlung
2021 ausschließlich aus einer Festvergütung. Mit dieser Vergütung soll der Anreiz für eine kontinuierliche Überwachung und
Bewältigung der Aufgaben des Aufsichtsrats im Interesse der FORIS AG gewährleistet werden.
Da der Vorsitz des Aufsichtsrates mit einem höheren Arbeitsaufwand verbunden ist, erhält der Aufsichtsratsvorsitzende eine
höhere Vergütung als die sonstigen Mitglieder. Weil der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern besteht und keine Ausschüsse
gebildet werden, ist der gesamte Kontroll- und Beratungsaufwand durch sämtliche Mitglieder gemeinsam zu erbringen, soweit
nicht Einzelaufgaben dem Aufsichtsratsvorsitzenden zuzuordnen sind. Dies setzt zahlreiche Zusammenkünfte und Besprechungen
voraus, die nicht allein im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Sitzungen pro Jahr erledigt werden können. Im Interesse
der Gesellschaft soll aber nicht jede mehrstündige Sitzung jeweilig mit einem Sitzungsgeld verbunden sein, sondern durch eine
angemessene Fixvergütung insgesamt abgegolten werden.
Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems
Über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 113 Abs. 3 Satz
1 AktG in der aktuellen Fassung mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung Beschluss gefasst. Hierbei kann die
Hauptversammlung die bestehenden Regelungen zur Vergütung des Aufsichtsrats entweder bestätigen oder ändern.
Eine solche Änderung wurde zuletzt durch die Hauptversammlung 2021 beschlossen.
Überblick über die einzelnen Komponenten der Aufsichtsratsvergütung
Mit den einzelnen Vergütungselementen soll den Aufsichtsratsmitgliedern eine angemessene und ihren jeweiligen Aufgaben entsprechende
Vergütung gewährt werden.
| a) |
Grundvergütung
Die jährliche Grundvergütung für ein Aufsichtsratsmitglied der FORIS AG beträgt 30.000,00 EUR.
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| b) |
Funktionszuschlag
Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält die 1,5-fache Grundvergütung. Damit wird der hervorgehobenen Stellung des Aufsichtsratsvorsitzenden
Rechnung getragen. Er ist zentraler Ansprechpartner für den Vorstand und mit der Koordination der Aufsichtsratsarbeit befasst.
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Fälligkeit
Die für ein Geschäftsjahr zu zahlende Grundvergütung ist fällig und zahlbar mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die
Entlastung des Aufsichtsrats für das betreffende Geschäftsjahr zu beschließen hat. So wurde die Vergütung für das Geschäftsjahr
2022 mit Ablauf der Hauptversammlung 2023 fällig und ausgezahlt. Entsprechendes gilt für die Aufsichtsratsvergütung 2023 mit
Blick auf die Hauptversammlung 2024.
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Aufsichtsrats existieren nicht.
Geschuldete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in den Geschäftsjahren 2023 und 2022 Übersicht geschuldete Vergütung (Grundvergütung und Funktionszuschlag)
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Dr. Christian Rollmann
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Peter A. Börsch
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Olaf Wilcke
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Konzern-Ergebnis
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Durchschnittlichgewährte Mitarbeitervergütung
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Gesamtvergütung 2023
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45 TEUR |
30 TEUR |
30 TEUR |
TEUR 1.088 |
TEUR 73 |
| 100% |
100% |
100% |
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Feste Vergütung 2023
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30 TEUR |
30 TEUR |
30 TEUR |
| 67% |
100% |
100% |
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Funktionszuschlag 2023
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15 TEUR |
0 TEUR |
0 TEUR |
| 33% |
0% |
0% |
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Gesamtvergütung 2022
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45 TEUR |
30 TEUR |
30 TEUR |
| 100% |
100% |
100% |
TEUR 152 |
TEUR 70 |
|
Feste Vergütung 2022
|
30 TEUR |
30 TEUR |
30 TEUR |
| 67% |
100% |
100% |
|
Funktionszuschlag 2022
|
15 TEUR |
0 TEUR |
0 TEUR |
| 33% |
0% |
0% |
Die geschuldete Gesamtvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 beläuft sich auf insgesamt
105 TEUR. Davon entfallen auf den Aufsichtsvorsitzenden Herr Dr. Rollmann 45 TEUR und auf die Aufsichtsratsmitglieder Herrn
Börsch und Herrn Wilcke jeweils 30 TEUR. Während sich die Gesamtvergütung für die Herren Börsch und Wilcke lediglich aus einem
festen Vergütungsbestandteil zusammensetzt, erhält Herr Dr. Rollmann funktionsbedingt zusätzlich zur Festvergütung einen Zuschlag
in Höhe von 15 TEUR.
Die im Jahr 2023 gewährte, d.h. die an die Aufsichtsratsmitglieder tatsächlich ausgezahlte Vergütung, entsprach aufgrund der
vorstehend beschriebenen Fälligkeit der Aufsichtsratsvergütung der für das Jahr 2022 geschuldeten Vergütung.
Vertikalvergleich über die geschuldete Gesamtvergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 und in den Vorjahren 2022,
2021 und 2020
Für den Vergleich der geschuldeten Vergütung im Zeitablauf wurde mit dem erstmalig für das Geschäftsjahr 2021 erstellten Vergütungsbericht
damit begonnen, gemäß § 162 AktG einen Fünf-Jahres-Vertikalvergleich sukzessive aufzubauen.
Daher ist der nachstehende Vergleich auf die Veränderungen zwischen dem zu berichtenden Geschäftsjahr 2023 und den Vorjahren
2022, 2021 und 2020 beschränkt.
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Vertikalvergleich
|
Vertikalvergleich
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Vertikalvergleich
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|
|
Veränderung 2023 zu 2022
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Veränderung 2022 zu 2021
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Veränderung 2021 zu 2020
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Zum 31.12.2023 amtierende Organmitglieder
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Zum 31.12.2022 amtierende Organmitglieder
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Zum 31.12.2021 amtierende Organmitglieder
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|
Dr. Christian Rollmann
|
0,00% |
Dr. Christian Rollmann
|
0,00% |
Dr. Christian Rollmann
|
-11,80% |
|
Peter A. Börsch
|
0,00% |
Peter A. Börsch
|
0,00% |
Peter A. Börsch
|
-11,80% |
|
Olaf Wilcke
|
0,00% |
Olaf Wilcke
|
0,00% |
Olaf Wilcke
|
-11,80% |
|
Ertragskennziffern
|
Ertragskennziffern
|
Ertragskennziffern
|
|
Konzernergebnis
|
615,8% |
Konzernergebnis
|
108,5% |
Konzernergebnis
|
-26,30% |
Durchschnittliche Vergütung
Belegschaft in Vollzeit
|
Durchschnittliche Vergütung
Belegschaft in Vollzeit
|
Durchschnittliche Vergütung
Belegschaft in Vollzeit
|
|
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
0% |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
11% |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
23% |
|
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
4% |
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
4% |
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
14% |
Die geschuldete Aufsichtsratvergütung ist im Geschäftsjahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Im Rahmen des von der
Verwaltung vorgelegten und durch die Hauptversammlung 2021 beschlossenen Aufsichtsratsvergütungssystems ist eine Pauschalvergütung
vorgesehen.
Bonn, den 27. März 2024
FORIS AG
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Der Vorstand und der Aufsichtsrat
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|
|
|
|
Frederick Iwans
|
Dr. Christian Rollmann
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Teilnahme an der Hauptversammlung und Anmeldung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wie folgt nachgewiesen haben:
Aktionäre müssen sich spätestens zum Mittwoch, 29. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), unter der für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle
| |
FORIS AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
angemeldet und ihr gegenüber den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie zum Geschäftsschluss des 22. Tages
vor der Hauptversammlung - also am Dienstag, 14. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), (sogenannter „Record Date“, nachfolgend „Nachweisstichtag“) - Aktionär der Gesellschaft waren. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den
Anteilsbesitz in deutscher oder englischer Sprache nachzuweisen, hierzu reicht in jedem Fall ein vom Letztintermediär gemäß
§ 67c Absatz 3 Aktiengesetz ausgestellter Nachweis aus.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig
ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß eingehenden Nachweis bei der Gesellschaft
sicherzustellen und einen möglichst frühzeitigen Versand der Anmeldebestätigung zu ermöglichen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung der Aktionärsrechte als
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und der Umfang der Aktionärsrechte richten sich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Erwerbe und Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag wirken sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und auf den Umfang der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung aus. Erwerbe von Aktien,
die erst nach dem Nachweisstichtag erfolgen, berechtigen damit weder zur Teilnahme noch zur Ausübung von Aktionärsrechten
in der Hauptversammlung. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre erhalten für die diesjährige Hauptversammlung von ihrer jeweiligen Depotbank eine oder
mehrere Eintrittskarten sowie ein Formular für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nebst weiteren Erläuterungen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen
Bevollmächtigten, z.B. durch das depotführende Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl,
ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes - wie oben unter "Teilnahme
an der Hauptversammlung und Anmeldung" erläutert - erforderlich. Ein Vollmachtsformular, dass die Aktionäre für die Erteilung
der Bevollmächtigung verwenden können, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.
Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann - aber nicht muss -, erhalten
die Aktionäre zusammen mit den Eintrittskarten, die nach der Anmeldung übersandt werden.
Für den Fall der Bevollmächtigung von Intermediären im Sinne von § 135 Aktiengesetz oder diesen Gleichgestellten, wird weder
vom Gesetz Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall besondere Regelungen. Die für die Bevollmächtigung erforderliche
Form ist daher bei dem jeweils zu bevollmächtigenden Intermediär zu erfragen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen
Fällen einem bestimmten Intermediär erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte
weitere in § 135 Aktiengesetz genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs beeinträchtigt allerdings
gemäß § 135 Abs. 7 Aktiengesetz die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Vorstehendes gilt sinngemäß für die Bevollmächtigung
von Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (§ 135 Abs. 8 Aktiengesetz).
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären daneben die Möglichkeit an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter übt das
Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von den Aktionären erteilten Weisungen aus. Soll der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen sie zwingend Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden
soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist die Vollmacht ungültig.
Diejenigen Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht und Weisungen erteilen wollen,
müssen hierfür ebenfalls zur Hauptversammlung angemeldet sein. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung und der Widerruf von Weisungen bedürfen der Textform und müssen der Gesellschaft
unter folgender Adresse zugehen:
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FORIS AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Die Vollmachten mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum Montag, 3. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden.
Die notwendigen Unterlagen und Informationen hierzu erhalten die Aktionäre nach erfolgter Anmeldung. Bitte beachten Sie hierbei,
dass auch im Falle einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters der fristgerechte Zugang
des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich ist.
Des Weiteren können die Informationen zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters auch im
Internet unter
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2024/
eingesehen werden.
Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 231.739 Aktien der FORIS AG) erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die verlangenden Aktionäre haben
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie
die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Versammlung, also bis zum Sonntag, 5. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen (Eingang maßgeblich):
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FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
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Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge
Darüber hinaus ist jeder Aktionär nach Maßgabe von §§ 126, 127 Aktiengesetz berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung
oder Wahlvorschläge zu übersenden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die - bei Einhaltung der weiteren Voraussetzungen - nach
§ 126 Aktiengesetz zugänglich zu machen sind, müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:
| |
FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20
53113 Bonn
E-Mail: vorstand@foris.com
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Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2024/
im Bereich „Für Aktionäre“ unter der Rubrik „Hauptversammlungen“ unverzüglich zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens
14 Tage vor der Versammlung, also bis zum Dienstag, 21. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die vorstehend genannte Adresse übersandt hat.
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
mit der Maßgabe sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen.
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der FORIS AG zu den mit
ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in dem Konzernabschluss der FORIS AG einbezogenen Unternehmen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital auf 4.634.774,00 EUR, eingeteilt in 4.634.774
Stückaktien. Die Gesellschaft hielt zuletzt keine eigenen Aktien. Sie hat jedoch am 26.03.2024 ein Aktienrückkaufsprogramm
zum Zwecke der Einziehung für maximal 334.774 Aktien angekündigt, welches am 08.04.2024 begonnen hat und – unter Berücksichtigung
einer Verlängerung - bis zum 03.05.2024 laufen wird. Die endgültige Zahl der im Rahmen des Rückkaufsprogramms angebotenen
und ins Eigentum der Gesellschaft übergehenden Aktien stand zum Zeitpunkt der Finalisierung der Einberufungsunterlage noch
nicht fest. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 4.634.774, abzüglich der noch zu bestimmenden Zahl der im Rahmen
des Rückkaufsprogramms in den Besitz der Gesellschaft übergehenden Aktien. Auf der Internetseite der Gesellschaft finden sich
aktuelle Informationen zum Stand des Aktienrückkaufprogramms sowie zur Aktienzahl und zu den von der Gesellschaft gehaltenen
Aktien.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend angesprochenen Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung, auf die
Übersendung von Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen sowie auf die Erteilung von Auskunft finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2024/
Unterlagen, Informationen nach § 124a Aktiengesetz und weitere Informationen zur Hauptversammlung
Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft
https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/finanzberichte-und-publikationen.html
zugänglich. Eine Abschrift der zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen wird den Aktionären auf Anfrage unverzüglich zugesandt.
Die Informationen nach § 124a Aktiengesetz sind über die Internetseite der Gesellschaft
https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter der Internetadresse
https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/hauptversammlungen
bekannt gegeben.
Zeitangaben
Sämtliche Zeitangaben im Abschnitt „Weitere Angaben zur Einberufung“ sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen
Zeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei
Stunden.
Informationen zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, um den Aktionären die
Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Für die Verarbeitung
ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO).
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Gesellschaft verschiedene Dienstleister. Diese erhalten von
der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind. Die Dienstleister verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene
Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
zur Verfügung gestellt.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht.
Jede Person, deren Daten betroffen sind, hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht
auf Datenübertragung nach Kap. III DSGVO. Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:
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FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
|
Zudem besteht nach näherer Maßgabe von Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden.
Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger veröffentlicht und wurde darüber hinaus am selben Tag solchen Medien
zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten.
Bonn, im April 2024
Der Vorstand
Hinweis: Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise
verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu
verstehen.
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24.04.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
FORIS AG |
|
Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20 |
|
53113 Bonn |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
info@foris.com |
| Internet: |
https://www.foris.com/ |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1888515 24.04.2024 CET/CEST
|
| 20.04.2023 | FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.06.2023 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
FORIS AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.06.2023 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
20.04.2023 / 15:16 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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FORIS AG
Bonn
WKN: 577 580 ISIN: DE0005775803
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der FORIS AG am 1. Juni 2023
Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
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A. Inhalt der Mitteilung
|
| 1. |
Eindeutige Kennung des Ereignisses |
Ordentliche Hauptversammlung der FORIS AG 2023 (Formale Angabe gemäß DVO: ca10f6cfabcfed118145005056888925)
|
| 2. |
Art der Mitteilung |
Einberufung der Hauptversammlung (Formale Angabe gemäß DVO: NEWM)
|
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B. Angaben zum Emittenten
|
| 1. |
ISIN |
DE0005775803 |
| 2. |
Name des Emittenten |
FORIS AG |
|
C. Angaben zur Hauptversammlung
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| 1. |
Datum der Hauptversammlung |
1. Juni 2023 (Formale Angabe gemäß DVO: 20230601)
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| 2. |
Uhrzeit der Hauptversammlung |
12:00 Uhr (MESZ) (Formale Angabe gemäß DVO: 10:00 Uhr (UTC))
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| 3. |
Art der Hauptversammlung |
Ordentliche Hauptversammlung (Formale Angabe gemäß DVO: GMET)
|
| 4. |
Ort der Hauptversammlung: |
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Geschäftssitz der FORIS AG, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn
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| 5. |
Aufzeichnungsdatum (Nachweisstichtag, sog. Record Date)
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10. Mai 2023 (24:00 Uhr MESZ, entspricht 11. Mai 2023, 0:00 Uhr MESZ) (Formale Angabe gemäß DVO: 20230510; 22:00 Uhr (UTC)) |
| 6. |
Internetseite zur Hauptversammlung / Uniform Resource Locator (URL)
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https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2023 |
Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212)
Weitere Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angaben der
Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden:
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2023
Überblick über die Tagesordnung
| TOP 1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts
und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2022, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a und 315a HGB
|
| TOP 2 |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
|
| TOP 3 |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
|
| TOP 4 |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
|
| TOP 5 |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts der FORIS AG zum Geschäftsjahr 2022
|
Verbindlicher Charakter der Abstimmungen (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO)
Die vorgesehenen Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4
haben verbindlichen Charakter. Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 5 hat empfehlenden Charakter. In Bezug auf den
Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 5 ist zu beachten, dass der Beschluss der Hauptversammlung auch im Falle der Nicht-Billigung
weder Rechte noch Pflichten begründet. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder
„Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2023
Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Donnerstag, 1. Juni 2023, um 12:00 Uhr (MESZ) in den Räumlichkeiten
der FORIS AG, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2023 ein (Einlass ab 11:30
Uhr MESZ).
Tagesordnung
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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts
und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2022, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a und 315a HGB
|
| |
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist
damit festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.
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| |
TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
|
| |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
|
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TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
|
| |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern
für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
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| |
TOP 4
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
|
| |
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, die RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Steuerberatungsgesellschaft,
Ulmenstraße 37-39, 60325 Frankfurt am Main, zur Abschlussprüferin und Konzernabschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2023
zu bestellen.
|
| |
Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden gemäß der EU-Abschlussprüferverordnung
keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten
Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.
|
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TOP 5
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts der FORIS AG zum Geschäftsjahr 2022
|
| |
Aufsichtsrat und Vorstand legen der Hauptversammlung gemäß § 120a Aktiengesetz den in den nachstehenden Angaben zu Tagesordnungspunkt
5 wiedergegebenen, gemäß § 162 Aktiengesetz für das Geschäftsjahr 2022 erstellten und von dem Abschlussprüfer Dornbach GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt (vormals Dornbach Revisions- und Treuhand GmbH, Bad Homburg), gemäß § 162 Abs.
3 Aktiengesetz geprüften sowie mit dem Prüfungsvermerk versehenen Vergütungsbericht der FORIS AG vor.
|
| |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den nach § 162 Aktiengesetz erstellten, geprüften und mit einem
Prüfungsvermerk versehenen Vergütungsbericht der FORIS AG für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.
|
Vergütungsbericht der FORIS AG zum Geschäftsjahr 2022
(Anlage zu Tagesordnungspunkt 5)
VERGÜTUNGSBERICHT DER FORIS AG GEMÄSS § 162 AktG
Mit dem Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat berichtet die Gesellschaft gemäß § 162 AktG über die im Jahr 2022
gewährte und geschuldete Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der FORIS AG sowie über die jeweils angewandten
Grundsätze der Vergütungssysteme für Vorstand und Aufsichtsrat für das vergangene Jahr. Weitere Angaben zur Vergütung der
Organe finden sich zudem im Konzernanhang sowie im Anhang zum Jahresabschluss. Vorauszuschicken ist, dass das Vergütungssystem,
welches der im vergangenen Jahr gewährten und geschuldeten Vergütung zugrunde lag, weiterhin unverändert das Vergütungssystem
ist, welches von der Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 gebilligt wurde.
1. Vorstandsvergütung
Überblick über die Grundzüge der gewährten Vorstandsvergütung für die Vorstandsmitglieder der FORIS AG
Grundlagen, Zielsetzung und Zusammensetzung der Vorstandsvergütung
(§ 162 Absatz 1, Nr. 1 AktG)
Das Vergütungssystem für den Vorstand der FORIS AG soll dazu dienen, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem jeweiligen
Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten. Es soll sowohl die Leistung des Gesamtvorstands als auch eines
jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens und den Anteil des Vorstands hieran berücksichtigen. Es sollen
Anreize für eine Steigerung des Unternehmenswertes und eine erfolgsorientierte Unternehmensführung gesetzt werden. Das Vorstandsvergütungssystem
ist ein wesentlicher Baustein zur Förderung der Geschäftsstrategie der FORIS AG.
Die auf Basis des Vergütungssystems gewährte Vorstandsvergütung orientiert sich an der Unternehmensgröße und am wirtschaftlichen
Erfolg der FORIS AG, der Tätigkeit der Vorstandsmitglieder, der Leistung des Gesamtvorstands sowie am wirtschaftlichen Umfeld.
Um die einzelnen Punkte angemessen zu berücksichtigen, unterliegt die Vergütungspolitik einer fortlaufenden Überprüfung durch
den Aufsichtsrat.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
| - |
einer Festvergütung als Grundgehalt, d. h. einer festen, auf das Gesamtjahr bezogenen Vergütung, die in zwölf gleichen Raten
ausgezahlt wird,
|
| - |
einer erfolgsabhängigen Vergütung, welche sich am periodischen Konzernergebnis bemisst und unter der Voraussetzung, dass ein
positives Ergebnis erzielt wird, jährlich ausgezahlt wird, sowie
|
| - |
Nebenleistungen, insbesondere Versicherungsprämien für einen angemessenen Versicherungsschutz; diese Nebenleistungen ergänzen
die anderen Vergütungsbestandteile.
|
Prozentual setzen sich die einzelnen Komponenten der Vorstandsvergütung bei Erreichen der im Vergütungssystem festgelegten
Maximalvergütung wie folgt zusammen:
|
Relative Anteile der Vergütungskomponenten an der jährlichen Maximalvergütung
|
| Festvergütung |
ca. 49,5% |
| Erfolgsabhängige Vergütung |
ca. 49,5% |
| Nebenleistungen |
ca. 1% |
|
Gesamtvergütung
|
100%
|
Bei der vorstehenden Zusammensetzung der Vergütung wurden insbesondere folgende wesentliche Faktoren berücksichtigt:
| - |
Der Festvergütung wird mit Blick auf Unternehmensgröße und Organisation der Gesellschaft sowie in Bezug auf die Tätigkeiten
und Verantwortungsbereiche der Vorstandsmitglieder eine herausgehobene Bedeutung beigemessen. Sie bildet zugleich auch den
Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Maximalvergütung, weil die erfolgsabhängige Vergütung durch die Höhe der Festvergütung
gedeckelt wird und diese nicht übersteigen kann.
|
| - |
Aufgrund der Unternehmensgröße und der unmittelbaren Verknüpfung mit dem Jahresergebnis ist der variable Vergütungsanteil
im Verhältnis zur Festvergütung derzeit eher von untergeordneter Bedeutung und zugleich einfach und prägnant ausgestaltet.
Maßgeblicher Faktor der erfolgsabhängigen Vergütung ist das jährliche Konzernergebnis vor Steuern. Hiervon wird prozentual
die variable Vergütung des einzelnen Vorstandsmitglieds abgeleitet. Im Einzelfall kann bei Erreichen eines Schwellenwertes
eine zusätzliche Pauschalzahlung erfolgen. Weitere variable Vergütungsbestandteile werden nicht gewährt.
|
| - |
Die Nebenleistungen haben eine lediglich nachgeordnete Bedeutung. Der Umfang der Nebenleistungen ist mit Blick auf die Gesamtvergütung
stark begrenzt. Sie werden unabhängig von konkreten Leistungsdaten gewährt und ergänzen die weiteren Vergütungskomponenten
in angemessener Weise.
|
Bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat auch Daten zur Vergütung aller Mitarbeiter/innen
des Unternehmens, ohne allerdings eine unmittelbare Verknüpfung zwischen der Mitarbeitervergütung und dem Vorstandsvergütungssystem
herzustellen.
Maximalvergütung
Die Maximalvergütung des Vorstands orientiert sich, wie bereits ausgeführt, an der mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern
vereinbarten Festvergütung. Der variable, am Konzernergebnis bemessene Anteil der Vergütung kann, abhängig vom tatsächlichen
Konzernergebnis, maximal die Höhe der jeweiligen Festvergütung erreichen. Hinzuzurechnen sind die in Summe geringfügigen Nebenleistungen.
Die Maximalvergütung beträgt somit insgesamt rund 420 TEUR je Vorstandsmitglied.
Aufschubzeiten und Rückforderungsmöglichkeiten
Das Vergütungssystem sieht vor, dass die Festvergütung in zwölf gleichen monatlichen Anteilen ausgezahlt wird. Die variable
Vergütungskomponente ist nach der Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Eine Rückforderung ist nicht vorgesehen.
Es besteht das gesetzliche Anpassungsrecht des Aufsichtsrats gemäß § 87 Abs. 2 AktG.
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte und deren Beendigung
Die Umsetzung des Vorstandsvergütungssystems erfolgt durch entsprechende Vereinbarungen mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern
in deren Dienstverträgen, wobei die Gesellschaft beim Abschluss dieser Verträge durch den Aufsichtsrat vertreten wird, sowie
durch die Feststellung des jeweiligen Konzernergebnisses, von welchem die variable Vergütung abgeleitet wird. Die grundsätzliche
Laufzeit der entsprechenden Vergütungsregelungen in den Dienstverträgen entspricht dabei der Laufzeit der Verträge bzw. dem
Bestellungszeitraum.
Der Vertrag mit Herrn Professor Dr. Hanns-Ferdinand Müller, der eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023 hatte, wurde aus persönlichen,
familiären Gründen zum 30. Juni 2022 in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst. Der Vertrag mit Herrn Frederick Iwans hat weiterhin
eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023.
Bei Bedarf, z.B. aufgrund gesetzlicher Änderungen, können die Vereinbarungen zur Vergütung im beiderseitigen Einvernehmen
angepasst werden. Darüber hinaus gelten die bereits vorstehend genannten Sonderregelungen bei einem Anpassungsbedarf aufgrund
außerordentlicher Umstände bzw. gemäß § 87 Abs. 2 AktG.
Hinzu kommt die Möglichkeit der Kündigung der Dienstverträge aus wichtigem Grund.
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Dienstverhältnisse enthalten die Vorstandsdienstverträge keine Regelungen zu Abfindungszahlungen.
Im Zuge der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit von Herrn Prof. Dr. Müller wurde mit diesem vereinbart, dass mit
Blick auf sein Ausscheiden für das Jahr 2022 auch bei einem Vorliegen der sonstigen vertraglichen Voraussetzungen keine variable
Vergütung gewährt wird.
Verfahren zur Festlegung des Vergütungssystems und der individuellen Vergütung
Das Vorstandsvergütungssystem wird durch den Aufsichtsrat bestimmt. Ebenso werden die individuellen Verträge mit den Vorstandsmitgliedern
durch den Aufsichtsrat vereinbart.
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das Vergütungssystem und die individuellen vertraglichen Vereinbarungen. Dem Aufsichtsrat
liegen sowohl die Daten der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens als auch die Vergütungen der Mitarbeiter vor.
Soweit Interessenkonflikte auftreten, sind diese nach den grundsätzlichen Vorgaben für Vorstand und Aufsichtsrat offenzulegen.
Aktuell sind solche im Hinblick auf die Festlegung des Vergütungssystems und der individuellen Vorstandsdienstverträge und
Zielvereinbarungen nicht erkennbar. Zur allgemeinen Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats gehört es, etwaige Risiken zu überprüfen
und bei Auftreten von Konflikten zu reagieren.
Bei einer Anpassung des Vergütungssystems durch den Aufsichtsrat wird dieses erneut der Hauptversammlung vorgelegt.
Gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2022
Im vorliegenden Vergütungsbericht ist gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG über die jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren
Mitglied des Vorstands und Aufsichtsrats im letzten Geschäftsjahr geschuldete und gewährte Vergütung zu berichten. Entsprechend
dem Grundsatz der Klarheit und Verständlichkeit gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG werden im Nachfolgenden zunächst die im Vergütungsbericht
verwendeten Begrifflichkeiten „geschuldet“ und „gewährt“ erläutert.
Geschuldet
Eine Vergütung gilt als geschuldet, wenn die Gesellschaft eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber einem Organmitglied
hat, diese fällig, aber noch nicht erfüllt und somit auch noch nicht in das Vermögen des Organmitglieds übergegangen ist.
Gewährt
Eine Vergütung gilt als gewährt, wenn sie dem Organmitglied tatsächlich zufließt und damit in sein Vermögen übergeht, unabhängig
davon, ob der Zufluss zur Erfüllung einer Verpflichtung oder rechtsgrundlos erfolgt. Für den vorliegenden Vergütungsbericht
wird als Zufluss-Zeitpunkt jener Zeitpunkt bzw. jene Periode festgelegt, in der die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit
vollständig erbracht wurde. Somit entspricht die „gewährte Vergütung“ derjenigen Vergütung, die für die im zu berichtenden
Geschäftsjahr vollständig erbrachten Leistungen gewährt wurde.
Ertragsentwicklung der Gesellschaft
Für die Ertragsentwicklung der Gesellschaft ist als Ertragskennziffer das Konzernergebnis maßgeblich, das dem zum Geschäftsjahresende
festgestellten Jahresüberschuss oder -fehlbetrag entspricht.
Vergütung der Arbeitnehmer
Für die Darstellung der Entwicklung und Veränderung der durchschnittlichen Mitarbeitervergütung auf Vollzeitäquivalenzbasis
gemäß § 162 Abs. 1 AktG wird auf die durchschnittlich gewährte Gesamtvergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FORIS-Konzerns
abgestellt. Zur Ermittlung dieses Betrags wurden die Bruttojahresgehälter von allen Mitarbeitern zugrunde gelegt, die zum
Stichtag am 31. Dezember 2022 angestellt und für das Unternehmen tätig waren, ohne Berücksichtigung von Studenten, Reinigungskräften
oder sonstigen geringfügig Beschäftigten. Die Beträge für unterjährig eingestellte und/oder in Teilzeit arbeitende Mitarbeiter
wurden hierfür annualisiert bzw. auf Vollzeitbeträge hochgerechnet. Eingeflossen sind hierdurch die Daten von 30 Mitarbeitern.
Übersicht gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2022
|
|
Frederick Iwans
|
Prof. Dr. Hanns-Ferdinand Müller1
|
Konzern-
ergebnis
|
Durchschnittlich
gewährte Mitarbeiter-
vergütung
|
|
Gewährte Vergütung
|
Geschuldete Vergütung
|
Gewährte Vergütung
|
Geschuldete Vergütung
|
|
Gesamtvergütung 2022
|
TEUR 213
|
TEUR 1,5
|
TEUR 106
|
TEUR 0
|
TEUR 152
|
TEUR 70
|
|
Festvergütung 2022
|
TEUR 204
|
TEUR 0
|
TEUR 102
|
TEUR 0
|
|
Nebenleistungen 2022
|
TEUR 9
|
TEUR 0
|
TEUR 4
|
TEUR 0
|
|
Variable Vergütung 2022
|
TEUR 0
|
TEUR 1,5
|
TEUR 0
|
TEUR 0
|
1 Beendigung der Vorstandstätigkeit zum 30. Juni 2022.
Die für das Geschäftsjahr 2022 gewährte Gesamtvergütung an die Vorstände setzt sich jeweils aus einer Festvergütung sowie
aus Nebenleistungen zusammen. Die genannten Werte sind Brutto-Werte. Da sich das Konzernergebnis im Jahr 2022 auf 152 TEUR
beläuft und somit nur geringfügig positiv ausfällt, beläuft sich der Anspruch auf die dienstvertraglich vereinbarte variable
Vergütung im Falle von Herrn Iwans auf 1.500,00 EUR und im Falle von Herrn Prof. Dr. Müller (aufgrund einer Sondervereinbarung
in Zusammenhang mit seinem vorzeitigen Austritt) auf 0,00 EUR.
Die Gesamtvergütung des Vorstandsmitglieds Herrn Iwans belief sich daher auf 214,5 TEUR und die von Herrn Prof. Dr. Müller
auf 106 TEUR. Der Unterschied bei der Vergütung der beiden Vorstandsmitglieder beruht auf dem Ausscheiden von Herrn Prof.
Dr. Müller zum 30. Juni 2022.
Die durchschnittlich gewährte Mitarbeitervergütung, die wie vorstehend erläutert ermittelt wurde, belief sich im Geschäftsjahr
2022 auf 70 TEUR.
Zum Vergleich mit dem Vorjahr findet sich nachstehend eine Übersicht über die gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands
im Geschäftsjahr 2021.
|
|
Frederick Iwans2
|
Prof. Dr. Hanns-Ferdinand Müller
|
Konzern-
ergebnis
|
Durchschnittlich gewährte Mitarbeiter-
vergütung
|
|
Gewährte Vergütung
|
Geschuldete Vergütung
|
Gewährte Vergütung
|
Geschuldete Vergütung
|
|
Gesamtvergütung 2021
|
TEUR 211
|
TEUR 0
|
TEUR 213
|
TEUR 0
|
TEUR -1.782
|
TEUR 67
|
|
Festvergütung 2021
|
TEUR 202
|
TEUR 0
|
TEUR 204
|
TEUR 0
|
|
Nebenleistungen 2021
|
TEUR 9
|
TEUR 0
|
TEUR 9
|
TEUR 0
|
|
Variable Vergütung 2021
|
TEUR 0
|
TEUR 0
|
TEUR 0
|
TEUR 0
|
2 Beginn der Vorstandstätigkeit zum 4. Januar 2022.
Die für das Geschäftsjahr 2021 gewährte Gesamtvergütung an. an die Vorstände belief sich auf insgesamt 424 TEUR. Der Unterschied
zwischen der Vergütung von Herrn Iwans und der Vergütung von Herrn Prof. Dr. Müller beruhte auf dem Eintrittsdatum von Herrn
Iwans erst im Laufe des Monats Januar 2021.
Aufgrund des im Geschäftsjahr 2021 erzielten negativen Konzernergebnisses in Höhe von -1.782 TEUR entfiel entsprechend der
vertraglichen Vereinbarungen der Anspruch auf die variable Vergütung. Die durchschnittlich gewährte Mitarbeitervergütung belief
sich im Geschäftsjahr 2021 auf 67 TEUR und wurde auf der gleichen Grundlage ermittelt wie im Geschäftsjahr 2022. Für das Geschäftsjahr
2021 sind hierdurch die Daten von 27 Mitarbeitern eingeflossen.
Vertikalvergleich über die gewährte Vergütung des Vorstands, die Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie die durchschnittliche
Arbeitnehmervergütung im Geschäftsjahr 2022 und Vorjahr (§ 162 Absatz 1, Nr. 2 AktG)
Für den Vergleich der gewährten Vergütung im Zeitablauf wurde beginnend mit dem erstmalig für das Geschäftsjahr 2021 erstellten
Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG ein Fünf-Jahres-Vertikalvergleich in den kommenden Jahren sukzessive aufgebaut.
Daher ist der nachstehende Vergleich auf die Veränderungen zwischen dem zu berichtenden Geschäftsjahr 2022 und den Vorjahren
2021 und 2020 beschränkt.
|
Vertikalvergleich
|
Vertikalvergleich
|
|
|
Veränderung
2022 zu 2021
|
|
Veränderung
2021 zu 2020
|
|
Zum 31.12.2022 amtierende Organmitglieder
|
Zum 31.12.2021 amtierende Organmitglieder
|
|
Frederick Iwans
|
1,7% |
Frederick Iwans
|
./. |
|
Prof. Dr. Hanns-Ferdinand Müller
|
-49,8% |
Prof. Dr. Hanns-Ferdinand Müller
|
0,00% |
|
Ertragskennziffern
|
Ertragskennziffern
|
|
Konzernergebnis
|
108,5% |
Konzernergebnis
|
-26,3% |
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
|
|
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
11% |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
23% |
|
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
4% |
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
14% |
Im Vergleich zur Vorstandsvergütung 2021 hat sich die Vergütung für das Vorstandsmitglied Herr Prof. Dr. Müller durch sein
Ausscheiden zum 30. Juni 2022 vermindert. Herr Iwans nahm seine Vorstandstätigkeit erst im Laufe des Januars 2021 auf, sodass
für 2022 eine minimale Steigerung anzuzeigen ist; hinzu kommt ein geringfügiger variabler Anteil erstmalig für das Jahr 2022.
Die Ertragskraft des Unternehmens hat sich im Vergleich zum Vorjahr um 108,5% verbessert. Die durchschnittlich gewährte Mitarbeitervergütung
hat sich im Vergleich zum Vorjahr um 4% erhöht.
Übersicht der relativen Anteile der einzelnen im Jahr 2022 gewährten und geschuldeten Vergütungskomponenten an der für die
einzelnen Vorstandsmitglieder gewährten Gesamtvergütung:
|
|
Frederick Iwans
|
Prof. Dr. Hanns-Ferdinand Müller
|
|
|
Relativer Anteil der gewährten Zuwendungen
|
Relativer Anteil der gewährten Zuwendungen
|
|
Festvergütung 2022
|
95,1% |
95,7% |
|
Nebenleistungen 2022
|
4,2% |
4,3% |
|
Variable Vergütung 2022
|
0,7% |
0% |
|
Gesamtvergütung 2022
|
100% |
100% |
Die relative Zusammensetzung der Vergütungskomponenten im Geschäftsjahr 2022 war bei beiden Vorständen nahezu gleich. Im Fall
von Herrn Prof. Dr. Müller machte die Festvergütung einen relativen Anteil von 95,7% und die Nebenleistung einen Anteil von
4,3% an der gewährten Gesamtvergütung aus. Aufgrund der variablen Vergütungskomponente von Herrn Iwans beträgt der Anteil
der Festvergütung 95,1 %, der Anteil der variablen Vergütung 0,7% und die Nebenleistungen haben einen Anteil von 4,2 %.
Zusätzliche Angaben zur Vorstandsvergütung gemäß § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG
Ergänzend zu dem Überblick über die Grundzüge der gewährten Vorstandsvergütung für die Vorstandsmitglieder der FORIS AG und
die konkrete Darstellung der geschuldeten und gewährten Vergütung im Jahr 2022 – mit entsprechenden Vergleichen zum Vorjahr
und unter Berücksichtigung der Ertragsziffern und der durchschnittlichen Mitarbeitervergütung – wird nachfolgend auf die zusätzlichen
Angaben zur Vorstandsvergütung nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG eingegangen.
Aktienbasierte Vergütung (§ 162 Absatz 1, Nr. 3 AktG)
Eine Vergütung der Vorstandsmitglieder in Aktien oder Aktienoptionen ist nach dem Vergütungs-System nicht vorgesehen und erfolgt
nicht. Von einer Gewährung von Aktienoptionen sieht der Aufsichtsrat ab.
Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile (§ 162 Absatz 1, Nr. 4 AktG)
In den Geschäftsjahren 2021 und 2022 wurde keine variable Vergütung gewährt; für das Geschäftsjahr 2022 wird eine variable
Vergütung in Höhe von 1.500,00 EUR geschuldet. Eine Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile ist nicht vorgesehen.
Abweichungen vom Vergütungssystems des Vorstands (§ 162 Absatz 1, Nr. 5 AktG)
Eine Abweichung von dem vom Aufsichtsrat beschlossenen und von der Hauptversammlung 2021 bestätigten Vergütungssystem des
Vorstands ist im zurückliegenden Jahr nicht erfolgt.
Berücksichtigung des Beschlusses der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 4
(§ 162 Absatz 1, Nr. 6 AktG)
Der bislang unveränderte Beschluss der Hauptversammlung 2021 über die Billigung des Vergütungssystems gemäß § 120a Absatz
4 AktG wird dem Grunde nach berücksichtigt. Die Hauptversammlung 2021 hat den Vorschlag des neuen Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder bei einer Stimmabgabe für 804.059 Aktien mit 685.892 Ja-Stimmen gegen 118.167 Nein-Stimmen in der Hauptversammlung
vom 1. Juni 2021 angenommen.
Im Nachgang zu dieser Beschlussfassung erfolgte keine Anpassung des Vergütungssystems und keine Anpassung der konkreten Vergütungsvereinbarungen
mit den Vorstandsmitgliedern.
Einhaltung festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder (§ 162 Absatz 1, Nr. 7 AktG)
Die für das Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Gesamtvergütung beträgt für das Vorstandsmitglied Herr Prof. Dr. Müller
106 TEUR und für das Vorstandsmitglied Herrn Iwans 214,5 TEUR. Damit liegt die gewährte und geschuldete Gesamtvergütung unter
der für beide Vorstände geltenden Maximalvergütung von jeweils 420 TEUR.
Zugesagte Leistungen Dritter (§ 162 Absatz 2, Nr. 1 AktG)
Für das abgelaufene Geschäftsjahr sind keine Leistungen Dritter in Hinblick auf die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder zugesagt
oder gewährt worden.
Zugesagte Leistungen im Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit
(§ 162 Absatz 2, Nr. 2 AktG)
Im Geschäftsjahr 2022 hat Herr Prof. Dr. Müller seine Tätigkeit vorzeitig zum 30. Juni 2022 beendet. Es wurden keine Leistungen
auf einen Zeitpunkt vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit vereinbart oder gewährt. Herr Müller bezog seine Vergütung
lediglich für den Zeitraum, in dem er tatsächlich als Vorstand für die Gesellschaft tätig war.
Zugesagte Leistungen im Fall der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit
(§ 162 Absatz 2, Nr. 3 AktG)
Im Geschäftsjahr 2022 hat kein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit regulär beendet. Auch wurden keine Leistungen auf einen Zeitpunkt
regulärer Beendigung der Vorstandstätigkeit vereinbart.
Zugesagte Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder (§ 162 Absatz 2, Nr. 4 AktG)
Für das Geschäftsjahr 2022 wurden keine Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder gewährt oder mit diesen auf die zurückliegende
Tätigkeit bezogene Leistungsvereinbarungen abgeschlossen. Für seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied erhielt Herr Prof. Dr.
Müller seine reguläre und vertraglich vereinbarte Vorstandsvergütung, wie vorstehend dargestellt. Sonstige Leistungen wurden
im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden weder zugesagt noch gewährt.
In der zweiten Jahreshälfte wurde nach dem Ausscheiden von Herrn Prof. Dr. Müller zwischen ihm und der FORIS AG ein Vertrag
als Markenbotschafter auf freiberuflicher Basis vereinbart, welcher für die konkret erbrachten Leistungen eine Vergütung vorsieht.
Dieser Vertrag und die hierauf gezahlte Vergütung fällt daher nicht unter die in § 162 Absatz 2, Nr. 4 AktG genannten Leistungen.
2. Aufsichtsratsvergütung
Überblick über die Grundzüge der gewährten Aufsichtsratvergütung für die Aufsichtsratsmitglieder der FORIS AG
Grundsätze der Aufsichtsratsvergütung
Der dreiköpfige Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand der FORIS AG. Er ist im Rahmen dieser Aufgabe in wichtige operative
und strategische Themen der Unternehmensführung eingebunden. Effektives Handeln ist hierbei wesentliche Voraussetzung für
die strukturierte und erfolgreiche Arbeit des Aufsichtsrats. Dabei soll auch entsprechend dem Grundsatz 24 des aktuellen DCGK
darauf geachtet werden, dass die Aufsichtsratsvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Mitglieder des
Aufsichtsrats sowie zur Lage der Gesellschaft steht.
Die Vergütung des Aufsichtsrats der FORIS AG besteht nach der bislang unveränderten Beschlussfassung der Hauptversammlung
2021 ausschließlich aus einer Festvergütung. Mit dieser Vergütung soll der Anreiz für eine kontinuierliche Überwachung und
Bewältigung der Aufgaben des Aufsichtsrats im Interesse der FORIS AG gewährleistet werden.
Da der Vorsitz des Aufsichtsrates mit einem höheren Arbeitsaufwand verbunden ist, erhält der Aufsichtsratsvorsitzende eine
höhere Vergütung als die sonstigen Mitglieder. Weil der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern besteht und keine Ausschüsse
gebildet werden, ist der gesamte Kontroll- und Beratungsaufwand durch sämtliche Mitglieder gemeinsam zu erbringen, soweit
nicht Einzelaufgaben dem Aufsichtsratsvorsitzenden zuzuordnen sind. Dies setzt zahlreiche Zusammenkünfte und Besprechungen
voraus, die nicht allein im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Sitzungen pro Jahr erledigt werden können. Im Interesse
der Gesellschaft soll aber nicht jede mehrstündige Sitzung jeweilig mit einem Sitzungsgeld verbunden sein, sondern durch eine
angemessene Fixvergütung insgesamt abgegolten werden.
Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems
Über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 113 Abs. 3 Satz
1 AktG in der aktuellen Fassung mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung Beschluss gefasst. Hierbei kann die
Hauptversammlung die bestehenden Regelungen zur Vergütung des Aufsichtsrats entweder bestätigen oder ändern.
Eine solche Änderung wurde zuletzt durch die Hauptversammlung 2021 beschlossen.
Überblick über die einzelnen Komponenten der Aufsichtsratsvergütung
Mit den einzelnen Vergütungselementen soll den Aufsichtsratsmitgliedern eine angemessene und ihren jeweiligen Aufgaben entsprechende
Vergütung gewährt werden.
| a) |
Grundvergütung
Die jährliche Grundvergütung für ein Aufsichtsratsmitglied der FORIS AG beträgt 30.000,00 EUR.
|
| b) |
Funktionszuschlag
Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält die 1,5-fache Grundvergütung. Damit wird der hervorgehobenen Stellung des Aufsichtsratsvorsitzenden
Rechnung getragen. Er ist zentraler Ansprechpartner für den Vorstand und mit der Koordination der Aufsichtsratsarbeit befasst.
|
Fälligkeit
Die für ein Geschäftsjahr zu zahlende Grundvergütung ist fällig und zahlbar mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die
Entlastung des Aufsichtsrats für das betreffende Geschäftsjahr zu beschließen hat. So wurde die Vergütung für das Geschäftsjahr
2021 mit Ablauf der Hauptversammlung 2022 fällig und ausgezahlt. Entsprechendes gilt für die Aufsichtsratsvergütung 2022 mit
Blick auf die Hauptversammlung 2023.
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Aufsichtsrats existieren nicht.
Geschuldete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in den Geschäftsjahren 2022 und 2021 Übersicht geschuldete Vergütung (Grundvergütung und Funktionszuschlag)
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Dr. Christian Rollmann
|
Peter A. Börsch
|
Olaf Wilcke
|
Konzern-
Ergebnis
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Durchschnittlich gewährte Mitarbeiter-
vergütung
|
|
Gesamtvergütung 2022
|
45 TEUR |
30 TEUR |
30 TEUR |
TEUR 152 |
TEUR 70
|
| 100% |
100% |
100% |
|
Feste Vergütung 2022
|
30 TEUR |
30 TEUR |
30 TEUR |
| 67% |
100% |
100% |
Funktionszuschlag/
Sitzungsgeld 2022
|
15 TEUR |
0 TEUR |
0 TEUR |
| 33% |
0% |
0% |
|
Gesamtvergütung 2021
|
45 TEUR |
30 TEUR |
30 TEUR |
TEUR -1.782 |
TEUR 67
|
| 100% |
100% |
100% |
|
Feste Vergütung 2021
|
30 TEUR |
30 TEUR |
30 TEUR |
| 67% |
100% |
100% |
Funktionszuschlag/
Sitzungsgeld 2021
|
15 TEUR |
0 TEUR |
0 TEUR |
| 33% |
0% |
0% |
Die geschuldete Gesamtvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beläuft sich auf insgesamt
105 TEUR. Davon entfallen auf den Aufsichtsvorsitzenden Herr Dr. Rollmann 45 TEUR und auf die Aufsichtsratsmitglieder Herrn
Börsch und Herrn Wilcke jeweils 30 TEUR. Während sich die Gesamtvergütung für die Herren Börsch und Wilcke lediglich aus einem
festen Vergütungsbestandteil zusammensetzt, erhält Herr Dr. Rollmann funktionsbedingt zusätzlich zur Festvergütung einen Zuschlag
in Höhe von 15 TEUR.
Die im Jahr 2022 gewährte, d.h. die an die Aufsichtsratsmitglieder tatsächlich ausgezahlte Vergütung, entsprach aufgrund der
vorstehend beschriebenen Fälligkeit der Aufsichtsratsvergütung der für das Jahr 2021 geschuldeten Vergütung.
Vertikalvergleich über die geschuldete Gesamtvergütung des Aufsichtsrats in den Geschäftsjahren 2022, 2021 und 2020
Für den Vergleich der geschuldeten Vergütung im Zeitablauf wird beginnend mit dem erstmalig für das Geschäftsjahr 2021 erstellten
Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG ein Fünf-Jahres-Vertikalvergleich in den kommenden Jahren sukzessive aufgebaut werden.
Daher ist der nachstehende Vergleich auf die Veränderungen zwischen dem zu berichtenden Geschäftsjahr 2022 und den Vorjahren
2021 und 2020 beschränkt.
|
Vertikalvergleich
|
Vertikalvergleich
|
|
|
Veränderung
2022 zu 2021
|
|
Veränderung
2021 zu 2020
|
|
Zum 31.12.2022 amtierende Organmitglieder
|
Zum 31.12.2021 amtierende Organmitglieder
|
|
Dr. Christian Rollmann
|
0,00% |
Dr. Christian Rollmann
|
-11,80% |
|
Peter A. Börsch
|
0,00% |
Peter A. Börsch
|
-11,80% |
|
Olaf Wilcke
|
0,00% |
Olaf Wilcke
|
-11,80% |
|
Ertragskennziffern
|
Ertragskennziffern
|
|
Konzernergebnis
|
108,5% |
Konzernergebnis
|
-26,3% |
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
|
|
Durchschnittliche Mitarbeiter
|
11% |
Durchschnittliche Mitarbeiter
|
23% |
|
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
4% |
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
14% |
|
Vertikalvergleich
|
Die geschuldete Aufsichtsratvergütung ist im Geschäftsjahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Im Rahmen des von der
Verwaltung vorgelegten und durch die Hauptversammlung 2021 beschlossenen Aufsichtsratsvergütungssystems ist eine Pauschalvergütung
vorgesehen.
Bonn, den 29. März 2023
FORIS AG
Der Vorstand und der Aufsichtsrat
Frederick Iwans Dr. Christian Rollmann
VERMERK DES ABSCHLUSSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS
An die FORIS AG, Bonn
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der FORIS AG, Bonn, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 daraufhin formell
geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG
haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (02.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und
der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben
wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung
und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Abschlussprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Frankfurt, den 29. März 2023
Dornbach GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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|
gez. Jochen Ball
Wirtschaftsprüfer
|
gez. Roman Brinskelle
Wirtschaftsprüfer
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|
Teilnahme an der Hauptversammlung und Anmeldung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wie folgt nachgewiesen haben:
Aktionäre müssen sich spätestens zum Donnerstag, 25. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), unter der für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle
| |
FORIS AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
angemeldet und ihr gegenüber den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung
– also am Donnerstag, 11. Mai 2023, 0:00 Uhr (MESZ), (sogenannter „Record Date“, nachfolgend „Nachweisstichtag“) - Aktionär der Gesellschaft waren. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den
Anteilsbesitz in deutscher oder englischer Sprache nachzuweisen, hierzu reicht in jedem Fall ein vom Letztintermediär gemäß
§ 67c Absatz 3 Aktiengesetz ausgestellter Nachweis aus.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig
ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß eingehenden Nachweis bei der Gesellschaft
sicherzustellen und einen möglichst frühzeitigen Versand der Eintrittskarte zu ermöglichen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung der Aktionärsrechte als
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und der Umfang der Aktionärsrechte richten sich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Erwerbe und Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag wirken sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und auf den Umfang der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung aus. Erwerbe von Aktien,
die erst nach dem Nachweisstichtag erfolgen, berechtigen damit weder zur Teilnahme noch zur Ausübung von Aktionärsrechten
in der Hauptversammlung. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre erhalten für die diesjährige Hauptversammlung von ihrer jeweiligen Depotbank eine oder
mehrere Eintrittskarten sowie ein Formular für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nebst weiteren Erläuterungen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen
Bevollmächtigten, z.B. durch das depotführende Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl,
ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes - wie oben unter "Teilnahme
an der Hauptversammlung und Anmeldung" erläutert - erforderlich. Ein Vollmachtsformular, das die Aktionäre für die Erteilung
der Bevollmächtigung verwenden können, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.
Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann – aber nicht muss –, erhalten
die Aktionäre zusammen mit den Eintrittskarten, die nach der Anmeldung übersandt werden.
Für den Fall der Bevollmächtigung von Intermediären im Sinne von § 135 Aktiengesetz oder diesen Gleichgestellten, wird weder
vom Gesetz Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall besondere Regelungen. Die für die Bevollmächtigung erforderliche
Form ist daher bei dem jeweils zu bevollmächtigenden Intermediär zu erfragen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen
Fällen einem bestimmten Intermediär erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte
weitere in § 135 Aktiengesetz genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs beeinträchtigt allerdings
gemäß § 135 Abs. 7 Aktiengesetz die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Vorstehendes gilt sinngemäß für die Bevollmächtigung
von Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (§ 135 Abs. 8 Aktiengesetz).
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären daneben die Möglichkeit an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter übt das
Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von den Aktionären erteilten Weisungen aus. Soll der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen sie zwingend Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden
soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist die Vollmacht ungültig.
Diejenigen Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht und Weisungen erteilen wollen,
müssen hierfür ebenfalls zur Hauptversammlung angemeldet sein. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung und der Widerruf von Weisungen bedürfen der Textform und müssen der Gesellschaft
unter folgender Adresse zugehen
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FORIS AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de FORIS AG
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Die Vollmachten mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum Dienstag, 30. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden.
Bitte beachten Sie hierbei, dass auch im Falle einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich ist.
Die notwendigen Unterlagen und Informationen hierzu erhalten die Aktionäre nach ihrer Anmeldung.
Des Weiteren können die Informationen zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters auch im
Internet unter
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2023
eingesehen werden.
Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 231.739 Aktien der FORIS AG) erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die verlangenden Aktionäre haben
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie
die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Versammlung, also bis zum Montag, 1. Mai 2023, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich), unter folgender Adresse zugehen:
| |
FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
|
Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge
Darüber hinaus ist jeder Aktionär nach Maßgabe von §§ 126, 127 Aktiengesetz berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung
oder Wahlvorschläge zu übersenden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die - bei Einhaltung der weiteren Voraussetzungen - nach
§ 126 Aktiengesetz zugänglich zu machen sind, müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:
| |
FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20
53113 Bonn
E-Mail: vorstand@foris.com
|
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/hauptversammlungen
im Bereich „Für Aktionäre“ unter der Rubrik „Hauptversammlungen“ unverzüglich zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens
14 Tage vor der Versammlung, also bis zum Mittwoch, 17. Mai 2023, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die vorstehend genannte Adresse übersandt hat.
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
mit der Maßgabe sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen.
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der FORIS AG zu den mit
ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in dem Konzernabschluss der FORIS AG einbezogenen Unternehmen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital auf 4.634.774,00 EUR, eingeteilt in 4.634.774
Stückaktien. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Stückaktien. Die Gesamtzahl
der Stimmrechte beträgt somit 4.634.774.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend angesprochenen Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung, auf die
Übersendung von Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen sowie auf die Erteilung von Auskunft finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/hauptversammlungen
Unterlagen, Informationen nach § 124a Aktiengesetz und weitere Informationen zur Hauptversammlung
Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft
https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/finanzberichte-und-publikationen.html
zugänglich und liegen auch in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Kurt-Schumacher-Str. 18 – 20, 53113 Bonn, zur Einsicht
der Aktionäre aus. Eine Abschrift der zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen wird den Aktionären auf Anfrage unverzüglich
zugesandt.
Die Informationen nach § 124a Aktiengesetz sind über die Internetseite der Gesellschaft
https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter der Internetadresse
https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/hauptversammlungen
bekannt gegeben.
Zeitangaben
Sämtliche Zeitangaben im Abschnitt „Weitere Angaben zur Einberufung“ sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen
Zeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei
Stunden.
Informationen zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, um den Aktionären die
Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Für die Verarbeitung
ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO).
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Gesellschaft verschiedene Dienstleister. Diese erhalten von
der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind. Die Dienstleister verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene
Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
zur Verfügung gestellt.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht.
Jede Person, deren Daten betroffen sind, hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht
auf Datenübertragung nach Kap. III DSGVO. Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
vorstand@foris.com
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:
| |
FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
|
Zudem besteht nach näherer Maßgabe von Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden.
Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger veröffentlicht und wurde darüber hinaus am selben Tag solchen Medien
zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten.
Bonn, im April 2023
Der Vorstand
Hinweis: Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise
verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu
verstehen.
|
|
|
20.04.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
|
| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
FORIS AG |
|
Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20 |
|
53113 Bonn |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
info@foris.com |
| Internet: |
https://www.foris.com/ |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1613201 20.04.2023 CET/CEST
|
| 25.04.2022 | FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.06.2022 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
FORIS AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.06.2022 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
25.04.2022 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
FORIS AG
Bonn
WKN: 577 580 ISIN: DE0005775803
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der FORIS AG am 1. Juni 2022
Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
|
A. Inhalt der Mitteilung
|
| 1. |
Eindeutige Kennung des Ereignisses |
Ordentliche Hauptversammlung der FORIS AG 2022 (Formale Angabe gemäß DVO: 0c2d952649baec11812d005056888925)
|
| 2. |
Art der Mitteilung |
Einberufung der Hauptversammlung (Formale Angabe gemäß DVO: NEWM)
|
|
B. Angaben zum Emittenten
|
| 1. |
ISIN |
DE0005775803 |
| 2. |
Name des Emittenten |
FORIS AG |
|
C. Angaben zur Hauptversammlung
|
| 1. |
Datum der Hauptversammlung |
1. Juni 2022 (Formale Angabe gemäß DVO: 20220601)
|
| 2. |
Uhrzeit der Hauptversammlung |
12:00 Uhr (MESZ) (Formale Angabe gemäß DVO: 10:00 Uhr (UTC))
|
| 3. |
Art der Hauptversammlung |
Ordentliche Hauptversammlung (Formale Angabe gemäß DVO: GMET)
|
| 4. |
Ort der Hauptversammlung |
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Geschäftssitz der FORIS AG, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn |
| 5. |
Aufzeichnungsdatum (Nachweisstichtag, sog. Record Date) |
11. Mai 2022, 00:00 Uhr (MESZ) (Formale Angabe gemäß DVO: 20220510; 22:00 Uhr (UTC))
|
| 6. |
Internetseite zur Hauptversammlung / Uniform Resource Locator (URL) |
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2022 |
Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212)
Weitere Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angaben der
Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden:
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2022
Überblick über die Tagesordnung
| TOP 1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts
und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2021, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a und 315a HGB
|
| TOP 2 |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
|
| TOP 3 |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
|
| TOP 4 |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
|
| TOP 5 |
Aufsichtsratswahl
| TOP 5.1 |
Herr Dr. Christian Rollmann
|
| TOP 5.2 |
Herr Peter A. Börsch
|
|
| TOP 6 |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts der FORIS AG zum Geschäftsjahr 2021
|
| TOP 7 |
Ermächtigung zu Erwerb und Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
|
Verbindlicher Charakter der Abstimmungen (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO)
Die vorgesehenen Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5
sowie zu Tagesordnungspunkt 7 haben verbindlichen Charakter. Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 6 hat empfehlenden
Charakter. In Bezug auf den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 6 ist zu beachten, dass der Beschluss der Hauptversammlung
auch im Falle der Nicht-Billigung weder Rechte noch Pflichten begründet. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen
jeweils mit 'Ja' (Befürwortung) oder 'Nein' (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2022
Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Mittwoch, 1. Juni 2022, um 12:00 Uhr (MESZ) in den Räumlichkeiten
der FORIS AG, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2022 ein (Einlass ab 11:30
Uhr MESZ).
Tagesordnung
| TOP 1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts
und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2021, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a und 315a HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist
damit festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.
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| TOP 2 |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.
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| TOP 3 |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.
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| TOP 4 |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dornbach Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dornbachstr. 1a,
61352 Bad Homburg v.d. Höhe, zur Abschlussprüferin und Konzernabschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2022 zu bestellen.
Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden gemäß der EU-Abschlussprüferverordnung
keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten
Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.
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| TOP 5 |
Aufsichtsratswahl
Mit Beendigung der Hauptversammlung am 1. Juni 2022 endet die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder. Es ist deshalb
eine Neuwahl der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat durch die diesjährige Hauptversammlung erforderlich.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich aus drei Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die ausschließlich von den Anteilseignern
gewählt werden. Es gelten die aktienrechtlichen Bestimmungen für die Aufsichtsratswahl und die Zusammensetzung des Aufsichtsrats.
Der amtierende Aufsichtsrat legt der Hauptversammlung Wahlvorschläge für die Wahl der neuen Aufsichtsratsmitglieder vor. Diese
beruhen auf sorgfältigen Erwägungen des Gesamtgremiums, unter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und Berücksichtigung
der Besonderheiten und spezifischen Belange der Gesellschaft sowie der Größe des Aufsichtsgremiums. Hierbei wurden auch die
neuen gesetzlichen Anforderungen an die Zusammensetzung in Bezug auf Erfahrungen auf den Gebieten der Rechnungslegung und
der Abschlussprüfung berücksichtigt. Aktuell steht aus Sicht des Aufsichtsrats hier u.a. die Kontinuität und Erfahrung des
Gesamtgremiums im Fokus. Um jedoch eine hinreichende Flexibilität für künftige Neuausrichtungen in der Aufsichtsratsarbeit
zu gewährleisten, soll die Bestelldauer dahingehend beschränkt sein, dass die Aufsichtsratsmitglieder bis zu der Hauptversammlung
gewählt werden, die über die Entlastung für das dritte volle Geschäftsjahr nach der Bestellung befindet, wobei das laufende
Geschäftsjahr nicht mitgezählt wird. Damit liegt die Bestelldauer aller Aufsichtsratsmitglieder gleichermaßen erkennbar unter
der gesetzlichen Höchstfrist.
Nach dem Vorschlag des Aufsichtsrats sollen sämtliche aktuellen Mitglieder des Aufsichtsrats, d.h. Herr Dr. Christian Rollmann,
Herr Peter A. Börsch und Herr Olaf Wilcke, wieder gewählt werden. Hierbei sieht der Aufsichtsrat eine einheitliche Amtszeit
aller drei Mitglieder bis zu der Hauptversammlung vor, die über die Entlastung für das dritte volle Geschäftsjahr entscheidet,
wobei das aktuell laufende Geschäftsjahr nicht mitgezählt wird. Amtszeitende wäre damit das Ende der Hauptversammlung, die
über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 befindet.
Es ist vorgesehen, dass Herr Dr. Christian Rollmann im Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung für den Vorsitz im Aufsichtsrat
vorgeschlagen wird.
Der Aufsichtsrat hat sich vorab bei sämtlichen Kandidaten versichert, dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand bewältigen
können.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelwahl wie folgt über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat abstimmen zu
lassen:
| TOP 5.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Christian Rollmann, Rechtsanwalt in Einzelkanzlei, wohnhaft in Bonn, für die Zeit
ab der Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, zu wählen.
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Angaben über den zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten
Persönliche Angaben:
| Name: |
Dr. Christian Rollmann |
| Nationalität: |
deutsch |
| Ausgeübter Beruf: |
Rechtsanwalt in Einzelkanzlei |
| Wohnhaft in: |
Bonn |
| Geboren am: |
20.November 1959 |
Ausbildung
| 1978 |
Abitur, Gymnasium Hammonense 1657 |
| 1987 - 1984 |
Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Göttingen |
| 1984 |
Erste Juristische Staatsprüfung, Universität Göttingen |
| 1985 |
Promotionsstipendium der Claussen-Stiftung im Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft |
| 1985 |
Besuch und Abschluss des Fachanwaltslehrgangs Steuerrecht des Deutschen Anwaltsinstituts in Darmstadt |
| 1986 |
Promotion zum 'Dr. jur.' aufgrund der Dissertation 'Die Universität als Wirtschaftsunternehmen' |
| 1987/88 |
Wahlstation bei Rechtsanwalt Marvin M. Wodlinger, Millville, New Jersey, USA |
| 1988 |
Besuch und Abschluss des Fachanwaltslehrgangs Verwaltungsrecht des Deutschen Anwaltsinstituts in Darmstadt |
| 1989 |
Zweite Juristische Staatsprüfung, OLG Celle |
Zusatzqualifikationen
| 1988 |
Examensrepetitor im Öffentlichen Recht für Alpmann & Schmidt in Gießen |
| 1995 - 2001 |
Prüfer des Landesjustizprüfungsamtes in Köln für das Fach Öffentliches Recht |
Beruflicher Werdegang
| 1984 - 1986 |
Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht bei Prof. Dr. H. Ebersbach |
| 1986 - 1987 |
Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht bei Prof. Dr. Chr. Starck, Arbeitsgemeinschaftsleiter 'Öffentliches
Recht für Anfänger'
|
| 1989 - 2005 |
Rechtsanwalt in der Kanzlei Neukirchen, Thiele, Dr. Rollmann, Küpper in Bonn |
| 1991-1998 |
Geschäftsführer der Deutschen Anwalt Akademie GmbH in Bonn |
| 1998 - 2009 |
Vorstand der FORIS AG (2002-2009 als Alleinvorstand) |
| Ab 2009 |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der FORIS AG |
| 2009 |
Gründungsgesellschafter der Max and Mary AG |
| Ab 2005 |
Rechtsanwalt in Einzelkanzlei |
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Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
| - |
Max und Mary AG (Aufsichtsratsvorsitz)
|
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
Persönliche und geschäftliche Beziehungen
Herr Dr. Christian Rollmann ist wesentlicher Aktionär. Zudem ist er seit 2009 Aufsichtsratsvorsitzender der Gesellschaft und
war zuvor Vorstand der FORIS AG. Mit Blick auf die Beteiligungsstruktur und die Expertise von Herrn Dr. Rollmann erachtet
es der Aufsichtsrat für sinnvoll, dass Herr Dr. Rollmann Aufsichtsratsmitglied und Vorsitzender des überwachenden Aufsichtsrates
ist.
|
| TOP 5.2 |
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Peter A. Börsch, Gründer / Inhaber / Geschäftsführer CMC Change Management Consulting,
wohnhaft in Köln, für die Zeit ab der Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, zu wählen.
Angaben über den zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten
Persönliche Angaben:
| Name: |
Peter A. Börsch |
| Nationalität: |
deutsch |
| Ausgeübter Beruf: |
Geschäftsführer CMC Change Management Consulting |
| Wohnhaft in: |
Köln |
| Geboren am: |
11. Januar 1961 |
Ausbildung
| 1973 - 1980 |
Maximilian Kolbe-Gymnasium, Köln Porz (zzgl. diverse Praktika und Auslandsaufenthalte) |
| 1980 - 1981 |
Wehrdienst, Rheine + Wesel (inklusive diverser Aushilfstätigkeiten und Sprachaufenthalte) |
| 1981 - 1985 |
European Business School, Oestrich-Winkel + London + Paris (inclusive diverse Praktika im In- und Ausland) Abschluss: Diplom-Betriebswirt
|
Beruflicher Werdegang
| 1985 - 1989 |
IBM-Deutschland GmbH, Stuttgart + Sindelfingen Controlling + Anwendungsentwicklung
|
| 1989 - 1994 |
IBB Internationale Betriebsberatung GmbH, Karlsruhe + Wien + Köln Junior Berater + Senior-Berater
|
| Seit 01/1990 |
MBW Mittelstandsberatung GmbH, Köln (je 50% Sparkasse KölnBonn+CMC) Initiator/Gründer + Geschäftsführer
|
| Seit 07/1994 |
CMC Change Management Consulting, Köln (als Partner mit Jens Jung) Gründer/Inhaber + Geschäftsführer
|
| Seit 2018 |
Aufsichtsratsmitglied der FORIS AG |
Expertise
| Rechnungswesen/ Controlling |
Im Rahmen der ersten Berufserfahrungen, der Beratungstätigkeit (als ausgelagerte Controlling-Abteilung in den unterschiedlichsten
Unternehmensphasen) und der eigenen unternehmerischen Tätigkeit
|
| Finanzierungen/ Investitionen |
Im Rahmen der banknahen Beratungstätigkeit (von Standardfinanzierungen bis hin zu Sanierungsfällen) und Beiratstätigkeit (inklusive
Management-Buyouts und Gesellschafterrestrukturierungen)
|
| Organisations-/IT- Entwicklung |
Im Rahmen der ersten Berufserfahrungen, der Beratungstätigkeit (als ausgelagerte Organisationsabteilung im Finanzdienstleistungsbereich)
und auch diverser Projektsteuerungsaufgaben
|
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
| * |
Schmidt-Rudersdorf GmbH & Co. KG, Bergisch Gladbach (Beiratsvorsitz)
|
| * |
Kipp & Grünhoff GmbH & Co. KG, Leverkusen (Beiratsvorsitz)
|
| * |
DBH GmbH, Düsseldorf (Beiratsvorsitz)
|
| * |
H.W. Schmitz-Gruppe, Andernach (Beiratsmitglied)
|
| * |
C+S Service GmbH, Bergisch Gladbach (Beiratsvorsitz)
|
| * |
Hüttemann Holzfachzentrum GmbH (Beiratsvorsitz)
|
Persönliche und geschäftliche Beziehungen
Zwischen Herrn Börsch und der FORIS AG oder deren Konzerngesellschaften und Organen sowie einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne des Deutschen Corporate Governance
Kodex. Der vorgeschlagene Kandidat ist als unabhängig anzusehen.
|
| TOP 5.3 |
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Olaf Wilcke, Chief Sales Officer Katjes International GmbH & Co. KG, wohnhaft in Bonn,
für die Zeit ab der Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, zu wählen.
Angaben über den zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten
Persönliche Angaben:
| Name: |
Olaf Wilcke |
| Nationalität: |
deutsch |
| Ausgeübter Beruf: |
Chief Sales Officer, Katjes International GmbH & Co. KG |
| Wohnhaft in: |
Bonn |
| Geboren am: |
11.Mai 1958 |
Ausbildung
| 1979 |
Abitur |
| 1979 - 1981 |
Coutinho, Caro & Co., Hamburg Ausbildung zum Außenhandelskaufmann: Außenhandelskaufmann
|
| 1981- 1984 |
Deutsche Außenhandels- und Verkehrsakademie (DAV), Bremen, Madrid, Oxford Abschluss Studium der Betriebswirtschaftslehre: Betriebswirt
|
Zusatzqualifikationen
Beruflicher Werdegang
| 1984 - 1986 |
Bremer Lagerhaus Gesellschaft, Bremen Sachbearbeiter Vertrieb / Import
|
| 1986 - 1996 |
British - American Tabacco (Germany) GmbH, Hamburg, Brüssel, Rom Junior Area Manager / Area Manager Vertrieb international Senior Product Manager / Group Brand Manager Marketing Regional Director / Geschäftsführer Vertrieb und Marketing
|
| 1997 - 1998 |
Melitta Kaffee GmbH, Bremen Bereichsleiter Marketing Deutschland und Export
|
| 1998 - 2005 |
Intersnack Knabbergebäck GmbH, Köln Leiter Business Development
|
| 2005 - 2009 |
Zentis GmbH & Co. KG, Aachen Director International Brands & Export Handel
|
| 2010 - 2019 |
Alfred Ritter GmbH & Co. KG, Waldenbuch Geschäftsführer Vermarktung International Seit 2019 Katjes International GmbH & Co.KG Chief Sales Officer
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| Seit 2009 |
Stellvertretender Aufsichtsratsvorstitzender der FORIS AG |
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
| - |
Vorstand bei German Sweets (Unterorganisation des BDSI - Bund der deutschen Süßwarenindustrie), Bonn
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Persönliche und geschäftliche Beziehungen
Zwischen Herrn Wilcke und der FORIS AG oder deren Konzerngesellschaften und Organen sowie einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne des Deutschen Corporate Governance
Kodex. Auch unter Berücksichtigung der Amtsdauer von Herrn Wilcke (Ziffer C.7 des DCGK), wird Herr Wilcke aus Sicht des amtierenden
Aufsichtsrates als unabhängig erachtet. Seine unabhängige und kritisch würdigende Ausübung der Überwachungstätigkeit sieht
der Aufsichtsrat als gegeben an.
|
|
| TOP 6 |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts der FORIS AG zum Geschäftsjahr 2021
In diesem Jahr wurde von der FORIS AG erstmals ein Vergütungsbericht nach Maßgabe von § 162 Aktiengesetz erstellt und durch
den Abschlussprüfer geprüft. Dieser Vergütungsbericht betrifft das Geschäftsjahr 2021.
Aufsichtsrat und Vorstand legen der Hauptversammlung gemäß § 120a Aktiengesetz den in den nachstehenden Angaben zu Tagesordnungspunkt
5 wiedergegebenen, gemäß § 162 Aktiengesetz für das Geschäftsjahr 2021 erstellten und von dem Abschlussprüfer Dornbach Revisions-
und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dornbachstr. 1a, 61352 Bad Homburg v.d. Höhe, gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz
geprüften sowie mit dem Prüfungsvermerk versehenen Vergütungsbericht der FORIS AG vor.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der nach § 162 Aktiengesetz erstellte und geprüfte Vergütungsbericht der FORIS AG für das Geschäftsjahr 2021 wird gebilligt.
Vergütungsbericht der FORIS AG zum Geschäftsjahr 2021
(Anlage zu Tagesordnungspunkt 6)
VERGÜTUNGSBERICHT DER FORIS AG Gemäß § 162 AktG
Mit dem Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat berichtet die Gesellschaft gemäß § 162 AktG über die im Jahr 2021
gewährte und geschuldete Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der FORIS AG sowie über die jeweils angewandten
Grundsätze des Vergütungssystems für das vergangene Jahr.
Weitere Angaben zur Vergütung der Organe finden sich zudem im Konzernanhang sowie im Anhang zum Jahresabschluss.
Überblick über die Grundzüge der gewährten Vorstandsvergütung für die Vorstandsmitglieder der FORIS AG
Grundlagen, Zielsetzung und Zusammensetzung der Vorstandsvergütung (§ 162 Absatz 1, Nr. 1 AktG)
Das Vergütungssystem für den Vorstand der FORIS AG soll dazu dienen, die einzelnen Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem
jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten. Es soll sowohl die Leistung des Gesamtvorstands als
auch eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens und den Anteil des Vorstands hieran berücksichtigen.
Es sollen Anreize für eine Steigerung des Unternehmenswertes und eine erfolgsorientierte Unternehmensführung gesetzt werden.
Das Vorstandsvergütungssystem ist ein wesentlicher Baustein zur Förderung der Geschäftsstrategie der FORIS AG.
Die auf Basis des Vergütungssystems gewährte Vorstandsvergütung orientiert sich an der Unternehmensgröße und am wirtschaftlichen
Erfolg der FORIS AG, der Tätigkeit der Vorstandsmitglieder, der Leistung des Gesamtvorstands sowie am wirtschaftlichen Umfeld.
Um die einzelnen Punkte angemessen zu berücksichtigen, unterliegt die Vergütungspolitik einer fortlaufenden Überprüfung durch
den Aufsichtsrat.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
| - |
einer Festvergütung als Grundgehalt, d. h. einer festen, auf das Gesamtjahr bezogenen Vergütung, die in zwölf gleichen Raten
ausgezahlt wird,
|
| - |
einer erfolgsabhängigen Vergütung, welche sich am periodischen Konzernergebnis bemisst und unter der Voraussetzung, dass ein
positives Ergebnis erzielt wird, jährlich ausgezahlt wird,
sowie
|
| - |
Nebenleistungen, insbesondere Versicherungsprämien für einen angemessenen Versicherungsschutz; diese Nebenleistungen ergänzen
die anderen Vergütungsbestandteile.
|
Prozentual setzen sich die einzelnen Komponenten der Vorstandsvergütung bei Erreichen der im Vergütungssystem festgelegten
Maximalvergütung wie folgt zusammen:
Bei der vorstehenden Zusammensetzung der Vergütung wurden insbesondere folgende wesentliche Faktoren berücksichtigt:
| - |
Der Festvergütung wird mit Blick auf Unternehmensgröße und Organisation der Gesellschaft sowie in Bezug auf die Tätigkeiten
und Verantwortungsbereiche der Vorstandsmitglieder eine herausgehobene Bedeutung beigemessen. Sie bildet zugleich auch den
Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Maximalvergütung, weil die erfolgsabhängige Vergütung durch die Höhe der Festvergütung
gedeckelt wird und diese nicht übersteigen kann.
|
| - |
Aufgrund der Unternehmensgröße und der unmittelbaren Verknüpfung mit dem Jahresergebnis ist der variable Vergütungsanteil
im Verhältnis zur Festvergütung derzeit eher von untergeordneter Bedeutung und zugleich einfach und prägnant ausgestaltet.
Maßgeblicher Faktor der erfolgsabhängigen Vergütung ist das jährliche Konzernergebnis vor Steuern. Hiervon wird prozentual
die variable Vergütung des einzelnen Vorstandsmitglieds abgeleitet. Im Einzelfall kann bei Erreichen eines Schwellenwertes
eine zusätzliche Pauschalzahlung erfolgen. Weitere variable Vergütungsbestandteile werden nicht gewährt.
|
| - |
Die Nebenleistungen haben ebenfalls eine lediglich nachgeordnete Bedeutung. Der Umfang der Nebenleistungen ist mit Blick auf
die Gesamtvergütung stark begrenzt. Sie werden unabhängig von konkreten Leistungsdaten gewährt und ergänzen die weiteren Vergütungskomponenten
in angemessener Weise.
|
Bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat auch Daten zur Vergütung aller Mitarbeiter/innen
des Unternehmens, ohne allerdings eine unmittelbare Verknüpfung zwischen der Mitarbeitervergütung und dem Vorstandsvergütungssystem
herzustellen.
Maximalvergütung
Die Maximalvergütung des Vorstands orientiert sich, wie bereits ausgeführt, an der mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern
vereinbarten Festvergütung. Der variable, am Konzernergebnis bemessene Anteil der Vergütung kann, abhängig vom tatsächlichen
Konzernergebnis, maximal die Höhe der jeweiligen Festvergütung erreichen. Hinzuzurechnen sind die in Summe geringfügigen Nebenleistungen.
Die Maximalvergütung beträgt somit insgesamt rund 420 TEUR je Vorstand.
Aufschubzeiten und Rückforderungsmöglichkeiten
Das Vergütungssystem sieht vor, dass die Festvergütung in zwölf gleichen monatlichen Anteilen ausgezahlt wird. Die variable
Vergütungskomponente ist nach der Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Eine Rückforderung ist nicht vorgesehen.
Es besteht das gesetzliche Anpassungsrecht des Aufsichtsrats gemäß § 87 Abs. 2 AktG.
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte und deren Beendigung
Die Umsetzung des Vorstandsvergütungssystems erfolgt durch entsprechende Vereinbarungen mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern
in deren Dienstverträgen, wobei die Gesellschaft beim Abschluss dieser Verträge durch den Aufsichtsrat vertreten wird, sowie
durch die Feststellung des jeweiligen Konzernergebnisses, von welchem die variable Vergütung abgeleitet wird. Die grundsätzliche
Laufzeit der entsprechenden Vergütungsregelungen in den Dienstverträgen entspricht dabei der Laufzeit der Verträge bzw. dem
Bestellungszeitraum.
Der Vertrag mit Herrn Professor Dr. Hanns-Ferdinand Müller hat ebenso wie der Vertrag mit Herrn Frederick Iwans eine Laufzeit
bis zum 31. Dezember 2023.
Bei Bedarf, z.B. aufgrund gesetzlicher Änderungen, können die Vereinbarungen zur Vergütung im beiderseitigen Einvernehmen
angepasst werden.
Darüber hinaus gelten die bereits vorstehend genannten Sonderregelungen bei einem Anpassungsbedarf aufgrund außerordentlicher
Umstände bzw. gemäß § 87 Abs. 2 AktG.
Hinzu kommt die Möglichkeit der Kündigung der Dienstverträge aus wichtigem Grund.
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Dienstverhältnisse enthalten die Vorstandsdienstverträge keine Regelungen zu Abfindungszahlungen.
Verfahren zur Festlegung des Vergütungssystems und der individuellen Vergütung
Das Vorstandsvergütungssystem wird durch den Aufsichtsrat bestimmt. Ebenso werden die individuellen Verträge mit den Vorstandsmitgliedern
durch den Aufsichtsrat vereinbart.
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das Vergütungssystem und die individuellen vertraglichen Vereinbarungen. Dem Aufsichtsrat
liegen sowohl die Daten der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens als auch die Vergütungen der Mitarbeiter vor.
Soweit Interessenkonflikte auftreten, sind diese nach den grundsätzlichen Vorgaben für Vorstand und Aufsichtsrat offenzulegen.
Aktuell sind solche im Hinblick auf die Festlegung des Vergütungssystems und der individuellen Vorstandsdienstverträge und
Zielvereinbarungen nicht erkennbar. Zur allgemeinen Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats gehört es, etwaige Risiken zu überprüfen
und bei Auftreten von Konflikten zu reagieren.
Bei einer Anpassung des Vergütungssystems durch den Aufsichtsrat wird dieses erneut der Hauptversammlung vorgelegt.
Gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2021
Im vorliegenden Vergütungsbericht ist gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG über die jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren
Mitglied des Vorstands und Aufsichtsrats im letzten Geschäftsjahr geschuldete und gewährte Vergütung zu berichten. Entsprechend
dem Grundsatz der Klarheit und Verständlichkeit gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG werden im Nachfolgenden zunächst die im Vergütungsbericht
verwendeten Begrifflichkeiten 'geschuldet' und 'gewährt' erläutert.
Geschuldet
Eine Vergütung gilt als geschuldet, wenn die Gesellschaft eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber einem Organmitglied
hat, diese fällig, aber noch nicht erfüllt und somit auch noch nicht in das Vermögen des Organmitglieds übergegangen ist.
Gewährt
Eine Vergütung gilt als gewährt, wenn sie dem Organmitglied tatsächlich zufließt und damit in sein Vermögen übergeht, unabhängig
davon, ob der Zufluss zur Erfüllung einer Verpflichtung oder rechtsgrundlos erfolgt. Für den vorliegenden Vergütungsbericht
wird als Zuflusszeitpunkt jener Zeitpunkt bzw. jene Periode festgelegt, in der die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit
vollständig erbracht wurde. Somit entspricht die 'gewährte Vergütung' derjenigen Vergütung, die für die im zu berichtenden
Geschäftsjahr vollständig erbrachten Leistungen gewährt wurde.
Ertragsentwicklung der Gesellschaft
Für die Ertragsentwicklung der Gesellschaft ist als Ertragskennziffer das Konzernergebnis maßgeblich, das dem zum Geschäftsjahresende
festgestellten Jahresüberschuss oder -fehlbetrag entspricht.
Vergütung der Arbeitnehmer
Für die Darstellung der Entwicklung und Veränderung der durchschnittlichen Mitarbeitervergütung auf Vollzeitäquivalenzbasis
gemäß § 162 AktG Abs. 1 wird auf die durchschnittlich gewährte Gesamtvergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FORIS-Konzerns
abgestellt. Zur Ermittlung dieses Betrags wurden die Bruttojahresgehälter von allen Mitarbeitern zugrunde gelegt, die zum
Stichtag am 31.12.2021 angestellt und für das Unternehmen tätig waren, ohne Berücksichtigung von Studenten, Reinigungskräften
oder sonstigen geringfügig Beschäftigten. Die Beträge für unterjährig eingestellte und/oder in Teilzeit arbeitende Mitarbeiter
wurden hierfür annualisiert bzw. auf Vollzeitbeträge hochgerechnet. Eingeflossen sind hierdurch die Daten von 27 Mitarbeitern.
Übersicht gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2021
Die für das Geschäftsjahr 2021 gewährte Gesamtvergütung an die Vorstände setzt sich jeweils aus einer Festvergütung sowie
aus Nebenleistungen zusammen. Die genannten Werte sind Brutto-Werte. Da sich das Konzernergebnis im Jahr 2021 auf -1.782 TEUR
beläuft und somit negativ ausfällt, entfällt der Anspruch auf die dienstvertraglich vereinbarte variable Vergütung. Die Gesamtvergütung
des Vorstandsmitglieds Herrn Iwans belief sich auf 211 TEUR und die von Herrn Prof. Dr. Müller auf 213 TEUR. Der Unterschied
beruht auf dem Eintrittsdatum von Herrn Iwans erst im Laufe des Monats Januar 2021.
Die durchschnittlich gewährte Mitarbeitervergütung, die wie vorstehend erläutert ermittelt wurde, belief sich im Geschäftsjahr
2021 auf 67 TEUR.
Zum Vergleich mit dem Vorjahr eine Übersicht über die gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2020.
1 Beginn der Vorstandstätigkeit zum 4. Januar 2021.
2 Beendigung der Vorstandstätigkeit zum 31. Dezember 2020.
Die für das Geschäftsjahr 2020 gewährte Gesamtvergütung an das Vorstandsmitglied Herr Prof. Dr. Müller belief sich auf 213
TEUR und setzte sich aus einer Festvergütung sowie aus Nebenleistungen zusammen. Die gewährte Gesamtvergütung von dem früheren
Vorstandsmitglied Herr Dr. Knoop, dessen Dienstvertrag zum 31.12.2020 endete, umfasste 179 TEUR.
Aufgrund des im Geschäftsjahr 2020 erzielten, negativen Konzernergebnisses in Höhe von - 1.411 TEUR entfiel entsprechend der
vertraglichen Vereinbarungen der Anspruch auf die variable Vergütung. Die durchschnittlich gewährte Mitarbeitervergütung belief
sich im Geschäftsjahr 2020 auf 59 TEUR und wurde auf der gleichen Grundlage ermittelt wie im Geschäftsjahr 2021. Für das Geschäftsjahr
2020 sind hierdurch die Daten von 22 Mitarbeitern eingeflossen.
Vertikalvergleich über die gewährte Vergütung des Vorstands, die Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie die durchschnittliche
Arbeitnehmervergütung im Geschäftsjahr 2021 und Vorjahr (§ 162 Absatz 1, Nr. 2 AktG)
Für den Vergleich der gewährten Vergütung im Zeitablauf wird beginnend mit dem erstmalig für das Geschäftsjahr 2021 erstellten
Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG ein Fünf-Jahres-Vertikalvergleich in den kommenden Jahren sukzessive aufgebaut werden.
Daher ist der nachstehende Vergleich auf die Veränderungen zwischen dem zu berichtenden Geschäftsjahr 2021 und dem Vorjahr
2020 beschränkt.
3 Beginn der Vorstandstätigkeit zum 4. Januar 2021.
Im Vergleich zur Vorstandsvergütung 2020 hat sich die Vergütung für das Vorstandsmitglied Herr Prof. Dr. Müller nicht verändert.
Herr Iwans nahm seine Vorstandstätigkeit erst im Geschäftsjahr 2021 auf, sodass hier kein Vergleich aufzuzeigen ist.
Die Ertragskraft des Unternehmens hat sich im Vergleich zum Vorjahr um 26% verschlechtert. Die durchschnittlich gewährte Mitarbeitervergütung
hat sich im Vergleich zum Vorjahr um 14% erhöht.
Übersicht der relativen Anteile der einzelnen im Jahr 2021 gewährten Vergütungskomponenten an der für die einzelnen Vorstandsmitglieder
gewährten Gesamtvergütung:
Die relative Zusammensetzung der Vergütungskomponenten im Geschäftsjahr 2021 war bei beiden Vorständen gleich. In beiden Fällen
machte die Festvergütung einen relativen Anteil von 95,7% und die Nebenleistung einen Anteil von 4,3% an der gewährten Gesamtvergütung
aus.
Zusätzliche Angaben zur Vorstandsvergütung gemäß § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG
Ergänzend zu dem Überblick über die Grundzüge der gewährten Vorstandsvergütung für die Vorstandsmitglieder der FORIS AG und
die konkrete Darstellung der geschuldeten und gewährten Vergütung im Jahr 2021 - mit entsprechenden Vergleichen zum Vorjahr
und unter Berücksichtigung der Ertragsziffern und der durchschnittlichen Mitarbeitervergütung - wird nachfolgend auf die zusätzlichen
Angaben zur Vorstandsvergütung nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG eingegangen.
Aktienbasierte Vergütung (§ 162 Absatz 1, Nr. 3 AktG)
Eine Vergütung der Vorstandsmitglieder in Aktien oder Aktienoptionen ist nach dem Vergütungssystem nicht vorgesehen und erfolgt
nicht. Von einer Gewährung von Aktienoptionen sieht der Aufsichtsrat ab.
Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile (§ 162 Absatz 1, Nr. 4 AktG)
Im Geschäftsjahr 2021 wurde keine variable Vergütung gewährt, eine Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile ist nicht
vorgesehen.
Abweichungen vom Vergütungssystems des Vorstands (§ 162 Absatz 1, Nr. 5 AktG)
Eine Abweichung von dem vom Aufsichtsrat beschlossenen und von der Hauptversammlung 2021 bestätigten Vergütungssystem des
Vorstands ist im zurückliegenden Jahr nicht erfolgt.
Berücksichtigung des Beschlusses der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 4 (§ 162 Absatz 1, Nr. 6 AktG)
Der Beschluss der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungssystems gemäß § 120a Absatz 4 AktG wird dem Grunde nach
berücksichtigt. Die Hauptversammlung hat den Vorschlag des neuen Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei einer Stimmabgabe
für 804.059 Aktien mit 685.892 Ja-Stimmen gegen 118.167 Nein-Stimmen in der Hauptversammlung vom 1. Juni 2021 angenommen.
Im Nachgang zu dieser Beschlussfassung erfolgte keine Anpassung des Vergütungssystems und keine Anpassung der konkreten Vergütungsvereinbarungen
mit den Vorstandsmitgliedern.
Einhaltung festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder (§ 162 Absatz 1, Nr. 7 AktG)
Die für das Geschäftsjahr 2021 gewährte Gesamtvergütung beträgt für das Vorstandsmitglied Herr Prof. Dr. Müller 213 TEUR und
für das Vorstandsmitglied Herrn Iwans 211 TEUR. Damit liegt die gewährte Gesamtvergütung unter der für beide Vorstände geltenden
Maximalvergütung von jeweils 420 TEUR.
Zugesagte Leistungen Dritter (§ 162 Absatz 2, Nr. 1 AktG)
Für das abgelaufene Geschäftsjahr sind keine Leistungen Dritter in Hinblick auf die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder zugesagt
oder gewährt worden.
Zugesagte Leistungen im Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit (§ 162 Absatz 2, Nr. 2 AktG)
Im Geschäftsjahr 2021 hat keines der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder seine Tätigkeit vorzeitig beendet. Auch wurden
keine Leistungen auf einen Zeitpunkt vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit vereinbart.
Zugesagte Leistungen im Fall der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit (§ 162 Absatz 2, Nr. 3 AktG)
Im Geschäftsjahr 2021 hat kein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit regulär beendet. Auch wurden keine Leistungen auf einen Zeitpunkt
regulärer Beendigung der Vorstandstätigkeit vereinbart.
Zugesagte Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder (§ 162 Absatz 2, Nr. 4 AktG)
Für das Geschäftsjahr 2021 wurden keine Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder gewährt oder mit diesen auf die zurückliegende
Tätigkeit bezogene Leistungsvereinbarungen abgeschlossen.
| 2. |
Aufsichtsratsvergütung
|
Überblick über die Grundzüge der gewährten Aufsichtsratvergütung für die Aufsichtsratsmitglieder der FORIS AG
Grundsätze der Aufsichtsratsvergütung
Der dreiköpfige Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand der FORIS AG. Er ist im Rahmen dieser Aufgabe in wichtige operative
und strategische Themen der Unternehmensführung eingebunden. Effektives Handeln ist hierbei wesentliche Voraussetzung für
die strukturierte und erfolgreiche Arbeit des Aufsichtsrats. Dabei soll auch entsprechend dem Grundsatz 24 des aktuellen DCGK
darauf geachtet werden, dass die Aufsichtsratsvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Mitglieder des
Aufsichtsrats sowie zur Lage der Gesellschaft steht.
Die Vergütung des Aufsichtsrats der FORIS AG besteht nach der Beschlussfassung der Hauptversammlung 2021 ausschließlich aus
einer Festvergütung. Mit dieser Vergütung soll der Anreiz für eine kontinuierliche Überwachung und Bewältigung der Aufgaben
des Aufsichtsrats im Interesse der FORIS AG gewährleistet werden.
Da der Vorsitz des Aufsichtsrates mit einem höheren Arbeitsaufwand verbunden ist, erhält der Aufsichtsratsvorsitzende eine
höhere Vergütung als die sonstigen Mitglieder. Weil der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern besteht und keine Ausschüsse
gebildet werden, ist der gesamte Kontroll- und Beratungsaufwand durch sämtliche Mitglieder gemeinsam zu erbringen, soweit
nicht Einzelaufgaben dem Aufsichtsratsvorsitzenden zuzuordnen sind. Dies setzt zahlreiche Zusammenkünfte und Besprechungen
voraus, die nicht allein im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Sitzungen pro Jahr erledigt werden können. Im Interesse
der Gesellschaft soll aber nicht jede mehrstündige Sitzung jeweilig mit einem Sitzungsgeld verbunden sein, sondern durch eine
angemessene Fixvergütung insgesamt abgegolten werden.
Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems
Über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 113 Abs. 3 Satz
1 AktG in der aktuellen Fassung mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung Beschluss gefasst. Hierbei kann die
Hauptversammlung die bestehenden Regelungen zur Vergütung des Aufsichtsrats entweder bestätigen oder ändern.
Eine solche Änderung wurde zuletzt durch die Hauptversammlung 2021 beschlossen. Zuletzt hatte die Hauptversammlung 2014 über
die Vergütung entschieden.
Überblick über die einzelnen Komponenten der Aufsichtsratsvergütung
Mit den einzelnen Vergütungselementen soll den Aufsichtsratsmitgliedern eine angemessene und ihren jeweiligen Aufgaben entsprechende
Vergütung gewährt werden.
| a) |
Grundvergütung
Die jährliche Grundvergütung für ein Aufsichtsratsmitglied der FORIS AG beträgt 30.000 EUR.
|
| b) |
Funktionszuschlag
Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält die 1,5-fache Grundvergütung. Damit wird der hervorgehobenen Stellung des Aufsichtsratsvorsitzenden
Rechnung getragen. Er ist zentraler Ansprechpartner für den Vorstand und mit der Koordination der Aufsichtsratsarbeit befasst.
|
Fälligkeit
Die für ein Geschäftsjahr zu zahlende Grundvergütung ist fällig und zahlbar mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die
Entlastung des Aufsichtsrats für das betreffende Geschäftsjahr zu beschließen hat. So wurde die Vergütung für das Geschäftsjahr
2020 mit Ablauf der Hauptversammlung 2021 fällig und ausgezahlt. Entsprechendes gilt für die Aufsichtsratsvergütung 2021 mit
Blick auf die Hauptversammlung 2022.
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Aufsichtsrats existieren nicht.
Geschuldete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in den Geschäftsjahren 2021 und 2020
Übersicht geschuldete Vergütung (Grundvergütung und Funktionszuschlag)
4 Für das Geschäftsjahr 2021 wurde das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat geändert. Die Gesamtvergütung bemisst sich fortan
aus einer festen Vergütung sowie einem Funktionszuschlag für den Aufsichtsratsvorsitzenden.
5 Im Jahr 2020 galt das alte Vergütungssystem für den Aufsichtsrat, das neben einer festen Vergütung ein Sitzungsgeld für die
Mitglieder des Aufsichtsrats vorsah.
Die geschuldete Gesamtvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beläuft sich auf insgesamt
105 TEUR. Davon entfallen auf den Aufsichtsvorsitzenden Herr Dr. Rollmann 45 TEUR und auf die Aufsichtsratsmitglieder Herrn
Börsch und Herrn Wilcke jeweils 30 TEUR. Während sich die Gesamtvergütung für die Herren Börsch und Wilcke lediglich aus einem
festen Vergütungsbestandteil zusammensetzt, erhält Herr Dr. Rollmann funktionsbedingt zusätzlich zur Festvergütung einen Zuschlag
in Höhe von 15 TEUR.
Die im Jahr 2021 gewährte, d.h. die an die Aufsichtsratsmitglieder tatsächlich ausgezahlte Vergütung, entsprach aufgrund der
vorstehend beschriebenen Fälligkeit der Aufsichtsratsvergütung der für das Jahr 2020 geschuldeten Vergütung.
Vertikalvergleich über die geschuldete Gesamtvergütung des Aufsichtsrats in den Geschäftsjahren 2021 und 2020
Für den Vergleich der geschuldeten Vergütung im Zeitablauf wird beginnend mit dem erstmalig für das Geschäftsjahr 2021 erstellten
Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG ein Fünf-Jahres-Vertikalvergleich in den kommenden Jahren sukzessive aufgebaut werden.
Daher ist der nachstehende Vergleich auf die Veränderungen zwischen dem zu berichtenden Geschäftsjahr 2021 und dem Vorjahr
2020 beschränkt.
Die geschuldete Aufsichtsratvergütung hat sich im Geschäftsjahr 2021 gegenüber dem Vorjahr um 12 % je Mitglied verringert.
Dies erfolgte im Rahmen des von der Verwaltung vorgelegten und durch die Hauptversammlung beschlossenen Aufsichtsratsvergütungssystems.
Bonn, den 28. März 2022
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FORIS AG
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Der Vorstand und der Aufsichtsrat
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Frederick Iwans Prof. Dr. Hanns-Ferdinand Müller Dr. Christian Rollmann |
VERMERK DES ABSCHLUSSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS
An die FORIS AG, Bonn
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der FORIS AG, Bonn, für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2021 daraufhin formell
geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG
haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870(08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt 'Verantwortung des Wirtschaftsprüfers' unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses
und des zusammengefassten Lageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Bad Homburg, den 28. März 2022
Dornbach Revisions- und Treuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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gez. Jochen Ball
Wirtschaftsprüfer
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gez. Roman Brinskelle
Wirtschaftsprüfer
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| TOP 7 |
Ermächtigung zu Erwerb und Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
Die aktuelle Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien läuft mit Wirkung zum 22.07.2022 aus. Damit künftig
wieder die Möglichkeit des Erwerbs eigener Aktien zum Zwecke der Einziehung im rechtlich zulässigen Umfang besteht, soll ein
entsprechender Beschluss zur Ermächtigung des Vorstands gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Mai 2027 eigene Aktien mit einem rechnerischen
Anteil von bis zu insgesamt zehn vom Hundert am zum Zeitpunkt der Ermächtigung bestehenden Grundkapital zu erwerben. Ist das
Grundkapital im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung geringer, ist auf den geringeren Wert abzustellen. Als
Zweck ist der Handel mit eigenen Aktien ausgeschlossen. Der Erwerb soll der Einziehung eigener Aktien dienen. Der Gegenwert
für den Erwerb dieser Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Börsenkurs um nicht mehr als 10 % übersteigen und nicht um
mehr als 20 % unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt der am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelte
Kurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse).
|
| b) |
Der Erwerb kann auch mittels öffentlicher Kaufangebote erfolgen. Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, dürfen
der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs im Xetra-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) am dritten Börsenhandelstag vor dem Tag der
öffentlichen Ankündigung des Angebots nicht um mehr als 10% überschreiten und nicht um mehr als 20% unterschreiten. Ergeben
sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots nicht unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so
kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Schlusskurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem
an der Frankfurter Wertpapierbörse) am dritten Börsenhandelstag vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung
abgestellt. Darüber hinaus kann das Volumen des Erwerbs im Sinne von lit. b) begrenzt werden. Sofern das Kauf- oder Tauschangebot
überzeichnet ist, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angedienten Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien
im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, wird insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen
bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. Auch kann eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen
zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgenommen werden Die öffentlichen Kaufangebote können weitere Bedingungen
vorsehen.
|
| c) |
Der Vorstand wird ferner bis zum 31. Mai 2027 ermächtigt, die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital
bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital
gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung
zu ändern. Diese Ermächtigung umfasst auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund eines früheren Ermächtigungsbeschlusses
erworben wurden.
|
| d) |
Die Ermächtigungen zu lit. a), b) und c) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt
werden.
|
|
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7
Unter Tagesordnungspunkt 7 wird die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien im Umfang von bis zu 10% des derzeitigen Grundkapitals
zu erwerben. Ist das Grundkapital im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung geringer, ist auf den geringeren
Wert abzustellen. Die Ermächtigung soll bis zum 13. Mai 2027 gelten.
Durch diese Ermächtigung sollen insbesondere Aktienrückkäufe und -einziehungen ermöglicht werden, die neben der Dividenden-
und der Wachstumsstrategie ein wichtiger Bestandteil des Kapitalmanagements der Gesellschaft sind.
Der Erwerb über die Börse kann auch im Rahmen eines strukturierten Rückkaufprogramms durchgeführt werden.
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, neben dem Erwerb und der Veräußerung über die Börse auch andere Formen des Erwerbs und
der Veräußerung vorzusehen.
So soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft
zu richtendes Kaufangebot zu erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bei dieser Variante
können die Aktionäre entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis sie diese andienen
möchten.
Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot die Anzahl der angedienten Aktien die zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt,
hat der Erwerb nicht nach dem Verhältnis der Beteiligungsquoten, sondern nach dem Verhältnis der angedienten Aktien zu erfolgen.
Dies dient der Vereinfachung des Zuteilungsverfahrens. Eine bevorrechtigte Berücksichtigung von bis zu 50 Stück angedienter
Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden (Mindestzuteilung).
Die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses und früherer Ermächtigungsbeschlüsse erworbenen eigenen Aktien sollen von der
Gesellschaft auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden können. Dies führt grundsätzlich zur Herabsetzung
des Grundkapitals. Abweichend hiervon wird der Vorstand aber auch ermächtigt, die Einziehung entsprechend § 237 Abs. 3 Nr.
3 AktG ohne Veränderung des Grundkapitals durchzuführen. In diesem Fall erhöht sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen
Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG. Von der vorgenannten Verwendungsmöglichkeit kann auch hinsichtlich solcher Aktien
Gebrauch gemacht werden, die aufgrund von Ermächtigungsbeschlüssen früherer Hauptversammlungen nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
erworben wurden.
Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Anmeldung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wie folgt nachgewiesen haben:
Aktionäre müssen sich spätestens zum Mittwoch, 25. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), unter der für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle
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FORIS AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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angemeldet und ihr gegenüber den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung
- also am Mittwoch, 11. Mai 2022, 0:00 Uhr (MESZ), (sogenannter 'Record Date', nachfolgend 'Nachweisstichtag') - Aktionär der Gesellschaft waren. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den
Anteilsbesitz in deutscher oder englischer Sprache nachzuweisen, hierzu reicht in jedem Fall ein vom Letztintermediär gemäß
§ 67c Absatz 3 Aktiengesetz ausgestellter Nachweis aus.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig
ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß eingehenden Nachweis bei der Gesellschaft
sicherzustellen und einen möglichst frühzeitigen Versand der Anmeldebestätigung zu ermöglichen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung der Aktionärsrechte als
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und der Umfang der Aktionärsrechte richten sich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Erwerbe und Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag wirken sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und auf den Umfang der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung aus. Erwerbe von Aktien,
die erst nach dem Nachweisstichtag erfolgen, berechtigen damit weder zur Teilnahme noch zur Ausübung von Aktionärsrechten
in der Hauptversammlung. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre erhalten für die diesjährige Hauptversammlung von ihrer jeweiligen Depotbank eine oder
mehrere Eintrittskarten sowie ein Formular für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nebst weiteren Erläuterungen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen
Bevollmächtigten, z.B. durch das depotführende Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl,
ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes - wie oben unter "Teilnahme
an der Hauptversammlung und Anmeldung" erläutert - erforderlich. Ein Vollmachtsformular, das die Aktionäre für die Erteilung
der Bevollmächtigung verwenden können, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.
Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann - aber nicht muss -, erhalten
die Aktionäre zusammen mit den Eintrittskarten, die nach der Anmeldung übersandt werden.
Für den Fall der Bevollmächtigung von Intermediären im Sinne von § 135 Aktiengesetz oder diesen Gleichgestellten, wird weder
vom Gesetz Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall besondere Regelungen. Die für die Bevollmächtigung erforderliche
Form ist daher bei dem jeweils zu bevollmächtigenden Intermediär zu erfragen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen
Fällen einem bestimmten Intermediär erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte
weitere in § 135 Aktiengesetz genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs beeinträchtigt allerdings
gemäß § 135 Abs. 7 Aktiengesetz die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Vorstehendes gilt sinngemäß für die Bevollmächtigung
von Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (§ 135 Abs. 8 Aktiengesetz).
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären daneben die Möglichkeit an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter übt das
Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von den Aktionären erteilten Weisungen aus. Soll der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen sie zwingend Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden
soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist die Vollmacht ungültig.
Diejenigen Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht und Weisungen erteilen wollen,
müssen hierfür zur Hauptversammlung angemeldet sein. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
ihr Widerruf und die Erteilung und der Widerruf von Weisungen bedürfen der Textform und müssen der Gesellschaft unter folgender
Adresse zugehen
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FORIS AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de FORIS AG
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Die Vollmachten mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum 30. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden.
Bitte beachten Sie hierbei, dass auch im Falle einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich ist.
Die notwendigen Unterlagen und Informationen hierzu erhalten die Aktionäre nach ihrer Anmeldung. Des Weiteren können die Informationen
zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters auch im Internet unter
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2022
eingesehen werden.
Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 231.739 Aktien der FORIS AG) erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die verlangenden Aktionäre haben
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie
die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 1. Mai 2022, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich), unter folgender Adresse zugehen:
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FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
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Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge
Darüber hinaus ist jeder Aktionär nach Maßgabe von §§ 126, 127 Aktiengesetz berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung
oder Wahlvorschläge zu übersenden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die - bei Einhaltung der weiteren Voraussetzungen - nach
§ 126 Aktiengesetz zugänglich zu machen sind, müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:
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FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20
53113 Bonn
E-Mail: vorstand@foris.com
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Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/hauptversammlungen
im Bereich 'Für Aktionäre' unter der Rubrik 'Hauptversammlungen' unverzüglich zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens
14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 17. Mai 2022, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die vorstehend genannte Adresse übersandt hat.
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
mit der Maßgabe sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen.
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der FORIS AG zu den mit
ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in dem Konzernabschluss der FORIS AG einbezogenen Unternehmen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital auf 4.634.774,00 EUR, eingeteilt in 4.634.774
Stückaktien. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Stückaktien. Die Gesamtzahl
der Stimmrechte beträgt somit 4.634.774.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend angesprochenen Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung, auf die
Übersendung von Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen sowie auf die Erteilung von Auskunft finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/hauptversammlungen
Unterlagen, Informationen nach § 124a Aktiengesetz und weitere Informationen zur Hauptversammlung
Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft
https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/finanzberichte-und-publikationen.html
zugänglich und liegen auch in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20, 53113 Bonn, zur Einsicht
der Aktionäre aus. Eine Abschrift der zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen wird den Aktionären auf Anfrage unverzüglich
zugesandt.
Die Informationen nach § 124a Aktiengesetz sind über die Internetseite der Gesellschaft
https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter der Internetadresse
https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/hauptversammlungen
bekannt gegeben.
Zeitangaben
Sämtliche Zeitangaben im Abschnitt 'Weitere Angaben zur Einberufung' sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen
Zeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei
Stunden.
Informationen zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, um den Aktionären die
Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Für die Verarbeitung
ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO).
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Gesellschaft verschiedene Dienstleister. Diese erhalten von
der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind. Die Dienstleister verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene
Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
zur Verfügung gestellt.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht.
Jede Person, deren Daten betroffen sind, hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht
auf Datenübertragung nach Kap. III DSGVO. Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
vorstand@foris.com
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:
| |
FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
|
Zudem besteht nach näherer Maßgabe von Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden.
Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger veröffentlicht und wurde darüber hinaus am selben Tag solchen Medien
zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten.
Bonn, im April 2022
Der Vorstand
Hinweis: Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise
verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu
verstehen.
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25.04.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
FORIS AG |
|
Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20 |
|
53113 Bonn |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
vsek@foris.com |
| Internet: |
https://www.foris.com/ |
| |
| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1334555 25.04.2022
|
| 21.04.2021 | FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.06.2021 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
FORIS AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.06.2021 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
21.04.2021 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
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FORIS AG
Bonn
Einladung zur ordentlichen virtuellen Hauptversammlung der FORIS AG am 1. Juni 2021
Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
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|
A. Inhalt der Mitteilung
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| |
| 1. |
Eindeutige Kennung des Ereignisses |
Ordentliche virtuelle Hauptversammlung der FORIS AG 2021
(Formale Angabe gemäß DVO: 8ac310eb3d91eb11811c005056888925)
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| |
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| 2. |
Art der Mitteilung |
Einberufung der Hauptversammlung
(Formale Angabe gemäß DVO: NEWM)
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| |
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|
|
B. Angaben zum Emittenten
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| |
| 1. |
ISIN |
DE0005775803 |
| |
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| 2. |
Name des Emittenten |
FORIS AG |
| |
|
|
|
C. Angaben zur Hauptversammlung
|
| |
| 1. |
Datum der Hauptversammlung |
1. Juni 2021
(Formale Angabe gemäß DVO: 20210601)
|
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| 2. |
Uhrzeit der Hauptversammlung |
12:00 Uhr (MESZ)
(Formale Angabe gemäß DVO: 10:00 Uhr (UTC))
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| 3. |
Art der Hauptversammlung |
Ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(Formale Angabe gemäß DVO: GMET)
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| 4. |
Ort der Hauptversammlung: |
URL zum Aktionärsportal der Gesellschaft zur Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte
(Formale Angabe gemäß DVO: https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2021)
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Geschäftssitz der FORIS AG, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn
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| 5. |
Aufzeichnungsdatum (Nachweisstichtag, sog. Record Date)
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11. Mai 2021, 00:00 Uhr (MESZ)
(Formale Angabe gemäß DVO: 20210510; 22:00 Uhr (UTC))
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| 6. |
Internetseite zur Hauptversammlung / Uniform Resource Locator (URL)
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https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2021 |
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Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212)
Weitere Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angaben der
Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden:
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2021
Überblick über die Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts
und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2020, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a und 315a HGB
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
|
| 4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
|
| 5. |
Beschlussfassung über das Vorstandsvergütungssystem der FORIS AG
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrates und das Aufsichtsratsvergütungssystem der FORIS AG
|
Verbindlicher Charakter der Abstimmungen (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO)
Die vorgesehenen Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6
haben verbindlichen Charakter. In Bezug auf den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 5 ist zu beachten, dass der Beschluss
der Hauptversammlung auch im Falle der Nicht-Billigung weder Rechte noch Pflichten begründet. Billigt die Hauptversammlung
das zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird nach §120a Abs. 3 AktG spätestens in der darauffolgenden ordentlichen
Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen
jeweils mit 'Ja' (Befürwortung) oder 'Nein' (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).
FORIS AG
Bonn
WKN: 577 580 ISIN: DE0005775803
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2021
Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Dienstag, 1. Juni 2021, um 12:00 Uhr (MESZ), stattfindenden
Hauptversammlung ein.
Die Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten abgehalten.
Die Hauptversammlung wird für Aktionäre der FORIS AG, die am Tag der Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet sind, für die
gesamte Dauer der Veranstaltung in Bild und Ton live im Internet über einen Internet Service (InvestorPortal) übertragen.
Die Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere die Stimmrechtsausübung, setzt eine frist- und formgemäße Anmeldung voraus
und erfolgt (auch bei einer Bevollmächtigung) ausschließlich im Wege der (elektronischen) Briefwahl oder durch Vollmachts-
und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Die Übertragung erfolgt unter
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2021
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn.
Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts
und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2020, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a und 315a HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist
damit festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:
Den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung erteilt.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:
Den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern wird für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung erteilt.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dornbach Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dornbachstr. 1a,
61352 Bad Homburg v.d. Höhe, zur Abschlussprüferin und Konzernabschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2021 zu bestellen.
Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden gemäß der EU-Abschlussprüferverordnung
keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten
Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.
|
| 5. |
Beschlussfassung über das Vorstandsvergütungssystem der FORIS AG
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG in der seit dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung, nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der
zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019, beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft
über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Systems, mindestens
jedoch alle vier Jahre.
Der Aufsichtsrat der FORIS AG schlägt der Hauptversammlung vor, das nachfolgende Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands
zu billigen.
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der FORIS AG
Grundlagen, Zielsetzung und Zusammensetzung der Vorstandsvergütung
Das derzeitige, vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für den Vorstand der FORIS AG soll dazu dienen, die einzelnen
Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten und die Leistung
des Gesamtvorstands und eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens und ihren Anteil hieran zu berücksichtigen.
Es sollen Anreize für eine Steigerung des Unternehmenswertes und eine erfolgsorientierte Unternehmensführung gesetzt werden.
Das Vorstandsvergütungssystem ist mit seinen wesentlichen Eckpunkten ein Baustein zur Förderung der Geschäftsstrategie der
FORIS AG.
Die Vorstandsvergütung orientiert sich an der Größe und dem wirtschaftlichen Erfolg der FORIS AG, der Tätigkeit der Vorstandsmitglieder
und der Leistung des Gesamtvorstands sowie am wirtschaftlichen Umfeld. Um die einzelnen Punkte angemessen zu berücksichtigen,
unterliegt die Vergütungspolitik einer fortlaufenden Überprüfung durch den Aufsichtsrat.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
| - |
einer Festvergütung als Grundgehalt, d.h. einer festen, auf das Gesamtjahr bezogenen Vergütung, die in zwölf gleichen Raten
ausgezahlt wird,
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| - |
einer erfolgsabhängigen Vergütung, welche sich am periodischen Konzernergebnis bemisst und unter der Voraussetzung, dass ein
positives Ergebnis erzielt wird, jährlich ausgezahlt wird, sowie
|
| - |
Nebenleistungen, insbesondere Versicherungsprämien für einen angemessenen Versicherungsschutz; diese Nebenleistungen ergänzen
die anderen Vergütungsbestandteile.
|
Prozentual setzen sich die einzelnen Komponenten bei Erreichen der Maximalvergütung etwa wie folgt zusammen:
|
Relative Anteile der Vergütungskomponenten an der jährlichen Maximalvergütung
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| Festvergütung |
ca. 49,5 % |
| erfolgsabhängige Vergütung |
ca. 49,5 % |
| Nebenleistungen |
ca. 1 % |
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Gesamtvergütung
|
100%
|
Bei der vorstehenden Zusammensetzung der Vergütung wurden insbesondere folgende wesentliche Faktoren berücksichtigt:
| - |
Der Festvergütung wird mit Blick auf Größe und Organisation der Gesellschaft sowie in Bezug auf die Tätigkeiten und Verantwortungsbereiche
der Vorstandsmitglieder eine herausgehobene Bedeutung beigemessen. Sie bildet daher auch den Anknüpfungspunkt für die Bemessung
der Maximalvergütung, sodass die erfolgsabhängige Vergütung durch die Höhe der Festvergütung gedeckelt wird und diese nicht
übersteigen kann.
|
| - |
Mit Blick auf die Größe und das Marktumfeld der FORIS AG wird eine variable bzw. erfolgsabhängige Vergütung in den Vorstandsverträgen
vorgesehen, die gegenüber der Festvergütung eine nachgeordnete Bedeutung hat und - auch vor dem Hintergrund der Unternehmensgröße
- vergleichsweise einfach und prägnant ausgestaltet ist. Maßgeblicher Faktor bei der erfolgsabhängigen Vergütung ist das jährliche
Konzernergebnis vor Steuern. Hiervon wird prozentual die variable Vergütung des einzelnen Vorstandsmitglieds abgeleitet. Im
Einzelfall kann auch bei Erreichen eines Schwellenwertes eine zusätzliche Pauschalzahlung erfolgen.
|
| - |
Die Nebenleistungen haben lediglich eine nachgeordnete Bedeutung. Der Umfang der Nebenleistungen ist mit Blick auf die Gesamtvergütung
stark begrenzt. Sie werden unabhängig von konkreten Leistungsdaten gewährt und ergänzen lediglich die weiteren Vergütungskomponenten
in angemessener Weise.
|
Bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung holt der Aufsichtsrat auch Informationen zur Vergütung aller Mitarbeiter/innen
des Unternehmens ein, ohne allerdings eine unmittelbare Verknüpfung zwischen der Mitarbeitervergütung und dem Vorstandsvergütungssystem
herzustellen.
Methoden zur Ermittlung der erfolgsabhängigen Vergütung
Maßgeblicher Faktor bei der erfolgsabhängigen Vergütung ist das jährliche Konzernergebnis der FORIS AG vor Steuern. Hiervon
wird prozentual die variable Vergütung abgeleitet. Im Einzelfall kann auch bei Erreichen eines Schwellenwertes eine zusätzliche
Pauschalzahlung erfolgen.
Maximalvergütung
Die Maximalvergütung des Vorstands orientiert sich, wie bereits ausgeführt, an der mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern
vereinbarten Festvergütung. Der variable, am Konzernergebnis bemessene Anteil der Vergütung kann unabhängig vom tatsächlichen
Konzernergebnis maximal die Höhe der jeweiligen Festvergütung erreichen. Die Maximalvergütung setzt sich daher aus der Festvergütung,
einer in gleicher Höhe gewährten erfolgsabhängigen Vergütung sowie den hinzuzurechnenden Nebenleistungen zusammen. Sie beträgt
derzeit insgesamt maximal 420.000 EUR (dies umfasst den Maximalbetrag von Fest- und variabler Vergütung inkl. einem pauschalierten
Betrag für die Nebenleistungen).
Aufschubzeiten und Rückforderungsmöglichkeiten
Das Vergütungssystem sieht vor, dass die Festvergütung in zwölf gleichen monatlichen Anteilen ausgezahlt wird. Die variable
Vergütungskomponente ist nach der Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Eine Rückforderung ist nicht vorgesehen.
Es besteht das gesetzliche Anpassungsrecht des Aufsichtsrats im Sinne des § 87 Abs. 2 AktG.
Aktienbasierte Vergütung
Eine Vergütung der Vorstandsmitglieder in Aktien oder Aktienoptionen erfolgt nicht. Von einer Gewährung von Aktienoptionen
sieht der Aufsichtsrat aktuell ab.
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte und deren Beendigung
Die Umsetzung des Vorstandsvergütungssystems erfolgt durch entsprechende Vereinbarungen mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern
in deren Dienstverträgen und der Feststellung des jeweiligen Konzernergebnisses. Die grundsätzliche Laufzeit der entsprechenden
Vergütungsregelungen in den Dienstverträgen entspricht dabei der Laufzeit der Verträge bzw. dem Bestellungszeitraum.
Der Vertrag mit Herrn Professor Dr. Hanns-Ferdinand Müller hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023.
Der Vertrag mit Herrn Frederick Iwans hat ebenfalls eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023.
Bei Bedarf, z.B. aufgrund gesetzlicher Änderungen, können die Vereinbarungen zur Vergütung im beiderseitigen Einvernehmen
angepasst werden.
Darüber hinaus gelten die bereits vorstehend genannten Sonderreglungen bei einem Anpassungsbedarf aufgrund außerordentlicher
Umstände bzw. in einem Fall des § 87 Abs. 2 AktG. Hinzu kommt die Möglichkeit der Kündigung der Dienstverträge aus wichtigem
Grund.
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Dienstverhältnisse enthalten die Vorstandsdienstverträge keine Regelungen zu Abfindungszahlungen.
Verfahren zur Festlegung des Vergütungssystems und der individuellen Vergütung
Das Vorstandsvergütungssystem wird durch den Aufsichtsrat bestimmt. Ebenso werden die individuellen Verträge mit den Vorstandsmitgliedern
durch den Aufsichtsrat vereinbart.
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das Vergütungssystem und die individuellen vertraglichen Vereinbarungen. Soweit, z.B.
in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens oder zum Vergleich mit den Arbeitnehmern, Daten benötigt werden,
lässt sich der Aufsichtsrat entsprechende Informationen vom Vorstand aufbereiten und vorlegen.
Soweit Interessenkonflikte auftreten, sind diese nach den grundsätzlichen Vorgaben für Vorstand und Aufsichtsrat offenzulegen.
Aktuell sind solche im Hinblick auf die Festlegung des Vergütungssystems und der individuellen Vorstandsdienstverträge und
die Zielvereinbarungen nicht erkennbar. Zur allgemeinen Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats gehört es, etwaige Risiken zu
überprüfen und bei Auftreten von Konflikten zu reagieren.
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats und das Aufsichtsratsvergütungssystem der FORIS AG
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG in der seit dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft
mindestens alle vier Jahre über die Vergütung und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen.
Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020
folgt, zu erfolgen.
Die Vergütungsregelungen für die Mitglieder des Aufsichtsrats der FORIS AG sind letztmals durch eine entsprechende Beschlussfassung
der Hauptversammlung im Jahr 2014 überarbeitet worden. Die Regelungen wurden damals sehr maßvoll ausgestaltet. Sie soll nunmehr
vereinfachend angepasst werden. Anstatt - wie bisher - einzelne Sitzungen zu vergüten, soll ausschließlich eine Fixvergütung
zugrunde gelegt werden. Diese entspricht exakt der durchschnittlichen Vergütung der letzten fünf Jahre.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher der Hauptversammlung vor, die bisherige Vergütungsregelung und das zugrunde liegende
Vergütungssystem durch die nachfolgende Vergütungsregelung und das nachfolgend dargestellte Vergütungssystem zu ersetzen.
Neue Vergütungsregelung für die Aufsichtsratsmitglieder der FORIS AG:
'a) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jeweils eine Vergütung von 30.000 EURO pro Jahr. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält das 1,5fache der Vergütung.
Gehört ein Aufsichtsratsmitglied dem Aufsichtsrat nicht für ein ganzes Kalenderjahr an, erhält es die Vergütung zeitanteilig.
b) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außerdem Ersatz ihrer Auslagen, wie z.B. der Reisekosten. Außerdem übernimmt
die Gesellschaft die Versicherungsprämien einer angemessenen D&O Versicherung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen.
c) Die Gesellschaft erstattet darüber hinaus jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Vergütung und Auslagen ggf. zu entrichtende
Umsatzsteuer.
d) Die einem Aufsichtsratsmitglied nach lit. a) zustehende Vergütung wird jeweils fällig und zahlbar mit Ablauf der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu beschließen hat.
e) Die Regelungen in lit. a) bis d) dieses Beschlusses sind ab dem 1.1.2021 anzuwenden.
f) Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. Juni 2014 über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder.
Er ist anzuwenden, bis die Hauptversammlung seine Aufhebung oder Änderung beschließt.'
Neues Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der FORIS AG
Grundsätze der Aufsichtsratsvergütung
Der dreiköpfige Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand der FORIS AG. Er ist in wichtige operative und strategische
Themen der Unternehmensführung eingebunden. Effektives Handeln ist hierbei wesentliche Voraussetzung für die strukturierte
und erfolgreiche Arbeit des Aufsichtsrats. Dabei soll auch ist entsprechend dem Grundsatz 24 des aktuellen DCGK darauf geachtet
werden, dass die Aufsichtsratsvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Mitglieder des Aufsichtsrats
sowie zur Lage der Gesellschaft steht.
Die Vergütung des Aufsichtsrats der FORIS AG soll künftig ausschließlich aus einer Festvergütung bestehen. Mit dieser Vergütung
soll der Anreiz für eine kontinuierliche Überwachung und Bewältigung der Aufgaben des Aufsichtsrats im Interesse der FORIS
AG gewährleistet werden. Da der Vorsitz des Aufsichtsrates mit einem höheren Arbeitsaufwand verbunden ist, erhält dieser eine
höhere Vergütung als die sonstigen Mitglieder. Da der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern besteht und keine Ausschüsse gebildet
werden können, ist der gesamte Kontroll- und Beratungsaufwand ausschließlich durch diese Mitglieder zu erbringen. Dies setzt
zahlreiche Zusammenkünfte und Besprechungen voraus, die nicht allein im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Sitzungen pro
Jahr erledigt werden können. Im Interesse der Gesellschaft soll aber nicht jede mehrstündige Sitzung jeweilig mit einem Sitzungsgeld
verbunden sein, sondern durch eine angemessene Fixvergütung insgesamt abgegolten werden.
Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems
Über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird künftig auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 113
Abs. 3 Satz 1 AktG in der aktuellen Fassung mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung Beschluss gefasst. Dabei
kann die Hauptversammlung entweder lediglich die Vergütung des Aufsichtsrats bestätigen oder die Regelungen zur Aufsichtsratsvergütung
ändern.
Die Vergütung des Aufsichtsrats der FORIS AG ist derzeit durch entsprechende Beschlussfassungen der Hauptversammlung aus dem
Jahr 2014 festgelegt und soll nunmehr wie vorliegend beschrieben angepasst werden, hiernach soll insbesondere auf die gesonderte
Auszahlung von Sitzungsgeldern verzichtet und die Vergütungszusammensetzung nochmals in angemessener Form vereinfacht werden.
Überblick über die einzelnen Komponenten der Aufsichtsratsvergütung
Mit den einzelnen Vergütungselementen soll den Aufsichtsratsmitgliedern eine angemessene und ihren jeweiligen Aufgaben entsprechende
Vergütung gewährt werden.
| a. |
Grundvergütung
Die jährliche Grundvergütung für ein Aufsichtsratsmitglied der FORIS AG beträgt 30.000 EUR.
|
| b. |
Funktionszuschlag
Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält die 1,5fache Grundvergütung. Damit wird der hervorgehobenen Stellung des Aufsichtsratsvorsitzenden
Rechnung getragen. Er ist zentraler Ansprechpartner für den Vorstand und mit der Koordination der Aufsichtsratsarbeit befasst.
|
Fälligkeit
Die für ein Jahr zu zahlende Grundvergütung ist fällig und zahlbar mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das betreffende Geschäftsjahr zu beschließen hat.
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte werden zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Aufsichtsrats nicht abgeschlossen.
Hinweis: Nachfolgend dargestellt ist noch einmal die bisherige Vergütungsregelung des Aufsichtsrats der FORIS AG nach dem
Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Juni 2014:
'a) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jeweils eine Vergütung von 14.000 EURO pro Jahr sowie außerdem ein Sitzungsgeld
von 2.500 EURO pro Sitzung. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 1,5fache der Vergütung und des Sitzungsgeldes.
Gehört ein Aufsichtsratsmitglied dem Aufsichtsrat nicht für ein ganzes Kalenderjahr an, erhält es die Vergütung zeitanteilig.
b) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außerdem Ersatz ihrer Auslagen, wie z.B. der Reisekosten.
c) Die Gesellschaft erstattet darüber hinaus jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Vergütung und Auslagen ggf. zu entrichtende
Umsatzsteuer.
d) Die einem Aufsichtsratsmitglied nach lit. a) zustehende Vergütung wird jeweils fällig und zahlbar mit Ablauf der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu beschließen hat.
e) Die Regelungen in lit. a) bis d) dieses Beschlusses sind ab Wirksamkeit dieses Beschlusses anzuwenden.
f) Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 4. Juni 2010 über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder.
Er ist anzuwenden, bis die Hauptversammlung seine Aufhebung oder Änderung beschließt.'
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Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
Die COVID-19-Pandemie hat aktuell weltweit erhebliche Auswirkungen auf das Privat- und Wirtschaftsleben. Bereits seit mehr
als einem Jahr ist der Kontakt zwischen den Menschen, u.a. in Deutschland, massiv eingeschränkt. So ist u.a. zum Zeitpunkt
der Veröffentlichung dieser Einladung die Abhaltung öffentlicher Veranstaltungen untersagt. Unklar ist, ob es, u.a. aufgrund
der Virus-Mutationen, weitere Lockdowns und andere Einschränkungen in den kommenden Wochen und Monaten geben wird. Vor dem
Hintergrund der Pandemie hat der Gesetzgeber im Frühjahr 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht erlassen. Teil dieses Artikelgesetzes ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (nachfolgend
in der aktuell geltenden Fassung 'COVID-19-Gesetz' bezeichnet). Dieses gestattet gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz u.a. Aktiengesellschaften, wie der FORIS AG, die Durchführung
einer ordentlichen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung.
Der Anwendungszeitraum der Regelungen für die Einberufung und Durchführung virtueller Hauptversammlungen wurde mit der Verordnung
zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie
vom 20. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im
Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 wurden die Regelungen zur Einberufung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlungen
punktuell mit Blick auf die Aktionärsinteressen bei der Abhaltung virtueller Hauptversammlungen angepasst.
Die Hauptversammlung 2021 der FORIS AG findet nach Abwägung der Interessenlagen und zum Schutze der Aktionäre, Organe und
der Belegschaft aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Vorstands unter Zustimmung des Aufsichtsrats unter Anwendung
dieser Regelungen erneut als virtuelle Hauptversammlung statt.
Die Rechte der Aktionäre zur Teilnahme, Stimmrechtsausübung, Stimmrechtsvertretung, zu den Fragerechten und zum Widerspruch
ergeben sich insoweit aus § 1 COVID-19-Gesetz sowie den allgemeinen Regelungen zur Einladung und Durchführung der Hauptversammlung
von börsennotierten deutschen Aktiengesellschaften und der Satzung der Gesellschaft, soweit nicht § 1 COVID-19-Gesetz Abweichendes
regelt und von diesen Regelungen Gebrauch gemacht wird.
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, die gesamte Hauptversammlung
mittels elektronischer Zuschaltung live in Bild und Ton über das InvestorPortal zu verfolgen (nachfolgend 'Teilnahme'). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies keine Teilnahme an der Hauptversammlung im aktienrechtlichen Sinne
ist.
Die Stimmrechtsausübung der ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre erfolgt - auch im Falle einer Bevollmächtigung Dritter -
ausschließlich im Wege der (elektronischen) Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter. Jede Aktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Den ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionären oder ihren Bevollmächtigten wird über das InvestorPortal im Wege der elektronischen Kommunikation eine Möglichkeit
zur Einreichung von Fragen eingeräumt. Darüber hinaus können sie auf elektronischem Wege per E-Mail Widerspruch gegen einen
Beschluss der Hauptversammlung erklären.
Teilnahme und Anmeldung an der Hauptversammlung
Eine Teilnahme im aktienrechtlichen Sinne bzw. eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten ist aufgrund
des von der Gesellschaft beschlossenen Verfahrens zur Durchführung der Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz in
diesem Jahr nicht möglich. Allerdings ist es für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten insbesondere möglich, an den Abstimmungen
per (Online-)Briefwahl oder durch einen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft teilzunehmen, vorab über ein InvestorPortal
Fragen an die Gesellschaft zu adressieren und diese im Rahmen der präsenzlosen Hauptversammlung durch die Verwaltung beantworten
zu lassen, vorab Gegen- und Ergänzungsanträge zu stellen und die präsenzlose Hauptversammlung online über das InvestorPortal
zu verfolgen.
Aktionäre sind zu dieser Art der Teilnahme gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz und zur Ausübung der Aktionärsrechte im Rahmen
der Hauptversammlung nur berechtigt, wenn sie sich spätestens bis zum 25. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), unter der für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle
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FORIS AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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angemeldet und ihr gegenüber den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie zu Beginn des 21. Tages vor der virtuellen
Hauptversammlung - also Dienstag, 11. Mai 2021, 0:00 Uhr (MESZ), (sogenannter 'Record Date' nachfolgend 'Nachweisstichtag') - Aktionär der Gesellschaft waren. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den
Anteilsbesitz in deutscher oder englischer Sprache nachzuweisen, hierzu reicht in jedem Fall ein vom Letztintermediär gemäß
§ 67c Absatz 3 AktG ausgestellter Nachweis aus.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig
ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß eingehenden Nachweis bei der Gesellschaft
sicherzustellen und einen möglichst frühzeitigen Versand der Anmeldebestätigung zu ermöglichen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und für die Ausübung der Aktionärsrechte
als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an
der virtuellen Hauptversammlung und der Umfang der Aktionärsrechte richten sich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Erwerbe und Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag wirken sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und auf den Umfang der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung aus. Erwerbe von Aktien,
die erst nach dem Nachweisstichtag erfolgen, berechtigen damit weder zur Teilnahme noch zur Ausübung von Aktionärsrechten
in der Hauptversammlung. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre erhalten für die diesjährige virtuelle Hauptversammlung von ihrer jeweiligen Depotbank
anstelle einer oder mehrerer Eintrittskarten eine Anmeldebestätigung mit Zugangsdaten für die Teilnahme und für die Ausübung
von Aktionärsrechten über das InvestorPortal sowie ein Formular für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder die Briefwahl nebst weiteren Erläuterungen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Aktionäre und deren Bevollmächtigte können ihre Stimmen durch elektronische Briefwahl im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 COVID-19-Gesetz
abgeben.
Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl sind nur Aktionäre berechtigt, die ordnungsgemäß und rechtzeitig
angemeldet sind. Für die elektronische Briefwahl steht das passwortgeschützte InvestorPortal auf folgender Internetseite
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2021
bis zum Aufruf der Tagesordnungspunkte zur Abstimmung in der präsenzlosen Hauptversammlung zur Verfügung.
Briefwahlstimmen können ferner schriftlich, per Telefax oder per E-Mail spätestens bis 29. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft über die folgenden Kontaktdaten abgegeben werden:
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FORIS AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Ein Formular und weitere Informationen für die Stimmrechtsausübung, von dem bei der Briefwahl Gebrauch gemacht werden kann,
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung.
Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2021
zum Download bereit.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen.
Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs erforderlich, und zwar entweder durch den Aktionär oder
einen Bevollmächtigten. Die Bevollmächtigten üben, soweit es sich hierbei nicht um den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
handelt, das Stimmrecht in diesem Fall ebenfalls gemäß den Regelungen von § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz entsprechend dem vorstehend
beschriebenen Verfahren über eine (Online-)Briefwahl aus. Auch sie nehmen nicht im aktienrechtlichen Sinne vor Ort an der
Hauptversammlung teil.
Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann - aber nicht muss -, befindet
sich bei der Anmeldebestätigung, die den Aktionären nach der Anmeldung übersandt werden. Der Vollmachtgeber ist dafür verantwortlich,
dass dem jeweiligen Bevollmächtigten die Zugangsdaten zum passwortgeschützten InvestorPortal weitergegeben werden.
Für den Fall der Bevollmächtigung von Intermediären im Sinne von § 135 AktG oder diesen Gleichgestellten, wird weder vom Gesetz
Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall besondere Regelungen. Die für die Bevollmächtigung erforderliche
Form ist daher bei dem jeweils zu bevollmächtigenden Intermediär zu erfragen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen
Fällen einem bestimmten Intermediär erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte
weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs beeinträchtigt allerdings gemäß §
135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Vorstehendes gilt sinngemäß für die Bevollmächtigung von Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
erbieten (§ 135 Abs. 8 AktG). Hierbei ist zu beachten, dass nicht nur Aktionäre, sondern auch bevollmächtigte Intermediäre
nicht physisch an der präsenzlosen Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz teilnehmen, sondern per (Online-)Briefwahl
oder den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft die von ihnen zu vertretenden Stimmen entsprechend den nachfolgend beschriebenen
Verfahren zur Stimmabgabe abgeben.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären daneben die Möglichkeit an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter übt das
Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von den Aktionären erteilten Weisungen aus. Soll der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen sie zwingend Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden
soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist die Vollmacht ungültig.
Diejenigen Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht und Weisungen erteilen wollen,
müssen hierfür zur Hauptversammlung angemeldet sein. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
ihr Widerruf und die Erteilung und der Widerruf von Weisungen bedürfen der Textform und müssen der Gesellschaft unter folgender
Adresse zugehen
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FORIS AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de FORIS AG
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Die Vollmachten mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum 29. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ), (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden.
Bitte beachten Sie hierbei, dass auch im Falle einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich ist.
Die notwendigen Unterlagen und Informationen hierzu erhalten die Aktionäre nach ihrer Anmeldung.
Des Weiteren können die Informationen zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters auch im
Internet unter
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2021
eingesehen werden.
Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 231.739 Aktien der FORIS AG) erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die verlangenden Aktionäre haben
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie
die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 1. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), unter folgender Adresse zugehen:
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FORIS AG Vorstand Kurt-Schumacher-Str. 18-20 53113 Bonn
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Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge
Darüber hinaus ist jeder Aktionär nach Maßgabe von §§ 126, 127 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz berechtigt, Gegenanträge
zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die - bei Einhaltung der
weiteren Voraussetzungen - nach § 126 AktG zugänglich zu machen sind, müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:
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FORIS AG Vorstand Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20 53113 Bonn Fax: +49 2 28 - 9 57 50 27 E-Mail: vorstand@foris.com
|
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2021
im Bereich 'Für Aktionäre' unter der Rubrik 'Hauptversammlungen' unverzüglich zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens
14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 17. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die vorstehend genannte Adresse übersandt hat.
Da die diesjährige Hauptversammlung der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre
und ihrer Bevollmächtigten durchgeführt wird, können während der virtuellen Hauptversammlung keine Anträge gestellt werden.
Nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die im Aktienregister eingetragen
sind und sich rechtzeitig angemeldet haben, werden gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung
als gestellt bzw. unterbreitet berücksichtigt.
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen,
bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich
insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
mit der Maßgabe sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen.
Rechte der Aktionäre: Fragerecht
Jedem Aktionär ist grundsätzlich auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich sind und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz ist aufgrund der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten die Ausübung des Auskunftsrechts nicht im gewohnten Rahmen möglich.
Die Gesellschaft schafft allerdings gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz ein Fragerecht, bei der jeder angemeldete Aktionär im
Wege der elektronischen Kommunikation Fragen an die Verwaltung richten kann. Um das Fragerecht auszuüben sind die Fragen im
passwortgeschützten InvestorPortal unter folgender Internetadresse einzugeben:
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2021
Die Fragen müssen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz bis zum 30. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft über das passwortgeschützte InvestorPortal eingehen.
Im Rahmen der Übertragung der Hauptversammlung wird die Verwaltung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz in freiem und pflichtgemäßem
Ermessen sämtliche bei der Gesellschaft fristgemäß eingegangenen Fragen beantworten.
Live-Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die vollständige Hauptversammlung wird in dem passwortgeschützten InvestorPortal, auf welches nur über die mit der Anmeldebestätigung
erhaltenen Zugriffsdaten ein Zugriff besteht, übertragen. Dies umfasst insbesondere auch die Beantwortung von Fragen sowie
die Darstellung der Beschlussergebnisse. Die vollständige Übertragung erfolgt im passwortgeschützten InvestorPortal auf folgender
Website:
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2021
Widerspruch
Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, haben gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 COVID-19-Gesetz die Möglichkeit,
im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung bei dem mit der Niederschrift
der virtuellen Hauptversammlung beauftragten Notar zu erklären.
Entsprechende Erklärungen können ab der Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter
per E-Mail unter der E-Mail-Adresse
notar@foris.com
abgegeben werden.
Stimmbestätigung / Nachweis der Stimmzählung (§§ 118 Abs. 1, 129 Abs. 5 AktG)
Nach § 118 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AktG ist bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts oder bei Stimmabgabe im Wege
elektronischer Kommunikation (Briefwahl) dem Abgebenden der Zugang der abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß Art.
7 Absatz 1 und Art. 9 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 von der Gesellschaft elektronisch
zu bestätigen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 118 Absatz 1 Satz
4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. Ferner kann der Abstimmende von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 Satz 1
AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie seine Stimme
gezählt wurde. Die Gesellschaft hat die Bestätigung gemäß den Anforderungen in Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5 Unterabsatz
2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erteilen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser
die Bestätigung nach § 129 Abs. 5 Satz 3 AkG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
Zeitangaben
Sämtliche Zeitangaben im Abschnitt 'Weitere Angaben zur Einberufung' sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen
Zeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei
Stunden.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend angesprochenen Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung, auf die
Übersendung von Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen sowie auf die Erteilung von Auskunft, insbesondere mit Blick auf die nach
§ 1 COVID-Gesetz anzuwendenden Verfahren und Fristen, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2021
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital auf 4.634.774,00 EUR eingeteilt in 4.634.774
Stückaktien. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Stückaktien. Die Gesamtzahl
der Stimmrechte beträgt somit 4.634.774.
Unterlagen, Informationen nach § 124a AktG und weitere Informationen zur Hauptversammlung
Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/unternehmenskalender-finanzberichte/
zugänglich und liegen auch in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20, 53113 Bonn, zur Einsicht
der Aktionäre aus. Eine Abschrift der zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen wird den Aktionären auf Anfrage unverzüglich
zugesandt.
Die Informationen nach § 124a AktG sind über die Internetseite der Gesellschaft
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2021
zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter der Internetadresse
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2021
bekannt gegeben.
Informationen zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, um den Aktionären die
Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Für die Verarbeitung
ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO.
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Gesellschaft verschiedene Dienstleister. Diese erhalten von
der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind. Die Dienstleister verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene
Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
zur Verfügung gestellt.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht.
Jede Person, deren Daten betroffen sind, hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht
auf Datenübertragung nach Kap. III DSGVO. Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
vorstand@foris.com
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:
FORIS AG Vorstand Kurt-Schumacher-Str. 18-20 53113 Bonn
Zudem besteht nach näherer Maßgabe von Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden.
Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 21. April 2021 veröffentlicht und wurde darüber hinaus am selben
Tag solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten.
Bonn, im April 2021
Der Vorstand
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21.04.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
FORIS AG |
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Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20 |
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53113 Bonn |
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Deutschland |
| E-Mail: |
info@foris.com |
| Internet: |
https://www.foris.com/ |
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| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1187265 21.04.2021
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| 11.05.2020 | FORIS AG steigert Erlösbeteiligungsvereinbarungen seit Jahresbeginn 2020 um über EUR 20 Mio.
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FORIS AG / Schlagwort(e): Auftragseingänge/Vertriebsergebnis
FORIS AG steigert Erlösbeteiligungsvereinbarungen seit Jahresbeginn 2020 um über EUR 20 Mio.
11.05.2020 / 16:25 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Das Prozessfinanzierungsneugeschäft der FORIS AG hatte sich bereits seit Ende 2017 stark positiv entwickelt: Im Vergleich der Geschäftsjahre 2019 und 2017 stieg die Summe der Erlösbeteiligungen aus neuen Prozessfinanzierungsverträgen um ca. 1800%. Die Erlösbeteiligung pro Fall erhöhte sich um knapp 170% und die Zahl neuer Finanzierungsfälle um 620%. Der Gesamtwert der Erlösbeteiligungen im Portfolio stieg um knapp 90%. Erlösbeteiligungen in diesem Sinne sind die vertraglich vereinbarten, bei vollständigem Prozesserfolg erreichbaren Beteiligungswerte - nicht hingegen bereits zugeflossene oder sicher entstehende Erlöse.
Seit Jahresbeginn 2020 hat sich das Wachstum neuer Erlösbeteiligungen weiter überproportional positiv entwickelt. Es stieg - vor allem wegen der Finanzierung eines besonders großvolumigen Rechtsstreits mit hoher potenzieller Erlösbeteiligung - um über EUR 20 Mio. Bis Ende Juli 2020 rechnet der Vorstand mit dem Abschluss weiterer, bereits weitgehend ausgehandelter und zum Teil unter Gremienvorbehalt stehendender Prozessfinanzierungs- und Monetarisierungsverträge. Das zusätzliche Erlösbeteiligungsvolumen kann in einer Größenordnung von weiteren EUR 15 Mio. liegen.
Die neu akquirierten Finanzierungsfälle heben die Erlösbeteiligungen der FORIS AG in diesem Jahr - bezogen auf das Gesamtportfolio per Ende 2019 - um weitere ca. 40%.
Die neu vereinbarten Erlösbeteiligungen garantieren für die Zukunft keine Umsätze oder Gewinne, weil die finanzierten Verfahren erst gewonnen oder verglichen werden müssen. Ein solcher Erfolg kann unter Umständen mehrere Jahre dauern oder gar nicht eintreten. Allerdings können die Erlösbeteiligungen unter Annahme üblicher Verfahrensdauern und Obsiegensquoten eine gewisse Indikation für zukünftige Umsätze sein. Die Erlösbeteiligungen stellen damit eine Grundlage für zukünftige Erfolge dar, ohne allein für den Erfolg auszureichen.
Mit den stark gestiegenen Erlösbeteiligungen steigen naturgemäß auch die Kostenrisiken. Zwar sind die Kostenrisiken in diesem Fall unterproportional gestiegen, gleichwohl erhöht sich die Risikoposition der FORIS AG beträchtlich. Varianz- und Volatilitätsrisiken haben sich durch die Akquiseerfolge ebenfalls erhöht. Einige der neu abgeschlossenen Prozessfinanzierungsverträge bedurften der Zustimmung des Aufsichtsrats, die dieser erteilt hat.
Unsicher ist im Übrigen, inwieweit der starke Anstieg neuer Prozessfinanzierungsfälle andauern wird. Aus Sicht des Vorstands wird die aktuelle Covid19-Krise eher zu mehr Rechtsstreitigkeiten führen - und auch zu mehr Unternehmenskunden, die ihre Kostenrisiken auf Prozessfinanzierer auslagern wollen oder müssen. Allerdings geht der Vorstand auch von negativen Effekten aus, insbesondere davon, dass sich die aktuellen Prozessfinanzierungsfälle aufgrund einer Überlastung der Gerichte länger hinziehen werden als ursprünglich geplant.
Bonn, 11. Mai 2020
Der Vorstand
11.05.2020 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
FORIS AG |
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Kurt-Schumacher-Straße 18 - 20 |
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53113 Bonn |
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Deutschland |
| Telefon: |
0228 957 5020 |
| Fax: |
0228 957 5027 |
| E-Mail: |
vorstand@foris.com |
| Internet: |
www.foris.com |
| ISIN: |
DE0005775803 |
| WKN: |
577580 |
| Börsen: |
Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange |
| EQS News ID: |
1041091 |
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| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1041091 11.05.2020 CET/CEST
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| 24.04.2020 | FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: FORIS AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
24.04.2020 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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FORIS AG
Bonn
WKN: 577 580 ISIN: DE0005775803
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2020
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Dienstag, 26. Mai 2020, um 12:00 Uhr stattfindenden Hauptversammlung ein.
Die Hauptversammlung wird gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil,
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ('COVID-19 Gesetz') als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
und ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Die Einladung erfolgt unter Anwendung der von Art. 2 § 1 Abs. 3 COVID-19 Gesetz vorgesehenen
verkürzten Frist.
Die Übertragung erfolgt im passwortgeschützten InvestorPortal, welches über einen Link auf folgender Internetseite erreicht
werden kann:
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2020
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft werden die virtuelle Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft, Kurt-Schumacher-Str.
18-20, 53113 Bonn, durchführen.
Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts
und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2019, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a und 315a HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist
damit festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der FORIS AG ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr
2019 in Höhe von 500.000,00 EUR wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,10 EUR je dividendenberechtigte Stückaktie; dies sind bei 4.634.774 dividendenberechtigten Stückaktien
|
463.477,40 EUR
|
| Gewinnvortrag |
36.522,60 EUR |
|
Bilanzgewinn
|
500.000 EUR
|
Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung
eigene Aktien hält, sind diese gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter
Ausschüttung von EUR 0,10 je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung
unterbreitet.
Die Dividende soll gemäß § 58 Abs. 4 AktG am 29. Mai 2020 ausgezahlt werden.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:
Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:
Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern wird für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Holzmarkt
1, 50676 Köln, zur Abschlussprüferin und Konzernabschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen.
Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden gemäß der EU-Abschlussprüferverordnung
keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten
Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.
|
Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
Die COVID-19-Pandemie hat aktuell erhebliche Auswirkungen auf das Privat- und Wirtschaftsleben in Deutschland und weltweit.
So ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung u.a. die Abhaltung öffentlicher Veranstaltungen für einen befristeten
Zeitraum untersagt. Unklar ist, ob es weitere Verlängerungen und ggf. andere Einschränkungen gibt. Vor dem Hintergrund der
Pandemie hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
(nachfolgend 'COVID-19 Gesetz') erlassen. Dieses gestattet gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz u.a. Aktiengesellschaften
wie der FORIS AG die Durchführung einer ordentlichen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
als virtuelle Hauptversammlung. Zudem kann gemäß Art. 2 § 1 Abs. 3 COVID-19 Gesetz die Einladungsfrist verkürzt werden.
Unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre an der Abhaltung einer ordentlichen Hauptversammlung zum ursprünglich
vorgesehenen Zeitpunkt sowie unter Abwägung der aktuellen Gefährdungslage und deren perspektivischer Entwicklung hat der Vorstand
der FORIS AG mit Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrats zum Schutz der Aktionäre, deren Vertretern sowie den Organen und Mitarbeitern
der FORIS AG gemäß Art. 2 § 1 COVID-19 Gesetz beschlossen, die diesjährige ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Mit Blick auf die notwendigen
Vorbereitungsmaßnahmen erfolgt hierbei die Einladung unter Ausnutzung der nach Art. 2 § 1 Abs. 3 COVID-19 Gesetz vorgesehenen
verkürzten Einladungsfrist.
Die Rechte der Aktionäre zur Teilnahme, Stimmrechtsausübung, Stimmrechtsvertretung, zu den Fragerechten und zum Widerspruch
ergeben sich insoweit aus Artikel 2 § 1 COVID-19 Gesetz sowie den allgemeinen Regelungen zur Einladung und Durchführung der
Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft und der Satzung der Gesellschaft, soweit nicht Artikel 2 § 1 COVID-19
Gesetz Abweichendes regelt.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten ist aufgrund des von der Gesellschaft beschlossenen Verfahrens
zur Durchführung der Hauptversammlung gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz in diesem Jahr nicht möglich. Allerdings ist
es für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten möglich, an den Abstimmungen per (Online-)Briefwahl oder durch einen Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft teilzunehmen, vorab über ein InvestorPortal Fragen an die Gesellschaft zu adressieren und diese im Rahmen
der präsenzlosen Hauptversammlung durch die Verwaltung beantworten zu lassen, vorab Gegen- und Ergänzungsanträge zu stellen
und die präsenzlose Hauptversammlung online über das InvestorPortal zu verfolgen.
Zu dieser Art der Teilnahme gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz an der diesjährigen Hauptversammlung, zur Ausübung des
Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen im Vorfeld der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der
Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wie folgt nachgewiesen
haben:
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter
Nachweis des Anteilsbesitzes eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts erforderlich und ausreichend. Der
Nachweis muss in deutscher Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung
zu beziehen und muss der Gesellschaft bzw. einem von der Gesellschaft benannten Empfänger unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse innerhalb der gesetzlichen Frist vor der Hauptversammlung zugehen.
Der Nachweis hat sich daher gemäß Art. 2 § 1 Abs. 3 COVID-19 Gesetz auf den Beginn des 14. Mai 2020 (0:00 Uhr) zu beziehen
(der Nachweisstichtag, sog. Record Date) und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 22. Mai 2020 (24:00 Uhr) unter folgender Anschrift zugehen:
| |
Bankhaus Gebr. Martin AG
HV FORIS AG
Schlossplatz 7
73033 Göppingen
Fax: +49 71 61 - 96 93 17
E-Mail: bgross@martinbank.de
|
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Anmeldebestätigungen für die
präsenzlose Hauptversammlung übersandt.
Um einen rechtzeitigen Erhalt dieser Anmeldebestätigungen sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft zur oben genannten Adresse Sorge zu tragen.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können
somit nicht an der präsenzlosen Hauptversammlung in der vorliegend beschriebenen Form nach dem COVID-19-Gesetz teilnehmen.
Aktionäre, die den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
im Sinne von Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle
Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch
in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs erforderlich, und zwar entweder durch den Aktionär oder einen
Bevollmächtigten. Die Bevollmächtigten üben das Stimmrecht in diesem Fall gemäß den Regelungen von Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19
Gesetz ebenfalls entsprechend dem hier beschriebenen Verfahren insbesondere über eine (Online-)Briefwahl aus, ohne vor Ort
an der Hauptversammlung teilzunehmen.
Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann - aber nicht muss -, befindet
sich bei der Anmeldebestätigung, die den Aktionären nach der Anmeldung übersandt werden. Der Vollmachtgeber ist dafür verantwortlich,
dass dem jeweiligen Bevollmächtigten die Zugangsdaten zum passwortgeschützten InvestorPortal weitergegeben werden.
Für den Fall der Bevollmächtigung von Intermediären im Sinne von § 135 AktG (u.a. Kreditinstitute), wird weder vom Gesetz
Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall besondere Regelungen. Die für die Bevollmächtigung erforderliche
Form ist daher bei dem jeweils zu bevollmächtigenden Intermediär zu erfragen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen
Fällen einem bestimmten Intermediär erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte
weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs beeinträchtigt allerdings gemäß §
135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Vorstehendes gilt sinngemäß für die Bevollmächtigung von Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
erbieten (§ 135 Abs. 8 AktG). Hierbei ist zu beachten, dass nicht nur Aktionäre, sondern auch bevollmächtigte Intermediäre
nicht physisch an der präsenzlosen Hauptversammlung gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz teilnehmen, sondern per (Online-)Briefwahl
oder den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft die von ihnen zu vertretenden Stimmen entsprechend den nachfolgend beschriebenen
Verfahren zur Stimmabgabe abgeben.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären die Möglichkeit an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich
auf der Grundlage der von den Aktionären erteilten Weisungen aus. Soll der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt werden, müssen sie zwingend Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender
Weisungen ist die Vollmacht ungültig.
Diejenigen Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht und Weisungen erteilen wollen,
müssen hierfür zur Hauptversammlung angemeldet sein. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
ihr Widerruf und die Erteilung und der Widerruf von Weisungen bedürfen der Textform und müssen der Gesellschaft unter folgender
Adresse zugehen
FORIS AG Vorstand Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20 53113 Bonn Fax: +49 2 28 - 9 57 50 27 E-Mail: vorstand@foris.com
Die notwendigen Unterlagen und Informationen hierzu erhalten die Aktionäre nach ihrer Anmeldung.
Des Weiteren können die Informationen zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters auch im
Internet unter
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2020/
eingesehen werden.
Die Vollmachten mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum 23. Mai 2020, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden.
Bitte beachten Sie hierbei, dass auch im Falle einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich ist.
Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 231.739 Aktien der FORIS AG) erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die verlangenden Aktionäre haben
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie
die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft gemäß
Art. 2 § 1 Abs. 3 S. 4 COVID-19 Gesetz mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 11. Mai 2020, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
FORIS AG Vorstand Kurt-Schumacher-Str. 18-20 53113 Bonn
Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge
Darüber hinaus ist jeder Aktionär nach Maßgabe von §§ 126, 127 AktG berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder
Wahlvorschläge zu übersenden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die - bei Einhaltung der weiteren Voraussetzungen - nach §
126 AktG zugänglich zu machen sind, müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:
FORIS AG Vorstand Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20 53113 Bonn Fax: +49 2 28 - 9 57 50 27 E-Mail: vorstand@foris.com
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2020/
im Bereich 'Für Aktionäre' unter der Rubrik 'Hauptversammlungen' unverzüglich zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens
14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 11. Mai 2020, 24:00 Uhr, der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen
Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die vorstehend genannte
Adresse übersandt hat.
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
mit der Maßgabe sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmen durch elektronische Briefwahl im Sinne von Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 2 COVID-19 Gesetz abgeben.
Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl sind nur Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig angemeldet
sind. Für die elektronische Briefwahl steht das passwortgeschützte InvestorPortal auf folgender Internetseite
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2020/
bis zum Aufruf der Tagesordnungspunkte zur Abstimmung in der präsenzlosen Hauptversammlung zur Verfügung.
Informationen hierzu erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung.
Live-Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die vollständige Hauptversammlung wird in dem passwortgeschützten InvestorPortal, auf welches nur über die mit der Anmeldebestätigung
erhaltenen Zugriffsdaten ein Zugriff besteht, übertragen. Dies umfasst insbesondere auch die Beantwortung von Fragen sowie
die Darstellung der Beschlussergebnisse. Die vollständige Übertragung erfolgt im passwortgeschützten InvestorPortal auf folgender
Website:
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2020/
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist grundsätzlich auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich sind und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz ist aufgrund der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten die Ausübung des Auskunftsrecht nicht im gewohnten Rahmen möglich.
Die Gesellschaft schafft allerdings gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz eine Fragemöglichkeit, bei der jeder angemeldete
Aktionär im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen an die Verwaltung richten kann. Um die Fragemöglichkeit auszuüben
sind die Fragen im passwortgeschützten InvestorPortal unter folgender Internetadresse einzugeben:
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2020/
Die Fragen müssen gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19 Gesetz bis zum 24. Mai 2020, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft über das passwortgeschützte InvestorPortal eingehen.
Im Rahmen der Übertragung der Hauptversammlung wird die Verwaltung gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19 Gesetz in freiem
und pflichtgemäßem Ermessen die bei der Gesellschaft fristgemäß eingegangenen Fragen beantworten.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend angesprochenen Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung, auf die
Übersendung von Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen sowie auf die Erteilung von Auskunft, insbesondere mit Blick auf die nach
Art. 2 § 1 COVID-Gesetz anzuwendenden Verfahren und Fristen, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2020/
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital auf 4.634.774,00 EUR eingeteilt in 4.634.774
Stückaktien. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Stückaktien. Die Gesamtzahl
der Stimmrechte beträgt somit 4.634.774.
Unterlagen, Informationen nach § 124a AktG und weitere Informationen zur Hauptversammlung
Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/unternehmenskalender-finanzberichte/
zugänglich und liegen auch in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20, 53113 Bonn, zur Einsicht
der Aktionäre aus. Eine Abschrift der zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen wird den Aktionären auf Anfrage unverzüglich
zugesandt.
Die Informationen nach § 124a AktG sind über die Internetseite der Gesellschaft
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2020/
zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter der Internetadresse
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2020/
bekannt gegeben.
Informationen zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, um den Aktionären die
Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Für die Verarbeitung
ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO.
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Gesellschaft verschiedene Dienstleister. Diese erhalten von
der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind. Die Dienstleister verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene
Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
zur Verfügung gestellt.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht.
Jede Person, deren Daten betroffen sind, hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht
auf Datenübertragung nach Kap. III DSGVO. Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
vorstand@foris.com
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:
FORIS AG Vorstand Kurt-Schumacher-Str. 18-20 53113 Bonn
Zudem besteht nach näherer Maßgabe von Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden.
Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 24. April 2020 veröffentlicht und wurde darüber hinaus am selben
Tag solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten.
Bonn, im April 2020
Der Vorstand
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